Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Amtliche Verteidigung (Art. 132 f. StPO; 143 JG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2024 3 Urteil vom 15. Januar 2024 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Wechsel der amtlichen Verteidigung (Art. 134 StPO) – Nichteintreten mangels Begründung Beschwerde vom 3. Januar 2024 gegen die Verfügung der Staats- anwaltschaft vom 22. Dezember 2023 Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 erwägend, dass gegen A.________, geb. 1973, ein Strafverfahren wegen Menschenhandel, Förderung der Prostitution, evtl. Wucher, evtl. Urkundenfälschung, Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration sowie Übertretung des Gesetzes gegen die Prostitution geführt wird; dass Rechtsanwalt B.________ mit Entscheid vom 21. September 2022 zum amtlichen Verteidiger von A.________ bestellt wurde; dass dieser infolge Aufgabe seiner anwaltlichen Tätigkeit am 14. Juni 2023 aus seinem Mandat entlassen und Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Verteidiger eingesetzt wurde; dass sich A.________ mit Schreiben vom 22. November 2023 und 2. Dezember 2023 über seinen amtlichen Verteidiger beschwerte und einen Wechsel beantragte. Letzterer habe ihn nur einmal im Gefängnis besucht und interessiere sich nicht für seinen Fall; er habe ihm insbesondere auch gesagt, dass er die Lügen im Polizeirapport akzeptieren müsse; dass Rechtsanwalt C.________ am 12. Dezember 2023 dazu Stellung nahm. Er führte die seiner- seits seit Juni 2023 getätigten Handlungen auf und hielt fest, dass die von A.________ vorge- brachten Gründe für einen Wechsel des amtlichen Verteidigers nicht ausreichend seien. Er überliess den Entscheid jedoch dem Ermessen der Verfahrensleitung; dass die Staatsanwaltschaft das Gesuch von A.________ mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 abwies. Sie führte aus, dass lediglich die Umstände zu berücksichtigen seien, welche das Verhältnis zu Rechtsanwalt C.________ – und nicht zu Rechtsanwalt B.________ – betreffen. Aus der Stellungnahme des amtlichen Verteidigers gehe hervor, dass am 15. November 2023 ein Besuch des Anwaltspraktikanten in der Strafanstalt stattgefunden hat. Zudem gehe aus derselben Stellung- nahme hervor, dass sehr wohl eine Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und dem Anwalt stattgefunden hat. Eine persönliche Besprechung wäre zudem im Vorfeld der Konfrontationseinver- nahme vom 28. November 2023 möglich gewesen. Aufgrund der Weigerung des Beschuldigten, die Zelle am 28. November 2023 zwecks Transports zur Einvernahme zu verlassen, habe diese aber nicht stattfinden können. lm Übrigen seien keine Hinweise für die Annahme ersichtlich, dass keine wirksame Verteidigung vorliegt; dass A.________ mit Eingabe vom 3. Januar 2024 (Postaufgabe) dagegen Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft erhob; dass diese die Eingabe am 9. Januar 2024 der hiesigen Strafkammer zukommen liess. Sie schloss auf Nichteintreten mangels Begründung respektive subsidiär auf Abweisung der Beschwerde; dass gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde an die Strafkammer zulässig ist (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO); dass der Beschwerdeführer Beschuldigter ist und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung hat, so dass ihm die Beschwerdelegitimation zukommt (Art. 382 Abs. 1 StPO); dass die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Diese Frist wurde vorliegend eingehalten; Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 dass die Beschwerde in einem schriftlichen Verfahren behandelt wird (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, Art. 393 Abs. 2 StPO); dass die Beschwerde zu begründen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO; vgl. Rechtsmittelbelehrung, Verfügung vom 22. Dezember 2023, S. 3), wobei bei Laienbeschwerden die Anforderungen an die Begrün- dungspflicht nicht allzu hoch anzusetzen sind; die Eingabe muss allerdings selbst in diesen Fällen den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen und diese Argumente müssen sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorlie- gende Verfahren beziehen (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1); dass soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 3. Januar 2024 über andere Aspekte beschwert – namentlich in Bezug auf den Tod von D.________, den er als Mord bezeichnet –, oder den Strafverfolgungsbehörden namentlich Korruption und diverse Verletzungen seiner Rechte vorwirft, setzt er sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander und ist in diesem Beschwerdeverfahren, welches einzig die Frage des Wechsels des amtlichen Verteidigers betrifft, nicht zu hören; dass er bezüglich Rechtsanwalt C.________ ausführt, dass er ein künstlicher Anwalt sei, der gegen ihn sein solle, respektive mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeite und «Gratisgeld» vom Staat bekomme; dass der Beschwerdeführer sich damit nicht mit der angefochtenen Verfügung, bzw. deren Begründung auseinandersetzt; dass auf die Beschwerde demnach mangels Begründung nicht einzutreten ist; dass selbst wenn darauf einzutreten wäre, festgehalten werden müsste, dass die Verfügung vom
22. Dezember 2023 weder eine Rechtsverletzung beinhaltet noch den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig feststellt. Überdies ist sie auch nicht unangemessen. Rechtsanwalt C.________ hat in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2023 ausführlich dargelegt, welche Handlungen er seit der Zustellung der Verfügung vom 14. Juni 2023 getätigt hat. So hatte er mehrmals telefonischen und schriftlichen Kontakt mit seinem Mandanten. Sein Anwaltspraktikant besuchte diesen einmal in E.________ und übergab ihm Kopien der Beilagen zum Polizeirapport (7 Bundesordner), welcher ihm bereits im September mit den nötigen Informationen zur Kenntnisnahme weitergeleitet worden war. Rechtsanwalt C.________ nahm auch an der Einvernahme vom 28. November 2023 teil, obschon ihm sein Mandant im Vorfeld mitgeteilt hatte, er werde seinerseits nicht erscheinen. Zusammenfassend können den Akten keine konkreten Hinweise entnommen werden, welche eine Störung des Vertrauensverhältnisses belegen und objektivieren, wobei zu erwähnen ist, dass die Offizialverteidigung im Strafprozess nicht als blosses unkritisches «Sprachrohr» ihrer Mandantschaft agiert. Insbesondere liegt es im pflichtgemässen Ermessen der amtlichen Verteidigung zu entschei- den, welche Prozessvorkehren und juristischen Standpunkte sie (im Zweifelsfall) als sachgerecht und geboten erachtet (vgl. u.a. Urteil BGer 1B_479/2022 vom 21. März 2023 E. 2.2 mit Hinweisen); dass gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen; als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird; dass A.________ als unterliegende Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat; sie werden auf CHF 150.- (Gerichtsgebühr: CHF 100.-; Auslagen: CHF 50.-) festgesetzt; Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 150.- (Gebühr: CHF 100.-; Auslagen: CHF 50.-) werden A.________ auferlegt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 15. Januar 2024/swo Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin