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502 2024 296

Freiburg · 2024-12-23 · Deutsch FR

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO)

Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 22. Januar 2024 reichte A.________ Strafanzeige gegen Staatsanwältin B.________ wegen Verdachts auf Amtsmissbrauch ein. Am 14. Februar 2024 ging bei der Staatsanwaltschaft eine zweite Strafanzeige (datiert vom 31. Januar 2024) gegen Staatsanwältin B.________ ein, wobei der Anzeiger ihr wiederum Amtsmissbrauch vorwarf. Am 27. Juni 2024 reichte A.________ bei der Bundesanwaltschaft eine dritte Strafanzeige ein, und zwar gegen Unbekannt in den Strukturen der Staatsanwaltschaft Freiburg wegen Verdachts auf Amtsmissbrauch durch Unterlassung (Art 312 StGB i.V.m. Art. 11 StGB) und spezifisch gegen Staatsanwältin B.________ wegen Verdachts auf Amtsmissbrauch durch Unterlassung. Mit Schreiben vom 5. Juli 2024 ersuchte die Bundesanwaltschaft die Staatsanwaltschaft Freiburg wegen fehlender Bundeskompetenz um Übernahme des Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft Freiburg anerkannte ihre Zuständigkeit am 17. Juli 2024. Am 21. Juli 2024 teilte A.________ der Staatsanwaltschaft den Rückzug der gegen Staatsanwältin B.________ eingereichten Strafanzeigen mit. Da Amtsmissbrauch ein Offizialdelikt ist, war über die eingereichten Strafanzeigen trotz Rückzug der Klage zu befinden. Mit Verfügung vom 20. August 2024 trat die Staatsanwaltschaft auf die Strafsache B.________ und Unbekannt in den Strukturen der Staatsanwaltschaft nicht ein. Diese Verfügung wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Eingabe vom 20. September 2024 (Eingang: 23. September 2024) reichte A.________ bei der Staatsanwaltschaft unter anderem die drei Strafanzeigen gegen Staatsanwältin B.________ wegen Verdachts auf Amtsmissbrauch bzw. auf Amtsmissbrauch durch Unterlassung erneut ein und konstituierte sich sinngemäss als Privatkläger. Begründend führt er in seiner weitschweifigen Eingabe zusammengefasst aus, es lägen ihm «neue Beweise bzw. neue juristische Erkenntnisse» vor, welche die rechtskräftigen Urteile des Bundesgerichts 7B_9/2024 vom 11. April 2024 im Ver- fahren gegen Dr. med. C.________ (D 22 1637) bzw. 7B_1024/2023 vom 26. Juni 2024 im Verfahren gegen seine Ex-Freundin D.________ (D 22 1636) «als fundamental falsch darstellen» würden. B. Mit Entscheid vom 15. November 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft, auf die Strafsache B.________ (Strafanzeige vom 20. September 2024) werde nicht eingetreten. Die Kosten von CHF 215.- wurden A.________ auferlegt. C. A.________ hat gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. November 2024 am

23. November 2024 (Postaufgabe) Beschwerde eingereicht. Am 30. November 2024 hat A.________ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) eine weitere Eingabe an die Strafkammer gerichtet. Zur Stellungnahme aufgefordert, hat die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 mitgeteilt, auf eine solche zu verzichten. Die Strafkammer sieht davon ab, B.________ Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Strafkammer des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 310 Abs. 2 und 322 Abs. 2 StPO; Art. 85 Abs. 1 JG). Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Nichtanhandnahmeverfügung erging am 15. November 2024 und wurde dem Beschwerdeführer am 21. November 2024 zugestellt (act. 10011), sodass die Beschwerde vom 23. November 2024 offensichtlich rechtzeitig erfolgt ist. Zumindest betreffend der Kostenauflage durch die Vorinstanz hat der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids. Unter diesen beiden Aspekten ist auf die Beschwerde einzutreten. Ob der Beschwerdeführer auch ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung bezüglich des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs durch Staatsanwältin B.________ dartut und auch hat, kann mit Blick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens offen bleiben.

E. 1.2 Die Beschwerde muss weiter eine Begründung enthalten (Art. 396 Abs. 1 StPO), d.h. der Beschwerdeführer muss genau angeben, welche Punkte des Entscheides er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel er anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde muss mithin Anträge enthalten, das heisst der Beschwerdeführer hat anzugeben, wie der Entscheid nach seiner Auffassung lauten sollte. Zudem muss er eine Begründung enthalten. Dabei ist genau auszuführen, welche sachverhaltsmässigen und rechtlichen Gründe einen anders- lautenden Entscheid nahe legen. Weist der angefochtene Entscheid Alternativ-, Eventual- oder Mehrfachbegründungen auf, ist – damit das Rechtsmittel gültig ist – bezüglich jeder Begründung darzulegen, weshalb sie unzutreffend ist. Schliesslich hat der Beschwerdeführer die Beweismittel zu bezeichnen, die er neu aufruft (vgl. zum Ganzen JOSITSCH/SCHMID, StPO-Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 385 N 3; BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl. 2023, Art. 385 N 2, 5). Die Tatsache, dass die Strafkammer grundsätzlich über volle Kognition verfügt (Art. 391 Abs. 1 StPO), ändert an diesen Anforderungen nichts. Die Nichtanhandnahmeverfügung ist sorgfältig begründet. Die Staatsanwaltschaft erwog insbe- sondere, bezüglich des in der ersten Hälfte 2024 und dann am 20. September 2024 zur Anzeige gebrachten Sachverhalts sowohl hinsichtlich der angeblichen Täterschaft als auch bezüglich der angeblichen Tat bestehe Identität, weshalb die Sperrwirkung des Grundsatzes «ne bis in idem» greife und ein Verfahrenshindernis vorliege, weil auf denselben Lebenssachverhalt bereits mit rechtskräftiger Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. August 2024 nicht eingetreten wurde. Weiter seien auch die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nicht erfüllt, da keine neuen Beweise vorgelegt würden und neue juristische Erkenntnisse nicht zu einer Wiederaufnahme führen könnten. Die Beschwerde lässt jegliche Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Verfügung vermissen. Der Beschwerdeführer führt einleitend aus, er reiche Einsprache ein, «ohne die Begründung dieser Nichtanhandnahmeverfügung zu lesen», wiederholt in der Folge die Argumente, die er bereits in seinen Strafanzeigen vorgebracht hatte, nimmt über zwei Seiten hinweg Bezug auf eine Einvernahme, die am 21. November 2024 stattgefunden hat, erweitert seine

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 Strafanzeige gegen B.________ um den Verdacht der Urkundenfälschung und zitiert auf weiteren zwei Seiten Gesetzesbestimmungen, die er in Anspruch nehme. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert – bzw. überhaupt nicht – mit der angefochtenen Verfügung auseinander, sondern legt seine eigene Sicht der Dinge dar bzw. nimmt über grosse Strecken auf sachfremde Elemente Bezug, obwohl er in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich auf seine Begründungspflicht aufmerksam gemacht wurde (Dispositiv, Ziff. 6). Zur Kostenauflage in der angefochtenen Verfügung äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort. Am 30. November 2024 und somit innert der Beschwerdefrist reichte der Beschwerdeführer zudem zwei Einvernahme- protokolle der Staatsanwaltschaft vom 21. November 2024 (sowie einen sich darauf beziehenden Mailwechsel mit der Staatsanwaltschaft) ein und kommentiert diese Protokolle über mehrere Seiten hinweg. Auch darin kann aus offensichtlichen Gründen keine Auseinandersetzung mit der Begrün- dung der vom 15. November 2024 datierenden Nichtanhandnahmeverfügung erblickt werden. Weiter stellt der Beschwerdeführer einzig Antrag, Staatsanwältin B.________ sei in den Ausstand zu versetzen und es sei ein Sonderstaatsanwalt einzusetzen. Damit entfernt er sich in unzulässiger Weise vom Streitgegenstand. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer einleitend ausführt, er habe die Begründung der angefochtenen Verfügung gar nicht gelesen, ist vom Ansetzen einer kurzen Nachfrist zur Verbes- serung (Art. 385 Abs. 2 StPO) abzusehen; diese Nachfrist dient nicht dazu, bewusst mangelhafte Eingaben zu verbessern und dergestalt die gesetzliche Rechtsmittelfrist zu umgehen (BGE 142 I 10 E. 2.4.7). Auf die Beschwerde ist somit mangels rechtsgenüglicher Begründung und mangels eines rechts- gültigen Antrags nicht einzutreten. Bezüglich des Vorwurfs, Staatsanwältin B.________ habe das Einvernahmeprotokoll vom 27. April 2023 gefälscht, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass dieser Vorwurf nicht Gegen- stand der angefochtenen Verfügung war und dass er bei der Staatanwaltschaft Strafanzeige erstatten kann.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat im Januar und Februar bzw. Juni 2024 bei der Freiburger Staatsanwaltschaft und der Bundesanwaltschaft Strafanzeigen wegen Amtsmissbrauchs gegen Staatsanwältin B.________ eingereicht. Am 21. Juli 2024 teilte er den «Rückzug» seiner Strafanzeigen mit. Gegen die daraufhin ergangene Nichtanhandnahmeverfügung – Amtsmissbrauch ist ein Offizialdelikt – hat er keine Beschwerde geführt. Am 20. September 2024 hat er die gleichen Strafanzeigen nochmals eingereicht. Gegen die in der Folge am 15. November 2024 ergangene erneute Nichtanhandnahmeverfügung hat er nun Beschwerde geführt, ohne nach eigenen Angaben die Begründung dieser zweiten Nichtanhandnahmeverfügung gelesen zu haben. Ein solches Verhalten ist trölerisch. Die Strafkammer behält sich deshalb vor, weitere Beschwerden oder Eingaben des Beschwerdeführers in der gleichen Angelegenheit ohne Folge zu klassieren.

E. 2 Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Im vorliegenden Fall wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Verfahrenskosten von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung wurde nicht beantragt und wäre mit Blick auf den Verfahrens- ausgang auch nicht zuzusprechen.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt, A.________ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 23. Dezember 2024/fba Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2024 296 Urteil vom 23. Dezember 2024 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays Ersatzrichter: Felix Baumann Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Nadine Durot Parteien A.________, Strafanzeiger und Beschwerdeführer gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin und B.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Amtsmissbrauch) Beschwerde vom 23. November 2024 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. November 2024

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Mit Eingabe vom 22. Januar 2024 reichte A.________ Strafanzeige gegen Staatsanwältin B.________ wegen Verdachts auf Amtsmissbrauch ein. Am 14. Februar 2024 ging bei der Staatsanwaltschaft eine zweite Strafanzeige (datiert vom 31. Januar 2024) gegen Staatsanwältin B.________ ein, wobei der Anzeiger ihr wiederum Amtsmissbrauch vorwarf. Am 27. Juni 2024 reichte A.________ bei der Bundesanwaltschaft eine dritte Strafanzeige ein, und zwar gegen Unbekannt in den Strukturen der Staatsanwaltschaft Freiburg wegen Verdachts auf Amtsmissbrauch durch Unterlassung (Art 312 StGB i.V.m. Art. 11 StGB) und spezifisch gegen Staatsanwältin B.________ wegen Verdachts auf Amtsmissbrauch durch Unterlassung. Mit Schreiben vom 5. Juli 2024 ersuchte die Bundesanwaltschaft die Staatsanwaltschaft Freiburg wegen fehlender Bundeskompetenz um Übernahme des Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft Freiburg anerkannte ihre Zuständigkeit am 17. Juli 2024. Am 21. Juli 2024 teilte A.________ der Staatsanwaltschaft den Rückzug der gegen Staatsanwältin B.________ eingereichten Strafanzeigen mit. Da Amtsmissbrauch ein Offizialdelikt ist, war über die eingereichten Strafanzeigen trotz Rückzug der Klage zu befinden. Mit Verfügung vom 20. August 2024 trat die Staatsanwaltschaft auf die Strafsache B.________ und Unbekannt in den Strukturen der Staatsanwaltschaft nicht ein. Diese Verfügung wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Eingabe vom 20. September 2024 (Eingang: 23. September 2024) reichte A.________ bei der Staatsanwaltschaft unter anderem die drei Strafanzeigen gegen Staatsanwältin B.________ wegen Verdachts auf Amtsmissbrauch bzw. auf Amtsmissbrauch durch Unterlassung erneut ein und konstituierte sich sinngemäss als Privatkläger. Begründend führt er in seiner weitschweifigen Eingabe zusammengefasst aus, es lägen ihm «neue Beweise bzw. neue juristische Erkenntnisse» vor, welche die rechtskräftigen Urteile des Bundesgerichts 7B_9/2024 vom 11. April 2024 im Ver- fahren gegen Dr. med. C.________ (D 22 1637) bzw. 7B_1024/2023 vom 26. Juni 2024 im Verfahren gegen seine Ex-Freundin D.________ (D 22 1636) «als fundamental falsch darstellen» würden. B. Mit Entscheid vom 15. November 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft, auf die Strafsache B.________ (Strafanzeige vom 20. September 2024) werde nicht eingetreten. Die Kosten von CHF 215.- wurden A.________ auferlegt. C. A.________ hat gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. November 2024 am

23. November 2024 (Postaufgabe) Beschwerde eingereicht. Am 30. November 2024 hat A.________ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) eine weitere Eingabe an die Strafkammer gerichtet. Zur Stellungnahme aufgefordert, hat die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 mitgeteilt, auf eine solche zu verzichten. Die Strafkammer sieht davon ab, B.________ Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Erwägungen 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Strafkammer des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 310 Abs. 2 und 322 Abs. 2 StPO; Art. 85 Abs. 1 JG). Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Nichtanhandnahmeverfügung erging am 15. November 2024 und wurde dem Beschwerdeführer am 21. November 2024 zugestellt (act. 10011), sodass die Beschwerde vom 23. November 2024 offensichtlich rechtzeitig erfolgt ist. Zumindest betreffend der Kostenauflage durch die Vorinstanz hat der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids. Unter diesen beiden Aspekten ist auf die Beschwerde einzutreten. Ob der Beschwerdeführer auch ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung bezüglich des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs durch Staatsanwältin B.________ dartut und auch hat, kann mit Blick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens offen bleiben. 1.2. Die Beschwerde muss weiter eine Begründung enthalten (Art. 396 Abs. 1 StPO), d.h. der Beschwerdeführer muss genau angeben, welche Punkte des Entscheides er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel er anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde muss mithin Anträge enthalten, das heisst der Beschwerdeführer hat anzugeben, wie der Entscheid nach seiner Auffassung lauten sollte. Zudem muss er eine Begründung enthalten. Dabei ist genau auszuführen, welche sachverhaltsmässigen und rechtlichen Gründe einen anders- lautenden Entscheid nahe legen. Weist der angefochtene Entscheid Alternativ-, Eventual- oder Mehrfachbegründungen auf, ist – damit das Rechtsmittel gültig ist – bezüglich jeder Begründung darzulegen, weshalb sie unzutreffend ist. Schliesslich hat der Beschwerdeführer die Beweismittel zu bezeichnen, die er neu aufruft (vgl. zum Ganzen JOSITSCH/SCHMID, StPO-Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 385 N 3; BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl. 2023, Art. 385 N 2, 5). Die Tatsache, dass die Strafkammer grundsätzlich über volle Kognition verfügt (Art. 391 Abs. 1 StPO), ändert an diesen Anforderungen nichts. Die Nichtanhandnahmeverfügung ist sorgfältig begründet. Die Staatsanwaltschaft erwog insbe- sondere, bezüglich des in der ersten Hälfte 2024 und dann am 20. September 2024 zur Anzeige gebrachten Sachverhalts sowohl hinsichtlich der angeblichen Täterschaft als auch bezüglich der angeblichen Tat bestehe Identität, weshalb die Sperrwirkung des Grundsatzes «ne bis in idem» greife und ein Verfahrenshindernis vorliege, weil auf denselben Lebenssachverhalt bereits mit rechtskräftiger Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. August 2024 nicht eingetreten wurde. Weiter seien auch die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nicht erfüllt, da keine neuen Beweise vorgelegt würden und neue juristische Erkenntnisse nicht zu einer Wiederaufnahme führen könnten. Die Beschwerde lässt jegliche Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Verfügung vermissen. Der Beschwerdeführer führt einleitend aus, er reiche Einsprache ein, «ohne die Begründung dieser Nichtanhandnahmeverfügung zu lesen», wiederholt in der Folge die Argumente, die er bereits in seinen Strafanzeigen vorgebracht hatte, nimmt über zwei Seiten hinweg Bezug auf eine Einvernahme, die am 21. November 2024 stattgefunden hat, erweitert seine

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 Strafanzeige gegen B.________ um den Verdacht der Urkundenfälschung und zitiert auf weiteren zwei Seiten Gesetzesbestimmungen, die er in Anspruch nehme. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert – bzw. überhaupt nicht – mit der angefochtenen Verfügung auseinander, sondern legt seine eigene Sicht der Dinge dar bzw. nimmt über grosse Strecken auf sachfremde Elemente Bezug, obwohl er in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich auf seine Begründungspflicht aufmerksam gemacht wurde (Dispositiv, Ziff. 6). Zur Kostenauflage in der angefochtenen Verfügung äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort. Am 30. November 2024 und somit innert der Beschwerdefrist reichte der Beschwerdeführer zudem zwei Einvernahme- protokolle der Staatsanwaltschaft vom 21. November 2024 (sowie einen sich darauf beziehenden Mailwechsel mit der Staatsanwaltschaft) ein und kommentiert diese Protokolle über mehrere Seiten hinweg. Auch darin kann aus offensichtlichen Gründen keine Auseinandersetzung mit der Begrün- dung der vom 15. November 2024 datierenden Nichtanhandnahmeverfügung erblickt werden. Weiter stellt der Beschwerdeführer einzig Antrag, Staatsanwältin B.________ sei in den Ausstand zu versetzen und es sei ein Sonderstaatsanwalt einzusetzen. Damit entfernt er sich in unzulässiger Weise vom Streitgegenstand. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer einleitend ausführt, er habe die Begründung der angefochtenen Verfügung gar nicht gelesen, ist vom Ansetzen einer kurzen Nachfrist zur Verbes- serung (Art. 385 Abs. 2 StPO) abzusehen; diese Nachfrist dient nicht dazu, bewusst mangelhafte Eingaben zu verbessern und dergestalt die gesetzliche Rechtsmittelfrist zu umgehen (BGE 142 I 10 E. 2.4.7). Auf die Beschwerde ist somit mangels rechtsgenüglicher Begründung und mangels eines rechts- gültigen Antrags nicht einzutreten. Bezüglich des Vorwurfs, Staatsanwältin B.________ habe das Einvernahmeprotokoll vom 27. April 2023 gefälscht, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass dieser Vorwurf nicht Gegen- stand der angefochtenen Verfügung war und dass er bei der Staatanwaltschaft Strafanzeige erstatten kann. 1.3. Der Beschwerdeführer hat im Januar und Februar bzw. Juni 2024 bei der Freiburger Staatsanwaltschaft und der Bundesanwaltschaft Strafanzeigen wegen Amtsmissbrauchs gegen Staatsanwältin B.________ eingereicht. Am 21. Juli 2024 teilte er den «Rückzug» seiner Strafanzeigen mit. Gegen die daraufhin ergangene Nichtanhandnahmeverfügung – Amtsmissbrauch ist ein Offizialdelikt – hat er keine Beschwerde geführt. Am 20. September 2024 hat er die gleichen Strafanzeigen nochmals eingereicht. Gegen die in der Folge am 15. November 2024 ergangene erneute Nichtanhandnahmeverfügung hat er nun Beschwerde geführt, ohne nach eigenen Angaben die Begründung dieser zweiten Nichtanhandnahmeverfügung gelesen zu haben. Ein solches Verhalten ist trölerisch. Die Strafkammer behält sich deshalb vor, weitere Beschwerden oder Eingaben des Beschwerdeführers in der gleichen Angelegenheit ohne Folge zu klassieren. 2. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Im vorliegenden Fall wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Verfahrenskosten von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung wurde nicht beantragt und wäre mit Blick auf den Verfahrens- ausgang auch nicht zuzusprechen.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt, A.________ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 23. Dezember 2024/fba Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin