Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO)
Sachverhalt
A. Dr. med. D.________, Verwaltungsratspräsident der B.________ AG, reichte mit Eingabe vom
15. Mai 2024 für Dr. med. A.________ und die B.________ AG eine Strafanzeige gegen Rechtsanwalt C.________ wegen Nötigung und Amtsanmassung bei der Bundesanwaltschaft in Bern ein. Hintergrund der Anzeige war das Schreiben von Rechtsanwalt C.________ vom 13. Mai 2024 an die B.________ AG zuhanden von Dr. med. D.________, in dem dieser namentlich das Folgende ausführt: «Am 10. Mai 2024 haben Sie mir einen Zahlungsbefehl infolge angeblichem «Prozessbetrug vorsätzlich verursachter materieller und immaterieller Schaden (sic!) der Mandantschaft Dr. med. A.________ E.________ AG» über den Betrag von CHF 98'777.89 plus Zins zu 5% seit dem 1. März 2022 zustellen lassen. Die geltend gemachte Forderung und der damit verbundene Vorwurf werden aufs Heftigste bestritten. Ich setze Ihnen daher hiermit eine 5-tägige Frist, um diese Betreibung zurückzuziehen, andernfalls ich mir ohne weitere Abmahnung die Einleitung betreibungs-, zivil- und strafrechtlicher Schritte vorbehalten müsste.» Das Schreiben wurde für Rechtsanwalt C.________ von einer Drittperson «p.o.» unterzeichnet. B. Mit Gerichtsstandsanfrage vom 23. Mai 2024 ersuchte die Bundesanwaltschaft die Staatsan- waltschaft des Kantons Freiburg (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) um Übernahme des Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft, Staatsanwältin Alessia Chocomeli-Lisibach, übernahm das Verfahren (D 24
770) mit Verfügung vom 11. Juni 2024. C. Die Staatsanwaltschaft erliess am 4. November 2024 eine Nichtanhandnahmeverfügung und trat auf die Strafanzeige vom 15. Mai 2024 nicht ein. D. Gegen diese Verfügung erhoben die B.________ AG, handelnd durch Dr. med. D.________, und Dr. med. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 12. November 2024 Beschwerde. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anhandnahme der Strafanzeige. Dr. med. A.________ nahm mit Schreiben vom 22. November 2024 zur Beschwerdesache ergänzend Stellung. Mit Eingabe vom 23. November 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. 322 Abs. 2 StPO; Art. 64 Bst. c JG). Den Akten kann entnommen werden, dass die angefochtene Verfügung Dr. med. D.________, der die Strafanzeige vom 15. Mai 2024 für die B.________ AG und Dr. med. A.________ einreichte, am
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6
E. 1.2 Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dies scheint vorliegend namentlich betreffend Dr. med. A.________ fraglich, richtete sich Rechtsanwalt C.________ in seinem Schreiben vom 13. Mai 2024 doch ausschliesslich an die B.________ AG bzw. deren Verwaltungsratspräsident Dr. med. D.________. Die Frage kann jedoch aufgrund des Ausgangs des Verfahrens offenbleiben.
E. 1.3 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
E. 1.4 Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. Die Beschwerdeführer monieren zunächst die Übernahme und Durchführung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft. Entgegen den Grundsätzen der StPO sei keine strafrechtliche Untersuchung durch die Bundesanwaltschaft in Bern erfolgt. Insoweit sie damit eine Unrechtmässigkeit der Verfahrensübernahme durch die Staatsanwaltschaft rügen, kann auf ihre Beschwerde aufgrund offensichtlicher Verspätung nicht eingetreten werden, hätten sie sich doch nach Zustellung der Über- nahmeverfügung vom 11. Juni 2024 gestützt auf Art. 41 Abs. 2 StPO innert 10 Tagen bei der Staats- anwaltschaft beschweren müssen, wenn sie gegen die Verfahrensübernahme Einwände gehabt hätten. 3. 3.1. In materieller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer die Unrechtmässigkeit der Nichtanhand- nahmeverfügung, namentlich in Bezug auf den zur Anzeige gebrachten Straftatbestand der Nöti- gung. Die Fakten sprächen gegen Rechtsanwalt C.________ und die in der Verfügung festgehaltenen Darstellungen. 3.2. Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staats- anwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2, 319 Abs. 1 sowie Art. 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände handzuhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spiel- raum. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gege- ben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (u.a. BGE 138 IV 86 E. 4.1, 4.2; 137 IV 285 E. 2.3).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 3.3. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt des Tatbestands ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3). Art. 181 StGB ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen. Die Tatbe- standsvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» ist restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen führt zu einer Bestra- fung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnli- cher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihm mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 f. mit Hinwei- sen; Urteil BGer 6B_852/2019 vom 16. Juli 2020 E. 2.2.2). Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richti- gen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; je mit Hinweisen). Letzteres trifft insbesondere zu, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und demjenigen der Forderung kein sachlicher Zusammenhang besteht (BGE 120 IV 17 E. 2a.bb; 106 IV 125 E. 3a). 3.4. Die Beschwerdeführer erkennen eine Nötigung darin, dass Rechtsanwalt C.________ im Schreiben vom 13. Mai 2024 eine 5-tägige Frist zum Rückzug der eingeleiteten Betreibung angesetzt und sich die Einleitung betreibungs-, zivil- und strafrechtlicher Schritte im Unterlassensfall vorbehalten habe. Entgegen ihrer Ansicht ist in dieser Mitteilung jedoch offensichtlich keine Nötigung zu erkennen. Vielmehr stellt die gewählte Formulierung im Anwaltsberuf Standard dar. Das reine Vorbehalten der Einleitung allfälliger, weiterer Schritte, ohne jegliche Konkretisierung derselben, erreicht das von der Rechtsprechung zu Art. 181 StGB geforderte Ausmass an Druck vorliegend bei weitem nicht (vgl. zum Mass an Beeinflussung durch Handlungen von Rechtsanwälten ebenfalls Urteil KG FR 502 2023 192 vom 2. November 2023, in dem eine [versuchte] Nötigung ebenfalls verneint wurde). Zu erinnern ist diesbezüglich namentlich daran, dass auch die konkrete Androhung einer Strafanzeige, deren Ausmass ungleich schwerer wiegt als der vorliegend offen gelassene Vorbehalt der Einleitung weiterer Schritte, an sich kein unerlaubtes Mittel darstellt. Diese erfüllt den Straftatbestand der Nötigung gestützt auf die vorerwähnte Rechtsprechung (E. 3.3) ebenfalls nur dann, wenn der Gegenstand der Anzeige in keinem Zusammenhang mit der als Ziel verlangten Leistung steht oder wenn die Androhung dazu dienen soll, einen nicht geschuldeten Vorteil zu erlangen (vgl. diesbezüglich schon nur BGE 120 IV 17 E. 2.bb; 101 IV 47 E. 2.b). Inwiefern vorliegend nun der Konnex zwischen dem Vorbehalten der Einleitung allfälliger, weiterer Schritte und dem verlangten Betreibungsrückzug unrechtmässig oder rechtsmissbräuchlich im Sinne der Rechtsprechung sein soll, oder dass diese in keinem Zusammenhang stehen, legen die Beschwer- deführer nicht dar und ist nach dem Gesagten auch nicht ersichtlich. Im Übrigen ergeht aus dem Schreiben vom 13. Mai 2024 auch über die von den Beschwerdeführern beanstandete Formulierung hinaus in keiner Weise ein nötigendes Verhalten von Rechtsanwalt C.________. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen. 3.5. Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 287 StGB). Dabei
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 wird vorausgesetzt, dass der Täter vorgibt, Träger eines Amtes oder einzelner Befugnisse zu sein, das oder die er in Wirklichkeit gar nicht innehat. Die Vorspiegelung muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch durch konkludente Handlungen erfolgen (vgl. BGE 128 IV 164 E. 3; ferner BSK StGB- HEIMGARTNER, 4. Aufl. 2019, Art. 287 N. 4). 3.6. Soweit die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde sinngemäss ebenfalls die Unrechtmäs- sigkeit der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Straftatbestands der Amtsanmassung rügen, ist festzuhalten, dass auch diesbezüglich nicht ersichtlich ist, inwiefern eine Straftat vorliegen soll. Die beim Unterschriftenfeld angebrachte Abkürzung «p.o.» steht nicht für «Professor ordinarius», wie von den Beschwerdeführern in ihrer Strafanzeige ausgeführt, sondern für «par ordre» und damit «im Auftrag von». Eine Anmassung des Titels eines ordentlichen Professors ist damit offensichtlich nicht gegeben; vielmehr wurde das Schreiben vom 13. Mai 2024 von Rechtsanwalt C.________ in seinem Auftrag durch eine dazu berechtigte Drittperson aus seiner Kanzlei unterzeichnet. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 4. Nach dem Gesagten ist die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Schluss gelangt, dass im vorliegenden Fall kein Strafverfahren zu eröffnen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist, und die Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. November 2024 im Resultat zu bestätigen.
E. 5 Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfahrenskosten von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) sind demnach den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Sie werden vom geleisteten Vorschuss bezogen. Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. November 2024 wird bestätigt. II. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) fest- gesetzt und Dr. med. A.________ und der B.________ AG auferlegt. Sie werden vom geleisteten Vorschuss bezogen. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 9. Dezember 2024/tsc Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2024 285 Urteil vom 9. Dezember 2024 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiber: Timothy Schertenleib Parteien A.________, Beschwerdeführer B.________ AG, Beschwerdeführerin gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin C.________, Beschwerdegegner Gegenstand Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) Beschwerde vom 12. November 2024 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. November 2024
Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Dr. med. D.________, Verwaltungsratspräsident der B.________ AG, reichte mit Eingabe vom
15. Mai 2024 für Dr. med. A.________ und die B.________ AG eine Strafanzeige gegen Rechtsanwalt C.________ wegen Nötigung und Amtsanmassung bei der Bundesanwaltschaft in Bern ein. Hintergrund der Anzeige war das Schreiben von Rechtsanwalt C.________ vom 13. Mai 2024 an die B.________ AG zuhanden von Dr. med. D.________, in dem dieser namentlich das Folgende ausführt: «Am 10. Mai 2024 haben Sie mir einen Zahlungsbefehl infolge angeblichem «Prozessbetrug vorsätzlich verursachter materieller und immaterieller Schaden (sic!) der Mandantschaft Dr. med. A.________ E.________ AG» über den Betrag von CHF 98'777.89 plus Zins zu 5% seit dem 1. März 2022 zustellen lassen. Die geltend gemachte Forderung und der damit verbundene Vorwurf werden aufs Heftigste bestritten. Ich setze Ihnen daher hiermit eine 5-tägige Frist, um diese Betreibung zurückzuziehen, andernfalls ich mir ohne weitere Abmahnung die Einleitung betreibungs-, zivil- und strafrechtlicher Schritte vorbehalten müsste.» Das Schreiben wurde für Rechtsanwalt C.________ von einer Drittperson «p.o.» unterzeichnet. B. Mit Gerichtsstandsanfrage vom 23. Mai 2024 ersuchte die Bundesanwaltschaft die Staatsan- waltschaft des Kantons Freiburg (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) um Übernahme des Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft, Staatsanwältin Alessia Chocomeli-Lisibach, übernahm das Verfahren (D 24
770) mit Verfügung vom 11. Juni 2024. C. Die Staatsanwaltschaft erliess am 4. November 2024 eine Nichtanhandnahmeverfügung und trat auf die Strafanzeige vom 15. Mai 2024 nicht ein. D. Gegen diese Verfügung erhoben die B.________ AG, handelnd durch Dr. med. D.________, und Dr. med. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 12. November 2024 Beschwerde. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anhandnahme der Strafanzeige. Dr. med. A.________ nahm mit Schreiben vom 22. November 2024 zur Beschwerdesache ergänzend Stellung. Mit Eingabe vom 23. November 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde. Erwägungen 1. 1.1. Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. 322 Abs. 2 StPO; Art. 64 Bst. c JG). Den Akten kann entnommen werden, dass die angefochtene Verfügung Dr. med. D.________, der die Strafanzeige vom 15. Mai 2024 für die B.________ AG und Dr. med. A.________ einreichte, am
Kantonsgericht KG Seite 3 von 6
5. November 2024 zugestellt wurde. Die am 12. November 2024 der Post übergebene Beschwerdeschrift gilt somit als rechtzeitig eingereicht. 1.2. Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dies scheint vorliegend namentlich betreffend Dr. med. A.________ fraglich, richtete sich Rechtsanwalt C.________ in seinem Schreiben vom 13. Mai 2024 doch ausschliesslich an die B.________ AG bzw. deren Verwaltungsratspräsident Dr. med. D.________. Die Frage kann jedoch aufgrund des Ausgangs des Verfahrens offenbleiben. 1.3. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.4. Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. Die Beschwerdeführer monieren zunächst die Übernahme und Durchführung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft. Entgegen den Grundsätzen der StPO sei keine strafrechtliche Untersuchung durch die Bundesanwaltschaft in Bern erfolgt. Insoweit sie damit eine Unrechtmässigkeit der Verfahrensübernahme durch die Staatsanwaltschaft rügen, kann auf ihre Beschwerde aufgrund offensichtlicher Verspätung nicht eingetreten werden, hätten sie sich doch nach Zustellung der Über- nahmeverfügung vom 11. Juni 2024 gestützt auf Art. 41 Abs. 2 StPO innert 10 Tagen bei der Staats- anwaltschaft beschweren müssen, wenn sie gegen die Verfahrensübernahme Einwände gehabt hätten. 3. 3.1. In materieller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer die Unrechtmässigkeit der Nichtanhand- nahmeverfügung, namentlich in Bezug auf den zur Anzeige gebrachten Straftatbestand der Nöti- gung. Die Fakten sprächen gegen Rechtsanwalt C.________ und die in der Verfügung festgehaltenen Darstellungen. 3.2. Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staats- anwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2, 319 Abs. 1 sowie Art. 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände handzuhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spiel- raum. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gege- ben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (u.a. BGE 138 IV 86 E. 4.1, 4.2; 137 IV 285 E. 2.3).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 3.3. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt des Tatbestands ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3). Art. 181 StGB ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen. Die Tatbe- standsvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» ist restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen führt zu einer Bestra- fung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnli- cher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihm mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 f. mit Hinwei- sen; Urteil BGer 6B_852/2019 vom 16. Juli 2020 E. 2.2.2). Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richti- gen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; je mit Hinweisen). Letzteres trifft insbesondere zu, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und demjenigen der Forderung kein sachlicher Zusammenhang besteht (BGE 120 IV 17 E. 2a.bb; 106 IV 125 E. 3a). 3.4. Die Beschwerdeführer erkennen eine Nötigung darin, dass Rechtsanwalt C.________ im Schreiben vom 13. Mai 2024 eine 5-tägige Frist zum Rückzug der eingeleiteten Betreibung angesetzt und sich die Einleitung betreibungs-, zivil- und strafrechtlicher Schritte im Unterlassensfall vorbehalten habe. Entgegen ihrer Ansicht ist in dieser Mitteilung jedoch offensichtlich keine Nötigung zu erkennen. Vielmehr stellt die gewählte Formulierung im Anwaltsberuf Standard dar. Das reine Vorbehalten der Einleitung allfälliger, weiterer Schritte, ohne jegliche Konkretisierung derselben, erreicht das von der Rechtsprechung zu Art. 181 StGB geforderte Ausmass an Druck vorliegend bei weitem nicht (vgl. zum Mass an Beeinflussung durch Handlungen von Rechtsanwälten ebenfalls Urteil KG FR 502 2023 192 vom 2. November 2023, in dem eine [versuchte] Nötigung ebenfalls verneint wurde). Zu erinnern ist diesbezüglich namentlich daran, dass auch die konkrete Androhung einer Strafanzeige, deren Ausmass ungleich schwerer wiegt als der vorliegend offen gelassene Vorbehalt der Einleitung weiterer Schritte, an sich kein unerlaubtes Mittel darstellt. Diese erfüllt den Straftatbestand der Nötigung gestützt auf die vorerwähnte Rechtsprechung (E. 3.3) ebenfalls nur dann, wenn der Gegenstand der Anzeige in keinem Zusammenhang mit der als Ziel verlangten Leistung steht oder wenn die Androhung dazu dienen soll, einen nicht geschuldeten Vorteil zu erlangen (vgl. diesbezüglich schon nur BGE 120 IV 17 E. 2.bb; 101 IV 47 E. 2.b). Inwiefern vorliegend nun der Konnex zwischen dem Vorbehalten der Einleitung allfälliger, weiterer Schritte und dem verlangten Betreibungsrückzug unrechtmässig oder rechtsmissbräuchlich im Sinne der Rechtsprechung sein soll, oder dass diese in keinem Zusammenhang stehen, legen die Beschwer- deführer nicht dar und ist nach dem Gesagten auch nicht ersichtlich. Im Übrigen ergeht aus dem Schreiben vom 13. Mai 2024 auch über die von den Beschwerdeführern beanstandete Formulierung hinaus in keiner Weise ein nötigendes Verhalten von Rechtsanwalt C.________. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen. 3.5. Wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 287 StGB). Dabei
Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 wird vorausgesetzt, dass der Täter vorgibt, Träger eines Amtes oder einzelner Befugnisse zu sein, das oder die er in Wirklichkeit gar nicht innehat. Die Vorspiegelung muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch durch konkludente Handlungen erfolgen (vgl. BGE 128 IV 164 E. 3; ferner BSK StGB- HEIMGARTNER, 4. Aufl. 2019, Art. 287 N. 4). 3.6. Soweit die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde sinngemäss ebenfalls die Unrechtmäs- sigkeit der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Straftatbestands der Amtsanmassung rügen, ist festzuhalten, dass auch diesbezüglich nicht ersichtlich ist, inwiefern eine Straftat vorliegen soll. Die beim Unterschriftenfeld angebrachte Abkürzung «p.o.» steht nicht für «Professor ordinarius», wie von den Beschwerdeführern in ihrer Strafanzeige ausgeführt, sondern für «par ordre» und damit «im Auftrag von». Eine Anmassung des Titels eines ordentlichen Professors ist damit offensichtlich nicht gegeben; vielmehr wurde das Schreiben vom 13. Mai 2024 von Rechtsanwalt C.________ in seinem Auftrag durch eine dazu berechtigte Drittperson aus seiner Kanzlei unterzeichnet. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 4. Nach dem Gesagten ist die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Schluss gelangt, dass im vorliegenden Fall kein Strafverfahren zu eröffnen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist, und die Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. November 2024 im Resultat zu bestätigen. 5. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfahrenskosten von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) sind demnach den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Sie werden vom geleisteten Vorschuss bezogen. Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. November 2024 wird bestätigt. II. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) fest- gesetzt und Dr. med. A.________ und der B.________ AG auferlegt. Sie werden vom geleisteten Vorschuss bezogen. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 9. Dezember 2024/tsc Der Präsident Der Gerichtsschreiber