Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO)
Sachverhalt
A. Am 29. Januar 2024 erstatteten die Eheleute A.________ und B.________ Strafanzeige wegen Betrugs gegen die Eheleute C.________ und D.________. Diese hätten E.________, geboren 1933, verwitwet, ohne Nachkommen, Schwester von A.________ und C.________ und seit etlichen Jahren an Demenz erkrankt, mit einem Schenkungsvertrag über die Liegenschaften «F.________» betrogen. Sie ersuchten die Staatsanwaltschaft, eine gründliche Untersuchung einzuleiten, welche insbesondere den unrechtmässigen Erwerb des Berges, die Abhebungen vom Bankkonto von E.________, die Hintergehung und Enteignung von neun Familienmitgliedern sowie den Versuch, einen Machtanspruch zu erlangen und den Erbvorgang zu beeinflussen umfassen sollte. Zusätzlich solle eine Rückgabe des Berges an E.________ erfolgen, eine Überprüfung ihrer Finanzen durchgeführt werden und die gleichberechtigte Behandlung aller lebenden Geschwister und deren Nachkommen sichergestellt werden (act. 2000 ff.). A.________ und B.________ reichten mit ihrer Anzeige mehrere handgeschriebene Briefe ein, in denen E.________ namentlich ausführt, die Liegenschaften «F.________» seien ihr von ihrer Schwester gestohlen worden und ihre Konten müssten kontrolliert werden (act. 2006 ff.). Am 28. Juni 2024 und am 26. September 2024, nachdem ihnen am 27. August 2024 der Abschluss der Untersuchung angezeigt worden war, adressierten A.________ und B.________ weitere Schreiben an die Staatsanwaltschaft (act. 9006 ff., 9012 f., 9020 ff.). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen C.________ und D.________ wegen Betrugs ein, Kosten zu Lasten des Staates. B. Am 4. November 2024 (Postaufgabe) erhoben A.________ und B.________ Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung, wobei G.________ die Beschwerde für B.________ unterzeich- nete. Sie fordern sinngemäss die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung weiterer Untersuchungshandlungen. Mit Schreiben vom 21. November 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. C.________ und D.________ wurden nicht vernommen.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Gegen Einstellungsverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom
31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann die Beschwerdeführer die mit einfacher Post zugestellte Einstellungsverfügung vom 25. Oktober 2024 erhalten haben. Die am
E. 1.2 Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 385 Abs. 1 und Art. 396 Abs. 1 StPO), wobei bei Laienbeschwerden die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzusetzen sind; die Eingabe muss allerdings selbst in diesen Fällen den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen und diese Argumente müssen sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1), was hier grundsätzlich der Fall ist.
E. 1.3 Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei im Strafverfahren ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Partei ist namentlich die Privatkläger- schaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und damit in eigenen Rechten betroffen ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient (Urteil BGer 1B_554/2021 vom 6. Juni 2022 E. 4.1 mit Hinweisen). Das angezeigte Delikt des Betrugs (Art. 146 StGB) schützt, wie beispielsweise auch die Verun- treuung von Vermögenswerten (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) und die ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), den Wert des Vermögens als Ganzes. Bei Straftaten gegen das Vermögen gilt der Träger des geschädigten Vermögens als geschädigte Person (vgl. Urteil BGer 1B_554/2021 vom
E. 1.4 Gemäss Art. 127 Abs. 4 StPO können die Parteien jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschrän- kungen des Anwaltsrechts. Im Kanton Freiburg ist die Vertretung vor den Gerichtsbehörden den in den kantonalen Registern und Listen eingetragenen Anwältinnen und Anwälten vorbehalten (Art. 142 JG). G.________, welcher kein eingetragener Anwalt ist, kann somit seinen Vater im Beschwerdeverfahren nicht vertreten. Auf die Beschwerde von B.________ wäre demnach auch aus diesem Grund nicht einzutreten. 2. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) den Beschwerdeführern solidarisch aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 StPO) und von der von ihnen geleisteten Sicherheit zu beziehen. Es sind keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen. Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Verfahrenskosten von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ und B.________ solidarisch auferlegt und von der von ihnen geleisteten Sicherheit bezogen. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits-voraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 6. August 2025/ndu Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
E. 4 November 2024 der Post übergebene Beschwerdeschrift wurde jedoch in jedem Fall rechtzeitig eingereicht. Kantonsgericht KG Seite 3 von 4
E. 6 Juni 2022 E. 4.2). Die Beschwerdeführer machen in ihrer Strafanzeige und auch in ihrer Beschwerde geltend, das Vermögen von E.________ sei durch das Verhalten der Beschwerde- gegner geschädigt worden. Ihr eigenes Vermögen wurde offenbar nicht geschädigt. Die Beschwer- deführer sind demnach nicht unmittelbar in ihren Rechten verletzt, weshalb ihnen keine Geschädigten- und damit auch keine Privatklägerstellung zukommt und sie nicht zur Beschwerde legitimiert sind. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2024 279 Urteil vom 6. August 2025 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Alessia Chocomeli Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Nadine Durot Parteien A.________, Beschwerdeführerin und B.________, Beschwerdeführer gegen STAATSANWALTSCHAFT, Vorinstanz C.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin und D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO) Beschwerde vom 4. November 2024 gegen die Verfügung der Staats- anwaltschaft vom 25. Oktober 2024 Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 Sachverhalt A. Am 29. Januar 2024 erstatteten die Eheleute A.________ und B.________ Strafanzeige wegen Betrugs gegen die Eheleute C.________ und D.________. Diese hätten E.________, geboren 1933, verwitwet, ohne Nachkommen, Schwester von A.________ und C.________ und seit etlichen Jahren an Demenz erkrankt, mit einem Schenkungsvertrag über die Liegenschaften «F.________» betrogen. Sie ersuchten die Staatsanwaltschaft, eine gründliche Untersuchung einzuleiten, welche insbesondere den unrechtmässigen Erwerb des Berges, die Abhebungen vom Bankkonto von E.________, die Hintergehung und Enteignung von neun Familienmitgliedern sowie den Versuch, einen Machtanspruch zu erlangen und den Erbvorgang zu beeinflussen umfassen sollte. Zusätzlich solle eine Rückgabe des Berges an E.________ erfolgen, eine Überprüfung ihrer Finanzen durchgeführt werden und die gleichberechtigte Behandlung aller lebenden Geschwister und deren Nachkommen sichergestellt werden (act. 2000 ff.). A.________ und B.________ reichten mit ihrer Anzeige mehrere handgeschriebene Briefe ein, in denen E.________ namentlich ausführt, die Liegenschaften «F.________» seien ihr von ihrer Schwester gestohlen worden und ihre Konten müssten kontrolliert werden (act. 2006 ff.). Am 28. Juni 2024 und am 26. September 2024, nachdem ihnen am 27. August 2024 der Abschluss der Untersuchung angezeigt worden war, adressierten A.________ und B.________ weitere Schreiben an die Staatsanwaltschaft (act. 9006 ff., 9012 f., 9020 ff.). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen C.________ und D.________ wegen Betrugs ein, Kosten zu Lasten des Staates. B. Am 4. November 2024 (Postaufgabe) erhoben A.________ und B.________ Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung, wobei G.________ die Beschwerde für B.________ unterzeich- nete. Sie fordern sinngemäss die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung weiterer Untersuchungshandlungen. Mit Schreiben vom 21. November 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. C.________ und D.________ wurden nicht vernommen. Erwägungen 1. 1.1. Gegen Einstellungsverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom
31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann die Beschwerdeführer die mit einfacher Post zugestellte Einstellungsverfügung vom 25. Oktober 2024 erhalten haben. Die am
4. November 2024 der Post übergebene Beschwerdeschrift wurde jedoch in jedem Fall rechtzeitig eingereicht. Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 1.2. Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 385 Abs. 1 und Art. 396 Abs. 1 StPO), wobei bei Laienbeschwerden die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzusetzen sind; die Eingabe muss allerdings selbst in diesen Fällen den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen und diese Argumente müssen sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1), was hier grundsätzlich der Fall ist. 1.3. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei im Strafverfahren ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Partei ist namentlich die Privatkläger- schaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und damit in eigenen Rechten betroffen ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient (Urteil BGer 1B_554/2021 vom 6. Juni 2022 E. 4.1 mit Hinweisen). Das angezeigte Delikt des Betrugs (Art. 146 StGB) schützt, wie beispielsweise auch die Verun- treuung von Vermögenswerten (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) und die ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), den Wert des Vermögens als Ganzes. Bei Straftaten gegen das Vermögen gilt der Träger des geschädigten Vermögens als geschädigte Person (vgl. Urteil BGer 1B_554/2021 vom
6. Juni 2022 E. 4.2). Die Beschwerdeführer machen in ihrer Strafanzeige und auch in ihrer Beschwerde geltend, das Vermögen von E.________ sei durch das Verhalten der Beschwerde- gegner geschädigt worden. Ihr eigenes Vermögen wurde offenbar nicht geschädigt. Die Beschwer- deführer sind demnach nicht unmittelbar in ihren Rechten verletzt, weshalb ihnen keine Geschädigten- und damit auch keine Privatklägerstellung zukommt und sie nicht zur Beschwerde legitimiert sind. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. 1.4. Gemäss Art. 127 Abs. 4 StPO können die Parteien jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschrän- kungen des Anwaltsrechts. Im Kanton Freiburg ist die Vertretung vor den Gerichtsbehörden den in den kantonalen Registern und Listen eingetragenen Anwältinnen und Anwälten vorbehalten (Art. 142 JG). G.________, welcher kein eingetragener Anwalt ist, kann somit seinen Vater im Beschwerdeverfahren nicht vertreten. Auf die Beschwerde von B.________ wäre demnach auch aus diesem Grund nicht einzutreten. 2. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) den Beschwerdeführern solidarisch aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 StPO) und von der von ihnen geleisteten Sicherheit zu beziehen. Es sind keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen. Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Verfahrenskosten von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ und B.________ solidarisch auferlegt und von der von ihnen geleisteten Sicherheit bezogen. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits-voraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 6. August 2025/ndu Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin