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502 2024 277

Freiburg · 2025-08-06 · Deutsch FR

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2024 277 Urteil vom 6. August 2025 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Alessia Chocomeli Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Nadine Durot Parteien A.________, Gesuchsteller gegen STAATSANWALTSCHAFT, Vorinstanz Gegenstand Wiederherstellungsgesuch (Art. 94 StPO) Gesuch vom 31. Oktober 2024 betreffend die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Oktober 2024

Kantonsgericht KG Seite 2 von 3 In Anbetracht dessen, dass die Eltern von A.________, B.________ und C.________, am 29. Januar 2024 gegen D.________ und E.________ eine Strafanzeige wegen Betrugs erstatteten; dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 das Verfahren gegen D.________ und E.________ einstellte; dass A.________ am 31. Oktober 2024 im Namen seines Vaters C.________ ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Beschwerde gegen diese Einstellungsverfügung stellte, da dieser aufgrund eines Krankenhausaufenthalts nicht handlungsfähig sei und die gesetzliche Frist zur Einreichung der Beschwerde nicht einhalten könne; dass C.________, vertreten durch A.________, und B.________ am 4. November 2024 fristgerecht Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung erhoben, welche die Strafkammer in einem separaten Verfahren behandelt (502 2024 279); dass die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 21. November 2024 auf eine Stellungnahme verzichtete; dass nach Art. 94 Abs. 1 StPO eine Partei die Wiederherstellung der Frist verlangen kann, wenn sie diese versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft; dass zum Einreichen eines Wiederherstellungsgesuches ausschliesslich die säumige Partei bzw. der säumige andere Verfahrensbeteiligte legitimiert ist (BSK StPO-RIEDO, 3. Aufl. 2023, Art. 94 N. 11 mit Hinweisen); dass sich die Frage nach der Wiederherstellung einer Frist nur stellt, wenn die Frist versäumt wurde (BGE 142 IV 201 E. 2.4); dass das Wiederherstellungsgesuch noch während der laufenden Frist eingereicht wurde und zu diesem Zeitpunkt kein Versäumnis vorlag. Die Beschwerde konnte in der Folge fristgerecht einge- reicht werden; dass A.________ weder Partei noch anderer Verfahrensbeteiligter im eingestellten Verfahren war und daher nicht zum Einreichen eines Wiederherstellungsgesuchs berechtigt ist; dass auf das Gesuch somit nicht einzutreten ist; dass wie Art. 94 Abs. 1 StPO auch Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 13 Abs. 1 BZP und Art. 33 Abs. 4 SchKG die Wiederherstellung einer Frist nur bei Fehlen jeglichen Verschuldens zulassen. Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 1 BGG kann Krankheit ein unverschuldetes Hindernis darstellen, sofern sie derart ist, dass sie die rechtsuchende Person davon abhält, innert Frist zu handeln oder dafür einen Vertreter beizuziehen. Die Erkrankung muss die rechtsuchende Person davon abhalten, selbst innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Dass es sich so verhält, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG nicht genügt (Urteil BGer 6B_1329/2020 vom 20. Mai 2021 E. 1.3.3 mit Hinweisen);

Kantonsgericht KG Seite 3 von 3 dass, selbst wenn auf das Gesuch einzutreten wäre, dieses abgewiesen werden müsste, da aus der eingereichten Bestätigung des freiburger spitals, HFR Tafers, vom 28. Oktober 2024, wonach C.________ ab dem 25. Oktober 2024 bis voraussichtlich 21. November 2024 hospitalisiert sei, nicht hervorgeht, dass der Krankheitszustand von C.________ jegliches auf Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglichte; dass gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich A.________ die Verfahrenskosten zu tragen hat, es sich in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles jedoch rechtfertigt, ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Kammer erkennt: I. Auf das Wiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten. II. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 6. August 2025/ndu Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin