opencaselaw.ch

502 2024 264

Freiburg · 2024-11-05 · Deutsch FR

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Art. 222 und 231-233 StPO)

Sachverhalt

A. Gegen A.________, geboren 2005, wird ein Strafverfahren wegen Diebstahls, Haus- friedensbruchs und Sachbeschädigung geführt. Er wurde am 19. Oktober 2024 festgenommen (act. 6000). Das Zwangsmassnahmengericht (nach- folgend: das ZMG) hörte ihn am 22. Oktober 2024 an und ordnete sodann gleichentags Unter- suchungshaft bis zum 29. November 2024 an (act. 6008 ff., 6016 ff.; ZMG 100 2024 352). B. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 24. Oktober 2024 Beschwerde. Er verlangt unter Kosten- und Entschädigungsfolge seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft, subsidiär sei als Ersatzmassnahme eine Meldepflicht anzuordnen. Zudem beantragt er für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Die Staatsanwaltschaft nahm am 28. Oktober 2024 Stellung zur Beschwerde und schloss auf deren Abweisung. Sie übermittelte gleichentags ihre Akten. Am 29. Oktober 2024 liess das ZMG der Strafkammer seine Akten zukommen und schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Rechtsanwalt Christian Jungen nahm am 30. Oktober 2024 im Namen seines Mandanten ein letztes Mal Stellung.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung oder die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft innerhalb von 10 Tagen mittels Beschwerde bei der Strafkammer anfechten (Art. 20 Abs. 1 Bst. c, 222, 393 Abs. 1 Bst. c und 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c und 85 Abs. 1 JG). Die angefochtene Verfügung datiert vom 22. Oktober 2024. Die 10-tägige Frist wurde mit der am

24. Oktober 2024 eingereichten Beschwerde gewahrt.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat offensichtlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO).

E. 1.3 Die Beschwerde enthält Rechtsbegehren und eine Begründung (Art. 396 Abs. 1 StPO).

E. 1.4 Die Strafkammer verfügt über eine umfassende Prüfungsbefugnis in rechtlicher und sachli- cher Hinsicht (Art. 393 Abs. 2 StPO). Insbesondere können Noven berücksichtigt werden (BGE 141 IV 396 E. 4.4).

E. 1.5 Es kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 397 Abs. 1 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10

E. 2 Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und unter anderem ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Bst. a; sog. Fluchtgefahr) oder sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Bst. b; sog. Kollusionsgefahr). Anstelle der Haft sind eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c und Art. 237 Abs. 1 StPO). Generell muss sich die Haft als ver- hältnismässig erweisen (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV sowie Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO).

E. 3 Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst den dringenden Tatverdacht (vgl. Beschwerde, S. 2 ff.).

E. 3.1 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzu- nehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haft- prüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale er- füllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen (BGE 150 IV 239 E. 3.2; 143 IV 316 E. 3.1; 330 E. 2.1; Urteil BGer 7B_69/2024 vom

21. Februar 2024 E. 3.2.1). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteil BGer 1B_1/2023 vom

30. Januar 2023 E. 3.1).

E. 3.2 Das ZMG hielt diesbezüglich fest, der Beschwerdeführer werde dringend verdächtigt, in der Nacht vom 18. auf den 19. Oktober 2024 in B.________ Einbruch-, respektive Einschleichdiebstähle begangen zu haben. Es führte namentlich das Folgende aus: «Die Polizei intervenierte in besagter Nacht um 03.11 Uhr aufgrund eines Anrufs einer Drittperson, welche Geräusche von zerbrochenen Scheiben hinter der Pizzeria C.________ in B.________ hörte. Bei der Ankunft der Polizei ergriffen zwei Personen die Flucht. Kurz drauf konnte die Polizei den Beschuldigten anhalten, der sich hinter einem Gebüsch versteckte. Auf der Person des Beschuldigten konnten im Rahmen seiner Anhaltung diverse Objekte sichergestellt werden: Bargeld in der Höhe von CHF 150.80 sowie weitere CHF 160.00, eine Uhr der Marke «D.________», eine Bankkarte E.________ auf den Namen «Modehaus F.________», eine Mitgliederkarte des G.________, ein Mobiltelefon der Marke «H.________», Hörer der Marke I.________ sowie eine SIM-Karte J.________. Gemäss Verhaftungsrapport vom 19. Oktober 2024 wurden am Vormittag vom 19. Oktober 2024 vier Strafanträge eingereicht, namentlich die Pizzeria C.________ und das Modehaus F.________ wegen Einbruchdiebstahls, sowie zwei Privatpersonen wegen Einschleichdiebstahls in einer Wohnung an der K.________. Die auf dem Beschuldigten sichergestellte Bankkarte E.________ konnte dem Modehaus F.________ zugeordnet werden

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 und die in der Pizzeria C.________ und dem Modehaus F.________ sichergestellten Schuhabdrücke den vom Beschuldigten getragenen Schuhen. Zudem konnte der mutmassliche Komplize des Beschuldigten, der minderjährige L.________ angehalten werden. Dieser gab anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom

19. Oktober 2024 an, dass er an diesem Tag, respektive Abend mit dem Beschuldigten unterwegs gewesen sei und sie sich in dieses Dorf («B.________») begeben hätten (…). L.________ wurde anlässlich seiner Einvernahme eine Aufnahme der Kamera im lnneren der Pizzeria C.________ gezeigt. Dabei erkannte L.________ sich selbst und gab an, zu glauben, dass es sich bei der anderen Person um «A.________» handeln würde (…). L.________ gestand, dass es vorkam, dass er Einbruchdiebstähle begangen habe (…). Schliesslich konnten die auf L.________ gefundenen Objekte/Gegenstände als Diebesgut aus diesem Einschleichdiebstahl an der K.________ in B.________ identifiziert werden. L.________ sagte anlässlich seiner Einvernahme aus, dass er gemeinsam mit dem Beschuldigten unterwegs gewesen sei (…)» (vgl. angefochtene Verfügung, S. 2 ff.). Weiter hielt das ZMG fest, dass der Beschwerdeführer die Tatvorwürfe allesamt bestreite und für die sichergestellten Objekte diverse Erklärungen vorbringe. Das Verfahren befinde sich jedoch erst am Anfang. Die auf dem Beschwerdeführer sichergestellten Objekte, die Spuren an den Tatorten sowie die bisher erfolgten Ermittlungshandlungen (u.a. die Einvernahme des mutmasslichen Komplizen L.________) würden im Zusammenhang mit den gestellten Strafanträgen auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers bei der Einbruchserie in B.________ in der Nacht vom 18. auf den 19. Oktober 2024 hinweisen. Es sei festzustellen, dass seine Aussagen vor der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem ZMG hinsichtlich der Aktenlage widersprüchlich und wenig glaubhaft erscheinen. So habe er beispielsweise zuerst anlässlich seiner polizeilichen Befragung angegeben, die Bankkarte E.________ auf den Namen «Modehaus F.________» auf dem Boden gefunden zu haben, habe dann aber vor der Staatsanwältin seine Version geändert und angegeben, seine kürzlich kennengelernte Freundin namens «M.________» habe die Karte auf der Strasse in N.________ gefunden. Vor dem ZMG hingegen habe er ausgesagt, die Karte am Bahnhof in B.________ am Boden gefunden zu haben. Zudem werde der Beschwerdeführer durch die Aussagen des mutmasslichen Komplizen L.________ belastet, bei welchem ebenfalls Diebesgut sichergestellt werden konnte, und, welcher vor der Polizei aussagte, dass er an diesem Abend mit dem Beschwerdeführer unterwegs gewesen sei. L.________ habe sich zudem auf der Aufnahme einer Überwachungskamera im lnneren eines der in Frage stehenden Tatorte (Pizzeria C.________) gesehen und angegeben zu glauben, dass es sich beim anderen auf dem Bild sichtbaren Täter um den Beschuldigten handle. Die Aussagen des mutmasslichen Komplizen würden sich im Zusammenhang mit den auf dem Beschwerdeführer sichergestellten Gegenständen und den sichergestellten Schuhabdrücken in ein Ganzes einfügen und einen erklärbaren, ersten Einblick in den Ablauf der in Frage stehenden, in besagter Nacht begangenen, Delikte geben.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer hält diesen Ausführungen im Wesentlichen entgegen, namentlich gehe nicht aus den Strafanzeigen hervor, was gestohlen wurde. Dem Verhaftungsrapport und den Strafanzeigen könne nicht entnommen werden, wie die Einbrüche verübt wurden. Dass seine Fussspuren am Tatort sichergestellt worden seien, sei eine reine Behauptung der Polizei, welche weder fotografisch noch in anderer Form aktenkundig dokumentiert sei. Ebenfalls sei nicht ansatz- weise belegt, dass die Fussspuren eine Ähnlichkeit zu seinen Schuhen aufweisen würden. Aus dem Verhaftungsrapport gehe somit in verlässlicher Weise einzig hervor, dass die Polizei bei der Nachsuche nach Einbrüchen in B.________ einen jungen Mann nordafrikanischer Abstammung ver- steckt hinter einem Busch vorgefunden und verhaftet habe. Dies decke sich auch mit seinen Aus- sagen, wonach er am Bahnhof B.________ auf den ersten Zug nach O.________ gewartet habe. AIs er gehört habe, dass etwas passiert, sei er in einen Garten gegangen und habe sich dort hinter

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 einem Busch versteckt. Dort habe er zwei Männer vorbeirennen sehen. Als die Polizei gekommen sei, habe er sich erklären wollen, man habe ihm aber nicht zugehört. Was L.________ betreffe, könne sich dieser nicht daran erinnern, was in der fraglichen Nacht genau passiert sei. Vor diesem Hintergrund sei relevant, dass die Polizei L.________ ausdrücklich nach ihm (dem Beschwerdeführer) fragte. Es handle sich dabei um eine Suggestivfrage, durch welche die Polizei eine positive Identifikation seiner Person provozieren wollte. Seine Identifikation durch L.________ sei daher wertlos und begründe keinen dringenden Tatverdacht. L.________ bringe überdies mehrfach zum Ausdruck, dass am fraglichen Abend mehrere junge Männer aus Nordafrika in B.________ gewesen seien. Er habe seinerseits ausgesagt, dass er gesehen habe, wie zwei Männer an ihm vorbeigerannt seien. Dazu passe auch, dass das offenbar gestohlene Velo von Herrn P.________ weder bei ihm noch bei L.________ aufgefunden werden konnte. Insgesamt scheine es daher plausibel, dass die Polizei allenfalls den wahren zweiten Täter des Einbruchs in der Pizzeria gar nicht erwischt haben könnte. Was schliesslich die sichergestellten Gegenstände angehe, sei mit Ausnahme des Fahrrads von P.________ nicht bekannt, ob und was gestohlen wurde. Dementsprechend könnten die Gegen- stände nicht per se einem Diebstahl zugeordnet werden. Das Bargeld in Höhe von CHF 150.80 habe er damit erklärt, dass er dies im Asylzentrum beim Kartenspiel gewonnen habe. Gemäss den ihm vorgelegten Fotos habe es sich um Bargeld in extrem kleiner Stückelung gehandelt. In der heutigen Zeit wäre dies extrem viel Kleingeld, welches sich in den Kassen einer Pizzeria respektive eines Modehauses befinden würde. Andererseits sei es nicht abwegig, dass das Geld aus dem Kartenspiel stammt, wenn man dieses mit Kleingeld als Chips spielt. Mangels anderer Indizien könne jedenfalls nicht geschlossen werden, dass das Geld aus einem Diebstahl stamme. Gleiches gelte für die CHF 170.- deren Stückelung unbekannt sei und zu denen er noch nicht befragt wurde. Die Uhr D.________ sei eine Fälschung, welche er in N.________ auf der Strasse gegen eine Whisky- Flasche getauscht habe. Ein Indiz, dass die Uhr gestohlen sei, bestehe nicht. Gleiches gelte für das Telefon H.________ sowie für die Kopfhörer. Was die Member-Karte für den G.________ betreffe, so sei festzuhalten, dass es sich beim diesem um ein bekanntes Ausgehlokal an der Q.________ in N.________ handelt, welches insbesondere auch durch Nordafrikaner und Personen aus dem Umfeld der R.________ frequentiert wird. Inwiefern die Member-Karte in seinem Besitz zweifelhaft sein soll, erschliesse sich nicht, insbesondere vor dem Hintergrund, dass er regelmässig in N.________ unterwegs sei. Bezüglich der SIM-Karte habe er zu Protokoll gegeben, diese gehöre ihm nicht. Die SlM-Karte sei bei der Polizei auf dem Tisch gelegen. Was die Bankkarte betreffe, ergebe sich aus dem Verhaftungsrapport, dass es sich um eine Bankkarte mit der Aufschrift Modehaus handelt. Das ZMG scheine davon auszugehen, dass die Bankkarte dem Modehaus F.________ gehöre. Dafür gebe es in den Haftakten keinen fotografischen oder anderen Beweis. Er habe bei der Polizei ausgesagt, dass er diese Karte am Bahnhof B.________ gefunden und eingesteckt habe. Diese Aussage habe er vor dem ZMG wiederholt. Dass er anlässlich der Hafteröffnung eine andere Aussage zur Bankkarte machte, sei ihm nicht anzulasten. Er sei extrem agitiert gewesen und habe sich ganz allgemein nicht kohärent äussern können.

E. 3.4 Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Die vom ZMG vorgenommene und unter E. 3.2. hiervor aufgeführte Analyse ist in diesem Stadium nicht zu beanstanden, wobei daran erinnert wird, dass die Strafuntersuchung gerade erst begonnen hat. Aufgrund der bisherigen Untersu- chungsergebnisse liegen genügend konkrete Anhaltspunkte vor, um gegenüber dem Beschwerde- führer den dringenden Verdacht, sich des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschä- digung strafbar gemacht zu haben, zu bejahen. Wie oben erwähnt, ist es nicht Sache des ZMG oder der hiesigen Kammer, eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Be-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 weisergebnisse vorzunehmen. Insbesondere besteht für die Strafkammer derzeit kein Anlass, an den von der Polizei in ihrem Rapport vom 19. Oktober 2024 erwähnten Angaben zu zweifeln. Im Übrigen haben sich die Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer seit der Einreichung der Beschwerde noch verstärkt. So wurde L.________ am 25. Oktober 2024 nochmals von der Polizei einvernommen. Er erklärte insbesondere, dass der Beschwerdeführer bei den Ereignissen in der Pizzeria C.________ und im Modehaus F.________ dabei war (vgl. Protokoll vom 25. Oktober 2024, u.a. Z. 23 ff., 31 ff., 37 ff., 47 ff., 52 f., 56 ff., 64 ff., 74 ff.). Im Modehaus F.________ hätten sie Geld, mehrere Jeans-Hosen – mit dem Ziel, sie in der Folge zu verkaufen – und Bankkarten gestohlen. In der Pizzeria hätten sie nichts mitnehmen können, seien aber mit dem Ziel, dort Geld zu finden, eingebrochen. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, die besagten Aussagen seien nicht glaubhaft respektive sogar wertlos (vgl. Stellungnahme vom 30. Oktober 2024). Dabei verkennt er jedoch, dass weder das ZMG noch die Strafkammer im Rahmen des Haftverfahrens gehalten sind, eine vertiefte und abschliessende Beweiswürdigung der diversen Aussagen vorzunehmen. Angesichts der Tatsache, dass neben den Aussagen von L.________ noch weitere konkrete Anhaltspunkte hinsichtlich der vorgeworfenen Straftaten vorliegen, sind diese Aussagen im jetzigen Zeitpunkt stärker zu gewichten als diejenigen des Beschwerdeführers, der die Tatvorwürfe allesamt bestreitet und namentlich bezüglich der beschlagnahmten Gegenstände teils widersprüchliche Erklärungen vorbringt. In Bezug auf den dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist die angefochtene Verfügung demnach nicht zu beanstanden.

E. 4 Der Beschwerdeführer bestreitet sodann den Haftgrund der Fluchtgefahr (vgl. Beschwerde, S. 6 f.).

E. 4.1 Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebens- verhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; 125 I 60 E. 3a; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, spezifische persönliche Merkmale (wie z.B. eine ausgeprägte kriminelle Energie), ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 123 I 31 E. 3d; 268 E. 2e).

E. 4.2 Das ZMG hielt zu diesem Haftgrund das Folgende fest: «(…) Mit der Staatsanwaltschaft ist festzustellen, dass der Beschuldigte keinerlei Bezüge zur Schweiz aufweist. Den dem Zwangsmassnahmen- gericht vorliegenden Akten kann entnommen werden, dass der Beschuldigte keinen legalen Aufenthaltsstatus in der Schweiz hat. Er ist demnach S.________ Staatsbürger und hält sich illegal in der Schweiz [auf] (…). Weiter kann dem Beschuldigten in seiner Argumentation nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht hatte im Entscheid BGer 1B_150/2015 einen Fall zu behandeln, wo der Asylsuchende einerseits Inhaber eines Aus- länderausweises N war, andererseits mehrmals und wiederholt angehalten, einvernommen und wieder auf freien Fuss gesetzt wurde und in der Zwischenzeit die Flucht trotz Kenntnis der möglichen Folgen der ihm vorgehaltenen Delikte nicht ergriff. Diese Fallkonstellation ist mit dem vorliegenden Verfahren hinsichtlich der

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 vorangehenden Erwägungen nicht vergleichbar und daher schliesslich nicht massgebend. Es sei an dieser Stelle ebenfalls festzuhalten, dass es sich bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftatbeständen (Dieb- stahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch) um Straftaten handelt, für welche eine empfindliche Strafe, sowie eine Landesverweisung droht, womit unter den gegebenen Umständen eine reale Fluchtgefahr besteht. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr ist damit ohne weiteres zu bejahen (…)» (vgl. angefochtene Ver- fügung, S. 5 f.).

E. 4.3 In seiner Beschwerde lässt der Beschwerdeführer zusammengefasst ausführen, es sei falsch, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, dass er keinen legalen Aufenthaltsstatus in der Schweiz habe. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass dies abgeklärt worden sei. Würde er flüchten, würde er riskieren, seinen N-Ausweis und damit eine allfällige Zukunft in der Schweiz zu verlieren. Dies spreche klar gegen eine Fluchtgefahr. Diese müsse zudem nicht nur möglich, sondern auch wahrscheinlich sein, was bei ihm als Asylsuchender nicht der Fall sei (mit Verweis auf Urteil BGer 1B_150/2015). Was schliesslich eine allfällige Landesverweisung betreffe, gelte bei Flüchtlingen ein strenger Massstab. Diese dürfe in der Regel gegen Flüchtlinge gar nicht erst aus- gesprochen werden, da der völkerrechtlich bestehende besondere Ausweisungsschutz bereits der Anordnung der Landesverweisung entgegenstehe und entsprechend der gemäss Art. 66d StGB mögliche Aufschub des Vollzugs nicht ausreiche, um den völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention angemessen Rechnung zu tragen.

E. 4.4 Mit E-Mail vom 25. Oktober 2024 teilte das Amt für Bevölkerung und Migration der Staats- anwaltschaft mit, der Beschwerdeführer sei am 31. August 2024 illegal in die Schweiz eingereist und habe gleichentags ein Asylgesuch gestellt. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2024 sei das Staats- sekretariat für Migration auf das Gesuch nicht eingetreten, nachdem es die Zuständigkeit der nieder- ländischen Behörden festgestellt hatte. Der Ausweisungsentscheid sei am 14. Oktober 2024 in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer habe sich somit in der Zeit vom 31. August 2024 bis zum 15. Oktober 2024 legal in der Schweiz aufgehalten (Ausweis N). Seit dem 16. Oktober 2024 lebe er illegal in der Schweiz (act. 8000). Der fast 20-jährige Beschwerdeführer wird demnach nicht in der Schweiz bleiben können, wo er auch über keine verwandtschaftlichen oder sonstigen sozialen Beziehungen verfügt. Er stammt aus S.________, Land, in welchem er gemäss seinen Aussagen auf der Strasse aufgewachsen ist. Er hat keinen Beruf erlernt. Gegen ihn wird nun ein Strafverfahren wegen Diebstahls (Art. 139 StGB), Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) geführt, so dass ihm nicht unwesentliche strafrechtliche Folgen drohen, wobei es wiederum nicht der Strafkammer obliegt, in erschöpfender Weise zu prüfen, ob eine Landesverweisung in concreto ausgesprochen werden kann bzw. muss oder nicht. Gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. d StGB verweist das Gericht jedenfalls den Ausländer, der wegen Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz. Unter diesen Umständen erscheint eine Flucht – indem der Beschwerdeführer die Schweiz verlässt oder im Inland untertaucht

– nicht nur möglich, sondern auch sehr wahrscheinlich. Auch in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung somit nicht zu beanstanden.

E. 4.5 Dementsprechend ist von der Strafkammer nicht zusätzlich zu prüfen, ob neben Fluchtgefahr auch noch ein alternativer besonderer Haftgrund (etwa eine Kollusionsgefahr, Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO) kumulativ erfüllt wäre.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10

E. 5 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass einer allfälligen Fluchtgefahr mit einer Meldepflicht begegnet werden kann (vgl. Beschwerde, S. 7).

E. 5.1 Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Als Ersatzmassnahme kommt namentlich die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden, in Frage (Abs. 2 Bst. d).

E. 5.2 Die Strafkammer teilt die Meinung des ZMG, dass im vorliegenden Fall keine Ersatz- massnahmen im Sinne von Art. 237 StPO ersichtlich sind (vgl. angefochtene Verfügung, S. 6). Da von einer erheblichen Fluchtgefahr und nicht nur von einer gewissen Fluchtneigung auszugehen ist, erscheinen Ersatzmassnahmen von vornherein als unzureichend. Es ist nicht davon auszugehen, dass solche die Fluchtgefahr bannen könnten. Die Meldepflicht würde es insbesondere lediglich erlauben, eine Flucht des Beschwerdeführers frühzeitig zu bemerken, aber nicht zu verhindern. Dem Beschwerdeführer wäre es indessen innert kurzer Zeit möglich, die Schweiz zu verlassen oder unterzutauchen.

E. 6 Der Beschwerdeführer erachtet die angeordnete Untersuchungshaft schliesslich als unverhältnis- mässig (vgl. Beschwerde, S. 8).

E. 6.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheits- strafe. Dabei ist nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt. Bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer ist im Grundsatz nicht zu berücksichtigen, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt aus- gesprochen werden kann; entsprechendes gilt auch für die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (BGE 145 IV 179 E. 3.1, 3.4; 143 IV 168 E. 5.1; je mit Hinweisen).

E. 6.2 Das ZMG hielt hierzu fest, dass es aufgrund der Schwere der Vorwürfe, des Verfahrens- standes und der durchzuführenden Ermittlungshandlungen (Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers, Analyse der sichergestellten Spuren, usw.) verhältnismässig sei, für die Dauer von 6 Wochen Untersuchungshaft anzuordnen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 8).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer ist hingegen der Meinung, der Staat benötige ihn nicht im Gefängnis, um die Einbrüche in B.________ aufzuklären. Sein Interesse an seiner persönlichen Freiheit sei höher zu gewichten, als das Interesse des Staates, ihn in Haft zu behalten.

E. 6.4 Die vom ZMG angeordnete Untersuchungshaft erscheint in zeitlicher Hinsicht verhältnis- mässig. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 19. Oktober 2024 in Haft, d.h. seit weniger als drei Wochen, wobei gegen ihn wie bereits erwähnt ein Verfahren wegen Diebstahls, Hausfriedens- bruchs und Sachbeschädigung geführt wird. Zurzeit droht noch keine Überhaft. Ob die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe allenfalls bedingt ausgesprochen werden kann, ist nicht zu berücksichtigen.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10

E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl ein dringender Tatverdacht als auch Fluchtgefahr vorliegen und die angeordnete Haft verhältnismässig ist. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 8 Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege.

E. 8.1 Die Strafkammer hat kürzlich ihre Praxis, wonach eine amtliche Verteidigung der beschul- digten Person vor der ersten Instanz automatisch, auch ohne entsprechendes Gesuch, auf das Beschwerdeverfahren ausgedehnt wurde, aufgegeben und sich der bundesgerichtlichen Recht- sprechung (insbesondere Urteil BGer 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 4.3 Hinweisen) angepasst, gemäss welcher sich die notwendige Verteidigung grundsätzlich nicht auf Beschwerde- verfahren erstreckt. In solchen Verfahren fällt – jedenfalls wenn die beschuldigte Person Beschwer- de führt – einzig die amtliche Verteidigung nach den allgemeinen Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege in Betracht. Es ist zulässig, die Erteilung der amtlichen Verteidigung von der Nicht- aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abhängig zu machen. Die Gewährung einer amtlichen Ver- teidigung wegen Bedürftigkeit setzt sodann den Nachweis der Mittellosigkeit voraus. Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzu- zeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (u.a. Urteil KG FR 502 2024 79 vom 23. August 2024 E. 3.1.2).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer lässt ausführen, als Asylsuchender sei er mittellos und werde vom Sozialdienst unterstützt. Er sei der deutschen Sprache nicht mächtig und ein Haftverfahren habe die notwendige Komplexität, welche die Ernennung eines amtlichen Verteidigers rechtfertige. Zudem seien seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos.

E. 8.3 Aufgrund der gesamten Umstände kann die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer ist zudem offensichtlich mittellos. Der Antrag auf amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird somit gutgeheissen und Rechts- anwalt Jungen zum amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ernannt.

E. 8.4 Die Strafkammer setzt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerde- verfahren fest (Art. 57 Abs. 1 und 2 JR; FZR 2015 73). Vorliegend erscheinen rund vier Stunden Arbeit für die Kenntnisnahme der Verfügung, der Stellungnahmen und des vorliegenden Urteils, die Kontakte mit dem Klienten sowie das Verfassen der Beschwerde und der Replik als angemessen. Unter Berücksichtigung der Auslagen wird die Entschädigung bei einem Stundentarif von CHF 180.- pauschal auf CHF 800.- festgesetzt. Hinzu kommen 8.1% MwSt., d.h. CHF 64.80.

E. 9 Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens werden die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'464.80 (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-; angemessene Entschädigung: CHF 864.80) dem Beschwerdeführer auferlegt (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Oktober 2024 wird bestätigt. II. Der Antrag auf amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und Rechtsanwalt Christian Jungen wird zum amtlichen Verteidiger von A.________ ernannt. Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Christian Jungen als amtlicher Vertei- diger von A.________ im Beschwerdeverfahren wird auf CHF 800.-, zzgl. 8.1% MwSt., d.h. CHF 64.80, festgesetzt. III. Die Verfahrenskosten von CHF 1'464.80 (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-; angemes- sene Entschädigung: CHF 864.80) werden A.________ auferlegt. A.________ ist verpflichtet, die Entschädigung gemäss Ziffer II zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 5. November 2024/swo Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2024 264 502 2024 265 Urteil vom 5. November 2024 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Nadine Durot Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jungen gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Untersuchungshaft (Art. 221 StPO) Beschwerde vom 24. Oktober 2024 gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Oktober 2024

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. Gegen A.________, geboren 2005, wird ein Strafverfahren wegen Diebstahls, Haus- friedensbruchs und Sachbeschädigung geführt. Er wurde am 19. Oktober 2024 festgenommen (act. 6000). Das Zwangsmassnahmengericht (nach- folgend: das ZMG) hörte ihn am 22. Oktober 2024 an und ordnete sodann gleichentags Unter- suchungshaft bis zum 29. November 2024 an (act. 6008 ff., 6016 ff.; ZMG 100 2024 352). B. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 24. Oktober 2024 Beschwerde. Er verlangt unter Kosten- und Entschädigungsfolge seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft, subsidiär sei als Ersatzmassnahme eine Meldepflicht anzuordnen. Zudem beantragt er für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Die Staatsanwaltschaft nahm am 28. Oktober 2024 Stellung zur Beschwerde und schloss auf deren Abweisung. Sie übermittelte gleichentags ihre Akten. Am 29. Oktober 2024 liess das ZMG der Strafkammer seine Akten zukommen und schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Rechtsanwalt Christian Jungen nahm am 30. Oktober 2024 im Namen seines Mandanten ein letztes Mal Stellung. Erwägungen 1. 1.1. Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung oder die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft innerhalb von 10 Tagen mittels Beschwerde bei der Strafkammer anfechten (Art. 20 Abs. 1 Bst. c, 222, 393 Abs. 1 Bst. c und 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c und 85 Abs. 1 JG). Die angefochtene Verfügung datiert vom 22. Oktober 2024. Die 10-tägige Frist wurde mit der am

24. Oktober 2024 eingereichten Beschwerde gewahrt. 1.2. Der Beschwerdeführer hat offensichtlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.3. Die Beschwerde enthält Rechtsbegehren und eine Begründung (Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.4. Die Strafkammer verfügt über eine umfassende Prüfungsbefugnis in rechtlicher und sachli- cher Hinsicht (Art. 393 Abs. 2 StPO). Insbesondere können Noven berücksichtigt werden (BGE 141 IV 396 E. 4.4). 1.5. Es kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 397 Abs. 1 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 2. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und unter anderem ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Bst. a; sog. Fluchtgefahr) oder sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Bst. b; sog. Kollusionsgefahr). Anstelle der Haft sind eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c und Art. 237 Abs. 1 StPO). Generell muss sich die Haft als ver- hältnismässig erweisen (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV sowie Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO). 3. Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst den dringenden Tatverdacht (vgl. Beschwerde, S. 2 ff.). 3.1. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzu- nehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haft- prüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale er- füllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen (BGE 150 IV 239 E. 3.2; 143 IV 316 E. 3.1; 330 E. 2.1; Urteil BGer 7B_69/2024 vom

21. Februar 2024 E. 3.2.1). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteil BGer 1B_1/2023 vom

30. Januar 2023 E. 3.1). 3.2. Das ZMG hielt diesbezüglich fest, der Beschwerdeführer werde dringend verdächtigt, in der Nacht vom 18. auf den 19. Oktober 2024 in B.________ Einbruch-, respektive Einschleichdiebstähle begangen zu haben. Es führte namentlich das Folgende aus: «Die Polizei intervenierte in besagter Nacht um 03.11 Uhr aufgrund eines Anrufs einer Drittperson, welche Geräusche von zerbrochenen Scheiben hinter der Pizzeria C.________ in B.________ hörte. Bei der Ankunft der Polizei ergriffen zwei Personen die Flucht. Kurz drauf konnte die Polizei den Beschuldigten anhalten, der sich hinter einem Gebüsch versteckte. Auf der Person des Beschuldigten konnten im Rahmen seiner Anhaltung diverse Objekte sichergestellt werden: Bargeld in der Höhe von CHF 150.80 sowie weitere CHF 160.00, eine Uhr der Marke «D.________», eine Bankkarte E.________ auf den Namen «Modehaus F.________», eine Mitgliederkarte des G.________, ein Mobiltelefon der Marke «H.________», Hörer der Marke I.________ sowie eine SIM-Karte J.________. Gemäss Verhaftungsrapport vom 19. Oktober 2024 wurden am Vormittag vom 19. Oktober 2024 vier Strafanträge eingereicht, namentlich die Pizzeria C.________ und das Modehaus F.________ wegen Einbruchdiebstahls, sowie zwei Privatpersonen wegen Einschleichdiebstahls in einer Wohnung an der K.________. Die auf dem Beschuldigten sichergestellte Bankkarte E.________ konnte dem Modehaus F.________ zugeordnet werden

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 und die in der Pizzeria C.________ und dem Modehaus F.________ sichergestellten Schuhabdrücke den vom Beschuldigten getragenen Schuhen. Zudem konnte der mutmassliche Komplize des Beschuldigten, der minderjährige L.________ angehalten werden. Dieser gab anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom

19. Oktober 2024 an, dass er an diesem Tag, respektive Abend mit dem Beschuldigten unterwegs gewesen sei und sie sich in dieses Dorf («B.________») begeben hätten (…). L.________ wurde anlässlich seiner Einvernahme eine Aufnahme der Kamera im lnneren der Pizzeria C.________ gezeigt. Dabei erkannte L.________ sich selbst und gab an, zu glauben, dass es sich bei der anderen Person um «A.________» handeln würde (…). L.________ gestand, dass es vorkam, dass er Einbruchdiebstähle begangen habe (…). Schliesslich konnten die auf L.________ gefundenen Objekte/Gegenstände als Diebesgut aus diesem Einschleichdiebstahl an der K.________ in B.________ identifiziert werden. L.________ sagte anlässlich seiner Einvernahme aus, dass er gemeinsam mit dem Beschuldigten unterwegs gewesen sei (…)» (vgl. angefochtene Verfügung, S. 2 ff.). Weiter hielt das ZMG fest, dass der Beschwerdeführer die Tatvorwürfe allesamt bestreite und für die sichergestellten Objekte diverse Erklärungen vorbringe. Das Verfahren befinde sich jedoch erst am Anfang. Die auf dem Beschwerdeführer sichergestellten Objekte, die Spuren an den Tatorten sowie die bisher erfolgten Ermittlungshandlungen (u.a. die Einvernahme des mutmasslichen Komplizen L.________) würden im Zusammenhang mit den gestellten Strafanträgen auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers bei der Einbruchserie in B.________ in der Nacht vom 18. auf den 19. Oktober 2024 hinweisen. Es sei festzustellen, dass seine Aussagen vor der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem ZMG hinsichtlich der Aktenlage widersprüchlich und wenig glaubhaft erscheinen. So habe er beispielsweise zuerst anlässlich seiner polizeilichen Befragung angegeben, die Bankkarte E.________ auf den Namen «Modehaus F.________» auf dem Boden gefunden zu haben, habe dann aber vor der Staatsanwältin seine Version geändert und angegeben, seine kürzlich kennengelernte Freundin namens «M.________» habe die Karte auf der Strasse in N.________ gefunden. Vor dem ZMG hingegen habe er ausgesagt, die Karte am Bahnhof in B.________ am Boden gefunden zu haben. Zudem werde der Beschwerdeführer durch die Aussagen des mutmasslichen Komplizen L.________ belastet, bei welchem ebenfalls Diebesgut sichergestellt werden konnte, und, welcher vor der Polizei aussagte, dass er an diesem Abend mit dem Beschwerdeführer unterwegs gewesen sei. L.________ habe sich zudem auf der Aufnahme einer Überwachungskamera im lnneren eines der in Frage stehenden Tatorte (Pizzeria C.________) gesehen und angegeben zu glauben, dass es sich beim anderen auf dem Bild sichtbaren Täter um den Beschuldigten handle. Die Aussagen des mutmasslichen Komplizen würden sich im Zusammenhang mit den auf dem Beschwerdeführer sichergestellten Gegenständen und den sichergestellten Schuhabdrücken in ein Ganzes einfügen und einen erklärbaren, ersten Einblick in den Ablauf der in Frage stehenden, in besagter Nacht begangenen, Delikte geben. 3.3. Der Beschwerdeführer hält diesen Ausführungen im Wesentlichen entgegen, namentlich gehe nicht aus den Strafanzeigen hervor, was gestohlen wurde. Dem Verhaftungsrapport und den Strafanzeigen könne nicht entnommen werden, wie die Einbrüche verübt wurden. Dass seine Fussspuren am Tatort sichergestellt worden seien, sei eine reine Behauptung der Polizei, welche weder fotografisch noch in anderer Form aktenkundig dokumentiert sei. Ebenfalls sei nicht ansatz- weise belegt, dass die Fussspuren eine Ähnlichkeit zu seinen Schuhen aufweisen würden. Aus dem Verhaftungsrapport gehe somit in verlässlicher Weise einzig hervor, dass die Polizei bei der Nachsuche nach Einbrüchen in B.________ einen jungen Mann nordafrikanischer Abstammung ver- steckt hinter einem Busch vorgefunden und verhaftet habe. Dies decke sich auch mit seinen Aus- sagen, wonach er am Bahnhof B.________ auf den ersten Zug nach O.________ gewartet habe. AIs er gehört habe, dass etwas passiert, sei er in einen Garten gegangen und habe sich dort hinter

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 einem Busch versteckt. Dort habe er zwei Männer vorbeirennen sehen. Als die Polizei gekommen sei, habe er sich erklären wollen, man habe ihm aber nicht zugehört. Was L.________ betreffe, könne sich dieser nicht daran erinnern, was in der fraglichen Nacht genau passiert sei. Vor diesem Hintergrund sei relevant, dass die Polizei L.________ ausdrücklich nach ihm (dem Beschwerdeführer) fragte. Es handle sich dabei um eine Suggestivfrage, durch welche die Polizei eine positive Identifikation seiner Person provozieren wollte. Seine Identifikation durch L.________ sei daher wertlos und begründe keinen dringenden Tatverdacht. L.________ bringe überdies mehrfach zum Ausdruck, dass am fraglichen Abend mehrere junge Männer aus Nordafrika in B.________ gewesen seien. Er habe seinerseits ausgesagt, dass er gesehen habe, wie zwei Männer an ihm vorbeigerannt seien. Dazu passe auch, dass das offenbar gestohlene Velo von Herrn P.________ weder bei ihm noch bei L.________ aufgefunden werden konnte. Insgesamt scheine es daher plausibel, dass die Polizei allenfalls den wahren zweiten Täter des Einbruchs in der Pizzeria gar nicht erwischt haben könnte. Was schliesslich die sichergestellten Gegenstände angehe, sei mit Ausnahme des Fahrrads von P.________ nicht bekannt, ob und was gestohlen wurde. Dementsprechend könnten die Gegen- stände nicht per se einem Diebstahl zugeordnet werden. Das Bargeld in Höhe von CHF 150.80 habe er damit erklärt, dass er dies im Asylzentrum beim Kartenspiel gewonnen habe. Gemäss den ihm vorgelegten Fotos habe es sich um Bargeld in extrem kleiner Stückelung gehandelt. In der heutigen Zeit wäre dies extrem viel Kleingeld, welches sich in den Kassen einer Pizzeria respektive eines Modehauses befinden würde. Andererseits sei es nicht abwegig, dass das Geld aus dem Kartenspiel stammt, wenn man dieses mit Kleingeld als Chips spielt. Mangels anderer Indizien könne jedenfalls nicht geschlossen werden, dass das Geld aus einem Diebstahl stamme. Gleiches gelte für die CHF 170.- deren Stückelung unbekannt sei und zu denen er noch nicht befragt wurde. Die Uhr D.________ sei eine Fälschung, welche er in N.________ auf der Strasse gegen eine Whisky- Flasche getauscht habe. Ein Indiz, dass die Uhr gestohlen sei, bestehe nicht. Gleiches gelte für das Telefon H.________ sowie für die Kopfhörer. Was die Member-Karte für den G.________ betreffe, so sei festzuhalten, dass es sich beim diesem um ein bekanntes Ausgehlokal an der Q.________ in N.________ handelt, welches insbesondere auch durch Nordafrikaner und Personen aus dem Umfeld der R.________ frequentiert wird. Inwiefern die Member-Karte in seinem Besitz zweifelhaft sein soll, erschliesse sich nicht, insbesondere vor dem Hintergrund, dass er regelmässig in N.________ unterwegs sei. Bezüglich der SIM-Karte habe er zu Protokoll gegeben, diese gehöre ihm nicht. Die SlM-Karte sei bei der Polizei auf dem Tisch gelegen. Was die Bankkarte betreffe, ergebe sich aus dem Verhaftungsrapport, dass es sich um eine Bankkarte mit der Aufschrift Modehaus handelt. Das ZMG scheine davon auszugehen, dass die Bankkarte dem Modehaus F.________ gehöre. Dafür gebe es in den Haftakten keinen fotografischen oder anderen Beweis. Er habe bei der Polizei ausgesagt, dass er diese Karte am Bahnhof B.________ gefunden und eingesteckt habe. Diese Aussage habe er vor dem ZMG wiederholt. Dass er anlässlich der Hafteröffnung eine andere Aussage zur Bankkarte machte, sei ihm nicht anzulasten. Er sei extrem agitiert gewesen und habe sich ganz allgemein nicht kohärent äussern können. 3.4. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Die vom ZMG vorgenommene und unter E. 3.2. hiervor aufgeführte Analyse ist in diesem Stadium nicht zu beanstanden, wobei daran erinnert wird, dass die Strafuntersuchung gerade erst begonnen hat. Aufgrund der bisherigen Untersu- chungsergebnisse liegen genügend konkrete Anhaltspunkte vor, um gegenüber dem Beschwerde- führer den dringenden Verdacht, sich des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschä- digung strafbar gemacht zu haben, zu bejahen. Wie oben erwähnt, ist es nicht Sache des ZMG oder der hiesigen Kammer, eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Be-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 weisergebnisse vorzunehmen. Insbesondere besteht für die Strafkammer derzeit kein Anlass, an den von der Polizei in ihrem Rapport vom 19. Oktober 2024 erwähnten Angaben zu zweifeln. Im Übrigen haben sich die Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer seit der Einreichung der Beschwerde noch verstärkt. So wurde L.________ am 25. Oktober 2024 nochmals von der Polizei einvernommen. Er erklärte insbesondere, dass der Beschwerdeführer bei den Ereignissen in der Pizzeria C.________ und im Modehaus F.________ dabei war (vgl. Protokoll vom 25. Oktober 2024, u.a. Z. 23 ff., 31 ff., 37 ff., 47 ff., 52 f., 56 ff., 64 ff., 74 ff.). Im Modehaus F.________ hätten sie Geld, mehrere Jeans-Hosen – mit dem Ziel, sie in der Folge zu verkaufen – und Bankkarten gestohlen. In der Pizzeria hätten sie nichts mitnehmen können, seien aber mit dem Ziel, dort Geld zu finden, eingebrochen. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, die besagten Aussagen seien nicht glaubhaft respektive sogar wertlos (vgl. Stellungnahme vom 30. Oktober 2024). Dabei verkennt er jedoch, dass weder das ZMG noch die Strafkammer im Rahmen des Haftverfahrens gehalten sind, eine vertiefte und abschliessende Beweiswürdigung der diversen Aussagen vorzunehmen. Angesichts der Tatsache, dass neben den Aussagen von L.________ noch weitere konkrete Anhaltspunkte hinsichtlich der vorgeworfenen Straftaten vorliegen, sind diese Aussagen im jetzigen Zeitpunkt stärker zu gewichten als diejenigen des Beschwerdeführers, der die Tatvorwürfe allesamt bestreitet und namentlich bezüglich der beschlagnahmten Gegenstände teils widersprüchliche Erklärungen vorbringt. In Bezug auf den dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist die angefochtene Verfügung demnach nicht zu beanstanden. 4. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann den Haftgrund der Fluchtgefahr (vgl. Beschwerde, S. 6 f.). 4.1. Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebens- verhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; 125 I 60 E. 3a; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, spezifische persönliche Merkmale (wie z.B. eine ausgeprägte kriminelle Energie), ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 123 I 31 E. 3d; 268 E. 2e). 4.2. Das ZMG hielt zu diesem Haftgrund das Folgende fest: «(…) Mit der Staatsanwaltschaft ist festzustellen, dass der Beschuldigte keinerlei Bezüge zur Schweiz aufweist. Den dem Zwangsmassnahmen- gericht vorliegenden Akten kann entnommen werden, dass der Beschuldigte keinen legalen Aufenthaltsstatus in der Schweiz hat. Er ist demnach S.________ Staatsbürger und hält sich illegal in der Schweiz [auf] (…). Weiter kann dem Beschuldigten in seiner Argumentation nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht hatte im Entscheid BGer 1B_150/2015 einen Fall zu behandeln, wo der Asylsuchende einerseits Inhaber eines Aus- länderausweises N war, andererseits mehrmals und wiederholt angehalten, einvernommen und wieder auf freien Fuss gesetzt wurde und in der Zwischenzeit die Flucht trotz Kenntnis der möglichen Folgen der ihm vorgehaltenen Delikte nicht ergriff. Diese Fallkonstellation ist mit dem vorliegenden Verfahren hinsichtlich der

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 vorangehenden Erwägungen nicht vergleichbar und daher schliesslich nicht massgebend. Es sei an dieser Stelle ebenfalls festzuhalten, dass es sich bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftatbeständen (Dieb- stahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch) um Straftaten handelt, für welche eine empfindliche Strafe, sowie eine Landesverweisung droht, womit unter den gegebenen Umständen eine reale Fluchtgefahr besteht. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr ist damit ohne weiteres zu bejahen (…)» (vgl. angefochtene Ver- fügung, S. 5 f.). 4.3. In seiner Beschwerde lässt der Beschwerdeführer zusammengefasst ausführen, es sei falsch, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, dass er keinen legalen Aufenthaltsstatus in der Schweiz habe. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass dies abgeklärt worden sei. Würde er flüchten, würde er riskieren, seinen N-Ausweis und damit eine allfällige Zukunft in der Schweiz zu verlieren. Dies spreche klar gegen eine Fluchtgefahr. Diese müsse zudem nicht nur möglich, sondern auch wahrscheinlich sein, was bei ihm als Asylsuchender nicht der Fall sei (mit Verweis auf Urteil BGer 1B_150/2015). Was schliesslich eine allfällige Landesverweisung betreffe, gelte bei Flüchtlingen ein strenger Massstab. Diese dürfe in der Regel gegen Flüchtlinge gar nicht erst aus- gesprochen werden, da der völkerrechtlich bestehende besondere Ausweisungsschutz bereits der Anordnung der Landesverweisung entgegenstehe und entsprechend der gemäss Art. 66d StGB mögliche Aufschub des Vollzugs nicht ausreiche, um den völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention angemessen Rechnung zu tragen. 4.4. Mit E-Mail vom 25. Oktober 2024 teilte das Amt für Bevölkerung und Migration der Staats- anwaltschaft mit, der Beschwerdeführer sei am 31. August 2024 illegal in die Schweiz eingereist und habe gleichentags ein Asylgesuch gestellt. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2024 sei das Staats- sekretariat für Migration auf das Gesuch nicht eingetreten, nachdem es die Zuständigkeit der nieder- ländischen Behörden festgestellt hatte. Der Ausweisungsentscheid sei am 14. Oktober 2024 in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer habe sich somit in der Zeit vom 31. August 2024 bis zum 15. Oktober 2024 legal in der Schweiz aufgehalten (Ausweis N). Seit dem 16. Oktober 2024 lebe er illegal in der Schweiz (act. 8000). Der fast 20-jährige Beschwerdeführer wird demnach nicht in der Schweiz bleiben können, wo er auch über keine verwandtschaftlichen oder sonstigen sozialen Beziehungen verfügt. Er stammt aus S.________, Land, in welchem er gemäss seinen Aussagen auf der Strasse aufgewachsen ist. Er hat keinen Beruf erlernt. Gegen ihn wird nun ein Strafverfahren wegen Diebstahls (Art. 139 StGB), Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) geführt, so dass ihm nicht unwesentliche strafrechtliche Folgen drohen, wobei es wiederum nicht der Strafkammer obliegt, in erschöpfender Weise zu prüfen, ob eine Landesverweisung in concreto ausgesprochen werden kann bzw. muss oder nicht. Gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. d StGB verweist das Gericht jedenfalls den Ausländer, der wegen Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz. Unter diesen Umständen erscheint eine Flucht – indem der Beschwerdeführer die Schweiz verlässt oder im Inland untertaucht

– nicht nur möglich, sondern auch sehr wahrscheinlich. Auch in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung somit nicht zu beanstanden. 4.5. Dementsprechend ist von der Strafkammer nicht zusätzlich zu prüfen, ob neben Fluchtgefahr auch noch ein alternativer besonderer Haftgrund (etwa eine Kollusionsgefahr, Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO) kumulativ erfüllt wäre.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 5. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass einer allfälligen Fluchtgefahr mit einer Meldepflicht begegnet werden kann (vgl. Beschwerde, S. 7). 5.1. Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Als Ersatzmassnahme kommt namentlich die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden, in Frage (Abs. 2 Bst. d). 5.2 Die Strafkammer teilt die Meinung des ZMG, dass im vorliegenden Fall keine Ersatz- massnahmen im Sinne von Art. 237 StPO ersichtlich sind (vgl. angefochtene Verfügung, S. 6). Da von einer erheblichen Fluchtgefahr und nicht nur von einer gewissen Fluchtneigung auszugehen ist, erscheinen Ersatzmassnahmen von vornherein als unzureichend. Es ist nicht davon auszugehen, dass solche die Fluchtgefahr bannen könnten. Die Meldepflicht würde es insbesondere lediglich erlauben, eine Flucht des Beschwerdeführers frühzeitig zu bemerken, aber nicht zu verhindern. Dem Beschwerdeführer wäre es indessen innert kurzer Zeit möglich, die Schweiz zu verlassen oder unterzutauchen. 6. Der Beschwerdeführer erachtet die angeordnete Untersuchungshaft schliesslich als unverhältnis- mässig (vgl. Beschwerde, S. 8). 6.1. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen deshalb Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheits- strafe. Dabei ist nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt. Bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer ist im Grundsatz nicht zu berücksichtigen, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt aus- gesprochen werden kann; entsprechendes gilt auch für die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (BGE 145 IV 179 E. 3.1, 3.4; 143 IV 168 E. 5.1; je mit Hinweisen). 6.2. Das ZMG hielt hierzu fest, dass es aufgrund der Schwere der Vorwürfe, des Verfahrens- standes und der durchzuführenden Ermittlungshandlungen (Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers, Analyse der sichergestellten Spuren, usw.) verhältnismässig sei, für die Dauer von 6 Wochen Untersuchungshaft anzuordnen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 8). 6.3. Der Beschwerdeführer ist hingegen der Meinung, der Staat benötige ihn nicht im Gefängnis, um die Einbrüche in B.________ aufzuklären. Sein Interesse an seiner persönlichen Freiheit sei höher zu gewichten, als das Interesse des Staates, ihn in Haft zu behalten. 6.4. Die vom ZMG angeordnete Untersuchungshaft erscheint in zeitlicher Hinsicht verhältnis- mässig. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 19. Oktober 2024 in Haft, d.h. seit weniger als drei Wochen, wobei gegen ihn wie bereits erwähnt ein Verfahren wegen Diebstahls, Hausfriedens- bruchs und Sachbeschädigung geführt wird. Zurzeit droht noch keine Überhaft. Ob die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe allenfalls bedingt ausgesprochen werden kann, ist nicht zu berücksichtigen.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl ein dringender Tatverdacht als auch Fluchtgefahr vorliegen und die angeordnete Haft verhältnismässig ist. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. 8.1. Die Strafkammer hat kürzlich ihre Praxis, wonach eine amtliche Verteidigung der beschul- digten Person vor der ersten Instanz automatisch, auch ohne entsprechendes Gesuch, auf das Beschwerdeverfahren ausgedehnt wurde, aufgegeben und sich der bundesgerichtlichen Recht- sprechung (insbesondere Urteil BGer 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 4.3 Hinweisen) angepasst, gemäss welcher sich die notwendige Verteidigung grundsätzlich nicht auf Beschwerde- verfahren erstreckt. In solchen Verfahren fällt – jedenfalls wenn die beschuldigte Person Beschwer- de führt – einzig die amtliche Verteidigung nach den allgemeinen Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege in Betracht. Es ist zulässig, die Erteilung der amtlichen Verteidigung von der Nicht- aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abhängig zu machen. Die Gewährung einer amtlichen Ver- teidigung wegen Bedürftigkeit setzt sodann den Nachweis der Mittellosigkeit voraus. Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzu- zeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (u.a. Urteil KG FR 502 2024 79 vom 23. August 2024 E. 3.1.2). 8.2. Der Beschwerdeführer lässt ausführen, als Asylsuchender sei er mittellos und werde vom Sozialdienst unterstützt. Er sei der deutschen Sprache nicht mächtig und ein Haftverfahren habe die notwendige Komplexität, welche die Ernennung eines amtlichen Verteidigers rechtfertige. Zudem seien seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos. 8.3. Aufgrund der gesamten Umstände kann die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer ist zudem offensichtlich mittellos. Der Antrag auf amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird somit gutgeheissen und Rechts- anwalt Jungen zum amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ernannt. 8.4. Die Strafkammer setzt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerde- verfahren fest (Art. 57 Abs. 1 und 2 JR; FZR 2015 73). Vorliegend erscheinen rund vier Stunden Arbeit für die Kenntnisnahme der Verfügung, der Stellungnahmen und des vorliegenden Urteils, die Kontakte mit dem Klienten sowie das Verfassen der Beschwerde und der Replik als angemessen. Unter Berücksichtigung der Auslagen wird die Entschädigung bei einem Stundentarif von CHF 180.- pauschal auf CHF 800.- festgesetzt. Hinzu kommen 8.1% MwSt., d.h. CHF 64.80. 9. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens werden die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'464.80 (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-; angemessene Entschädigung: CHF 864.80) dem Beschwerdeführer auferlegt (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Oktober 2024 wird bestätigt. II. Der Antrag auf amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und Rechtsanwalt Christian Jungen wird zum amtlichen Verteidiger von A.________ ernannt. Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Christian Jungen als amtlicher Vertei- diger von A.________ im Beschwerdeverfahren wird auf CHF 800.-, zzgl. 8.1% MwSt., d.h. CHF 64.80, festgesetzt. III. Die Verfahrenskosten von CHF 1'464.80 (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-; angemes- sene Entschädigung: CHF 864.80) werden A.________ auferlegt. A.________ ist verpflichtet, die Entschädigung gemäss Ziffer II zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 5. November 2024/swo Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin