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502 2024 262

Freiburg · 2025-09-01 · Deutsch FR

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO)

Sachverhalt

A. Am 20. September 2023 stellte A.________ Strafantrag gegen B.________ wegen Ausnützung der Notlage, evtl. Vergewaltigung (act. 2018 f.). Sie gab gleichentags gegenüber der Polizei zu Protokoll, am 8. Mai 2023 habe im Rahmen ihres Studiums ein ganztägiger Kurs über C.________ bei Professor B.________ stattgefunden. Es habe sich um den ersten Kurstag dieses Blockkurses gehandelt. Da sie am Morgen zu spät gekommen sei, habe der Professor in der Mittagspause angeboten, ihr den verpassten Stoff in seinem Büro zu erklären. Dort hätten sie sich auf ein Sofa gesetzt und er habe seine Präsentation vom Morgen wiederholt. Zu einem bestimmten Zeitpunkt habe er seine Hand auf ihren Oberschenkel oder ihre Hand gelegt, was sie gelähmt habe. In der Folge habe er sie geküsst, auf das Sofa gelegt, sie an den Brüsten und an der Hüfte berührt, sie und sich selbst ausgezogen, sich auf sie gelegt und sie vaginal penetriert. Sie sei währenddessen blockiert gewesen (act. 2007 ff.). Die Polizei vernahm am 21., 27. und 28. September 2023 sowie am 2. Oktober 2023 D.________, E.________, F.________ und G.________ als Auskunftspersonen (act. 2022 ff., 2043 ff., 2056 ff., 2065 ff.). A.________ wurde am 6. Oktober 2023 erneut von der Polizei zur Sache einvernommen (act. 2075 ff.). Am 16. Oktober 2023 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen B.________ wegen Ausnützung der Notlage, evtl. Vergewaltigung (act. 5000). Er wurde am 17. Oktober 2023 als Beschuldigter befragt. Gleichentags führte die Polizei eine Hausdurchsuchung an seinem Arbeitsort durch und stellte sein Mobiltelefon sicher (act. 2105 ff.). Am 11. Januar 2024 wurde A.________ mit den Aussagen von B.________ konfrontiert (act. 2155 ff.). Am 19. April 2024 zeigte die Staatsanwaltschaft B.________ und A.________ den Abschluss der Untersuchung an (act. 9070 f.). In der Folge holte die Staatsanwaltschaft auf Antrag von A.________ eine medizinische Auskunft bei deren Arzt, Dr. med. H.________, ein (act. 4003, 4009, 4012) und wies am 2. Oktober 2024 einen weiteren Beweisantrag von A.________ vom 2. September 2024 ab (act. 9095 ff.). B. Am 9. Oktober 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft namentlich das Folgende: 1. Das Strafverfahren gegen B.________ wegen Ausnützung der Notlage, evtl. Vergewaltigung wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 320 Abs. 3 StPO). 3. Die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 305.00 werden dem Staat auferlegt (Art. 423 StPO) (Dossierkosten: CHF 55.00 und Gebühren: CHF 250.00). Auf die Privatklägerin wird in der Höhe der Verfahrenskosten Rückgriff genommen (Art. 420 StPO). 4. B.________ wird eine Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Anwaltskosten) in der Höhe von CHF 7'449.35 gewährt. Weitere Entschädigungen und/oder Genugtuung werden nicht ausgerichtet.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 21 Auf die Privatklägerin wird Rückgriff in der Höhe von CHF 7'449.35 für die Kosten der Entschädigung des Beschuldigten genommen (Art. 420 lit. a StPO). 5. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft wird gestützt auf die Honorarnote auf CHF 1'971.40 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Auf die Privatklägerin wird Rückgriff in der Höhe von CHF 1'971.40 für die Kosten der Entschädigung des Beschuldigten genommen (Art. 420 lit. a StPO). C. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 21. Oktober 2024 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge: A. Formell 1. Auf die Beschwerde sei einzutreten. 2. Das Einvernahmeprotokoll der Zeugin D.________ sei zu edieren und der Beschwerdeführerin mit Zustellung des Einvernahmeprotokolls eine Frist von 20 Tagen zur Ergänzung der Beschwerde zu setzen. B. Materiell 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen. 2. Die Einstellungsverfügung vom 9. Oktober 2024 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Wiederaufnahme der Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 2.1 Subsidiär: 2.1.1. Ziff. 3 der Verfügung sei wie folgt abzuändern: Abs. 1: Die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 305.00 werden dem Staat auferlegt (Art. 423 StPO) (Dossierkosten: CHF 55.00 und Gebühren: CHF 250.00). Abs. 2: Aufzuheben 2.1.2. Ziff. 4 der Verfügung sei wie folgt abzuändern: Abs. 1: B.________ wird aus der Staatskasse eine Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Anwaltskosten) in der Höhe von CHF 7'449.35 gewährt. Abs. 2: Weitere Entschädigungen und/oder Genugtuung werden nicht ausgerichtet. Abs. 3: Aufzuheben 2.1.3. Ziff. 5 der Verfügung sei wie folgt abzuändern: Abs. 1: Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft wird gestützt auf die Honorarnote auf CHF 1'971.40 (inkl. MwSt) festgesetzt. Abs. 2: Aufzuheben 3. Die Angelegenheit sei zur weiteren Ermittlung und Abklärung des Sachverhalts unter folgenden Anweisungen an die Vorinstanz zurückzuweisen: 3.1.1. Die Einvernahme der Zeugin D.________ (von unbestimmten Datum) sei zur Akte D 23 1818 zu nehmen und die sich daraus ergebenden Ermittlungen vorzunehmen.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 21 3.1.2. Es sei zu ermitteln, ob sich die vorgeworfene Tat zu einem anderen Zeitpunkt als den

8. Mai 2023 ereignet hat. 3.1.3. Es sei zu ermitteln, ob und wenn ja bis wann sich im Büro der beschuldigten Person ein blaues Sofa befunden habe. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Staatskasse aufzuerlegen. 5. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von mindestens CHF 2'500.00 zuzusprechen. C. Unentgeltliche Rechtspflege 1. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 2. Auf einen Vorschuss der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sei zu verzichten. 3. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 15. November 2024, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sei wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. In ihrer Replik vom 16. Dezember 2024 hielt A.________ an ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und schloss auf Abweisung der Anträge der Staatsanwaltschaft. Am 6. Januar 2025 übermittelte die Strafkammer A.________ das Einvernahmeprotokoll von D.________ vom 23. April 2024. Am 20. Januar 2025 reichte A.________ eine Stellungnahme dazu ein. B.________ wurde nicht vernommen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gegen Einstellungsverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom

31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann die Beschwerdeführerin die Einstellungsverfügung vom 9. Oktober 2024 erhalten hat. Die am Montag, 21. Oktober 2024, der Post übergebene Beschwerdeschrift wurde jedoch in jedem Fall rechtzeitig eingereicht.

E. 1.2 Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 396 Abs. 1 StPO), d.h. der Beschwer- deführer muss genau angeben, welche Punkte des Entscheides er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel er anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO), was hier der Fall ist.

E. 1.3 Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei im Strafverfahren

Kantonsgericht KG Seite 5 von 21 ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Beschwerdeführerin ist als Privatklägerin und durch die vorgeworfenen Delikte betroffene Person zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.

E. 1.4 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

E. 1.5 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, Art. 393 Abs. 2 StPO).

E. 1.6 Die Rechtsmittelinstanz kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (vgl. Art. 389 Abs. 3 StPO), sofern diese neuen Elemente für die Sache liefern. Die Beweiserhebung ist jedoch grundsätzlich nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanzen (Urteil BGer 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.3.2). Die Beschwerdeführerin stellt im vorliegenden Verfahren mehrere Beweisanträge, auf welche unten näher eingegangen wird.

E. 2 Die Staatsanwaltschaft fasste in ihrer Einstellungsverfügung zunächst die Aussagen der einvernommenen Personen zusammen und besprach die weiteren Beweismittel (WhatsApp- Konversation zwischen der Beschwerdeführerin und E.________ vom 8. und 9 Mai 2023 sowie eingereichte Dokumente), bevor sie in Ziff. 3 ihrer Begründung zu folgendem Schluss gelangte: «A.________ machte geltend, dass es am 8. Mai 2023 zu einem sexuellen Kontakt zwischen ihr und B.________ in seinem Büro auf einem Sofa gekommen sei. In ihrer späteren Einvernahme bestätigt sie das fragliche Datum. Auch zeugt der WhatsApp-Chat zwischen ihr und ihrem guten Freund E.________ davon, dass gemäss den Aussagen von A.________ der angebliche sexuelle Kontakt am 8. Mai 2023 stattgefunden haben soll. B.________ konnte beweisen, dass er sich am 8. Mai 2023 nicht in der Schweiz sondern in I.________ aufgehalten hat. Auch ist mit grosser Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er nie ein blaues Sofa in einem seiner beiden Büros hatte. Somit kann es nicht – wie von A.________ vorgebracht – am 8. Mai 2023 in seinem Büro auf einem Sofa zu den sexuellen Kontakten zwischen den Parteien gekommen sein. B.________ konnte als Täter ausgeschlossen werden. Unter diesen Umständen ist das gegen B.________ wegen Ausnützung der Notlage (Art 193 StGB), evtl. Vergewaltigung (Art. 190 StGB) eröffnete Strafverfahren gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen.»

E. 3 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Prinzips des «Fair Trials», des Gebots der Unabhängigkeit und des Untersuchungsgrundsatzes (Ziff. III.B der Beschwerde; Ziff. A.1 der Stellungnahme vom 20. Januar 2025).

E. 3.1 Sie moniert in ihrer Beschwerde zunächst, dass die Staatsanwaltschaft sich geweigert habe, das Einvernahmeprotokoll von D.________ zu den Akten zu nehmen. Nach Zustellung des Einvernahmeprotokolls vom 23. April 2024 durch die Strafkammer rügt die Beschwerdeführerin, die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft habe die Beschwerdeführerin sowie den Beschwerdegegner nicht ohne Verletzung von Art. 147 ff. StPO von dieser Einvernahme, welche mit Vorankündigung stattgefunden und sich auf das vorliegende Strafverfahren bezogen habe, ausschliessen können. Indem sich die Staatsanwaltschaft geweigert habe, das Einvernahmeprotokoll zur Strafakte zu nehmen bzw. dieses der Beschwerdeführerin auszuhändigen und es in ein angeblich gegen die Beschwerdeführerin geführtes Strafverfahren verwiesen habe, verletze sie das Prinzip des «Fair

Kantonsgericht KG Seite 6 von 21 Trials», den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) und das Gebot der Unabhängigkeit (Art. 4 StPO). Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft hinterlasse den Eindruck, dass die Strafprozessordnung in der vorliegenden Angelegenheit aufgrund der Person der beschuldigten Person anders angewendet werde. Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin die Abweisung des Beweisantrags durch die Staatsanwaltschaft, zu untersuchen und festzustellen, ob sich im vorhergehenden Büro der beschul- digten Person ein blaues Sofa befunden habe. Die Staatsanwaltschaft halte fest, dass «mit grosser Wahrscheinlichkeit» erwiesen sei, dass sich kein solches Sofa im damaligen Büro befunden habe. Folglich bestehe auch seitens der Strafverfolgungsbehörde eine Wahrscheinlichkeit, dass sich das besagte Sofa dort befunden habe. Die Staatsanwaltschaft stütze sich ausserdem einzig auf die Aussagen und die eingereichten Fotos des Beschwerdegegners. Dabei befinde sich eine Zeugen- aussage in den Akten, die ebenfalls ein blaues Sofa im Büro des Beschwerdegegners gesehen habe. Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft habe ihr seit der Anzeige des Verfahrensabschlusses mehrmals unbegründet die Einsicht in die Akten verweigert.

E. 3.2 Die Staatsanwaltschaft wies den Beweisantrag der Beschwerdeführerin betreffend das blaue Sofa mit Beweisergänzungsentscheid vom 2. Oktober 2024 ab. Sie hielt darin fest, aus den Akten gehe hervor, dass sich im Büro des Beschwerdegegners kein Sofa befunden habe, weder ein blaues noch ein solches anderer Farbe (act. 9098). Dazu verwies sie auf ein Schreiben des Beschwerde- gegners vom 8. November 2023, mit welchem er der Staatsanwaltschaft Fotos seines alten und neuen Büros eingereicht hatte (act. 9005 f., 9011 ff.). Weiter wies sie im Beweisergänzungsent- scheid darauf hin, dass die Beschwerdeführerin konsequent angegeben habe, der angebliche Über- griff habe am 8. Mai 2023 stattgefunden. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Vorfall jetzt plötzlich vor Herbst 2022 passiert sein solle. Implizit werde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin hätte sich in Bezug auf den Tag bzw. das Jahr irren können, nicht aber in Bezug auf den Ort oder die Person. In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde führt die Staatsanwaltschaft aus, die Einvernahme von D.________ vom 23. April 2024 sei im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens gegen die Beschwerdeführerin wegen falscher Anschuldigung erfolgt. Die Staatsanwaltschaft sei nicht damit befasst und habe keine Untersuchung eröffnet. Da es sich um ein separates Verfahren im Stadium der polizeilichen Ermittlungen handle, habe die beschuldigte Person (mithin die Beschwerdeführerin) in jenem Verfahren kein Recht auf Akteneinsicht und dem Erlass der Einstellungsverfügung gegen den Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren habe nichts im Weg gestanden. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs zwischen den beiden Verfahren sei das Einvernahmeprotokoll von D.________ vom 23. April 2024 mit Beilagen beigezogen und zu den Akten im vorliegenden Verfahren erkannt worden.

E. 3.3 Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung. Die Strafbehörden beachten gemäss Art. 3 Abs. 2 StPO namentlich den Grundsatz von Treu und Glauben (Bst. a), das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Bst. b), das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren (Bst. c) und das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen (Bst. d). Sie sind in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet (Art. 4 Abs. 1 StPO) und klären von Amtes wegen alle für die Beurtei-

Kantonsgericht KG Seite 7 von 21 lung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab; sie untersuchen die belas- tenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 StPO). Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör räumt dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 138 V 125 E. 2.1; 137 I 195 E. 2.2; 135 I 187 E. 2.2). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 und Art. 318 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweis- würdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3 m.H.). Hierfür muss sie das derzeit bestehende vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrages ergänzen und würdigen. Zulässig ist die Ablehnung des Beweisantrags, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist. Bei der Abweisung von Beweis- anträgen in antizipierter Beweiswürdigung ist Zurückhaltung geboten, wird damit doch der Anspruch auf das rechtliche Gehör eingeschränkt. Es darf nicht leichthin angenommen werden, dass das Beweisergebnis aufgrund der bereits abgenommenen Beweise feststeht. Lehnt die Strafbehörde den Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenom- menen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 141 I 60 E. 3.3; Urteile BGer 6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.1, nicht publ. in BGE 141 IV 34; 6B_358/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.4). Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf recht- liches Gehör (Art. 107 Abs. 1 Bst. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 Bst. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war. Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 Bst. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt. Soweit die Polizei nach Eröffnung der Unter- suchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbe- teiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukom- men (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stellen (Urteil BGer 6B_506/2024 vom 11. September 2024 E. 1.2.2 m.H.). Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfah- rens einsehen; Artikel 108 StPO bleibt vorbehalten (Art. 101 Abs. 1 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 8 von 21 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.2 und 2.3.2 m.H.).

E. 3.4.1 Aus dem Protokoll der Einvernahme von D.________ vom 23. April 2024 ist ersichtlich, dass die Einvernahme im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens stattgefunden hat (act. 9185) und der Staatsanwaltschaft das Protokoll erst am 25. Oktober 2024, mithin nach Erlass der angefochtenen Verfügung, auf ihre Aufforderung hin von der Polizei übermittelt worden ist (act. 9181 ff.). Die fragliche Einvernahme wurde durch die Polizei durchgeführt und es handelte sich nicht um eine Einvernahme im Auftrag der Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdeführerin hatte somit keinen Anspruch auf Teilnahme aus Art. 147 Abs. 1 StPO. Inwiefern die Staatsanwaltschaft das Prinzip des «Fair Trials» und welchen Teilaspekt dieses Prinzips verletzt haben soll, indem sie das Einvernahmeprotokoll nicht an die Parteien übermittelt resp. in die Akten genommen hat, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Eine solche Verletzung ist auch nicht ersichtlich, nachdem die fragliche Einvernahme von der Polizei in einem anderen, nicht von der Staatsanwaltschaft eröffneten, Verfahren durchgeführt worden ist, von welchem die Staats- anwaltschaft offensichtlich keine Kenntnis hatte. Unter diesen Umständen liegt auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, des Gebots der Unabhängigkeit oder des rechtlichen Gehörs vor. Insbesondere liegen keine Hinweise darauf vor, dass die Staatsanwaltschaft die Straf- prozessordnung aufgrund der Person des Beschwerdegegners anders anwenden würde bzw. dass sie parteiisch wäre. Die Staatsanwaltschaft hat das Einvernahmeprotokoll schliesslich nach Eingang der Beschwerde zu ihren Akten erkannt und die Strafkammer hat es der Beschwerdeführerin zukommen lassen, so dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ohnehin als geheilt gelten würde. Die Beschwerdeführerin konnte sich zudem im vorliegenden Verfahren zu den in diesem Protokoll festgehaltenen Aussagen von D.________ äussern. Entsprechend ist auch der in der Beschwerde gestellte diesbezügliche Beweisantrag (Ziff. B.a.9.1 der Beschwerde) gegenstandslos geworden.

E. 3.4.2 Was die gerügte Abweisung des Beweisantrags betrifft, gab die Beschwerdeführerin anläss- lich ihrer Einvernahmen vom 20. September und 6. Oktober 2023 an, der angezeigte Vorfall habe sich auf einem Sofa im Büro des Beschwerdegegners ereignet, wobei sie in der zweiten Einvernah- me präzisierte, das Sofa sei dunkelmarineblau gewesen und habe eineinhalb oder zwei Plätze gehabt (act. 2012, Z. 129; 2079, Z. 110 ff.). Auch D.________, bis Ende 2023 Fakultätsverwalterin der J.________ Fakultät der Universität K.________ (act. 9186, Z. 1 ff.), gab in ihrer Einvernahme vom 21. September 2023 an, sie habe im Juni 2022 im alten Büro des Beschwerdegegners mit diesem eine Besprechung gehabt und im Büro habe sich ein dunkelblaues Sofa, ungefähr 1.5 Meter

Kantonsgericht KG Seite 9 von 21 breit, befunden (act. 2027, Z. 147 ff.). Im neuen Büro des Beschwerdegegners sei sie nie gewesen. Es gebe jedoch eine Weisung, wonach private Möbelstücke nicht in die Büros der Universität gebracht werden sollen (act. 2029, Z. 207 ff.). Sie sagte weiter aus, sie sei am 26. August 2023 erstmals von E.________ über die Vorwürfe der Beschwerdeführerin informiert worden und hätte von ihm auch eine gedruckte Version des WhatsApp Chatverlaufs zwischen ihm und der Beschwerdeführerin erhalten. Sie hätte sich am 20. September 2023 mit der Beschwerdeführerin getroffen, unter anderem über den Vorfall gesprochen, ohne dass diese den Namen des Beschwerdegegners erwähnt habe, und die Beschwerdeführerin schliesslich für die Anzeigeerstattung zur Polizei begleitet (act. 2023 ff.). Am 11. Januar 2024 antwortete die Beschwerdeführerin auf die Frage, ob sie sich mit D.________ betreffend Sofa abgesprochen habe, sie sei dieser gegenüber vage geblieben, und denke nicht, dass sie in die Details gegangen sei (act. 2159, Z. 95 ff.). Der Beschwerdegegner gab anlässlich seiner Einvernahme vom 17. Oktober 2023 an, er habe die Beschwerdeführerin einmal allein in seinem neuen Büro getroffen, wohl im Frühling 2022, um mit ihr am Besprechungstisch über ihre Schwierigkeiten bei der Bachelorarbeit zu diskutieren, und einmal in seinem alten Büro, zusammen mit zwei Postdocs aus seinem Team. Es habe weder im alten noch im neuen Büro jemals ein Sofa gegeben. Der weisse Ikea-Sessel aus dem neuen Büro habe sich auch schon im alten Büro befunden. Die Beschwerdeführerin habe sich nie auf diesen Sessel gesetzt und er habe ihr diesen auch nicht als Sitzgelegenheit angeboten, da dies unangebracht gewesen wäre. Er könne sich nicht an ein Gespräch mit D.________ in einem Raum erinnern, in dem sich ein Sofa befand. Der Beschwerdegegner zählte zudem mehrere Personen auf, welche seine Angaben betreffend Sofa bestätigen könnten (act. 2113 ff, 2120 ff.). Am 8. und 9. Mai 2023 tauschte sich die Beschwerdeführerin über WhatsApp mit E.________ aus (act. 2086 ff.), wobei sie am 9. Mai 2023 den angeblichen Übergriff beschrieb, ohne jedoch den Namen des Beschwerdegegners jemals zu nennen. Sie führte dazu aus, dass sich in seinem Büro ein Sofa befinde, auf welches sie sich gesetzt hätten und auf welchem sich in der Folge der vorgeworfene Sachverhalt abgespielt habe (act. 2096: «Dans son bureau, il a un canapé. On s’est installé dessus parce que il m’a dit que ce serait plus agréable pour écouter un cours qui te prends autant la tête (…)»). In der Tat nannte sie in dieser WhatsApp-Konversation keine Farbe des Sofas. Die Polizei fand anlässlich ihrer Intervention vom 17. Oktober 2023 im Büro des Beschwerdegegners kein Sofa vor, sondern einen weissen Stuhl von Ikea, der an jenem Ort stand, wo sich gemäss der Beschwerdeführerin das blaue Sofa befunden haben soll (act. 2005). Mit Schreiben vom 8. November 2023 liess der Beschwerdegegner der Staatsanwaltschaft ein Foto seines alten sowie mehrere, gemäss seinen Angaben zwischen dem 26. März und 22. April 2022 aufgenommene, Fotos seines neuen Büros zukommen (act. 9005 f., 9011 ff.). Einen Teil dieser Fotos fand die Polizei anlässlich ihrer Intervention vom 17. Oktober 2023 auf dem Telefon des Beschwerdegegners. So wurden am 26. März 2022 zwischen 14.25 Uhr und 14.28 Uhr mehrere Fotos des nicht vollständig eingerichteten neuen Büros aufgenommen, in welchem sich zu diesem Zeitpunkt mehrere Möbelstücke befanden (act. 9202 ff.). Am 29. März 2022 wurden zwischen 18.15 Uhr und 18.17 Uhr drei Fotos aufgenommen, auf denen das Bücherregal, das Sideboard und der Schreibtisch gefüllt resp. eingerichtet sind (act. 9206 ff.). Weitere Fotos stammen vom

22. April 2022 (act. 9201, 9209 f.). Aus diesen Fotos ergibt sich, dass sich direkt nach dem Umzug kein Sofa im neuen Büro des Beschwerdegegners befunden hat. Aufgrund der Anordnung der Möbel und der Einrichtung des Büros im Zeitpunkt der polizeilichen Intervention vom 17. Oktober 2023 kann davon ausgegangen werden, dass sich im neuen Büro bis zu diesem Zeitpunkt kein Sofa

Kantonsgericht KG Seite 10 von 21 befunden hat. Auf dem vom Beschwerdegegner eingereichten Foto des alten Büros ist der weisse Sessel, jedoch kein Sofa ersichtlich, wobei nicht das ganze Büro abgebildet ist (act. 9011). Aufgrund des Zeitpunkts dieser Aufnahmen und gestützt auf die vom Beschwerdegegner betreffend Umzug seines Büros eingereichten Unterlagen (Umzugsplan, E-Mail des Architekten der Universität und Kalenderauszüge; act. 9165 ff.) ist erstellt, dass der Umzug am 29. März 2022 stattgefunden hat. Entsprechend ist den von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gestellten Beweis- anträgen in Bezug auf das Umzugsdatum (Ziff. B.a.9.2 der Beschwerde) keine Folge zu geben. Das von D.________ in ihrer ersten Einvernahme beschriebene Treffen mit dem Beschwerdegegner, das gemäss ihrer ersten Einvernahme angeblich im Juni 2022 stattgefunden hat, kann somit nicht in dessen alten Büro gewesen sein, wie sie ausgesagt hat. Vielmehr lässt der E-Mail-Austausch zwischen dem Beschwerdegegner und D.________ vom 11. und 12. Mai 2022 darauf schliessen, dass das Treffen zwischen den beiden, um über die Situation der Beschwerdeführerin zu sprechen, am 12. Mai 2022 im Büro von D.________ stattgefunden hat, nachdem der Beschwerdegegner D.________ am 11. Mai 2022 geantwortet hatte, er habe an diesem Tag um 15 Uhr bereits eine andere Besprechung (act. 9136 f., 9164). Auch zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdegegner jedoch bereits in seinem neuen Büro. Die Aussage von D.________ in Bezug auf das Datum und den Ort des Treffens mit dem Beschwerdeführer ist somit wenig glaubhaft. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist demzufolge rechtsgenügend erwiesen, dass sich im neuen Büro des Beschwerdegegners, welches er seit dem 29. März 2022 benutzt, kein Sofa befand. Wie es sich im alten Büro verhielt, ist unerheblich. Einerseits kann sich der von der Beschwerdeführerin beschriebene Sachverhalt nicht im alten Büro abgespielt haben (vgl. unten, E. 4.4), andererseits stimmt die Anordnung der Möbel auf der von der Beschwerdeführerin erstellten Zeichnung des Büros, in welchem sich der angezeigte Sachverhalt abgespielt haben soll, mit der Anordnung der Möbel im neuen Büro des Beschwerdegegners überein, ausser dass sie an der Stelle, wo der weisse Sessel steht, ein Sofa gezeichnet hat (act. 2012, 2127, 9202 ff.). Die Staatsanwaltschaft hat somit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin durch die Abweisung des Beweisantrages zur Klärung der Frage, ob sich ein Sofa im alten Büro des Beschwerdegegners befand, nicht verletzt. Den in der Beschwerde gestellten Beweisanträgen betreffend das blaue Sofa (Beschwerde Ziff. B.a.9.3) ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen ebenfalls keine Folge zu geben. An diesem Ergebnis ändert auch der Beizug des Protokolls der zweiten Einvernahme von D.________ vom 23. April 2024 nichts. In dieser Einvernahme sagte sie aus, dass ihr Treffen mit dem Beschwerdegegner nicht im Juni, sondern am 11. Mai 2022 um 15 Uhr in dessen altem Büro und der Umzug ins neue Büro im Sommer oder September 2022 stattgefunden habe, was aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht zutrifft. Im Gegensatz zu ihrer letzten Einvernahme sehe sie das Sofa nicht mehr vor sich. Sie habe bei diesem Treffen ein unangenehmes Gefühl gehabt und dafür gebe es einen Grund, auch wenn sie die Ursache dafür nicht richtig kenne. Sie erinnere sich, dass sie sich an einem Sitzmöbel gestört habe, sei es ein Sofa oder ein Sessel. Bei einem beruflichen Gespräch wolle sie nicht auf einer Sitzgelegenheit mit Kissen sitzen. Ihre Beschreibung des Sofas basiere auf ihrer persönlichen Wahrnehmung vom Mai 2022. Im WhatsApp-Verlauf zwischen der Beschwerdeführerin und E.________ habe es keine Farbangabe gegeben. Sie habe mit der Beschwerdeführerin nie über ein Sofa gesprochen. Sie habe vage in Erinnerung, dass es zwei Gespräche mit dem Beschwerdegegner gegeben habe, eines bei ihr im Dekanat und eines bei

Kantonsgericht KG Seite 11 von 21 ihm im alten Büro. Sie sei nie in seinem neuen Büro gewesen. Sie könne sich nicht vorstellen, dass der Umzug Ende März stattgefunden habe (act. 9186, 9190 ff.). Auch in ihrem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 15. Oktober 2024, mithin nach Erlass der Einstellungsverfügung, betont D.________, dass sie ein blaues Sofa im Büro des Beschwerdegegners gesehen habe. Die Verwendung von privatem Mobiliar in den Büros von Professoren werde jetzt strenger gehandhabt, sie sei verboten, wenn Büros neu vergeben würden oder nach Umzügen. Es sei somit evident, dass sich im neuen Büro des Beschwerdegegners kein Sofa befinde. Der Umzug des Beschwerde- gegners müsse Ende Mai oder Anfang Juni 2022 stattgefunden haben, da sie ihn am 11. Mai 2022 noch in seinem alten Büro aufgesucht habe. Es komme regelmässig vor, dass ursprünglich vorgese- hene Umzugsdaten verschoben würden (act. 9108). Sie stützte ihre Angabe zum Datum des Treffens auf einen Kalendereintrag für den 11. Mai 2022 um 15 Uhr (act. 9112). Die beiden Aussagen von D.________ und ihr Schreiben enthalten nicht nur widersprüchliche Angaben zum Datum ihres Treffens mit dem Beschwerdeführer, welches angeblich in dessen altem Büro stattgefunden haben soll, sondern stehen auch in Widerspruch zum festgestellten Umzugstermin. Auch wenn das Treffen bereits am 11. Mai 2022 stattgefunden hätte, war der Umzug ins neue Büro zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen. Sie vermögen somit die Feststellungen zum Umzugsdatum und zum blauen Sofa nicht umzustossen.

E. 3.4.3 Die Staatsanwaltschaft hat der Beschwerdeführerin mehrmals Akteneinsicht gewährt, letztmals am 12. Juli 2024, mithin fast drei Monate nach Anzeige des Abschlusses der Untersuchung vom 19. April 2024 (vgl. Quittungen für Dossier in Reg. 12 der Akten). In der Folge wurde der Beschwerdeführerin am 7. August 2024 der Bericht von Dr. H.________ vom 26. Juli 2024 übermittelt (act. 4012, 9090), wozu sie am 2. September 2024 Stellung nahm und gleichzeitig mit Bezug auf die Einvernahme von D.________ vom 23. April 2024 um vollständige Akteneinsicht ersuchte (act. 9095 f.). In ihrem Beweisergänzungsentscheid vom 2. Oktober 2024 hielt die Staatsanwaltschaft bezüglich des Antrags auf Akteneinsicht fest, sie habe im Rahmen der vorliegen- den Untersuchung keine weiteren Einvernahmen angeordnet. D.________ sei in einem polizeilichen Ermittlungsverfahren, das sich gegen die Beschwerdeführerin richten dürfte, befragt worden. Die nach dem Erlass der Einstellungsverfügung ergangenen oder eingeholten Unterlagen wurden den Parteien einerseits (betreffend act. 9107-9156) mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom

23. Oktober 2024 zugestellt (act. 9158 f.), andererseits (betreffend act. 9159-9211) offenbar mit der Stellungnahme zur Beschwerde vom 15. November 2024, was von der Beschwerdeführerin jedoch bestritten wird (Ziff. 6 der Replik). Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich das Einvernahmeprotokoll von D.________ wie oben in E. 3.4.1 erwähnt zum Zeitpunkt des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Akteneinsicht vom

2. September 2024 noch nicht in den Akten befand. Der Beschwerdeführerin ging es bei ihrem Gesuch jedoch in erster Linie um die Einsicht in dieses Protokoll, weshalb die Staatsanwaltschaft sich in ihrem Beweisergänzungsentscheid vom 2. Oktober 2024 zum Hintergrund dieser Einver- nahme äusserte und sinngemäss erklärte, das Protokoll befinde sich nicht in den Akten. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich in den Akten keine relevanten Unterlagen, welche die Beschwerdeführerin nicht bereits eingesehen hatte. Die Staatsanwaltschaft hat somit mit ihrer Antwort vom

2. Oktober 2024 das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt.

E. 3.5 Es liegen somit weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch des Prinzips des «Fair Trials», des Gebots der Unabhängigkeit oder des Untersuchungsgrundsatzes vor, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

Kantonsgericht KG Seite 12 von 21

E. 4 Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. III.A. der Beschwerde) und eine Verletzung von Art. 7 und 319 StPO sowie des Grundsatzes «in dubio pro duriore» (Ziff. III.C der Beschwerde).

E. 4.1 Sie führt aus, die Staatsanwaltschaft stelle den Sachverhalt hinsichtlich des Tatzeitpunkts ungenügend bzw. unvollständig fest, indem sie sich weigere, einen anderen Tatzeitpunkt als den

E. 4.2 Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme fest, die Annahme des «Tatzeitpunkts» vom 8. Mai 2023 im Polizeirapport sowie in der Einstellungsverfügung stütze sich auf die WhatsApp von diesem Tag zwischen der Beschwerdeführerin und E.________, die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Ex-Freund F.________ drei Tage später sowie sämtliche Aussagen der Beschwerdeführerin bei der Kantonspolizei, in denen sie auch nach Konfrontation mit den Aussagen des Beschwerdegegners, wonach er am 8. Mai 2023 nicht in der Schweiz gewesen sei, an diesem Datum als Tatzeitpunkt festhielt. Ihre Aussagen zum Stattfinden des Kurses C.________ seien richtig. Bei den Ausführungen von Dr. H.________ handle es sich nicht um ein Gutachten, sondern um allgemeine Ausführungen eines behandelnden Arztes von möglichen Auswirkungen der von ihm gestellten Diagnosen. Gemäss Dr. H.________ gebe es mehrere traumatische Ereignisse mit verschiedenen Personen. Die verschiedenen Elemente könnten sich sowohl inhaltlich als auch zeitlich vermischen. Die Beschwerdeführerin begründe mit keinem Wort, aus welchem Grund ein Irrtum der Tatzeit vorliegen soll, hingegen kein Irrtum in Bezug auf die Täterschaft, die Tat an sich oder den Tatort. Es sei nicht ersichtlich, welche Ermittlungshandlungen

Kantonsgericht KG Seite 13 von 21 erfolgen könnten, um abzuklären, ob am 8. Mai 2023 lediglich ein früheres Trauma reaktiviert worden sei, zumal die von der Beschwerdeführerin erwähnten früheren Vergewaltigungen resp. sexuellen Übergriffe nicht zur Anzeige gebracht worden seien. Auch bezüglich des blauen Sofas könne eine Vermischung von Ereignissen stattgefunden haben, wolle man auf die allgemeinen Ausführungen von Dr. H.________ abstellen. Unabhängig davon erwiesen sich die Vermutungen betreffend Tatzeitpunkt «vor Herbst 2022» und «anfangs Mai 2023» als falsch. Es könne als erstellt gelten, dass sich im neuen Büro nie ein blaues Sofa befunden habe. Aus den Akten gehe weiter hervor, dass der Umzug des Büros des Beschwer- degegners Ende März 2022 stattgefunden habe. Sollte sich der geltend gemachte Übergriff tatsäch- lich auf einem blauen Sofa ereignet haben – was fraglich sei – und hätte sich tatsächlich ein blaues Sofa im alten Büro des Beschwerdegegners befunden – was dieser bestreite und angesichts des Fotos unwahrscheinlich sei – käme rein hypothetisch als Tatzeitraum Sommer/Herbst 2019 (Studienbeginn der Beschwerdeführerin) bis Ende März 2022 (Umzug) in Frage. Es sei nicht ersichtlich, durch welche weiteren Ermittlungshandlungen dieser hypothetische Tatzeitraum von zweieinhalb Jahren weiter eingeschränkt werden könnte. Das Anklageprinzip verlange u.a. eine möglichst genaue Angabe der Tatzeit. Das Bundesgericht habe den möglichen Tatzeitraum von einem Jahr als zu lang erachtet. Weitere Ermittlungen in Bezug auf das Vorhandensein eines blauen Sofas im alten Büro des Beschwerdegegners seien nicht zielführend. Selbst das (unwahrscheinliche) Vorhandensein eines blauen Sofas in der Zeit von 2019 bis März 2022 könnte keinen hinreichenden Tatverdacht begründen, welcher eine Anklage rechtfertigt.

E. 4.3.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO klärt die Staatsanwaltschaft in der Untersuchung den Sach- verhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet sie, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 Abs. 1 StPO). Eine vollständige oder teil- weise Einstellung des Verfahrens erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem dann, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwalt- schaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur mate- riellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m.H.). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage gegen Aussage»-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise

Kantonsgericht KG Seite 14 von 21 vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüch- liches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 m.H.). Zudem kann ausnahmsweise auf eine Anklageerhebung verzichtet werden, wenn die einzelnen gegensätzlichen Aussagen nicht als glaub- hafter oder weniger glaubhaft bewertet werden können und kein anderes Ergebnis aus anderen Beweismitteln zu erwarten ist (Urteil BGer 6B_957/2021 vom 24. März 2022 E. 2.3 m.H.). Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Falle einer Ankla- ge mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen. Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaften sind im Rahmen von Art. 319 Abs.1 Bst. b und c StPO in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar erstellte Sachverhalt zugrunde gelegt werden muss (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 m.H.). Weist eine Untersuchung wesentliche Lücken auf und bleiben Fragen offen, deren Beantwortung für Freispruch oder Schuldspruch der beschul- digten Person wesentlich sein können, ist die Einstellung des Verfahrens aufzuheben und die Strafsache zur Untersuchung zurückzuweisen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts,

4. Aufl. 2020, N. 1841). Das Bundesgericht hat in einem kürzlich ergangenen Urteil die Einstellung eines Verfahrens wegen sexueller Nötigung gegen den ehemaligen Partner einer Privatklägerin bestätigt. Es erwog, dass die widersprüchlichen Aussagen beider Parteien plausibel seien und dass sich der fragliche Sachverhalt in der Privatsphäre der Parteien und somit ohne weitere anwesende Personen abgespielt habe, so dass keine weiteren sachdienlichen Ermittlungshandlungen durchgeführt werden können. Es ver- warf namentlich die Kritik der Privatklägerin, wonach die Vorinstanz die Aussagen der Parteien wie ein urteilendes Gericht beurteilt hätte. Vielmehr hätte die Vorinstanz sich darauf beschränkt, die von den Parteien vorgebrachten Elemente aufzuführen und die beiden Versionen und die Aussagen der Beteiligten zu diskutieren, ohne jedoch deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen, wie dies ein urteilendes Gericht getan hätte. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» hindere die Untersuchungsbehörde nicht daran, eine summarische Beurteilung der Aussagen der Parteien vorzunehmen. Andernfalls sähe sich die Staatsanwaltschaft gezwungen, den Grossteil ihrer Verfahren zur Anklage zu bringen, was Art. 319 Abs. 1 StPO aushöhlen würde (Urteil BGer 7B_889/2023 vom 20. Februar 2025, insbeson- dere E. 4.4.3).

E. 4.3.2 Die Anklageschrift bezeichnet u.a. möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO). Das Bundesgericht befasste sich wiederholt mit der zeitlichen Bestimmtheit der Anklage hinsichtlich eines einzelnen Tatvorwurfs: Es hielt beispielsweise eine Eingrenzung des Vorwurfs sexueller Nötigung auf drei Monate für hinreichend, weil der genaue Zeitraum wegen der mehrere Jahre zurückliegenden Tat nicht mehr eruierbar war. Auch die Angabe einer bestimmten Jahreszeit wie "Herbst 1998", "Winter 1999", die Beschränkung auf wenige Monate wie "November oder Dezember 1999" oder auf einen nicht näher bestimmten Zeitpunkt

Kantonsgericht KG Seite 15 von 21 innerhalb eines einzigen Monats liess es genügen. In der Lehre wird die Ansicht vertreten, für ein einzelnes Delikt erscheine ein möglicher Zeitrahmen innerhalb eines ganzen Jahres in der Regel zu unbestimmt (Urteil BGer 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.5.3 m.H.). Angesichts der konkreten Umstände, insbesondere der Möglichkeit, dass der Tatzeitpunkt durch weitere Ermittlungen hätte eingeschränkt werden können, erachtete das Bundesgericht in diesem Urteil 6B_103/2017 den möglichen Tatzeitraum von einem Jahr als zu lang. Aufgrund der derart weit gefassten Zeitangabe werde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, seine Verteidigungsrechte angemessen auszuüben.

E. 4.3.3 Hat der Täter vor Inkrafttreten eines neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex mitior, Art. 2 StGB; BGE 147 IV 471 E. 4). Im vorliegenden Fall ist das neue Recht nicht milder, so dass die Bestimmungen, welche bis zum

30. Juni 2024 in Kraft waren, anwendbar sind (im Folgenden: Art. 190 Abs. 1 aStGB resp. Art. 193 Abs. 1 aStGB). Der Vergewaltigung macht sich schuldig, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 190 Abs. 1 aStGB). Der Ausnützung der Notlage macht sich schuldig, wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, indem er eine Notlage oder eine durch ein Arbeitsverhältnis oder eine in anderer Weise begründete Abhängigkeit ausnutzt (Art. 193 Abs. 1 aStGB).

E. 4.4 Die von der Staatsanwaltschaft verfügte Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerde- gegner basiert auf Einvernahmen des Beschwerdegegners, der Beschwerdeführerin und verschie- denen Auskunftspersonen sowie auf der WhatsApp-Konversation zwischen der Beschwerdeführerin und E.________ und mehreren eingereichten Unterlagen (vgl. oben, E. 2). Der Beschwerdegegner sagte aus, er habe mit der Beschwerdeführerin nie eine Beziehung gehabt, weder eine Liebes- noch eine sexuelle Beziehung (act. 2119). Die Behauptungen der Beschwerde- führerin seien absolut falsch. Es habe keine sexuelle Handlung, Annäherung oder Umarmung gegeben. Er habe nie sexuelle Handlungen mit Studentinnen vorgenommen (act. 2122). Die Beschwerdegegnerin ist in ihren Einvernahmen durch die Polizei immer bei der gleichen Version der Geschehnisse geblieben (vgl. oben, Sachverhalt A). Insbesondere hat sie auch in ihrer Einver- nahme vom 11. Januar 2024 auf Vorhalt der Aussagen des Beschwerdegegners und der vorläufigen Ermittlungsergebnisse, wonach sich der Beschwerdegegner am 8. Mai 2023 im Ausland aufgehalten und sich in seinem Büro nie ein blaues Sofa befunden habe, weiterhin behauptet, der Beschwerde- gegner habe an diesem Datum den Kurs C.________ an der Universität gegeben und der angebliche Übergriff habe an diesem Datum auf einem blauen Sofa im Büro des Beschwerde- gegners stattgefunden (act. 2157 f., 2162, 2164). Diese Aussagen zum Datum decken sich mit den Angaben, die sie gegenüber ihren Freunden E.________ und F.________ gemacht hat. E.________ hat sie am 8. Mai 2023 geschrieben, es sei ihr gerade etwas passiert (act. 2086: «Il vient de m’arriver qqch») und F.________ habe sie am 10. oder 11. Mai 2023 gesagt, es sei ihr am Montag etwas passiert (act. 2059). Der Beschwerdegegner hat jedoch mit mehreren Dokumenten (Hotelbelege, Tagungsunterlagen, Quittungen, Flug-, Bahn- und Bustickets, Reisekostenabrechnung, Kontoauszüge) nachgewiesen, dass er vom 7. bis 10. Mai 2023 in I.________ war, um an einer

Kantonsgericht KG Seite 16 von 21 Tagung teilzunehmen, an welcher er auch einen Vortrag gehalten hat (act. 2165 f., 2174 ff., 9005 ff., 9044 ff.). Dies bestreitet die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht. Sie bringt jedoch vor, der Übergriff könnte sich an einem anderen Datum ereignet haben, was die Staatsanwaltschaft aufgrund des Arztberichts von Dr. H.________ hätte untersuchen müssen. Der Kurs C.________ begann im Frühlingssemester 2023 am 8. Mai 2023 (act. 2171), wie von der Beschwerdeführerin in ihrer Darstellung des angeblichen Vorfalls beschrieben. Der von ihr beschriebene Sachverhalt kann sich aufgrund des Auslandsaufenthalts des Beschwerdegegners somit nicht am von ihr angegebenen Datum ereignet haben. Auch der von D.________ in ihrem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 15. Oktober 2024 aufgeworfene mögliche Tatzeitpunkt vom 3. Mai 2022 kann nicht zutreffen. Sie begründet ihre Annahme damit, dass die Beschwerdeführerin an diesem Datum für eine Konsultation im L.________ gewesen sei und der Beschwerdegegner an diesem Tag einen Kurs gegeben habe (act. 9108). Diesbezüglich bezieht sie sich auf einen Auszug aus dem Vorlesungsverzeichnis für den Kurs «M.________», der im Frühlingssemester 2022 u.a. am 3. Mai 2022 stattgefunden hat und für den der Beschwerdegegner in diesem Verzeichnis als Verantwortlicher und Dozent aufgeführt war (act. 9152 ff.). Aus den vom Beschwerdegegner eingereichten Unterlagen ist jedoch ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin nicht für den Kurs «M.________» für das Frühlingssemester 2022 eingeschrieben hatte und dass nicht der Beschwerdegegner, sondern zwei andere Personen diesen Kurs leiteten. Zudem begann im Frühlingssemester 2022 der Kurs C.________ erst am 9. Mai 2022 und mithin erst nach der Konsultation der Beschwerdeführerin im L.________, welche am 5. Mai 2022 stattgefunden hat (act. 2036, 9161, 9169 ff.). Die Beschwerdeführerin gab gegenüber der Polizei an, ihre Grossmutter sei Ende 2021 gestorben und gleichzeitig habe es familiäre Probleme gegeben, weswegen es ihr sehr schlecht gegangen sei. Ihre Psychologin habe sich im Januar 2022 grosse Sorgen um sie gemacht. Im Mai 2022 habe sie eine Medikamentenüberdosis genommen und sei hospitalisiert worden. Dort habe sie ihrer Mutter gesagt, sie wolle zu ihrer Grossmutter (act. 2009). Diese Erklärung steht im Widerspruch zur Annahme von D.________, dass die Konsultation im L.________ aufgrund des angezeigten Übergriffs stattgefunden habe. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ausgesagt hat, der Beschwerdegegner habe ihr direkt nach dem Übergriff gesagt, er sei froh, dass er sie den Bachelor habe bestehen lassen (act. 2013: «… il m’a dit, qu’il était content de m’avoir fait passer mon bachelor …»). Aus den Akten ergibt sich, dass sie ihr Bachelor-Diplom Anfang März 2023 erhalten hat (act. 2009 f., 2172). Der von ihr beschriebene Sachverhalt müsste sich somit nach diesem Datum zugetragen haben. Dr. H.________, Psychiater und Psychotherapeut FMH, gab in seinem Schreiben vom 26. Juli 2024 an, die Beschwerdeführerin sei seit dem 31. Januar 2024 bei ihm in Behandlung. Sie leide an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, einer dissoziativen Identitätsstörung, einer gene- ralisierten Angststörung und einer nicht näher bezeichneten Essstörung. Eine posttraumatische Belastungsstörung könne unter anderem zu Schwierigkeiten führen, sich präzise an Ereignisse zu erinnern und diese wiederzugeben. Die Elemente von verschiedenen traumatischen Erlebnissen können sich sowohl inhaltlich als auch zeitlich vermischen. Bei einer dissoziativen Persönlichkeits- störung könne es sein, dass ein Trauma zu einem Zeitpunkt T zu einer Amnesie geführt habe und zu einem Moment Y reaktiviert und mit dem Zeitpunkt T verwechselt werde (act. 4012 ff.). Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, handelt es sich bei den Angaben von Dr. H.________ nicht um ein Gutachten über die Beschwerdeführerin, sondern um allgemeine Ausführungen eines behandelnden Arztes von möglichen Auswirkungen der von ihm gestellten Diagnosen.

Kantonsgericht KG Seite 17 von 21 Selbst wenn die Beschwerdeführerin unter den beschriebenen Auswirkungen dieser Krankheiten leiden sollte, ist nicht ersichtlich, warum sie sich nur betreffend Zeitpunkt der vorgeworfenen Taten, nicht aber betreffend alle anderen Elemente irren sollte, obwohl gemäss Dr. H.________ auch eine inhaltliche Vermischung der Elemente von verschiedenen traumatischen Erlebnissen möglich wäre. Die Beschwerdeführerin blieb jedoch in all ihren Aussagen bei der Polizei und auch in der Beschwerde beim gleichen Sachverhalt und stellte – erstmals mit ihrer Eingabe vom

2. September 2024 (act. 9095 ff.) und danach auch in der Beschwerde – nur den möglichen Tatzeitpunkt in Frage. Der Sachverhalt kann sich jedoch nicht wie von ihr beschrieben ereignet haben, da er sich nach Erlangung des Bachelor-Diploms durch die Beschwerdeführerin am ersten Kurstag des Blockkurses C.________ im Büro des Beschwerdegegners auf einem blauen Sofa ereignet haben müsste. Der Umzug ins neue Büro, in welchem es kein blaues Sofa gab (vgl. oben, E 3.4.2), fand nicht nur statt, bevor die Beschwerdeführerin ihr Bachelor-Diplom erlangt hat, sondern auch vor dem von D.________ spekulierten Tatzeitpunt von Anfang Mai 2022. Auch wenn sich im vorliegenden Fall grundsätzlich gegensätzliche Aussagen der Beschwerde- führerin und des Beschwerdegegners gegenüberstehen, hat die Staatsanwaltschaft in Anbetracht dieser Ausführungen zu Recht auf eine Anklageerhebung verzichtet. Einerseits konnte nachge- wiesen werden, dass sich der angezeigte Vorfall nicht wie von der Beschwerdeführerin dargestellt zugetragen haben kann und ihre Aussagen somit wenig glaubhaft sind, so dass eine Verurteilung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint. Andererseits ist nicht ersichtlich, welche Untersuchungshandlungen die Staatsanwaltschaft vornehmen könnte, um den Sachverhalt sowie Ort und Zeitpunkt, an welchen sich dieser ereignet haben könnte, zu ermitteln. Selbst wenn sich der Sachverhalt, wie ihn die Beschwerdeführerin beschrieben hat, im alten Büro des Beschwerdegegners abgespielt haben sollte, was wie oben ausgeführt aufgrund der Kursdaten, des Zeitpunkts der Erlangung des Bachelor-Diploms und des sehr wahrscheinlichen Nichtvorhandenseins eines blauen Sofas im alten Büro nicht zutreffen kann, könnte der Zeitpunkt nicht näher eingegrenzt werden als zwischen dem Studienbeginn der Beschwerdeführerin im Herbstsemester 2019 und dem Umzug ins neue Büro am

29. März 2022. Ein solch langer Zeitraum wäre unter Berücksichtigung des Anklageprinzips zu unbestimmt und würde dieses Prinzip verletzen. Ein psychologisches Gutachten über den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin, wie es die Beschwerdeführerin beantragt (Ziff. B.a.9.4 der Beschwerde), würde keine neuen sachdienlichen Elemente liefern, da es lediglich Auskunft über den Gesundheitszustand und mögliche Auswir- kungen einer vorhandenen Krankheit liefern, nicht jedoch zur Klärung des Sachverhalts beitragen könnte. Gleich verhält es sich mit der offenbar von der Studentenorganisation AGEF erstellten informellen Liste mit Meldungen von Studierenden über Professoren, die sich übergriffig verhalten haben, um deren Einholung die Beschwerdeführerin ersucht (S. 3 der Eingabe vom 20. Januar 2025). Eine solche Liste würden keine neuen Elemente in der vorliegend zu beurteilenden Sache liefern.

E. 4.5 Die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Ausnützung der Notlage, evtl. Vergewaltigung ist somit zu bestätigen. 5. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin subsidiär eine Verletzung von Art. 420 Bst. a StPO (Rückgriff) geltend, sollte die Einstellungsverfügung im Hauptpunkt bestätigt werden (Ziff. III.D der Beschwerde).

Kantonsgericht KG Seite 18 von 21 5.1. Sie führt aus, ein Rückgriff sei bereits aufgrund des Arztberichts ausgeschlossen, da die Angabe des Tatzeitpunkts auf ihre diagnostizierten psychischen Probleme zurückzuführen sei und nicht auf einen bösen Willen. Aus der gesamten Akte ergebe sich kein böser Wille der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner. Die Staatsanwaltschaft verkenne, dass es bei der Frage des Rückgriffs nicht um die Zurechnungsfähigkeit gehe bzw. es keiner Unzurechnungsfähigkeit bedürfe, um von einem Rückgriff abzusehen. Zudem verkenne sie die Tragweite des Arztberichts. Ein Verweis darauf, dass sich der Arztbericht nicht auf die Aussagen im Strafverfahren oder auf die Strafakte beziehe, sei unbehilflich, wenn es darum gehe, einen möglichen Rückgriff zu prüfen. Ein Rückgriff sei nur mit Zurückhaltung möglich. 5.2. Die Staatsanwaltschaft nahm in der angefochtenen Verfügung Rückgriff auf die Beschwerdeführerin in der Höhe der Verfahrenskosten von CHF 305.-, der Entschädigung des Beschwerdegegners für seine Anwaltskosten von CHF 7'449.35 und der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin von CHF 1'971.40. Es habe im Strafverfahren ermittelt werden können, dass die Straftat vom Beschwerdegegner nicht wie von der Beschwerde- führerin vorgebracht begangen worden sein könne. Somit habe die Beschwerdeführerin zumindest grobfahrlässig, allenfalls sogar vorsätzlich, die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt. Der Arztbericht von Dr. H.________ reiche nicht aus, um die Zurechnungsfähigkeit der Beschwerde- führerin in ihrem Aussageverhalten derart zu verneinen, dass sie den Rückgriff ausschliesse. Er beziehe sich nicht konkret auf die Aussagen der Beschwerdeführerin im Strafverfahren. Es sei davon auszugehen, dass dem Psychiater die vollständigen Strafakten nicht bekannt seien und dieser sich lediglich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin stütze. 5.3. Gemäss Art. 423 ZPO werden die Verfahrenskosten grundsätzlich vom Bund oder dem Kanton getragen. Der Bund oder der Kanton kann jedoch gemäss Art. 420 StPO für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt (Bst. a), das Verfahren erheblich erschwert (Bst. b) oder einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben (Bst. c). Diese Bestimmung gibt dem Staat die Möglichkeit, auf jene Personen Rückgriff zu nehmen, die ihm vorsätzlich oder grobfahrlässig Kosten, wie Verfahrenskosten oder Entschädigung und Genugtuung an die beschuldigte Person, verursacht haben. Angesichts des Interesses der Allgemeinheit, dass strafbare Handlungen auch durch Private zur Anzeige gebracht werden, sollte der Staat nur mit Zurückhaltung von der Möglichkeit des Rückgriffs gemäss Art. 420 Bst. a StPO Gebrauch machen. Trotzdem entspricht es dem Gebot von Recht und Billigkeit, die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtuungen derjenigen Person aufzuerlegen, die ohne hinreichende Grundlage oder aus bösem Willen ein Verfahren verursacht hat. Ein Rückgriff kommt bei haltlosen Verdächtigungen, nicht jedoch bei einer in guten Treuen erstatteten Strafanzeige in Frage. Zu denken ist vielmehr an eine falsche Anschuldigung nach Art. 303 StGB. Nach der Rechtsprechung handelt beispielsweise der Anzeigeerstatter grobfahrlässig, der das Anzeigerecht für sachfremde Zwecke missbraucht (Urteil BGer 6B_620/2015 vom 3. März 2016 E. 2.2 m.H.). 5.4. Es trifft zwar zu, dass die angezeigte Straftat nicht wie von der Beschwerdeführerin beschrie- ben begangen worden sein kann (vgl. oben, E. 4.4). Aus den Akten ergibt sich jedoch kein Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin die Anzeige aus bösem Willen eingereicht hätte. Es ist nicht ersichtlich, welche sachfremden Zwecke sie damit hätte verfolgen wollen. Vielmehr wollte die Beschwerdeführerin zunächst keine Anzeige erstatten und hat dies schliesslich erst rund viereinhalb Monate nach dem angeblichen Vorfall getan, nachdem sie von E.________ und D.________ dazu ermutigt worden war (act. 2015 f.). Die Strafkammer geht davon aus, dass die komplexe posttraumatische Belastungsstörung und die dissoziative Identitätsstörung, an welcher die

Kantonsgericht KG Seite 19 von 21 Beschwerdeführerin gemäss Dr. H.________ leidet und welche gemäss diesem Arzt bei einer betroffenen Person zu Erinnerungsschwierigkeiten führen können, ursächlich für die Anzeige- erstattung und die Aussagen der Beschwerdeführerin sind. Es kann somit kein grobfahrlässiges Verhalten der Beschwerdeführerin bei der Einleitung des Verfahrens festgestellt werden, weshalb sich der Rückgriff auf sie für die vom Staat getragenen Kosten nicht rechtfertigt. Unter diesen Umständen kann hier offenbleiben, ob ein Rückgriff betreffend die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung von Art. 138 Abs. 1bis StPO überhaupt möglich ist. 5.5. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen und Ziff. 3 bis 5 der Einstellungsverfügung sind in dem Sinne anzupassen, dass kein Rückgriff auf die Beschwerdeführerin genommen wird. 6. 6.1. Die Beschwerdeführerin ersucht im Rahmen ihrer Beschwerde um Erteilung der unent- geltlichen Rechtspflege und Ernennung von Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser zum unentgeltlichen Rechtsbeistand. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Bst. a) bzw. dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 140 V 521 E. 9.1). Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin, welche im vorliegenden Strafverfahren Opfer ist (vgl. Art. 116 Abs. 1 StPO; act. 2020)), ergibt sich aus den Akten. Ihre Beschwerde war in der Hauptsache, d.h. bezüglich der Einstellung des Strafverfahrens, aussichtslos, nicht jedoch in Bezug auf den Rückgriff, weshalb ihr die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren teilweise zu gewähren ist (vgl. Art. 136 Abs. 2 Bst. c StPO in seiner seit dem 1. Januar 2024 geltenden Version). Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser hat keine Kostenliste eingereicht, so dass die angemessene Entschädigung global festgesetzt wird (Art. 57 e contrario des Justizreglements vom 30 November 2010 [JR; FZR 2015 73]). Nur die für die Verfahrensführung mit Bezug auf die Frage des Rückgriffs nötigen Handlungen sind zu berücksichtigen (vgl. FZR 1994 83 E. 3). Der Stundentarif beträgt CHF 180.- (Art. 57 Abs. 2 JR) zzgl. 5% für die Auslagen (Art. 58 Abs. 2 JR). Im vorliegenden Fall erscheinen drei Stunden Arbeit für die Kenntnisnahme der Verfügung, eine Besprechung mit der Klientschaft, das Verfassen der Beschwerdeschrift, die Kenntnisnahme und Besprechung des Urteils als angemessen. Unter Berücksichtigung weiterer kleiner Verrichtungen und den Auslagen wird die Entschädigung pauschal auf CHF 600.- festgesetzt. Hinzu kommen 8.1% MwSt., d.h. CHF 48.60. Die Entschädigung beläuft sich somit auf CHF 648.60.

Kantonsgericht KG Seite 20 von 21 6.2. Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten namentlich auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO). Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'248.60 (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-; angemessene Entschädigung: CHF 648.60) werden demnach zu 4/5 der Beschwerdeführerin (CHF 998.90) und zu 1/5 dem Staat Freiburg (CHF 249.70) auferlegt. Die Beschwerdeführerin ist nicht zur Rückerstattung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet (Art. 138 Abs. 1bis StPO). 6.3. Dem Beschwerdegegner ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO). Er wurde im Schuldpunkt nicht verurteilt und die Beschwerdeführerin hat keine Zivilansprüche gegen ihn geltend gemacht, so dass sie nicht obsiegt hat i.S.v. Art. 433 Abs. 1 StPO. Es sind somit keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Folglich werden die Ziff. 3, 4 und 5 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom

E. 8 Mai 2023 zu überprüfen. Aus dem Arztbericht von Dr. H.________ vom 26. Juli 2024 gehe hervor, dass die Möglichkeit bestehe, dass sich der Vorfall an einem anderen Moment (Moment T, traumatisches Erlebnis) als am 8. März 2023 [recte: 8. Mai 2023] (Moment Y der Reaktivierung) ereignet haben könne, der Vorfall im Unterbewusstsein der Beschwerdeführerin am 8. März 2023 [recte: 8. Mai 2023] wieder aktiviert worden und der 8. März 2023 [recte: 8. Mai 2023] nun zum Trauma (Moment T) geworden sei. Die Staatsanwaltschaft schliesse den Beschwerdegegner ausschliesslich aus, da er sich nachweislich am 8. März 2023 [recte: 8. Mai 2023] im Ausland befunden habe und stelle primär aus diesem Grund das Strafverfahren ein. Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, die Staatsanwaltschaft stelle den Sachverhalt hinsicht- lich des blauen Sofas ungenügend bzw. unvollständig fest und weigere sich, weitere Ermittlungen zu unternehmen. Die Staatsanwaltschaft stütze sich betreffend die grosse Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdegegner nie ein blaues Sofa in einem seiner beiden Büros hatte, nur auf dessen Aussage und von diesen eingereichte Fotos. Auf dem einzigen Foto, das der Beschwerdegegner eingereicht habe, sei nur ein kleiner Teil des Büros zu sehen und das Datum der Aufnahme fehle ebenfalls. Die Staatsanwaltschaft lasse ausser Acht, dass die Ausführungen der Beschwerde- führerin hinsichtlich des Sofas mit denjenigen der Zeugin übereinstimmten. Es liege aufgrund des Vorstehenden keine klare Straflosigkeit des Beschwerdegegners vor. Diese sei nur für den 8. März 2023 [recte: 8. Mai 2023] gegeben, wobei aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin und der Zeugin zum blauen Sofa klar erscheine, dass der Tatzeitpunkt vor dem Umzug liege. Aufgrund der falschen Annahme des Tatzeitpunktes seien nicht sämtliche Ermittlungs- handlungen vorgenommen worden. Indem die Staatsanwaltschaft trotz des ungeklärten Tatzeit- punkts sowie ohne Ermittlungen zum blauen Sofa das Strafverfahren einstellt und hierbei den Arzt- bericht gänzlich ausser Acht lasse, verletze sie Art. 319 Abs. 1 StPO und verstosse gegen den Grundsatz «in dubio pro duriore».

E. 9 Oktober 2024 wie folgt abgeändert: «3. Die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 305.00 werden dem Staat auferlegt (Art. 423 StPO) (Dossierkosten: CHF 55.00 und Gebühren: CHF 250.00). 4. B.________ wird eine Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Anwaltskosten) in der Höhe von CHF 7'449.35 gewährt. Weitere Entschädigungen und/oder Genugtuung werden nicht ausgerichtet. 5. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft wird gestützt auf die Honorarnote auf CHF 1'971.40 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt.» II. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird teilweise gutgeheissen. Folglich wird A.________ für das Beschwerdeverfahren mit Bezug auf die Frage des Rückgriffs gemäss Art. 420 StPO die unentgeltliche Rechtspflege gewährt unter Beiordnung von Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser als unentgeltlicher Rechtsbeistand. III. Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin wird auf CHF 648.60.- inkl. MwSt. von CHF 48.60 festgesetzt.

Kantonsgericht KG Seite 21 von 21 IV. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'248.60 (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-; angemessene Entschädigung: CHF 648.60) werden zu 4/5, d.h. CHF 998.90, A.________ und zu 1/5, d.h. CHF 249.70, dem Staat Freiburg auferlegt. A.________ ist nicht zur Rückerstattung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers kann innert 10 Tagen nach Eröffnung dieses Urteils mit Beschwerde am Bundesstrafgericht angefochten werden (Art. 135 Abs. 3 Bst. b StPO). Das Verfahren ist in den Art. 379 bis 397 StPO (Art. 39 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes; SR 173.71) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einzureichen. Freiburg, 1. September 2025/ndu Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2024 262 502 2024 263 Urteil vom 1. September 2025 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Alessia Chocomeli Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Nadine Durot Parteien A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser gegen STAATSANWALTSCHAFT, Vorinstanz und B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Brunner Wicht Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO) Beschwerde vom 21. Oktober 2024 gegen die Verfügung der Staats- anwaltschaft vom 9. Oktober 2024 Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 21. Oktober 2024

Kantonsgericht KG Seite 2 von 21 Sachverhalt A. Am 20. September 2023 stellte A.________ Strafantrag gegen B.________ wegen Ausnützung der Notlage, evtl. Vergewaltigung (act. 2018 f.). Sie gab gleichentags gegenüber der Polizei zu Protokoll, am 8. Mai 2023 habe im Rahmen ihres Studiums ein ganztägiger Kurs über C.________ bei Professor B.________ stattgefunden. Es habe sich um den ersten Kurstag dieses Blockkurses gehandelt. Da sie am Morgen zu spät gekommen sei, habe der Professor in der Mittagspause angeboten, ihr den verpassten Stoff in seinem Büro zu erklären. Dort hätten sie sich auf ein Sofa gesetzt und er habe seine Präsentation vom Morgen wiederholt. Zu einem bestimmten Zeitpunkt habe er seine Hand auf ihren Oberschenkel oder ihre Hand gelegt, was sie gelähmt habe. In der Folge habe er sie geküsst, auf das Sofa gelegt, sie an den Brüsten und an der Hüfte berührt, sie und sich selbst ausgezogen, sich auf sie gelegt und sie vaginal penetriert. Sie sei währenddessen blockiert gewesen (act. 2007 ff.). Die Polizei vernahm am 21., 27. und 28. September 2023 sowie am 2. Oktober 2023 D.________, E.________, F.________ und G.________ als Auskunftspersonen (act. 2022 ff., 2043 ff., 2056 ff., 2065 ff.). A.________ wurde am 6. Oktober 2023 erneut von der Polizei zur Sache einvernommen (act. 2075 ff.). Am 16. Oktober 2023 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen B.________ wegen Ausnützung der Notlage, evtl. Vergewaltigung (act. 5000). Er wurde am 17. Oktober 2023 als Beschuldigter befragt. Gleichentags führte die Polizei eine Hausdurchsuchung an seinem Arbeitsort durch und stellte sein Mobiltelefon sicher (act. 2105 ff.). Am 11. Januar 2024 wurde A.________ mit den Aussagen von B.________ konfrontiert (act. 2155 ff.). Am 19. April 2024 zeigte die Staatsanwaltschaft B.________ und A.________ den Abschluss der Untersuchung an (act. 9070 f.). In der Folge holte die Staatsanwaltschaft auf Antrag von A.________ eine medizinische Auskunft bei deren Arzt, Dr. med. H.________, ein (act. 4003, 4009, 4012) und wies am 2. Oktober 2024 einen weiteren Beweisantrag von A.________ vom 2. September 2024 ab (act. 9095 ff.). B. Am 9. Oktober 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft namentlich das Folgende: 1. Das Strafverfahren gegen B.________ wegen Ausnützung der Notlage, evtl. Vergewaltigung wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 320 Abs. 3 StPO). 3. Die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 305.00 werden dem Staat auferlegt (Art. 423 StPO) (Dossierkosten: CHF 55.00 und Gebühren: CHF 250.00). Auf die Privatklägerin wird in der Höhe der Verfahrenskosten Rückgriff genommen (Art. 420 StPO). 4. B.________ wird eine Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Anwaltskosten) in der Höhe von CHF 7'449.35 gewährt. Weitere Entschädigungen und/oder Genugtuung werden nicht ausgerichtet.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 21 Auf die Privatklägerin wird Rückgriff in der Höhe von CHF 7'449.35 für die Kosten der Entschädigung des Beschuldigten genommen (Art. 420 lit. a StPO). 5. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft wird gestützt auf die Honorarnote auf CHF 1'971.40 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Auf die Privatklägerin wird Rückgriff in der Höhe von CHF 1'971.40 für die Kosten der Entschädigung des Beschuldigten genommen (Art. 420 lit. a StPO). C. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 21. Oktober 2024 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge: A. Formell 1. Auf die Beschwerde sei einzutreten. 2. Das Einvernahmeprotokoll der Zeugin D.________ sei zu edieren und der Beschwerdeführerin mit Zustellung des Einvernahmeprotokolls eine Frist von 20 Tagen zur Ergänzung der Beschwerde zu setzen. B. Materiell 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen. 2. Die Einstellungsverfügung vom 9. Oktober 2024 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Wiederaufnahme der Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 2.1 Subsidiär: 2.1.1. Ziff. 3 der Verfügung sei wie folgt abzuändern: Abs. 1: Die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 305.00 werden dem Staat auferlegt (Art. 423 StPO) (Dossierkosten: CHF 55.00 und Gebühren: CHF 250.00). Abs. 2: Aufzuheben 2.1.2. Ziff. 4 der Verfügung sei wie folgt abzuändern: Abs. 1: B.________ wird aus der Staatskasse eine Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Anwaltskosten) in der Höhe von CHF 7'449.35 gewährt. Abs. 2: Weitere Entschädigungen und/oder Genugtuung werden nicht ausgerichtet. Abs. 3: Aufzuheben 2.1.3. Ziff. 5 der Verfügung sei wie folgt abzuändern: Abs. 1: Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft wird gestützt auf die Honorarnote auf CHF 1'971.40 (inkl. MwSt) festgesetzt. Abs. 2: Aufzuheben 3. Die Angelegenheit sei zur weiteren Ermittlung und Abklärung des Sachverhalts unter folgenden Anweisungen an die Vorinstanz zurückzuweisen: 3.1.1. Die Einvernahme der Zeugin D.________ (von unbestimmten Datum) sei zur Akte D 23 1818 zu nehmen und die sich daraus ergebenden Ermittlungen vorzunehmen.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 21 3.1.2. Es sei zu ermitteln, ob sich die vorgeworfene Tat zu einem anderen Zeitpunkt als den

8. Mai 2023 ereignet hat. 3.1.3. Es sei zu ermitteln, ob und wenn ja bis wann sich im Büro der beschuldigten Person ein blaues Sofa befunden habe. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Staatskasse aufzuerlegen. 5. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von mindestens CHF 2'500.00 zuzusprechen. C. Unentgeltliche Rechtspflege 1. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 2. Auf einen Vorschuss der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sei zu verzichten. 3. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 15. November 2024, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sei wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. In ihrer Replik vom 16. Dezember 2024 hielt A.________ an ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und schloss auf Abweisung der Anträge der Staatsanwaltschaft. Am 6. Januar 2025 übermittelte die Strafkammer A.________ das Einvernahmeprotokoll von D.________ vom 23. April 2024. Am 20. Januar 2025 reichte A.________ eine Stellungnahme dazu ein. B.________ wurde nicht vernommen. Erwägungen 1. 1.1. Gegen Einstellungsverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom

31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann die Beschwerdeführerin die Einstellungsverfügung vom 9. Oktober 2024 erhalten hat. Die am Montag, 21. Oktober 2024, der Post übergebene Beschwerdeschrift wurde jedoch in jedem Fall rechtzeitig eingereicht. 1.2. Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 396 Abs. 1 StPO), d.h. der Beschwer- deführer muss genau angeben, welche Punkte des Entscheides er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel er anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO), was hier der Fall ist. 1.3. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei im Strafverfahren

Kantonsgericht KG Seite 5 von 21 ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Beschwerdeführerin ist als Privatklägerin und durch die vorgeworfenen Delikte betroffene Person zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. 1.4. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.5. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.6. Die Rechtsmittelinstanz kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (vgl. Art. 389 Abs. 3 StPO), sofern diese neuen Elemente für die Sache liefern. Die Beweiserhebung ist jedoch grundsätzlich nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanzen (Urteil BGer 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.3.2). Die Beschwerdeführerin stellt im vorliegenden Verfahren mehrere Beweisanträge, auf welche unten näher eingegangen wird. 2. Die Staatsanwaltschaft fasste in ihrer Einstellungsverfügung zunächst die Aussagen der einvernommenen Personen zusammen und besprach die weiteren Beweismittel (WhatsApp- Konversation zwischen der Beschwerdeführerin und E.________ vom 8. und 9 Mai 2023 sowie eingereichte Dokumente), bevor sie in Ziff. 3 ihrer Begründung zu folgendem Schluss gelangte: «A.________ machte geltend, dass es am 8. Mai 2023 zu einem sexuellen Kontakt zwischen ihr und B.________ in seinem Büro auf einem Sofa gekommen sei. In ihrer späteren Einvernahme bestätigt sie das fragliche Datum. Auch zeugt der WhatsApp-Chat zwischen ihr und ihrem guten Freund E.________ davon, dass gemäss den Aussagen von A.________ der angebliche sexuelle Kontakt am 8. Mai 2023 stattgefunden haben soll. B.________ konnte beweisen, dass er sich am 8. Mai 2023 nicht in der Schweiz sondern in I.________ aufgehalten hat. Auch ist mit grosser Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er nie ein blaues Sofa in einem seiner beiden Büros hatte. Somit kann es nicht – wie von A.________ vorgebracht – am 8. Mai 2023 in seinem Büro auf einem Sofa zu den sexuellen Kontakten zwischen den Parteien gekommen sein. B.________ konnte als Täter ausgeschlossen werden. Unter diesen Umständen ist das gegen B.________ wegen Ausnützung der Notlage (Art 193 StGB), evtl. Vergewaltigung (Art. 190 StGB) eröffnete Strafverfahren gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen.» 3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Prinzips des «Fair Trials», des Gebots der Unabhängigkeit und des Untersuchungsgrundsatzes (Ziff. III.B der Beschwerde; Ziff. A.1 der Stellungnahme vom 20. Januar 2025). 3.1. Sie moniert in ihrer Beschwerde zunächst, dass die Staatsanwaltschaft sich geweigert habe, das Einvernahmeprotokoll von D.________ zu den Akten zu nehmen. Nach Zustellung des Einvernahmeprotokolls vom 23. April 2024 durch die Strafkammer rügt die Beschwerdeführerin, die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft habe die Beschwerdeführerin sowie den Beschwerdegegner nicht ohne Verletzung von Art. 147 ff. StPO von dieser Einvernahme, welche mit Vorankündigung stattgefunden und sich auf das vorliegende Strafverfahren bezogen habe, ausschliessen können. Indem sich die Staatsanwaltschaft geweigert habe, das Einvernahmeprotokoll zur Strafakte zu nehmen bzw. dieses der Beschwerdeführerin auszuhändigen und es in ein angeblich gegen die Beschwerdeführerin geführtes Strafverfahren verwiesen habe, verletze sie das Prinzip des «Fair

Kantonsgericht KG Seite 6 von 21 Trials», den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) und das Gebot der Unabhängigkeit (Art. 4 StPO). Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft hinterlasse den Eindruck, dass die Strafprozessordnung in der vorliegenden Angelegenheit aufgrund der Person der beschuldigten Person anders angewendet werde. Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin die Abweisung des Beweisantrags durch die Staatsanwaltschaft, zu untersuchen und festzustellen, ob sich im vorhergehenden Büro der beschul- digten Person ein blaues Sofa befunden habe. Die Staatsanwaltschaft halte fest, dass «mit grosser Wahrscheinlichkeit» erwiesen sei, dass sich kein solches Sofa im damaligen Büro befunden habe. Folglich bestehe auch seitens der Strafverfolgungsbehörde eine Wahrscheinlichkeit, dass sich das besagte Sofa dort befunden habe. Die Staatsanwaltschaft stütze sich ausserdem einzig auf die Aussagen und die eingereichten Fotos des Beschwerdegegners. Dabei befinde sich eine Zeugen- aussage in den Akten, die ebenfalls ein blaues Sofa im Büro des Beschwerdegegners gesehen habe. Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft habe ihr seit der Anzeige des Verfahrensabschlusses mehrmals unbegründet die Einsicht in die Akten verweigert. 3.2. Die Staatsanwaltschaft wies den Beweisantrag der Beschwerdeführerin betreffend das blaue Sofa mit Beweisergänzungsentscheid vom 2. Oktober 2024 ab. Sie hielt darin fest, aus den Akten gehe hervor, dass sich im Büro des Beschwerdegegners kein Sofa befunden habe, weder ein blaues noch ein solches anderer Farbe (act. 9098). Dazu verwies sie auf ein Schreiben des Beschwerde- gegners vom 8. November 2023, mit welchem er der Staatsanwaltschaft Fotos seines alten und neuen Büros eingereicht hatte (act. 9005 f., 9011 ff.). Weiter wies sie im Beweisergänzungsent- scheid darauf hin, dass die Beschwerdeführerin konsequent angegeben habe, der angebliche Über- griff habe am 8. Mai 2023 stattgefunden. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Vorfall jetzt plötzlich vor Herbst 2022 passiert sein solle. Implizit werde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin hätte sich in Bezug auf den Tag bzw. das Jahr irren können, nicht aber in Bezug auf den Ort oder die Person. In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde führt die Staatsanwaltschaft aus, die Einvernahme von D.________ vom 23. April 2024 sei im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens gegen die Beschwerdeführerin wegen falscher Anschuldigung erfolgt. Die Staatsanwaltschaft sei nicht damit befasst und habe keine Untersuchung eröffnet. Da es sich um ein separates Verfahren im Stadium der polizeilichen Ermittlungen handle, habe die beschuldigte Person (mithin die Beschwerdeführerin) in jenem Verfahren kein Recht auf Akteneinsicht und dem Erlass der Einstellungsverfügung gegen den Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren habe nichts im Weg gestanden. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs zwischen den beiden Verfahren sei das Einvernahmeprotokoll von D.________ vom 23. April 2024 mit Beilagen beigezogen und zu den Akten im vorliegenden Verfahren erkannt worden. 3.3. Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung. Die Strafbehörden beachten gemäss Art. 3 Abs. 2 StPO namentlich den Grundsatz von Treu und Glauben (Bst. a), das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Bst. b), das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren (Bst. c) und das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen (Bst. d). Sie sind in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet (Art. 4 Abs. 1 StPO) und klären von Amtes wegen alle für die Beurtei-

Kantonsgericht KG Seite 7 von 21 lung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab; sie untersuchen die belas- tenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 StPO). Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör räumt dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 138 V 125 E. 2.1; 137 I 195 E. 2.2; 135 I 187 E. 2.2). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 und Art. 318 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweis- würdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3 m.H.). Hierfür muss sie das derzeit bestehende vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrages ergänzen und würdigen. Zulässig ist die Ablehnung des Beweisantrags, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist. Bei der Abweisung von Beweis- anträgen in antizipierter Beweiswürdigung ist Zurückhaltung geboten, wird damit doch der Anspruch auf das rechtliche Gehör eingeschränkt. Es darf nicht leichthin angenommen werden, dass das Beweisergebnis aufgrund der bereits abgenommenen Beweise feststeht. Lehnt die Strafbehörde den Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenom- menen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 141 I 60 E. 3.3; Urteile BGer 6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.1, nicht publ. in BGE 141 IV 34; 6B_358/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.4). Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf recht- liches Gehör (Art. 107 Abs. 1 Bst. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 Bst. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war. Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 Bst. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt. Soweit die Polizei nach Eröffnung der Unter- suchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbe- teiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukom- men (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stellen (Urteil BGer 6B_506/2024 vom 11. September 2024 E. 1.2.2 m.H.). Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfah- rens einsehen; Artikel 108 StPO bleibt vorbehalten (Art. 101 Abs. 1 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 8 von 21 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.2 und 2.3.2 m.H.). 3.4. 3.4.1. Aus dem Protokoll der Einvernahme von D.________ vom 23. April 2024 ist ersichtlich, dass die Einvernahme im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens stattgefunden hat (act. 9185) und der Staatsanwaltschaft das Protokoll erst am 25. Oktober 2024, mithin nach Erlass der angefochtenen Verfügung, auf ihre Aufforderung hin von der Polizei übermittelt worden ist (act. 9181 ff.). Die fragliche Einvernahme wurde durch die Polizei durchgeführt und es handelte sich nicht um eine Einvernahme im Auftrag der Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdeführerin hatte somit keinen Anspruch auf Teilnahme aus Art. 147 Abs. 1 StPO. Inwiefern die Staatsanwaltschaft das Prinzip des «Fair Trials» und welchen Teilaspekt dieses Prinzips verletzt haben soll, indem sie das Einvernahmeprotokoll nicht an die Parteien übermittelt resp. in die Akten genommen hat, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Eine solche Verletzung ist auch nicht ersichtlich, nachdem die fragliche Einvernahme von der Polizei in einem anderen, nicht von der Staatsanwaltschaft eröffneten, Verfahren durchgeführt worden ist, von welchem die Staats- anwaltschaft offensichtlich keine Kenntnis hatte. Unter diesen Umständen liegt auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, des Gebots der Unabhängigkeit oder des rechtlichen Gehörs vor. Insbesondere liegen keine Hinweise darauf vor, dass die Staatsanwaltschaft die Straf- prozessordnung aufgrund der Person des Beschwerdegegners anders anwenden würde bzw. dass sie parteiisch wäre. Die Staatsanwaltschaft hat das Einvernahmeprotokoll schliesslich nach Eingang der Beschwerde zu ihren Akten erkannt und die Strafkammer hat es der Beschwerdeführerin zukommen lassen, so dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ohnehin als geheilt gelten würde. Die Beschwerdeführerin konnte sich zudem im vorliegenden Verfahren zu den in diesem Protokoll festgehaltenen Aussagen von D.________ äussern. Entsprechend ist auch der in der Beschwerde gestellte diesbezügliche Beweisantrag (Ziff. B.a.9.1 der Beschwerde) gegenstandslos geworden. 3.4.2. Was die gerügte Abweisung des Beweisantrags betrifft, gab die Beschwerdeführerin anläss- lich ihrer Einvernahmen vom 20. September und 6. Oktober 2023 an, der angezeigte Vorfall habe sich auf einem Sofa im Büro des Beschwerdegegners ereignet, wobei sie in der zweiten Einvernah- me präzisierte, das Sofa sei dunkelmarineblau gewesen und habe eineinhalb oder zwei Plätze gehabt (act. 2012, Z. 129; 2079, Z. 110 ff.). Auch D.________, bis Ende 2023 Fakultätsverwalterin der J.________ Fakultät der Universität K.________ (act. 9186, Z. 1 ff.), gab in ihrer Einvernahme vom 21. September 2023 an, sie habe im Juni 2022 im alten Büro des Beschwerdegegners mit diesem eine Besprechung gehabt und im Büro habe sich ein dunkelblaues Sofa, ungefähr 1.5 Meter

Kantonsgericht KG Seite 9 von 21 breit, befunden (act. 2027, Z. 147 ff.). Im neuen Büro des Beschwerdegegners sei sie nie gewesen. Es gebe jedoch eine Weisung, wonach private Möbelstücke nicht in die Büros der Universität gebracht werden sollen (act. 2029, Z. 207 ff.). Sie sagte weiter aus, sie sei am 26. August 2023 erstmals von E.________ über die Vorwürfe der Beschwerdeführerin informiert worden und hätte von ihm auch eine gedruckte Version des WhatsApp Chatverlaufs zwischen ihm und der Beschwerdeführerin erhalten. Sie hätte sich am 20. September 2023 mit der Beschwerdeführerin getroffen, unter anderem über den Vorfall gesprochen, ohne dass diese den Namen des Beschwerdegegners erwähnt habe, und die Beschwerdeführerin schliesslich für die Anzeigeerstattung zur Polizei begleitet (act. 2023 ff.). Am 11. Januar 2024 antwortete die Beschwerdeführerin auf die Frage, ob sie sich mit D.________ betreffend Sofa abgesprochen habe, sie sei dieser gegenüber vage geblieben, und denke nicht, dass sie in die Details gegangen sei (act. 2159, Z. 95 ff.). Der Beschwerdegegner gab anlässlich seiner Einvernahme vom 17. Oktober 2023 an, er habe die Beschwerdeführerin einmal allein in seinem neuen Büro getroffen, wohl im Frühling 2022, um mit ihr am Besprechungstisch über ihre Schwierigkeiten bei der Bachelorarbeit zu diskutieren, und einmal in seinem alten Büro, zusammen mit zwei Postdocs aus seinem Team. Es habe weder im alten noch im neuen Büro jemals ein Sofa gegeben. Der weisse Ikea-Sessel aus dem neuen Büro habe sich auch schon im alten Büro befunden. Die Beschwerdeführerin habe sich nie auf diesen Sessel gesetzt und er habe ihr diesen auch nicht als Sitzgelegenheit angeboten, da dies unangebracht gewesen wäre. Er könne sich nicht an ein Gespräch mit D.________ in einem Raum erinnern, in dem sich ein Sofa befand. Der Beschwerdegegner zählte zudem mehrere Personen auf, welche seine Angaben betreffend Sofa bestätigen könnten (act. 2113 ff, 2120 ff.). Am 8. und 9. Mai 2023 tauschte sich die Beschwerdeführerin über WhatsApp mit E.________ aus (act. 2086 ff.), wobei sie am 9. Mai 2023 den angeblichen Übergriff beschrieb, ohne jedoch den Namen des Beschwerdegegners jemals zu nennen. Sie führte dazu aus, dass sich in seinem Büro ein Sofa befinde, auf welches sie sich gesetzt hätten und auf welchem sich in der Folge der vorgeworfene Sachverhalt abgespielt habe (act. 2096: «Dans son bureau, il a un canapé. On s’est installé dessus parce que il m’a dit que ce serait plus agréable pour écouter un cours qui te prends autant la tête (…)»). In der Tat nannte sie in dieser WhatsApp-Konversation keine Farbe des Sofas. Die Polizei fand anlässlich ihrer Intervention vom 17. Oktober 2023 im Büro des Beschwerdegegners kein Sofa vor, sondern einen weissen Stuhl von Ikea, der an jenem Ort stand, wo sich gemäss der Beschwerdeführerin das blaue Sofa befunden haben soll (act. 2005). Mit Schreiben vom 8. November 2023 liess der Beschwerdegegner der Staatsanwaltschaft ein Foto seines alten sowie mehrere, gemäss seinen Angaben zwischen dem 26. März und 22. April 2022 aufgenommene, Fotos seines neuen Büros zukommen (act. 9005 f., 9011 ff.). Einen Teil dieser Fotos fand die Polizei anlässlich ihrer Intervention vom 17. Oktober 2023 auf dem Telefon des Beschwerdegegners. So wurden am 26. März 2022 zwischen 14.25 Uhr und 14.28 Uhr mehrere Fotos des nicht vollständig eingerichteten neuen Büros aufgenommen, in welchem sich zu diesem Zeitpunkt mehrere Möbelstücke befanden (act. 9202 ff.). Am 29. März 2022 wurden zwischen 18.15 Uhr und 18.17 Uhr drei Fotos aufgenommen, auf denen das Bücherregal, das Sideboard und der Schreibtisch gefüllt resp. eingerichtet sind (act. 9206 ff.). Weitere Fotos stammen vom

22. April 2022 (act. 9201, 9209 f.). Aus diesen Fotos ergibt sich, dass sich direkt nach dem Umzug kein Sofa im neuen Büro des Beschwerdegegners befunden hat. Aufgrund der Anordnung der Möbel und der Einrichtung des Büros im Zeitpunkt der polizeilichen Intervention vom 17. Oktober 2023 kann davon ausgegangen werden, dass sich im neuen Büro bis zu diesem Zeitpunkt kein Sofa

Kantonsgericht KG Seite 10 von 21 befunden hat. Auf dem vom Beschwerdegegner eingereichten Foto des alten Büros ist der weisse Sessel, jedoch kein Sofa ersichtlich, wobei nicht das ganze Büro abgebildet ist (act. 9011). Aufgrund des Zeitpunkts dieser Aufnahmen und gestützt auf die vom Beschwerdegegner betreffend Umzug seines Büros eingereichten Unterlagen (Umzugsplan, E-Mail des Architekten der Universität und Kalenderauszüge; act. 9165 ff.) ist erstellt, dass der Umzug am 29. März 2022 stattgefunden hat. Entsprechend ist den von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gestellten Beweis- anträgen in Bezug auf das Umzugsdatum (Ziff. B.a.9.2 der Beschwerde) keine Folge zu geben. Das von D.________ in ihrer ersten Einvernahme beschriebene Treffen mit dem Beschwerdegegner, das gemäss ihrer ersten Einvernahme angeblich im Juni 2022 stattgefunden hat, kann somit nicht in dessen alten Büro gewesen sein, wie sie ausgesagt hat. Vielmehr lässt der E-Mail-Austausch zwischen dem Beschwerdegegner und D.________ vom 11. und 12. Mai 2022 darauf schliessen, dass das Treffen zwischen den beiden, um über die Situation der Beschwerdeführerin zu sprechen, am 12. Mai 2022 im Büro von D.________ stattgefunden hat, nachdem der Beschwerdegegner D.________ am 11. Mai 2022 geantwortet hatte, er habe an diesem Tag um 15 Uhr bereits eine andere Besprechung (act. 9136 f., 9164). Auch zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdegegner jedoch bereits in seinem neuen Büro. Die Aussage von D.________ in Bezug auf das Datum und den Ort des Treffens mit dem Beschwerdeführer ist somit wenig glaubhaft. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist demzufolge rechtsgenügend erwiesen, dass sich im neuen Büro des Beschwerdegegners, welches er seit dem 29. März 2022 benutzt, kein Sofa befand. Wie es sich im alten Büro verhielt, ist unerheblich. Einerseits kann sich der von der Beschwerdeführerin beschriebene Sachverhalt nicht im alten Büro abgespielt haben (vgl. unten, E. 4.4), andererseits stimmt die Anordnung der Möbel auf der von der Beschwerdeführerin erstellten Zeichnung des Büros, in welchem sich der angezeigte Sachverhalt abgespielt haben soll, mit der Anordnung der Möbel im neuen Büro des Beschwerdegegners überein, ausser dass sie an der Stelle, wo der weisse Sessel steht, ein Sofa gezeichnet hat (act. 2012, 2127, 9202 ff.). Die Staatsanwaltschaft hat somit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin durch die Abweisung des Beweisantrages zur Klärung der Frage, ob sich ein Sofa im alten Büro des Beschwerdegegners befand, nicht verletzt. Den in der Beschwerde gestellten Beweisanträgen betreffend das blaue Sofa (Beschwerde Ziff. B.a.9.3) ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen ebenfalls keine Folge zu geben. An diesem Ergebnis ändert auch der Beizug des Protokolls der zweiten Einvernahme von D.________ vom 23. April 2024 nichts. In dieser Einvernahme sagte sie aus, dass ihr Treffen mit dem Beschwerdegegner nicht im Juni, sondern am 11. Mai 2022 um 15 Uhr in dessen altem Büro und der Umzug ins neue Büro im Sommer oder September 2022 stattgefunden habe, was aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht zutrifft. Im Gegensatz zu ihrer letzten Einvernahme sehe sie das Sofa nicht mehr vor sich. Sie habe bei diesem Treffen ein unangenehmes Gefühl gehabt und dafür gebe es einen Grund, auch wenn sie die Ursache dafür nicht richtig kenne. Sie erinnere sich, dass sie sich an einem Sitzmöbel gestört habe, sei es ein Sofa oder ein Sessel. Bei einem beruflichen Gespräch wolle sie nicht auf einer Sitzgelegenheit mit Kissen sitzen. Ihre Beschreibung des Sofas basiere auf ihrer persönlichen Wahrnehmung vom Mai 2022. Im WhatsApp-Verlauf zwischen der Beschwerdeführerin und E.________ habe es keine Farbangabe gegeben. Sie habe mit der Beschwerdeführerin nie über ein Sofa gesprochen. Sie habe vage in Erinnerung, dass es zwei Gespräche mit dem Beschwerdegegner gegeben habe, eines bei ihr im Dekanat und eines bei

Kantonsgericht KG Seite 11 von 21 ihm im alten Büro. Sie sei nie in seinem neuen Büro gewesen. Sie könne sich nicht vorstellen, dass der Umzug Ende März stattgefunden habe (act. 9186, 9190 ff.). Auch in ihrem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 15. Oktober 2024, mithin nach Erlass der Einstellungsverfügung, betont D.________, dass sie ein blaues Sofa im Büro des Beschwerdegegners gesehen habe. Die Verwendung von privatem Mobiliar in den Büros von Professoren werde jetzt strenger gehandhabt, sie sei verboten, wenn Büros neu vergeben würden oder nach Umzügen. Es sei somit evident, dass sich im neuen Büro des Beschwerdegegners kein Sofa befinde. Der Umzug des Beschwerde- gegners müsse Ende Mai oder Anfang Juni 2022 stattgefunden haben, da sie ihn am 11. Mai 2022 noch in seinem alten Büro aufgesucht habe. Es komme regelmässig vor, dass ursprünglich vorgese- hene Umzugsdaten verschoben würden (act. 9108). Sie stützte ihre Angabe zum Datum des Treffens auf einen Kalendereintrag für den 11. Mai 2022 um 15 Uhr (act. 9112). Die beiden Aussagen von D.________ und ihr Schreiben enthalten nicht nur widersprüchliche Angaben zum Datum ihres Treffens mit dem Beschwerdeführer, welches angeblich in dessen altem Büro stattgefunden haben soll, sondern stehen auch in Widerspruch zum festgestellten Umzugstermin. Auch wenn das Treffen bereits am 11. Mai 2022 stattgefunden hätte, war der Umzug ins neue Büro zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen. Sie vermögen somit die Feststellungen zum Umzugsdatum und zum blauen Sofa nicht umzustossen. 3.4.3. Die Staatsanwaltschaft hat der Beschwerdeführerin mehrmals Akteneinsicht gewährt, letztmals am 12. Juli 2024, mithin fast drei Monate nach Anzeige des Abschlusses der Untersuchung vom 19. April 2024 (vgl. Quittungen für Dossier in Reg. 12 der Akten). In der Folge wurde der Beschwerdeführerin am 7. August 2024 der Bericht von Dr. H.________ vom 26. Juli 2024 übermittelt (act. 4012, 9090), wozu sie am 2. September 2024 Stellung nahm und gleichzeitig mit Bezug auf die Einvernahme von D.________ vom 23. April 2024 um vollständige Akteneinsicht ersuchte (act. 9095 f.). In ihrem Beweisergänzungsentscheid vom 2. Oktober 2024 hielt die Staatsanwaltschaft bezüglich des Antrags auf Akteneinsicht fest, sie habe im Rahmen der vorliegen- den Untersuchung keine weiteren Einvernahmen angeordnet. D.________ sei in einem polizeilichen Ermittlungsverfahren, das sich gegen die Beschwerdeführerin richten dürfte, befragt worden. Die nach dem Erlass der Einstellungsverfügung ergangenen oder eingeholten Unterlagen wurden den Parteien einerseits (betreffend act. 9107-9156) mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom

23. Oktober 2024 zugestellt (act. 9158 f.), andererseits (betreffend act. 9159-9211) offenbar mit der Stellungnahme zur Beschwerde vom 15. November 2024, was von der Beschwerdeführerin jedoch bestritten wird (Ziff. 6 der Replik). Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich das Einvernahmeprotokoll von D.________ wie oben in E. 3.4.1 erwähnt zum Zeitpunkt des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Akteneinsicht vom

2. September 2024 noch nicht in den Akten befand. Der Beschwerdeführerin ging es bei ihrem Gesuch jedoch in erster Linie um die Einsicht in dieses Protokoll, weshalb die Staatsanwaltschaft sich in ihrem Beweisergänzungsentscheid vom 2. Oktober 2024 zum Hintergrund dieser Einver- nahme äusserte und sinngemäss erklärte, das Protokoll befinde sich nicht in den Akten. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich in den Akten keine relevanten Unterlagen, welche die Beschwerdeführerin nicht bereits eingesehen hatte. Die Staatsanwaltschaft hat somit mit ihrer Antwort vom

2. Oktober 2024 das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt. 3.5. Es liegen somit weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch des Prinzips des «Fair Trials», des Gebots der Unabhängigkeit oder des Untersuchungsgrundsatzes vor, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

Kantonsgericht KG Seite 12 von 21 4. Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. III.A. der Beschwerde) und eine Verletzung von Art. 7 und 319 StPO sowie des Grundsatzes «in dubio pro duriore» (Ziff. III.C der Beschwerde). 4.1. Sie führt aus, die Staatsanwaltschaft stelle den Sachverhalt hinsichtlich des Tatzeitpunkts ungenügend bzw. unvollständig fest, indem sie sich weigere, einen anderen Tatzeitpunkt als den

8. Mai 2023 zu überprüfen. Aus dem Arztbericht von Dr. H.________ vom 26. Juli 2024 gehe hervor, dass die Möglichkeit bestehe, dass sich der Vorfall an einem anderen Moment (Moment T, traumatisches Erlebnis) als am 8. März 2023 [recte: 8. Mai 2023] (Moment Y der Reaktivierung) ereignet haben könne, der Vorfall im Unterbewusstsein der Beschwerdeführerin am 8. März 2023 [recte: 8. Mai 2023] wieder aktiviert worden und der 8. März 2023 [recte: 8. Mai 2023] nun zum Trauma (Moment T) geworden sei. Die Staatsanwaltschaft schliesse den Beschwerdegegner ausschliesslich aus, da er sich nachweislich am 8. März 2023 [recte: 8. Mai 2023] im Ausland befunden habe und stelle primär aus diesem Grund das Strafverfahren ein. Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, die Staatsanwaltschaft stelle den Sachverhalt hinsicht- lich des blauen Sofas ungenügend bzw. unvollständig fest und weigere sich, weitere Ermittlungen zu unternehmen. Die Staatsanwaltschaft stütze sich betreffend die grosse Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdegegner nie ein blaues Sofa in einem seiner beiden Büros hatte, nur auf dessen Aussage und von diesen eingereichte Fotos. Auf dem einzigen Foto, das der Beschwerdegegner eingereicht habe, sei nur ein kleiner Teil des Büros zu sehen und das Datum der Aufnahme fehle ebenfalls. Die Staatsanwaltschaft lasse ausser Acht, dass die Ausführungen der Beschwerde- führerin hinsichtlich des Sofas mit denjenigen der Zeugin übereinstimmten. Es liege aufgrund des Vorstehenden keine klare Straflosigkeit des Beschwerdegegners vor. Diese sei nur für den 8. März 2023 [recte: 8. Mai 2023] gegeben, wobei aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin und der Zeugin zum blauen Sofa klar erscheine, dass der Tatzeitpunkt vor dem Umzug liege. Aufgrund der falschen Annahme des Tatzeitpunktes seien nicht sämtliche Ermittlungs- handlungen vorgenommen worden. Indem die Staatsanwaltschaft trotz des ungeklärten Tatzeit- punkts sowie ohne Ermittlungen zum blauen Sofa das Strafverfahren einstellt und hierbei den Arzt- bericht gänzlich ausser Acht lasse, verletze sie Art. 319 Abs. 1 StPO und verstosse gegen den Grundsatz «in dubio pro duriore». 4.2. Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme fest, die Annahme des «Tatzeitpunkts» vom 8. Mai 2023 im Polizeirapport sowie in der Einstellungsverfügung stütze sich auf die WhatsApp von diesem Tag zwischen der Beschwerdeführerin und E.________, die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Ex-Freund F.________ drei Tage später sowie sämtliche Aussagen der Beschwerdeführerin bei der Kantonspolizei, in denen sie auch nach Konfrontation mit den Aussagen des Beschwerdegegners, wonach er am 8. Mai 2023 nicht in der Schweiz gewesen sei, an diesem Datum als Tatzeitpunkt festhielt. Ihre Aussagen zum Stattfinden des Kurses C.________ seien richtig. Bei den Ausführungen von Dr. H.________ handle es sich nicht um ein Gutachten, sondern um allgemeine Ausführungen eines behandelnden Arztes von möglichen Auswirkungen der von ihm gestellten Diagnosen. Gemäss Dr. H.________ gebe es mehrere traumatische Ereignisse mit verschiedenen Personen. Die verschiedenen Elemente könnten sich sowohl inhaltlich als auch zeitlich vermischen. Die Beschwerdeführerin begründe mit keinem Wort, aus welchem Grund ein Irrtum der Tatzeit vorliegen soll, hingegen kein Irrtum in Bezug auf die Täterschaft, die Tat an sich oder den Tatort. Es sei nicht ersichtlich, welche Ermittlungshandlungen

Kantonsgericht KG Seite 13 von 21 erfolgen könnten, um abzuklären, ob am 8. Mai 2023 lediglich ein früheres Trauma reaktiviert worden sei, zumal die von der Beschwerdeführerin erwähnten früheren Vergewaltigungen resp. sexuellen Übergriffe nicht zur Anzeige gebracht worden seien. Auch bezüglich des blauen Sofas könne eine Vermischung von Ereignissen stattgefunden haben, wolle man auf die allgemeinen Ausführungen von Dr. H.________ abstellen. Unabhängig davon erwiesen sich die Vermutungen betreffend Tatzeitpunkt «vor Herbst 2022» und «anfangs Mai 2023» als falsch. Es könne als erstellt gelten, dass sich im neuen Büro nie ein blaues Sofa befunden habe. Aus den Akten gehe weiter hervor, dass der Umzug des Büros des Beschwer- degegners Ende März 2022 stattgefunden habe. Sollte sich der geltend gemachte Übergriff tatsäch- lich auf einem blauen Sofa ereignet haben – was fraglich sei – und hätte sich tatsächlich ein blaues Sofa im alten Büro des Beschwerdegegners befunden – was dieser bestreite und angesichts des Fotos unwahrscheinlich sei – käme rein hypothetisch als Tatzeitraum Sommer/Herbst 2019 (Studienbeginn der Beschwerdeführerin) bis Ende März 2022 (Umzug) in Frage. Es sei nicht ersichtlich, durch welche weiteren Ermittlungshandlungen dieser hypothetische Tatzeitraum von zweieinhalb Jahren weiter eingeschränkt werden könnte. Das Anklageprinzip verlange u.a. eine möglichst genaue Angabe der Tatzeit. Das Bundesgericht habe den möglichen Tatzeitraum von einem Jahr als zu lang erachtet. Weitere Ermittlungen in Bezug auf das Vorhandensein eines blauen Sofas im alten Büro des Beschwerdegegners seien nicht zielführend. Selbst das (unwahrscheinliche) Vorhandensein eines blauen Sofas in der Zeit von 2019 bis März 2022 könnte keinen hinreichenden Tatverdacht begründen, welcher eine Anklage rechtfertigt. 4.3. 4.3.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO klärt die Staatsanwaltschaft in der Untersuchung den Sach- verhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet sie, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 Abs. 1 StPO). Eine vollständige oder teil- weise Einstellung des Verfahrens erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem dann, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwalt- schaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur mate- riellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m.H.). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage gegen Aussage»-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise

Kantonsgericht KG Seite 14 von 21 vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüch- liches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 m.H.). Zudem kann ausnahmsweise auf eine Anklageerhebung verzichtet werden, wenn die einzelnen gegensätzlichen Aussagen nicht als glaub- hafter oder weniger glaubhaft bewertet werden können und kein anderes Ergebnis aus anderen Beweismitteln zu erwarten ist (Urteil BGer 6B_957/2021 vom 24. März 2022 E. 2.3 m.H.). Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Falle einer Ankla- ge mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen. Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaften sind im Rahmen von Art. 319 Abs.1 Bst. b und c StPO in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar erstellte Sachverhalt zugrunde gelegt werden muss (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 m.H.). Weist eine Untersuchung wesentliche Lücken auf und bleiben Fragen offen, deren Beantwortung für Freispruch oder Schuldspruch der beschul- digten Person wesentlich sein können, ist die Einstellung des Verfahrens aufzuheben und die Strafsache zur Untersuchung zurückzuweisen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts,

4. Aufl. 2020, N. 1841). Das Bundesgericht hat in einem kürzlich ergangenen Urteil die Einstellung eines Verfahrens wegen sexueller Nötigung gegen den ehemaligen Partner einer Privatklägerin bestätigt. Es erwog, dass die widersprüchlichen Aussagen beider Parteien plausibel seien und dass sich der fragliche Sachverhalt in der Privatsphäre der Parteien und somit ohne weitere anwesende Personen abgespielt habe, so dass keine weiteren sachdienlichen Ermittlungshandlungen durchgeführt werden können. Es ver- warf namentlich die Kritik der Privatklägerin, wonach die Vorinstanz die Aussagen der Parteien wie ein urteilendes Gericht beurteilt hätte. Vielmehr hätte die Vorinstanz sich darauf beschränkt, die von den Parteien vorgebrachten Elemente aufzuführen und die beiden Versionen und die Aussagen der Beteiligten zu diskutieren, ohne jedoch deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen, wie dies ein urteilendes Gericht getan hätte. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» hindere die Untersuchungsbehörde nicht daran, eine summarische Beurteilung der Aussagen der Parteien vorzunehmen. Andernfalls sähe sich die Staatsanwaltschaft gezwungen, den Grossteil ihrer Verfahren zur Anklage zu bringen, was Art. 319 Abs. 1 StPO aushöhlen würde (Urteil BGer 7B_889/2023 vom 20. Februar 2025, insbeson- dere E. 4.4.3). 4.3.2. Die Anklageschrift bezeichnet u.a. möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO). Das Bundesgericht befasste sich wiederholt mit der zeitlichen Bestimmtheit der Anklage hinsichtlich eines einzelnen Tatvorwurfs: Es hielt beispielsweise eine Eingrenzung des Vorwurfs sexueller Nötigung auf drei Monate für hinreichend, weil der genaue Zeitraum wegen der mehrere Jahre zurückliegenden Tat nicht mehr eruierbar war. Auch die Angabe einer bestimmten Jahreszeit wie "Herbst 1998", "Winter 1999", die Beschränkung auf wenige Monate wie "November oder Dezember 1999" oder auf einen nicht näher bestimmten Zeitpunkt

Kantonsgericht KG Seite 15 von 21 innerhalb eines einzigen Monats liess es genügen. In der Lehre wird die Ansicht vertreten, für ein einzelnes Delikt erscheine ein möglicher Zeitrahmen innerhalb eines ganzen Jahres in der Regel zu unbestimmt (Urteil BGer 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.5.3 m.H.). Angesichts der konkreten Umstände, insbesondere der Möglichkeit, dass der Tatzeitpunkt durch weitere Ermittlungen hätte eingeschränkt werden können, erachtete das Bundesgericht in diesem Urteil 6B_103/2017 den möglichen Tatzeitraum von einem Jahr als zu lang. Aufgrund der derart weit gefassten Zeitangabe werde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, seine Verteidigungsrechte angemessen auszuüben. 4.3.3. Hat der Täter vor Inkrafttreten eines neuen Gesetzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex mitior, Art. 2 StGB; BGE 147 IV 471 E. 4). Im vorliegenden Fall ist das neue Recht nicht milder, so dass die Bestimmungen, welche bis zum

30. Juni 2024 in Kraft waren, anwendbar sind (im Folgenden: Art. 190 Abs. 1 aStGB resp. Art. 193 Abs. 1 aStGB). Der Vergewaltigung macht sich schuldig, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 190 Abs. 1 aStGB). Der Ausnützung der Notlage macht sich schuldig, wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, indem er eine Notlage oder eine durch ein Arbeitsverhältnis oder eine in anderer Weise begründete Abhängigkeit ausnutzt (Art. 193 Abs. 1 aStGB). 4.4. Die von der Staatsanwaltschaft verfügte Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerde- gegner basiert auf Einvernahmen des Beschwerdegegners, der Beschwerdeführerin und verschie- denen Auskunftspersonen sowie auf der WhatsApp-Konversation zwischen der Beschwerdeführerin und E.________ und mehreren eingereichten Unterlagen (vgl. oben, E. 2). Der Beschwerdegegner sagte aus, er habe mit der Beschwerdeführerin nie eine Beziehung gehabt, weder eine Liebes- noch eine sexuelle Beziehung (act. 2119). Die Behauptungen der Beschwerde- führerin seien absolut falsch. Es habe keine sexuelle Handlung, Annäherung oder Umarmung gegeben. Er habe nie sexuelle Handlungen mit Studentinnen vorgenommen (act. 2122). Die Beschwerdegegnerin ist in ihren Einvernahmen durch die Polizei immer bei der gleichen Version der Geschehnisse geblieben (vgl. oben, Sachverhalt A). Insbesondere hat sie auch in ihrer Einver- nahme vom 11. Januar 2024 auf Vorhalt der Aussagen des Beschwerdegegners und der vorläufigen Ermittlungsergebnisse, wonach sich der Beschwerdegegner am 8. Mai 2023 im Ausland aufgehalten und sich in seinem Büro nie ein blaues Sofa befunden habe, weiterhin behauptet, der Beschwerde- gegner habe an diesem Datum den Kurs C.________ an der Universität gegeben und der angebliche Übergriff habe an diesem Datum auf einem blauen Sofa im Büro des Beschwerde- gegners stattgefunden (act. 2157 f., 2162, 2164). Diese Aussagen zum Datum decken sich mit den Angaben, die sie gegenüber ihren Freunden E.________ und F.________ gemacht hat. E.________ hat sie am 8. Mai 2023 geschrieben, es sei ihr gerade etwas passiert (act. 2086: «Il vient de m’arriver qqch») und F.________ habe sie am 10. oder 11. Mai 2023 gesagt, es sei ihr am Montag etwas passiert (act. 2059). Der Beschwerdegegner hat jedoch mit mehreren Dokumenten (Hotelbelege, Tagungsunterlagen, Quittungen, Flug-, Bahn- und Bustickets, Reisekostenabrechnung, Kontoauszüge) nachgewiesen, dass er vom 7. bis 10. Mai 2023 in I.________ war, um an einer

Kantonsgericht KG Seite 16 von 21 Tagung teilzunehmen, an welcher er auch einen Vortrag gehalten hat (act. 2165 f., 2174 ff., 9005 ff., 9044 ff.). Dies bestreitet die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht. Sie bringt jedoch vor, der Übergriff könnte sich an einem anderen Datum ereignet haben, was die Staatsanwaltschaft aufgrund des Arztberichts von Dr. H.________ hätte untersuchen müssen. Der Kurs C.________ begann im Frühlingssemester 2023 am 8. Mai 2023 (act. 2171), wie von der Beschwerdeführerin in ihrer Darstellung des angeblichen Vorfalls beschrieben. Der von ihr beschriebene Sachverhalt kann sich aufgrund des Auslandsaufenthalts des Beschwerdegegners somit nicht am von ihr angegebenen Datum ereignet haben. Auch der von D.________ in ihrem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 15. Oktober 2024 aufgeworfene mögliche Tatzeitpunkt vom 3. Mai 2022 kann nicht zutreffen. Sie begründet ihre Annahme damit, dass die Beschwerdeführerin an diesem Datum für eine Konsultation im L.________ gewesen sei und der Beschwerdegegner an diesem Tag einen Kurs gegeben habe (act. 9108). Diesbezüglich bezieht sie sich auf einen Auszug aus dem Vorlesungsverzeichnis für den Kurs «M.________», der im Frühlingssemester 2022 u.a. am 3. Mai 2022 stattgefunden hat und für den der Beschwerdegegner in diesem Verzeichnis als Verantwortlicher und Dozent aufgeführt war (act. 9152 ff.). Aus den vom Beschwerdegegner eingereichten Unterlagen ist jedoch ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin nicht für den Kurs «M.________» für das Frühlingssemester 2022 eingeschrieben hatte und dass nicht der Beschwerdegegner, sondern zwei andere Personen diesen Kurs leiteten. Zudem begann im Frühlingssemester 2022 der Kurs C.________ erst am 9. Mai 2022 und mithin erst nach der Konsultation der Beschwerdeführerin im L.________, welche am 5. Mai 2022 stattgefunden hat (act. 2036, 9161, 9169 ff.). Die Beschwerdeführerin gab gegenüber der Polizei an, ihre Grossmutter sei Ende 2021 gestorben und gleichzeitig habe es familiäre Probleme gegeben, weswegen es ihr sehr schlecht gegangen sei. Ihre Psychologin habe sich im Januar 2022 grosse Sorgen um sie gemacht. Im Mai 2022 habe sie eine Medikamentenüberdosis genommen und sei hospitalisiert worden. Dort habe sie ihrer Mutter gesagt, sie wolle zu ihrer Grossmutter (act. 2009). Diese Erklärung steht im Widerspruch zur Annahme von D.________, dass die Konsultation im L.________ aufgrund des angezeigten Übergriffs stattgefunden habe. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ausgesagt hat, der Beschwerdegegner habe ihr direkt nach dem Übergriff gesagt, er sei froh, dass er sie den Bachelor habe bestehen lassen (act. 2013: «… il m’a dit, qu’il était content de m’avoir fait passer mon bachelor …»). Aus den Akten ergibt sich, dass sie ihr Bachelor-Diplom Anfang März 2023 erhalten hat (act. 2009 f., 2172). Der von ihr beschriebene Sachverhalt müsste sich somit nach diesem Datum zugetragen haben. Dr. H.________, Psychiater und Psychotherapeut FMH, gab in seinem Schreiben vom 26. Juli 2024 an, die Beschwerdeführerin sei seit dem 31. Januar 2024 bei ihm in Behandlung. Sie leide an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, einer dissoziativen Identitätsstörung, einer gene- ralisierten Angststörung und einer nicht näher bezeichneten Essstörung. Eine posttraumatische Belastungsstörung könne unter anderem zu Schwierigkeiten führen, sich präzise an Ereignisse zu erinnern und diese wiederzugeben. Die Elemente von verschiedenen traumatischen Erlebnissen können sich sowohl inhaltlich als auch zeitlich vermischen. Bei einer dissoziativen Persönlichkeits- störung könne es sein, dass ein Trauma zu einem Zeitpunkt T zu einer Amnesie geführt habe und zu einem Moment Y reaktiviert und mit dem Zeitpunkt T verwechselt werde (act. 4012 ff.). Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, handelt es sich bei den Angaben von Dr. H.________ nicht um ein Gutachten über die Beschwerdeführerin, sondern um allgemeine Ausführungen eines behandelnden Arztes von möglichen Auswirkungen der von ihm gestellten Diagnosen.

Kantonsgericht KG Seite 17 von 21 Selbst wenn die Beschwerdeführerin unter den beschriebenen Auswirkungen dieser Krankheiten leiden sollte, ist nicht ersichtlich, warum sie sich nur betreffend Zeitpunkt der vorgeworfenen Taten, nicht aber betreffend alle anderen Elemente irren sollte, obwohl gemäss Dr. H.________ auch eine inhaltliche Vermischung der Elemente von verschiedenen traumatischen Erlebnissen möglich wäre. Die Beschwerdeführerin blieb jedoch in all ihren Aussagen bei der Polizei und auch in der Beschwerde beim gleichen Sachverhalt und stellte – erstmals mit ihrer Eingabe vom

2. September 2024 (act. 9095 ff.) und danach auch in der Beschwerde – nur den möglichen Tatzeitpunkt in Frage. Der Sachverhalt kann sich jedoch nicht wie von ihr beschrieben ereignet haben, da er sich nach Erlangung des Bachelor-Diploms durch die Beschwerdeführerin am ersten Kurstag des Blockkurses C.________ im Büro des Beschwerdegegners auf einem blauen Sofa ereignet haben müsste. Der Umzug ins neue Büro, in welchem es kein blaues Sofa gab (vgl. oben, E 3.4.2), fand nicht nur statt, bevor die Beschwerdeführerin ihr Bachelor-Diplom erlangt hat, sondern auch vor dem von D.________ spekulierten Tatzeitpunt von Anfang Mai 2022. Auch wenn sich im vorliegenden Fall grundsätzlich gegensätzliche Aussagen der Beschwerde- führerin und des Beschwerdegegners gegenüberstehen, hat die Staatsanwaltschaft in Anbetracht dieser Ausführungen zu Recht auf eine Anklageerhebung verzichtet. Einerseits konnte nachge- wiesen werden, dass sich der angezeigte Vorfall nicht wie von der Beschwerdeführerin dargestellt zugetragen haben kann und ihre Aussagen somit wenig glaubhaft sind, so dass eine Verurteilung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint. Andererseits ist nicht ersichtlich, welche Untersuchungshandlungen die Staatsanwaltschaft vornehmen könnte, um den Sachverhalt sowie Ort und Zeitpunkt, an welchen sich dieser ereignet haben könnte, zu ermitteln. Selbst wenn sich der Sachverhalt, wie ihn die Beschwerdeführerin beschrieben hat, im alten Büro des Beschwerdegegners abgespielt haben sollte, was wie oben ausgeführt aufgrund der Kursdaten, des Zeitpunkts der Erlangung des Bachelor-Diploms und des sehr wahrscheinlichen Nichtvorhandenseins eines blauen Sofas im alten Büro nicht zutreffen kann, könnte der Zeitpunkt nicht näher eingegrenzt werden als zwischen dem Studienbeginn der Beschwerdeführerin im Herbstsemester 2019 und dem Umzug ins neue Büro am

29. März 2022. Ein solch langer Zeitraum wäre unter Berücksichtigung des Anklageprinzips zu unbestimmt und würde dieses Prinzip verletzen. Ein psychologisches Gutachten über den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin, wie es die Beschwerdeführerin beantragt (Ziff. B.a.9.4 der Beschwerde), würde keine neuen sachdienlichen Elemente liefern, da es lediglich Auskunft über den Gesundheitszustand und mögliche Auswir- kungen einer vorhandenen Krankheit liefern, nicht jedoch zur Klärung des Sachverhalts beitragen könnte. Gleich verhält es sich mit der offenbar von der Studentenorganisation AGEF erstellten informellen Liste mit Meldungen von Studierenden über Professoren, die sich übergriffig verhalten haben, um deren Einholung die Beschwerdeführerin ersucht (S. 3 der Eingabe vom 20. Januar 2025). Eine solche Liste würden keine neuen Elemente in der vorliegend zu beurteilenden Sache liefern. 4.5. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Ausnützung der Notlage, evtl. Vergewaltigung ist somit zu bestätigen. 5. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin subsidiär eine Verletzung von Art. 420 Bst. a StPO (Rückgriff) geltend, sollte die Einstellungsverfügung im Hauptpunkt bestätigt werden (Ziff. III.D der Beschwerde).

Kantonsgericht KG Seite 18 von 21 5.1. Sie führt aus, ein Rückgriff sei bereits aufgrund des Arztberichts ausgeschlossen, da die Angabe des Tatzeitpunkts auf ihre diagnostizierten psychischen Probleme zurückzuführen sei und nicht auf einen bösen Willen. Aus der gesamten Akte ergebe sich kein böser Wille der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner. Die Staatsanwaltschaft verkenne, dass es bei der Frage des Rückgriffs nicht um die Zurechnungsfähigkeit gehe bzw. es keiner Unzurechnungsfähigkeit bedürfe, um von einem Rückgriff abzusehen. Zudem verkenne sie die Tragweite des Arztberichts. Ein Verweis darauf, dass sich der Arztbericht nicht auf die Aussagen im Strafverfahren oder auf die Strafakte beziehe, sei unbehilflich, wenn es darum gehe, einen möglichen Rückgriff zu prüfen. Ein Rückgriff sei nur mit Zurückhaltung möglich. 5.2. Die Staatsanwaltschaft nahm in der angefochtenen Verfügung Rückgriff auf die Beschwerdeführerin in der Höhe der Verfahrenskosten von CHF 305.-, der Entschädigung des Beschwerdegegners für seine Anwaltskosten von CHF 7'449.35 und der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin von CHF 1'971.40. Es habe im Strafverfahren ermittelt werden können, dass die Straftat vom Beschwerdegegner nicht wie von der Beschwerde- führerin vorgebracht begangen worden sein könne. Somit habe die Beschwerdeführerin zumindest grobfahrlässig, allenfalls sogar vorsätzlich, die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt. Der Arztbericht von Dr. H.________ reiche nicht aus, um die Zurechnungsfähigkeit der Beschwerde- führerin in ihrem Aussageverhalten derart zu verneinen, dass sie den Rückgriff ausschliesse. Er beziehe sich nicht konkret auf die Aussagen der Beschwerdeführerin im Strafverfahren. Es sei davon auszugehen, dass dem Psychiater die vollständigen Strafakten nicht bekannt seien und dieser sich lediglich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin stütze. 5.3. Gemäss Art. 423 ZPO werden die Verfahrenskosten grundsätzlich vom Bund oder dem Kanton getragen. Der Bund oder der Kanton kann jedoch gemäss Art. 420 StPO für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt (Bst. a), das Verfahren erheblich erschwert (Bst. b) oder einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben (Bst. c). Diese Bestimmung gibt dem Staat die Möglichkeit, auf jene Personen Rückgriff zu nehmen, die ihm vorsätzlich oder grobfahrlässig Kosten, wie Verfahrenskosten oder Entschädigung und Genugtuung an die beschuldigte Person, verursacht haben. Angesichts des Interesses der Allgemeinheit, dass strafbare Handlungen auch durch Private zur Anzeige gebracht werden, sollte der Staat nur mit Zurückhaltung von der Möglichkeit des Rückgriffs gemäss Art. 420 Bst. a StPO Gebrauch machen. Trotzdem entspricht es dem Gebot von Recht und Billigkeit, die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtuungen derjenigen Person aufzuerlegen, die ohne hinreichende Grundlage oder aus bösem Willen ein Verfahren verursacht hat. Ein Rückgriff kommt bei haltlosen Verdächtigungen, nicht jedoch bei einer in guten Treuen erstatteten Strafanzeige in Frage. Zu denken ist vielmehr an eine falsche Anschuldigung nach Art. 303 StGB. Nach der Rechtsprechung handelt beispielsweise der Anzeigeerstatter grobfahrlässig, der das Anzeigerecht für sachfremde Zwecke missbraucht (Urteil BGer 6B_620/2015 vom 3. März 2016 E. 2.2 m.H.). 5.4. Es trifft zwar zu, dass die angezeigte Straftat nicht wie von der Beschwerdeführerin beschrie- ben begangen worden sein kann (vgl. oben, E. 4.4). Aus den Akten ergibt sich jedoch kein Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin die Anzeige aus bösem Willen eingereicht hätte. Es ist nicht ersichtlich, welche sachfremden Zwecke sie damit hätte verfolgen wollen. Vielmehr wollte die Beschwerdeführerin zunächst keine Anzeige erstatten und hat dies schliesslich erst rund viereinhalb Monate nach dem angeblichen Vorfall getan, nachdem sie von E.________ und D.________ dazu ermutigt worden war (act. 2015 f.). Die Strafkammer geht davon aus, dass die komplexe posttraumatische Belastungsstörung und die dissoziative Identitätsstörung, an welcher die

Kantonsgericht KG Seite 19 von 21 Beschwerdeführerin gemäss Dr. H.________ leidet und welche gemäss diesem Arzt bei einer betroffenen Person zu Erinnerungsschwierigkeiten führen können, ursächlich für die Anzeige- erstattung und die Aussagen der Beschwerdeführerin sind. Es kann somit kein grobfahrlässiges Verhalten der Beschwerdeführerin bei der Einleitung des Verfahrens festgestellt werden, weshalb sich der Rückgriff auf sie für die vom Staat getragenen Kosten nicht rechtfertigt. Unter diesen Umständen kann hier offenbleiben, ob ein Rückgriff betreffend die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung von Art. 138 Abs. 1bis StPO überhaupt möglich ist. 5.5. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen und Ziff. 3 bis 5 der Einstellungsverfügung sind in dem Sinne anzupassen, dass kein Rückgriff auf die Beschwerdeführerin genommen wird. 6. 6.1. Die Beschwerdeführerin ersucht im Rahmen ihrer Beschwerde um Erteilung der unent- geltlichen Rechtspflege und Ernennung von Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser zum unentgeltlichen Rechtsbeistand. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Bst. a) bzw. dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 140 V 521 E. 9.1). Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin, welche im vorliegenden Strafverfahren Opfer ist (vgl. Art. 116 Abs. 1 StPO; act. 2020)), ergibt sich aus den Akten. Ihre Beschwerde war in der Hauptsache, d.h. bezüglich der Einstellung des Strafverfahrens, aussichtslos, nicht jedoch in Bezug auf den Rückgriff, weshalb ihr die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren teilweise zu gewähren ist (vgl. Art. 136 Abs. 2 Bst. c StPO in seiner seit dem 1. Januar 2024 geltenden Version). Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser hat keine Kostenliste eingereicht, so dass die angemessene Entschädigung global festgesetzt wird (Art. 57 e contrario des Justizreglements vom 30 November 2010 [JR; FZR 2015 73]). Nur die für die Verfahrensführung mit Bezug auf die Frage des Rückgriffs nötigen Handlungen sind zu berücksichtigen (vgl. FZR 1994 83 E. 3). Der Stundentarif beträgt CHF 180.- (Art. 57 Abs. 2 JR) zzgl. 5% für die Auslagen (Art. 58 Abs. 2 JR). Im vorliegenden Fall erscheinen drei Stunden Arbeit für die Kenntnisnahme der Verfügung, eine Besprechung mit der Klientschaft, das Verfassen der Beschwerdeschrift, die Kenntnisnahme und Besprechung des Urteils als angemessen. Unter Berücksichtigung weiterer kleiner Verrichtungen und den Auslagen wird die Entschädigung pauschal auf CHF 600.- festgesetzt. Hinzu kommen 8.1% MwSt., d.h. CHF 48.60. Die Entschädigung beläuft sich somit auf CHF 648.60.

Kantonsgericht KG Seite 20 von 21 6.2. Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten namentlich auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO). Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'248.60 (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-; angemessene Entschädigung: CHF 648.60) werden demnach zu 4/5 der Beschwerdeführerin (CHF 998.90) und zu 1/5 dem Staat Freiburg (CHF 249.70) auferlegt. Die Beschwerdeführerin ist nicht zur Rückerstattung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet (Art. 138 Abs. 1bis StPO). 6.3. Dem Beschwerdegegner ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO). Er wurde im Schuldpunkt nicht verurteilt und die Beschwerdeführerin hat keine Zivilansprüche gegen ihn geltend gemacht, so dass sie nicht obsiegt hat i.S.v. Art. 433 Abs. 1 StPO. Es sind somit keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Folglich werden die Ziff. 3, 4 und 5 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom

9. Oktober 2024 wie folgt abgeändert: «3. Die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 305.00 werden dem Staat auferlegt (Art. 423 StPO) (Dossierkosten: CHF 55.00 und Gebühren: CHF 250.00). 4. B.________ wird eine Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Anwaltskosten) in der Höhe von CHF 7'449.35 gewährt. Weitere Entschädigungen und/oder Genugtuung werden nicht ausgerichtet. 5. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft wird gestützt auf die Honorarnote auf CHF 1'971.40 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt.» II. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird teilweise gutgeheissen. Folglich wird A.________ für das Beschwerdeverfahren mit Bezug auf die Frage des Rückgriffs gemäss Art. 420 StPO die unentgeltliche Rechtspflege gewährt unter Beiordnung von Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser als unentgeltlicher Rechtsbeistand. III. Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin wird auf CHF 648.60.- inkl. MwSt. von CHF 48.60 festgesetzt.

Kantonsgericht KG Seite 21 von 21 IV. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'248.60 (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-; angemessene Entschädigung: CHF 648.60) werden zu 4/5, d.h. CHF 998.90, A.________ und zu 1/5, d.h. CHF 249.70, dem Staat Freiburg auferlegt. A.________ ist nicht zur Rückerstattung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers kann innert 10 Tagen nach Eröffnung dieses Urteils mit Beschwerde am Bundesstrafgericht angefochten werden (Art. 135 Abs. 3 Bst. b StPO). Das Verfahren ist in den Art. 379 bis 397 StPO (Art. 39 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes; SR 173.71) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einzureichen. Freiburg, 1. September 2025/ndu Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin