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502 2024 250

Freiburg · 2024-12-11 · Deutsch FR

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Ausstand (Art. 56-60 StPO; 18 JG)

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin Liliane Hauser, führt aufgrund einer Anzeige/Strafantrag von A.________ seit September 2022 ein Strafverfahren gegen A.________s ehemalige Freundin B.________ wegen diverser Delikte sowie gegen weitere Personen. Hintergrund dieser Strafanzeigen/-anträge bildet ein Schwangerschaftsabbruch, den B.________ im Mai 2022 vorgenommen hatte. Mit Verfügung vom 17. August 2023 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B.________ ein und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg (act. 10'006 ff.). Auf Beschwerde von A.________ hob die Strafkammer die Einstellungsverfügung vom

17. August 2023 mit Urteil vom 29. November 2023 bezüglich der Vorwürfe der üblen Nachrede/Verleumdung sowie der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg in diesem Punkt auf und bestätigte im Übrigen die Einstellungsverfügung bzw. stellte fest, dass diese teilweise in Rechts- kraft erwachsen ist (act. 10'036 ff.). Eine gegen dieses Urteil gerichtete Beschwerde A.________s wies das Bundesgericht mit Urteil vom 26. Juni 2024 ab, soweit es darauf eintrat (act. 14'000 ff. in fine, n.n.). B.________ hatte ihrerseits am 13. September 2022 Strafantrag gegen A.________ wegen Ehrverletzung gestellt. Mit Strafbefehl vom 17. August 2023 befand die Staatsanwaltschaft A.________ der üblen Nachrede, der Beschimpfung und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage für schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 320.- und zu einer Busse von CHF 1'300.- sowie zur Tragung der Kosten (act. 10’022 ff.). A.________ hat gegen diesen Strafbefehl am 28. August 2023 Einsprache erhoben (act. 10'030). Nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juni 2024 nahm die Staatsanwaltschaft das Strafver- fahren gegen B.________ wegen übler Nachrede/Verleumdung wieder an die Hand und teilte den Parteien am 27. September 2024 mit, sie beabsichtige, die Pflegefachfrau C.________ einzu- vernehmen; gleichzeitig setzte sie den Parteien eine Frist von sieben Tagen, um weitere Untersu- chungshandlungen zu beantragen. Daraufhin verlangte A.________ bei der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 4. Oktober 2024 die Einvernahme von 13 weiteren Personen sowie der Beschuldig- ten B.________. Die Staatsanwältin lud am 8. Oktober 2024 C.________ als Zeugin und B.________ als Beschuldigte für den 21. November 2024 zur Einvernahme vor. B. Ebenfalls mit Eingabe datiert vom 4. Oktober 2024 (Postaufgabe: 5. Oktober) hat A.________ die Strafkammer ersucht, Staatsanwältin Liliane Hauser in den Strafverfahren gegen ihn selbst sowie gegen B.________ in den Ausstand zu versetzen. Die Staatsanwältin hat zum Ausstandsgesuch am 11. Oktober 2024 Stellung genommen. Sie schliesst auf dessen Abweisung. A.________ (im Folgenden: der Gesuchsteller) hat am 19. Oktober 2024 unaufgefordert repliziert und am 21. Oktober 2024, am 22./23. November 2024 sowie am

30. November 2024 weitere Schreiben an die Strafkammer gerichtet.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Die Strafkammer entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO i.V.m. Art. 85 Abs. 1 bzw. 64 Bst. c des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 (JG; SGF 130.1) ohne weiteres Beweisverfahren, wenn ein Ausstandsgrund nach Art. 56 Bst. a oder f StPO geltend gemacht wird oder sich eine in der Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 Bst. b-e StPO abstützt, widersetzt.

E. 1.2 Der Entscheid über das Ausstandsgesuch ergeht schriftlich und ist zu begründen. Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 2 und 3 StPO).

E. 1.3 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Anspruch verwirkt, wenn der Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht wird; sodass mithin der Ausstand so früh wie möglich, d.h. in der Regel innert etwa einer Woche geltend zu machen ist; ein Zuwarten während mehrerer Wochen ist hingegen grundsätzlich nicht zulässig (u.a. Urteile BGer 1B_567/2022 vom 12. Juni 2023 E. 3.1; 1B_58/2017 vom 5. April 2017 E. 2.3; 6B_192/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.2; je m.H.). Im vorliegenden Fall ist in zeitlicher Hinsicht auf das Ausstandsgesuch einzutreten, soweit sich der Gesuchsteller auf zwei Schreiben von Staatsanwältin Hauser vom 26. und 27. September 2024 bezieht. Von vornherein nicht einzutreten ist auf das Gesuch insofern, als der Gesuchsteller sich auf ältere Schreiben und Handlungen der Staatsanwältin oder gar auf Vorfälle bezieht, die sich im Jahr 2023 zugetragen haben, namentlich die Protokollführung der Staatsanwältin am 27. April 2023.

E. 1.4 Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall hat die betroffene Staatsanwältin am 11. Oktober 2024 zum Ausstandsgesuch Stellung genom- men. Sie schliesst auf dessen Abweisung. Mit Blick auf den Ausgang dieses Verfahrens sieht die Strafkammer davon ab, B.________, Privatklägerin im Verfahren gegen den Gesuchsteller, zur Stellungnahme einzuladen (vgl. BGE 149 I 153 E. 2.4).

E. 2 Der Gesuchsteller macht gegen Staatsanwältin Hauser Ausstandsgründe gemäss Art. 56 Bst. a und f StPO geltend.

E. 2.1 Gemäss Art. 56 Bst. a StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat. Relevant sind sämtliche direkten oder indirek- ten Interessen. Unter die indirekten Interessen fallen insbesondere Fälle, in denen die Person im betreffenden (oder allenfalls in einem konnexen) Verfahren selbst Partei oder sonstwie Verfahrens- beteiligte nach Art. 104 f. StPO ist. Soweit die Person bloss indirekt bzw. mittelbar betroffen ist (besonderes Rechtsverhältnis), muss sie in jedem Fall aber so intensiv tangiert sein, dass eine ernst- hafte Gefahr der Unsachlichkeit besteht (qualifizierte Betroffenheit). Ein relevantes mittelbares

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens liegt bspw. vor, wenn die in der Strafbehörde tätige Person gleichzeitig Organ einer als Geschädigten am Verfahren beteiligten juristischen Person ist (BSK StPO-BOOG, 3. Auflage 2023, Art. 56 N 15 f.; JOSITSCH/SCHMID, StPO-Praxiskom- mentar, 4. Aufl. 2023, Art. 56 N 3). Zudem sieht Art. 56 Bst. f StPO vor, dass eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand tritt, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Recht- sprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvor- eingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreinge- nommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befan- gen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 m.H.). Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters (Art. 56 Bst. f StPO) ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft begründen für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder unge- wöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.1 ff.; 138 IV 142 E. 2.3). Denn mit der Tätigkeit des Richters bzw. Staatsanwalts ist untrennbar verbunden, dass er über Fragen zu entscheiden hat, die oft kontrovers oder weitgehend in sein Ermessen gestellt sind. Selbst wenn sich die im Rahmen der normalen Ausübung seines Amtes getroffenen Entscheide als falsch erweisen, lässt das nicht an sich schon auf seine Parteilichkeit schliessen (BGE 115 Ia 400 E. 3b mit Hinweisen). Zudem kann das Ausstandsverfahren in der Regel nicht zur Beurteilung behaupteter Verfahrens- oder anderer Fehler des Richters bzw. Staatsanwalts dienen. Solche Rügen sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 115 Ia 400 E. 3b mit Hinweisen). Die Strafbehörden, darunter die Organe der Staatsan- waltschaft, sind in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Bst. b StPO). Die Staatsanwaltschaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich; sie leitet das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung, erhebt gegebenenfalls Anklage und vertritt diese vor Gericht (Art. 16 StPO). Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und die beschuldigte Person bedeutsamen Tatsachen ab; sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit glei- cher Sorgfalt (Art. 6 StPO). Von einer Staatsanwältin und einem Staatsanwalt darf nach der oben dargelegten Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich erwartet werden, dass sie oder er auch in persönlicher Hinsicht die notwendige Unvoreingenommenheit, Professionalität und persönliche Zurückhaltung an den Tag legt, um diese Aufgaben gesetzestreu wahrzunehmen und den zu unter- suchenden Sachverhalt sorgfältig und ohne Parteilichkeit abzuklären (Urteile BGer 1B_118/2021 vom 13. Juli 2021 E. 3.2; 1B_535/2018 vom 16. April 2019 E. 3).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9

E. 2.2 Der Gesuchsteller bringt zusammengefasst vor, Staatsanwältin Hauser sei «desinteressiert», gegen B.________ zu ermitteln, und will darin ein gezieltes Vorgehen erblicken, um letztere der Strafverfolgung zu entziehen. Er begründet dies damit, Staatsanwältin Hauser habe nach der Rückweisung der Angelegenheit durch die Strafkammer ca. ein Jahr zugewartet, bis sie tätig wurde, und dann – am 27. September 2024 – erklärt, einzig und allein C.________ als Zeugin vorladen zu wollen. Staatsanwältin Hauser habe einfach «keine Lust, in Richtung B.________ zu ermitteln», sei aber sehr wohl motiviert, gegen ihn selber vorzugehen. Er empfinde, dass Staatsanwältin Hauser gegen Art. 3 StPO und das Recht auf ein faires Verfahren verstosse, sich weigere, zu Gunsten des Gesuchstellers zu ermitteln, und ihn verhöhne. Es irritiere die Staatsanwältin, dass er alleinerzie- hender Vater sei. Im April 2023 habe sie ihm einen «Deal» angeboten, was ein Skandal sei. Schon im Jahr 2023 habe sie B.________ mit sehr dubiosen Argumentationen vor einem Strafantrag geschützt. Es scheine ihm, Staatsanwältin Hauser habe ein persönliches Interesse daran, dass B.________, D.________ und E.________ nicht verurteilt würden. Als Beweis für die Verstösse Hausers nennt er elf Schreiben, die er zwischen dem 24. Oktober 2023 und dem 4. Oktober 2024 an Staatsanwältin Hauser sowie an andere Amtsträger gerichtet bzw. von diesen erhalten hat. Des Weiteren macht der Gesuchsteller diverse Ausführungen zum Schwangerschaftsabbruch, den B.________ im Mai 2022 vornehmen liess.

E. 2.3 Staatsanwältin Liliane Hauser bringt in ihrer Stellungnahme vor, die Einvernahme der Pflege- fachfrau C.________ im Strafverfahren gegen B.________ sei deshalb vorgesehen, weil diese den ersten Eintrag in der Verlaufsnotiz des Kantonsspitals Freiburg erstellt habe, in dem festgehalten wurde, dass B.________ Opfer von physischer Gewalt durch den Gesuchsteller geworden sei. Es sei offensichtlich, dass die Untersuchung dort ansetzen müsse, wo der Vorwurf der physischen Gewalt zum ersten Mal erscheine. Wenn «nur» C.________ und nicht die vom Gesuchsteller genannten 13 Personen vorgeladen würden, sei das weder ein Zeichen von Desinteresse noch ein gezieltes Vorgehen, um jemanden zu verurteilen oder freizusprechen, und stelle keinen Ausstandsgrund dar. Bezüglich des Strafverfahrens gegen den Gesuchsteller bringt Staatsanwältin Hauser vor, die Frage des Ausstandes sei obsolet, da keine Verfahrenshandlungen mehr vorgesehen seien und das Dossier zur Behandlung der Einsprache dem Polizeirichter übermittelt werde, was den Parteien mitgeteilt worden sei. Weiter weist Staatsanwältin Hauser darauf hin, dass der Gesuchsteller gegen sie drei Strafanzeigen eingereicht hatte, bezüglich deren am 20. August 2024 eine Nichtanhandnahmeverfügung ergangen ist, sodass diesbezüglich kein Ausstandsgrund vorliege.

E. 2.4.1 Verfahren gegen B.________ Von vornherein nicht zu hören ist der Gesuchsteller, wenn er das endgültig eingestellte Verfahren wegen angeblicher Widerhandlung gegen Art. 118 StGB durch B.________, D.________ bzw. weitere Personen wieder aufrollt; diese Fragen sind nicht Gegenstand des Strafverfahrens, das Staatsanwältin Hauser zurzeit führt, sondern wurden rechtskräftig erledigt. Zudem ist der Gesuch- steller darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass er in abgeschlossenen Verfahren, die von einer bestimmten Staatsanwältin geführt wurden, unterlegen ist, keinen Ausstandsgrund gegen diese Staatsanwältin darstellt. Einziger Gegenstand des von Staatsanwältin Hauser nach der Rückwei- sung durch die Strafkammer geführten Verfahrens ist der Vorwurf, B.________ habe den Gesuchsteller im Mai 2022 gegenüber Ärzten und Mitarbeiterinnen des Kantonsspitals Freiburg der

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 psychischen und physischen Gewalt bezichtigt und ihn dadurch in seiner Ehre verletzt (vgl. Urteil der Strafkammer vom 29. November 2023, E. 6). Wie aus dem Urteil der Strafkammer hervorgeht, ergibt sich dieser Vorwurf aus Eintragungen im Verlaufsbericht des Kantonsspitals über die Behand- lung von B.________. Die erste Eintragung findet sich am 10. Mai 2022 (vgl. zit. Urteil der Strafkammer, E. 6.3) und wurde offenbar von der Pflegefachfrau C.________ erstellt. Wenn nun die Staatsanwältin als erstes C.________ (sowie erneut B.________) einvernehmen will, stellt dies nicht nur keinen Ausstandsgrund dar, sondern erscheint von der Sache her geradezu geboten. Bezüglich der 13 vom Gesuchsteller in einem Schreiben vom 4. Oktober 2024 genannten weiteren Personen, die er einvernehmen lassen will, ist Folgendes anzumerken: Zum einen erschliesst sich der Strafkammer nicht – und der Gesuchsteller legt dies auch nicht dar –, inwiefern diese Personen (mit Ausnahme von Dr. D.________ und Dr. F.________, die während eines Teils der Gespräche im Kantonsspital anwesend waren) Aussagen darüber machen könnten, was B.________ im Mai 2022 im Kantonsspital genau gesagt hat. Zum andern lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass sich Staatsanwältin Hauser geweigert hätte oder weigern würde, im Verfahren gegen B.________ weitere Beweismittel zu erheben; der Gesuchsteller hat vielmehr, ohne überhaupt abzuwarten, wie die Staatsanwältin nach der Einvernahme von C.________ weiter vorgehen wird, mit Schreiben vom gleichen Tag die Staatsanwältin einerseits ersucht, diese 13 Personen einzuvernehmen, und anderseits bei der Strafkammer ein Ausstandsgesuch gegen sie gestellt. Das Vorgehen der Staatsanwältin vermag offensichtlich keinen Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit zu erwecken. Insbesondere liegt kein Verfahrensfehler vor. Entgegen der Meinung des Gesuchtellers (vgl. Replik vom 21. Oktober 2024) bildet allein die Tatsache, dass die gleiche Staatsanwältin das von ihr zuvor eingestellte Verfahren nach der Rückweisung durch die Strafkammer erneut an die Hand nimmt, keinen Ausstandsgrund (BGE 143 IV 69 E. 3.1). In seinem Schreiben vom 19. Oktober 2024 bringt der Gesuchsteller zudem vor, die Staatsanwältin habe ihn zur Einvernahme von C.________ vom 21. November 2024 nicht eingeladen. Dies ist akten- und treuwidrig; der Gesuchsteller hat die Vorladung zu dieser Einvernahme in Kopie erhalten (act. 15'167), sonst hätte er gar nicht darauf Bezug nehmen können. Es steht ihm frei, an der Einver- nahme teilzunehmen oder auch nicht. Wie sich aus seiner Eingabe vom 22. und 30. November 2024 ergibt, hat er an der Einvernahme teilgenommen, sodass der Vorwurf erst recht unangebracht ist. In den beiden Eingabe vom 22. und 30. November 2024 behauptet der Gesuchsteller zudem noch, Staatsanwältin Hauser habe in den Protokollen der beiden Einvernahmen vom 21. November 2024 (C.________ und B.________), an denen der Gesuchsteller in Begleitung seines Rechtsbeistandes teilgenommen hat, ungenau oder lückenhaft protokollieren lassen, Aussagen erfunden, ja die Protokolle nachträglich verändert, denn an mehreren Stellen entspreche das Protokollierte nicht dem, was er am Ende der Einvernahmen selbst gelesen habe. Soweit auf diese neuen, zusätzlichen Rügen mit Blick auf das Beschleunigungsgebot, das in Ausstandsverfahren besonders gilt, überhaupt einzutreten ist, wird damit kein Ausstandsgrund glaubhaft gemacht. Wie sich aus dem Protokoll B.________ (Beilage 2 zur Eingabe vom 30.November 2024) sowie aus der Stellungnahme von Staatsanwältin Hauser an den Gesuchsteller (Beilage 3 zur Eingabe vom 30. November 2024) ergibt, wurde die Einvernahme B.________s vom 21. November 2024 (in Anwesenheit des Gesuchstellers und von dessen Anwalt) um 11.43 Uhr beendet; dann wurde den Parteien und ihren Rechtsbeiständen das Protokoll zum Durchlesen gegeben und um 11.50 Uhr von B.________ unterzeichnet. Es ist nicht nachvollziehbar, wie die Staatsanwältin bzw. die protokollierende Sekretärin in dieser Zeitspanne das Protokoll hätten verändern und dann B.________ das veränderte Protokoll zur Unterschrift vorlegen können. Der Vorwurf ist hanebüchen, ja absurd. Schlicht nicht nachvollziehbar ist die Kritik des Gesuchstellers am Protokoll der Einvernahme der

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Zeugin C.________, die zu seinen Gunsten ausgesagt hatte (Beilage 1 zur Eingabe vom

30. November 2024). Das Ausstandsverfahren ist nicht der Ort, um Aussagen von Zeuginnen und Beschuldigten materiell zu würdigen; dies ist Sache des urteilenden Richters. Soweit der Gesuchsteller schliesslich vorbringt, die Protokolle seien unpräzise, ist er darauf hinzuweisen, dass er gemäss Art. 79 Abs. 2 StPO eine Protokollberichtigung beantragen kann. Weiter wirft der Gesuchsteller der Staatsanwältin sinngemäss vor, das Verfahren zu verschleppen, indem sie zwischen dem 29. November 2023 (Urteil der Strafkammer) und dem 27. September 2024 (Schreiben an die Parteien) untätig geblieben sei. Der Gesuchsteller übersieht, dass er selbst das Urteil vom 29. November 2023 beim Bundesgericht angefochten hat. Dieses entschied am 26. Juni 2024, und die Akten wurden der Staatsanwaltschaft offenbar am 19. Juli 2024 erstattet (vgl. Stempel auf dem Bundesgerichtsurteil, act. 14'000 in fine). Es ist offensichtlich, dass die Staatsanwältin während dieser Zeit das Verfahren nicht vorantreiben konnte, da die Rückweisung nicht rechtskräftig war und sich die Akten beim Bundesgericht befanden, sodass keine Verfahrensverschleppung und damit von vornherein kein Ausstandsgrund vorliegen. Der Gesuchsteller verweist zudem auf diverse Schreiben, die er zwischen dem 24. Oktober 2023 und dem 4. Oktober 2024 an Staatsanwältin Hauser sowie an die Strafkammer und an die stell- vertretende Generalstaatsanwältin G.________ gerichtet hat. Er begründet nicht und es ist auch nicht nachvollziehbar, wie er aus seinen eigenen Briefen einen Ausstandsgrund ableiten will. Der Gesuchsteller begründet die behauptete Voreingenommenheit der Staatsanwältin zudem damit, diese habe ihm in der Einvernahme von April 2023 einen Deal angeboten mit den Worten, der Staat habe kein Interesse an Strafverfolgung. Diesbezüglich ist das Ausstandsgesuch offensichtlich verspätet (vgl. oben, E. 1.3), sodass darauf nicht einzutreten ist. Wäre darauf einzutreten, ist Folgen- des festzuhalten: Staatsanwältin Hauser hatte den Gesuchsteller und B.________ am 27. April 2023 im Beisein der Parteianwälte sehr ausführlich während über drei Stunden zur Sache einvernommen (act. 3000-3014). Irgendein Hinweis auf einen «Deal» oder ein fehlendes Interesse der Staatsanwältin an der Strafverfolgung lässt sich dem Einvernahmeprotokoll, das dem Rechts- beistand des Beschwerdeführers zugestellt wurde, nicht entnehmen. Ein Ausstandsgrund ist nicht ersichtlich.

E. 2.4.2 Verfahren gegen den Gesuchsteller Da das Verfahren gegen den Gesuchsteller nach dessen Einsprache gegen den Strafbefehl vom

17. August 2023 nach wie vor bei der Staatsanwaltschaft hängig ist (vgl. Art. 355 und 356 Abs. 1 StPO e contrario), ist auf das Gesuch entgegen der Meinung der Staatsanwältin grundsätzlich einzu- treten. Der Gesuchsteller wirft Staatsanwältin Hauser vor, in einem Schreiben vom 26. September 2024 (Gesuchsbeilage 5) seinen Antrag 3 vom 20. September 2024 (Gesuchsbeilage 6) auf Einho- lung von Auskünften beim Frauenhaus mit folgenden Worten abgewiesen zu haben: «Der Verdacht, dass B.________ beim Frauenhaus die von Ihnen wie folgt formulierte Auskunft, «wie man liebende, sich kümmernde Männer, deren gesunde Kinder man zuvor abgetrieben hat, welche man endlos emotionell verletzt hat, auch noch z.B. in Bezug auf «Beschimpfung» bzw. Missbrauch Digi- talanlage/Telefonanlage» rechtswirksam kriminalisieren kann», ist weit hergeholt und überhaupt nicht genügend vorhanden, so dass weitere Ermittlungen nicht angebracht sind.» Damit habe die Staatsanwältin ihn verhöhnt. Soweit die Ausführungen des Gesuchstellers in seinem Beweisantrag vom 20. September 2024 verständlich sind, scheint er abklären lassen zu wollen, ob das Frauenhaus B.________ im

E. 2.4.3 Zusammengefasst gelingt es dem Gesuchsteller weder im Verfahren gegen B.________ noch im Verfahren gegen ihn selbst, Ausstandsgründe auch nur ansatzweise glaubhaft zu machen. Seine Vorbringen erschöpfen sich im Wesentlichen in pauschalen Behauptungen, Staatsanwältin Hauser habe ein persönliches Interesse an einer Nichtverurteilung B.________s und an einer Verurteilung von ihm selbst. Wie der Gesuchsteller selber mehrmals betont, hat er das subjektive Empfinden, dass dem so sei. Nichts anderes ergibt sich aus seinen zusätzlichen Schreiben vom

21. Oktober und 22./23. bzw. 30. November 2024. Damit ein Ausstandgrund besteht, müssen indes wie dargelegt (oben E. 2.1) Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Miss- trauen in die Unparteilichkeit des Richters bzw. Staatsanwalts zu erwecken. Das Ausstandsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 59 Abs. 4 StPO zu Lasten des Gesuchstellers. Sie sind auf CHF 600.- festzusetzen (Gerichtsgebühr: CHF 500.-, Auslagen: CHF 100.-; vgl. Art. 35 und 43 des Justizreglements vom 30. November 2010; JR; SGF 130.11). Eine Parteientschädigung wurde nicht beantragt und wäre in Anbetracht des Unterliegens auch nicht zuzusprechen.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Die Kammer erkennt: I. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. II. Die Kosten des Ausstandsverfahrens von CHF 600.- (Gerichtsgebühr: CHF 500.-, Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt. III. Zustellung. Innert 30 Tagen nach der Zustellung des begründeten Urteils kann dieses mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässig- keitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 11. Dezember 2024/fba Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2024 250 Urteil vom 11. Dezember 2024 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays Ersatzrichter: Felix Baumann Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Nadine Durot Parteien A.________, Beschuldigter, Strafantragsteller und Gesuchsteller gegen Liliane HAUSER, Gesuchsgegnerin Gegenstand Ausstand (Art. 56 ff. StPO) Gesuch vom 5. Oktober 2024 bezüglich Ausstand von Staatsanwältin Liliane Hauser

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. Die Staatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin Liliane Hauser, führt aufgrund einer Anzeige/Strafantrag von A.________ seit September 2022 ein Strafverfahren gegen A.________s ehemalige Freundin B.________ wegen diverser Delikte sowie gegen weitere Personen. Hintergrund dieser Strafanzeigen/-anträge bildet ein Schwangerschaftsabbruch, den B.________ im Mai 2022 vorgenommen hatte. Mit Verfügung vom 17. August 2023 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B.________ ein und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg (act. 10'006 ff.). Auf Beschwerde von A.________ hob die Strafkammer die Einstellungsverfügung vom

17. August 2023 mit Urteil vom 29. November 2023 bezüglich der Vorwürfe der üblen Nachrede/Verleumdung sowie der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg in diesem Punkt auf und bestätigte im Übrigen die Einstellungsverfügung bzw. stellte fest, dass diese teilweise in Rechts- kraft erwachsen ist (act. 10'036 ff.). Eine gegen dieses Urteil gerichtete Beschwerde A.________s wies das Bundesgericht mit Urteil vom 26. Juni 2024 ab, soweit es darauf eintrat (act. 14'000 ff. in fine, n.n.). B.________ hatte ihrerseits am 13. September 2022 Strafantrag gegen A.________ wegen Ehrverletzung gestellt. Mit Strafbefehl vom 17. August 2023 befand die Staatsanwaltschaft A.________ der üblen Nachrede, der Beschimpfung und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage für schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 320.- und zu einer Busse von CHF 1'300.- sowie zur Tragung der Kosten (act. 10’022 ff.). A.________ hat gegen diesen Strafbefehl am 28. August 2023 Einsprache erhoben (act. 10'030). Nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juni 2024 nahm die Staatsanwaltschaft das Strafver- fahren gegen B.________ wegen übler Nachrede/Verleumdung wieder an die Hand und teilte den Parteien am 27. September 2024 mit, sie beabsichtige, die Pflegefachfrau C.________ einzu- vernehmen; gleichzeitig setzte sie den Parteien eine Frist von sieben Tagen, um weitere Untersu- chungshandlungen zu beantragen. Daraufhin verlangte A.________ bei der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 4. Oktober 2024 die Einvernahme von 13 weiteren Personen sowie der Beschuldig- ten B.________. Die Staatsanwältin lud am 8. Oktober 2024 C.________ als Zeugin und B.________ als Beschuldigte für den 21. November 2024 zur Einvernahme vor. B. Ebenfalls mit Eingabe datiert vom 4. Oktober 2024 (Postaufgabe: 5. Oktober) hat A.________ die Strafkammer ersucht, Staatsanwältin Liliane Hauser in den Strafverfahren gegen ihn selbst sowie gegen B.________ in den Ausstand zu versetzen. Die Staatsanwältin hat zum Ausstandsgesuch am 11. Oktober 2024 Stellung genommen. Sie schliesst auf dessen Abweisung. A.________ (im Folgenden: der Gesuchsteller) hat am 19. Oktober 2024 unaufgefordert repliziert und am 21. Oktober 2024, am 22./23. November 2024 sowie am

30. November 2024 weitere Schreiben an die Strafkammer gerichtet.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Erwägungen 1. 1.1. Die Strafkammer entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO i.V.m. Art. 85 Abs. 1 bzw. 64 Bst. c des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 (JG; SGF 130.1) ohne weiteres Beweisverfahren, wenn ein Ausstandsgrund nach Art. 56 Bst. a oder f StPO geltend gemacht wird oder sich eine in der Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 Bst. b-e StPO abstützt, widersetzt. 1.2. Der Entscheid über das Ausstandsgesuch ergeht schriftlich und ist zu begründen. Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 2 und 3 StPO). 1.3. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Anspruch verwirkt, wenn der Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht wird; sodass mithin der Ausstand so früh wie möglich, d.h. in der Regel innert etwa einer Woche geltend zu machen ist; ein Zuwarten während mehrerer Wochen ist hingegen grundsätzlich nicht zulässig (u.a. Urteile BGer 1B_567/2022 vom 12. Juni 2023 E. 3.1; 1B_58/2017 vom 5. April 2017 E. 2.3; 6B_192/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.2; je m.H.). Im vorliegenden Fall ist in zeitlicher Hinsicht auf das Ausstandsgesuch einzutreten, soweit sich der Gesuchsteller auf zwei Schreiben von Staatsanwältin Hauser vom 26. und 27. September 2024 bezieht. Von vornherein nicht einzutreten ist auf das Gesuch insofern, als der Gesuchsteller sich auf ältere Schreiben und Handlungen der Staatsanwältin oder gar auf Vorfälle bezieht, die sich im Jahr 2023 zugetragen haben, namentlich die Protokollführung der Staatsanwältin am 27. April 2023. 1.4. Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall hat die betroffene Staatsanwältin am 11. Oktober 2024 zum Ausstandsgesuch Stellung genom- men. Sie schliesst auf dessen Abweisung. Mit Blick auf den Ausgang dieses Verfahrens sieht die Strafkammer davon ab, B.________, Privatklägerin im Verfahren gegen den Gesuchsteller, zur Stellungnahme einzuladen (vgl. BGE 149 I 153 E. 2.4). 2. Der Gesuchsteller macht gegen Staatsanwältin Hauser Ausstandsgründe gemäss Art. 56 Bst. a und f StPO geltend. 2.1. Gemäss Art. 56 Bst. a StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat. Relevant sind sämtliche direkten oder indirek- ten Interessen. Unter die indirekten Interessen fallen insbesondere Fälle, in denen die Person im betreffenden (oder allenfalls in einem konnexen) Verfahren selbst Partei oder sonstwie Verfahrens- beteiligte nach Art. 104 f. StPO ist. Soweit die Person bloss indirekt bzw. mittelbar betroffen ist (besonderes Rechtsverhältnis), muss sie in jedem Fall aber so intensiv tangiert sein, dass eine ernst- hafte Gefahr der Unsachlichkeit besteht (qualifizierte Betroffenheit). Ein relevantes mittelbares

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens liegt bspw. vor, wenn die in der Strafbehörde tätige Person gleichzeitig Organ einer als Geschädigten am Verfahren beteiligten juristischen Person ist (BSK StPO-BOOG, 3. Auflage 2023, Art. 56 N 15 f.; JOSITSCH/SCHMID, StPO-Praxiskom- mentar, 4. Aufl. 2023, Art. 56 N 3). Zudem sieht Art. 56 Bst. f StPO vor, dass eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand tritt, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Recht- sprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvor- eingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreinge- nommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befan- gen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 m.H.). Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters (Art. 56 Bst. f StPO) ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft begründen für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder unge- wöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.1 ff.; 138 IV 142 E. 2.3). Denn mit der Tätigkeit des Richters bzw. Staatsanwalts ist untrennbar verbunden, dass er über Fragen zu entscheiden hat, die oft kontrovers oder weitgehend in sein Ermessen gestellt sind. Selbst wenn sich die im Rahmen der normalen Ausübung seines Amtes getroffenen Entscheide als falsch erweisen, lässt das nicht an sich schon auf seine Parteilichkeit schliessen (BGE 115 Ia 400 E. 3b mit Hinweisen). Zudem kann das Ausstandsverfahren in der Regel nicht zur Beurteilung behaupteter Verfahrens- oder anderer Fehler des Richters bzw. Staatsanwalts dienen. Solche Rügen sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 115 Ia 400 E. 3b mit Hinweisen). Die Strafbehörden, darunter die Organe der Staatsan- waltschaft, sind in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Bst. b StPO). Die Staatsanwaltschaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich; sie leitet das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung, erhebt gegebenenfalls Anklage und vertritt diese vor Gericht (Art. 16 StPO). Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und die beschuldigte Person bedeutsamen Tatsachen ab; sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit glei- cher Sorgfalt (Art. 6 StPO). Von einer Staatsanwältin und einem Staatsanwalt darf nach der oben dargelegten Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich erwartet werden, dass sie oder er auch in persönlicher Hinsicht die notwendige Unvoreingenommenheit, Professionalität und persönliche Zurückhaltung an den Tag legt, um diese Aufgaben gesetzestreu wahrzunehmen und den zu unter- suchenden Sachverhalt sorgfältig und ohne Parteilichkeit abzuklären (Urteile BGer 1B_118/2021 vom 13. Juli 2021 E. 3.2; 1B_535/2018 vom 16. April 2019 E. 3).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 2.2. Der Gesuchsteller bringt zusammengefasst vor, Staatsanwältin Hauser sei «desinteressiert», gegen B.________ zu ermitteln, und will darin ein gezieltes Vorgehen erblicken, um letztere der Strafverfolgung zu entziehen. Er begründet dies damit, Staatsanwältin Hauser habe nach der Rückweisung der Angelegenheit durch die Strafkammer ca. ein Jahr zugewartet, bis sie tätig wurde, und dann – am 27. September 2024 – erklärt, einzig und allein C.________ als Zeugin vorladen zu wollen. Staatsanwältin Hauser habe einfach «keine Lust, in Richtung B.________ zu ermitteln», sei aber sehr wohl motiviert, gegen ihn selber vorzugehen. Er empfinde, dass Staatsanwältin Hauser gegen Art. 3 StPO und das Recht auf ein faires Verfahren verstosse, sich weigere, zu Gunsten des Gesuchstellers zu ermitteln, und ihn verhöhne. Es irritiere die Staatsanwältin, dass er alleinerzie- hender Vater sei. Im April 2023 habe sie ihm einen «Deal» angeboten, was ein Skandal sei. Schon im Jahr 2023 habe sie B.________ mit sehr dubiosen Argumentationen vor einem Strafantrag geschützt. Es scheine ihm, Staatsanwältin Hauser habe ein persönliches Interesse daran, dass B.________, D.________ und E.________ nicht verurteilt würden. Als Beweis für die Verstösse Hausers nennt er elf Schreiben, die er zwischen dem 24. Oktober 2023 und dem 4. Oktober 2024 an Staatsanwältin Hauser sowie an andere Amtsträger gerichtet bzw. von diesen erhalten hat. Des Weiteren macht der Gesuchsteller diverse Ausführungen zum Schwangerschaftsabbruch, den B.________ im Mai 2022 vornehmen liess. 2.3. Staatsanwältin Liliane Hauser bringt in ihrer Stellungnahme vor, die Einvernahme der Pflege- fachfrau C.________ im Strafverfahren gegen B.________ sei deshalb vorgesehen, weil diese den ersten Eintrag in der Verlaufsnotiz des Kantonsspitals Freiburg erstellt habe, in dem festgehalten wurde, dass B.________ Opfer von physischer Gewalt durch den Gesuchsteller geworden sei. Es sei offensichtlich, dass die Untersuchung dort ansetzen müsse, wo der Vorwurf der physischen Gewalt zum ersten Mal erscheine. Wenn «nur» C.________ und nicht die vom Gesuchsteller genannten 13 Personen vorgeladen würden, sei das weder ein Zeichen von Desinteresse noch ein gezieltes Vorgehen, um jemanden zu verurteilen oder freizusprechen, und stelle keinen Ausstandsgrund dar. Bezüglich des Strafverfahrens gegen den Gesuchsteller bringt Staatsanwältin Hauser vor, die Frage des Ausstandes sei obsolet, da keine Verfahrenshandlungen mehr vorgesehen seien und das Dossier zur Behandlung der Einsprache dem Polizeirichter übermittelt werde, was den Parteien mitgeteilt worden sei. Weiter weist Staatsanwältin Hauser darauf hin, dass der Gesuchsteller gegen sie drei Strafanzeigen eingereicht hatte, bezüglich deren am 20. August 2024 eine Nichtanhandnahmeverfügung ergangen ist, sodass diesbezüglich kein Ausstandsgrund vorliege. 2.4. 2.4.1. Verfahren gegen B.________ Von vornherein nicht zu hören ist der Gesuchsteller, wenn er das endgültig eingestellte Verfahren wegen angeblicher Widerhandlung gegen Art. 118 StGB durch B.________, D.________ bzw. weitere Personen wieder aufrollt; diese Fragen sind nicht Gegenstand des Strafverfahrens, das Staatsanwältin Hauser zurzeit führt, sondern wurden rechtskräftig erledigt. Zudem ist der Gesuch- steller darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass er in abgeschlossenen Verfahren, die von einer bestimmten Staatsanwältin geführt wurden, unterlegen ist, keinen Ausstandsgrund gegen diese Staatsanwältin darstellt. Einziger Gegenstand des von Staatsanwältin Hauser nach der Rückwei- sung durch die Strafkammer geführten Verfahrens ist der Vorwurf, B.________ habe den Gesuchsteller im Mai 2022 gegenüber Ärzten und Mitarbeiterinnen des Kantonsspitals Freiburg der

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 psychischen und physischen Gewalt bezichtigt und ihn dadurch in seiner Ehre verletzt (vgl. Urteil der Strafkammer vom 29. November 2023, E. 6). Wie aus dem Urteil der Strafkammer hervorgeht, ergibt sich dieser Vorwurf aus Eintragungen im Verlaufsbericht des Kantonsspitals über die Behand- lung von B.________. Die erste Eintragung findet sich am 10. Mai 2022 (vgl. zit. Urteil der Strafkammer, E. 6.3) und wurde offenbar von der Pflegefachfrau C.________ erstellt. Wenn nun die Staatsanwältin als erstes C.________ (sowie erneut B.________) einvernehmen will, stellt dies nicht nur keinen Ausstandsgrund dar, sondern erscheint von der Sache her geradezu geboten. Bezüglich der 13 vom Gesuchsteller in einem Schreiben vom 4. Oktober 2024 genannten weiteren Personen, die er einvernehmen lassen will, ist Folgendes anzumerken: Zum einen erschliesst sich der Strafkammer nicht – und der Gesuchsteller legt dies auch nicht dar –, inwiefern diese Personen (mit Ausnahme von Dr. D.________ und Dr. F.________, die während eines Teils der Gespräche im Kantonsspital anwesend waren) Aussagen darüber machen könnten, was B.________ im Mai 2022 im Kantonsspital genau gesagt hat. Zum andern lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass sich Staatsanwältin Hauser geweigert hätte oder weigern würde, im Verfahren gegen B.________ weitere Beweismittel zu erheben; der Gesuchsteller hat vielmehr, ohne überhaupt abzuwarten, wie die Staatsanwältin nach der Einvernahme von C.________ weiter vorgehen wird, mit Schreiben vom gleichen Tag die Staatsanwältin einerseits ersucht, diese 13 Personen einzuvernehmen, und anderseits bei der Strafkammer ein Ausstandsgesuch gegen sie gestellt. Das Vorgehen der Staatsanwältin vermag offensichtlich keinen Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit zu erwecken. Insbesondere liegt kein Verfahrensfehler vor. Entgegen der Meinung des Gesuchtellers (vgl. Replik vom 21. Oktober 2024) bildet allein die Tatsache, dass die gleiche Staatsanwältin das von ihr zuvor eingestellte Verfahren nach der Rückweisung durch die Strafkammer erneut an die Hand nimmt, keinen Ausstandsgrund (BGE 143 IV 69 E. 3.1). In seinem Schreiben vom 19. Oktober 2024 bringt der Gesuchsteller zudem vor, die Staatsanwältin habe ihn zur Einvernahme von C.________ vom 21. November 2024 nicht eingeladen. Dies ist akten- und treuwidrig; der Gesuchsteller hat die Vorladung zu dieser Einvernahme in Kopie erhalten (act. 15'167), sonst hätte er gar nicht darauf Bezug nehmen können. Es steht ihm frei, an der Einver- nahme teilzunehmen oder auch nicht. Wie sich aus seiner Eingabe vom 22. und 30. November 2024 ergibt, hat er an der Einvernahme teilgenommen, sodass der Vorwurf erst recht unangebracht ist. In den beiden Eingabe vom 22. und 30. November 2024 behauptet der Gesuchsteller zudem noch, Staatsanwältin Hauser habe in den Protokollen der beiden Einvernahmen vom 21. November 2024 (C.________ und B.________), an denen der Gesuchsteller in Begleitung seines Rechtsbeistandes teilgenommen hat, ungenau oder lückenhaft protokollieren lassen, Aussagen erfunden, ja die Protokolle nachträglich verändert, denn an mehreren Stellen entspreche das Protokollierte nicht dem, was er am Ende der Einvernahmen selbst gelesen habe. Soweit auf diese neuen, zusätzlichen Rügen mit Blick auf das Beschleunigungsgebot, das in Ausstandsverfahren besonders gilt, überhaupt einzutreten ist, wird damit kein Ausstandsgrund glaubhaft gemacht. Wie sich aus dem Protokoll B.________ (Beilage 2 zur Eingabe vom 30.November 2024) sowie aus der Stellungnahme von Staatsanwältin Hauser an den Gesuchsteller (Beilage 3 zur Eingabe vom 30. November 2024) ergibt, wurde die Einvernahme B.________s vom 21. November 2024 (in Anwesenheit des Gesuchstellers und von dessen Anwalt) um 11.43 Uhr beendet; dann wurde den Parteien und ihren Rechtsbeiständen das Protokoll zum Durchlesen gegeben und um 11.50 Uhr von B.________ unterzeichnet. Es ist nicht nachvollziehbar, wie die Staatsanwältin bzw. die protokollierende Sekretärin in dieser Zeitspanne das Protokoll hätten verändern und dann B.________ das veränderte Protokoll zur Unterschrift vorlegen können. Der Vorwurf ist hanebüchen, ja absurd. Schlicht nicht nachvollziehbar ist die Kritik des Gesuchstellers am Protokoll der Einvernahme der

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Zeugin C.________, die zu seinen Gunsten ausgesagt hatte (Beilage 1 zur Eingabe vom

30. November 2024). Das Ausstandsverfahren ist nicht der Ort, um Aussagen von Zeuginnen und Beschuldigten materiell zu würdigen; dies ist Sache des urteilenden Richters. Soweit der Gesuchsteller schliesslich vorbringt, die Protokolle seien unpräzise, ist er darauf hinzuweisen, dass er gemäss Art. 79 Abs. 2 StPO eine Protokollberichtigung beantragen kann. Weiter wirft der Gesuchsteller der Staatsanwältin sinngemäss vor, das Verfahren zu verschleppen, indem sie zwischen dem 29. November 2023 (Urteil der Strafkammer) und dem 27. September 2024 (Schreiben an die Parteien) untätig geblieben sei. Der Gesuchsteller übersieht, dass er selbst das Urteil vom 29. November 2023 beim Bundesgericht angefochten hat. Dieses entschied am 26. Juni 2024, und die Akten wurden der Staatsanwaltschaft offenbar am 19. Juli 2024 erstattet (vgl. Stempel auf dem Bundesgerichtsurteil, act. 14'000 in fine). Es ist offensichtlich, dass die Staatsanwältin während dieser Zeit das Verfahren nicht vorantreiben konnte, da die Rückweisung nicht rechtskräftig war und sich die Akten beim Bundesgericht befanden, sodass keine Verfahrensverschleppung und damit von vornherein kein Ausstandsgrund vorliegen. Der Gesuchsteller verweist zudem auf diverse Schreiben, die er zwischen dem 24. Oktober 2023 und dem 4. Oktober 2024 an Staatsanwältin Hauser sowie an die Strafkammer und an die stell- vertretende Generalstaatsanwältin G.________ gerichtet hat. Er begründet nicht und es ist auch nicht nachvollziehbar, wie er aus seinen eigenen Briefen einen Ausstandsgrund ableiten will. Der Gesuchsteller begründet die behauptete Voreingenommenheit der Staatsanwältin zudem damit, diese habe ihm in der Einvernahme von April 2023 einen Deal angeboten mit den Worten, der Staat habe kein Interesse an Strafverfolgung. Diesbezüglich ist das Ausstandsgesuch offensichtlich verspätet (vgl. oben, E. 1.3), sodass darauf nicht einzutreten ist. Wäre darauf einzutreten, ist Folgen- des festzuhalten: Staatsanwältin Hauser hatte den Gesuchsteller und B.________ am 27. April 2023 im Beisein der Parteianwälte sehr ausführlich während über drei Stunden zur Sache einvernommen (act. 3000-3014). Irgendein Hinweis auf einen «Deal» oder ein fehlendes Interesse der Staatsanwältin an der Strafverfolgung lässt sich dem Einvernahmeprotokoll, das dem Rechts- beistand des Beschwerdeführers zugestellt wurde, nicht entnehmen. Ein Ausstandsgrund ist nicht ersichtlich. 2.4.2. Verfahren gegen den Gesuchsteller Da das Verfahren gegen den Gesuchsteller nach dessen Einsprache gegen den Strafbefehl vom

17. August 2023 nach wie vor bei der Staatsanwaltschaft hängig ist (vgl. Art. 355 und 356 Abs. 1 StPO e contrario), ist auf das Gesuch entgegen der Meinung der Staatsanwältin grundsätzlich einzu- treten. Der Gesuchsteller wirft Staatsanwältin Hauser vor, in einem Schreiben vom 26. September 2024 (Gesuchsbeilage 5) seinen Antrag 3 vom 20. September 2024 (Gesuchsbeilage 6) auf Einho- lung von Auskünften beim Frauenhaus mit folgenden Worten abgewiesen zu haben: «Der Verdacht, dass B.________ beim Frauenhaus die von Ihnen wie folgt formulierte Auskunft, «wie man liebende, sich kümmernde Männer, deren gesunde Kinder man zuvor abgetrieben hat, welche man endlos emotionell verletzt hat, auch noch z.B. in Bezug auf «Beschimpfung» bzw. Missbrauch Digi- talanlage/Telefonanlage» rechtswirksam kriminalisieren kann», ist weit hergeholt und überhaupt nicht genügend vorhanden, so dass weitere Ermittlungen nicht angebracht sind.» Damit habe die Staatsanwältin ihn verhöhnt. Soweit die Ausführungen des Gesuchstellers in seinem Beweisantrag vom 20. September 2024 verständlich sind, scheint er abklären lassen zu wollen, ob das Frauenhaus B.________ im

3. Quartal 2022 darin beraten habe, wie letztere ihn kriminalisieren könne. Die Abweisung eines

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Beweisantrags, weil er «weit hergeholt» sei, ist offensichtlich keine Verhöhnung des Antragstellers, im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden und stellt keinen Ausstandsgrund dar. Zudem kann der Gesuchsteller abgelehnte Beweisanträge vor dem Sachrichter erneut stellen (Art. 318 Abs. 2 StPO). Weiter weist der Gesuchsteller auf drei Strafanzeigen hin, die er gegen Staatsanwältin Hauser zwischen Januar und Juni 2024 eingereicht hat. Bezüglich dieser drei Strafanzeigen erging am

20. August 2024 eine Nichtanhandnahmeverfügung, die unangefochten blieb. Das Einreichen einer Strafanzeige gegen einen Richter oder eine Staatsanwältin begründet keine Ausstandspflicht im Sinn von Art. 56 Bst. a StPO. Würde es hierzu ausreichen, gegen einen Staats- anwalt strafrechtlich relevante Vorwürfe zu erheben und Strafanzeige zu erstatten, wäre es für jeden Beschuldigten ein Leichtes, die Untersuchungsorgane lahmzulegen. Eine Ausstandspflicht kann im Anschluss an eine Strafanzeige daher nur bestehen, wenn in Bezug auf die dem Staatsanwalt vorge- worfenen Straftaten ein hinreichend verdichteter bzw. dringender Tatverdacht besteht oder wenn die Justizperson ihrerseits Strafanzeige erstattet (vgl. etwa Urteil BGer 1B_465/2012 vom 6. September 2012 E. 3; 1B_478/2019 vom 30. September 2019 E. 2.5, je mit weiteren Hinweisen). Davon kann mit Blick auf die rechtskräftige Nichtanhandnahmeverfügung und das Fehlen einer Gegenanzeige keine Rede sein. Schliesslich ist dem unaufgefordert eingereichten Schreiben des Gesuchstellers vom 22./23. November 2024 zu entnehmen, dass er inzwischen eine weitere Strafanzeige gegen Staats- anwältin Hauser, offenbar wegen der gleichen Delikte und auf dem gleichen Sachverhalt beruhend, eingereicht hat, bezüglich deren am 15. November 2024 eine Nichtanhandnahmeverfügung ergan- gen ist. Diesbezüglich gilt das oben Gesagte. 2.4.3. Zusammengefasst gelingt es dem Gesuchsteller weder im Verfahren gegen B.________ noch im Verfahren gegen ihn selbst, Ausstandsgründe auch nur ansatzweise glaubhaft zu machen. Seine Vorbringen erschöpfen sich im Wesentlichen in pauschalen Behauptungen, Staatsanwältin Hauser habe ein persönliches Interesse an einer Nichtverurteilung B.________s und an einer Verurteilung von ihm selbst. Wie der Gesuchsteller selber mehrmals betont, hat er das subjektive Empfinden, dass dem so sei. Nichts anderes ergibt sich aus seinen zusätzlichen Schreiben vom

21. Oktober und 22./23. bzw. 30. November 2024. Damit ein Ausstandgrund besteht, müssen indes wie dargelegt (oben E. 2.1) Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Miss- trauen in die Unparteilichkeit des Richters bzw. Staatsanwalts zu erwecken. Das Ausstandsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 59 Abs. 4 StPO zu Lasten des Gesuchstellers. Sie sind auf CHF 600.- festzusetzen (Gerichtsgebühr: CHF 500.-, Auslagen: CHF 100.-; vgl. Art. 35 und 43 des Justizreglements vom 30. November 2010; JR; SGF 130.11). Eine Parteientschädigung wurde nicht beantragt und wäre in Anbetracht des Unterliegens auch nicht zuzusprechen.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Die Kammer erkennt: I. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. II. Die Kosten des Ausstandsverfahrens von CHF 600.- (Gerichtsgebühr: CHF 500.-, Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt. III. Zustellung. Innert 30 Tagen nach der Zustellung des begründeten Urteils kann dieses mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässig- keitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 11. Dezember 2024/fba Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin