Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO)
Sachverhalt
A. Am 18. Februar 2014 reichte die B.________ eine Strafanzeige wegen Betrugs gegen die C.________ in D.________ bzw. gegen Dr. med. vet. A.________ und Dr. med. vet. E.________ ein. Sie brachte im Wesentlichen vor, diese hätten ihre Klienten getäuscht, indem sie bspw. Röntgenbilder falsch interpretierten, behaupteten, Tiere seien kastriert, obwohl dies nicht gemacht wurde, Knieverletzungen als schwerer beschrieben als sie tatsächlich vorlagen, Narkosen unnötig verlängerten, um die Zusatzzeit in Rechnung zu stellen, Katzen ohne medizinische Notwendigkeit stationär behielten sowie Tierarztkollegen Fehlbehandlungen anlasteten, um aufwändige Korrekturtherapien zu installieren. Auch sei zu prüfen, ob Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung vorliegen (act. 2'000 ff.). Nach polizeilichen Vorermittlungen eröffnete die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 4. Sep- tember 2014 gegen A.________ und E.________ ein Strafverfahren wegen Betrugs, Wucher, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz. Die Untersuchung wurde in der Folge auf den Vorwurf des Inverkehrbringens abgelaufener Arzneimittel sowie der Herstellung eines Arzneimittels ohne Bewilligung ausgedehnt (act. 5'001 ff.). Am 6. April 2021 stellte die Staatsanwaltschaft nach diversen Ermittlungshandlungen und der Erstellung eines Gutachtens den Erlass einer Einstellungsverfügung sowie die Verweigerung allfälliger Entschädigungs- oder Genugtuungsansprüche gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO in Aussicht. Den Parteien wurde namentlich Frist gesetzt, um allfällige Entschädigungsansprüche anzumelden (act. 9512 f.). Mit Eingabe vom 9. Juni 2021 machte A.________ eine Entschädigung von CHF 162'052.90 geltend und zwar CHF 93'152.90 als Ersatz für seine Anwaltskosten, CHF 18'900.- als Ersatz der wirtschaftlichen Einbussen und CHF 50'000.- als Genugtuung (act. 9542 ff.). Mit Verfügung vom 19. August 2021 (nachfolgend: Einstellungsverfügung 2021) wurde das gegen A.________ und E.________ eröffnete Strafverfahren wegen Betrugs, Wucher, Urkundenfälschung, Vergehen gegen das Tierschutzgesetz und Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz eingestellt (act. 10’140). Die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 40'301.- (Dossierkosten und Auslagen: CHF 38'331.-) wurden den Beschuldigten je hälftig auferlegt. Der bei A.________ beschlagnahmte Betrag von CHF 170.- wurde mit dessen Anteil verrechnet. A.________ und E.________ wurde eine Entschädigung und eine Genugtuung verweigert. Die gegen diese Verfügung von A.________ erhobene Beschwerde hiess die Strafkammer mit Urteil vom 6. Juli 2022 gut, hob Ziff. 4 und 5 der Verfügung (Kosten sowie Entschädigung und Genugtuung) in Bezug auf A.________ auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurück (502 2021 182, act. 10’337). B. Am 22. Februar 2023 stellte die Staatsanwaltschaft A.________ erneut die Auferlegung der Verfahrenskosten und die Verweigerung allfälliger Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche in Aussicht. Sie setzte ihm Frist, um Beweisanträge zu stellen und allfällige Entschädigungsansprüche anzumelden bzw. diese zu präzisieren oder ergänzen (act. 10'338).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 21 A.________ beantragte mit Stellungnahme vom 28. Februar 2023, dass ihn die Staatsanwaltschaft über das Ergebnis ihrer Prüfung (insbesondere die Gründe für die Bestätigung des Entscheides) informiere und die Frist zur Stellung von Beweisanträgen und Entschädigungsforderungen danach neu ansetze (act. 10'339 f.), was die Staatsanwaltschaft am 3. März 2023 tat (act. 10'341 ff.). Mit Stellungnahme vom 21. April 2023 beantragte A.________ namentlich die Einvernahme von Dr. F.________ als Gutachter. Danach sei A.________ einzuvernehmen, damit er sich dazu äussern könne. Weiter machte er eine Entschädigung von CHF 173'535.35 (Ersatz Anwaltskosten: CHF 104'635.35, Ersatz wirtschaftliche Einbussen: CHF 18'900.-, Genugtuung: CHF 50'000.-) gel- tend (act. 10'347 ff.). Mit Entscheid vom 16. Mai 2023 wies die Staatsanwaltschaft die Beweisanträge ab (act. 10'365 f.). C. Mit Verfügung vom 16. Mai 2023 (nachfolgend: Einstellungsverfügung 2023) auferlegte die Staatsanwaltschaft die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 40'301 (Dossierkosten und Auslagen: CHF 38'331.-) A.________ zur Hälfte. Der bei A.________ beschlagnahmte Betrag von CHF 170.- wurde daran angerechnet. A.________ wurde eine Entschädigung und Genugtuung verweigert (act. 10'377). Die gegen diese Verfügung von A.________ erhobene Beschwerde hiess die Strafkammer mit Urteil vom 28. September 2023 teilweise gut. Sie hob die Einstellungsverfügung vom 16. Mai 2023 betreffend Kosten und Entschädigung auf und wies die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurück (502 2023 121, act. 10'490). D. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2023 stellte der Beschwerdeführer bei der Staats- anwaltschaft verschiedene Beweisanträge, u.a. die Einvernahme von ihm sowie des Gutachters Dr. F.________ (act. 10'492). Die Staatsanwaltschaft stellte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Januar 2024 erneut die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschuldigten und die Verweigerung allfälliger Entschädigungs- oder Genugtuungsansprüche in Aussicht und räumte ihm mit Blick auf den in Aussicht gestellten Verfahrensabschluss die Gelegenheit ein, seine Beweisanträge bis zum
12. Februar 2024 zu ergänzen. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 23. Februar 2024 innert erstreckter Frist verschiedene Beweisanträge (u.a. Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Notwendigkeit einer Behandlung auch bei einer vollständigen Krankengeschichte) und hielt im Übrigen an den im Schreiben vom 14. Februar 2023 (recte: 14. Dezember 2023) gestellten Beweisanträgen fest. Ausserdem beantragte er den Ausstand der Staatsanwältin. In der Hauptsache beantragte er, dass die Verfahrenskosten dem Staat auferlegt werden und ihm eine Parteientschädigung ausgerichtet werde. Diese bezifferte er unter Verweis auf das Entschädigungsgesuch vom 9. Juni 2021 und die seither aufgelaufenen Anwaltskosten gemäss beiliegender Kostennote auf insgesamt CHF 185'145.90. Mit Schreiben vom 1. März 2024 leitete die Staatsanwaltschaft der Strafkammer das Ausstands- gesuch des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2024 weiter und beantragte, es sei darauf nicht einzutreten. Eventualiter sei es abzuweisen. Mit Urteil vom 8. Mai 2024 trat die Strafkammer auf das Ausstandsgesuch nicht ein (502 2024 46).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 21 E. Die Staatsanwaltschaft wies mit Entscheid vom 10. Juni 2024 die Beweisanträge des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2023 und 23. Februar 2024 ab. In ihrer Verfügung vom 18. Juni 2024 (ersetzend die Einstellungsverfügung betreffend Kosten und Entschädigung vom 16. Mai 2023, ersetzend Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der Einstellungsverfügung vom 19. August 2021) legte die Staatsanwaltschaft A.________ die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 40'301.- (Dossierkosten und Auslagen: CHF 38'331.-) zur Hälfte auf und rechnete den bei ihm beschlagnahmten Betrag von CHF 170.- daran an (Ziff. 4). Eine Entschädigung und eine Genugtuung wurden ihm verweigert (Ziff. 5). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 1. Juli 2024 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei Ziffer 4 der Einstellungsverfügung betreffend Kosten und Entschädigung vom
18. Juni 2024 aufzuheben und es seien die Kosten des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer in der Strafsache D 14 328 vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen. Eventualiter sei Ziff. 4 der Einstellungsverfügung vom 18. Juni 2024 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, insbesondere zur Abnahme der mit Schreiben vom 23. Februar 2024 beantragten Beweismittel. 2. Es sei Ziffer 5 der Einstellungsverfügung vom 18. Juni 2024 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 185'145.90 aus- zurichten. Eventualiter sei Ziff. 5 der Einstellungsverfügung vom 18. Juni 2024 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, insbesondere zur Abnahme der mit Schreiben vom 23. Februar 2024 beantragten Beweismittel. 3. Es seien die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren dem Staat Freiburg aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Stellungnahme vom 22. Juli 2024 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung verweist sie vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gegen Einstellungsverfügungen kann bei der Strafkammer innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 85 Abs. 1 JG). Die Beschwerde vom 1. Juli 2024 erfolgte rechtzeitig (Art. 90 Abs. 2 StPO).
E. 1.2 Ein Rechtsmittel kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist
Kantonsgericht KG Seite 5 von 21 von der angefochtenen Verfügung betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.
E. 1.3 Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 396 Abs. 1 StPO), d.h. der Beschwerdeführer muss genau angeben, welche Punkte des Entscheides er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel er anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Nach den allgemeinen Grundsätzen des Rechtsmittelrechts muss die schriftliche Begründung (inkl. Bean- tragte Beweismassnahmen) in der Rechtsmittelschrift selbst enthalten sein; Verweise auf andere Rechtsschriften oder die Akten reichen nicht aus (Urteil BGer 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 2.2.2 m.w.H.). Soweit die angerufenen Beweismittel vorliegend nicht in der Beschwerdeschrift selbst genannt werden, sondern dafür auf die im Schreiben vom 23. Februar 2024 beantragten Beweismassnahmen verwiesen wird, liegt keine hinreichende Begründung vor und ist in diesem Umfang auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eine Nachfristansetzung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO ist für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht angezeigt. Darüber hinaus ist die Beschwerde rechtsgenüglich begründet.
E. 1.4 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
E. 1.5 Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grund- sätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, Art. 393 Abs. 2 StPO). Das Gericht muss sich jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen, sondern darf sich auf die entscheidrelevanten Rügen beschränken (Urteil BGer 6B_1355/2020 vom 14. Januar 2022 E. 5.6 m.H).
E. 2 Der Beschwerdeführer bringt vorab vor, die angefochtene Verfügung verletze die Unschulds- vermutung, indem sie in ihrer Begründung zu den geprüften Lebenssachverhalten ausführlicher als zuvor strafrechtliche Vorwürfe an die Adresse des Beschwerdeführers richte und mit der Kosten- auflage eine strafrechtliche Missbilligung dessen Verhaltens zum Ausdruck bringe (Beschwerde S. 10 - 23).
E. 2.1 Nach der Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Verfahrens- einstellung gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kosten- auflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vor- werfbarer Weise eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm (insbesondere im Sinne von Art. 41 OR oder Art. 28 ZGB), die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Art. 426 Abs. 2 StPO ist als Kann-Vorschrift ausgestaltet, sodass der Vorinstanz ein Ermessen zusteht und die Rechtsmittelinstanz nur mit Zurückhaltung einschreitet (Urteil BGer 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.3).
E. 2.2 Wie im vorliegenden Fall bereits in den Urteilen KG 502 2021 182 vom 6. Juli 2022 E. 3.3 und KG 502 2023 121 vom 28. September 2023 E. 4.2 ausgeführt wurde, verstösst es nicht gegen die Unschuldsvermutung, wenn sich der festgestellte Sachverhalt auch unter eine Strafnorm subsumieren lässt. Nach der Rechtsprechung ist nicht ausgeschlossen, dass sich das fehlerhafte
Kantonsgericht KG Seite 6 von 21 Verhalten, das Anlass zur Kostenauflage gibt, sachlich mit dem Vorwurf deckt, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung war, wobei die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung nach dem entsprechenden Straftatbestand fehlten (BGE 109 Ia 160 E. 4b). Es ist daher grundsätzlich möglich, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Verfahrenskosten wegen eines Verhaltens aufzuerlegen, das in objektiver Hinsicht die Merkmale eines Straftatbestands erfüllt. Voraussetzung dafür ist, dass die Freiheitsspielräume des Einzelnen nicht allein durch das Strafgesetz beschränkt werden (Urteil BGer 6B_998/2010 vom 31. August 2011 E. 5.1). Demnach ist irrelevant, ob sich der vom Gericht festgestellte Sachverhalt auch unter einen Straftatbestand subsumieren lässt, soweit das Gericht nicht die strafrechtliche Relevanz prüft, sondern ob die beschuldigte Person ein zivilrechtliches Verschulden trifft (Urteile BGer 6B_4/2019 vom 19. De- zember 2019 E. 4.4; 6B_301/2017 vom 20. Februar 2018 E. 1.2.2; 6B_662/2013 vom 19. Juni 2014 E. 1.3; je m.H.). Um zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat, sind auch der entsprechende Sachverhalt sowie das zivilrechtliche Verschulden festzustellen. Darin liegt keine Verletzung der Unschuldsvermutung. Wie in der Einstellungsverfügung 2023 hat die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung das zivilrechtliche Verschulden jeweils separat nach den vorgeworfenen Delikten geprüft. Auch diesmal hat sie dadurch nicht die Erfüllung der entsprechenden Straftatbestände geprüft, sondern eine Aufteilung der vorgeworfenen Sachverhalte vorgenommen. Eine Verletzung der Unschuldsvermu- tung allein aufgrund des Aufbaus der Verfügung oder deren Titel ist nicht ersichtlich (vgl. auch Urteile BGer 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.7; 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.4). Zudem ist die Staatsanwaltschaft im Rahmen von Art. 426 Abs. 2 StPO gesetzlich zur Abklärung verpflichtet, ob in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise eine geschriebene oder ungeschriebene Ver- haltensnorm verletzt wurde. Die Anwendung dieser Bestimmung würde verunmöglicht, wenn man im erwähnten Vorgehen einen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung erblickte. So wird etwa entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung unter «Lebens- sachverhalt 3: Verrechnen nicht erbrachter Leistungen» diesem nicht vorgeworfen, er habe sich i.S.v. Art. 146 StGB arglistig und damit strafrechtlich schuldhaft verhalten, sondern geprüft, ob ihn ein zivilrechtliches Verschulden trifft. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
E. 3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, bei den von der Staatsanwaltschaft geprüften Lebenssachverhalten fehle es am Beweis der tatsächlichen Widerhandlung sowie an der Kausalität (Beschwerde S. 23 - 51).
E. 3.1 Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Verfahrenseinstellung oder Freispruch die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der Kostenpflicht im Falle einer Verfahrenseinstellung oder eines Freispruchs nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch welches die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. Dabei genügt ein unmo- ralisches oder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossendes Verhalten jedoch nicht. Das Verhalten einer beschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der
Kantonsgericht KG Seite 7 von 21 Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, unter anderem aus dem Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handelt. Das Sachgericht muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen eine Verhaltensnorm verstossen hat (Urteil BGer 6B_893/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.2). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteil BGer 6B_492/2017 vom 31. Januar 2019 E. 2.2.1 m.H.). Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweis- regeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorlie- genden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Bestehen unüber- windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Entscheidregel verlangt hingegen nicht, dass bei sich wider- sprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzu- stellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (Urteil BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publiziert in BGE 147 IV 176). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren (und nachgewiesenen) Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss zusätzlich ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Das gegen geschriebene oder ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnormen klar verstossende Verhalten der beschuldigten Person muss mithin nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet gewesen sein, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung der eröffneten Straf- untersuchung zu erschweren. Dabei kommt die Kostenauflage nur dann in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflicht- gemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Eine Auf- erlegung von Kosten an den Angeschuldigten fällt jedenfalls insoweit ausser Betracht, als die Be- hörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Straf- untersuchung eingeleitet hat. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass der Überbindung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Aus- nahmecharakter zukommt (BGE 116 Ia 162 E. 2c; Urteil BGer 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.2). In der angefochtenen Verfügung unterteilt die Staatsanwaltschaft das dem Beschwerdeführer zivilrechtlich vorgeworfene Verhalten in fünf Lebenssachverhalte. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Lebenssachverhalte erwiesenermassen in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm verstossen hat und ob die nachgewiesene Verletzung die Eröffnung des Verfahrens verursacht oder dieses erschwert hat. Die vorzunehmende Beurteilung folgt dem Aufbau der angefochtenen Verfügung.
E. 3.2 Zu Lebenssachverhalt 1 wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer vor, durch Fehl- diagnosen und Fehlbehandlungen seine ärztliche Sorgfaltspflicht verletzt zu haben, womit ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO vorliege, welches die Eröffnung des Strafverfahrens verursacht habe. Der Beschwerdeführer bestreitet die Verletzung einer ärztlichen Sorgfaltspflicht und deren Ursächlichkeit für die Eröffnung des Strafverfahrens.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 21
E. 3.2.1 Der tierärztliche Behandlungsvertrag untersteht dem Auftragsrecht i.S.v. Art. 394 ff. OR (Urteil BGer 4C.345/2003 vom 11. Januar 2005 E. 2 m.H.). Nach Art. 398 Abs. 1 OR haftet der Beauftragte im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis. Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes (Art. 398 Abs. 2 OR). Für das Arbeitsverhältnis bestimmt Art. 321e OR, dass der Arbeitnehmer für den Schaden verantwortlich ist, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt (Abs. 1). Das Mass der Sorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen hat, bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fach- kenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeit- nehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen (Abs. 2). Die Anforderungen an die ärztliche Sorgfaltspflicht lassen sich nicht ein für allemal festlegen; sie richten sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalles, namentlich nach der Art des Eingriffs oder der Behandlung, den damit verbundenen Risiken, dem Ermessensspielraum, den Mitteln und der Zeit, die dem Arzt im einzelnen Fall zur Verfügung stehen sowie nach dessen Ausbildung und Leistungsfähigkeit. Allge- mein lässt sich immerhin sagen, dass seine Haftung sich nicht auf grobe Verstösse gegen Regeln der ärztlichen Kunst beschränkt. Der Arzt hat Kranke stets fachgerecht zu behandeln, zum Schutze ihres Lebens oder ihrer Gesundheit insbesondere die nach den Umständen gebotene und zumut- bare Sorgfalt zu beachten, grundsätzlich folglich für jede Pflichtverletzung einzustehen. Der Begriff der Pflichtverletzung darf aber nicht so verstanden werden, dass darunter jede Massnahme oder Unterlassung fällt, welche bei nachträglicher Betrachtung den Schaden bewirkt oder vermieden hätte. Eine Pflichtverletzung ist nur dort gegeben, wo eine Diagnose, eine Therapie oder ein sonstiges ärztliches Vorgehen nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand nicht mehr als ver- tretbar erscheint und damit ausserhalb der objektivierten ärztlichen Kunst steht (BGE 120 Ib 411 E. 4a; Urteil BGer 4C.345/2003 vom 11. Januar 2005 E. 3.1; je m.H.).
E. 3.2.2 In seinem Gutachten vom 28. August 2017 kommt der Gutachter Dr. F.________ in Bezug auf den Vorwurf der Fehldiagnosen und Fehlbehandlungen u.a. zum Schluss, viele Untersuchungen und Behandlungen seien mehr als fragwürdig, vor allem deren Frequenz, z.B. in den Fällen 12, 13, 14 und 64 (act. 4241). Im Fall 11 liege für ihn «der Hohe Verdacht einer Fehldiagnose» und eine Fehlbehandlung vor (act. 4251). Einzelne Behandlungen hält er per se für fragwürdig, z.B. das Spülen der Blase oder auch der dazu erfolgte operative Eingriff in Fall 1 (act. 4241, 4246). Er kann den Zweck der mehrmals festgestellten operativen Spülung der Blase bei einer Blasenentzündung nicht nachvollziehen, räumt aber ein, dass mangels Diagnose in der Krankengeschichte nicht beurteilt werden könne, aus welchem Grund dieser Eingriff vollzogen worden sei. Überhaupt sei die Dokumentation der Fälle seiner Meinung nach nicht vorhanden. Es seien zwar ungewöhnlich viele Fotos dokumentiert, was positiv zu bewerten sei, allerdings fehlten Untersuchungsbefunde, OP- Berichte und Diagnosen in nahezu allen Fällen (act. 4303). In seinem Zusatzgutachten vom
30. Oktober 2017 (act. 4302), in welchem er sich auch zu allfälligen Sorgfaltspflichtverletzungen zu äussern hatte, stellte er u.a. fest, dass in bestimmten Fällen die Sorgfaltspflicht bei der Anwendung des Antibiotikums Convenia verletzt worden sei. Die Grundsätze zur Anwendung dieses Medika- ments seien nicht im Ansatz befolgt worden und die betroffenen Tiere seien durch dessen «inflationäre» Anwendung Risiken ausgesetzt gewesen, namentlich im Fall 12/13 bei den Tieren «G.________», «H.________» und «I.________ (act. 4303, 4254, 4255). Durch den anhaltenden Einsatz von Convenia seien «alle Regeln der antibiotischen Therapie missachtet» worden (act. 4255). Damit ist mindestens im Rahmen der Anwendung von Convenia in den vorerwähnten Fällen eine Verletzung der Sorgfaltspflicht gemäss Art. 398 OR erstellt. Durch die übermässige Anwendung des
Kantonsgericht KG Seite 9 von 21 Antibiotikums wurden die betroffenen Tiere zwar soweit ersichtlich nicht geschädigt, aber dennoch gefährdet. Demnach hat der Beschwerdeführer in diesen Fällen nicht die zum Schutze der Gesund- heit der Tiere gebotene und zumutbare Sorgfalt beachtet. Was die Beweisanträge des Beschwerdeführers betrifft, führt er nicht aus, was er zu diesem Punkt noch hätte vorbringen wollen. Namentlich ist nicht ersichtlich, was das in der Beschwerdeschrift (Rz. 77) beantragte Gutachten zur Frage, ob durch die Vornahme der Arthroskopien eine Sorg- faltspflichtverletzung begangen worden sei, und die Einvernahmen von J.________, K.________ und E.________ zur Frage der Sorgfaltspflicht (zusätzlich) ergeben sollten. Dass bei der Anwendung von Convenia nicht die gebotene und zumutbare Sorgfalt beachtet wurde, ist auch ohne die beantragten Beweismassnahmen rechtsgenügend erstellt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers trifft es auch nicht zu, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der Erwägungen des Kantonsgerichts in seinem Urteil 502 2023 121 vom 28. September 2023 (E. 5.3.2) verpflichtet war, diesbezüglich weitere Einvernahmen durchzuführen und ein Zusatzgutachten einzuholen. Die dortigen Ausführungen bezogen sich auf den in der Einstellungsverfügung 2023 erhobenen Vorwurf der mangelhaften Dokumentation und sind hier nicht einschlägig. Da sich die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung betreffend Lebenssachverhalt 1 auf den Vorwurf der Sorgfaltspflicht- verletzung beschränkt, war sie nicht gehalten, zur Frage der Dokumentation (zusätzliche) Beweis- massnahmen anzuordnen.
E. 3.2.3 In der Strafanzeige der B.________ vom 18. Februar 2014 gegen A.________ und E.________ (vgl. oben E. A.) wird u.a. ausgeführt, bei der B.________ seien Meldungen von Kundinnen und Kunden sowie von Tierärztinnen und Tierärzten eingegangen, die in der Regel «Fehlhandlungen bzw. Überbehandlungen» durch die C.________ beträfen. Man gehe davon aus, dass der Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB erfüllt sei (act. 2000). Der Strafanzeige beigefügt war u.a. das Schreiben von Dr. med. vet. L.________ an die B.________ vom
14. September 2013 mit dem Titel «Antrag zur Stellungnahme und Initiierung von Sanktionen: C.________, D.________» (act. 2002), in welchem L.________ die B.________ über ihm zugetragene Meldungen von Tierärzten informiert, in denen es u.a. um angebliche Fehldiagnosen und Fehlbehandlungen der C.________ geht (act. 2002 Rückseite). Im Rahmen der polizeilichen Vorermittlungen wurde auch M.________ einvernommen, die von 2011 bis 2014 ihre Lehre als tiermedizinische Praxisassistentin (TPA) in der C.________ absolvierte (act. 20'350 Z. 8 ff.). Dabei erklärte sie an ihrer Einvernahme vom 25. August 2014 u.a., es sei z.B. vorgekommen, dass bei einem Tier eine Blasenentzündung diagnostiziert und dieses mit Antibiotika therapiert worden sei, obwohl laut den Laborresultaten keine Abweichungen zum Normalwert vorgelegen hätten (act. 20'357 Z. 170 ff.). Gestützt auf die Strafanzeige und die polizeilichen Vorermittlungen eröffnete die Staatsanwaltschaft am 4. September 2014 ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Betrug, Wucher, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz. Die Staatsanwaltschaft durfte sich mit Blick auf das angezeigte, mutmasslich normwidrige Verhalten in Ausübung pflicht- gemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen. Die gemäss Straf- anzeige und Auskunftsperson mutmasslich durch den Beschwerdeführer begangenen Sorgfalts- pflichtverletzungen («Fehlhandlungen bzw. Überbehandlungen» und Fehldiagnosen) waren ent- gegen der Auffassung des Beschwerdeführers nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der all- gemeinen Lebenserfahrung geeignet, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Verdachts u.a. auf Betrug zu geben. Zwischen dem zivilrechtlich vorgeworfenen und vorliegend nachgewiesenen Verhalten (hier: Sorg- faltspflichtverletzung durch Fehlbehandlung) und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten besteht somit ein adäquater Kausalzusammenhang. Daran ändert nichts, dass zu diesem Lebens-
Kantonsgericht KG Seite 10 von 21 sachverhalt einzig in Bezug auf die Anwendung von Convenia eine Sorgfaltspflichtverletzung erstellt ist (vgl. oben E. 3.2.2). Mit Blick auf die zahlreichen weiteren (erstellten) Vorwürfe, die zur Eröffnung des Strafverfahrens geführt haben, ist eine Reduktion der in diesem Zusammenhang aufzuerle- genden Verfahrenskosten nicht angezeigt. Da eine exakte Beurteilung, welche Kosten auf welche Vorwürfe zurückzuführen sind, schwierig ist, räumt das Bundesgericht den kantonalen Gerichten bei der Aufteilung der Verfahrenskosten ein gewisses Ermessen ein (Urteile BGer 6B_112/2020 vom
E. 3.3 Zu Lebenssachverhalt 2 wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer vor, unnötige bzw. unwirtschaftliche Behandlungen durchgeführt, überhöhte Tarife angewendet sowie Fremd- laborleistungen überhöht weiterverrechnet zu haben, womit ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO vorliege, welches die Eröffnung des Strafverfahrens ver- ursacht und dieses erschwert habe. Der Beschwerdeführer bestreitet die Verletzung einer zivilrecht- lichen Verhaltensnorm und deren Ursächlichkeit für die Eröffnung des Strafverfahrens.
E. 3.3.1 Nach Art. 394 Abs. 3 OR ist eine Vergütung zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist. Gemäss herrschender Lehre betrifft die Üblichkeit nicht nur den Grundsatz der Entgeltlichkeit, sondern auch die Höhe der Vergütung (WERRO, in Commentaire romand, Code des Obligations I,
3. Aufl. 2021, Art. 394 N 46 f.; OSER/WEBER, in Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 394 N 39). Liegt über die Höhe oder die Berechnungsweise der Vergütung keine Vereinbarung vor, hat der Beauftragte das Recht auf eine übliche Vergütung. Besteht über das Mass und die Berechnung eines Honorars weder eine gesetzliche Regel noch eine Vereinbarung oder Verkehrs- sitte, hat der Richter die Vergütung nach allgemeinen Grundsätzen festzusetzen (Urteil BGer 4C.261/2005 vom 9. Dezember 2005 E. 2.1 m.H.). Dazu gehört immer, dass die Vergütung den geleisteten Diensten entspricht und ihnen angemessen sein muss. Nach welchen Gesichtspunkten sie im Übrigen zu ermitteln ist und was bei ihrer Bemessung berücksichtigt werden darf, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalles, namentlich nach der Art und Dauer des Auftrages, der übernommenen Verantwortung sowie der beruflichen Tätigkeit und Stellung des Beauftragten (BGE 101 II 109 E. 2). Grundlage einer Entschädigung nach Aufwand bildet der bei sorgfältigem Vorgehen objektiv notwendige Aufwand. Damit ist der geltend gemachte Aufwand so darzulegen, dass dessen Notwendigkeit und Angemessenheit überprüft werden kann. Dies setzt nachvollziehbare Angaben zu den erbrachten Arbeiten und aufgewendeten Stunden voraus (Urteil BGer 4A_271/2013 vom
26. September 2013 E. 6.2 m.H.).
E. 3.3.2 Gemäss Gutachter war das Kostenniveau der Klinik ungewöhnlich hoch, wobei er sich sowohl auf die Verrechnung einzelner Eingriffe oder Leistungen als auch auf die «Summation der gesamten Behandlungskosten eines Grossteils der Fälle» bezieht. Das Ausmass habe teils das 3 – 4-fache des Üblichen erreicht. Zudem bestätigt er, dass Fremdlaborleistungen erhöht den Kunden weiterverrechnet worden seien. Dies gehe aus den Unterlagen und den Rechnungen von N.________ hervor. Das Mass des Aufschlags erreiche teils 100-300% (mit Verweis auf Fall 97 und 100, act. 4297). Während ein gewisser Aufschlag berechtigt sei, da die Befunde interpretiert und eine Therapie spezifisch für den Fall ausgelesen werden müsse, übersteige das hier verrechnete Mass dies seiner Meinung nach enorm (act. 4238). Abschliessend stellt er dazu fest, dass in der C.________ in nahezu allen Fällen unverhältnismässig hoch abgerechnet worden sei (act. 4241). Mehrere Mitarbeitende der C.________ bestätigten, dass Kunden sich regelmässig über zu hohe
Kantonsgericht KG Seite 11 von 21 Preise beschwerten und die Preisgestaltung der Klinik intransparent gewesen sei (act. 20'285 Z. 81 ff. und 81 ff., 20'293 Z. 117 ff., 20'308 Z. 104 ff., 20'355 Z. 112 ff. und 127 ff., 20'375 f. Z. 87 ff. und 106 ff., 20'395 Z. 71 ff., 20'402 Z. 73 ff.). Bei den Fremdlaborleistungen wurde den Kunden mitunter ein Mehrfaches der Laborrechnung weiterverrechnet (act. 3027 Z. 190, 3120 Z. 692 ff.). Anstatt – wie von der B.________ empfohlen (act. 8733) – die effektiven Kosten der Laboruntersuchungen aufzuführen und einen Zuschlag für die Eigenleistung separat zu verrechnen, stellte der Beschwerdeführer den Kunden einen einzigen Betrag unter dem Titel «Laboruntersuchung» in Rechnung, womit für den Kunden die effektiven Kosten der Laboruntersuchung bzw. der Zuschlag für die Eigenleistung des Tierarztes nicht ersichtlich waren. Um die Kosten der Laboruntersuchung für die Kunden unerkenntlich zu machen, wies er das Personal an, auf dem Laborbericht den Rechnungsbetrag mit Tipp-Ex abzudecken und den Kunden lediglich eine Kopie auszuhändigen, auf welcher der Rechnungsbetrag nicht ersichtlich war (vgl. act. 3017 Z. 174 ff., 3047 Z. 170 ff., 3058 Z. 176 ff., 3069 Z. 186 ff., 3080 Z. 165 ff., 3090 Z. 155 ff., 3122 Z. 760 ff.). Damit ist erstellt, dass das Kostenniveau der Klinik überdurchschnittlich hoch und die Preis- gestaltung intransparent war, auch wenn der Beschwerdeführer allenfalls auf Nachfrage über die Höhe der Laborleistungen hätte Auskunft erteilen können. Daran ändert entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Rz. 84) auch nichts, dass die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung 2021 im Rahmen der strafrechtlichen Beurteilung die diesbezüglichen Voraussetzungen der Strafbarkeit (Wucher gemäss Art. 157 StGB) verneinte. Gestützt auf die erhobenen Beweise bestehen keine relevanten Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer durch die überdurchschnittlich hohe Verrechnung seiner Leistungen und die intransparente Preisgestaltung gegen seine zivilrechtlichen Pflichten gemäss Art. 394 Abs. 3 OR verstossen hat. Die vom Beschwerdeführer betreffend M.________, O.________ und Gutachter F.________ geäusserten Zweifel (vgl. Beschwerde Rz. 82 ff.) erschöpfen sich in pauschalen Behauptungen und setzen sich nicht konkret mit den entsprechenden Aussagen auseinander. Sie vermögen an der hier vorgenommenen Beurteilung nichts zu ändern. Was die Beweisanträge des Beschwerdeführers betrifft, ist auch hier nicht ersichtlich, was die in der Beschwerdeschrift beantragte Erstellung eines Gutachtens, ob die «Sorgfaltspflichtverletzung durch die Vornahme der Arthroskopien vorgelegen hat» sowie die Einvernahmen von J.________, K.________ und E.________ zur Frage der Preisgestaltung (zusätzlich) ergeben sollten (vgl. Beschwerde Rz. 88). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers trifft es auch nicht zu, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der Erwägungen des Kantonsgerichts in seinem Urteil 502 2023 121 vom 28. September 2023 (E. 5.3.2) verpflichtet war, diesbezüglich weitere Einvernahmen durchzuführen und ein Zusatzgutachten einzuholen. Die dortigen Ausführungen beziehen sich auf den in der Einstellungsverfügung 2023 erhobenen Vorwurf der mangelhaften Dokumentation und sind hier nicht einschlägig. Da sich die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung be- treffend Lebenssachverhalt 2 auf den Vorwurf der überhöhten Preise und der intransparenten Preis- gestaltung beschränkt, war sie nicht gehalten, zur Frage der Dokumentation (zusätzliche) Beweis- massnahmen anzuordnen.
E. 3.3.3 In der Strafanzeige der B.________ vom 18. Februar 2014 gegen A.________ und E.________ (vgl. oben E. A.) wird u.a. ausgeführt, im Vergleich zu anderen Tierärzten seien die Preise der C.________ extrem hoch (act. 2001). Der Strafanzeige beigefügt waren das Schreiben von Dr. med. vet. L.________ an die B.________ vom 14. September 2013 mit dem Titel «Antrag zur Stellungnahme und Initiierung von Sanktionen: C.________, D.________» (act. 2002) sowie verschiedene Aktennotizen von Tierärzten, erstellt zwischen Juli und August 2013 (act. 2003 Rückseite – act. 2007). In seiner Aktennotiz vom 7. Juli 2013 hält Dr. med. vet. P.________ u.a. fest,
Kantonsgericht KG Seite 12 von 21 die ihm zugetragene Rechnung der C.________ sei seiner Meinung nach sehr hoch bis überrissen gewesen (act. 2003 Rückseite). In ihrer polizeilichen Einvernahme vom 25. August 2014 als Auskunftsperson erklärte die ehemalige Lernende M.________ u.a., die Rechnungen der Klinik seien immer sehr hoch gewesen und die Kunden hätten sich regelmässig telefonisch über die hohen Preise beschwert (act. 20'355 Z. 113 ff. und 129). Die Laboruntersuchungen seien ihrer Meinung nach extrem hoch verrechnet worden (act. 20'355 Z. 119 ff.). In der Klinik gebe es keine Preistabelle, die den Kunden im Wartezimmer oder auf der Homepage zur Konsultation aufliege (act. 20'355 Z. 115 f.). Gestützt darauf durfte sich die Staatsanwaltschaft in Ausübung pflichtgemässen Ermessens am 4. September 2014 zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen. Die Vorwürfe der überhöhten Rechnungsstellung und der intransparenten Preisgestaltung waren ent- gegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Rz. 89 ff.) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Verdachts u.a. auf Betrug und Wucher zu geben. Zwischen dem zivilrechtlich vorgeworfenen und vorliegend nachgewiesenen Verhalten (hier: überhöhte Preise und intransparente Preisgestaltung) und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten besteht somit ein adäquater Kausalzusammenhang. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. Nicht gefolgt werden kann der Staatsanwaltschaft, wenn sie ausführt, der Beschwerdeführer habe durch das überhöhte und intransparente Weiterverrechnen von Fremdlaborleistungen zudem die Durchführung des Verfahrens erschwert. Bei der Erschwerung des Verfahrens i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO kann es nur um Handlungen oder Unterlassungen gehen, die nach der Verfahrenseröffnung bzw. während des laufenden Verfahrens erfolgen, was hier nicht der Fall ist.
E. 3.4 Zu Lebenssachverhalt 3 wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer vor, nicht erbrachte Leistungen verrechnet zu haben, womit ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO vorliege, welches die Eröffnung des Strafverfahrens verursacht und dieses erschwert habe. Der Beschwerdeführer bestreitet die Verletzung einer zivilrechtlichen Verhaltensnorm und deren Ursächlichkeit für die Eröffnung des Strafverfahrens.
E. 3.4.1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen (Art. 394 Abs. 1 OR). Stellt der Beauftragte Leistungen in Rechnung, die er nicht erbracht hat, so handelt er nicht vertragsgemäss und verletzt gleichzeitig seine Treuepflicht gemäss Art. 398 Abs. 2 OR gegenüber dem Auftraggeber. Zudem ist der Beauftragte nach Art. 400 Abs. 1 OR schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäfts- führung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grund zugekommen ist, zu erstatten. Geschuldet ist folglich eine genaue und wahrheitsgetreue Abrech- nung, sodass das Verrechnen nicht erbrachter Leistungen auch die Rechenschaftspflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR verletzt. Damit der Beauftragte seiner Rechenschaftspflicht nachkommen kann, hat er eine Dokumentation zu führen. Dementsprechend ist auch der Tierarzt zum Führen einer Krankengeschichte verpflichtet. Unter der tierärztlichen Dokumentation müssen alle vom Tierarzt getätigten Aufzeichnungen verstanden werden. Diese umfassen Schriftstücke wie Kranken- geschichte, Karteikarten, Rechnungen, Operations- und Laborberichte, Protokolle usw., sowie Prä- parate, Röntgen- und Ultraschallbilder und technische Aufzeichnungen. Der Tierarzt hat die ein- zelnen Behandlungsschritte vollständig, wahr und klar zu dokumentieren, damit die Dokumentation ihre Zwecke, nämlich Behandlungsunterstützung, Behandlungsinformation und Beweissicherung, erfüllen kann. Zur Rechenschaftspflicht des Beauftragten gehört auch im Prozessfall die Vorlage von Belegen. Die massgeblichen Dokumente sind deshalb sorgfältig aufzubewahren. Die Verpflichtung,
Kantonsgericht KG Seite 13 von 21 Rechenschaft abzulegen, verlangt vom Beauftragten vorerst, eine vollständige und detaillierte schriftliche Abrechnung zu erstatten. Der Beauftragte muss ferner dem Auftraggeber die zur Abrechnung gehörenden Belege unterbreiten (Urteil KG 502 2023 121 vom 28. September 2023 E. 5.2.1 m.H.).
E. 3.4.2 Gemäss Gutachter ist der Vorwurf des Verrechnens nicht erbrachter Leistungen schwierig zu beurteilen, da es an Einträgen in der Krankengeschichte fehle (act. 4239 f.). Im Fall 14 «Q.________» (act. 4256 ff.) bezweifelt er, dass die verrechnete Behandlung stattgefunden hat. Zum einen sehe er beim damals 9-jährigen Hund, dessen Behandlungskosten sich während
E. 3.4.3 In Würdigung dieser Aussagen (Art. 10 Abs. 2 StPO) bestehen für die Strafkammer keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer seinen Kunden mehrmals nicht erbrachte Leistungen verrechnet hat. Dass sich dies aufgrund der fehlenden Dokumentation nicht direkt anhand der Krankengeschichten nachvollziehen lässt, ändert daran nichts. Die befragten Mitarbeitenden der C.________ haben dies persönlich wahrgenommen. Die Aussagen der Mitarbeitenden erfolgten unabhängig voneinander und stimmen in diesem Punkt überein. Es besteht kein Grund, an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Dass der Beschwerdeführer in den genannten Fällen die betreffenden Leistungen erbrachte, ohne dass es jemand von den Assistentinnen mitbekommen hätte, hält die Strafkammer für unwahrscheinlich. Durch das Verrechnen nicht erbrachter Leistungen hat der Beschwerdeführer gegen seine zivilrechtlichen Pflichten gemäss Art. 394 Abs. 1, Art. 398 Abs. 2 und Art. 400 OR (vgl. oben E. 3.4.1) verstossen. Was die Beweisanträge des Beschwerdeführers betrifft, ist auch hier nicht ersichtlich, was die in der Beschwerdeschrift beantragte Erstellung eines Gutachtens, ob die «Sorgfaltspflichtverletzung durch die Vornahme der Arthroskopien vorgelegen hat» sowie die Einvernahmen von J.________, K.________ und E.________ zur Frage der Verrechnung nicht erbrachter Leistungen (zusätzlich) ergeben sollten (vgl. Beschwerde Rz. 102 f.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers trifft es auch nicht zu, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der Erwägungen des Kantonsgerichts in seinem Urteil 502 2023 121 vom 28. September 2023 (E. 5.3.2) verpflichtet war, diesbezüglich weitere Einvernahmen durchzuführen und ein Zusatzgutachten einzuholen. Die dortigen Ausfüh- rungen beziehen sich auf den in der Einstellungsverfügung 2023 erhobenen Vorwurf der mangel-
Kantonsgericht KG Seite 15 von 21 haften Dokumentation und sind hier nicht einschlägig. Da sich die Staatsanwaltschaft in der ange- fochtenen Verfügung betreffend Lebenssachverhalt 3 nur noch auf das Verrechnen nicht erbrachter Leistungen bezieht (vgl. Ziff. 4.3), war sie nicht gehalten, zur Frage der Dokumentation weitere Beweismassnahmen anzuordnen. Daran ändert nichts, dass sie in der Begründung auch festhält, der Beschwerdeführer habe in verschiedener Hinsicht die Behandlungen unrichtig (Einträge von nicht erbrachten Leistungen) und/oder unvollständig (fehlende Einträge von Befunden, Diagnosen und Behandlungen) und damit mangelhaft dokumentiert (vgl. angefochtene Verfügung S. 12). Prüfungsthema in Lebenssachverhalt 3 ist einzig der Vorwurf des Verrechnens nicht erbrachter Leistungen. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, die Staatsanwaltschaft habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie seine Beweisanträge vom 23. Februar 2024 betreffend Dokumentationspflicht abgelehnt habe (vgl. Beschwerde Rz. 123 ff.). Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Art. 389 Abs. 3 StPO regelt zusätzliche Beweisabnahmen. Nach dieser Bestimmung erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt den Parteien namentlich das Recht, Beweisanträge zu stellen (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO). Gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO wird über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, den Straffbehörden bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt. Diese Bestimmung kodifiziert für das Strafverfahren die aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Rechtsprechung zur antizipierten Beweiswürdigung (Urteil BGer 6B_1020/2021 vom 25. Januar 2022 E. 1.2 m.H.). Da sich die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung im Unterschied zur Einstellungs- verfügung 2023 nicht mehr auf die Verletzung der Dokumentationspflicht stützt, ist die Dokumenta- tionspflicht für die Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen, unerheblich geworden. Über unerhebliche Tatsachen ist kein Beweis zu führen. Selbst wenn die Verletzung der Dokumentationspflicht noch rechtserheblich wäre, so wäre deren Verletzung durch die Strafuntersuchung bereits rechtsgenü- gend erwiesen (Urteil KG 502 2023 121 vom 28. September 2023 E. 5.3.1 m.H.). Der Beschwerde- führer hatte im Rahmen des Strafverfahrens Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (vgl. etwa act. 4325). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. Ausserdem könnte eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt werden. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, was er betreffend die mangelhafte Dokumentation vorbringen wollte und weshalb hierzu eine Einvernahme notwendig ist. Die Beschwerde ist diesbezüglich unbegründet.
E. 3.4.4 In der Strafanzeige der B.________ vom 18. Februar 2014 gegen A.________ und E.________ (vgl. oben E. A.) wird u.a. ausgeführt, in der C.________ würden gewisse Behandlungen nicht oder nicht komplett durchgeführt und trotzdem in Rechnung gestellt (act. 2001). In ihrer polizeilichen Einvernahme vom 25. August 2014 sagte die ehemalige Lernende M.________ aus, es seien bei den stationären Tieren Leistungen verrechnet worden, obwohl diese nicht durchgeführt worden seien (act. 20'356 Z. 157 ff.). Dies wurde später von mehreren Mitarbeitenden der C.________ bestätigt (vgl. oben E. 3.4.2). Gestützt darauf durfte sich die Staatsanwaltschaft in Ausübung pflichtgemässen Ermessens am 4. September 2014 zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen. Der Vorwurf des Verrechnens nicht erbrachter Leistungen war entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Rz. 104 ff.) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Verdachts u.a. auf Betrug
Kantonsgericht KG Seite 16 von 21 zu geben. Zwischen dem zivilrechtlich vorgeworfenen und vorliegend nachgewiesenen Verhalten (hier: Verrechnen nicht erbrachter Leistungen) und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten besteht somit ein adäquater Kausalzusammenhang. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. Nicht gefolgt werden kann der Staatsanwaltschaft auch hier, wenn sie ausführt, der Beschwer- deführer habe durch das Verrechnen nicht erbrachter Leistungen zudem die Durchführung des Verfahrens erschwert. Bei der Erschwerung des Verfahrens i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO kann es nur um Handlungen oder Unterlassungen gehen, die nach der Verfahrenseröffnung bzw. während des laufenden Verfahrens erfolgen, was hier nicht der Fall ist.
E. 3.5 Zu Lebenssachverhalt 4 wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer vor, externe Laborrechnungen verfälscht zu haben, womit ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO vorliege, welches die Eröffnung des Strafverfahrens verursacht und dieses erschwert habe. Der Beschwerdeführer bestreitet die Verletzung einer zivilrechtlichen Verhaltens- norm und deren Ursächlichkeit für die Eröffnung des Strafverfahrens.
E. 3.5.1 In Würdigung der übereinstimmenden Aussagen von Mitarbeitenden der C.________ hält es die Strafkammer für erstellt, dass der Beschwerdeführer anstatt die effektiven Kosten der Labor- untersuchungen aufzuführen und einen Zuschlag für die Eigenleistung separat zu verrechnen, den Kunden einen einzigen Betrag unter dem Titel «Laboruntersuchung» in Rechnung stellte, womit für die Kunden die effektiven Kosten der Laboruntersuchung bzw. der Zuschlag für die Eigenleistung des Tierarztes nicht ersichtlich waren (vgl. oben E. 3.3.2). Um die Kosten der Laboruntersuchung für die Kunden unerkenntlich zu machen, wies er das Personal an, auf dem Laborbericht den Rechnungsbetrag mit Tipp-Ex abzudecken und den Kunden lediglich eine Kopie auszuhändigen, auf welcher der Rechnungsbetrag nicht ersichtlich war (Einvernahme R.________ act. 3008 Z. 237 ff., Einvernahme M.________ act. 3017 Z. 174 ff., Einvernahme O.________ act. 3047 Z. 168 ff., Einvernahme J.________ act 3058 Z. 174 ff., Einvernahme T.________ act. 3069 Z. 186 ff., Einvernahme K.________ act. 3080 Z. 165 ff., Einvernahme X.________ act. 3090 Z. 155 ff.). Der Beschwerdeführer erklärte dazu gegenüber der Staatsanwaltschaft, dies sei in Einzelfällen gemacht worden, um unnötige Diskussionen mit den Kunden zu vermeiden (act. 3122 Z. 746). Mit diesem Vorgehen verletzte der Beschwerdeführer sowohl seine Treuepflicht gemäss Art. 398 Abs. 2 OR als auch seine Rechenschaftspflicht gemäss Art. 400 Abs. 1 OR. Es ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zivilrechtlich nicht zulässig, Rechnungen derart zu verändern, dass sie für den Auftraggeber nicht mehr nachvollziehbar sind. Daran ändert auch nichts, wenn der Beschwerdeführer allenfalls auf Nachfrage Auskunft erteilen kann, da die Abrechnung von Anfang an in nachvollziehbarer Weise zu erstellen ist (vgl. oben E. 3.4.1).
E. 3.5.2 Nach Eröffnung des Strafverfahrens am 4. September 2014 fand am 10. November 2014 in der C.________ eine Hausdurchsuchung statt (vgl. act. 20'420 ff.). Dabei wurden verschiedene Laborberichte sichergestellt, bei welchen der Rechnungsbetrag mit Tipp-Ex überdeckt worden war (vgl. Inventar beschlagnahmte Unterlagen Ordner 2, z.B. act. 13 189 f., 13 203, 13 206, 13 214). Im Zusammenhang mit den in der Strafanzeige geäusserten Verdachtsmomenten (überhöhte Preise, Fehlbehandlungen und Fehldiagnosen, Verrechnen nicht erbrachter Leistungen) war das neu festgestellte Überdecken des Betrages auf den Laborberichten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, den bereits bestehenden Verdacht einer strafbaren Handlung zu verstärken und damit Anlass zu weiteren Untersuchungshandlungen zu geben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, inwiefern es an einem
Kantonsgericht KG Seite 17 von 21 Kausalzusammenhang fehlen soll, bloss weil es sich bei den Tipp-Ex-Fällen angeblich um sog. Zufallsfunde handeln soll, die erst nach den Hausdurchsuchungen zu Tage getreten seien (vgl. Urteil KG 502 2023 121 vom 28. September 2023 E. 6.3.2.2). Auch in diesem Fall wurde das Strafverfahren betreffend diese Sachverhalte bloss eröffnet bzw. wurden weitere Untersuchungs- handlungen durchgeführt, weil der Beschwerdeführer mit Tipp-Ex den Rechnungsbetrag überdeckt hat. Zwischen dem zivilrechtlich vorgeworfenen und vorliegend nachgewiesenen Verhalten (hier: Verdecken des Rechnungsbetrages mit Tipp-Ex) und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten besteht somit ein adäquater Kausalzusammenhang. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. Durch das Verdecken des Rechnungsbetrages mit Tipp-Ex hat der Beschwerdeführer entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO erschwert, zumal es hier nur um Handlungen oder Unterlassungen geht, die nach der Verfahrenseröffnung bzw. während des laufenden Verfahrens erfolgen, was hier nicht der Fall ist.
E. 3.6 Zu Lebenssachverhalt 5 wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer vor, seinen Kunden abgelaufene Medikamente abgegeben zu haben, womit ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO vorliege, welches die Eröffnung des Strafverfahrens verursacht habe. Der Beschwerdeführer bestreitet die Verletzung einer Verhaltensnorm und deren Ursächlichkeit für die Eröffnung des Strafverfahrens.
E. 3.6.1 Wer mit Heilmitteln umgeht, muss dabei alle Massnahmen treffen, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich sind, damit die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet wird (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte vom
E. 3.6.2 An der Hausdurchsuchung vom 10. November 2014 wurden in den Räumlichkeiten der C.________ 5 Kartons und 1 Papiersack mit abgelaufenen Medikamenten sichergestellt (vgl. Sicherstellungsprotokoll vom 10. November 2014, Ref. 3, 9, 15, 16, 19 und 20, Ordner Anzeige-
Kantonsgericht KG Seite 18 von 21 rapport I act. 20'424 ff.). An ihren polizeilichen Einvernahmen vom November 2014 sowie in ihren Einvernahmen vor der Staatsanwaltschaft im Dezember 2017/Januar 2018 bestätigten Mitarbei- tende der Klinik, dass abgelaufene Medikamente an Kunden verkauft und für Behandlungen in der Praxis eingesetzt worden seien, vor allem für die stationären Tiere. Die abgelaufenen Medikamente seien für die Kunden in Säckchen abgefüllt worden, wo das Verfallsdatum nicht mehr ersichtlich gewesen sei. Es sei auch vorgekommen, dass man Tabletten aus dem Blister herausgedrückt, Etiketten herausgeschnitten, Fläschchen aus der Verpackung genommen und so den Kunden ab- gegeben habe (Einvernahme J.________, act. 20'286 Z. 125 ff., 3059 Z. 200 ff.; Einvernahme Y.________, act. 3070 Z. 205 ff.). Die beiden Tierärzte gäben jeweils den Auftrag, die abgelaufenen Medikamente zu verkaufen, wobei A.________ dies häufig tue (Einvernahme T.________, act. 20'377 Z. 163 ff.). Es seien vor allem die beiden Ärzte, welche die Haltbarkeitsdaten selbst herausgeschnitten hätten (Einvernahme M.________, act. 3018 Z. 205 ff.). Im Alltag würden je nach Medikament auch abgelaufene Medikamente für die Behandlung direkt in der Praxis gebraucht und normal verrechnet (Einvernahme K.________, act. 20'396 Z. 120 ff.). Das Personal habe von beiden Ärzten die Anweisung bekommen, dass man zuerst die abgelaufenen Medikamente benutzen müsse, bevor man die anderen anfängt. Man habe aber immer zuerst einen der beiden Ärzte fragen müssen, bevor man eines der abgelaufenen Medikamente verwendet habe (Einvernahme O.________, act. 20'403 Z. 120 ff.). Der Beschwerdeführer erklärte dazu in seiner Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft, dass dies in Einzelfällen so gemacht worden sei. Es sei für notbedürftige Leute gewesen und man habe geschaut, dass es dem Tier nicht schade. Es sei nicht vorgekommen, dass man das Haltbarkeitsdatum herausschneiden liess (act. 3131 Z. 1074 ff.). In Würdigung der übereinstimmenden Aussagen der Mitarbeitenden kann als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer seinen Kunden abgelaufene Medikamente abgegeben und verkauft sowie zur Behandlung von stationären Tieren verwendet hat. Damit verletzte er seine Sorgfaltspflicht gemäss Art. 3 Abs. 1 HMG (vgl. oben E. 3.6.1). Ob er dabei zusätzlich das Haltbarkeitsdatum von der Packung entfernte oder entfernen liess, ist für die Beurteilung der Sorgfalt bei der Abgabe von Medikamenten ohne Belang und kann daher offenbleiben. Für die unter diesem Titel gestellten Beweisanträge des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Rz. 118) kann auf die Ausführungen in E. 3.4.3 zweiter Abschnitt verwiesen werden.
E. 3.6.3 Zwei Monate nach Eröffnung des Strafverfahrens wurden an der Hausdurchsuchung vom
10. November 2014 abgelaufene Medikamente sichergestellt. Gleichentags und am Tag darauf erklärten Mitarbeitende der C.________ gegenüber der Polizei, dass abgelaufene Medikamente an Kunden verkauft und für Behandlungen in der Praxis eingesetzt worden seien (vgl. oben E. 3.6.2). Im Zusammenhang mit den in der Strafanzeige geäusserten Verdachtsmomenten (überhöhte Preise, Fehlbehandlungen und Fehldiagnosen, Verrechnen nicht erbrachter Leistungen) war diese neue Erkenntnis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, den bereits bestehenden Verdacht einer strafbaren Handlung zu verstärken und damit Anlass zu weiteren Untersuchungshandlungen zu geben. Auch hier wurde das Strafverfahren betreffend diese Sachverhalte bloss eröffnet bzw. wurden weitere Untersuchungshandlungen durchgeführt, weil der Beschwerdeführer abgelaufene Medikamente abgegeben hat. Zwischen der vorgeworfenen und vorliegend nachgewiesenen Pflichtverletzung (hier: Abgabe abgelaufener Medikamente) und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten besteht somit ein adäquater Kausalzusammenhang. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
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E. 3.7 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO für eine Kostenauferlegung an den Beschwerdeführer erfüllt und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, die angefochtene Verfügung verletze Art. 429 StPO und Art. 430 StPO, weil es möglich sei, den Beschuldigten, der die gesamten Prozesskosten zu tragen habe, in reduziertem Umfang zu entschädigen. Die Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers stünden in keinem Verhältnis zum enormen Schaden, den er habe hinnehmen müssen und rechtfertigten keinen (vollständigen) Entschädigungsverzicht (vgl. Beschwerde Rz. 131 ff.). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrens- rechte (lit. a), eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) und einer Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Als Ein- schränkung zu diesem Grundsatz bestimmt Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO, dass die Strafbehörde die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern kann, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Erfolgt eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO sind in der Regel die gesamten, in den relevanten Verfahrensstufen anfallenden Kosten aufzuerlegen, und parallel dazu ist eine Entschädigung zu verweigern. Möglich ist allerdings, dass bei leichtem Verschulden die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden und gleichzeitig eine reduzierte Entschädigung zugesprochen wird. Bei Art. 430 Abs. 1 StPO handelt es sich um eine Kann-Bestimmung mit erheblichem Ermessens- spielraum für die anwendenden Behörden (WEHRENBERG/BERNHARD, in Basler Kommentar, StPO,
3. Aufl. 2023, Art. 430 N. 10, 14). Das Verschulden des Beschwerdeführers in Bezug auf die festgestellten Normverletzungen kann nicht mehr als leicht eingestuft werden. Das ihm vorgeworfene Verhalten betrifft mehrere Bereiche seiner beruflichen Tätigkeit (unsorgfältige Behandlung, Verrechnung nicht erbrachter Leistungen, Anwendung abgelaufener Medikamente etc.). Es beschränkt sich auch nicht auf Einzelfälle, sondern hatte System. Die Staatsanwaltschaft verletzte somit kein Bundesrecht, wenn sie dem Beschwerde- führer in der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 426 Abs. 2 StPO eine Entschädigung und eine Genugtuung verweigerte. Auf die entsprechenden Ausführungen der Beschwerde zur Berechnung der Entschädigung und der Genugtuung ist somit nicht weiter einzu- gehen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. Gleich verhält es sich im Übrigen mit dem Einwand des Beschwerdeführers, das Zivilgericht habe mit Urteil vom 26. Januar 2024 die wegen Verletzung der Dokumentationspflicht etc. erhobene Klage von Z.________ gegen den Beschwerdeführer abgewiesen, sodass im Strafverfahren nicht von einer die Kostenauflage rechtfertigenden Verletzung zivilrechtlicher Verhaltensnormen ausgegangen werden könne (vgl. Beschwerde Rz. 65). Zum einen liegt keine Urteilsbegründung vor, anhand welcher geprüft werden könnte, gestützt auf welche Überlegungen die Zivilklage abgewiesen wurde. Zum anderen betreffen die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen eine Vielzahl von Patientinnen und Patien- ten, sodass das Urteil im Einzelfall Z.________ an der hier vorgenommenen Beurteilung nichts zu ändern vermag.
Kantonsgericht KG Seite 20 von 21 4. Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine Verletzung des Gleichheitsgebots nach Art. 8 Abs. 1 BV geltend, soweit die Staatsanwaltschaft bei AA.________ «trotz offensichtlicher Verletzungen auch zivilrechtlicher Normen» auf eine Kostenauflage verzichtet und ihm eine Parteientschädigung zugesprochen habe (vgl. Beschwerde Rz. 134 ff.). 4.1. Mit Strafbefehl vom 18. Juni 2024 sprach die Staatsanwaltschaft AA.________ des Vergehens gegen Art. 23 UWG (mehrfach begangen), der versuchten Nötigung nach Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB und der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB (mehrfach begangen) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à CHF 530.- mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 5'300.-. Zudem verurteilte sie ihn zur Zahlung einer Entschädigung von CHF 2’408.50 an den Beschwerdeführer als Privatkläger. Gleichentags wurde das gegen AA.________ wegen Verdachts auf Verleumdung/üble Nachrede (angeblich begangen im Sommer 2014) und Irreführung der Rechtspflege (angeblich begangen am 18. Februar 2014) eröffnete Verfahren wegen Verjährung eingestellt. Die Verfahrenskosten von CHF 136.25 wurden hälftig dem Staat und AA.________ auferlegt. 4.2. Vorliegend ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde nicht ausgeführt, inwiefern AA.________ i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert haben soll. Mangels konkreter Anhalts- punkte für die rechtswidrige und schuldhafte Verletzung einer Verhaltensnorm hatte die Staats- anwaltschaft keinen Anlass, AA.________ trotz (teilweiser) Einstellung des Verfahrens die Ver- fahrenskosten ganz aufzuerlegen und ihm eine Entschädigung zu verweigern. Auch begründet die strafrechtliche Verurteilung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde Rz. 135 in fine) nicht automatisch ein zivilrechtliches Verschulden. Im Übrigen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, weshalb der Beschwerdeführer in diesem Punkt selbst dann nicht durchgedrungen wäre, wenn AA.________ ebenfalls rechtswidrig und schuldhaft eine Verhaltensnorm verletzt hätte. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 5. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend wird die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 900.- (Gerichtsgebühr: CHF 800.-, Auslagen: CHF 100.-) werden demnach dem Beschwerde- führer auferlegt. Dementsprechend wird ihm auch keine Entschädigung zugesprochen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 21 von 21 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Juni 2024 wird bestätigt. II. Die Verfahrenskosten von CHF 900.- (Gerichtsgebühr: CHF 800.-, Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt. III. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 28. Oktober 2024/bos Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
E. 7 Oktober 2020 E. 6.3; 6B_956/2019 vom 19. November 2019 E. 1.5; 6B_1191/2016 vom
E. 12 Oktober 2017 E. 2.5; 6B_136/2016 vom 23. Januar 2017 E. 4.1.1; 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.5.; je m.H.). Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
E. 15 Dezember 2000 [Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21]). Wer Arzneimittel verschreibt oder abgibt, unterliegt nach Art. 7 der kantonalen Verordnung über die Heilmittel vom 9. März 2010 (HMV; SGF 821.20.21) einer Sorgfaltspflicht und muss zu deren zweckmässiger Verwendung beitragen. Für die Zulassung eines Arzneimittels muss auch dessen Haltbarkeit belegt werden (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c HMG). Pharmazeutische Spezialitäten müssen nach Art. 12 Abs. 1 HMV grundsätzlich in ihrer Originalverpackung abgegeben werden, ausser bei besonderen Verschreibungen mit dem Ziel einer bestmöglichen Compliance (lit. a) oder wenn ausnahmsweise nur ein Teil der Packung verschrieben wurde, zum Beispiel bei der Suchtbehandlung (lit. b). Gemäss Stellungnahme der Swissmedic vom 14. September 2017 kann die Überschreitung der Haltbarkeitsdauer verschiedene Auswirkungen haben. Einerseits könne durch den Verfall des Wirkstoffes die Wirksamkeit beeinträchtigt werden, indem das Präparat nicht mehr die erwünschte (und erwartete) Menge Wirkstoff enthalte. Zweitens könnten die Eigenschaften des Arzneimittels durch Abbauprozesse beeinträchtigt werden. Dies könne sich in der Veränderung physikalischer Eigenschaften äussern, wie zum Beispiel der Trennung von Salben in eine flüssige und eine feste Phase oder die Veränderung des pH-Wertes, könne aber auch in der Entstehung von Abbau- produkten (aus Wirk- oder Hilfsstoffen) resultieren. In einzelnen Fällen könnten diese Abbau- produkte auch gesundheitsschädliche Wirkungen entfalten. Im schlimmsten anzunehmenden Szenario könne bei einem sterilen Injektionspräparat dessen Verpackung aufgrund der Überla- gerung ihre Eigenschaften verlieren, wodurch die Sterilität des Arzneimittels nicht mehr gewähr- leistet sei (act. 8601).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2024 150 Urteil vom 28. Oktober 2024 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richterin: Sandra Wohlhauser Ersatzrichter: Mathias Boschung Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Tarkan Göksu und Rechtsanwalt Dominic E. Tschümperlin gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Kostentragungspflicht und Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 und 430 Abs. 1 lit. a StPO) Beschwerde vom 1. Juli 2024 gegen die Verfügung der Staatsanwalt- schaft vom 18. Juni 2024
Kantonsgericht KG Seite 2 von 21 Sachverhalt A. Am 18. Februar 2014 reichte die B.________ eine Strafanzeige wegen Betrugs gegen die C.________ in D.________ bzw. gegen Dr. med. vet. A.________ und Dr. med. vet. E.________ ein. Sie brachte im Wesentlichen vor, diese hätten ihre Klienten getäuscht, indem sie bspw. Röntgenbilder falsch interpretierten, behaupteten, Tiere seien kastriert, obwohl dies nicht gemacht wurde, Knieverletzungen als schwerer beschrieben als sie tatsächlich vorlagen, Narkosen unnötig verlängerten, um die Zusatzzeit in Rechnung zu stellen, Katzen ohne medizinische Notwendigkeit stationär behielten sowie Tierarztkollegen Fehlbehandlungen anlasteten, um aufwändige Korrekturtherapien zu installieren. Auch sei zu prüfen, ob Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung vorliegen (act. 2'000 ff.). Nach polizeilichen Vorermittlungen eröffnete die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 4. Sep- tember 2014 gegen A.________ und E.________ ein Strafverfahren wegen Betrugs, Wucher, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz. Die Untersuchung wurde in der Folge auf den Vorwurf des Inverkehrbringens abgelaufener Arzneimittel sowie der Herstellung eines Arzneimittels ohne Bewilligung ausgedehnt (act. 5'001 ff.). Am 6. April 2021 stellte die Staatsanwaltschaft nach diversen Ermittlungshandlungen und der Erstellung eines Gutachtens den Erlass einer Einstellungsverfügung sowie die Verweigerung allfälliger Entschädigungs- oder Genugtuungsansprüche gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO in Aussicht. Den Parteien wurde namentlich Frist gesetzt, um allfällige Entschädigungsansprüche anzumelden (act. 9512 f.). Mit Eingabe vom 9. Juni 2021 machte A.________ eine Entschädigung von CHF 162'052.90 geltend und zwar CHF 93'152.90 als Ersatz für seine Anwaltskosten, CHF 18'900.- als Ersatz der wirtschaftlichen Einbussen und CHF 50'000.- als Genugtuung (act. 9542 ff.). Mit Verfügung vom 19. August 2021 (nachfolgend: Einstellungsverfügung 2021) wurde das gegen A.________ und E.________ eröffnete Strafverfahren wegen Betrugs, Wucher, Urkundenfälschung, Vergehen gegen das Tierschutzgesetz und Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz eingestellt (act. 10’140). Die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 40'301.- (Dossierkosten und Auslagen: CHF 38'331.-) wurden den Beschuldigten je hälftig auferlegt. Der bei A.________ beschlagnahmte Betrag von CHF 170.- wurde mit dessen Anteil verrechnet. A.________ und E.________ wurde eine Entschädigung und eine Genugtuung verweigert. Die gegen diese Verfügung von A.________ erhobene Beschwerde hiess die Strafkammer mit Urteil vom 6. Juli 2022 gut, hob Ziff. 4 und 5 der Verfügung (Kosten sowie Entschädigung und Genugtuung) in Bezug auf A.________ auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurück (502 2021 182, act. 10’337). B. Am 22. Februar 2023 stellte die Staatsanwaltschaft A.________ erneut die Auferlegung der Verfahrenskosten und die Verweigerung allfälliger Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche in Aussicht. Sie setzte ihm Frist, um Beweisanträge zu stellen und allfällige Entschädigungsansprüche anzumelden bzw. diese zu präzisieren oder ergänzen (act. 10'338).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 21 A.________ beantragte mit Stellungnahme vom 28. Februar 2023, dass ihn die Staatsanwaltschaft über das Ergebnis ihrer Prüfung (insbesondere die Gründe für die Bestätigung des Entscheides) informiere und die Frist zur Stellung von Beweisanträgen und Entschädigungsforderungen danach neu ansetze (act. 10'339 f.), was die Staatsanwaltschaft am 3. März 2023 tat (act. 10'341 ff.). Mit Stellungnahme vom 21. April 2023 beantragte A.________ namentlich die Einvernahme von Dr. F.________ als Gutachter. Danach sei A.________ einzuvernehmen, damit er sich dazu äussern könne. Weiter machte er eine Entschädigung von CHF 173'535.35 (Ersatz Anwaltskosten: CHF 104'635.35, Ersatz wirtschaftliche Einbussen: CHF 18'900.-, Genugtuung: CHF 50'000.-) gel- tend (act. 10'347 ff.). Mit Entscheid vom 16. Mai 2023 wies die Staatsanwaltschaft die Beweisanträge ab (act. 10'365 f.). C. Mit Verfügung vom 16. Mai 2023 (nachfolgend: Einstellungsverfügung 2023) auferlegte die Staatsanwaltschaft die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 40'301 (Dossierkosten und Auslagen: CHF 38'331.-) A.________ zur Hälfte. Der bei A.________ beschlagnahmte Betrag von CHF 170.- wurde daran angerechnet. A.________ wurde eine Entschädigung und Genugtuung verweigert (act. 10'377). Die gegen diese Verfügung von A.________ erhobene Beschwerde hiess die Strafkammer mit Urteil vom 28. September 2023 teilweise gut. Sie hob die Einstellungsverfügung vom 16. Mai 2023 betreffend Kosten und Entschädigung auf und wies die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurück (502 2023 121, act. 10'490). D. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2023 stellte der Beschwerdeführer bei der Staats- anwaltschaft verschiedene Beweisanträge, u.a. die Einvernahme von ihm sowie des Gutachters Dr. F.________ (act. 10'492). Die Staatsanwaltschaft stellte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Januar 2024 erneut die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschuldigten und die Verweigerung allfälliger Entschädigungs- oder Genugtuungsansprüche in Aussicht und räumte ihm mit Blick auf den in Aussicht gestellten Verfahrensabschluss die Gelegenheit ein, seine Beweisanträge bis zum
12. Februar 2024 zu ergänzen. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 23. Februar 2024 innert erstreckter Frist verschiedene Beweisanträge (u.a. Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Notwendigkeit einer Behandlung auch bei einer vollständigen Krankengeschichte) und hielt im Übrigen an den im Schreiben vom 14. Februar 2023 (recte: 14. Dezember 2023) gestellten Beweisanträgen fest. Ausserdem beantragte er den Ausstand der Staatsanwältin. In der Hauptsache beantragte er, dass die Verfahrenskosten dem Staat auferlegt werden und ihm eine Parteientschädigung ausgerichtet werde. Diese bezifferte er unter Verweis auf das Entschädigungsgesuch vom 9. Juni 2021 und die seither aufgelaufenen Anwaltskosten gemäss beiliegender Kostennote auf insgesamt CHF 185'145.90. Mit Schreiben vom 1. März 2024 leitete die Staatsanwaltschaft der Strafkammer das Ausstands- gesuch des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2024 weiter und beantragte, es sei darauf nicht einzutreten. Eventualiter sei es abzuweisen. Mit Urteil vom 8. Mai 2024 trat die Strafkammer auf das Ausstandsgesuch nicht ein (502 2024 46).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 21 E. Die Staatsanwaltschaft wies mit Entscheid vom 10. Juni 2024 die Beweisanträge des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2023 und 23. Februar 2024 ab. In ihrer Verfügung vom 18. Juni 2024 (ersetzend die Einstellungsverfügung betreffend Kosten und Entschädigung vom 16. Mai 2023, ersetzend Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der Einstellungsverfügung vom 19. August 2021) legte die Staatsanwaltschaft A.________ die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 40'301.- (Dossierkosten und Auslagen: CHF 38'331.-) zur Hälfte auf und rechnete den bei ihm beschlagnahmten Betrag von CHF 170.- daran an (Ziff. 4). Eine Entschädigung und eine Genugtuung wurden ihm verweigert (Ziff. 5). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 1. Juli 2024 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei Ziffer 4 der Einstellungsverfügung betreffend Kosten und Entschädigung vom
18. Juni 2024 aufzuheben und es seien die Kosten des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer in der Strafsache D 14 328 vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen. Eventualiter sei Ziff. 4 der Einstellungsverfügung vom 18. Juni 2024 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, insbesondere zur Abnahme der mit Schreiben vom 23. Februar 2024 beantragten Beweismittel. 2. Es sei Ziffer 5 der Einstellungsverfügung vom 18. Juni 2024 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 185'145.90 aus- zurichten. Eventualiter sei Ziff. 5 der Einstellungsverfügung vom 18. Juni 2024 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, insbesondere zur Abnahme der mit Schreiben vom 23. Februar 2024 beantragten Beweismittel. 3. Es seien die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren dem Staat Freiburg aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Stellungnahme vom 22. Juli 2024 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung verweist sie vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung. Erwägungen 1. 1.1. Gegen Einstellungsverfügungen kann bei der Strafkammer innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 85 Abs. 1 JG). Die Beschwerde vom 1. Juli 2024 erfolgte rechtzeitig (Art. 90 Abs. 2 StPO). 1.2. Ein Rechtsmittel kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist
Kantonsgericht KG Seite 5 von 21 von der angefochtenen Verfügung betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. 1.3. Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 396 Abs. 1 StPO), d.h. der Beschwerdeführer muss genau angeben, welche Punkte des Entscheides er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel er anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Nach den allgemeinen Grundsätzen des Rechtsmittelrechts muss die schriftliche Begründung (inkl. Bean- tragte Beweismassnahmen) in der Rechtsmittelschrift selbst enthalten sein; Verweise auf andere Rechtsschriften oder die Akten reichen nicht aus (Urteil BGer 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 2.2.2 m.w.H.). Soweit die angerufenen Beweismittel vorliegend nicht in der Beschwerdeschrift selbst genannt werden, sondern dafür auf die im Schreiben vom 23. Februar 2024 beantragten Beweismassnahmen verwiesen wird, liegt keine hinreichende Begründung vor und ist in diesem Umfang auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eine Nachfristansetzung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO ist für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht angezeigt. Darüber hinaus ist die Beschwerde rechtsgenüglich begründet. 1.4. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.5. Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grund- sätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, Art. 393 Abs. 2 StPO). Das Gericht muss sich jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen, sondern darf sich auf die entscheidrelevanten Rügen beschränken (Urteil BGer 6B_1355/2020 vom 14. Januar 2022 E. 5.6 m.H). 2. Der Beschwerdeführer bringt vorab vor, die angefochtene Verfügung verletze die Unschulds- vermutung, indem sie in ihrer Begründung zu den geprüften Lebenssachverhalten ausführlicher als zuvor strafrechtliche Vorwürfe an die Adresse des Beschwerdeführers richte und mit der Kosten- auflage eine strafrechtliche Missbilligung dessen Verhaltens zum Ausdruck bringe (Beschwerde S. 10 - 23). 2.1. Nach der Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Verfahrens- einstellung gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kosten- auflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vor- werfbarer Weise eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm (insbesondere im Sinne von Art. 41 OR oder Art. 28 ZGB), die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Art. 426 Abs. 2 StPO ist als Kann-Vorschrift ausgestaltet, sodass der Vorinstanz ein Ermessen zusteht und die Rechtsmittelinstanz nur mit Zurückhaltung einschreitet (Urteil BGer 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.3). 2.2. Wie im vorliegenden Fall bereits in den Urteilen KG 502 2021 182 vom 6. Juli 2022 E. 3.3 und KG 502 2023 121 vom 28. September 2023 E. 4.2 ausgeführt wurde, verstösst es nicht gegen die Unschuldsvermutung, wenn sich der festgestellte Sachverhalt auch unter eine Strafnorm subsumieren lässt. Nach der Rechtsprechung ist nicht ausgeschlossen, dass sich das fehlerhafte
Kantonsgericht KG Seite 6 von 21 Verhalten, das Anlass zur Kostenauflage gibt, sachlich mit dem Vorwurf deckt, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung war, wobei die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung nach dem entsprechenden Straftatbestand fehlten (BGE 109 Ia 160 E. 4b). Es ist daher grundsätzlich möglich, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Verfahrenskosten wegen eines Verhaltens aufzuerlegen, das in objektiver Hinsicht die Merkmale eines Straftatbestands erfüllt. Voraussetzung dafür ist, dass die Freiheitsspielräume des Einzelnen nicht allein durch das Strafgesetz beschränkt werden (Urteil BGer 6B_998/2010 vom 31. August 2011 E. 5.1). Demnach ist irrelevant, ob sich der vom Gericht festgestellte Sachverhalt auch unter einen Straftatbestand subsumieren lässt, soweit das Gericht nicht die strafrechtliche Relevanz prüft, sondern ob die beschuldigte Person ein zivilrechtliches Verschulden trifft (Urteile BGer 6B_4/2019 vom 19. De- zember 2019 E. 4.4; 6B_301/2017 vom 20. Februar 2018 E. 1.2.2; 6B_662/2013 vom 19. Juni 2014 E. 1.3; je m.H.). Um zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat, sind auch der entsprechende Sachverhalt sowie das zivilrechtliche Verschulden festzustellen. Darin liegt keine Verletzung der Unschuldsvermutung. Wie in der Einstellungsverfügung 2023 hat die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung das zivilrechtliche Verschulden jeweils separat nach den vorgeworfenen Delikten geprüft. Auch diesmal hat sie dadurch nicht die Erfüllung der entsprechenden Straftatbestände geprüft, sondern eine Aufteilung der vorgeworfenen Sachverhalte vorgenommen. Eine Verletzung der Unschuldsvermu- tung allein aufgrund des Aufbaus der Verfügung oder deren Titel ist nicht ersichtlich (vgl. auch Urteile BGer 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.7; 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.4). Zudem ist die Staatsanwaltschaft im Rahmen von Art. 426 Abs. 2 StPO gesetzlich zur Abklärung verpflichtet, ob in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise eine geschriebene oder ungeschriebene Ver- haltensnorm verletzt wurde. Die Anwendung dieser Bestimmung würde verunmöglicht, wenn man im erwähnten Vorgehen einen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung erblickte. So wird etwa entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung unter «Lebens- sachverhalt 3: Verrechnen nicht erbrachter Leistungen» diesem nicht vorgeworfen, er habe sich i.S.v. Art. 146 StGB arglistig und damit strafrechtlich schuldhaft verhalten, sondern geprüft, ob ihn ein zivilrechtliches Verschulden trifft. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, bei den von der Staatsanwaltschaft geprüften Lebenssachverhalten fehle es am Beweis der tatsächlichen Widerhandlung sowie an der Kausalität (Beschwerde S. 23 - 51). 3.1. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Verfahrenseinstellung oder Freispruch die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der Kostenpflicht im Falle einer Verfahrenseinstellung oder eines Freispruchs nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch welches die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. Dabei genügt ein unmo- ralisches oder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossendes Verhalten jedoch nicht. Das Verhalten einer beschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der
Kantonsgericht KG Seite 7 von 21 Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, unter anderem aus dem Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handelt. Das Sachgericht muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen eine Verhaltensnorm verstossen hat (Urteil BGer 6B_893/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.2). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteil BGer 6B_492/2017 vom 31. Januar 2019 E. 2.2.1 m.H.). Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweis- regeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorlie- genden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Bestehen unüber- windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Entscheidregel verlangt hingegen nicht, dass bei sich wider- sprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzu- stellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (Urteil BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publiziert in BGE 147 IV 176). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren (und nachgewiesenen) Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss zusätzlich ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Das gegen geschriebene oder ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnormen klar verstossende Verhalten der beschuldigten Person muss mithin nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet gewesen sein, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung der eröffneten Straf- untersuchung zu erschweren. Dabei kommt die Kostenauflage nur dann in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflicht- gemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Eine Auf- erlegung von Kosten an den Angeschuldigten fällt jedenfalls insoweit ausser Betracht, als die Be- hörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Straf- untersuchung eingeleitet hat. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass der Überbindung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Aus- nahmecharakter zukommt (BGE 116 Ia 162 E. 2c; Urteil BGer 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.2). In der angefochtenen Verfügung unterteilt die Staatsanwaltschaft das dem Beschwerdeführer zivilrechtlich vorgeworfene Verhalten in fünf Lebenssachverhalte. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Lebenssachverhalte erwiesenermassen in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm verstossen hat und ob die nachgewiesene Verletzung die Eröffnung des Verfahrens verursacht oder dieses erschwert hat. Die vorzunehmende Beurteilung folgt dem Aufbau der angefochtenen Verfügung. 3.2. Zu Lebenssachverhalt 1 wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer vor, durch Fehl- diagnosen und Fehlbehandlungen seine ärztliche Sorgfaltspflicht verletzt zu haben, womit ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO vorliege, welches die Eröffnung des Strafverfahrens verursacht habe. Der Beschwerdeführer bestreitet die Verletzung einer ärztlichen Sorgfaltspflicht und deren Ursächlichkeit für die Eröffnung des Strafverfahrens.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 21 3.2.1. Der tierärztliche Behandlungsvertrag untersteht dem Auftragsrecht i.S.v. Art. 394 ff. OR (Urteil BGer 4C.345/2003 vom 11. Januar 2005 E. 2 m.H.). Nach Art. 398 Abs. 1 OR haftet der Beauftragte im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis. Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes (Art. 398 Abs. 2 OR). Für das Arbeitsverhältnis bestimmt Art. 321e OR, dass der Arbeitnehmer für den Schaden verantwortlich ist, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt (Abs. 1). Das Mass der Sorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen hat, bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fach- kenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeit- nehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen (Abs. 2). Die Anforderungen an die ärztliche Sorgfaltspflicht lassen sich nicht ein für allemal festlegen; sie richten sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalles, namentlich nach der Art des Eingriffs oder der Behandlung, den damit verbundenen Risiken, dem Ermessensspielraum, den Mitteln und der Zeit, die dem Arzt im einzelnen Fall zur Verfügung stehen sowie nach dessen Ausbildung und Leistungsfähigkeit. Allge- mein lässt sich immerhin sagen, dass seine Haftung sich nicht auf grobe Verstösse gegen Regeln der ärztlichen Kunst beschränkt. Der Arzt hat Kranke stets fachgerecht zu behandeln, zum Schutze ihres Lebens oder ihrer Gesundheit insbesondere die nach den Umständen gebotene und zumut- bare Sorgfalt zu beachten, grundsätzlich folglich für jede Pflichtverletzung einzustehen. Der Begriff der Pflichtverletzung darf aber nicht so verstanden werden, dass darunter jede Massnahme oder Unterlassung fällt, welche bei nachträglicher Betrachtung den Schaden bewirkt oder vermieden hätte. Eine Pflichtverletzung ist nur dort gegeben, wo eine Diagnose, eine Therapie oder ein sonstiges ärztliches Vorgehen nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand nicht mehr als ver- tretbar erscheint und damit ausserhalb der objektivierten ärztlichen Kunst steht (BGE 120 Ib 411 E. 4a; Urteil BGer 4C.345/2003 vom 11. Januar 2005 E. 3.1; je m.H.). 3.2.2. In seinem Gutachten vom 28. August 2017 kommt der Gutachter Dr. F.________ in Bezug auf den Vorwurf der Fehldiagnosen und Fehlbehandlungen u.a. zum Schluss, viele Untersuchungen und Behandlungen seien mehr als fragwürdig, vor allem deren Frequenz, z.B. in den Fällen 12, 13, 14 und 64 (act. 4241). Im Fall 11 liege für ihn «der Hohe Verdacht einer Fehldiagnose» und eine Fehlbehandlung vor (act. 4251). Einzelne Behandlungen hält er per se für fragwürdig, z.B. das Spülen der Blase oder auch der dazu erfolgte operative Eingriff in Fall 1 (act. 4241, 4246). Er kann den Zweck der mehrmals festgestellten operativen Spülung der Blase bei einer Blasenentzündung nicht nachvollziehen, räumt aber ein, dass mangels Diagnose in der Krankengeschichte nicht beurteilt werden könne, aus welchem Grund dieser Eingriff vollzogen worden sei. Überhaupt sei die Dokumentation der Fälle seiner Meinung nach nicht vorhanden. Es seien zwar ungewöhnlich viele Fotos dokumentiert, was positiv zu bewerten sei, allerdings fehlten Untersuchungsbefunde, OP- Berichte und Diagnosen in nahezu allen Fällen (act. 4303). In seinem Zusatzgutachten vom
30. Oktober 2017 (act. 4302), in welchem er sich auch zu allfälligen Sorgfaltspflichtverletzungen zu äussern hatte, stellte er u.a. fest, dass in bestimmten Fällen die Sorgfaltspflicht bei der Anwendung des Antibiotikums Convenia verletzt worden sei. Die Grundsätze zur Anwendung dieses Medika- ments seien nicht im Ansatz befolgt worden und die betroffenen Tiere seien durch dessen «inflationäre» Anwendung Risiken ausgesetzt gewesen, namentlich im Fall 12/13 bei den Tieren «G.________», «H.________» und «I.________ (act. 4303, 4254, 4255). Durch den anhaltenden Einsatz von Convenia seien «alle Regeln der antibiotischen Therapie missachtet» worden (act. 4255). Damit ist mindestens im Rahmen der Anwendung von Convenia in den vorerwähnten Fällen eine Verletzung der Sorgfaltspflicht gemäss Art. 398 OR erstellt. Durch die übermässige Anwendung des
Kantonsgericht KG Seite 9 von 21 Antibiotikums wurden die betroffenen Tiere zwar soweit ersichtlich nicht geschädigt, aber dennoch gefährdet. Demnach hat der Beschwerdeführer in diesen Fällen nicht die zum Schutze der Gesund- heit der Tiere gebotene und zumutbare Sorgfalt beachtet. Was die Beweisanträge des Beschwerdeführers betrifft, führt er nicht aus, was er zu diesem Punkt noch hätte vorbringen wollen. Namentlich ist nicht ersichtlich, was das in der Beschwerdeschrift (Rz. 77) beantragte Gutachten zur Frage, ob durch die Vornahme der Arthroskopien eine Sorg- faltspflichtverletzung begangen worden sei, und die Einvernahmen von J.________, K.________ und E.________ zur Frage der Sorgfaltspflicht (zusätzlich) ergeben sollten. Dass bei der Anwendung von Convenia nicht die gebotene und zumutbare Sorgfalt beachtet wurde, ist auch ohne die beantragten Beweismassnahmen rechtsgenügend erstellt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers trifft es auch nicht zu, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der Erwägungen des Kantonsgerichts in seinem Urteil 502 2023 121 vom 28. September 2023 (E. 5.3.2) verpflichtet war, diesbezüglich weitere Einvernahmen durchzuführen und ein Zusatzgutachten einzuholen. Die dortigen Ausführungen bezogen sich auf den in der Einstellungsverfügung 2023 erhobenen Vorwurf der mangelhaften Dokumentation und sind hier nicht einschlägig. Da sich die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung betreffend Lebenssachverhalt 1 auf den Vorwurf der Sorgfaltspflicht- verletzung beschränkt, war sie nicht gehalten, zur Frage der Dokumentation (zusätzliche) Beweis- massnahmen anzuordnen. 3.2.3. In der Strafanzeige der B.________ vom 18. Februar 2014 gegen A.________ und E.________ (vgl. oben E. A.) wird u.a. ausgeführt, bei der B.________ seien Meldungen von Kundinnen und Kunden sowie von Tierärztinnen und Tierärzten eingegangen, die in der Regel «Fehlhandlungen bzw. Überbehandlungen» durch die C.________ beträfen. Man gehe davon aus, dass der Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB erfüllt sei (act. 2000). Der Strafanzeige beigefügt war u.a. das Schreiben von Dr. med. vet. L.________ an die B.________ vom
14. September 2013 mit dem Titel «Antrag zur Stellungnahme und Initiierung von Sanktionen: C.________, D.________» (act. 2002), in welchem L.________ die B.________ über ihm zugetragene Meldungen von Tierärzten informiert, in denen es u.a. um angebliche Fehldiagnosen und Fehlbehandlungen der C.________ geht (act. 2002 Rückseite). Im Rahmen der polizeilichen Vorermittlungen wurde auch M.________ einvernommen, die von 2011 bis 2014 ihre Lehre als tiermedizinische Praxisassistentin (TPA) in der C.________ absolvierte (act. 20'350 Z. 8 ff.). Dabei erklärte sie an ihrer Einvernahme vom 25. August 2014 u.a., es sei z.B. vorgekommen, dass bei einem Tier eine Blasenentzündung diagnostiziert und dieses mit Antibiotika therapiert worden sei, obwohl laut den Laborresultaten keine Abweichungen zum Normalwert vorgelegen hätten (act. 20'357 Z. 170 ff.). Gestützt auf die Strafanzeige und die polizeilichen Vorermittlungen eröffnete die Staatsanwaltschaft am 4. September 2014 ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Betrug, Wucher, Urkundenfälschung und Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz. Die Staatsanwaltschaft durfte sich mit Blick auf das angezeigte, mutmasslich normwidrige Verhalten in Ausübung pflicht- gemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen. Die gemäss Straf- anzeige und Auskunftsperson mutmasslich durch den Beschwerdeführer begangenen Sorgfalts- pflichtverletzungen («Fehlhandlungen bzw. Überbehandlungen» und Fehldiagnosen) waren ent- gegen der Auffassung des Beschwerdeführers nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der all- gemeinen Lebenserfahrung geeignet, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Verdachts u.a. auf Betrug zu geben. Zwischen dem zivilrechtlich vorgeworfenen und vorliegend nachgewiesenen Verhalten (hier: Sorg- faltspflichtverletzung durch Fehlbehandlung) und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten besteht somit ein adäquater Kausalzusammenhang. Daran ändert nichts, dass zu diesem Lebens-
Kantonsgericht KG Seite 10 von 21 sachverhalt einzig in Bezug auf die Anwendung von Convenia eine Sorgfaltspflichtverletzung erstellt ist (vgl. oben E. 3.2.2). Mit Blick auf die zahlreichen weiteren (erstellten) Vorwürfe, die zur Eröffnung des Strafverfahrens geführt haben, ist eine Reduktion der in diesem Zusammenhang aufzuerle- genden Verfahrenskosten nicht angezeigt. Da eine exakte Beurteilung, welche Kosten auf welche Vorwürfe zurückzuführen sind, schwierig ist, räumt das Bundesgericht den kantonalen Gerichten bei der Aufteilung der Verfahrenskosten ein gewisses Ermessen ein (Urteile BGer 6B_112/2020 vom
7. Oktober 2020 E. 6.3; 6B_956/2019 vom 19. November 2019 E. 1.5; 6B_1191/2016 vom
12. Oktober 2017 E. 2.5; 6B_136/2016 vom 23. Januar 2017 E. 4.1.1; 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.5.; je m.H.). Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 3.3. Zu Lebenssachverhalt 2 wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer vor, unnötige bzw. unwirtschaftliche Behandlungen durchgeführt, überhöhte Tarife angewendet sowie Fremd- laborleistungen überhöht weiterverrechnet zu haben, womit ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO vorliege, welches die Eröffnung des Strafverfahrens ver- ursacht und dieses erschwert habe. Der Beschwerdeführer bestreitet die Verletzung einer zivilrecht- lichen Verhaltensnorm und deren Ursächlichkeit für die Eröffnung des Strafverfahrens. 3.3.1. Nach Art. 394 Abs. 3 OR ist eine Vergütung zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist. Gemäss herrschender Lehre betrifft die Üblichkeit nicht nur den Grundsatz der Entgeltlichkeit, sondern auch die Höhe der Vergütung (WERRO, in Commentaire romand, Code des Obligations I,
3. Aufl. 2021, Art. 394 N 46 f.; OSER/WEBER, in Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 394 N 39). Liegt über die Höhe oder die Berechnungsweise der Vergütung keine Vereinbarung vor, hat der Beauftragte das Recht auf eine übliche Vergütung. Besteht über das Mass und die Berechnung eines Honorars weder eine gesetzliche Regel noch eine Vereinbarung oder Verkehrs- sitte, hat der Richter die Vergütung nach allgemeinen Grundsätzen festzusetzen (Urteil BGer 4C.261/2005 vom 9. Dezember 2005 E. 2.1 m.H.). Dazu gehört immer, dass die Vergütung den geleisteten Diensten entspricht und ihnen angemessen sein muss. Nach welchen Gesichtspunkten sie im Übrigen zu ermitteln ist und was bei ihrer Bemessung berücksichtigt werden darf, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalles, namentlich nach der Art und Dauer des Auftrages, der übernommenen Verantwortung sowie der beruflichen Tätigkeit und Stellung des Beauftragten (BGE 101 II 109 E. 2). Grundlage einer Entschädigung nach Aufwand bildet der bei sorgfältigem Vorgehen objektiv notwendige Aufwand. Damit ist der geltend gemachte Aufwand so darzulegen, dass dessen Notwendigkeit und Angemessenheit überprüft werden kann. Dies setzt nachvollziehbare Angaben zu den erbrachten Arbeiten und aufgewendeten Stunden voraus (Urteil BGer 4A_271/2013 vom
26. September 2013 E. 6.2 m.H.). 3.3.2. Gemäss Gutachter war das Kostenniveau der Klinik ungewöhnlich hoch, wobei er sich sowohl auf die Verrechnung einzelner Eingriffe oder Leistungen als auch auf die «Summation der gesamten Behandlungskosten eines Grossteils der Fälle» bezieht. Das Ausmass habe teils das 3 – 4-fache des Üblichen erreicht. Zudem bestätigt er, dass Fremdlaborleistungen erhöht den Kunden weiterverrechnet worden seien. Dies gehe aus den Unterlagen und den Rechnungen von N.________ hervor. Das Mass des Aufschlags erreiche teils 100-300% (mit Verweis auf Fall 97 und 100, act. 4297). Während ein gewisser Aufschlag berechtigt sei, da die Befunde interpretiert und eine Therapie spezifisch für den Fall ausgelesen werden müsse, übersteige das hier verrechnete Mass dies seiner Meinung nach enorm (act. 4238). Abschliessend stellt er dazu fest, dass in der C.________ in nahezu allen Fällen unverhältnismässig hoch abgerechnet worden sei (act. 4241). Mehrere Mitarbeitende der C.________ bestätigten, dass Kunden sich regelmässig über zu hohe
Kantonsgericht KG Seite 11 von 21 Preise beschwerten und die Preisgestaltung der Klinik intransparent gewesen sei (act. 20'285 Z. 81 ff. und 81 ff., 20'293 Z. 117 ff., 20'308 Z. 104 ff., 20'355 Z. 112 ff. und 127 ff., 20'375 f. Z. 87 ff. und 106 ff., 20'395 Z. 71 ff., 20'402 Z. 73 ff.). Bei den Fremdlaborleistungen wurde den Kunden mitunter ein Mehrfaches der Laborrechnung weiterverrechnet (act. 3027 Z. 190, 3120 Z. 692 ff.). Anstatt – wie von der B.________ empfohlen (act. 8733) – die effektiven Kosten der Laboruntersuchungen aufzuführen und einen Zuschlag für die Eigenleistung separat zu verrechnen, stellte der Beschwerdeführer den Kunden einen einzigen Betrag unter dem Titel «Laboruntersuchung» in Rechnung, womit für den Kunden die effektiven Kosten der Laboruntersuchung bzw. der Zuschlag für die Eigenleistung des Tierarztes nicht ersichtlich waren. Um die Kosten der Laboruntersuchung für die Kunden unerkenntlich zu machen, wies er das Personal an, auf dem Laborbericht den Rechnungsbetrag mit Tipp-Ex abzudecken und den Kunden lediglich eine Kopie auszuhändigen, auf welcher der Rechnungsbetrag nicht ersichtlich war (vgl. act. 3017 Z. 174 ff., 3047 Z. 170 ff., 3058 Z. 176 ff., 3069 Z. 186 ff., 3080 Z. 165 ff., 3090 Z. 155 ff., 3122 Z. 760 ff.). Damit ist erstellt, dass das Kostenniveau der Klinik überdurchschnittlich hoch und die Preis- gestaltung intransparent war, auch wenn der Beschwerdeführer allenfalls auf Nachfrage über die Höhe der Laborleistungen hätte Auskunft erteilen können. Daran ändert entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Rz. 84) auch nichts, dass die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung 2021 im Rahmen der strafrechtlichen Beurteilung die diesbezüglichen Voraussetzungen der Strafbarkeit (Wucher gemäss Art. 157 StGB) verneinte. Gestützt auf die erhobenen Beweise bestehen keine relevanten Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer durch die überdurchschnittlich hohe Verrechnung seiner Leistungen und die intransparente Preisgestaltung gegen seine zivilrechtlichen Pflichten gemäss Art. 394 Abs. 3 OR verstossen hat. Die vom Beschwerdeführer betreffend M.________, O.________ und Gutachter F.________ geäusserten Zweifel (vgl. Beschwerde Rz. 82 ff.) erschöpfen sich in pauschalen Behauptungen und setzen sich nicht konkret mit den entsprechenden Aussagen auseinander. Sie vermögen an der hier vorgenommenen Beurteilung nichts zu ändern. Was die Beweisanträge des Beschwerdeführers betrifft, ist auch hier nicht ersichtlich, was die in der Beschwerdeschrift beantragte Erstellung eines Gutachtens, ob die «Sorgfaltspflichtverletzung durch die Vornahme der Arthroskopien vorgelegen hat» sowie die Einvernahmen von J.________, K.________ und E.________ zur Frage der Preisgestaltung (zusätzlich) ergeben sollten (vgl. Beschwerde Rz. 88). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers trifft es auch nicht zu, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der Erwägungen des Kantonsgerichts in seinem Urteil 502 2023 121 vom 28. September 2023 (E. 5.3.2) verpflichtet war, diesbezüglich weitere Einvernahmen durchzuführen und ein Zusatzgutachten einzuholen. Die dortigen Ausführungen beziehen sich auf den in der Einstellungsverfügung 2023 erhobenen Vorwurf der mangelhaften Dokumentation und sind hier nicht einschlägig. Da sich die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung be- treffend Lebenssachverhalt 2 auf den Vorwurf der überhöhten Preise und der intransparenten Preis- gestaltung beschränkt, war sie nicht gehalten, zur Frage der Dokumentation (zusätzliche) Beweis- massnahmen anzuordnen. 3.3.3. In der Strafanzeige der B.________ vom 18. Februar 2014 gegen A.________ und E.________ (vgl. oben E. A.) wird u.a. ausgeführt, im Vergleich zu anderen Tierärzten seien die Preise der C.________ extrem hoch (act. 2001). Der Strafanzeige beigefügt waren das Schreiben von Dr. med. vet. L.________ an die B.________ vom 14. September 2013 mit dem Titel «Antrag zur Stellungnahme und Initiierung von Sanktionen: C.________, D.________» (act. 2002) sowie verschiedene Aktennotizen von Tierärzten, erstellt zwischen Juli und August 2013 (act. 2003 Rückseite – act. 2007). In seiner Aktennotiz vom 7. Juli 2013 hält Dr. med. vet. P.________ u.a. fest,
Kantonsgericht KG Seite 12 von 21 die ihm zugetragene Rechnung der C.________ sei seiner Meinung nach sehr hoch bis überrissen gewesen (act. 2003 Rückseite). In ihrer polizeilichen Einvernahme vom 25. August 2014 als Auskunftsperson erklärte die ehemalige Lernende M.________ u.a., die Rechnungen der Klinik seien immer sehr hoch gewesen und die Kunden hätten sich regelmässig telefonisch über die hohen Preise beschwert (act. 20'355 Z. 113 ff. und 129). Die Laboruntersuchungen seien ihrer Meinung nach extrem hoch verrechnet worden (act. 20'355 Z. 119 ff.). In der Klinik gebe es keine Preistabelle, die den Kunden im Wartezimmer oder auf der Homepage zur Konsultation aufliege (act. 20'355 Z. 115 f.). Gestützt darauf durfte sich die Staatsanwaltschaft in Ausübung pflichtgemässen Ermessens am 4. September 2014 zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen. Die Vorwürfe der überhöhten Rechnungsstellung und der intransparenten Preisgestaltung waren ent- gegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Rz. 89 ff.) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Verdachts u.a. auf Betrug und Wucher zu geben. Zwischen dem zivilrechtlich vorgeworfenen und vorliegend nachgewiesenen Verhalten (hier: überhöhte Preise und intransparente Preisgestaltung) und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten besteht somit ein adäquater Kausalzusammenhang. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. Nicht gefolgt werden kann der Staatsanwaltschaft, wenn sie ausführt, der Beschwerdeführer habe durch das überhöhte und intransparente Weiterverrechnen von Fremdlaborleistungen zudem die Durchführung des Verfahrens erschwert. Bei der Erschwerung des Verfahrens i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO kann es nur um Handlungen oder Unterlassungen gehen, die nach der Verfahrenseröffnung bzw. während des laufenden Verfahrens erfolgen, was hier nicht der Fall ist. 3.4. Zu Lebenssachverhalt 3 wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer vor, nicht erbrachte Leistungen verrechnet zu haben, womit ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO vorliege, welches die Eröffnung des Strafverfahrens verursacht und dieses erschwert habe. Der Beschwerdeführer bestreitet die Verletzung einer zivilrechtlichen Verhaltensnorm und deren Ursächlichkeit für die Eröffnung des Strafverfahrens. 3.4.1. Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen (Art. 394 Abs. 1 OR). Stellt der Beauftragte Leistungen in Rechnung, die er nicht erbracht hat, so handelt er nicht vertragsgemäss und verletzt gleichzeitig seine Treuepflicht gemäss Art. 398 Abs. 2 OR gegenüber dem Auftraggeber. Zudem ist der Beauftragte nach Art. 400 Abs. 1 OR schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäfts- führung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grund zugekommen ist, zu erstatten. Geschuldet ist folglich eine genaue und wahrheitsgetreue Abrech- nung, sodass das Verrechnen nicht erbrachter Leistungen auch die Rechenschaftspflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR verletzt. Damit der Beauftragte seiner Rechenschaftspflicht nachkommen kann, hat er eine Dokumentation zu führen. Dementsprechend ist auch der Tierarzt zum Führen einer Krankengeschichte verpflichtet. Unter der tierärztlichen Dokumentation müssen alle vom Tierarzt getätigten Aufzeichnungen verstanden werden. Diese umfassen Schriftstücke wie Kranken- geschichte, Karteikarten, Rechnungen, Operations- und Laborberichte, Protokolle usw., sowie Prä- parate, Röntgen- und Ultraschallbilder und technische Aufzeichnungen. Der Tierarzt hat die ein- zelnen Behandlungsschritte vollständig, wahr und klar zu dokumentieren, damit die Dokumentation ihre Zwecke, nämlich Behandlungsunterstützung, Behandlungsinformation und Beweissicherung, erfüllen kann. Zur Rechenschaftspflicht des Beauftragten gehört auch im Prozessfall die Vorlage von Belegen. Die massgeblichen Dokumente sind deshalb sorgfältig aufzubewahren. Die Verpflichtung,
Kantonsgericht KG Seite 13 von 21 Rechenschaft abzulegen, verlangt vom Beauftragten vorerst, eine vollständige und detaillierte schriftliche Abrechnung zu erstatten. Der Beauftragte muss ferner dem Auftraggeber die zur Abrechnung gehörenden Belege unterbreiten (Urteil KG 502 2023 121 vom 28. September 2023 E. 5.2.1 m.H.). 3.4.2. Gemäss Gutachter ist der Vorwurf des Verrechnens nicht erbrachter Leistungen schwierig zu beurteilen, da es an Einträgen in der Krankengeschichte fehle (act. 4239 f.). Im Fall 14 «Q.________» (act. 4256 ff.) bezweifelt er, dass die verrechnete Behandlung stattgefunden hat. Zum einen sehe er beim damals 9-jährigen Hund, dessen Behandlungskosten sich während 3.5 Jahren auf CHF 70'000.- belaufen hätten, keine Indikation für eine Arthroskopie der Hüfte, zum anderen müsse er anhand der aufgezeigten arthroskopischen Fähigkeiten schwer daran zweifeln, dass der Operateur eine Hüfte arthroskopieren könne. Da Bilder der technisch schwierigen, mit CHF 1'600.- verrechneten Operation inkl. Entfernung eines Caninus fehlten, sei er sehr skeptisch, ob diese Operation tatsächlich stattgefunden habe (act. 4240, 4256). Daneben haben – worauf die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung verweist – verschiedene Mitarbeitende der Klinik zur Frage des Verrechnens nicht erbrachter Leistungen Aussagen gemacht: Die ehemalige Lernende M.________ sagte in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 25. August 2014 u.a. aus, es seien bei den stationären Tieren Leistungen verrechnet worden, obwohl diese nicht durchgeführt worden seien. Die TPA seien für die stationären Tiere verantwortlich gewesen. Obwohl sie z.B. einem Tier zwei Injektionen verabreicht habe, habe sie später im System festgestellt, dass drei Injektionen verrechnet worden seien. Auch sei es oft vorgekommen, dass obwohl keine Medikamente gegeben oder keine Infusionen gemacht worden seien, diese trotzdem verrechnet worden seien oder einfach die Anzahl erhöht worden sei (act. 20'356 Z. 157 ff.). In der polizeilichen Einvernahme vom 9. September 2014 erklärte sie, dies betreffe normalerweise alle Kunden, welche Tiere stationär behandeln liessen, und nannte einzelne Beispiele (act. 20'363 Z. 19 ff.). In ihrer Einvernahme vom 7. Dezember 2017 vor der Staatsanwaltschaft erklärte sie, dies sei fast bei jedem stationären Tier so gemacht worden, und das täglich und wöchentlich (act. 3015 Z. 101 ff.). R.________, die von Juli 2010 bis September 2013 als TPA bei der C.________ angestellt war, bestätigte in ihrer Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft am 7. Dezember 2017 ihre Aussage vor der Polizei vom 3. Oktober 2014, dass beide Ärzte bei stationär behandelten Tieren oft nicht erbrachte Leistungen verrechneten, vor allem Medikamente und Verbände (act. 3002 Z. 61 – 70). Dies sei vielleicht bei jedem 5. Tier gemacht worden, je nach Lust und Laune (act. 3003 Z. 111). Wenn ein Tier länger stationär gewesen sei, habe man praktisch jeden Tag Leistungen verrechnet, die nicht erbracht worden seien (act. 3003 Z. 113 ff.). S.________, die von November 2012 bis Ende Dezember 2013 zu 30% als Tierärztin bei der C.________ beschäftigt war, sagte in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 11. September 2014 u.a. aus, es sei vorgekommen, dass Dienstleistungen, welche gar nicht erbracht worden seien, fakturiert worden seien (act. 20'293 Z. 106, 20'297 Z. 252 ff.). Nachdem sie etwa eine angefahrene Katze, bei der sie keine oberflächlichen Verletzungen habe feststellen können, homöopathisch behandelt habe, sei es der Katze nach ca. zwei Stunden wieder besser gegangen, sodass sie am darauffolgenden Tag deren Entlassung angeordnet habe. Eine Woche später sei die Katze immer noch in der Klinik gewesen. Gemäss Akte sei sie im Sauerstoffkäfig behandelt und es seien ihr Reanimationskosten verrechnet worden. Diese Therapien seien weder von ihr noch von den Assistentinnen vorgenommen worden (act. 20'298 Z. 265 ff.). In ihrer Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft vom
11. Dezember 2017 erklärte sie u.a., vor allem bei den stationär behandelten Tieren seien Infusionen
Kantonsgericht KG Seite 14 von 21 verrechnet worden, die gar nie gesetzt worden seien. Als sie z.B. am Mittwoch ein Tier behandelt und dieses am Freitag wieder gesehen habe, seien keine Spuren einer intravenösen Behandlung sichtbar gewesen, obschon eine solche verrechnet worden sei (act. 3025 Z. 109 ff.). Es sei zwar theoretisch möglich, sie halte es aber für unwahrscheinlich, dass Dr. A.________ oder Dr. E.________ diese Leistungen erbracht hätten, ohne dass es jemand bemerkt hätte (act. 3026 Z. 128 ff.). T.________, die ab Oktober 2013 als Assistentin bei der C.________ angestellt war, sagte in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 10. November 2014 u.a. aus, dass eher A.________ Leistungen verrechne, die er eventuell nicht durchgeführt habe. Es könne sein, dass er Injektionen verrechne, die er nicht gegeben habe, was meistens bei den stationären Tieren der Fall sei. Sie gehe davon aus, dass er bei ca. 70% der stationären Tiere zu viele Leistungen verrechne (act. 20'379 Z. 214 ff.). U.________, die ab 1. Januar 2014 als Tierärztin zu 30% bei der C.________ beschäftigt war, bestätigte in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 11. November 2014 u.a., dass nicht erbrachte Leistungen verrechnet wurden und verwies auf die Katzen «V.________» und «W.________», wo eine tägliche Physiotherapie verrechnet worden sei statt bedarfsgemäss alle zwei Tage und wo eine intravenöse Infusion in Rechnung gestellt worden sei, die A.________ nie durchgeführt habe (act. 20'384 Z. 70 ff.). O.________, die zwischen 2012 und 2015 bei der C.________ ihre Lehre als TPA absolvierte, sagte in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 10. November 2014 u.a. aus, es sei mehreren Angestellten aufgefallen, dass zeitweise Injektionen verrechnet würden, ohne dass diese gemacht worden seien. Die Angestellten seien sich einig gewesen, dass niemand von ihnen dafür verantwortlich sei, da sie ja nicht mehr daran verdienen würden. Als die Angestellten dies an einer Teamsitzung zur Sprache gebracht hätten, habe sich keiner der Ärzte dazu geäussert. Die Angestellten vermuteten, dass A.________ die Injektionen angepasst habe (act. 20'404 Z. 138 ff.). 3.4.3. In Würdigung dieser Aussagen (Art. 10 Abs. 2 StPO) bestehen für die Strafkammer keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer seinen Kunden mehrmals nicht erbrachte Leistungen verrechnet hat. Dass sich dies aufgrund der fehlenden Dokumentation nicht direkt anhand der Krankengeschichten nachvollziehen lässt, ändert daran nichts. Die befragten Mitarbeitenden der C.________ haben dies persönlich wahrgenommen. Die Aussagen der Mitarbeitenden erfolgten unabhängig voneinander und stimmen in diesem Punkt überein. Es besteht kein Grund, an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Dass der Beschwerdeführer in den genannten Fällen die betreffenden Leistungen erbrachte, ohne dass es jemand von den Assistentinnen mitbekommen hätte, hält die Strafkammer für unwahrscheinlich. Durch das Verrechnen nicht erbrachter Leistungen hat der Beschwerdeführer gegen seine zivilrechtlichen Pflichten gemäss Art. 394 Abs. 1, Art. 398 Abs. 2 und Art. 400 OR (vgl. oben E. 3.4.1) verstossen. Was die Beweisanträge des Beschwerdeführers betrifft, ist auch hier nicht ersichtlich, was die in der Beschwerdeschrift beantragte Erstellung eines Gutachtens, ob die «Sorgfaltspflichtverletzung durch die Vornahme der Arthroskopien vorgelegen hat» sowie die Einvernahmen von J.________, K.________ und E.________ zur Frage der Verrechnung nicht erbrachter Leistungen (zusätzlich) ergeben sollten (vgl. Beschwerde Rz. 102 f.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers trifft es auch nicht zu, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der Erwägungen des Kantonsgerichts in seinem Urteil 502 2023 121 vom 28. September 2023 (E. 5.3.2) verpflichtet war, diesbezüglich weitere Einvernahmen durchzuführen und ein Zusatzgutachten einzuholen. Die dortigen Ausfüh- rungen beziehen sich auf den in der Einstellungsverfügung 2023 erhobenen Vorwurf der mangel-
Kantonsgericht KG Seite 15 von 21 haften Dokumentation und sind hier nicht einschlägig. Da sich die Staatsanwaltschaft in der ange- fochtenen Verfügung betreffend Lebenssachverhalt 3 nur noch auf das Verrechnen nicht erbrachter Leistungen bezieht (vgl. Ziff. 4.3), war sie nicht gehalten, zur Frage der Dokumentation weitere Beweismassnahmen anzuordnen. Daran ändert nichts, dass sie in der Begründung auch festhält, der Beschwerdeführer habe in verschiedener Hinsicht die Behandlungen unrichtig (Einträge von nicht erbrachten Leistungen) und/oder unvollständig (fehlende Einträge von Befunden, Diagnosen und Behandlungen) und damit mangelhaft dokumentiert (vgl. angefochtene Verfügung S. 12). Prüfungsthema in Lebenssachverhalt 3 ist einzig der Vorwurf des Verrechnens nicht erbrachter Leistungen. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, die Staatsanwaltschaft habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie seine Beweisanträge vom 23. Februar 2024 betreffend Dokumentationspflicht abgelehnt habe (vgl. Beschwerde Rz. 123 ff.). Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Art. 389 Abs. 3 StPO regelt zusätzliche Beweisabnahmen. Nach dieser Bestimmung erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt den Parteien namentlich das Recht, Beweisanträge zu stellen (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO). Gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO wird über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, den Straffbehörden bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt. Diese Bestimmung kodifiziert für das Strafverfahren die aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Rechtsprechung zur antizipierten Beweiswürdigung (Urteil BGer 6B_1020/2021 vom 25. Januar 2022 E. 1.2 m.H.). Da sich die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung im Unterschied zur Einstellungs- verfügung 2023 nicht mehr auf die Verletzung der Dokumentationspflicht stützt, ist die Dokumenta- tionspflicht für die Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen, unerheblich geworden. Über unerhebliche Tatsachen ist kein Beweis zu führen. Selbst wenn die Verletzung der Dokumentationspflicht noch rechtserheblich wäre, so wäre deren Verletzung durch die Strafuntersuchung bereits rechtsgenü- gend erwiesen (Urteil KG 502 2023 121 vom 28. September 2023 E. 5.3.1 m.H.). Der Beschwerde- führer hatte im Rahmen des Strafverfahrens Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (vgl. etwa act. 4325). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. Ausserdem könnte eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt werden. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, was er betreffend die mangelhafte Dokumentation vorbringen wollte und weshalb hierzu eine Einvernahme notwendig ist. Die Beschwerde ist diesbezüglich unbegründet. 3.4.4. In der Strafanzeige der B.________ vom 18. Februar 2014 gegen A.________ und E.________ (vgl. oben E. A.) wird u.a. ausgeführt, in der C.________ würden gewisse Behandlungen nicht oder nicht komplett durchgeführt und trotzdem in Rechnung gestellt (act. 2001). In ihrer polizeilichen Einvernahme vom 25. August 2014 sagte die ehemalige Lernende M.________ aus, es seien bei den stationären Tieren Leistungen verrechnet worden, obwohl diese nicht durchgeführt worden seien (act. 20'356 Z. 157 ff.). Dies wurde später von mehreren Mitarbeitenden der C.________ bestätigt (vgl. oben E. 3.4.2). Gestützt darauf durfte sich die Staatsanwaltschaft in Ausübung pflichtgemässen Ermessens am 4. September 2014 zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen. Der Vorwurf des Verrechnens nicht erbrachter Leistungen war entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Rz. 104 ff.) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Verdachts u.a. auf Betrug
Kantonsgericht KG Seite 16 von 21 zu geben. Zwischen dem zivilrechtlich vorgeworfenen und vorliegend nachgewiesenen Verhalten (hier: Verrechnen nicht erbrachter Leistungen) und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten besteht somit ein adäquater Kausalzusammenhang. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. Nicht gefolgt werden kann der Staatsanwaltschaft auch hier, wenn sie ausführt, der Beschwer- deführer habe durch das Verrechnen nicht erbrachter Leistungen zudem die Durchführung des Verfahrens erschwert. Bei der Erschwerung des Verfahrens i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO kann es nur um Handlungen oder Unterlassungen gehen, die nach der Verfahrenseröffnung bzw. während des laufenden Verfahrens erfolgen, was hier nicht der Fall ist. 3.5. Zu Lebenssachverhalt 4 wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer vor, externe Laborrechnungen verfälscht zu haben, womit ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO vorliege, welches die Eröffnung des Strafverfahrens verursacht und dieses erschwert habe. Der Beschwerdeführer bestreitet die Verletzung einer zivilrechtlichen Verhaltens- norm und deren Ursächlichkeit für die Eröffnung des Strafverfahrens. 3.5.1. In Würdigung der übereinstimmenden Aussagen von Mitarbeitenden der C.________ hält es die Strafkammer für erstellt, dass der Beschwerdeführer anstatt die effektiven Kosten der Labor- untersuchungen aufzuführen und einen Zuschlag für die Eigenleistung separat zu verrechnen, den Kunden einen einzigen Betrag unter dem Titel «Laboruntersuchung» in Rechnung stellte, womit für die Kunden die effektiven Kosten der Laboruntersuchung bzw. der Zuschlag für die Eigenleistung des Tierarztes nicht ersichtlich waren (vgl. oben E. 3.3.2). Um die Kosten der Laboruntersuchung für die Kunden unerkenntlich zu machen, wies er das Personal an, auf dem Laborbericht den Rechnungsbetrag mit Tipp-Ex abzudecken und den Kunden lediglich eine Kopie auszuhändigen, auf welcher der Rechnungsbetrag nicht ersichtlich war (Einvernahme R.________ act. 3008 Z. 237 ff., Einvernahme M.________ act. 3017 Z. 174 ff., Einvernahme O.________ act. 3047 Z. 168 ff., Einvernahme J.________ act 3058 Z. 174 ff., Einvernahme T.________ act. 3069 Z. 186 ff., Einvernahme K.________ act. 3080 Z. 165 ff., Einvernahme X.________ act. 3090 Z. 155 ff.). Der Beschwerdeführer erklärte dazu gegenüber der Staatsanwaltschaft, dies sei in Einzelfällen gemacht worden, um unnötige Diskussionen mit den Kunden zu vermeiden (act. 3122 Z. 746). Mit diesem Vorgehen verletzte der Beschwerdeführer sowohl seine Treuepflicht gemäss Art. 398 Abs. 2 OR als auch seine Rechenschaftspflicht gemäss Art. 400 Abs. 1 OR. Es ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zivilrechtlich nicht zulässig, Rechnungen derart zu verändern, dass sie für den Auftraggeber nicht mehr nachvollziehbar sind. Daran ändert auch nichts, wenn der Beschwerdeführer allenfalls auf Nachfrage Auskunft erteilen kann, da die Abrechnung von Anfang an in nachvollziehbarer Weise zu erstellen ist (vgl. oben E. 3.4.1). 3.5.2. Nach Eröffnung des Strafverfahrens am 4. September 2014 fand am 10. November 2014 in der C.________ eine Hausdurchsuchung statt (vgl. act. 20'420 ff.). Dabei wurden verschiedene Laborberichte sichergestellt, bei welchen der Rechnungsbetrag mit Tipp-Ex überdeckt worden war (vgl. Inventar beschlagnahmte Unterlagen Ordner 2, z.B. act. 13 189 f., 13 203, 13 206, 13 214). Im Zusammenhang mit den in der Strafanzeige geäusserten Verdachtsmomenten (überhöhte Preise, Fehlbehandlungen und Fehldiagnosen, Verrechnen nicht erbrachter Leistungen) war das neu festgestellte Überdecken des Betrages auf den Laborberichten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, den bereits bestehenden Verdacht einer strafbaren Handlung zu verstärken und damit Anlass zu weiteren Untersuchungshandlungen zu geben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, inwiefern es an einem
Kantonsgericht KG Seite 17 von 21 Kausalzusammenhang fehlen soll, bloss weil es sich bei den Tipp-Ex-Fällen angeblich um sog. Zufallsfunde handeln soll, die erst nach den Hausdurchsuchungen zu Tage getreten seien (vgl. Urteil KG 502 2023 121 vom 28. September 2023 E. 6.3.2.2). Auch in diesem Fall wurde das Strafverfahren betreffend diese Sachverhalte bloss eröffnet bzw. wurden weitere Untersuchungs- handlungen durchgeführt, weil der Beschwerdeführer mit Tipp-Ex den Rechnungsbetrag überdeckt hat. Zwischen dem zivilrechtlich vorgeworfenen und vorliegend nachgewiesenen Verhalten (hier: Verdecken des Rechnungsbetrages mit Tipp-Ex) und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten besteht somit ein adäquater Kausalzusammenhang. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. Durch das Verdecken des Rechnungsbetrages mit Tipp-Ex hat der Beschwerdeführer entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO erschwert, zumal es hier nur um Handlungen oder Unterlassungen geht, die nach der Verfahrenseröffnung bzw. während des laufenden Verfahrens erfolgen, was hier nicht der Fall ist. 3.6. Zu Lebenssachverhalt 5 wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer vor, seinen Kunden abgelaufene Medikamente abgegeben zu haben, womit ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO vorliege, welches die Eröffnung des Strafverfahrens verursacht habe. Der Beschwerdeführer bestreitet die Verletzung einer Verhaltensnorm und deren Ursächlichkeit für die Eröffnung des Strafverfahrens. 3.6.1. Wer mit Heilmitteln umgeht, muss dabei alle Massnahmen treffen, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich sind, damit die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet wird (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte vom
15. Dezember 2000 [Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21]). Wer Arzneimittel verschreibt oder abgibt, unterliegt nach Art. 7 der kantonalen Verordnung über die Heilmittel vom 9. März 2010 (HMV; SGF 821.20.21) einer Sorgfaltspflicht und muss zu deren zweckmässiger Verwendung beitragen. Für die Zulassung eines Arzneimittels muss auch dessen Haltbarkeit belegt werden (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c HMG). Pharmazeutische Spezialitäten müssen nach Art. 12 Abs. 1 HMV grundsätzlich in ihrer Originalverpackung abgegeben werden, ausser bei besonderen Verschreibungen mit dem Ziel einer bestmöglichen Compliance (lit. a) oder wenn ausnahmsweise nur ein Teil der Packung verschrieben wurde, zum Beispiel bei der Suchtbehandlung (lit. b). Gemäss Stellungnahme der Swissmedic vom 14. September 2017 kann die Überschreitung der Haltbarkeitsdauer verschiedene Auswirkungen haben. Einerseits könne durch den Verfall des Wirkstoffes die Wirksamkeit beeinträchtigt werden, indem das Präparat nicht mehr die erwünschte (und erwartete) Menge Wirkstoff enthalte. Zweitens könnten die Eigenschaften des Arzneimittels durch Abbauprozesse beeinträchtigt werden. Dies könne sich in der Veränderung physikalischer Eigenschaften äussern, wie zum Beispiel der Trennung von Salben in eine flüssige und eine feste Phase oder die Veränderung des pH-Wertes, könne aber auch in der Entstehung von Abbau- produkten (aus Wirk- oder Hilfsstoffen) resultieren. In einzelnen Fällen könnten diese Abbau- produkte auch gesundheitsschädliche Wirkungen entfalten. Im schlimmsten anzunehmenden Szenario könne bei einem sterilen Injektionspräparat dessen Verpackung aufgrund der Überla- gerung ihre Eigenschaften verlieren, wodurch die Sterilität des Arzneimittels nicht mehr gewähr- leistet sei (act. 8601). 3.6.2. An der Hausdurchsuchung vom 10. November 2014 wurden in den Räumlichkeiten der C.________ 5 Kartons und 1 Papiersack mit abgelaufenen Medikamenten sichergestellt (vgl. Sicherstellungsprotokoll vom 10. November 2014, Ref. 3, 9, 15, 16, 19 und 20, Ordner Anzeige-
Kantonsgericht KG Seite 18 von 21 rapport I act. 20'424 ff.). An ihren polizeilichen Einvernahmen vom November 2014 sowie in ihren Einvernahmen vor der Staatsanwaltschaft im Dezember 2017/Januar 2018 bestätigten Mitarbei- tende der Klinik, dass abgelaufene Medikamente an Kunden verkauft und für Behandlungen in der Praxis eingesetzt worden seien, vor allem für die stationären Tiere. Die abgelaufenen Medikamente seien für die Kunden in Säckchen abgefüllt worden, wo das Verfallsdatum nicht mehr ersichtlich gewesen sei. Es sei auch vorgekommen, dass man Tabletten aus dem Blister herausgedrückt, Etiketten herausgeschnitten, Fläschchen aus der Verpackung genommen und so den Kunden ab- gegeben habe (Einvernahme J.________, act. 20'286 Z. 125 ff., 3059 Z. 200 ff.; Einvernahme Y.________, act. 3070 Z. 205 ff.). Die beiden Tierärzte gäben jeweils den Auftrag, die abgelaufenen Medikamente zu verkaufen, wobei A.________ dies häufig tue (Einvernahme T.________, act. 20'377 Z. 163 ff.). Es seien vor allem die beiden Ärzte, welche die Haltbarkeitsdaten selbst herausgeschnitten hätten (Einvernahme M.________, act. 3018 Z. 205 ff.). Im Alltag würden je nach Medikament auch abgelaufene Medikamente für die Behandlung direkt in der Praxis gebraucht und normal verrechnet (Einvernahme K.________, act. 20'396 Z. 120 ff.). Das Personal habe von beiden Ärzten die Anweisung bekommen, dass man zuerst die abgelaufenen Medikamente benutzen müsse, bevor man die anderen anfängt. Man habe aber immer zuerst einen der beiden Ärzte fragen müssen, bevor man eines der abgelaufenen Medikamente verwendet habe (Einvernahme O.________, act. 20'403 Z. 120 ff.). Der Beschwerdeführer erklärte dazu in seiner Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft, dass dies in Einzelfällen so gemacht worden sei. Es sei für notbedürftige Leute gewesen und man habe geschaut, dass es dem Tier nicht schade. Es sei nicht vorgekommen, dass man das Haltbarkeitsdatum herausschneiden liess (act. 3131 Z. 1074 ff.). In Würdigung der übereinstimmenden Aussagen der Mitarbeitenden kann als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer seinen Kunden abgelaufene Medikamente abgegeben und verkauft sowie zur Behandlung von stationären Tieren verwendet hat. Damit verletzte er seine Sorgfaltspflicht gemäss Art. 3 Abs. 1 HMG (vgl. oben E. 3.6.1). Ob er dabei zusätzlich das Haltbarkeitsdatum von der Packung entfernte oder entfernen liess, ist für die Beurteilung der Sorgfalt bei der Abgabe von Medikamenten ohne Belang und kann daher offenbleiben. Für die unter diesem Titel gestellten Beweisanträge des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Rz. 118) kann auf die Ausführungen in E. 3.4.3 zweiter Abschnitt verwiesen werden. 3.6.3. Zwei Monate nach Eröffnung des Strafverfahrens wurden an der Hausdurchsuchung vom
10. November 2014 abgelaufene Medikamente sichergestellt. Gleichentags und am Tag darauf erklärten Mitarbeitende der C.________ gegenüber der Polizei, dass abgelaufene Medikamente an Kunden verkauft und für Behandlungen in der Praxis eingesetzt worden seien (vgl. oben E. 3.6.2). Im Zusammenhang mit den in der Strafanzeige geäusserten Verdachtsmomenten (überhöhte Preise, Fehlbehandlungen und Fehldiagnosen, Verrechnen nicht erbrachter Leistungen) war diese neue Erkenntnis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, den bereits bestehenden Verdacht einer strafbaren Handlung zu verstärken und damit Anlass zu weiteren Untersuchungshandlungen zu geben. Auch hier wurde das Strafverfahren betreffend diese Sachverhalte bloss eröffnet bzw. wurden weitere Untersuchungshandlungen durchgeführt, weil der Beschwerdeführer abgelaufene Medikamente abgegeben hat. Zwischen der vorgeworfenen und vorliegend nachgewiesenen Pflichtverletzung (hier: Abgabe abgelaufener Medikamente) und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten besteht somit ein adäquater Kausalzusammenhang. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
Kantonsgericht KG Seite 19 von 21 3.7. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO für eine Kostenauferlegung an den Beschwerdeführer erfüllt und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, die angefochtene Verfügung verletze Art. 429 StPO und Art. 430 StPO, weil es möglich sei, den Beschuldigten, der die gesamten Prozesskosten zu tragen habe, in reduziertem Umfang zu entschädigen. Die Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers stünden in keinem Verhältnis zum enormen Schaden, den er habe hinnehmen müssen und rechtfertigten keinen (vollständigen) Entschädigungsverzicht (vgl. Beschwerde Rz. 131 ff.). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrens- rechte (lit. a), eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) und einer Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Als Ein- schränkung zu diesem Grundsatz bestimmt Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO, dass die Strafbehörde die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern kann, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Erfolgt eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO sind in der Regel die gesamten, in den relevanten Verfahrensstufen anfallenden Kosten aufzuerlegen, und parallel dazu ist eine Entschädigung zu verweigern. Möglich ist allerdings, dass bei leichtem Verschulden die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden und gleichzeitig eine reduzierte Entschädigung zugesprochen wird. Bei Art. 430 Abs. 1 StPO handelt es sich um eine Kann-Bestimmung mit erheblichem Ermessens- spielraum für die anwendenden Behörden (WEHRENBERG/BERNHARD, in Basler Kommentar, StPO,
3. Aufl. 2023, Art. 430 N. 10, 14). Das Verschulden des Beschwerdeführers in Bezug auf die festgestellten Normverletzungen kann nicht mehr als leicht eingestuft werden. Das ihm vorgeworfene Verhalten betrifft mehrere Bereiche seiner beruflichen Tätigkeit (unsorgfältige Behandlung, Verrechnung nicht erbrachter Leistungen, Anwendung abgelaufener Medikamente etc.). Es beschränkt sich auch nicht auf Einzelfälle, sondern hatte System. Die Staatsanwaltschaft verletzte somit kein Bundesrecht, wenn sie dem Beschwerde- führer in der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 426 Abs. 2 StPO eine Entschädigung und eine Genugtuung verweigerte. Auf die entsprechenden Ausführungen der Beschwerde zur Berechnung der Entschädigung und der Genugtuung ist somit nicht weiter einzu- gehen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. Gleich verhält es sich im Übrigen mit dem Einwand des Beschwerdeführers, das Zivilgericht habe mit Urteil vom 26. Januar 2024 die wegen Verletzung der Dokumentationspflicht etc. erhobene Klage von Z.________ gegen den Beschwerdeführer abgewiesen, sodass im Strafverfahren nicht von einer die Kostenauflage rechtfertigenden Verletzung zivilrechtlicher Verhaltensnormen ausgegangen werden könne (vgl. Beschwerde Rz. 65). Zum einen liegt keine Urteilsbegründung vor, anhand welcher geprüft werden könnte, gestützt auf welche Überlegungen die Zivilklage abgewiesen wurde. Zum anderen betreffen die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen eine Vielzahl von Patientinnen und Patien- ten, sodass das Urteil im Einzelfall Z.________ an der hier vorgenommenen Beurteilung nichts zu ändern vermag.
Kantonsgericht KG Seite 20 von 21 4. Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine Verletzung des Gleichheitsgebots nach Art. 8 Abs. 1 BV geltend, soweit die Staatsanwaltschaft bei AA.________ «trotz offensichtlicher Verletzungen auch zivilrechtlicher Normen» auf eine Kostenauflage verzichtet und ihm eine Parteientschädigung zugesprochen habe (vgl. Beschwerde Rz. 134 ff.). 4.1. Mit Strafbefehl vom 18. Juni 2024 sprach die Staatsanwaltschaft AA.________ des Vergehens gegen Art. 23 UWG (mehrfach begangen), der versuchten Nötigung nach Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB und der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB (mehrfach begangen) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à CHF 530.- mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 5'300.-. Zudem verurteilte sie ihn zur Zahlung einer Entschädigung von CHF 2’408.50 an den Beschwerdeführer als Privatkläger. Gleichentags wurde das gegen AA.________ wegen Verdachts auf Verleumdung/üble Nachrede (angeblich begangen im Sommer 2014) und Irreführung der Rechtspflege (angeblich begangen am 18. Februar 2014) eröffnete Verfahren wegen Verjährung eingestellt. Die Verfahrenskosten von CHF 136.25 wurden hälftig dem Staat und AA.________ auferlegt. 4.2. Vorliegend ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde nicht ausgeführt, inwiefern AA.________ i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert haben soll. Mangels konkreter Anhalts- punkte für die rechtswidrige und schuldhafte Verletzung einer Verhaltensnorm hatte die Staats- anwaltschaft keinen Anlass, AA.________ trotz (teilweiser) Einstellung des Verfahrens die Ver- fahrenskosten ganz aufzuerlegen und ihm eine Entschädigung zu verweigern. Auch begründet die strafrechtliche Verurteilung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde Rz. 135 in fine) nicht automatisch ein zivilrechtliches Verschulden. Im Übrigen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, weshalb der Beschwerdeführer in diesem Punkt selbst dann nicht durchgedrungen wäre, wenn AA.________ ebenfalls rechtswidrig und schuldhaft eine Verhaltensnorm verletzt hätte. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 5. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend wird die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 900.- (Gerichtsgebühr: CHF 800.-, Auslagen: CHF 100.-) werden demnach dem Beschwerde- führer auferlegt. Dementsprechend wird ihm auch keine Entschädigung zugesprochen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 21 von 21 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Juni 2024 wird bestätigt. II. Die Verfahrenskosten von CHF 900.- (Gerichtsgebühr: CHF 800.-, Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt. III. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 28. Oktober 2024/bos Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin