Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO)
Sachverhalt
A. Am 23. Oktober 2023 (Posteingang: 25. Oktober 2023) erstattete A.________ bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen C.________, dessen Rechtsanwalt B.________ und Unbekannt (act. 2000 ff.), welche er mit Schreiben vom 1. November 2023 (Posteingang:
6. November 2023; act. 2019 f.) und 29. Dezember 2023 (Posteingang: 5. Januar 2024; act. 2021 ff.) ergänzte. Er warf B.________ insbesondere (versuchten) Betrug, üble Nachrede, Verleumdung, Nötigung, falsche Anschuldigung, Verletzung der Sorgfaltspflicht und des Berufsethos und unrechtmässige Rechtsausübung vor, alles im Zusammenhang mit Mietrechtsstreitigkeiten zwischen ihm als Mieter und dem Mandanten von B.________, C.________, als Vermieter. B. Am 12. Juni 2024 erliess die Staatsanwaltschaft drei Nichtanhandnahmeverfügungen, Kosten jeweils zu Lasten des Staates (act. 10006 ff., 10019 ff., 10029 f.). C. Gegen die Verfügung betreffend B.________ erhob A.________ am 1. Juli 2024 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Konkret beantragt er die Überprüfung der Polizeidokumentation, die Vernehmung von Polizisten als Zeugen und den Beizug von Tonbandaufnahmen eines Notrufs vom 22. Oktober 2022, eine eingehende Untersuchung, die strafrechtliche Verfolgung von B.________, Schadenersatz, Akteneinsicht und regelmässige Information über den Fortgang des Verfahrens, den Schutz seiner persönlichen Rechte sowie die Bestätigung der Verfahrensaufnahme und Mitteilung der entsprechenden Fallnummer. Mit Verfügung vom 4. Juli 2024 forderte die Strafkammer A.________ zur Leistung einer Sicherheit von CHF 500.00 auf, welche er am 30. Juli 2024 bezahlte. In der Folge erhob er gegen diese Verfügung am 12. August 2024 Beschwerde beim Bundesgericht, welches noch nicht geurteilt hat. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 21. August 2024 auf eine Stellungnahme. Am 3. und 25. März 2025 sowie am 11. und 12. Mai 2025 reichte A.________ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) weitere Stellungnahmen ein. B.________ wurde nicht zur Stellungnahme aufgefordert.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer beantragt zunächst eine Vereinigung der beiden Strafverfahren gegen C.________ und B.________, deren Handlungen eng miteinander verbunden seien. Eine vollständige und faire Untersuchung erfordere, dass beide Verfahren zusammen behandelt würden, um die gesamte Sachlage zu erfassen und die Verantwortlichkeiten korrekt zuzuordnen. Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat oder Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 Einerseits ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Vereinigung der beiden Strafverfahren gestellt hätte, sodass kein Anfechtungsobjekt vorliegt. Anderseits wäre ein Antrag auf Verfahrensvereinigung mit Blick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ohnehin gegenstandslos. Auf das Rechtsbegehren ist nicht einzutreten.
E. 2.1 Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Be- schwerde geführt werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. 322 Abs. 2 StPO; Art. 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 19. Juni 2024 zugestellt, womit der letzte Tag der Frist auf den Samstag, 29. Juni 2024, fiel. Die am Montag, 1. Juli 2024, der Post übergebene Beschwerde erfolgte somit rechtzeitig (vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO).
E. 2.2 Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2 StGB). Der Beschwerdeführer ist bezüglich der in Frage kommenden Antragsdelikte als Strafantragsteller offensichtlich zur Beschwerde berechtigt. Von den übrigen angezeigten Straftaten ist er direkt betroffen, womit er zur Beschwerde legitimiert ist.
E. 2.3 mit Hinweisen). Zur Erfüllung des Tatbestands ist nicht erforderlich, dass aufgrund der falschen Anschuldigung auch tatsächlich ein Strafverfahren gegen die zu Unrecht belastete Person eingeleitet wird (Urteil BGer 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Der Verleumdung macht sich schuldig, wer dies wider besseres Wissen tut (Art. 174 Ziff. 1 StGB). 6.3. 6.3.1. Bei der falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB handelt es sich in der Tat um ein Offizialdelikt, so dass ein Strafantrag keine Prozessvoraussetzung bildet. Dass die Staatsanwalt- schaft die falsche Anschuldigung als Antragsdelikt qualifiziert hat, führt jedoch nicht zu erheblichen Mängeln in der rechtlichen Bewertung der gesamten Angelegenheit und mithin in Bezug auf die anderen erhobenen Vorwürfe, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. Die Strafkammer verfügt über volle Kognition und kann somit prüfen, ob die Nichtanhandnahme mit Bezug auf die falsche Anschuldigung aus anderen Gründen gerechtfertigt ist. Der Beschwerdeführer hat trotz mehrfacher Eingaben an die Staatsanwaltschaft und an die Strafkammer seinen Vorwurf der falschen Anschuldigung nie konkret ausgeführt. So nennt er weder konkrete Angaben zum Zeitpunkt dieser falschen Anschuldigung noch wie genau diese erfolgt sein soll. Vielmehr begnügt er sich mit der allgemeinen Angabe, der Beschwerdegegner habe fälschlicherweise behauptet, er habe dessen Mandanten C.________ gewaltsam den Schlüssel zu seiner Garage entwendet (act.
2000) resp. der Beschwerdegegner habe die von C.________ erhobenen Anschuldigungen weiterverbreitet (act. 2025). Diese Angabe ist weder konkreter Natur noch handelt es sich um erhebliche tatsächliche Hinweise auf eine strafbare Handlung. Insbesondere ist unerfindlich, gegenüber welcher (Strafverfolgungs-)Behörde der Beschwerdegegner diese Anschuldigung gemacht hätte. Aus den Akten ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner oder C.________ wegen der Entwendung des Schlüssels eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer eingereicht hätte. Damit gebricht es von vorherein an einem objektiven Tatbestandselement der falschen Anschuldigung. Aus den Akten ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner wegen der Entwendung des Schlüssels tatsächlich eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer eingereicht hätte. Es ist nicht Aufgabe der Strafbehörden, Untersuchungen durchzuführen, um Indizien für einen Anfangsverdacht zu finden. Das Verfahren darf nicht eingeleitet werden, um Verdacht schöpfen zu können. Unter diesen Gesichtspunkten ist die von der Staatsanwaltschaft verfügte Nichtanhandnahme nicht zu beanstanden. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer nun erstmals vor, der Beschwerdegegner sollte als Anwalt wissen, dass es unzulässig ist, fälschlicherweise zu behaupten, er (der Beschwerdeführer) hätte widerrechtlich den Schlüssel entwendet, und dies sowohl der Schlichtungs- behörde als auch dem Mietgericht schriftlich mitzuteilen (Beschwerde, S. 1 Ziff. 2). Allerdings präzisiert er nicht, wie, wann und unter welchen Umständen der Beschwerdegegner diese schriftliche Mitteilung gemacht hätte, sodass darauf mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten ist (vgl. oben, E. 2.3).
Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 Soweit sich der Beschwerdeführer auf ein Schreiben des Beschwerdegegners an den Beschwerde- führer vom 14. März 2023 berufen sollte, in welchem unter anderem steht «Anfangs Februar 2023 haben Sie unter Gewaltanwendung meinem Mandanten den Schlüssel abgenommen» (act. 8060 f.), das der Beschwerdegegner, als Rechtsvertreter seines Mandanten C.________, sowohl im Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungskommission für Mietsachen des Sense- und Seebezirks als auch in einem Verfahren betreffend Mieterausweisung vor dem Präsidenten des Mietgerichts des Sensebezirks mit seinen jeweiligen Gesuchen vom 22. August 2023 resp. vom 12. Juni 2023 als Beweismittel eingereicht hat (act. 8024, 8027, 8068, 8071), wäre Folgendes festzuhalten: Erstens ist dieses Schreiben an den Beschwerdeführer und nicht an eine Behörde gerichtet, sodass höchstens Ehrverletzungsdelikte in Frage kommen könnten. Zweitens ist nicht ersichtlich, weshalb die Schlichtungskommission oder das Mietgericht verpflichtet gewesen wären, diese Gesuchsbei- lage als Anzeige einer Straftat an eine Strafbehörde weiterzuleiten. Schliesslich liegt drittens keinerlei Hinweis vor, dass der Beschwerdegegner dieses Schreiben eingereicht hat, um gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren herbeizuführen; vielmehr ging es darum, die erfolgte Kündigung des Mietverhältnisses zu belegen (vgl. act. 8027). Somit wäre selbst unter Berücksichtigung des Schreibens vom 14. März 2023 gegen den Beschwerdegegner kein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung zu eröffnen gewesen. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6.3.2. Üble Nachrede und Verleumdung sind nur auf Antrag strafbar (vgl. Art. 173 und 174 StGB). Der Beschwerdeführer verweist auf einen angeblich am 22. Oktober 2022 mündlich gegenüber Polizeibeamten gestellten Strafantrag. Die Polizei war an diesem Datum von 16.04 Uhr bis 16.45 Uhr tatsächlich wegen eines Streits zwischen dem Beschwerdeführer und C.________ am Ort der vom Beschwerdeführer gemieteten Räumlichkeiten. Diese Tatsache allein beweist jedoch nicht, dass ein Strafantrag gemäss den Bestimmungen der Strafprozessordnung gestellt wurde, wie dies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht. In der «Main courante» der Kantonspolizei wurde zum Ereignis Folgendes festgehalten: «Letzterer [C.________] begibt sich oftmals ohne Erlaubnis in die Box des Mieters. Zudem kam es zu gegenseitigen Beschimpfungen. Zudem bezahle der Mieter seine Miete nicht.». Betreffend ergriffene Massnahmen führten die Polizeibeamten in der «Main courante» aus: «Werden direkt mit [A]nwalt und Staatsanwaltschaft schauen für das Einreichen von Klagen». Die «Main courante» entspricht nicht einem Polizeirapport; ein solcher wurde nicht erstellt. Die Polizei hat somit auch keinen Strafantrag protokolliert. Auch wenn sich aus der «Main courante» ergibt, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch C.________ gegenüber der Polizei gegenseitige Vorwürfe äusserten, handelt es sich dabei nicht um einen mündlich gestellten Strafantrag im Sinne von Art. 301 Abs. 1 StPO. Nicht jede mündlich gegenüber Polizeibeamten erklärte Behauptung gilt als Strafantrag. Strafanträge müssen zu Protokoll gegeben werden, was hier nicht der Fall war. Einerseits haben die Polizeibeamten offensichtlich keine Aussagen und/oder Strafanträge zu Protokoll genommen andererseits haben sie den beiden Streitparteien geraten, allfällige Strafklagen – gegebenenfalls nach Rücksprache mit einem Anwalt
– direkt bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Dies hat der Beschwerdeführer erst rund ein Jahr nach dem Polizeieinsatz vom 22. Oktober 2022 getan. Vom Beschwerdegegner selber war in der «Main courante» im Übrigen nicht die Rede. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer angefochtenen Verfügung richtigerweise festgestellt hat, handelt es sich bei übler Nachrede und Verleumdung nicht um Dauerdelikte, selbst wenn sie wiederholt oder schriftlich begangen worden sein sollten (vgl. oben, E. 6.2).
Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 Wie oben in E. 6.3.1 ausgeführt, enthalten die zahlreichen Eingaben des Beschwerdeführers keine konkreten Angaben, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdegegner die angebliche üble Nachrede oder Verleumdung begangen haben soll. Die Staatsanwaltschaft ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Vorwürfe den 22. Oktober 2022 und andere Daten im Jahre 2022 betreffen, was der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht rügt. Der Strafantrag vom
23. Oktober 2023 wurde demnach zu spät gestellt. Selbst wenn von einer späteren Begehung der vorgeworfenen Handlungen durch das Einreichen des Gesuchs des Beschwerdegegners vom 22. August 2023 bei der Schlichtungskommission für Mietsachen des Sense- und Seebezirks mit dem Schreiben des Beschwerdegegners an den Beschwerdeführer vom 14. März 2023 als Beilage und damit von einem rechtzeitigen Strafantrag ausgegangen werden sollte, wäre die Nichtanhandnahme in Bezug auf diese Vorwürfe nicht zu beanstanden. Wie oben unter E. 6.3.1 ausgeführt, geht aus den verschiedenen Eingaben des Beschwerdeführers nicht konkret hervor, ob er seine Vorwürfe auf dieses Gesuch resp. diese Gesuchsbeilage bezieht. Es ist nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, Indizien für einen Anfangs- verdacht zu finden. So oder anders wären die Tatbestände der üblen Nachrede und Verleumdung durch das Einreichen dieser Gesuchsbeilage nicht erfüllt. Der Beschwerdegegner hat in seinem Gesuch an die Schlich- tungskommission für Mietsachen des Sense- und Seebezirks die angebliche Gewaltanwendung oder unrechtmässige Entwendung des Schlüssels nicht thematisiert. Wie oben unter E. 6.3.1 ausgeführt befindet sich der fragliche Satz in einem als Gesuchsbeilage eingereichten Schreiben des Beschwerdegegners an den Beschwerdeführer, welches nicht als Beweis für eine angebliche Gewaltanwendung oder unrechtmässige Entwendung des Schlüssels eingereicht wurde, sondern zum Beweis von anderen geltend gemachten Tatsachen, wofür dem Beschwerdegegner im mietrechtlichen Verfahren die Behauptungs- und Beweislast oblag. Die fragliche Äusserung wurde somit in erster Linie gegenüber dem Beschwerdeführer gemacht, da das Schreiben ursprünglich an ihn adressiert war. Im Rahmen des mietrechtlichen Verfahrens war das Schreiben nur einem beschränkten Personenkreis ohne Weiteres zugänglich. Bei der fraglichen Äusserung handelte es sich um einen kurzen Satz, der nicht gleichbedeutend mit dem Vorwurf ist, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben. Der Beschwerdegegner hat es nicht als notwendig erachtet, die Behauptung im Gesuch zu wiederholen oder näher auszuführen. Selbst wenn es sich beim fraglichen Satz um eine ehrverletzende Äusserung handeln sollte, konnte sich der Beschwer- degegner auf seine prozessualen Darlegungspflichten und damit auf Art. 14 StGB berufen. Die Nichtanhandnahmeverfügung ist daher in diesem Punkt nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
E. 2.4 Die Strafkammer verfügt über eine umfassende Prüfungsbefugnis in rechtlicher und sachli- cher Hinsicht (Art. 393 Abs. 2 StPO). Insbesondere können Noven berücksichtigt werden (BGE 141 IV 396 E. 4.4). Das Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet jedoch nur die Nichtanhandnahme- verfügung der Staatsanwaltschaft, so dass sich die Kognition der Beschwerdeinstanz mithin auf diese angefochtene Verfügung beschränkt. Die Beschwerdeinstanz kann nicht über das hinaus- gehen, was die Staatsanwaltschaft entschieden hat und entscheiden durfte (Urteil BGer 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 4.3 in fine).
E. 2.5 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Staats- anwaltschaft sei in ihrer Verfügung nicht auf die von ihm genannten Beweismittel und Zeugenaus- sagen eingegangen, habe es unterlassen, ihn nach weiteren Beweismitteln zu fragen, gehe unzurei- chend auf die detaillierten Vorwürfe und Beweismittel ein und es fehle eine umfassende rechtliche Begründung, warum die Fristen nicht eingehalten und die Delikte nicht als Dauerdelikte anerkannt worden seien. 3.2. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.2 und 2.3.2 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berück- sichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesent- lichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Art. 29 Abs. 2 BV; u.a. BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil BGer 6B_1462/2021 vom 1. Juni 2022 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Vor der Eröffnung einer Untersuchung, ist das Recht der Parteien auf Teilnahme an Beweiserhe- bungen grundsätzlich nicht anwendbar (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; Urteil BGer 6B_496/2018 vom 6. September 2018 E. 1.3 mit Hinweisen). Zudem hat die Behörde den Parteien weder anzukündigen, dass sie eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen wird, noch ihnen eine Frist anzusetzen, um Beweisanträge zu stellen. Vor Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung kommt den Parteien kein Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne einer zusätzlichen Stellungnahme zu, da diesem mit der vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft wird (u.a. BGE 144 IV 81 E. 2.3.3; Urteile BGer 6B_577/2023 vom 8. Juni 2023 E. 5; 6B_617/2016 vom
2. Dezember 2016 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). 3.3. Die Staatsanwaltschaft setzt sich in der angefochtenen Verfügung ausführlich und sorgfältig mit den vom Beschwerdeführer in seiner Strafklage vom 23. Oktober 2023 und seiner ergänzenden Eingabe vom 29. Dezember 2023 erhobenen Vorwürfen auseinander, indem sie diese einerseits ausführlich beschreibt (angefochtene Verfügung, Begründung, Ziff. 1.2) und andererseits rechtlich würdigt (angefochtene Verfügung, Begründung, Ziff. 2). Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, dass die Staatsanwaltschaft wesentliche Punkte ausser Acht gelassen hätte. Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung ergibt sich klar, aus welchen Gründen die Staatsanwaltschaft kein Verfahren eröffnet hat. Diese Begründung genügt ohne weiteres, damit der Beschwerdeführer die Angelegenheit in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen konnte. Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer angebotenen Beweise ist zunächst zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet ist, angebotene Beweise abzunehmen, um einen Anfangsver- dacht abzuklären, zumal ein solcher überhaupt erst Voraussetzung für das Tätigwerden der Staats- anwaltschaft ist (vgl. Urteil BGer 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 4.3). Es wurde zudem keine Untersuchung eröffnet, so dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Teilnahme an der Beweiser- hebung zustand und die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet war, die angebotenen Beweise abzu- nehmen. Im Übrigen wären die vom Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige vom 23. Oktober 2023 genannten Beweismittel (Zeugenaussage seines Untermieters, Fotos «als Belege für die verschie- denen angezeigten Vorfälle» sowie weitere Dokumente, «die über hundert Seiten von der Schlich- tungsbehörde und verwandten Obergerichtsentscheid» umfassen; act. 2001) im vorliegenden Fall nicht relevant gewesen. Auch die beantragte Befragung der Polizeibeamten, welche am 22. Oktober 2022 interveniert haben (act. 2002), ist nicht relevant (vgl. unten, E. 6.3.2). In seiner ergänzenden Eingabe vom 29. Dezember 2023 verwies der Beschwerdeführer ausserdem auf Fotodokumenta- tionen, Kommunikationsnachweise und relevante Dokumente, welche er nachreichen werde (act. 2027). Die detaillierte Liste bezog sich jedoch hauptsächlich auf Vorwürfe gegen C.________. Höchstens die Dokumente, welche gemäss dem Beschwerdeführer unrechtmässige Kündigungen und Mahnungen belegen sollen, könnten sich auf die Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner beziehen. Diverse Kündigungen des Mietvertrages und die vorhergehenden Kündigungsandrohungen befinden sich einerseits jedoch bereits in den beigezogenen Akten der Schlichtungskommission für Mietsachen des Sense- und Seebezirks und andererseits ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Kündigungen und Mahnungen ein strafrechtlich relevantes Verhalten belegen sollten, und der Beschwerdeführer zeigt dies auch nicht auf.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 Im Übrigen könnte eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Verfahren aufgrund der vollständigen Überprüfungsbefugnis der Strafkammer geheilt werden (vgl. E. 2.5). Die Rüge ist somit unbegründet und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Rechtsverzögerung und damit sinngemäss eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO. Ab der Einreichung seiner Strafanzeige seien mehr als sechs Monate vergangen, ohne dass er etwas von der Staatsanwaltschaft gehört habe. 4.2. Die beschwerdeführende Partei muss ein rechtlich geschütztes Interesse an der Behandlung der Beschwerde haben. Dieses Interesse muss aktuell und praktisch sein (BGE 140 IV 74 E. 1.3.1 mit Hinweis; 137 I 296 E. 4.2). Zu behandeln ist eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung trotz fehlendem aktuellen Rechtsschutzinteresse einzig dann, wenn die beschwerdeführende Partei hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK behauptet (BGE 137 I 296 E. 4; Urteile BGer 7B_211/2024 vom 31. Mai 2024 E. 1.2.2; 1B_264/2021 vom 19. August 2021 E. 1.2; je mit Hinweisen). 4.3. Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 12. Juni 2024 ihren Entscheid gefällt, und der Beschwerdeführer hat diesen Entscheid angefochten. Damit besteht von vornherein kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an einer Rechtsverzögerungsbeschwerde (vgl. BGE 137 I 296 E. 4.2; Urteil 7B_211/2024 vom 31. Mai 2024 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Eine Verletzung der EMRK macht der Beschwerdeführer mit keinem Wort geltend. Damit ist auf die Rüge nicht einzutreten. Im Übrigen ist festzuhalten, dass zwischen dem Eingang der am 1. November 2023 angekündigten (act. 2019) ergänzenden Eingabe des Beschwerdeführers am 29. Dezember 2023 (Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 5. Januar 2024; act. 2021 ff.) und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2024 gut fünf Monate vergangen sind. Diese Dauer ist unter Berücksichtigung der Komplexität der Angelegenheit mit mehreren Eingaben und zahlreichen Vorwürfen gegen verschie- dene Personen nicht übermässig und war dem Beschwerdeführer, welcher Privatkläger und nicht beschuldigte Person ist, zumutbar. Zudem bestand keine Dringlichkeit. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staats- anwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 sowie 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei
Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände handzuhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Mithin können die fraglichen Tatbestände als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungs- verfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Ebenso wenig darf ein Verfahren eingeleitet werden, um Verdacht schöpfen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglich- keit der Begehung einer Straftat ergibt (u.a. BGE 138 IV 86 E. 4.1 ff.; 137 IV 285 E. 2.2 f.; Urteile BGer 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1; 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; je mit Hinweisen). 6. 6.1 In seiner Strafanzeige vom 23. Oktober 2023 (act. 2000, Ziff. 1) warf der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner vor, zusammen mit C.________ fälschlicherweise behauptet zu haben, er (der Beschwerdeführer) habe C.________ gewaltsam den Schlüssel zu seiner eigenen Garage entwendet. In seiner ergänzenden Eingabe vom 29. Dezember 2023 präzisierte der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner habe die von C.________ erhobenen Beschuldigungen weiterverbreitet, ohne die erforderliche Sorgfaltspflicht zur Überprüfung ihrer Richtigkeit zu wahren, dies entgegen seiner Pflicht als Rechtsanwalt (act. 2025, Ziff. 9). Dies sei eine falsche Anschuldigung und könne zusätzlich als üble Nachrede oder Verleumdung angesehen werden. Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, am 22. Oktober 2022 die Polizei gerufen und am Ort des Geschehens mündlich einen umfassenden Strafantrag gestellt zu haben (act. 2000, 2019, 2021). Darüber hinaus handle es sich bei den betreffenden Antragsdelikten aufgrund der Wieder- holung bzw. des Andauerns der Straftaten um Dauerdelikte (act. 2021). Die Staatsanwaltschaft erwägt in der angefochtenen Verfügung, die Tatbestände der falschen Anschuldigung, üblen Nachrede und Verleumdung seien nur auf Antrag verfolgbar. Der angeblich mündlich gestellte Strafantrag sei nirgends protokolliert worden und es liege keine offizielle Straf- klage des Beschwerdeführers vor. Es handle sich auch nicht wie vom Beschwerdeführer vorgebracht um Dauerdelikte. Der Strafantrag vom 23. Oktober 2023 sei zu spät eingereicht worden, weshalb die Prozessvoraussetzungen bezüglich der vorgeworfenen Straftatbestände der falschen Anschuldi- gung, üblen Nachrede, evtl. Verleumdung, angeblich begangen am 22. Oktober 2022 und an ande- ren Daten im Jahre 2022, eindeutig nicht erfüllt seien (angefochtene Verfügung, Begründung, Ziff. 1.2.1, 2.1). In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die falsche Anschuldigung sei ein Offizialdelikt und werde von Amtes wegen verfolgt. Die in seiner Anzeige beschriebenen Handlungen
Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 stellten Dauerdelikte dar, die mit der letzten Tat als begangen gälten. Er habe am 22. Oktober 2022 gegenüber der gerufenen Polizeipatrouille einen umfassenden Strafantrag für alle relevanten Delikte gestellt. Es werde in der angefochtenen Verfügung nicht darauf eingegangen, ob die Polizeido- kumentation überprüft worden sei, um den mündlichen Strafantrag zu verifizieren. 6.2. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Die Strafantragsfrist beginnt bei Dauerdelikten an dem Tag zu laufen, an welchem das strafbare Verhalten aufhört (BGE 141 IV 205 E. 6.3 mit Hinweisen). Ein Dauerdelikt liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die Begründung des rechtswidrigen Zustandes mit den Handlungen, die zu seiner Aufrechterhaltung vorgenommen werden, bzw. mit der Unterlassung seiner Aufhebung eine Einheit bildet und das auf das Fortdauern des deliktischen Erfolgs gerichtete Verhalten vom betreffenden Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mit umfasst ist. Dauerdelikte sind mit anderen Worten dadurch gekennzeichnet, dass die zeitliche Fort- dauer eines rechtswidrigen Zustandes oder Verhaltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bildet (Urteil BGer 6B_520/2018 vom 3. April 2019 E. 4.3.1). Bei Ehrverletzungen gemäss den Art. 173 f. StGB hat die Rechtsprechung eine Dauerstraftat ausdrücklich verneint. Es fehlt in der Regel das Merkmal der Dauerhaftigkeit; vielmehr stellt jede Ehrverletzung für sich einen Einzelakt dar (Urteil BGer 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 4.3 mit Hinweisen). Der Umstand, dass der deliktische Erfolg über eine gewisse Dauer anhält, genügt für die Annahme eines Dauerdelikts nicht. Vielmehr ist bei dieser Konstellation von einem Zustandsdelikt auszugehen, bei welchem das Handeln des Täters zeitlich beschränkt ist, der unrechtmässige Zustand aber fortdauert, wie dies bei Ehrverletzungen durch Druckerzeugnisse der Fall ist (Urteil BGer 6B_67/2007 vom 2. Juni 2007 E. 4.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO ist der Strafantrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Es muss sich dabei nicht zwingend um ein Verfahrens- oder Einvernahmeprotokoll gemäss Art. 76 ff. StPO handeln. Ein mündlicher Strafantrag kann vielmehr auch in einem Polizeirapport protokolliert wer- den. Die Unterschrift des rapportierenden Polizeibeamten ist dabei nicht zwingend. Entscheidend ist, dass aus dem Polizeirapport hervorgeht, wer diesen verfasst hat. Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass die Anzeige erstattende Person das Protokoll unterzeichnet (BGE 145 IV 190 E. 1.3.3 und 1.4). Der falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB macht sich schuldig, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens, Vergehens oder einer Übertretung beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, oder wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen. Die Beschuldigung muss bei der Behörde erfolgen, die aber nicht für die Strafverfolgung zuständig zu sein braucht; es genügt, dass sie verpflichtet ist, die falsch eingereichte Anzeige an die zuständige Stelle weiterzuleiten, oder dass sie dies wie vom Täter geplant, tatsächlich tut (PIETH/SCHULTZE, in Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 303 N. 5). Unerheblich ist, ob das behauptete Delikt nur auf Antrag strafbar ist. Ob überhaupt ein Strafantrag gestellt worden ist, spielt somit keine Rolle (DELNON/RÜDY, in Basler Kommentar StGB/JStGB, 4. Aufl. 2019, Art. 303 N. 15). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Der Täter muss sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz genügt nicht. Schliesslich bedarf es der Absicht, eine Strafverfolgung gegen den Nichtschuldigen herbeizuführen, wobei nach herrschender
Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 Lehre und Rechtsprechung Eventualabsicht genügt (Urteil BGer 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E.
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Schluss gelangt, dass im vorliegenden Fall kein Strafverfahren zu eröffnen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Juni 2024 im Ergebnis zu bestätigen.
E. 8 Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.
Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 Mit Blick auf den Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von CHF 500.- (Gebühr : CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-; Art. 35 und 43 des Justizreglements vom 30. November 2010; JR; SGF 130.11) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Juni 2024 wird bestätigt. II. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. Sie werden vom geleisteten Vorschuss bezogen. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 19. Mai 2025/ndu Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2024 147 Urteil vom 19. Mai 2025 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays Ersatzrichter: Felix Baumann Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Nadine Durot Parteien A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer gegen STAATSANWALTSCHAFT, Vorinstanz und B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner Gegenstand Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) Beschwerde vom 1. Juli 2024 gegen die Verfügung der Staatsan- waltschaft vom 12. Juni 2024
Kantonsgericht KG Seite 2 von 12 Sachverhalt A. Am 23. Oktober 2023 (Posteingang: 25. Oktober 2023) erstattete A.________ bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen C.________, dessen Rechtsanwalt B.________ und Unbekannt (act. 2000 ff.), welche er mit Schreiben vom 1. November 2023 (Posteingang:
6. November 2023; act. 2019 f.) und 29. Dezember 2023 (Posteingang: 5. Januar 2024; act. 2021 ff.) ergänzte. Er warf B.________ insbesondere (versuchten) Betrug, üble Nachrede, Verleumdung, Nötigung, falsche Anschuldigung, Verletzung der Sorgfaltspflicht und des Berufsethos und unrechtmässige Rechtsausübung vor, alles im Zusammenhang mit Mietrechtsstreitigkeiten zwischen ihm als Mieter und dem Mandanten von B.________, C.________, als Vermieter. B. Am 12. Juni 2024 erliess die Staatsanwaltschaft drei Nichtanhandnahmeverfügungen, Kosten jeweils zu Lasten des Staates (act. 10006 ff., 10019 ff., 10029 f.). C. Gegen die Verfügung betreffend B.________ erhob A.________ am 1. Juli 2024 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Konkret beantragt er die Überprüfung der Polizeidokumentation, die Vernehmung von Polizisten als Zeugen und den Beizug von Tonbandaufnahmen eines Notrufs vom 22. Oktober 2022, eine eingehende Untersuchung, die strafrechtliche Verfolgung von B.________, Schadenersatz, Akteneinsicht und regelmässige Information über den Fortgang des Verfahrens, den Schutz seiner persönlichen Rechte sowie die Bestätigung der Verfahrensaufnahme und Mitteilung der entsprechenden Fallnummer. Mit Verfügung vom 4. Juli 2024 forderte die Strafkammer A.________ zur Leistung einer Sicherheit von CHF 500.00 auf, welche er am 30. Juli 2024 bezahlte. In der Folge erhob er gegen diese Verfügung am 12. August 2024 Beschwerde beim Bundesgericht, welches noch nicht geurteilt hat. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 21. August 2024 auf eine Stellungnahme. Am 3. und 25. März 2025 sowie am 11. und 12. Mai 2025 reichte A.________ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) weitere Stellungnahmen ein. B.________ wurde nicht zur Stellungnahme aufgefordert. Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer beantragt zunächst eine Vereinigung der beiden Strafverfahren gegen C.________ und B.________, deren Handlungen eng miteinander verbunden seien. Eine vollständige und faire Untersuchung erfordere, dass beide Verfahren zusammen behandelt würden, um die gesamte Sachlage zu erfassen und die Verantwortlichkeiten korrekt zuzuordnen. Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat oder Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 Einerseits ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Vereinigung der beiden Strafverfahren gestellt hätte, sodass kein Anfechtungsobjekt vorliegt. Anderseits wäre ein Antrag auf Verfahrensvereinigung mit Blick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ohnehin gegenstandslos. Auf das Rechtsbegehren ist nicht einzutreten. 2. 2.1. Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Be- schwerde geführt werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. 322 Abs. 2 StPO; Art. 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 19. Juni 2024 zugestellt, womit der letzte Tag der Frist auf den Samstag, 29. Juni 2024, fiel. Die am Montag, 1. Juli 2024, der Post übergebene Beschwerde erfolgte somit rechtzeitig (vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO). 2.2. Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2 StGB). Der Beschwerdeführer ist bezüglich der in Frage kommenden Antragsdelikte als Strafantragsteller offensichtlich zur Beschwerde berechtigt. Von den übrigen angezeigten Straftaten ist er direkt betroffen, womit er zur Beschwerde legitimiert ist. 2.3. Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 396 Abs. 1 StPO), d.h. der Beschwer- deführer muss genau angeben, welche Punkte des Entscheides er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel er anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdemotive müssen in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist so konkret dargetan werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll. Auch die innert gesetzlicher Frist vorgebrachte Beschwerdebegründung hat sich zumindest ansatzweise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen (Urteil BGer 6B_1450/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 4 mit Hinweisen). Die Begründung muss vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Sie kann nicht nachträglich ergänzt oder korrigiert werden, da Art. 385 Abs. 2 StPO nicht angewandt werden darf, um Art. 89 Abs. 1 StPO zu umgehen, der die Verlängerung gesetzlich festgelegter Fristen verbietet (Urteil BGer 1B_363/2014 vom
7. Januar 2015 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Beschwerde enthält Rügen betreffend das rechtliche Gehör, Rechtsverzögerung, die Qualifika- tion der falschen Anschuldigung als Antragsdelikt sowie den Zeitpunkt der Einreichung des Strafan- trags (vgl. angefochtene Verfügung, Begründung, Ziff. 2.1), auf die einzutreten ist. Mit den Erwägun- gen in Ziff. 2.2 der Begründung der angefochtenen Verfügung betreffend die Vorwürfe des Betrugs- versuchs, der mehrfachen Nötigung, der unrechtmässigen Rechtsausübung und der Verletzung der Sorgfaltspflichten und des Berufsethos setzt sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinander, sondern legt pauschal seine eigene Sicht der Dinge dar resp. wiederholt, was er bereits in seinen Eingaben an die Staatsanwaltschaft ausgeführt hat. Insoweit ist auf die Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 Gleiches gilt für den Antrag auf Schadenersatz, über den ohnehin erst nach einer Verurteilung des Beschuldigten oder nach Einstellung des Strafverfahrens zu entscheiden wäre (vgl. Art. 433 Abs. 1 StPO). Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind die Eingaben des Beschwerdeführers vom 3. und 25. März 2025 und vom 11. und 12. Mai 2025, soweit sie die ursprüngliche Beschwerdebegründung ergänzen; sie sind verspätet. Soweit der Beschwerdeführer darin neue, zusätzlich Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erhebt (Urkundenfälschung, Amtsanmassung, Veruntreuung, Prozessbetrug, Bereicherungsabsicht), steht es ihm offen, dies bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige zu bringen, damit diese sie prüfen kann. 2.4. Die Strafkammer verfügt über eine umfassende Prüfungsbefugnis in rechtlicher und sachli- cher Hinsicht (Art. 393 Abs. 2 StPO). Insbesondere können Noven berücksichtigt werden (BGE 141 IV 396 E. 4.4). Das Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet jedoch nur die Nichtanhandnahme- verfügung der Staatsanwaltschaft, so dass sich die Kognition der Beschwerdeinstanz mithin auf diese angefochtene Verfügung beschränkt. Die Beschwerdeinstanz kann nicht über das hinaus- gehen, was die Staatsanwaltschaft entschieden hat und entscheiden durfte (Urteil BGer 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 4.3 in fine). 2.5. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Staats- anwaltschaft sei in ihrer Verfügung nicht auf die von ihm genannten Beweismittel und Zeugenaus- sagen eingegangen, habe es unterlassen, ihn nach weiteren Beweismitteln zu fragen, gehe unzurei- chend auf die detaillierten Vorwürfe und Beweismittel ein und es fehle eine umfassende rechtliche Begründung, warum die Fristen nicht eingehalten und die Delikte nicht als Dauerdelikte anerkannt worden seien. 3.2. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.2 und 2.3.2 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berück- sichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesent- lichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Art. 29 Abs. 2 BV; u.a. BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil BGer 6B_1462/2021 vom 1. Juni 2022 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Vor der Eröffnung einer Untersuchung, ist das Recht der Parteien auf Teilnahme an Beweiserhe- bungen grundsätzlich nicht anwendbar (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; Urteil BGer 6B_496/2018 vom 6. September 2018 E. 1.3 mit Hinweisen). Zudem hat die Behörde den Parteien weder anzukündigen, dass sie eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen wird, noch ihnen eine Frist anzusetzen, um Beweisanträge zu stellen. Vor Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung kommt den Parteien kein Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne einer zusätzlichen Stellungnahme zu, da diesem mit der vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft wird (u.a. BGE 144 IV 81 E. 2.3.3; Urteile BGer 6B_577/2023 vom 8. Juni 2023 E. 5; 6B_617/2016 vom
2. Dezember 2016 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). 3.3. Die Staatsanwaltschaft setzt sich in der angefochtenen Verfügung ausführlich und sorgfältig mit den vom Beschwerdeführer in seiner Strafklage vom 23. Oktober 2023 und seiner ergänzenden Eingabe vom 29. Dezember 2023 erhobenen Vorwürfen auseinander, indem sie diese einerseits ausführlich beschreibt (angefochtene Verfügung, Begründung, Ziff. 1.2) und andererseits rechtlich würdigt (angefochtene Verfügung, Begründung, Ziff. 2). Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, dass die Staatsanwaltschaft wesentliche Punkte ausser Acht gelassen hätte. Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung ergibt sich klar, aus welchen Gründen die Staatsanwaltschaft kein Verfahren eröffnet hat. Diese Begründung genügt ohne weiteres, damit der Beschwerdeführer die Angelegenheit in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen konnte. Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer angebotenen Beweise ist zunächst zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet ist, angebotene Beweise abzunehmen, um einen Anfangsver- dacht abzuklären, zumal ein solcher überhaupt erst Voraussetzung für das Tätigwerden der Staats- anwaltschaft ist (vgl. Urteil BGer 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 4.3). Es wurde zudem keine Untersuchung eröffnet, so dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Teilnahme an der Beweiser- hebung zustand und die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet war, die angebotenen Beweise abzu- nehmen. Im Übrigen wären die vom Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige vom 23. Oktober 2023 genannten Beweismittel (Zeugenaussage seines Untermieters, Fotos «als Belege für die verschie- denen angezeigten Vorfälle» sowie weitere Dokumente, «die über hundert Seiten von der Schlich- tungsbehörde und verwandten Obergerichtsentscheid» umfassen; act. 2001) im vorliegenden Fall nicht relevant gewesen. Auch die beantragte Befragung der Polizeibeamten, welche am 22. Oktober 2022 interveniert haben (act. 2002), ist nicht relevant (vgl. unten, E. 6.3.2). In seiner ergänzenden Eingabe vom 29. Dezember 2023 verwies der Beschwerdeführer ausserdem auf Fotodokumenta- tionen, Kommunikationsnachweise und relevante Dokumente, welche er nachreichen werde (act. 2027). Die detaillierte Liste bezog sich jedoch hauptsächlich auf Vorwürfe gegen C.________. Höchstens die Dokumente, welche gemäss dem Beschwerdeführer unrechtmässige Kündigungen und Mahnungen belegen sollen, könnten sich auf die Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner beziehen. Diverse Kündigungen des Mietvertrages und die vorhergehenden Kündigungsandrohungen befinden sich einerseits jedoch bereits in den beigezogenen Akten der Schlichtungskommission für Mietsachen des Sense- und Seebezirks und andererseits ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Kündigungen und Mahnungen ein strafrechtlich relevantes Verhalten belegen sollten, und der Beschwerdeführer zeigt dies auch nicht auf.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 Im Übrigen könnte eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Verfahren aufgrund der vollständigen Überprüfungsbefugnis der Strafkammer geheilt werden (vgl. E. 2.5). Die Rüge ist somit unbegründet und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Rechtsverzögerung und damit sinngemäss eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO. Ab der Einreichung seiner Strafanzeige seien mehr als sechs Monate vergangen, ohne dass er etwas von der Staatsanwaltschaft gehört habe. 4.2. Die beschwerdeführende Partei muss ein rechtlich geschütztes Interesse an der Behandlung der Beschwerde haben. Dieses Interesse muss aktuell und praktisch sein (BGE 140 IV 74 E. 1.3.1 mit Hinweis; 137 I 296 E. 4.2). Zu behandeln ist eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung trotz fehlendem aktuellen Rechtsschutzinteresse einzig dann, wenn die beschwerdeführende Partei hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK behauptet (BGE 137 I 296 E. 4; Urteile BGer 7B_211/2024 vom 31. Mai 2024 E. 1.2.2; 1B_264/2021 vom 19. August 2021 E. 1.2; je mit Hinweisen). 4.3. Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 12. Juni 2024 ihren Entscheid gefällt, und der Beschwerdeführer hat diesen Entscheid angefochten. Damit besteht von vornherein kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an einer Rechtsverzögerungsbeschwerde (vgl. BGE 137 I 296 E. 4.2; Urteil 7B_211/2024 vom 31. Mai 2024 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Eine Verletzung der EMRK macht der Beschwerdeführer mit keinem Wort geltend. Damit ist auf die Rüge nicht einzutreten. Im Übrigen ist festzuhalten, dass zwischen dem Eingang der am 1. November 2023 angekündigten (act. 2019) ergänzenden Eingabe des Beschwerdeführers am 29. Dezember 2023 (Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 5. Januar 2024; act. 2021 ff.) und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2024 gut fünf Monate vergangen sind. Diese Dauer ist unter Berücksichtigung der Komplexität der Angelegenheit mit mehreren Eingaben und zahlreichen Vorwürfen gegen verschie- dene Personen nicht übermässig und war dem Beschwerdeführer, welcher Privatkläger und nicht beschuldigte Person ist, zumutbar. Zudem bestand keine Dringlichkeit. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staats- anwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 sowie 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei
Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände handzuhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Mithin können die fraglichen Tatbestände als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungs- verfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Ebenso wenig darf ein Verfahren eingeleitet werden, um Verdacht schöpfen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglich- keit der Begehung einer Straftat ergibt (u.a. BGE 138 IV 86 E. 4.1 ff.; 137 IV 285 E. 2.2 f.; Urteile BGer 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1; 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; je mit Hinweisen). 6. 6.1 In seiner Strafanzeige vom 23. Oktober 2023 (act. 2000, Ziff. 1) warf der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner vor, zusammen mit C.________ fälschlicherweise behauptet zu haben, er (der Beschwerdeführer) habe C.________ gewaltsam den Schlüssel zu seiner eigenen Garage entwendet. In seiner ergänzenden Eingabe vom 29. Dezember 2023 präzisierte der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner habe die von C.________ erhobenen Beschuldigungen weiterverbreitet, ohne die erforderliche Sorgfaltspflicht zur Überprüfung ihrer Richtigkeit zu wahren, dies entgegen seiner Pflicht als Rechtsanwalt (act. 2025, Ziff. 9). Dies sei eine falsche Anschuldigung und könne zusätzlich als üble Nachrede oder Verleumdung angesehen werden. Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, am 22. Oktober 2022 die Polizei gerufen und am Ort des Geschehens mündlich einen umfassenden Strafantrag gestellt zu haben (act. 2000, 2019, 2021). Darüber hinaus handle es sich bei den betreffenden Antragsdelikten aufgrund der Wieder- holung bzw. des Andauerns der Straftaten um Dauerdelikte (act. 2021). Die Staatsanwaltschaft erwägt in der angefochtenen Verfügung, die Tatbestände der falschen Anschuldigung, üblen Nachrede und Verleumdung seien nur auf Antrag verfolgbar. Der angeblich mündlich gestellte Strafantrag sei nirgends protokolliert worden und es liege keine offizielle Straf- klage des Beschwerdeführers vor. Es handle sich auch nicht wie vom Beschwerdeführer vorgebracht um Dauerdelikte. Der Strafantrag vom 23. Oktober 2023 sei zu spät eingereicht worden, weshalb die Prozessvoraussetzungen bezüglich der vorgeworfenen Straftatbestände der falschen Anschuldi- gung, üblen Nachrede, evtl. Verleumdung, angeblich begangen am 22. Oktober 2022 und an ande- ren Daten im Jahre 2022, eindeutig nicht erfüllt seien (angefochtene Verfügung, Begründung, Ziff. 1.2.1, 2.1). In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die falsche Anschuldigung sei ein Offizialdelikt und werde von Amtes wegen verfolgt. Die in seiner Anzeige beschriebenen Handlungen
Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 stellten Dauerdelikte dar, die mit der letzten Tat als begangen gälten. Er habe am 22. Oktober 2022 gegenüber der gerufenen Polizeipatrouille einen umfassenden Strafantrag für alle relevanten Delikte gestellt. Es werde in der angefochtenen Verfügung nicht darauf eingegangen, ob die Polizeido- kumentation überprüft worden sei, um den mündlichen Strafantrag zu verifizieren. 6.2. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Die Strafantragsfrist beginnt bei Dauerdelikten an dem Tag zu laufen, an welchem das strafbare Verhalten aufhört (BGE 141 IV 205 E. 6.3 mit Hinweisen). Ein Dauerdelikt liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die Begründung des rechtswidrigen Zustandes mit den Handlungen, die zu seiner Aufrechterhaltung vorgenommen werden, bzw. mit der Unterlassung seiner Aufhebung eine Einheit bildet und das auf das Fortdauern des deliktischen Erfolgs gerichtete Verhalten vom betreffenden Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mit umfasst ist. Dauerdelikte sind mit anderen Worten dadurch gekennzeichnet, dass die zeitliche Fort- dauer eines rechtswidrigen Zustandes oder Verhaltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bildet (Urteil BGer 6B_520/2018 vom 3. April 2019 E. 4.3.1). Bei Ehrverletzungen gemäss den Art. 173 f. StGB hat die Rechtsprechung eine Dauerstraftat ausdrücklich verneint. Es fehlt in der Regel das Merkmal der Dauerhaftigkeit; vielmehr stellt jede Ehrverletzung für sich einen Einzelakt dar (Urteil BGer 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 4.3 mit Hinweisen). Der Umstand, dass der deliktische Erfolg über eine gewisse Dauer anhält, genügt für die Annahme eines Dauerdelikts nicht. Vielmehr ist bei dieser Konstellation von einem Zustandsdelikt auszugehen, bei welchem das Handeln des Täters zeitlich beschränkt ist, der unrechtmässige Zustand aber fortdauert, wie dies bei Ehrverletzungen durch Druckerzeugnisse der Fall ist (Urteil BGer 6B_67/2007 vom 2. Juni 2007 E. 4.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO ist der Strafantrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Es muss sich dabei nicht zwingend um ein Verfahrens- oder Einvernahmeprotokoll gemäss Art. 76 ff. StPO handeln. Ein mündlicher Strafantrag kann vielmehr auch in einem Polizeirapport protokolliert wer- den. Die Unterschrift des rapportierenden Polizeibeamten ist dabei nicht zwingend. Entscheidend ist, dass aus dem Polizeirapport hervorgeht, wer diesen verfasst hat. Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass die Anzeige erstattende Person das Protokoll unterzeichnet (BGE 145 IV 190 E. 1.3.3 und 1.4). Der falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB macht sich schuldig, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens, Vergehens oder einer Übertretung beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, oder wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen. Die Beschuldigung muss bei der Behörde erfolgen, die aber nicht für die Strafverfolgung zuständig zu sein braucht; es genügt, dass sie verpflichtet ist, die falsch eingereichte Anzeige an die zuständige Stelle weiterzuleiten, oder dass sie dies wie vom Täter geplant, tatsächlich tut (PIETH/SCHULTZE, in Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 303 N. 5). Unerheblich ist, ob das behauptete Delikt nur auf Antrag strafbar ist. Ob überhaupt ein Strafantrag gestellt worden ist, spielt somit keine Rolle (DELNON/RÜDY, in Basler Kommentar StGB/JStGB, 4. Aufl. 2019, Art. 303 N. 15). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Der Täter muss sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz genügt nicht. Schliesslich bedarf es der Absicht, eine Strafverfolgung gegen den Nichtschuldigen herbeizuführen, wobei nach herrschender
Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 Lehre und Rechtsprechung Eventualabsicht genügt (Urteil BGer 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 2.3 mit Hinweisen). Zur Erfüllung des Tatbestands ist nicht erforderlich, dass aufgrund der falschen Anschuldigung auch tatsächlich ein Strafverfahren gegen die zu Unrecht belastete Person eingeleitet wird (Urteil BGer 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Der Verleumdung macht sich schuldig, wer dies wider besseres Wissen tut (Art. 174 Ziff. 1 StGB). 6.3. 6.3.1. Bei der falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB handelt es sich in der Tat um ein Offizialdelikt, so dass ein Strafantrag keine Prozessvoraussetzung bildet. Dass die Staatsanwalt- schaft die falsche Anschuldigung als Antragsdelikt qualifiziert hat, führt jedoch nicht zu erheblichen Mängeln in der rechtlichen Bewertung der gesamten Angelegenheit und mithin in Bezug auf die anderen erhobenen Vorwürfe, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. Die Strafkammer verfügt über volle Kognition und kann somit prüfen, ob die Nichtanhandnahme mit Bezug auf die falsche Anschuldigung aus anderen Gründen gerechtfertigt ist. Der Beschwerdeführer hat trotz mehrfacher Eingaben an die Staatsanwaltschaft und an die Strafkammer seinen Vorwurf der falschen Anschuldigung nie konkret ausgeführt. So nennt er weder konkrete Angaben zum Zeitpunkt dieser falschen Anschuldigung noch wie genau diese erfolgt sein soll. Vielmehr begnügt er sich mit der allgemeinen Angabe, der Beschwerdegegner habe fälschlicherweise behauptet, er habe dessen Mandanten C.________ gewaltsam den Schlüssel zu seiner Garage entwendet (act.
2000) resp. der Beschwerdegegner habe die von C.________ erhobenen Anschuldigungen weiterverbreitet (act. 2025). Diese Angabe ist weder konkreter Natur noch handelt es sich um erhebliche tatsächliche Hinweise auf eine strafbare Handlung. Insbesondere ist unerfindlich, gegenüber welcher (Strafverfolgungs-)Behörde der Beschwerdegegner diese Anschuldigung gemacht hätte. Aus den Akten ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner oder C.________ wegen der Entwendung des Schlüssels eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer eingereicht hätte. Damit gebricht es von vorherein an einem objektiven Tatbestandselement der falschen Anschuldigung. Aus den Akten ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner wegen der Entwendung des Schlüssels tatsächlich eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer eingereicht hätte. Es ist nicht Aufgabe der Strafbehörden, Untersuchungen durchzuführen, um Indizien für einen Anfangsverdacht zu finden. Das Verfahren darf nicht eingeleitet werden, um Verdacht schöpfen zu können. Unter diesen Gesichtspunkten ist die von der Staatsanwaltschaft verfügte Nichtanhandnahme nicht zu beanstanden. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer nun erstmals vor, der Beschwerdegegner sollte als Anwalt wissen, dass es unzulässig ist, fälschlicherweise zu behaupten, er (der Beschwerdeführer) hätte widerrechtlich den Schlüssel entwendet, und dies sowohl der Schlichtungs- behörde als auch dem Mietgericht schriftlich mitzuteilen (Beschwerde, S. 1 Ziff. 2). Allerdings präzisiert er nicht, wie, wann und unter welchen Umständen der Beschwerdegegner diese schriftliche Mitteilung gemacht hätte, sodass darauf mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten ist (vgl. oben, E. 2.3).
Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 Soweit sich der Beschwerdeführer auf ein Schreiben des Beschwerdegegners an den Beschwerde- führer vom 14. März 2023 berufen sollte, in welchem unter anderem steht «Anfangs Februar 2023 haben Sie unter Gewaltanwendung meinem Mandanten den Schlüssel abgenommen» (act. 8060 f.), das der Beschwerdegegner, als Rechtsvertreter seines Mandanten C.________, sowohl im Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungskommission für Mietsachen des Sense- und Seebezirks als auch in einem Verfahren betreffend Mieterausweisung vor dem Präsidenten des Mietgerichts des Sensebezirks mit seinen jeweiligen Gesuchen vom 22. August 2023 resp. vom 12. Juni 2023 als Beweismittel eingereicht hat (act. 8024, 8027, 8068, 8071), wäre Folgendes festzuhalten: Erstens ist dieses Schreiben an den Beschwerdeführer und nicht an eine Behörde gerichtet, sodass höchstens Ehrverletzungsdelikte in Frage kommen könnten. Zweitens ist nicht ersichtlich, weshalb die Schlichtungskommission oder das Mietgericht verpflichtet gewesen wären, diese Gesuchsbei- lage als Anzeige einer Straftat an eine Strafbehörde weiterzuleiten. Schliesslich liegt drittens keinerlei Hinweis vor, dass der Beschwerdegegner dieses Schreiben eingereicht hat, um gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren herbeizuführen; vielmehr ging es darum, die erfolgte Kündigung des Mietverhältnisses zu belegen (vgl. act. 8027). Somit wäre selbst unter Berücksichtigung des Schreibens vom 14. März 2023 gegen den Beschwerdegegner kein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung zu eröffnen gewesen. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6.3.2. Üble Nachrede und Verleumdung sind nur auf Antrag strafbar (vgl. Art. 173 und 174 StGB). Der Beschwerdeführer verweist auf einen angeblich am 22. Oktober 2022 mündlich gegenüber Polizeibeamten gestellten Strafantrag. Die Polizei war an diesem Datum von 16.04 Uhr bis 16.45 Uhr tatsächlich wegen eines Streits zwischen dem Beschwerdeführer und C.________ am Ort der vom Beschwerdeführer gemieteten Räumlichkeiten. Diese Tatsache allein beweist jedoch nicht, dass ein Strafantrag gemäss den Bestimmungen der Strafprozessordnung gestellt wurde, wie dies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht. In der «Main courante» der Kantonspolizei wurde zum Ereignis Folgendes festgehalten: «Letzterer [C.________] begibt sich oftmals ohne Erlaubnis in die Box des Mieters. Zudem kam es zu gegenseitigen Beschimpfungen. Zudem bezahle der Mieter seine Miete nicht.». Betreffend ergriffene Massnahmen führten die Polizeibeamten in der «Main courante» aus: «Werden direkt mit [A]nwalt und Staatsanwaltschaft schauen für das Einreichen von Klagen». Die «Main courante» entspricht nicht einem Polizeirapport; ein solcher wurde nicht erstellt. Die Polizei hat somit auch keinen Strafantrag protokolliert. Auch wenn sich aus der «Main courante» ergibt, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch C.________ gegenüber der Polizei gegenseitige Vorwürfe äusserten, handelt es sich dabei nicht um einen mündlich gestellten Strafantrag im Sinne von Art. 301 Abs. 1 StPO. Nicht jede mündlich gegenüber Polizeibeamten erklärte Behauptung gilt als Strafantrag. Strafanträge müssen zu Protokoll gegeben werden, was hier nicht der Fall war. Einerseits haben die Polizeibeamten offensichtlich keine Aussagen und/oder Strafanträge zu Protokoll genommen andererseits haben sie den beiden Streitparteien geraten, allfällige Strafklagen – gegebenenfalls nach Rücksprache mit einem Anwalt
– direkt bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Dies hat der Beschwerdeführer erst rund ein Jahr nach dem Polizeieinsatz vom 22. Oktober 2022 getan. Vom Beschwerdegegner selber war in der «Main courante» im Übrigen nicht die Rede. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer angefochtenen Verfügung richtigerweise festgestellt hat, handelt es sich bei übler Nachrede und Verleumdung nicht um Dauerdelikte, selbst wenn sie wiederholt oder schriftlich begangen worden sein sollten (vgl. oben, E. 6.2).
Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 Wie oben in E. 6.3.1 ausgeführt, enthalten die zahlreichen Eingaben des Beschwerdeführers keine konkreten Angaben, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdegegner die angebliche üble Nachrede oder Verleumdung begangen haben soll. Die Staatsanwaltschaft ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Vorwürfe den 22. Oktober 2022 und andere Daten im Jahre 2022 betreffen, was der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht rügt. Der Strafantrag vom
23. Oktober 2023 wurde demnach zu spät gestellt. Selbst wenn von einer späteren Begehung der vorgeworfenen Handlungen durch das Einreichen des Gesuchs des Beschwerdegegners vom 22. August 2023 bei der Schlichtungskommission für Mietsachen des Sense- und Seebezirks mit dem Schreiben des Beschwerdegegners an den Beschwerdeführer vom 14. März 2023 als Beilage und damit von einem rechtzeitigen Strafantrag ausgegangen werden sollte, wäre die Nichtanhandnahme in Bezug auf diese Vorwürfe nicht zu beanstanden. Wie oben unter E. 6.3.1 ausgeführt, geht aus den verschiedenen Eingaben des Beschwerdeführers nicht konkret hervor, ob er seine Vorwürfe auf dieses Gesuch resp. diese Gesuchsbeilage bezieht. Es ist nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, Indizien für einen Anfangs- verdacht zu finden. So oder anders wären die Tatbestände der üblen Nachrede und Verleumdung durch das Einreichen dieser Gesuchsbeilage nicht erfüllt. Der Beschwerdegegner hat in seinem Gesuch an die Schlich- tungskommission für Mietsachen des Sense- und Seebezirks die angebliche Gewaltanwendung oder unrechtmässige Entwendung des Schlüssels nicht thematisiert. Wie oben unter E. 6.3.1 ausgeführt befindet sich der fragliche Satz in einem als Gesuchsbeilage eingereichten Schreiben des Beschwerdegegners an den Beschwerdeführer, welches nicht als Beweis für eine angebliche Gewaltanwendung oder unrechtmässige Entwendung des Schlüssels eingereicht wurde, sondern zum Beweis von anderen geltend gemachten Tatsachen, wofür dem Beschwerdegegner im mietrechtlichen Verfahren die Behauptungs- und Beweislast oblag. Die fragliche Äusserung wurde somit in erster Linie gegenüber dem Beschwerdeführer gemacht, da das Schreiben ursprünglich an ihn adressiert war. Im Rahmen des mietrechtlichen Verfahrens war das Schreiben nur einem beschränkten Personenkreis ohne Weiteres zugänglich. Bei der fraglichen Äusserung handelte es sich um einen kurzen Satz, der nicht gleichbedeutend mit dem Vorwurf ist, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben. Der Beschwerdegegner hat es nicht als notwendig erachtet, die Behauptung im Gesuch zu wiederholen oder näher auszuführen. Selbst wenn es sich beim fraglichen Satz um eine ehrverletzende Äusserung handeln sollte, konnte sich der Beschwer- degegner auf seine prozessualen Darlegungspflichten und damit auf Art. 14 StGB berufen. Die Nichtanhandnahmeverfügung ist daher in diesem Punkt nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 7. Nach dem Gesagten ist die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Schluss gelangt, dass im vorliegenden Fall kein Strafverfahren zu eröffnen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Juni 2024 im Ergebnis zu bestätigen. 8. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.
Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 Mit Blick auf den Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von CHF 500.- (Gebühr : CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-; Art. 35 und 43 des Justizreglements vom 30. November 2010; JR; SGF 130.11) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Juni 2024 wird bestätigt. II. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. Sie werden vom geleisteten Vorschuss bezogen. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 19. Mai 2025/ndu Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin