Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO)
Sachverhalt
A. Am 23. Oktober 2023 (Posteingang: 25. Oktober 2023) erstattete A.________ bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige resp. -antrag gegen B.________, dessen Rechtsanwalt C.________ und Unbekannt (act. 2000 ff.), welche er mit Schreiben vom 1. November 2023 (Posteingang: 6. November 2023; act. 2019 f.) und 29. Dezember 2023 (Posteingang: 5. Januar 2024; act. 2021 ff.) ergänzte. Er warf B.________ insbesondere Sachbeschädigung, Betrug, üble Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung, Nötigung, Hausfriedensbruch, falsche Anschuldigung, Widerhandlung gegen das Datenschutzgesetz sowie Verletzungen des Mietvertrages und Verletzung von Persönlichkeitsrechten im Zusammenhang mit Mietrechtsstreitigkeiten zwischen ihm als Mieter und B.________ als Vermieter einer Gewerbefläche vor. B. Am 12. Juni 2024 erliess die Staatsanwaltschaft drei Nichtanhandnahmeverfügungen, Kosten jeweils zu Lasten des Staates (act. 10006 ff., 10019 ff., 10029 f.). C. Gegen die Verfügung betreffend B.________ erhob A.________ am 1. Juli 2024 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Konkret beantragt er eine eingehende Untersuchung, die strafrechtliche Verfolgung von B.________, die Vernehmung von Polizisten als Zeugen und den Beizug von Tonbandaufnahmen eines Notrufs vom 22. Oktober 2022, Schadenersatz, Akteneinsicht und regelmässige Information über den Fortgang des Verfahrens, den Schutz seiner persönlichen Rechte sowie die Bestätigung der Verfahrensaufnahme und Mitteilung der entsprechenden Fallnummer. Mit Verfügung vom 4. Juli 2024 forderte die Strafkammer A.________ zur Leistung einer Sicherheit in der Höhe von CHF 500.- auf, welche er am 30. Juli 2024 bezahlte. In der Folge erhob er gegen diese Verfügung am 12. August 2024 Beschwerde beim Bundesgericht, welches darüber noch nicht geurteilt hat. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 21. August 2024 auf eine Stellungnahme. Am 3. und 25. März 2025 sowie am 11. und 12. Mai 2025 reichte A.________ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) weitere Stellungnahmen ein. B.________ wurde nicht zur Stellungnahme aufgefordert.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Be- schwerde geführt werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. 322 Abs. 2 StPO; Art. 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 19. Juni 2024 zugestellt, womit der letzte Tag der Frist auf den Samstag, 29. Juni 2024, fiel. Die am Montag, 1. Juli 2024, der Post übergebene Beschwerde erfolgte somit rechtzeitig (vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 12
E. 1.2 Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2 StGB). Der Beschwerdeführer ist bezüglich der in Frage kommenden Antragsdelikte als Strafantragsteller offensichtlich zur Beschwerde berechtigt. Von den übrigen angezeigten Straftaten (Nötigung, Betrug, falsche Anschuldigung) ist er direkt betroffen, womit er zur Beschwerde legitimiert ist.
E. 1.3 Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 396 Abs. 1 StPO), d.h. der Beschwer- deführer muss genau angeben, welche Punkte des Entscheides er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel er anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdemotive müssen in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist so konkret dargetan werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll. Auch die innert gesetzlicher Frist vorgebrachte Beschwerdebegründung hat sich zumindest ansatzweise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen (Urteil BGer 6B_1450/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 4 mit Hinweisen). Die Begründung muss vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Sie kann nicht nachträglich ergänzt oder korrigiert werden, da Art. 385 Abs. 2 StPO nicht angewandt werden darf, um Art. 89 Abs. 1 StPO zu umgehen, der die Verlängerung gesetzlich festgelegter Fristen verbietet (Urteil BGer 1B_363/2014 vom
7. Januar 2015 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Beschwerde enthält Rügen betreffend das rechtliche Gehör, die Qualifikation der falschen Anschuldigung als Antragsdelikt sowie den Zeitpunkt der Einreichung des Strafantrags (vgl. angefochtene Verfügung, Begründung, Ziff. 2.1), auf die einzutreten ist. Auch setzt sich der Beschwerdeführer zumindest ansatzweise mit den Erwägungen in Ziff. 2.4 der Begründung der angefochtenen Verfügung betreffend Nötigung und Widerhandlung gegen das Datenschutzgesetz auseinander, womit auf diese Rüge ebenfalls einzutreten ist. Mit den Erwägungen in Ziff. 2.2, 2.3 und 2.5 der Begründung der angefochtenen Verfügung betreffend die Vorwürfe der Nötigung und der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, des Betrugs und weitere Vorwürfe setzt sich der Beschwerdeführer nicht oder nicht substanziiert auseinander, sondern legt pauschal seine eigene Sicht der Dinge dar resp. wiederholt, was er bereits in seinen Eingaben an die Staatsanwaltschaft ausgeführt hat. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gleiches gilt für den Antrag auf Schadenersatz, über den ohnehin erst nach einer Verurteilung des Beschuldigten oder nach Einstellung des Strafverfahrens zu entscheiden wäre (vgl. Art. 433 Abs. 1 StPO). Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind die Eingaben des Beschwerdeführers vom 3. und 25. März 2025 sowie vom 11. und 12. Mai 2025, soweit sie die ursprüngliche Beschwerdebegründung ergänzen; sie sind verspätet.
E. 1.4 Die Strafkammer verfügt über eine umfassende Prüfungsbefugnis in rechtlicher und sachli- cher Hinsicht (Art. 393 Abs. 2 StPO). Insbesondere können Noven berücksichtigt werden (BGE 141 IV 396 E. 4.4). Das Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet jedoch nur die Nichtanhandnahme- verfügung der Staatsanwaltschaft, so dass sich die Kognition der Beschwerdeinstanz mithin auf
Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 diese angefochtene Verfügung beschränkt. Die Beschwerdeinstanz kann nicht über das hinausge- hen, was die Staatsanwaltschaft entschieden hat und entscheiden durfte (Urteil BGer 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 4.3 in fine). Auf die Beschwerde ist somit ebenfalls nicht einzutreten, soweit sie den bei der Staatsanwaltschaft nicht angezeigten und in der Beschwerde neu vorgetragenen Sachverhalt betrifft, wonach der Beschwerdegegner gegenüber der Polizei und schriftlich fälschlicherweise behauptet habe, der Beschwerdeführer hätte ihn mit einem Schraubenzieher bedroht. Gleich verhält es sich mit den vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erhobenen Vorwürfen gegen die Polizei betreffend Amtsmissbrauch und Begünstigung. Ebenfalls nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu behandeln sind die neu erhobenen Vorwürfe des Beschwerdeführers betreffend angeblich fehlerhafte Vollmacht von Rechtsanwalt C.________, welche das Vertrauen in die ordnungsgemässe Verfahrensführung erschüttere und einen erheblichen Rechtsfehler darstelle. Diesbezüglich wird jedoch angemerkt, dass sich der Beschwerdegegner im Strafverfahren nicht anwaltlich vertreten lässt und somit in diesem Verfahren auch nie eine Anwaltsvollmacht eingereicht hat.
E. 1.5 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Erhalt seiner Schreiben sei ihm von der Staatsanwaltschaft nie bestätigt worden, die angefochtene Verfügung enthalte keine Begründung für die Entscheidung, die Ermittlungen nicht aufzunehmen, und es sei nicht klar, ob überhaupt jemand zur Sache befragt worden sei.
E. 2.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.2 und 2.3.2 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berück- sichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesent- lichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Art. 29 Abs. 2 BV; u.a. BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil BGer 6B_1462/2021 vom 1. Juni 2022 E. 1.2.1; je mit Hinweisen).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 Art. 310 Abs. 2 StPO verweist für die Modalitäten des Nichtanhandnahmeverfahrens auf die Bestimmungen der Verfahrenseinstellung, wobei Art. 318 StPO bei einer Nichtanhandnahme jedoch nicht anwendbar ist. So hat die Behörde den Parteien weder anzukündigen, dass sie eine Nichtan- handnahmeverfügung erlassen wird, noch ihnen eine Frist anzusetzen, um Beweisanträge zu stel- len. Vor Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung kommt den Parteien kein Anspruch auf rechtli- ches Gehör zu, da diesem mit der vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft wird (u.a. BGE 144 IV 81 E. 2.3.3; Urteile BGer 6B_577/2023 vom 8. Juni 2023 E. 5; 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).
E. 2.3 Die Strafprozessordnung sieht keine Verpflichtung der Staatsanwaltschaft vor, einer anzeigenden oder antragstellenden Person den Eingang ihrer Anzeige, ihres Strafantrags oder weiterer Eingaben zu bestätigen. Vorliegend ergibt sich aus den Akten auch nicht, dass der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft angefragt hätte, ob gestützt auf seine Anzeige ein Strafverfahren eingeleitet worden sei (vgl. Art. 301 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat keine Untersuchung eröffnet, sondern eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen, so dass dem Beschwerdeführer vor deren Erlass kein Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne einer zusätzlichen Stellungnahme zukam. Die Staatsanwaltschaft war auch nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer den Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung anzukündigen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft seine Eingaben durch eingeschriebene Briefe zugestellt (act. 2017, 2020, 2029), so dass er selber in der Lage war, die Zustellung dieser Schreiben nachzuverfolgen. Die Staatsanwaltschaft setzt sich in der Nichtanhandnahmeverfügung ausführlich und sorgfältig mit den vom Beschwerdeführer in seiner Strafklage vom 23. Oktober 2023 und seiner ergänzenden Eingabe vom 29. Dezember 2023 erhobenen Vorwürfen auseinander, indem sie diese einerseits ausführlich beschreibt (angefochtene Verfügung, Begründung, Ziff. 1.2) und andererseits rechtlich würdigt (angefochtene Verfügung, Begründung, Ziff. 2). Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, dass die Staatsanwaltschaft wesentliche Punkte ausser Acht gelassen hätte. Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung ergibt sich klar, aus welchen Gründen die Staatsanwaltschaft kein Verfahren eröffnet hat. Diese Begründung genügt ohne weiteres, damit der Beschwerdeführer die Angelegenheit in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen konnte. Im Übrigen könnte eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Verfahren geheilt werden. Die Strafkammer verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, 393 Abs. 2 StPO). Die Rüge ist somit unbegründet und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
E. 3 Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staats- anwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 sowie 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf
Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände handzuhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Mithin können die fraglichen Tatbestände als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungs- verfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Ebenso wenig darf ein Verfahren eingeleitet werden, um Verdacht schöpfen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglich- keit der Begehung einer Straftat ergibt (u.a. BGE 138 IV 86 E. 4.1 ff.; 137 IV 285 E. 2.2 f.; Urteile BGer 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1; 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; je mit Hinweisen).
E. 4.1 In seiner Strafanzeige vom 23. Oktober 2023 (Ziffer 1) und der ergänzenden Eingabe vom
29. Dezember 2023 (Ziffer 2a) hatte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner vorgworfen, fälschlicherweise behauptet zu haben, er (der Beschwerdeführer) habe diesem gewaltsam den Schlüssel zu seiner eigenen Garage entwendet. Dies sei eine falsche Anschuldigung und könne zusätzlich als üble Nachrede oder Verleumdung angesehen werden. Zudem habe sich der Beschwerdegegner, welcher sein Vermieter sei, unrechtmässig Zugang zu seiner Garage verschafft. Der Beschwerdegegner habe ihn des Weiteren als «Arschloch» bezeichnet, insbesondere am
22. Oktober 2022. Ausserdem sei der Beschwerdegegner in seine Räume eingebrochen, indem er das Schloss der Hintertür seines Geschäftsraums, der Garage, ausgebohrt und sich unrechtmässig Zugang verschafft habe, was den Tatbestand des Einbruchs erfülle und ausserdem eine Sachbeschädigung, Verletzung der Privatsphäre und Sicherheit, mögliche Gefährdung der Sicherheit seiner geschäftlichen Ausrüstung sowie eine Ignoranz gegenüber rechtlichen Verpflichtungen als Vermieter darstelle (act. 2000, 2022 ff.). Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, am 22. Oktober 2022 die Polizei gerufen und am Ort des Geschehens mündlich einen umfassenden Strafantrag gestellt zu haben (act. 2000, 2019, 2021). Darüber hinaus handle es sich bei den betreffenden Antragsdelikten aufgrund der Wieder- holung bzw. des Andauerns der Straftaten um Dauerdelikte (act. 2021). Die Staatsanwaltschaft erwägt in der angefochtenen Verfügung, die angezeigten Sachverhalte könnten unter die Tatbestände der falschen Anschuldigung, der üblen Nachrede, der Verleumdung, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und der Beschimpfung subsumiert werden. Diese seien nur auf Antrag verfolgbar. Der angeblich mündlich gestellte Strafantrag sei nirgends protokolliert worden und es liege keine offizielle Strafklage des Beschwerdeführers vor. Es handle
Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 sich auch nicht wie vom Beschwerdeführer vorgebracht um Dauerdelikte. Der Strafantrag vom
23. Oktober 2023 sei zu spät eingereicht worden, weshalb die Prozessvoraussetzungen bezüglich der vorgeworfenen Straftatbestände der falschen Anschuldigung, üblen Nachrede, evtl. Verleumdung, Beschimpfung, Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 22. Oktober 2022 und an anderen Daten im Jahre 2022, eindeutig nicht erfüllt seien (angefochtene Verfügung, Begründung, Ziff. 1.2.1, 1.2.3, 1.2.4, 2.1). In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, die falsche Anschuldigung sei ein Offizialdelikt und werde von Amtes wegen verfolgt. Die Behauptung der Staatsanwaltschaft, dass die falsche Anschuldigung ein Antragsdelikt sei, disqualifiziere die gesamte Nichtanhandnahmeverfügung und erfordere die Wiederaufnahme des Verfahrens. Er habe am 22. Oktober 2022 gegenüber der gerufenen Polizeipatrouille eine Anzeige sowie einen Strafantrag wegen Nötigung, Hausfriedens- bruchs und falscher Anschuldigung gestellt. Die Polizistin und der Polizist in Ausbildung hätten diese jedoch nicht aufgenommen.
E. 4.2 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Die Strafantragsfrist beginnt bei Dauerdelikten an dem Tag zu laufen, an welchem das strafbare Verhalten aufhört (BGE 141 IV 205 E. 6.3 mit Hinweisen). Ein Dauerdelikt liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die Begründung des rechtswidrigen Zustandes mit den Handlungen, die zu seiner Aufrechterhaltung vorgenommen werden, bzw. mit der Unterlassung seiner Aufhebung eine Einheit bildet und das auf das Fortdauern des deliktischen Erfolgs gerichtete Verhalten vom betreffenden Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mit umfasst ist. Dauerdelikte sind mit anderen Worten dadurch gekennzeichnet, dass die zeitliche Fort- dauer eines rechtswidrigen Zustandes oder Verhaltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bildet (Urteil BGer 6B_520/2018 vom 3. April 2019 E. 4.3.1). Gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO ist der Strafantrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Es muss sich dabei nicht zwingend um ein Verfahrens- oder Einvernahmeprotokoll gemäss Art. 76 ff. StPO handeln. Ein mündlicher Strafantrag kann vielmehr auch in einem Polizeirapport protokolliert wer- den. Die Unterschrift des rapportierenden Polizeibeamten ist dabei nicht zwingend. Entscheidend ist, dass aus dem Polizeirapport hervorgeht, wer diesen verfasst hat. Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass die Anzeige erstattende Person das Protokoll unterzeichnet (BGE 145 IV 190 E. 1.3.3 ff.). Der falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB macht sich schuldig, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens, Vergehens oder einer Übertretung beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, oder wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen. Die Beschuldigung muss bei der Behörde erfolgen, die aber nicht für die Strafverfolgung zuständig zu sein braucht; es genügt, dass sie verpflichtet ist, die falsch eingereichte Anzeige an die zuständige Stelle weiterzuleiten, oder dass sie dies wie vom Täter geplant, tatsächlich tut (PIETH/SCHULTZE, in Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 303 N. 5). Unerheblich ist, ob das behauptete Delikt nur auf Antrag strafbar ist. Ob überhaupt ein Strafantrag gestellt worden ist, spielt somit keine Rolle (DELNON/RÜDY, in Basler Kommentar StGB/JStGB, 4. Aufl. 2019, Art. 303 N. 15).
Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Der Verleumdung macht sich schuldig, wer dies wider besseres Wissen tut (Art. 174 Ziff. 1 StGB).
E. 4.3.1 Bei der falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB handelt es sich in der Tat um ein Offizialdelikt, so dass ein Strafantrag keine Prozessvoraussetzung bildet. Dass die Staatsanwalt- schaft die falsche Anschuldigung als Antragsdelikt qualifiziert hat, disqualifiziert jedoch nicht die gesamte Nichtanhandnahmeverfügung, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, da sich dieser Irrtum nur auf die falsche Anschuldigung bezieht und nicht auf die anderen vom Beschwerdeführer angezeigten Delikte. Die Strafkammer verfügt über volle Kognition und kann somit prüfen, ob die Nichtanhandnahme mit Bezug auf die falsche Anschuldigung aus anderen Gründen gerechtfertigt ist. Der Beschwerdeführer hat trotz mehrfacher Eingaben an die Staatsanwaltschaft seinen Vorwurf der falschen Anschuldi- gung nie konkret ausgeführt. Er begnügt sich mit der allgemeinen Angabe, der Beschwerdegegner habe fälschlicherweise behauptet, er habe diesem gewaltsam resp. unrechtmässig den Schlüssel zu seiner Garage entwendet (act. 2000, 2022). Auch in seiner Beschwerde bringt er einzig vor, dass es sich dabei um ein Offizialdelikt handelt. Der Beschwerdeführer macht keine konkreten Angaben zu Ort, Zeitpunkt oder Umständen dieser falschen Anschuldigung; insbesondere bringt er nicht vor, gegenüber welcher (Strafverfolgungs-)Behörde der Beschwerdegegner diese Anschuldigung gemacht hätte. Damit gebricht es von vorherein an einem objektiven Tatbestandselement der falschen Anschuldigung. Die Angaben des Beschwerdeführers sind weder konkreter Natur noch handelt es sich um erhebliche tatsächliche Hinweise auf eine strafbare Handlung. Aus den Akten ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner wegen der Entwendung des Schlüssels eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer eingereicht hätte. Es ist nicht Aufgabe der Strafbehör- den, Untersuchungen durchzuführen, um Indizien für einen Anfangsverdacht zu finden. Das Verfah- ren darf nicht eingeleitet werden, um Verdacht schöpfen zu können. Ausserdem ist die Staatsanwalt- schaft nicht verpflichtet, angebotene Beweise abzunehmen, um einen Anfangsverdacht abzuklären, zumal ein solcher überhaupt erst Voraussetzung für das Tätigwerden der Staatsanwaltschaft ist (vgl. Urteil BGer 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 4.3). Die Staatsanwaltschaft hat somit mit Bezug auf die falsche Anschuldigung zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen.
E. 4.3.2 Üble Nachrede, Verleumdung, Hausfriedensbruch, Beschimpfung und Sachbeschädigung sind nur auf Antrag strafbar (vgl. Art. 144, 173, 174, 177 und 186 StGB). Der Beschwerdeführer verweist auf einen angeblich am 22. Oktober 2022 mündlich gegenüber Polizeibeamten gestellten Strafantrag. Die Polizei war an diesem Datum von 16.04 Uhr bis 16.45 Uhr tatsächlich wegen eines Streits zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner am Ort der vom Beschwerde- führer gemieteten Räumlichkeiten. In der «Main courante» der Kantonspolizei wurde zum Ereignis Folgendes festgehalten: «Letzterer [der Beschwerdegegner] begibt sich oftmals ohne Erlaubnis in die Box des Mieters. Zudem kam es zu gegenseitigen Beschimpfungen. Zudem bezahle der Mieter seine Miete nicht.». Betreffend ergriffene Massnahmen führten die Polizeibeamten in der «Main courante» aus: «Werden direkt mit [A]nwalt und Staatsanwaltschaft schauen für das Einreichen von Klagen». Die «Main courante» entspricht nicht einem Polizeirapport; ein solcher wurde nicht erstellt.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 Die Polizei hat somit auch keinen Strafantrag protokolliert. Auch wenn sich aus der «Main courante» ergibt, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner gegenüber der Polizei gegenseitige Vorwürfe äusserten, handelt es sich dabei nicht um einen mündlich gestellten Strafantrag im Sinne von Art. 301 Abs. 1 StPO. Nicht jede mündlich gegenüber Polizeibeamten erklärte Behauptung gilt als Strafantrag. Strafanträge müssen zu Protokoll gegeben werden, was hier nicht der Fall war. Einerseits haben die Polizeibeamten offensichtlich keine Aussagen und/oder Strafanträge zu Protokoll genommen, andererseits haben sie den beiden Streitparteien geraten, allfällige Strafklagen – gegebenenfalls nach Rücksprache mit einem Anwalt – direkt bei der Staats- anwaltschaft einzureichen. Dies hat der Beschwerdeführer erst rund ein Jahr nach dem Polizeieinsatz vom 22. Oktober 2022 getan. Bei den in der Strafklage vom 23. Oktober 2023 behaupteten Handlungen des Beschwerdegegners handelt es sich nicht um Dauerdelikte, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer angefochtenen Verfügung richtigerweise festgestellt hat. Von den angezeigten Antragsdelikten ergibt sich aus den Ausfüh- rungen in den verschiedenen Eingaben des Beschwerdeführers lediglich, dass der angebliche Hausfriedensbruch allenfalls mehrfach begangen wurde. Eine mehrfache Begehung von Hausfrie- densbruch führt aber nicht zu einer Qualifikation als Dauerdelikt, da das rechtswidrige Verhalten nicht andauert, sondern jeweils mit dem Verlassen der vom Beschwerdeführer gemieteten Räumlichkeiten wieder beendet worden wäre. Wie oben in E. 4.3.1 ausgeführt, enthalten die zahlreichen Eingaben des Beschwerdeführers keine konkreten Angaben zum Zeitpunkt der angezeigten Taten, mit Ausnahme der Beschimpfung, welche am 22. Oktober 2022 stattgefunden haben soll. Es kann jedoch aus den relevanten Eingaben geschlossen werden (act. 2000, Ziff. 10; act. 2021, Formelles; Beschwerde: Ziff. A.2, B.1), dass auch der Hausfriedensbruch und die Sachbeschädigung vor oder am 22. Oktober 2022 stattgefunden haben. Der Strafantrag vom 23. Oktober 2023 ist somit nach Ablauf der dreimonatigen Antragsfrist und demzufolge zu spät gestellt worden. Mit Blick auf den Inhalt der «Main courante» und die verstrichene Zeit würde auch eine Einvernahme der beiden involvierten Polizeibeamten nichts ändern. Gleiches gilt für die Vorwürfe der üblen Nachrede und Verleumdung im Zusammenhang mit der Behauptung des Beschwerdegegners, der Beschwerdeführer habe ihm den Schlüssel zur Garage weggenommen: Der Beschwerdeführer rügt die Annahme der Staatsanwaltschaft (Ziff. 2.1 der angefochtenen Verfügung), wonach die vorgeworfenen Handlungen am 22. Oktober 2022 und anderen Daten im Jahre 2022 begangen worden seien, nicht bzw. bezieht sich in seiner Beschwerde überhaupt nicht auf diese Vorwürfe. Damit ist der Strafantrag vom 23. Oktober 2023 verspätet. Die Nichtanhandnahmeverfügung ist daher in diesem Punkt nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
E. 5.1 Zudem warf der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner in seiner Eingabe vom 23. Okto- ber 2023 vor, die Kündigung [des Mietvertrages] in doppelter Ausführung öffentlich an die Eingangs- tür des Beschwerdeführers geklebt zu haben. Dies stelle einen klaren Verstoss gegen das Daten- schutzgesetz dar und könnte als Nötigung angesehen werden (act. 2001, 2023). Die Staatsanwaltschaft erwägt in der angefochtenen Verfügung, dass der Beschwerdegegner die Kündigung an die Eingangstür geklebt habe, damit diese vom Beschwerdeführer wahrgenommen werde, zumal dieser die eingeschrieben versandte Kündigung erst nach Verlängerung der Abholfrist
Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 abgeholt hätte. Der Beschwerdeführer werde nicht durch das Anheften an der Wohnungstür genötigt, etwas zu tun, sondern durch die Kündigung selbst. Die Kündigung vom 27. April 2023 sei jedoch zusätzlich durch Einschreiben zugestellt worden. Die Prüfung, ob diese rechtmässig gewesen sei, sei eine zivilrechtliche Angelegenheit. Es sei nicht Aufgabe der Strafverfolgungs- behörden, Zivilverfahren zu überprüfen. Das Anheften der Kündigung an der Eingangstür erfülle weder den Tatbestand der Nötigung noch eine Strafbestimmung des Datenschutzgesetzes. Der Beschwerdeführer rügt diese Darstellung des Sachverhalts. Die Kündigung sei am 7. Februar 2023 an der Tür angebracht worden mit Räumungsdatum 13. Februar 2023. Der Verweis der Staatsanwaltschaft auf ein Einschreiben vom 27. April 2023 sei unklar und fehlerhaft. Zudem sei am
13. Februar 2023 um 17 Uhr niemand zur Übergabe erschienen. Diese Unstimmigkeiten würden auf missbräuchliches Verhalten und Nötigung durch Drohung hinweisen und zudem zeigen, dass die Kündigung nicht ernst gemeint gewesen sei. Sie habe nur dazu gedient, ihn unter Druck zu setzen, und das Anbringen an der Tür sei nur dazu gedacht gewesen, ihn zu nötigen. Rechtsanwalt C.________ habe schriftlich zugegeben, dass die Kündigung zum 31. Januar 2023 ungültig gewesen sei. Der Beschwerdegegner habe zudem behauptet, dass andere Personen die Kündigung angebracht hätten. Dies stelle eine falsche Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege dar.
E. 5.2 Der Nötigung macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen. Um dem gesetzlichen und verfassungsmässigen Bestimmtheitsgebot gerecht zu werden, ist die Tatbestands- variante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» in Art. 181 StGB restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der «anderen Beschränkung der Handlungs- freiheit» muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen. Es führt somit nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmiss- bräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer hat erstmals mit seiner am 26. Juni 2024 bei der Staatsanwaltschaft eingegangenen Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung D 23 1838 vom 12. Juni 2024 betreffend Unbekannt, welche sich in den Akten der Staatsanwaltschaft befindet (act. 9000 ff.), ein Foto des Schreibens eingereicht, welches ihm an die Eingangstür seiner gemieteten Räumlichkeiten geklebt wurde. Es handelt sich bei diesem undatierten Schreiben nicht um eine Kündigung, sondern um die wohl zusätzlich per Einschreiben an ihn geschickte Mitteilung des Abnahmetermins vom
13. Februar 2023 um 17 Uhr, wobei Bezug auf eine Kündigung des Mietvertrages per 31. Januar 2023 genommen wird (act. 9007). Aus den beigezogenen Akten der Schlichtungskommission für Mietsachen des Sense- und Seebezirks ist ersichtlich, dass der Beschwerdegegner den Mietvertrag am 28. Dezember 2022 per 31. Januar 2023, am 14. März 2023 per 30. April 2023 und am 27. April 2023 per 31. Mai 2023 gekündigt hat, nachdem Rechtsanwalt C.________ jeweils festgestellt hatte, dass die ersten beiden Kündigungen nichtig waren aufgrund der Verwendung eines falschen Formulars oder weil eine vorherige Zahlungsaufforderung mit Kündigungsandrohung bei der Post
Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 verloren gegangen war (act. 8027 ff., 8054, 8058, 8080). Aus den Akten ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer regelmässig die Abholungsfrist für Einschreiben seines Vermieters verlängert hat, so dass diese nicht innert kurzer Frist zugestellt werden konnten (act. 8063, 8079, 8085). Dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung davon ausgegangen ist, der Beschwerdegegner habe die Kündigung vom 27. April 2023 an die Eingangstür der vermieteten Räumlichkeiten geklebt und nicht ein undatiertes Schreiben betreffend Abnahmetermin vom
13. Februar 2023 mit Bezug auf die (nichtige) Kündigung vom 28. Dezember 2023, ändert nichts an der strafrechtlichen Beurteilung dieses Sachverhalts. Das Ankleben des Schreibens mit Mitteilung des Abnahmetermins nach vermeintlich gültiger Kündigung des Mietvertrages stellt kein Nötigungsmittel dar. Höchstens die Kündigung selbst könnte ein solches Nötigungsmittel darstellen. Das Ankleben einer Mitteilung stellt weder Gewalt noch die Androhung ernstlicher Nachteile dar noch beschränkte es sonst die Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers. Das Ankleben dieses Schreibens an der Eingangstür der gemieteten Räumlichkeiten verletzt auch nicht die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz in seiner bis am 1. Sep- tember 2023 gültigen Fassung (aDSG; SR 235.1), welche im vorliegenden Fall gemäss Art. 2 StGB in Frage kommt. Es handelt sich einerseits nicht um eine Verletzung von Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflichten gemäss Art. 34 aDSG. Andererseits setzt eine Verletzung der beruflichen Schweigepflicht gemäss Art. 35 aDSG einen Strafantrag voraus. Sollte diese Bestimmung überhaupt anwendbar sein, wäre der am 23. Oktober 2023 gestellte Strafantrag verspätet erfolgt, da sich der Vorfall zwischen dem 28. Dezember 2022 und dem 13. Februar 2023 ereignet hat. Im Zusammenhang mit dem Anbringen des Schreibens hat der Beschwerdegegner allein schon deswegen keine falsche Anschuldigung oder Irreführung der Rechtspflege begangen, weil er seine Aussagen, wonach andere Personen das Schreiben angebracht hätten, offensichtlich nicht gegenüber Behörden gemacht hat. Die Nichtanhandnahme ist somit auch in Bezug auf diesen Vorfall zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Schluss gelangt, dass im vorliegenden Fall kein Strafverfahren zu eröffnen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Juni 2024 im Ergebnis zu bestätigen.
E. 7 Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Mit Blick auf den Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.- Auslagen: CHF 100.-; Art. 35 und 43 des Justizreglements vom 30. November 2010; JR; SGF 130.11) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Juni 2024 wird bestätigt. II. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. Sie werden vom geleisteten Vorschuss bezogen. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 19. Mai 2025/ndu Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2024 146 Urteil vom 19. Mai 2025 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays Ersatzrichter: Felix Baumann Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Nadine Durot Parteien A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer gegen STAATSANWALTSCHAFT, Vorinstanz und B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner Gegenstand Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) Beschwerde vom 1. Juli 2024 gegen die Verfügung der Staatsan- waltschaft vom 12. Juni 2024
Kantonsgericht KG Seite 2 von 12 Sachverhalt A. Am 23. Oktober 2023 (Posteingang: 25. Oktober 2023) erstattete A.________ bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige resp. -antrag gegen B.________, dessen Rechtsanwalt C.________ und Unbekannt (act. 2000 ff.), welche er mit Schreiben vom 1. November 2023 (Posteingang: 6. November 2023; act. 2019 f.) und 29. Dezember 2023 (Posteingang: 5. Januar 2024; act. 2021 ff.) ergänzte. Er warf B.________ insbesondere Sachbeschädigung, Betrug, üble Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung, Nötigung, Hausfriedensbruch, falsche Anschuldigung, Widerhandlung gegen das Datenschutzgesetz sowie Verletzungen des Mietvertrages und Verletzung von Persönlichkeitsrechten im Zusammenhang mit Mietrechtsstreitigkeiten zwischen ihm als Mieter und B.________ als Vermieter einer Gewerbefläche vor. B. Am 12. Juni 2024 erliess die Staatsanwaltschaft drei Nichtanhandnahmeverfügungen, Kosten jeweils zu Lasten des Staates (act. 10006 ff., 10019 ff., 10029 f.). C. Gegen die Verfügung betreffend B.________ erhob A.________ am 1. Juli 2024 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Konkret beantragt er eine eingehende Untersuchung, die strafrechtliche Verfolgung von B.________, die Vernehmung von Polizisten als Zeugen und den Beizug von Tonbandaufnahmen eines Notrufs vom 22. Oktober 2022, Schadenersatz, Akteneinsicht und regelmässige Information über den Fortgang des Verfahrens, den Schutz seiner persönlichen Rechte sowie die Bestätigung der Verfahrensaufnahme und Mitteilung der entsprechenden Fallnummer. Mit Verfügung vom 4. Juli 2024 forderte die Strafkammer A.________ zur Leistung einer Sicherheit in der Höhe von CHF 500.- auf, welche er am 30. Juli 2024 bezahlte. In der Folge erhob er gegen diese Verfügung am 12. August 2024 Beschwerde beim Bundesgericht, welches darüber noch nicht geurteilt hat. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 21. August 2024 auf eine Stellungnahme. Am 3. und 25. März 2025 sowie am 11. und 12. Mai 2025 reichte A.________ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) weitere Stellungnahmen ein. B.________ wurde nicht zur Stellungnahme aufgefordert. Erwägungen 1. 1.1. Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Be- schwerde geführt werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. 322 Abs. 2 StPO; Art. 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 19. Juni 2024 zugestellt, womit der letzte Tag der Frist auf den Samstag, 29. Juni 2024, fiel. Die am Montag, 1. Juli 2024, der Post übergebene Beschwerde erfolgte somit rechtzeitig (vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 1.2. Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2 StGB). Der Beschwerdeführer ist bezüglich der in Frage kommenden Antragsdelikte als Strafantragsteller offensichtlich zur Beschwerde berechtigt. Von den übrigen angezeigten Straftaten (Nötigung, Betrug, falsche Anschuldigung) ist er direkt betroffen, womit er zur Beschwerde legitimiert ist. 1.3. Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 396 Abs. 1 StPO), d.h. der Beschwer- deführer muss genau angeben, welche Punkte des Entscheides er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel er anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdemotive müssen in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist so konkret dargetan werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll. Auch die innert gesetzlicher Frist vorgebrachte Beschwerdebegründung hat sich zumindest ansatzweise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen (Urteil BGer 6B_1450/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 4 mit Hinweisen). Die Begründung muss vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Sie kann nicht nachträglich ergänzt oder korrigiert werden, da Art. 385 Abs. 2 StPO nicht angewandt werden darf, um Art. 89 Abs. 1 StPO zu umgehen, der die Verlängerung gesetzlich festgelegter Fristen verbietet (Urteil BGer 1B_363/2014 vom
7. Januar 2015 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Beschwerde enthält Rügen betreffend das rechtliche Gehör, die Qualifikation der falschen Anschuldigung als Antragsdelikt sowie den Zeitpunkt der Einreichung des Strafantrags (vgl. angefochtene Verfügung, Begründung, Ziff. 2.1), auf die einzutreten ist. Auch setzt sich der Beschwerdeführer zumindest ansatzweise mit den Erwägungen in Ziff. 2.4 der Begründung der angefochtenen Verfügung betreffend Nötigung und Widerhandlung gegen das Datenschutzgesetz auseinander, womit auf diese Rüge ebenfalls einzutreten ist. Mit den Erwägungen in Ziff. 2.2, 2.3 und 2.5 der Begründung der angefochtenen Verfügung betreffend die Vorwürfe der Nötigung und der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, des Betrugs und weitere Vorwürfe setzt sich der Beschwerdeführer nicht oder nicht substanziiert auseinander, sondern legt pauschal seine eigene Sicht der Dinge dar resp. wiederholt, was er bereits in seinen Eingaben an die Staatsanwaltschaft ausgeführt hat. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gleiches gilt für den Antrag auf Schadenersatz, über den ohnehin erst nach einer Verurteilung des Beschuldigten oder nach Einstellung des Strafverfahrens zu entscheiden wäre (vgl. Art. 433 Abs. 1 StPO). Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind die Eingaben des Beschwerdeführers vom 3. und 25. März 2025 sowie vom 11. und 12. Mai 2025, soweit sie die ursprüngliche Beschwerdebegründung ergänzen; sie sind verspätet. 1.4. Die Strafkammer verfügt über eine umfassende Prüfungsbefugnis in rechtlicher und sachli- cher Hinsicht (Art. 393 Abs. 2 StPO). Insbesondere können Noven berücksichtigt werden (BGE 141 IV 396 E. 4.4). Das Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet jedoch nur die Nichtanhandnahme- verfügung der Staatsanwaltschaft, so dass sich die Kognition der Beschwerdeinstanz mithin auf
Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 diese angefochtene Verfügung beschränkt. Die Beschwerdeinstanz kann nicht über das hinausge- hen, was die Staatsanwaltschaft entschieden hat und entscheiden durfte (Urteil BGer 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 4.3 in fine). Auf die Beschwerde ist somit ebenfalls nicht einzutreten, soweit sie den bei der Staatsanwaltschaft nicht angezeigten und in der Beschwerde neu vorgetragenen Sachverhalt betrifft, wonach der Beschwerdegegner gegenüber der Polizei und schriftlich fälschlicherweise behauptet habe, der Beschwerdeführer hätte ihn mit einem Schraubenzieher bedroht. Gleich verhält es sich mit den vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erhobenen Vorwürfen gegen die Polizei betreffend Amtsmissbrauch und Begünstigung. Ebenfalls nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu behandeln sind die neu erhobenen Vorwürfe des Beschwerdeführers betreffend angeblich fehlerhafte Vollmacht von Rechtsanwalt C.________, welche das Vertrauen in die ordnungsgemässe Verfahrensführung erschüttere und einen erheblichen Rechtsfehler darstelle. Diesbezüglich wird jedoch angemerkt, dass sich der Beschwerdegegner im Strafverfahren nicht anwaltlich vertreten lässt und somit in diesem Verfahren auch nie eine Anwaltsvollmacht eingereicht hat. 1.5. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Erhalt seiner Schreiben sei ihm von der Staatsanwaltschaft nie bestätigt worden, die angefochtene Verfügung enthalte keine Begründung für die Entscheidung, die Ermittlungen nicht aufzunehmen, und es sei nicht klar, ob überhaupt jemand zur Sache befragt worden sei. 2.2. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.2 und 2.3.2 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berück- sichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesent- lichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Art. 29 Abs. 2 BV; u.a. BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil BGer 6B_1462/2021 vom 1. Juni 2022 E. 1.2.1; je mit Hinweisen).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 Art. 310 Abs. 2 StPO verweist für die Modalitäten des Nichtanhandnahmeverfahrens auf die Bestimmungen der Verfahrenseinstellung, wobei Art. 318 StPO bei einer Nichtanhandnahme jedoch nicht anwendbar ist. So hat die Behörde den Parteien weder anzukündigen, dass sie eine Nichtan- handnahmeverfügung erlassen wird, noch ihnen eine Frist anzusetzen, um Beweisanträge zu stel- len. Vor Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung kommt den Parteien kein Anspruch auf rechtli- ches Gehör zu, da diesem mit der vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft wird (u.a. BGE 144 IV 81 E. 2.3.3; Urteile BGer 6B_577/2023 vom 8. Juni 2023 E. 5; 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). 2.3. Die Strafprozessordnung sieht keine Verpflichtung der Staatsanwaltschaft vor, einer anzeigenden oder antragstellenden Person den Eingang ihrer Anzeige, ihres Strafantrags oder weiterer Eingaben zu bestätigen. Vorliegend ergibt sich aus den Akten auch nicht, dass der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft angefragt hätte, ob gestützt auf seine Anzeige ein Strafverfahren eingeleitet worden sei (vgl. Art. 301 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat keine Untersuchung eröffnet, sondern eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen, so dass dem Beschwerdeführer vor deren Erlass kein Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne einer zusätzlichen Stellungnahme zukam. Die Staatsanwaltschaft war auch nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer den Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung anzukündigen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft seine Eingaben durch eingeschriebene Briefe zugestellt (act. 2017, 2020, 2029), so dass er selber in der Lage war, die Zustellung dieser Schreiben nachzuverfolgen. Die Staatsanwaltschaft setzt sich in der Nichtanhandnahmeverfügung ausführlich und sorgfältig mit den vom Beschwerdeführer in seiner Strafklage vom 23. Oktober 2023 und seiner ergänzenden Eingabe vom 29. Dezember 2023 erhobenen Vorwürfen auseinander, indem sie diese einerseits ausführlich beschreibt (angefochtene Verfügung, Begründung, Ziff. 1.2) und andererseits rechtlich würdigt (angefochtene Verfügung, Begründung, Ziff. 2). Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, dass die Staatsanwaltschaft wesentliche Punkte ausser Acht gelassen hätte. Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung ergibt sich klar, aus welchen Gründen die Staatsanwaltschaft kein Verfahren eröffnet hat. Diese Begründung genügt ohne weiteres, damit der Beschwerdeführer die Angelegenheit in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen konnte. Im Übrigen könnte eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Verfahren geheilt werden. Die Strafkammer verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, 393 Abs. 2 StPO). Die Rüge ist somit unbegründet und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 3. Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staats- anwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 sowie 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf
Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände handzuhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Mithin können die fraglichen Tatbestände als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungs- verfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Ebenso wenig darf ein Verfahren eingeleitet werden, um Verdacht schöpfen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglich- keit der Begehung einer Straftat ergibt (u.a. BGE 138 IV 86 E. 4.1 ff.; 137 IV 285 E. 2.2 f.; Urteile BGer 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1; 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; je mit Hinweisen). 4. 4.1 In seiner Strafanzeige vom 23. Oktober 2023 (Ziffer 1) und der ergänzenden Eingabe vom
29. Dezember 2023 (Ziffer 2a) hatte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner vorgworfen, fälschlicherweise behauptet zu haben, er (der Beschwerdeführer) habe diesem gewaltsam den Schlüssel zu seiner eigenen Garage entwendet. Dies sei eine falsche Anschuldigung und könne zusätzlich als üble Nachrede oder Verleumdung angesehen werden. Zudem habe sich der Beschwerdegegner, welcher sein Vermieter sei, unrechtmässig Zugang zu seiner Garage verschafft. Der Beschwerdegegner habe ihn des Weiteren als «Arschloch» bezeichnet, insbesondere am
22. Oktober 2022. Ausserdem sei der Beschwerdegegner in seine Räume eingebrochen, indem er das Schloss der Hintertür seines Geschäftsraums, der Garage, ausgebohrt und sich unrechtmässig Zugang verschafft habe, was den Tatbestand des Einbruchs erfülle und ausserdem eine Sachbeschädigung, Verletzung der Privatsphäre und Sicherheit, mögliche Gefährdung der Sicherheit seiner geschäftlichen Ausrüstung sowie eine Ignoranz gegenüber rechtlichen Verpflichtungen als Vermieter darstelle (act. 2000, 2022 ff.). Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, am 22. Oktober 2022 die Polizei gerufen und am Ort des Geschehens mündlich einen umfassenden Strafantrag gestellt zu haben (act. 2000, 2019, 2021). Darüber hinaus handle es sich bei den betreffenden Antragsdelikten aufgrund der Wieder- holung bzw. des Andauerns der Straftaten um Dauerdelikte (act. 2021). Die Staatsanwaltschaft erwägt in der angefochtenen Verfügung, die angezeigten Sachverhalte könnten unter die Tatbestände der falschen Anschuldigung, der üblen Nachrede, der Verleumdung, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und der Beschimpfung subsumiert werden. Diese seien nur auf Antrag verfolgbar. Der angeblich mündlich gestellte Strafantrag sei nirgends protokolliert worden und es liege keine offizielle Strafklage des Beschwerdeführers vor. Es handle
Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 sich auch nicht wie vom Beschwerdeführer vorgebracht um Dauerdelikte. Der Strafantrag vom
23. Oktober 2023 sei zu spät eingereicht worden, weshalb die Prozessvoraussetzungen bezüglich der vorgeworfenen Straftatbestände der falschen Anschuldigung, üblen Nachrede, evtl. Verleumdung, Beschimpfung, Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 22. Oktober 2022 und an anderen Daten im Jahre 2022, eindeutig nicht erfüllt seien (angefochtene Verfügung, Begründung, Ziff. 1.2.1, 1.2.3, 1.2.4, 2.1). In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, die falsche Anschuldigung sei ein Offizialdelikt und werde von Amtes wegen verfolgt. Die Behauptung der Staatsanwaltschaft, dass die falsche Anschuldigung ein Antragsdelikt sei, disqualifiziere die gesamte Nichtanhandnahmeverfügung und erfordere die Wiederaufnahme des Verfahrens. Er habe am 22. Oktober 2022 gegenüber der gerufenen Polizeipatrouille eine Anzeige sowie einen Strafantrag wegen Nötigung, Hausfriedens- bruchs und falscher Anschuldigung gestellt. Die Polizistin und der Polizist in Ausbildung hätten diese jedoch nicht aufgenommen. 4.2. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Die Strafantragsfrist beginnt bei Dauerdelikten an dem Tag zu laufen, an welchem das strafbare Verhalten aufhört (BGE 141 IV 205 E. 6.3 mit Hinweisen). Ein Dauerdelikt liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die Begründung des rechtswidrigen Zustandes mit den Handlungen, die zu seiner Aufrechterhaltung vorgenommen werden, bzw. mit der Unterlassung seiner Aufhebung eine Einheit bildet und das auf das Fortdauern des deliktischen Erfolgs gerichtete Verhalten vom betreffenden Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mit umfasst ist. Dauerdelikte sind mit anderen Worten dadurch gekennzeichnet, dass die zeitliche Fort- dauer eines rechtswidrigen Zustandes oder Verhaltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bildet (Urteil BGer 6B_520/2018 vom 3. April 2019 E. 4.3.1). Gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO ist der Strafantrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Es muss sich dabei nicht zwingend um ein Verfahrens- oder Einvernahmeprotokoll gemäss Art. 76 ff. StPO handeln. Ein mündlicher Strafantrag kann vielmehr auch in einem Polizeirapport protokolliert wer- den. Die Unterschrift des rapportierenden Polizeibeamten ist dabei nicht zwingend. Entscheidend ist, dass aus dem Polizeirapport hervorgeht, wer diesen verfasst hat. Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass die Anzeige erstattende Person das Protokoll unterzeichnet (BGE 145 IV 190 E. 1.3.3 ff.). Der falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB macht sich schuldig, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens, Vergehens oder einer Übertretung beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, oder wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen. Die Beschuldigung muss bei der Behörde erfolgen, die aber nicht für die Strafverfolgung zuständig zu sein braucht; es genügt, dass sie verpflichtet ist, die falsch eingereichte Anzeige an die zuständige Stelle weiterzuleiten, oder dass sie dies wie vom Täter geplant, tatsächlich tut (PIETH/SCHULTZE, in Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 303 N. 5). Unerheblich ist, ob das behauptete Delikt nur auf Antrag strafbar ist. Ob überhaupt ein Strafantrag gestellt worden ist, spielt somit keine Rolle (DELNON/RÜDY, in Basler Kommentar StGB/JStGB, 4. Aufl. 2019, Art. 303 N. 15).
Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Der Verleumdung macht sich schuldig, wer dies wider besseres Wissen tut (Art. 174 Ziff. 1 StGB). 4.3. 4.3.1. Bei der falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB handelt es sich in der Tat um ein Offizialdelikt, so dass ein Strafantrag keine Prozessvoraussetzung bildet. Dass die Staatsanwalt- schaft die falsche Anschuldigung als Antragsdelikt qualifiziert hat, disqualifiziert jedoch nicht die gesamte Nichtanhandnahmeverfügung, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, da sich dieser Irrtum nur auf die falsche Anschuldigung bezieht und nicht auf die anderen vom Beschwerdeführer angezeigten Delikte. Die Strafkammer verfügt über volle Kognition und kann somit prüfen, ob die Nichtanhandnahme mit Bezug auf die falsche Anschuldigung aus anderen Gründen gerechtfertigt ist. Der Beschwerdeführer hat trotz mehrfacher Eingaben an die Staatsanwaltschaft seinen Vorwurf der falschen Anschuldi- gung nie konkret ausgeführt. Er begnügt sich mit der allgemeinen Angabe, der Beschwerdegegner habe fälschlicherweise behauptet, er habe diesem gewaltsam resp. unrechtmässig den Schlüssel zu seiner Garage entwendet (act. 2000, 2022). Auch in seiner Beschwerde bringt er einzig vor, dass es sich dabei um ein Offizialdelikt handelt. Der Beschwerdeführer macht keine konkreten Angaben zu Ort, Zeitpunkt oder Umständen dieser falschen Anschuldigung; insbesondere bringt er nicht vor, gegenüber welcher (Strafverfolgungs-)Behörde der Beschwerdegegner diese Anschuldigung gemacht hätte. Damit gebricht es von vorherein an einem objektiven Tatbestandselement der falschen Anschuldigung. Die Angaben des Beschwerdeführers sind weder konkreter Natur noch handelt es sich um erhebliche tatsächliche Hinweise auf eine strafbare Handlung. Aus den Akten ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner wegen der Entwendung des Schlüssels eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer eingereicht hätte. Es ist nicht Aufgabe der Strafbehör- den, Untersuchungen durchzuführen, um Indizien für einen Anfangsverdacht zu finden. Das Verfah- ren darf nicht eingeleitet werden, um Verdacht schöpfen zu können. Ausserdem ist die Staatsanwalt- schaft nicht verpflichtet, angebotene Beweise abzunehmen, um einen Anfangsverdacht abzuklären, zumal ein solcher überhaupt erst Voraussetzung für das Tätigwerden der Staatsanwaltschaft ist (vgl. Urteil BGer 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 4.3). Die Staatsanwaltschaft hat somit mit Bezug auf die falsche Anschuldigung zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen. 4.3.2. Üble Nachrede, Verleumdung, Hausfriedensbruch, Beschimpfung und Sachbeschädigung sind nur auf Antrag strafbar (vgl. Art. 144, 173, 174, 177 und 186 StGB). Der Beschwerdeführer verweist auf einen angeblich am 22. Oktober 2022 mündlich gegenüber Polizeibeamten gestellten Strafantrag. Die Polizei war an diesem Datum von 16.04 Uhr bis 16.45 Uhr tatsächlich wegen eines Streits zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner am Ort der vom Beschwerde- führer gemieteten Räumlichkeiten. In der «Main courante» der Kantonspolizei wurde zum Ereignis Folgendes festgehalten: «Letzterer [der Beschwerdegegner] begibt sich oftmals ohne Erlaubnis in die Box des Mieters. Zudem kam es zu gegenseitigen Beschimpfungen. Zudem bezahle der Mieter seine Miete nicht.». Betreffend ergriffene Massnahmen führten die Polizeibeamten in der «Main courante» aus: «Werden direkt mit [A]nwalt und Staatsanwaltschaft schauen für das Einreichen von Klagen». Die «Main courante» entspricht nicht einem Polizeirapport; ein solcher wurde nicht erstellt.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 Die Polizei hat somit auch keinen Strafantrag protokolliert. Auch wenn sich aus der «Main courante» ergibt, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner gegenüber der Polizei gegenseitige Vorwürfe äusserten, handelt es sich dabei nicht um einen mündlich gestellten Strafantrag im Sinne von Art. 301 Abs. 1 StPO. Nicht jede mündlich gegenüber Polizeibeamten erklärte Behauptung gilt als Strafantrag. Strafanträge müssen zu Protokoll gegeben werden, was hier nicht der Fall war. Einerseits haben die Polizeibeamten offensichtlich keine Aussagen und/oder Strafanträge zu Protokoll genommen, andererseits haben sie den beiden Streitparteien geraten, allfällige Strafklagen – gegebenenfalls nach Rücksprache mit einem Anwalt – direkt bei der Staats- anwaltschaft einzureichen. Dies hat der Beschwerdeführer erst rund ein Jahr nach dem Polizeieinsatz vom 22. Oktober 2022 getan. Bei den in der Strafklage vom 23. Oktober 2023 behaupteten Handlungen des Beschwerdegegners handelt es sich nicht um Dauerdelikte, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer angefochtenen Verfügung richtigerweise festgestellt hat. Von den angezeigten Antragsdelikten ergibt sich aus den Ausfüh- rungen in den verschiedenen Eingaben des Beschwerdeführers lediglich, dass der angebliche Hausfriedensbruch allenfalls mehrfach begangen wurde. Eine mehrfache Begehung von Hausfrie- densbruch führt aber nicht zu einer Qualifikation als Dauerdelikt, da das rechtswidrige Verhalten nicht andauert, sondern jeweils mit dem Verlassen der vom Beschwerdeführer gemieteten Räumlichkeiten wieder beendet worden wäre. Wie oben in E. 4.3.1 ausgeführt, enthalten die zahlreichen Eingaben des Beschwerdeführers keine konkreten Angaben zum Zeitpunkt der angezeigten Taten, mit Ausnahme der Beschimpfung, welche am 22. Oktober 2022 stattgefunden haben soll. Es kann jedoch aus den relevanten Eingaben geschlossen werden (act. 2000, Ziff. 10; act. 2021, Formelles; Beschwerde: Ziff. A.2, B.1), dass auch der Hausfriedensbruch und die Sachbeschädigung vor oder am 22. Oktober 2022 stattgefunden haben. Der Strafantrag vom 23. Oktober 2023 ist somit nach Ablauf der dreimonatigen Antragsfrist und demzufolge zu spät gestellt worden. Mit Blick auf den Inhalt der «Main courante» und die verstrichene Zeit würde auch eine Einvernahme der beiden involvierten Polizeibeamten nichts ändern. Gleiches gilt für die Vorwürfe der üblen Nachrede und Verleumdung im Zusammenhang mit der Behauptung des Beschwerdegegners, der Beschwerdeführer habe ihm den Schlüssel zur Garage weggenommen: Der Beschwerdeführer rügt die Annahme der Staatsanwaltschaft (Ziff. 2.1 der angefochtenen Verfügung), wonach die vorgeworfenen Handlungen am 22. Oktober 2022 und anderen Daten im Jahre 2022 begangen worden seien, nicht bzw. bezieht sich in seiner Beschwerde überhaupt nicht auf diese Vorwürfe. Damit ist der Strafantrag vom 23. Oktober 2023 verspätet. Die Nichtanhandnahmeverfügung ist daher in diesem Punkt nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1. Zudem warf der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner in seiner Eingabe vom 23. Okto- ber 2023 vor, die Kündigung [des Mietvertrages] in doppelter Ausführung öffentlich an die Eingangs- tür des Beschwerdeführers geklebt zu haben. Dies stelle einen klaren Verstoss gegen das Daten- schutzgesetz dar und könnte als Nötigung angesehen werden (act. 2001, 2023). Die Staatsanwaltschaft erwägt in der angefochtenen Verfügung, dass der Beschwerdegegner die Kündigung an die Eingangstür geklebt habe, damit diese vom Beschwerdeführer wahrgenommen werde, zumal dieser die eingeschrieben versandte Kündigung erst nach Verlängerung der Abholfrist
Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 abgeholt hätte. Der Beschwerdeführer werde nicht durch das Anheften an der Wohnungstür genötigt, etwas zu tun, sondern durch die Kündigung selbst. Die Kündigung vom 27. April 2023 sei jedoch zusätzlich durch Einschreiben zugestellt worden. Die Prüfung, ob diese rechtmässig gewesen sei, sei eine zivilrechtliche Angelegenheit. Es sei nicht Aufgabe der Strafverfolgungs- behörden, Zivilverfahren zu überprüfen. Das Anheften der Kündigung an der Eingangstür erfülle weder den Tatbestand der Nötigung noch eine Strafbestimmung des Datenschutzgesetzes. Der Beschwerdeführer rügt diese Darstellung des Sachverhalts. Die Kündigung sei am 7. Februar 2023 an der Tür angebracht worden mit Räumungsdatum 13. Februar 2023. Der Verweis der Staatsanwaltschaft auf ein Einschreiben vom 27. April 2023 sei unklar und fehlerhaft. Zudem sei am
13. Februar 2023 um 17 Uhr niemand zur Übergabe erschienen. Diese Unstimmigkeiten würden auf missbräuchliches Verhalten und Nötigung durch Drohung hinweisen und zudem zeigen, dass die Kündigung nicht ernst gemeint gewesen sei. Sie habe nur dazu gedient, ihn unter Druck zu setzen, und das Anbringen an der Tür sei nur dazu gedacht gewesen, ihn zu nötigen. Rechtsanwalt C.________ habe schriftlich zugegeben, dass die Kündigung zum 31. Januar 2023 ungültig gewesen sei. Der Beschwerdegegner habe zudem behauptet, dass andere Personen die Kündigung angebracht hätten. Dies stelle eine falsche Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege dar. 5.2. Der Nötigung macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen. Um dem gesetzlichen und verfassungsmässigen Bestimmtheitsgebot gerecht zu werden, ist die Tatbestands- variante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» in Art. 181 StGB restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der «anderen Beschränkung der Handlungs- freiheit» muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen. Es führt somit nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmiss- bräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 5.3. Der Beschwerdeführer hat erstmals mit seiner am 26. Juni 2024 bei der Staatsanwaltschaft eingegangenen Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung D 23 1838 vom 12. Juni 2024 betreffend Unbekannt, welche sich in den Akten der Staatsanwaltschaft befindet (act. 9000 ff.), ein Foto des Schreibens eingereicht, welches ihm an die Eingangstür seiner gemieteten Räumlichkeiten geklebt wurde. Es handelt sich bei diesem undatierten Schreiben nicht um eine Kündigung, sondern um die wohl zusätzlich per Einschreiben an ihn geschickte Mitteilung des Abnahmetermins vom
13. Februar 2023 um 17 Uhr, wobei Bezug auf eine Kündigung des Mietvertrages per 31. Januar 2023 genommen wird (act. 9007). Aus den beigezogenen Akten der Schlichtungskommission für Mietsachen des Sense- und Seebezirks ist ersichtlich, dass der Beschwerdegegner den Mietvertrag am 28. Dezember 2022 per 31. Januar 2023, am 14. März 2023 per 30. April 2023 und am 27. April 2023 per 31. Mai 2023 gekündigt hat, nachdem Rechtsanwalt C.________ jeweils festgestellt hatte, dass die ersten beiden Kündigungen nichtig waren aufgrund der Verwendung eines falschen Formulars oder weil eine vorherige Zahlungsaufforderung mit Kündigungsandrohung bei der Post
Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 verloren gegangen war (act. 8027 ff., 8054, 8058, 8080). Aus den Akten ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer regelmässig die Abholungsfrist für Einschreiben seines Vermieters verlängert hat, so dass diese nicht innert kurzer Frist zugestellt werden konnten (act. 8063, 8079, 8085). Dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung davon ausgegangen ist, der Beschwerdegegner habe die Kündigung vom 27. April 2023 an die Eingangstür der vermieteten Räumlichkeiten geklebt und nicht ein undatiertes Schreiben betreffend Abnahmetermin vom
13. Februar 2023 mit Bezug auf die (nichtige) Kündigung vom 28. Dezember 2023, ändert nichts an der strafrechtlichen Beurteilung dieses Sachverhalts. Das Ankleben des Schreibens mit Mitteilung des Abnahmetermins nach vermeintlich gültiger Kündigung des Mietvertrages stellt kein Nötigungsmittel dar. Höchstens die Kündigung selbst könnte ein solches Nötigungsmittel darstellen. Das Ankleben einer Mitteilung stellt weder Gewalt noch die Androhung ernstlicher Nachteile dar noch beschränkte es sonst die Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers. Das Ankleben dieses Schreibens an der Eingangstür der gemieteten Räumlichkeiten verletzt auch nicht die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz in seiner bis am 1. Sep- tember 2023 gültigen Fassung (aDSG; SR 235.1), welche im vorliegenden Fall gemäss Art. 2 StGB in Frage kommt. Es handelt sich einerseits nicht um eine Verletzung von Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflichten gemäss Art. 34 aDSG. Andererseits setzt eine Verletzung der beruflichen Schweigepflicht gemäss Art. 35 aDSG einen Strafantrag voraus. Sollte diese Bestimmung überhaupt anwendbar sein, wäre der am 23. Oktober 2023 gestellte Strafantrag verspätet erfolgt, da sich der Vorfall zwischen dem 28. Dezember 2022 und dem 13. Februar 2023 ereignet hat. Im Zusammenhang mit dem Anbringen des Schreibens hat der Beschwerdegegner allein schon deswegen keine falsche Anschuldigung oder Irreführung der Rechtspflege begangen, weil er seine Aussagen, wonach andere Personen das Schreiben angebracht hätten, offensichtlich nicht gegenüber Behörden gemacht hat. Die Nichtanhandnahme ist somit auch in Bezug auf diesen Vorfall zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 6. Nach dem Gesagten ist die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Schluss gelangt, dass im vorliegenden Fall kein Strafverfahren zu eröffnen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Juni 2024 im Ergebnis zu bestätigen. 7. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Mit Blick auf den Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.- Auslagen: CHF 100.-; Art. 35 und 43 des Justizreglements vom 30. November 2010; JR; SGF 130.11) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Juni 2024 wird bestätigt. II. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. Sie werden vom geleisteten Vorschuss bezogen. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 19. Mai 2025/ndu Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin