Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2024 130 Urteil vom 5. Juni 2024 Strafkammer Besetzung Vizepräsidentin: Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Wiederanhandnahme (Art. 315 StPO) – Nichteintreten mangels Be- gründung Beschwerde vom 31. Mai 2024 gegen die Verfügung der Staats- anwaltschaft vom 21. Mai 2024
Kantonsgericht KG Seite 2 von 3 erwägend, dass A.________ am 4. Oktober 2023 ein Gesuch um Wiederaufnahme der Untersuchungen im Zusammenhang mit der Brandstiftung vom 24. Februar 2014 in B.________, welche am 23. April 2015 unbefristet sistiert wurden, da die Täterschaft trotz der geführten Ermittlungen unbekannt geblieben ist (Art. 314 Abs. 1 Bst. a StPO), stellte; dass die Staatsanwaltschaft das Gesuch mit Verfügung vom 21. Mai 2024 abwies, Kosten zu Lasten des Staates. Sie begründete ihren Entscheid wie folgt: «In seinem Wiederaufnahmegesuch vom 04.10.2023 gibt A.________ als neues Element an, dass der Kellerraum, welcher sich in der verbrannten Liegenschaft befand und privat von C.________ genutzt wurde, kurz vor dem Brand geleert wurde. Zudem bringt er die neue Tatsache vor, dass D.________, E.________ und F.________ zum Tatzeitpunkt und eine Woche nach der Tat Urlaub hatten. Inwiefern diese Hinweise etwas Wesentliches zur Feststellung einer konkreten Täterschaft beitragen würden, ist nicht ersichtlich. Solche Informationen können nicht als sachlich relevant gelten. Als weiteres Element erwähnt A.________, dass D.________ einige Monate nach dem Brand ein neues Auto hatte. Es liege deshalb der Verdacht nahe, dass er das Auto als Lohn für die Beteiligung an der Brandstiftung von der Firma G.________ geschenkt bekommen habe. Dieser Hinweis sei von der Strafverfolgungsbehörde nicht untersucht worden. Zudem wären in den Untersuchungsakten nicht ersichtlich, um welches Auto es sich handle, wo das Auto gekauft wurde und wer das Auto in welcher Form finanziert habe. Die Ehefrau von D.________ sei ausserdem zum Auto und zu den finanziellen Verhältnissen zu befragen. Es würde sich hierbei um ein neues Element i.S.v. Art. 315 Abs. 1 StPO handeln. Die Staatsanwalt- schaft hat sich bereits in der Verfügung vom 13.10.2016 zu dieser Tatsache geäussert. Der Umstand, dass die Strafverfolgungsbehörde den Hinweis bezüglich des Autos von D.________ nicht untersucht hat, sei, obwohl es sich um eine neue Tatsache handle, kein genügender Grund für eine Wiederaufnahme der Unter- suchung. Inwiefern die Befragung der Ehefrau von D.________ bezüglich des Autos und den finanziellen Verhältnissen eine Wiederaufnahme begründen würde, ist nicht ersichtlich. Auch dieser Beweis lässt nämlich keine genügend konkreten Annahmen bezüglich einer möglichen Täterschaft von D.________ zu. Auch die weiteren Ausführungen, welche A.________ in seinem Wiederaufnahmegesuch vorbringt, rechtfertigen keinen Wegfall der Sistierung. Zum einen handelt es sich nicht um neue Elemente, zum anderen hat der Beschwerde- führer nicht schlüssig darlegen können, worauf sich seine Vermutungen im Grundsatz abstützen»; dass A.________ mit Eingabe vom 31. Mai 2024 dagegen Beschwerde erhob; dass gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde an die Strafkammer zulässig ist (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO); dass die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Diese Frist wurde vorliegend eingehalten; dass die Beschwerde in einem schriftlichen Verfahren behandelt wird (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, Art. 393 Abs. 2 StPO); dass die Beschwerde zu begründen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO; vgl. Rechtsmittelbelehrung, Verfügung vom 21. Mai 2024, S. 8), wobei bei Laienbeschwerden die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzusetzen sind; die Eingabe muss allerdings selbst in diesen Fällen den Rechts- standpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen und diese Argumente müssen sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1);
Kantonsgericht KG Seite 3 von 3 dass der Beschwerdeführer einzig das Folgende ausführt: «Gegen die Verfügung vom 21.05.2024, welche ich am 23.05.2024 erhalten habe, erhebe ich hiermit Einspruch. Die Verfügung ist aufzuheben und die Strafverfolgung aufzunehmen. Für Ihre Kenntnisnahme bedanke ich mich im Voraus bestens»; dass er sich damit nicht ansatzweise mit der angefochtenen Verfügung bzw. deren Begründung auseinandersetzt; dass auf die Beschwerde demnach mangels Begründung nicht einzutreten ist; dass die Verfahrensleitung die Beschwerde alleine beurteilt (Art. 388 Abs. 2 Bst. b StPO); dass gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird; dass A.________ als unterliegende Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Sie werden auf CHF 150.- (Gerichtsgebühr: CHF 100.-; Auslagen: CHF 50.-) festgesetzt; Die Vizepräsidentin erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 150.- (Gebühr: CHF 100.-; Auslagen: CHF 50.-) werden A.________ auferlegt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 5. Juni 2024/swo Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin