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502 2024 116

Freiburg · 2024-07-31 · Deutsch FR

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Beschwerde unentgeltliche Rechtspflege

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2024 116 Urteil vom 31. Juli 2024 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Gerber Parteien A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Bestellung eines Rechtsbeistands (Art. 136 Abs. 2 Bst. c StPO) Beschwerde vom 14. Mai 2024 gegen den Entscheid der Polizeirich- terin des Sensebezirks vom 26. April 2024

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 In Anbetracht dessen, dass A.________ am 23. September 2022 Strafantrag gegen seine Ex-Partnerin B.________ wegen Verleumdung stellte (D 22 1656, act. 2000 ff.); dass B.________ mit Strafbefehl vom 11. April 2023 wegen Verleumdung verurteilt wurde. Die Staatsanwaltschaft hielt fest, B.________ habe C.________ am 4. Juli 2022 mitgeteilt, dass A.________ sie im Jahr 2016 geschlagen und an den Haaren gezogen hatte. A.________ sei am

18. Mai 2017 vom Polizeirichter des Sensebezirks wegen dem Vorfall im Jahr 2016 freigesprochen worden, was B.________ gewusst habe (D 22 1656, act. 10’000 ff.); dass B.________ gegen diesen Strafbefehl am 27. April 2023 Einsprache erhob (D 22 1656, act. 10’007 ff.); dass A.________ mit Eingabe vom 5. Mai 2023 die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand, beantragte (D 22 1656, act. 9012 f.); dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 22. Mai 2023 das Gesuch teilweise guthiess, A.________ von den Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von den Verfahrenskosten befrei- te, ihm hingegen keinen Rechtsbeistand beiordnete. Sie hielt fest, dass die Umstände keinen Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigen würden. Der Fall weise keine besonderen Schwierigkeiten auf; das zivilrechtliche Risiko sei klar erkennbar und nur auf das Strafverfahren beschränkt (D 22 1656, act. 7000 f.); dass diese Verfügung A.________ am 25. Mai 2023 zugestellt wurde (D 22 1656, nicht pag.) und unangefochten blieb; dass die Staatsanwaltschaft am 22. Mai 2023 die Strafakten an die Polizeirichterin des Sensebezirks (nachstehend: die Polizeirichterin) übermittelte (D 22 1656, act. 10’058); dass A.________ mit Schreiben vom 4. August 2023 die Polizeirichterin namentlich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als amtlichen Rechtsbeistand, ersuchte (50 2023 44, act. 15); dass die Polizeirichterin das Gesuch mit Entscheid vom 17. August 2023 abwies (50 2023 44, act. 16). Sie führte aus, die Verfolgung des Strafanspruchs sei Sache des Staates und schliesse daher grundsätzlich einen Anspruch der Privatklägerschaft auf unentgeltliche Rechtspflege aus. Zudem erscheine die Zivilklage aussichtslos; dass die hiesige Strafkammer mit Urteil vom 6. Oktober 2023 eine gegen diesen Entscheid einge- reichte Beschwerde von A.________ abwies, soweit darauf einzutreten war (502 2023 208); dass A.________ mit Schreiben vom 8. April 2024 an die Polizeirichterin erneut um Bezeichnung von Rechtsanwalt D.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchte (50 2023 44, act. 72); dass ihm sodann mit Schreiben vom 15. April 2024 (Einschreiben und A-Post Plus) Frist bis zum

25. April 2024 gesetzt wurde, um allfällige veränderte Verhältnisse (inklusiv Belege) vorzutragen, da über die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege bereits mit Entscheid vom 22. Mai 2023 rechtskräf- tig entschieden wurde (50 2023 44, act. 75);

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 dass A.________ mit Eingabe vom 24. bzw. 25. April 2024 eine Fristverlängerung bis Ende Septem- ber 2024 verlangte (50 2023 44, act. 80); dass die Polizeirichterin mit Entscheid vom 26. April 2024 das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege bzw. um Bestellung von Rechtsanwalt D.________ als Rechtsbeistand abwies (50 2023 44, act. 86); dass A.________ dagegen mit Eingabe vom 14. Mai 2024 Beschwerde erhob. Am 15. und 20. Juni 2024 ergänzte er diese mit diversen Belegen; dass die Polizeirichterin und die Staatsanwaltschaft am 17. und 19. Juni 2024 auf eine Stellungnah- me verzichteten; dass die Beschwerde gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte (Art. 393 Abs. 1 Bst. b, Art. 20 Abs. 1 StPO und Art. 85 Abs. 1 JG) zulässig ist; dass der Beschwerdeführer als betroffene Person grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO); dass die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzu- reichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer behauptet, der angefochtene Entscheid sei ihm am 14. April [wohl eher Mai] 2024 zugestellt worden. Der Sendungsverfolgung der Post kann hingegen entnommen werden, dass der Entscheid dem Beschwerdeführer am 27. April 2024 per A-Post Plus zugestellt wurde (50 2023 44, act. 86c; zur Zustellung mittels A-Post Plus siehe u.a. BGE 144 IV 57). Ob und wann ihm der Entscheid per Einschreiben zugestellt wurde, ist den Akten nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer beantragt wenn nötig eine Fristwiederherstellung. Mit Blick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens können diese Fragen jedoch offengelassen werden; dass mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 393 Abs. 2 StPO); dass die Beschwerde in einem schriftlichen Verfahren behandelt wird (Art. 397 Abs. 1 StPO); dass die Strafkammer dabei grundsätzlich über volle Kognition verfügt (Art. 391 Abs. 1, Art. 393 Abs. 2 StPO); dass der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine Rechtsver- weigerung geltend macht. Er führt aus, er habe für die Ergänzung seines Gesuchs vom 8. April 2024 eine Fristverlängerung beantragt. Obschon dem Schreiben vom 24. April 2024 nicht genau entnom- men werden kann, für welche Handlung er eine Fristerstreckung verlangt – am 15. April 2024 wurde ihm nicht nur Frist bis zum 25. April 2024 gesetzt, um allfällige veränderte Verhältnisse (inklusiv Belege) vorzutragen, sondern auch um sein Gesuch um Verschiebung der Verhandlung vom 2. Mai 2024 zu begründen und zu belegen (50 2023 44, act. 75) –, musste davon ausgegangen werden, dass das Gesuch beide Handlungen betreffen kann. Soweit ersichtlich wurde sodann nicht explizit über dieses Gesuch entschieden, sondern der angefochtene Entscheid gefällt, in welchem festge- halten wurde, dass der Beschwerdeführer es versäumt habe, aufzuzeigen, wie sich seine Verhält- nisse seit dem Entscheid vom 17. August 2023 verändert hätten. Da es sich um eine grundsätzlich erstreckbare Frist handelte, muss in casu von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen werden. Diese kann jedoch im Beschwerdeverfahren geheilt werden und rechtfertigt somit keine

Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 Rückweisung an die Vorinstanz (vgl. u.a. BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 141 V 557 E. 3.1; je mit Hinwei- sen). Hingegen ist der Gehörsverletzung bei der Verlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens Rechnung zu tragen (u.a. Urteil BGer 1C_397/2016 vom 15. Februar 2017 E. 4.2 mit Hinweisen); dass über die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege für den Beschwerdeführer bereits mit Entscheid vom 22. Mai 2023 rechtskräftig entschieden wurde (vgl. BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTI- ZZI, 3. Aufl. 2023, Art. 136 N. 10a). Die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wurde abgewiesen, da der Fall keine besonderen Schwierigkeiten aufweise; das zivilrechtliche Risiko sei klar erkennbar und nur auf das Strafverfahren beschränkt (D 22 1656, act. 7000 f.); dass die Strafkammer in ihrem Urteil vom 6. Oktober 2023 (502 2023 208) sodann das Folgende festhielt: «dass der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, inwiefern sich seither die Verhältnisse verändert hätten; dass diesbezüglich namentlich seine pauschalen und unbelegten Behauptungen, wonach er infolge gesundheitlicher Gründe und der von der Beschuldigten inszenierten Situation sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht überfordert sei, nicht genügt; dass er dies ausserdem bereits mit Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Mai 2023 hätte geltend machen können bzw. müssen, zumal gerichtsnotorisch ist, dass die Streitigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschuldigten bereits seit mehreren Jahren andauern und schon zu zahlreichen Gerichtsverfahren geführt haben, was sich auch aus den Akten ergibt; dass der Privatkläger ausserdem zwar gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO die in der Zivilklage geltend gemachten Forderungen erst spätestens im Parteivortrag beziffern und begründen muss. Nach der Rechtsprechung muss er jedoch in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in jedem Verfahrensstadium unter anderem darlegen, dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (u.a. Urteile BGer 1B_227/2022 vom 1. Juni 2022 E. 5.3; 1B_80/2019 vom 26. Juni 2019 E. 3.3 m.H.); dass der Beschwerdeführer weder in seinem Gesuch vom

5. Mai 2023 noch vom 4. August 2023 dargelegt hat, dass seine Zivilklage nicht aussichtslos erscheint; dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Verfahren hätte geheilt werden können (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.H.), der Beschwerdeführer jedoch auch in seiner Beschwerde nicht darlegt, dass seine Zivilklage nicht aussichtslos erscheint; dass namentlich nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer aufgrund der angeblichen Verleumdung, d.h. der angeblichen Aussage gegenüber C.________, ein Schaden von mehreren CHF 100'000.- bzw. von mehreren Millionen entstanden sein soll; dass sich die Polizeirichterin nicht mit dem Entscheid vom 22. Mai 2023 auseinandersetzt, womit im angefochtenen Entscheid kein Widerruf der unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf die gewährte Befreiung von den Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von den Verfahrenskosten gesehen werden kann (…); dass demnach festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer weiterhin von den Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von den Verfahrenskosten befreit ist, womit der Beschwerdeführer diesbezüglich kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat»; dass es dem Beschwerdeführer obliegt, aufzuzeigen, dass respektive inwiefern sich die Verhältnisse seither verändert haben, so dass nunmehr die Bestellung eines Rechtsbeistands zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist; dass er dies jedoch weiterhin unterlässt; dass den Akten auch nicht entnommen werden kann, dass sich die Umstände geändert hätten und heute die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gerechtfertigt wäre; dass es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keineswegs eine rechtliche Vertretung braucht, um allfällige veränderte Verhältnisse (inklusiv Belege) vorzutragen, dies umso weniger, als er offensichtlich in der Lage ist, Rechtsschriften – so beispielsweise die Beschwerde vom 14. Mai 2024 – selbstständig einzureichen;

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist; dass die Verfahrenskosten von CHF 300.- (Gebühr: CHF 200.-, Auslagen: CHF 100.-) aufgrund der Gehörsverletzung dem Staat auferlegt werden; dass weder eine Parteientschädigung noch die vom Beschwerdeführer verlangte Genugtuung (mindestens CHF 1'000.-) zu sprechen ist; Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 26. April 2024 wird bestätigt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 300.- (Gebühr: CHF 200.-, Ausla- gen: CHF 100.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung oder Genugtuung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 31. Juli 2024/swo Der Präsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin