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502 2023 63

Freiburg · 2023-05-04 · Deutsch FR

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht

Sachverhalt

A.

A.________, geb. 1996, und B.________, geb. 1995, lernten sich im Jahr 2014 in Bosnien-

Herzegowina kennen und heirateten zwei Jahre später. Im Jahr 2018 zog B.________ in die

Schweiz und die Parteien zogen am 1. Oktober 2018 in ihre erste gemeinsame Wohnung in

C.________. Im 2019 kam das gemeinsame Kind D.________ zur Welt.

Am 16. Oktober 2020 und 2. Dezember 2020 reichte A.________ zwei Strafanzeigen gegen

B.________ ein (act. 2000 ff. und 2036 ff.).

Am 5. Februar 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen B.________ wegen

Vergewaltigung, sexueller Nötigung, einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder

bis zu einem Jahr nach der Scheidung), Gefährdung des Lebens, Drohung (Ehegatte während der

Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), Nötigung, Tätlichkeiten (Ehegatte während der

Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), unrechtmässiger Aneignung, unbefugter Daten-

beschaffung und betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (act. 5001).

In der Folge wurden diverse Ermittlungshandlungen durchgeführt und namentlich die Parteien poli-

zeilich einvernommen sowie mehrere Zeugen befragt (act. 13000 ff.).

Mit Strafbefehl vom 28. Juni 2022 wurde B.________ der einfachen Körperverletzung, begangen

am 18. Februar 2019 und 25. Mai 2019, der Drohung, begangen zwischen 2018 und September

2020, sowie des Verstosses gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 11. Dezember 2021,

schuldig gesprochen. Die Zivilforderungen von A.________ (Privatklägerin) wurden auf den Zivilweg

verwiesen. Demgegenüber wurde das Strafverfahren gegen B.________ wegen Verdachts auf

Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Gefährdung des Lebens, Nötigung, unrechtmässiger Aneig-

nung, unbefugter Datenbeschaffung, Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Beschimpfung

und sexueller Belästigung mit Verfügung vom 28. Juni 2022 eingestellt.

Am 6. Juli 2022 erhob B.________ Eisprache gegen den Strafbefehl vom 28. Juni 2022 (act. 10042).

Am 11. Juli 2022 erhob A.________ Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 28. Juni

2022 sowie Einsprache gegen den Strafbefehl vom 28. Juni 2022. Mit Urteil 502 2022 167 vom

21. Dezember 2022 trat die Strafkammer nicht auf die Einsprache ein und leitete sie zuständigkeits-

halber an die Staatsanwaltschaft weiter. Die Beschwerde wurde hingegen teilweise gutgeheissen,

soweit darauf einzutreten war. Die Einstellungsverfügung wurde in Bezug auf das Strafverfahren

gegen B.________ wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Gefährdung des Lebens sowie

Tätlichkeiten aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung der Strafuntersuchung an die Staatsan-

waltschaft zurückgewiesen.

B.

Am 6. Februar 2023 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass beabsichtigt werde, ein aussage-

psychologisches Gutachten betreffend die Aussagen von A.________ bei Dipl.-Psych. E.________

in Auftrag zu geben (act. 4100).

B.________ nahm am 15. Februar 2023 Stellung (act. 4106).

A.________ nahm am 3. März 2023 Stellung. Sie beantragte namentlich, dass auf die Erstellung

des Gutachtens im aktuellen Zeitpunkt zu verzichten sei. Ausserdem sei Dr. F.________ über die

Therapie und den Therapieverlauf zu befragen. Für allfällige Befragungen von A.________ seien

Kantonsgericht KG

Seite 3 von 8

die Fragen nach fachpsychologischen Erwägungen und Kenntnissen betreffend die Befragung von

traumatisierten Personen zu erstellen (act. 4109).

C.

Mit Verfügung vom 6. März 2023 bestätigte die Staatsanwaltschaft ihren Entscheid, ein aussa-

gepsychologisches Gutachten über die Aussagen von A.________ in Auftrag zu geben. Zu über-

prüfen sein werde dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksich-

tigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage solche Aussagen auch

ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Weiter wurde der Gutachter gebeten, im Rahmen

seines Auftrags zu prüfen, ob aufgrund der geltend gemachten Diagnose und deren Folgen die

Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens nach den üblichen wissenschaftlichen Stan-

dards möglich ist, und seine Schlussfolgerung zu begründen.

D.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 20. März 2023 Beschwerde und stellte folgen-

de Rechtsbegehren:

1.

Es sei die angefochtene vorinstanzliche Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und es sei auf die

Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens zum aktuellen Zeitpunkt zu verzichten.

2.

Es sei Frau Dr. F.________ (Adresse aktenkundig) über die Therapie und den Therapieverlauf der

Privatklägerin / des Opfers zu befragen.

3.

Für allfällige weitere Befragungen der Privatklägerin / des Opfers seien die Fragen nach

fachpsychologischen Erwägungen und Kenntnissen betreffend die Befragung von traumatisierten

Personen zu erstellen.

4.

Der Privatklägerin und Beschwerdeführerin sei der Unterzeichnende weiterhin als unentgeltlicher

Rechtsanwalt beizuordnen.

5.

Die Beschwerdeführerin behält sich ausdrücklich vor, die Anträge und Ausführungen im Rahmen des

Verfahrens vor Schriften zu modifizieren, ergänzen oder fallen zu lassen.

6.

Es seien die kompletten Vor- und Verfahrensakten von Amtes wegen beizuziehen.

7.

Ansonsten alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten, allenfalls zu

Lasten der Staatskasse.

Am 27. März 2023 reichte Rechtsanwalt Stephan Stulz seine Honorarnote ein.

Die Staatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 3. April 2023 auf Abweisung der Beschwer-

de, soweit darauf einzutreten ist.

Mit Eingabe vom 1. Mai 2023 verzichtete B.________ auf die Einreichung einer Stellungnahme.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Grundsätzlich zählt ein Gutachtensauftrag zu den Verfahrenshandlungen der Staatsanwalt-

schaft, die gemäss Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO der Beschwerde unterliegen können. Diese ist jedoch

ausgeschlossen, wenn im Sinne von Art. 394 Bst. b StPO ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanz-

lichen Gericht ein Beweisantrag wiederholt werden kann. Diese Bestimmung dient dem Gebot der

Verfahrensbeschleunigung gemäss Art. 5 StPO. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die konkrete

Kantonsgericht KG

Seite 4 von 8

Gefahr der Zerstörung oder des Verlusts von rechtserheblichen Beweismitteln besteht. Art. 394 Bst.

b StPO ist zugeschnitten auf Beweisanträge des Beschuldigten, gilt aber sinngemäss auch für

Beweisanordnungen der Staatsanwaltschaft. Der Beschwerdeausschluss ist namentlich bei Verfü-

gungen über die Einholung von Gutachten anwendbar. Dabei gilt in Anwendung von Art. 382 Abs. 1

StPO sowie in Analogie zu Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG eine Ausnahme, wenn der betroffenen Person

bzw. dem Beschuldigten ein nicht wieder gutzumachender Nachteil aufgrund eines Eingriffs in recht-

lich geschützte Interessen droht. Mit Blick auf die Einholung von Gutachten wird dementsprechend

grundsätzlich einzig von der Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung eines psychiatri-

schen Gutachtens ausgegangen, nicht aber, ausser bei Dringlichkeit wegen der Gefahr des Beweis-

verlusts, von anderen Expertisen (Urteil BGer 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 3.1 m.H.). Denn

die psychiatrische bzw. psychologische Begutachtung stellt u.a. einen Eingriff in die persönliche

Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und die Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) dar (Urteile BGer 1B_242/2018

vom 6. September 2018 E. 2.4; 1C_328/2013 vom 18. September 2013 E. 1.1; je m.H.).

Die Beschwerdeführerin scheint davon auszugehen, dass es sich beim in Auftrag gegebenen

Gutachten lediglich um ein Aktengutachten handelt. Insoweit wäre sie jedoch nicht zur Beschwerde

legitimiert, müsste sie sich doch keiner Begutachtung unterziehen (vgl. auch Urteil BGer

1B_409/2018 vom 18. Februar 2019 E. 5.5). Die Staatsanwaltschaft spricht in ihrer Stellungnahme

jedoch von einem Explorationsgespräch, womit davon auszugehen ist, dass es sich nicht um ein

reines Aktengutachten handelt, sondern sich die Beschwerdeführerin einer Begutachtung wird unter-

ziehen müssen, womit sie grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert ist.

Die Staatsanwaltschaft ist allerdings der Ansicht, dass auf die Rechtsbegehren 2 und 3 der

Beschwerdeführerin nicht einzutreten sei, da diese Anträge ohne Rechtsnachteil vor dem erstin-

stanzlichen Gericht wiederholt werden könnten. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens kann die

Frage offenbleiben, zumal die Beschwerdeführerin nicht beantragt, dass unabhängig von der Anord-

nung eines Gutachtens, ein Bericht bei Dr. F.________ einzuholen sei. Diesbezüglich wäre sie

jedoch ohnehin nicht zur Beschwerde legitimiert. Ausserdem steht es ihr frei, einen solchen Bericht

bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Von vorneherein nicht ersichtlich ist ferner, welches Inte-

resse die Beschwerdeführerin betreffend ihr Rechtsbegehren 3 haben könnte (vgl. Art. 382 Abs. 1

StPO), führt sie doch in ihrer Beschwerde selber aus, dass dieses bereits implizit von der Staatsan-

waltschaft gutgeheissen wurde.

E. 1.2 Die Beschwerde ist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Den Akten kann nicht entnommen werden, wann die angefochtene Verfügung der Beschwerdefüh- rerin zugestellt wurde. Sie gilt somit als rechtzeitig erfolgt.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat anzugeben, welche Punkte des Entscheides er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel er anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit sich die Beschwerdeführerin mit allgemeinen Ausführungen begnügt, ohne sich konkret mit der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern ihre Ausführungen einen anderen Entscheid nahelegen.

E. 1.4 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Kantonsgericht KG Seite 5 von 8

E. 1.5 Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grund- sätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, Art. 393 Abs. 2 StPO).

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Würdigung der Glaubwürdigkeit sei dem Gericht vorbehalten. Es könne nicht sein, dass ein Gutachter in seinem «stillen Kämmerlein» über zentrale Aspekte einer Straftat befinde und diese dann in Form eines Gutachtens in den Prozess eingebracht werden sollen, um so eine gerichtliche Beurteilung zu umgehen. Das Gericht sei an das Gutachten gebunden. Der Gutachter würde also eine wesentliche Rolle des Gerichts – unter Ausschluss sämtli- cher Verfahrensrechte der Parteien – übernehmen, was höchstens unter sehr eingeschränkten Bedingungen zulässig sei. Zum heutigen Zeitpunkt könne noch nicht definitiv beantwortet werden, ob das Gericht über die notwendigen Fachkenntnisse verfüge. Sollte dies nicht der Fall sein, werde das Gericht immer noch ein Gutachten anordnen können. Ausserdem habe die Kammer in E. 2.3 des Urteils vom 21. Dezember 2022 kein widersprüchliches Aussageverhalten der Beschwerdefüh- rerin festgestellt. Schliesslich sei ein aussagekräftiges Glaubwürdigkeitsgutachten nicht möglich, solange Umfang und Ausmass von Erinnerungslücken, Dissoziationen etc. und weitere Traumata der Beschwerdeführerin nicht rechtsverbindlich eruiert und festgestellt worden seien. Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen vor, dass das Gutachten aufgrund der geltend gemachten posttraumatischen Belastungsstörung anzuordnen sei. Die Erstellung eines aussagepsychologi- schen Gutachtens setze keineswegs «widersprüchliche» Aussagen des Opfers voraus. Die Begut- achtung erfolge durch einen diplomierten Psychologen, Fachpsychologe für Rechtspsychologie, und Gegenstand eines aussagepsychologischen Gutachtens sei in jedem Fall die Aussagetüchtigkeit der Explorandin.

E. 2.2 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es zieht eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn es nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind (Art. 182 StPO). Das Prüfen der Glaubhaftigkeit von Beweisaussagen ist primär Sache der Gerichte. Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständlich, zusam- menhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen. Bei Besonderheiten in der Person oder Entwicklung eines Zeugen kann eine Begut- achtung in Betracht kommen, mit der die Zeugenfähigkeit oder die Aussagequalität abgeklärt werden soll. Nach der Rechtsprechung drängt sich der Beizug eines Sachverständigen für die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Beweisaussagen in der Regel erst auf, wenn das Gericht aufgrund besonderer Umstände auf zusätzliches medizinisches oder psychologisches Fachwissen angewiesen ist. Dies gilt namentlich, wenn Anzeichen dafür bestehen, die betreffende Person könnte wegen einer ernst- haften geistigen Störung, Drogensucht oder sonstiger Umstände in ihrer Wahrnehmungs-, Erinne- rungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens sein. Dem Gericht steht bei der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände eine Begutachtung notwendig ist oder nicht, ein Ermessensspielraum zu (Urteil BGer 6B_354/2016 vom

E. 2.3 Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft das aussagepsychologische Gutachten angeordnet,

da die Beschwerdeführerin geltend macht, an einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden.

Selbst falls die Beschwerdeführerin tatsächlich an einer solchen Störung leidet, führt dies jedoch

nicht zwingend zur Notwendigkeit eines Gutachtens. Ein solches ist vielmehr lediglich angezeigt,

wenn diese im konkreten Fall eine Störung der Aussageehrlichkeit herbeiführte. Die Staatsanwalt-

schaft setzt sich jedoch in keiner Weise mit den Aussagen der Beschwerdeführerin auseinander und

zeigt nicht auf, inwiefern im konkreten Fall davon auszugehen ist, dass die angebliche Störung einen

Einfluss auf die Aussageehrlichkeit hatte. Die pauschale Behauptung bzw. Zitierung der Beschwer-

deführerin, wonach zu den diagnostischen Kriterien auch die teilweise oder vollständige Unfähigkeit

gehören würde, einige wichtige Aspekte der Belastung zu erinnern, und beim Opfer sogenannte

Dissoziationen auftreten würden, genügt diesbezüglich nicht. Im Übrigen bringt die Beschwerdefüh-

rerin zu Recht vor, dass die Strafkammer in E. 2.3 des Urteils 502 2022 167 vom 21. Dezember

2022 betreffend den Vorwurf der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung erwog, dass der Vorfall

vom 13. Juni 2020 von der Beschwerdeführerin bei der Polizei und bei der Staatsanwaltschaft inhalt-

lich gleich beschrieben worden sei, sodass kein widersprüchliches Aussageverhalten vorliege. Von

der Staatsanwaltschaft wird denn auch gar nicht bestritten, dass die Aussagen der Beschwerdefüh-

rerin nicht widersprüchlich seien. Sie macht einzig geltend, dass eine widerspruchsfreie Aussage

nicht direkt auf deren Glaubhaftigkeit schliessen lässt. Vielmehr würden Erkenntnisse aus der

Gedächtnisforschung zeigen, dass bestimmte tatsächliche Erinnerungen sogar erwartbar nicht

konstant geschildert werden. Die Staatsanwaltschaft zeigt jedoch auch hier nicht konkret auf, dass

solche Elemente vorliegen, welche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen aufkommen liessen.

Die angefochtene Verfügung ist demnach bereits aus diesem Grund aufzuheben, ohne dass auf die

weiteren Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen ist. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen,

soweit darauf einzutreten ist.

3.

Die Beschwerdeführerin beantragt, Rechtsanwalt Stephan Stulz sei ihr weiterhin als unentgeltlicher

Rechtsanwalt beizuordnen. De facto handelt es sich dabei um ein Gesuch um Gewährung der unent-

geltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.

Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durch-

setzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklä-

gerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos

erscheint (Bst. b). Die Privatklägerschaft hat in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in

jedem Verfahrensstadium unter anderem darzulegen, dass die Zivilklage nicht aussichtslos

erscheint (Urteile BGer 6B_629/2022 vom 14. März 2023 E. 3.2; 6B_1196/2022 vom 26. Januar

2023 E. 3.3; je mit Hinweisen; Urteil KGer FR 502 2022 188 vom 3. Mai 2023 E. 5).

Vorliegend wird die Beschwerde gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Zivilklage kann

somit nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Überdies ist die Beschwerdeführerin mittellos.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege für das Beschwerdeverfahren ist somit

gutzuheissen.

Kantonsgericht KG

Seite 7 von 8

4.

4.1.

Die Entschädigungsfrage ist für jede Verfahrensstufe getrennt zu prüfen (BGE 142 IV 163

E. 3.2.2 m.H.). Die Strafkammer setzt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das

Beschwerdeverfahren fest (Art. 57 Abs. 1 und 2 JR; FZR 2015 73). Auch bei einem Obsiegen im

Beschwerdeverfahren beläuft sich der Stundentarif auf CHF 180.- zzgl. 7.7.% MwSt (vgl. BGE 139

IV 261 E. 2.2.1 ff. m.H.). Vorliegend erscheint der geltend gemachte Aufwand von 14 Stunden und

50 Minuten übersetzt. Ausserdem betreffen die Leistungen vom 2. und 6. März 2023 nicht das

Beschwerdeverfahren. Für die Kenntnisnahme der Verfügung, der Stellungnahmen der Gegenpar-

teien und des vorliegenden Urteils, eine Besprechung mit der Klientschaft und das Verfassen der

Beschwerdeschrift erscheinen 6 Stunden als angemessen. Unter Berücksichtigung weiterer kleiner

Verrichtungen und den Auslagen wird die Entschädigung bei einem Stundentarif von CHF 180.-

pauschal auf CHF 1'200.- festgesetzt. Hinzu kommen 7.7% MwSt., d.h. CHF 92.40. Die Entschädi-

gung beläuft sich somit auf CHF 1'292.40.

4.2.

Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach

Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde gutgeheissen,

soweit darauf einzutreten ist. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'792.40 (Gebühr: CHF 400.-

; Auslagen: CHF 100.-; angemessene Entschädigung: CHF 1'292.40) werden demnach dem Staat

Freiburg auferlegt.

(Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG

Seite 8 von 8

Die Kammer erkennt:

I.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. März 2023 wird aufgehoben.

II.

Das Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das

Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.

Folglich wird sie von den Verfahrenskosten befreit und Rechtsanwalt Stephan Stulz wird zum

unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt.

III.

Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Stephan Stulz als amtlicher Verteidiger

von A.________ wird auf CHF 1'292.40, inkl. 7.7% MwSt. von CHF 92.40, festgesetzt.

IV.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Höhe von CHF 1'792.40 (Gebühr: CHF 400.-, Ausla-

gen: CHF 100.-, angemessene Entschädigung: CHF 1'292.40) werden dem Staat Freiburg

auferlegt.

V.

Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim

Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset-

zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni

2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen.

Die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers kann innert 10 Tagen nach Eröff-

nung dieses Urteils mit Beschwerde am Bundesstrafgericht angefochten werden (Art. 135 Abs. 3

Bst. b StPO). Das Verfahren ist in den Art. 379 bis 397 StPO (Art. 39 des Bundesgesetzes über die

Organisation der Strafbehörden des Bundes; SR 173.71) geregelt. Die begründete Beschwerde-

schrift ist beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einzureichen.

Freiburg, 4. Mai 2023/sig

Der Präsident

Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

E. 6 Dezember 2016 E. 3.1 m.H.). Eine starre Beweisregel, wonach bei streitigen Aussagen des mutmasslichen Opfers in jedem Fall ein Aussagegutachten anzuordnen wäre, widerspräche dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Urteil BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.1 m.H.). Eine posttraumatische Belastungsstörung kann möglicherweise geeignet sein, einen Einfluss auf das Aussageverhalten zu haben. Es obliegt dem Gericht, sich mit der Diagnose auseinanderzusetzen und zu prüfen, ob diese im konkreten Fall eine Störung der Aussageehrlichkeit Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 herbeiführte (Urteile BGer 6B_256/2021 vom 17. Mai 2021 E. 2.4; 6B_936/2009 vom 23. Februar 2010 E. 2.4).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC

Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00

www.fr.ch/tc

Pouvoir Judiciaire PJ

Gerichtsbehörden GB

502 2023 63

Urteil vom 4. Mai 2023

Strafkammer

Besetzung

Präsident:

Laurent Schneuwly

Richter:

Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser

Gerichtsschreiberin-

Berichterstatterin:

Silvia Gerber

Parteien

A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten

durch Rechtsanwalt Stephan Stulz

gegen

STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin,

und

B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, vertreten

durch Rechtsanwalt Elias Moussa

Gegenstand

Gutachten

Beschwerde vom 20. März 2023 gegen die Verfügung der Staatsan-

waltschaft vom 6. März 2023

Kantonsgericht KG

Seite 2 von 8

Sachverhalt

A.

A.________, geb. 1996, und B.________, geb. 1995, lernten sich im Jahr 2014 in Bosnien-

Herzegowina kennen und heirateten zwei Jahre später. Im Jahr 2018 zog B.________ in die

Schweiz und die Parteien zogen am 1. Oktober 2018 in ihre erste gemeinsame Wohnung in

C.________. Im 2019 kam das gemeinsame Kind D.________ zur Welt.

Am 16. Oktober 2020 und 2. Dezember 2020 reichte A.________ zwei Strafanzeigen gegen

B.________ ein (act. 2000 ff. und 2036 ff.).

Am 5. Februar 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen B.________ wegen

Vergewaltigung, sexueller Nötigung, einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder

bis zu einem Jahr nach der Scheidung), Gefährdung des Lebens, Drohung (Ehegatte während der

Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), Nötigung, Tätlichkeiten (Ehegatte während der

Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), unrechtmässiger Aneignung, unbefugter Daten-

beschaffung und betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (act. 5001).

In der Folge wurden diverse Ermittlungshandlungen durchgeführt und namentlich die Parteien poli-

zeilich einvernommen sowie mehrere Zeugen befragt (act. 13000 ff.).

Mit Strafbefehl vom 28. Juni 2022 wurde B.________ der einfachen Körperverletzung, begangen

am 18. Februar 2019 und 25. Mai 2019, der Drohung, begangen zwischen 2018 und September

2020, sowie des Verstosses gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 11. Dezember 2021,

schuldig gesprochen. Die Zivilforderungen von A.________ (Privatklägerin) wurden auf den Zivilweg

verwiesen. Demgegenüber wurde das Strafverfahren gegen B.________ wegen Verdachts auf

Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Gefährdung des Lebens, Nötigung, unrechtmässiger Aneig-

nung, unbefugter Datenbeschaffung, Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Beschimpfung

und sexueller Belästigung mit Verfügung vom 28. Juni 2022 eingestellt.

Am 6. Juli 2022 erhob B.________ Eisprache gegen den Strafbefehl vom 28. Juni 2022 (act. 10042).

Am 11. Juli 2022 erhob A.________ Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 28. Juni

2022 sowie Einsprache gegen den Strafbefehl vom 28. Juni 2022. Mit Urteil 502 2022 167 vom

21. Dezember 2022 trat die Strafkammer nicht auf die Einsprache ein und leitete sie zuständigkeits-

halber an die Staatsanwaltschaft weiter. Die Beschwerde wurde hingegen teilweise gutgeheissen,

soweit darauf einzutreten war. Die Einstellungsverfügung wurde in Bezug auf das Strafverfahren

gegen B.________ wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Gefährdung des Lebens sowie

Tätlichkeiten aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung der Strafuntersuchung an die Staatsan-

waltschaft zurückgewiesen.

B.

Am 6. Februar 2023 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass beabsichtigt werde, ein aussage-

psychologisches Gutachten betreffend die Aussagen von A.________ bei Dipl.-Psych. E.________

in Auftrag zu geben (act. 4100).

B.________ nahm am 15. Februar 2023 Stellung (act. 4106).

A.________ nahm am 3. März 2023 Stellung. Sie beantragte namentlich, dass auf die Erstellung

des Gutachtens im aktuellen Zeitpunkt zu verzichten sei. Ausserdem sei Dr. F.________ über die

Therapie und den Therapieverlauf zu befragen. Für allfällige Befragungen von A.________ seien

Kantonsgericht KG

Seite 3 von 8

die Fragen nach fachpsychologischen Erwägungen und Kenntnissen betreffend die Befragung von

traumatisierten Personen zu erstellen (act. 4109).

C.

Mit Verfügung vom 6. März 2023 bestätigte die Staatsanwaltschaft ihren Entscheid, ein aussa-

gepsychologisches Gutachten über die Aussagen von A.________ in Auftrag zu geben. Zu über-

prüfen sein werde dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksich-

tigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage solche Aussagen auch

ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Weiter wurde der Gutachter gebeten, im Rahmen

seines Auftrags zu prüfen, ob aufgrund der geltend gemachten Diagnose und deren Folgen die

Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens nach den üblichen wissenschaftlichen Stan-

dards möglich ist, und seine Schlussfolgerung zu begründen.

D.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 20. März 2023 Beschwerde und stellte folgen-

de Rechtsbegehren:

1.

Es sei die angefochtene vorinstanzliche Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und es sei auf die

Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens zum aktuellen Zeitpunkt zu verzichten.

2.

Es sei Frau Dr. F.________ (Adresse aktenkundig) über die Therapie und den Therapieverlauf der

Privatklägerin / des Opfers zu befragen.

3.

Für allfällige weitere Befragungen der Privatklägerin / des Opfers seien die Fragen nach

fachpsychologischen Erwägungen und Kenntnissen betreffend die Befragung von traumatisierten

Personen zu erstellen.

4.

Der Privatklägerin und Beschwerdeführerin sei der Unterzeichnende weiterhin als unentgeltlicher

Rechtsanwalt beizuordnen.

5.

Die Beschwerdeführerin behält sich ausdrücklich vor, die Anträge und Ausführungen im Rahmen des

Verfahrens vor Schriften zu modifizieren, ergänzen oder fallen zu lassen.

6.

Es seien die kompletten Vor- und Verfahrensakten von Amtes wegen beizuziehen.

7.

Ansonsten alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten, allenfalls zu

Lasten der Staatskasse.

Am 27. März 2023 reichte Rechtsanwalt Stephan Stulz seine Honorarnote ein.

Die Staatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 3. April 2023 auf Abweisung der Beschwer-

de, soweit darauf einzutreten ist.

Mit Eingabe vom 1. Mai 2023 verzichtete B.________ auf die Einreichung einer Stellungnahme.

Erwägungen

1.

1.1.

Grundsätzlich zählt ein Gutachtensauftrag zu den Verfahrenshandlungen der Staatsanwalt-

schaft, die gemäss Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO der Beschwerde unterliegen können. Diese ist jedoch

ausgeschlossen, wenn im Sinne von Art. 394 Bst. b StPO ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanz-

lichen Gericht ein Beweisantrag wiederholt werden kann. Diese Bestimmung dient dem Gebot der

Verfahrensbeschleunigung gemäss Art. 5 StPO. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die konkrete

Kantonsgericht KG

Seite 4 von 8

Gefahr der Zerstörung oder des Verlusts von rechtserheblichen Beweismitteln besteht. Art. 394 Bst.

b StPO ist zugeschnitten auf Beweisanträge des Beschuldigten, gilt aber sinngemäss auch für

Beweisanordnungen der Staatsanwaltschaft. Der Beschwerdeausschluss ist namentlich bei Verfü-

gungen über die Einholung von Gutachten anwendbar. Dabei gilt in Anwendung von Art. 382 Abs. 1

StPO sowie in Analogie zu Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG eine Ausnahme, wenn der betroffenen Person

bzw. dem Beschuldigten ein nicht wieder gutzumachender Nachteil aufgrund eines Eingriffs in recht-

lich geschützte Interessen droht. Mit Blick auf die Einholung von Gutachten wird dementsprechend

grundsätzlich einzig von der Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung eines psychiatri-

schen Gutachtens ausgegangen, nicht aber, ausser bei Dringlichkeit wegen der Gefahr des Beweis-

verlusts, von anderen Expertisen (Urteil BGer 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 3.1 m.H.). Denn

die psychiatrische bzw. psychologische Begutachtung stellt u.a. einen Eingriff in die persönliche

Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und die Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) dar (Urteile BGer 1B_242/2018

vom 6. September 2018 E. 2.4; 1C_328/2013 vom 18. September 2013 E. 1.1; je m.H.).

Die Beschwerdeführerin scheint davon auszugehen, dass es sich beim in Auftrag gegebenen

Gutachten lediglich um ein Aktengutachten handelt. Insoweit wäre sie jedoch nicht zur Beschwerde

legitimiert, müsste sie sich doch keiner Begutachtung unterziehen (vgl. auch Urteil BGer

1B_409/2018 vom 18. Februar 2019 E. 5.5). Die Staatsanwaltschaft spricht in ihrer Stellungnahme

jedoch von einem Explorationsgespräch, womit davon auszugehen ist, dass es sich nicht um ein

reines Aktengutachten handelt, sondern sich die Beschwerdeführerin einer Begutachtung wird unter-

ziehen müssen, womit sie grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert ist.

Die Staatsanwaltschaft ist allerdings der Ansicht, dass auf die Rechtsbegehren 2 und 3 der

Beschwerdeführerin nicht einzutreten sei, da diese Anträge ohne Rechtsnachteil vor dem erstin-

stanzlichen Gericht wiederholt werden könnten. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens kann die

Frage offenbleiben, zumal die Beschwerdeführerin nicht beantragt, dass unabhängig von der Anord-

nung eines Gutachtens, ein Bericht bei Dr. F.________ einzuholen sei. Diesbezüglich wäre sie

jedoch ohnehin nicht zur Beschwerde legitimiert. Ausserdem steht es ihr frei, einen solchen Bericht

bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Von vorneherein nicht ersichtlich ist ferner, welches Inte-

resse die Beschwerdeführerin betreffend ihr Rechtsbegehren 3 haben könnte (vgl. Art. 382 Abs. 1

StPO), führt sie doch in ihrer Beschwerde selber aus, dass dieses bereits implizit von der Staatsan-

waltschaft gutgeheissen wurde.

1.2.

Die Beschwerde ist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen

schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

Den Akten kann nicht entnommen werden, wann die angefochtene Verfügung der Beschwerdefüh-

rerin zugestellt wurde. Sie gilt somit als rechtzeitig erfolgt.

1.3.

Der Beschwerdeführer hat anzugeben, welche Punkte des Entscheides er anficht, welche

Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel er anruft (Art. 385 Abs. 1

StPO).

Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit sich die Beschwerdeführerin mit allgemeinen

Ausführungen begnügt, ohne sich konkret mit der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen

und aufzuzeigen, inwiefern ihre Ausführungen einen anderen Entscheid nahelegen.

1.4.

Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach-

verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Kantonsgericht KG

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1.5.

Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grund-

sätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1, Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Würdigung der Glaubwürdigkeit sei dem Gericht

vorbehalten. Es könne nicht sein, dass ein Gutachter in seinem «stillen Kämmerlein» über zentrale

Aspekte einer Straftat befinde und diese dann in Form eines Gutachtens in den Prozess eingebracht

werden sollen, um so eine gerichtliche Beurteilung zu umgehen. Das Gericht sei an das Gutachten

gebunden. Der Gutachter würde also eine wesentliche Rolle des Gerichts – unter Ausschluss sämtli-

cher Verfahrensrechte der Parteien – übernehmen, was höchstens unter sehr eingeschränkten

Bedingungen zulässig sei. Zum heutigen Zeitpunkt könne noch nicht definitiv beantwortet werden,

ob das Gericht über die notwendigen Fachkenntnisse verfüge. Sollte dies nicht der Fall sein, werde

das Gericht immer noch ein Gutachten anordnen können. Ausserdem habe die Kammer in E. 2.3

des Urteils vom 21. Dezember 2022 kein widersprüchliches Aussageverhalten der Beschwerdefüh-

rerin festgestellt. Schliesslich sei ein aussagekräftiges Glaubwürdigkeitsgutachten nicht möglich,

solange Umfang und Ausmass von Erinnerungslücken, Dissoziationen etc. und weitere Traumata

der Beschwerdeführerin nicht rechtsverbindlich eruiert und festgestellt worden seien.

Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen vor, dass das Gutachten aufgrund der geltend gemachten

posttraumatischen Belastungsstörung anzuordnen sei. Die Erstellung eines aussagepsychologi-

schen Gutachtens setze keineswegs «widersprüchliche» Aussagen des Opfers voraus. Die Begut-

achtung erfolge durch einen diplomierten Psychologen, Fachpsychologe für Rechtspsychologie, und

Gegenstand eines aussagepsychologischen Gutachtens sei in jedem Fall die Aussagetüchtigkeit

der Explorandin.

2.2.

Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es zieht eine oder mehrere sachverständige Personen bei,

wenn es nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Feststellung oder

Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind (Art. 182 StPO). Das Prüfen der Glaubhaftigkeit von

Beweisaussagen ist primär Sache der Gerichte. Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständlich, zusam-

menhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in

Einklang stehen. Bei Besonderheiten in der Person oder Entwicklung eines Zeugen kann eine Begut-

achtung in Betracht kommen, mit der die Zeugenfähigkeit oder die Aussagequalität abgeklärt werden

soll. Nach der Rechtsprechung drängt sich der Beizug eines Sachverständigen für die Prüfung der

Glaubhaftigkeit von Beweisaussagen in der Regel erst auf, wenn das Gericht aufgrund besonderer

Umstände auf zusätzliches medizinisches oder psychologisches Fachwissen angewiesen ist. Dies

gilt namentlich, wenn Anzeichen dafür bestehen, die betreffende Person könnte wegen einer ernst-

haften geistigen Störung, Drogensucht oder sonstiger Umstände in ihrer Wahrnehmungs-, Erinne-

rungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig

oder nicht willens sein. Dem Gericht steht bei der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände eine

Begutachtung notwendig ist oder nicht, ein Ermessensspielraum zu (Urteil BGer 6B_354/2016 vom

6. Dezember 2016 E. 3.1 m.H.). Eine starre Beweisregel, wonach bei streitigen Aussagen des

mutmasslichen Opfers in jedem Fall ein Aussagegutachten anzuordnen wäre, widerspräche dem

Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Urteil BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober

2018 E. 2.3.1 m.H.). Eine posttraumatische Belastungsstörung kann möglicherweise geeignet sein,

einen Einfluss auf das Aussageverhalten zu haben. Es obliegt dem Gericht, sich mit der Diagnose

auseinanderzusetzen und zu prüfen, ob diese im konkreten Fall eine Störung der Aussageehrlichkeit

Kantonsgericht KG

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herbeiführte (Urteile BGer 6B_256/2021 vom 17. Mai 2021 E. 2.4; 6B_936/2009 vom 23. Februar

2010 E. 2.4).

2.3.

Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft das aussagepsychologische Gutachten angeordnet,

da die Beschwerdeführerin geltend macht, an einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden.

Selbst falls die Beschwerdeführerin tatsächlich an einer solchen Störung leidet, führt dies jedoch

nicht zwingend zur Notwendigkeit eines Gutachtens. Ein solches ist vielmehr lediglich angezeigt,

wenn diese im konkreten Fall eine Störung der Aussageehrlichkeit herbeiführte. Die Staatsanwalt-

schaft setzt sich jedoch in keiner Weise mit den Aussagen der Beschwerdeführerin auseinander und

zeigt nicht auf, inwiefern im konkreten Fall davon auszugehen ist, dass die angebliche Störung einen

Einfluss auf die Aussageehrlichkeit hatte. Die pauschale Behauptung bzw. Zitierung der Beschwer-

deführerin, wonach zu den diagnostischen Kriterien auch die teilweise oder vollständige Unfähigkeit

gehören würde, einige wichtige Aspekte der Belastung zu erinnern, und beim Opfer sogenannte

Dissoziationen auftreten würden, genügt diesbezüglich nicht. Im Übrigen bringt die Beschwerdefüh-

rerin zu Recht vor, dass die Strafkammer in E. 2.3 des Urteils 502 2022 167 vom 21. Dezember

2022 betreffend den Vorwurf der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung erwog, dass der Vorfall

vom 13. Juni 2020 von der Beschwerdeführerin bei der Polizei und bei der Staatsanwaltschaft inhalt-

lich gleich beschrieben worden sei, sodass kein widersprüchliches Aussageverhalten vorliege. Von

der Staatsanwaltschaft wird denn auch gar nicht bestritten, dass die Aussagen der Beschwerdefüh-

rerin nicht widersprüchlich seien. Sie macht einzig geltend, dass eine widerspruchsfreie Aussage

nicht direkt auf deren Glaubhaftigkeit schliessen lässt. Vielmehr würden Erkenntnisse aus der

Gedächtnisforschung zeigen, dass bestimmte tatsächliche Erinnerungen sogar erwartbar nicht

konstant geschildert werden. Die Staatsanwaltschaft zeigt jedoch auch hier nicht konkret auf, dass

solche Elemente vorliegen, welche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen aufkommen liessen.

Die angefochtene Verfügung ist demnach bereits aus diesem Grund aufzuheben, ohne dass auf die

weiteren Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen ist. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen,

soweit darauf einzutreten ist.

3.

Die Beschwerdeführerin beantragt, Rechtsanwalt Stephan Stulz sei ihr weiterhin als unentgeltlicher

Rechtsanwalt beizuordnen. De facto handelt es sich dabei um ein Gesuch um Gewährung der unent-

geltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.

Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durch-

setzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklä-

gerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos

erscheint (Bst. b). Die Privatklägerschaft hat in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in

jedem Verfahrensstadium unter anderem darzulegen, dass die Zivilklage nicht aussichtslos

erscheint (Urteile BGer 6B_629/2022 vom 14. März 2023 E. 3.2; 6B_1196/2022 vom 26. Januar

2023 E. 3.3; je mit Hinweisen; Urteil KGer FR 502 2022 188 vom 3. Mai 2023 E. 5).

Vorliegend wird die Beschwerde gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Zivilklage kann

somit nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Überdies ist die Beschwerdeführerin mittellos.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege für das Beschwerdeverfahren ist somit

gutzuheissen.

Kantonsgericht KG

Seite 7 von 8

4.

4.1.

Die Entschädigungsfrage ist für jede Verfahrensstufe getrennt zu prüfen (BGE 142 IV 163

E. 3.2.2 m.H.). Die Strafkammer setzt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das

Beschwerdeverfahren fest (Art. 57 Abs. 1 und 2 JR; FZR 2015 73). Auch bei einem Obsiegen im

Beschwerdeverfahren beläuft sich der Stundentarif auf CHF 180.- zzgl. 7.7.% MwSt (vgl. BGE 139

IV 261 E. 2.2.1 ff. m.H.). Vorliegend erscheint der geltend gemachte Aufwand von 14 Stunden und

50 Minuten übersetzt. Ausserdem betreffen die Leistungen vom 2. und 6. März 2023 nicht das

Beschwerdeverfahren. Für die Kenntnisnahme der Verfügung, der Stellungnahmen der Gegenpar-

teien und des vorliegenden Urteils, eine Besprechung mit der Klientschaft und das Verfassen der

Beschwerdeschrift erscheinen 6 Stunden als angemessen. Unter Berücksichtigung weiterer kleiner

Verrichtungen und den Auslagen wird die Entschädigung bei einem Stundentarif von CHF 180.-

pauschal auf CHF 1'200.- festgesetzt. Hinzu kommen 7.7% MwSt., d.h. CHF 92.40. Die Entschädi-

gung beläuft sich somit auf CHF 1'292.40.

4.2.

Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach

Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde gutgeheissen,

soweit darauf einzutreten ist. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'792.40 (Gebühr: CHF 400.-

; Auslagen: CHF 100.-; angemessene Entschädigung: CHF 1'292.40) werden demnach dem Staat

Freiburg auferlegt.

(Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG

Seite 8 von 8

Die Kammer erkennt:

I.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. März 2023 wird aufgehoben.

II.

Das Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das

Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.

Folglich wird sie von den Verfahrenskosten befreit und Rechtsanwalt Stephan Stulz wird zum

unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt.

III.

Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Stephan Stulz als amtlicher Verteidiger

von A.________ wird auf CHF 1'292.40, inkl. 7.7% MwSt. von CHF 92.40, festgesetzt.

IV.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Höhe von CHF 1'792.40 (Gebühr: CHF 400.-, Ausla-

gen: CHF 100.-, angemessene Entschädigung: CHF 1'292.40) werden dem Staat Freiburg

auferlegt.

V.

Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim

Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset-

zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni

2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen.

Die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers kann innert 10 Tagen nach Eröff-

nung dieses Urteils mit Beschwerde am Bundesstrafgericht angefochten werden (Art. 135 Abs. 3

Bst. b StPO). Das Verfahren ist in den Art. 379 bis 397 StPO (Art. 39 des Bundesgesetzes über die

Organisation der Strafbehörden des Bundes; SR 173.71) geregelt. Die begründete Beschwerde-

schrift ist beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einzureichen.

Freiburg, 4. Mai 2023/sig

Der Präsident

Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin