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502 2022 34

Freiburg · 2022-04-11 · Deutsch FR

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Beschlagnahme (Art. 263 – 268 StPO)

Sachverhalt

A. Am 10. Juli 2020 reichte das Betreibungsamt des Saanebezirks Strafanzeige gegen Rechts- anwalt A.________ ein. Es wurde ihm im Wesentlichen vorgeworfen, sich geweigert zu haben, Gelder, die sich in seinem Besitze befinden und dem Schuldner B.________ gehören, an das Betrei- bungsamt herauszugeben (act. 2000 ff.). Mit Verfügung vom fff, welche am ggg in Rechtskraft erwuchs, löschte die Anwaltskommission die Eintragung von A.________ aus dem kantonalen Register der Anwältinnen und Anwälte (act. 1001). Am 4. Dezember 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Ungehorsam dritter Personen im Betreibungs-, Konkurs- und Nachlassverfahren (Art. 324 Ziff. 5 StGB), eventuell betrügerischer Konkurs- und Pfändungsbetrug (Art. 163 Ziff. 2 StGB) (act. 5000). Am gleichen Tag richtete die Staatsanwaltschaft eine mit einem Mitteilungsverbot versehene Editi- onsverfügung an die C.________ betreffend dem in deren Bücher geführten Kundenkonto von A.________ (IBAN ddd) (act. 220000 f.). Die Bank kam der Editionsverfügung am 9. Dezember 2020 nach (act. 220002 ff.). Mit Eingabe vom 25. Januar 2021 reichte die Anwaltskommission Strafanzeige gegen A.________ ein (act. 2023). In der Folge wurde mit Verfügung vom 28. Januar 2021 das Strafverfahren auf Über- tretung im Sinne von Art. 38 AnwG ausgedehnt (act. 5005). A.________ wurde am 7. April 2021 sowie am 5. Mai 2021 von der Staatsanwaltschaft befragt (act. 3000 ff. und 3009 ff.). Am 20. September 2021 ergänzte das Betreibungsamt des Saanebezirks seine Strafanzeige und äusserte den Verdacht, dass A.________ das ihm von B.________ anvertraute Geld schrittweise verschleudern würde (act. 9024). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 forderte die Staatsanwaltschaft die C.________ auf, ihr einen Auszug des Kundenkontos von A.________ (IBAN ddd) zuzustellen für den Zeitraum vom 4. Dezem- ber 2020 bis zum 8. Oktober 2021. Darüber hinaus wurde das Konto gesperrt. Die Verfügung war mit einem Mitteilungsverbot versehen (200027 ff.). Die Bank teilte am 11. Oktober 2021 mit, das Konto gesperrt zu haben (act. 200030). Mit Editionsverfügung vom 8. Oktober 2021 wurde die C.________ zudem aufgefordert, mitzuteilen, ob A.________ nebst dem bereits bekannten Konto, IBAN ddd, über weitere Konten verfügt, sei es, dass diese auf seinen Namen lauten oder, dass er für Konten über eine Vollmacht verfügt oder sei es, dass er wirtschaftlich Berechtigter ist. Diese Verfügung wurde ebenfalls mit einem Mitteilungs- verbot versehen (act. 200031). Die Bank kam der Verfügung am 13. Oktober 2021 nach (act. 200033 ff.). Am 15. Oktober 2021, stellte die Staatsanwaltschaft der C.________ eine weitere Verfügung zu, mit welcher die Bank aufgefordert wurde, der Staatsanwaltschaft einen Auszug des Kontokorrentkontos von A.________ (Nr. eee) zuzustellen für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 15. Oktober

2021. Darüber hinaus wurde das Konto bis zu einem Betrag von CHF 13'000.- gesperrt. Die Verfü- gung war ebenfalls mit einem Mitteilungsverbot versehen (act. 200128 ff.). Die Bank stellte den

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Kontoauszug am 27. Oktober 2021 der Staatsanwaltschaft zu und sperrte das Konto. Allerdings wies dieses einen negativen Saldo auf (act. 200131). Mit Strafbefehl vom 25. November 2021 wurde A.________ des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung und der Übertretung gegen das Gesetz über den Anwaltsberuf für schuldig befunden und zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen (Tagessatz: CHF 30.-), einer Verbindungsbusse von CHF 700.- sowie zu einer Busse von CHF 800.- verurteilt (act. 10000 ff.). Am 3. Januar 2022 gab Rechtsanwalt Patrik Gruber der Staatsanwaltschaft bekannt, von A.________ mandatiert worden zu sein. Er machte geltend, dass der Kontoauszug des Kundenkon- tos seines Klienten zu versiegeln sei (act. 9036 f.). Mit Schreiben vom 4. Januar 2022 machte der Rechtsvertreter von A.________ namentlich geltend, dass seinem Klienten der Strafbefehl nicht zugestellt wurde (act. 9039 f.). Die Staatsanwaltschaft antwortete am 13. Januar 2022, dass der Strafbefehl A.________ am

25. November 2021 zugestellt und am 1. Dezember 2021 am Postschalter abgeholt wurde. Die Beschlagnahmeverfügung vom 8. Oktober 2021 sei ihm ebenfalls zugestellt worden und unange- fochten geblieben (act. 9043). Mit Schreiben vom 14. Januar 2022 bestritt Rechtsanwalt Patrik Gruber, dass seinem Klienten der Strafbefehl zugestellt wurde (act. 9044). Am 19. Januar 2022 erhielt Rechtsanwalt Patrik Gruber die Akten zur Einsicht (act. 12000). Mit Schreiben vom 20. Januar 2022 machte Rechtsanwalt Patrik Gruber sodann namentlich geltend, dass der Kontoauszug des Kundenkontos (act. 220003 ff.) hätte versiegelt werden müssen. Weiter behauptete er, dass seinem Klienten die Verfügung vom 15. Oktober 2021 nicht zugestellt wurde. Auch sei die Einsprache gegen den Strafbefehl fristgerecht erfolgt (act. 9046 f.). B. Mit Verfügung vom 4. Februar 2022 wies die Staatsanwaltschaft das Siegelungsgesuch von A.________ ab. Weiter wies sie namentlich darauf hin, dass die Angelegenheit nach Eintritt der Rechtskraft des Siegelungsentscheids dem zuständigen Polizeirichter betreffend die Frage der Gültigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl weitergeleitet werde (act. 9049). C. Gegen diese Verfügung erhob A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber, am

16. Februar 2022 Beschwerde. Er stellt namentlich folgende Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge:

2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die ihr von der C.________ mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 zugestellten Akten (act. 220003 bis 220026) aus den Strafakten zu entfernen und ohne Kopie dem Beschwerdeführer zurückzugeben. Subsidiär: Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die vorgenannten Akten aus den Strafakten zu entfernen, zu versiegeln und im Strafverfahren nicht gegen A.________ zu verwenden.

3. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die ihr von der C.________ mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 zugestellten Unterlagen (act. 200035 bis 200127) aus den Strafakten zu entfernen und ohne Kopie A.________ zurückzugeben.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 Subsidiär: Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die vorgenannten Akten aus den Strafakten zu entfernen, zu versiegeln und im Strafverfahren nicht gegen A.________ zu verwenden.

4. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Oktober 2021 (Bankauskunft, Edition und Kontosperre; act. 200128) sei aufzuheben.

5. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die ihr von der C.________ mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 zugestellten Unterlagen (act. 200132 bis 200133) aus den Akten zu entfernen und ohne Kopie A.________ zurückzugeben. Subsidiär: Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die vorgenannten Akten aus den Strafakten zu entfernen, zu versiegeln und im Strafverfahren nicht gegen A.________ zu verwenden.

6. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und den unterzeichnenden Rechtsanwalt als amtlicher Verteidiger einzusetzen. Die Staatsanwaltschaft nahm am 3. März 2022 Stellung und schloss auf Nichteintreten, unter Kostenfolge. Subsidiär sei die Beschwerde abzuweisen. A.________ reichte am 15. März 2022 eine spontane Replik ein.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Poli- zei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie ist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Verfügung vom 4. Februar 2022 wurde dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2022 zugestellt (act. 9052). Die am 16. Februar 2022 eingereichte Beschwerde ist damit rechtzeitig erfolgt. Allerdings begründet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht, warum die Verfügung vom

15. Oktober 2021 aufzuheben sei, womit auf das Rechtsbegehren 4 nicht einzutreten ist. Soweit weitergehend enthält die Beschwerde eine Begründung.

E. 1.2 Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Das Interesse muss ein aktuelles und praktisches sein. Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 m.H.). Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass der Beschwerdeführer kein aktuelles Interesse habe, da ein rechtzeitiger Antrag auf Siegelung betreffend die Editionsverfügungen vom 8. und 15. Oktober 2021 unterblieben sei. Ausserdem erscheine fraglich, ob eine Siegelung nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls wirksam verlangt werden könne. Was die übrigen Unterlagen anbelange, welche nicht das Kundenkonto des Beschwerdeführers betreffen, sei festzustellen, dass kein entsprechen-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 der Antrag auf Siegelung fristgerecht gestellt worden sei und diese auch nicht Gegenstand der ange- fochtenen Verfügung waren. Auf die Beschwerde sei somit nicht einzutreten. Es trifft zu, dass weder die Siegelung der mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 edierten und am

9. Dezember 2020 von der C.________ zugestellten Unterlagen der Kontoeröffnung (act. 220007 bis 220026), der mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 edierten und am 13. Oktober 2021 von der C.________ zugestellten Unterlagen (act. 200035 bis 200127) noch des mit Verfügung vom

15. Oktober 2021 edierten und am 27. Oktober 2021 von der C.________ zugestellten Kontoauszu- ges (act. 200132 bis 200133) Gegenstand der angefochtenen Verfügung war. Der Beschwerdefüh- rer hatte deren Siegelung auch nach Akteneinsicht nicht verlangt (vgl. act. 9046 f.), womit diesbe- züglich nicht auf die Beschwerde einzutreten ist (Rechtsbegehren 2 in fine, 3 und 5). Der Beschwerdeführer hat hingegen als ehemaliger Anwalt ein schutzwürdiges Geheimhaltungsin- teresse betreffend den Kontoauszug seines Kundenkontos (act. 220003 bis 220006) (vgl. BGE 140 IV 28 E. 4.3.5). Zwar ist vorliegend strittig, ob die Einsprache gegen den Strafbefehl fristgerecht erfolgt ist bzw. ob der Strafbefehl bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Darüber wird jedoch der Polizeirichter zu entscheiden haben. Da diese Frage noch nicht entschieden ist, kann nicht ausge- schlossen werden, dass Personen, die bisher noch keine Kenntnis vom streitigen Kontoauszug haben, Einsicht in die Akten und damit Kenntnis von Informationen nehmen, die durch das Anwalts- geheimnis geschützt sind. Der Beschwerdeführer hat demnach ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides betreffend die Akten 220003 bis 220006.

E. 1.3 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

E. 1.4 Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grund- sätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm die verschiedenen Verfügungen der Staats- anwaltschaft nicht zugestellt wurden bzw. sich dieses nicht aus den Akten ergebe. Weiter wäre die Staatsanwaltschaft verpflichtet gewesen, ihm die geheime Kontosperre nachträglich schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Die verschiedenen Verfügungen enthielten keine an ihn gerichtete Rechtsmittelbelehrung. Auch hätte die Staatsanwaltschaft die Kontoauszüge von Amtes wegen versiegeln müssen, da diese dem Anwaltsgeheimnis unterliegen, was für die Staats- anwaltschaft erkennbar war.

E. 2.2 Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen und Vermö- genswerten sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Grün- den nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor (Art. 264 Abs. 3 StPO). Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehör- den weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Stellt die Strafbehörde innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, hat das zuständige Gericht über das Bestehen von Entsiege- lungshindernissen zu entscheiden (Art. 248 Abs. 2 und 3 StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichtes sind Siegelungsanträge angesichts des strafprozessualen Beschleunigungsgebotes (Art. 5 Abs. 1 StPO) in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 Sicherstellung der Unterlagen zu stellen. Ob ein Siegelungsantrag als verspätet anzusehen ist, hat die für die Siegelung zuständige Untersuchungsbehörde zu prüfen. Dabei kommt es auf die konkre- ten Umstände des jeweiligen Einzelfalles an. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens ist dem Inhaber die Möglichkeit einzuräumen, sich (vor dem Siegelungsantrag) innert angemessener kurzer Frist durch einen Anwalt beraten zu lassen. Verspätet ist in der Regel ein mehrere Wochen oder gar Monate nach der Sicherstellung erfolgter Siegelungsantrag (Urteil BGer 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.4 m.H.). Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit die StPO nichts Abwei- chendes bestimmt (Art. 85 Abs. 1 StPO). Beschlagnahmen, darunter die Einziehungsbeschlagnah- mung von Forderungen mittels Kontensperre (Art. 263 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 266 Abs. 4 StPO), sind mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen (Art. 263 Abs. 2 Satz 1 und Art. 266 Abs. 1 StPO). In dringenden Fällen können sie zunächst mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 263 Abs. 2 Satz 2 StPO). Ist eine Zwangsmassnahme schriftlich anzuordnen und ist sie nicht (vorläufig) geheim zu halten, so wird den direkt betroffenen Personen gegen Empfangsbestätigung eine Kopie des Befehls und eines allfälligen Vollzugsproto- kolls übergeben (Art. 199 StPO). Sofort oder nachträglich zu eröffnende Kontensperrbefehle erge- hen schriftlich und werden begründet; sie werden von der Verfahrensleitung sowie der protokollfüh- renden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt (Art. 80 Abs. 2 i.V.m. Art. 199 StPO). Zustellungen erfolgen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 85 Abs. 2 StPO). Nur mündlich eröffnete Zwangsmassnahmen dieser Art wären demgegenüber weder gesetzmässig noch sachgerecht, sondern mit grossen Beweisschwie- rigkeiten und Rechtsunsicherheit verbunden. Die Verfahrensleitung kann die Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte und deren Rechtsbeistände (unter Hinweis auf Art. 292 StGB) verpflich- ten, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, wenn der Zweck des Verfahrens oder ein privates Interesse es erfordert. Diese Verpflichtung ist zu befristen (Art. 73 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 137 E. 4.1 und 5.2 m.H.; Urteile BGer 1B_210/2014 vom

17. Dezember 2014 E. 5.4; 1B_193/2018 vom 7. Juni 2018 E. 2.3).

E. 2.3 Am 4. Dezember 2020 richtete die Staatsanwaltschaft eine mit einem Mitteilungsverbot versehene Editionsverfügung an die C.________ betreffend dem in deren Bücher geführten Kundenkonto von A.________ (IBAN ddd) (act. 220000 f.). Sie ersuchte um einen Kontoauszug für die Zeit vom 4. Juni 2018 bis 4. Dezember 2020 sowie die Unterlagen der Kontoeröffnung inklusive Unterschriftenkarten. Den Akten kann nicht entnommen werden, ob diese Verfügung dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Die C.________ stellte die verlangten Unterlagen der Staatsanwaltschaft am 9. Dezember 2020 zu. Anlässlich der Einvernahme vom 7. April 2021 wurde der Beschwerdeführer zum eingeholten Konto- auszug befragt (act. 3003, Zeilen 128 f.). Aus den Akten geht nicht hervor, ob dem Beschwerdeführer die Verfügung sowie die gesamten eingeholten Unterlagen vorgelegt wurden. So wurde in den Fragen 1 und 2 ausdrücklich festgehalten, dass ihm der Auszug aus dem Konto von B.________ sowie das Schreiben vom 23. Juli 2020 an das Betreibungsamt vorgehalten wurden (act. 3002, Zeilen 75 und 83), während dies beim Auszug vom Kundengelderkonto nicht der Fall war. Zwar bezieht sich auch der Beschwerdeführer in seinen Aussagen auf das Kundengelderkonto (vgl. act. 3003, Zeilen 119 ff.), dennoch geht nicht hervor, ob ihm die genannten Unterlagen gezeigt wurden. Darüber hinaus verweigerte die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht vor der ersten Einvernahme (act. 9021 f.). Auch für die Zeit danach finden sich keine Hinweise in den Akten, dass dem Beschwer- deführer vor dem 19. Januar 2022 Akteneinsicht gewährt worden wäre. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von B.________ vom Anwaltsgeheimnis entbunden wurde (act. 9005),

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 womit nicht weiter erstaunlich ist, dass er sich betreffend die Transaktionen auf seinem Kundengel- derkonto in Verbindung mit B.________ nicht auf das Anwaltsgeheimnis berufen hat. Auch konnte er durch die rein mündliche Bekanntgabe, dass die Staatsanwaltschaft über einen Kontoauszug von seinem Kundenkonto verfügt, noch nicht wissen, dass es sich um einen vollständigen Auszug handelt. Schliesslich wäre es auch denkbar gewesen, dass die Staatsanwaltschaft lediglich einen Auszug der Transaktionen zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ sowie den Saldo des Kontos von der Bank verlangt hat. Es ist damit nicht nachgewiesen, dass vor der Akteneinsicht eine rechtsgenügliche schriftliche Eröffnung an den Beschwerdeführer erfolgt ist. Dieser hat erst mit Akteneinsicht am 19. Januar 2022 von der Verfügung und den zugestellten Unterlagen Kenntnis genommen. Er hat die Siegelung des Kontoauszugs damit am 20. Januar 2022 rechtzeitig verlangt. Die Akten 220003 bis 220006 sind deswegen jedoch nicht aus den Strafakten zu entfernen und ohne Kopie dem Beschwerdeführer zurückzugeben, sondern sind zu versiegeln. Die Staatsanwaltschaft wird ein entsprechendes Entsiegelungsgesuch zu stellen haben, woraufhin das zuständige Gericht entscheiden wird, was mit den Akten geschieht.

E. 2.4 Falls die Beschwerde des Beschwerdeführers dahingehend zu verstehen ist, dass er die Aufhebung der Verfügung vom 15. Oktober 2021 verlangt, da diese keine genügende Rechtsmittel- belehrung enthalte und im Übrigen nicht klar sei, was ihm am 2. November 2021 zugestellt wurde, ist er darauf hinzuweisen, dass eine mangelhafte Rechtsmittelbelehrung lediglich zu keinem Nachteil für den Beschwerdeführer führen darf und nicht gleich die Aufhebung der Verfügung zur Folge hat (vgl. BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 f. m.H.; wobei den erwähnten Schutz eine Prozesspartei nur dann beanspruchen kann, wenn sie sich nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechtsmittelbeleh- rung verlassen durfte). Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde jedoch in keiner Weise mit der Verfügung vom 15. Oktober 2021 auseinander. Weiter legt er nicht substantiiert dar, warum die Zustellbestätigung vom 2. November 2021 (act. 200130e) nicht die Verfügung vom

15. Oktober 2021 betreffen soll. Diese enthält ausserdem auch zumindest in Bezug auf die Siege- lung eine Rechtsmittelbelehrung, welche dem Gesetzestext entspricht. Darüber hinaus hat er auch nach Akteneinsicht durch seinen Anwalt keinen Antrag auf Siegelung der Akten 200132 bis 200133 gestellt, wobei nicht ersichtlich ist, warum ihm dies nicht möglich gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer kann nun nicht erst im Beschwerdeverfahren ein Siege- lungsgesuch stellen. Dies gilt auch betreffend die Verfügung vom 8. Oktober 2021 (act. 200031) bzw. betreffend die Siegelung der Akten 200035 bis 200127.

E. 2.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet war, die Unterla- gen im Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers von Amtes wegen zu versiegeln. Derartiges ergibt sich weder aus dem Gesetzestext von Art. 248 Abs. 1 StPO noch aus Art. 13 Abs. 1 BGFA. So führt zwar KELLER (in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 248 N. 33) an der vom Beschwerdeführer zitierten Stelle aus, dass ein absolutes Durchsuchungs- verbot gegen den Willen des Anwaltes bestehe, sofern dieser nicht selbst beschuldigt sei. Praktisch bedeute dies, dass Akten einer Anwaltskanzlei in jedem Fall vorerst einmal durch Siegelung von Amtes wegen sicherzustellen seien. Vorliegend ist der Beschwerdeführer jedoch gerade beschul- digte Person. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich sodann keine Verpflichtung zu einer Siege- lung von Amtes wegen. So sind gemäss BGE 140 IV 28 E. 4.3.5, welcher im Zusammenhang mit der Durchsuchung von Aufzeichnungen eines beschuldigten Anwaltes ergangen ist, auch Geheim-

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 nisschutzberechtigte, die nicht Gewahrsinhaber sind, legitimiert, einen Antrag auf Siegelung zu stel- len. Dabei obliegt es der Strafbehörde, dafür zu sorgen, dass die Berechtigten dieses Verfahrens- recht auch rechtzeitig und wirksam ausüben können. Wohl hat sie vor einer Sicherstellung bloss den Inhaber von Aufzeichnungen zum Inhalt und zu allfälligen Siegelungsgründen anzuhören (Art. 247 Abs. 1 StPO). Nach der Entgegennahme bzw. Sicherstellung, noch vor der Durchsuchung der Aufzeichnungen, hat sie aber von Amtes wegen weiteren Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 107 StPO) die Möglichkeit einzuräumen, ein Siegelungsbegehren zu stellen. Als Geheimnisschutzberechtigte kommen zur Hauptsache die beschuldigte Person und Zeugnisverwei- gerungsberechtigte im Sinne von Art. 170-173 StPO in Betracht. Im Urteil BGer 1B_243/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.6 m.H. führte es weiter aus, dass sich diese Rechtsprechung auf Fälle bezieht, bei denen von Amtes wegen erkennbar ist, dass solche Drittpersonen, darunter auch Parteien des Strafverfahrens, ein unmittelbares rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung haben könnten. In Frage kommen dabei gesetzlich vorbehaltene Geheimnisse gemäss Art. 171-173 StPO, insbesondere das Anwalts- oder das ärztliche Patienten- geheimnis (vgl. Art. 30 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 2 VStrR). Soweit eine solche Konstellation für die Untersuchungsbehörde ersichtlich ist, kann es sich aus Rechtsschutzgründen aufdrängen, auch drit- ten Personen, die nicht Gewahrsamsinhaber/-innen der edierten oder sichergestellten Aufzeichnun- gen sind, von Amtes wegen das Siegelungsrecht einzuräumen. Die Strafbehörde hat demnach bei einem erkennbaren Anwaltsgeheimnis den berechtigten Perso- nen lediglich das Siegelungsrecht einzuräumen. Eine Siegelung von Amtes wegen ist hingegen entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht vorgesehen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, gestützt auf welche Bestimmung die Bank die Herausgabe hätte verweigern müssen, was aber auch gar nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Ferner ist zwar nicht für sämtliche Unterlagen nachgewiesen, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Siegelung gegeben hätte. Allerdings hätte der Beschwerdeführer dies betreffend sämtliche Unterlagen spätestens nach der Akteneinsicht vom 19. Januar 2022 tun können. Er kann dies nun nicht im Beschwerdeverfahren nachholen.

E. 2.6 Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Staatsanwaltschaft hat die Akten 220003 bis 220006 zu versiegeln und allenfalls innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch zu stellen.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren die vollständige unentgeltli- che Rechtspflege. Er habe bereits bei seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 7. April 2021 ausgeführt, dass er einzig von seiner vorzeitigen AHV-Rente lebe. Er beziehe keine BVG- Rente und werde auch in Zukunft keine solche erhalten. Die 3. Säule habe er aufgelöst. Er werde von Freunden finanziell unterstützt.

E. 3.2 Gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Dabei obliegt es grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine finanziellen Verhältnisse offenzulegen. Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach und liefert nicht genügend Informationen (inkl. Belegen), ist das Gesuch abzuweisen. Erfüllt er seine Obliegenheiten, ohne dass es ihm in der ersten Eingabe gelingt, seine Bedürftigkeit zur Zufriedenheit des Gerichts nachzuweisen, so hat dieses ihn zur Klärung aufzufordern (Urteile BGer 1B_389/2015 vom 7. Januar 2016 E. 5.4; 1B_347/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.1; je m.H.).

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10

E. 3.3 Vorliegend hat der Beschwerdeführer, welcher einerseits ehemaliger Anwalt ist und anderer- seits durch einen Anwalt vertreten wird, keinerlei Belege zu seinen Behauptungen eingereicht. Solche finden sich auch nicht in den Akten. Da die Behauptungen des Beschwerdeführers gänzlich unbelegt sind, ist das Gesuch abzuweisen, ohne dass weitere Informationen einzuholen wären und ohne dass die weiteren Voraussetzungen für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung zu prüfen wären.

E. 4.1 Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Vorliegend obsiegte der Beschwerdeführer nur betreffend ein Rechtsbegehren. Auf die anderen drei Rechtsbegehren wurde nicht eingetreten. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahrenskosten zu ¾ dem Beschwerdeführer und zu ¼ dem Staat Freiburg aufzuerlegen. Sie werden auf CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-, Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt.

E. 4.2 Für jede Verfahrensstufe ist die Entschädigungsfrage getrennt zu prüfen (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2 m.H.). Nach Art. 436 Abs. 2 StPO hat die beschuldigte Person bei einem Obsiegen im Rechtsmittelverfahren Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Die Parteientschädigung des Beschwerdeführers wird nach einem Stundentarif von CHF 250.- festgelegt (Art. 75a Abs. 2 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Vorliegend erscheinen rund 5 Stun- den Arbeit für die Kenntnisnahme der Verfügung, eine kurze Besprechung mit der Klientschaft, das Verfassen der Beschwerde und der spontanen Replik, die Kenntnisnahme des Urteils sowie dessen Mitteilung und Erklärung an die Klientschaft als angemessen. Unter Berücksichtigung weiterer klei- ner Verrichtungen und den Auslagen ergibt dies bei einem Stundentarif von CHF 250.- eine Entschä- digung von pauschal CHF 1'500.-, zzgl. 7.7% MwSt., d.h. CHF 115.50, welche zu ¼ dem Staat Freiburg aufzuerlegen ist. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Folglich wird die Verfügung vom 4. Februar 2022 der Staatsanwaltschaft aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, die Akten 220003 bis 220006 zu versiegeln. II. Das Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. III. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-, Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt. Davon hat A.________ CHF 450.- und der Staat Freiburg CHF 150.- zu tragen. IV. A.________ wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 375.-, zzgl. MwSt. von CHF 28.90, zugesprochen, welche dem Staat Freiburg auferlegt wird. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 11. April 2022/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2022 34 502 2022 35 Urteil vom 11. April 2022 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Beschlagnahme, Siegelung Beschwerde vom 16. Februar 2022 gegen die Verfügung der Staats- anwaltschaft vom 4. Februar 2022

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. Am 10. Juli 2020 reichte das Betreibungsamt des Saanebezirks Strafanzeige gegen Rechts- anwalt A.________ ein. Es wurde ihm im Wesentlichen vorgeworfen, sich geweigert zu haben, Gelder, die sich in seinem Besitze befinden und dem Schuldner B.________ gehören, an das Betrei- bungsamt herauszugeben (act. 2000 ff.). Mit Verfügung vom fff, welche am ggg in Rechtskraft erwuchs, löschte die Anwaltskommission die Eintragung von A.________ aus dem kantonalen Register der Anwältinnen und Anwälte (act. 1001). Am 4. Dezember 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Ungehorsam dritter Personen im Betreibungs-, Konkurs- und Nachlassverfahren (Art. 324 Ziff. 5 StGB), eventuell betrügerischer Konkurs- und Pfändungsbetrug (Art. 163 Ziff. 2 StGB) (act. 5000). Am gleichen Tag richtete die Staatsanwaltschaft eine mit einem Mitteilungsverbot versehene Editi- onsverfügung an die C.________ betreffend dem in deren Bücher geführten Kundenkonto von A.________ (IBAN ddd) (act. 220000 f.). Die Bank kam der Editionsverfügung am 9. Dezember 2020 nach (act. 220002 ff.). Mit Eingabe vom 25. Januar 2021 reichte die Anwaltskommission Strafanzeige gegen A.________ ein (act. 2023). In der Folge wurde mit Verfügung vom 28. Januar 2021 das Strafverfahren auf Über- tretung im Sinne von Art. 38 AnwG ausgedehnt (act. 5005). A.________ wurde am 7. April 2021 sowie am 5. Mai 2021 von der Staatsanwaltschaft befragt (act. 3000 ff. und 3009 ff.). Am 20. September 2021 ergänzte das Betreibungsamt des Saanebezirks seine Strafanzeige und äusserte den Verdacht, dass A.________ das ihm von B.________ anvertraute Geld schrittweise verschleudern würde (act. 9024). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 forderte die Staatsanwaltschaft die C.________ auf, ihr einen Auszug des Kundenkontos von A.________ (IBAN ddd) zuzustellen für den Zeitraum vom 4. Dezem- ber 2020 bis zum 8. Oktober 2021. Darüber hinaus wurde das Konto gesperrt. Die Verfügung war mit einem Mitteilungsverbot versehen (200027 ff.). Die Bank teilte am 11. Oktober 2021 mit, das Konto gesperrt zu haben (act. 200030). Mit Editionsverfügung vom 8. Oktober 2021 wurde die C.________ zudem aufgefordert, mitzuteilen, ob A.________ nebst dem bereits bekannten Konto, IBAN ddd, über weitere Konten verfügt, sei es, dass diese auf seinen Namen lauten oder, dass er für Konten über eine Vollmacht verfügt oder sei es, dass er wirtschaftlich Berechtigter ist. Diese Verfügung wurde ebenfalls mit einem Mitteilungs- verbot versehen (act. 200031). Die Bank kam der Verfügung am 13. Oktober 2021 nach (act. 200033 ff.). Am 15. Oktober 2021, stellte die Staatsanwaltschaft der C.________ eine weitere Verfügung zu, mit welcher die Bank aufgefordert wurde, der Staatsanwaltschaft einen Auszug des Kontokorrentkontos von A.________ (Nr. eee) zuzustellen für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 15. Oktober

2021. Darüber hinaus wurde das Konto bis zu einem Betrag von CHF 13'000.- gesperrt. Die Verfü- gung war ebenfalls mit einem Mitteilungsverbot versehen (act. 200128 ff.). Die Bank stellte den

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 Kontoauszug am 27. Oktober 2021 der Staatsanwaltschaft zu und sperrte das Konto. Allerdings wies dieses einen negativen Saldo auf (act. 200131). Mit Strafbefehl vom 25. November 2021 wurde A.________ des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung und der Übertretung gegen das Gesetz über den Anwaltsberuf für schuldig befunden und zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen (Tagessatz: CHF 30.-), einer Verbindungsbusse von CHF 700.- sowie zu einer Busse von CHF 800.- verurteilt (act. 10000 ff.). Am 3. Januar 2022 gab Rechtsanwalt Patrik Gruber der Staatsanwaltschaft bekannt, von A.________ mandatiert worden zu sein. Er machte geltend, dass der Kontoauszug des Kundenkon- tos seines Klienten zu versiegeln sei (act. 9036 f.). Mit Schreiben vom 4. Januar 2022 machte der Rechtsvertreter von A.________ namentlich geltend, dass seinem Klienten der Strafbefehl nicht zugestellt wurde (act. 9039 f.). Die Staatsanwaltschaft antwortete am 13. Januar 2022, dass der Strafbefehl A.________ am

25. November 2021 zugestellt und am 1. Dezember 2021 am Postschalter abgeholt wurde. Die Beschlagnahmeverfügung vom 8. Oktober 2021 sei ihm ebenfalls zugestellt worden und unange- fochten geblieben (act. 9043). Mit Schreiben vom 14. Januar 2022 bestritt Rechtsanwalt Patrik Gruber, dass seinem Klienten der Strafbefehl zugestellt wurde (act. 9044). Am 19. Januar 2022 erhielt Rechtsanwalt Patrik Gruber die Akten zur Einsicht (act. 12000). Mit Schreiben vom 20. Januar 2022 machte Rechtsanwalt Patrik Gruber sodann namentlich geltend, dass der Kontoauszug des Kundenkontos (act. 220003 ff.) hätte versiegelt werden müssen. Weiter behauptete er, dass seinem Klienten die Verfügung vom 15. Oktober 2021 nicht zugestellt wurde. Auch sei die Einsprache gegen den Strafbefehl fristgerecht erfolgt (act. 9046 f.). B. Mit Verfügung vom 4. Februar 2022 wies die Staatsanwaltschaft das Siegelungsgesuch von A.________ ab. Weiter wies sie namentlich darauf hin, dass die Angelegenheit nach Eintritt der Rechtskraft des Siegelungsentscheids dem zuständigen Polizeirichter betreffend die Frage der Gültigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl weitergeleitet werde (act. 9049). C. Gegen diese Verfügung erhob A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber, am

16. Februar 2022 Beschwerde. Er stellt namentlich folgende Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge:

2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die ihr von der C.________ mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 zugestellten Akten (act. 220003 bis 220026) aus den Strafakten zu entfernen und ohne Kopie dem Beschwerdeführer zurückzugeben. Subsidiär: Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die vorgenannten Akten aus den Strafakten zu entfernen, zu versiegeln und im Strafverfahren nicht gegen A.________ zu verwenden.

3. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die ihr von der C.________ mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 zugestellten Unterlagen (act. 200035 bis 200127) aus den Strafakten zu entfernen und ohne Kopie A.________ zurückzugeben.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 Subsidiär: Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die vorgenannten Akten aus den Strafakten zu entfernen, zu versiegeln und im Strafverfahren nicht gegen A.________ zu verwenden.

4. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Oktober 2021 (Bankauskunft, Edition und Kontosperre; act. 200128) sei aufzuheben.

5. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die ihr von der C.________ mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 zugestellten Unterlagen (act. 200132 bis 200133) aus den Akten zu entfernen und ohne Kopie A.________ zurückzugeben. Subsidiär: Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die vorgenannten Akten aus den Strafakten zu entfernen, zu versiegeln und im Strafverfahren nicht gegen A.________ zu verwenden.

6. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und den unterzeichnenden Rechtsanwalt als amtlicher Verteidiger einzusetzen. Die Staatsanwaltschaft nahm am 3. März 2022 Stellung und schloss auf Nichteintreten, unter Kostenfolge. Subsidiär sei die Beschwerde abzuweisen. A.________ reichte am 15. März 2022 eine spontane Replik ein. Erwägungen 1. 1.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Poli- zei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie ist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Verfügung vom 4. Februar 2022 wurde dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2022 zugestellt (act. 9052). Die am 16. Februar 2022 eingereichte Beschwerde ist damit rechtzeitig erfolgt. Allerdings begründet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht, warum die Verfügung vom

15. Oktober 2021 aufzuheben sei, womit auf das Rechtsbegehren 4 nicht einzutreten ist. Soweit weitergehend enthält die Beschwerde eine Begründung. 1.2. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Das Interesse muss ein aktuelles und praktisches sein. Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 m.H.). Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass der Beschwerdeführer kein aktuelles Interesse habe, da ein rechtzeitiger Antrag auf Siegelung betreffend die Editionsverfügungen vom 8. und 15. Oktober 2021 unterblieben sei. Ausserdem erscheine fraglich, ob eine Siegelung nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls wirksam verlangt werden könne. Was die übrigen Unterlagen anbelange, welche nicht das Kundenkonto des Beschwerdeführers betreffen, sei festzustellen, dass kein entsprechen-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 der Antrag auf Siegelung fristgerecht gestellt worden sei und diese auch nicht Gegenstand der ange- fochtenen Verfügung waren. Auf die Beschwerde sei somit nicht einzutreten. Es trifft zu, dass weder die Siegelung der mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 edierten und am

9. Dezember 2020 von der C.________ zugestellten Unterlagen der Kontoeröffnung (act. 220007 bis 220026), der mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 edierten und am 13. Oktober 2021 von der C.________ zugestellten Unterlagen (act. 200035 bis 200127) noch des mit Verfügung vom

15. Oktober 2021 edierten und am 27. Oktober 2021 von der C.________ zugestellten Kontoauszu- ges (act. 200132 bis 200133) Gegenstand der angefochtenen Verfügung war. Der Beschwerdefüh- rer hatte deren Siegelung auch nach Akteneinsicht nicht verlangt (vgl. act. 9046 f.), womit diesbe- züglich nicht auf die Beschwerde einzutreten ist (Rechtsbegehren 2 in fine, 3 und 5). Der Beschwerdeführer hat hingegen als ehemaliger Anwalt ein schutzwürdiges Geheimhaltungsin- teresse betreffend den Kontoauszug seines Kundenkontos (act. 220003 bis 220006) (vgl. BGE 140 IV 28 E. 4.3.5). Zwar ist vorliegend strittig, ob die Einsprache gegen den Strafbefehl fristgerecht erfolgt ist bzw. ob der Strafbefehl bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Darüber wird jedoch der Polizeirichter zu entscheiden haben. Da diese Frage noch nicht entschieden ist, kann nicht ausge- schlossen werden, dass Personen, die bisher noch keine Kenntnis vom streitigen Kontoauszug haben, Einsicht in die Akten und damit Kenntnis von Informationen nehmen, die durch das Anwalts- geheimnis geschützt sind. Der Beschwerdeführer hat demnach ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides betreffend die Akten 220003 bis 220006. 1.3. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.4. Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grund- sätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm die verschiedenen Verfügungen der Staats- anwaltschaft nicht zugestellt wurden bzw. sich dieses nicht aus den Akten ergebe. Weiter wäre die Staatsanwaltschaft verpflichtet gewesen, ihm die geheime Kontosperre nachträglich schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Die verschiedenen Verfügungen enthielten keine an ihn gerichtete Rechtsmittelbelehrung. Auch hätte die Staatsanwaltschaft die Kontoauszüge von Amtes wegen versiegeln müssen, da diese dem Anwaltsgeheimnis unterliegen, was für die Staats- anwaltschaft erkennbar war. 2.2. Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen und Vermö- genswerten sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Grün- den nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor (Art. 264 Abs. 3 StPO). Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehör- den weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Stellt die Strafbehörde innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, hat das zuständige Gericht über das Bestehen von Entsiege- lungshindernissen zu entscheiden (Art. 248 Abs. 2 und 3 StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichtes sind Siegelungsanträge angesichts des strafprozessualen Beschleunigungsgebotes (Art. 5 Abs. 1 StPO) in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 Sicherstellung der Unterlagen zu stellen. Ob ein Siegelungsantrag als verspätet anzusehen ist, hat die für die Siegelung zuständige Untersuchungsbehörde zu prüfen. Dabei kommt es auf die konkre- ten Umstände des jeweiligen Einzelfalles an. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens ist dem Inhaber die Möglichkeit einzuräumen, sich (vor dem Siegelungsantrag) innert angemessener kurzer Frist durch einen Anwalt beraten zu lassen. Verspätet ist in der Regel ein mehrere Wochen oder gar Monate nach der Sicherstellung erfolgter Siegelungsantrag (Urteil BGer 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.4 m.H.). Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit die StPO nichts Abwei- chendes bestimmt (Art. 85 Abs. 1 StPO). Beschlagnahmen, darunter die Einziehungsbeschlagnah- mung von Forderungen mittels Kontensperre (Art. 263 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 266 Abs. 4 StPO), sind mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen (Art. 263 Abs. 2 Satz 1 und Art. 266 Abs. 1 StPO). In dringenden Fällen können sie zunächst mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 263 Abs. 2 Satz 2 StPO). Ist eine Zwangsmassnahme schriftlich anzuordnen und ist sie nicht (vorläufig) geheim zu halten, so wird den direkt betroffenen Personen gegen Empfangsbestätigung eine Kopie des Befehls und eines allfälligen Vollzugsproto- kolls übergeben (Art. 199 StPO). Sofort oder nachträglich zu eröffnende Kontensperrbefehle erge- hen schriftlich und werden begründet; sie werden von der Verfahrensleitung sowie der protokollfüh- renden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt (Art. 80 Abs. 2 i.V.m. Art. 199 StPO). Zustellungen erfolgen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 85 Abs. 2 StPO). Nur mündlich eröffnete Zwangsmassnahmen dieser Art wären demgegenüber weder gesetzmässig noch sachgerecht, sondern mit grossen Beweisschwie- rigkeiten und Rechtsunsicherheit verbunden. Die Verfahrensleitung kann die Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte und deren Rechtsbeistände (unter Hinweis auf Art. 292 StGB) verpflich- ten, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, wenn der Zweck des Verfahrens oder ein privates Interesse es erfordert. Diese Verpflichtung ist zu befristen (Art. 73 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 137 E. 4.1 und 5.2 m.H.; Urteile BGer 1B_210/2014 vom

17. Dezember 2014 E. 5.4; 1B_193/2018 vom 7. Juni 2018 E. 2.3). 2.3. Am 4. Dezember 2020 richtete die Staatsanwaltschaft eine mit einem Mitteilungsverbot versehene Editionsverfügung an die C.________ betreffend dem in deren Bücher geführten Kundenkonto von A.________ (IBAN ddd) (act. 220000 f.). Sie ersuchte um einen Kontoauszug für die Zeit vom 4. Juni 2018 bis 4. Dezember 2020 sowie die Unterlagen der Kontoeröffnung inklusive Unterschriftenkarten. Den Akten kann nicht entnommen werden, ob diese Verfügung dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Die C.________ stellte die verlangten Unterlagen der Staatsanwaltschaft am 9. Dezember 2020 zu. Anlässlich der Einvernahme vom 7. April 2021 wurde der Beschwerdeführer zum eingeholten Konto- auszug befragt (act. 3003, Zeilen 128 f.). Aus den Akten geht nicht hervor, ob dem Beschwerdeführer die Verfügung sowie die gesamten eingeholten Unterlagen vorgelegt wurden. So wurde in den Fragen 1 und 2 ausdrücklich festgehalten, dass ihm der Auszug aus dem Konto von B.________ sowie das Schreiben vom 23. Juli 2020 an das Betreibungsamt vorgehalten wurden (act. 3002, Zeilen 75 und 83), während dies beim Auszug vom Kundengelderkonto nicht der Fall war. Zwar bezieht sich auch der Beschwerdeführer in seinen Aussagen auf das Kundengelderkonto (vgl. act. 3003, Zeilen 119 ff.), dennoch geht nicht hervor, ob ihm die genannten Unterlagen gezeigt wurden. Darüber hinaus verweigerte die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht vor der ersten Einvernahme (act. 9021 f.). Auch für die Zeit danach finden sich keine Hinweise in den Akten, dass dem Beschwer- deführer vor dem 19. Januar 2022 Akteneinsicht gewährt worden wäre. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von B.________ vom Anwaltsgeheimnis entbunden wurde (act. 9005),

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 womit nicht weiter erstaunlich ist, dass er sich betreffend die Transaktionen auf seinem Kundengel- derkonto in Verbindung mit B.________ nicht auf das Anwaltsgeheimnis berufen hat. Auch konnte er durch die rein mündliche Bekanntgabe, dass die Staatsanwaltschaft über einen Kontoauszug von seinem Kundenkonto verfügt, noch nicht wissen, dass es sich um einen vollständigen Auszug handelt. Schliesslich wäre es auch denkbar gewesen, dass die Staatsanwaltschaft lediglich einen Auszug der Transaktionen zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ sowie den Saldo des Kontos von der Bank verlangt hat. Es ist damit nicht nachgewiesen, dass vor der Akteneinsicht eine rechtsgenügliche schriftliche Eröffnung an den Beschwerdeführer erfolgt ist. Dieser hat erst mit Akteneinsicht am 19. Januar 2022 von der Verfügung und den zugestellten Unterlagen Kenntnis genommen. Er hat die Siegelung des Kontoauszugs damit am 20. Januar 2022 rechtzeitig verlangt. Die Akten 220003 bis 220006 sind deswegen jedoch nicht aus den Strafakten zu entfernen und ohne Kopie dem Beschwerdeführer zurückzugeben, sondern sind zu versiegeln. Die Staatsanwaltschaft wird ein entsprechendes Entsiegelungsgesuch zu stellen haben, woraufhin das zuständige Gericht entscheiden wird, was mit den Akten geschieht. 2.4. Falls die Beschwerde des Beschwerdeführers dahingehend zu verstehen ist, dass er die Aufhebung der Verfügung vom 15. Oktober 2021 verlangt, da diese keine genügende Rechtsmittel- belehrung enthalte und im Übrigen nicht klar sei, was ihm am 2. November 2021 zugestellt wurde, ist er darauf hinzuweisen, dass eine mangelhafte Rechtsmittelbelehrung lediglich zu keinem Nachteil für den Beschwerdeführer führen darf und nicht gleich die Aufhebung der Verfügung zur Folge hat (vgl. BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 f. m.H.; wobei den erwähnten Schutz eine Prozesspartei nur dann beanspruchen kann, wenn sie sich nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechtsmittelbeleh- rung verlassen durfte). Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde jedoch in keiner Weise mit der Verfügung vom 15. Oktober 2021 auseinander. Weiter legt er nicht substantiiert dar, warum die Zustellbestätigung vom 2. November 2021 (act. 200130e) nicht die Verfügung vom

15. Oktober 2021 betreffen soll. Diese enthält ausserdem auch zumindest in Bezug auf die Siege- lung eine Rechtsmittelbelehrung, welche dem Gesetzestext entspricht. Darüber hinaus hat er auch nach Akteneinsicht durch seinen Anwalt keinen Antrag auf Siegelung der Akten 200132 bis 200133 gestellt, wobei nicht ersichtlich ist, warum ihm dies nicht möglich gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer kann nun nicht erst im Beschwerdeverfahren ein Siege- lungsgesuch stellen. Dies gilt auch betreffend die Verfügung vom 8. Oktober 2021 (act. 200031) bzw. betreffend die Siegelung der Akten 200035 bis 200127. 2.5. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet war, die Unterla- gen im Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers von Amtes wegen zu versiegeln. Derartiges ergibt sich weder aus dem Gesetzestext von Art. 248 Abs. 1 StPO noch aus Art. 13 Abs. 1 BGFA. So führt zwar KELLER (in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 248 N. 33) an der vom Beschwerdeführer zitierten Stelle aus, dass ein absolutes Durchsuchungs- verbot gegen den Willen des Anwaltes bestehe, sofern dieser nicht selbst beschuldigt sei. Praktisch bedeute dies, dass Akten einer Anwaltskanzlei in jedem Fall vorerst einmal durch Siegelung von Amtes wegen sicherzustellen seien. Vorliegend ist der Beschwerdeführer jedoch gerade beschul- digte Person. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich sodann keine Verpflichtung zu einer Siege- lung von Amtes wegen. So sind gemäss BGE 140 IV 28 E. 4.3.5, welcher im Zusammenhang mit der Durchsuchung von Aufzeichnungen eines beschuldigten Anwaltes ergangen ist, auch Geheim-

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 nisschutzberechtigte, die nicht Gewahrsinhaber sind, legitimiert, einen Antrag auf Siegelung zu stel- len. Dabei obliegt es der Strafbehörde, dafür zu sorgen, dass die Berechtigten dieses Verfahrens- recht auch rechtzeitig und wirksam ausüben können. Wohl hat sie vor einer Sicherstellung bloss den Inhaber von Aufzeichnungen zum Inhalt und zu allfälligen Siegelungsgründen anzuhören (Art. 247 Abs. 1 StPO). Nach der Entgegennahme bzw. Sicherstellung, noch vor der Durchsuchung der Aufzeichnungen, hat sie aber von Amtes wegen weiteren Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 107 StPO) die Möglichkeit einzuräumen, ein Siegelungsbegehren zu stellen. Als Geheimnisschutzberechtigte kommen zur Hauptsache die beschuldigte Person und Zeugnisverwei- gerungsberechtigte im Sinne von Art. 170-173 StPO in Betracht. Im Urteil BGer 1B_243/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.6 m.H. führte es weiter aus, dass sich diese Rechtsprechung auf Fälle bezieht, bei denen von Amtes wegen erkennbar ist, dass solche Drittpersonen, darunter auch Parteien des Strafverfahrens, ein unmittelbares rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung haben könnten. In Frage kommen dabei gesetzlich vorbehaltene Geheimnisse gemäss Art. 171-173 StPO, insbesondere das Anwalts- oder das ärztliche Patienten- geheimnis (vgl. Art. 30 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 2 VStrR). Soweit eine solche Konstellation für die Untersuchungsbehörde ersichtlich ist, kann es sich aus Rechtsschutzgründen aufdrängen, auch drit- ten Personen, die nicht Gewahrsamsinhaber/-innen der edierten oder sichergestellten Aufzeichnun- gen sind, von Amtes wegen das Siegelungsrecht einzuräumen. Die Strafbehörde hat demnach bei einem erkennbaren Anwaltsgeheimnis den berechtigten Perso- nen lediglich das Siegelungsrecht einzuräumen. Eine Siegelung von Amtes wegen ist hingegen entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht vorgesehen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, gestützt auf welche Bestimmung die Bank die Herausgabe hätte verweigern müssen, was aber auch gar nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Ferner ist zwar nicht für sämtliche Unterlagen nachgewiesen, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Siegelung gegeben hätte. Allerdings hätte der Beschwerdeführer dies betreffend sämtliche Unterlagen spätestens nach der Akteneinsicht vom 19. Januar 2022 tun können. Er kann dies nun nicht im Beschwerdeverfahren nachholen. 2.6. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Staatsanwaltschaft hat die Akten 220003 bis 220006 zu versiegeln und allenfalls innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch zu stellen. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren die vollständige unentgeltli- che Rechtspflege. Er habe bereits bei seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 7. April 2021 ausgeführt, dass er einzig von seiner vorzeitigen AHV-Rente lebe. Er beziehe keine BVG- Rente und werde auch in Zukunft keine solche erhalten. Die 3. Säule habe er aufgelöst. Er werde von Freunden finanziell unterstützt. 3.2. Gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Dabei obliegt es grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine finanziellen Verhältnisse offenzulegen. Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach und liefert nicht genügend Informationen (inkl. Belegen), ist das Gesuch abzuweisen. Erfüllt er seine Obliegenheiten, ohne dass es ihm in der ersten Eingabe gelingt, seine Bedürftigkeit zur Zufriedenheit des Gerichts nachzuweisen, so hat dieses ihn zur Klärung aufzufordern (Urteile BGer 1B_389/2015 vom 7. Januar 2016 E. 5.4; 1B_347/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.1; je m.H.).

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 3.3. Vorliegend hat der Beschwerdeführer, welcher einerseits ehemaliger Anwalt ist und anderer- seits durch einen Anwalt vertreten wird, keinerlei Belege zu seinen Behauptungen eingereicht. Solche finden sich auch nicht in den Akten. Da die Behauptungen des Beschwerdeführers gänzlich unbelegt sind, ist das Gesuch abzuweisen, ohne dass weitere Informationen einzuholen wären und ohne dass die weiteren Voraussetzungen für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung zu prüfen wären. 4. 4.1. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Vorliegend obsiegte der Beschwerdeführer nur betreffend ein Rechtsbegehren. Auf die anderen drei Rechtsbegehren wurde nicht eingetreten. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahrenskosten zu ¾ dem Beschwerdeführer und zu ¼ dem Staat Freiburg aufzuerlegen. Sie werden auf CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-, Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt. 4.2. Für jede Verfahrensstufe ist die Entschädigungsfrage getrennt zu prüfen (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2 m.H.). Nach Art. 436 Abs. 2 StPO hat die beschuldigte Person bei einem Obsiegen im Rechtsmittelverfahren Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Die Parteientschädigung des Beschwerdeführers wird nach einem Stundentarif von CHF 250.- festgelegt (Art. 75a Abs. 2 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Vorliegend erscheinen rund 5 Stun- den Arbeit für die Kenntnisnahme der Verfügung, eine kurze Besprechung mit der Klientschaft, das Verfassen der Beschwerde und der spontanen Replik, die Kenntnisnahme des Urteils sowie dessen Mitteilung und Erklärung an die Klientschaft als angemessen. Unter Berücksichtigung weiterer klei- ner Verrichtungen und den Auslagen ergibt dies bei einem Stundentarif von CHF 250.- eine Entschä- digung von pauschal CHF 1'500.-, zzgl. 7.7% MwSt., d.h. CHF 115.50, welche zu ¼ dem Staat Freiburg aufzuerlegen ist. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Folglich wird die Verfügung vom 4. Februar 2022 der Staatsanwaltschaft aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, die Akten 220003 bis 220006 zu versiegeln. II. Das Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. III. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-, Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt. Davon hat A.________ CHF 450.- und der Staat Freiburg CHF 150.- zu tragen. IV. A.________ wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 375.-, zzgl. MwSt. von CHF 28.90, zugesprochen, welche dem Staat Freiburg auferlegt wird. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 11. April 2022/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: