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502 2021 91

Freiburg · 2021-06-01 · Deutsch FR

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht

Sachverhalt

A. Mit Strafbefehl vom 7. April 2020 wurde A.________ wegen Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 40 Tagen und zur Bezahlung der Verfahrenskosten verurteilt (Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom

31. Mai 2019; act. 10'000 ff.). In diesem Zeitpunkt war A.________ in der Justizvollzugsanstalt B.________ (nachstehend: die JVA) inhaftiert. Der besagte Strafbefehl wurde ihm am 8. April 2020 zugestellt (act. 10'007, 10’014). Mit Eingabe vom 22. April 2020 erhob sein in der Zwischenzeit mandatierter Rechtsvertreter Einsprache. Gleichzeitig stellte er ein Wiederherstellungsgesuch (act. 10’009). Am 18. Juni 2020 übermittelte die Staatsanwaltschaft die Strafakten dem Polizeirichter des Saane- bezirks (nachstehend: der Polizeirichter) zur Prüfung der Rechtzeitigkeit der Einsprache (act. nicht paginiert). Am 18. August 2020 wurde A.________ als beschuldigte Person zur Sitzung des Polizeirichters vom 2. November 2020 vorgeladen, wobei namentlich erwähnt wurde, dass vorgängig über die Gültigkeit der Einsprache befunden würde (act. 13'000 f.). Diese Sitzung musste in der Folge aufgrund krankheitsbedingter Verhinderung des Polizeirichters auf den 20. April 2021 verschoben werden (act. 13'020, 13'022). Am 12. März 2021 wurde A.________ in den Kosovo ausgeschafft (act. 13'035). Mit Verfügung vom 12. April 2021 erliess das Staatssekretariat für Migration gegen ihn ein ab sofort und bis

11. April 2026 gültiges Einreiseverbot (Beschwerdebeilage 3). B. Mit Schreiben vom 15. April 2021 teilte der Rechtsvertreter von A.________ dem Polizei- richter mit, dass sein Klient nicht an der Verhandlung vom 20. April 2021 werde teilnehmen können, da er ausgeschafft wurde und es ihm aktuell nicht möglich sei, in die Schweiz einzureisen. Er ersuchte ihn daher, seinen Klienten von der Verhandlung vom 20. April 2021 zu dispensieren (act. 13'036). Der Polizeirichter antwortete ihm am 19. April 2021. Unter Hinweis auf die Vorladung vom

18. August 2020 wurde das Dispensationsgesuch abgewiesen, dies mit der Begründung, A.________ sei zur Gültigkeit der Einsprache zu befragen (act. 13'037). Zur Verhandlung vom 20. April 2021 erschien sodann einzig der Rechtsvertreter (act. 13'046). Am selben Tag verfügte der Polizeirichter das Folgende:

1. Die von A.________ am 22. April 2020 erhobene Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 7. April 2020 gilt als zurückgezogen. Der Strafbefehl erlangt somit rückwirkend auf den 7. April 2020 die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (Art. 356 Abs. 3 i.V.m. 354 Abs. 3 und 437 Abs. 2 StPO).

2. Das Verfahren 50 2020 188 wird abgeschrieben.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 275.- (Gerichtskosten CHF 200.-, Auslagen, CHF 75.-) werden dem Beschuldigten auferlegt.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 C. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 30. April 2021 Beschwerde. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Verfügung vom 20. April 2021 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Einsprache vom 22. April 2020 nicht als zurückgezogen gilt und der Polizeirichter sei anzuweisen, das Strafverfahren wiederaufzunehmen und über die Gültigkeit der Einsprache zu befinden. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 6. Mai 2021 auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde. Der Polizeirichter teilte am 7. Mai 2021 mit, dass er vollumfänglich auf die Verfügung vom 20. April 2021 verweise und sich nicht veranlasst sehe, weitere Ausführungen zu machen.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrens- handlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO). In seiner Eingabe vom 30. April 2021 beschwert sich A.________ sowohl über die Verfügung vom

20. April 2021 als auch über die Abweisung seines Dispensationsgesuchs, was zulässig ist.

E. 1.2 Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 385 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Verfügung vom 20. April 2021 wurde dem Beschwerdeführer am 23. April 2021 zugestellt (act. 13'049). Die am 30. April 2021 2020 eingereichte Beschwerde ist damit fristgerecht erfolgt.

E. 1.3 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

E. 1.4 Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grund- sätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt zusammenfassend, dass der Polizeirichter ihm die Dispen- sation von der Verhandlung vom 20. April 2021 zu Unrecht verweigert und die Rückzugsfiktion gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO zu Unrecht angewendet hat. Er macht nebst der Verletzung des Fairnessgebots gemäss Art. 3 StPO diverse Rechtsverletzungen geltend (vgl. Beschwerde, Art. 2 bis 5, S. 5 ff.).

E. 2.2.1 Ist die Gültigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl umstritten, so entscheidet darüber nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das erstinstanzliche Gericht (Art. 356 Abs. 2 StPO). Ungültig ist die Einsprache unter anderem, wenn sie verspätet ist. Verspätet ist die Einsprache, wenn sie nicht innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft erhoben wird (Art. 354 Abs. 1 StPO e contrario; zum Ganzen u.a. BGE 142 IV 201 E. 2.2 m. H.). Folgen der Fristversäumnis können mit der Wiederherstellung gemäss Art. 94 StPO behoben werden. Dabei ist glaubhaft zu machen, dass den Säumigen an der Säumnis kein Verschulden

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO; dazu BGE 142 IV 201 E. 2.4). Das Wiederherstellungsverfahren ist zu sistieren, bis das erstinstanzliche Gericht über die Gültigkeit der Einsprache entschieden hat (siehe BGE 142 IV 201 E. 2.5).

E. 2.2.2 Die beschuldigte Person hat an der Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen, wenn: Verbrechen oder Vergehen behandelt werden; oder die Verfahrensleitung ihre persönliche Teil- nahme anordnet. Die Verfahrensleitung kann die beschuldigte Person auf ihr Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren, wenn diese wichtige Gründe geltend macht und wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist (Art. 336 Abs. 1 und 3 StPO). Im seinem Urteil vom 3. Februar 2021 (6B_144/2020, E. 1.5.3) hielt das Bundesgericht dazu namentlich das Folgende fest: « (…) Die persönliche Anwesenheit der beschuldigten Person an der Hauptverhandlung ist bei den vorliegend zu beurteilenden Übertretungen - anders als bei Verbrechen und Vergehen (Art. 336 Abs. 1 lit. a StPO) - gesetzlich nicht vorgeschrieben. Jedoch kann die Verfahrensleitung die persönliche Teilnahme anordnen (Art. 336 Abs. 1 lit. b StPO). Vorliegend geht es um Parkbussen, die grundsätzlich im Ordnungsbussenverfahren zu ahnden sind. Die persönliche Teilnahme der Beschwerdeführerin an der Gerichtsverhandlung war nur erforderlich, weil das Bezirksgericht diese anordnete (Art. 336 Abs. 1 lit. b StPO). Die Beschwerde- führerin und ihre Verteidigerin machten wichtige Gründe im Sinne von Art. 336 Abs. 3 StPO geltend, die in der vorliegenden Angelegenheit grundsätzlich eine Dispensierung von der Pflicht zur persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung rechtfertigen könnten. Die Vorinstanz hätte sich daher nicht nur mit Art. 114 Abs. 1 StPO, sondern auch mit Art. 336 Abs. 3 StPO befassen und insbesondere darlegen müssen, weshalb die Anwesenheit der Beschwerdeführerin trotz der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme erforderlich war. Dies ist vorliegend nicht ohne Weiteres ersichtlich, da es im Wesentlichen um die Frage geht, ob die an den Fahrzeughalter adressierten Ordnungsbussen bezahlt und ob die Ordnungsbussen der Beschwerdeführerin überhaupt eröffnet wurden. Wohl ist Art. 336 Abs. 3 StPO als "Kann-Bestimmung" formuliert. Dies entbindet das Gericht jedoch nicht davon, ein Dispensierungsgesuch korrekt zu behandeln und dessen Abweisung zu begründen. Zudem erscheint es überspitzt formalistisch, wenn die Voraus- setzungen für eine Dispensierung grundsätzlich gegeben wären, da wichtige Gründe vorliegen und die persönliche Anwesenheit nicht notwendig ist (Art. 336 Abs. 3 StPO), das Gericht das Gesuch jedoch einzig deshalb abweist, um das Verfahren gestützt auf Art. 356 Abs. 4 StPO abschreiben zu können. Daran ändert nichts, dass Verhinderungsgründe rechtzeitig geltend zu machen sind (vgl. Art. 205 Abs. 2 StPO) und die Beschwerdeführerin grundsätzlich bereits früher um Dispen- sierung von der persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung hätte ersuchen können. Der angefochtene Entscheid verstösst gegen Bundesrecht, da das Dispensierungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht korrekt behandelt wurde ».

E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft hat die Strafakten dem Polizeirichter zur Prüfung der Rechtzeitigkeit der Einsprache überwiesen und erwähnt, dass über das Wiederherstellungsgesuch anschliessend zu befinden wäre. Der Polizeirichter war somit einzig für die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Ein- sprache zuständig. In der Folge hätte die Staatsanwaltschaft je nach Ausgang der besagten Prüfung entweder die Einsprache gemäss Art. 355 StPO oder das Wiederherstellungsgesuch behandeln müssen. Den Akten und insbesondere dem Wiederherstellungsgesuch vom 22. April 2020 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer namentlich ausführen liess, er habe den Strafbefehl erst spät nach Zustellung an die JVA zur Kenntnis nehmen können. In der Folge habe er wegen den anstaltsinternen Weisungen (COVID-19 Massnahmen) keine Unterstützung gefunden, um sich den Strafbefehl übersetzen und erklären zu lassen. Eine Kontaktaufnahme mit seinem zukünftigen

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Anwalt habe am 20. April 2020 fehlgeschlagen. Sodann habe er sich noch am selben Tag bei der Staatsanwaltschaft gemeldet und ihr zu verstehen geben, dass er den Strafbefehl nicht akzeptiere und einen Anwalt beiziehen wolle. Er habe daher die Einsprachefrist schuldlos nicht eingehalten. Am 6. Mai 2020 nahm die JVA zu diesen Ausführungen Stellung und teilte u.a. mit, der Strafbefehl sei dem Beschwerdeführer am 8. April 2020 gegen Unterschrift übergeben worden; sie legte ihrer Stellungnahme den Beleg für die besagte Übergabe bei (act. 10’014). Am 15. Juni 2020 bezog der Beschwerdeführer wiederum Stellung, bestritt jedoch nicht, dass ihm der Strafbefehl am 8. April 2020 übergeben worden war. Aufgrund der Aktenlage ist nicht ohne weiteres ersichtlich – und der Polizeirichter legt weder in seinem prozessleitenden Entscheid vom 19. April 2021 noch in seiner Stellungnahme zur Beschwerde dar –, weshalb die persönliche Teilnahme des Beschwerdeführers bzw. seine Befragung an der Verhandlung vom 20. April 2021, an welcher einzig die Rechtzeitigkeit der Einsprache zu prüfen war, erforderlich war und eine Dispensation trotz Einreiseverbot nicht in Frage kam respektive nicht eine andere Lösung in Betracht gezogen wurde, um den Beschwerde- führer befragen zu können, sollte dies denn notwendig gewesen sein. Dies hatte zwangsläufig den Rückzug der Einsprache gestützt Art. 356 Abs. 4 StPO zur Folge, war es doch offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht an der Verhandlung teilnehmen konnte. Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bzw. dem konventionsrechtlichen An- spruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen des Betroffenen abhängt, ob er diesen akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will. Vorliegend hing es jedoch nicht vom Willen des Beschwerdeführers ab, ob er erscheinen und somit die Einsprache aufrechterhalten konnte. Der fundamentalen Bedeutung des Einspracherechts wurde daher vorliegend nicht Rechnung getragen. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen, die an- gefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit dem Polizeirichter zur Prüfung der Rechtzeitigkeit der Einsprache zurückzuweisen ist.

E. 3 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten von CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-, Auslagen: CHF 100.-) dem Staat Freiburg aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Für jede Verfahrensstufe ist die Entschädigungsfrage getrennt zu prüfen (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2 m.H.). In analoger Anwendung von Art. 436 Abs. 2 StPO hat der Beschwerdeführer bei einem Obsiegen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Diese wird nach einem Stundentarif von CHF 250.- festgelegt (Art. 75a Abs. 2 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Vorliegend erscheinen vier Stunden Arbeit für die Kenntnisnahme der Verfügung, eine kurze Besprechung mit der Klientschaft, das Verfassen der Beschwerde, die Kenntnisnahme des Urteils, zzgl. dessen Mitteilung und Erklärung an die Klientschaft als angemessen. Unter Berück- sichtigung weiterer kleiner Verrichtungen und den Auslagen ergibt dies bei einem Stundentarif von CHF 250.- eine Entschädigung von pauschal CHF 1'200.-, zzgl. 7.7% MwSt., d.h. CHF 92.40, welche dem Staat Freiburg auferlegt wird.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Polizeirichters des Saanebezirks vom 20. April 2021 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird dem Polizeirichter des Saanebezirks zur Prüfung der Rechtzeitigkeit der Einsprache zurückgewiesen. II. Die Verfahrenskosten werden pauschal auf CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt. III. A.________ wird eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'200.-, zzgl. MwSt. von CHF 92.40, zugesprochen, welche dem Staat Freiburg auferlegt wird. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 1. Juni 2021/swo Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2021 91 Urteil vom 1. Juni 2021 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Sascha Schürch gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Dispensation (Art. 336 Abs. 3 StPO); Rückzugsfiktion (Art. 356 Abs. 4 StPO) Beschwerde vom 30. April 2021 gegen die Verfügung des Polizei- richters des Saanebezirks vom 20. April 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Mit Strafbefehl vom 7. April 2020 wurde A.________ wegen Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 40 Tagen und zur Bezahlung der Verfahrenskosten verurteilt (Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom

31. Mai 2019; act. 10'000 ff.). In diesem Zeitpunkt war A.________ in der Justizvollzugsanstalt B.________ (nachstehend: die JVA) inhaftiert. Der besagte Strafbefehl wurde ihm am 8. April 2020 zugestellt (act. 10'007, 10’014). Mit Eingabe vom 22. April 2020 erhob sein in der Zwischenzeit mandatierter Rechtsvertreter Einsprache. Gleichzeitig stellte er ein Wiederherstellungsgesuch (act. 10’009). Am 18. Juni 2020 übermittelte die Staatsanwaltschaft die Strafakten dem Polizeirichter des Saane- bezirks (nachstehend: der Polizeirichter) zur Prüfung der Rechtzeitigkeit der Einsprache (act. nicht paginiert). Am 18. August 2020 wurde A.________ als beschuldigte Person zur Sitzung des Polizeirichters vom 2. November 2020 vorgeladen, wobei namentlich erwähnt wurde, dass vorgängig über die Gültigkeit der Einsprache befunden würde (act. 13'000 f.). Diese Sitzung musste in der Folge aufgrund krankheitsbedingter Verhinderung des Polizeirichters auf den 20. April 2021 verschoben werden (act. 13'020, 13'022). Am 12. März 2021 wurde A.________ in den Kosovo ausgeschafft (act. 13'035). Mit Verfügung vom 12. April 2021 erliess das Staatssekretariat für Migration gegen ihn ein ab sofort und bis

11. April 2026 gültiges Einreiseverbot (Beschwerdebeilage 3). B. Mit Schreiben vom 15. April 2021 teilte der Rechtsvertreter von A.________ dem Polizei- richter mit, dass sein Klient nicht an der Verhandlung vom 20. April 2021 werde teilnehmen können, da er ausgeschafft wurde und es ihm aktuell nicht möglich sei, in die Schweiz einzureisen. Er ersuchte ihn daher, seinen Klienten von der Verhandlung vom 20. April 2021 zu dispensieren (act. 13'036). Der Polizeirichter antwortete ihm am 19. April 2021. Unter Hinweis auf die Vorladung vom

18. August 2020 wurde das Dispensationsgesuch abgewiesen, dies mit der Begründung, A.________ sei zur Gültigkeit der Einsprache zu befragen (act. 13'037). Zur Verhandlung vom 20. April 2021 erschien sodann einzig der Rechtsvertreter (act. 13'046). Am selben Tag verfügte der Polizeirichter das Folgende:

1. Die von A.________ am 22. April 2020 erhobene Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 7. April 2020 gilt als zurückgezogen. Der Strafbefehl erlangt somit rückwirkend auf den 7. April 2020 die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (Art. 356 Abs. 3 i.V.m. 354 Abs. 3 und 437 Abs. 2 StPO).

2. Das Verfahren 50 2020 188 wird abgeschrieben.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 275.- (Gerichtskosten CHF 200.-, Auslagen, CHF 75.-) werden dem Beschuldigten auferlegt.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 C. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 30. April 2021 Beschwerde. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Verfügung vom 20. April 2021 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Einsprache vom 22. April 2020 nicht als zurückgezogen gilt und der Polizeirichter sei anzuweisen, das Strafverfahren wiederaufzunehmen und über die Gültigkeit der Einsprache zu befinden. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 6. Mai 2021 auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde. Der Polizeirichter teilte am 7. Mai 2021 mit, dass er vollumfänglich auf die Verfügung vom 20. April 2021 verweise und sich nicht veranlasst sehe, weitere Ausführungen zu machen. Erwägungen 1. 1.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrens- handlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO). In seiner Eingabe vom 30. April 2021 beschwert sich A.________ sowohl über die Verfügung vom

20. April 2021 als auch über die Abweisung seines Dispensationsgesuchs, was zulässig ist. 1.2. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 385 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Verfügung vom 20. April 2021 wurde dem Beschwerdeführer am 23. April 2021 zugestellt (act. 13'049). Die am 30. April 2021 2020 eingereichte Beschwerde ist damit fristgerecht erfolgt. 1.3. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.4. Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grund- sätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt zusammenfassend, dass der Polizeirichter ihm die Dispen- sation von der Verhandlung vom 20. April 2021 zu Unrecht verweigert und die Rückzugsfiktion gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO zu Unrecht angewendet hat. Er macht nebst der Verletzung des Fairnessgebots gemäss Art. 3 StPO diverse Rechtsverletzungen geltend (vgl. Beschwerde, Art. 2 bis 5, S. 5 ff.). 2.2. 2.2.1. Ist die Gültigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl umstritten, so entscheidet darüber nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das erstinstanzliche Gericht (Art. 356 Abs. 2 StPO). Ungültig ist die Einsprache unter anderem, wenn sie verspätet ist. Verspätet ist die Einsprache, wenn sie nicht innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft erhoben wird (Art. 354 Abs. 1 StPO e contrario; zum Ganzen u.a. BGE 142 IV 201 E. 2.2 m. H.). Folgen der Fristversäumnis können mit der Wiederherstellung gemäss Art. 94 StPO behoben werden. Dabei ist glaubhaft zu machen, dass den Säumigen an der Säumnis kein Verschulden

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO; dazu BGE 142 IV 201 E. 2.4). Das Wiederherstellungsverfahren ist zu sistieren, bis das erstinstanzliche Gericht über die Gültigkeit der Einsprache entschieden hat (siehe BGE 142 IV 201 E. 2.5). 2.2.2. Die beschuldigte Person hat an der Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen, wenn: Verbrechen oder Vergehen behandelt werden; oder die Verfahrensleitung ihre persönliche Teil- nahme anordnet. Die Verfahrensleitung kann die beschuldigte Person auf ihr Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren, wenn diese wichtige Gründe geltend macht und wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist (Art. 336 Abs. 1 und 3 StPO). Im seinem Urteil vom 3. Februar 2021 (6B_144/2020, E. 1.5.3) hielt das Bundesgericht dazu namentlich das Folgende fest: « (…) Die persönliche Anwesenheit der beschuldigten Person an der Hauptverhandlung ist bei den vorliegend zu beurteilenden Übertretungen - anders als bei Verbrechen und Vergehen (Art. 336 Abs. 1 lit. a StPO) - gesetzlich nicht vorgeschrieben. Jedoch kann die Verfahrensleitung die persönliche Teilnahme anordnen (Art. 336 Abs. 1 lit. b StPO). Vorliegend geht es um Parkbussen, die grundsätzlich im Ordnungsbussenverfahren zu ahnden sind. Die persönliche Teilnahme der Beschwerdeführerin an der Gerichtsverhandlung war nur erforderlich, weil das Bezirksgericht diese anordnete (Art. 336 Abs. 1 lit. b StPO). Die Beschwerde- führerin und ihre Verteidigerin machten wichtige Gründe im Sinne von Art. 336 Abs. 3 StPO geltend, die in der vorliegenden Angelegenheit grundsätzlich eine Dispensierung von der Pflicht zur persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung rechtfertigen könnten. Die Vorinstanz hätte sich daher nicht nur mit Art. 114 Abs. 1 StPO, sondern auch mit Art. 336 Abs. 3 StPO befassen und insbesondere darlegen müssen, weshalb die Anwesenheit der Beschwerdeführerin trotz der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme erforderlich war. Dies ist vorliegend nicht ohne Weiteres ersichtlich, da es im Wesentlichen um die Frage geht, ob die an den Fahrzeughalter adressierten Ordnungsbussen bezahlt und ob die Ordnungsbussen der Beschwerdeführerin überhaupt eröffnet wurden. Wohl ist Art. 336 Abs. 3 StPO als "Kann-Bestimmung" formuliert. Dies entbindet das Gericht jedoch nicht davon, ein Dispensierungsgesuch korrekt zu behandeln und dessen Abweisung zu begründen. Zudem erscheint es überspitzt formalistisch, wenn die Voraus- setzungen für eine Dispensierung grundsätzlich gegeben wären, da wichtige Gründe vorliegen und die persönliche Anwesenheit nicht notwendig ist (Art. 336 Abs. 3 StPO), das Gericht das Gesuch jedoch einzig deshalb abweist, um das Verfahren gestützt auf Art. 356 Abs. 4 StPO abschreiben zu können. Daran ändert nichts, dass Verhinderungsgründe rechtzeitig geltend zu machen sind (vgl. Art. 205 Abs. 2 StPO) und die Beschwerdeführerin grundsätzlich bereits früher um Dispen- sierung von der persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung hätte ersuchen können. Der angefochtene Entscheid verstösst gegen Bundesrecht, da das Dispensierungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht korrekt behandelt wurde ». 2.3. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafakten dem Polizeirichter zur Prüfung der Rechtzeitigkeit der Einsprache überwiesen und erwähnt, dass über das Wiederherstellungsgesuch anschliessend zu befinden wäre. Der Polizeirichter war somit einzig für die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Ein- sprache zuständig. In der Folge hätte die Staatsanwaltschaft je nach Ausgang der besagten Prüfung entweder die Einsprache gemäss Art. 355 StPO oder das Wiederherstellungsgesuch behandeln müssen. Den Akten und insbesondere dem Wiederherstellungsgesuch vom 22. April 2020 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer namentlich ausführen liess, er habe den Strafbefehl erst spät nach Zustellung an die JVA zur Kenntnis nehmen können. In der Folge habe er wegen den anstaltsinternen Weisungen (COVID-19 Massnahmen) keine Unterstützung gefunden, um sich den Strafbefehl übersetzen und erklären zu lassen. Eine Kontaktaufnahme mit seinem zukünftigen

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Anwalt habe am 20. April 2020 fehlgeschlagen. Sodann habe er sich noch am selben Tag bei der Staatsanwaltschaft gemeldet und ihr zu verstehen geben, dass er den Strafbefehl nicht akzeptiere und einen Anwalt beiziehen wolle. Er habe daher die Einsprachefrist schuldlos nicht eingehalten. Am 6. Mai 2020 nahm die JVA zu diesen Ausführungen Stellung und teilte u.a. mit, der Strafbefehl sei dem Beschwerdeführer am 8. April 2020 gegen Unterschrift übergeben worden; sie legte ihrer Stellungnahme den Beleg für die besagte Übergabe bei (act. 10’014). Am 15. Juni 2020 bezog der Beschwerdeführer wiederum Stellung, bestritt jedoch nicht, dass ihm der Strafbefehl am 8. April 2020 übergeben worden war. Aufgrund der Aktenlage ist nicht ohne weiteres ersichtlich – und der Polizeirichter legt weder in seinem prozessleitenden Entscheid vom 19. April 2021 noch in seiner Stellungnahme zur Beschwerde dar –, weshalb die persönliche Teilnahme des Beschwerdeführers bzw. seine Befragung an der Verhandlung vom 20. April 2021, an welcher einzig die Rechtzeitigkeit der Einsprache zu prüfen war, erforderlich war und eine Dispensation trotz Einreiseverbot nicht in Frage kam respektive nicht eine andere Lösung in Betracht gezogen wurde, um den Beschwerde- führer befragen zu können, sollte dies denn notwendig gewesen sein. Dies hatte zwangsläufig den Rückzug der Einsprache gestützt Art. 356 Abs. 4 StPO zur Folge, war es doch offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht an der Verhandlung teilnehmen konnte. Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bzw. dem konventionsrechtlichen An- spruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen des Betroffenen abhängt, ob er diesen akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will. Vorliegend hing es jedoch nicht vom Willen des Beschwerdeführers ab, ob er erscheinen und somit die Einsprache aufrechterhalten konnte. Der fundamentalen Bedeutung des Einspracherechts wurde daher vorliegend nicht Rechnung getragen. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen, die an- gefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit dem Polizeirichter zur Prüfung der Rechtzeitigkeit der Einsprache zurückzuweisen ist. 3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten von CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-, Auslagen: CHF 100.-) dem Staat Freiburg aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Für jede Verfahrensstufe ist die Entschädigungsfrage getrennt zu prüfen (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2 m.H.). In analoger Anwendung von Art. 436 Abs. 2 StPO hat der Beschwerdeführer bei einem Obsiegen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Diese wird nach einem Stundentarif von CHF 250.- festgelegt (Art. 75a Abs. 2 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Vorliegend erscheinen vier Stunden Arbeit für die Kenntnisnahme der Verfügung, eine kurze Besprechung mit der Klientschaft, das Verfassen der Beschwerde, die Kenntnisnahme des Urteils, zzgl. dessen Mitteilung und Erklärung an die Klientschaft als angemessen. Unter Berück- sichtigung weiterer kleiner Verrichtungen und den Auslagen ergibt dies bei einem Stundentarif von CHF 250.- eine Entschädigung von pauschal CHF 1'200.-, zzgl. 7.7% MwSt., d.h. CHF 92.40, welche dem Staat Freiburg auferlegt wird.

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Polizeirichters des Saanebezirks vom 20. April 2021 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird dem Polizeirichter des Saanebezirks zur Prüfung der Rechtzeitigkeit der Einsprache zurückgewiesen. II. Die Verfahrenskosten werden pauschal auf CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt. III. A.________ wird eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'200.-, zzgl. MwSt. von CHF 92.40, zugesprochen, welche dem Staat Freiburg auferlegt wird. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 1. Juni 2021/swo Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: