Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO)
Sachverhalt
A. Am 6. Juli 2018 reichte C.________ Strafanzeige gegen A.________ wegen Gefährdung des Lebens ein. Er warf diesem vor, am 24. Juni 2019 zwischen 00.00 Uhr und 01.00 Uhr trotz des Signals «Fahrverbot für Motorwagen» mehrfach durch die D.________ in E.________ gefahren zu sein. Als C.________ auf der Strasse gestanden sei, um diesem zu signalisieren, er solle weniger schnell fahren, sei er in rasantem Tempo auf diesen zugefahren und habe erst im letzten Moment ein Ausweichmanöver eingeleitet. Es sei zur Kollision zwischen dem Ellenbogen von C.________ und dem linken Seitenspiegel des durch A.________ gelenkten Fahrzeuges gekommen. Dabei sei der Seitenspiegel beschädigt worden. C.________ sei dabei nicht verletzt worden. A.________ sei weitergefahren, ohne sich um C.________ zu kümmern (50 2019 95, act. 2003 ff.). Am 8. August 2018 wurde B.________ als Auskunftsperson einvernommen. Sie bestätigte die Aussagen von C.________ und überreichte ein Video des Vorfalls (50 2019 95, act. 2013 ff.). Am 9. August 2018 wurden A.________ als Beschuldigter und F.________ als Auskunftsperson einvernommen (50 2019 95, act. 2018 ff.). Mit Strafbefehl vom 7. Juni 2019 wurde A.________ wegen Gefährdung des Lebens und Verlet- zung der Verkehrsregeln verurteilt, wogegen er Einsprache erhob (50 2019 95, act. 2036 ff., 9000 ff.). Mit Entscheid des Polizeirichters des Seebezirks vom 22. April 2020 wurde A.________ vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freigesprochen und wegen Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt (50 2019 95, act. 13019 ff.). Am 13. Mai 2020 reichte A.________ Strafanzeige gegen Unbekannt, aber mutmasslich begangen durch C.________ und B.________, wegen Straftaten gegen die Rechtspflege (falsche Anschuldi- gung, Irreführung der Rechtspflege usw.) ein (D 20 819 / D 21 269). B. Mit Verfügung vom 13. April 2021 trat die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg (nachste- hend: die Staatsanwaltschaft) auf die Strafsache B.________ nicht ein (D 20 819 / D 21 269). C. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 26. April 2021 Beschwerde. Er beantragt, dass die Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. April 2021 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, gegen B.________ eine Strafuntersuchung wegen Straftaten gegen die Rechts- pflege zu eröffnen. Die Staatsanwaltschaft teilte am 6. Mai 2021 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte. B.________ liess sich nicht vernehmen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Der Beschwerdeführer stellt in seinen Rechtsbegehren zwar kein Ausstandsgesuch, aller- dings bringt er vor, dass es aus Sicht eines fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK äusserst bedenk- lich sei, dass das initiale Verfahren gegen ihn, welches schliesslich im Hauptpunkt zu einem Frei- spruch führte, nach der Anzeige vom 13. Mai 2020 wiederum von derselben Staatsanwältin und Gerichtsschreiberin geleitet wurde. Dieselbe Staatsanwältin hätte aufgrund ihrer offensichtlichen Befangenheit nicht prüfen dürfen, ob die Anzeige vom 13. Mai 2020 gerechtfertigt sei oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hätte bei einer neutralen unbefangenen Bearbeitung die Anzeige vom
13. Mai 2020 einer anderen Person anvertrauen müssen.
E. 1.2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Anspruch verwirkt, wenn der Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht wird; dass mithin der Ausstand so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen ist; ein Ablehnungsgesuch, das erst nach zwei Wochen gestellt wird, ist klarerweise verspätet (u.a. Urteile BGer 1B_58/2017 vom 5. April 2017 E. 2.3; 6B_192/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.2, jeweils m.w.H.). Wer schon bei Einreichen eines Rechtsmittels damit rechnen muss, dass ein unter Umständen von ihm als befangen erachteter Richter am Entscheid teilnehmen könnte, hat dies bereits zusammen mit dem Rechtsmittel geltend zu machen, andernfalls das Gesuch verspätet ist (Urteil BGer 1P.339/2004 vom 22. Oktober 2004 E. 2 m.H.; KELLER, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 58 N 3).
E. 1.3 Sofern der Beschwerdeführer vorliegend überhaupt ein Ausstandsgesuch stellen will, ist dieses verspätet. Er hatte bereits bei Einreichung seiner Strafanzeige am 13. Mai 2020 Kenntnis vom Strafbefehl vom 7. Juni 2019 und somit vom angeblichen Ausstandsgrund und er musste damit rechnen, dass wieder die gleiche Staatsanwältin und Gerichtsschreiberin die Strafanzeige behandeln. Er hätte den angeblichen Ausstandsgrund somit zusammen mit der Einreichung seiner Strafanzeige geltend machen müssen. Auf das Ausstandsgesuch ist daher nicht einzutreten.
E. 2.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 85 Abs. 1 JG). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung erhalten hat. Die Beschwerde gilt daher als fristgerecht erfolgt.
E. 2.2 Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädig- te Person (Art. 115 StPO), die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklä- gerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Abs.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 2). Der Beschwerdeführer hat sich als Privatkläger konstituiert. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt auch Individualinteressen, während derjenige der Irreführung der Rechts- pflege nur das unbeeinträchtigte und unverfälschte Funktionieren der Strafjustiz schützt (DELNON/RÜDY, in Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 303 N 5 ff. und Art. 304 N 5). Der Beschwerdeführer ist somit lediglich betreffend den Tatbestand der falschen Anschuldigung zur Beschwerde legitimiert.
E. 2.3 Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 385 und Art. 396 Abs. 1 StPO), was vorliegend erfüllt ist.
E. 2.4 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
E. 2.5 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).
E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Verfügung namentlich aus, dass die Frage der Schuld oder Nichtschuld des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung noch nicht in einem Strafverfahren geklärt worden sei. Diese Frage habe vielmehr gerade Gegen- stand des Verfahrens gebildet. Auch ein Handeln wider besseres Wissen entfalle. Dass der Beschwerdeführer auf C.________ zugefahren sei, sei auch auf dem Video zu sehen und somit keine unwahre Behauptung. Der Freispruch des Beschwerdeführers sei erfolgt, weil nach Ansicht des Polizeirichters gewisse Tatbestandselemente nicht erfüllt gewesen seien. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdegegnerin 1 sicher darum gewusst habe, dass die Anschuldigung unwahr sei. Der Beschwerdeführer bringt dagegen insbesondere vor, dass auf dem Video zu sehen sei, wie sich ein Wagen nähert, sodann sei ein klirrendes Geräusch zu hören. Ausser diesem Geräusch sei nichts zu hören, insbesondere keine Person, die schreit. Auf diesem Video sei auch klar zu sehen, dass das Auto nicht auf C.________ zufahre, sondern an diesem vorbeifahre. Gemäss dem Gutachten von Dr. med. G.________ erscheine eine Kollision unwahrscheinlich, andernfalls wäre es zu einer relevanten Verletzung gekommen. Zudem habe der Polizeirichter erwogen, dass C.________ bewusst auf die Strasse gestanden und provokativ nicht auf dem Trottoir geblieben sei. Daher sei das Tatbestandsmerkmal der Skrupellosigkeit nicht erfüllt. Die Tatsachenbehauptun- gen der Beschwerdegegnerin 1 seien somit offensichtlich falsch gewesen, was sich diese von Anfang an bewusst gewesen sei.
E. 3.2.1 Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2, 319 Abs. 1 sowie
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Art. 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbe- stand fällt. Der Grundsatz „in dubio pro duriore“ ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände handzuhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Eine Nichtanhandnahme- verfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Mithin können die fraglichen Tatbestände als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsver- dacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Straf- anzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsan- waltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderli- chen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Ebenso wenig darf ein Verfahren einge- leitet werden, um Verdacht schöpfen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsa- chengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (u.a. BGE 138 IV 86 E. 4.1 ff.; 137 IV 285 E. 2.2 f.; Urteil BGer 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; jeweils m.H.).
E. 3.2.2 Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld - vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens
- durch Freispruch oder Einstellungsbeschluss verbindlich festgestellt worden ist. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet insofern somit aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1 m.H.).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 22. April 2020 des Polizeirichters des Seebe- zirks vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freigesprochen. Unerheblich ist, dass der Frei- spruch erst nach der Anzeigeerstattung durch die Beschwerdegegnerin 1 erfolgt ist. Der Polizei- richter führte in seinem Urteil namentlich das Folgende aus: «Auf dem eingereichten Video sieht man, wie sich ein Wagen nähert, sodann hört man ein klirrendes Geräusch und sieht das Auto weiterfahren. Den Zusammenprall als solchen sieht man nicht. Das Auto nährt sich nach hier vertretener Ansicht nicht mit hoher Geschwindigkeit. Ausser dem klirrenden Geräusch ist nicht viel zu hören. Insbesondere hört man weder den angeblich am Ellbogen verletzten noch eine der anderen anwesenden Person, schreien. Es scheint deshalb wahrscheinlich, dass der Kontakt nicht zwischen Ellenbogen und Aussenspiegel, sondern zwischen einem Gegenstand und dem Aussen- spiegel stattgefunden hat. Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine konkrete und unmittelbare Lebensgefahr besteht, wenn ein Fahrzeug direkt auf eine Person zufährt, ist dies vorliegend nicht der Fall, da kein solches Verhalten ersichtlich ist. Es ergibt sich auch nichts Gegenteiliges aus den Akten. Es ergibt sich insbesondere nicht aus den Akten, dass der Beschuldigte rücksichts- oder
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 hemmungslos auf C.________ zugesteuert hätte. Sodann ist zu berücksichtigen, dass C.________ bewusst auf die Strasse gestanden und provokativ nicht auf dem Trottoir geblieben ist. Daher ist das Tatbestandsmerkmal der Skrupellosigkeit zweifelsohne nicht erfüllt.» Diesen Erwägungen ist zuzustimmen. Die Beschwerdegegnerin 1 hat den Vorfall gefilmt. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass sie bereits bei ihrer Einvernahme wusste, ob C.________ durch das Auto am Ellenbogen berührt wurde oder ob ein Gegenstand den Aussen- spiegel des Autos touchiert hat. Ebenso, ob das Auto direkt auf ihn zugefahren ist oder nicht. Ausserdem sagte sie selber aus, dass C.________ auf die Strasse gestanden ist (50 2019 95, act. 2014). Es kann daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass der Tatbestand der falschen Anschuldigung erfüllt ist. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. April 2021 aufzuheben und die Sache zur Eröffnung eines Strafverfahrens und neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzu- weisen.
E. 4.1 Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde gutgeheissen. Die Verfahrenskosten von CHF 300.- (Gebühr: CHF 250.-, Auslagen: CHF 50.-) sind demnach dem Staat Freiburg aufzuerlegen. Der Vorschuss von CHF 300.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
E. 4.2 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Partei- en Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfah- ren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung findet diese Bestimmung auch im Beschwerdeverfahren Anwendung, wenn die Beschwerdeinstanz den Entscheid gestützt auf Art. 397 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zurückweist (Urteil BGer 6B_1004/2015 vom 5. April 2016 E. 1.3). Diese Lösung muss auch angewendet werden, wenn eine Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfü- gung aufgehoben und zurückgewiesen wird. Dabei ist eine Rückweisung auch denkbar, wenn das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft nicht an wesentlichen Mängeln litt (Urteile KG FR 502 2017 196 vom 14. Dezember 2017 E. 3.2; 502 2017 216 vom 26. Oktober 2017 E. 6.2). Für die Kenntnisnahme der Verfügung, eine Besprechung mit der Klientschaft, das Verfassen der Beschwerde, die Kenntnisnahme des Urteils und dessen Mitteilung und Erklärung an die Klient- schaft ist die angemessene Entschädigung des Beschwerdeführers unter Anwendung des Stun- dentarifs für Strafsachen im Kanton Freiburg von CHF 250.- und unter Berücksichtigung, dass sich die eingereichte Beschwerde auf zwei Verfahren bezieht (vgl. auch 502 2021 87) auf pauschal CHF 600.- festzusetzen, inkl. Auslagen, zuzüglich MwSt. von CHF 46.20 (Art. 64 Abs. 1 Bst. d, 67 Abs. 1, 68 Abs. 2, Art. 75a Abs. 2 JR), welche dem Staat Freiburg auferlegt wird. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Die Kammer erkennt: I. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. II. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Folglich wird die Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. April 2021 der Staatsanwaltschaft aufgehoben und die Sache zur Eröffnung eines Strafverfahrens und neuer Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. III. Die Verfahrenskosten von CHF 300.- (Gebühr: CHF 250.-, Auslagen: CHF 50.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt. Der Vorschuss von CHF 300.- wird A.________ nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. IV. Die vom Staat Freiburg an A.________ zu leistende Parteientschädigung wird auf CHF 600.- , inkl. Auslagen, zzgl. MwSt. von CHF 46.20, festgesetzt. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 30. Juli 2021/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2021 88 Urteil vom 30. Juli 2021 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian gegen B.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin 1, und STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin 2 Gegenstand Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO), Ausstand (Art. 56 ff. StPO) Beschwerde vom 26. April 2021 gegen die Verfügung der Staatsan- waltschaft vom 13. April 2021
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Am 6. Juli 2018 reichte C.________ Strafanzeige gegen A.________ wegen Gefährdung des Lebens ein. Er warf diesem vor, am 24. Juni 2019 zwischen 00.00 Uhr und 01.00 Uhr trotz des Signals «Fahrverbot für Motorwagen» mehrfach durch die D.________ in E.________ gefahren zu sein. Als C.________ auf der Strasse gestanden sei, um diesem zu signalisieren, er solle weniger schnell fahren, sei er in rasantem Tempo auf diesen zugefahren und habe erst im letzten Moment ein Ausweichmanöver eingeleitet. Es sei zur Kollision zwischen dem Ellenbogen von C.________ und dem linken Seitenspiegel des durch A.________ gelenkten Fahrzeuges gekommen. Dabei sei der Seitenspiegel beschädigt worden. C.________ sei dabei nicht verletzt worden. A.________ sei weitergefahren, ohne sich um C.________ zu kümmern (50 2019 95, act. 2003 ff.). Am 8. August 2018 wurde B.________ als Auskunftsperson einvernommen. Sie bestätigte die Aussagen von C.________ und überreichte ein Video des Vorfalls (50 2019 95, act. 2013 ff.). Am 9. August 2018 wurden A.________ als Beschuldigter und F.________ als Auskunftsperson einvernommen (50 2019 95, act. 2018 ff.). Mit Strafbefehl vom 7. Juni 2019 wurde A.________ wegen Gefährdung des Lebens und Verlet- zung der Verkehrsregeln verurteilt, wogegen er Einsprache erhob (50 2019 95, act. 2036 ff., 9000 ff.). Mit Entscheid des Polizeirichters des Seebezirks vom 22. April 2020 wurde A.________ vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freigesprochen und wegen Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt (50 2019 95, act. 13019 ff.). Am 13. Mai 2020 reichte A.________ Strafanzeige gegen Unbekannt, aber mutmasslich begangen durch C.________ und B.________, wegen Straftaten gegen die Rechtspflege (falsche Anschuldi- gung, Irreführung der Rechtspflege usw.) ein (D 20 819 / D 21 269). B. Mit Verfügung vom 13. April 2021 trat die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg (nachste- hend: die Staatsanwaltschaft) auf die Strafsache B.________ nicht ein (D 20 819 / D 21 269). C. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 26. April 2021 Beschwerde. Er beantragt, dass die Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. April 2021 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, gegen B.________ eine Strafuntersuchung wegen Straftaten gegen die Rechts- pflege zu eröffnen. Die Staatsanwaltschaft teilte am 6. Mai 2021 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte. B.________ liess sich nicht vernehmen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Erwägungen 1. 1.1. Der Beschwerdeführer stellt in seinen Rechtsbegehren zwar kein Ausstandsgesuch, aller- dings bringt er vor, dass es aus Sicht eines fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK äusserst bedenk- lich sei, dass das initiale Verfahren gegen ihn, welches schliesslich im Hauptpunkt zu einem Frei- spruch führte, nach der Anzeige vom 13. Mai 2020 wiederum von derselben Staatsanwältin und Gerichtsschreiberin geleitet wurde. Dieselbe Staatsanwältin hätte aufgrund ihrer offensichtlichen Befangenheit nicht prüfen dürfen, ob die Anzeige vom 13. Mai 2020 gerechtfertigt sei oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hätte bei einer neutralen unbefangenen Bearbeitung die Anzeige vom
13. Mai 2020 einer anderen Person anvertrauen müssen. 1.2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Anspruch verwirkt, wenn der Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht wird; dass mithin der Ausstand so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen ist; ein Ablehnungsgesuch, das erst nach zwei Wochen gestellt wird, ist klarerweise verspätet (u.a. Urteile BGer 1B_58/2017 vom 5. April 2017 E. 2.3; 6B_192/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.2, jeweils m.w.H.). Wer schon bei Einreichen eines Rechtsmittels damit rechnen muss, dass ein unter Umständen von ihm als befangen erachteter Richter am Entscheid teilnehmen könnte, hat dies bereits zusammen mit dem Rechtsmittel geltend zu machen, andernfalls das Gesuch verspätet ist (Urteil BGer 1P.339/2004 vom 22. Oktober 2004 E. 2 m.H.; KELLER, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 58 N 3). 1.3. Sofern der Beschwerdeführer vorliegend überhaupt ein Ausstandsgesuch stellen will, ist dieses verspätet. Er hatte bereits bei Einreichung seiner Strafanzeige am 13. Mai 2020 Kenntnis vom Strafbefehl vom 7. Juni 2019 und somit vom angeblichen Ausstandsgrund und er musste damit rechnen, dass wieder die gleiche Staatsanwältin und Gerichtsschreiberin die Strafanzeige behandeln. Er hätte den angeblichen Ausstandsgrund somit zusammen mit der Einreichung seiner Strafanzeige geltend machen müssen. Auf das Ausstandsgesuch ist daher nicht einzutreten. 2. 2.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 85 Abs. 1 JG). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung erhalten hat. Die Beschwerde gilt daher als fristgerecht erfolgt. 2.2. Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädig- te Person (Art. 115 StPO), die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklä- gerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Abs.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 2). Der Beschwerdeführer hat sich als Privatkläger konstituiert. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt auch Individualinteressen, während derjenige der Irreführung der Rechts- pflege nur das unbeeinträchtigte und unverfälschte Funktionieren der Strafjustiz schützt (DELNON/RÜDY, in Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 303 N 5 ff. und Art. 304 N 5). Der Beschwerdeführer ist somit lediglich betreffend den Tatbestand der falschen Anschuldigung zur Beschwerde legitimiert. 2.3. Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 385 und Art. 396 Abs. 1 StPO), was vorliegend erfüllt ist. 2.4. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 2.5. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Verfügung namentlich aus, dass die Frage der Schuld oder Nichtschuld des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung noch nicht in einem Strafverfahren geklärt worden sei. Diese Frage habe vielmehr gerade Gegen- stand des Verfahrens gebildet. Auch ein Handeln wider besseres Wissen entfalle. Dass der Beschwerdeführer auf C.________ zugefahren sei, sei auch auf dem Video zu sehen und somit keine unwahre Behauptung. Der Freispruch des Beschwerdeführers sei erfolgt, weil nach Ansicht des Polizeirichters gewisse Tatbestandselemente nicht erfüllt gewesen seien. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdegegnerin 1 sicher darum gewusst habe, dass die Anschuldigung unwahr sei. Der Beschwerdeführer bringt dagegen insbesondere vor, dass auf dem Video zu sehen sei, wie sich ein Wagen nähert, sodann sei ein klirrendes Geräusch zu hören. Ausser diesem Geräusch sei nichts zu hören, insbesondere keine Person, die schreit. Auf diesem Video sei auch klar zu sehen, dass das Auto nicht auf C.________ zufahre, sondern an diesem vorbeifahre. Gemäss dem Gutachten von Dr. med. G.________ erscheine eine Kollision unwahrscheinlich, andernfalls wäre es zu einer relevanten Verletzung gekommen. Zudem habe der Polizeirichter erwogen, dass C.________ bewusst auf die Strasse gestanden und provokativ nicht auf dem Trottoir geblieben sei. Daher sei das Tatbestandsmerkmal der Skrupellosigkeit nicht erfüllt. Die Tatsachenbehauptun- gen der Beschwerdegegnerin 1 seien somit offensichtlich falsch gewesen, was sich diese von Anfang an bewusst gewesen sei. 3.2. 3.2.1. Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2, 319 Abs. 1 sowie
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 Art. 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbe- stand fällt. Der Grundsatz „in dubio pro duriore“ ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände handzuhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Eine Nichtanhandnahme- verfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Mithin können die fraglichen Tatbestände als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsver- dacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Straf- anzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsan- waltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderli- chen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Ebenso wenig darf ein Verfahren einge- leitet werden, um Verdacht schöpfen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsa- chengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (u.a. BGE 138 IV 86 E. 4.1 ff.; 137 IV 285 E. 2.2 f.; Urteil BGer 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; jeweils m.H.). 3.2.2. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld - vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens
- durch Freispruch oder Einstellungsbeschluss verbindlich festgestellt worden ist. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet insofern somit aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1 m.H.). 3.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 22. April 2020 des Polizeirichters des Seebe- zirks vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freigesprochen. Unerheblich ist, dass der Frei- spruch erst nach der Anzeigeerstattung durch die Beschwerdegegnerin 1 erfolgt ist. Der Polizei- richter führte in seinem Urteil namentlich das Folgende aus: «Auf dem eingereichten Video sieht man, wie sich ein Wagen nähert, sodann hört man ein klirrendes Geräusch und sieht das Auto weiterfahren. Den Zusammenprall als solchen sieht man nicht. Das Auto nährt sich nach hier vertretener Ansicht nicht mit hoher Geschwindigkeit. Ausser dem klirrenden Geräusch ist nicht viel zu hören. Insbesondere hört man weder den angeblich am Ellbogen verletzten noch eine der anderen anwesenden Person, schreien. Es scheint deshalb wahrscheinlich, dass der Kontakt nicht zwischen Ellenbogen und Aussenspiegel, sondern zwischen einem Gegenstand und dem Aussen- spiegel stattgefunden hat. Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine konkrete und unmittelbare Lebensgefahr besteht, wenn ein Fahrzeug direkt auf eine Person zufährt, ist dies vorliegend nicht der Fall, da kein solches Verhalten ersichtlich ist. Es ergibt sich auch nichts Gegenteiliges aus den Akten. Es ergibt sich insbesondere nicht aus den Akten, dass der Beschuldigte rücksichts- oder
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 hemmungslos auf C.________ zugesteuert hätte. Sodann ist zu berücksichtigen, dass C.________ bewusst auf die Strasse gestanden und provokativ nicht auf dem Trottoir geblieben ist. Daher ist das Tatbestandsmerkmal der Skrupellosigkeit zweifelsohne nicht erfüllt.» Diesen Erwägungen ist zuzustimmen. Die Beschwerdegegnerin 1 hat den Vorfall gefilmt. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass sie bereits bei ihrer Einvernahme wusste, ob C.________ durch das Auto am Ellenbogen berührt wurde oder ob ein Gegenstand den Aussen- spiegel des Autos touchiert hat. Ebenso, ob das Auto direkt auf ihn zugefahren ist oder nicht. Ausserdem sagte sie selber aus, dass C.________ auf die Strasse gestanden ist (50 2019 95, act. 2014). Es kann daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass der Tatbestand der falschen Anschuldigung erfüllt ist. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. April 2021 aufzuheben und die Sache zur Eröffnung eines Strafverfahrens und neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzu- weisen. 4. 4.1. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde gutgeheissen. Die Verfahrenskosten von CHF 300.- (Gebühr: CHF 250.-, Auslagen: CHF 50.-) sind demnach dem Staat Freiburg aufzuerlegen. Der Vorschuss von CHF 300.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 4.2. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Partei- en Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfah- ren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung findet diese Bestimmung auch im Beschwerdeverfahren Anwendung, wenn die Beschwerdeinstanz den Entscheid gestützt auf Art. 397 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zurückweist (Urteil BGer 6B_1004/2015 vom 5. April 2016 E. 1.3). Diese Lösung muss auch angewendet werden, wenn eine Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfü- gung aufgehoben und zurückgewiesen wird. Dabei ist eine Rückweisung auch denkbar, wenn das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft nicht an wesentlichen Mängeln litt (Urteile KG FR 502 2017 196 vom 14. Dezember 2017 E. 3.2; 502 2017 216 vom 26. Oktober 2017 E. 6.2). Für die Kenntnisnahme der Verfügung, eine Besprechung mit der Klientschaft, das Verfassen der Beschwerde, die Kenntnisnahme des Urteils und dessen Mitteilung und Erklärung an die Klient- schaft ist die angemessene Entschädigung des Beschwerdeführers unter Anwendung des Stun- dentarifs für Strafsachen im Kanton Freiburg von CHF 250.- und unter Berücksichtigung, dass sich die eingereichte Beschwerde auf zwei Verfahren bezieht (vgl. auch 502 2021 87) auf pauschal CHF 600.- festzusetzen, inkl. Auslagen, zuzüglich MwSt. von CHF 46.20 (Art. 64 Abs. 1 Bst. d, 67 Abs. 1, 68 Abs. 2, Art. 75a Abs. 2 JR), welche dem Staat Freiburg auferlegt wird. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Die Kammer erkennt: I. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. II. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Folglich wird die Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. April 2021 der Staatsanwaltschaft aufgehoben und die Sache zur Eröffnung eines Strafverfahrens und neuer Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. III. Die Verfahrenskosten von CHF 300.- (Gebühr: CHF 250.-, Auslagen: CHF 50.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt. Der Vorschuss von CHF 300.- wird A.________ nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. IV. Die vom Staat Freiburg an A.________ zu leistende Parteientschädigung wird auf CHF 600.- , inkl. Auslagen, zzgl. MwSt. von CHF 46.20, festgesetzt. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 30. Juli 2021/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: