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502 2021 8

Freiburg · 2021-05-26 · Deutsch FR

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Beschlagnahme (Art. 263 – 268 StPO)

Sachverhalt

A. Am 18. Oktober 2020 kam es in B.________ zu Sachbeschädigungen an einem Zug mit Tags. Um 1.32 Uhr wurde die Intervention der Polizei verlangt, welche auf vier dunkel gekleidete Personen traf, die einen abgestellten Zug mit Farbe besprühten. Trotz Aufforderung der Polizei, vor Ort zu bleiben, flüchteten die unbekannten Täter zu Fuss. Die Polizei konnte verschiedene Spraydosen sicherstellen. Der Vergleich der Spuren am Tatort ergab eine Übereinstimmung mit den Fingerabdrücken von A.________. Am 11. Januar 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung gegen A.________. Mit Hausdurchsuchungs-, Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom gleichen Tag ordnete sie namentlich die Hausdurchsuchung bei A.________ zwecks Sicher- stellung von Beweismitteln (Gegenstände wie Farbe, Spraydose, Kleider etc.) sowie die Durch- suchung von Aufzeichnungen (Computer) und des Mobiltelefons zwecks Datenextraktion und Analyse an. Die Hausdurchsuchung wurde am 12. Januar 2021 von der Kantonspolizei durchgeführt. Diese stellte verschiedene Gegenstände (1 iPhone 11, 1 MacBook Pro, 1 Kamera GoPro, 1 Spraydose, 5 Marker und 1 Zeitschrift) sicher. A.________ verlangte dabei die Siegelung des Mobiltelefons und angeblich auch des Notebooks. A.________ wurde zudem am 12. Januar 2021 erkennungsdienstlich erfasst und es wurde ein Wangenschleimhautabstrich durchgeführt. Mit Schreiben vom 13. Januar 2021 lehnte die Staatsanwaltschaft die Siegelung des Mobiltelefons ab und gab gleichentags den Auftrag zu dessen Analyse. Am 19. Januar 2021 ersuchte A.________ bei der Staatsanwaltschaft um Einsicht in die Akten, welche ihm am 20. Januar 2021 zugestellt wurden. B. Am 22. Januar 2021 erhob A.________ Beschwerde gegen den Hausdurchsuchungs-, Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 11. Januar 2021 sowie gegen das Schreiben vom 13. Januar 2021 der Staatsanwaltschaft betreffend die Ablehnung der Siegelung. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge: 1. Der Hausdurchsuchungs-, Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 11. Januar 2021 sei aufzuheben; 2. Es sei festzustellen, dass die beim Beschwerdeführer am 12. Januar 2021 durchgeführte Hausdurchsuchung rechtswidrig erfolgte; 3. Auf eine Durchsuchung des sichergestellten Mobiltelefons (iPhone 11, schwarz) sei zu verzichten; 4. Eventualiter zu Ziffer 3 sei festzustellen, dass die Durchsuchung des sichergestellten Mobiltelefons (iPhone 11, schwarz) rechtswidrig erfolgte; 5. Eventualiter zu Ziffer 3 sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom

13. Januar 2021 aufzuheben und das sichergestellte Mobiltelefon (iPhone 11, schwarz) zu versiegeln;

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 6. Auf eine Durchsuchung des sichergestellten Notebooks (MacBook Pro) sei zu verzichten; 7. Eventualiter zu Ziffer 6 sei festzustellen, dass die Durchsuchung des sichergestellten Notebooks (MacBook Pro) rechtswidrig erfolgte; 8. Eventualiter zu Ziffer 6 sei das sichergestellte Notebook (MacBook Pro) zu versiegeln; 9. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer sämtliche anlässlich der Hausdurchsuchung vom 12. Januar 2021 sichergestellten und/oder beschlagnahmten Gegenstände unverzüglich herauszugeben;

10. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg bzw. der Kantonspolizei Freiburg sei die Durchsuchung von sichergestellten Gegenständen und Aufzeichnungen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids zu untersagen;

11. Prozessualer Antraq: Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit dem ebenfalls unter heutigem Datum eingeleiteten Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers betreffend erkennungsdienst- liche Erfassung inkl. WSA-Abnahme / Erstellung DNA-Profil zu vereinen. Die Staatsanwaltschaft nahm am 1. Februar 2021 Stellung und schloss auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 8. Februar 2021 wurden A.________ auf Antrag die vollständigen Akten der Staatsanwalt- schaft zur Einsichtnahme zugestellt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Er äusserte sich am 18. Februar 2021. C. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Entscheid vom 5. Februar 2021 der Vize- Präsidentin der Strafkammer gutgeheissen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer beantragt, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren 502 2021 8 + 9 mit demjenigen betreffend die DNA-Entnahme und DNA-Analyse sowie die erkennungsdienstliche Erfassung (502 2021 6) zu vereinen sei. Nach Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Straf- verfahren trennen oder vereinen. Vorliegend betreffen die Beschwerden zwar das gleiche Strafverfahren und stehen in einem engen zeitlichen Zusammenhang. Es handelt sich jedoch jeweils um unterschiedliche Verfahrenshandlungen bzw. Verfügungen, weshalb die Vereinigung der Verfahren kaum zu einer Vereinfachung der Beschwerdeverfahren führen würde. Das Gesuch ist damit abzuweisen.

E. 2.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie ist

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt mit der Zustellung des Entscheides. Bei einer nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlung beginnt sie mit der Kenntnisnahme (Art. 384 Bst. b und c StPO). Die Beschwerde vom 22. Januar 2021 wurde innert 10 Tagen seit der Hausdurchsuchung vom

12. Januar 2021 bzw. seit Erhalt des Schreibens vom 13. Januar 2021 eingereicht. Sie enthält eine Begründung.

E. 2.2 Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Das Interesse muss ein aktuelles und praktisches sein. Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 m.H.). Der Beschwerdeführer hat zumindest ein aktuelles und praktisches Interesse betreffend die Beschlagnahme und die Siegelung bzw. wird dies im materiellen Teil des Urteils zu klären sein. Ob er auch betreffend die Hausdurchsuchung ein derartiges Interesse hat, kann offenbleiben, da die Beschwerde diesbezüglich ohnehin abzuweisen ist.

E. 2.3 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

E. 2.4 Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grund- sätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Anzeigemeldung der Kantonspolizei Freiburg vom 2. November 2020 und der Rapport des kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Freiburg vom 31. Dezember 2020, mit welchen die Staatsanwaltschaft die Eröffnung des Strafverfahrens begründe, seien ihm erstmals am

E. 3.2 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten Anspruch auf recht- liches Gehör, welcher einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allge- meineren Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, ergibt sich für die beschuldigte Person das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (vgl. zudem Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 Abs. 1 Bst. a StPO) und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumin-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 dest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungs- akten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden. Damit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (Urteil BGer 6B_1094/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.3.1 m.H.). Weiter sieht Art. 101 Abs. 1 StPO vor, dass die Parteien spätestens nach der ersten Einver- nahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen können; Art. 108 StPO bleibt vor- behalten. Gemäss diesem können die Strafbehörden das rechtliche Gehör einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht oder dies für die Sicher- heit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforder- lich ist (Art. 108 Abs. 1 StPO). Eine solche Einschränkung ist jedoch nur mit Zurückhaltung anzuordnen (BGE 139 IV 25 E. 5.5.6-5.5.11; Urteil BGer 1B_303/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.1). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich auch die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide so zu begründen, dass sie sachgerecht angefochten werden können. Die Begründung muss daher kurz die Überlegungen nennen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Dagegen ist nicht erforderlich, dass sie sich mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand ausdrücklich auseinandersetzt (Urteil BGer 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 2.2 m.H.). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf recht- liches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.2 und 2.3.2 m.H.). Nach Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Fall, dass ein Beschwerdeführer unterliegt, weil ein Verfahrensfehler im Rechtsmittelverfahren geheilt worden ist, ist in Art. 428 Abs. 1 StPO nicht ausdrücklich geregelt. Nach der Rechtsprechung ist dem jedoch bei der Verlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens Rechnung zu tragen. Dies kann durch eine angemessene Reduktion der Gerichtskosten oder allenfalls durch den Verzicht auf die Erhebung von Kosten geschehen (Urteil 6B_192/2015 vom 9. September 2015 E. 2.3 m.H.).

E. 3.3 Vorliegend bestreitet die Staatsanwaltschaft nicht, dass sie auf das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers hin am 20. Januar 2021 die Anzeigemeldung der Kantonspolizei Freiburg

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 vom 2. November 2020 sowie den Rapport des kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Freiburg vom 31. Dezember 2020 nicht zugestellt hat. Sie begründet auch nicht, warum sie dies nicht getan hat. Insbesondere macht sie weder geltend, dass der Beschwerdeführer noch gar kein Recht auf Akteneinsicht hatte oder dass ein Grund nach Art. 108 StPO zur Einschränkung des Akteneinsichtsrechts bestand. Unter diesen Umständen hätte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die vollständigen Akten zur Einsichtnahme zustellen müssen. Aus der Anzeige- meldung vom 2. November 2020 und dem Rapport vom 31. Dezember 2020 geht insbesondere hervor, dass die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers am Tatort gefunden wurden, was den Akten sonst nirgends entnommen werden kann. Ohne diese Information konnte der Beschwerde- führer seine Beschwerde vom 22. Januar 2021 nicht hinreichend prüfen. Es liegt somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Diese kann aber im vorliegenden Verfahren geheilt werden. Die vollständigen Akten wurden dem Beschwerdeführer am 8. Februar 2021 zugestellt, er konnte dazu Stellung nehmen und die Strafkammer verfügt über volle Kognition. Die ange- fochtenen Verfügungen sind daher nicht bereits aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Auch führt diese nicht automatisch zur Auferlegung der vollständigen Verfahrens- kosten an den Kanton Freiburg und zur Ausrichtung einer vollen Parteientschädigung. Vielmehr ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs angemessen zu berücksichtigen. Dies wird im Rahmen der Kostenverlegung zu prüfen sein. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde vom 22. Januar 2021 eine Verletzung von Art. 197 Abs. 1 StPO. Ein hinreichender Tatverdacht sei nicht gegeben. Gemäss Kurzbe- gründung der angefochtenen Verfügung bestehe der Verdacht auf Sachbeschädigung (Tags). Weitere Anhaltspunkte zu diesem Verdacht oder Hinweise auf eine Begründung desselben würden sich aus den amtlichen Akten nicht ergeben. Die angefochtene Verfügung sei daher aufzuheben, die Rechtswidrigkeit der bereits durchgeführten Zwangsmassnahmen festzustellen und sämtliche beschlagnahmten und/oder sichergestellten Gegenstände unverzüglich herauszugeben. Aus seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2021 geht nicht klar hervor, ob er auch nach Zustellung der vollständigen Akten an dieser Rüge festhält, weshalb diese im Folgenden zu prüfen ist. 4.2. Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlast- ender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete An- haltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertret- baren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2; Urteil BGer 1B_609/2019 vom 25. November 2020 E. 3.2). 4.3. Die Staatsanwaltschaft führt diesbezüglich in ihrer Stellungnahme zu Recht aus, dass der Tatverdacht sich aus der Anzeigemeldung sowie aus dem AFIS-Hit auf den Beschwerdeführer ergibt. Indem am Tatort die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers gefunden wurden, ist ein

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 hinreichender Tatverdacht gegeben. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht. Die Beschwerde ist somit diesbezüglich abzuweisen.

E. 5 Februar 2021 zugestellt worden, insbesondere seien diese Dokumente nicht Bestandteil der amtlichen Akten gewesen, welche ihm am 20. Januar 2021 von der Staatsanwaltschaft zugestellt wurden. Unter diesen Umständen sei es ihm nicht möglich gewesen, die Beschwerde ernsthaft zu prüfen. Es sei kein Grund ersichtlich, wieso die Staatsanwaltschaft ihm die den Tatverdacht gegen ihn angeblich begründenden Informationen und Dokumente vorenthielt. Dadurch seien das Recht auf Begründung des Entscheids sowie dasjenige auf Akteneinsicht verletzt worden. Die angefochtene Verfügung sei daher aufzuheben und festzustellen, dass die durchgeführten Zwangsmassnahmen rechtswidrig erfolgt seien bzw. sei auf deren Durchführung zu verzichten und es seien sämtliche sichergestellten und/oder beschlagnahmten Gegenstände unverzüglich herauszugeben. Sollte die Verletzung des rechtlichen Gehörs als nachträglich geheilt gelten, so sei die Verletzung im Dispositiv festzuhalten, die Verfahrenskosten vollständig dem Staat Freiburg aufzuerlegen und ihm eine volle Parteientschädigung auszurichten.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung von Art. 241 StPO geltend. Die Staatsanwaltschaft äussere sich in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort zum relevanten Sachverhalt oder den relevanten Tatbestandsmerkmalen und nehme entsprechend auch keine Subsumtion des Sachverhalts unter eine Strafnorm vor. Diese Angaben würden keine nach- trägliche Überprüfung der angeordneten Zwangsmassnahmen erlauben, umso weniger als auch in den amtlichen Akten, welche ihm am 20. Januar 2021 zugestellt wurden, keine entsprechenden Hinweise zu finden seien. Auch anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. Januar 2021 sei ihm nicht mitgeteilt worden, was ihm vorgeworfen wird. Sodann dürfte die durchgeführte Aktion geplant gewesen sein, erfolgte sie doch fast drei Monate nach der angeblichen Tat. Die Staatsanwaltschaft könne sich daher nicht auf den Standpunkt stellen, dass im Hinblick auf den Umstand, dass Durchsuchungsverfügungen in der Regel rasch auszustellen seien, eine knappe Begründung grundsätzlich ausreichen müsse.

E. 5.2 Gemäss Art. 241 Abs. 2 StPO bezeichnet der Befehl, mit welchem eine Durchsuchung angeordnet wird, die zu durchsuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeich- nungen (Bst. a), den Zweck der Massnahme (Bst. b) und die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen (Bst. c). Die Notwendigkeit inhaltlicher Mindestangaben erlaubt es, den Umfang der Zwangsmassnahme zu definieren. Sie bezweckt, eine Beweisausforschung (sogenan- nte "fishing expedition") zu verhindern, wo ohne hinreichenden Tatverdacht nach Beweisen für strafbares Verhalten gesucht wird. Gemäss Art. 241 Abs. 2 Bst. b StPO ist deshalb insbesondere der Zweck der Massnahme anzugeben, was neben dem eigentlichen Legalzweck (Festnahme einer verdächtigten Person, Beweismittelbeschlagnahme, Einziehungsbeschlagnahme etc.) auch die Bezeichnung der verfolgten Straftat umfasst. Der erforderliche Detaillierungsgrad der Angaben definiert sich nach der beschriebenen Begrenzungsfunktion und muss eine nachträgliche Über- prüfung der Zwangsmassnahme erlauben. Er variiert von Fall zu Fall (Urteil BGer 1B_726/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.2 m.H.; vgl. auch Urteil BGer 6B_1459/2019 vom 15. Juni 2020 E. 3.1.2 m.H.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Begründung "Durch- suchung sämtlicher der beschuldigten Person zugänglicher Räume, Fahrzeuge und Behältnisse zum Zweck der Sicherstellung von Beweismitteln betreffend den Vorwurf diverser Vermögens- delikte inkl. Daten auf allen EDV-Datenträgern" in Bezug auf die zu durchsuchenden Räum- lichkeiten, Gegenstände und Aufzeichnungen hinreichend spezifiziert (Urteil BGer 6B_470/2019 vom 9. August 2019 E. 3.3).

E. 5.3 Im Hausdurchsuchungs-, Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 11. Januar 2021 wurde angeordnet, dass der Wohnort sowie allenfalls die dazugehörigen Estrich- und Kellerräume und die Geschäftsräumlichkeiten, die Aufzeichnungen einschliesslich des vom Beschwerdeführer genutzten Computers, die Personalien des Beschwerdeführers sowie die von ihm verwendeten Fahrzeuge und sein Mobiltelefon (Datenextraktion und Analyse) zu durchsuchen seien. Ausser- dem wurde darin ausgeführt, dass ein Verdacht auf Sachbeschädigung (Tags) bestehe. Sicher- zustellen seien Gegenstände (Farbe, Spraydose, Kleider etc.) im Zusammenhang mit obge- nanntem Vorwurf. Mit der Durchführung wurde sodann die Polizei beauftragt. Der beanstandete Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl genügt damit den Anforderungen von Art. 241 Abs. 2 StPO, auch wenn es sich dabei um eine geplante Massnahme gehandelt haben soll. Insbesondere ist eine vertiefte Auseinandersetzung mit den einzelnen Tatbestandsmerkmalen im

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 Durchsuchungsbefehl nicht notwendig. Der Beschwerdeführer macht im Übrigen zu Recht nicht geltend, dass der Beschlagnahmebefehl nicht den Anforderungen von Art. 263 Abs. 2 StPO entspricht. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung von Art. 248 StPO. Er habe im Rahmen der Hausdurchsuchung die Siegelung seines sichergestellten Mobiltelefons und des Notebooks beantragt, da er mit deren Durchsuchung nicht einverstanden gewesen sei und nicht gewusst habe, was ihm vorgeworfen werde bzw. er sich nichts zu Schulden habe kommen lassen. Die Staatsanwaltschaft habe mit Schreiben vom 13. Januar 2021 die Siegelung des Mobiltelefons abgelehnt, da keine Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte oder andere Gründe geltend gemacht worden seien, die einer Durchsuchung des Mobiltelefons entgegenstehen würden. Ob sie auch über das Siegelungsgesuch betreffend das Notebook informiert worden sei, sei nicht klar. Die Staatsanwaltschaft dürfe nur bei offensichtlich unbegründeten Siegelungsanträgen von der Siegelung absehen. Er habe aber seinen Siegelungsantrag durchaus begründet, indem er sinn- gemäss zum Ausdruck gebracht habe, dass die Voraussetzungen für eine Durchsuchung nicht gegeben seien bzw. eine solche eine unzulässige Beweisausforschung darstelle. In Ermangelung eines schriftlichen Protokolls, welches festhalte, was er aus welchem Grund versiegeln lassen wollte, hätte die Staatsanwaltschaft zumindest bei ihm nachfragen müssen, aus welchen Gründen er sein Mobiltelefon (und sein Notebook) versiegeln lassen wollte, bevor sie diese mit Schreiben vom 13. Januar 2021 ablehnte.

E. 6.2 Macht die Inhaberin oder der Inhaber von vorläufig sichergestellten oder edierten Aufzeichnungen und Gegenständen geltend, eine Beschlagnahme sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen die Strafbe- hörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor (Art. 264 Abs. 3 i.V.m. Art. 265 StPO). Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts (oder aus anderen Gründen) nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Stellt die Strafbehörde innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, hat (im Vorverfahren) das Zwangsmassnahmengericht über das Bestehen von Entsiegelungshindernissen zu entscheiden (Art. 248 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Bst. a StPO). Eine Siegelung ist demnach anzuordnen, wenn "nach Angaben" der betroffenen Inhaber Geheimnisschutzinteressen bzw. Entsiegelungshindernisse bestehen. Ob solche Hindernisse bestehen (und dem Strafverfolgungsinteresse vorgehen) oder nicht, hat im Vorverfahren das Zwangsmassnahmengericht zu entscheiden und nicht die Staatsanwaltschaft. Ausnahmen können nur in liquiden Fällen in Frage kommen, etwa wenn das Siegelungsbegehren offensichtlich unbegründet bzw. rechtsmissbräuchlich erhoben erscheint und ein förmliches Entsiegelungs- verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht geradezu einem Prozessleerlauf gleichkäme (Urteil BGer 1B_464/2012 vom 7. März 2013 E. 2 f. m.H.; vgl. Urteil BGer 1B_522/2019 vom 4. Februar 2020 E. 2.1 m.H.).

E. 6.3 Ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Vielmehr bringt er vor, dass andere Gründe bestehen bzw. die Voraussetzungen für eine Durchsuchung nicht gegeben seien und er nicht wisse, was ihm vorgeworfen werde, bzw. er sich nichts zu Schulde habe lassen kommen. Bereits im Durchsuchungsbefehl vom 11. Januar 2021 wird jedoch ausgeführt, dass ihm Sachbeschädigung durch Tags vorgeworfen wird. Ausserdem wurden seine Fingerabdrücke am Tatort gefunden, was von ihm nicht bestritten wird. Die von ihm

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 erhobenen Rügen betreffend den Durchsuchungsbefehl waren im Übrigen offensichtlich abzuweisen. Die Frage, ob sich die Staatsanwaltschaft nach weiteren Gründen hätte erkundigen müssen, kann offenbleiben, da der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren keine weiteren Gründe geltend macht. Es sind damit keine Gründe für die Siegelung ersichtlich. Ein Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts würde lediglich einem prozessualen Leerlauf entsprechen. Die Staatsanwaltschaft durfte damit auf die Siegelung verzichten, womit offenbleiben kann, ob er auch die Siegelung seines Notebooks beantragt hatte. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen.

E. 7.1 Nach Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Zu prüfen ist dabei, inwiefern der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen ist. Letzterer hat auch nach dem ihm Einsicht in die vollständigen Akten gewährt wurde, vollumfänglich an seiner Beschwerde festgehalten. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, welchen Ausgang die Verletzung des rechtlichen Gehörs auf das Verfahren hatte. Eine Reduktion der Verfahrenskosten rechtfertigt sich daher nicht. Es ist lediglich zu beachten, dass der Beschwerdeführer betreffend die Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs obsiegte und sein Gesuch um aufschiebende Wirkung gutgeheissen wurde, während die weiteren Punkte seiner Beschwerde abzuweisen waren. Die Verfahrenskosten sind demnach dem Beschwerdeführer und dem Staat Freiburg je hälftig aufzuerlegen. Sie werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt.

E. 7.2 Für jede Verfahrensstufe ist die Entschädigungsfrage getrennt zu prüfen (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2 m.H.). Nach Art. 436 Abs. 2 StPO hat die beschuldigte Person bei einem Obsiegen im Rechtsmittelverfahren Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Die Parteientschädigung des Beschwerdeführers wird nach einem Stundentarif von CHF 250.- festgelegt (Art. 75a Abs. 2 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Vorliegend erscheinen rund 5 Stunden Arbeit für die Kenntnisnahme der Verfügungen und der (vollständigen) Akten, eine kurze Besprechung mit der Klientschaft, das Verfassen der Beschwerde und der weiteren Stellungnahmen, die Kenntnisnahme der Urteile sowie deren Mitteilung und Erklärung an die Klientschaft als angemessen. Unter Berücksichtigung weiterer kleiner Verrichtungen und den Auslagen ergibt dies bei einem Stundentarif von CHF 250.- eine Entschädigung von pauschal CHF 1'500.-, zzgl. 7.7% MwSt., d.h. CHF 115.50, welche zur Hälfte dem Staat Freiburg aufzu- erlegen ist. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Die Kammer erkennt: I. Das Gesuch um Vereinigung der Verfahren 502 2021 8 + 9 und 502 2021 6 wird abge- wiesen. II. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör von A.________ verletzt wurde. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. III. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und A.________ und dem Staat Freiburg je hälftig auferlegt. IV. A.________ wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 750.-, zzgl. MwSt. von CHF 57.75, zugesprochen, welche dem Staat Freiburg auferlegt wird. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 26. Mai 2021/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2021 8 502 2021 9 Urteil vom 26. Mai 2021 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Walpen gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Hausdurchsuchung, Durchsuchung von Aufzeichnungen, Personen und Gegenständen, Beschlagnahme, Siegelung Beschwerde vom 22. Januar 2021 gegen den Hausdurchsuchungs-, Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 11. Januar 2021 sowie das Schreiben vom 13. Januar 2021 der Staatsanwaltschaft

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. Am 18. Oktober 2020 kam es in B.________ zu Sachbeschädigungen an einem Zug mit Tags. Um 1.32 Uhr wurde die Intervention der Polizei verlangt, welche auf vier dunkel gekleidete Personen traf, die einen abgestellten Zug mit Farbe besprühten. Trotz Aufforderung der Polizei, vor Ort zu bleiben, flüchteten die unbekannten Täter zu Fuss. Die Polizei konnte verschiedene Spraydosen sicherstellen. Der Vergleich der Spuren am Tatort ergab eine Übereinstimmung mit den Fingerabdrücken von A.________. Am 11. Januar 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung gegen A.________. Mit Hausdurchsuchungs-, Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom gleichen Tag ordnete sie namentlich die Hausdurchsuchung bei A.________ zwecks Sicher- stellung von Beweismitteln (Gegenstände wie Farbe, Spraydose, Kleider etc.) sowie die Durch- suchung von Aufzeichnungen (Computer) und des Mobiltelefons zwecks Datenextraktion und Analyse an. Die Hausdurchsuchung wurde am 12. Januar 2021 von der Kantonspolizei durchgeführt. Diese stellte verschiedene Gegenstände (1 iPhone 11, 1 MacBook Pro, 1 Kamera GoPro, 1 Spraydose, 5 Marker und 1 Zeitschrift) sicher. A.________ verlangte dabei die Siegelung des Mobiltelefons und angeblich auch des Notebooks. A.________ wurde zudem am 12. Januar 2021 erkennungsdienstlich erfasst und es wurde ein Wangenschleimhautabstrich durchgeführt. Mit Schreiben vom 13. Januar 2021 lehnte die Staatsanwaltschaft die Siegelung des Mobiltelefons ab und gab gleichentags den Auftrag zu dessen Analyse. Am 19. Januar 2021 ersuchte A.________ bei der Staatsanwaltschaft um Einsicht in die Akten, welche ihm am 20. Januar 2021 zugestellt wurden. B. Am 22. Januar 2021 erhob A.________ Beschwerde gegen den Hausdurchsuchungs-, Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 11. Januar 2021 sowie gegen das Schreiben vom 13. Januar 2021 der Staatsanwaltschaft betreffend die Ablehnung der Siegelung. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge: 1. Der Hausdurchsuchungs-, Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 11. Januar 2021 sei aufzuheben; 2. Es sei festzustellen, dass die beim Beschwerdeführer am 12. Januar 2021 durchgeführte Hausdurchsuchung rechtswidrig erfolgte; 3. Auf eine Durchsuchung des sichergestellten Mobiltelefons (iPhone 11, schwarz) sei zu verzichten; 4. Eventualiter zu Ziffer 3 sei festzustellen, dass die Durchsuchung des sichergestellten Mobiltelefons (iPhone 11, schwarz) rechtswidrig erfolgte; 5. Eventualiter zu Ziffer 3 sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom

13. Januar 2021 aufzuheben und das sichergestellte Mobiltelefon (iPhone 11, schwarz) zu versiegeln;

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 6. Auf eine Durchsuchung des sichergestellten Notebooks (MacBook Pro) sei zu verzichten; 7. Eventualiter zu Ziffer 6 sei festzustellen, dass die Durchsuchung des sichergestellten Notebooks (MacBook Pro) rechtswidrig erfolgte; 8. Eventualiter zu Ziffer 6 sei das sichergestellte Notebook (MacBook Pro) zu versiegeln; 9. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer sämtliche anlässlich der Hausdurchsuchung vom 12. Januar 2021 sichergestellten und/oder beschlagnahmten Gegenstände unverzüglich herauszugeben;

10. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg bzw. der Kantonspolizei Freiburg sei die Durchsuchung von sichergestellten Gegenständen und Aufzeichnungen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids zu untersagen;

11. Prozessualer Antraq: Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit dem ebenfalls unter heutigem Datum eingeleiteten Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers betreffend erkennungsdienst- liche Erfassung inkl. WSA-Abnahme / Erstellung DNA-Profil zu vereinen. Die Staatsanwaltschaft nahm am 1. Februar 2021 Stellung und schloss auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 8. Februar 2021 wurden A.________ auf Antrag die vollständigen Akten der Staatsanwalt- schaft zur Einsichtnahme zugestellt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Er äusserte sich am 18. Februar 2021. C. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Entscheid vom 5. Februar 2021 der Vize- Präsidentin der Strafkammer gutgeheissen. Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer beantragt, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren 502 2021 8 + 9 mit demjenigen betreffend die DNA-Entnahme und DNA-Analyse sowie die erkennungsdienstliche Erfassung (502 2021 6) zu vereinen sei. Nach Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Straf- verfahren trennen oder vereinen. Vorliegend betreffen die Beschwerden zwar das gleiche Strafverfahren und stehen in einem engen zeitlichen Zusammenhang. Es handelt sich jedoch jeweils um unterschiedliche Verfahrenshandlungen bzw. Verfügungen, weshalb die Vereinigung der Verfahren kaum zu einer Vereinfachung der Beschwerdeverfahren führen würde. Das Gesuch ist damit abzuweisen. 2. 2.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie ist

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt mit der Zustellung des Entscheides. Bei einer nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlung beginnt sie mit der Kenntnisnahme (Art. 384 Bst. b und c StPO). Die Beschwerde vom 22. Januar 2021 wurde innert 10 Tagen seit der Hausdurchsuchung vom

12. Januar 2021 bzw. seit Erhalt des Schreibens vom 13. Januar 2021 eingereicht. Sie enthält eine Begründung. 2.2. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Das Interesse muss ein aktuelles und praktisches sein. Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 m.H.). Der Beschwerdeführer hat zumindest ein aktuelles und praktisches Interesse betreffend die Beschlagnahme und die Siegelung bzw. wird dies im materiellen Teil des Urteils zu klären sein. Ob er auch betreffend die Hausdurchsuchung ein derartiges Interesse hat, kann offenbleiben, da die Beschwerde diesbezüglich ohnehin abzuweisen ist. 2.3. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 2.4. Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grund- sätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Anzeigemeldung der Kantonspolizei Freiburg vom 2. November 2020 und der Rapport des kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Freiburg vom 31. Dezember 2020, mit welchen die Staatsanwaltschaft die Eröffnung des Strafverfahrens begründe, seien ihm erstmals am

5. Februar 2021 zugestellt worden, insbesondere seien diese Dokumente nicht Bestandteil der amtlichen Akten gewesen, welche ihm am 20. Januar 2021 von der Staatsanwaltschaft zugestellt wurden. Unter diesen Umständen sei es ihm nicht möglich gewesen, die Beschwerde ernsthaft zu prüfen. Es sei kein Grund ersichtlich, wieso die Staatsanwaltschaft ihm die den Tatverdacht gegen ihn angeblich begründenden Informationen und Dokumente vorenthielt. Dadurch seien das Recht auf Begründung des Entscheids sowie dasjenige auf Akteneinsicht verletzt worden. Die angefochtene Verfügung sei daher aufzuheben und festzustellen, dass die durchgeführten Zwangsmassnahmen rechtswidrig erfolgt seien bzw. sei auf deren Durchführung zu verzichten und es seien sämtliche sichergestellten und/oder beschlagnahmten Gegenstände unverzüglich herauszugeben. Sollte die Verletzung des rechtlichen Gehörs als nachträglich geheilt gelten, so sei die Verletzung im Dispositiv festzuhalten, die Verfahrenskosten vollständig dem Staat Freiburg aufzuerlegen und ihm eine volle Parteientschädigung auszurichten. 3.2. Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten Anspruch auf recht- liches Gehör, welcher einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allge- meineren Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, ergibt sich für die beschuldigte Person das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (vgl. zudem Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 Abs. 1 Bst. a StPO) und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumin-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 dest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungs- akten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden. Damit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (Urteil BGer 6B_1094/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.3.1 m.H.). Weiter sieht Art. 101 Abs. 1 StPO vor, dass die Parteien spätestens nach der ersten Einver- nahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen können; Art. 108 StPO bleibt vor- behalten. Gemäss diesem können die Strafbehörden das rechtliche Gehör einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht oder dies für die Sicher- heit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforder- lich ist (Art. 108 Abs. 1 StPO). Eine solche Einschränkung ist jedoch nur mit Zurückhaltung anzuordnen (BGE 139 IV 25 E. 5.5.6-5.5.11; Urteil BGer 1B_303/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.1). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich auch die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide so zu begründen, dass sie sachgerecht angefochten werden können. Die Begründung muss daher kurz die Überlegungen nennen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Dagegen ist nicht erforderlich, dass sie sich mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand ausdrücklich auseinandersetzt (Urteil BGer 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 2.2 m.H.). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf recht- liches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.2 und 2.3.2 m.H.). Nach Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Fall, dass ein Beschwerdeführer unterliegt, weil ein Verfahrensfehler im Rechtsmittelverfahren geheilt worden ist, ist in Art. 428 Abs. 1 StPO nicht ausdrücklich geregelt. Nach der Rechtsprechung ist dem jedoch bei der Verlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens Rechnung zu tragen. Dies kann durch eine angemessene Reduktion der Gerichtskosten oder allenfalls durch den Verzicht auf die Erhebung von Kosten geschehen (Urteil 6B_192/2015 vom 9. September 2015 E. 2.3 m.H.). 3.3. Vorliegend bestreitet die Staatsanwaltschaft nicht, dass sie auf das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers hin am 20. Januar 2021 die Anzeigemeldung der Kantonspolizei Freiburg

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 vom 2. November 2020 sowie den Rapport des kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Freiburg vom 31. Dezember 2020 nicht zugestellt hat. Sie begründet auch nicht, warum sie dies nicht getan hat. Insbesondere macht sie weder geltend, dass der Beschwerdeführer noch gar kein Recht auf Akteneinsicht hatte oder dass ein Grund nach Art. 108 StPO zur Einschränkung des Akteneinsichtsrechts bestand. Unter diesen Umständen hätte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die vollständigen Akten zur Einsichtnahme zustellen müssen. Aus der Anzeige- meldung vom 2. November 2020 und dem Rapport vom 31. Dezember 2020 geht insbesondere hervor, dass die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers am Tatort gefunden wurden, was den Akten sonst nirgends entnommen werden kann. Ohne diese Information konnte der Beschwerde- führer seine Beschwerde vom 22. Januar 2021 nicht hinreichend prüfen. Es liegt somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Diese kann aber im vorliegenden Verfahren geheilt werden. Die vollständigen Akten wurden dem Beschwerdeführer am 8. Februar 2021 zugestellt, er konnte dazu Stellung nehmen und die Strafkammer verfügt über volle Kognition. Die ange- fochtenen Verfügungen sind daher nicht bereits aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Auch führt diese nicht automatisch zur Auferlegung der vollständigen Verfahrens- kosten an den Kanton Freiburg und zur Ausrichtung einer vollen Parteientschädigung. Vielmehr ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs angemessen zu berücksichtigen. Dies wird im Rahmen der Kostenverlegung zu prüfen sein. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde vom 22. Januar 2021 eine Verletzung von Art. 197 Abs. 1 StPO. Ein hinreichender Tatverdacht sei nicht gegeben. Gemäss Kurzbe- gründung der angefochtenen Verfügung bestehe der Verdacht auf Sachbeschädigung (Tags). Weitere Anhaltspunkte zu diesem Verdacht oder Hinweise auf eine Begründung desselben würden sich aus den amtlichen Akten nicht ergeben. Die angefochtene Verfügung sei daher aufzuheben, die Rechtswidrigkeit der bereits durchgeführten Zwangsmassnahmen festzustellen und sämtliche beschlagnahmten und/oder sichergestellten Gegenstände unverzüglich herauszugeben. Aus seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2021 geht nicht klar hervor, ob er auch nach Zustellung der vollständigen Akten an dieser Rüge festhält, weshalb diese im Folgenden zu prüfen ist. 4.2. Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlast- ender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete An- haltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertret- baren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2; Urteil BGer 1B_609/2019 vom 25. November 2020 E. 3.2). 4.3. Die Staatsanwaltschaft führt diesbezüglich in ihrer Stellungnahme zu Recht aus, dass der Tatverdacht sich aus der Anzeigemeldung sowie aus dem AFIS-Hit auf den Beschwerdeführer ergibt. Indem am Tatort die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers gefunden wurden, ist ein

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 hinreichender Tatverdacht gegeben. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht. Die Beschwerde ist somit diesbezüglich abzuweisen. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung von Art. 241 StPO geltend. Die Staatsanwaltschaft äussere sich in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort zum relevanten Sachverhalt oder den relevanten Tatbestandsmerkmalen und nehme entsprechend auch keine Subsumtion des Sachverhalts unter eine Strafnorm vor. Diese Angaben würden keine nach- trägliche Überprüfung der angeordneten Zwangsmassnahmen erlauben, umso weniger als auch in den amtlichen Akten, welche ihm am 20. Januar 2021 zugestellt wurden, keine entsprechenden Hinweise zu finden seien. Auch anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. Januar 2021 sei ihm nicht mitgeteilt worden, was ihm vorgeworfen wird. Sodann dürfte die durchgeführte Aktion geplant gewesen sein, erfolgte sie doch fast drei Monate nach der angeblichen Tat. Die Staatsanwaltschaft könne sich daher nicht auf den Standpunkt stellen, dass im Hinblick auf den Umstand, dass Durchsuchungsverfügungen in der Regel rasch auszustellen seien, eine knappe Begründung grundsätzlich ausreichen müsse. 5.2. Gemäss Art. 241 Abs. 2 StPO bezeichnet der Befehl, mit welchem eine Durchsuchung angeordnet wird, die zu durchsuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeich- nungen (Bst. a), den Zweck der Massnahme (Bst. b) und die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen (Bst. c). Die Notwendigkeit inhaltlicher Mindestangaben erlaubt es, den Umfang der Zwangsmassnahme zu definieren. Sie bezweckt, eine Beweisausforschung (sogenan- nte "fishing expedition") zu verhindern, wo ohne hinreichenden Tatverdacht nach Beweisen für strafbares Verhalten gesucht wird. Gemäss Art. 241 Abs. 2 Bst. b StPO ist deshalb insbesondere der Zweck der Massnahme anzugeben, was neben dem eigentlichen Legalzweck (Festnahme einer verdächtigten Person, Beweismittelbeschlagnahme, Einziehungsbeschlagnahme etc.) auch die Bezeichnung der verfolgten Straftat umfasst. Der erforderliche Detaillierungsgrad der Angaben definiert sich nach der beschriebenen Begrenzungsfunktion und muss eine nachträgliche Über- prüfung der Zwangsmassnahme erlauben. Er variiert von Fall zu Fall (Urteil BGer 1B_726/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.2 m.H.; vgl. auch Urteil BGer 6B_1459/2019 vom 15. Juni 2020 E. 3.1.2 m.H.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Begründung "Durch- suchung sämtlicher der beschuldigten Person zugänglicher Räume, Fahrzeuge und Behältnisse zum Zweck der Sicherstellung von Beweismitteln betreffend den Vorwurf diverser Vermögens- delikte inkl. Daten auf allen EDV-Datenträgern" in Bezug auf die zu durchsuchenden Räum- lichkeiten, Gegenstände und Aufzeichnungen hinreichend spezifiziert (Urteil BGer 6B_470/2019 vom 9. August 2019 E. 3.3). 5.3. Im Hausdurchsuchungs-, Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 11. Januar 2021 wurde angeordnet, dass der Wohnort sowie allenfalls die dazugehörigen Estrich- und Kellerräume und die Geschäftsräumlichkeiten, die Aufzeichnungen einschliesslich des vom Beschwerdeführer genutzten Computers, die Personalien des Beschwerdeführers sowie die von ihm verwendeten Fahrzeuge und sein Mobiltelefon (Datenextraktion und Analyse) zu durchsuchen seien. Ausser- dem wurde darin ausgeführt, dass ein Verdacht auf Sachbeschädigung (Tags) bestehe. Sicher- zustellen seien Gegenstände (Farbe, Spraydose, Kleider etc.) im Zusammenhang mit obge- nanntem Vorwurf. Mit der Durchführung wurde sodann die Polizei beauftragt. Der beanstandete Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl genügt damit den Anforderungen von Art. 241 Abs. 2 StPO, auch wenn es sich dabei um eine geplante Massnahme gehandelt haben soll. Insbesondere ist eine vertiefte Auseinandersetzung mit den einzelnen Tatbestandsmerkmalen im

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 Durchsuchungsbefehl nicht notwendig. Der Beschwerdeführer macht im Übrigen zu Recht nicht geltend, dass der Beschlagnahmebefehl nicht den Anforderungen von Art. 263 Abs. 2 StPO entspricht. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen. 6. 6.1. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung von Art. 248 StPO. Er habe im Rahmen der Hausdurchsuchung die Siegelung seines sichergestellten Mobiltelefons und des Notebooks beantragt, da er mit deren Durchsuchung nicht einverstanden gewesen sei und nicht gewusst habe, was ihm vorgeworfen werde bzw. er sich nichts zu Schulden habe kommen lassen. Die Staatsanwaltschaft habe mit Schreiben vom 13. Januar 2021 die Siegelung des Mobiltelefons abgelehnt, da keine Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte oder andere Gründe geltend gemacht worden seien, die einer Durchsuchung des Mobiltelefons entgegenstehen würden. Ob sie auch über das Siegelungsgesuch betreffend das Notebook informiert worden sei, sei nicht klar. Die Staatsanwaltschaft dürfe nur bei offensichtlich unbegründeten Siegelungsanträgen von der Siegelung absehen. Er habe aber seinen Siegelungsantrag durchaus begründet, indem er sinn- gemäss zum Ausdruck gebracht habe, dass die Voraussetzungen für eine Durchsuchung nicht gegeben seien bzw. eine solche eine unzulässige Beweisausforschung darstelle. In Ermangelung eines schriftlichen Protokolls, welches festhalte, was er aus welchem Grund versiegeln lassen wollte, hätte die Staatsanwaltschaft zumindest bei ihm nachfragen müssen, aus welchen Gründen er sein Mobiltelefon (und sein Notebook) versiegeln lassen wollte, bevor sie diese mit Schreiben vom 13. Januar 2021 ablehnte. 6.2. Macht die Inhaberin oder der Inhaber von vorläufig sichergestellten oder edierten Aufzeichnungen und Gegenständen geltend, eine Beschlagnahme sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen die Strafbe- hörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor (Art. 264 Abs. 3 i.V.m. Art. 265 StPO). Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts (oder aus anderen Gründen) nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Stellt die Strafbehörde innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, hat (im Vorverfahren) das Zwangsmassnahmengericht über das Bestehen von Entsiegelungshindernissen zu entscheiden (Art. 248 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Bst. a StPO). Eine Siegelung ist demnach anzuordnen, wenn "nach Angaben" der betroffenen Inhaber Geheimnisschutzinteressen bzw. Entsiegelungshindernisse bestehen. Ob solche Hindernisse bestehen (und dem Strafverfolgungsinteresse vorgehen) oder nicht, hat im Vorverfahren das Zwangsmassnahmengericht zu entscheiden und nicht die Staatsanwaltschaft. Ausnahmen können nur in liquiden Fällen in Frage kommen, etwa wenn das Siegelungsbegehren offensichtlich unbegründet bzw. rechtsmissbräuchlich erhoben erscheint und ein förmliches Entsiegelungs- verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht geradezu einem Prozessleerlauf gleichkäme (Urteil BGer 1B_464/2012 vom 7. März 2013 E. 2 f. m.H.; vgl. Urteil BGer 1B_522/2019 vom 4. Februar 2020 E. 2.1 m.H.). 6.3. Ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Vielmehr bringt er vor, dass andere Gründe bestehen bzw. die Voraussetzungen für eine Durchsuchung nicht gegeben seien und er nicht wisse, was ihm vorgeworfen werde, bzw. er sich nichts zu Schulde habe lassen kommen. Bereits im Durchsuchungsbefehl vom 11. Januar 2021 wird jedoch ausgeführt, dass ihm Sachbeschädigung durch Tags vorgeworfen wird. Ausserdem wurden seine Fingerabdrücke am Tatort gefunden, was von ihm nicht bestritten wird. Die von ihm

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 erhobenen Rügen betreffend den Durchsuchungsbefehl waren im Übrigen offensichtlich abzuweisen. Die Frage, ob sich die Staatsanwaltschaft nach weiteren Gründen hätte erkundigen müssen, kann offenbleiben, da der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren keine weiteren Gründe geltend macht. Es sind damit keine Gründe für die Siegelung ersichtlich. Ein Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts würde lediglich einem prozessualen Leerlauf entsprechen. Die Staatsanwaltschaft durfte damit auf die Siegelung verzichten, womit offenbleiben kann, ob er auch die Siegelung seines Notebooks beantragt hatte. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen. 7. 7.1. Nach Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Zu prüfen ist dabei, inwiefern der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen ist. Letzterer hat auch nach dem ihm Einsicht in die vollständigen Akten gewährt wurde, vollumfänglich an seiner Beschwerde festgehalten. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, welchen Ausgang die Verletzung des rechtlichen Gehörs auf das Verfahren hatte. Eine Reduktion der Verfahrenskosten rechtfertigt sich daher nicht. Es ist lediglich zu beachten, dass der Beschwerdeführer betreffend die Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs obsiegte und sein Gesuch um aufschiebende Wirkung gutgeheissen wurde, während die weiteren Punkte seiner Beschwerde abzuweisen waren. Die Verfahrenskosten sind demnach dem Beschwerdeführer und dem Staat Freiburg je hälftig aufzuerlegen. Sie werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt. 7.2. Für jede Verfahrensstufe ist die Entschädigungsfrage getrennt zu prüfen (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2 m.H.). Nach Art. 436 Abs. 2 StPO hat die beschuldigte Person bei einem Obsiegen im Rechtsmittelverfahren Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Die Parteientschädigung des Beschwerdeführers wird nach einem Stundentarif von CHF 250.- festgelegt (Art. 75a Abs. 2 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Vorliegend erscheinen rund 5 Stunden Arbeit für die Kenntnisnahme der Verfügungen und der (vollständigen) Akten, eine kurze Besprechung mit der Klientschaft, das Verfassen der Beschwerde und der weiteren Stellungnahmen, die Kenntnisnahme der Urteile sowie deren Mitteilung und Erklärung an die Klientschaft als angemessen. Unter Berücksichtigung weiterer kleiner Verrichtungen und den Auslagen ergibt dies bei einem Stundentarif von CHF 250.- eine Entschädigung von pauschal CHF 1'500.-, zzgl. 7.7% MwSt., d.h. CHF 115.50, welche zur Hälfte dem Staat Freiburg aufzu- erlegen ist. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Die Kammer erkennt: I. Das Gesuch um Vereinigung der Verfahren 502 2021 8 + 9 und 502 2021 6 wird abge- wiesen. II. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör von A.________ verletzt wurde. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. III. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und A.________ und dem Staat Freiburg je hälftig auferlegt. IV. A.________ wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 750.-, zzgl. MwSt. von CHF 57.75, zugesprochen, welche dem Staat Freiburg auferlegt wird. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 26. Mai 2021/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: