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502 2021 72

Freiburg · 2021-06-01 · Deutsch FR

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Beschlagnahme (Art. 263 – 268 StPO)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2021 72 Urteil vom 1. Juni 2021 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschuldigte und Beschwerdeführerin gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Hausdurchsuchung, Beschlagnahme Beschwerde vom 6. April 2021 gegen den Befehl der Staats- anwaltschaft vom 23. März 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 erwägend, dass gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und Übertretung des Gesetzes über die Einwohnerkontrolle geführt wird; dass der B.________, vertreten durch seine Präsidentin C.________, am 25. Dezember 2020 Strafanzeige wegen Diebstahl und Hausfriedensbruch gegen Unbekannt einreichte; dass C.________ ausführte, jemand sei in der Nacht vom 24. Dezember auf den 25. Dezember 2020 in das Heim des B.________ eingedrungen und habe die Hunde D.________ (Hund- Mikrochip Nr. eee) und F.________ (Hund-Mikrochip Nr. ggg) mitgenommen; mögliche Täterin sei u.a. die ehemalige Halterin der beiden Hunde, A.________; dass die Staatsanwaltschaft mit Befehl vom 23. März 2021 namentlich die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme in H.________, anordnete; dass die Hausdurchsuchung am 25. März 2021 von der Kantonspolizei durchgeführt wurde; sowohl A.________ als auch die beiden Hunde befanden sich vor Ort, wobei letztere sodann dem B.________ übergeben wurden; dass A.________ am 6. April 2021 (Postaufgabe) gegen den Hausdurchsuchungs- und Beschlag- nahmebefehl vom 23. März 2021 Beschwerde erhob und die « Versiegelung » der Hunde sowie deren Rückführung nach H.________ verlangte; dass die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 12. April 2021 auf eine ausführliche Stellungnahme verzichtete und auf Abweisung der Beschwerde schloss; dass die Beschwerde gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staats- anwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden zulässig ist (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO); dass sie innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO); die Beschwerde vom 6. April 2021 wurde rechtzeitig eingereicht (Art. 90 Abs. 2 StPO) und enthält eine Begründung; dass nach Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen kann; das Interesse muss ein aktuelles und praktisches sein; mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 m.H.); ob die Beschwerdeführerin ein aktuelles und praktisches Interesse betreffend die bereits am

25. März 2021 stattgefundenen Hausdurchsuchung und Beschlagnahme hat, kann offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist; dass mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhalts- feststellung und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 393 Abs. 2 StPO); dass die Strafkammer ohne Verhandlung entscheidet (Art. 397 Abs. 1 StPO) und grundsätzlich über volle Kognition verfügt (Art. 391 Abs. 1 StPO); dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 6. April 2021 ausführt, sie wisse nicht, wie die beiden Hunde dem B.________ abhandengekommen seien; es sei eine reine Vermutung des

Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 B.________ und unbewiesen, dass sie die Tiere gestohlen habe; letztere seien an Weihnachten vor der Haustüre der Liegenschaft von I.________ deponiert worden; deren Anwesenheit am H.________ sei kein Beweis für den ihr vorgeworfenen Diebstahl; die Hunde seien durch die Beschlagnahme dem rechtmässigen Eigentümer entzogen worden; der B.________ sei nie deren Eigentümer gewesen; der Verkauf an J.________ sei eine Rechtsverletzung und verstosse gegen Bundesrecht gemäss Urteil BGer 2C_320/2019; die durch den Veterinärdienst des Kantons K.________ veranlassten Verkäufe der Hunde durch die Tierheime in K.________ und L.________ seien Gegenstand laufender Beschwerdeverfahren; gegen die WEU des Kantons K.________ laufe ein Verfahren betreffend Rechtsverzögerung; der aus dem Kaufvertrag mit J.________ hergeleitete Eigentumsvorbehalt sei an sich nichtig, da er nicht im Register am Wohnort von J.________ eingetragen ist; dass Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden können, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO); im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlast- ender Beweisergebnisse vorzunehmen; bestreitet die beschuldigte Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete An- haltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertret- baren Gründen bejahen durften; Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2; Urteil BGer 1B_609/2019 vom 25. November 2020 E. 3.2); dass die Beschwerdeführerin zwar den hinreichenden Tatverdacht bestreit, jedoch aus den Akten das Folgende erhellt: Mit Verfügung vom 19. Juli 2019 des Veterinärdienstes K.________ wurde der Beschwerdeführerin die Haltung und Zucht von Hunden verboten, mit Ausnahme von drei chirurgisch kastrierten Hunden. Am 10. Dezember 2019 kam es sodann zu einer Kontrolle und diverse Hunde wurden vorgefunden und grösstenteils beschlagnahmt, so u.a. D.________ und F.________. Diese wurden im Tierheim des B.________ untergebracht. Mit Verträgen von Februar 2020 übernahm J.________ die beiden Hunde vom B.________. Ziffer 6 der allgemeinen Vertragsbedingungen, welche « mitgegeben » wurden und « völliger Bestandteil » der zwei Verträge sind, kann entnommen werden, dass das anvertraute Tier weder verkauft, verschenkt noch bei Dritten platziert werden darf. Wenn das Tier nicht mehr gehalten werden kann, ist es ins Tierheim des B.________ zurückzubringen. Dieser ist berechtigt, das Tier im Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Vertragsbestimmungen jederzeit entschädigungslos zurückzunehmen (Ziffer 8). Am 9. März 2020 kam es zu einer Nachkontrolle bei der Beschwerdeführerin. Mehrere Hunde befanden sich vor Ort, so auch D.________ und F.________. Die Beschwerdeführerin gab an, diese nur zu hüten. Der von der Kantonspolizei K.________ aufgenommenen Strafanzeige vom 13. März 2020 kann entnommen werden, dass für den Veterinärdienst K.________ aufgrund der Vorgeschichte erstellt ist, dass J.________ die Hunde D.________ und F.________ in der Absicht übernommen hat, sie in die Obhut der Beschwerdeführerin zu geben. Am 14. Oktober 2020 kam es zu einer erneuten Kontrolle. Dabei wurden insgesamt 7 Hunde angetroffen, so auch D.________ und F.________, welche neu auf I.________, dem Bruder der Beschwerdeführerin, lauteten (gemäss Tierdatenbank AMICUS seit dem 10. Juni 2020). Sie wurden durch das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (LSVW) beschlagnahmt und beim B.________ untergebracht. Gemäss Angaben des LSVW sind die Hunde D.________ und F.________ seit dem 6. November 2020 auf den B.________ in AMICUS eingetragen. Dem Polizeirapport vom

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25. März 2021 kann entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Hausdurchsuchung vom selben Tag mit den beiden Hunden im Garten versteckte, während I.________ der Polizei gesagt habe, seine Schwester befinde sich bei der Arbeit, im Kanton K.________; dass somit aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin an dieser Tat vorliegen, sodass der hinreichende Tatverdacht zu bejahen ist; dass der angefochtene Befehl auch in Bezug auf die weiteren Voraussetzungen für eine Haus- durchsuchung bzw. Beschlagnahme nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 241 ff., 263 ff. StPO); dass die Beschwerdeführerin insbesondere aus dem zitierten Entscheid BGer 2C_320/2019 nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, ging es dabei doch um eine andere Frage (sofortiger von der Gerichtsbehörde angeordneter Verkauf von beschlagnahmten Hunden während eines hängigen verwaltungsrechtlichen Verfahrens); dasselbe gilt für die von der Beschwerdeführerin erwähnten anderen Verfahren respektive für die Ausführung betreffend Eigentumsvorbehalt; dass Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln sind und von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden dürfen (Art. 248 Abs. 1 StPO); dass die Beschwerdeführerin zwar die « Versiegelung » der beiden Hunde verlangt, jedoch nicht ansatzweise begründet, inwiefern die Voraussetzungen für eine Siegelung vorliegend gegeben wären, sodass auf diesen Antrag nicht einzutreten ist; dass die Beschwerde somit abgewiesen wird, soweit darauf einzutreten ist; dass die Verfahrenskosten auf CHF 300.- (Gebühr: CHF 250.-, Auslagen: CHF 50.-) festgesetzt und A.________ auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO); (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 23. März 2021 wird bestätigt. II. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 300.- (Gebühr: CHF 250.-, Auslagen: CHF 50.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 1. Juni 2021/swo Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: