Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht
Sachverhalt
A. Am 11. Januar 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren wegen Sachbeschä- digung (Tags) gegen A.________. Mit Hausdurchsuchungs-, Durchsuchungs- und Beschlagnah- mebefehl vom gleichen Tag ordnete sie sodann namentlich die Hausdurchsuchung bei A.________, die Beschlagnahme und die Durchsuchung seines Mobiltelefons sowie seines Computers an. Die Kantonspolizei Freiburg führte die Hausdurchsuchung am 12. Januar 2021 durch. A.________ wurde zudem erkennungsdienstlich erfasst und es wurde ein Wangenschleimhautabstrich durch- geführt. Am 19. Januar 2021 ersuchte A.________ bei der Staatsanwaltschaft um Einsicht in die Akten, welche ihm am 20. Januar 2021 zugestellt wurden. B. Am 22. Januar 2021 erhob A.________ Beschwerde gegen die DNA-Entnahme und DNA- Analyse sowie die erkennungsdienstliche Erfassung. Er beantragte namentlich, dass der ihm am
12. Januar 2021 ausgehändigte, undatierte Befehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg aufzuheben und festzustellen sei, dass die am 12. Januar 2021 durchgeführte erkennungsdienstli- che Erfassung inkl. WSA-Abnahme rechtswidrig erfolgte. Auf die Erstellung eines DNA-Profils sei zu verzichten, eventualiter sei festzustellen, dass die Erstellung eines DNA-Profils rechtswidrig erfolgte. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg sei anzuweisen, sämtliche erkennungs- dienstlichen Unterlagen, den Wangenschleimhautabstrich sowie ein allfällig bereits erstelltes DNA- Profil unverzüglich löschen zu lassen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit dem eben- falls am 22. Januar 2021 eingeleiteten Beschwerdeverfahren betreffend Hausdurchsuchung, Durchsuchung von Aufzeichnungen, Durchsuchung von Personen und Gegenständen, Beschlag- nahme, Siegelung zu vereinen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Ausserdem stellte er ein Gesuch um aufschiebende Wirkung. Die Staatsanwaltschaft nahm am 1. Februar 2021 Stellung und schloss auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 8. Februar 2021 wurden A.________ auf Antrag die vollständigen Akten der Staatsanwalt- schaft zur Einsichtnahme zugestellt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Er äusserte sich am 18. Februar 2021 und änderte seine Rechtsbegehren wie folgt: Der ihm am
12. Januar 2021 ausgehändigte, undatierte Befehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg sei aufzuheben, eventualiter sei der Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung vom 12. Januar 2021 aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die am 12. Januar 2021 durchgeführte erkennungs- dienstliche Erfassung inkl. WSA-Abnahme rechtswidrig erfolgte. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg sei anzuweisen, sämtliche erkennungsdienstlichen Unterlagen sowie den WSA- Abstrich des Beschwerdeführers unverzüglich löschen zu lassen. Das vorliegende Beschwerdever- fahren sei mit dem ebenfalls am 22. Januar 2021 eingeleiteten Beschwerdeverfahren betreffend Hausdurchsuchung, Durchsuchung von Aufzeichnungen, Durchsuchung von Personen und Gegenständen, Beschlagnahme, Siegelung zu vereinen. Alles unter Kosten- und Entschädigungs- folge. Am 26. April 2021 wurde der Kantonspolizei Freiburg die Gelegenheit gegeben, zur Beschwerde Stellung zu beziehen. Innert der gesetzten Frist wurde jedoch keine Stellungnahme eingereicht.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 C. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Entscheid vom 5. Februar 2021 der Vize- Präsidentin der Strafkammer abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer beantragt, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren 502 2021 6 mit demjenigen betreffend die Hausdurchsuchung, Durchsuchung von Aufzeichnungen, Personen und Gegenständen, Beschlagnahme und Siegelung (502 2021 8 + 9) zu vereinen sei. Nach Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Straf- verfahren trennen oder vereinen. Vorliegend betreffen die Beschwerden zwar das gleiche Strafver- fahren und stehen in einem engen zeitlichen Zusammenhang. Es handelt sich jedoch jeweils um unterschiedliche Verfahrenshandlungen bzw. Verfügungen, weshalb die Vereinigung der Verfah- ren kaum zu einer Vereinfachung der Beschwerdeverfahren führen würde. Das Gesuch ist damit abzuweisen.
E. 2 Aufl. 2014, Art. 207 N. 33 und Art. 244 N. 14 ff.). Der Europäische Gerichtshof für Menschen- rechte hat jedoch im Zusammenhang mit einem Fall betreffend eine Hausdurchsuchung entschie- den, dass diese Rechtsprechung gegen Art. 13 EMRK verstösst, denn dadurch stehe keine wirksa- me Beschwerde zur Verfügung (Urteil EGMR Nr. 21353/93 Camenzind gegen Schweiz vom
16. Dezember 1997 § 51 ff.). Das Bundesgericht verzichtet auch seit diesem Entscheid nicht auf das Erfordernis eines aktuellen und praktischen Interesses. Fehlt dieses, tritt es nun aber dennoch auf die Beschwerde ein, wenn der Beschwerdeführer rechtsgenügend begründet und in vertretba- rer Weise die Verletzung einer Garantie der EMRK rügt. Hierdurch sind die Eintretensvorausset- zungen mit dem Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK vereinbar (BGE 139 I 206 E. 1.2.1; 137 I 296 E. 4.3.2 und 4.3.4; 136 I 274 E. 1.3, jeweils m.H.). Vorliegend macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8 und 13 EMRK geltend, womit auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Frage, ob sich der Beschwerdeführer der erkennungs- dienstlichen Erfassung widersetzt hat oder nicht, kann damit offenbleiben.
E. 2.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie ist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt mit der Zustellung des Entscheides. Bei einer nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlung beginnt sie mit der Kenntnisnahme (Art. 384 Bst. b und c StPO). Die Beschwerde vom 22. Januar 2021 gegen die erkennungsdienstliche Erfassung und die DNA- Entnahme bzw. den Befehl vom 12. Januar 2021 ist rechtzeitig erfolgt. Sie enthält ausserdem eine Begründung.
E. 2.2 Nach Art. 255 Abs. 2 Bst. a StPO kann die nicht invasive DNA-Entnahme von der Polizei angeordnet werden. Eine schriftliche Anordnung ist nicht notwendig. Gegen die Anordnung der DNA-Entnahme kann sodann Beschwerde geführt werden (Urteil BGer 1B_324/2013 vom
24. Januar 2014 E. 2.2). Nach Art. 260 StPO können die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Gerichte, in dringenden Fällen ihre Verfahrensleitung, die erkennungsdienstliche Erfassung anordnen (Abs. 2). Dies hat in einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl zu erfolgen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen und zu begründen (Abs. 3). Angefochten werden kann lediglich der Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung, nicht aber deren Ausführung. Darüber hinaus steht die Beschwerde nicht zur Verfügung, wenn die Massnah- me von der Polizei und nicht von der Staatsanwaltschaft oder der Verfahrensleitung angeordnet wurde. Wenn sich die betroffene Person der erkennungsdienstlichen Erfassung wiedersetzen will, muss sie dies anlässlich der Ausführung der Massnahme vorbringen. In diesem Fall obliegt es sodann der Staatsanwaltschaft über die Massnahme zu entscheiden, was in der Folge mit
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO angefochten werden kann (Urteile KG FR 502 2012 143 vom 30. November 2012, in FZR 2012 45; 502 2016 90 vom 24. Mai 2016 E. 1a f.). Das Bundesgericht hat in seiner älteren Rechtsprechung regelmässig festgehalten, dass eine Person, welche bereits einer Zwangsmassnahme unterzogen wurde, diese nach deren Durchfüh- rung oder Beendigung nicht mehr beanstanden kann, da es an einem aktuellen Interesse fehle (u.a. DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
E. 2.3 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
E. 2.4 Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grund- sätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass die Entnahme einer DNA-Probe nur zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens vorgenommen werden dürfe. Die Staatsanwalt- schaft führe in ihrer Stellungnahme selber aus, dass am 19. Dezember 2016 bereits ein DNA-Profil von ihm erstellt worden sei, weshalb sich eine erneute Erstellung des Profils erübrige. Somit sei erstellt, dass die am 12. Januar 2021 durch die Kantonspolizei Freiburg erfolgte DNA-Probenahme nicht der Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens dienen könne. Die DNA-Entnahme sei somit rechtswidrig erfolgt und die Probe sei zu vernichten.
E. 3.2 Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO kann von der beschuldigten Person zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemäs- sige Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse (Urteil BGer 1B_381/2020 vom 15. März 2021 E. 2 m.H.). Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d; zum Ganzen: BGE 145 IV 263 E. 3.3 f. m.H.). Weiter sieht Art. 259 StPO i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz; SR 363) vor, dass die Probe zu vernichten ist, wenn bereits ein DNA-Profil der betroffenen Person erstellt wurde.
E. 3.3 Vorliegend legen weder die Staatsanwaltschaft noch die Kantonspolizei dar, aus welchem Grund dem Beschwerdeführer eine DNA-Probe entnommen wurde. In der Folge ordnete die Staatsanwaltschaft auch keine DNA-Analyse an, weil bereits ein Profil des Beschwerdeführers besteht. Die routinemässige Entnahme einer DNA-Probe ist jedoch unzulässig. Diese war demnach rechtswidrig und die Probe ist zu vernichten.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die erkennungsdienstliche Erfassung entge- gen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht gestützt auf einen Entscheid der Polizei erfolgt sein kann. Ihm sei nämlich sowohl in der angefochtenen Verfügung, welche unbestrittenermassen von der Staatsanwaltschaft stamme, wie auch mündlich von der Kantonspolizei die mittels angepasster Gewaltanwendung zwangsweise Durchsetzung der erkennungsdienstlichen Massnahmen und der DNA-Entnahme angedroht worden. Sodann sei ihm in der angefochtenen Verfügung eine Anzeige und Bestrafung wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung angedroht worden. Dies dürfe jedoch nur bei einer staatsanwaltlich verfügten erkennungsdienstlichen Erfassung erfolgen. Es sei damit davon auszugehen, dass die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft handelte. Andernfalls sei festzustellen, dass die erkennungsdienstliche Erfassung rechtswidrig erfolgt sei.
E. 4.2 Die erkennungsdienstliche Erfassung kann durch die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Gerichte, in dringenden Fällen ihre Verfahrensleitung angeordnet werden (Art. 260 Abs. 2 StPO). Sie wird in einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl angeordnet. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen und zu begründen (Art. 260 Abs. 3 StPO; BGE 141 IV 87 E. 1.4.3). Auch die erkennungsdienstliche Erfas- sung darf nicht routinemässig erfolgen. Das zur DNA-Entnahme und -Analyse Ausgeführte gilt glei- chermassen (Urteil BGer 6B_236/2020 vom 27. August 2020 E. 2.6 m.H.). Die Fristen für die Aufbewahrung und Verwendung erkennungsdienstlicher Unterlagen werden in Art. 261 StPO geregelt. Ist das Interesse an der Aufbewahrung und Verwendung vor Ablauf der Fristen nach den Absätzen 1-3 offensichtlich dahingefallen, so sind die erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten (Abs. 4).
E. 4.3 Aus den Akten gehen keine Anhaltspunkte hervor, wonach die erkennungsdienstliche Erfassung von der Staatsanwaltschaft angeordnet worden wäre. Insbesondere handelt es sich bei der dem Beschwerdeführer anlässlich der erkennungsdienstlichen Erfassung ausgehändigten «Verfügung» lediglich um ein Informationsblatt der Staatsanwaltschaft. Der Befehl zur erkennungs- dienstlichen Erfassung vom 12. Januar 2021 stammt vielmehr von der Kantonspolizei. Dabei ist davon auszugehen, dass die erkennungsdienstliche Erfassung zunächst lediglich mündlich ange- ordnet wurde, da dem Beschwerdeführer der Befehl vom 12. Januar 2021 jedenfalls nicht ausge- händigt wurde. Aus den Akten erhellt jedoch nicht, dass es sich um einen dringenden Fall gehan- delt hätte. Identität und Adresse des Beschwerdeführers waren bekannt und die erkennungs- dienstliche Erfassung hätte jederzeit nachgeholt werden können. Weiter erläutern weder die Staatsanwaltschaft noch die Kantonspolizei, aus welchem Grund die erneute erkennungsdienstli- che Erfassung notwendig war, nachdem der Beschwerdeführer bereits am 20. Januar 2016,
19. Dezember 2016 und 14. Januar 2019 durch die Kantonspolizei Bern erkennungsdienstlich erfasst wurde. Eine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung ist nicht zulässig. Diese war
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 demnach rechtswidrig. Da nie ein Interesse an der erkennungsdienstlichen Erfassung bestand, sind die erkennungsdienstlichen Unterlagen vom 12. Januar 2021 zu vernichten.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Anzei- gemeldung der Kantonspolizei Freiburg vom 2. November 2020, der Rapport des kriminaltechni- schen Dienstes der Kantonspolizei Freiburg vom 31. Dezember 2020 sowie der Befehl zur erken- nungsdienstlichen Erfassung vom 12. Januar 2021 seien ihm erstmal am 8. Februar 2021 zuge- stellt worden. Insbesondere seien diese Dokumente nicht Bestanteil der amtlichen Akten gewesen, welche ihm von der Staatsanwaltschaft am 20. Januar 2021 zugestellt wurden, nachdem er im Hinblick auf eine mögliche Beschwerde um Akteneinsicht ersucht hatte. Auch anlässlich der am
12. Januar 2021 durchgeführten erkennungsdienstlichen Erfassung sei ihm keine Kopie des Befehls zur erkennungsdienstlichen Erfassung vom 12. Januar 2021 ausgehändigt worden. Es sei für ihn daher nicht erkennbar gewesen, dass von ihm keine DNA-Analyse erstellt werde. Andern- falls hätte er die Rechtsbegehren betreffend die Erstellung des DNA-Profils und das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht gestellt.
E. 5.2 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten Anspruch auf rechtli- ches Gehör, welcher einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeine- ren Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, ergibt sich für die beschuldigte Person das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (vgl. zudem Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 Abs. 1 Bst. a StPO) und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollstän- dig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden. Damit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (Urteil BGer 6B_1094/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.3.1 m.H.). Weiter sieht Art. 101 Abs. 1 StPO vor, dass die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwalt- schaft die Akten des Strafverfahrens einsehen können; Art. 108 StPO bleibt vorbehalten. Gemäss diesem können die Strafbehörden das rechtliche Gehör einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht oder dies für die Sicherheit von Perso- nen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (Art. 108 Abs. 1 StPO). Eine solche Einschränkung ist jedoch nur mit Zurückhaltung anzuordnen (BGE 139 IV 25 E. 5.5.6-5.5.11; Urteil BGer 1B_303/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.1). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der mate- riellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtsla-
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 ge frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückwei- sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.2 und 2.3.2 m.H.). Nach Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Fall, dass ein Beschwerdeführer unterliegt, weil ein Verfahrensfehler im Rechtsmittelverfahren geheilt worden ist, ist in Art. 428 Abs. 1 StPO nicht ausdrücklich geregelt. Nach der Rechtsprechung ist dem jedoch bei der Verlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens Rechnung zu tragen. Dies kann durch eine angemessene Reduktion der Gerichtskosten oder allenfalls durch den Verzicht auf die Erhebung von Kosten geschehen (Urteil 6B_192/2015 vom 9. September 2015 E. 2.3 m.H.).
E. 5.3 Vorliegend bestreitet die Staatsanwaltschaft nicht, dass sie auf das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers hin ihm am 20. Januar 2021 die fraglichen Unterlagen nicht zugestellt hat. Sie begründet auch nicht, warum sie ihm diese nicht zugestellt hat. Insbesondere macht sie weder geltend, dass der Beschwerdeführer noch gar kein Recht auf Akteneinsicht hatte oder dass ein Grund nach Art. 108 StPO zur Einschränkung des Akteneinsichtsrechts bestand. Unter diesen Umständen hätte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die vollständigen Akten zur Einsichtnahme zustellen müssen. Aus dem Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung vom
12. Januar 2021 geht insbesondere hervor, dass keine DNA-Analyse angeordnet wurde. Ohne diese Information musste der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass ein DNA-Profil erstellt wird und hat entsprechende Anträge gestellt, obwohl dies nicht notwendig war. Das rechtliche Gehör wurde somit verletzt. Allerdings wurden dem Beschwerdeführer die vollständigen Akten am
E. 8 Februar 2021 zugestellt und die Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wird daher lediglich im Rahmen der Kostenverlegung zu berücksichtigen sein. 6. 6.1. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Vorliegend wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung des Beschwerdeführers abgewiesen, soweit darauf einzutre- ten war. Ausserdem zog er seine Rechtsbegehren betreffend die DNA-Analyse zurück. Soweit weitergehend ist seine Beschwerde – bis auf den Antrag betreffend die Verfahrensvereinigung – jedoch gutzuheissen. Da der Beschwerdeführer das Gesuch um aufschiebende Wirkung und seine Rechtsbegehren betreffend die DNA-Analyse nur gestellt hat, weil sein rechtliches Gehör verletzt wurde, rechtfertigt es sich, die gesamten Verfahrenskosten dem Staat Freiburg aufzuerlegen. Sie werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt. 6.2. Für jede Verfahrensstufe ist die Entschädigungsfrage getrennt zu prüfen (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2 m.H.). Nach Art. 436 Abs. 2 StPO hat die beschuldigte Person bei einem Obsiegen im Rechtsmittelverfahren Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Die Parteientschädigung des Beschwerdeführers wird nach einem Stundentarif von CHF 250.- festgelegt (Art. 75a Abs. 2 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Vorliegend erscheinen rund 5 Stunden Arbeit für die Kenntnisnahme der Verfügungen, eine kurze Besprechung mit der Klient- schaft, das Verfassen der Beschwerde und der weiteren Stellungnahmen, die Kenntnisnahme der
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Urteile sowie deren Mitteilung und Erklärung an die Klientschaft als angemessen. Unter Berück- sichtigung weiterer kleiner Verrichtungen und den Auslagen ergibt dies bei einem Stundentarif von CHF 250.- eine Entschädigung von pauschal CHF 1'500.-, zzgl. 7.7% MwSt., d.h. CHF 115.50, welche dem Staat Freiburg aufzuerlegen ist. Die Kammer erkennt: I. Das Gesuch um Vereinigung der Verfahren 502 2021 6 und 502 2021 8 + 9 wird abgewie- sen. II. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung vom 12. Januar 2021 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die erkennungsdienstliche Erfassung sowie die DNA-Entnahme vom 12. Januar 2021 rechtswidrig erfolgt sind. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg wird angewiesen, die erkennungsdienstlichen Unterlagen sowie die DNA-Probe vom 12. Januar 2021 zu vernichten. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör von A.________ verletzt wurde. III. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt. IV. A.________ wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1’500.-, zzgl. MwSt. von CHF 115.50, zugesprochen, welche dem Staat Freiburg aufer- legt wird. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 26. Mai 2021/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2021 6 Urteil vom 26. Mai 2021 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Walpen gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand DNA-Entnahme und DNA-Analyse (Art. 255 StPO), erkennungs- dienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) Beschwerde vom 22. Januar 2021 gegen die Verfügung der Kantonspolizei vom 12. Januar 2021
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. Am 11. Januar 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren wegen Sachbeschä- digung (Tags) gegen A.________. Mit Hausdurchsuchungs-, Durchsuchungs- und Beschlagnah- mebefehl vom gleichen Tag ordnete sie sodann namentlich die Hausdurchsuchung bei A.________, die Beschlagnahme und die Durchsuchung seines Mobiltelefons sowie seines Computers an. Die Kantonspolizei Freiburg führte die Hausdurchsuchung am 12. Januar 2021 durch. A.________ wurde zudem erkennungsdienstlich erfasst und es wurde ein Wangenschleimhautabstrich durch- geführt. Am 19. Januar 2021 ersuchte A.________ bei der Staatsanwaltschaft um Einsicht in die Akten, welche ihm am 20. Januar 2021 zugestellt wurden. B. Am 22. Januar 2021 erhob A.________ Beschwerde gegen die DNA-Entnahme und DNA- Analyse sowie die erkennungsdienstliche Erfassung. Er beantragte namentlich, dass der ihm am
12. Januar 2021 ausgehändigte, undatierte Befehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg aufzuheben und festzustellen sei, dass die am 12. Januar 2021 durchgeführte erkennungsdienstli- che Erfassung inkl. WSA-Abnahme rechtswidrig erfolgte. Auf die Erstellung eines DNA-Profils sei zu verzichten, eventualiter sei festzustellen, dass die Erstellung eines DNA-Profils rechtswidrig erfolgte. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg sei anzuweisen, sämtliche erkennungs- dienstlichen Unterlagen, den Wangenschleimhautabstrich sowie ein allfällig bereits erstelltes DNA- Profil unverzüglich löschen zu lassen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit dem eben- falls am 22. Januar 2021 eingeleiteten Beschwerdeverfahren betreffend Hausdurchsuchung, Durchsuchung von Aufzeichnungen, Durchsuchung von Personen und Gegenständen, Beschlag- nahme, Siegelung zu vereinen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Ausserdem stellte er ein Gesuch um aufschiebende Wirkung. Die Staatsanwaltschaft nahm am 1. Februar 2021 Stellung und schloss auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 8. Februar 2021 wurden A.________ auf Antrag die vollständigen Akten der Staatsanwalt- schaft zur Einsichtnahme zugestellt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Er äusserte sich am 18. Februar 2021 und änderte seine Rechtsbegehren wie folgt: Der ihm am
12. Januar 2021 ausgehändigte, undatierte Befehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg sei aufzuheben, eventualiter sei der Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung vom 12. Januar 2021 aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die am 12. Januar 2021 durchgeführte erkennungs- dienstliche Erfassung inkl. WSA-Abnahme rechtswidrig erfolgte. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg sei anzuweisen, sämtliche erkennungsdienstlichen Unterlagen sowie den WSA- Abstrich des Beschwerdeführers unverzüglich löschen zu lassen. Das vorliegende Beschwerdever- fahren sei mit dem ebenfalls am 22. Januar 2021 eingeleiteten Beschwerdeverfahren betreffend Hausdurchsuchung, Durchsuchung von Aufzeichnungen, Durchsuchung von Personen und Gegenständen, Beschlagnahme, Siegelung zu vereinen. Alles unter Kosten- und Entschädigungs- folge. Am 26. April 2021 wurde der Kantonspolizei Freiburg die Gelegenheit gegeben, zur Beschwerde Stellung zu beziehen. Innert der gesetzten Frist wurde jedoch keine Stellungnahme eingereicht.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 C. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Entscheid vom 5. Februar 2021 der Vize- Präsidentin der Strafkammer abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer beantragt, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren 502 2021 6 mit demjenigen betreffend die Hausdurchsuchung, Durchsuchung von Aufzeichnungen, Personen und Gegenständen, Beschlagnahme und Siegelung (502 2021 8 + 9) zu vereinen sei. Nach Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Straf- verfahren trennen oder vereinen. Vorliegend betreffen die Beschwerden zwar das gleiche Strafver- fahren und stehen in einem engen zeitlichen Zusammenhang. Es handelt sich jedoch jeweils um unterschiedliche Verfahrenshandlungen bzw. Verfügungen, weshalb die Vereinigung der Verfah- ren kaum zu einer Vereinfachung der Beschwerdeverfahren führen würde. Das Gesuch ist damit abzuweisen. 2. 2.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie ist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt mit der Zustellung des Entscheides. Bei einer nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlung beginnt sie mit der Kenntnisnahme (Art. 384 Bst. b und c StPO). Die Beschwerde vom 22. Januar 2021 gegen die erkennungsdienstliche Erfassung und die DNA- Entnahme bzw. den Befehl vom 12. Januar 2021 ist rechtzeitig erfolgt. Sie enthält ausserdem eine Begründung. 2.2. Nach Art. 255 Abs. 2 Bst. a StPO kann die nicht invasive DNA-Entnahme von der Polizei angeordnet werden. Eine schriftliche Anordnung ist nicht notwendig. Gegen die Anordnung der DNA-Entnahme kann sodann Beschwerde geführt werden (Urteil BGer 1B_324/2013 vom
24. Januar 2014 E. 2.2). Nach Art. 260 StPO können die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Gerichte, in dringenden Fällen ihre Verfahrensleitung, die erkennungsdienstliche Erfassung anordnen (Abs. 2). Dies hat in einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl zu erfolgen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen und zu begründen (Abs. 3). Angefochten werden kann lediglich der Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung, nicht aber deren Ausführung. Darüber hinaus steht die Beschwerde nicht zur Verfügung, wenn die Massnah- me von der Polizei und nicht von der Staatsanwaltschaft oder der Verfahrensleitung angeordnet wurde. Wenn sich die betroffene Person der erkennungsdienstlichen Erfassung wiedersetzen will, muss sie dies anlässlich der Ausführung der Massnahme vorbringen. In diesem Fall obliegt es sodann der Staatsanwaltschaft über die Massnahme zu entscheiden, was in der Folge mit
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO angefochten werden kann (Urteile KG FR 502 2012 143 vom 30. November 2012, in FZR 2012 45; 502 2016 90 vom 24. Mai 2016 E. 1a f.). Das Bundesgericht hat in seiner älteren Rechtsprechung regelmässig festgehalten, dass eine Person, welche bereits einer Zwangsmassnahme unterzogen wurde, diese nach deren Durchfüh- rung oder Beendigung nicht mehr beanstanden kann, da es an einem aktuellen Interesse fehle (u.a. DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Aufl. 2014, Art. 207 N. 33 und Art. 244 N. 14 ff.). Der Europäische Gerichtshof für Menschen- rechte hat jedoch im Zusammenhang mit einem Fall betreffend eine Hausdurchsuchung entschie- den, dass diese Rechtsprechung gegen Art. 13 EMRK verstösst, denn dadurch stehe keine wirksa- me Beschwerde zur Verfügung (Urteil EGMR Nr. 21353/93 Camenzind gegen Schweiz vom
16. Dezember 1997 § 51 ff.). Das Bundesgericht verzichtet auch seit diesem Entscheid nicht auf das Erfordernis eines aktuellen und praktischen Interesses. Fehlt dieses, tritt es nun aber dennoch auf die Beschwerde ein, wenn der Beschwerdeführer rechtsgenügend begründet und in vertretba- rer Weise die Verletzung einer Garantie der EMRK rügt. Hierdurch sind die Eintretensvorausset- zungen mit dem Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK vereinbar (BGE 139 I 206 E. 1.2.1; 137 I 296 E. 4.3.2 und 4.3.4; 136 I 274 E. 1.3, jeweils m.H.). Vorliegend macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8 und 13 EMRK geltend, womit auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Frage, ob sich der Beschwerdeführer der erkennungs- dienstlichen Erfassung widersetzt hat oder nicht, kann damit offenbleiben. 2.3. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 2.4. Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grund- sätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass die Entnahme einer DNA-Probe nur zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens vorgenommen werden dürfe. Die Staatsanwalt- schaft führe in ihrer Stellungnahme selber aus, dass am 19. Dezember 2016 bereits ein DNA-Profil von ihm erstellt worden sei, weshalb sich eine erneute Erstellung des Profils erübrige. Somit sei erstellt, dass die am 12. Januar 2021 durch die Kantonspolizei Freiburg erfolgte DNA-Probenahme nicht der Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens dienen könne. Die DNA-Entnahme sei somit rechtswidrig erfolgt und die Probe sei zu vernichten. 3.2. Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO kann von der beschuldigten Person zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemäs- sige Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse (Urteil BGer 1B_381/2020 vom 15. März 2021 E. 2 m.H.). Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d; zum Ganzen: BGE 145 IV 263 E. 3.3 f. m.H.). Weiter sieht Art. 259 StPO i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz; SR 363) vor, dass die Probe zu vernichten ist, wenn bereits ein DNA-Profil der betroffenen Person erstellt wurde. 3.3. Vorliegend legen weder die Staatsanwaltschaft noch die Kantonspolizei dar, aus welchem Grund dem Beschwerdeführer eine DNA-Probe entnommen wurde. In der Folge ordnete die Staatsanwaltschaft auch keine DNA-Analyse an, weil bereits ein Profil des Beschwerdeführers besteht. Die routinemässige Entnahme einer DNA-Probe ist jedoch unzulässig. Diese war demnach rechtswidrig und die Probe ist zu vernichten. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die erkennungsdienstliche Erfassung entge- gen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht gestützt auf einen Entscheid der Polizei erfolgt sein kann. Ihm sei nämlich sowohl in der angefochtenen Verfügung, welche unbestrittenermassen von der Staatsanwaltschaft stamme, wie auch mündlich von der Kantonspolizei die mittels angepasster Gewaltanwendung zwangsweise Durchsetzung der erkennungsdienstlichen Massnahmen und der DNA-Entnahme angedroht worden. Sodann sei ihm in der angefochtenen Verfügung eine Anzeige und Bestrafung wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung angedroht worden. Dies dürfe jedoch nur bei einer staatsanwaltlich verfügten erkennungsdienstlichen Erfassung erfolgen. Es sei damit davon auszugehen, dass die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft handelte. Andernfalls sei festzustellen, dass die erkennungsdienstliche Erfassung rechtswidrig erfolgt sei. 4.2. Die erkennungsdienstliche Erfassung kann durch die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Gerichte, in dringenden Fällen ihre Verfahrensleitung angeordnet werden (Art. 260 Abs. 2 StPO). Sie wird in einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl angeordnet. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen und zu begründen (Art. 260 Abs. 3 StPO; BGE 141 IV 87 E. 1.4.3). Auch die erkennungsdienstliche Erfas- sung darf nicht routinemässig erfolgen. Das zur DNA-Entnahme und -Analyse Ausgeführte gilt glei- chermassen (Urteil BGer 6B_236/2020 vom 27. August 2020 E. 2.6 m.H.). Die Fristen für die Aufbewahrung und Verwendung erkennungsdienstlicher Unterlagen werden in Art. 261 StPO geregelt. Ist das Interesse an der Aufbewahrung und Verwendung vor Ablauf der Fristen nach den Absätzen 1-3 offensichtlich dahingefallen, so sind die erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten (Abs. 4). 4.3. Aus den Akten gehen keine Anhaltspunkte hervor, wonach die erkennungsdienstliche Erfassung von der Staatsanwaltschaft angeordnet worden wäre. Insbesondere handelt es sich bei der dem Beschwerdeführer anlässlich der erkennungsdienstlichen Erfassung ausgehändigten «Verfügung» lediglich um ein Informationsblatt der Staatsanwaltschaft. Der Befehl zur erkennungs- dienstlichen Erfassung vom 12. Januar 2021 stammt vielmehr von der Kantonspolizei. Dabei ist davon auszugehen, dass die erkennungsdienstliche Erfassung zunächst lediglich mündlich ange- ordnet wurde, da dem Beschwerdeführer der Befehl vom 12. Januar 2021 jedenfalls nicht ausge- händigt wurde. Aus den Akten erhellt jedoch nicht, dass es sich um einen dringenden Fall gehan- delt hätte. Identität und Adresse des Beschwerdeführers waren bekannt und die erkennungs- dienstliche Erfassung hätte jederzeit nachgeholt werden können. Weiter erläutern weder die Staatsanwaltschaft noch die Kantonspolizei, aus welchem Grund die erneute erkennungsdienstli- che Erfassung notwendig war, nachdem der Beschwerdeführer bereits am 20. Januar 2016,
19. Dezember 2016 und 14. Januar 2019 durch die Kantonspolizei Bern erkennungsdienstlich erfasst wurde. Eine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung ist nicht zulässig. Diese war
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 demnach rechtswidrig. Da nie ein Interesse an der erkennungsdienstlichen Erfassung bestand, sind die erkennungsdienstlichen Unterlagen vom 12. Januar 2021 zu vernichten. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Anzei- gemeldung der Kantonspolizei Freiburg vom 2. November 2020, der Rapport des kriminaltechni- schen Dienstes der Kantonspolizei Freiburg vom 31. Dezember 2020 sowie der Befehl zur erken- nungsdienstlichen Erfassung vom 12. Januar 2021 seien ihm erstmal am 8. Februar 2021 zuge- stellt worden. Insbesondere seien diese Dokumente nicht Bestanteil der amtlichen Akten gewesen, welche ihm von der Staatsanwaltschaft am 20. Januar 2021 zugestellt wurden, nachdem er im Hinblick auf eine mögliche Beschwerde um Akteneinsicht ersucht hatte. Auch anlässlich der am
12. Januar 2021 durchgeführten erkennungsdienstlichen Erfassung sei ihm keine Kopie des Befehls zur erkennungsdienstlichen Erfassung vom 12. Januar 2021 ausgehändigt worden. Es sei für ihn daher nicht erkennbar gewesen, dass von ihm keine DNA-Analyse erstellt werde. Andern- falls hätte er die Rechtsbegehren betreffend die Erstellung des DNA-Profils und das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht gestellt. 5.2. Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten Anspruch auf rechtli- ches Gehör, welcher einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeine- ren Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, ergibt sich für die beschuldigte Person das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (vgl. zudem Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 Abs. 1 Bst. a StPO) und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollstän- dig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden. Damit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (Urteil BGer 6B_1094/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.3.1 m.H.). Weiter sieht Art. 101 Abs. 1 StPO vor, dass die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwalt- schaft die Akten des Strafverfahrens einsehen können; Art. 108 StPO bleibt vorbehalten. Gemäss diesem können die Strafbehörden das rechtliche Gehör einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht oder dies für die Sicherheit von Perso- nen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (Art. 108 Abs. 1 StPO). Eine solche Einschränkung ist jedoch nur mit Zurückhaltung anzuordnen (BGE 139 IV 25 E. 5.5.6-5.5.11; Urteil BGer 1B_303/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.1). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der mate- riellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtsla-
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 ge frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückwei- sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.2 und 2.3.2 m.H.). Nach Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Fall, dass ein Beschwerdeführer unterliegt, weil ein Verfahrensfehler im Rechtsmittelverfahren geheilt worden ist, ist in Art. 428 Abs. 1 StPO nicht ausdrücklich geregelt. Nach der Rechtsprechung ist dem jedoch bei der Verlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens Rechnung zu tragen. Dies kann durch eine angemessene Reduktion der Gerichtskosten oder allenfalls durch den Verzicht auf die Erhebung von Kosten geschehen (Urteil 6B_192/2015 vom 9. September 2015 E. 2.3 m.H.). 5.3. Vorliegend bestreitet die Staatsanwaltschaft nicht, dass sie auf das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers hin ihm am 20. Januar 2021 die fraglichen Unterlagen nicht zugestellt hat. Sie begründet auch nicht, warum sie ihm diese nicht zugestellt hat. Insbesondere macht sie weder geltend, dass der Beschwerdeführer noch gar kein Recht auf Akteneinsicht hatte oder dass ein Grund nach Art. 108 StPO zur Einschränkung des Akteneinsichtsrechts bestand. Unter diesen Umständen hätte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die vollständigen Akten zur Einsichtnahme zustellen müssen. Aus dem Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung vom
12. Januar 2021 geht insbesondere hervor, dass keine DNA-Analyse angeordnet wurde. Ohne diese Information musste der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass ein DNA-Profil erstellt wird und hat entsprechende Anträge gestellt, obwohl dies nicht notwendig war. Das rechtliche Gehör wurde somit verletzt. Allerdings wurden dem Beschwerdeführer die vollständigen Akten am
8. Februar 2021 zugestellt und die Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wird daher lediglich im Rahmen der Kostenverlegung zu berücksichtigen sein. 6. 6.1. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Vorliegend wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung des Beschwerdeführers abgewiesen, soweit darauf einzutre- ten war. Ausserdem zog er seine Rechtsbegehren betreffend die DNA-Analyse zurück. Soweit weitergehend ist seine Beschwerde – bis auf den Antrag betreffend die Verfahrensvereinigung – jedoch gutzuheissen. Da der Beschwerdeführer das Gesuch um aufschiebende Wirkung und seine Rechtsbegehren betreffend die DNA-Analyse nur gestellt hat, weil sein rechtliches Gehör verletzt wurde, rechtfertigt es sich, die gesamten Verfahrenskosten dem Staat Freiburg aufzuerlegen. Sie werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt. 6.2. Für jede Verfahrensstufe ist die Entschädigungsfrage getrennt zu prüfen (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2 m.H.). Nach Art. 436 Abs. 2 StPO hat die beschuldigte Person bei einem Obsiegen im Rechtsmittelverfahren Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Die Parteientschädigung des Beschwerdeführers wird nach einem Stundentarif von CHF 250.- festgelegt (Art. 75a Abs. 2 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Vorliegend erscheinen rund 5 Stunden Arbeit für die Kenntnisnahme der Verfügungen, eine kurze Besprechung mit der Klient- schaft, das Verfassen der Beschwerde und der weiteren Stellungnahmen, die Kenntnisnahme der
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Urteile sowie deren Mitteilung und Erklärung an die Klientschaft als angemessen. Unter Berück- sichtigung weiterer kleiner Verrichtungen und den Auslagen ergibt dies bei einem Stundentarif von CHF 250.- eine Entschädigung von pauschal CHF 1'500.-, zzgl. 7.7% MwSt., d.h. CHF 115.50, welche dem Staat Freiburg aufzuerlegen ist. Die Kammer erkennt: I. Das Gesuch um Vereinigung der Verfahren 502 2021 6 und 502 2021 8 + 9 wird abgewie- sen. II. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung vom 12. Januar 2021 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die erkennungsdienstliche Erfassung sowie die DNA-Entnahme vom 12. Januar 2021 rechtswidrig erfolgt sind. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg wird angewiesen, die erkennungsdienstlichen Unterlagen sowie die DNA-Probe vom 12. Januar 2021 zu vernichten. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör von A.________ verletzt wurde. III. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt. IV. A.________ wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1’500.-, zzgl. MwSt. von CHF 115.50, zugesprochen, welche dem Staat Freiburg aufer- legt wird. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 26. Mai 2021/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: