Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO)
Sachverhalt
A. Am 7. November 2020 reichte A.________ Strafanzeige ein gegen den C.________ sowie gegen die Verantwortlichen B.________ und D.________ wegen Sachentziehung, ggf. Diebstahl und ggf. Veruntreuung. Er führte aus, diese hätten ihm am 6. November 2020 die Herausgabe zweier seiner Hunde verweigert, dies entgegen den Anweisungen des Amtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (nachfolgend: LSVW). Sie hätten sie zum Weiterverkauf behalten und gegen- über der Polizei am Telefon behauptet, die Hunde seien aufgrund eines Eigentumsvorbehalts das Eigentum des C.________. Als Beilage reichte er ein Schreiben des LSVW vom 5. November 2020 ein, aus welchem hervorgeht, dass er die Hunde ab sofort beim C.________ abholen könne. Am 27. November 2020 präzisierte A.________ auf Anfrage der Staatsanwaltschaft namentlich, dass es sich bei den zwei Hunden um E.________ (Hund-Mikrochip Nr. fff) und G.________ (Hund- Mikrochip Nr. hhh) handelt und B.________ in dieser Angelegenheit als M.________ des C.________ federführend gewesen sei. Er reichte auch zusätzliche Unterlagen ein. Am 27. Dezember 2020 verlangte er die Einvernahme von I.________ vom LSVW zwecks Bestäi- gung seines Eigentumsanspruchs. Wiederum legte er seiner Eingabe diverse Unterlagen bei. Die Staatsanwaltschaft holte ihrerseits Informationen über die besagten Hunde ein, insbesondere bezüglich deren bisherigen Halter, und forderte den C.________ auf, das Dokument auszuhändigen, welches den Eigentumsvorbehalt bestätigt. Der C.________ reichte sodann die Übernahmeverträge von Februar 2020 sowie die allgemeinen Vertragsbedingungen ein. B. Mit Beweisergänzungsentscheid vom 9. Februar 2021 wurde der Antrag auf Einvernahme von I.________ abgewiesen und mit Verfügung vom selben Tag das Strafverfahren gegen B.________ eingestellt, Kosten zu Lasten des Staates. C. Dagegen erhob A.________ am 21. Februar 2021 (Postaufgabe) Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft nahm am 8. März 2021 Stellung und schloss auf Abweisung der Beschwer- de.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Vorab ist zu bemerken, dass das Strafverfahren im Broyebezirk (Begehungsort) grundsätzlich in französischer Sprache durchzuführen ist (Art. 115 Abs. 2 Bst. a und 3 des Justizgesetzes [JG; SGF 130.1]). Vorliegend ist die Einstellungsverfügung vom 9. Februar 2021 jedoch auf Deutsch ergan- gen, so dass das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 115 Abs. 4 JG auch auf Deutsch geführt wird.
E. 2.1 Gegen Einstellungsverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 64 Bst. c JG).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Die am 21. Februar 2021 eingereichte Beschwerde erfolgte fristgerecht.
E. 2.2 Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 385 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Bei Laienbeschwerden sind die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzusetzen; die Eingabe muss allerdings selbst in diesen Fällen den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen und diese Argumente müssen sich in sachli- cher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1). Vorliegend beinhaltet die Beschwerde keine Rechtsbegehren. Man versteht jedoch, weshalb der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung nicht einverstanden ist. Für einen Laien setzt er sich auch rechtsgenüglich mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft auseinander. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
E. 2.3 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
E. 2.4 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).
E. 3.1 Vorliegend begründete die Staatsanwaltschaft die angefochtene Verfügung wie folgt: In Bezug auf die durch A.________ angezeigten Straftatbestände ist Vorsatz erforderlich. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Vorsatz muss sich auf alle Tatbestandselemente beziehen. Vorliegend kann offenblei- ben, ob die objektiven Tatbestandselemente der angezeigten Straftatbestände gegeben sind. Es ist erwiesen, dass in den allgemeinen Vertragsbedingungen ein Eigentumsvorbehalt zugunsten des C.________ vereinbart wurde. Ob dieser Eigentumsvorbehalt rechtmässig ist oder nicht, spielt keine Rolle. Vorliegend ist die Beschuldigte von der Rechtmässigkeit des Eigentumsvorbehalts ausgegan- gen, was zur Folge hat, dass sie keine Aneignungsabsicht hatte, da sie davon ausging, dass die Hunde aufgrund des Eigentumsvorbehalts im Eigentum des C.________ waren und daher A.________ zudem auch nicht mehr an den Hunden berechtigt war. Das subjektive Tatbestandsele- ment des Vorsatzes und der Aneignungsabsicht ist nicht erfüllt. Das Verfahren gegen B.________ ist demnach wegen der offensichtlichen Straflosigkeit einzustellen. Zur Abweisung des Antrags auf Einvernahme von I.________ führte die Staatsanwaltschaft im sepa- raten Beweisergänzungsentscheid aus, inwiefern und ob überhaupt ein Eigentumsvorbehalt gemäss dem Übernahmevertrag vorhanden sei, sei eine rein zivilrechtliche Angelegenheit, für welche der Strafprozess nicht zur Anwendung gelangen könne. Die zur Behandlung der eventuellen Strafbarkeit der Beschuldigten notwendigen Informationen (Vertrag des C.________, inklusive Vertragsbestim- mungen und dessen Umfang) würden vorliegen. Es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern die Einver- nahme von I.________ etwas zur Frage der Strafbarkeit beitragen könne.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Staatsanwaltschaft habe den objekti- ven Tatbestand keiner Prüfung unterzogen. Bezüglich des subjektiven Tatbestands genüge ein Eventualvorsatz und die Aneignungsabsicht sei auch nicht von Nöten. Es sei des Weiteren nicht geprüft worden, ob die Beschuldigte gegen Treu und Glauben verstossen habe, denn trotz des « Eigentumsvorbehalts » habe sie annehmen müssen, dass er die Hunde gutgläubig erworben und
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 sie ihre Ansprüche gegenüber J.________ geltend zu machen habe. Zudem habe die Staatsanwalt- schaft nicht geprüft, ob die Beschuldigte überhaupt berechtigt war, die Hunde an J.________ zu verkaufen; gemäss Urteil BGer 2C_320/2019 sei der Verkauf der Hunde, bevor ein rechtskräftiger Entscheid ergangen ist, eine Rechtsverletzung. An die Rechtmässigkeit ihres « Eigentumsvorbe- halts » zu glauben, entbinde die Beschuldigte nicht vom Beweis. Im Gegensatz zum Vertrag, auf welchen sie sich stützt, sei auf der Homepage des C.________ ein Vertrag gleichen Inhalts aber in korrekter Form publiziert. Es sei anzunehmen, dass einer Frau in ihrer Position und Verantwortung die Minimalanforderungen an einen gültigen schriftlichen Vertrag (Art. 16 OR) vertraut sind. Schliess- lich habe die Staatsanwaltschaft mit der Abweisung der Beweisanträge nicht geprüft, ob die Beschul- digte überhaupt berechtigt war, die Herausgabe der Hunde zu verweigern; diese sei durch das LSVW veranlasst worden; das Verhältnis zwischen LSVW und C.________ und die Frage, ob eine Pflichtverletzung durch Nichtbefolgen einer Anweisung vorliegt, seien ungeklärt.
E. 3.3 Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die vollstän- dige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftat- bestand unanwendbar machen (Bst. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz « in dubio pro duriore » zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozess- voraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grund- satz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsver- fügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m. H.).
E. 3.4 Aus den Akten erhellt insbesondere das Folgende: Mit Verfügung vom 19. Juli 2019 des Veterinärdienstes K.________ wurde L.________, der Schwester von A.________, die Haltung und Zucht von Hunden verboten, mit Ausnahme von drei chirurgisch kastrierten Hunden. Nachdem ihre dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen wurde, teilte L.________ dem Veterinärdienst K.________ am 10. Oktober 2019 mit, dass sie auf keinen ihrer Hunde verzichten werde. Am
10. Dezember 2019 kam es sodann zu einer Kontrolle und 24 Hunde wurden vorgefunden und grösstenteils beschlagnahmt, so u.a. E.________ und G.________. Diese wurden sodann im Tier- heim des C.________ untergebracht. Mit Verträgen von Februar 2020 übernahm J.________ die beiden Hunde vom C.________. Ziffer 6 der allgemeinen Vertragsbedingungen, welche « mitgege- ben » wurden und « völliger Bestandteil » der zwei Verträge sind, kann entnommen werden, dass das anvertraute Tier weder verkauft, verschenkt noch bei Dritten platziert werden darf. Wenn das Tier nicht mehr gehalten werden kann, ist es ins Tierheim des C.________ zurückzubringen. Dieser ist berechtigt, das Tier im Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Vertragsbestimmungen jederzeit entschädigungslos zurückzunehmen (Ziffer 8). Am 9. März 2020 kam es zu einer Nachkontrolle bei L.________. Mehrere Hunde befanden sich vor Ort, so auch E.________ und G.________. L.________ gab an, diese nur zu hüten. Der von der Kantonspolizei K.________ aufgenommenen Strafanzeige vom 13. März 2020 kann entnommen werden, dass für den Veterinärdienst K.________ aufgrund der Vorgeschichte erstellt ist, dass J.________ die Hunden E.________ und G.________ in der Absicht übernommen hat, sie in die Obhut von L.________ zu geben. Am
14. Oktober 2020 kam es zu einer erneuten Kontrolle. Dabei wurden insgesamt 7 Hunde angetrof-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 fen, so auch E.________ und G.________, welche neu auf A.________ lauteten (gemäss Tierdaten- bank AMICUS seit dem 10. Juni 2020). Sie wurden durch das LSVW beschlagnahmt und beim C.________ untergebracht. Am 5. November 2020 teilte das LSVW A.________ mit, er könne seine Hunde beim C.________ ab sofort wieder abholen. Am 6. November 2020 verweigerte ihm der C.________ jedoch die Herausgabe von E.________ und G.________. Am 9. November 2020 teilte der C.________ J.________ mit, sie habe Ziffer 6 der Verträge verletzt und Ziffer 8 und 9 (Konven- tionalstrafe) würden somit zur Anwendung gelangen. Am 30. November 2020 teilte J.________ dem C.________ mit, dass sie damit nicht einverstanden sei, namentlich weil die Übernahmeverträge nicht gegengezeichnet worden seien und die allgemeinen Vertragsbedingungen ihre Eigentums- rechte über Gebühr beschränken würden. Gemäss Angaben des LSVW sind die Hunde E.________ und G.________ seit dem 6. November 2020 auf den C.________ in AMICUS eingetragen.
E. 3.5 Vorliegend ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, wenn er der Staatsanwaltschaft entge- genhält, die Aneignungsabsicht sei nicht notwendig. Eine Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB begeht, wer dem Berechtigten eben gerade ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Hingegen ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die objektiven Tatbe- standselemente müssen nicht zwingend geprüft werden, wenn der subjektive Tatbestand fehlt. Dementsprechend kann offen bleiben, ob die Beschuldigte die Herausgabe der Hunde verweigern durfte, wie sich das Verhältnis zwischen dem LSVW und dem C.________ gestaltet oder ob eine Pflichtverletzung durch Nichtbefolgen einer Anweisung vorliegt. Diese Fragen betreffen objektive Tatbestandselemente. Subjektiv erfordert die Sachentziehung Vorsatz, der sich insbesondere auch auf den erheblichen Nachteil erstrecken muss. Eventualvorsatz reicht aus (BSK StGB-WEISSENBER- GER, 4. Aufl. 2019, Art. 141 N. 31 m. H.). In casu stützte sich die Beschuldigte in ihrer Funktion als M.________ des C.________ auf die zwei Übernahmeverträge samt allgemeinen Vertragsbedin- gungen. Dass diese nicht gegengezeichnet wurden, von dem auf der Homepage des C.________ publizierten Mustervertrag abweichen (wobei die Ziffern 6 und 8 jedoch gleich lauten) oder allenfalls nicht « den Minimalanforderungen an einem gültigen Vertrag (Art. 16 OR) » entsprechen, ist in diesem Zusammenhang nicht massgebend. Ziffer 6 der allgemeinen Vertragsbedingungen kann entnommen werden, dass das anvertraute Tier weder verkauft, verschenkt noch bei Dritten platziert werden darf. Wenn das Tier nicht mehr gehalten werden kann, ist es ins Tierheim des C.________ zurückzubringen. Dieser ist berechtigt, das Tier im Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Vertragsbestimmungen jederzeit entschädigungslos zurückzunehmen (Ziffer 8). Zu solchen oder ähnlichen Vertragsklauseln wird von Seiten von Tierschutzvereinigungen sogar teilweise geraten (siehe u.a. http://www.tierschutz.com/hunde/docs/pdf/musterkaufvertrag_hund.pdf, am 22. März 2021 konsultiert). Es ist offensichtlich und wird auch nicht bestritten, dass J.________ die Hunde E.________ und G.________ dem Beschwerdeführer entweder verkauft, geschenkt oder bei ihm platziert hat, war er doch seit Juni 2020 in der Tierdatenbank AMICUS als Halter aufgeführt. In ihrem Schreiben vom 30. November 2020 bestreitet J.________ sodann auch nicht, dass sie von den allgemeinen Vertragsbedingungen Kenntnis hatte, vertritt aber unter anderem die Meinung, dass diese « ihre Eigentumsrechte (Art. 641 uns 641a ZGB) über Gebühr beschränken ». Dabei handelt es sich jedoch um eine zivilrechtliche Frage, die nicht hier, sondern in einem allfälligen Zivilverfahren zu prüfen ist. Dementsprechend kann der Staatsanwaltschaft im Ergebnis gefolgt werden, wenn sie festhält, die Beschuldigte habe aufgrund der Vertragsklauseln davon ausgehen dürfen, dass die Hunde wieder im Eigentum des C.________ waren und der Beschwerdeführer nicht an den Hunden berechtigt war, so dass es bezüglich der Sachentziehung bereits am subjektiven Tatbestand mangelt. Dass der Beschwerdeführer allenfalls gutgläubig war, vermag nichts daran zu ändern. Auch
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 aus dem zitierten Entscheid BGer 2C_320/2019 kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, ging es dabei doch um eine andere Frage (sofortiger von der Gerichtsbehörde angeordneter Verkauf von beschlagnahmten Hunden während eines hängigen verwaltungsrechtlichen Verfahrens). Der Beschwerdeführer bestreit in seiner Eingabe vom 21. Februar 2021 weiter nicht, dass keine Aneignungsabsicht bestand, so dass die Straftatbestände des Diebstahls (Art. 139 StGB) und der Veruntreuung (Art. 138 StGB) nicht zu prüfen sind. Was die Einvernahme von I.________ « zwecks Eigentumsanspruchs » betrifft, führt der Beschwer- deführer nicht aus, was diese zur Frage, ob die Beschuldigte eine Straftat begangen hat oder nicht, beitragen könnte. So geht bereits aus den Akten hervor, dass er seit Juni 2020 Halter der zwei Hunde war und das LSVW ihm mit Schreiben vom 5. November 2020 mitgeteilt hat, er könne sie ab sofort beim C.________ abholen. Die Abweisung dieses Beweisantrages ist demnach nicht zu bean- standen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die angefochtene Verfügung im Ergebnis zu bestätigen.
E. 4 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Beschwerdeführer hat folglich die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) zu tragen. Diese sind vom geleisteten Vorschuss zu beziehen. Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Einstellungsverfügung vom 9. Februar 2021 wird bestätigt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Ausla- gen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt und vom geleisteten Vorschuss bezogen. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 23. März 2021/swo Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2021 46 Urteil vom 23. März 2021 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen STAATSANWALTSCHAFT, Vorinstanz, und B.________, Beschwerdegegnerin Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO) Beschwerde vom 21. Februar 2021 gegen die Verfügung der Staats- anwaltschaft vom 9. Februar 2021
Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Am 7. November 2020 reichte A.________ Strafanzeige ein gegen den C.________ sowie gegen die Verantwortlichen B.________ und D.________ wegen Sachentziehung, ggf. Diebstahl und ggf. Veruntreuung. Er führte aus, diese hätten ihm am 6. November 2020 die Herausgabe zweier seiner Hunde verweigert, dies entgegen den Anweisungen des Amtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (nachfolgend: LSVW). Sie hätten sie zum Weiterverkauf behalten und gegen- über der Polizei am Telefon behauptet, die Hunde seien aufgrund eines Eigentumsvorbehalts das Eigentum des C.________. Als Beilage reichte er ein Schreiben des LSVW vom 5. November 2020 ein, aus welchem hervorgeht, dass er die Hunde ab sofort beim C.________ abholen könne. Am 27. November 2020 präzisierte A.________ auf Anfrage der Staatsanwaltschaft namentlich, dass es sich bei den zwei Hunden um E.________ (Hund-Mikrochip Nr. fff) und G.________ (Hund- Mikrochip Nr. hhh) handelt und B.________ in dieser Angelegenheit als M.________ des C.________ federführend gewesen sei. Er reichte auch zusätzliche Unterlagen ein. Am 27. Dezember 2020 verlangte er die Einvernahme von I.________ vom LSVW zwecks Bestäi- gung seines Eigentumsanspruchs. Wiederum legte er seiner Eingabe diverse Unterlagen bei. Die Staatsanwaltschaft holte ihrerseits Informationen über die besagten Hunde ein, insbesondere bezüglich deren bisherigen Halter, und forderte den C.________ auf, das Dokument auszuhändigen, welches den Eigentumsvorbehalt bestätigt. Der C.________ reichte sodann die Übernahmeverträge von Februar 2020 sowie die allgemeinen Vertragsbedingungen ein. B. Mit Beweisergänzungsentscheid vom 9. Februar 2021 wurde der Antrag auf Einvernahme von I.________ abgewiesen und mit Verfügung vom selben Tag das Strafverfahren gegen B.________ eingestellt, Kosten zu Lasten des Staates. C. Dagegen erhob A.________ am 21. Februar 2021 (Postaufgabe) Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft nahm am 8. März 2021 Stellung und schloss auf Abweisung der Beschwer- de. Erwägungen 1. Vorab ist zu bemerken, dass das Strafverfahren im Broyebezirk (Begehungsort) grundsätzlich in französischer Sprache durchzuführen ist (Art. 115 Abs. 2 Bst. a und 3 des Justizgesetzes [JG; SGF 130.1]). Vorliegend ist die Einstellungsverfügung vom 9. Februar 2021 jedoch auf Deutsch ergan- gen, so dass das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 115 Abs. 4 JG auch auf Deutsch geführt wird. 2. 2.1. Gegen Einstellungsverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 64 Bst. c JG).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Die am 21. Februar 2021 eingereichte Beschwerde erfolgte fristgerecht. 2.2. Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 385 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Bei Laienbeschwerden sind die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzusetzen; die Eingabe muss allerdings selbst in diesen Fällen den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen und diese Argumente müssen sich in sachli- cher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1). Vorliegend beinhaltet die Beschwerde keine Rechtsbegehren. Man versteht jedoch, weshalb der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung nicht einverstanden ist. Für einen Laien setzt er sich auch rechtsgenüglich mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft auseinander. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2.3. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 2.4. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 3. 3.1. Vorliegend begründete die Staatsanwaltschaft die angefochtene Verfügung wie folgt: In Bezug auf die durch A.________ angezeigten Straftatbestände ist Vorsatz erforderlich. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Vorsatz muss sich auf alle Tatbestandselemente beziehen. Vorliegend kann offenblei- ben, ob die objektiven Tatbestandselemente der angezeigten Straftatbestände gegeben sind. Es ist erwiesen, dass in den allgemeinen Vertragsbedingungen ein Eigentumsvorbehalt zugunsten des C.________ vereinbart wurde. Ob dieser Eigentumsvorbehalt rechtmässig ist oder nicht, spielt keine Rolle. Vorliegend ist die Beschuldigte von der Rechtmässigkeit des Eigentumsvorbehalts ausgegan- gen, was zur Folge hat, dass sie keine Aneignungsabsicht hatte, da sie davon ausging, dass die Hunde aufgrund des Eigentumsvorbehalts im Eigentum des C.________ waren und daher A.________ zudem auch nicht mehr an den Hunden berechtigt war. Das subjektive Tatbestandsele- ment des Vorsatzes und der Aneignungsabsicht ist nicht erfüllt. Das Verfahren gegen B.________ ist demnach wegen der offensichtlichen Straflosigkeit einzustellen. Zur Abweisung des Antrags auf Einvernahme von I.________ führte die Staatsanwaltschaft im sepa- raten Beweisergänzungsentscheid aus, inwiefern und ob überhaupt ein Eigentumsvorbehalt gemäss dem Übernahmevertrag vorhanden sei, sei eine rein zivilrechtliche Angelegenheit, für welche der Strafprozess nicht zur Anwendung gelangen könne. Die zur Behandlung der eventuellen Strafbarkeit der Beschuldigten notwendigen Informationen (Vertrag des C.________, inklusive Vertragsbestim- mungen und dessen Umfang) würden vorliegen. Es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern die Einver- nahme von I.________ etwas zur Frage der Strafbarkeit beitragen könne. 3.2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Staatsanwaltschaft habe den objekti- ven Tatbestand keiner Prüfung unterzogen. Bezüglich des subjektiven Tatbestands genüge ein Eventualvorsatz und die Aneignungsabsicht sei auch nicht von Nöten. Es sei des Weiteren nicht geprüft worden, ob die Beschuldigte gegen Treu und Glauben verstossen habe, denn trotz des « Eigentumsvorbehalts » habe sie annehmen müssen, dass er die Hunde gutgläubig erworben und
Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 sie ihre Ansprüche gegenüber J.________ geltend zu machen habe. Zudem habe die Staatsanwalt- schaft nicht geprüft, ob die Beschuldigte überhaupt berechtigt war, die Hunde an J.________ zu verkaufen; gemäss Urteil BGer 2C_320/2019 sei der Verkauf der Hunde, bevor ein rechtskräftiger Entscheid ergangen ist, eine Rechtsverletzung. An die Rechtmässigkeit ihres « Eigentumsvorbe- halts » zu glauben, entbinde die Beschuldigte nicht vom Beweis. Im Gegensatz zum Vertrag, auf welchen sie sich stützt, sei auf der Homepage des C.________ ein Vertrag gleichen Inhalts aber in korrekter Form publiziert. Es sei anzunehmen, dass einer Frau in ihrer Position und Verantwortung die Minimalanforderungen an einen gültigen schriftlichen Vertrag (Art. 16 OR) vertraut sind. Schliess- lich habe die Staatsanwaltschaft mit der Abweisung der Beweisanträge nicht geprüft, ob die Beschul- digte überhaupt berechtigt war, die Herausgabe der Hunde zu verweigern; diese sei durch das LSVW veranlasst worden; das Verhältnis zwischen LSVW und C.________ und die Frage, ob eine Pflichtverletzung durch Nichtbefolgen einer Anweisung vorliegt, seien ungeklärt. 3.3. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die vollstän- dige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftat- bestand unanwendbar machen (Bst. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz « in dubio pro duriore » zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozess- voraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grund- satz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsver- fügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m. H.). 3.4. Aus den Akten erhellt insbesondere das Folgende: Mit Verfügung vom 19. Juli 2019 des Veterinärdienstes K.________ wurde L.________, der Schwester von A.________, die Haltung und Zucht von Hunden verboten, mit Ausnahme von drei chirurgisch kastrierten Hunden. Nachdem ihre dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen wurde, teilte L.________ dem Veterinärdienst K.________ am 10. Oktober 2019 mit, dass sie auf keinen ihrer Hunde verzichten werde. Am
10. Dezember 2019 kam es sodann zu einer Kontrolle und 24 Hunde wurden vorgefunden und grösstenteils beschlagnahmt, so u.a. E.________ und G.________. Diese wurden sodann im Tier- heim des C.________ untergebracht. Mit Verträgen von Februar 2020 übernahm J.________ die beiden Hunde vom C.________. Ziffer 6 der allgemeinen Vertragsbedingungen, welche « mitgege- ben » wurden und « völliger Bestandteil » der zwei Verträge sind, kann entnommen werden, dass das anvertraute Tier weder verkauft, verschenkt noch bei Dritten platziert werden darf. Wenn das Tier nicht mehr gehalten werden kann, ist es ins Tierheim des C.________ zurückzubringen. Dieser ist berechtigt, das Tier im Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Vertragsbestimmungen jederzeit entschädigungslos zurückzunehmen (Ziffer 8). Am 9. März 2020 kam es zu einer Nachkontrolle bei L.________. Mehrere Hunde befanden sich vor Ort, so auch E.________ und G.________. L.________ gab an, diese nur zu hüten. Der von der Kantonspolizei K.________ aufgenommenen Strafanzeige vom 13. März 2020 kann entnommen werden, dass für den Veterinärdienst K.________ aufgrund der Vorgeschichte erstellt ist, dass J.________ die Hunden E.________ und G.________ in der Absicht übernommen hat, sie in die Obhut von L.________ zu geben. Am
14. Oktober 2020 kam es zu einer erneuten Kontrolle. Dabei wurden insgesamt 7 Hunde angetrof-
Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 fen, so auch E.________ und G.________, welche neu auf A.________ lauteten (gemäss Tierdaten- bank AMICUS seit dem 10. Juni 2020). Sie wurden durch das LSVW beschlagnahmt und beim C.________ untergebracht. Am 5. November 2020 teilte das LSVW A.________ mit, er könne seine Hunde beim C.________ ab sofort wieder abholen. Am 6. November 2020 verweigerte ihm der C.________ jedoch die Herausgabe von E.________ und G.________. Am 9. November 2020 teilte der C.________ J.________ mit, sie habe Ziffer 6 der Verträge verletzt und Ziffer 8 und 9 (Konven- tionalstrafe) würden somit zur Anwendung gelangen. Am 30. November 2020 teilte J.________ dem C.________ mit, dass sie damit nicht einverstanden sei, namentlich weil die Übernahmeverträge nicht gegengezeichnet worden seien und die allgemeinen Vertragsbedingungen ihre Eigentums- rechte über Gebühr beschränken würden. Gemäss Angaben des LSVW sind die Hunde E.________ und G.________ seit dem 6. November 2020 auf den C.________ in AMICUS eingetragen. 3.5. Vorliegend ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, wenn er der Staatsanwaltschaft entge- genhält, die Aneignungsabsicht sei nicht notwendig. Eine Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB begeht, wer dem Berechtigten eben gerade ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Hingegen ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die objektiven Tatbe- standselemente müssen nicht zwingend geprüft werden, wenn der subjektive Tatbestand fehlt. Dementsprechend kann offen bleiben, ob die Beschuldigte die Herausgabe der Hunde verweigern durfte, wie sich das Verhältnis zwischen dem LSVW und dem C.________ gestaltet oder ob eine Pflichtverletzung durch Nichtbefolgen einer Anweisung vorliegt. Diese Fragen betreffen objektive Tatbestandselemente. Subjektiv erfordert die Sachentziehung Vorsatz, der sich insbesondere auch auf den erheblichen Nachteil erstrecken muss. Eventualvorsatz reicht aus (BSK StGB-WEISSENBER- GER, 4. Aufl. 2019, Art. 141 N. 31 m. H.). In casu stützte sich die Beschuldigte in ihrer Funktion als M.________ des C.________ auf die zwei Übernahmeverträge samt allgemeinen Vertragsbedin- gungen. Dass diese nicht gegengezeichnet wurden, von dem auf der Homepage des C.________ publizierten Mustervertrag abweichen (wobei die Ziffern 6 und 8 jedoch gleich lauten) oder allenfalls nicht « den Minimalanforderungen an einem gültigen Vertrag (Art. 16 OR) » entsprechen, ist in diesem Zusammenhang nicht massgebend. Ziffer 6 der allgemeinen Vertragsbedingungen kann entnommen werden, dass das anvertraute Tier weder verkauft, verschenkt noch bei Dritten platziert werden darf. Wenn das Tier nicht mehr gehalten werden kann, ist es ins Tierheim des C.________ zurückzubringen. Dieser ist berechtigt, das Tier im Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Vertragsbestimmungen jederzeit entschädigungslos zurückzunehmen (Ziffer 8). Zu solchen oder ähnlichen Vertragsklauseln wird von Seiten von Tierschutzvereinigungen sogar teilweise geraten (siehe u.a. http://www.tierschutz.com/hunde/docs/pdf/musterkaufvertrag_hund.pdf, am 22. März 2021 konsultiert). Es ist offensichtlich und wird auch nicht bestritten, dass J.________ die Hunde E.________ und G.________ dem Beschwerdeführer entweder verkauft, geschenkt oder bei ihm platziert hat, war er doch seit Juni 2020 in der Tierdatenbank AMICUS als Halter aufgeführt. In ihrem Schreiben vom 30. November 2020 bestreitet J.________ sodann auch nicht, dass sie von den allgemeinen Vertragsbedingungen Kenntnis hatte, vertritt aber unter anderem die Meinung, dass diese « ihre Eigentumsrechte (Art. 641 uns 641a ZGB) über Gebühr beschränken ». Dabei handelt es sich jedoch um eine zivilrechtliche Frage, die nicht hier, sondern in einem allfälligen Zivilverfahren zu prüfen ist. Dementsprechend kann der Staatsanwaltschaft im Ergebnis gefolgt werden, wenn sie festhält, die Beschuldigte habe aufgrund der Vertragsklauseln davon ausgehen dürfen, dass die Hunde wieder im Eigentum des C.________ waren und der Beschwerdeführer nicht an den Hunden berechtigt war, so dass es bezüglich der Sachentziehung bereits am subjektiven Tatbestand mangelt. Dass der Beschwerdeführer allenfalls gutgläubig war, vermag nichts daran zu ändern. Auch
Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 aus dem zitierten Entscheid BGer 2C_320/2019 kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, ging es dabei doch um eine andere Frage (sofortiger von der Gerichtsbehörde angeordneter Verkauf von beschlagnahmten Hunden während eines hängigen verwaltungsrechtlichen Verfahrens). Der Beschwerdeführer bestreit in seiner Eingabe vom 21. Februar 2021 weiter nicht, dass keine Aneignungsabsicht bestand, so dass die Straftatbestände des Diebstahls (Art. 139 StGB) und der Veruntreuung (Art. 138 StGB) nicht zu prüfen sind. Was die Einvernahme von I.________ « zwecks Eigentumsanspruchs » betrifft, führt der Beschwer- deführer nicht aus, was diese zur Frage, ob die Beschuldigte eine Straftat begangen hat oder nicht, beitragen könnte. So geht bereits aus den Akten hervor, dass er seit Juni 2020 Halter der zwei Hunde war und das LSVW ihm mit Schreiben vom 5. November 2020 mitgeteilt hat, er könne sie ab sofort beim C.________ abholen. Die Abweisung dieses Beweisantrages ist demnach nicht zu bean- standen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die angefochtene Verfügung im Ergebnis zu bestätigen. 4. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Beschwerdeführer hat folglich die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) zu tragen. Diese sind vom geleisteten Vorschuss zu beziehen. Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Einstellungsverfügung vom 9. Februar 2021 wird bestätigt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Ausla- gen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt und vom geleisteten Vorschuss bezogen. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 23. März 2021/swo Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: