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502 2021 43

Freiburg · 2021-03-18 · Deutsch FR

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2021 43 502 2021 44 Urteil vom 18. März 2021 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Krumm gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Strafprozessrecht – verfahrensleitende Verfügung Beschwerde vom 16. Februar 2021 gegen die Verfügung des Präsi- denten des Strafgerichts des Seebezirks vom 8. Februar 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 In Anbetracht dessen, dass A.________, geb. 1966, wegen verschiedenen Delikten in den Jahren 1984, 1987, 1989 1992, 1993, 1994, 1997 und 2009 strafrechtlich verurteilt wurde und sich seit 2014 in der Justiz- vollzugsanstalt B.________ im Massnahmenvollzug befindet; dass das Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe des Kantons Freiburg (JVBHA) mit Entscheid vom 18. Oktober 2019 gestützt auf das erstellte psychiatrische Gutachten vom 25. April 2018 die stationäre therapeutische Massnahme infolge Aussichtslosigkeit aufhob und beim Strafgericht des Seebezirks insbesondere die Verwahrung beantragte; dass der Entscheid betreffend Aufhebung der Massnahme zunächst durch das Urteil des Kantons- gerichts vom 22. Juni 2020 (601 2019 210/211) und sodann durch jenes des Bundesgerichts vom

14. Oktober 2020 (6B_975/2020) bestätigt wurde; dass der Präsident des Strafgerichts des Seebezirks (hiernach: der Präsident) mit Entscheid vom

8. Februar 2021 namentlich vom vorerwähnten Antrag des JVBHA Kenntnis genommen hat, A.________ und die Staatsanwaltschaft aufgefordert hat, bis zum 12. März 2021 dazu Stellung zu nehmen (Ziff. 3) und die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet hat (Ziff. 4); dass A.________ gegen diesen Entscheid am 16. Februar 2021 Beschwerde eingereicht hat und beantragt, dass Ziffer 3 und 4 des Entscheids aufgehoben werden, dass eine mündliche Parteiver- handlung anzuberaumen sei und dass im Vorfeld an diese Verhandlung, falls als notwendig erach- tet, ein einfacher Schriftenwechsel angeordnet werde; dass er zudem ein Gesuch um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren gestellt hat; dass der Präsident am 18. Februar 2021 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtete, die Staatsanwaltschaft hingegen am 4. März 2021 in Anbetracht der ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf einen allfälligen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung auf Gutheissung der Beschwerde schloss; dass zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde zu prüfen ist; dass gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerde gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte zulässig ist; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide; dass Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO in Zusammenhang mit Art. 65 Abs. 1 StPO zu lesen ist, wonach verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden können; dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung verfahrensleitende Entscheide im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO indessen nur dann von der Beschwerde ausgenommen sind, wenn sie keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; dass der Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils demjenigen in Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entspricht; dass in Strafsachen der Nachteil nicht bloss tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur sein muss; dass "nicht wieder gutzumachend" bedeutet, dass er auch durch einen für die rechtsuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden kann (Urteil BGer 1B_421/2019 vom 2. November 2019 E. 2 m. H.); dass ein lediglich tatsächlicher Nachteil – wie die Verlängerung des Verfahrens – nicht genügt (Urteil BGer 1B_211/2018 vom 27. Juni 2018 E. 2.1 m. H.); dass eine Verlängerung des Verfahrens jedoch dann ein rechtlicher Nachteil darstellt, wenn sie eine unzulässige Rechtsverzögerung, die einer

Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 Rechtsverweigerung gleichkommt, zur Folge hat, wobei eine Verletzung des Beschleunigungsge- bots ernsthaft befürchtet werden muss (BGE 143 IV 175 E. 2.3); dass vorliegend die angefochtenen Ziffern verfahrensleitende Entscheide sind; dass der Beschwerdeführer einen allfälligen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nicht einmal behauptet; dass er zwar mehr beiläufig vorbringt, das Verfahren habe bereits eine übermässig lange Zeit geruht, ohne, dass es (formell) sistiert worden wäre; dass er dies jedoch weder substanziiert begründet, noch geltend macht, dies käme einer unzuläs- sigen Rechtsverzögerung bzw. einer Rechtsverweigerung gleich; dass dem Beschwerdeführer somit kein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, dies umso weniger, als dass gemäss Art. 65 Abs. 2 StPO das Gericht (oder dessen Präsident [vgl. BSK StPO-JENT, 2. Aufl. 2014, Art. 65 N. 2]) von Amtes wegen oder auf Antrag die vor der Hauptver- handlung von der Verfahrensleitung getroffenen verfahrensleitenden Anordnungen ändern oder aufheben kann; dass somit auf die Beschwerde weder in Bezug auf die Fristansetzung zur Stellungnahme noch in Bezug auf die Anordnung des schriftlichen Verfahrens mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils einzutreten ist; dass jedoch (auch) in Anbetracht des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Gutheissung der Beschwerde in Erinnerung gerufen wird, dass bei Aufhebung einer Massnahme das Gericht die Verwahrung anordnen, ferner aber auch an Stelle einer stationären therapeutischen Massnahme eine andere stationäre therapeutische Massnahme anordnen kann (vgl. Urteil BGer 6B_796/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 3.1 m. H.) und dass das Bundesgericht (für das – grundsätzlich auch schriftliche – Beschwerdeverfahren) festgehalten hat, dass für solche selbständige nachträgliche Entscheide, mit welchen erheblich in die Freiheitsrechte einer verurteilten Person eingegriffen wird und angesichts welcher Prognosen über die Behandlungsfähigkeit und Gefährlichkeit zu stellen, mithin auch Tatsachen abzuklären sind, ein schriftliches Beschwerdeverfahren unter Umständen nicht zu genügen vermag; dass das Bundesgericht dem persönlichen Eindruck eine zentrale Bedeutung zumisst und dass der Beschwerdeinstanz in solchen Fällen deshalb nur wenig Spiel- raum verbleibt, ohne mündliche Anhörung und Befragung des Betroffenen zu entscheiden; dass, will sie trotz entsprechenden Antrags des Betroffenen auf eine mündliche Verhandlung verzichten, sie sich auf besondere Umstände stützen können muss, die es rechtfertigen, von einer mündlichen Verhandlung ausnahmsweise abzusehen (vgl. Urteil BGer 6B_799/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.3); dass der Beschwerdeführer schliesslich beantragt, ihm sei Rechtsanwalt Jürg Krumm als amtlicher Verteidiger zu bezeichnen; es handle sich aufgrund der Schwere der Sache (nachträgliche Anord- nung der Verwahrung) um einen Fall einer notwendigen Verteidigung; dass dieser Auffassung nicht gefolgt werden kann, da es im erstinstanzlichen Verfahren zwar um die allenfalls nachträgliche Anordnung der Verwahrung geht, im Beschwerdeverfahren jedoch «lediglich» um die Anfechtung eines verfahrensleitenden Entscheids; dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, so dass die unentgeltliche Rechtsverbei- ständung (sowie die unentgeltliche Prozessführung) für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist,

Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 wobei darauf hinzuweisen ist, dass dieser Entscheid unabhängig von einer allfälligen amtlichen Verbeiständung im Hauptverfahren ergeht (vgl. Urteil BGer 1B_59/2014 vom 28. Juli 2014 E. 5); dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO); dass diese auf CHF 250.- (Gerichtsgebühr: CHF 200.-; Auslagen: CHF 50.-) festgesetzt werden und keine Entschädigung zugesprochen wird; Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Das Gesuch um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 250.- (Gerichtsgebühr: CHF 200.-; Auslagen: CHF 50.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. IV. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits-voraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 18. März 2021/cth Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: