Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Beschlagnahme (Art. 263 – 268 StPO)
Sachverhalt
A. Anlässlich einer Verkehrskontrolle in B.________ wurde A.________, der mit seinem Fahr- zeug C.________, FR ddd unterwegs war, am 29. Januar 2021 gegen 9.30 Uhr vor seinem Domizil am E.________ von der Polizei angehalten und kontrolliert. Da die kontrollierenden Polizeibeamten bei A.________ Anzeichen von Drogenkonsum feststellten, durchsuchten sie das Fahrzeug und fanden zwei verschweisste Minigrips mit Marihuana. A.________ entriss eines der beiden Minigrips und rannte damit davon, wobei er das Minigrip aufbiss und den Inhalt um sich warf. A.________ konnte kurz darauf angehalten werden. Auf seiner Person fanden sich CHF 1'500.- in Hunderterno- ten. Ein vor Ort durchgeführter Drogenschnelltest (DrugWipe) fiel positiv auf THC aus. Daraufhin kontaktierten die Polizeibeamten telefonisch die Pikett-Staatsanwältin, die mündlich eine Blut- und Urinentnahme bei A.________ sowie eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme an dessen Domizil (inkl. Keller, Person, Fahrzeug und Mobiltelefon) anordnete. Die Hausdurchsuchung wurde im Beisein A.________s und von dessen Ehegattin sofort durchgeführt und dauerte bis 11.35 Uhr. Sichergestellt wurden im Kellerraum von A.________ namentlich ca. 3 kg getrocknete Hanfblüten, 11,5 kg gefrorenes Marihuana, drei 30-Liter-Fässer, je mit fermentierendem Marihuana, einem Alko- hol-Marihuana-Gemisch sowie Hanfresten gefüllt, ein Plastikbehälter mit Hanföl, ein «Grow»-Zelt mit 5 Hanf-Mutterpflanzen und 75 Stecklingen sowie zwei weitere, komplett ausgestattete Einrich- tungen zum Anbau von Hanf, die nicht in Betrieb waren. Die drei Anbau-Einrichtungen wurden vor Ort versiegelt. Anschliessend wurde A.________ ins HFR F.________ überführt und bei ihm um 11.40 Uhr eine Blutentnahme durchgeführt und um 12.05 Uhr eine Urinprobe entnommen. Ab 12.05 Uhr wurde A.________ dann polizeilich einvernommen. Er gab zu, vor der Verkehrskontrolle von der Landi B.________ nach Hause gefahren zu sein, verweigerte darüber hinaus aber die Aussage. Am gleichen Abend ab 20 Uhr wurde er in Beisein eines Anwaltes der ersten Stunde erneut einvernommen und in Haft behalten. Weiter wurde A.________ am 30. Januar 2021 ab 13 Uhr im Hinblick auf die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Widerhandlung gegen das BetmG und das SVG von der Staatsanwaltschaft einvernommen; diese beantragte beim Zwangs- massnahmengericht gleichen-tags die Anordnung von Untersuchungshaft. A.________ wurde am
31. Januar 2021 ab 14.08 Uhr von der Zwangsmassnahmenrichterin angehört, welche nach erfolgter Anhörung bis 19. Februar 2021 Untersuchungshaft anordnete. A.________ wurde am 19. Februar 2021 aus der Untersuchungshaft entlassen. Die schriftliche, in französischer Sprache abgefasste bestätigende Anordnung der Hausdurchsu- chung und Beschlagnahme sowie der körperlichen Untersuchung durch die Pikett-Staatsanwältin erfolgte noch am 29. Januar 2021. Die Verfügung wurden A.________ am Abend des 29. Januar 2021 ausgehändigt und von ihm unterzeichnet (Beschwerde 8.2.2021, S. 5 Ziff. 8/9). B. A.________ hat am 8. Februar 2021 gegen den Hausdurchsuchungs- und Beschlag- nahmebefehl vom 29. Januar 2021 Beschwerde eingereicht. Er schliesst auf Aufhebung dieser Verfügung sowie auf Feststellung, dass die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme vom 29. Janu- ar 2021 sowie jene vom 1. Februar 2021 rechtswidrig (bzw. unverhältnismässig) sind und dass sämt- liche anlässlich dieser beiden Hausdurchsuchungen erhobenen Beweise und sämtliche nachfolgen- den Beweiserhebungen unverwertbar sind. Subsidiär schliesst er auf Rückweisung der Angelegen- heit an die Staatsanwaltschaft, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Ebenfalls ersucht er, Rechtsanwalt Wohlhauser als amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren zu ernennen. Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 Auf Einladung der Strafkammer hat die Staatsanwaltschaft am 18. Februar 2021 fristgerecht zur Beschwerde Stellung genommen. Sie schliesst auf deren Abweisung. A.________ wurde mit Schreiben vom 23. Februar 2021 die Möglichkeit zur Replik gegeben. A.________ hat mit Eingabe vom 8. März 2021 fristgerecht repliziert. Die Staatsanwaltschaft hat am 16. März 2021 auf eine Duplik verzichtet. C. Mit Verfügung in deutscher Sprache vom 18. Februar 2021 hat die Staatsanwaltschaft den Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 29. Januar 2021 «bestätigt und ergänzt». A.________ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) hat am 4. März 2021 auch gegen diese zweite Verfügung, die ihm am 22. Februar 2021 zugestellt wurde, Beschwerde eingereicht und schliesst im Wesentlichen auf deren Nichtigkeit bzw. Aufhebung. Auf Einladung der Strafkammer hat die Staats- anwaltschaft am 11. März 2021 fristgerecht zur zweiten Beschwerde Stellung genommen. Sie schliesst auf deren Abweisung. Gleichentags sowie mit Schreiben vom 26. März 2021 reichte die Staatsanwaltschaft den Polizeirapport vom 9. Februar 2021 betreffend Widerhandlung gegen das SVG und das Resultat der Blut- und Urinanalysen ein. Eine Kopie davon wurde dem Beschwerde- führer zugestellt.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Das Rechtsmittelverfahren wird in der Sprache des angefochtenen Entscheids durchgeführt (Art. 115 Abs. 4 JG). Da – wie zu zeigen sein wird (E. 3.5) – die angefochtene Verfügung vom
29. Januar 2021 in deutscher und nicht in französische Sprache hätte ergehen sollen und der Beschwerdeführer deutschsprachig ist, rechtfertigt es sich, das Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 118 Abs. 1 JG in dieser Sprache durchzuführen.
E. 1.2 Gemäss Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Grün- den Strafverfahren trennen oder vereinen. Im vorliegenden Fall beziehen sich die beiden Beschwer- den im Wesentlichen auf den gleichen Sachverhalt, nämlich die Durchsuchung und Beschlagnahme beim Beschwerdeführer vom 29. Januar 2021, und es stehen sich die gleichen Parteien gegenüber. Zudem lauten die beiden Verfügungen inhaltlich praktisch gleich. Es rechtfertigt sich deshalb, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen.
E. 2.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO ist die Beschwerde namentlich zulässig gegen die Verfü- gungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehör- den; zuständig ist die Strafkammer (Art. 85 Abs. 1 JG). Im vorliegenden Fall richten sich die beiden Beschwerden gegen die Anordnung einer Hausdurch- suchung und Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft. Die Beschwerden sind damit offensicht- lich zulässig.
E. 2.2 Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 Die Verfügung vom 29. Januar 2021 wurde dem Beschwerdeführer gleichentags ausgehändigt (act. 6022), sodass die am 8. Februar 2021 der Post übergebene Beschwerdeschrift, die eine rechtsge- nügliche Begründung enthält, innert der gesetzlichen Frist eingereicht wurde. Gleiches gilt für die Verfügung vom 18. Februar 2021; sie wurde dem Beschwerdeführer am 22. Februar 2021 zugestellt, und die begründete Beschwerde erfolgte am 4. März 2021 und damit fristgerecht.
E. 2.3 Zur Beschwerdeführung ist jede Partei befugt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist Adressat der Beschwerden; er rügt die Hausdurchsuchung und Beschlag- nahme vom 29. Januar 2021 als rechtswidrig bzw. unverhältnismässig und will die anlässlich dieser Massnahme erhobenen Beweise und die gestützt darauf erhobenen Beweise (Fernwirkung) als unverwertbar aus den Akten weisen lassen. Damit hat er trotz erfolgter Hausdurchsuchung ein recht- lich geschütztes Interesse an der beantragten Aufhebung der Verfügungen. Auf die Beschwerden ist einzutreten.
E. 2.4 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Strafkam- mer hat volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 393 Abs. 2 StPO, BGE 141 IV 396 E. 4.4), was ihr gegebenenfalls erlaubt, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im kantonalen Beschwerdeverfahren zu heilen, sofern der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, während des Beschwerdeverfahrens Stellung zu nehmen, und eine Rückweisung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft bloss einen formalistischen Leerlauf darstellen und damit zu unnötigen Verzöge- rungen führen würde (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; 137 I 195 E. 2.3.2). Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (vgl. Art. 397 Abs. 1 StPO).
E. 3 Der Beschwerdeführer rügt die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung und Beschlagnahme vom
29. Januar 2021. Betreffend der vor der Hausdurchsuchung durchgeführten Durchsuchung seiner Person und seines Autos sowie der Beschlagnahmung und Durchsuchung seines Mobiltelefons erhebt der Beschwerdeführer keine Einwendungen, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
E. 3.1 Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen unter anderem voraus, dass ein hinreichen- der Tatverdacht einer Straftat vorliegt (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO; BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 mit Hinweisen) und der damit verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Sie können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO). Gemäss Art. 241 Abs. 1 StPO werden Durchsuchungen in einem schriftlichen Befehl angeordnet, wofür in erster Linie die Staatsanwaltschaft und während des gerichtlichen Verfahrens das Gericht zuständig ist (Art. 198 Abs. 1 StPO). In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden. Sie sind aber in diesem Fall nachträglich schriftlich zu bestätigen. Die zunächst bloss mündlich erfolgte Anordnung und deren Begründung ist im Vollzugsprotokoll zu vermerken. Der Befehl bezeichnet die zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen, den Zweck der Massnahme und die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen (Art. 241 Abs. 2 StPO). Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume dürfen nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden (Art. 244 Abs. 1 StPO). Nach Art. Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 244 Abs. 2 StPO ist die Bewilligung der berechtigten Person nicht nötig, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen gesuchte Personen anwesend sind, Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind oder Straftaten begangen werden. Dabei genügt für die Durchsuchung ein hinreichender, konkreter Tatverdacht. Aus dem schriftlichen Durch- suchungsbefehl muss hervorgehen, an wen sich der Auftrag richtet, auf welchen Tatverdacht (Tatbe- stand und minimaler Hinweis auf den Sachverhalt) sich die angeordnete Massnahme bezieht, wer oder was durchsucht werden soll und wonach zu suchen ist. Der Durchsuchungsbefehl muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache weiterziehen kann. Es müssen wenigstens kurz die Überlegun- gen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Im Ergebnis muss er zumindest kurz bzw. summarisch begründet werden; es gehören Ausführungen betreffend den vorgeworfenen Sachverhalt sowie der den Tatverdacht begründenden Faktenlage dazu. Im Hinblick auf den Umstand, dass solche Verfügungen in der Regel rasch auszu- stellen sind, muss eine knappe Begründung ausreichen. Diese kann nachträglich durch die Behörde noch ergänzt werden (KELLER, in Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 241 N 4 und 25 mit Hinweisen). Schliesslich ist dem Betroffenen eine Kopie des Befehls und eines allfälligen Vollzugsprotokolls zu übergeben (Art. 199 StPO). Laut Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände oder Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände oder Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Bst. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskos- ten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Bst. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (Bst. c) oder einzuziehen sind (Bst. d). Es handelt sich um eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der Beweismittel bzw. der allenfalls der Einziehung unterliegenden Gegenstände und Vermögenswerte der beschuldigten Person oder einer Drittperson (BGE 124 IV 313 E. 4). Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinrei- chender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerecht- fertigt wird (BGE 139 IV 250 E. 2.1). Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründe- ten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nach- träglich schriftlich zu bestätigen (Art. 263 Abs. 2 StPO). Der Beschlagnahmebefehl hat die Persona- lien des Beschuldigten, den Tatbestand, das Objekt der Beschlagnahme, dessen Zweck und die anwendbare Gesetzesbestimmung zu nennen und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Die Begründung kann kurz gefasst sein, soll aber den mutmasslichen Konnex zwischen dem Delikt und dem Beschlagnahmeobjekt aufzeigen. Da es sich bei der Beschlagnahme um eine provisorische prozessuale Massnahme zur vorläufigen Beweissicherung handelt, ist eine Abänderung oder Erwei- terung eines Beschlagnahmebefehls grundsätzlich zulässig, etwa wenn sich im Laufe des Verfah- rens herausstellt, dass ein Objekt nicht nur als Beweismittel, sondern auch als vermutlich einzuzie- hender Vermögenswert in Betracht kommt; doch ist dafür eine neue Verfügung nötig (HEIMGARTNER, in Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 263 N 23, 61 f. mit Hinweisen; CR CPP-JULEN BERTHOD, Art. 263 N 36). Schliesslich ist dem Betroffenen eine Kopie des Befehls und eines allfälligen Vollzugsprotokolls zu übergeben (Art. 199 StPO).
E. 3.2 Bezüglich der Hausdurchsuchung bringt der Beschwerdeführer vor, es habe kein hinreichen- der Tatverdacht bestanden, und die Hausdurchsuchung sei unverhältnismässig und zudem nicht dringlich gewesen (Beschwerden, Ziff. 8.1–8.3, S. 8 ff. bzw. S. 10 ff.).
E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer wurde am 29. Januar 2021 gegen 9.30 Uhr vor seinem Domizil von der Polizei angehalten und kontrolliert, als er offenbar mit seinem Auto von der Landi zurückkehrte. Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 Da die kontrollierenden Polizeibeamten beim Beschuldigten Anzeichen von Drogenkonsum feststell- ten (glasige Augen, nervöses Verhalten), durchsuchten sie dessen Fahrzeug und fanden zwei verschweisste Minigrips mit Marihuana mit einem Inhalt von je 4,2 Gramm. Daraufhin entriss der Beschuldigte den Beamten eines der beiden Minigrips und rannte damit davon, wobei er das Minigrip aufbiss und den Inhalt um sich warf. Er konnte kurz darauf angehalten werden. Auf seiner Person fanden sich CHF 1'500.- in Hunderternoten. Ein vor Ort durchgeführter Drogenschnelltest (DrugWipe) fiel positiv auf THC aus (Polizeirapport vom 9.2.2021). Aufgrund des klaren Verdachts auf Drogenkonsum (glasige Augen, nervöses Verhalten, Drogen- schnelltest), der beiden verschweissten Minigrips mit einem Inhalt von 4,2 Gramm Marihuana, wie sie gerichtsnotorisch im Kleinhandel verwendet werden, sowie insbesondere des Fluchtverhaltens des Beschwerdeführers, der Vernichtung des Inhalts eines der beiden Minigrips und der auf seiner Person nach erfolgter Anhaltung vorgefundenen grösseren Summe von CHF 1'500.- bestand ein hinreichend konkreter Verdacht, dass der Beschwerdeführer Marihuana nicht nur konsumiert, sondern auch damit handelt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, im Drogenhandel werde angeblich in den meisten Fällen Bargeld in verschiedenen Grössen und insbesondere auch in kleinen Scheinen verwendet (Beschwerden, Ziff. 8.1.4 S. 9 bzw. S. 11), vermag daran nichts zu ändern. Denn dies schliesst keineswegs aus, dass ein Drogenhändler bei einem mittelgrossen Verkauf Hunderternoten erhält oder dass die sichergestellte Summe zum Ankauf einer grösseren Menge von Marihuana bestimmt war. Auch die Aussage des Beschwerdeführers, eine der Polizei- beamtinnen habe bei ihm einen Einkaufszettel gefunden, auf dem gestanden habe, was er mit den CHF 1’500.- habe einkaufen wollen – nämlich 1 Aktivkohlefilter, Wurzelgel und Aufzugszubehör (recte wohl: Aufzuchtszubehör) (Prot. 29.1.2021, S. 6 Rz. 150 ff.; vgl. auch Beschwerde, Ziff. 8.1.4) –, hilft ihm nicht weiter; falls bei ihm tatsächlich ein Einkaufszettel mit diesen typischerweise beim Indoor-Hanfanbau verwendeten Materialien gefunden wurde, hätten die Polizeibeamten erst recht stutzig werden und eine Hausdurchsuchung beantragen müssen. Im Ergebnis war der hinreichende Tatverdacht auf Verkauf von Marihuana und damit auf ein Vergehen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG im Zeitpunkt der Anhaltung und Durchsuchung des Beschwerdeführers – das heisst am
29. Januar 2021 um ca. 9.40 Uhr und damit vor der telefonischen Kontaktierung der Pikett-Staats- anwältin, die um ca. 9.50 Uhr erfolgte (act. 5001; Anzeigerapport Polizei 9.2.2021, S. 2 Absatz 5) – zu bejahen. Was der Beschwerdeführer dann anlässlich der im Anschluss an die Hausdurchsuchung durchgeführten Befragung aussagte oder was ihm dabei vorgehalten wurde, tut entgegen der Meinung der Parteien nichts zur Sache; abzustellen ist für den hinreichenden Tatverdacht einzig auf die Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Anordnung der Hausdurchsuchung und Beschlagahme durch die Pikett-Staatsanwältin.
E. 3.2.2 Gegen den Beschwerdeführer bestand im Zeitpunkt der mündlichen Anordnung der Haus- durchsuchung wie dargelegt der hinreichend konkrete Tatverdacht des Handels mit Marihuana, das heisst eines Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG. Mit Blick auf die Menge des im Fahrzeug des Beschwerdeführers vorgefundenen Marihuanas und das auf seiner Person sichergestellte Bargeld war die Hausdurchsuchung als nicht schwerer Eingriff in das (Grund-)Recht auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) offensichtlich verhältnismässig, galt es doch namentlich festzustel- len, ob sich am Domizil des Beschwerdeführers weitere Drogen befanden. Hingegen wäre eine Hausdurchsuchung bloss aufgrund des Verdachts des Fahrens unter Drogeneinfluss in der Tat unverhältnismässig gewesen, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme selber einräumt. Die Dringlichkeit der Hausdurchsuchung ergibt sich im vorliegenden Fall nur schon daraus, dass der Beschwerdeführer vor seinem Domizil angehalten wurde und nicht auszuschliessen war, dass die Anhaltung von möglichen Mitbewohnern mitverfolgt worden war und diese dadurch Gelegenheit Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 erhielten, allfällige Beweismittel beiseitezuschaffen. In der Tat stellte sich dann heraus, dass die Ehefrau des Beschuldigten in der Wohnung anwesend war. Auch macht es mit Blick auf den Grund- satz der Verfahrensbeschleunigung sowie aus praktischen Gründen – man befand sich vor dem Domizil des Beschwerdeführers, und dieser war anwesend – durchaus Sinn, die Hausdurchsuchung sofort durchzuführen und den Beschwerdeführer erst danach und gestützt auf die Ergebnisse der Hausdurchsuchung einlässlich einzuvernehmen, anstatt zuerst das Eintreffen der schriftlichen Verfügung der Staatsanwaltschaft abzuwarten. Schliesslich entspricht der Durchsuchungsbefehl auch den formellen Voraussetzungen; er war von der Staatsanwaltschaft mündlich angeordnet und gleichentags schriftlich bestätigt worden; er enthält Angaben dazu, wer – nämlich die Polizei – was
– nämlich namentlich das Domizil des Beschwerdeführers inkl. dazugehörige Räume wie der Keller
– zu welchem Zweck (vgl. E. 3.3 sogleich) zu durchsuchen hatte und gegen wen sich der Befehl richtete (den Beschwerdeführer als Beschuldigten). Das Durchsuchungs- und Sicherstellungsproto- koll enthält den Hinweis darauf, dass die Durchsuchung auf Anordnung der Pikett-Staatsanwältin erfolgte (act. 6018). Eine Kopie des schriftlichen Befehls wurde dem Beschwerdeführer – der inzwischen anwaltlich verbeiständet war – gleichentags ausgehändigt (vgl. Art. 199 StPO). Auf die Frage der Sprache ist später einzugehen (unten, E. 3.5).
E. 3.3 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Hausdurchsuchung sei mangelhaft begründet gewesen (Beschwerde vom 8. Februar 2021, S. 6 lit. A). Dem Hausdurchsuchungsbefehl vom 29. Januar 2021 lässt sich einzig entnehmen, dass dem Beschwerdeführer – neben dem Fahren in fahrunfähigem Zustand – Widerhandlungen gegen Art. 19a und 19 Abs. 1 BetmG vorgeworfen werden («contravention selon l’art. 19a de la loi sur les stupéfiants, délit selon art. 19 al. 1 de la loi sur les stupéfiants») und dass die Hausdurchsuchung bezweckte, strafbare Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkauf von Betäubungsmitteln zu entdecken («découvrir des activités punissables en lien avec la vente de stupéfiants»). Diese Begründung ist äusserst kurz gehalten und enthält insbesondere keinen Hinweis auf den Sachver- halt, der dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird; sie dürfte in anders gelagerten Fällen nicht ausreichen. Trotzdem ist die Rüge der mangelhaften Begründung abzuweisen, dies aus folgenden Gründen. Zum einen musste dem Beschwerdeführer, der auf seiner (kurzen) Flucht einen Teil der in seinem Fahrzeug sichergestellten Drogen vernichtet hatte, klar sein, dass die Hausdurchsuchung in erster Linie mit dem Zweck erfolgte, allfällige weitere Drogen, insbesondere Marihuana, sicherzu- stellen. So sagte er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. Januar 2021 bezeichnender- weise aus, er habe die Flucht wohl aus Angst davor ergriffen, was die Beamten bei ihm zu Hause finden könnten (act. 6006, Rz. 9). Eine weitergehende Begründung als jene, mittels der Hausdurch- suchung weitere illegale Drogen sicherstellen zu wollen, macht angesichts der konkreten Umstände wenig Sinn. Zum andern ist es wie gesehen (KELLER, a.a.O., N 25) möglich, dass die Behörde eine knappe Begründung nachträglich noch ergänzt. Die Ergänzung kann auch im Beschwerdeverfahren erfolgen (oben, E. 2.4). Dies hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2021 getan, als sie bezüglich des dem Durchsuchungsbefehl zugrundeliegenden Sachverhalts – zutreffend – ausführte, beim Beschwerdeführer sei ein Betrag von CHF 1'500.- gefunden worden, was den Verdacht ergeben habe, dass der Beschwerdeführer nicht nur Drogen konsumiert, sondern auch damit handelt. Der – anwaltlich verbeiständete – Beschwerdeführer war offensichtlich in der Lage, sich über die Tragweite des Durchsuchungsbefehls Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache anzufechten. Zudem konnte er im Beschwerdeverfahren zu den Ausführungen der Staatsanwalt- schaft in ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2021 replizieren. Soweit eine ungenügende Begrün- dung des Hausdurchsuchungsbefehls und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 wurde sie im Beschwerdeverfahren geheilt, und eine Rückweisung der Angelegenheit an die Staats- anwaltschaft würde einen formalistischen Leerlauf darstellen. Was den ergänzenden Hausdurchsuchungsbefehl vom 18. Februar 2021 betrifft, so dürfte dieser bezüglich der Begründung der Hausdurchsuchung unbeachtlich sein, da die Staatsanwaltschaft selbstverständlich nicht nach erfolgter Hausdurchsuchung gestützt auf deren Ergebnisse die Begründung gleichsam «nachliefern» kann. Dies würde in der Tat eine verpönte «fishing expedition» darstellen. Diese Frage kann aber offen bleiben, da sich die rechtsgenügliche Begründung für die Hausdurchsuchung wie dargelegt bereits aus dem Befehl vom 29. Januar 2021, den konkreten Umständen und der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 18. Februar 2021 ergibt.
E. 3.4 Bezüglich der Beschlagnahme bringt der Beschwerdeführer vor, diese sei rechtswidrig gewe- sen, da der Beschlagnahmebefehl einzige vorsehe, dass Geldwerte als Garantie sicherzustellen seien. Eine Beschlagnahme von Gegenständen als Beweismittel sei explizit nicht vorgesehen gewe- sen. Die sichergestellten Gegenstände seien deshalb [im Strafverfahren] nicht verwertbar, ebenso wenig die Folgebeweise (Beschwerden, Ziff. 8.4 S. 11 f. bzw. S. 14).
E. 3.4.1 Die Beschlagnahme vom 29. Januar 2021 wurde von der Staatsanwaltschaft zuerst mündlich angeordnet und gleichentags schriftlich bestätigt. Dies ist gestützt auf Art. 263 Abs. 2 Satz 2 StPO und mit Blick auf die Dringlichkeit der Durchsuchung nicht zu beanstanden (vgl. zu dieser Frage oben, E. 3.2). Der schriftliche Befehl enthält zwar die Personalien des Beschuldigten, den Tatbe- stand (Art. 19 Abs. 1 BetmG) und eine Rechtsmittelbelehrung. Bezüglich des Objekts der Beschlag- nahme, dessen Zweck und die anwendbare Gesetzesbestimmung ist dem Beschlagnahmebefehl hingegen unter Hinweis auf Art. 263 Bst. b StPO einzig zu entnehmen, dass die Vermögenswerte zur Sicherstellung von Verfahrenskosten gebraucht werden («les valeurs patrimoniales serviront à garantir les frais»), was zum einen zumindest bezüglich der sichergestellten Betäubungsmittel und Installationen offensichtlich falsch ist und zum andern nicht dem Wortlaut von Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO entspricht. Eine weitere Begründung oder gar der mutmassliche Konnex zwischen dem Delikt und dem Beschlagnahmeobjekt lässt sich der Beschlagnahmeverfügung vom 29. Januar 2021 nicht entnehmen. Die Rüge erscheint offensichtlich begründet.
E. 3.4.2 In ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2021 (S. 2) führt die Staatsanwaltschaft aus, wahr- scheinlich sei der Beschlagnahmegrund der Beweismittelsicherung im schriftlichen Beschlagnah- mebefehl vom 29. Januar 2021 versehentlich nicht angekreuzt worden, und lässt dem Anwalt des Beschwerdeführers einen korrigierten, ergänzten Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl zukommen, der auf Deutsch abgefasst ist. In dieser Verfügung wird als Beschlagnahmegrund unter Hinweis auf Art. 263 StPO genannt, dass die Gegenstände als Beweismittel gebraucht werden (Bst. a), dass die Vermögenswerte der Kostensicherung dienen (Bst. b) und dass die Gegenstände einzu- ziehen sind (Bst. d). Als Kurzbegründung wird – neben dem Hinweis auf Art. 19a und 19 Abs. 1 BetmG und dem Verdacht auf illegale Cannabisproduktion und Cannabishandel – angegeben, dass Produktionsutensilien und Cannabis Beweismittel sind und zugleich als illegale Gegenstände voraussichtlich einzuziehen sind, und dass Geld als Kostensicherung dient. Wie dargelegt (E. 3.1. hievor) ist eine Abänderung oder Erweiterung eines Beschlagnahmebefehls grundsätzlich zulässig, da es sich dabei um eine provisorische prozessuale Massnahme zur vorläufigen Beweissicherung handelt. So verhält es sich im vorliegenden Fall. Die Kurzbegründung für die Beschlagnahme der Gegenstände einerseits als Beweismittel und anderseits im Hinblick auf eine mögliche Einziehung ist hinreichend; der Konnex zwischen dem Delikt und den beschlagnahmten Objekten wird genannt. Die beim Beschwerdeführer vorgefundenen CHF 1'500.- werden zur Kostensicherung beschlag- nahmt. Der Beschwerdeführer konnte zum korrigierten bzw. ergänzten Beschlagnahmebefehl nicht Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 nur Stellung nehmen, sondern hat ihn auch in Kenntnis der Sache angefochten. Selbst wenn man davon ausginge, die Beschlagnahme des Cannabis und der Produktionsanlagen vom 29. Januar 2021 sei mangels rechtsgenüglicher Begründung unrechtmässig erfolgt, und diese Gegenstände seien dem Beschwerdeführer zurückzugeben, so könnte die Staatsanwaltschaft sie sofort erneut im Hinblick auf eine mögliche Einziehung beschlagnahmen, da es sich dabei offensichtlich um mutmasslich illegale Gegenstände bzw. eine Anlage zur illegalen Gewinnung von Cannabis handelt. Ein solches Vorgehen würde einen blossen formalistischen Leerlauf darstellen. Dem Vorgehen der Staatsanwaltschaft, die offenbar am 29. Januar 2021 einen mangelhaften Beschlagnahmebefehl erlassen hat, ist allerdings bei der Kostenverlegung Rechnung zu tragen.
E. 3.4.3 Der Befehl vom 18. Februar 2021 enthält wie dargelegt bezüglich der Beschlagnahme eine genügende Begründung und den Hinweis auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Ein hinrei- chender Tatverdacht liegt offensichtlich vor, und die Massnahme ist verhältnismässig und durch die Bedeutung der Straftat (Drogenhandel) zweifellos gerechtfertigt. Auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 263 StPO sind erfüllt (schriftliche Anordnung durch die Staatsanwaltschaft, Nennung von Objekt und Zweck der Beschlagnahme, Zustellung an den Beschuldigten, Rechtsmittelbelehrung). Im Übrigen liegt ein Protokoll der Hausdurchsuchung und der beschlagnahmten Gegenstände vor, das zu unterschreiben sich der Beschwerdeführer am 29. Januar 2021 zwar weigerte (act. 6018 ff.), von dem er aber – zumindest über seinen Anwalt – Kenntnis hat (act. 6032). Der Beschlagnahme- befehl vom 18. Februar 2021 erweist sich somit als rechtsgültig. Daraus folgt, dass die Beschwerde vom 4. März 2021, soweit sie sich gegen den Beschlagnahmebefehl richtet, abzuweisen ist.
E. 3.5 Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass der Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 29. Januar 2021 in französischer Sprache abgefasst war (Beschwerde, S. 13 f.).
E. 3.5.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO). Verfahrenssprache ist im Kanton Frei- burg Deutsch oder Französisch (Art. 115 Abs. 1 JG). Im Sensebezirk wird das Verfahren auf Deutsch durchgeführt (Art. 115 Abs. 2 Bst. b StPO). Vor Behörden, deren Zuständigkeit – wie bei der Staats- anwaltschaft – nicht an einen Bezirk gebunden ist, ist die Sprache massgebend, die das zuständige Bezirksgericht gebrauchen würde (Art. 115 Abs. 3 JG).
E. 3.5.2 Der Beschwerdeführer wurde in B.________ angehalten, vor seinem Domizil, an dem die Hausdurchsuchung durchgeführt wurde. Er war im Besitz von Cannabis und wird verdächtigt, in B.________ in fahrunfähigem Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Dass er verdächtigt wird, an einem anderen Ort als in B.________ Straftaten begangen zu haben, ist nicht ersichtlich. Dazu kommt, dass er Deutsch spricht, aber kein Französisch. Der Hausdurchsuchungs- und Beschlag- nahmebefehl hätte somit offensichtlich auf Deutsch abgefasst werden müssen. Damit wurde zumin- dest das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Aus folgenden Gründen führt dies trotz- dem nicht zur Aufhebung des angefochtenen Befehls.
E. 3.5.3 Die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme wurde am 29. Januar 2021 zuerst mündlich durch die Staatsanwaltschaft angeordnet. Nach unwidersprochenem Vorbringen der Staatsanwalt- schaft (Beschwerdeantwort 18.2.2021, S. 2 oben) waren vier der fünf die Hausdurchsuchung durch- führenden Polizeibeamten deutscher Muttersprache. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie dem dabei anwesenden Beschwerdeführer ihr Vorgehen auf Deutsch erläutert haben. Das Durch- suchungs- und Beschlagnahmeprotokoll, das dem Beschwerdeführer vorgelegt wurde, wobei er die Unterschrift verweigerte, ist auf Deutsch abgefasst (act. 6018 ff.). Gleichentags, im Hinblick auf die Einvernahme vom 9. Januar 2021, 20 Uhr, wurde dem Beschwerdeführer ein amtlicher Rechtsbei- Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 stand beigegeben (act. 6006), der zweisprachig ist und dem Beschwerdeführer zweifellos erklären konnte, um was es geht. Im Übrigen wurde diese Einvernahme wie jene von 12.05 Uhr auf Deutsch durchgeführt (act. 6002, 6004 ff.). Vor allem aber und insbesondere wurde dem Anwalt des Beschwerdeführers der fragliche Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl mit Datum vom
18. Februar 2021 in deutscher Sprache nochmals eröffnet, wobei der Beschwerdeführer diesen wie auch jenen vom 29. Januar 2021 in Kenntnis der Sache angefochten hat. Der Verfahrensfehler wurde somit spätestens im Beschwerdeverfahren geheilt, und es rechtfertigt sich offensichtlich nicht, die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, damit sie den Befehl vom 29. Januar 2021 (nochmals) in deutscher Sprache eröffnet (vgl. Urteil der Strafkammer 502 2018 238 vom
24. Oktober 2018, E. 2.1). Dass das Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht (und die vorangehende Anhörung durch den Staatsanwalt) ebenfalls entgegen Art. 115 Abs. 2 Bst. b StPO in französischer Sprache durchgeführt wurde (vgl. dazu zit. Urteil der Strafkammer 502 2018 238), ändert daran nichts, da diese Verfahrenshandlungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.
E. 3.6 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Polizei habe am 1. Februar 2021 ein weiteres Mal sein Domizil betreten und Beweismittel und Gegenstände sichergestellt, beschlagnahmt und mitgenommen, ohne dass ein Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl oder auch nur eine mündliche Bewilligung der Staatsanwaltschaft vorgelegen habe (Beschwerde 8.2.2021, S. 5 Ziff. 10). Damit sei diese zweite Hausdurchsuchung und Beschlagnahme rechtswidrig. Weder den Akten noch der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft lässt sich irgendein Hinweis auf eine zweite Hausdurchsuchung am 1. Februar 2021 entnehmen. Vielmehr verhält es sich folgender- massen: Die Polizei hatte am Freitag, 29. Januar 2021, die im Keller des Beschwerdeführers vorge- fundenen drei kompletten Einrichtungen zum Anbau von Indoor-Hanf (wovon eine in Betrieb, mit
E. 5 Der Beschwerdeführer beantragt, Rechtsanwalt Wohlhauser sei für das Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger zu ernennen (Beschwerde vom 8.2.2021, S. 15, Rechtsbegehren A.2). Rechts- anwalt Wohlhauser wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Februar 2021 als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers bestellt. Die Ernennung gilt praxisgemäss auch für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren. Das Gesuch ist somit als gegenstandslos abzuschreiben.
E. 6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer obsiegt im ersten Beschwerdeverfahren teilweise und unterliegt im zweiten Beschwerdeverfahren. In Anbetracht der Tatsache, dass er erst Beschwerde einreichen musste, um eine zweite, in der richtigen Sprache abgefasste und mit einer (bezüglich der Beschlagnahme) rechtsgenüglichen Begründung versehene Verfügung zu erhalten, rechtfertigt es sich, ihm die Verfahrenskosten hälftig aufzuerlegen und die andere Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen. Diese Verfahrenskosten werden auf CHF 800.- (Gebühr: CHF 700.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt (Art. 35 und 43 JR).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädi- gung. Da er amtlich verbeiständet ist, ist im Folgenden die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren festzusetzen (Art. 57 Abs. 1 und 2 JR; FZR 2015 73). Aufgrund des teilweisen Obsiegens ist der Beschwerdeführer verpflichtet, die Hälfte dieser Entschädigung zurück- zubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die erste Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer eine Entschädigung von CHF 2'160.- zzgl. MWSt (Beschwerde, S. 16 Ziff. 5), was 12 Stunden à CHF 180.- entsprechen würde. Dies erscheint doch etwas übertrieben. Für die Abfassung der Beschwerde und der Replik, die Kenntnis- nahme des vorliegenden Urteils und die Kontakte mit dem Klienten erscheint ein Aufwand von zehn Stunden als angemessen. Die zweite Beschwerde war praktisch gleichlautend mit der ersten und zudem im Wesentlichen unnötig. Gerechtfertigt erscheint hierfür ein Aufwand von drei Stunden. Unter Berücksichtigung der Auslagen (5 %, Art. 58 Abs. 2 JR) ist die Entschädigung bei einem Stun- dentarif von CHF 180.- auf CHF 2’457.- festzusetzen. Hinzu kommen 7,7% MWSt, d.h. CHF 189.20. (Dispositiv auf der nächsten Seite) Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerdeverfahren 502 2021 29 und 502 2021 54 werden vereinigt. II. Die Beschwerde vom 8. Februar 2021 wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör verletzt hat, indem sie den Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 29. Januar 2021 nicht in der Verfah- renssprache abgefasst und die Beschlagnahme nicht hinreichend begründet hat. Im Übrigen wird der Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 29. Januar 2021 bestätigt. III. Die Beschwerde vom 4. März 2021 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. IV. Das Gesuch um Ernennung eines amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. V. Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser für das Beschwerde- verfahren wird auf CHF 2’457.-, zzgl. MwSt. von CHF 189.20, festgesetzt. VI. Die Verfahrenskosten von CHF 800.- (Gebühr: CHF 700.-; Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ und dem Staat je hälftig auferlegt. A.________ ist verpflichtet, die Entschädigung gemäss Ziffer V zur Hälfte zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 13. April 2021/fba Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2021 29 502 2021 54 502 2021 71 Urteil vom 13. April 2021 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Sandra Wohlhauser Ersatzrichter: Felix Baumann Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Hausdurchsuchung und Beschlagnahme Beschwerde vom 8. Februar 2021 gegen die Verfügung der Staatsan- waltschaft vom 29. Januar 2021 Beschwerde vom 4. März 2021 gegen die Verfügung der Staatsan- waltschaft vom 18. Februar 2021 Gesuch um Ernennung eines amtlichen Verteidigers vom 8. Februar 2021 Kantonsgericht KG Seite 2 von 12 Sachverhalt A. Anlässlich einer Verkehrskontrolle in B.________ wurde A.________, der mit seinem Fahr- zeug C.________, FR ddd unterwegs war, am 29. Januar 2021 gegen 9.30 Uhr vor seinem Domizil am E.________ von der Polizei angehalten und kontrolliert. Da die kontrollierenden Polizeibeamten bei A.________ Anzeichen von Drogenkonsum feststellten, durchsuchten sie das Fahrzeug und fanden zwei verschweisste Minigrips mit Marihuana. A.________ entriss eines der beiden Minigrips und rannte damit davon, wobei er das Minigrip aufbiss und den Inhalt um sich warf. A.________ konnte kurz darauf angehalten werden. Auf seiner Person fanden sich CHF 1'500.- in Hunderterno- ten. Ein vor Ort durchgeführter Drogenschnelltest (DrugWipe) fiel positiv auf THC aus. Daraufhin kontaktierten die Polizeibeamten telefonisch die Pikett-Staatsanwältin, die mündlich eine Blut- und Urinentnahme bei A.________ sowie eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme an dessen Domizil (inkl. Keller, Person, Fahrzeug und Mobiltelefon) anordnete. Die Hausdurchsuchung wurde im Beisein A.________s und von dessen Ehegattin sofort durchgeführt und dauerte bis 11.35 Uhr. Sichergestellt wurden im Kellerraum von A.________ namentlich ca. 3 kg getrocknete Hanfblüten, 11,5 kg gefrorenes Marihuana, drei 30-Liter-Fässer, je mit fermentierendem Marihuana, einem Alko- hol-Marihuana-Gemisch sowie Hanfresten gefüllt, ein Plastikbehälter mit Hanföl, ein «Grow»-Zelt mit 5 Hanf-Mutterpflanzen und 75 Stecklingen sowie zwei weitere, komplett ausgestattete Einrich- tungen zum Anbau von Hanf, die nicht in Betrieb waren. Die drei Anbau-Einrichtungen wurden vor Ort versiegelt. Anschliessend wurde A.________ ins HFR F.________ überführt und bei ihm um 11.40 Uhr eine Blutentnahme durchgeführt und um 12.05 Uhr eine Urinprobe entnommen. Ab 12.05 Uhr wurde A.________ dann polizeilich einvernommen. Er gab zu, vor der Verkehrskontrolle von der Landi B.________ nach Hause gefahren zu sein, verweigerte darüber hinaus aber die Aussage. Am gleichen Abend ab 20 Uhr wurde er in Beisein eines Anwaltes der ersten Stunde erneut einvernommen und in Haft behalten. Weiter wurde A.________ am 30. Januar 2021 ab 13 Uhr im Hinblick auf die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Widerhandlung gegen das BetmG und das SVG von der Staatsanwaltschaft einvernommen; diese beantragte beim Zwangs- massnahmengericht gleichen-tags die Anordnung von Untersuchungshaft. A.________ wurde am
31. Januar 2021 ab 14.08 Uhr von der Zwangsmassnahmenrichterin angehört, welche nach erfolgter Anhörung bis 19. Februar 2021 Untersuchungshaft anordnete. A.________ wurde am 19. Februar 2021 aus der Untersuchungshaft entlassen. Die schriftliche, in französischer Sprache abgefasste bestätigende Anordnung der Hausdurchsu- chung und Beschlagnahme sowie der körperlichen Untersuchung durch die Pikett-Staatsanwältin erfolgte noch am 29. Januar 2021. Die Verfügung wurden A.________ am Abend des 29. Januar 2021 ausgehändigt und von ihm unterzeichnet (Beschwerde 8.2.2021, S. 5 Ziff. 8/9). B. A.________ hat am 8. Februar 2021 gegen den Hausdurchsuchungs- und Beschlag- nahmebefehl vom 29. Januar 2021 Beschwerde eingereicht. Er schliesst auf Aufhebung dieser Verfügung sowie auf Feststellung, dass die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme vom 29. Janu- ar 2021 sowie jene vom 1. Februar 2021 rechtswidrig (bzw. unverhältnismässig) sind und dass sämt- liche anlässlich dieser beiden Hausdurchsuchungen erhobenen Beweise und sämtliche nachfolgen- den Beweiserhebungen unverwertbar sind. Subsidiär schliesst er auf Rückweisung der Angelegen- heit an die Staatsanwaltschaft, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Ebenfalls ersucht er, Rechtsanwalt Wohlhauser als amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren zu ernennen. Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 Auf Einladung der Strafkammer hat die Staatsanwaltschaft am 18. Februar 2021 fristgerecht zur Beschwerde Stellung genommen. Sie schliesst auf deren Abweisung. A.________ wurde mit Schreiben vom 23. Februar 2021 die Möglichkeit zur Replik gegeben. A.________ hat mit Eingabe vom 8. März 2021 fristgerecht repliziert. Die Staatsanwaltschaft hat am 16. März 2021 auf eine Duplik verzichtet. C. Mit Verfügung in deutscher Sprache vom 18. Februar 2021 hat die Staatsanwaltschaft den Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 29. Januar 2021 «bestätigt und ergänzt». A.________ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) hat am 4. März 2021 auch gegen diese zweite Verfügung, die ihm am 22. Februar 2021 zugestellt wurde, Beschwerde eingereicht und schliesst im Wesentlichen auf deren Nichtigkeit bzw. Aufhebung. Auf Einladung der Strafkammer hat die Staats- anwaltschaft am 11. März 2021 fristgerecht zur zweiten Beschwerde Stellung genommen. Sie schliesst auf deren Abweisung. Gleichentags sowie mit Schreiben vom 26. März 2021 reichte die Staatsanwaltschaft den Polizeirapport vom 9. Februar 2021 betreffend Widerhandlung gegen das SVG und das Resultat der Blut- und Urinanalysen ein. Eine Kopie davon wurde dem Beschwerde- führer zugestellt. Erwägungen 1. 1.1. Das Rechtsmittelverfahren wird in der Sprache des angefochtenen Entscheids durchgeführt (Art. 115 Abs. 4 JG). Da – wie zu zeigen sein wird (E. 3.5) – die angefochtene Verfügung vom
29. Januar 2021 in deutscher und nicht in französische Sprache hätte ergehen sollen und der Beschwerdeführer deutschsprachig ist, rechtfertigt es sich, das Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 118 Abs. 1 JG in dieser Sprache durchzuführen. 1.2. Gemäss Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Grün- den Strafverfahren trennen oder vereinen. Im vorliegenden Fall beziehen sich die beiden Beschwer- den im Wesentlichen auf den gleichen Sachverhalt, nämlich die Durchsuchung und Beschlagnahme beim Beschwerdeführer vom 29. Januar 2021, und es stehen sich die gleichen Parteien gegenüber. Zudem lauten die beiden Verfügungen inhaltlich praktisch gleich. Es rechtfertigt sich deshalb, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen. 2. 2.1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO ist die Beschwerde namentlich zulässig gegen die Verfü- gungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehör- den; zuständig ist die Strafkammer (Art. 85 Abs. 1 JG). Im vorliegenden Fall richten sich die beiden Beschwerden gegen die Anordnung einer Hausdurch- suchung und Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft. Die Beschwerden sind damit offensicht- lich zulässig. 2.2. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 Die Verfügung vom 29. Januar 2021 wurde dem Beschwerdeführer gleichentags ausgehändigt (act. 6022), sodass die am 8. Februar 2021 der Post übergebene Beschwerdeschrift, die eine rechtsge- nügliche Begründung enthält, innert der gesetzlichen Frist eingereicht wurde. Gleiches gilt für die Verfügung vom 18. Februar 2021; sie wurde dem Beschwerdeführer am 22. Februar 2021 zugestellt, und die begründete Beschwerde erfolgte am 4. März 2021 und damit fristgerecht. 2.3. Zur Beschwerdeführung ist jede Partei befugt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist Adressat der Beschwerden; er rügt die Hausdurchsuchung und Beschlag- nahme vom 29. Januar 2021 als rechtswidrig bzw. unverhältnismässig und will die anlässlich dieser Massnahme erhobenen Beweise und die gestützt darauf erhobenen Beweise (Fernwirkung) als unverwertbar aus den Akten weisen lassen. Damit hat er trotz erfolgter Hausdurchsuchung ein recht- lich geschütztes Interesse an der beantragten Aufhebung der Verfügungen. Auf die Beschwerden ist einzutreten. 2.4. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Strafkam- mer hat volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 393 Abs. 2 StPO, BGE 141 IV 396 E. 4.4), was ihr gegebenenfalls erlaubt, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im kantonalen Beschwerdeverfahren zu heilen, sofern der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, während des Beschwerdeverfahrens Stellung zu nehmen, und eine Rückweisung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft bloss einen formalistischen Leerlauf darstellen und damit zu unnötigen Verzöge- rungen führen würde (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; 137 I 195 E. 2.3.2). Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (vgl. Art. 397 Abs. 1 StPO). 3. Der Beschwerdeführer rügt die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung und Beschlagnahme vom
29. Januar 2021. Betreffend der vor der Hausdurchsuchung durchgeführten Durchsuchung seiner Person und seines Autos sowie der Beschlagnahmung und Durchsuchung seines Mobiltelefons erhebt der Beschwerdeführer keine Einwendungen, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. 3.1. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen unter anderem voraus, dass ein hinreichen- der Tatverdacht einer Straftat vorliegt (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO; BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 mit Hinweisen) und der damit verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Sie können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO). Gemäss Art. 241 Abs. 1 StPO werden Durchsuchungen in einem schriftlichen Befehl angeordnet, wofür in erster Linie die Staatsanwaltschaft und während des gerichtlichen Verfahrens das Gericht zuständig ist (Art. 198 Abs. 1 StPO). In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden. Sie sind aber in diesem Fall nachträglich schriftlich zu bestätigen. Die zunächst bloss mündlich erfolgte Anordnung und deren Begründung ist im Vollzugsprotokoll zu vermerken. Der Befehl bezeichnet die zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen, den Zweck der Massnahme und die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen (Art. 241 Abs. 2 StPO). Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume dürfen nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden (Art. 244 Abs. 1 StPO). Nach Art. Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 244 Abs. 2 StPO ist die Bewilligung der berechtigten Person nicht nötig, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen gesuchte Personen anwesend sind, Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind oder Straftaten begangen werden. Dabei genügt für die Durchsuchung ein hinreichender, konkreter Tatverdacht. Aus dem schriftlichen Durch- suchungsbefehl muss hervorgehen, an wen sich der Auftrag richtet, auf welchen Tatverdacht (Tatbe- stand und minimaler Hinweis auf den Sachverhalt) sich die angeordnete Massnahme bezieht, wer oder was durchsucht werden soll und wonach zu suchen ist. Der Durchsuchungsbefehl muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache weiterziehen kann. Es müssen wenigstens kurz die Überlegun- gen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Im Ergebnis muss er zumindest kurz bzw. summarisch begründet werden; es gehören Ausführungen betreffend den vorgeworfenen Sachverhalt sowie der den Tatverdacht begründenden Faktenlage dazu. Im Hinblick auf den Umstand, dass solche Verfügungen in der Regel rasch auszu- stellen sind, muss eine knappe Begründung ausreichen. Diese kann nachträglich durch die Behörde noch ergänzt werden (KELLER, in Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 241 N 4 und 25 mit Hinweisen). Schliesslich ist dem Betroffenen eine Kopie des Befehls und eines allfälligen Vollzugsprotokolls zu übergeben (Art. 199 StPO). Laut Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände oder Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände oder Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Bst. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskos- ten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Bst. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (Bst. c) oder einzuziehen sind (Bst. d). Es handelt sich um eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der Beweismittel bzw. der allenfalls der Einziehung unterliegenden Gegenstände und Vermögenswerte der beschuldigten Person oder einer Drittperson (BGE 124 IV 313 E. 4). Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinrei- chender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerecht- fertigt wird (BGE 139 IV 250 E. 2.1). Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründe- ten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nach- träglich schriftlich zu bestätigen (Art. 263 Abs. 2 StPO). Der Beschlagnahmebefehl hat die Persona- lien des Beschuldigten, den Tatbestand, das Objekt der Beschlagnahme, dessen Zweck und die anwendbare Gesetzesbestimmung zu nennen und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Die Begründung kann kurz gefasst sein, soll aber den mutmasslichen Konnex zwischen dem Delikt und dem Beschlagnahmeobjekt aufzeigen. Da es sich bei der Beschlagnahme um eine provisorische prozessuale Massnahme zur vorläufigen Beweissicherung handelt, ist eine Abänderung oder Erwei- terung eines Beschlagnahmebefehls grundsätzlich zulässig, etwa wenn sich im Laufe des Verfah- rens herausstellt, dass ein Objekt nicht nur als Beweismittel, sondern auch als vermutlich einzuzie- hender Vermögenswert in Betracht kommt; doch ist dafür eine neue Verfügung nötig (HEIMGARTNER, in Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 263 N 23, 61 f. mit Hinweisen; CR CPP-JULEN BERTHOD, Art. 263 N 36). Schliesslich ist dem Betroffenen eine Kopie des Befehls und eines allfälligen Vollzugsprotokolls zu übergeben (Art. 199 StPO). 3.2. Bezüglich der Hausdurchsuchung bringt der Beschwerdeführer vor, es habe kein hinreichen- der Tatverdacht bestanden, und die Hausdurchsuchung sei unverhältnismässig und zudem nicht dringlich gewesen (Beschwerden, Ziff. 8.1–8.3, S. 8 ff. bzw. S. 10 ff.). 3.2.1. Der Beschwerdeführer wurde am 29. Januar 2021 gegen 9.30 Uhr vor seinem Domizil von der Polizei angehalten und kontrolliert, als er offenbar mit seinem Auto von der Landi zurückkehrte. Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 Da die kontrollierenden Polizeibeamten beim Beschuldigten Anzeichen von Drogenkonsum feststell- ten (glasige Augen, nervöses Verhalten), durchsuchten sie dessen Fahrzeug und fanden zwei verschweisste Minigrips mit Marihuana mit einem Inhalt von je 4,2 Gramm. Daraufhin entriss der Beschuldigte den Beamten eines der beiden Minigrips und rannte damit davon, wobei er das Minigrip aufbiss und den Inhalt um sich warf. Er konnte kurz darauf angehalten werden. Auf seiner Person fanden sich CHF 1'500.- in Hunderternoten. Ein vor Ort durchgeführter Drogenschnelltest (DrugWipe) fiel positiv auf THC aus (Polizeirapport vom 9.2.2021). Aufgrund des klaren Verdachts auf Drogenkonsum (glasige Augen, nervöses Verhalten, Drogen- schnelltest), der beiden verschweissten Minigrips mit einem Inhalt von 4,2 Gramm Marihuana, wie sie gerichtsnotorisch im Kleinhandel verwendet werden, sowie insbesondere des Fluchtverhaltens des Beschwerdeführers, der Vernichtung des Inhalts eines der beiden Minigrips und der auf seiner Person nach erfolgter Anhaltung vorgefundenen grösseren Summe von CHF 1'500.- bestand ein hinreichend konkreter Verdacht, dass der Beschwerdeführer Marihuana nicht nur konsumiert, sondern auch damit handelt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, im Drogenhandel werde angeblich in den meisten Fällen Bargeld in verschiedenen Grössen und insbesondere auch in kleinen Scheinen verwendet (Beschwerden, Ziff. 8.1.4 S. 9 bzw. S. 11), vermag daran nichts zu ändern. Denn dies schliesst keineswegs aus, dass ein Drogenhändler bei einem mittelgrossen Verkauf Hunderternoten erhält oder dass die sichergestellte Summe zum Ankauf einer grösseren Menge von Marihuana bestimmt war. Auch die Aussage des Beschwerdeführers, eine der Polizei- beamtinnen habe bei ihm einen Einkaufszettel gefunden, auf dem gestanden habe, was er mit den CHF 1’500.- habe einkaufen wollen – nämlich 1 Aktivkohlefilter, Wurzelgel und Aufzugszubehör (recte wohl: Aufzuchtszubehör) (Prot. 29.1.2021, S. 6 Rz. 150 ff.; vgl. auch Beschwerde, Ziff. 8.1.4) –, hilft ihm nicht weiter; falls bei ihm tatsächlich ein Einkaufszettel mit diesen typischerweise beim Indoor-Hanfanbau verwendeten Materialien gefunden wurde, hätten die Polizeibeamten erst recht stutzig werden und eine Hausdurchsuchung beantragen müssen. Im Ergebnis war der hinreichende Tatverdacht auf Verkauf von Marihuana und damit auf ein Vergehen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG im Zeitpunkt der Anhaltung und Durchsuchung des Beschwerdeführers – das heisst am
29. Januar 2021 um ca. 9.40 Uhr und damit vor der telefonischen Kontaktierung der Pikett-Staats- anwältin, die um ca. 9.50 Uhr erfolgte (act. 5001; Anzeigerapport Polizei 9.2.2021, S. 2 Absatz 5) – zu bejahen. Was der Beschwerdeführer dann anlässlich der im Anschluss an die Hausdurchsuchung durchgeführten Befragung aussagte oder was ihm dabei vorgehalten wurde, tut entgegen der Meinung der Parteien nichts zur Sache; abzustellen ist für den hinreichenden Tatverdacht einzig auf die Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Anordnung der Hausdurchsuchung und Beschlagahme durch die Pikett-Staatsanwältin. 3.2.2. Gegen den Beschwerdeführer bestand im Zeitpunkt der mündlichen Anordnung der Haus- durchsuchung wie dargelegt der hinreichend konkrete Tatverdacht des Handels mit Marihuana, das heisst eines Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG. Mit Blick auf die Menge des im Fahrzeug des Beschwerdeführers vorgefundenen Marihuanas und das auf seiner Person sichergestellte Bargeld war die Hausdurchsuchung als nicht schwerer Eingriff in das (Grund-)Recht auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) offensichtlich verhältnismässig, galt es doch namentlich festzustel- len, ob sich am Domizil des Beschwerdeführers weitere Drogen befanden. Hingegen wäre eine Hausdurchsuchung bloss aufgrund des Verdachts des Fahrens unter Drogeneinfluss in der Tat unverhältnismässig gewesen, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme selber einräumt. Die Dringlichkeit der Hausdurchsuchung ergibt sich im vorliegenden Fall nur schon daraus, dass der Beschwerdeführer vor seinem Domizil angehalten wurde und nicht auszuschliessen war, dass die Anhaltung von möglichen Mitbewohnern mitverfolgt worden war und diese dadurch Gelegenheit Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 erhielten, allfällige Beweismittel beiseitezuschaffen. In der Tat stellte sich dann heraus, dass die Ehefrau des Beschuldigten in der Wohnung anwesend war. Auch macht es mit Blick auf den Grund- satz der Verfahrensbeschleunigung sowie aus praktischen Gründen – man befand sich vor dem Domizil des Beschwerdeführers, und dieser war anwesend – durchaus Sinn, die Hausdurchsuchung sofort durchzuführen und den Beschwerdeführer erst danach und gestützt auf die Ergebnisse der Hausdurchsuchung einlässlich einzuvernehmen, anstatt zuerst das Eintreffen der schriftlichen Verfügung der Staatsanwaltschaft abzuwarten. Schliesslich entspricht der Durchsuchungsbefehl auch den formellen Voraussetzungen; er war von der Staatsanwaltschaft mündlich angeordnet und gleichentags schriftlich bestätigt worden; er enthält Angaben dazu, wer – nämlich die Polizei – was
– nämlich namentlich das Domizil des Beschwerdeführers inkl. dazugehörige Räume wie der Keller
– zu welchem Zweck (vgl. E. 3.3 sogleich) zu durchsuchen hatte und gegen wen sich der Befehl richtete (den Beschwerdeführer als Beschuldigten). Das Durchsuchungs- und Sicherstellungsproto- koll enthält den Hinweis darauf, dass die Durchsuchung auf Anordnung der Pikett-Staatsanwältin erfolgte (act. 6018). Eine Kopie des schriftlichen Befehls wurde dem Beschwerdeführer – der inzwischen anwaltlich verbeiständet war – gleichentags ausgehändigt (vgl. Art. 199 StPO). Auf die Frage der Sprache ist später einzugehen (unten, E. 3.5). 3.3. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Hausdurchsuchung sei mangelhaft begründet gewesen (Beschwerde vom 8. Februar 2021, S. 6 lit. A). Dem Hausdurchsuchungsbefehl vom 29. Januar 2021 lässt sich einzig entnehmen, dass dem Beschwerdeführer – neben dem Fahren in fahrunfähigem Zustand – Widerhandlungen gegen Art. 19a und 19 Abs. 1 BetmG vorgeworfen werden («contravention selon l’art. 19a de la loi sur les stupéfiants, délit selon art. 19 al. 1 de la loi sur les stupéfiants») und dass die Hausdurchsuchung bezweckte, strafbare Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkauf von Betäubungsmitteln zu entdecken («découvrir des activités punissables en lien avec la vente de stupéfiants»). Diese Begründung ist äusserst kurz gehalten und enthält insbesondere keinen Hinweis auf den Sachver- halt, der dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird; sie dürfte in anders gelagerten Fällen nicht ausreichen. Trotzdem ist die Rüge der mangelhaften Begründung abzuweisen, dies aus folgenden Gründen. Zum einen musste dem Beschwerdeführer, der auf seiner (kurzen) Flucht einen Teil der in seinem Fahrzeug sichergestellten Drogen vernichtet hatte, klar sein, dass die Hausdurchsuchung in erster Linie mit dem Zweck erfolgte, allfällige weitere Drogen, insbesondere Marihuana, sicherzu- stellen. So sagte er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. Januar 2021 bezeichnender- weise aus, er habe die Flucht wohl aus Angst davor ergriffen, was die Beamten bei ihm zu Hause finden könnten (act. 6006, Rz. 9). Eine weitergehende Begründung als jene, mittels der Hausdurch- suchung weitere illegale Drogen sicherstellen zu wollen, macht angesichts der konkreten Umstände wenig Sinn. Zum andern ist es wie gesehen (KELLER, a.a.O., N 25) möglich, dass die Behörde eine knappe Begründung nachträglich noch ergänzt. Die Ergänzung kann auch im Beschwerdeverfahren erfolgen (oben, E. 2.4). Dies hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2021 getan, als sie bezüglich des dem Durchsuchungsbefehl zugrundeliegenden Sachverhalts – zutreffend – ausführte, beim Beschwerdeführer sei ein Betrag von CHF 1'500.- gefunden worden, was den Verdacht ergeben habe, dass der Beschwerdeführer nicht nur Drogen konsumiert, sondern auch damit handelt. Der – anwaltlich verbeiständete – Beschwerdeführer war offensichtlich in der Lage, sich über die Tragweite des Durchsuchungsbefehls Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache anzufechten. Zudem konnte er im Beschwerdeverfahren zu den Ausführungen der Staatsanwalt- schaft in ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2021 replizieren. Soweit eine ungenügende Begrün- dung des Hausdurchsuchungsbefehls und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 wurde sie im Beschwerdeverfahren geheilt, und eine Rückweisung der Angelegenheit an die Staats- anwaltschaft würde einen formalistischen Leerlauf darstellen. Was den ergänzenden Hausdurchsuchungsbefehl vom 18. Februar 2021 betrifft, so dürfte dieser bezüglich der Begründung der Hausdurchsuchung unbeachtlich sein, da die Staatsanwaltschaft selbstverständlich nicht nach erfolgter Hausdurchsuchung gestützt auf deren Ergebnisse die Begründung gleichsam «nachliefern» kann. Dies würde in der Tat eine verpönte «fishing expedition» darstellen. Diese Frage kann aber offen bleiben, da sich die rechtsgenügliche Begründung für die Hausdurchsuchung wie dargelegt bereits aus dem Befehl vom 29. Januar 2021, den konkreten Umständen und der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 18. Februar 2021 ergibt. 3.4. Bezüglich der Beschlagnahme bringt der Beschwerdeführer vor, diese sei rechtswidrig gewe- sen, da der Beschlagnahmebefehl einzige vorsehe, dass Geldwerte als Garantie sicherzustellen seien. Eine Beschlagnahme von Gegenständen als Beweismittel sei explizit nicht vorgesehen gewe- sen. Die sichergestellten Gegenstände seien deshalb [im Strafverfahren] nicht verwertbar, ebenso wenig die Folgebeweise (Beschwerden, Ziff. 8.4 S. 11 f. bzw. S. 14). 3.4.1. Die Beschlagnahme vom 29. Januar 2021 wurde von der Staatsanwaltschaft zuerst mündlich angeordnet und gleichentags schriftlich bestätigt. Dies ist gestützt auf Art. 263 Abs. 2 Satz 2 StPO und mit Blick auf die Dringlichkeit der Durchsuchung nicht zu beanstanden (vgl. zu dieser Frage oben, E. 3.2). Der schriftliche Befehl enthält zwar die Personalien des Beschuldigten, den Tatbe- stand (Art. 19 Abs. 1 BetmG) und eine Rechtsmittelbelehrung. Bezüglich des Objekts der Beschlag- nahme, dessen Zweck und die anwendbare Gesetzesbestimmung ist dem Beschlagnahmebefehl hingegen unter Hinweis auf Art. 263 Bst. b StPO einzig zu entnehmen, dass die Vermögenswerte zur Sicherstellung von Verfahrenskosten gebraucht werden («les valeurs patrimoniales serviront à garantir les frais»), was zum einen zumindest bezüglich der sichergestellten Betäubungsmittel und Installationen offensichtlich falsch ist und zum andern nicht dem Wortlaut von Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO entspricht. Eine weitere Begründung oder gar der mutmassliche Konnex zwischen dem Delikt und dem Beschlagnahmeobjekt lässt sich der Beschlagnahmeverfügung vom 29. Januar 2021 nicht entnehmen. Die Rüge erscheint offensichtlich begründet. 3.4.2. In ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2021 (S. 2) führt die Staatsanwaltschaft aus, wahr- scheinlich sei der Beschlagnahmegrund der Beweismittelsicherung im schriftlichen Beschlagnah- mebefehl vom 29. Januar 2021 versehentlich nicht angekreuzt worden, und lässt dem Anwalt des Beschwerdeführers einen korrigierten, ergänzten Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl zukommen, der auf Deutsch abgefasst ist. In dieser Verfügung wird als Beschlagnahmegrund unter Hinweis auf Art. 263 StPO genannt, dass die Gegenstände als Beweismittel gebraucht werden (Bst. a), dass die Vermögenswerte der Kostensicherung dienen (Bst. b) und dass die Gegenstände einzu- ziehen sind (Bst. d). Als Kurzbegründung wird – neben dem Hinweis auf Art. 19a und 19 Abs. 1 BetmG und dem Verdacht auf illegale Cannabisproduktion und Cannabishandel – angegeben, dass Produktionsutensilien und Cannabis Beweismittel sind und zugleich als illegale Gegenstände voraussichtlich einzuziehen sind, und dass Geld als Kostensicherung dient. Wie dargelegt (E. 3.1. hievor) ist eine Abänderung oder Erweiterung eines Beschlagnahmebefehls grundsätzlich zulässig, da es sich dabei um eine provisorische prozessuale Massnahme zur vorläufigen Beweissicherung handelt. So verhält es sich im vorliegenden Fall. Die Kurzbegründung für die Beschlagnahme der Gegenstände einerseits als Beweismittel und anderseits im Hinblick auf eine mögliche Einziehung ist hinreichend; der Konnex zwischen dem Delikt und den beschlagnahmten Objekten wird genannt. Die beim Beschwerdeführer vorgefundenen CHF 1'500.- werden zur Kostensicherung beschlag- nahmt. Der Beschwerdeführer konnte zum korrigierten bzw. ergänzten Beschlagnahmebefehl nicht Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 nur Stellung nehmen, sondern hat ihn auch in Kenntnis der Sache angefochten. Selbst wenn man davon ausginge, die Beschlagnahme des Cannabis und der Produktionsanlagen vom 29. Januar 2021 sei mangels rechtsgenüglicher Begründung unrechtmässig erfolgt, und diese Gegenstände seien dem Beschwerdeführer zurückzugeben, so könnte die Staatsanwaltschaft sie sofort erneut im Hinblick auf eine mögliche Einziehung beschlagnahmen, da es sich dabei offensichtlich um mutmasslich illegale Gegenstände bzw. eine Anlage zur illegalen Gewinnung von Cannabis handelt. Ein solches Vorgehen würde einen blossen formalistischen Leerlauf darstellen. Dem Vorgehen der Staatsanwaltschaft, die offenbar am 29. Januar 2021 einen mangelhaften Beschlagnahmebefehl erlassen hat, ist allerdings bei der Kostenverlegung Rechnung zu tragen. 3.4.3. Der Befehl vom 18. Februar 2021 enthält wie dargelegt bezüglich der Beschlagnahme eine genügende Begründung und den Hinweis auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Ein hinrei- chender Tatverdacht liegt offensichtlich vor, und die Massnahme ist verhältnismässig und durch die Bedeutung der Straftat (Drogenhandel) zweifellos gerechtfertigt. Auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 263 StPO sind erfüllt (schriftliche Anordnung durch die Staatsanwaltschaft, Nennung von Objekt und Zweck der Beschlagnahme, Zustellung an den Beschuldigten, Rechtsmittelbelehrung). Im Übrigen liegt ein Protokoll der Hausdurchsuchung und der beschlagnahmten Gegenstände vor, das zu unterschreiben sich der Beschwerdeführer am 29. Januar 2021 zwar weigerte (act. 6018 ff.), von dem er aber – zumindest über seinen Anwalt – Kenntnis hat (act. 6032). Der Beschlagnahme- befehl vom 18. Februar 2021 erweist sich somit als rechtsgültig. Daraus folgt, dass die Beschwerde vom 4. März 2021, soweit sie sich gegen den Beschlagnahmebefehl richtet, abzuweisen ist. 3.5. Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass der Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 29. Januar 2021 in französischer Sprache abgefasst war (Beschwerde, S. 13 f.). 3.5.1. Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO). Verfahrenssprache ist im Kanton Frei- burg Deutsch oder Französisch (Art. 115 Abs. 1 JG). Im Sensebezirk wird das Verfahren auf Deutsch durchgeführt (Art. 115 Abs. 2 Bst. b StPO). Vor Behörden, deren Zuständigkeit – wie bei der Staats- anwaltschaft – nicht an einen Bezirk gebunden ist, ist die Sprache massgebend, die das zuständige Bezirksgericht gebrauchen würde (Art. 115 Abs. 3 JG). 3.5.2. Der Beschwerdeführer wurde in B.________ angehalten, vor seinem Domizil, an dem die Hausdurchsuchung durchgeführt wurde. Er war im Besitz von Cannabis und wird verdächtigt, in B.________ in fahrunfähigem Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Dass er verdächtigt wird, an einem anderen Ort als in B.________ Straftaten begangen zu haben, ist nicht ersichtlich. Dazu kommt, dass er Deutsch spricht, aber kein Französisch. Der Hausdurchsuchungs- und Beschlag- nahmebefehl hätte somit offensichtlich auf Deutsch abgefasst werden müssen. Damit wurde zumin- dest das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Aus folgenden Gründen führt dies trotz- dem nicht zur Aufhebung des angefochtenen Befehls. 3.5.3. Die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme wurde am 29. Januar 2021 zuerst mündlich durch die Staatsanwaltschaft angeordnet. Nach unwidersprochenem Vorbringen der Staatsanwalt- schaft (Beschwerdeantwort 18.2.2021, S. 2 oben) waren vier der fünf die Hausdurchsuchung durch- führenden Polizeibeamten deutscher Muttersprache. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie dem dabei anwesenden Beschwerdeführer ihr Vorgehen auf Deutsch erläutert haben. Das Durch- suchungs- und Beschlagnahmeprotokoll, das dem Beschwerdeführer vorgelegt wurde, wobei er die Unterschrift verweigerte, ist auf Deutsch abgefasst (act. 6018 ff.). Gleichentags, im Hinblick auf die Einvernahme vom 9. Januar 2021, 20 Uhr, wurde dem Beschwerdeführer ein amtlicher Rechtsbei- Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 stand beigegeben (act. 6006), der zweisprachig ist und dem Beschwerdeführer zweifellos erklären konnte, um was es geht. Im Übrigen wurde diese Einvernahme wie jene von 12.05 Uhr auf Deutsch durchgeführt (act. 6002, 6004 ff.). Vor allem aber und insbesondere wurde dem Anwalt des Beschwerdeführers der fragliche Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl mit Datum vom
18. Februar 2021 in deutscher Sprache nochmals eröffnet, wobei der Beschwerdeführer diesen wie auch jenen vom 29. Januar 2021 in Kenntnis der Sache angefochten hat. Der Verfahrensfehler wurde somit spätestens im Beschwerdeverfahren geheilt, und es rechtfertigt sich offensichtlich nicht, die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, damit sie den Befehl vom 29. Januar 2021 (nochmals) in deutscher Sprache eröffnet (vgl. Urteil der Strafkammer 502 2018 238 vom
24. Oktober 2018, E. 2.1). Dass das Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht (und die vorangehende Anhörung durch den Staatsanwalt) ebenfalls entgegen Art. 115 Abs. 2 Bst. b StPO in französischer Sprache durchgeführt wurde (vgl. dazu zit. Urteil der Strafkammer 502 2018 238), ändert daran nichts, da diese Verfahrenshandlungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. 3.6. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Polizei habe am 1. Februar 2021 ein weiteres Mal sein Domizil betreten und Beweismittel und Gegenstände sichergestellt, beschlagnahmt und mitgenommen, ohne dass ein Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl oder auch nur eine mündliche Bewilligung der Staatsanwaltschaft vorgelegen habe (Beschwerde 8.2.2021, S. 5 Ziff. 10). Damit sei diese zweite Hausdurchsuchung und Beschlagnahme rechtswidrig. Weder den Akten noch der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft lässt sich irgendein Hinweis auf eine zweite Hausdurchsuchung am 1. Februar 2021 entnehmen. Vielmehr verhält es sich folgender- massen: Die Polizei hatte am Freitag, 29. Januar 2021, die im Keller des Beschwerdeführers vorge- fundenen drei kompletten Einrichtungen zum Anbau von Indoor-Hanf (wovon eine in Betrieb, mit 5 Mutterpflanzen und 75 Stecklingen) nicht sofort mitgenommen, sondern versiegelt (act. 6020). Dies leuchtet ein, da diese drei Einrichtungen zweifellos einen gewissen Umfang hatten. Am Montag,
1. Februar 2021, d.h. am nächsten Werktag, wurden diese Gegenstände dann in Anwesenheit der Ehefrau des Beschwerdeführers von der Polizei abtransportiert (Prot. Einvernahme G.________ vom 17.2.2021, S. 4 Rz. 69 ff.). Von einer zweiten Hausdurchsuchung und Beschlagnahme kann somit keine Rede sein, sondern die Polizei hat die zuvor beschlagnahmten und vor Ort versiegelten Gegenstände aus dem Keller abtransportiert, wozu sie offensichtlich berechtigt war. Die Rüge ist unbegründet. 4. 4.1. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich bezüglich der Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Januar 2021 in zweierlei Hinsicht als gerechtfertigt. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde insofern verletzt, als diese Verfügung nicht in der Verfahrenssprache Deutsch ergangen ist, sowie insofern, als die Beschlagnahme nicht rechtsgenüglich begründet worden war. Diese beiden formellen Fehler konnten im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Dementsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Verletzung des rechtlichen Gehörs in analoger Anwendung der im Haftprüfungsverfahren geltenden Regeln im Dispositiv fest- zustellen (vgl. z.B. Urteil BGer 1B_291/2013 vom 17. September 2013 E. 4.5 mit Hinweisen). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung vom 29. Januar 2021 zu bestätigen. 4.2. Bezüglich der Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Februar 2021 erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers nicht als gerechtfertigt. Diese Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 5. Der Beschwerdeführer beantragt, Rechtsanwalt Wohlhauser sei für das Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger zu ernennen (Beschwerde vom 8.2.2021, S. 15, Rechtsbegehren A.2). Rechts- anwalt Wohlhauser wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Februar 2021 als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers bestellt. Die Ernennung gilt praxisgemäss auch für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren. Das Gesuch ist somit als gegenstandslos abzuschreiben. 6. 6.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer obsiegt im ersten Beschwerdeverfahren teilweise und unterliegt im zweiten Beschwerdeverfahren. In Anbetracht der Tatsache, dass er erst Beschwerde einreichen musste, um eine zweite, in der richtigen Sprache abgefasste und mit einer (bezüglich der Beschlagnahme) rechtsgenüglichen Begründung versehene Verfügung zu erhalten, rechtfertigt es sich, ihm die Verfahrenskosten hälftig aufzuerlegen und die andere Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen. Diese Verfahrenskosten werden auf CHF 800.- (Gebühr: CHF 700.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt (Art. 35 und 43 JR). 6.2. Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädi- gung. Da er amtlich verbeiständet ist, ist im Folgenden die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren festzusetzen (Art. 57 Abs. 1 und 2 JR; FZR 2015 73). Aufgrund des teilweisen Obsiegens ist der Beschwerdeführer verpflichtet, die Hälfte dieser Entschädigung zurück- zubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die erste Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer eine Entschädigung von CHF 2'160.- zzgl. MWSt (Beschwerde, S. 16 Ziff. 5), was 12 Stunden à CHF 180.- entsprechen würde. Dies erscheint doch etwas übertrieben. Für die Abfassung der Beschwerde und der Replik, die Kenntnis- nahme des vorliegenden Urteils und die Kontakte mit dem Klienten erscheint ein Aufwand von zehn Stunden als angemessen. Die zweite Beschwerde war praktisch gleichlautend mit der ersten und zudem im Wesentlichen unnötig. Gerechtfertigt erscheint hierfür ein Aufwand von drei Stunden. Unter Berücksichtigung der Auslagen (5 %, Art. 58 Abs. 2 JR) ist die Entschädigung bei einem Stun- dentarif von CHF 180.- auf CHF 2’457.- festzusetzen. Hinzu kommen 7,7% MWSt, d.h. CHF 189.20. (Dispositiv auf der nächsten Seite) Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerdeverfahren 502 2021 29 und 502 2021 54 werden vereinigt. II. Die Beschwerde vom 8. Februar 2021 wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör verletzt hat, indem sie den Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 29. Januar 2021 nicht in der Verfah- renssprache abgefasst und die Beschlagnahme nicht hinreichend begründet hat. Im Übrigen wird der Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 29. Januar 2021 bestätigt. III. Die Beschwerde vom 4. März 2021 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. IV. Das Gesuch um Ernennung eines amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. V. Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser für das Beschwerde- verfahren wird auf CHF 2’457.-, zzgl. MwSt. von CHF 189.20, festgesetzt. VI. Die Verfahrenskosten von CHF 800.- (Gebühr: CHF 700.-; Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ und dem Staat je hälftig auferlegt. A.________ ist verpflichtet, die Entschädigung gemäss Ziffer V zur Hälfte zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 13. April 2021/fba Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: