Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts, zur Publikation vorgeschlagen | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO)
Sachverhalt
A. Am 21. Februar 2020, gegen 21 Uhr, kollidierte A.________ beim Nachtschlitteln frontal mit einem Pfosten der Pistenabsperrung und musste anschliessend mit der Rega ins Inselspital nach Bern geflogen werden (act. 2000 f.). Sie erlitt eine Open-Book Verletzung des Beckens mit dorsaler transsakraler Fraktur rechts und Trümmerzone sowie eine ventrale obere und untere Schambeinast- fraktur mit Trümmerzonen, multiple kreislaufrelevante intrapelvine Blutungen, stabile Frakturen Typ A0 A1 LWK 1 und 2 (Wirbelkörperfraktur), Contusio cordis, Rippenserienfrakturen beidseitig und Pneumothorax rechts, beidseitige Lungenkontusion und eine Skalpierungsverletzung hochfrontal rechts (act. 9006). Im Nachgang an die mehrfach operierte Beckenfraktur hat sich eine Blasenspei- cherstörung eingestellt (act. 9075). Am 14. Mai 2020 reichte A.________ Strafklage gegen die Verantwortlichen der Pistensicherheit sowie gegen jede andere Person, die für den Unfall vom 21. Februar 2020 verantwortlich ist, ein (act. 9000 ff.). Am 14. August 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen schwerer fahrlässiger Körperverletzung (act. 5000). Am 30. September 2021 stellte die Staatsanwaltschaft den Erlass einer Einstellungsverfügung in Aussicht und gewährte A.________ eine Frist zur Stellung allfälliger Beweisanträge (act. 9090). A.________ nahm am 19. Oktober 2021 Stellung und beantragte, dass B.________, C.________ und D.________ wegen fahrlässiger (schwerer) Körperverletzung zu verurteilen seien. Eventualiter sei ein Gutachten betreffend die Qualität, Befestigung und Angemessenheit der verwendeten Polste- rung zu erstellen (act. 9092 ff.). B. Mit Verfügung vom 30. November 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen Unbekannt wegen fahrlässiger Körperverletzung, evtl. fahrlässiger Körperverletzung (schwere Schä- digung) ein und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg. Die Verfahrenskosten wurden dem Staat auferlegt. C. Gegen diese Verfügung reichte A.________ am 7. Dezember 2021 Beschwerde ein. Sie bean- tragt, dass die Einstellungsverfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und die Sache zurück an die Staatsanwaltschaft zu weisen sei. Die Staatsanwaltschaft teilte am 11. Januar 2022 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gegen Einstellungsverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 64 Bst. c JG). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann die Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung erhalten hat. Die am
7. Dezember 2021 der Post übergebene Beschwerdeschrift gilt somit als rechtzeitig eingereicht.
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E. 1.2 Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 385 und Art. 396 Abs. 1 StPO), was vorliegend der Fall ist.
E. 1.3 Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei im Strafverfahren ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Beschwerdeführerin ist als Privat- klägerin und durch das angebliche Delikt betroffene Person zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 1.4 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
E. 1.5 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie habe mit Eingabe vom 19. Oktober 2021 ein Gutachten betreffend die Sicherung der Gefahrenstelle bean- tragt. Die Staatsanwaltschaft habe betreffend diesen Beweisantrag keine Entscheidung getroffen, sondern stattdessen direkt das Verfahren eingestellt.
E. 2.2 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Straf- befehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Sie kann Beweisanträ- ge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung und ist nicht anfechtbar. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden (Art. 318 Abs. 2 und 3 StPO). Die Begründungs- pflicht soll sicherstellen, dass das urteilende Gericht Kenntnis über die (Abweisungs-) Gründe hat und diese berücksichtigen sowie würdigen kann, wenn die Partei ihren Beweisantrag im Hauptver- fahren wiederholt (Urteil BGer 6B_188/2013 vom 4. Juli 2013 E. 4.1 und 4.3).
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin beantragte am 19. Oktober 2021 ein Gutachten betreffend die Quali- tät, Befestigung und Angemessenheit der verwendeten Polsterung. Aus der Einstellungsverfügung geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft diesen Beweisantrag implizit abgewiesen hat, indem sie zum Schluss kam, dass bei diesem Pfosten nicht von einem Hindernis gesprochen werden könne, welches eine erhebliche bzw. besondere Gefahrenquelle i.S. der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung darstellt. Dass die Fixierung der Polsterung nicht für ein solches Fehlverhalten ausgelegt gewesen sei und diesem Einwirken nicht Stand gehalten habe, könne dem Pistenchef demnach nicht vorgehalten werden. Eine Verletzung von Art. 318 Abs. 2 StPO bzw. des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor.
E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt gestützt auf Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilwei- se Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b). Sie erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1 StPO). Bei der Frage, ob ein Strafverfahren
Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser Grundsatz fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum. Ihre Aufgabe ist es, nach durchgeführter Untersuchung in vorweggenommener Würdi- gung der Beweise und der Rechtslage eine Prognose über den Ausgang eines allfälligen gerichtli- chen Verfahrens zu machen. Die Staatsanwaltschaft tritt dabei nicht selbst an die Stelle des Sachge- richts, sondern erwägt in Berücksichtigung der massgebenden Beweiswürdigungs- und Subsumti- onsgrundsätze, welche Möglichkeiten für das Sachgericht offenstehen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 1395). Sie hat nicht eine abschliessende Beurteilung darüber vorzunehmen, ob sich die beschuldigte Person einer ihr zur Last gelegten Tat strafbar gemacht hat, sondern nur, ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen (LANDSHUT/BOSSHARD, Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N. 15 mit Hinweisen). Erscheint eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist (sofern die Erle- digung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben. Keine Einstellung, sondern die Erhebung einer Anklage ist sodann grundsätzlich auch dann angezeigt, wenn der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (LANDSHUT/BOSSHARD, Art. 319 N. 18) oder falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 138 IV 186 E. 4.1; BGE 137 IV 219 E. 7.1; RIKLIN, OFK StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N. 2). Damit die Staatsanwaltschaft gestützt auf die genannten Grundsätze über die Erledi- gung des Strafverfahrens befinden kann, muss sie die in Frage stehenden Umstände und Vorwürfe eingehend untersuchen. Denn nach dem Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO ist das Strafverfahren bestrebt, die materielle Wahrheit zu erforschen. Dazu haben die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsa- chen zu ermitteln und sowohl belastende als auch entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen. Auch unbestrittene Tatsachen müssen grundsätzlich bewiesen sein. Die Rechtserheb- lichkeit der abzuklärenden Tatsachen ergibt sich aus den der beschuldigten Person zur Last geleg- ten Straftaten (OBERHOLZER, N. 614 ff.). Weist eine Untersuchung wesentliche Lücken auf und blei- ben Fragen offen, deren Beantwortung für Freispruch oder Schuldspruch der beschuldigten Person wesentlich sein können, ist die Einstellung des Verfahrens aufzuheben und die Strafsache zur Unter- suchung zurückzuweisen (OBERHOLZER, N. 1398).
E. 3.2 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1). Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhal- tensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen (BGE 127 IV 62 E. 2d m.H.) oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen (BGE 135 IV 56 E. 2.1).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrläs- sigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensab- läufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindes- tens wesentlich zu begünstigen (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; 138 IV 57 E. 4.1.3; 135 IV 56 E. 2.1 m.H.). Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverur- sachenden Faktoren - namentlich das Verhalten der beschuldigten Person - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 m.H.). Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammen- hang nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; vgl. für eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs Urteil BGer 6B_360/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 2.4.2 f.). Die Straftat kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen (Art. 11 StGB) begangen werden. Voraus- setzung ist in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garanten- stellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Ein sog. unechtes Unterlassungsde- likt liegt vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können (Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts) und infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, sodass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint. Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (BGE 141 IV 249 E. 1.1 m.H.). Für die Frage der Vermeidbarkeit wird ein hypothetischer Kausalver- lauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1 m.H.; Urteil BGer 6B_1209/2020 vom 26. Oktober 2021 E. 2.4.2). Bergbahn- und Skiliftunternehmen, welche Pisten erstellen und diese für den Skilauf öffnen, sind grundsätzlich verpflichtet, die zur Gefahrenabwehr zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen vorzukehren. Diese sog. Verkehrssicherungspflicht verlangt zum einen, dass Pistenbenützer vor nicht ohne Weiteres erkennbaren, sich als eigentliche Fallen erweisenden Gefahren geschützt werden. Zum anderen ist dafür zu sorgen, dass Pistenbenützer vor Gefahren bewahrt werden, die selbst bei vorsichtigem Fahrverhalten nicht vermieden werden können. Die Grenze der Verkehrssi- cherungspflicht bilden einerseits die Zumutbarkeit und andererseits die Selbstverantwortung des einzelnen Pistenbenützers. Gefahren, die dem Schneesport inhärent sind, soll derjenige tragen, der sich zur Ausübung des Schneesports entschliesst. Auch das Fehlverhalten eines Pistenbenützers, der in Verkennung seines Könnens und der vorgegebenen Pisten- und Wetterverhältnisse oder in Missachtung von Signalisationen fährt, stürzt und dabei verunfallt, ist der Selbstverantwortung zuzu- rechnen (BGE 130 III 193 E. 2.2 f. m.H.; Urteile BGer 4A_489/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5.1; 6B_1209/2020 vom 26. Oktober 2021 E. 2.4.3). Zu den unvermeidbaren Gefahren des Skifahrens, mit denen jederzeit zu rechnen ist, gehört, dass Skifahrer stürzen und danach weitergleiten, ohne wirksam bremsen oder steuern zu können. Um
Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 Verletzungen nach solchen Stürzen zu verhindern, sind die festen Objekte, wie zum Beispiel Skilift- mäste und Bäume, aus dem Pistenbereich zu entfernen oder durch geeignete Vorrichtungen (z.B. Polsterungen) zu sichern, wobei blosse Warnzeichen nicht genügen. Diese Verpflichtung geht aber nur soweit, als sie zumutbar ist. Es kann daher im Allgemeinen nicht verlangt werden, dass bei einer Fahrbahn, die von einem Wald begrenzt wird, jeder einzelne Baum gepolstert wird. Es ist jedoch zumutbar, vereinzelte am Pistenrand stehende Hindernisse wie Masten oder Bäume zu sichern, wenn sie eine erhebliche bzw. besondere Gefahrenquelle darstellen, zumal nicht nur die Pistenflä- che selbst, sondern auch der Pistenrand zu sichern ist. Sicherungsmassnahmen am Pistenrand können insbesondere dort angezeigt sein, wo sich die Piste verengt, wobei zu beachten ist, dass eine Piste nie weniger als 20 Meter und idealerweise 30 bis 40 Meter breit sein sollte (BGE 121 III 358 E. 4a m.H.). Wie weit die Verkehrssicherungspflicht im Einzelnen reicht, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Als Massstab zieht das Bundesgericht jeweils die von der Schweizerischen Kommissi- on für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten ausgearbeiteten Richtlinien für Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportabfahrten (SKUS-Richtlinien) und die von der Kommission Rechtsfragen auf Schneesportabfahrten der Seilbahnen Schweiz herausgegebenen Richtlinien (SBS-Richtlinien, ehemals SVS-Richtlinien) bei. Obwohl diese Richtlinien kein objektives Recht darstellen, erfüllen sie eine wichtige Konkretisierungsfunktion im Hinblick auf die inhaltliche Ausgestaltung der Verkehrssi- cherungspflicht (BGE 130 III 193 E. 2.3 m.H.; Urteil BGer 4A_489/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5.1). Die örtlichen Verhältnisse können einen höheren Sicherheitsstandard erfordern, als es die genannten Richtlinien vorsehen. Das Bundesgericht ist an die Richtlinien nicht gebunden, sondern entscheidet selbst, welche Sorgfalt im Einzelfall geboten war, wobei das Sorgfaltsmass eine flexible, sich stets nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu richtende Grösse bildet (BGE 130 III 193 E. 2.3; vgl. auch Urteil BGer 4A_206/2014 vom 18. September 2014 E. 3.3; Urteil BGer 6B_1209/2020 vom
26. Oktober 2021 E. 2.4.3).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Staatsanwaltschaft die besondere Gefahr, die von dieser Stelle ausgehe verkenne. Die Staatsanwaltschaft mache im Wesentlichen geltend, da der Unfallort gut einsehbar und der Holzpfosten mit einer gut sichtbaren orangenen Schutzmatte verse- hen sei, gehe von diesem keine erhöhte Gefahr aus. Diese Ansicht erscheine falsch. Die Piste sei an der Unfallstelle lediglich 8-10 Meter breit, wobei eine Skipiste nie schmaler als 20 Meter sein dürfe, und die Benutzer der Piste würden dort erfahrungsgemäss relativ zügig fahren, damit sie nicht die ca. 200 Meter lange Waldtraverse hinunterlaufen müssen. Der Holzpfosten mit dem sie kollidiert sei, sei der oberste Teil eines Holzzaunes, welcher die sehr schmale Piste gegen Absturzgefahr absichern solle. Der Pfosten stehe sehr exponiert und befinde sich direkt am Pistenrand nach einer starken Verengung der Piste. Eine Kollision mit diesem Pfosten sei deshalb bereits infolge eines nur sehr geringfügigen Abkommens von der Piste möglich. Dieser Pfosten bilde demnach zweifellos ein Hindernis, welches im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Ziff. 24 und 29 der SKUS-Richtlinien zu sichern sei.
E. 4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass im Unfallzeitpunkt die SKUS- sowie die SBS-Richtlinien aus dem Jahr 2019 galten, womit entgegen der angefochtenen Verfügung diese zu beachten sind und nicht diejenigen aus dem Jahr 1995 oder 2002. Gemäss den SKUS-Richtlinien eignen sich als Schlittelwege Alpwege, Forststrassen, Wanderwege sowie klar von den Pisten abgegrenzte Fahrstreifen (Ziff. 74). Schlittelanlagen werden hergerichtet,
Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 unterhalten und kontrolliert (keine Schlusskontrolle). Die Benutzer/-innen sind auf Schlittelanlagen vor Hindernissen sinngemäss wie auf Pisten zu schützen. Sie müssen mit Wellen und Buckeln sowie mit Fussgängern rechnen (SKUS-Richtlinien, Ziff. 75 f.; SBS-Richtlinien, Ziff. 230). Neu anzulegende Wege die ganz oder teilweise als Piste oder Abfahrten genutzt werden, dürfen nicht mehr als 6 Grad Gefälle aufweisen und sollen mindestens 5 Meter breit sein (SKUS-Richtlinien, Ziff. 14). Dies entspricht der Erfahrungstatsache, dass solche Wege auch von ungeübten Schnee- sportlern problemlos befahren werden können (SBS-Richtlinien, Ziff. 74). Neben der Piste selber ist auch der Randbereich im Umfang von mind. 2 Meter Breite wirksam zu sichern, wenn Hindernisse die Benutzer/-innen gefährden oder Absturzgefahr besteht. Sturzräume sind nicht zu schaffen (SKUS-Richtlinien, Ziff. 24, 28 f., SBS-Richtlinien, Ziff. 113, 144). Die Wege werden durch den Rand klar begrenzt. Es besteht kein Randbereich zum gefahrlosen Abschwingen und Stehenbleiben. Sicherungsmassnahmen am Rand sind daher nur erforderlich, wenn erhebliche besondere Gefahren bestehen. Böschungen sind nicht zu sichern (SKUS-Richtlinien, Ziff. 25; SBS- Richtlinien, Ziff. 116; vgl. auch SBS-Richtlinien, Ziff. 111 und 118). Die Benutzer/-innen sind einerseits vor nicht ohne Weiteres erkennbaren, sich als eigentliche Fallen erweisenden Gefahren zu schützen. Dabei beurteilt sich die Erkennbarkeit von Hindernissen aus der Warte eines verantwortungsbewussten Pistenbenutzers, der in Beachtung der FIS-Regel 2 auf Sicht fährt und Geschwindigkeit und Fahrweise den gegebenen Gelände-, Pisten- und Witterungs- verhältnissen anpasst. Da sich die Gefährlichkeit fallenartiger Hindernisse aus der fehlenden oder schlechten Erkennbarkeit ergibt, genügt eine optische Absicherung. Das Hindernis ist so zu signali- sieren, dass die Pistenbenutzer die Gefahr rechtzeitig erkennen und ihre Fahrweise entsprechend darauf einstellen können (SKUS-Richtlinien, Ziff. 28 f., SBS-Richtlinien, Ziff. 136 ff.; vgl. auch Ziff. 2 der Verhaltensregeln für Schlittlerinnen und Schlittler, jeweils Anhang C). Andererseits ist aber auch dafür zu sorgen, dass Pistenbenützer vor Gefahren bewahrt werden, die selbst bei vorsichtigem Fahrverhalten nicht vermieden werden können. Dies betrifft namentlich die Gefahr, dass Schneesportler/-innen stürzen und danach aufgrund der Geländeverhältnisse weiter- gleiten, ohne wirksam bremsen und steuern zu können. Wenn Stürze auch zu den typischen Risiken des Schneesports zählen, bedeutet dies nicht, dass eine Kollision mit einem Hindernis in jedem Fall unvermeidbar wäre und deshalb jedes Hindernis gesichert werden müsste. Zum einen können und müssen auch die Schneesportler dem Sturzrisiko Rechnung tragen, indem sie entweder einen Sicherheitsabstand zum Hindernis einhalten oder bei der Annäherung an das Hindernis besonders vorsichtig fahren. Massstab bilden dabei das vom Schwierigkeitsgrad der Piste her verlangte Fahr- können und die Fahrweise eines verantwortungsbewussten Pistenbenutzers. Einzelne im Randbe- reich vorhandene Hindernisse sind zu polstern oder durch Absperrung zu entschärfen, wenn eine Kollision im vorstehend erörterten Sinn nur schwer vermeidbar ist. Zusätzlich zu den auf Pisten massgebenden Voraussetzungen muss aufgrund von Pistenverlauf und Geländebeschaffenheit eine erhöhte Wahrscheinlichkeit bestehen, dass ein verantwortungsbewusster Pistenbenutzer im Falle eines Sturzes überhaupt über den Pistenrand hinaus gerät und in das betreffende Hindernis prallt, etwa bei ausgeprägter Querneigung der Piste, an der Aussenseite von Kurven am Ende von Steilhängen oder bei Verengungen der Piste. Dies ist auch gemeint, wenn gesagt wird, dass es sich um eine «erhebliche oder besondere Gefahrenquelle» handeln müsse. Solche Gefahrenquellen können namentlich auch feste Hindernisse am Rand von Kurven und Verengungen im Übergangs- bereich zu Flachpassagen darstellen, die erfahrungsgemäss mit Schuss befahren werden (SBS- Richtlinien, Ziff. 139 f., 146).
Kantonsgericht KG Seite 8 von 12
E. 4.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war der Weg mit einer Breite von 8 bis 10 Meter in flachem Gelände gemäss den genannten Richtlinien für Skifahrer genügend breit, wobei es sich vorliegend gar nicht um einen Ski- sondern einen Schlittelunfall handelte. Der fragliche Holzpfosten bildete den Anfang eines Holzzauns, welcher die Pistenbenützer vor einem Verlassen der Piste und einem Sturz in ein steil abfallendes Waldstück bewahren soll. Gemäss der Aussage von B.________ befand er sich 1.5 bis 2 Meter vom Pistenrand entfernt (vgl. act. 2033, 2048) und damit in einem Bereich, der grundsätzlich vor erheblichen besonderen Gefah- ren zu schützen ist. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht substantiiert, dass der Unfallort gut einsehbar und der Holzpfosten mit einer gut sichtbaren orangenen Schutzmatte versehen war (vgl. namentlich auch act. 2013, 2014, 2015). Es kann damit nicht von einer fallenartigen Gefahr gespro- chen werden bzw. wäre eine solche durch die Erkennbarkeit mittels der orangenen Schutzmatte behoben gewesen. Allerdings befindet sich der Holzpfosten in einem Bereich, wo sich die Piste nach einem Steilhang verengt und wo die Benutzer/-innen erfahrungsgemäss relativ zügig fahren, um die Waldtraverse nicht hinunter laufen zu müssen (vgl. act. 2013 und 2033). Das genaue Ausmass des Steilhangs ist nicht bekannt, allerdings handelt es sich bloss um eine blaue Piste. Ausserdem befand sich der Holzpfosten nicht direkt nach dem Steilhang, sondern es folgte zunächst ein Flachstück. Auch verengte sich die Piste bereits vorher und nicht erst im Bereich des Holzpfostens. Der Holzpfosten befand sich zudem auf einem geraden Abschnitt (vgl. namentlich act. 2013, 2027 Zeile 141 f.). Die Beschwerdeführerin führt denn auch selber aus, dass es am Unfallort weniger wahrscheinlich schei- ne, dass jemand stürzt und in diesen Pfosten hineinrutscht. Am Unfallort sei es relativ flach und es gebe keine Kurve, wegen der das Objekt gegen das Herausrutschen aus der Kurve abgesichert werden müsste (Beschwerde, S. 15 f.). Gemäss der Beschwerdeführerin geht die Gefahr jedoch davon aus, dass jemand wegen der immer enger werdenden Piste abgedrängt werde und deshalb in diesen Pfosten fahren könnte (Beschwer- de, S. 16). Wie bereits erwähnt, ist der Holzpfosten jedoch bereits von weitem gut erkennbar und verengt sich die Piste bereits vorher. Ebenfalls ist gut erkennbar, dass neben dem Schlittelweg kein Raum für Ausweichmanöver besteht, da dieser durch eine Absperrung und einen Wald begrenzt ist (act. 2013 ff.). Die Benutzer-/innen haben demnach ihre Fahrweise diesen Begebenheiten und im Übrigen auch der Verkehrsdichte anzupassen (Ziff. 2 Anhang C SKUS-/SBS-Richtlinien, vgl. im Übri- gen auch Ziff. 3 und 4 Anhang C sowie Ziff. 1 bis 4 Anhang A SKUS-/SBS-Richtlinien). Namentlich haben sie auch einen genügenden Sicherheitsabstand zum Rand einzuhalten. Der Holzpfosten stell- te demnach keine Gefahr dar, welcher über die Erkennbarkeit hinaus hätte gesichert werden müssen. Selbst unter der Annahme, dass der Holzpfosten auch gegen eine Kollision hätte gesichert werden müssen, wäre die Beschwerde jedoch abzuweisen.
E. 5 Die Beschwerdeführerin rügt, dass der Pfosten nicht genügend gesichert war, da die Polsterung nach dem Unfall talwärts gedreht und die Querlatten und der Pfosten bergseits unbedeckt gewesen seien.
E. 5.1 Sie bringt zunächst vor, es sei nicht erstellt, ob dieser Zustand bereits vor dem Unfall so bestanden habe. In diesem Falle wäre die Polsterung zweifelsohne untauglich gewesen. Hierzu bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht substantiiert, dass auf sämtlichen Aufnahmen vor dem Unfallereignis erkennbar ist, dass die Polsterung auch die
Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 Enden der Querlatten abdeckte (vgl. act. 2049). Daran ändert nichts, dass sich das Zertifikat der Seilbahnen Schweiz nicht ausdrücklich zu diesem Holzpfosten äussert. Ebenso wenig bestreitet sie, dass am Unfallabend vor den Schlittenfahrten sogar zwei Kontrollfahrten durchgeführt wurden. Gemäss den Aussagen von C.________ war die Polsterung zum Unfallzeitpunkt vorhanden. Bei ihrem Kontrollgang macht sie eine Sichtkontrolle von Hindernissen und Objekten auf der Piste. Wenn die Polsterung vor dem Unfall nicht korrekt gewesen wäre, wäre ihr dies aufgefallen. Der Unfallplatz sei sehr gut beleuchtet. Wenn dort ein Mangel gewesen wäre, hätte sie diesen auch alleine beheben können (act. 2027, Zeile 144 ff.). Es ist damit davon auszugehen, dass die Polsterung vor dem Unfall die Querlatten und den Pfosten bergseits bedeckte.
E. 5.2.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, falls die Polsterung erst durch den Aufprall verschoben wurde, sei zu beachten, dass eine Polsterung auf einem runden Objekt erfahrungs- gemäss eine gewisse Tendenz habe, um dieses Objekt herumzudrehen. Deshalb müsse für dieses absehbare Risiko vorgesorgt werden. Die Polsterung müsse so festgemacht werden, dass sie gegen seitliches Verrutschen gesichert sei. Die Querlatten des Zaunes müssten bei einem Aufprall gedeckt sein. Soweit die Staatsanwaltschaft vorbringe, der Aufprallschutz sei nicht für eine Frontalkollision konzipiert, sondern solle nur Skifahrer schützen, welche durch einen Sturz von der Piste abkämen und dabei mit dem Objekt kollidieren, so erscheine sehr zweifelhaft, ob ein stürzender Skifahrer, welcher möglichst schnell durch die Traverse zu fahren versuchte, langsamer auf den Holzpfahl auftreffen würde als ein Schlittenfahrer der vom Weg abkommt. Ausserdem bleibe auch hier das Problem bestehen, dass die Schutzmatte beim Aufprall um den Pfosten herumdreht anstatt an Ort und Stelle zu bleiben. Wolle die Staatsanwaltschaft auf dieser Argumentation bestehen, so müsste sie weitere Untersuchungen anstellen, um darlegen zu können, inwiefern dies wirklich einen Unter- schied mache. Die Gefahr am Unfallort gehe davon aus, dass jemand wegen der immer enger werdenden Piste abgedrängt werden könnte und deshalb in diesen Pfosten fahren könnte. Demnach hätte die Polsterung genau im Hinblick auf so eine direkte Frontalkollision konzipiert werden müssen. Da die Piste sowohl für Skifahrer als auch für Schlitten freigegeben wurde, hätte die Polsterung so konzipiert sein müssen, dass sie sowohl wesentlich schnellere Skifahrer auffangen als auch beim Aufprall eines Schlittens an Ort und Stelle verbleiben könne.
E. 5.2.2 Die Pistenrandsicherung verfolgt nicht den Zweck, Pistenbenutzer, die aufgrund einer dem eigenen Können und den Verhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit oder Fahrweise unkon- trolliert über den Pistenrand fahren oder stürzen, vor Gefahren neben der Piste zu bewahren. Das Vermeiden einer Überschreitung des Pistenrandes ist den Schneesportlern bei Einhaltung der FIS- Regel 2 (Beherrschen von Geschwindigkeit und Fahrweise) grundsätzlich möglich und zumutbar (SBS-Richtlinien, Ziff. 109, vgl. Anhang C Ziff. 2). Die Benutzer/-innen haben ihre Fahrweise ihrem Können und den gegebenen Gelände-, Sicht- und Schneeverhältnissen anzupassen. Sie haben insbesondere alle jene Schwierigkeiten selber zu meistern, die sich aus dem Gelände (Wellen, Buckel, Mulden usw.), der Geländebedeckung (Bäume, Bauten, Zäune, Felsköpfe usw.), den atmo- sphärischen Bedingungen (Nebel, Temperatur usw.) und den Schneeverhältnissen (Neuschnee, Furchen, abgefahrene und vereiste Stellen usw.) ergeben. Hinweis- und Gefahrensignale sowie Warn- und Sperrtafeln sind zu beachten (SKUS-Richtlinien, Ziff. 2, vgl. Anhang C Ziff. 2). Polsterungen sind auf einen Anprall mit mässiger Geschwindigkeit auszulegen. Sie müssen nicht so dimensioniert sein, dass sie auch Schneesportlern Schutz bieten, die ungebremst mit hoher Geschwindigkeit in das Hindernis prallen (SBS-Richtlinien, Ziff. 143).
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E. 5.2.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht substantiiert, dass sie direkt und ungebremst in den Holzpfosten gefahren ist (vgl. act. 2006, Zeile 11 ff. «Je me rappelle que j’ai eu très peur et que je n’arrivais pas à freiner. J’étais debout sur mes pieds et je n’ai rien vu arriver» und auch act. 2003, Zeile 31 ff. «Sie fuhr direkt gegen den Abschlusspfosten und kollidierte mit hohem Tempo gegen die Absperrung. Ich kann nicht sagen ob meine Vereinskollegin gebremst hat»). Weiter macht sie zwar geltend, dass es in der Nacht kalt war und die Piste härter und schneller wurde. Sie bestreitet jedoch nicht substantiiert, dass die Piste nicht vereist war, und behauptet auch nicht, dass sie hätte geschlossen werden müssen. Ebenso wenig bestreitet sie substantiiert, dass die Teilnehmenden des Nachtschlittelns genügend auf die Risiken und Gefahren der Talabfahrt informiert wurden. Sie behauptet lediglich, dass sämtli- che Erklärungen betreffend Sicherheit in deutscher Sprache erfolgt seien, welcher sie nicht mächtig sei. Ihr sei lediglich erklärt worden, dass sie für die Abfahrt Winterstiefel benötige, welche sie dann auch getragen habe. Die einzigen Instruktionen in französischer Sprache seien gewesen «Dépêchez-vous de descendre». Selbst wenn die mündlichen Erklärungen lediglich in deutscher Sprache erfolgt sein sollten, so waren beim Restaurant bzw. beim Start der Schlittelabfahrt Hinweis- tafeln aufgestellt, welche die wichtigsten Schlittelregeln auch auf Französisch erklärten (act. 2012). Auch auf der Webseite der E.________ finden sich die Informationen zu Ausrüstung und Verhal- tensregeln auf Französisch (act. 2077). Ausserdem wurden die Teilnehmenden auch per Mail auf die nötige Ausrüstung hingewiesen (act. 2024, Zeile 26 ff.; act. 2052, Zeile 27 f.; act. 2069). Weiter wurden die Teilnehmenden gemäss der Auskunftsperson F.________ von der Pistenpatroulleurin über den Zustand der Piste informiert. Dabei habe sie gesagt, dass die Abfahrtstrecke schnell gewor- den sei und daher Anfänger sowie Personen mit ungeeignetem Schuhwerk besser den Sessellift benützen sollten, um das Tal zu erreichen. Bei einer ihrer Kollegin habe sie das Schuhwerk begut- achtet. Diese Information habe sie an jedem Tisch weitergegeben. Danach hätten sie in der Gruppe über die erhaltenen Informationen gesprochen. Schlussendlich hätten sich die zehn Personen gemeinsam entschlossen, mit dem Schlitten ins Tal zu fahren (act. 2003, Zeile 13 ff.; vgl. auch act. 2025, Zeile 78 ff.; act. 2053, Zeile 84 ff.). Die Beschwerdeführerin war damit genügend informiert. Es besteht keine Pflicht der Sicherheitsverantwortlichen zur Kontrolle der Ausrüstung jedes einzel- nen Schlittelfahrers und persönlicher Erklärung der Verhaltensregeln vor der Abfahrt. Weiter kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet, dass sie mit Winter- bekleidung, Helm, Stirnlampe und Winterstiefeln bestens ausgerüstet gewesen sei. So bestreitet sie nicht, dass sie entgegen den Empfehlungen keine Skibrille trug. Auch ihre Korrekturbrille hat sie nach dem ersten Teil der Talfahrt ausgezogen, da diese beschlagen war. Die Beschwerdeführerin führt hierzu lediglich aus, dass ihre Brille primär für den Nahbereich sei und deren Fehlen in der vorliegenden Situation keineswegs störte. Sie belegt dies jedoch nicht. Ausserdem ist es beim Schlit- teln durchaus wichtig, die Piste vor sich zu sehen, um bspw. auf Wellen, Buckel, Mulden etc. reagie- ren zu können. Sie bestreitet ausserdem nicht substantiiert, dass durch das Bremsmanöver mit den Füssen Schnee ins Gesicht gerät und es – ohne Ski- oder Korrekturbrille – kaum möglich ist, die Augen offen zu halten. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin selber ausgesagt, dass sie nichts gesehen hat (act. 2006, Zeile 13). Auch bestreitet die Beschwerdeführerin nicht substantiiert, dass die von ihr getragenen Schuhe nicht als gutes Schuhwerk mit hinreichendem Profil zu qualifizieren sind. Es ist denn auch offensichtlich, dass diese Schuhe nicht das empfohlene Profil aufwiesen (vgl. act. 2012, 2016 und 2070 ff.) und ein Bremsmanöver damit äusserst schwer fallen dürfte. Im Übrigen ist vorliegend irrelevant, ob die Polsterung für einen stürzenden Skifahrer genügend ist, da es sich nicht um einen Ski- sondern um einen Schlittelunfall handelt. Wie bereits erwähnt, führt
Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 die Beschwerdeführerin selber aus, dass es am Unfallort wenig wahrscheinlich sei, dass jemand stürze und deshalb in den Pfosten hineinrutsche. Ausserdem sind die Geländeverhältnisse vorlie- gend bereits von weitem gut erkennbar und die Pistenbenützer haben ihre Geschwindigkeit und Fahrweise diesen sowie dem eigenen Können, den Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anzupassen. Sie sind nur vor Gefahren zu schützen, die selbst bei vorsichtigem Fahrverhalten nicht vermieden werden können. Entsprechend sind Polsterungen auf einen Anprall mit mässiger Geschwindigkeit auszulegen. Sie müssen nicht so dimensioniert sein, dass sie auch Schneesportlern Schutz bieten, die ungebremst mit hoher Geschwindigkeit in das Hindernis prallen. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin diese Verhaltensregeln nicht beachtet. Wie die Staatsanwalt- schaft ausgeführt hat, nahm sie die Talabfahrt mit ungenügender Ausrüstung in Angriff. Während der Fahrt sah sie nicht, was auf sie zukam. Trotz dieser stark eingeschränkten Sicht und ungeeig- netem Schuhwerk, mit welchem sie kaum bremsen konnte, setzte sie nach dem ersten Steilhang die Fahrt auf dem Schlitten fort. Sie hätte auch steile oder schnelle Passagen der Piste zu Fuss absolvieren können. In der Folge ist sie frontal und ungebremst mit dem von weitem gut erkennbaren Holzpfosten kollidiert. Die Polsterung des Holzpfostens musste einem solchen Unfall nicht standhal- ten. Die Beschwerdeführerin hätte es ohne Weiteres in der Hand gehabt, den Unfall durch geeignete Ausrüstung und Beachtung der Verhaltensregeln zu vermeiden. Es erübrigen sich daher weitere Untersuchungen zur Sicherung des Holzpfostens. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
E. 6 Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde abgewiesen. Die Verfah- renskosten von CHF 600.- (Gerichtsgebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) sind demnach der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie werden vom geleisteten Vorschuss bezogen. Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Einstellungsverfügung vom 30. November 2021 wird bestätigt. II. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 600.- (Gerichtsgebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. Sie werden vom geleisteten Vorschuss bezogen. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 29. April 2022/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2021 255 Urteil vom 29. April 2022 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Charles Guerry gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO) Beschwerde vom 7. Dezember 2021 gegen die Verfügung der Staats- anwaltschaft vom 30. November 2021
Kantonsgericht KG Seite 2 von 12 Sachverhalt A. Am 21. Februar 2020, gegen 21 Uhr, kollidierte A.________ beim Nachtschlitteln frontal mit einem Pfosten der Pistenabsperrung und musste anschliessend mit der Rega ins Inselspital nach Bern geflogen werden (act. 2000 f.). Sie erlitt eine Open-Book Verletzung des Beckens mit dorsaler transsakraler Fraktur rechts und Trümmerzone sowie eine ventrale obere und untere Schambeinast- fraktur mit Trümmerzonen, multiple kreislaufrelevante intrapelvine Blutungen, stabile Frakturen Typ A0 A1 LWK 1 und 2 (Wirbelkörperfraktur), Contusio cordis, Rippenserienfrakturen beidseitig und Pneumothorax rechts, beidseitige Lungenkontusion und eine Skalpierungsverletzung hochfrontal rechts (act. 9006). Im Nachgang an die mehrfach operierte Beckenfraktur hat sich eine Blasenspei- cherstörung eingestellt (act. 9075). Am 14. Mai 2020 reichte A.________ Strafklage gegen die Verantwortlichen der Pistensicherheit sowie gegen jede andere Person, die für den Unfall vom 21. Februar 2020 verantwortlich ist, ein (act. 9000 ff.). Am 14. August 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen schwerer fahrlässiger Körperverletzung (act. 5000). Am 30. September 2021 stellte die Staatsanwaltschaft den Erlass einer Einstellungsverfügung in Aussicht und gewährte A.________ eine Frist zur Stellung allfälliger Beweisanträge (act. 9090). A.________ nahm am 19. Oktober 2021 Stellung und beantragte, dass B.________, C.________ und D.________ wegen fahrlässiger (schwerer) Körperverletzung zu verurteilen seien. Eventualiter sei ein Gutachten betreffend die Qualität, Befestigung und Angemessenheit der verwendeten Polste- rung zu erstellen (act. 9092 ff.). B. Mit Verfügung vom 30. November 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen Unbekannt wegen fahrlässiger Körperverletzung, evtl. fahrlässiger Körperverletzung (schwere Schä- digung) ein und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg. Die Verfahrenskosten wurden dem Staat auferlegt. C. Gegen diese Verfügung reichte A.________ am 7. Dezember 2021 Beschwerde ein. Sie bean- tragt, dass die Einstellungsverfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und die Sache zurück an die Staatsanwaltschaft zu weisen sei. Die Staatsanwaltschaft teilte am 11. Januar 2022 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte. Erwägungen 1. 1.1. Gegen Einstellungsverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 64 Bst. c JG). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann die Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung erhalten hat. Die am
7. Dezember 2021 der Post übergebene Beschwerdeschrift gilt somit als rechtzeitig eingereicht.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 1.2. Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 385 und Art. 396 Abs. 1 StPO), was vorliegend der Fall ist. 1.3. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei im Strafverfahren ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Beschwerdeführerin ist als Privat- klägerin und durch das angebliche Delikt betroffene Person zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.5. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie habe mit Eingabe vom 19. Oktober 2021 ein Gutachten betreffend die Sicherung der Gefahrenstelle bean- tragt. Die Staatsanwaltschaft habe betreffend diesen Beweisantrag keine Entscheidung getroffen, sondern stattdessen direkt das Verfahren eingestellt. 2.2. Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Straf- befehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Sie kann Beweisanträ- ge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung und ist nicht anfechtbar. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden (Art. 318 Abs. 2 und 3 StPO). Die Begründungs- pflicht soll sicherstellen, dass das urteilende Gericht Kenntnis über die (Abweisungs-) Gründe hat und diese berücksichtigen sowie würdigen kann, wenn die Partei ihren Beweisantrag im Hauptver- fahren wiederholt (Urteil BGer 6B_188/2013 vom 4. Juli 2013 E. 4.1 und 4.3). 2.3. Die Beschwerdeführerin beantragte am 19. Oktober 2021 ein Gutachten betreffend die Quali- tät, Befestigung und Angemessenheit der verwendeten Polsterung. Aus der Einstellungsverfügung geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft diesen Beweisantrag implizit abgewiesen hat, indem sie zum Schluss kam, dass bei diesem Pfosten nicht von einem Hindernis gesprochen werden könne, welches eine erhebliche bzw. besondere Gefahrenquelle i.S. der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung darstellt. Dass die Fixierung der Polsterung nicht für ein solches Fehlverhalten ausgelegt gewesen sei und diesem Einwirken nicht Stand gehalten habe, könne dem Pistenchef demnach nicht vorgehalten werden. Eine Verletzung von Art. 318 Abs. 2 StPO bzw. des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gestützt auf Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilwei- se Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b). Sie erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1 StPO). Bei der Frage, ob ein Strafverfahren
Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser Grundsatz fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum. Ihre Aufgabe ist es, nach durchgeführter Untersuchung in vorweggenommener Würdi- gung der Beweise und der Rechtslage eine Prognose über den Ausgang eines allfälligen gerichtli- chen Verfahrens zu machen. Die Staatsanwaltschaft tritt dabei nicht selbst an die Stelle des Sachge- richts, sondern erwägt in Berücksichtigung der massgebenden Beweiswürdigungs- und Subsumti- onsgrundsätze, welche Möglichkeiten für das Sachgericht offenstehen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 1395). Sie hat nicht eine abschliessende Beurteilung darüber vorzunehmen, ob sich die beschuldigte Person einer ihr zur Last gelegten Tat strafbar gemacht hat, sondern nur, ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen (LANDSHUT/BOSSHARD, Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N. 15 mit Hinweisen). Erscheint eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist (sofern die Erle- digung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben. Keine Einstellung, sondern die Erhebung einer Anklage ist sodann grundsätzlich auch dann angezeigt, wenn der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (LANDSHUT/BOSSHARD, Art. 319 N. 18) oder falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 138 IV 186 E. 4.1; BGE 137 IV 219 E. 7.1; RIKLIN, OFK StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N. 2). Damit die Staatsanwaltschaft gestützt auf die genannten Grundsätze über die Erledi- gung des Strafverfahrens befinden kann, muss sie die in Frage stehenden Umstände und Vorwürfe eingehend untersuchen. Denn nach dem Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO ist das Strafverfahren bestrebt, die materielle Wahrheit zu erforschen. Dazu haben die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsa- chen zu ermitteln und sowohl belastende als auch entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen. Auch unbestrittene Tatsachen müssen grundsätzlich bewiesen sein. Die Rechtserheb- lichkeit der abzuklärenden Tatsachen ergibt sich aus den der beschuldigten Person zur Last geleg- ten Straftaten (OBERHOLZER, N. 614 ff.). Weist eine Untersuchung wesentliche Lücken auf und blei- ben Fragen offen, deren Beantwortung für Freispruch oder Schuldspruch der beschuldigten Person wesentlich sein können, ist die Einstellung des Verfahrens aufzuheben und die Strafsache zur Unter- suchung zurückzuweisen (OBERHOLZER, N. 1398). 3.2. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1). Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhal- tensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen (BGE 127 IV 62 E. 2d m.H.) oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen (BGE 135 IV 56 E. 2.1).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrläs- sigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensab- läufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindes- tens wesentlich zu begünstigen (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; 138 IV 57 E. 4.1.3; 135 IV 56 E. 2.1 m.H.). Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverur- sachenden Faktoren - namentlich das Verhalten der beschuldigten Person - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 m.H.). Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammen- hang nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; vgl. für eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs Urteil BGer 6B_360/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 2.4.2 f.). Die Straftat kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen (Art. 11 StGB) begangen werden. Voraus- setzung ist in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garanten- stellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Ein sog. unechtes Unterlassungsde- likt liegt vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können (Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts) und infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, sodass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint. Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (BGE 141 IV 249 E. 1.1 m.H.). Für die Frage der Vermeidbarkeit wird ein hypothetischer Kausalver- lauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1 m.H.; Urteil BGer 6B_1209/2020 vom 26. Oktober 2021 E. 2.4.2). Bergbahn- und Skiliftunternehmen, welche Pisten erstellen und diese für den Skilauf öffnen, sind grundsätzlich verpflichtet, die zur Gefahrenabwehr zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen vorzukehren. Diese sog. Verkehrssicherungspflicht verlangt zum einen, dass Pistenbenützer vor nicht ohne Weiteres erkennbaren, sich als eigentliche Fallen erweisenden Gefahren geschützt werden. Zum anderen ist dafür zu sorgen, dass Pistenbenützer vor Gefahren bewahrt werden, die selbst bei vorsichtigem Fahrverhalten nicht vermieden werden können. Die Grenze der Verkehrssi- cherungspflicht bilden einerseits die Zumutbarkeit und andererseits die Selbstverantwortung des einzelnen Pistenbenützers. Gefahren, die dem Schneesport inhärent sind, soll derjenige tragen, der sich zur Ausübung des Schneesports entschliesst. Auch das Fehlverhalten eines Pistenbenützers, der in Verkennung seines Könnens und der vorgegebenen Pisten- und Wetterverhältnisse oder in Missachtung von Signalisationen fährt, stürzt und dabei verunfallt, ist der Selbstverantwortung zuzu- rechnen (BGE 130 III 193 E. 2.2 f. m.H.; Urteile BGer 4A_489/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5.1; 6B_1209/2020 vom 26. Oktober 2021 E. 2.4.3). Zu den unvermeidbaren Gefahren des Skifahrens, mit denen jederzeit zu rechnen ist, gehört, dass Skifahrer stürzen und danach weitergleiten, ohne wirksam bremsen oder steuern zu können. Um
Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 Verletzungen nach solchen Stürzen zu verhindern, sind die festen Objekte, wie zum Beispiel Skilift- mäste und Bäume, aus dem Pistenbereich zu entfernen oder durch geeignete Vorrichtungen (z.B. Polsterungen) zu sichern, wobei blosse Warnzeichen nicht genügen. Diese Verpflichtung geht aber nur soweit, als sie zumutbar ist. Es kann daher im Allgemeinen nicht verlangt werden, dass bei einer Fahrbahn, die von einem Wald begrenzt wird, jeder einzelne Baum gepolstert wird. Es ist jedoch zumutbar, vereinzelte am Pistenrand stehende Hindernisse wie Masten oder Bäume zu sichern, wenn sie eine erhebliche bzw. besondere Gefahrenquelle darstellen, zumal nicht nur die Pistenflä- che selbst, sondern auch der Pistenrand zu sichern ist. Sicherungsmassnahmen am Pistenrand können insbesondere dort angezeigt sein, wo sich die Piste verengt, wobei zu beachten ist, dass eine Piste nie weniger als 20 Meter und idealerweise 30 bis 40 Meter breit sein sollte (BGE 121 III 358 E. 4a m.H.). Wie weit die Verkehrssicherungspflicht im Einzelnen reicht, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Als Massstab zieht das Bundesgericht jeweils die von der Schweizerischen Kommissi- on für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten ausgearbeiteten Richtlinien für Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportabfahrten (SKUS-Richtlinien) und die von der Kommission Rechtsfragen auf Schneesportabfahrten der Seilbahnen Schweiz herausgegebenen Richtlinien (SBS-Richtlinien, ehemals SVS-Richtlinien) bei. Obwohl diese Richtlinien kein objektives Recht darstellen, erfüllen sie eine wichtige Konkretisierungsfunktion im Hinblick auf die inhaltliche Ausgestaltung der Verkehrssi- cherungspflicht (BGE 130 III 193 E. 2.3 m.H.; Urteil BGer 4A_489/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5.1). Die örtlichen Verhältnisse können einen höheren Sicherheitsstandard erfordern, als es die genannten Richtlinien vorsehen. Das Bundesgericht ist an die Richtlinien nicht gebunden, sondern entscheidet selbst, welche Sorgfalt im Einzelfall geboten war, wobei das Sorgfaltsmass eine flexible, sich stets nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu richtende Grösse bildet (BGE 130 III 193 E. 2.3; vgl. auch Urteil BGer 4A_206/2014 vom 18. September 2014 E. 3.3; Urteil BGer 6B_1209/2020 vom
26. Oktober 2021 E. 2.4.3). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Staatsanwaltschaft die besondere Gefahr, die von dieser Stelle ausgehe verkenne. Die Staatsanwaltschaft mache im Wesentlichen geltend, da der Unfallort gut einsehbar und der Holzpfosten mit einer gut sichtbaren orangenen Schutzmatte verse- hen sei, gehe von diesem keine erhöhte Gefahr aus. Diese Ansicht erscheine falsch. Die Piste sei an der Unfallstelle lediglich 8-10 Meter breit, wobei eine Skipiste nie schmaler als 20 Meter sein dürfe, und die Benutzer der Piste würden dort erfahrungsgemäss relativ zügig fahren, damit sie nicht die ca. 200 Meter lange Waldtraverse hinunterlaufen müssen. Der Holzpfosten mit dem sie kollidiert sei, sei der oberste Teil eines Holzzaunes, welcher die sehr schmale Piste gegen Absturzgefahr absichern solle. Der Pfosten stehe sehr exponiert und befinde sich direkt am Pistenrand nach einer starken Verengung der Piste. Eine Kollision mit diesem Pfosten sei deshalb bereits infolge eines nur sehr geringfügigen Abkommens von der Piste möglich. Dieser Pfosten bilde demnach zweifellos ein Hindernis, welches im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Ziff. 24 und 29 der SKUS-Richtlinien zu sichern sei. 4.2. Zunächst ist festzuhalten, dass im Unfallzeitpunkt die SKUS- sowie die SBS-Richtlinien aus dem Jahr 2019 galten, womit entgegen der angefochtenen Verfügung diese zu beachten sind und nicht diejenigen aus dem Jahr 1995 oder 2002. Gemäss den SKUS-Richtlinien eignen sich als Schlittelwege Alpwege, Forststrassen, Wanderwege sowie klar von den Pisten abgegrenzte Fahrstreifen (Ziff. 74). Schlittelanlagen werden hergerichtet,
Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 unterhalten und kontrolliert (keine Schlusskontrolle). Die Benutzer/-innen sind auf Schlittelanlagen vor Hindernissen sinngemäss wie auf Pisten zu schützen. Sie müssen mit Wellen und Buckeln sowie mit Fussgängern rechnen (SKUS-Richtlinien, Ziff. 75 f.; SBS-Richtlinien, Ziff. 230). Neu anzulegende Wege die ganz oder teilweise als Piste oder Abfahrten genutzt werden, dürfen nicht mehr als 6 Grad Gefälle aufweisen und sollen mindestens 5 Meter breit sein (SKUS-Richtlinien, Ziff. 14). Dies entspricht der Erfahrungstatsache, dass solche Wege auch von ungeübten Schnee- sportlern problemlos befahren werden können (SBS-Richtlinien, Ziff. 74). Neben der Piste selber ist auch der Randbereich im Umfang von mind. 2 Meter Breite wirksam zu sichern, wenn Hindernisse die Benutzer/-innen gefährden oder Absturzgefahr besteht. Sturzräume sind nicht zu schaffen (SKUS-Richtlinien, Ziff. 24, 28 f., SBS-Richtlinien, Ziff. 113, 144). Die Wege werden durch den Rand klar begrenzt. Es besteht kein Randbereich zum gefahrlosen Abschwingen und Stehenbleiben. Sicherungsmassnahmen am Rand sind daher nur erforderlich, wenn erhebliche besondere Gefahren bestehen. Böschungen sind nicht zu sichern (SKUS-Richtlinien, Ziff. 25; SBS- Richtlinien, Ziff. 116; vgl. auch SBS-Richtlinien, Ziff. 111 und 118). Die Benutzer/-innen sind einerseits vor nicht ohne Weiteres erkennbaren, sich als eigentliche Fallen erweisenden Gefahren zu schützen. Dabei beurteilt sich die Erkennbarkeit von Hindernissen aus der Warte eines verantwortungsbewussten Pistenbenutzers, der in Beachtung der FIS-Regel 2 auf Sicht fährt und Geschwindigkeit und Fahrweise den gegebenen Gelände-, Pisten- und Witterungs- verhältnissen anpasst. Da sich die Gefährlichkeit fallenartiger Hindernisse aus der fehlenden oder schlechten Erkennbarkeit ergibt, genügt eine optische Absicherung. Das Hindernis ist so zu signali- sieren, dass die Pistenbenutzer die Gefahr rechtzeitig erkennen und ihre Fahrweise entsprechend darauf einstellen können (SKUS-Richtlinien, Ziff. 28 f., SBS-Richtlinien, Ziff. 136 ff.; vgl. auch Ziff. 2 der Verhaltensregeln für Schlittlerinnen und Schlittler, jeweils Anhang C). Andererseits ist aber auch dafür zu sorgen, dass Pistenbenützer vor Gefahren bewahrt werden, die selbst bei vorsichtigem Fahrverhalten nicht vermieden werden können. Dies betrifft namentlich die Gefahr, dass Schneesportler/-innen stürzen und danach aufgrund der Geländeverhältnisse weiter- gleiten, ohne wirksam bremsen und steuern zu können. Wenn Stürze auch zu den typischen Risiken des Schneesports zählen, bedeutet dies nicht, dass eine Kollision mit einem Hindernis in jedem Fall unvermeidbar wäre und deshalb jedes Hindernis gesichert werden müsste. Zum einen können und müssen auch die Schneesportler dem Sturzrisiko Rechnung tragen, indem sie entweder einen Sicherheitsabstand zum Hindernis einhalten oder bei der Annäherung an das Hindernis besonders vorsichtig fahren. Massstab bilden dabei das vom Schwierigkeitsgrad der Piste her verlangte Fahr- können und die Fahrweise eines verantwortungsbewussten Pistenbenutzers. Einzelne im Randbe- reich vorhandene Hindernisse sind zu polstern oder durch Absperrung zu entschärfen, wenn eine Kollision im vorstehend erörterten Sinn nur schwer vermeidbar ist. Zusätzlich zu den auf Pisten massgebenden Voraussetzungen muss aufgrund von Pistenverlauf und Geländebeschaffenheit eine erhöhte Wahrscheinlichkeit bestehen, dass ein verantwortungsbewusster Pistenbenutzer im Falle eines Sturzes überhaupt über den Pistenrand hinaus gerät und in das betreffende Hindernis prallt, etwa bei ausgeprägter Querneigung der Piste, an der Aussenseite von Kurven am Ende von Steilhängen oder bei Verengungen der Piste. Dies ist auch gemeint, wenn gesagt wird, dass es sich um eine «erhebliche oder besondere Gefahrenquelle» handeln müsse. Solche Gefahrenquellen können namentlich auch feste Hindernisse am Rand von Kurven und Verengungen im Übergangs- bereich zu Flachpassagen darstellen, die erfahrungsgemäss mit Schuss befahren werden (SBS- Richtlinien, Ziff. 139 f., 146).
Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 4.3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war der Weg mit einer Breite von 8 bis 10 Meter in flachem Gelände gemäss den genannten Richtlinien für Skifahrer genügend breit, wobei es sich vorliegend gar nicht um einen Ski- sondern einen Schlittelunfall handelte. Der fragliche Holzpfosten bildete den Anfang eines Holzzauns, welcher die Pistenbenützer vor einem Verlassen der Piste und einem Sturz in ein steil abfallendes Waldstück bewahren soll. Gemäss der Aussage von B.________ befand er sich 1.5 bis 2 Meter vom Pistenrand entfernt (vgl. act. 2033, 2048) und damit in einem Bereich, der grundsätzlich vor erheblichen besonderen Gefah- ren zu schützen ist. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht substantiiert, dass der Unfallort gut einsehbar und der Holzpfosten mit einer gut sichtbaren orangenen Schutzmatte versehen war (vgl. namentlich auch act. 2013, 2014, 2015). Es kann damit nicht von einer fallenartigen Gefahr gespro- chen werden bzw. wäre eine solche durch die Erkennbarkeit mittels der orangenen Schutzmatte behoben gewesen. Allerdings befindet sich der Holzpfosten in einem Bereich, wo sich die Piste nach einem Steilhang verengt und wo die Benutzer/-innen erfahrungsgemäss relativ zügig fahren, um die Waldtraverse nicht hinunter laufen zu müssen (vgl. act. 2013 und 2033). Das genaue Ausmass des Steilhangs ist nicht bekannt, allerdings handelt es sich bloss um eine blaue Piste. Ausserdem befand sich der Holzpfosten nicht direkt nach dem Steilhang, sondern es folgte zunächst ein Flachstück. Auch verengte sich die Piste bereits vorher und nicht erst im Bereich des Holzpfostens. Der Holzpfosten befand sich zudem auf einem geraden Abschnitt (vgl. namentlich act. 2013, 2027 Zeile 141 f.). Die Beschwerdeführerin führt denn auch selber aus, dass es am Unfallort weniger wahrscheinlich schei- ne, dass jemand stürzt und in diesen Pfosten hineinrutscht. Am Unfallort sei es relativ flach und es gebe keine Kurve, wegen der das Objekt gegen das Herausrutschen aus der Kurve abgesichert werden müsste (Beschwerde, S. 15 f.). Gemäss der Beschwerdeführerin geht die Gefahr jedoch davon aus, dass jemand wegen der immer enger werdenden Piste abgedrängt werde und deshalb in diesen Pfosten fahren könnte (Beschwer- de, S. 16). Wie bereits erwähnt, ist der Holzpfosten jedoch bereits von weitem gut erkennbar und verengt sich die Piste bereits vorher. Ebenfalls ist gut erkennbar, dass neben dem Schlittelweg kein Raum für Ausweichmanöver besteht, da dieser durch eine Absperrung und einen Wald begrenzt ist (act. 2013 ff.). Die Benutzer-/innen haben demnach ihre Fahrweise diesen Begebenheiten und im Übrigen auch der Verkehrsdichte anzupassen (Ziff. 2 Anhang C SKUS-/SBS-Richtlinien, vgl. im Übri- gen auch Ziff. 3 und 4 Anhang C sowie Ziff. 1 bis 4 Anhang A SKUS-/SBS-Richtlinien). Namentlich haben sie auch einen genügenden Sicherheitsabstand zum Rand einzuhalten. Der Holzpfosten stell- te demnach keine Gefahr dar, welcher über die Erkennbarkeit hinaus hätte gesichert werden müssen. Selbst unter der Annahme, dass der Holzpfosten auch gegen eine Kollision hätte gesichert werden müssen, wäre die Beschwerde jedoch abzuweisen. 5. Die Beschwerdeführerin rügt, dass der Pfosten nicht genügend gesichert war, da die Polsterung nach dem Unfall talwärts gedreht und die Querlatten und der Pfosten bergseits unbedeckt gewesen seien. 5.1. Sie bringt zunächst vor, es sei nicht erstellt, ob dieser Zustand bereits vor dem Unfall so bestanden habe. In diesem Falle wäre die Polsterung zweifelsohne untauglich gewesen. Hierzu bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht substantiiert, dass auf sämtlichen Aufnahmen vor dem Unfallereignis erkennbar ist, dass die Polsterung auch die
Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 Enden der Querlatten abdeckte (vgl. act. 2049). Daran ändert nichts, dass sich das Zertifikat der Seilbahnen Schweiz nicht ausdrücklich zu diesem Holzpfosten äussert. Ebenso wenig bestreitet sie, dass am Unfallabend vor den Schlittenfahrten sogar zwei Kontrollfahrten durchgeführt wurden. Gemäss den Aussagen von C.________ war die Polsterung zum Unfallzeitpunkt vorhanden. Bei ihrem Kontrollgang macht sie eine Sichtkontrolle von Hindernissen und Objekten auf der Piste. Wenn die Polsterung vor dem Unfall nicht korrekt gewesen wäre, wäre ihr dies aufgefallen. Der Unfallplatz sei sehr gut beleuchtet. Wenn dort ein Mangel gewesen wäre, hätte sie diesen auch alleine beheben können (act. 2027, Zeile 144 ff.). Es ist damit davon auszugehen, dass die Polsterung vor dem Unfall die Querlatten und den Pfosten bergseits bedeckte. 5.2. 5.2.1. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, falls die Polsterung erst durch den Aufprall verschoben wurde, sei zu beachten, dass eine Polsterung auf einem runden Objekt erfahrungs- gemäss eine gewisse Tendenz habe, um dieses Objekt herumzudrehen. Deshalb müsse für dieses absehbare Risiko vorgesorgt werden. Die Polsterung müsse so festgemacht werden, dass sie gegen seitliches Verrutschen gesichert sei. Die Querlatten des Zaunes müssten bei einem Aufprall gedeckt sein. Soweit die Staatsanwaltschaft vorbringe, der Aufprallschutz sei nicht für eine Frontalkollision konzipiert, sondern solle nur Skifahrer schützen, welche durch einen Sturz von der Piste abkämen und dabei mit dem Objekt kollidieren, so erscheine sehr zweifelhaft, ob ein stürzender Skifahrer, welcher möglichst schnell durch die Traverse zu fahren versuchte, langsamer auf den Holzpfahl auftreffen würde als ein Schlittenfahrer der vom Weg abkommt. Ausserdem bleibe auch hier das Problem bestehen, dass die Schutzmatte beim Aufprall um den Pfosten herumdreht anstatt an Ort und Stelle zu bleiben. Wolle die Staatsanwaltschaft auf dieser Argumentation bestehen, so müsste sie weitere Untersuchungen anstellen, um darlegen zu können, inwiefern dies wirklich einen Unter- schied mache. Die Gefahr am Unfallort gehe davon aus, dass jemand wegen der immer enger werdenden Piste abgedrängt werden könnte und deshalb in diesen Pfosten fahren könnte. Demnach hätte die Polsterung genau im Hinblick auf so eine direkte Frontalkollision konzipiert werden müssen. Da die Piste sowohl für Skifahrer als auch für Schlitten freigegeben wurde, hätte die Polsterung so konzipiert sein müssen, dass sie sowohl wesentlich schnellere Skifahrer auffangen als auch beim Aufprall eines Schlittens an Ort und Stelle verbleiben könne. 5.2.2. Die Pistenrandsicherung verfolgt nicht den Zweck, Pistenbenutzer, die aufgrund einer dem eigenen Können und den Verhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit oder Fahrweise unkon- trolliert über den Pistenrand fahren oder stürzen, vor Gefahren neben der Piste zu bewahren. Das Vermeiden einer Überschreitung des Pistenrandes ist den Schneesportlern bei Einhaltung der FIS- Regel 2 (Beherrschen von Geschwindigkeit und Fahrweise) grundsätzlich möglich und zumutbar (SBS-Richtlinien, Ziff. 109, vgl. Anhang C Ziff. 2). Die Benutzer/-innen haben ihre Fahrweise ihrem Können und den gegebenen Gelände-, Sicht- und Schneeverhältnissen anzupassen. Sie haben insbesondere alle jene Schwierigkeiten selber zu meistern, die sich aus dem Gelände (Wellen, Buckel, Mulden usw.), der Geländebedeckung (Bäume, Bauten, Zäune, Felsköpfe usw.), den atmo- sphärischen Bedingungen (Nebel, Temperatur usw.) und den Schneeverhältnissen (Neuschnee, Furchen, abgefahrene und vereiste Stellen usw.) ergeben. Hinweis- und Gefahrensignale sowie Warn- und Sperrtafeln sind zu beachten (SKUS-Richtlinien, Ziff. 2, vgl. Anhang C Ziff. 2). Polsterungen sind auf einen Anprall mit mässiger Geschwindigkeit auszulegen. Sie müssen nicht so dimensioniert sein, dass sie auch Schneesportlern Schutz bieten, die ungebremst mit hoher Geschwindigkeit in das Hindernis prallen (SBS-Richtlinien, Ziff. 143).
Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 5.2.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht substantiiert, dass sie direkt und ungebremst in den Holzpfosten gefahren ist (vgl. act. 2006, Zeile 11 ff. «Je me rappelle que j’ai eu très peur et que je n’arrivais pas à freiner. J’étais debout sur mes pieds et je n’ai rien vu arriver» und auch act. 2003, Zeile 31 ff. «Sie fuhr direkt gegen den Abschlusspfosten und kollidierte mit hohem Tempo gegen die Absperrung. Ich kann nicht sagen ob meine Vereinskollegin gebremst hat»). Weiter macht sie zwar geltend, dass es in der Nacht kalt war und die Piste härter und schneller wurde. Sie bestreitet jedoch nicht substantiiert, dass die Piste nicht vereist war, und behauptet auch nicht, dass sie hätte geschlossen werden müssen. Ebenso wenig bestreitet sie substantiiert, dass die Teilnehmenden des Nachtschlittelns genügend auf die Risiken und Gefahren der Talabfahrt informiert wurden. Sie behauptet lediglich, dass sämtli- che Erklärungen betreffend Sicherheit in deutscher Sprache erfolgt seien, welcher sie nicht mächtig sei. Ihr sei lediglich erklärt worden, dass sie für die Abfahrt Winterstiefel benötige, welche sie dann auch getragen habe. Die einzigen Instruktionen in französischer Sprache seien gewesen «Dépêchez-vous de descendre». Selbst wenn die mündlichen Erklärungen lediglich in deutscher Sprache erfolgt sein sollten, so waren beim Restaurant bzw. beim Start der Schlittelabfahrt Hinweis- tafeln aufgestellt, welche die wichtigsten Schlittelregeln auch auf Französisch erklärten (act. 2012). Auch auf der Webseite der E.________ finden sich die Informationen zu Ausrüstung und Verhal- tensregeln auf Französisch (act. 2077). Ausserdem wurden die Teilnehmenden auch per Mail auf die nötige Ausrüstung hingewiesen (act. 2024, Zeile 26 ff.; act. 2052, Zeile 27 f.; act. 2069). Weiter wurden die Teilnehmenden gemäss der Auskunftsperson F.________ von der Pistenpatroulleurin über den Zustand der Piste informiert. Dabei habe sie gesagt, dass die Abfahrtstrecke schnell gewor- den sei und daher Anfänger sowie Personen mit ungeeignetem Schuhwerk besser den Sessellift benützen sollten, um das Tal zu erreichen. Bei einer ihrer Kollegin habe sie das Schuhwerk begut- achtet. Diese Information habe sie an jedem Tisch weitergegeben. Danach hätten sie in der Gruppe über die erhaltenen Informationen gesprochen. Schlussendlich hätten sich die zehn Personen gemeinsam entschlossen, mit dem Schlitten ins Tal zu fahren (act. 2003, Zeile 13 ff.; vgl. auch act. 2025, Zeile 78 ff.; act. 2053, Zeile 84 ff.). Die Beschwerdeführerin war damit genügend informiert. Es besteht keine Pflicht der Sicherheitsverantwortlichen zur Kontrolle der Ausrüstung jedes einzel- nen Schlittelfahrers und persönlicher Erklärung der Verhaltensregeln vor der Abfahrt. Weiter kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet, dass sie mit Winter- bekleidung, Helm, Stirnlampe und Winterstiefeln bestens ausgerüstet gewesen sei. So bestreitet sie nicht, dass sie entgegen den Empfehlungen keine Skibrille trug. Auch ihre Korrekturbrille hat sie nach dem ersten Teil der Talfahrt ausgezogen, da diese beschlagen war. Die Beschwerdeführerin führt hierzu lediglich aus, dass ihre Brille primär für den Nahbereich sei und deren Fehlen in der vorliegenden Situation keineswegs störte. Sie belegt dies jedoch nicht. Ausserdem ist es beim Schlit- teln durchaus wichtig, die Piste vor sich zu sehen, um bspw. auf Wellen, Buckel, Mulden etc. reagie- ren zu können. Sie bestreitet ausserdem nicht substantiiert, dass durch das Bremsmanöver mit den Füssen Schnee ins Gesicht gerät und es – ohne Ski- oder Korrekturbrille – kaum möglich ist, die Augen offen zu halten. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin selber ausgesagt, dass sie nichts gesehen hat (act. 2006, Zeile 13). Auch bestreitet die Beschwerdeführerin nicht substantiiert, dass die von ihr getragenen Schuhe nicht als gutes Schuhwerk mit hinreichendem Profil zu qualifizieren sind. Es ist denn auch offensichtlich, dass diese Schuhe nicht das empfohlene Profil aufwiesen (vgl. act. 2012, 2016 und 2070 ff.) und ein Bremsmanöver damit äusserst schwer fallen dürfte. Im Übrigen ist vorliegend irrelevant, ob die Polsterung für einen stürzenden Skifahrer genügend ist, da es sich nicht um einen Ski- sondern um einen Schlittelunfall handelt. Wie bereits erwähnt, führt
Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 die Beschwerdeführerin selber aus, dass es am Unfallort wenig wahrscheinlich sei, dass jemand stürze und deshalb in den Pfosten hineinrutsche. Ausserdem sind die Geländeverhältnisse vorlie- gend bereits von weitem gut erkennbar und die Pistenbenützer haben ihre Geschwindigkeit und Fahrweise diesen sowie dem eigenen Können, den Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anzupassen. Sie sind nur vor Gefahren zu schützen, die selbst bei vorsichtigem Fahrverhalten nicht vermieden werden können. Entsprechend sind Polsterungen auf einen Anprall mit mässiger Geschwindigkeit auszulegen. Sie müssen nicht so dimensioniert sein, dass sie auch Schneesportlern Schutz bieten, die ungebremst mit hoher Geschwindigkeit in das Hindernis prallen. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin diese Verhaltensregeln nicht beachtet. Wie die Staatsanwalt- schaft ausgeführt hat, nahm sie die Talabfahrt mit ungenügender Ausrüstung in Angriff. Während der Fahrt sah sie nicht, was auf sie zukam. Trotz dieser stark eingeschränkten Sicht und ungeeig- netem Schuhwerk, mit welchem sie kaum bremsen konnte, setzte sie nach dem ersten Steilhang die Fahrt auf dem Schlitten fort. Sie hätte auch steile oder schnelle Passagen der Piste zu Fuss absolvieren können. In der Folge ist sie frontal und ungebremst mit dem von weitem gut erkennbaren Holzpfosten kollidiert. Die Polsterung des Holzpfostens musste einem solchen Unfall nicht standhal- ten. Die Beschwerdeführerin hätte es ohne Weiteres in der Hand gehabt, den Unfall durch geeignete Ausrüstung und Beachtung der Verhaltensregeln zu vermeiden. Es erübrigen sich daher weitere Untersuchungen zur Sicherung des Holzpfostens. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 6. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde abgewiesen. Die Verfah- renskosten von CHF 600.- (Gerichtsgebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) sind demnach der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie werden vom geleisteten Vorschuss bezogen. Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Einstellungsverfügung vom 30. November 2021 wird bestätigt. II. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 600.- (Gerichtsgebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. Sie werden vom geleisteten Vorschuss bezogen. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 29. April 2022/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: