opencaselaw.ch

502 2021 238

Freiburg · 2022-01-10 · Deutsch FR

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Ausstand (Art. 56-60 StPO; 18 JG)

Sachverhalt

A. Am 24. September 2013 reichten die B.________ AG, die C.________ AG und die D.________ AG Strafklage und -anzeige gegen Unbekannt, mit Tatverdacht gegen E.________, ein (act. 2000 ff.). Seither wird gegen letzteren eine umfangreiche Strafuntersuchung wegen Betrug, Veruntreuung und ungetreue Geschäftsbesorgung geführt (D 13 2164). Am 10. Februar 2017 wurde das Verfahren auf A.________ (D 16 228) ausgedehnt (act. 5011). Die Staatsanwaltschaft führte bisher diverse Einvernahmen durch, so namentlich am 28. Oktober 2021 jene des Zeugen F.________ sowie von G.________ und C.________ als Organe der Firmen B.________ AG, C.________ AG und D.________ AG (act. 3215 ff.; 3381 ff.). B. Am 1. November 2021 reichte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin Liliane Hauser ein. Staatsanwältin Hauser nahm am 15. November 2021 dazu Stellung und schloss auf Abweisung des Gesuchs. A.________ reichte am 19. November 2021 eine spontane Replik dazu ein.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Die Strafkammer entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO i.V.m. Art. 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 (JG; SGF 130.1) endgültig und ohne Beweisverfahren, wenn ein Ausstandsgrund nach Art. 56 Bst. a oder f StPO geltend gemacht wird oder sich eine in der Strafbe- hörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei widersetzt.

E. 1.2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Soweit sich das Ausstandsgesuch vom 1. November 2021 auf die Vorkommnisse anlässlich der Einvernahmen vom 28. Oktober 2021 bezieht, ist es fristgerecht erfolgt und es ist darauf einzutreten. Hingegen sind die weiteren Rügen verspätet, so dass im vorliegenden Ausstandsverfahren nicht darauf einzutreten ist.

E. 1.3 Staatsanwältin Liliane Hauser hat am 15. November 2021 Stellung genommen (Art. 58 Abs.

E. 1.4 Der Entscheid über das Ausstandsgesuch ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9

E. 2 StPO).

E. 2.1 Der Gesuchsteller bringt vor, anlässlich der Einvernahmen vom 28. Oktober 2021 habe er (wiederholt) feststellen müssen, dass die Staatsanwältin weder fachlich noch persönlich in der Lage sei, das Strafverfahren kompetent und in Achtung strafprozessualer Grundsätze zu leiten. Insbeson- dere habe sie die Einvernahmen nicht professionell vorbereitet; es fehle ihr an genügender Akten- kenntnis, um auf Widersprüche sachgerecht zu reagieren und die Befragten damit zu konfrontieren; es fehle ihr ebenfalls an Phantasie, Fingerspitzengefühl und taktischer Gewandtheit sowie an echtem Interesse bei den Befragungen, weshalb sie einfach Stellungnahmen und Eingaben der Privatklägerschaft mit wenigen Fragen bestätigen lasse, ohne der Sache wirklich auf den Grund zu gehen oder die Details verstehen zu wollen; darüber hinaus fehle es ihr scheinbar an fundierter Rechtskenntnis und das Verständnis von betriebswirtschaftlichen Abläufen gehe ihr scheinbar eben- falls ab, obwohl gerade diese vorliegend relevant seien und hier die Widersprüche in der Darstellung der Privatklägerschaft bzw. den Antworten der Befragten offen zu Tage treten. Schliesslich habe sie bei den Einvernahmen ihre unfaire Haltung bzw. ihre Voreingenommenheit gegenüber den Beschul- digten und ihre unkritische, parteiische Haltung zu Gunsten der Privatklägerschaft offenbart; so seien am 28. Oktober 2021 zahlreiche Rechtsverletzungen festgestellt worden, so insbesondere die Verletzung des Fairnessgebots (Art. 3 StPO), des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 StPO), des rechtlichen Gehörs (Art. 3 StPO), des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO), des Grundsatzes ne bis in idem (Art. 11 StPO), der Protokollführungspflicht (Art. 77 StPO) und der Teilnahmerechte des Beschuldigten (Art. 147 StPO). Dies belege die tendenziöse Vorgehensweise der Staatsanwäl- tin zu Lasten der Beschuldigten. Es zeige sich, dass sie nicht willens oder nicht in der Lage sei, ein gesetzmässiges, faires Verfahren unvoreingenommen zu führen. Es würden somit zahlreiche objek- tive Gründe für eine relevante Befangenheit im Sinne von Art. 56 Bst. f StPO vorliegen (vgl. Gesuch, S. 1-6).

E. 2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefan- genen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dies soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 140 I 240 E. 2.2; 140 I 271 E. 8.4; 140 III 221 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in Art. 56 StPO gere- gelt. Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehör- den, darunter die Organe der Staatsanwaltschaft (Art. 12 Bst. b StPO). Von den in Art. 56 Bst. a-e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen (persönliches Interesse an der Straf- sache, Vorbefassung in anderer Stellung, persönliche Beziehung zu Parteien usw.), tritt ein Staats- anwalt oder eine Staatsanwältin in den Ausstand, wenn diese Justizperson aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 Bst. f StPO). Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Gene- ralklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erschei- nen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befan- genheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Rich- ter tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines Staatsanwalts nur anwend- bar, wenn er ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig wird, wie das bei Erlass eines Strafbe- fehls zutrifft. Amtet er jedoch als Strafuntersuchungsbehörde, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV. Wohl darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV aller- dings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters (Art. 56 Bst. f StPO) ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Fehler- hafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft begründen für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder unge- wöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3). Denn mit der Tätigkeit des Richters bzw. Staatsanwalts ist untrennbar verbunden, dass er über Fragen zu entscheiden hat, die oft kontrovers oder weitgehend in sein Ermessen gestellt sind. Selbst wenn sich die im Rahmen der normalen Ausübung seines Amtes getroffenen Entscheide als falsch erwei- sen, lässt das nicht an sich schon auf seine Parteilichkeit schliessen (BGE 115 Ia 400 E. 3b mit Hinweisen). Zudem kann das Ausstandsverfahren in der Regel nicht zur Beurteilung behaupteter Verfahrens- oder anderer Fehler des Richters bzw. Staatsanwalts dienen. Solche Rügen sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 115 Ia 400 E. 3b mit Hinweisen). Die Strafbehörden, darunter die Organe der Staatsanwaltschaft, sind in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Bst. b StPO). Die Staats- anwaltschaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich; sie leitet das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung, erhebt gegebenenfalls Anklage und vertritt diese vor Gericht (Art. 16 StPO). Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und die beschuldigte Person bedeutsamen Tatsachen ab; sie unter- suchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 StPO). Von einer Staatsanwältin und einem Staatsanwalt darf nach der oben dargelegten Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich erwartet werden, dass sie oder er auch in persönlicher Hinsicht die notwendige Unvor- eingenommenheit, Professionalität und persönliche Zurückhaltung an den Tag legt, um diese Aufga- ben gesetzestreu wahrzunehmen und den zu untersuchenden Sachverhalt sorgfältig und ohne Parteilichkeit abzuklären (Urteile BGer 1B_118/2021 vom 13. Juli 2021 E. 3.2; 1B_535/2018 vom

16. April 2019 E. 3).

E. 2.3 Im hier zu beurteilenden Verfahren ist das Folgende zu erwägen:

E. 2.3.1 Vorab ist zu bemerken, dass es sich um ein Ausstandsverfahren handelt. Aufsichtsbehörde über die Justiz und somit auch über die Staatsanwaltschaft ist der Justizrat (Art. 90 Abs. 1 JG). Hervorzuheben ist ebenfalls, dass in dieser Strafuntersuchung bisher keine Beschwerde gegen Verfügungen oder Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft respektive wegen Rechtsverzöge- rung oder -verweigerung eingereicht wurde.

E. 2.3.2 Am 24. September 2013 reichten die B.________ AG, die C.________ AG und die D.________ AG Strafklage und -anzeige ein. Zuerst wurde die Strafuntersuchung gegen

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 E.________ eröffnet; am 10. Februar 2017 wurde sie auf den Gesuchsteller ausgedehnt. Es geht dabei um eine umfangreiche und relativ komplexe Untersuchung mit Auslandbezügen; überdies handelt sich nicht um das erste bzw. einzige Verfahren zwischen den Parteien. Am 28. Oktober 2021 kam es in Anwesenheit der Beschuldigten, der Vertreter der Privatklägerschaft sowie der Rechtsbeistände zuerst zur zweiten Einvernahme des Zeugen F.________; dieser war bereits am 25. März 2015 von der Staatsanwaltschaft befragt worden (act. 3039 ff.). Aus dem 19-seitigen Protokoll (act. 3215 ff.) geht namentlich hervor, dass die Staatsanwaltschaft 4 von den über 130 Fragen des Rechtsvertreters des Gesuchstellers nicht zugelassen hat; zudem entschied sie, dass das Urteil des Schiedsgerichts H.________ nicht zu den Akten genommen wird (act. 3230). Hingegen befinden sich die vom Gesuchsteller anlässlich dieser Einvernahme eingereichten Unter- lagen in den Akten (Beilagen 1 bis 12, act. 3234-3380). In der Folge kam es selbentags zur Einver- nahme der Vertreter der Privatklägerinnen, G.________ und C.________, dies in Anwesenheit der Beschuldigten und der Rechtsbeistände, wobei diese jedoch keine Fragen stellten; namentlich der Anwalt des Gesuchstellers wollte sich vorher vorbereiten können (act. 3381 ff.). Die Sitzung wurde sodann abgebrochen und am 18. November 2021 wiederaufgenommen (act. 3387). Am

1. November 2021 wurde das Ausstandsgesuch eingereicht.

E. 2.3.3 Soweit der Gesuchsteller der Staatsanwältin zuerst vorwirft, die Einvernahmen vom

28. Oktober 2021 nicht professionell vorbereitet zu haben, nicht genügend Aktenkenntnis, Phanta- sie, Fingerspitzengefühl, taktische Gewandtheit und echtes Interesse zu besitzen und ihr fehle es scheinbar auch an fundierter Rechtskenntnis und Verständnis von betriebswirtschaftlichen Abläufen, ist festzuhalten, dass die Vorwürfe nicht nur sehr allgemein gehalten sind, sondern auch dass aus den Akten und insbesondere den Protokollen der Einvernahmen vom 28. Oktober 2021 nicht hervor- geht, dass dies zutreffen würde, wobei zu bemerken ist, dass es nicht der Strafkammer obliegt, nach Fehlleistungen zu suchen. So ist namentlich die Rede von Widersprüchen seitens der Vertreter der Privatklägerschaft, auf welche die Staatsanwaltschaft nicht reagiert hätte; worin diese Widersprüche bestehen, wird allerdings nicht substantiiert dargelegt. Was sodann die konkreteren Vorwürfe betrifft (vgl. Gesuch, S. 2-6), ist folgendes festzustellen: Die Frage der allfälligen Telefongespräche mit den Parteivertretern kann offenbleiben. In den Akten befinden sich in der Tat keine Telefonnotizen. Der Rechtsbeistand des Gesuchstellers hat die Akten jedoch letztmals im September 2021 konsultiert (act. 12'036 f.). Sollte er wie ausgeführt in den letz- ten Jahren zahlreiche und teilweise lange Telefonate mit der Staatsanwältin geführt haben, wobei sowohl strafprozessuale als auch materielle Themen diskutiert wurden, so wäre ihm bereits vorher

– spätestens im September 2021 – mit Sicherheit aufgefallen, dass dazu keine Aktennotizen beste- hen, und nicht erst anlässlich der Einvernahmen vom 28. Oktober 2021. Diesbezüglich ist das Gesuch offensichtlich verspätet. Aus den Protokollen der Einvernahmen vom 28. Oktober 2021 geht nicht hervor, dass die Staatsan- wältin zahlreiche unangenehme Fragen des Verteidigers des Gesuchstellers nicht zugelassen hätte. Wie bereits erwähnt, wurden 4 von über 130 Fragen abgelehnt; dass die Staatsanwaltschaft auch Fragen der Verteidigung des Beschuldigten E.________ nicht zugelassen hat, ist hier nicht relevant; dieser hat sich zudem nicht über diese Entscheide beklagt. Zwar wird behauptet, dass die Vorge- hensweise der Staatsanwaltschaft das Fairnessgebot sowie den Untersuchungsgrundsatz verletzt, aber inwiefern dies konkret der Fall sein soll, wird nicht dargelegt. Was die Protokollführungspflicht betrifft, wurden während der rund 4-stündigen Einvernahme des Zeugen F.________ diverse Interventionen der Anwälte protokolliert (u.a. act. 3218 Z. 108 f., 3221 Z. 210 ff., 3227 Z. 411 f.,

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 3230). Betreffend die nicht zugelassenen Fragen des Gesuchstellers an den Zeugen wurden jeweils die Frage, der Antrag auf Nichtzulassung und der Entscheid der Staatsanwältin protokolliert. Die diesbezüglichen Ausführungen der Rechtsvertreter und die Begründung der Entscheide wurden in der Tat nicht festgehalten. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die Staatsanwältin damit einen krassen Verfahrensfehler begangen hätte, der bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken würde. Entgegen der Meinung des Gesuchstellers wird es nämlich für ein Gericht dennoch möglich sein, die Rechtmässigkeit der Nichtzulassung der Fragen zu beurteilen. Dem Gesuchsteller kann auch nicht gefolgt werden, wenn er ausführen lässt, die Staatsanwältin habe anlässlich der Befragung des Zeugen F.________ neu ins Recht gelegte Beweismittel nicht zugelassen. Soweit ersichtlich wurde einzig das Urteil des Schiedsgerichts H.________ nicht zu den Akten genommen (vgl. Beilagen 1 bis 12 in den Akten, act. 3234-3380). Zwar wird wiederum ausgeführt, dass dieses Vorgehen das Fairnessgebot und den Untersuchungsgrundsatz verletzt, inwiefern dies aber konkret der Fall sein soll, wird nicht dargelegt. Selbst wenn der Entscheid, dieses Beweismittel nicht zuzulassen, rechtswidrig sein sollte – was nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist –, stellt dies an sich noch keinen Ausstandsgrund dar. Der Gesuchsteller behauptet weiter, die Zeugeneinvernahme von F.________ habe gezeigt, dass dieser völlig unglaubwürdig sei und dessen Befragung habe zahlreiche Widersprüche in der Sach- darstellung der Privatklägerinnen aufgedeckt. Die Staatsanwältin habe allerdings nicht darauf reagiert. So habe sie nicht gemerkt, dass seine Aussagen in Zeile 89-107 nicht mit act. 9044 und 9045 – recte: 9144 und 9145 – übereinstimmen. Eine professionelle Staatsanwaltschaft hätte jedoch nachgefasst und den Zeugen eingehend befragt. Dadurch würden der Zeuge und die Privatkläge- rinnen mit Samthandschuhen angefasst, was das Fairness- und Gleichbehandlungsgebot sowie die Pflicht, belastende und entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen verletze. Auch hier kann dem Gesuchsteller nicht gefolgt werden. Sein Rechtsvertreter hat dem Zeugen auf Vorhalt von act. 3039 mehrere Fragen gestellt und dieser hat namentlich erklärt, in die Ausarbeitung der Offerten und Verträge nicht involviert gewesen zu sein. Er habe unterschrieben, sich darum geküm- mert, dass termingerecht ausgeliefert werden konnte respektive alles in die Wege geleitet, an die Lieferanten weitergeleitet, «wenn so ein Vertrag ausgearbeitet wurde durch Herrn A.________ und durch Herrn E.________ hatten die Beiden eine Ahnung wie lange es dauert, um bspw. 5, 6 Fahr- zeuge zu bauen. Sonst hätten sie den Vertrag nicht abgeschlossen, wenn es nicht möglich gewesen wäre zu liefern». Act. 9144 und 9145 – in welchen sich der Zeuge an E.________ wendet, ihm Liefertermine nennt und nach dem Vertragsentwurf/Vertrag/Bestellung fragt, ansonsten kein Auftrag an die Produktion erteilt werden könne und sich die Liefertermine verschieben würden – wurden F.________ nicht vorgehalten, weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Rechtsbeistand des Gesuchstellers. Es obliegt nicht der Strafkammer, zu beurteilen, ob diese beiden Dokumente bele- gen, dass der Zeuge in die Ausarbeitung der Offerten und der Verträge involviert war. So oder anders ist hier weder ein krasser Fehler noch eine Verletzung des Fairness- und Gleichbehandlungsgebots oder der Pflicht, belastende und entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen, zu erkennen. Dasselbe gilt für den Vorwurf betreffend die Fragen rund um die I.________ AG respektive die Zusammenhänge zwischen den beiden Strafverfahren. Diesbezüglich kann dem Protokoll vom

28. Oktober 2021 das Folgende entnommen werden: Nachdem die Privatklägerschaft beantragt hatte, die Frage an den Zeugen «Kennen Sie die Gesellschaft I.________ AG» nicht zuzulassen, dieser gesagt hatte, er kenne die Gesellschaft nicht und die Rechtsanwälte in eine verbale Ausein- andersetzung geraten waren, wollte die Staatsanwältin wissen, wieso diese Frage von Relevanz sei.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Der Rechtsbeistand des Gesuchstellers antwortete ihr und in der Folge liess sie eine andere Frage zu (act. 3230 Z. 495 ff.). Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, inwiefern die Frage der Staats- anwältin aufzeigen soll, dass sie kein Verständnis für den Zusammenhang zwischen den beiden Strafverfahren und kein Interesse daran haben soll, die Glaubwürdigkeit der Privatklägerschaft und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu überprüfen. Gemäss dem Gesuchsteller zeige sich die bevorzugte Behandlung der Privatklägerschaft sowie das Unvermögen der Staatsanwaltschaft, das Verfahren korrekt zu leiten, auch darin, dass sie im Rahmen der Befragung der Privatklägerschaft wiederholt zugelassen habe, dass sich C.________ und G.________ mit dem Rechtsbeistand absprechen bzw. C.________ und der Rechtsvertreter bei der Befragung von G.________ immer wieder ergänzende Bemerkungen vornehmen. Gemäss Vorladung vom 21. Juli 2021 wurden namentlich beide Vertreter der Privatklägerschaft, G.________ und C.________, gleichzeitig für die Einvernahme vom 28. Oktober 2021 vorgeladen (act. 5033). Nach den ersten Fragen stellte der Rechtsbeistand von E.________ den Antrag, dass die Organe der Privatklägerinnen getrennt angehört werden. Die Staatsanwältin gab diesem statt und hielt fest, dass nur G.________ befragt werde. Dem Protokoll kann entnommen werden, dass C.________ in der Folge vier Antworten von G.________ ergänzt hat, dies ohne dass die Staatsanwaltschaft und/oder die Vertreter der Beschuldigten interveniert wären (act. 3381 ff. Z. 101 f., 133 ff., 144 f., 182 f.). Auch wenn es prima vista nicht sehr konsequent erscheinen mag, ergänzende Antworten von C.________ zuzulassen, kann darin weder eine Bevorzugung der Privatklägerschaft noch ein Unvermögen, deren Vertretern die Stirn zu bieten, erblickt werden, dies umso weniger als auch die Rechtsbeistände der Beschuldigten nicht reagiert haben. Die Staatsanwältin bestreitet nicht, dass sie E.________ nicht die Rechte des Beschuldigten vorgehalten hat, bevor dieser am 28. Oktober 2021 das Wort ergriff, nachdem G.________ geantwortet hatte «Da müssen Sie E.________ fragen (…)» (act. 3385 Z. 148 ff.); in der Folge belehrte sie ihn über seine Rechte. Sie führt dazu aus, dass sie E.________ vorher mehrmals als Beschuldigten einvernommen und ihm jedes Mal die Rechte vorgehalten hatte; zudem sei er von seinem Rechtsanwalt begleitet gewesen. So oder anders ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich hier um einen Verfahrensfehler handeln soll, der einen Ausstand rechtfertigen würde. Zu erwähnen ist auch, dass sich die betroffene Person, d.h. E.________, diesbezüglich nicht beklagt hat. Das gilt auch für die angebliche Reaktion der Staatsanwältin («eingeschnappt»). Der Gesuchsteller sieht weiter eine parteiische Haltung der Staatsanwältin gegenüber der Privatklä- gerschaft in der Behauptung, sie habe am 28. Oktober 2021 keine Fragen gestellt, die sich auf die Glaubwürdigkeit der Personen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen beziehen. Sie habe zudem zahlreiche Fragen und ein eindeutig im Zusammengang mit der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin- nen stehendes Beweismittel nicht zugelassen. Wie bereits erwähnt, wurden betreffend den Gesuch- steller 4 von über 130 Fragen nicht zugelassen; die anderen nicht zugelassenen Fragen wurden vom Rechtsbeistand des Beschuldigten E.________ gestellt, welcher sich nicht über die Vorgehensweise der Staatsanwältin beklagt hat. Was das nicht zugelassene Beweismittel betrifft, kann es sich einzig um das Schiedsgerichtsurteil H.________ handeln. Inwiefern es sich dabei um ein «eindeutig im Zusammengang mit der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin stehendes Beweismittel» handelt, wird nicht ansatzweise erklärt. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Rechtsbeistand des Gesuchstellers bedeutend mehr Fragen an den Zeugen F.________ gestellt hat, als die Staatsanwältin. Inwiefern dies auf eine parteiische Haltung letzterer gegenüber der Privatklägerschaft deuten soll, ist allerdings nicht erkennbar.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Soweit der Gesuchsteller Vorwürfe formuliert, die sich auf Handlungen der Staatsanwältin beziehen, die älter sind als der 28. Oktober 2021, ist wie bereits erwähnt nicht darauf einzutreten. Dies ist namentlich der Fall, wenn er das Schreiben 26. Mai 2021 oder allgemein nicht zugestellte Dokumen- te anspricht. Des Weiteren sind seine Rügen bezüglich der Verletzung von Art. 147 Abs. 4 StPO (u.a. i.V.m. act. 2240 ff.) und den «zahlreichen Eingaben der Privatklägerin und von A.________» wiederum sehr allgemein gehalten, sodass nicht eruiert werden kann, worauf er sich genau bezieht bzw. inwiefern eine Rechtsverletzung vorliegt. Es wird nochmals erwähnt, dass es nicht Aufgabe der Strafkammer ist, die umfangreichen Akten nach Fehlern der Staatsanwaltschaft zu durchsuchen. Dasselbe gilt für den Vorwurf unter Ziff. 11 des Ausstandsgesuchs: Es ist u.a. nicht ersichtlich, von welchem Rechtsvertreter die Rede ist und auf welche Stelle der Protokolle vom 28. Oktober 2021 der Gesuchsteller sich bezieht. Es wird auch nicht dargelegt, welche «wichtigen Informationen» dem abgeschlossenen Verfahren D

E. 05 68 zu entnehmen sind, die erkennen liessen, dass durch das hängige Verfahren der Grundsatz ne bis in idem verletzt wird. Daran vermag auch die kurze, allgemeine Ausführung in der Replik vom

19. November 2021 nichts zu ändern. Schliesslich ist auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten, sofern der Gesuchsteller zahlreiche Verfahrensmängel geltend macht, die ein anderes Strafverfahren bzw. einen anderen Verfahrensteil betreffen, zumal er namentlich nicht darlegt, dass bzw. inwiefern das Gesuch diesbezüglich recht- zeitig gestellt wurde. Aufgrund der Ausführungen des Gesuchstellers sind keine krassen oder ungewöhnlich häufigen Fehlleistungen der Staatsanwältin zu erkennen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken respektive bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenom- menheit erwecken. Daran ändert auch die mit der Replik vom 19. November 2021 eingereichte E-Mail der Staatsanwältin vom 17. November 2021 – in der sie auf ihren Entscheid, die Zeugen J.________ und K.________ am 18. November 2021 einzuvernehmen nach Intervention der Rechtsbeistände der Beschuldigten zurückkommt, jedoch an der Einvernahme des Zeugen L.________ festhält – nichts; ihr Entscheid ist kurz begründet und der Gesuchsteller setzt sich nicht damit auseinander; überdies führt er zwar aus, dass der Zeuge nicht vor G.________ hätte einvernommen werden sollen, aber weshalb genau dieser Zeuge erst nach der Fortsetzung der Einvernahme des Vertreters der Privatklägerschaft zu befragen war – obschon bereits diverse andere Zeugen angehört wurden – wird nicht erläutert, sodass auch hier keine Bevorzugung der Privatklägerinnen zu erkennen ist. Das Gesuch vom 1. November 2021 ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten von CHF 1’000.- (Gebühr: CHF 800.-, Auslagen: CHF 200.-) dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Die Kammer erkennt: I. Das Ausstandsgesuch betreffend Staatsanwältin Liliane Hauser wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II. Die Verfahrenskosten von CHF 1’000.- (Gebühr: CHF 800.-, Auslagen: CHF 200.-) werden A.________ auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 10. Januar 2022/swo Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2021 238 Urteil vom 10. Januar 2022 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien A.________, Beschuldigter und Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hauenstein und Rechtsanwalt Enrico Moretti gegen STAATSANWÄLTIN LILIANE HAUSER, Gesuchsgegnerin Gegenstand Ausstand (Art. 56 ff. StPO) Gesuch vom 1. November 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. Am 24. September 2013 reichten die B.________ AG, die C.________ AG und die D.________ AG Strafklage und -anzeige gegen Unbekannt, mit Tatverdacht gegen E.________, ein (act. 2000 ff.). Seither wird gegen letzteren eine umfangreiche Strafuntersuchung wegen Betrug, Veruntreuung und ungetreue Geschäftsbesorgung geführt (D 13 2164). Am 10. Februar 2017 wurde das Verfahren auf A.________ (D 16 228) ausgedehnt (act. 5011). Die Staatsanwaltschaft führte bisher diverse Einvernahmen durch, so namentlich am 28. Oktober 2021 jene des Zeugen F.________ sowie von G.________ und C.________ als Organe der Firmen B.________ AG, C.________ AG und D.________ AG (act. 3215 ff.; 3381 ff.). B. Am 1. November 2021 reichte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin Liliane Hauser ein. Staatsanwältin Hauser nahm am 15. November 2021 dazu Stellung und schloss auf Abweisung des Gesuchs. A.________ reichte am 19. November 2021 eine spontane Replik dazu ein. Erwägungen 1. 1.1. Die Strafkammer entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO i.V.m. Art. 85 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 (JG; SGF 130.1) endgültig und ohne Beweisverfahren, wenn ein Ausstandsgrund nach Art. 56 Bst. a oder f StPO geltend gemacht wird oder sich eine in der Strafbe- hörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei widersetzt. 1.2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Soweit sich das Ausstandsgesuch vom 1. November 2021 auf die Vorkommnisse anlässlich der Einvernahmen vom 28. Oktober 2021 bezieht, ist es fristgerecht erfolgt und es ist darauf einzutreten. Hingegen sind die weiteren Rügen verspätet, so dass im vorliegenden Ausstandsverfahren nicht darauf einzutreten ist. 1.3. Staatsanwältin Liliane Hauser hat am 15. November 2021 Stellung genommen (Art. 58 Abs. 2 StPO). 1.4. Der Entscheid über das Ausstandsgesuch ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 2. 2.1. Der Gesuchsteller bringt vor, anlässlich der Einvernahmen vom 28. Oktober 2021 habe er (wiederholt) feststellen müssen, dass die Staatsanwältin weder fachlich noch persönlich in der Lage sei, das Strafverfahren kompetent und in Achtung strafprozessualer Grundsätze zu leiten. Insbeson- dere habe sie die Einvernahmen nicht professionell vorbereitet; es fehle ihr an genügender Akten- kenntnis, um auf Widersprüche sachgerecht zu reagieren und die Befragten damit zu konfrontieren; es fehle ihr ebenfalls an Phantasie, Fingerspitzengefühl und taktischer Gewandtheit sowie an echtem Interesse bei den Befragungen, weshalb sie einfach Stellungnahmen und Eingaben der Privatklägerschaft mit wenigen Fragen bestätigen lasse, ohne der Sache wirklich auf den Grund zu gehen oder die Details verstehen zu wollen; darüber hinaus fehle es ihr scheinbar an fundierter Rechtskenntnis und das Verständnis von betriebswirtschaftlichen Abläufen gehe ihr scheinbar eben- falls ab, obwohl gerade diese vorliegend relevant seien und hier die Widersprüche in der Darstellung der Privatklägerschaft bzw. den Antworten der Befragten offen zu Tage treten. Schliesslich habe sie bei den Einvernahmen ihre unfaire Haltung bzw. ihre Voreingenommenheit gegenüber den Beschul- digten und ihre unkritische, parteiische Haltung zu Gunsten der Privatklägerschaft offenbart; so seien am 28. Oktober 2021 zahlreiche Rechtsverletzungen festgestellt worden, so insbesondere die Verletzung des Fairnessgebots (Art. 3 StPO), des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 StPO), des rechtlichen Gehörs (Art. 3 StPO), des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO), des Grundsatzes ne bis in idem (Art. 11 StPO), der Protokollführungspflicht (Art. 77 StPO) und der Teilnahmerechte des Beschuldigten (Art. 147 StPO). Dies belege die tendenziöse Vorgehensweise der Staatsanwäl- tin zu Lasten der Beschuldigten. Es zeige sich, dass sie nicht willens oder nicht in der Lage sei, ein gesetzmässiges, faires Verfahren unvoreingenommen zu führen. Es würden somit zahlreiche objek- tive Gründe für eine relevante Befangenheit im Sinne von Art. 56 Bst. f StPO vorliegen (vgl. Gesuch, S. 1-6). 2.2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefan- genen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dies soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 140 I 240 E. 2.2; 140 I 271 E. 8.4; 140 III 221 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in Art. 56 StPO gere- gelt. Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehör- den, darunter die Organe der Staatsanwaltschaft (Art. 12 Bst. b StPO). Von den in Art. 56 Bst. a-e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen (persönliches Interesse an der Straf- sache, Vorbefassung in anderer Stellung, persönliche Beziehung zu Parteien usw.), tritt ein Staats- anwalt oder eine Staatsanwältin in den Ausstand, wenn diese Justizperson aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 Bst. f StPO). Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Gene- ralklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erschei- nen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befan- genheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Rich- ter tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines Staatsanwalts nur anwend- bar, wenn er ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig wird, wie das bei Erlass eines Strafbe- fehls zutrifft. Amtet er jedoch als Strafuntersuchungsbehörde, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV. Wohl darf der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV aller- dings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters (Art. 56 Bst. f StPO) ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Fehler- hafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft begründen für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder unge- wöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3). Denn mit der Tätigkeit des Richters bzw. Staatsanwalts ist untrennbar verbunden, dass er über Fragen zu entscheiden hat, die oft kontrovers oder weitgehend in sein Ermessen gestellt sind. Selbst wenn sich die im Rahmen der normalen Ausübung seines Amtes getroffenen Entscheide als falsch erwei- sen, lässt das nicht an sich schon auf seine Parteilichkeit schliessen (BGE 115 Ia 400 E. 3b mit Hinweisen). Zudem kann das Ausstandsverfahren in der Regel nicht zur Beurteilung behaupteter Verfahrens- oder anderer Fehler des Richters bzw. Staatsanwalts dienen. Solche Rügen sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 115 Ia 400 E. 3b mit Hinweisen). Die Strafbehörden, darunter die Organe der Staatsanwaltschaft, sind in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Bst. b StPO). Die Staats- anwaltschaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich; sie leitet das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung, erhebt gegebenenfalls Anklage und vertritt diese vor Gericht (Art. 16 StPO). Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und die beschuldigte Person bedeutsamen Tatsachen ab; sie unter- suchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 StPO). Von einer Staatsanwältin und einem Staatsanwalt darf nach der oben dargelegten Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich erwartet werden, dass sie oder er auch in persönlicher Hinsicht die notwendige Unvor- eingenommenheit, Professionalität und persönliche Zurückhaltung an den Tag legt, um diese Aufga- ben gesetzestreu wahrzunehmen und den zu untersuchenden Sachverhalt sorgfältig und ohne Parteilichkeit abzuklären (Urteile BGer 1B_118/2021 vom 13. Juli 2021 E. 3.2; 1B_535/2018 vom

16. April 2019 E. 3). 2.3. Im hier zu beurteilenden Verfahren ist das Folgende zu erwägen: 2.3.1. Vorab ist zu bemerken, dass es sich um ein Ausstandsverfahren handelt. Aufsichtsbehörde über die Justiz und somit auch über die Staatsanwaltschaft ist der Justizrat (Art. 90 Abs. 1 JG). Hervorzuheben ist ebenfalls, dass in dieser Strafuntersuchung bisher keine Beschwerde gegen Verfügungen oder Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft respektive wegen Rechtsverzöge- rung oder -verweigerung eingereicht wurde. 2.3.2. Am 24. September 2013 reichten die B.________ AG, die C.________ AG und die D.________ AG Strafklage und -anzeige ein. Zuerst wurde die Strafuntersuchung gegen

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 E.________ eröffnet; am 10. Februar 2017 wurde sie auf den Gesuchsteller ausgedehnt. Es geht dabei um eine umfangreiche und relativ komplexe Untersuchung mit Auslandbezügen; überdies handelt sich nicht um das erste bzw. einzige Verfahren zwischen den Parteien. Am 28. Oktober 2021 kam es in Anwesenheit der Beschuldigten, der Vertreter der Privatklägerschaft sowie der Rechtsbeistände zuerst zur zweiten Einvernahme des Zeugen F.________; dieser war bereits am 25. März 2015 von der Staatsanwaltschaft befragt worden (act. 3039 ff.). Aus dem 19-seitigen Protokoll (act. 3215 ff.) geht namentlich hervor, dass die Staatsanwaltschaft 4 von den über 130 Fragen des Rechtsvertreters des Gesuchstellers nicht zugelassen hat; zudem entschied sie, dass das Urteil des Schiedsgerichts H.________ nicht zu den Akten genommen wird (act. 3230). Hingegen befinden sich die vom Gesuchsteller anlässlich dieser Einvernahme eingereichten Unter- lagen in den Akten (Beilagen 1 bis 12, act. 3234-3380). In der Folge kam es selbentags zur Einver- nahme der Vertreter der Privatklägerinnen, G.________ und C.________, dies in Anwesenheit der Beschuldigten und der Rechtsbeistände, wobei diese jedoch keine Fragen stellten; namentlich der Anwalt des Gesuchstellers wollte sich vorher vorbereiten können (act. 3381 ff.). Die Sitzung wurde sodann abgebrochen und am 18. November 2021 wiederaufgenommen (act. 3387). Am

1. November 2021 wurde das Ausstandsgesuch eingereicht. 2.3.3. Soweit der Gesuchsteller der Staatsanwältin zuerst vorwirft, die Einvernahmen vom

28. Oktober 2021 nicht professionell vorbereitet zu haben, nicht genügend Aktenkenntnis, Phanta- sie, Fingerspitzengefühl, taktische Gewandtheit und echtes Interesse zu besitzen und ihr fehle es scheinbar auch an fundierter Rechtskenntnis und Verständnis von betriebswirtschaftlichen Abläufen, ist festzuhalten, dass die Vorwürfe nicht nur sehr allgemein gehalten sind, sondern auch dass aus den Akten und insbesondere den Protokollen der Einvernahmen vom 28. Oktober 2021 nicht hervor- geht, dass dies zutreffen würde, wobei zu bemerken ist, dass es nicht der Strafkammer obliegt, nach Fehlleistungen zu suchen. So ist namentlich die Rede von Widersprüchen seitens der Vertreter der Privatklägerschaft, auf welche die Staatsanwaltschaft nicht reagiert hätte; worin diese Widersprüche bestehen, wird allerdings nicht substantiiert dargelegt. Was sodann die konkreteren Vorwürfe betrifft (vgl. Gesuch, S. 2-6), ist folgendes festzustellen: Die Frage der allfälligen Telefongespräche mit den Parteivertretern kann offenbleiben. In den Akten befinden sich in der Tat keine Telefonnotizen. Der Rechtsbeistand des Gesuchstellers hat die Akten jedoch letztmals im September 2021 konsultiert (act. 12'036 f.). Sollte er wie ausgeführt in den letz- ten Jahren zahlreiche und teilweise lange Telefonate mit der Staatsanwältin geführt haben, wobei sowohl strafprozessuale als auch materielle Themen diskutiert wurden, so wäre ihm bereits vorher

– spätestens im September 2021 – mit Sicherheit aufgefallen, dass dazu keine Aktennotizen beste- hen, und nicht erst anlässlich der Einvernahmen vom 28. Oktober 2021. Diesbezüglich ist das Gesuch offensichtlich verspätet. Aus den Protokollen der Einvernahmen vom 28. Oktober 2021 geht nicht hervor, dass die Staatsan- wältin zahlreiche unangenehme Fragen des Verteidigers des Gesuchstellers nicht zugelassen hätte. Wie bereits erwähnt, wurden 4 von über 130 Fragen abgelehnt; dass die Staatsanwaltschaft auch Fragen der Verteidigung des Beschuldigten E.________ nicht zugelassen hat, ist hier nicht relevant; dieser hat sich zudem nicht über diese Entscheide beklagt. Zwar wird behauptet, dass die Vorge- hensweise der Staatsanwaltschaft das Fairnessgebot sowie den Untersuchungsgrundsatz verletzt, aber inwiefern dies konkret der Fall sein soll, wird nicht dargelegt. Was die Protokollführungspflicht betrifft, wurden während der rund 4-stündigen Einvernahme des Zeugen F.________ diverse Interventionen der Anwälte protokolliert (u.a. act. 3218 Z. 108 f., 3221 Z. 210 ff., 3227 Z. 411 f.,

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 3230). Betreffend die nicht zugelassenen Fragen des Gesuchstellers an den Zeugen wurden jeweils die Frage, der Antrag auf Nichtzulassung und der Entscheid der Staatsanwältin protokolliert. Die diesbezüglichen Ausführungen der Rechtsvertreter und die Begründung der Entscheide wurden in der Tat nicht festgehalten. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die Staatsanwältin damit einen krassen Verfahrensfehler begangen hätte, der bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken würde. Entgegen der Meinung des Gesuchstellers wird es nämlich für ein Gericht dennoch möglich sein, die Rechtmässigkeit der Nichtzulassung der Fragen zu beurteilen. Dem Gesuchsteller kann auch nicht gefolgt werden, wenn er ausführen lässt, die Staatsanwältin habe anlässlich der Befragung des Zeugen F.________ neu ins Recht gelegte Beweismittel nicht zugelassen. Soweit ersichtlich wurde einzig das Urteil des Schiedsgerichts H.________ nicht zu den Akten genommen (vgl. Beilagen 1 bis 12 in den Akten, act. 3234-3380). Zwar wird wiederum ausgeführt, dass dieses Vorgehen das Fairnessgebot und den Untersuchungsgrundsatz verletzt, inwiefern dies aber konkret der Fall sein soll, wird nicht dargelegt. Selbst wenn der Entscheid, dieses Beweismittel nicht zuzulassen, rechtswidrig sein sollte – was nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist –, stellt dies an sich noch keinen Ausstandsgrund dar. Der Gesuchsteller behauptet weiter, die Zeugeneinvernahme von F.________ habe gezeigt, dass dieser völlig unglaubwürdig sei und dessen Befragung habe zahlreiche Widersprüche in der Sach- darstellung der Privatklägerinnen aufgedeckt. Die Staatsanwältin habe allerdings nicht darauf reagiert. So habe sie nicht gemerkt, dass seine Aussagen in Zeile 89-107 nicht mit act. 9044 und 9045 – recte: 9144 und 9145 – übereinstimmen. Eine professionelle Staatsanwaltschaft hätte jedoch nachgefasst und den Zeugen eingehend befragt. Dadurch würden der Zeuge und die Privatkläge- rinnen mit Samthandschuhen angefasst, was das Fairness- und Gleichbehandlungsgebot sowie die Pflicht, belastende und entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen verletze. Auch hier kann dem Gesuchsteller nicht gefolgt werden. Sein Rechtsvertreter hat dem Zeugen auf Vorhalt von act. 3039 mehrere Fragen gestellt und dieser hat namentlich erklärt, in die Ausarbeitung der Offerten und Verträge nicht involviert gewesen zu sein. Er habe unterschrieben, sich darum geküm- mert, dass termingerecht ausgeliefert werden konnte respektive alles in die Wege geleitet, an die Lieferanten weitergeleitet, «wenn so ein Vertrag ausgearbeitet wurde durch Herrn A.________ und durch Herrn E.________ hatten die Beiden eine Ahnung wie lange es dauert, um bspw. 5, 6 Fahr- zeuge zu bauen. Sonst hätten sie den Vertrag nicht abgeschlossen, wenn es nicht möglich gewesen wäre zu liefern». Act. 9144 und 9145 – in welchen sich der Zeuge an E.________ wendet, ihm Liefertermine nennt und nach dem Vertragsentwurf/Vertrag/Bestellung fragt, ansonsten kein Auftrag an die Produktion erteilt werden könne und sich die Liefertermine verschieben würden – wurden F.________ nicht vorgehalten, weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Rechtsbeistand des Gesuchstellers. Es obliegt nicht der Strafkammer, zu beurteilen, ob diese beiden Dokumente bele- gen, dass der Zeuge in die Ausarbeitung der Offerten und der Verträge involviert war. So oder anders ist hier weder ein krasser Fehler noch eine Verletzung des Fairness- und Gleichbehandlungsgebots oder der Pflicht, belastende und entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen, zu erkennen. Dasselbe gilt für den Vorwurf betreffend die Fragen rund um die I.________ AG respektive die Zusammenhänge zwischen den beiden Strafverfahren. Diesbezüglich kann dem Protokoll vom

28. Oktober 2021 das Folgende entnommen werden: Nachdem die Privatklägerschaft beantragt hatte, die Frage an den Zeugen «Kennen Sie die Gesellschaft I.________ AG» nicht zuzulassen, dieser gesagt hatte, er kenne die Gesellschaft nicht und die Rechtsanwälte in eine verbale Ausein- andersetzung geraten waren, wollte die Staatsanwältin wissen, wieso diese Frage von Relevanz sei.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Der Rechtsbeistand des Gesuchstellers antwortete ihr und in der Folge liess sie eine andere Frage zu (act. 3230 Z. 495 ff.). Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, inwiefern die Frage der Staats- anwältin aufzeigen soll, dass sie kein Verständnis für den Zusammenhang zwischen den beiden Strafverfahren und kein Interesse daran haben soll, die Glaubwürdigkeit der Privatklägerschaft und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu überprüfen. Gemäss dem Gesuchsteller zeige sich die bevorzugte Behandlung der Privatklägerschaft sowie das Unvermögen der Staatsanwaltschaft, das Verfahren korrekt zu leiten, auch darin, dass sie im Rahmen der Befragung der Privatklägerschaft wiederholt zugelassen habe, dass sich C.________ und G.________ mit dem Rechtsbeistand absprechen bzw. C.________ und der Rechtsvertreter bei der Befragung von G.________ immer wieder ergänzende Bemerkungen vornehmen. Gemäss Vorladung vom 21. Juli 2021 wurden namentlich beide Vertreter der Privatklägerschaft, G.________ und C.________, gleichzeitig für die Einvernahme vom 28. Oktober 2021 vorgeladen (act. 5033). Nach den ersten Fragen stellte der Rechtsbeistand von E.________ den Antrag, dass die Organe der Privatklägerinnen getrennt angehört werden. Die Staatsanwältin gab diesem statt und hielt fest, dass nur G.________ befragt werde. Dem Protokoll kann entnommen werden, dass C.________ in der Folge vier Antworten von G.________ ergänzt hat, dies ohne dass die Staatsanwaltschaft und/oder die Vertreter der Beschuldigten interveniert wären (act. 3381 ff. Z. 101 f., 133 ff., 144 f., 182 f.). Auch wenn es prima vista nicht sehr konsequent erscheinen mag, ergänzende Antworten von C.________ zuzulassen, kann darin weder eine Bevorzugung der Privatklägerschaft noch ein Unvermögen, deren Vertretern die Stirn zu bieten, erblickt werden, dies umso weniger als auch die Rechtsbeistände der Beschuldigten nicht reagiert haben. Die Staatsanwältin bestreitet nicht, dass sie E.________ nicht die Rechte des Beschuldigten vorgehalten hat, bevor dieser am 28. Oktober 2021 das Wort ergriff, nachdem G.________ geantwortet hatte «Da müssen Sie E.________ fragen (…)» (act. 3385 Z. 148 ff.); in der Folge belehrte sie ihn über seine Rechte. Sie führt dazu aus, dass sie E.________ vorher mehrmals als Beschuldigten einvernommen und ihm jedes Mal die Rechte vorgehalten hatte; zudem sei er von seinem Rechtsanwalt begleitet gewesen. So oder anders ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich hier um einen Verfahrensfehler handeln soll, der einen Ausstand rechtfertigen würde. Zu erwähnen ist auch, dass sich die betroffene Person, d.h. E.________, diesbezüglich nicht beklagt hat. Das gilt auch für die angebliche Reaktion der Staatsanwältin («eingeschnappt»). Der Gesuchsteller sieht weiter eine parteiische Haltung der Staatsanwältin gegenüber der Privatklä- gerschaft in der Behauptung, sie habe am 28. Oktober 2021 keine Fragen gestellt, die sich auf die Glaubwürdigkeit der Personen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen beziehen. Sie habe zudem zahlreiche Fragen und ein eindeutig im Zusammengang mit der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin- nen stehendes Beweismittel nicht zugelassen. Wie bereits erwähnt, wurden betreffend den Gesuch- steller 4 von über 130 Fragen nicht zugelassen; die anderen nicht zugelassenen Fragen wurden vom Rechtsbeistand des Beschuldigten E.________ gestellt, welcher sich nicht über die Vorgehensweise der Staatsanwältin beklagt hat. Was das nicht zugelassene Beweismittel betrifft, kann es sich einzig um das Schiedsgerichtsurteil H.________ handeln. Inwiefern es sich dabei um ein «eindeutig im Zusammengang mit der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin stehendes Beweismittel» handelt, wird nicht ansatzweise erklärt. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Rechtsbeistand des Gesuchstellers bedeutend mehr Fragen an den Zeugen F.________ gestellt hat, als die Staatsanwältin. Inwiefern dies auf eine parteiische Haltung letzterer gegenüber der Privatklägerschaft deuten soll, ist allerdings nicht erkennbar.

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 Soweit der Gesuchsteller Vorwürfe formuliert, die sich auf Handlungen der Staatsanwältin beziehen, die älter sind als der 28. Oktober 2021, ist wie bereits erwähnt nicht darauf einzutreten. Dies ist namentlich der Fall, wenn er das Schreiben 26. Mai 2021 oder allgemein nicht zugestellte Dokumen- te anspricht. Des Weiteren sind seine Rügen bezüglich der Verletzung von Art. 147 Abs. 4 StPO (u.a. i.V.m. act. 2240 ff.) und den «zahlreichen Eingaben der Privatklägerin und von A.________» wiederum sehr allgemein gehalten, sodass nicht eruiert werden kann, worauf er sich genau bezieht bzw. inwiefern eine Rechtsverletzung vorliegt. Es wird nochmals erwähnt, dass es nicht Aufgabe der Strafkammer ist, die umfangreichen Akten nach Fehlern der Staatsanwaltschaft zu durchsuchen. Dasselbe gilt für den Vorwurf unter Ziff. 11 des Ausstandsgesuchs: Es ist u.a. nicht ersichtlich, von welchem Rechtsvertreter die Rede ist und auf welche Stelle der Protokolle vom 28. Oktober 2021 der Gesuchsteller sich bezieht. Es wird auch nicht dargelegt, welche «wichtigen Informationen» dem abgeschlossenen Verfahren D 05 68 zu entnehmen sind, die erkennen liessen, dass durch das hängige Verfahren der Grundsatz ne bis in idem verletzt wird. Daran vermag auch die kurze, allgemeine Ausführung in der Replik vom

19. November 2021 nichts zu ändern. Schliesslich ist auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten, sofern der Gesuchsteller zahlreiche Verfahrensmängel geltend macht, die ein anderes Strafverfahren bzw. einen anderen Verfahrensteil betreffen, zumal er namentlich nicht darlegt, dass bzw. inwiefern das Gesuch diesbezüglich recht- zeitig gestellt wurde. Aufgrund der Ausführungen des Gesuchstellers sind keine krassen oder ungewöhnlich häufigen Fehlleistungen der Staatsanwältin zu erkennen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken respektive bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenom- menheit erwecken. Daran ändert auch die mit der Replik vom 19. November 2021 eingereichte E-Mail der Staatsanwältin vom 17. November 2021 – in der sie auf ihren Entscheid, die Zeugen J.________ und K.________ am 18. November 2021 einzuvernehmen nach Intervention der Rechtsbeistände der Beschuldigten zurückkommt, jedoch an der Einvernahme des Zeugen L.________ festhält – nichts; ihr Entscheid ist kurz begründet und der Gesuchsteller setzt sich nicht damit auseinander; überdies führt er zwar aus, dass der Zeuge nicht vor G.________ hätte einvernommen werden sollen, aber weshalb genau dieser Zeuge erst nach der Fortsetzung der Einvernahme des Vertreters der Privatklägerschaft zu befragen war – obschon bereits diverse andere Zeugen angehört wurden – wird nicht erläutert, sodass auch hier keine Bevorzugung der Privatklägerinnen zu erkennen ist. Das Gesuch vom 1. November 2021 ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten von CHF 1’000.- (Gebühr: CHF 800.-, Auslagen: CHF 200.-) dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Die Kammer erkennt: I. Das Ausstandsgesuch betreffend Staatsanwältin Liliane Hauser wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II. Die Verfahrenskosten von CHF 1’000.- (Gebühr: CHF 800.-, Auslagen: CHF 200.-) werden A.________ auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 10. Januar 2022/swo Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: