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502 2021 192

Freiburg · 2021-09-23 · Deutsch FR

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Art. 222 und 231-233 StPO)

Sachverhalt

A. A.________, geb. 1986, wurde am 3. September 2021 festgenommen (act. 6003). Gegen ihn wird ein Strafverfahren geführt wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Tätlichkeiten, Drohung und Gefährdung des Lebens zum Nachteil seiner Ehefrau B.________, geb. 1989, Tätlich- keiten und sexueller Handlungen mit Kindern zum Nachteil seiner Tochter C.________, geb. 2009, Tätlichkeiten und sexueller Handlungen mit Kindern zum Nachteil seiner Tochter D.________, geb. 2014, Tätlichkeiten zum Nachteil seines Sohnes E.________, geb. 2010, und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (u.a. act. 5004). In der Folge beantragte die Staatsanwaltschaft am 5. September 2021 Untersuchungshaft über A.________ (act. 6008 ff.). Mit Verfügung vom 7. September 2021 ordnete das Zwangsmassnahmengericht (nachstehend das ZMG) in teilweiser Gutheissung des Haftgesuchs der Staatsanwaltschaft bis zum 2. Oktober 2021 Untersuchungshaft an (act. 6014 ff. sowie 100 2021 362). B. Gegen diese Verfügung reichte A.________ am 13. September 2021 Beschwerde ein. Er beantragt, dass die Verfügung aufzuheben und er unverzüglich aus der Haft zu entlassen sei. Subsi- diär seien durch die Beschwerdekammer als erforderlich erachtete Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 ff. StPO anzuordnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Eingabe vom 16. September 2021 schloss das ZMG mit Verweis auf die Verfügung vom

7. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft nahm am 16. September 2021 Stellung zur Beschwerde und schloss eben- falls auf deren Abweisung. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine weitere Stellungnahme.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 115 Abs. 4 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 (JG; SGF 130.1) wird das Rechtsmit- telverfahren in der Sprache des angefochtenen Entscheids durchgeführt. Der angefochtene Entscheid ist auf Französisch ergangen, obwohl die Verfahrenssprache Deutsch ist. Es rechtfertigt sich somit, dass sowohl das Beschwerdeverfahren auf Deutsch geführt wird wie auch der Entscheid in deutscher Sprache ergeht und dies entgegen vorstehender Gesetzesbestim- mung.

E. 2.1 Entscheide des ZMG können mit Beschwerde an die Strafkammer angefochten werden. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 20 Abs. 1 Bst. c, Art. 222, Art. 237 Abs. 4, Art. 393 Abs. 1 Bst. c und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c und Art. 85 Abs. 1 JG). Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Die angefochtene Verfügung datiert vom 7. September 2021. Die 10-tägige Frist wurde mit der am

13. September 2021 eingereichten Beschwerde gewahrt.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer hat als betroffene Person offensichtlich ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO).

E. 2.3 Die Beschwerde enthält Rechtsbegehren und eine Begründung (Art. 396 Abs. 1 StPO). Sofern der Beschwerdeführer hingegen auf seine Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren verweist, ist er darauf hinzuweisen, dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein muss. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht (u.a. BGE 141 V 416 E. 4).

E. 2.4 Es kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 397 Abs. 1 StPO).

E. 3 Gemäss Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt. Nach Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO ist Haft bei Flucht-, Fortsetzungs- oder Kollusionsgefahr zulässig. Überdies hat die Haft wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. insbes. Art. 197 StPO) und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheits- strafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Nach Art. 237 StPO sind anstelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ein dringender Tatverdacht vorliegt. Hingegen ist er der Auffassung, dass weder Flucht- noch Kollusionsgefahr besteht. Ausserdem rügt er, dass die ange- ordnete Haft nicht verhältnissmässig ist bzw. keine Ersatzmassnahmen vorgesehen wurden.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer Kollusionsgefahr. Er habe im bisherigen Verfahren keinerlei Anlass zur Annahme einer Kollusionsgefahr gegeben. Er habe die Vorwürfe seiner Ehefrau und der Kinder zwar mit Empörung und Enttäuschung hingenom- men, sei während der Einvernahme aber zu keinem Zeitpunkt aggressiv, drohend oder ausfällig geworden und habe sich stets sachlich zu den Vorwürfen geäussert. Es gebe auch keine weiteren Hinweise darauf, dass er kolludieren und so auf Beweismittel oder das Beweisergebnis einwirken wollte. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz habe sich dazu geäussert, inwiefern vom Beschwerdeführer handfeste und konkrete Indizien ausgehen würden, die eine Kollusionsgefahr als wahrscheinlich erscheinen lassen würden. Sie würden sich einzig auf die – rein hypothetische – Möglichkeit beschränken, dass er Nachbarn oder andere Personen beeinflussen könnte. Doch allein die Möglichkeit, auf Beweismittel einzuwirken, sei eben gerade nicht ausreichend, um eine Haft zu begründen (Beschwerde, S. 4 f.).

E. 4.2 Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftsper- sonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidri- gen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Sachverhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kollu- dieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Bezie- hungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der unter- suchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1). Besondere Berücksichtigung verdienen die persönliche Situation und eine allfällige besondere Schutzbedürftigkeit des mutmasslichen Opfers bzw. wichtiger Gewährspersonen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2.2).

E. 4.3 Die Strafuntersuchung steht noch am Anfang. Dem Beschwerdeführer wird u.a. vorgeworfen, seine heute von ihm getrennt lebende Ehefrau vergewaltigt, sexuell genötigt und bedroht zu haben. Auch gegenüber seinen Töchtern, geb. 2009 und 2014, soll er Handlungen gegen die sexuelle Inte- grität vorgenommen und gegen sie sowie deren Bruder, geb. 2010, Tätlichkeiten verübt haben. Die Vorwürfe wiegen schwer (vgl. Einvernahmen der Ehefrau vom 30.08.21 und 01.09.21; gefilmte Einvernahmen der Kinder vom 03.09.21). Anlässlich seiner Einvernahmen vom 3. und 4. September 2021 bestritt der Beschwerdeführer sämtliche Vorwürfe. Er führte namentlich aus, seine Ehefrau beschuldige ihn zu Unrecht und sie manipuliere die Kinder, dies u.a. weil er ihr nicht mehr so viel Geld geben könne wie vorher bzw. weil er ihr das Fahrzeug weggenommen habe. Er gab einzig zu, während des Zusammenlebens Drogen konsumiert zu haben. Die Aussagen gehen demnach sehr weit auseinander. Zwar wurde bereits die jetzige Freundin des Beschwerdeführers befragt, wobei sie die besagten Vorwürfe nicht bestätigte (vgl. Einvernahme vom 10.09.21). Aus den Akten geht allerdings auch hervor, dass Audio- und Videoaufnahmen eingereicht wurden, die aufzeigen sollen, wie sich der Beschwerdeführer während des Zusammenlebens benommen hat. Die Polizei wurde diesbezüglich bereits beauftragt, verschiedene Personen einzuvernehmen (act. 5005 ff.). Dies reicht im jetzigen Stadium, um konkrete Kollusionsgefahr anzunehmen. Es ist für die Wahrheitsfindung unabdingbar, dass der Beschwerdeführer zurzeit keinen Zugang zu diesen Personen bzw. zu Perso- nen hat, die als Zeugen in Frage kommen, dies umso mehr als zu einem Teil davon (u.a. Bruder) auch eine persönliche Beziehung besteht. Dasselbe gilt für seine Ehefrau – welche noch mit dem Beschwerdeführer konfrontiert werden muss – und die drei Kinder. In diesem Punkt ist die Beschwerde somit abzuweisen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zudem das Vorliegen einer Fluchtgefahr. Er lässt diesbezüglich ausführen, dass sich sämtliche Familienmitglieder sowie sein grosses Netz- werk aus Freunden, Bekannten und Geschäftspartnern in der Schweiz befinden. Er weise also ein breites, keineswegs mit der Situation in F.________ oder G.________ vergleichbares, soziales und berufliches Umfeld in der Schweiz auf. Er habe bis vor Kurzem, d.h. seit er von seiner Ehefrau der Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 verfahrensgegenständlichen Straftaten beschuldigt worden ist, oft Kontakt mit seinen Kindern gehabt. Er wünsche sich auch in Zukunft Kontakt zu seinen Kindern, die ihm äusserst wichtig sind. Ferner pflege er keinerlei Kontakte zu F.________. Aus diesen Gründen könne nicht von einer hinreichend wahrscheinlichen Fluchtgefahr ausgegangen werden. Das Ausbleiben der Fluchtgefahr werde gestützt durch den Umstand, dass er im Verfahren breitwillig Auskunft erteilt und somit zur weiteren Ermittlung beigetragen habe. Aus seinen Aussagen würden sich keine lndizien ableiten lassen, die auf eine Fluchtgefahr hindeuten würden. Es scheine auch widersprüchlich, wenn die Vorinstanz auf der einen Seite die Fluchtgefahr bejaht, auf der anderen Seite aber die Haftdauer auf den 2. Oktober 2021 verkürzt. Die Fluchtgefahr werde dadurch von der Vorinstanz ebenfalls als nicht reell betrachtet. Folglich sei nicht zu befürchten, dass er sich der Strafverfolgung entziehen würde. Eine allfällige Fluchtgefahr sei nach dem Gesagten – sofern überhaupt vorliegend – als sehr gering einzustufen. Hierauf gestützt eine Untersuchungshaft anzuordnen, stelle sich als unverhältnismässig heraus (vgl. Beschwerde, S. 3 f.).

E. 5.2 Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzie- hen könnte (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe beste- hen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwe- re der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die beruf- liche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertre- tend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahrschein- lichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 m.H.).

E. 5.3 Wie bereits erwähnt steht die Strafuntersuchung noch am Anfang und die Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer wiegen schwer. Für den Fall einer Verurteilung hat er mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, was einen starken Fluchtanreiz darstellt. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von F.________ und G.________. Er ist in letzterem Land aufgewachsen und hat dort studiert und gearbeitet. Im Jahr 2006 ist er erstmals in die Schweiz gekommen. Seither ist er mehrmals in sein Heimatland zurückgekehrt, insbesondere auch aus beruf- lichen Gründen, so namentlich im Jahr 2019 mit seiner Ehefrau und den Kindern, um ein Projekt zu begleiten; im Juni 2020 kam die Familie sodann wieder in die Schweiz. Der Beschwerdeführer erklär- te diesbezüglich u.a. das Folgende: «Ich hatte auch einen Firmenableger in G.________. Dieser ist in der Stadt H.________. Das hat mich relativ flexibel gemacht und ich konnte immer von G.________ in die Schweiz und umgekehrt (…)» (vgl. Einvernahme vom 03.09.21, S. 2 ff.). Zwar lebt seine engere Familie in der Schweiz, so insbesondere seine Kinder, sein Vater und sein Bruder. Was die Kinder betrifft, wollen diese ihren Vater allerdings zurzeit nicht mehr sehen und es bestehen diverse Möglichkeiten, mit diesen in Kontakt zu treten, selbst wenn der Beschwerdeführer nicht in der Schweiz leben sollte. Zudem hat der Beschwerdeführer in G.________ auch Verwandte; so erklärte seine jetzige Freundin I.________ – ebenfalls aus G.________ stammend –, dass sie ihn im Juli 2021 im Haus seiner Familie in G.________ besucht habe bzw. dass sie zusammen in einer Finca einer Tante des Beschwerdeführers waren (vgl. Einvernahme vom 10.09.21, S. 3). Dasselbe Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 dürfte für seine Freunde und Geschäftspartner gelten, hat er gemäss seinen eigenen Aussagen in den letzten Jahren doch sehr viel Zeit in seinem Heimatland verbracht. I.________ selber wohnt seit August 2021 beim Beschwerdeführer in der Schweiz. Anlässlich ihrer Einvernahme vom

E. 10 September 2021 herausgestellt. Dieser zufolge solle seine Ehefrau ihm gar per SMS gedroht haben, sein Leben zu ruinieren. Dieser Beweis bleibe aber noch einzuholen und anschliessend zu den Verfahrensakten zu erkennen. Auch der – soweit überhaupt vorliegenden – geringfügigen Kollu- sionsgefahr könne mit Ersatzmassnahmen begegnet werden (Kontakt- und/oder Rayonverbot oder ein Electric Monitoring). Auch hier gebe es keinen Grund, der ohnehin nicht gefährdeten Beweiser- mittlung und -sicherung halber, seine Bewegungsfreiheit derart unverhältnismässig einzuschränken. Soweit erforderlich seien somit Ersatzmassnahmen zu wählen, um die rein theoretisch mögliche Flucht- und Kollusionsgefahr aufzuheben (vgl. Beschwerde, S. 6 f.). 6.2. Von vornherein nicht ersichtlich ist, inwiefern die vom Beschwerdeführer konkret beantragten Ersatzmassnahmen (Kontakt- und/oder Rayonverbot oder ein Electric Monitoring) der Kollusions- gefahr begegnen sollen. Diese können ihn nicht davon abhalten, mit bestimmten Personen Kontakt aufzunehmen. Wie erwähnt ist es jedoch für die Wahrheitsfindung unabdingbar, dass er zurzeit weder mit Drittpersonen bzw. allfälligen Zeugen noch mit seiner Ehefrau und den Kindern Kontakt hat. Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 6.3. Was die Fluchtgefahr anbelangt, so sind ebenfalls keine Ersatzmassnahmen ersichtlich. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts in der Regel nicht als ausreichend (Urteil BGer 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.2 m.H.). Dies ist auch vorliegend der Fall. Eine Sperre oder ein Rückbehalt der Ausweis- bzw. Reisepapiere des Beschwerdeführers würde zwar dessen Flucht ins Ausland bis zu einem gewissen Grad erschweren. Sie vermöchte indes eine Ausreise (zunächst) in den Schengenraum aufgrund der bloss lückenhaften Personenkontrollen nicht zu verhindern. Sie erscheint daher ungeeignet, der Fluchtgefahr zu begegnen. Ausserdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in F.________ Ersatzdokumente beantragen kann, und ist es den Schweizer Behörden nicht möglich, ausländische Stellen anzuwei- sen, keine Ausweisschriften mehr auszustellen (Urteil BGer 1B_348/2018 vom 9. August 2018 E. 6.2.5). Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen eigenen Aussagen kein Vermögen mehr; er verdient nur noch CHF 5'000.- pro Monat (x 13) und muss sich am Unterhalt der drei Kinder beteiligen, wobei die Kindsmutter offenbar vom Sozialdienst unterstützt werden muss. Daher fällt eine allfällige Sicher- heitsleistung als wirksame Ersatzmassnahme ausser Betracht. Sie wird denn auch nicht als Ersatz- massnahme angeboten. Auch eine Meldepflicht, die Zuweisung eines Wohnrayons bzw. eine Wohnsitzpflicht in der Schweiz und eine elektronische Überwachung vermögen die vorliegende Fluchtgefahr nicht ausreichend zu bannen (BGE 145 IV 504 E. 3.2 f.; Urteil BGer 1B_361/2021 vom 16. Juli 2021 E. 5.3 m.H.). Weitere Ersatzmassnahmen sind nicht ersichtlich. Die angeordnete Haft ist dementsprechend keineswegs unverhältnismässig. 7. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestä- tigen. 8. 8.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen, sodass es sich rechtfertigt, ihm die auf CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzten Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2. Die Strafkammer setzt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerde- verfahren fest (Art. 57 Abs. 1 und 2 JR; FZR 2015 73). Vorliegend erscheinen rund fünf Stunden Arbeit für die Kenntnisnahme der Verfügung, der Stellungnahmen und des vorliegenden Urteils, die Kontakte mit dem Klienten sowie das Verfassen der Beschwerde und der Stellungnahme als ange- messen. Unter Berücksichtigung der Auslagen wird die Entschädigung bei einem Stundentarif von CHF 180.- pauschal auf CHF 1’000.- festgesetzt. Hinzu kommen 7.7% Mehrwertsteuer, d.h. CHF 77.-. Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 7. September 2021 wird bestätigt. II. Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Luca Capuzzello für das Beschwerde- verfahren wird auf CHF 1'000.-, zzgl. MwSt. von CHF 77.-, festgesetzt. III. Die Verfahrenskosten von CHF 1'677.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-; ange- messene Entschädigung: CHF 1'077.-) werden A.________ auferlegt. A.________ ist verpflichtet, die Entschädigung gemäss Ziffer II zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 23. September 2021/swo Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2021 192 Urteil vom 23. September 2021 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Luca Capuzzello gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Anordnung der Untersuchungshaft – Kollusions- und Fluchtgefahr Beschwerde vom 13. September 2021 gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 7. September 2021 Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. A.________, geb. 1986, wurde am 3. September 2021 festgenommen (act. 6003). Gegen ihn wird ein Strafverfahren geführt wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Tätlichkeiten, Drohung und Gefährdung des Lebens zum Nachteil seiner Ehefrau B.________, geb. 1989, Tätlich- keiten und sexueller Handlungen mit Kindern zum Nachteil seiner Tochter C.________, geb. 2009, Tätlichkeiten und sexueller Handlungen mit Kindern zum Nachteil seiner Tochter D.________, geb. 2014, Tätlichkeiten zum Nachteil seines Sohnes E.________, geb. 2010, und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (u.a. act. 5004). In der Folge beantragte die Staatsanwaltschaft am 5. September 2021 Untersuchungshaft über A.________ (act. 6008 ff.). Mit Verfügung vom 7. September 2021 ordnete das Zwangsmassnahmengericht (nachstehend das ZMG) in teilweiser Gutheissung des Haftgesuchs der Staatsanwaltschaft bis zum 2. Oktober 2021 Untersuchungshaft an (act. 6014 ff. sowie 100 2021 362). B. Gegen diese Verfügung reichte A.________ am 13. September 2021 Beschwerde ein. Er beantragt, dass die Verfügung aufzuheben und er unverzüglich aus der Haft zu entlassen sei. Subsi- diär seien durch die Beschwerdekammer als erforderlich erachtete Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 ff. StPO anzuordnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Eingabe vom 16. September 2021 schloss das ZMG mit Verweis auf die Verfügung vom

7. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft nahm am 16. September 2021 Stellung zur Beschwerde und schloss eben- falls auf deren Abweisung. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine weitere Stellungnahme. Erwägungen 1. Gemäss Art. 115 Abs. 4 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 (JG; SGF 130.1) wird das Rechtsmit- telverfahren in der Sprache des angefochtenen Entscheids durchgeführt. Der angefochtene Entscheid ist auf Französisch ergangen, obwohl die Verfahrenssprache Deutsch ist. Es rechtfertigt sich somit, dass sowohl das Beschwerdeverfahren auf Deutsch geführt wird wie auch der Entscheid in deutscher Sprache ergeht und dies entgegen vorstehender Gesetzesbestim- mung. 2. 2.1. Entscheide des ZMG können mit Beschwerde an die Strafkammer angefochten werden. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 20 Abs. 1 Bst. c, Art. 222, Art. 237 Abs. 4, Art. 393 Abs. 1 Bst. c und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c und Art. 85 Abs. 1 JG). Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Die angefochtene Verfügung datiert vom 7. September 2021. Die 10-tägige Frist wurde mit der am

13. September 2021 eingereichten Beschwerde gewahrt. 2.2. Der Beschwerdeführer hat als betroffene Person offensichtlich ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.3. Die Beschwerde enthält Rechtsbegehren und eine Begründung (Art. 396 Abs. 1 StPO). Sofern der Beschwerdeführer hingegen auf seine Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren verweist, ist er darauf hinzuweisen, dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein muss. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht (u.a. BGE 141 V 416 E. 4). 2.4. Es kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 397 Abs. 1 StPO). 3. Gemäss Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt. Nach Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO ist Haft bei Flucht-, Fortsetzungs- oder Kollusionsgefahr zulässig. Überdies hat die Haft wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. insbes. Art. 197 StPO) und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheits- strafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Nach Art. 237 StPO sind anstelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ein dringender Tatverdacht vorliegt. Hingegen ist er der Auffassung, dass weder Flucht- noch Kollusionsgefahr besteht. Ausserdem rügt er, dass die ange- ordnete Haft nicht verhältnissmässig ist bzw. keine Ersatzmassnahmen vorgesehen wurden. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer Kollusionsgefahr. Er habe im bisherigen Verfahren keinerlei Anlass zur Annahme einer Kollusionsgefahr gegeben. Er habe die Vorwürfe seiner Ehefrau und der Kinder zwar mit Empörung und Enttäuschung hingenom- men, sei während der Einvernahme aber zu keinem Zeitpunkt aggressiv, drohend oder ausfällig geworden und habe sich stets sachlich zu den Vorwürfen geäussert. Es gebe auch keine weiteren Hinweise darauf, dass er kolludieren und so auf Beweismittel oder das Beweisergebnis einwirken wollte. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz habe sich dazu geäussert, inwiefern vom Beschwerdeführer handfeste und konkrete Indizien ausgehen würden, die eine Kollusionsgefahr als wahrscheinlich erscheinen lassen würden. Sie würden sich einzig auf die – rein hypothetische – Möglichkeit beschränken, dass er Nachbarn oder andere Personen beeinflussen könnte. Doch allein die Möglichkeit, auf Beweismittel einzuwirken, sei eben gerade nicht ausreichend, um eine Haft zu begründen (Beschwerde, S. 4 f.). 4.2. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftsper- sonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidri- gen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Sachverhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kollu- dieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Bezie- hungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der unter- suchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1). Besondere Berücksichtigung verdienen die persönliche Situation und eine allfällige besondere Schutzbedürftigkeit des mutmasslichen Opfers bzw. wichtiger Gewährspersonen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2.2). 4.3. Die Strafuntersuchung steht noch am Anfang. Dem Beschwerdeführer wird u.a. vorgeworfen, seine heute von ihm getrennt lebende Ehefrau vergewaltigt, sexuell genötigt und bedroht zu haben. Auch gegenüber seinen Töchtern, geb. 2009 und 2014, soll er Handlungen gegen die sexuelle Inte- grität vorgenommen und gegen sie sowie deren Bruder, geb. 2010, Tätlichkeiten verübt haben. Die Vorwürfe wiegen schwer (vgl. Einvernahmen der Ehefrau vom 30.08.21 und 01.09.21; gefilmte Einvernahmen der Kinder vom 03.09.21). Anlässlich seiner Einvernahmen vom 3. und 4. September 2021 bestritt der Beschwerdeführer sämtliche Vorwürfe. Er führte namentlich aus, seine Ehefrau beschuldige ihn zu Unrecht und sie manipuliere die Kinder, dies u.a. weil er ihr nicht mehr so viel Geld geben könne wie vorher bzw. weil er ihr das Fahrzeug weggenommen habe. Er gab einzig zu, während des Zusammenlebens Drogen konsumiert zu haben. Die Aussagen gehen demnach sehr weit auseinander. Zwar wurde bereits die jetzige Freundin des Beschwerdeführers befragt, wobei sie die besagten Vorwürfe nicht bestätigte (vgl. Einvernahme vom 10.09.21). Aus den Akten geht allerdings auch hervor, dass Audio- und Videoaufnahmen eingereicht wurden, die aufzeigen sollen, wie sich der Beschwerdeführer während des Zusammenlebens benommen hat. Die Polizei wurde diesbezüglich bereits beauftragt, verschiedene Personen einzuvernehmen (act. 5005 ff.). Dies reicht im jetzigen Stadium, um konkrete Kollusionsgefahr anzunehmen. Es ist für die Wahrheitsfindung unabdingbar, dass der Beschwerdeführer zurzeit keinen Zugang zu diesen Personen bzw. zu Perso- nen hat, die als Zeugen in Frage kommen, dies umso mehr als zu einem Teil davon (u.a. Bruder) auch eine persönliche Beziehung besteht. Dasselbe gilt für seine Ehefrau – welche noch mit dem Beschwerdeführer konfrontiert werden muss – und die drei Kinder. In diesem Punkt ist die Beschwerde somit abzuweisen. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer bestreitet zudem das Vorliegen einer Fluchtgefahr. Er lässt diesbezüglich ausführen, dass sich sämtliche Familienmitglieder sowie sein grosses Netz- werk aus Freunden, Bekannten und Geschäftspartnern in der Schweiz befinden. Er weise also ein breites, keineswegs mit der Situation in F.________ oder G.________ vergleichbares, soziales und berufliches Umfeld in der Schweiz auf. Er habe bis vor Kurzem, d.h. seit er von seiner Ehefrau der Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 verfahrensgegenständlichen Straftaten beschuldigt worden ist, oft Kontakt mit seinen Kindern gehabt. Er wünsche sich auch in Zukunft Kontakt zu seinen Kindern, die ihm äusserst wichtig sind. Ferner pflege er keinerlei Kontakte zu F.________. Aus diesen Gründen könne nicht von einer hinreichend wahrscheinlichen Fluchtgefahr ausgegangen werden. Das Ausbleiben der Fluchtgefahr werde gestützt durch den Umstand, dass er im Verfahren breitwillig Auskunft erteilt und somit zur weiteren Ermittlung beigetragen habe. Aus seinen Aussagen würden sich keine lndizien ableiten lassen, die auf eine Fluchtgefahr hindeuten würden. Es scheine auch widersprüchlich, wenn die Vorinstanz auf der einen Seite die Fluchtgefahr bejaht, auf der anderen Seite aber die Haftdauer auf den 2. Oktober 2021 verkürzt. Die Fluchtgefahr werde dadurch von der Vorinstanz ebenfalls als nicht reell betrachtet. Folglich sei nicht zu befürchten, dass er sich der Strafverfolgung entziehen würde. Eine allfällige Fluchtgefahr sei nach dem Gesagten – sofern überhaupt vorliegend – als sehr gering einzustufen. Hierauf gestützt eine Untersuchungshaft anzuordnen, stelle sich als unverhältnismässig heraus (vgl. Beschwerde, S. 3 f.). 5.2. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzie- hen könnte (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe beste- hen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwe- re der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die beruf- liche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertre- tend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahrschein- lichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 m.H.). 5.3. Wie bereits erwähnt steht die Strafuntersuchung noch am Anfang und die Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer wiegen schwer. Für den Fall einer Verurteilung hat er mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, was einen starken Fluchtanreiz darstellt. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von F.________ und G.________. Er ist in letzterem Land aufgewachsen und hat dort studiert und gearbeitet. Im Jahr 2006 ist er erstmals in die Schweiz gekommen. Seither ist er mehrmals in sein Heimatland zurückgekehrt, insbesondere auch aus beruf- lichen Gründen, so namentlich im Jahr 2019 mit seiner Ehefrau und den Kindern, um ein Projekt zu begleiten; im Juni 2020 kam die Familie sodann wieder in die Schweiz. Der Beschwerdeführer erklär- te diesbezüglich u.a. das Folgende: «Ich hatte auch einen Firmenableger in G.________. Dieser ist in der Stadt H.________. Das hat mich relativ flexibel gemacht und ich konnte immer von G.________ in die Schweiz und umgekehrt (…)» (vgl. Einvernahme vom 03.09.21, S. 2 ff.). Zwar lebt seine engere Familie in der Schweiz, so insbesondere seine Kinder, sein Vater und sein Bruder. Was die Kinder betrifft, wollen diese ihren Vater allerdings zurzeit nicht mehr sehen und es bestehen diverse Möglichkeiten, mit diesen in Kontakt zu treten, selbst wenn der Beschwerdeführer nicht in der Schweiz leben sollte. Zudem hat der Beschwerdeführer in G.________ auch Verwandte; so erklärte seine jetzige Freundin I.________ – ebenfalls aus G.________ stammend –, dass sie ihn im Juli 2021 im Haus seiner Familie in G.________ besucht habe bzw. dass sie zusammen in einer Finca einer Tante des Beschwerdeführers waren (vgl. Einvernahme vom 10.09.21, S. 3). Dasselbe Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 dürfte für seine Freunde und Geschäftspartner gelten, hat er gemäss seinen eigenen Aussagen in den letzten Jahren doch sehr viel Zeit in seinem Heimatland verbracht. I.________ selber wohnt seit August 2021 beim Beschwerdeführer in der Schweiz. Anlässlich ihrer Einvernahme vom

10. September 2021 führte sie jedoch aus, sie habe eine 7-jährige Tochter in G.________ und in naher Zukunft gehe sie sicher wieder nach G.________ zurück. Sie und der Beschwerdeführer hätten noch nicht entschieden, ob sie ihr Leben in G.________ oder in der Schweiz führen möchten (vgl. Einvernahme vom 10.09.21, S. 2). Beruflich war der Beschwerdeführer wie bereits erwähnt in den letzten Jahren auch in G.________ tätig. Über seine Firma in der Schweiz wurde im April 2021 der Konkurs eröffnet. Vor seiner Inhaftierung stand er in einem Anstellungsverhältnis. Es ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer von einer Flucht abhal- ten könnte, zumal ihm im Fall einer Verurteilung ohnehin eine obligatorische Landesverweisung droht (Art. 66a Abs. 1 Bst. h StGB). Schliesslich ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer erst seit dem 3. September 2021 in Haft befindet, womit die Dauer der Untersuchungshaft die Fluchtgefahr nicht zu verringern mag. Neben der Kollusionsgefahr bestehen somit auch konkrete Hinweise auf eine Fluchtgefahr. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde demnach abzuweisen. 6. 6.1. Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend. Hinsichtlich der Fluchtgefahr sei die Schriften- und Ausweissperre entgegen der Ansicht der Vorin- stanz sehr wohl tauglich, zumal er ohne Ausweisdokument nicht nach G.________ ausreisen kann. Er habe keinen sozialen und auch keinen geschäftlichen Anschluss in F.________, weshalb es für ihn keinen Sinn ergeben würde, dorthin auszureisen, selbst in Anbetracht des laufenden Verfahrens nicht. Mit Blick auf seine Verwurzelung in der Schweiz sei nicht denkbar, dass er sich aufgrund des Verfahrens der Strafverfolgung entziehen würde. Dies umso weniger, als er der Überzeugung sei, keine der Straftaten – unter Ausschluss derer, die er bereits zugegeben hat (insb. Drogenkonsum)

– begangen zu haben. Dass er ein friedlicher und nicht etwa gewalttätiger Mensch sei, habe sich ausserdem an der letzten Zeugeneinvernahme seiner Lebenspartnerin I.________ vom

10. September 2021 herausgestellt. Dieser zufolge solle seine Ehefrau ihm gar per SMS gedroht haben, sein Leben zu ruinieren. Dieser Beweis bleibe aber noch einzuholen und anschliessend zu den Verfahrensakten zu erkennen. Auch der – soweit überhaupt vorliegenden – geringfügigen Kollu- sionsgefahr könne mit Ersatzmassnahmen begegnet werden (Kontakt- und/oder Rayonverbot oder ein Electric Monitoring). Auch hier gebe es keinen Grund, der ohnehin nicht gefährdeten Beweiser- mittlung und -sicherung halber, seine Bewegungsfreiheit derart unverhältnismässig einzuschränken. Soweit erforderlich seien somit Ersatzmassnahmen zu wählen, um die rein theoretisch mögliche Flucht- und Kollusionsgefahr aufzuheben (vgl. Beschwerde, S. 6 f.). 6.2. Von vornherein nicht ersichtlich ist, inwiefern die vom Beschwerdeführer konkret beantragten Ersatzmassnahmen (Kontakt- und/oder Rayonverbot oder ein Electric Monitoring) der Kollusions- gefahr begegnen sollen. Diese können ihn nicht davon abhalten, mit bestimmten Personen Kontakt aufzunehmen. Wie erwähnt ist es jedoch für die Wahrheitsfindung unabdingbar, dass er zurzeit weder mit Drittpersonen bzw. allfälligen Zeugen noch mit seiner Ehefrau und den Kindern Kontakt hat. Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 6.3. Was die Fluchtgefahr anbelangt, so sind ebenfalls keine Ersatzmassnahmen ersichtlich. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts in der Regel nicht als ausreichend (Urteil BGer 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.2 m.H.). Dies ist auch vorliegend der Fall. Eine Sperre oder ein Rückbehalt der Ausweis- bzw. Reisepapiere des Beschwerdeführers würde zwar dessen Flucht ins Ausland bis zu einem gewissen Grad erschweren. Sie vermöchte indes eine Ausreise (zunächst) in den Schengenraum aufgrund der bloss lückenhaften Personenkontrollen nicht zu verhindern. Sie erscheint daher ungeeignet, der Fluchtgefahr zu begegnen. Ausserdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in F.________ Ersatzdokumente beantragen kann, und ist es den Schweizer Behörden nicht möglich, ausländische Stellen anzuwei- sen, keine Ausweisschriften mehr auszustellen (Urteil BGer 1B_348/2018 vom 9. August 2018 E. 6.2.5). Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen eigenen Aussagen kein Vermögen mehr; er verdient nur noch CHF 5'000.- pro Monat (x 13) und muss sich am Unterhalt der drei Kinder beteiligen, wobei die Kindsmutter offenbar vom Sozialdienst unterstützt werden muss. Daher fällt eine allfällige Sicher- heitsleistung als wirksame Ersatzmassnahme ausser Betracht. Sie wird denn auch nicht als Ersatz- massnahme angeboten. Auch eine Meldepflicht, die Zuweisung eines Wohnrayons bzw. eine Wohnsitzpflicht in der Schweiz und eine elektronische Überwachung vermögen die vorliegende Fluchtgefahr nicht ausreichend zu bannen (BGE 145 IV 504 E. 3.2 f.; Urteil BGer 1B_361/2021 vom 16. Juli 2021 E. 5.3 m.H.). Weitere Ersatzmassnahmen sind nicht ersichtlich. Die angeordnete Haft ist dementsprechend keineswegs unverhältnismässig. 7. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestä- tigen. 8. 8.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen, sodass es sich rechtfertigt, ihm die auf CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzten Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2. Die Strafkammer setzt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerde- verfahren fest (Art. 57 Abs. 1 und 2 JR; FZR 2015 73). Vorliegend erscheinen rund fünf Stunden Arbeit für die Kenntnisnahme der Verfügung, der Stellungnahmen und des vorliegenden Urteils, die Kontakte mit dem Klienten sowie das Verfassen der Beschwerde und der Stellungnahme als ange- messen. Unter Berücksichtigung der Auslagen wird die Entschädigung bei einem Stundentarif von CHF 180.- pauschal auf CHF 1’000.- festgesetzt. Hinzu kommen 7.7% Mehrwertsteuer, d.h. CHF 77.-. Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 7. September 2021 wird bestätigt. II. Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Luca Capuzzello für das Beschwerde- verfahren wird auf CHF 1'000.-, zzgl. MwSt. von CHF 77.-, festgesetzt. III. Die Verfahrenskosten von CHF 1'677.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-; ange- messene Entschädigung: CHF 1'077.-) werden A.________ auferlegt. A.________ ist verpflichtet, die Entschädigung gemäss Ziffer II zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 23. September 2021/swo Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: