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502 2021 183

Freiburg · 2022-03-21 · Deutsch FR

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO)

Sachverhalt

A.

Mit Schreiben vom 18. Februar 2014 reichte die E.________ eine Strafanzeige wegen Betrugs

gegen die Kleintierklinik F.________ in G.________, bzw. gegen Dr. med. vet. C.________ und

Dr. med. vet. D.________ ein. Sie brachte im Wesentlichen vor, diese hätten ihre Klienten getäuscht,

indem sie bspw. Röntgenbilder falsch interpretiert haben, angaben, Tiere seien nicht kastriert,

obwohl dies angeblich gemacht wurde, Knieverletzungen als schwerer beschrieben haben, als sie

tatsächlich vorlagen, Narkosen unnötig verlängert haben, um die Zusatzzeit in Rechnung zu stellen,

Katzen ohne medizinische Notwendigkeit stationär behalten haben sowie Tierarztkollegen Fehlbe-

handlungen anlasteten, um aufwändige Korrekturtherapien zu installieren. Auch sei zu prüfen, ob

Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung vorliegen würden.

Nach polizeilichen Vorermittlungen eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen C.________ und

D.________ ein Strafverfahren wegen Betrugs, Wucher, Urkundenfälschung und Widerhandlungen

gegen das Tierschutzgesetz. Die Untersuchung wurde in der Folge auf den Vorwurf des Inverkehr-

bringens abgelaufener Arzneimittel sowie der Herstellung eines Arzneimittels ohne Bewilligung

ausgedehnt.

Es fanden diverse Ermittlungshandlungen statt und die Situation zahlreicher Tiere wurde geprüft.

Insbesondere wurden verschiedene Personen als Auskunftspersonen und Zeugen befragt sowie

Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen vorgenommen. Die Staatsanwaltschaft beauftragte

sodann Dr. med. vet. H.________ mit der Erstellung eines tiermedizinischen Gutachtens, welches

dieser am 28. August 2017 einreichte. Am 21. September 2017, 30. Oktober 2017, 6. März 2019

und 30. Juni 2019 folgten Zusätze und Ergänzungen zu diesem Gutachten.

B.

Am 4. März 2015 konstituierten sich B.________ und A.________ bezüglich ihrer Tiere (Hund

«I.________» sowie Katzen «J.________» und «K.________») als Privatkläger in diesem Verfah-

ren. B.________ wurde am 7. Oktober 2014 polizeilich einvernommen. Am 19. März 2018 wurde

A.________ in Begleitung seiner Anwältin als Privatkläger angehört.

C.

Mit Verfügung vom 19. August 2021 wurde das gegen C.________ und D.________ eröffnete

Strafverfahren wegen Betrugs (mehrfach begangen), Wucher (mehrfach begangen), Urkundenfäl-

schung (mehrfach begangen), Vergehen gegen das Tierschutzgesetz (mehrfach begangen) und

Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz (mehrfach begangen) in Anwendung von Art. 319 Abs.

1 Bst. a, b und d StPO eingestellt.

D.

Gegen diese Einstellungsverfügung erhoben B.________ und A.________, ohne anwaltliche

Vertretung, am 28. August 2021 Beschwerde. Sie beantragen sinngemäss und zusammengefasst,

dass gegen C.________ und D.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146

Abs. 2 StGB und wegen Wucher im Sinne von Art. 157 StGB Anklage erhoben werde.

In ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft, es sei nicht auf die

Beschwerde einzutreten. Die Legitimation der Beschwerdeführer bestehe nur betreffend die Einstel-

lungsverfügung in Bezug auf die Behandlungen deren Tiere «I.________», «J.________» und

«K.________». Zudem setze sich die Beschwerde nicht mit den Ausführungen der Einstellungsver-

fügung auseinander und sei somit nicht genügend begründet. Subsidiär beantragt die Staatsanwalt-

schaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Auf die Einholung einer Stellungnahme von C.________ und D.________ wurde verzichtet.

Kantonsgericht KG

Seite 3 von 9

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gegen die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft kann bei der Strafkam- mer innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 Bst. a StPO; Art. 85 Abs. 1 JG). Aus den Akten geht nicht hervor, wann die angefochtene Einstellungsverfügung den Beschwerde- führern zugestellt wurde. Die am 28. August 2021 der Post übergebene Beschwerdeschrift kann jedoch so oder anders als rechtzeitig eingereicht erachtet werden.

E. 1.2.1 Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Ein rechtlich geschütz- tes Interesse liegt nur vor, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Eine blosse Reflexwirkung genügt nicht (BGE 145 IV 161 E. 3.1; Urteil BGer 6B_942/2016 vom 7. September 2017 E. 2.3, nicht publ. in BGE 143 IV 313; je mit Hinweisen). Soweit die Beschwerde vom 28. August 2021 allgemeine, pauschale Vorwürfe gegen die Beschwer- degegner beinhaltet – so insbesondere die Aufzählungen auf S. 2, mit Verweis auf Aktenstücke, welche sie teilweise nicht direkt betreffen –, sind die Beschwerdeführer nicht unmittelbar in ihren Rechten betroffen und somit nicht beschwert.

E. 1.2.2 Obschon sie nicht explizit beantragen, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf das Vergehen gegen das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG, SR 455) aufzuheben sei, halten die Beschwerdeführer fest, dass ihren Tieren bzw. deren Körper Leid zugefügt wurde. Diesbe- züglich sind sie jedoch nicht beschwerdelegitimiert, da sie als Halter und Eigentümer nicht Träger der vom Tierschutzgesetz geschützten Rechtsgüter sind und sie diesbezüglich auch keine Sachbe- schädigung nach Art. 144 StGB geltend machen (vgl. u.a. Urteil KGer FR 502 2022 20 vom

18. Februar 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 1.2.3 Des Weiteren sind die Beschwerdeführer grundsätzlich beschwerdelegitimiert.

E. 1.3 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

E. 1.4 Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grund- sätzlich über volle Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO).

E. 2.1 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO; vgl. auch Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung), wobei bei Laienbeschwerden die Anforderungen an die Begrün- dungspflicht nicht allzu hoch anzusetzen sind. Die Eingabe muss allerdings selbst in diesen Fällen den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen, und diese Argumente müssen sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegen- de Verfahren beziehen (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1). Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Aus der Rechtsschrift muss sich ein Beschwerdewille ergeben und nicht nur eine Kritik am Vorgehen der Untersuchungsbehörde. Der Beschwerdewille kann sich auch aus Sinn und Gehalt von Antrag und Begründung ergeben. Die Anforderungen an Form und Begründung der Beschwerdeschrift ergeben sich aus den Art. 385 und 390 StPO. Die Beschwerde hat anzugeben, welche Gründe – rechtliche, tatsächliche oder Ermessensüberlegungen – einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 Bst. b). Begründet heisst, dass genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 Bst. a–c). Die Beschwerde sollte sich – um Aussichten auf Erfolg zu haben – mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids substanziell auseinandersetzen und nicht nur in pauschaler Kritik verweilen (KELLER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 396 N. 13).

E. 2.2 In ihrer Beschwerde bringen die Beschwerdeführer sinngemäss und zusammengefasst vor, dass sie den Entscheid der Staatsanwaltschaft in keiner Weise akzeptieren. Es sei bewiesen, dass ihren Tieren unnötig Leid zugefügt und unnötige Operationen durchgeführt worden seien. Sie werfen C.________ und D.________ vor, Leistungen, welche nicht erbracht wurden, verrechnet zu haben. Das Personal sei dazu gebracht worden, Laborunterlagen mit Tipp-Ex zu manipulieren. Die Kunden/Kläger seien getäuscht worden, indem ihnen vorgetäuscht worden sei, dass die Katzen und Hunde aufgrund von objektiven Befunden sofort operiert werden müssten. Es seien ihnen bewusst Informationen vorenthalten worden, um die Tiere überzubehandeln. Schliesslich sei das Vertrauen der Kläger wissentlich ausgenutzt worden, um sie dazu zu bringen, erhebliche Beträge zu investie- ren. Sie seien deshalb in finanzielle Nöte geraten. Der Gutachter sei zum Schluss gekommen, dass das Kostenniveau der Kleintierklinik F.________ ein ungewöhnlich hohes Niveau erreicht habe und das Ausmass teils das 3-4-fache des normal Üblichen erreicht habe, dass Fremdlaborleistungen erhöht dem Besitzer weiterverrechnet worden seien, dass Untersuchungen, deren Sinnhaftigkeit nicht erklärbar gewesen sei und mehr als fragwürdig erschiene, vorgenommen worden seien und dass Leistungen verrechnet worden seien, welche niemals durchgeführt wurden. Bezüglich ihres Hundes «I.________» habe Dr. med. vet. L.________ beurteilt, dass exzessive Blutproben analy- siert und nutzlose Depotinjektionen verabreicht worden seien. Betreffend die beiden Katzen habe der Gutachter geschlossen, dass sehr aufwendig therapiert worden sei und dies wegen relativ klei- nen Problemen, die bei guter Diagnostik und angepasster Therapie leicht unter Kontrolle zu bringen gewesen wären. Sie rügen schliesslich die Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» und begehren, die Beschwerdegegner seien wegen gewebsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB und Wucher im Sinne von Art. 157 StGB anzuklagen.

E. 2.3 Die Beschwerdeführer sind nicht mehr anwaltlich vertreten. Somit kommt grundsätzlich ein tieferer Massstab betreffend die Begründungspflicht zur Anwendung. In ihrer Beschwerdeschrift geben sie zwar an, was sie den Beschuldigten vorwerfen, sie gehen jedoch nicht ansatzweise konkret auf die Argumente der Staatsanwaltschaft in der Verfügung vom 19. August 2021 ein – so namentlich, dass und weshalb kein strafrechtlich relevantes Verhalten hinreichend belegt werden kann – und erklären nicht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen. Sie rügen losgelöst den Grundsatz «in dubio pro duriore» und begehren, dass die Beschuldigten wegen gewerbsmässi- gen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB und Wucher im Sinne von Art. 157 StGB angeklagt werden. Inwiefern die Voraussetzungen für diese Tatbestände in casu erfüllt sein sollen, legen sie hingegen nicht ansatzweise dar. Die Beschwerde kann somit trotz des anwendbaren tieferen Mass- stabs an die Begründungspflicht nicht als genügend begründet angesehen werden. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Kantonsgericht KG Seite 5 von 9

E. 3 Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie aus folgenden Gründen abgewiesen werden.

E. 3.1 Zusammengefasst hielt die Staatsanwaltschaft allgemein fest, die Beschwerdegegner hätten mit Blick auf die gutachterlich festgestellten Sorgfaltspflichtverletzungen (Fehlen der notwendigen Kenntnisse, Verletzung der Pflicht zur Wahl der ungefährlichsten Behandlungsmethode, Verletzung der Pflicht zur kunstgerechten Durchführung von Eingriffen, Verletzung der Dokumentationspflicht) in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen Normen des Zivilrechts (Art. 41 OR, Art. 97 OR, Art. 400 OR) mehrfach klar verstossen. Für ein strafrechtlich relevantes Verhalten würden hingegen keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen, so dass das Strafverfahren einzustellen sei.

E. 3.2.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b) oder wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (Bst. d). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straf- losigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Erscheint eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Soweit ein Freispruch genauso wahrscheinlich ist wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhe- bung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stich- haltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2; 138 IV 186 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7 und 285 E. 2.3). Die Staatsanwaltschaft verfügt allerdings über einen gewissen Spielraum. Ihre Aufgabe ist es, nach durchgeführter Untersuchung in vorweggenom- mener Würdigung der Beweise und der Rechtslage eine Prognose über den Ausgang eines allfälli- gen gerichtlichen Verfahrens zu machen. Die Staatsanwaltschaft tritt dabei nicht selbst an die Stelle des Sachgerichts, sondern erwägt in Berücksichtigung der massgebenden Beweiswürdigungs- und Subsumtionsgrundsätze, welche Möglichkeiten für das Sachgericht offenstehen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 1395). Sie hat nicht eine abschliessende Beur- teilung darüber vorzunehmen, ob sich die beschuldigte Person einer ihr zur Last gelegten Tat straf- bar gemacht hat, sondern nur, ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen (LANDSHUT/ BOSSHARD, Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N. 15 mit Hinweisen).

E. 3.2.2 Nach Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG macht sich strafbar, wer ein Tier misshandelt, vernachläs- sigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Als Misshandlung gilt jedes Verhalten, mit dem einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste zugefügt werden. Ungerechtfertigt ist eine Beeinträchtigung des tierlichen Wohlergehens dann, wenn sie nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann (BOLLIGER/RICHNER/RÜT- TIMANN, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, Schriften zum Tier im Recht, Bd. 1, 2011, S. 63, S. 107, S. 128). Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklä- rung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abwei- chende Vorstellung hervorzurufen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1). Gemäss Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird wegen Wuchers bestraft, wer die Zwangslage, die Abhän- gigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen. Art. 157 StGB verlangt in subjektiver Hinsicht Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB; BGE 130 IV 106 E. 7.2 mit Hinweis).

E. 3.3.1 Der Vorwurf, die Beschwerdegegner hätten den Tieren unnötig Leid zugefügt, wurde durch die Staatsanwaltschaft in E. 4.1.2 der angefochtenen Verfügung geprüft. Sie hat diese Frage mittels Auftrag eines Zusatzgutachtens gesondert abklären lassen. Dr. med. vet. H.________ kam in seinem Zusatzgutachten vom 30. Oktober 2017 sodann zum Schluss, dass er keine Hinweise darauf finden kann, dass den von C.________ und D.________ behandelten Tieren (somit auch «K.________», «J.________» und «I.________») Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt wurden, auch wenn er festhielt, dass bei einem operativen Eingriff ein temporärer postoperativer Schmerz entstehen könne (act. 4'303). Eine ungerechtfertigte Beeinträchtigung des tierlichen Wohl- ergehens wird angenommen, wenn sie nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt ist. Erst Therapien und Operationen, die bewiesenermassen unnötig gewesen sind, könnten folglich unter gewissen Umständen unter das Misshandeln von Tieren im Sinne des Gesetzes fallen. Da jedoch, wie im Folgenden erwägt wird, keine verlässlichen Schlüsse zur Frage möglich sind, ob unnötige Behandlungen stattgefunden haben, wird der Straftatbestand von Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG nicht erfüllt und das Verfahren wegen Tierquälerei wurde durch die Staatsanwaltschaft korrekterweise eingestellt.

E. 3.3.2 Den Beschwerdegegnern wird weiter in der Beschwerde vorgeworfen, sie hätten unnötige

Operationen durchgeführt bzw. Dienstleistungen erbracht, und diese in Rechnung gestellt. Dem

Hund «I.________» seien exzessiv Blutproben entnommen und diese analysiert sowie nutzlose

Depotinjektionen verabreicht worden. Sinngemäss lässt sich der Beschwerdeschrift entnehmen,

dass die Beschwerdeführer dies unter anderem als erwiesen ansehen, da «I.________» nachdem

er nicht mehr in Behandlung bei C.________ und D.________ gewesen sei, nie wieder Abszesse

gehabt oder unnötige Spritzen und Untersuchungen benötigt habe. Betreffend die Katzen

«J.________» und «K.________» halten sie fest, dass sehr aufwendig therapiert worden sei. Auch

die beiden Katzen hätten nach dem Behandlungsstopp keine Röntgen, Zahnuntersuchungen, usw.

mehr nötig gehabt.

Dr. med. vet. H.________ führte in seinem Gutachten vom 28. August 2017 aus, dass die Kranken-

geschichten der Tiere so lückenhaft geführt worden seien, dass es schwierig sei, nachzuvollziehen,

was tatsächlich behandelt wurde. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Behandlung nötig und wirt-

schaftlich sei, sei eine Dokumentation unerlässlich. Aufgrund der äusserst lückenhaften Dokumen-

tation seien vorliegend keine verlässlichen Schlüsse zur Frage möglich, ob unnötige und unwirt-

Kantonsgericht KG

Seite 7 von 9

schaftliche Behandlungen stattgefunden haben. Trotz umfangreichen Ermittlungshandlungen,

insbesondere diverser Hausdurchsuchungen, konnten vorliegend keine genügenden Dokumentatio-

nen der Krankengeschichte und Behandlungen von «I.________», «J.________» und

«K.________» gefunden werden. So bestand die Dokumentation der Krankengeschichte der Tiere

gemäss dem Gutachten von Dr. med. vet. H.________ vom 28. August 2017 jeweils aus Einträgen

in das Computersystem, Laboruntersuchungen und persönlichen Stellungnahmen der behandeln-

den Tierärzte. Diese Einträge hätten in der Regel einen Eintrag der verrechneten Leistung und den

verrechneten Betrag enthalten. Die Medikamente seien teils zusätzlich zu der Leistung verrechnet

worden, meist aber nicht. Einträge bezüglich der Untersuchungsbefunde, Diagnosen oder Kommuni-

kation mit dem Besitzer seien fast nie vermerkt worden. Auch würden Operationsberichte fehlen

(act. 4'238). Betreffend die Katzen «K.________» und «J.________» hielt der Gutachter fest, dass

die durchgeführte operative Spülung der Blase grundsätzlich nicht nachvollziehbar sei. Jedoch

müsse er anfügen, dass keine Diagnose vermerkt worden sei, womit nicht ersichtlich sei, aus

welchem Grund bzw. mit welchem Hintergedanken dieser Eingriff vollzogen worden sei (act. 4'303).

Auch die hiesige Instanz stellt fest, dass den Akten keine genaue Dokumentation der Krankenge-

schichten entnommen werden kann, womit nicht beurteilt werden kann, ob die einzelnen Behandlun-

gen nötig und wirtschaftlich gewesen sind. Das subjektive Empfinden von M.________, welche über-

dies selber nur von Vermutungen spricht (act. 20'367, 14’001), N.________ (act. 20'296, 14'002: «in

meinen Augen») und O.________ (act. 21'001: «meiner Ansicht»; act. 14’003) vermag keine genügen-

den Beweise zu liefern, die eine Anklage rechtfertigen würden. Dies gilt auch für die Ausführungen

von Dr. L.________, mit welchen der Gutachter zu 100% einverstanden war («unklare Depotinjektio-

nen, hohe Kosten für intraartikuläre Injektion, fragwürdiger Einsatz von Prednisolon, fragwürdige teure Blutun-

tersuchungen, teure iv Infusion» (act. 4'258). Dass eine Behandlung als fragwürdig, unklar oder zwei-

felhaft qualifiziert wird, bedeutet ohne genügende Dokumentation noch nicht, dass sie unnötig war

und ein strafrechtlich relevantes Verhalten darstellt. Auch die Feststellung der Beschwerdeführer,

dass nach dem Behandlungsstopp bei C.________ und D.________ keine weiteren Behandlungen

ihrer Tiere mehr notwendig waren, beweist nicht, dass die von letzteren durchgeführten Behandlun-

gen unnötig waren. Nach dem Gesagten fehlen für eine verlässliche Beurteilung und Einordnung

der Behandlungen die notwendigen Unterlagen und Akten. Es bestehen nicht genügend Anhalts-

punkte, die es rechtfertigen würden, das Verfahren gegen C.________ und D.________ betreffend

die Vornahme von unwirtschaftlichen und unnötigen Behandlungen weiterzuführen. Die Staatsan-

waltschaft hat das Strafverfahren in diesem Punkt daher korrekterweise eingestellt.

E. 3.3.3 Was den Vorwurf der Manipulation von Laborunterlagen mit Tipp-Ex respektive der Weiter- verrechnung von Fremdlaborleistungen zu überrissenen Preisen betrifft, kann dem Polizeirapport vom 7. Oktober 2015 entnommen werden, dass beim Hund «I.________» am 11. Juni 2011 «eine Entnahme» genommen und der P.________ AG zugestellt wurde. Auf dem Prüfbericht habe sodann der Satz «Fr. 74.30 davon MWST 8.0% Fr. 5.50 zu Lasten Kleintierklinik F.________» gestanden. Dieser Satz sei in der Folge mit Tipp-Ex gestrichen worden. Auf der Krankengeschichte des Hundes sei ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2011 für eine Laboruntersuchung CHF 129.- verrechnet wurde. Dabei seien CHF 57.70 auf den Preis der P.________ AG aufgeschlagen worden (act. 20'130). Die Staatsanwaltschaft hat die Problematik der Tipp-Ex-Manipulationen in E. 4.6 der Einstellungs- verfügung geprüft und das Folgende festgehalten: «Aus den Akten ergibt sich, dass diese Dokumente die Resultate der jeweiligen Analyse enthalten. Den Tierärzten wurde die Leistung des Labors mit separater Rechnung fakturiert. So steht teilweise auf den Laborberichten explizit, dass die Rechnungsstellung separate erfolge. Die Analyseberichte waren somit nicht dazu bestimmt, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung - Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 mithin die Kosten der Analyse - zu beweisen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass auf den Berichten der Preis der Untersuchung aufgeführt war. Es handelt sich demnach nicht um Urkunden i.S.v. Art. 110 Abs.

E. 3.3.4 Was den Vorwurf des Verrechnens nicht erbrachter Leistungen angeht, hat Dr. med. vet. H.________ in seinem Gutachten einzig festgehalten, dass er im Fall Nr. 14 (Hund «I.________») bezweifle, dass die abgerechnete Behandlung (Arthroskopie der Hüfte) auch wirklich stattgefunden habe (act. 4240, 4256). Die Befragungen der Zeugen und Auskunftspersonen haben ihrerseits nicht ergeben, dass bei den Tieren der Beschwerdeführer Leistungen verrechnet, aber nicht erbracht wurden. Die Beschwerdeführer zeigen denn auch nichts Gegenteiliges auf. Es bestehen somit keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten von C.________ und D.________ gegen- über den Tieren der Beschwerdeführer. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, das Verfahren weiterzuführen und der Entscheid der Staatsanwaltschaft, dieses auch diesbezüglich einzustellen, ist zu bestätigen.

E. 3.3.5 Schliesslich steht der Vorwurf im Raum, es seien überrissene Preise für Eigenleistungen praktiziert worden. Dazu halten die Beschwerdeführer fest, dass ihren Tieren überteuerte Medika- mente verabreicht wurden und Dr. med. vet. H.________ in seinem Gutachten zum Schluss gekom- men sei, dass das Kostenniveau der Kleintierklinik F.________ ein ungewöhnlich hohes Niveau bzw. das Ausmass teils das 3-4-fache des normal Üblichen erreichte. Wie die Staatsanwaltschaft festhielt (E. 4.2.2 der angefochtenen Verfügung), bestehen für Tierärzte weder Tarif- oder Gebührenordnungen noch Kalkulationshilfen oder Empfehlungen der E.________. Immerhin sehen die Standesregeln vor, dass die Tarife wirtschaftlich zu sein haben. Ebenfalls ist davon auszugehen, dass das Preisniveau der Kleintierklinik F.________ sehr hoch war; insbesondere geht aus dem Gutachten hervor, dass das Kostenniveau im Vergleich zu anderen Schweizer Praxen ungewöhnlich hoch war und insbesondere die Kosten für die Behandlung von «I.________» extrem hoch erscheinen (act. 4'257). Auch die Behandlungskosten für «K.________» werden als relativ hoch qualifiziert, jedoch sei schwer nachvollziehbar, was aufgrund welcher Indika- tion operiert wurde, da Einträge und Dokumentationen kaum vorhanden sind (act. 4'262). Zusam- menfassend erwähnt der Gutachter, dass die Preise für die erbrachten Leistungen zwar weit über dem marktüblichen Bereich liegen würden. Da aber nur sehr ungenau vermerkt wurde, was für eine Leistung erbracht wurde, sei dies auch schwierig nachzuvollziehen bzw. einen Vergleichswert zu finden (act. 4'299). Aufgrund der fehlenden Dokumentation kann jedoch vorliegend nicht genügend eruiert werden, inwiefern die Kosten und die Behandlung der drei Tiere einander gegenüberstehen. Somit besteht kein erhärteter Tatverdacht, der eine Anklage rechtfertigen würde.

E. 4 StGB. Durch das Verdecken des Rechnungsbetrages machten sich die Beschuldigten somit nicht der Urkun- denfälschung schuldig». Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwie- fern diese Ausführungen falsch sein sollen. Auch bezüglich des Vorwurfs der Weiterverrechnung von Fremdlaborleistungen zu überrissenen Preisen ist kein strafrechtlich relevantes Verhalten ersichtlich, da sich wie von der Vorinstanz erwähnt ein gewisser Zuschlag rechtfertigen kann. Überdies würde es sich in casu um ein geringfü- giges Vermögensdelikt i.S.v. Art. 172ter StGB handeln, für welches soweit ersichtlich kein rechtzeiti- ger Strafantrag gestellt wurde und die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten ist.

E. 4.1 Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegende Partei gilt auch die Partei, auf Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Die Kosten in der Höhe von CHF 500.- (Gerichtsgebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) sind demnach den Beschwerdeführern solidarisch aufzuerlegen.

E. 4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Verfahrenskosten von CHF 500.- (Gerichtsgebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ und B.________ solidarisch auferlegt. Sie werden vom geleisteten Vorschuss bezogen. III. Es wird keine Entschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 21. März 2022/cgo/swo Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC

Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00

tribunalcantonal@fr.ch

www.fr.ch/tc

Pouvoir Judiciaire PJ

Gerichtsbehörden GB

502 2021 183

Urteil vom 21. März 2022

Strafkammer

Besetzung

Präsident:

Laurent Schneuwly

Richter:

Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser

Gerichtsschreiberin:

Silvia Gerber

Parteien

A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,

B.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

STAATSANWALTSCHAFT, Vorinstanz,

C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, vertreten

durch Rechtsanwalt Tarkan Göksu

D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, vertreten

durch Rechtsanwalt Philipp Kunz

Gegenstand

Einstellung des Strafverfahrens (Art. 319 ff. StPO)

Beschwerde vom 28. August 2021 gegen die Verfügung der Staats-

anwaltschaft vom 19. August 2021

Kantonsgericht KG

Seite 2 von 9

Sachverhalt

A.

Mit Schreiben vom 18. Februar 2014 reichte die E.________ eine Strafanzeige wegen Betrugs

gegen die Kleintierklinik F.________ in G.________, bzw. gegen Dr. med. vet. C.________ und

Dr. med. vet. D.________ ein. Sie brachte im Wesentlichen vor, diese hätten ihre Klienten getäuscht,

indem sie bspw. Röntgenbilder falsch interpretiert haben, angaben, Tiere seien nicht kastriert,

obwohl dies angeblich gemacht wurde, Knieverletzungen als schwerer beschrieben haben, als sie

tatsächlich vorlagen, Narkosen unnötig verlängert haben, um die Zusatzzeit in Rechnung zu stellen,

Katzen ohne medizinische Notwendigkeit stationär behalten haben sowie Tierarztkollegen Fehlbe-

handlungen anlasteten, um aufwändige Korrekturtherapien zu installieren. Auch sei zu prüfen, ob

Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung vorliegen würden.

Nach polizeilichen Vorermittlungen eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen C.________ und

D.________ ein Strafverfahren wegen Betrugs, Wucher, Urkundenfälschung und Widerhandlungen

gegen das Tierschutzgesetz. Die Untersuchung wurde in der Folge auf den Vorwurf des Inverkehr-

bringens abgelaufener Arzneimittel sowie der Herstellung eines Arzneimittels ohne Bewilligung

ausgedehnt.

Es fanden diverse Ermittlungshandlungen statt und die Situation zahlreicher Tiere wurde geprüft.

Insbesondere wurden verschiedene Personen als Auskunftspersonen und Zeugen befragt sowie

Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen vorgenommen. Die Staatsanwaltschaft beauftragte

sodann Dr. med. vet. H.________ mit der Erstellung eines tiermedizinischen Gutachtens, welches

dieser am 28. August 2017 einreichte. Am 21. September 2017, 30. Oktober 2017, 6. März 2019

und 30. Juni 2019 folgten Zusätze und Ergänzungen zu diesem Gutachten.

B.

Am 4. März 2015 konstituierten sich B.________ und A.________ bezüglich ihrer Tiere (Hund

«I.________» sowie Katzen «J.________» und «K.________») als Privatkläger in diesem Verfah-

ren. B.________ wurde am 7. Oktober 2014 polizeilich einvernommen. Am 19. März 2018 wurde

A.________ in Begleitung seiner Anwältin als Privatkläger angehört.

C.

Mit Verfügung vom 19. August 2021 wurde das gegen C.________ und D.________ eröffnete

Strafverfahren wegen Betrugs (mehrfach begangen), Wucher (mehrfach begangen), Urkundenfäl-

schung (mehrfach begangen), Vergehen gegen das Tierschutzgesetz (mehrfach begangen) und

Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz (mehrfach begangen) in Anwendung von Art. 319 Abs.

1 Bst. a, b und d StPO eingestellt.

D.

Gegen diese Einstellungsverfügung erhoben B.________ und A.________, ohne anwaltliche

Vertretung, am 28. August 2021 Beschwerde. Sie beantragen sinngemäss und zusammengefasst,

dass gegen C.________ und D.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146

Abs. 2 StGB und wegen Wucher im Sinne von Art. 157 StGB Anklage erhoben werde.

In ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft, es sei nicht auf die

Beschwerde einzutreten. Die Legitimation der Beschwerdeführer bestehe nur betreffend die Einstel-

lungsverfügung in Bezug auf die Behandlungen deren Tiere «I.________», «J.________» und

«K.________». Zudem setze sich die Beschwerde nicht mit den Ausführungen der Einstellungsver-

fügung auseinander und sei somit nicht genügend begründet. Subsidiär beantragt die Staatsanwalt-

schaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Auf die Einholung einer Stellungnahme von C.________ und D.________ wurde verzichtet.

Kantonsgericht KG

Seite 3 von 9

Erwägungen

1.

1.1.

Gegen die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft kann bei der Strafkam-

mer innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 322 Abs. 2, 393 Abs. 1

Bst. a StPO; Art. 85 Abs. 1 JG).

Aus den Akten geht nicht hervor, wann die angefochtene Einstellungsverfügung den Beschwerde-

führern zugestellt wurde. Die am 28. August 2021 der Post übergebene Beschwerdeschrift kann

jedoch so oder anders als rechtzeitig eingereicht erachtet werden.

1.2.

1.2.1. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der

Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Ein rechtlich geschütz-

tes Interesse liegt nur vor, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar

und direkt betroffen ist. Eine blosse Reflexwirkung genügt nicht (BGE 145 IV 161 E. 3.1; Urteil BGer

6B_942/2016 vom 7. September 2017 E. 2.3, nicht publ. in BGE 143 IV 313; je mit Hinweisen).

Soweit die Beschwerde vom 28. August 2021 allgemeine, pauschale Vorwürfe gegen die Beschwer-

degegner beinhaltet – so insbesondere die Aufzählungen auf S. 2, mit Verweis auf Aktenstücke,

welche sie teilweise nicht direkt betreffen –, sind die Beschwerdeführer nicht unmittelbar in ihren

Rechten betroffen und somit nicht beschwert.

1.2.2. Obschon sie nicht explizit beantragen, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf das

Vergehen gegen das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG, SR 455) aufzuheben sei,

halten die Beschwerdeführer fest, dass ihren Tieren bzw. deren Körper Leid zugefügt wurde. Diesbe-

züglich sind sie jedoch nicht beschwerdelegitimiert, da sie als Halter und Eigentümer nicht Träger

der vom Tierschutzgesetz geschützten Rechtsgüter sind und sie diesbezüglich auch keine Sachbe-

schädigung nach Art. 144 StGB geltend machen (vgl. u.a. Urteil KGer FR 502 2022 20 vom

18. Februar 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.2.3. Des Weiteren sind die Beschwerdeführer grundsätzlich beschwerdelegitimiert.

1.3.

Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach-

verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.4.

Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grund-

sätzlich über volle Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO).

2.

2.1.

Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO; vgl. auch Rechtsmittelbelehrung

der angefochtenen Verfügung), wobei bei Laienbeschwerden die Anforderungen an die Begrün-

dungspflicht nicht allzu hoch anzusetzen sind. Die Eingabe muss allerdings selbst in diesen Fällen

den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden

lassen, und diese Argumente müssen sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegen-

de Verfahren beziehen (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1).

Kantonsgericht KG

Seite 4 von 9

Aus der Rechtsschrift muss sich ein Beschwerdewille ergeben und nicht nur eine Kritik am Vorgehen

der Untersuchungsbehörde. Der Beschwerdewille kann sich auch aus Sinn und Gehalt von Antrag

und Begründung ergeben. Die Anforderungen an Form und Begründung der Beschwerdeschrift

ergeben sich aus den Art. 385 und 390 StPO. Die Beschwerde hat anzugeben, welche Gründe –

rechtliche, tatsächliche oder Ermessensüberlegungen – einen anderen Entscheid nahelegen (Art.

385 Abs. 1 Bst. b). Begründet heisst, dass genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides

angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel

angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 Bst. a–c). Die Beschwerde sollte sich – um Aussichten auf Erfolg

zu haben – mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids substanziell auseinandersetzen

und nicht nur in pauschaler Kritik verweilen (KELLER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess-

ordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 396 N. 13).

2.2.

In ihrer Beschwerde bringen die Beschwerdeführer sinngemäss und zusammengefasst vor,

dass sie den Entscheid der Staatsanwaltschaft in keiner Weise akzeptieren. Es sei bewiesen, dass

ihren Tieren unnötig Leid zugefügt und unnötige Operationen durchgeführt worden seien. Sie werfen

C.________ und D.________ vor, Leistungen, welche nicht erbracht wurden, verrechnet zu haben.

Das Personal sei dazu gebracht worden, Laborunterlagen mit Tipp-Ex zu manipulieren. Die

Kunden/Kläger seien getäuscht worden, indem ihnen vorgetäuscht worden sei, dass die Katzen und

Hunde aufgrund von objektiven Befunden sofort operiert werden müssten. Es seien ihnen bewusst

Informationen vorenthalten worden, um die Tiere überzubehandeln. Schliesslich sei das Vertrauen

der Kläger wissentlich ausgenutzt worden, um sie dazu zu bringen, erhebliche Beträge zu investie-

ren. Sie seien deshalb in finanzielle Nöte geraten. Der Gutachter sei zum Schluss gekommen, dass

das Kostenniveau der Kleintierklinik F.________ ein ungewöhnlich hohes Niveau erreicht habe und

das Ausmass teils das 3-4-fache des normal Üblichen erreicht habe, dass Fremdlaborleistungen

erhöht dem Besitzer weiterverrechnet worden seien, dass Untersuchungen, deren Sinnhaftigkeit

nicht erklärbar gewesen sei und mehr als fragwürdig erschiene, vorgenommen worden seien und

dass Leistungen verrechnet worden seien, welche niemals durchgeführt wurden. Bezüglich ihres

Hundes «I.________» habe Dr. med. vet. L.________ beurteilt, dass exzessive Blutproben analy-

siert und nutzlose Depotinjektionen verabreicht worden seien. Betreffend die beiden Katzen habe

der Gutachter geschlossen, dass sehr aufwendig therapiert worden sei und dies wegen relativ klei-

nen Problemen, die bei guter Diagnostik und angepasster Therapie leicht unter Kontrolle zu bringen

gewesen wären. Sie rügen schliesslich die Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» und

begehren, die Beschwerdegegner seien wegen gewebsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146

Abs. 2 StGB und Wucher im Sinne von Art. 157 StGB anzuklagen.

2.3.

Die Beschwerdeführer sind nicht mehr anwaltlich vertreten. Somit kommt grundsätzlich ein

tieferer Massstab betreffend die Begründungspflicht zur Anwendung. In ihrer Beschwerdeschrift

geben sie zwar an, was sie den Beschuldigten vorwerfen, sie gehen jedoch nicht ansatzweise

konkret auf die Argumente der Staatsanwaltschaft in der Verfügung vom 19. August 2021 ein – so

namentlich, dass und weshalb kein strafrechtlich relevantes Verhalten hinreichend belegt werden

kann – und erklären nicht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen. Sie rügen losgelöst

den Grundsatz «in dubio pro duriore» und begehren, dass die Beschuldigten wegen gewerbsmässi-

gen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB und Wucher im Sinne von Art. 157 StGB angeklagt

werden. Inwiefern die Voraussetzungen für diese Tatbestände in casu erfüllt sein sollen, legen sie

hingegen nicht ansatzweise dar. Die Beschwerde kann somit trotz des anwendbaren tieferen Mass-

stabs an die Begründungspflicht nicht als genügend begründet angesehen werden.

Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

Kantonsgericht KG

Seite 5 von 9

3.

Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie aus folgenden Gründen abgewiesen

werden.

3.1.

Zusammengefasst hielt die Staatsanwaltschaft allgemein fest, die Beschwerdegegner hätten

mit Blick auf die gutachterlich festgestellten Sorgfaltspflichtverletzungen (Fehlen der notwendigen

Kenntnisse, Verletzung der Pflicht zur Wahl der ungefährlichsten Behandlungsmethode, Verletzung

der Pflicht zur kunstgerechten Durchführung von Eingriffen, Verletzung der Dokumentationspflicht)

in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen Normen des Zivilrechts (Art. 41 OR, Art. 97 OR, Art. 400

OR) mehrfach klar verstossen. Für ein strafrechtlich relevantes Verhalten würden hingegen keine

hinreichenden Anhaltspunkte bestehen, so dass das Strafverfahren einzustellen sei.

3.2.

3.2.1. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens,

wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), wenn kein Straftatbestand

erfüllt ist (Bst. b) oder wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder

Prozesshindernisse aufgetreten sind (Bst. d).

Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem Grundsatz «in dubio pro

duriore» (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1

StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straf-

losigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Erscheint eine

Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl

nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Soweit ein Freispruch genauso wahrscheinlich ist wie

eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhe-

bung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stich-

haltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung

zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der

Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2;

138 IV 186 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7 und 285 E. 2.3). Die Staatsanwaltschaft verfügt allerdings über

einen gewissen Spielraum. Ihre Aufgabe ist es, nach durchgeführter Untersuchung in vorweggenom-

mener Würdigung der Beweise und der Rechtslage eine Prognose über den Ausgang eines allfälli-

gen gerichtlichen Verfahrens zu machen. Die Staatsanwaltschaft tritt dabei nicht selbst an die Stelle

des Sachgerichts, sondern erwägt in Berücksichtigung der massgebenden Beweiswürdigungs- und

Subsumtionsgrundsätze, welche Möglichkeiten für das Sachgericht offenstehen (OBERHOLZER,

Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 1395). Sie hat nicht eine abschliessende Beur-

teilung darüber vorzunehmen, ob sich die beschuldigte Person einer ihr zur Last gelegten Tat straf-

bar gemacht hat, sondern nur, ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die es rechtfertigen,

das Verfahren weiterzuführen (LANDSHUT/ BOSSHARD, Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319

N. 15 mit Hinweisen).

3.2.2. Nach Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG macht sich strafbar, wer ein Tier misshandelt, vernachläs-

sigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Als Misshandlung

gilt jedes Verhalten, mit dem einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste

zugefügt werden. Ungerechtfertigt ist eine Beeinträchtigung des tierlichen Wohlergehens dann,

wenn sie nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann (BOLLIGER/RICHNER/RÜT-

TIMANN, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, Schriften zum Tier im Recht, Bd. 1,

2011, S. 63, S. 107, S. 128).

Kantonsgericht KG

Seite 6 von 9

Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen

anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von

Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem

Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.

Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklä-

rung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abwei-

chende Vorstellung hervorzurufen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1).

Gemäss Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird wegen Wuchers bestraft, wer die Zwangslage, die Abhän-

gigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet,

dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen

lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen. Art. 157 StGB

verlangt in subjektiver Hinsicht Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB;

BGE 130 IV 106 E. 7.2 mit Hinweis).

3.3.

3.3.1. Der Vorwurf, die Beschwerdegegner hätten den Tieren unnötig Leid zugefügt, wurde durch

die Staatsanwaltschaft in E. 4.1.2 der angefochtenen Verfügung geprüft. Sie hat diese Frage mittels

Auftrag eines Zusatzgutachtens gesondert abklären lassen. Dr. med. vet. H.________ kam in

seinem Zusatzgutachten vom 30. Oktober 2017 sodann zum Schluss, dass er keine Hinweise darauf

finden kann, dass den von C.________ und D.________ behandelten Tieren (somit auch

«K.________», «J.________» und «I.________») Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt

wurden, auch wenn er festhielt, dass bei einem operativen Eingriff ein temporärer postoperativer

Schmerz entstehen könne (act. 4'303). Eine ungerechtfertigte Beeinträchtigung des tierlichen Wohl-

ergehens wird angenommen, wenn sie nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt ist. Erst

Therapien und Operationen, die bewiesenermassen unnötig gewesen sind, könnten folglich unter

gewissen Umständen unter das Misshandeln von Tieren im Sinne des Gesetzes fallen. Da jedoch,

wie im Folgenden erwägt wird, keine verlässlichen Schlüsse zur Frage möglich sind, ob unnötige

Behandlungen stattgefunden haben, wird der Straftatbestand von Art. 26 Abs. 1 Bst. a TSchG nicht

erfüllt und das Verfahren wegen Tierquälerei wurde durch die Staatsanwaltschaft korrekterweise

eingestellt.

3.3.2. Den Beschwerdegegnern wird weiter in der Beschwerde vorgeworfen, sie hätten unnötige

Operationen durchgeführt bzw. Dienstleistungen erbracht, und diese in Rechnung gestellt. Dem

Hund «I.________» seien exzessiv Blutproben entnommen und diese analysiert sowie nutzlose

Depotinjektionen verabreicht worden. Sinngemäss lässt sich der Beschwerdeschrift entnehmen,

dass die Beschwerdeführer dies unter anderem als erwiesen ansehen, da «I.________» nachdem

er nicht mehr in Behandlung bei C.________ und D.________ gewesen sei, nie wieder Abszesse

gehabt oder unnötige Spritzen und Untersuchungen benötigt habe. Betreffend die Katzen

«J.________» und «K.________» halten sie fest, dass sehr aufwendig therapiert worden sei. Auch

die beiden Katzen hätten nach dem Behandlungsstopp keine Röntgen, Zahnuntersuchungen, usw.

mehr nötig gehabt.

Dr. med. vet. H.________ führte in seinem Gutachten vom 28. August 2017 aus, dass die Kranken-

geschichten der Tiere so lückenhaft geführt worden seien, dass es schwierig sei, nachzuvollziehen,

was tatsächlich behandelt wurde. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Behandlung nötig und wirt-

schaftlich sei, sei eine Dokumentation unerlässlich. Aufgrund der äusserst lückenhaften Dokumen-

tation seien vorliegend keine verlässlichen Schlüsse zur Frage möglich, ob unnötige und unwirt-

Kantonsgericht KG

Seite 7 von 9

schaftliche Behandlungen stattgefunden haben. Trotz umfangreichen Ermittlungshandlungen,

insbesondere diverser Hausdurchsuchungen, konnten vorliegend keine genügenden Dokumentatio-

nen der Krankengeschichte und Behandlungen von «I.________», «J.________» und

«K.________» gefunden werden. So bestand die Dokumentation der Krankengeschichte der Tiere

gemäss dem Gutachten von Dr. med. vet. H.________ vom 28. August 2017 jeweils aus Einträgen

in das Computersystem, Laboruntersuchungen und persönlichen Stellungnahmen der behandeln-

den Tierärzte. Diese Einträge hätten in der Regel einen Eintrag der verrechneten Leistung und den

verrechneten Betrag enthalten. Die Medikamente seien teils zusätzlich zu der Leistung verrechnet

worden, meist aber nicht. Einträge bezüglich der Untersuchungsbefunde, Diagnosen oder Kommuni-

kation mit dem Besitzer seien fast nie vermerkt worden. Auch würden Operationsberichte fehlen

(act. 4'238). Betreffend die Katzen «K.________» und «J.________» hielt der Gutachter fest, dass

die durchgeführte operative Spülung der Blase grundsätzlich nicht nachvollziehbar sei. Jedoch

müsse er anfügen, dass keine Diagnose vermerkt worden sei, womit nicht ersichtlich sei, aus

welchem Grund bzw. mit welchem Hintergedanken dieser Eingriff vollzogen worden sei (act. 4'303).

Auch die hiesige Instanz stellt fest, dass den Akten keine genaue Dokumentation der Krankenge-

schichten entnommen werden kann, womit nicht beurteilt werden kann, ob die einzelnen Behandlun-

gen nötig und wirtschaftlich gewesen sind. Das subjektive Empfinden von M.________, welche über-

dies selber nur von Vermutungen spricht (act. 20'367, 14’001), N.________ (act. 20'296, 14'002: «in

meinen Augen») und O.________ (act. 21'001: «meiner Ansicht»; act. 14’003) vermag keine genügen-

den Beweise zu liefern, die eine Anklage rechtfertigen würden. Dies gilt auch für die Ausführungen

von Dr. L.________, mit welchen der Gutachter zu 100% einverstanden war («unklare Depotinjektio-

nen, hohe Kosten für intraartikuläre Injektion, fragwürdiger Einsatz von Prednisolon, fragwürdige teure Blutun-

tersuchungen, teure iv Infusion» (act. 4'258). Dass eine Behandlung als fragwürdig, unklar oder zwei-

felhaft qualifiziert wird, bedeutet ohne genügende Dokumentation noch nicht, dass sie unnötig war

und ein strafrechtlich relevantes Verhalten darstellt. Auch die Feststellung der Beschwerdeführer,

dass nach dem Behandlungsstopp bei C.________ und D.________ keine weiteren Behandlungen

ihrer Tiere mehr notwendig waren, beweist nicht, dass die von letzteren durchgeführten Behandlun-

gen unnötig waren. Nach dem Gesagten fehlen für eine verlässliche Beurteilung und Einordnung

der Behandlungen die notwendigen Unterlagen und Akten. Es bestehen nicht genügend Anhalts-

punkte, die es rechtfertigen würden, das Verfahren gegen C.________ und D.________ betreffend

die Vornahme von unwirtschaftlichen und unnötigen Behandlungen weiterzuführen. Die Staatsan-

waltschaft hat das Strafverfahren in diesem Punkt daher korrekterweise eingestellt.

3.3.3. Was den Vorwurf der Manipulation von Laborunterlagen mit Tipp-Ex respektive der Weiter-

verrechnung von Fremdlaborleistungen zu überrissenen Preisen betrifft, kann dem Polizeirapport

vom 7. Oktober 2015 entnommen werden, dass beim Hund «I.________» am 11. Juni 2011 «eine

Entnahme» genommen und der P.________ AG zugestellt wurde. Auf dem Prüfbericht habe sodann

der Satz «Fr. 74.30 davon MWST 8.0% Fr. 5.50 zu Lasten Kleintierklinik F.________» gestanden.

Dieser Satz sei in der Folge mit Tipp-Ex gestrichen worden. Auf der Krankengeschichte des Hundes

sei ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2011 für eine Laboruntersuchung CHF 129.-

verrechnet wurde. Dabei seien CHF 57.70 auf den Preis der P.________ AG aufgeschlagen worden

(act. 20'130).

Die Staatsanwaltschaft hat die Problematik der Tipp-Ex-Manipulationen in E. 4.6 der Einstellungs-

verfügung geprüft und das Folgende festgehalten: «Aus den Akten ergibt sich, dass diese Dokumente

die Resultate der jeweiligen Analyse enthalten. Den Tierärzten wurde die Leistung des Labors mit separater

Rechnung fakturiert. So steht teilweise auf den Laborberichten explizit, dass die Rechnungsstellung separate

erfolge. Die Analyseberichte waren somit nicht dazu bestimmt, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung -

Kantonsgericht KG

Seite 8 von 9

mithin die Kosten der Analyse - zu beweisen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass auf den Berichten

der Preis der Untersuchung aufgeführt war. Es handelt sich demnach nicht um Urkunden i.S.v. Art. 110 Abs.

4 StGB. Durch das Verdecken des Rechnungsbetrages machten sich die Beschuldigten somit nicht der Urkun-

denfälschung schuldig». Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwie-

fern diese Ausführungen falsch sein sollen.

Auch bezüglich des Vorwurfs der Weiterverrechnung von Fremdlaborleistungen zu überrissenen

Preisen ist kein strafrechtlich relevantes Verhalten ersichtlich, da sich wie von der Vorinstanz

erwähnt ein gewisser Zuschlag rechtfertigen kann. Überdies würde es sich in casu um ein geringfü-

giges Vermögensdelikt i.S.v. Art. 172ter StGB handeln, für welches soweit ersichtlich kein rechtzeiti-

ger Strafantrag gestellt wurde und die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten ist.

3.3.4. Was den Vorwurf des Verrechnens nicht erbrachter Leistungen angeht, hat Dr. med. vet.

H.________ in seinem Gutachten einzig festgehalten, dass er im Fall Nr. 14 (Hund «I.________»)

bezweifle, dass die abgerechnete Behandlung (Arthroskopie der Hüfte) auch wirklich stattgefunden

habe (act. 4240, 4256). Die Befragungen der Zeugen und Auskunftspersonen haben ihrerseits nicht

ergeben, dass bei den Tieren der Beschwerdeführer Leistungen verrechnet, aber nicht erbracht

wurden. Die Beschwerdeführer zeigen denn auch nichts Gegenteiliges auf. Es bestehen somit keine

hinreichenden Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten von C.________ und D.________ gegen-

über den Tieren der Beschwerdeführer. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, das

Verfahren weiterzuführen und der Entscheid der Staatsanwaltschaft, dieses auch diesbezüglich

einzustellen, ist zu bestätigen.

3.3.5. Schliesslich steht der Vorwurf im Raum, es seien überrissene Preise für Eigenleistungen

praktiziert worden. Dazu halten die Beschwerdeführer fest, dass ihren Tieren überteuerte Medika-

mente verabreicht wurden und Dr. med. vet. H.________ in seinem Gutachten zum Schluss gekom-

men sei, dass das Kostenniveau der Kleintierklinik F.________ ein ungewöhnlich hohes Niveau bzw.

das Ausmass teils das 3-4-fache des normal Üblichen erreichte.

Wie die Staatsanwaltschaft festhielt (E. 4.2.2 der angefochtenen Verfügung), bestehen für Tierärzte

weder Tarif- oder Gebührenordnungen noch Kalkulationshilfen oder Empfehlungen der E.________.

Immerhin sehen die Standesregeln vor, dass die Tarife wirtschaftlich zu sein haben. Ebenfalls ist

davon auszugehen, dass das Preisniveau der Kleintierklinik F.________ sehr hoch war;

insbesondere geht aus dem Gutachten hervor, dass das Kostenniveau im Vergleich zu anderen

Schweizer Praxen ungewöhnlich hoch war und insbesondere die Kosten für die Behandlung von

«I.________» extrem hoch erscheinen (act. 4'257). Auch die Behandlungskosten für «K.________»

werden als relativ hoch qualifiziert, jedoch sei schwer nachvollziehbar, was aufgrund welcher Indika-

tion operiert wurde, da Einträge und Dokumentationen kaum vorhanden sind (act. 4'262). Zusam-

menfassend erwähnt der Gutachter, dass die Preise für die erbrachten Leistungen zwar weit über

dem marktüblichen Bereich liegen würden. Da aber nur sehr ungenau vermerkt wurde, was für eine

Leistung erbracht wurde, sei dies auch schwierig nachzuvollziehen bzw. einen Vergleichswert zu

finden (act. 4'299). Aufgrund der fehlenden Dokumentation kann jedoch vorliegend nicht genügend

eruiert werden, inwiefern die Kosten und die Behandlung der drei Tiere einander gegenüberstehen.

Somit besteht kein erhärteter Tatverdacht, der eine Anklage rechtfertigen würde.

4.

4.1.

Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach

Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegende Partei gilt auch die Partei, auf

Kantonsgericht KG

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deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Die Kosten in der Höhe von CHF 500.- (Gerichtsgebühr:

CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-) sind demnach den Beschwerdeführern solidarisch aufzuerlegen.

4.2.

Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

Die Kammer erkennt:

I.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

II.

Die Verfahrenskosten von CHF 500.- (Gerichtsgebühr: CHF 400.-; Auslagen: CHF 100.-)

werden A.________ und B.________ solidarisch auferlegt. Sie werden vom geleisteten

Vorschuss bezogen.

III.

Es wird keine Entschädigung gesprochen.

IV.

Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim

Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset-

zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni

2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen.

Freiburg, 21. März 2022/cgo/swo

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin: