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502 2021 181

Freiburg · 2021-09-15 · Deutsch FR

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Art. 222 und 231-233 StPO)

Sachverhalt

A. A.________, wohnhaft in B.________, kontaktierte am 1. August 2021 gegen 5.20 Uhr telefo- nisch die Einsatzzentrale der Polizei, nachdem er seine Ehefrau C.________ leblos auf dem Wohn- zimmersofa vorgefunden hatte. Die von der Polizei alarmierten Rettungskräfte konnten nur noch den Tod von C.________ feststellen. Allerdings wies deren Körper verschiedene Hämatome auf. Darauf- hin wurde A.________ von der Polizei gleichentags um 7 Uhr an seinem Domizil verhaftet (act. 6000). Auf Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 2. August 2021 versetzte die Zwangsmassnahmenrichterin A.________ mit Verfügung vom 4. August 2021 bis zum 30. September 2021 unter dem Verdacht der vorsätzlichen Tötung, evtl. des Totschlags, zu Lasten seiner Ehefrau C.________ in Untersu- chungshaft (act. 6024 ff., 100 2021 314). B. Mit Eingabe vom 16. August 2021 ersuchte A.________ die Staatsanwaltschaft um Haftent- lassung. Dieses Gesuch ging bei der Staatsanwaltschaft am 17. August 2021 ein. Mit Schreiben vom 19. August 2021 übermittelte die Staatsanwaltschaft das Haftentlassungsgesuch dem Zwangs- massnahmengericht mit dem Antrag auf Abweisung. Mit Schreiben vom selben Tag setzte die Zwangsmassnahmenrichterin A.________ und dessen Anwalt eine Frist von drei Tagen, um zu repli- zieren. Die Replik von A.________, vertreten durch seinen Anwalt, vom 23. August 2021 ging beim Zwangsmassnahmengericht am 24. August 2021 ein. Darin hält A.________ an seinen Rechtsbe- gehren fest. Gleichzeitig verzichtete er auf eine Parteiverhandlung. Mit Verfügung vom Montag, 30. August 2021, wies die Zwangsmassnahmenrichterin das Haftent- lassungsgesuch ab (act. 6000 n. pag., 100 2021 333). C. A.________ hat gegen die Verfügung vom 30. August 2021 durch seinen Anwalt am

2. September 2021 Beschwerde einreichen lassen. Er beantragt seine unverzügliche Haftentlas- sung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Weiter beantragt er, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung das Beschleunigungsgebot verletze. Das ZMG teilte am 8. September 2021 mit, dass es auf eine Stellungnahme verzichtet, und verwies auf seine Verfügung vom 30. August 2021. Die Staatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 9. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde und verwies auf ihre Ausführungen in der Eingabe vom 19. August 2021 sowie auf den Entscheid des ZMG. A.________ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) hat am 14. September 2021 rechtzeitig repli- ziert. Er hält an seinen Rechtsbegehren fest.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Entscheide des ZMG können mit Beschwerde an die Strafkammer angefochten werden. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 20 Abs. 1 Bst. c, Art. 222, Art. 237 Abs. 4, Art. 393 Abs. 1 Bst. c und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c und Art. 85 Abs. 1 JG). Die angefochtene Verfügung

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 datiert vom 30. August 2021. Die am 2. September 2021 eingereichte Beschwerde erfolgte somit offensichtlich rechtzeitig.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat als betroffene Person offensichtlich ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO).

E. 1.3 Die Beschwerde ist begründet und enthält Rechtsbegehren (Art. 396 Abs. 1 StPO).

E. 1.4 Die Strafkammer verfügt über eine umfassende Prüfungsbefugnis in rechtlicher und sachli- cher Hinsicht (Art. 393 Abs. 2 StPO). Insbesondere können Noven berücksichtigt werden, soweit das rechtliche Gehör der Gegenpartei gewahrt bleibt (vgl. z.B. Urteil BGer vom 1B_51/2015 vom

7. April 2015 E. 4.6 in PRA 2015 Nr. 78 S. 628 ff.).

E. 1.5 Es kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 397 Abs. 1 StPO).

E. 2 Gemäss Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt. Nach Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO ist Haft bei Flucht-, Fortsetzungs- oder Kollusionsgefahr zulässig sowie weiter bei Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO). Überdies hat die Haft wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. insbes. Art. 197 StPO), und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Nach Art. 237 StPO sind anstelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Der Beschwerdeführer bestreitet sowohl den dringenden Tatverdacht als auch die Kollusionsgefahr

E. 3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Er bringt vor, aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse müsse von einem natürlichen Tod seiner Ehefrau ausgegangen werden. Fremdeinwirkung liege nicht vor. Aufgrund der Aussagen der einvernommenen Personen sei erstellt, dass sich seine Ehefrau in den Wochen und Tagen vor ihrem Tod mehrmals bei alkoholbedingten Stürzen selbst verletzt habe. Aus den Akten gehe auch hervor, dass nicht er seine Frau, sondern sie ihn «spitalreif» geschlagen habe (Beschwerde, S. 11 Ziff. 2.5).

E. 3.2 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Haftgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschuldigten an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlich- keit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Auch über die gerichtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Untersuchungs- verfahren abschliessend zu entscheiden. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuld- frage hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erken-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 nenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibe- weises (BGE 143 IV 330 E. 2.1 m.H.). Da das Haftgericht keine abschliessende rechtliche Würdi- gung der zur Last gelegten Handlungen vorzunehmen hat, kann u.U. – je nach Komplexität eines Sachverhalts und Stand des Ermittlungsverfahrens – auch nicht verlangt werden, dass dem Beschul- digten bereits im Einzelnen genau bestimmte Handlungen zum Vorwurf gemacht werden (FREI/ZURBÜHLER ELSÄSSER, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 221 N. 6; BGE 143 IV 316 E. 6.4). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderun- gen an den dringenden Tatverdacht noch geringer. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer stren- gerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchfüh- rung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahr- scheinlich erscheinen (BGE 137 IV 122 E. 3.1 und 3.3, 143 IV 316 E. 3.2). Wenn bereits in einem frühen Verfahrensstadium ein erheblicher und konkreter dringender Tatverdacht besteht, welcher eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen lässt, muss sich dieser allerdings nicht weiter erhär- ten. In diesem Fall ist der allgemeine Haftgrund gegeben, wenn die beschuldigte Person im Laufe der Ermittlungen nicht entlastet wird (Urteil BGer 1B_345/2020 vom 24. Juli 2020 E. 2.4 m.H.).

E. 3.3 Aufgrund der bei C.________ festgestellten Blutergüsse wurde eine Autopsie angeordnet. Gemäss dem Vorbericht des CURML vom 3. August 2021 konnte die Todesursache allein gestützt auf die Autopsie nicht festgestellt werden. Dazu seien weitere Untersuchungen notwendig («analyses histologiques, toxicologiques, examen neuropathologique du cerveau et de la colonne cervicale»). Hingegen wurden insbesondere frische Hämatome und Schürfungen am Haaransatz, am Gesicht, am Oberkörper sowie an Armen und Beinen mit Einblutungen, gebrochene Rippen teil- weise mit Einblutungen und eine bronchiale Aspiration von Mageninhalt sowie eine Leberzirrhose festgestellt. Der Zwischenbericht des CURML vom 8. September 2021 («rapport intermédiaire», act. 4000 ff. n. pag.) präzisiert, dass sich die Hämatome und Abschürfungen praktisch auf dem ganzen Körper finden (Gesicht, Hals, Thorax, Arme und Beine, Schulter, Rücken, Gesäss, Lippen) und gemäss Rechtsmedizin mit einem Sturz nicht kompatibel sind (Einvernahme Beschwerdeführer

1. August 2021, S. 11 Rz. 292). Die Blutalkoholkonzentration betrug 1,34 Promille. Für die Bestim- mung der genauen Todesursache sind nach wie vor weitere Abklärungen notwendig; insbesondere wird am 24. September 2021 eine makroskopische Untersuchung des Gehirns und der Halswirbel- säule stattfinden (zit. Zwischenbericht vom 8. September 2021). Gegen den Beschwerdeführer (und seine Ehefrau) wurde im April 2021 ein Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) sowie Nötigung eröffnet, nachdem die Polizei mehrmals, namentlich am 11. Dezember 2020 sowie am 29. April 2019, am Domizil des Ehepaars wegen Vorfällen in Zusammenhang mit häuslicher Gewalt intervenieren musste (act. 2011 ff.). Am 11. Dezember 2020 hatten sich die beiden Ehepart- ner gegenseitig mit oder ohne Hilfsmittel tätlich angegriffen. Der Beschwerdeführer gab dabei zu, versucht zu haben, seine Ehefrau mit Kabelbindern zu fesseln, damit sie aufhört, mit Gegenständen nach ihm zu werden (Polizeibericht 3. Januar 2021, act. 2000 ff.). Gemäss Bericht des HFR wies C.________ namentlich ältere Hämatome im Gesicht auf sowie Verletzungen an der rechten Augen- braue, die von einem Schlag mit einem Gürtel stammten (Bericht 12. Dezember 2020, act. 4000 n. pag.; Rapport Gendarmerie 15. Dezember 2020, act. 8004). Der Blutalkoholspiegel des Beschwer- deführers betrug am Abend des 11. Dezember 2020 0.96 Promille und derjenige von C.________ 0.91 Promille. Beide Ehegatten gaben damals im Rahmen der polizeilichen Einvernahmen an, dass es bei ihnen regelmässig zu häuslicher Gewalt komme. Selbst der Beschwerdeführer musste anläss- lich der Einvernahme vom 1. August 2021 einräumen, seine Ehefrau in der Vergangenheit geschla- gen zu haben, letztmals im Dezember 2020; allerdings sei sie es, die ihn schlage, und er müsse sich

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 wehren (Prot. 1. August 2021, S. 9 f. Rz. 253, 270). Aus den Akten ist weiter ersichtlich, dass beide seit längerem mit einem Alkoholproblem zu kämpfen haben. Die polizeilich einvernommenen Auskunftspersonen machten zur Ursache der Verletzungen von C.________ unterschiedliche Aussagen. Gemäss seinem Bruder D.________ sei der Beschwerdeführer gegenüber seiner Ehefrau nicht gewalttätig geworden; die Auseinandersetzungen seien nur verbaler Natur gewesen (Prot. Polizei 3. August 2021, Rz. 180, 190, 198). Hingegen sagten mehrere Auskunftspersonen aus, bei C.________ mehrmals Hämatome im Gesicht und an den Armen und Beinen gesehen zu haben, welche ihr gemäss eigenen Aussagen ihr Ehemann zugefügt hatte (E.________, Prot.

11. August 2021, Rz. 23 ff.; F.________, Prot. 11. August 2021, Rz. 53; G.________, Prot. 6. August 2021, Rz. 60; H.________, Prot. 5. August 2021, S. 6). Andere Personen haben hingegen ausge- sagt, nichts Besonderes bemerkt zu haben; der Nachbar I.________ gab zu Protokoll, C.________ habe oft herumgeschrien, und er habe eher damit gerechnet, dass sie ihn umbringe (Prot. 9. August 2021, Rz. 50). Dagegen sagte ein anderer Nachbar, J.________, aus, es sei der Beschwerdeführer gewesen, der jeweils herumgeschrien habe, und er habe sich deshalb bereits an die Hausverwaltung gewandt (Prot. 3. August 2021, S. 5). Aufgrund der Aussagen von zwei Nachbarn kann als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in der Nacht vom Donnerstag, 29. Juli, auf den Freitag, 30. Juli 2021, einen stunden- langen lautstarken Streit hatten (Aussagen J.________, Prot. 3. August 2021, S. 2, und I.________, Prot. 9. August 2021, S. 3). I.________ hatte dabei den Eindruck, es sei die Ehefrau, die den Beschwerdeführer schlage. Dieser bestätigte die Auseinandersetzung, die allerdings von seiner Frau ausgegangen sei. Es sei um Geld gegangen, sie habe ihn tätlich angegriffen. Er habe sich gewehrt und ihr mit einem nassen Tuch «eis tätscht» (sie geschlagen) (Prot. Polizei 1. August 2021, S. 10 Rz. 283). Die Hämatome würden von den alkoholbedingten Stürzen seiner Frau stammen. Wie diese Stürze zu Hämatomen am ganzen Körper, selbst am Rücken, führen konnten, ist aller- dings rätselhaft. Am Freitag, 30. Juli 2021, wurde C.________ von K.________ gegen 21.00 Uhr mit dem Auto aus L.________, wo sie sich nach ihrer am Vortag gestohlenen Handtasche erkundigt hatte, nach Hause gebracht; sie sei stark alkoholisiert gewesen, gleiches gelte für den Beschwerde- führer, der ihr die Tür geöffnet habe (Prot. K.________ 4. August 2021, S. 4). Seither wurde sie nicht mehr gesehen. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass C.________ danach ihre Wohnung nochmals verlassen hat oder dass zwischen dem 30. Juli 2021, 21 Uhr, und dem 1. August 2021, 5 Uhr, ausser dem Beschwerdeführer noch jemand in der Wohnung gewesen wäre. Letzterer sagte aus, er habe seine Frau nicht geschlagen, sie sei offenbar auf dem Sofa alkoholisiert eingeschlafen. Nach dem Abend des 30. Juli 2021 will er sie nicht mehr wach gesehen haben. Sie habe aber geschnarcht. Die am Leichnam festgestellten Verletzungen führt er auf die alkoholbedingten Stürze seiner Frau zurück (act. 6020). Er selbst wies am 1. August 2021 um 6 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 0.66 Promille auf. Im Zeitpunkt des Eintreffens der Rettungskräfte am 1. August 2021 um 5.25 Uhr wies der Leichnam von C.________ eine Körpertemperatur von weniger als 20° auf, und die Leichenstarre war eingetreten (Rapport d’intervention SMUR, act. 8000 i.f. n. pag.), was darauf hindeutet, dass sie zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehreren Stunden tot war. Erstaunlich ist immer- hin, dass sich den Berichten des CURML nicht einmal ein ungefährer Todeszeitpunkt entnehmen lässt, was erlauben würde, die mutmassliche Tat zeitlich einzugrenzen.

E. 3.4 Zusammenfassend fanden zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau seit Jahren Auseinandersetzungen, auch tätlicher Art, statt, die offensichtlich im Zusammenhang mit dem Alko- holkonsum des Ehepaares standen. Insbesondere fand in der Nacht vom 29. auf den 30 Juli 2021 in der gemeinsamen Wohnung eine stundenlange, lautstarke Auseinandersetzung statt. Auch am

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 Abend des 30. Juli 2021 waren der Beschwerdeführer und C.________ beide stark alkoholisiert. Am Leichnam von C.________, insbesondere am Kopf, wurden neuere Verletzungen festgestellt. Die Todesursache ist nach wie vor unklar und es bedarf weiterer Abklärungen, insbesondere neuropa- thologischer Art, die nach dem 24. September 2021 vorliegen sollten. Es ist nicht ersichtlich, dass zwischen dem Abend des 30. Juli 2021 und dem Morgen des 1. August 2021 ausser dem Beschwer- deführer und C.________ noch andere Personen in der Wohnung waren. Die Aussagen des Beschwerdeführers sind zögerlich bzw. nicht sehr glaubhaft; so will er seine Frau offenbar den ganzen Tag des 31. Juli 2021 nicht wach gesehen haben; seinen Alkoholkonsum (gerade am 31. Juli

2021) sowie seine mutmasslichen Schläge gegenüber seiner Frau spielt er herunter, indem er teil- weise erklärt, sich nur verteidigt zu haben, dann aber zugibt, sie geschlagen zu haben, wenn auch nur mit einem Tuch. Auch wenn nach wie vor möglich ist, dass C.________ nicht an Schlägen, sondern an selbst verur- sachten Stürzen oder an Erbrochenem gestorben ist, besteht unter den gegebenen Umständen und mit Blick auf die Schwere der Vorwürfe und die bisherige Dauer und Schwierigkeit der Untersuchung gegenüber dem Beschwerdeführer nach wie vor der dringende Tatverdacht der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB), evtl. des Totschlags (Art. 113 StGB), sowie der einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, Art. 123 Ziff. 2 i.f. StGB), evtl. der Nötigung (Art. 181 StGB, Vorfälle vom 11. Dezember 2020), zulasten von C.________.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet weiter das Vorliegen von Kollusionsgefahr. Er bringt insbe- sondere vor, seit dem 11. August 2021 seien keine weiteren Einvernahmen mehr durchgeführt worden, und es seien auch keine geplant. Auch rügt er, dass das ZMG Kollusionsgefahr unter dem Blickwinkel eines allfälligen «Tatmittels» geprüft habe, obwohl die Staatsanwaltschaft dies nicht geltend gemacht habe.

E. 4.2 Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftsperso- nen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sach- verhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Bezie- hungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der unter- suchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1). Besondere Berücksichtigung verdienen die persönliche Situation und eine allfällige besondere Schutzbedürftigkeit des mutmasslichen Opfers bzw. wichtiger Gewährspersonen. Je weiter das

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2.2). Der Haftrichter hat auch zu prüfen, ob einem gewissen Kollusions- risiko schon mit geeigneten Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft ausreichend begegnet werden könnte (BGE 137 IV 122 E. 6.2; 133 I 27 E. 3.2; 133 I 270 E. 3.3.1; Urteil BGer 1B_158/2014 vom 25. Juni 2014 E. 2.1/2).

E. 4.3 Zentral für die Sachverhaltsabklärung und das weitere Verfahren wird der Bericht des CURML sein, in dessen Rahmen am 24. September 2021 eine makroskopische Untersuchung des Gehirns und der Halswirbelsäule stattfinden soll. Mit der Staatsanwaltschaft ist aber festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, wie der Beschwerdeführer diese Untersuchung und den Bericht des CURML beeinflussen könnte. Die Staatsanwaltschaft nennt auch keine Zeugen oder Auskunftspersonen, die noch zu befragen wären. Es erscheint unklar, welche Personen noch einzuvernehmen wären und inwiefern die genaue Todesursache einen Einfluss auf mögliche Einvernahmen haben könnte, befand sich der Beschwer- deführer doch nach dem jetzigen Stand der Untersuchung im fraglichen Zeitraum, das heisst zwischen dem Abend des 30. Juli 2021, ca. 21 Uhr, und dem Morgen des 1. August 2021 mit C.________ alleine in der gemeinsamen Wohnung. In diesem Zusammenhang ist zu bedauern, dass sich den Akten kein auch nur ungefährer Todeszeitpunkt entnehmen lässt. Denn es ist aufgrund der am 1. August 2021 um 5.25 Uhr gemessenen Körpertemperatur von unter 20° und der Leichenstarre nicht auszuschliessen, dass der Tod bereits im Laufe des 31. Juli 2021, evtl. bereits in der ersten Tageshälfte, eintrat. Damit würde der Tagesablauf des Beschwerdeführers am 31. Juli 2021 in den Blickpunkt rücken; dieser hatte namentlich ausgesagt, den Morgen des 31. Juli bei seinem Kollegen M.________ verbracht zu haben; dieser – sowie allenfalls weitere Personen wie H.________, mit der der Beschwerdeführer später telefoniert hatte, – wären (erneut) einzuver- nehmen. In diesem Zusammenhang fällt beispielsweise auf, dass der Beschwerdeführer ausgesagt hatte, H.________ habe ihn am 31. Juli 2021, ca. 18 Uhr, auf seinem Handy angerufen und er habe ihr erklärt, seine Frau schlafe (Prot. 1. August 2021, Rz.160 ff.), während H.________ erklärt hatte, es habe niemand abgenommen (Prot. Polizei 5. August 2021, Rz. 145). Weiter sagte M.________ aus, der Beschwerdeführer habe ihn um 10.45 Uhr verlassen (Prot. 10. August 2021, Rz. 33), während der Beschwerdeführer meinte, es sei «gegen Mittag» gewesen (Prot. 1. August 2021, Rz. 150). Angesichts dieser offensichtlichen Widersprüche sind die Aussagen des Beschuldigten mit einer gewissen Vorsicht zu geniessen und besteht diesbezüglich leichte Kollusionsgefahr mit den allenfalls noch einzuvernehmenden Personen. Es besteht, wie ausgeführt, zurzeit der dringende Verdacht, dass C.________ durch einen vom Beschwerdeführer verursachten Sturz oder einen Schlag auf den Kopf gestorben ist (E. 3 hievor). Diesbezüglich ist der Bericht des CURML abzuwarten, wobei die für den 24. September 2021 geplante Untersuchung des Gehirns zentral sein wird. Sollte die Todesursache auf Schläge des Beschwerdeführers zurückzuführen sein, wäre gemäss angefochtener Verfügung des ZMG ein allfälliges Tatmittel zu suchen. Dem ist mit dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass dessen Wohnung versiegelt und durchsucht wurde (ebenso sein Fahrzeug, act. 5021) und dass die linien- förmigen Hämatome, die gemäss Staatanwaltschaft auf einen Schlag mit einem Gegenstand (Besen, Regenschirm) hindeuten, gemäss CURML eben gerade nicht am Kopf des Leichnams, sondern an den Extremitäten festgestellt wurden (vgl. Zwischenbericht 8. September 2021). Unter diesen Umständen kann eine mögliche Suche nach dem «Tatwerkzeug» sechs Wochen nach der Tat nicht mehr als Begründung für Kollusionsgefahr herangezogen werden und mutet die These der

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe das «Tatmittel» in der Nähe der Wohnung beseitigt (und dieses befinde sich noch dort), bevor er die Polizei anrief, doch recht abenteuerlich an. Der Beschwerdeführer hat im Verlauf des bisherigen Verfahrens keine besondere Tendenz zu Kollu- sionshandlungen offenbart. Insbesondere hat er am Morgen des 1. August 2021 selbst die Polizei alarmiert. Auch ist er nicht vorbestraft (act. 1000). Hingegen ist festzuhalten, dass der Beschwerde- führer offenbar alkoholabhängig ist und von verschiedenen Personen als unsicher und launenhaft und Stimmungsschwankungen unterworfen beschrieben wird (Aussagen D.________ 3. August 2021; J.________, 3. August 2021, Rz. 60 ff.; I.________, 9. August 2021, Rz. 66 ff.), worin ein leichtes Indiz für Kollusion erblickt werden kann. Dazu kommt, dass dem Beschwerdeführer eine sehr schwere Straftat, nämlich ein Tötungsdelikt, vorgeworfen wird, und die Untersuchung noch nicht weit fortgeschritten ist, sodass die Anforderun- gen an Kollusionsgefahr nicht hoch anzusetzen sind.

E. 4.4 In Anbetracht der gesamten Umstände des Einzelfalles kann Kollusionsgefahr heute noch knapp bejaht und die Untersuchungshaft bis zum 30. September 2021 aufrechterhalten werden. Mögliche Ersatzmassnahmen sind nicht ersichtlich, da ein Verbot, mit bestimmten Personen in Kontakt zu treten, nicht überwacht werden könnte.

E. 4.5 Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, das ZMG habe die Kollusionsgefahr anders begründet als die Staatsanwaltschaft in ihren Eingaben. In Anbetracht der vollständigen Kognition der Strafkammer und der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer zur teilweisen Motivsubstitution in seiner Beschwerde äussern konnte (vgl. dazu Urteil BGer 1B_1/2020 vom 24. Januar 2020 E. 3.3), ist diese Frage hier ohne Belang. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft unbestrittenermas- sen Kollusionsgefahr geltend gemacht, sodass nicht einzusehen ist, weshalb das ZMG diese nicht hätte umfassend prüfen dürfen (BGE 120 IV 342 E. 2d; R. BEELER, Praktische Aspekte des formellen Untersuchungshaftrechts nach Schweizerischer Strafprozessordnung, 2016, S. 88 mit weiteren Hinweisen).

E. 5.1 Da sich die Untersuchungshaft zurzeit noch auf Kollusionsgefahr stützen lässt, kann offen- bleiben, ob – wie von der Staatsanwaltschaft vorgetragen – auch Fluchtgefahr besteht. Immerhin ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz über eine Arbeitsstelle, eine Wohnung und ein stabiles soziales Netz (Bruder, Schwester, Amtsbeistandschaft) verfügt, kein Vermögen hat und dass seine Schriften zurzeit bei der Staatsanwaltschaft liegen, sodass mit Blick auf die Corona- Situation nicht ersichtlich ist, wie er sich nach Thailand absetzen könnte, da für dieses Covid-Hoch- risikoland (neben einer 14-tägigen Quarantäne) ein Visum, eine Einreisegenehmigung und ein Covid-Test notwendig sind (s. Internetseite des EDA, Reisehinweise für Thailand, mit Verweisen, Stand 13. September 2021).

E. 5.2 Die bisher erstandene Haftdauer ist aufgrund der Schwere der Vorwürfe offensichtlich noch verhältnismässig und es ist nicht ersichtlich, dass die Untersuchung nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt würde (Art. 5 Abs. 2 StPO). Da Kollusionsgefahr nur knapp zu bejahen ist und viel von der Berichterstattung des CURML abhängt, ist die Staatsanwaltschaft allerdings aufzu- fordern, dafür besorgt zu sein, dass dieser Bericht möglichst rasch erstattet wird.

E. 6 Kantonsgericht KG Seite 9 von 10

E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung von Art. 228 Abs. 4 StPO bzw. des Beschleunigungsgebots durch das ZMG, da dieses seinen Entscheid nicht gemäss Art. 228 Abs. 4 StPO innert einer Frist von fünf Tagen nach Eingang der Replik gefällt habe.

E. 6.2 Gemäss Art. 228 Abs. 4 StPO entscheidet das Zwangsmassnahmengericht spätestens innert fünf Tagen nach Eingang der Replik beziehungsweise Ablauf der in Art. 228 Abs. 3 genannten Frist in einer nicht öffentlichen Verhandlung. Verzichtet die beschuldigte Person ausdrücklich auf eine Verhandlung, so kann der Entscheid im schriftlichen Verfahren ergehen. Gemäss Art. 90 StPO beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen (Abs. 1). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Abs. 2 Satz 1).

E. 6.3 Im vorliegenden Fall datiert die Replik des Beschwerdeführers, der auf eine Verhandlung verzichtet hatte, vom 23. August 2021 und ging beim Zwangsmassnahmengericht am 24. August 2021 ein. Damit begann die fünftägige Frist am 25. August 2021 zu laufen, endete am Sonntag,

29. August 2021, und wurde von Gesetzes wegen bis Montag, 30. August 2021, erstreckt. Die an diesem Tag gefällte (und vorab per Mail eröffnete) Verfügung erfolgte somit innert der gesetzlichen Frist. Auch im Übrigen ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich, umfasste die gesetzliche Frist doch ein Wochenende und sind die Akten relativ umfangreich und der Fall recht heikel. Die Rüge ist unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Untersuchungshaft bis 30. September 2021 zu bestätigen.

E. 7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen, sodass es sich rechtfertigt, ihm die auf CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzten Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 7.2 Rechtsanwalt Wohlhauser wurde zum amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ernannt (at. 7000). Die Strafkammer setzt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren fest (Art. 57 Abs. 1 und 2 JR; FZR 2015 73). Im vorliegenden Fall erscheinen rund sieben Stunden Arbeit für die Kenntnisnahme der Verfügung, der Stellungnahmen und des vorliegenden Urteils, die Kontakte mit dem Klienten sowie das Verfassen der Beschwerde und der Replik als angemessen. Unter Berücksichtigung der Auslagen wird die Entschädigung bei einem Stundentarif von CHF 180.- pauschal auf CHF 1’300.- festgesetzt (inkl. Auslagen). Hinzu kommen 7.7% MwSt., d.h. CHF 100.10. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. August 2021 wird bestätigt. II. Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser für das Beschwerde- verfahren wird auf CHF 1'300.-, zzgl. MwSt. von CHF 100.10, festgesetzt. III. Die Verfahrenskosten von CHF 2'000.10 (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-; ange- messene Entschädigung: CHF 1'400.10) werden A.________ auferlegt. IV. A.________ ist verpflichtet, die Entschädigung gemäss Ziffer II zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 15.September 2021/fba Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2021 181 Urteil vom 15. September 2021 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Felix Baumann Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Entlassung aus der Untersuchungshaft Beschwerde vom 2. September 2021 gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. August 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. A.________, wohnhaft in B.________, kontaktierte am 1. August 2021 gegen 5.20 Uhr telefo- nisch die Einsatzzentrale der Polizei, nachdem er seine Ehefrau C.________ leblos auf dem Wohn- zimmersofa vorgefunden hatte. Die von der Polizei alarmierten Rettungskräfte konnten nur noch den Tod von C.________ feststellen. Allerdings wies deren Körper verschiedene Hämatome auf. Darauf- hin wurde A.________ von der Polizei gleichentags um 7 Uhr an seinem Domizil verhaftet (act. 6000). Auf Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 2. August 2021 versetzte die Zwangsmassnahmenrichterin A.________ mit Verfügung vom 4. August 2021 bis zum 30. September 2021 unter dem Verdacht der vorsätzlichen Tötung, evtl. des Totschlags, zu Lasten seiner Ehefrau C.________ in Untersu- chungshaft (act. 6024 ff., 100 2021 314). B. Mit Eingabe vom 16. August 2021 ersuchte A.________ die Staatsanwaltschaft um Haftent- lassung. Dieses Gesuch ging bei der Staatsanwaltschaft am 17. August 2021 ein. Mit Schreiben vom 19. August 2021 übermittelte die Staatsanwaltschaft das Haftentlassungsgesuch dem Zwangs- massnahmengericht mit dem Antrag auf Abweisung. Mit Schreiben vom selben Tag setzte die Zwangsmassnahmenrichterin A.________ und dessen Anwalt eine Frist von drei Tagen, um zu repli- zieren. Die Replik von A.________, vertreten durch seinen Anwalt, vom 23. August 2021 ging beim Zwangsmassnahmengericht am 24. August 2021 ein. Darin hält A.________ an seinen Rechtsbe- gehren fest. Gleichzeitig verzichtete er auf eine Parteiverhandlung. Mit Verfügung vom Montag, 30. August 2021, wies die Zwangsmassnahmenrichterin das Haftent- lassungsgesuch ab (act. 6000 n. pag., 100 2021 333). C. A.________ hat gegen die Verfügung vom 30. August 2021 durch seinen Anwalt am

2. September 2021 Beschwerde einreichen lassen. Er beantragt seine unverzügliche Haftentlas- sung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Weiter beantragt er, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung das Beschleunigungsgebot verletze. Das ZMG teilte am 8. September 2021 mit, dass es auf eine Stellungnahme verzichtet, und verwies auf seine Verfügung vom 30. August 2021. Die Staatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 9. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde und verwies auf ihre Ausführungen in der Eingabe vom 19. August 2021 sowie auf den Entscheid des ZMG. A.________ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) hat am 14. September 2021 rechtzeitig repli- ziert. Er hält an seinen Rechtsbegehren fest. Erwägungen 1. 1.1. Entscheide des ZMG können mit Beschwerde an die Strafkammer angefochten werden. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 20 Abs. 1 Bst. c, Art. 222, Art. 237 Abs. 4, Art. 393 Abs. 1 Bst. c und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c und Art. 85 Abs. 1 JG). Die angefochtene Verfügung

Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 datiert vom 30. August 2021. Die am 2. September 2021 eingereichte Beschwerde erfolgte somit offensichtlich rechtzeitig. 1.2. Der Beschwerdeführer hat als betroffene Person offensichtlich ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.3. Die Beschwerde ist begründet und enthält Rechtsbegehren (Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.4. Die Strafkammer verfügt über eine umfassende Prüfungsbefugnis in rechtlicher und sachli- cher Hinsicht (Art. 393 Abs. 2 StPO). Insbesondere können Noven berücksichtigt werden, soweit das rechtliche Gehör der Gegenpartei gewahrt bleibt (vgl. z.B. Urteil BGer vom 1B_51/2015 vom

7. April 2015 E. 4.6 in PRA 2015 Nr. 78 S. 628 ff.). 1.5. Es kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. Gemäss Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt. Nach Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO ist Haft bei Flucht-, Fortsetzungs- oder Kollusionsgefahr zulässig sowie weiter bei Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO). Überdies hat die Haft wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. insbes. Art. 197 StPO), und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Nach Art. 237 StPO sind anstelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Der Beschwerdeführer bestreitet sowohl den dringenden Tatverdacht als auch die Kollusionsgefahr 3. 3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Er bringt vor, aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse müsse von einem natürlichen Tod seiner Ehefrau ausgegangen werden. Fremdeinwirkung liege nicht vor. Aufgrund der Aussagen der einvernommenen Personen sei erstellt, dass sich seine Ehefrau in den Wochen und Tagen vor ihrem Tod mehrmals bei alkoholbedingten Stürzen selbst verletzt habe. Aus den Akten gehe auch hervor, dass nicht er seine Frau, sondern sie ihn «spitalreif» geschlagen habe (Beschwerde, S. 11 Ziff. 2.5). 3.2. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Haftgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschuldigten an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlich- keit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Auch über die gerichtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Untersuchungs- verfahren abschliessend zu entscheiden. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuld- frage hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erken-

Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 nenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibe- weises (BGE 143 IV 330 E. 2.1 m.H.). Da das Haftgericht keine abschliessende rechtliche Würdi- gung der zur Last gelegten Handlungen vorzunehmen hat, kann u.U. – je nach Komplexität eines Sachverhalts und Stand des Ermittlungsverfahrens – auch nicht verlangt werden, dass dem Beschul- digten bereits im Einzelnen genau bestimmte Handlungen zum Vorwurf gemacht werden (FREI/ZURBÜHLER ELSÄSSER, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 221 N. 6; BGE 143 IV 316 E. 6.4). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderun- gen an den dringenden Tatverdacht noch geringer. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer stren- gerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchfüh- rung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahr- scheinlich erscheinen (BGE 137 IV 122 E. 3.1 und 3.3, 143 IV 316 E. 3.2). Wenn bereits in einem frühen Verfahrensstadium ein erheblicher und konkreter dringender Tatverdacht besteht, welcher eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen lässt, muss sich dieser allerdings nicht weiter erhär- ten. In diesem Fall ist der allgemeine Haftgrund gegeben, wenn die beschuldigte Person im Laufe der Ermittlungen nicht entlastet wird (Urteil BGer 1B_345/2020 vom 24. Juli 2020 E. 2.4 m.H.). 3.3. Aufgrund der bei C.________ festgestellten Blutergüsse wurde eine Autopsie angeordnet. Gemäss dem Vorbericht des CURML vom 3. August 2021 konnte die Todesursache allein gestützt auf die Autopsie nicht festgestellt werden. Dazu seien weitere Untersuchungen notwendig («analyses histologiques, toxicologiques, examen neuropathologique du cerveau et de la colonne cervicale»). Hingegen wurden insbesondere frische Hämatome und Schürfungen am Haaransatz, am Gesicht, am Oberkörper sowie an Armen und Beinen mit Einblutungen, gebrochene Rippen teil- weise mit Einblutungen und eine bronchiale Aspiration von Mageninhalt sowie eine Leberzirrhose festgestellt. Der Zwischenbericht des CURML vom 8. September 2021 («rapport intermédiaire», act. 4000 ff. n. pag.) präzisiert, dass sich die Hämatome und Abschürfungen praktisch auf dem ganzen Körper finden (Gesicht, Hals, Thorax, Arme und Beine, Schulter, Rücken, Gesäss, Lippen) und gemäss Rechtsmedizin mit einem Sturz nicht kompatibel sind (Einvernahme Beschwerdeführer

1. August 2021, S. 11 Rz. 292). Die Blutalkoholkonzentration betrug 1,34 Promille. Für die Bestim- mung der genauen Todesursache sind nach wie vor weitere Abklärungen notwendig; insbesondere wird am 24. September 2021 eine makroskopische Untersuchung des Gehirns und der Halswirbel- säule stattfinden (zit. Zwischenbericht vom 8. September 2021). Gegen den Beschwerdeführer (und seine Ehefrau) wurde im April 2021 ein Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) sowie Nötigung eröffnet, nachdem die Polizei mehrmals, namentlich am 11. Dezember 2020 sowie am 29. April 2019, am Domizil des Ehepaars wegen Vorfällen in Zusammenhang mit häuslicher Gewalt intervenieren musste (act. 2011 ff.). Am 11. Dezember 2020 hatten sich die beiden Ehepart- ner gegenseitig mit oder ohne Hilfsmittel tätlich angegriffen. Der Beschwerdeführer gab dabei zu, versucht zu haben, seine Ehefrau mit Kabelbindern zu fesseln, damit sie aufhört, mit Gegenständen nach ihm zu werden (Polizeibericht 3. Januar 2021, act. 2000 ff.). Gemäss Bericht des HFR wies C.________ namentlich ältere Hämatome im Gesicht auf sowie Verletzungen an der rechten Augen- braue, die von einem Schlag mit einem Gürtel stammten (Bericht 12. Dezember 2020, act. 4000 n. pag.; Rapport Gendarmerie 15. Dezember 2020, act. 8004). Der Blutalkoholspiegel des Beschwer- deführers betrug am Abend des 11. Dezember 2020 0.96 Promille und derjenige von C.________ 0.91 Promille. Beide Ehegatten gaben damals im Rahmen der polizeilichen Einvernahmen an, dass es bei ihnen regelmässig zu häuslicher Gewalt komme. Selbst der Beschwerdeführer musste anläss- lich der Einvernahme vom 1. August 2021 einräumen, seine Ehefrau in der Vergangenheit geschla- gen zu haben, letztmals im Dezember 2020; allerdings sei sie es, die ihn schlage, und er müsse sich

Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 wehren (Prot. 1. August 2021, S. 9 f. Rz. 253, 270). Aus den Akten ist weiter ersichtlich, dass beide seit längerem mit einem Alkoholproblem zu kämpfen haben. Die polizeilich einvernommenen Auskunftspersonen machten zur Ursache der Verletzungen von C.________ unterschiedliche Aussagen. Gemäss seinem Bruder D.________ sei der Beschwerdeführer gegenüber seiner Ehefrau nicht gewalttätig geworden; die Auseinandersetzungen seien nur verbaler Natur gewesen (Prot. Polizei 3. August 2021, Rz. 180, 190, 198). Hingegen sagten mehrere Auskunftspersonen aus, bei C.________ mehrmals Hämatome im Gesicht und an den Armen und Beinen gesehen zu haben, welche ihr gemäss eigenen Aussagen ihr Ehemann zugefügt hatte (E.________, Prot.

11. August 2021, Rz. 23 ff.; F.________, Prot. 11. August 2021, Rz. 53; G.________, Prot. 6. August 2021, Rz. 60; H.________, Prot. 5. August 2021, S. 6). Andere Personen haben hingegen ausge- sagt, nichts Besonderes bemerkt zu haben; der Nachbar I.________ gab zu Protokoll, C.________ habe oft herumgeschrien, und er habe eher damit gerechnet, dass sie ihn umbringe (Prot. 9. August 2021, Rz. 50). Dagegen sagte ein anderer Nachbar, J.________, aus, es sei der Beschwerdeführer gewesen, der jeweils herumgeschrien habe, und er habe sich deshalb bereits an die Hausverwaltung gewandt (Prot. 3. August 2021, S. 5). Aufgrund der Aussagen von zwei Nachbarn kann als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in der Nacht vom Donnerstag, 29. Juli, auf den Freitag, 30. Juli 2021, einen stunden- langen lautstarken Streit hatten (Aussagen J.________, Prot. 3. August 2021, S. 2, und I.________, Prot. 9. August 2021, S. 3). I.________ hatte dabei den Eindruck, es sei die Ehefrau, die den Beschwerdeführer schlage. Dieser bestätigte die Auseinandersetzung, die allerdings von seiner Frau ausgegangen sei. Es sei um Geld gegangen, sie habe ihn tätlich angegriffen. Er habe sich gewehrt und ihr mit einem nassen Tuch «eis tätscht» (sie geschlagen) (Prot. Polizei 1. August 2021, S. 10 Rz. 283). Die Hämatome würden von den alkoholbedingten Stürzen seiner Frau stammen. Wie diese Stürze zu Hämatomen am ganzen Körper, selbst am Rücken, führen konnten, ist aller- dings rätselhaft. Am Freitag, 30. Juli 2021, wurde C.________ von K.________ gegen 21.00 Uhr mit dem Auto aus L.________, wo sie sich nach ihrer am Vortag gestohlenen Handtasche erkundigt hatte, nach Hause gebracht; sie sei stark alkoholisiert gewesen, gleiches gelte für den Beschwerde- führer, der ihr die Tür geöffnet habe (Prot. K.________ 4. August 2021, S. 4). Seither wurde sie nicht mehr gesehen. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass C.________ danach ihre Wohnung nochmals verlassen hat oder dass zwischen dem 30. Juli 2021, 21 Uhr, und dem 1. August 2021, 5 Uhr, ausser dem Beschwerdeführer noch jemand in der Wohnung gewesen wäre. Letzterer sagte aus, er habe seine Frau nicht geschlagen, sie sei offenbar auf dem Sofa alkoholisiert eingeschlafen. Nach dem Abend des 30. Juli 2021 will er sie nicht mehr wach gesehen haben. Sie habe aber geschnarcht. Die am Leichnam festgestellten Verletzungen führt er auf die alkoholbedingten Stürze seiner Frau zurück (act. 6020). Er selbst wies am 1. August 2021 um 6 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 0.66 Promille auf. Im Zeitpunkt des Eintreffens der Rettungskräfte am 1. August 2021 um 5.25 Uhr wies der Leichnam von C.________ eine Körpertemperatur von weniger als 20° auf, und die Leichenstarre war eingetreten (Rapport d’intervention SMUR, act. 8000 i.f. n. pag.), was darauf hindeutet, dass sie zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehreren Stunden tot war. Erstaunlich ist immer- hin, dass sich den Berichten des CURML nicht einmal ein ungefährer Todeszeitpunkt entnehmen lässt, was erlauben würde, die mutmassliche Tat zeitlich einzugrenzen. 3.4. Zusammenfassend fanden zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau seit Jahren Auseinandersetzungen, auch tätlicher Art, statt, die offensichtlich im Zusammenhang mit dem Alko- holkonsum des Ehepaares standen. Insbesondere fand in der Nacht vom 29. auf den 30 Juli 2021 in der gemeinsamen Wohnung eine stundenlange, lautstarke Auseinandersetzung statt. Auch am

Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 Abend des 30. Juli 2021 waren der Beschwerdeführer und C.________ beide stark alkoholisiert. Am Leichnam von C.________, insbesondere am Kopf, wurden neuere Verletzungen festgestellt. Die Todesursache ist nach wie vor unklar und es bedarf weiterer Abklärungen, insbesondere neuropa- thologischer Art, die nach dem 24. September 2021 vorliegen sollten. Es ist nicht ersichtlich, dass zwischen dem Abend des 30. Juli 2021 und dem Morgen des 1. August 2021 ausser dem Beschwer- deführer und C.________ noch andere Personen in der Wohnung waren. Die Aussagen des Beschwerdeführers sind zögerlich bzw. nicht sehr glaubhaft; so will er seine Frau offenbar den ganzen Tag des 31. Juli 2021 nicht wach gesehen haben; seinen Alkoholkonsum (gerade am 31. Juli

2021) sowie seine mutmasslichen Schläge gegenüber seiner Frau spielt er herunter, indem er teil- weise erklärt, sich nur verteidigt zu haben, dann aber zugibt, sie geschlagen zu haben, wenn auch nur mit einem Tuch. Auch wenn nach wie vor möglich ist, dass C.________ nicht an Schlägen, sondern an selbst verur- sachten Stürzen oder an Erbrochenem gestorben ist, besteht unter den gegebenen Umständen und mit Blick auf die Schwere der Vorwürfe und die bisherige Dauer und Schwierigkeit der Untersuchung gegenüber dem Beschwerdeführer nach wie vor der dringende Tatverdacht der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB), evtl. des Totschlags (Art. 113 StGB), sowie der einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, Art. 123 Ziff. 2 i.f. StGB), evtl. der Nötigung (Art. 181 StGB, Vorfälle vom 11. Dezember 2020), zulasten von C.________. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet weiter das Vorliegen von Kollusionsgefahr. Er bringt insbe- sondere vor, seit dem 11. August 2021 seien keine weiteren Einvernahmen mehr durchgeführt worden, und es seien auch keine geplant. Auch rügt er, dass das ZMG Kollusionsgefahr unter dem Blickwinkel eines allfälligen «Tatmittels» geprüft habe, obwohl die Staatsanwaltschaft dies nicht geltend gemacht habe. 4.2. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftsperso- nen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sach- verhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Bezie- hungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der unter- suchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1). Besondere Berücksichtigung verdienen die persönliche Situation und eine allfällige besondere Schutzbedürftigkeit des mutmasslichen Opfers bzw. wichtiger Gewährspersonen. Je weiter das

Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2.2). Der Haftrichter hat auch zu prüfen, ob einem gewissen Kollusions- risiko schon mit geeigneten Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft ausreichend begegnet werden könnte (BGE 137 IV 122 E. 6.2; 133 I 27 E. 3.2; 133 I 270 E. 3.3.1; Urteil BGer 1B_158/2014 vom 25. Juni 2014 E. 2.1/2). 4.3. Zentral für die Sachverhaltsabklärung und das weitere Verfahren wird der Bericht des CURML sein, in dessen Rahmen am 24. September 2021 eine makroskopische Untersuchung des Gehirns und der Halswirbelsäule stattfinden soll. Mit der Staatsanwaltschaft ist aber festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, wie der Beschwerdeführer diese Untersuchung und den Bericht des CURML beeinflussen könnte. Die Staatsanwaltschaft nennt auch keine Zeugen oder Auskunftspersonen, die noch zu befragen wären. Es erscheint unklar, welche Personen noch einzuvernehmen wären und inwiefern die genaue Todesursache einen Einfluss auf mögliche Einvernahmen haben könnte, befand sich der Beschwer- deführer doch nach dem jetzigen Stand der Untersuchung im fraglichen Zeitraum, das heisst zwischen dem Abend des 30. Juli 2021, ca. 21 Uhr, und dem Morgen des 1. August 2021 mit C.________ alleine in der gemeinsamen Wohnung. In diesem Zusammenhang ist zu bedauern, dass sich den Akten kein auch nur ungefährer Todeszeitpunkt entnehmen lässt. Denn es ist aufgrund der am 1. August 2021 um 5.25 Uhr gemessenen Körpertemperatur von unter 20° und der Leichenstarre nicht auszuschliessen, dass der Tod bereits im Laufe des 31. Juli 2021, evtl. bereits in der ersten Tageshälfte, eintrat. Damit würde der Tagesablauf des Beschwerdeführers am 31. Juli 2021 in den Blickpunkt rücken; dieser hatte namentlich ausgesagt, den Morgen des 31. Juli bei seinem Kollegen M.________ verbracht zu haben; dieser – sowie allenfalls weitere Personen wie H.________, mit der der Beschwerdeführer später telefoniert hatte, – wären (erneut) einzuver- nehmen. In diesem Zusammenhang fällt beispielsweise auf, dass der Beschwerdeführer ausgesagt hatte, H.________ habe ihn am 31. Juli 2021, ca. 18 Uhr, auf seinem Handy angerufen und er habe ihr erklärt, seine Frau schlafe (Prot. 1. August 2021, Rz.160 ff.), während H.________ erklärt hatte, es habe niemand abgenommen (Prot. Polizei 5. August 2021, Rz. 145). Weiter sagte M.________ aus, der Beschwerdeführer habe ihn um 10.45 Uhr verlassen (Prot. 10. August 2021, Rz. 33), während der Beschwerdeführer meinte, es sei «gegen Mittag» gewesen (Prot. 1. August 2021, Rz. 150). Angesichts dieser offensichtlichen Widersprüche sind die Aussagen des Beschuldigten mit einer gewissen Vorsicht zu geniessen und besteht diesbezüglich leichte Kollusionsgefahr mit den allenfalls noch einzuvernehmenden Personen. Es besteht, wie ausgeführt, zurzeit der dringende Verdacht, dass C.________ durch einen vom Beschwerdeführer verursachten Sturz oder einen Schlag auf den Kopf gestorben ist (E. 3 hievor). Diesbezüglich ist der Bericht des CURML abzuwarten, wobei die für den 24. September 2021 geplante Untersuchung des Gehirns zentral sein wird. Sollte die Todesursache auf Schläge des Beschwerdeführers zurückzuführen sein, wäre gemäss angefochtener Verfügung des ZMG ein allfälliges Tatmittel zu suchen. Dem ist mit dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass dessen Wohnung versiegelt und durchsucht wurde (ebenso sein Fahrzeug, act. 5021) und dass die linien- förmigen Hämatome, die gemäss Staatanwaltschaft auf einen Schlag mit einem Gegenstand (Besen, Regenschirm) hindeuten, gemäss CURML eben gerade nicht am Kopf des Leichnams, sondern an den Extremitäten festgestellt wurden (vgl. Zwischenbericht 8. September 2021). Unter diesen Umständen kann eine mögliche Suche nach dem «Tatwerkzeug» sechs Wochen nach der Tat nicht mehr als Begründung für Kollusionsgefahr herangezogen werden und mutet die These der

Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe das «Tatmittel» in der Nähe der Wohnung beseitigt (und dieses befinde sich noch dort), bevor er die Polizei anrief, doch recht abenteuerlich an. Der Beschwerdeführer hat im Verlauf des bisherigen Verfahrens keine besondere Tendenz zu Kollu- sionshandlungen offenbart. Insbesondere hat er am Morgen des 1. August 2021 selbst die Polizei alarmiert. Auch ist er nicht vorbestraft (act. 1000). Hingegen ist festzuhalten, dass der Beschwerde- führer offenbar alkoholabhängig ist und von verschiedenen Personen als unsicher und launenhaft und Stimmungsschwankungen unterworfen beschrieben wird (Aussagen D.________ 3. August 2021; J.________, 3. August 2021, Rz. 60 ff.; I.________, 9. August 2021, Rz. 66 ff.), worin ein leichtes Indiz für Kollusion erblickt werden kann. Dazu kommt, dass dem Beschwerdeführer eine sehr schwere Straftat, nämlich ein Tötungsdelikt, vorgeworfen wird, und die Untersuchung noch nicht weit fortgeschritten ist, sodass die Anforderun- gen an Kollusionsgefahr nicht hoch anzusetzen sind. 4.4. In Anbetracht der gesamten Umstände des Einzelfalles kann Kollusionsgefahr heute noch knapp bejaht und die Untersuchungshaft bis zum 30. September 2021 aufrechterhalten werden. Mögliche Ersatzmassnahmen sind nicht ersichtlich, da ein Verbot, mit bestimmten Personen in Kontakt zu treten, nicht überwacht werden könnte. 4.5. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, das ZMG habe die Kollusionsgefahr anders begründet als die Staatsanwaltschaft in ihren Eingaben. In Anbetracht der vollständigen Kognition der Strafkammer und der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer zur teilweisen Motivsubstitution in seiner Beschwerde äussern konnte (vgl. dazu Urteil BGer 1B_1/2020 vom 24. Januar 2020 E. 3.3), ist diese Frage hier ohne Belang. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft unbestrittenermas- sen Kollusionsgefahr geltend gemacht, sodass nicht einzusehen ist, weshalb das ZMG diese nicht hätte umfassend prüfen dürfen (BGE 120 IV 342 E. 2d; R. BEELER, Praktische Aspekte des formellen Untersuchungshaftrechts nach Schweizerischer Strafprozessordnung, 2016, S. 88 mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1. Da sich die Untersuchungshaft zurzeit noch auf Kollusionsgefahr stützen lässt, kann offen- bleiben, ob – wie von der Staatsanwaltschaft vorgetragen – auch Fluchtgefahr besteht. Immerhin ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz über eine Arbeitsstelle, eine Wohnung und ein stabiles soziales Netz (Bruder, Schwester, Amtsbeistandschaft) verfügt, kein Vermögen hat und dass seine Schriften zurzeit bei der Staatsanwaltschaft liegen, sodass mit Blick auf die Corona- Situation nicht ersichtlich ist, wie er sich nach Thailand absetzen könnte, da für dieses Covid-Hoch- risikoland (neben einer 14-tägigen Quarantäne) ein Visum, eine Einreisegenehmigung und ein Covid-Test notwendig sind (s. Internetseite des EDA, Reisehinweise für Thailand, mit Verweisen, Stand 13. September 2021). 5.2. Die bisher erstandene Haftdauer ist aufgrund der Schwere der Vorwürfe offensichtlich noch verhältnismässig und es ist nicht ersichtlich, dass die Untersuchung nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt würde (Art. 5 Abs. 2 StPO). Da Kollusionsgefahr nur knapp zu bejahen ist und viel von der Berichterstattung des CURML abhängt, ist die Staatsanwaltschaft allerdings aufzu- fordern, dafür besorgt zu sein, dass dieser Bericht möglichst rasch erstattet wird. 6.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 6.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung von Art. 228 Abs. 4 StPO bzw. des Beschleunigungsgebots durch das ZMG, da dieses seinen Entscheid nicht gemäss Art. 228 Abs. 4 StPO innert einer Frist von fünf Tagen nach Eingang der Replik gefällt habe. 6.2. Gemäss Art. 228 Abs. 4 StPO entscheidet das Zwangsmassnahmengericht spätestens innert fünf Tagen nach Eingang der Replik beziehungsweise Ablauf der in Art. 228 Abs. 3 genannten Frist in einer nicht öffentlichen Verhandlung. Verzichtet die beschuldigte Person ausdrücklich auf eine Verhandlung, so kann der Entscheid im schriftlichen Verfahren ergehen. Gemäss Art. 90 StPO beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen (Abs. 1). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Abs. 2 Satz 1). 6.3. Im vorliegenden Fall datiert die Replik des Beschwerdeführers, der auf eine Verhandlung verzichtet hatte, vom 23. August 2021 und ging beim Zwangsmassnahmengericht am 24. August 2021 ein. Damit begann die fünftägige Frist am 25. August 2021 zu laufen, endete am Sonntag,

29. August 2021, und wurde von Gesetzes wegen bis Montag, 30. August 2021, erstreckt. Die an diesem Tag gefällte (und vorab per Mail eröffnete) Verfügung erfolgte somit innert der gesetzlichen Frist. Auch im Übrigen ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich, umfasste die gesetzliche Frist doch ein Wochenende und sind die Akten relativ umfangreich und der Fall recht heikel. Die Rüge ist unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Untersuchungshaft bis 30. September 2021 zu bestätigen. 7. 7.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen, sodass es sich rechtfertigt, ihm die auf CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzten Verfahrenskosten aufzuerlegen. 7.2. Rechtsanwalt Wohlhauser wurde zum amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ernannt (at. 7000). Die Strafkammer setzt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren fest (Art. 57 Abs. 1 und 2 JR; FZR 2015 73). Im vorliegenden Fall erscheinen rund sieben Stunden Arbeit für die Kenntnisnahme der Verfügung, der Stellungnahmen und des vorliegenden Urteils, die Kontakte mit dem Klienten sowie das Verfassen der Beschwerde und der Replik als angemessen. Unter Berücksichtigung der Auslagen wird die Entschädigung bei einem Stundentarif von CHF 180.- pauschal auf CHF 1’300.- festgesetzt (inkl. Auslagen). Hinzu kommen 7.7% MwSt., d.h. CHF 100.10. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. August 2021 wird bestätigt. II. Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Elmar Wohlhauser für das Beschwerde- verfahren wird auf CHF 1'300.-, zzgl. MwSt. von CHF 100.10, festgesetzt. III. Die Verfahrenskosten von CHF 2'000.10 (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-; ange- messene Entschädigung: CHF 1'400.10) werden A.________ auferlegt. IV. A.________ ist verpflichtet, die Entschädigung gemäss Ziffer II zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 15.September 2021/fba Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: