Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO)
Sachverhalt
A. Am 25. Juni 2020 kam es zwischen den beiden Nachbarinnen A.________, geb. 1980, und B.________, geb. 1974, zu einer verbalen und körperlichen Auseinandersetzung an ihrer Grundstücksgrenze. Mehrere Nachbarn bemerkten den Vorfall. B.________ rief in der Folge die Polizei, welche sie ins freiburger Spital (HFR Freiburg) schickte. Es wurde bei B.________ ein Trauma der Halswirbelsäule und des Kiefers festgestellt (act. 9025). A.________ begab sich am frühen Morgen des Folgetags ins Inselspital Bern wegen Nackenschmerzen. Diese wurden auf eine muskuläre Ätiologie zurückgeführt. Es wurden zudem mehrere Hämatome am rechten Unterschenkel von A.________ fotodokumentiert (act. 2036 ff.). Am 26. Juni 2020 reichten B.________ und A.________ gegenseitig Strafantrag ein. A.________ beschuldigte B.________ der wiederholten Tätlichkeiten und konstituierte sich als Privatklägerin (act. 2025 f.). B.________ warf A.________ einfache Körperverletzung vor und konstituierte sich ebenfalls als Privatklägerin (act. 2027 f.). B.________ wurde sogleich als Auskunftsperson polizeilich befragt (act. 2013 ff.). Am 14. Juli 2020 wurde A.________ und am 17. September 2020 B.________ als beschuldigte Person polizeilich zu den Geschehnissen vom 25. Juni 2020 einvernommen (act. 2004 ff. und act. 2008 ff.). Am 6. August 2020 wurde der Nachbar C.________ und am 24. September 2020 die Nachbarin D.________ als Auskunftspersonen zu den Ereignissen befragt (act. 2020 ff. und act. 2023 ff.). Am 22. September 2020 wurde A.________ nochmals von der Polizei zur Auseinandersetzung vom 25. Juni 2020 angehört (act. 2018 f.). B. Mit Strafbefehl vom 19. August 2021 verurteilte die Staatsanwaltschaft A.________ wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.- und zu einer Busse von CHF 500.-. Zudem wurde A.________ verpflichtet, eine Entschädigung für die B.________ entstandenen, notwendigen Auslagen im Verfahren in der Höhe von CHF 2'870.75 zu bezahlen (act. 10'000 ff.). Am 26. August 2021 erhob A.________ dagegen Einsprache (act. 10'006 ff.). Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. August 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Eröffnung einer Untersuchung gegen B.________, Kosten zu Lasten des Staates (act. 10'014 ff.). C. Am 30. August 2021 erhob A.________ gegen die Nichtanhandnahme vom 19. August 2021 Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen B.________ an die Hand zu nehmen. Die Verfahrenskosten seien der Staatskasse aufzuerlegen und es sei ihr eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entrichten. Die Staatsanwaltschaft hielt mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 fest, dass A.________ neben der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme auch frist- und formgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl vom 19. August 2021 erhoben habe. Die beiden Verfahren würden denselben Sachver- haltskomplex betreffen. Unter diesen Umständen werde die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend die Einsprache gegen den Straf- befehl vom 19. August 2021 beantragt. Eventualiter sei die Beschwerde kostenfällig abzuweisen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 B.________ schloss sich dem Antrag der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 an und ersuchte ebenfalls um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des Einspracheverfahrens. A.________ schloss am 15. November 2021 auf Abweisung des Antrags auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Es werde durch die Staatsanwaltschaft nicht dargelegt, weshalb die Einspracheerhebung gegen den Strafbefehl automatisch die Sistierung des vorliegenden Beschwer- deverfahrens zur Folge haben solle. Es seien auch keine entsprechenden Gründe ersichtlich. Am 10. Dezember 2021 reichte B.________ ihre Stellungnahme zur Beschwerde vom 30. August 2021 ein. Darin hielt sie fest, dass sie sich gänzlich auf die Würdigung durch das Gericht verlasse. Sie bestreite, sich der Tätlichkeit oder Körperverletzung zum Nachteil von A.________ schuldig gemacht zu haben. Zudem habe A.________ das Beschwerdeverfahren durch fehlerhaftes Verhalten eingeleitet, womit ihr unabhängig des Verfahrensausgangs die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen seien. B.________ sei für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahrens eine Parteientschädigung von CHF 1'328.55 zuzusprechen, welche A.________ aufzuerlegen sei. Rechtsanwalt Elio Lopes legte der Stellungnahme seine Honorarnote bei.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. 322 Abs. 2 StPO; Art. 64 Bst. c JG). Es ist aufgrund der Vorakten nicht ersichtlich, wann die Nichtanhandnahmeverfügung vom
19. August 2021 der Beschwerdeführerin zugestellt wurde. Die am 30. August 2021 der Post über- gebene Beschwerdeschrift gilt somit als rechtzeitig eingereicht.
E. 1.2 Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Beschwerdeführerin macht Tätlichkeiten (wiederholt) geltend und hat am 26. Juni 2020 ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Privatklägerin zu beteiligen (act. 2025 f.). Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.3 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO), was vorliegend der Fall ist. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 1.4 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin bringt die unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Verletzung von Art. 310 StPO vor.
E. 1.5 Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grund- sätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8
E. 2.1 Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staats- anwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art.
E. 2.2 In der Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. August 2021 hält die Staatsanwaltschaft fest, dass gestützt auf die Aussagen der Zeugen erstellt sei, dass die besagte tätliche Auseinanderset- zung von der Beschwerdeführerin ausging und sich B.________ mit dem Festhalten an der Beschwerdeführerin gegen deren Angriff und einen Sturz wehrte. Das Festhalten an Körper, T-Shirt oder Haaren könne u.U. den Straftatbestand der Tätlichkeiten zwar erfüllen, jedoch habe B.________ damit auf die Schläge der Beschwerdeführerin reagiert und ihr Verhalten sei somit nicht rechtswidrig gewesen. In Bezug auf das fotografierte Haarbüschel, könne nicht erstellt werden, ob dieses bei diesem Vorfall ausgerissen wurde. Im Arztbericht des Inselspitals werde dahingehend keine Feststellung erwähnt. Sofern B.________ die Haare beim Festhalten tatsächlich ausgerissen hätte, werde auf die Ausführungen zur Abwehr des Angriffes verwiesen. Betreffend die fotografisch festgehaltenen Hämatome am rechten Schienbein der Beschwerdeführerin, habe B.________ abgestritten, dafür verantwortlich zu sein. Es könne in der Tat sein, dass diese Hämatome im Zuge der Rangelei durch Kontakt der Schienbeine entstanden seien, ohne dass es gezielte oder absichtliche Schläge gab. Da sich der Vorfall zudem unmittelbar bei einem Geländer abspielte, bestehe ebenfalls die Möglichkeit, dass das Schienbein bei der Auseinandersetzung gegen einen Pfosten des Geländers stiess. Von den Zeugen seien ausserdem keine Schläge seitens B.________
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 mit einem Stein gegen das Schienbein der Beschwerdeführerin beobachtet worden, weshalb für diesen Vorwurf der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt werden könne.
E. 2.3 Es bestehen Fotos und Berichte von Verletzungen beider Beteiligten (act. 2036 ff., 2039 ff., 9025 ff.). Weitere objektive Beweismittel liegen keine vor. Die Aussagen beider Beteiligten und zwei- er Nachbarn (C.________ und D.________) bilden zurzeit die einzigen subjektiven Beweismittel. Diese Aussagen stehen sich teilweise und insbesondere was die Handgreiflichkeiten zwischen B.________ und der Beschwerdeführerin betrifft diametral gegenüber. Zu bemerken ist, dass C.________ erst dazu kam, als die physische Auseinandersetzung schon im Gang war. D.________ beobachtete ihrerseits die Ereignisse vom Küchenfenster aus. Die Beschwerdeführerin sagte aus, dass B.________ aufgrund einer verbalen Auseinandersetzung aggressiv geworden sei, sie deshalb am Pferdeschwanz gepackt habe und ihr anschliessend den Kopf hinuntergedrückt habe. Daraufhin habe auch sie B.________ an den Haaren festgehalten (act. 2005 Z. 17 ff.). Diese Aussagen decken sich mit jener von C.________, die beiden Beteiligten hätten sich an den Haaren gerissen (act. 2021 Z. 7 f.) und die Haare der Beschwerdeführerin seien nach der Auseinandersetzung zerzaust gewesen (act. 2021 Z. 29 f.). Anders schilderten B.________ und D.________ die Situation. Übereinstimmend gaben sie an, dass die körperliche Auseinandersetzung von der Beschwerdeführerin ausgegangen sei. B.________ sagte aus, dass sie mit der Beschwerdeführerin habe reden wollen, diese sie jedoch direkt an den Haaren gepackt habe und ihr mehrere Schläge ins Gesicht, den Kopf und den Thorax verpasst habe (act. 2014 Z. 22 ff.). D.________ erwähnte anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson ebenfalls Schläge seitens der Beschwerdeführerin gegenüber B.________ (act. 2024 Z. 15 ff.). Die Beschwerdeführerin hingegen gab an, sie habe B.________ am Gesicht weggedrückt, um sich zu befreien; sie habe sie nicht geschlagen (act. 2005 Z. 29). Schliesslich äusserte B.________ als Einzige, sie sei von der Beschwerdeführerin gewürgt worden (act. 2014 Z. 23) und die Beschwerdeführerin habe versucht, ihren Kopf an der Latte des Geländers aufzuschlagen (act. 2014 Z. 23 ff.). Die Beschwerdeführerin erwähnte weiter, B.________ habe sie mit einem Stein am Unterschenkel geschlagen, wovon sie Hämatome erlitten habe (act. 2005 Z. 24 und act. 2019 Z. 62 f.). B.________ hingegen verneinte auf Frage anlässlich ihrer Einvernahme, die Beschwerdeführerin geschlagen zu haben. Sie sagte nichts von einem Stein, wurde aber auch nicht mit diesem Vorwurf konfrontiert (act. 2010 Z. 45). Auch C.________ wurde nicht betreffend die Aussage der Beschwerdeführerin, B.________ hätte sie mit einem Stein geschlagen, einvernommen. D.________ hingegen gab an, dass B.________ während der Auseinandersetzung etwas wie einen Schlüsselbund in der Hand gehalten habe, aber keinen Stein (act. 2024 Z. 27 ff.). B.________ sagte weiter aus, die Beschwerdeführerin habe sie gestossen und hinter ihr sei eine Böschung gewesen. Deshalb habe sie sich am T-Shirt und den Haaren der Beschwerdeführerin festhalten müssen. Sie habe Angst um ihr Leben gehabt und dies sei die einzige mögliche Position gewesen, um zu überleben (act. 2010 Z. 41 ff.). Auf die Frage, ob B.________ die Beschwerde- führerin geschlagen oder sich gewehrt habe, erklärte D.________, dass B.________ sich irgendwo an der Beschwerdeführerin festgehalten habe («Ein paar Meter hinter B.________ geht es den Hang hinunter und ein Gedanke war, dass sie hoffentlich nicht hinunterfällt»; act. 2024 Z. 19 ff.). Die Beschwerdeführerin hingegen gab an, B.________ habe sie festgehalten und habe einfach nicht loslassen wollen. Sie habe nicht mehr gewusst, wie sie loskommen könne und habe B.________ dann am Gesicht weggedrückt (act. 2005 Z. 26 ff.). C.________ erwähnte einzig, die beiden Beteiligten hätten sich gegenseitig an den Haaren gerissen («Als ich bei B.________ und A.________
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 war, habe ich […] ihnen (auf Deutsch) gesagt, sie sollen sich loslassen und sie sollen aufhören. Als sie nicht reagiert haben, habe ich sie auseinandergestossen. Dann haben sie auch losgelassen, weil sie gemerkt haben, dass jemand da ist. Beide waren sehr aber noch sehr in Rage. Was ich gesehen habe, ist, dass die Treppe und das Geländer in der Nähe war und ich wollte nicht, dass etwas passiert. Als ich sie auseinandergestossen hatte, waren etwa 2-3 Meter dazwischen. Sie haben sich noch weiter angeschrien und beleidigt und sobald die eine wieder einen Schritt auf die andere machen wollte, ging ich wieder dazwischen. Wenn ich weggegangen wäre, hätten sie sicher weiter gestritten. Und so habe ich gewartet (…)»; act. 2021 Z. 12 ff.). Es liegt zurzeit kein Situationsplan respektive eine Skizze des Tatorts vor. Unklar ist daher nament- lich, ob sich die Auseinandersetzung am Geländer oder davon entfernt abgespielt hat und somit auch, ob die Hämatome am Unterschenkel der Beschwerdeführerin durch das Gerangel am Gelän- der, bzw. von einem Pfosten herstammen könnten oder nicht. Obschon sie aussagte, die Beschwer- deführerin habe ihren Kopf am Geländer aufschlagen wollen (act. 2014 Z. 24), gab B.________ an, während der körperlichen Auseinandersetzung sei kein Geländer zwischen den beiden Beteiligten gewesen (act. 2009 Z. 14 f.). D.________ hingegen erklärte, die Beschwerdeführerin und B.________ seien bei dem Streit durch ein Geländer getrennt gewesen (act. 2024a Z. 40). C.________ wurde dazu nicht befragt (act. 2004 ff.), erwähnte jedoch, dass das Geländer «in der Nähe» war (act. 2021 Z. 18). Auch über die Anwesenheit diverser Drittpersonen sind sich die Einvernommenen uneinig. Während die Beschwerdeführerin und B.________ übereinstimmend aussagen, E.________ sei während der Auseinandersetzung präsent gewesen (act. 2009 Z. 24 und 2006 Z. 31 f.), gibt C.________ an, er habe ihn erst am Schluss gesehen, als B.________ wieder ins Haus gegangen sei (act. 2021 Z. 26 f.). B.________ hielt zudem fest, auch die Nachbarin, F.________, habe die gesamte Auseinandersetzung gesehen (act. 2009 Z. 24 f.). Die Beschwerdeführerin erwähnte sodann die Anwesenheit der Ehefrau von E.________ (act. 2006 Z. 31 f.), während D.________ angab, die Ehefrau von E.________ sei zumindest am Ende der Auseinandersetzung präsent gewesen (act. 2024a Z. 47 f.).
E. 2.4 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Aussagen der Anwesenden teilweise widersprüchlich und unvollständig sind. Weitere Personen, die die Situation gemäss den obgenann- ten Aussagen der Anwesenden beobachtet haben könnten, wie F.________ und die Ehegatten E.________, wurden bisher nicht befragt. Die Verletzungen beider Beteiligten sind zwar dokumen- tiert, aber deren Entstehung nicht eindeutig erklär- und nachvollziehbar. Insgesamt ist der Sachver- halt nicht klar und rechtsgenüglich erstellt, womit nicht offensichtlich ist, wie die Handlungen von B.________ zu würdigen sind. Die bisherigen Ermittlungen lassen somit zum jetzigen Zeitpunkt keinen endgültigen Ausschluss strafbarer Handlungen seitens B.________ zu, womit die Staatsanwaltschaft in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" keine Nichtanhandnahme erlassen durfte. Die Verfügung vom 19. August 2021 ist daher aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens wird das Gesuch um Sistierung gegenstands- los. 3. 3.1. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Gemäss Art. 417 StPO können die Verfahrenskosten und Entschädigungen bei Säumnis oder anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen, ungeachtet
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 des Verfahrensausgangs, der verfahrensbeteiligten Person auferlegt werden, die sie verursacht hat. Nach Art. 417 StPO kann die Strafbehörde bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshand- lungen namentlich die Verfahrenskosten ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbetei- ligten Person auferlegen, die sie verursacht hat. Die objektive Verletzung von Verfahrenspflichten reicht aus, ein schuldhaftes Verhalten ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist jedoch, dass zwischen der Verletzung der Verfahrenspflicht und den Verfahrenskosten ein Kausalzusammenhang besteht. Nur die adäquat durch die fehlerhafte Verfahrenshandlung verursachten Kosten können unabhängig vom Prozessausgang der verfahrensbeteiligten Person, welche sie verursacht hat, auferlegt werden (Urteil BGer 6B_738/2015 vom 11. November 2015 E. 1.4.2 m. H.). Zweck dieser Bestimmung ist die Garantie eines zügigen und geordneten Verfahrensablaufs (vgl. Urteil BGer 6B_5/2013 vom
19. Februar 2013 E. 2.4). Art. 417 StPO ist als eine «Kann»-Bestimmung konzipiert. Der Strafbehör- de steht es daher frei, von einer Kostenauflage an einen fehlerhaft handelnden Verfahrensbeteiligten abzusehen, wenn ihr dies als recht und billig erscheint. Wendet sie aber Art. 417 StPO an, hat sie der fehlerhaft handelnden Person das rechtliche Gehör zu gewähren. In ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2021 zur Beschwerde verlangt B.________, dass die Verfahrenskosten A.________ aufzuerlegen seien, denn diese habe durch fehlerhaftes Verhalten das vorliegende Beschwerdeverfahren eingeleitet. So habe die Staatsanwaltschaft A.________ mit Schreiben vom 12. Juli 2021 über den Abschluss der Untersuchung und insbesondere über die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen B.________ informiert und ihr eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen eingeräumt. Diese Frist habe A.________ unbenutzt verstreichen lassen. B.________ hält fest, dass bei fristgerechter Formulierung der Beweisanträge das vorliegende Beschwerdeverfahren vermutlich nicht nötig gewesen wäre. Das Beschwerdeverfahren sei somit einzig durch das fehlerhafte Verhalten von A.________ eingeleitet worden, womit die Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs von A.________ zu tragen seien. Entgegen der Ansicht von B.________ hat A.________ die Frist zur Stellung von Beweisanträgen nicht unbenutzt verstreichen lassen. Vielmehr hat sie am 13. Juli 2021 per Mail zum Ausdruck gebracht, dass sie weitere Untersuchungshandlungen, insbesondere Einvernahmen wünscht (act. 9018). Sie hat zudem Fotografien ihres Beins eingereicht. Es liegen somit keine fehlerhaften Verfahrenshandlungen, bzw. verspätetes Stellen von Beweisanträgen vor, womit Art. 417 StPO nicht zur Anwendung kommt. 3.2. Vorliegend wird die Beschwerde gutgeheissen, sodass die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 600.- (Gerichtsgebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) in Anwendung von Art. 428 StPO dem Staat Freiburg aufzuerlegen sind. Die von der Beschwerdeführerin geleistete Sicherheit im Umfang von CHF 600.- ist dieser nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuer- statten. 3.3. Die Beschwerdeführerin als Privatklägerin hätte grundsätzlich Anspruch auf eine Parteient- schädigung. In ihrer Beschwerdeschrift schliesst sie jedoch einzig auf Ausrichtung einer angemes- senen Entschädigung für ihre Aufwendungen in diesem Verfahren, ohne diese zu beziffern und zu belegen, wie dies Art. 433 Abs. 2 StPO verlangt. Ihr ist somit keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Urteil BGer 6B_1345/2016 vom 30. November 2017 E. 7.2).
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. August 2021 wird aufgehoben und die Angelegen- heit zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.- (Gerichtsgebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt. Die von A.________ geleistete Sicherheit im Umfang von CHF 600.- ist dieser nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 10. Januar 2022/cgo Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
E. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2, 319 Abs. 1 sowie Art. 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Der Grundsatz „in dubio pro duriore“ ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände handzuhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Mithin können die fraglichen Tatbestände als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrele- vanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Ebenso wenig darf ein Verfahren eingeleitet werden, um Verdacht schöpfen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglich- keit der Begehung einer Straftat ergibt (u.a. BGE 138 IV 86 E. 4.1 ff.; 137 IV 285 E. 2.2 f.; Urteil BGer 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; jeweils m.H.).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2021 180 Urteil vom 10. Januar 2022 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Corina Göldi Parteien A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Paul Hofer gegen STAATSANWALTSCHAFT, Vorinstanz und B.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Elio Lopes Gegenstand Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) Beschwerde vom 30. August 2021 gegen die Verfügung der Staats- anwaltschaft vom 19. August 2021
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. Am 25. Juni 2020 kam es zwischen den beiden Nachbarinnen A.________, geb. 1980, und B.________, geb. 1974, zu einer verbalen und körperlichen Auseinandersetzung an ihrer Grundstücksgrenze. Mehrere Nachbarn bemerkten den Vorfall. B.________ rief in der Folge die Polizei, welche sie ins freiburger Spital (HFR Freiburg) schickte. Es wurde bei B.________ ein Trauma der Halswirbelsäule und des Kiefers festgestellt (act. 9025). A.________ begab sich am frühen Morgen des Folgetags ins Inselspital Bern wegen Nackenschmerzen. Diese wurden auf eine muskuläre Ätiologie zurückgeführt. Es wurden zudem mehrere Hämatome am rechten Unterschenkel von A.________ fotodokumentiert (act. 2036 ff.). Am 26. Juni 2020 reichten B.________ und A.________ gegenseitig Strafantrag ein. A.________ beschuldigte B.________ der wiederholten Tätlichkeiten und konstituierte sich als Privatklägerin (act. 2025 f.). B.________ warf A.________ einfache Körperverletzung vor und konstituierte sich ebenfalls als Privatklägerin (act. 2027 f.). B.________ wurde sogleich als Auskunftsperson polizeilich befragt (act. 2013 ff.). Am 14. Juli 2020 wurde A.________ und am 17. September 2020 B.________ als beschuldigte Person polizeilich zu den Geschehnissen vom 25. Juni 2020 einvernommen (act. 2004 ff. und act. 2008 ff.). Am 6. August 2020 wurde der Nachbar C.________ und am 24. September 2020 die Nachbarin D.________ als Auskunftspersonen zu den Ereignissen befragt (act. 2020 ff. und act. 2023 ff.). Am 22. September 2020 wurde A.________ nochmals von der Polizei zur Auseinandersetzung vom 25. Juni 2020 angehört (act. 2018 f.). B. Mit Strafbefehl vom 19. August 2021 verurteilte die Staatsanwaltschaft A.________ wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.- und zu einer Busse von CHF 500.-. Zudem wurde A.________ verpflichtet, eine Entschädigung für die B.________ entstandenen, notwendigen Auslagen im Verfahren in der Höhe von CHF 2'870.75 zu bezahlen (act. 10'000 ff.). Am 26. August 2021 erhob A.________ dagegen Einsprache (act. 10'006 ff.). Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. August 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Eröffnung einer Untersuchung gegen B.________, Kosten zu Lasten des Staates (act. 10'014 ff.). C. Am 30. August 2021 erhob A.________ gegen die Nichtanhandnahme vom 19. August 2021 Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen B.________ an die Hand zu nehmen. Die Verfahrenskosten seien der Staatskasse aufzuerlegen und es sei ihr eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entrichten. Die Staatsanwaltschaft hielt mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 fest, dass A.________ neben der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme auch frist- und formgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl vom 19. August 2021 erhoben habe. Die beiden Verfahren würden denselben Sachver- haltskomplex betreffen. Unter diesen Umständen werde die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend die Einsprache gegen den Straf- befehl vom 19. August 2021 beantragt. Eventualiter sei die Beschwerde kostenfällig abzuweisen.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 B.________ schloss sich dem Antrag der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 an und ersuchte ebenfalls um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des Einspracheverfahrens. A.________ schloss am 15. November 2021 auf Abweisung des Antrags auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Es werde durch die Staatsanwaltschaft nicht dargelegt, weshalb die Einspracheerhebung gegen den Strafbefehl automatisch die Sistierung des vorliegenden Beschwer- deverfahrens zur Folge haben solle. Es seien auch keine entsprechenden Gründe ersichtlich. Am 10. Dezember 2021 reichte B.________ ihre Stellungnahme zur Beschwerde vom 30. August 2021 ein. Darin hielt sie fest, dass sie sich gänzlich auf die Würdigung durch das Gericht verlasse. Sie bestreite, sich der Tätlichkeit oder Körperverletzung zum Nachteil von A.________ schuldig gemacht zu haben. Zudem habe A.________ das Beschwerdeverfahren durch fehlerhaftes Verhalten eingeleitet, womit ihr unabhängig des Verfahrensausgangs die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen seien. B.________ sei für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahrens eine Parteientschädigung von CHF 1'328.55 zuzusprechen, welche A.________ aufzuerlegen sei. Rechtsanwalt Elio Lopes legte der Stellungnahme seine Honorarnote bei. Erwägungen 1. 1.1. Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. 322 Abs. 2 StPO; Art. 64 Bst. c JG). Es ist aufgrund der Vorakten nicht ersichtlich, wann die Nichtanhandnahmeverfügung vom
19. August 2021 der Beschwerdeführerin zugestellt wurde. Die am 30. August 2021 der Post über- gebene Beschwerdeschrift gilt somit als rechtzeitig eingereicht. 1.2. Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Beschwerdeführerin macht Tätlichkeiten (wiederholt) geltend und hat am 26. Juni 2020 ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Privatklägerin zu beteiligen (act. 2025 f.). Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. 1.3. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO), was vorliegend der Fall ist. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin bringt die unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Verletzung von Art. 310 StPO vor. 1.5. Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grund- sätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 2. 2.1. Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staats- anwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2, 319 Abs. 1 sowie Art. 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Der Grundsatz „in dubio pro duriore“ ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände handzuhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Mithin können die fraglichen Tatbestände als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrele- vanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Ebenso wenig darf ein Verfahren eingeleitet werden, um Verdacht schöpfen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglich- keit der Begehung einer Straftat ergibt (u.a. BGE 138 IV 86 E. 4.1 ff.; 137 IV 285 E. 2.2 f.; Urteil BGer 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; jeweils m.H.). 2.2. In der Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. August 2021 hält die Staatsanwaltschaft fest, dass gestützt auf die Aussagen der Zeugen erstellt sei, dass die besagte tätliche Auseinanderset- zung von der Beschwerdeführerin ausging und sich B.________ mit dem Festhalten an der Beschwerdeführerin gegen deren Angriff und einen Sturz wehrte. Das Festhalten an Körper, T-Shirt oder Haaren könne u.U. den Straftatbestand der Tätlichkeiten zwar erfüllen, jedoch habe B.________ damit auf die Schläge der Beschwerdeführerin reagiert und ihr Verhalten sei somit nicht rechtswidrig gewesen. In Bezug auf das fotografierte Haarbüschel, könne nicht erstellt werden, ob dieses bei diesem Vorfall ausgerissen wurde. Im Arztbericht des Inselspitals werde dahingehend keine Feststellung erwähnt. Sofern B.________ die Haare beim Festhalten tatsächlich ausgerissen hätte, werde auf die Ausführungen zur Abwehr des Angriffes verwiesen. Betreffend die fotografisch festgehaltenen Hämatome am rechten Schienbein der Beschwerdeführerin, habe B.________ abgestritten, dafür verantwortlich zu sein. Es könne in der Tat sein, dass diese Hämatome im Zuge der Rangelei durch Kontakt der Schienbeine entstanden seien, ohne dass es gezielte oder absichtliche Schläge gab. Da sich der Vorfall zudem unmittelbar bei einem Geländer abspielte, bestehe ebenfalls die Möglichkeit, dass das Schienbein bei der Auseinandersetzung gegen einen Pfosten des Geländers stiess. Von den Zeugen seien ausserdem keine Schläge seitens B.________
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 mit einem Stein gegen das Schienbein der Beschwerdeführerin beobachtet worden, weshalb für diesen Vorwurf der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt werden könne. 2.3. Es bestehen Fotos und Berichte von Verletzungen beider Beteiligten (act. 2036 ff., 2039 ff., 9025 ff.). Weitere objektive Beweismittel liegen keine vor. Die Aussagen beider Beteiligten und zwei- er Nachbarn (C.________ und D.________) bilden zurzeit die einzigen subjektiven Beweismittel. Diese Aussagen stehen sich teilweise und insbesondere was die Handgreiflichkeiten zwischen B.________ und der Beschwerdeführerin betrifft diametral gegenüber. Zu bemerken ist, dass C.________ erst dazu kam, als die physische Auseinandersetzung schon im Gang war. D.________ beobachtete ihrerseits die Ereignisse vom Küchenfenster aus. Die Beschwerdeführerin sagte aus, dass B.________ aufgrund einer verbalen Auseinandersetzung aggressiv geworden sei, sie deshalb am Pferdeschwanz gepackt habe und ihr anschliessend den Kopf hinuntergedrückt habe. Daraufhin habe auch sie B.________ an den Haaren festgehalten (act. 2005 Z. 17 ff.). Diese Aussagen decken sich mit jener von C.________, die beiden Beteiligten hätten sich an den Haaren gerissen (act. 2021 Z. 7 f.) und die Haare der Beschwerdeführerin seien nach der Auseinandersetzung zerzaust gewesen (act. 2021 Z. 29 f.). Anders schilderten B.________ und D.________ die Situation. Übereinstimmend gaben sie an, dass die körperliche Auseinandersetzung von der Beschwerdeführerin ausgegangen sei. B.________ sagte aus, dass sie mit der Beschwerdeführerin habe reden wollen, diese sie jedoch direkt an den Haaren gepackt habe und ihr mehrere Schläge ins Gesicht, den Kopf und den Thorax verpasst habe (act. 2014 Z. 22 ff.). D.________ erwähnte anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson ebenfalls Schläge seitens der Beschwerdeführerin gegenüber B.________ (act. 2024 Z. 15 ff.). Die Beschwerdeführerin hingegen gab an, sie habe B.________ am Gesicht weggedrückt, um sich zu befreien; sie habe sie nicht geschlagen (act. 2005 Z. 29). Schliesslich äusserte B.________ als Einzige, sie sei von der Beschwerdeführerin gewürgt worden (act. 2014 Z. 23) und die Beschwerdeführerin habe versucht, ihren Kopf an der Latte des Geländers aufzuschlagen (act. 2014 Z. 23 ff.). Die Beschwerdeführerin erwähnte weiter, B.________ habe sie mit einem Stein am Unterschenkel geschlagen, wovon sie Hämatome erlitten habe (act. 2005 Z. 24 und act. 2019 Z. 62 f.). B.________ hingegen verneinte auf Frage anlässlich ihrer Einvernahme, die Beschwerdeführerin geschlagen zu haben. Sie sagte nichts von einem Stein, wurde aber auch nicht mit diesem Vorwurf konfrontiert (act. 2010 Z. 45). Auch C.________ wurde nicht betreffend die Aussage der Beschwerdeführerin, B.________ hätte sie mit einem Stein geschlagen, einvernommen. D.________ hingegen gab an, dass B.________ während der Auseinandersetzung etwas wie einen Schlüsselbund in der Hand gehalten habe, aber keinen Stein (act. 2024 Z. 27 ff.). B.________ sagte weiter aus, die Beschwerdeführerin habe sie gestossen und hinter ihr sei eine Böschung gewesen. Deshalb habe sie sich am T-Shirt und den Haaren der Beschwerdeführerin festhalten müssen. Sie habe Angst um ihr Leben gehabt und dies sei die einzige mögliche Position gewesen, um zu überleben (act. 2010 Z. 41 ff.). Auf die Frage, ob B.________ die Beschwerde- führerin geschlagen oder sich gewehrt habe, erklärte D.________, dass B.________ sich irgendwo an der Beschwerdeführerin festgehalten habe («Ein paar Meter hinter B.________ geht es den Hang hinunter und ein Gedanke war, dass sie hoffentlich nicht hinunterfällt»; act. 2024 Z. 19 ff.). Die Beschwerdeführerin hingegen gab an, B.________ habe sie festgehalten und habe einfach nicht loslassen wollen. Sie habe nicht mehr gewusst, wie sie loskommen könne und habe B.________ dann am Gesicht weggedrückt (act. 2005 Z. 26 ff.). C.________ erwähnte einzig, die beiden Beteiligten hätten sich gegenseitig an den Haaren gerissen («Als ich bei B.________ und A.________
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 war, habe ich […] ihnen (auf Deutsch) gesagt, sie sollen sich loslassen und sie sollen aufhören. Als sie nicht reagiert haben, habe ich sie auseinandergestossen. Dann haben sie auch losgelassen, weil sie gemerkt haben, dass jemand da ist. Beide waren sehr aber noch sehr in Rage. Was ich gesehen habe, ist, dass die Treppe und das Geländer in der Nähe war und ich wollte nicht, dass etwas passiert. Als ich sie auseinandergestossen hatte, waren etwa 2-3 Meter dazwischen. Sie haben sich noch weiter angeschrien und beleidigt und sobald die eine wieder einen Schritt auf die andere machen wollte, ging ich wieder dazwischen. Wenn ich weggegangen wäre, hätten sie sicher weiter gestritten. Und so habe ich gewartet (…)»; act. 2021 Z. 12 ff.). Es liegt zurzeit kein Situationsplan respektive eine Skizze des Tatorts vor. Unklar ist daher nament- lich, ob sich die Auseinandersetzung am Geländer oder davon entfernt abgespielt hat und somit auch, ob die Hämatome am Unterschenkel der Beschwerdeführerin durch das Gerangel am Gelän- der, bzw. von einem Pfosten herstammen könnten oder nicht. Obschon sie aussagte, die Beschwer- deführerin habe ihren Kopf am Geländer aufschlagen wollen (act. 2014 Z. 24), gab B.________ an, während der körperlichen Auseinandersetzung sei kein Geländer zwischen den beiden Beteiligten gewesen (act. 2009 Z. 14 f.). D.________ hingegen erklärte, die Beschwerdeführerin und B.________ seien bei dem Streit durch ein Geländer getrennt gewesen (act. 2024a Z. 40). C.________ wurde dazu nicht befragt (act. 2004 ff.), erwähnte jedoch, dass das Geländer «in der Nähe» war (act. 2021 Z. 18). Auch über die Anwesenheit diverser Drittpersonen sind sich die Einvernommenen uneinig. Während die Beschwerdeführerin und B.________ übereinstimmend aussagen, E.________ sei während der Auseinandersetzung präsent gewesen (act. 2009 Z. 24 und 2006 Z. 31 f.), gibt C.________ an, er habe ihn erst am Schluss gesehen, als B.________ wieder ins Haus gegangen sei (act. 2021 Z. 26 f.). B.________ hielt zudem fest, auch die Nachbarin, F.________, habe die gesamte Auseinandersetzung gesehen (act. 2009 Z. 24 f.). Die Beschwerdeführerin erwähnte sodann die Anwesenheit der Ehefrau von E.________ (act. 2006 Z. 31 f.), während D.________ angab, die Ehefrau von E.________ sei zumindest am Ende der Auseinandersetzung präsent gewesen (act. 2024a Z. 47 f.). 2.4 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Aussagen der Anwesenden teilweise widersprüchlich und unvollständig sind. Weitere Personen, die die Situation gemäss den obgenann- ten Aussagen der Anwesenden beobachtet haben könnten, wie F.________ und die Ehegatten E.________, wurden bisher nicht befragt. Die Verletzungen beider Beteiligten sind zwar dokumen- tiert, aber deren Entstehung nicht eindeutig erklär- und nachvollziehbar. Insgesamt ist der Sachver- halt nicht klar und rechtsgenüglich erstellt, womit nicht offensichtlich ist, wie die Handlungen von B.________ zu würdigen sind. Die bisherigen Ermittlungen lassen somit zum jetzigen Zeitpunkt keinen endgültigen Ausschluss strafbarer Handlungen seitens B.________ zu, womit die Staatsanwaltschaft in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" keine Nichtanhandnahme erlassen durfte. Die Verfügung vom 19. August 2021 ist daher aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens wird das Gesuch um Sistierung gegenstands- los. 3. 3.1. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Gemäss Art. 417 StPO können die Verfahrenskosten und Entschädigungen bei Säumnis oder anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen, ungeachtet
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 des Verfahrensausgangs, der verfahrensbeteiligten Person auferlegt werden, die sie verursacht hat. Nach Art. 417 StPO kann die Strafbehörde bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshand- lungen namentlich die Verfahrenskosten ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbetei- ligten Person auferlegen, die sie verursacht hat. Die objektive Verletzung von Verfahrenspflichten reicht aus, ein schuldhaftes Verhalten ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist jedoch, dass zwischen der Verletzung der Verfahrenspflicht und den Verfahrenskosten ein Kausalzusammenhang besteht. Nur die adäquat durch die fehlerhafte Verfahrenshandlung verursachten Kosten können unabhängig vom Prozessausgang der verfahrensbeteiligten Person, welche sie verursacht hat, auferlegt werden (Urteil BGer 6B_738/2015 vom 11. November 2015 E. 1.4.2 m. H.). Zweck dieser Bestimmung ist die Garantie eines zügigen und geordneten Verfahrensablaufs (vgl. Urteil BGer 6B_5/2013 vom
19. Februar 2013 E. 2.4). Art. 417 StPO ist als eine «Kann»-Bestimmung konzipiert. Der Strafbehör- de steht es daher frei, von einer Kostenauflage an einen fehlerhaft handelnden Verfahrensbeteiligten abzusehen, wenn ihr dies als recht und billig erscheint. Wendet sie aber Art. 417 StPO an, hat sie der fehlerhaft handelnden Person das rechtliche Gehör zu gewähren. In ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2021 zur Beschwerde verlangt B.________, dass die Verfahrenskosten A.________ aufzuerlegen seien, denn diese habe durch fehlerhaftes Verhalten das vorliegende Beschwerdeverfahren eingeleitet. So habe die Staatsanwaltschaft A.________ mit Schreiben vom 12. Juli 2021 über den Abschluss der Untersuchung und insbesondere über die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen B.________ informiert und ihr eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen eingeräumt. Diese Frist habe A.________ unbenutzt verstreichen lassen. B.________ hält fest, dass bei fristgerechter Formulierung der Beweisanträge das vorliegende Beschwerdeverfahren vermutlich nicht nötig gewesen wäre. Das Beschwerdeverfahren sei somit einzig durch das fehlerhafte Verhalten von A.________ eingeleitet worden, womit die Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs von A.________ zu tragen seien. Entgegen der Ansicht von B.________ hat A.________ die Frist zur Stellung von Beweisanträgen nicht unbenutzt verstreichen lassen. Vielmehr hat sie am 13. Juli 2021 per Mail zum Ausdruck gebracht, dass sie weitere Untersuchungshandlungen, insbesondere Einvernahmen wünscht (act. 9018). Sie hat zudem Fotografien ihres Beins eingereicht. Es liegen somit keine fehlerhaften Verfahrenshandlungen, bzw. verspätetes Stellen von Beweisanträgen vor, womit Art. 417 StPO nicht zur Anwendung kommt. 3.2. Vorliegend wird die Beschwerde gutgeheissen, sodass die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 600.- (Gerichtsgebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) in Anwendung von Art. 428 StPO dem Staat Freiburg aufzuerlegen sind. Die von der Beschwerdeführerin geleistete Sicherheit im Umfang von CHF 600.- ist dieser nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuer- statten. 3.3. Die Beschwerdeführerin als Privatklägerin hätte grundsätzlich Anspruch auf eine Parteient- schädigung. In ihrer Beschwerdeschrift schliesst sie jedoch einzig auf Ausrichtung einer angemes- senen Entschädigung für ihre Aufwendungen in diesem Verfahren, ohne diese zu beziffern und zu belegen, wie dies Art. 433 Abs. 2 StPO verlangt. Ihr ist somit keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Urteil BGer 6B_1345/2016 vom 30. November 2017 E. 7.2).
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. August 2021 wird aufgehoben und die Angelegen- heit zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.- (Gerichtsgebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt. Die von A.________ geleistete Sicherheit im Umfang von CHF 600.- ist dieser nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 10. Januar 2022/cgo Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: