Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht
Sachverhalt
A. Gegen A.________, geb. 1999, wurde am 29. Juli 2021 ein Strafverfahren wegen sexueller Nötigung, Schändung, Drohung, Beschimpfung und Tätlichkeiten eröffnet (act. 5000). Gleichentags wurde er von der Polizei vorläufig festgenommen (act. 6000 ff.) und es wurde auf Delegation der Staatsanwaltschaft die erste Einvernahme durchgeführt. Hierbei wurde A.________ von B.________, Anwaltspraktikantin, vertreten (act. 6033 ff.). Da diese französischer, A.________ jedoch deutscher Muttersprache ist und das Verfahren auf Deutsch zu führen ist, wurde die Vertre- tung durch sie von Anfang an auf die erste Einvernahme beschränkt. Am 30. Juli 2021 wurde Rechtsanwalt Marco Schwartz als notwendiger Verteidiger von A.________ eingesetzt (act. 7000 f.). Gleichentags wurde A.________ von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Sein Rechtsbeistand wies dabei darauf hin, dass die Anwaltspraktikantin während der ersten Einvernahme vom 29. Juli 2021 nicht in der Lage war, die Rechte seines Mandanten zu verteidigen. Er beantragte, dass das Einvernahmeprotokoll vom 29. Juli 2021 aus den Akten zu weisen sei (act. 3000 ff.). In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft (act. 6041 ff.). Die Hafteinvernahme fand am 31. Juli 2021 statt. Anlässlich dieser erklärte A.________ auf Frage seines Rechtsbeistandes, dass er sich mit seiner Anwältin anlässlich der ersten Einvernahme sehr schlecht verständigen konnte (act. 6044 ff.). B. Mit Verfügung vom 30. Juli 2021 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag von A.________, dass das Einvernahmeprotokoll vom 29. Juli 2021 aus den Akten zu weisen sei, ab (act. 5004 f.). C. Dagegen erhob A.________ am 16. August 2021 Beschwerde. Er beantragt, dass die Verfü- gung der Staatsanwaltschaft vom 30. Juli 2021 aufzuheben, die Einvernahme vom 29. Juli 2021 aus den Akten zu weisen und die Wiederholung der ersten Einvernahme anzuordnen sei. Subsidiär sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Gerichtskosten seien der Staatskasse aufzuerlegen. Ihm sei eine Parteientschädigung in der Höhe von mind. CHF 1'500.- (zzgl. MwSt.) zuzusprechen. Die Staatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 25. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde. A.________ reichte am 8. September 2021 eine spontane Replik ein. Innert der ihm gesetzten Frist nahm der Privatkläger C.________ nicht Stellung.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Das Rechtsmittelverfahren wird in der Sprache des angefochtenen Entscheids durchgeführt (Art. 115 Abs. 4 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG, SGF 130.1]). Eine für den ganzen Kanton
Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 zuständige Behörde kann von dieser Regel abweichen, wenn den Verfahrensparteien daraus kein schwerwiegender Nachteil erwächst und die beschuldigte Person in einem Strafverfahren zustimmt (Art. 118 Abs. 1 JG). Vorliegend ist die angefochtene Verfügung auf Französisch ergangen. Allerdings ist das Strafverfah- ren auf Deutsch zu führen (Art. 115 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 JG), der Beschwerdeführer und Beschul- digte ist deutscher Muttersprache und er hat seine Beschwerde auf Deutsch eingereicht. Es rechtfer- tigt sich daher, das Beschwerdeverfahren auf Deutsch zu führen.
E. 2.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Poli- zei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO und Art. 85 Abs. 1 JG). Die Beschwerde ist nicht zulässig gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staats- anwaltschaft oder die Übertretungsstrafbehörde, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erst- instanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 Bst. b StPO). Vorliegend kann der Antrag auf Wiederholung der Einvernahme ohne Weiteres vor dem erstinstanz- lichen Gericht erneut gestellt werden (Art. 331 Abs. 2 und 3 StPO). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welchen Rechtsnachteil ihn diesbezüglich treffen soll. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 143 IV 475 E. 2.5; Urteil BGer 1B_50/2016 vom 22. Februar 2016 E. 2.1). Hinge- gen hat der Beschwerdeführer als beschuldigte Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Aktenentfernungsentscheids der Staatsanwaltschaft (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 475 E. 2 m.H.).
E. 2.2 Die Beschwerde ist schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 385 und Art. 396 Abs. 1 StPO), was vorliegend erfüllt ist.
E. 2.3 Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). Aus den Akten ist nicht ersicht- lich, wann der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung erhalten hat, womit die Beschwerde als fristgerecht erfolgt gilt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 2.4 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
E. 2.5 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung von Art. 115 JG, indem die angefoch- tene Verfügung auf Französisch anstatt auf Deutsch ergangen ist.
E. 3.2 Unbestritten ist, dass das Verfahren auf Deutsch zu führen ist (vgl. Art. 115 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 JG). Gemäss Art. 118 JG kann eine für den ganzen Kanton zuständige Behörde von dieser Regel abweichen, wenn den Verfahrensparteien daraus kein schwerwiegender Nachteil erwächst und die beschuldigte Person in einem Strafverfahren zustimmt. Vorliegend hat der Beschwerdeführer nicht zugestimmt, dass die angefochtene Verfügung auf Fran- zösisch ergeht. Allerdings geht aus seiner Beschwerdeschrift hervor, dass sein Rechtsbeistand den Inhalt der angefochtenen Verfügung ohne Weiteres verstanden hat, womit sich eine Aufhebung der
Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 Verfügung alleine aus diesem Grund nicht rechtfertigt. Dies würde lediglich zu einem prozessualen Leerlauf führen.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung von Art. 130 f. und Art. 159 Abs. 1 und 2 StPO sowie Art. 6 EMRK. Demnach habe die beschuldigte Person bei polizeilichen Einvernahmen das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann. Zudem habe eine vorläu- fig festgenommene Person das Recht, mit ihrer Verteidigung frei zu verkehren. Gemäss der Recht- sprechung des EGMR soll die Verteidigung der ersten Stunde die beschuldigte Person insbesondere darüber beraten, ob vom Schweigerecht Gebrauch gemacht werden soll oder nicht, ob ausgesagt werden soll oder nicht. Diesen Entscheid könne die beschuldigte Person nicht ohne fachkundige Beratung fällen. Dies sei aber nur möglich, wenn sich Verteidigung und beschuldigte Person hinrei- chend verstehen. Aus der Rechtsprechung des EGMR ergebe sich zudem, dass der Staat selbst eine Leistungspflicht hat, die Verteidigung der ersten Stunde sicherzustellen. Ist für die Einvernahme einer fremdsprachigen beschuldigten Person der Beizug eines Übersetzers notwendig, erstreckt sich die Verpflichtung zum Beizug auch auf das Verhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung, wenn diese die fremde Sprache nicht genügend spricht. Der Strafverteidigung stehe ausserdem ein Interventionsrecht zu, sollte die einvernehmende Behörde z.B. die Vorschriften von Art. 143 StPO verletzen. Hierfür sei es wesentlich, dass die Verteidigung die Fragen und insbe- sondere die Frageform der Strafverfolgungsbehörden vollumfänglich versteht. Vorliegend habe die Verteidigung die Fragen nicht verstehen können. Es gehe nicht an, dass eine Person – welcher mehrere schwerwiegende Straftaten vorgeworfen werden – von einem Rechtsbeistand vertreten wird, welcher in der Sprache des Beschuldigten nicht praktiziert und dieselbe nach eigener Darstel- lung der Staatsanwaltschaft lediglich versteht. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der kognitiv eingeschränkte und somit besonders schutzbedürftige Beschuldigte dem Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden keineswegs zugestimmt habe, er sich jedoch schlichtweg ausserstande sah, sich hiergegen zu wehren. Für die Strafverfolgungsbehörden wäre es von Beginn an ein Leich- tes gewesen mittels sog. Reservepool eine Rechtsvertretung zu bestellen, welche der deutschen Sprache so weit mächtig ist, um ihn rechtsgenüglich zu beraten. Einvernahmen, bei welchen das Verteidigungsrecht nicht rechtsgenüglich gewahrt wurde, würden dem Verwertungsverbot von Art. 141 Abs. 1 StPO unterliegen. Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen vor, dass es der Rechtsvertreterin sehr wohl möglich gewe- sen sei, sich mit dem Beschuldigten zu verständigen und der Einvernahme – welche simultan auf Hochdeutsch übersetzt wurde – zu folgen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass weder der Beschul- digte selbst noch die Rechtsvertreterin zu irgendeinem Zeitpunkt diesbezüglich Einwände vorge- bracht haben. Die Rechtsvertreterin wäre sehr wohl in der Lage gewesen, entsprechende Beanstan- dungen vorzubringen, was nicht erfolgt sei. Das Verhalten der Rechtsvertreterin sei dem Beschul- digten anzurechnen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 29. Juli 2021 rechtsgenüglich vertreten war. Dass die Rechtsvertreterin die Aussagen des Beschuldigten erst nach Übersetzung vollumfänglich verstehen konnte, vermag daran nichts zu ändern. Eine identische Konstellation liege bei einer Befragung einer fremdsprachi- gen Person vor, deren Aussagen durch einen Übersetzer der Verfahrensleitung und den übrigen Anwesenden übersetzt werden. Dass die Rechtsvertreterin nicht hinreichend Hochdeutsch verstan- den oder gesprochen haben soll, sei eine reine Parteibehauptung des Beschwerdeführers, welche in den Akten keine Stütze finde.
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E. 4.2 Gemäss Art. 312 Abs. 2 StPO haben die Verfahrensbeteiligen bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, die Verfahrensrechte, die ihnen bei Einvernah- men durch die Staatsanwaltschaft zukommen.
E. 4.2.1 Zu beachten sind namentlich die Bestimmungen zur notwendigen Verteidigung. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung (Art. 130 StPO) vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unver- züglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Wurden in Fällen, in denen die Vertei- digung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Hingegen sind Beweise, die dieses Gesetz als unverwertbar bezeichnet, in keinem Fall verwertbar (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO). Es fällt auf, dass der deutsche und der italienische Wortlaut von Art. 131 Abs. 3 StPO vom französi- schen Gesetzestext markant abweichen: Während nach deutschem und italienischem Text eine Ungültigkeitsfolge vorgesehen ist ("nur gültig", "valido soltanto"), spricht der französische Wortlaut von Unverwertbarkeit ("ne sont pas exploitables"). Nach dem deutschen und dem italienischen Gesetzestext läge somit kein Fall von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO vor: Unverwertbarkeit (im Sinne von Satz 2) wäre nur gegeben, "wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet". Weder der deutsche noch der italienische Wortlaut bezeichnen die Beweiserhebung in den Fällen von Art. 131 Abs. 3 StPO als unverwertbar (BGE 141 IV 289 E. 2.3). Das Bundesgericht hat die Frage bis heute nicht geklärt. Dem Entwurf zur Änderung der Schweizerischen Strafprozessordnung kann allerdings entnommen werden, dass der deutsche (und italienische) Gesetzestext an den französischen angepasst werden und Art. 131 Abs. 3 StPO neu wie folgt lauten soll: Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so sind diese Beweise nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet (BBI 2019 6789, 6792). Die Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung hält hierzu namentlich das Folgende fest (BBI 2019 6697, 6731 f.): Die Lehre versteht die Bestimmung mehrheitlich im Sinne des französischen Textes und auch die kantonale Praxis scheint überwiegend von der Unverwertbarkeit auszugehen. In der Vernehmlassung verlangte zwar eine Mehrheit die Anpassung des französischen Wortlauts. In der Sache vermag dies aber nicht zu überzeugen: Ginge man von der blossen Ungültigkeit einer Beweis- erhebung aus, könnten bei schweren Straftaten die vor der Beiordnung einer Verteidigung erhobe- nen Beweise sogar dann verwertet werden, wenn die beschuldigte Person ausdrücklich eine Wieder- holung der Beweiserhebung verlangen würde. Auch wäre es widersprüchlich, wenn das Gesetz gerade in bestimmten Fällen von schweren Tatvorwürfen die Verteidigung als notwendig erklärt, es aber gleichzeitig zuliesse, dass Beweise für die Aufklärung solcher Straftaten selbst dann verwertet werden dürfen, wenn die Verteidigung trotz erkennbarer Notwendigkeit nicht eingesetzt wird. Sodann würde die Annahme blosser Ungültigkeit zu einem Widerspruch zur Regelung von Artikel 158 StPO führen: Nach dieser Bestimmung ist eine Einvernahme unverwertbar, wenn die beschul- digte Person über ihr Recht, eine amtliche Verteidigung zu verlangen, nicht belehrt wurde. Unver- wertbarkeit muss umso mehr greifen, wenn trotz erkennbarer Notwendigkeit keine amtliche Verteidi- gung bestellt wird. Dieser Mangel dürfte sogar schwerer wiegen als das Unterbleiben der Belehrung. Deshalb sind der deutsche und der italienische Wortlaut an den französischen anzupassen.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 Es rechtfertigt sich demnach, zusammen mit der herrschenden Lehre von der Unverwertbarkeit auszugehen. Gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO werden Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet (Art. 141 Abs. 5 StPO).
E. 4.2.2 Das Rechtsinstitut der notwendigen Verteidigung bedeutet im strafprozessualen Sinn, dass der Betroffene in Anbetracht der rechtlichen und tatsächlichen Umstände in den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens zwingend und ohne entsprechendes Ersuchen vertreten sein muss und dass er darauf auch mit einer persönlichen Verteidigung durch ihn selbst nicht verzichten kann. Nach der in Art. 128 StPO kodifizierten Grundregel ist die Verteidigung in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet. Die Verteidigung muss die Interessen der Beschuldigten in ausreichender und wirksamer Weise wahrnehmen und die Notwendigkeit prozessualer Massnahmen im Interesse der Angeschuldigten sachgerecht und kritisch abwägen. Die Beschuldigten haben Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effekti- ve Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen. Die Strafbehörden ihrerseits haben gemäss den in Art. 3 StPO festgeschriebenen Grundsätzen des Strafverfahrensrechts für ein faires Strafverfahren zu sorgen und eine genügende Verteidigung zu gewährleisten. Wird von den Behörden untätig gedul- det, dass der amtliche Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK). Die richterliche Fürsorgepflicht gebietet dem Gericht im Falle einer offenkundig ungenügenden Verteidigung, den amtlichen Verteidiger zu ersetzen, und bei einer privaten Verteidigung einzuschreiten sowie nach der Aufklärung der Angeschuldigten über ihre Verteidigungsrechte das zur Gewährleistung einer genügenden Verteidigung Erforderliche vorzu- kehren. Der Behörde kann indes nicht die Verantwortung für jegliches Versäumnis auferlegt werden; die Verteidigungsführung obliegt im Wesentlichen der beschuldigten Person und ihrem Verteidiger. Diesem steht in der Ausgestaltung der Prozessführung ein erhebliches Ermessen zu. Als schwere Pflichtverletzung fällt nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhal- ten der Verteidigung in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungs- rechten substanziell eingeschränkt wird. Ein solcher eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkann- te Verteidigerpflichten liegt etwa vor bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben an wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen (Urteil BGer 6B_909/2018 vom 23. Januar 2019 E. 1.2 m.H.). Die sachgerechte Ausübung des Schweigerechts (Art. 113 StPO) setzt nicht nur Belehrung, sondern ausserdem Beratung voraus. Eine durch die Einvernahmesituation und die Beschuldigung bedräng- te Person ist nämlich in der Regel nicht in der Lage, ohne rechtlichen Beistand eine vernünftige Entscheidung zwischen Reden und Schweigen zu treffen. Die beschuldigte Person hat aufgrund von Art. 6 Ziff. 3 Bst. b und c EMRK Anspruch auf eine mündliche Beratung mit der Verteidigung ausser Hörweite Dritter. Eine Beschränkung dieses Kommunikationsrechts ist grundsätzlich nur beim Vorliegen gewichtiger Gründe und in jedem Falle nur vorübergehend zulässig. Während der Einver- nahme hat die Verteidigung ein Interventionsrecht. Selbst wenn kein Rechtsanspruch auf nochma- lige Unterbrechung der Einvernahme besteht, kann die Verteidigung eine solche erbitten, und es müsste ihr im Falle der Verweigerung Gelegenheit gegeben werden, der beschuldigten Person anzu- raten, von nun an vom Schweigerecht Gebrauch zu machen. Die Verteidigung darf Fragen der einvernehmenden Person, die ihr unzulässig erscheinen, jeweils sofort beanstanden und der beschuldigten Person auch empfehlen, die Frage nicht zu beantworten. Es wird auch vertreten, dass
Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 die Verteidigung der beschuldigten Person kurze Empfehlungen aussprechen oder sie zur Ruhe gemahnen darf. Zudem kann die Verteidigung jederzeit sonstige verfahrensrechtliche Mängel der Befragung geltend machen (GODENZI, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Aufl. 2020, Art. 159 N. 5, 10, 13a; RUCKSTUHL, in Basler Kommentar, Strafprozessordnung,
2. Aufl. 2014, Art. 159 N. 7, 10, 18, 38 f.; VERNIORY, in Commentaire romand, Code de procédure pénale Suisse, 2. Aufl. 2019, Art. 159 N. 13; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, in Petit commentaire, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, Art. 159 N. 13 ff.). Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei. Sie kann in einfachen oder dringenden Fällen mit dem Einverständnis der betroffenen Person davon absehen, wenn sie und die protokollführende Person die fremde Sprache genügend beherr- schen (Art. 68 Abs. 1 StPO). Die Verpflichtung zum Beizug einer Übersetzerin oder eines Überset- zers gilt nicht nur für das Verhältnis zwischen der beschuldigten Person und den Strafbehörden, sondern auch im Verhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung. Eine wirk- same Verteidigung und damit ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK ohne vorbereitendes Gespräch zwischen der (fremdsprachigen) beschuldigten Person und ihrer (der Fremdsprache nicht kundigen) Verteidigung erscheint nicht denkbar (BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 68 N. 6; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 673). Der Umfang der Beihilfen die einer beschuldigten Person, deren Muttersprache nicht der Verfahrenssprache entspricht, zuzugestehen ist, ist nicht abstrakt sondern aufgrund ihrer effektiven Bedürfnisse und den konkreten Umständen des Falles zu würdigen (BGE 143 IV 117 E. 3.1 m.H.).
E. 4.3 Die Staatsanwaltschaft holte bei der Kantonspolizei eine Stellungnahme zur Beschwerde ein. Dieser kann namentlich das Folgende entnommen werden (act. 9003 ff.): «[Die Anwaltspraktikantin B.________] wurde über die Identität von A.________ sowie über die vorgeworfenen Straftaten informiert. Des Weiteren wurde explizit darauf hingewiesen, dass die Einvernahme ausschliesslich auf Deutsch geführt werden würde, da der Beschuldigte nur dieser Sprache mächtig sei. B.________ sagte, dass sie kein Schwei- zerdeutsch verstehe, Hochdeutsch indes schon. Sie gab weiter an, dass ihre Deutschkenntnisse gut und ausreichend für eine Einvernahme seien, jedoch könne sie respektive ihre Kanzlei nicht das gesamte Verfah- ren übernehmen, da dieses in deutscher Sprache geführt würde. Zu diesem Zeitpunkt wurde A.________ durch die Unterzeichnenden bereits über diese Umstände informiert, er war damit einverstanden. Um zirka 1600 Uhr traf B.________ auf der Dienststelle der Kriminalpolizei ein. Sie sprach effektiv gut Hochdeutsch, worauf sie sich rund 15 Minuten alleine mit dem Beschuldigten unterhalten konnte. Nach dieser vertraulichen Konversation wurde bei A.________ nochmals nachgefragt, ob sie sich verstanden haben, was er bestätigte. Die Einvernahme wurde dann um 1615 Uhr begonnen, wobei dem Beschuldigten wie vorgesehen das Formu- lar «Rechte und Pflichte der beschuldigten Personen» ausgehändigt und mündliche Erklärungen gemacht wurden. A.________ bestätigte, dass er alles verstanden habe. Die Einvernahme wurde auf Schweizer- deutsch geführt, dass protokollierte wurde indes fortlaufend auf Hochdeutsch vorgelesen. Es kann präzisiert werden, dass jede einzelne Frage und die dazugehörende Antwort wortwörtlich auf Hochdeutsch vorgelesen wurden. Am Ende der Einvernahme konnte der Beschuldigte A.________ sowie die Anwaltspraktikantin B.________ das Protokoll durchlesen, welches schliesslich von A.________ unterzeichnet wurde. Im Anschluss an die Einvernahme unterhielten sich der Beschuldigte und die Anwaltspraktikantin nochmals während rund fünf Minuten vertraulich. Zu keinem Zeitpunkt wurde seitens des Beschuldigten oder der Anwaltspraktikantin geltend gemacht, dass sie etwas nicht verstanden hätten oder sie mit dem Verlauf der Einvernahme nicht einverstanden gewesen wären. Da sich die EAZ an die Pikettliste halten muss und die Hochdeutschkenntnisse der Anwaltspraktikantin gut waren respektive die Kommunikation zwischen ihr und
Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 dem Beschuldigten aus unserer Sicht einwandfrei funktionierte, wurde auf das Aufbieten eines rein deutsch- sprachigen Anwaltes mittels «Rundalarm» verzichtet.» Unbestritten ist, dass die Rechtsbeiständin kein Schweizerdeutsch versteht. Lediglich Hochdeutsch soll sie verstehen und die Kommunikation zwischen ihr und dem Beschwerdeführer gut gewesen sein. Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 29. Juli 2021 geht hervor, dass der Beschwerdeführer bestätigt hat, dass er sich vor der Einvernahme mit seiner Verteidigerin während 15 Minuten unter- halten hat (act. 6034). Ob er sie gut verstanden hat, geht daraus nicht hervor. Anlässlich der Haftein- vernahme vom 31. Juli 2021 sagte er aus, dass er sich nur sehr schlecht mit ihr verständigen konnte (act. 6047). In seiner Replik macht er weiter geltend, dass eine rechtsgenügliche Beratung nicht möglich gewesen sein dürfte, da die Einvernahme speziell für die anwesende Strafverteidigerin angeblich auf Hochdeutsch übersetzt werden musste. Fraglich ist, ob er damit geltend machen will, dass er selber Hochdeutsch nur schlecht spricht bzw. versteht. In diesem Zusammenhang ist einer- seits darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer offenbar kognitive Schwierigkeiten hat. So ist gemäss der Auskunftsperson D.________ eine Zeitung oder ein Buch lesen zu viel für ihn (Einver- nahme vom 30. Juli 2021, Rz. 179 ff., nicht paginiert). Die Staatsanwaltschaft bestreitet dies denn auch nicht. Andererseits wäre nicht nachvollziehbar, warum bei genügenden Hochdeutschkenntnis- sen seitens des Beschwerdeführers und seiner Rechtsbeiständin die Einvernahme gemäss der Stel- lungnahme der Kantonspolizei auf Schweizerdeutsch durchgeführt wurde, nur um sie danach auf Hochdeutsch übersetzen zu müssen. Vielmehr wäre es in diesem Fall die einfachere und logischere Vorgehensweise gewesen, die Einvernahme direkt auf Hochdeutsch durchzuführen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der E-Mail vom 30. Juli 2021 von E.________, Kantonspolizei, die Einvernahme französisch zusammengefasst wurde (Beschwerdebeilage 3), womit ebenfalls Zweifel an den Hochdeutschkenntnissen der Anwaltspraktikantin bestehen. Dem Beschwerdeführer kann zudem nicht entgegengehalten werden, dass er anlässlich der ersten Einvernahme nicht geltend gemacht hat, dass er seine Rechtsbeiständin nicht versteht. Wie gesehen, hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen kognitive Schwierigkeiten. Die Staatsanwaltschaft behaup- tet in ihrer Stellungnahme denn auch nicht, dass der Beschwerdeführer hierzu in der Lage gewesen wäre. Sie macht lediglich geltend, dass die Rechtsbeiständin dies hätte tun können und ihr Handeln dem Beschwerdeführer anzurechnen sei. Sie verkennt dabei, dass sie diesbezüglich selber eine Fürsorgepflicht traf und das zur Gewährleistung einer genügenden Verteidigung Erforderliche hätte vorkehren müssen. Ausserdem ist fraglich, inwieweit davon ausgegangen werden kann, dass eine Anwaltspraktikantin darauf hinweist, dass ihre Sprachkenntnisse dennoch ungenügend sind, nach- dem sie das Mandat in Kenntnis der sprachlichen Voraussetzungen angenommen hat. Hinzu kommt, dass unklar ist, welche Sprachen genau während der Einvernahme gesprochen wurden. Dem Einvernahmeprotokoll vom 29. Juli 2021 kann diesbezüglich nichts entnommen werden. Gemäss der Stellungnahme der Kantonspolizei wurde Schweizerdeutsch gesprochen und die Fragen und Antworten fortlaufend auf Hochdeutsch übersetzt. Gemäss der E-Mail vom 30. Juli 2021 von E.________, Kantonspolizei, wurde an der Einvernahme Schriftdeutsch gesprochen und französisch zusammengefasst (Beschwerdebeilage 3). Der Beschwerdeführer führt schliesslich aus, dass die Einvernahme auf Schweizerdeutsch durchgeführt, die Fragen und Antworten sodann auf Hochdeutsch vorgelesen und schliesslich auf Französisch übersetzt wurden. Die Frage kann jedoch offenbleiben. Musste die Einvernahme tatsächlich wie von E.________ und dem Beschwerdeführer vorgebracht auf Französisch zusammengefasst werden, ist von vorneherein nicht ersichtlich, inwie- fern die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers während der Einvernahme gewahrt gewesen sein sollen. Dies ist allerdings auch dann nicht der Fall, wenn die Einvernahme auf Schweizer- deutsch geführt und die Fragen und Antworten fortlaufend auf Hochdeutsch übersetzt wurden. Die
Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 Staatsanwaltschaft bestreitet nämlich die Behauptung des Beschwerdeführers nicht, wonach die Rechtsbeiständin nicht in der Lage war, die Fragen und insbesondere die Frageform unmittelbar zu verstehen und allenfalls zu intervenieren. Hierzu hätten die Fragen vorab auf Hochdeutsch übersetzt werden müssen, bevor der Beschwerdeführer antwortete, was von der Staatsanwaltschaft nicht substanziiert geltend gemacht wird. Zwar spricht die Staatsanwaltschaft von einer simultanen Über- setzung der Einvernahme, gemäss der Stellungnahme der Kantonspolizei war die Übersetzung jedoch lediglich fortlaufend. Die Situation kann auch nicht mit der Einvernahme einer fremdsprachi- gen Person mittels Übersetzer verglichen werden. Denn in diesem Fall versteht der Rechtsbeistand die Fragen vor der Antwort seines Mandanten und kann nötigenfalls intervenieren. Ausserdem kann er sich vor der Einvernahme mit seinem Mandanten mittels eines Übersetzers beraten. Es ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass einerseits äusserst zweifelhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer sich vor der Einvernahme genügend mit seiner Rechtsbeiständin beraten konnte. Andererseits konnte die Rechtsbeiständin anlässlich der Einvernahme die Fragen nicht verstehen und nötigenfalls intervenieren. Die effektive Verteidigung des Beschwerdeführers anläss- lich der ersten Einvernahme war somit nicht sichergestellt. Ihm kann auch nicht vorgeworfen werden, dass er sich angeblich mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt hat, hat er doch einerseits kogni- tive Schwierigkeiten und kann andererseits auf die notwendige Verteidigung nicht verzichtet werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft und die Kantonspolizei nicht bestreiten, dass es mittels Rundalarm bzw. Reservepool möglich gewesen wäre, einen Rechtsbeistand aufzu- bieten, der die Verfahrenssprache beherrscht. Die effektive und somit die notwendige Verteidigung des Beschwerdeführers war demnach an der ersten Einvernahme nicht sichergestellt. Der Beschwerdeführer hat nicht auf die Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet, womit die erste Einvernahme nicht verwertbar, aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten ist. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 5.1 Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Allerdings obsiegte der Beschwerdeführer im Hauptpunkt und der Nichteintretensentscheid erforderte kaum Aufwand. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Staat Freiburg aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt.
E. 5.2 Die Strafkammer setzt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerde- verfahren fest (act. 7000; Art. 57 Abs. 1 und 2 JR; FZR 2015 73). Vorliegend erscheinen etwas mehr als fünf Stunden Arbeit für die Kenntnisnahme der Verfügung, eine kurze Besprechung mit der Klientschaft, das Verfassen der Beschwerde und der Replik, die Kenntnisnahme des Urteils sowie dessen Mitteilung und Erklärung an die Klientschaft als angemessen. Unter Berücksichtigung der Auslagen wird die Entschädigung, inkl. Auslagen, bei einem Stundentarif von CHF 180.- pauschal auf CHF 1’200.- festgesetzt. Hinzu kommen 7.7% MwSt., d.h. CHF 92.40.
Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Juli 2021 wird aufgehoben. Die Staatsanwalt- schaft wird angewiesen, das Protokoll der ersten Einvernahme vom 29. Juli 2021 von A.________ aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfah- rens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. II. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) fest- gesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt. III. Die Parteientschädigung von A.________ wird auf CHF 1'200.-, zzgl. 7.7% MwSt., d.h. CHF 92.40, festgesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 26. Oktober 2021/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2021 170 Urteil vom 26. Oktober 2021 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Corina Göldi Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Schwartz gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Notwendige Verteidigung, Aktenentfernung Beschwerde vom 16. August 2021 gegen die Verfügung der Staatsan- waltschaft vom 30. Juli 2021
Kantonsgericht KG Seite 2 von 10 Sachverhalt A. Gegen A.________, geb. 1999, wurde am 29. Juli 2021 ein Strafverfahren wegen sexueller Nötigung, Schändung, Drohung, Beschimpfung und Tätlichkeiten eröffnet (act. 5000). Gleichentags wurde er von der Polizei vorläufig festgenommen (act. 6000 ff.) und es wurde auf Delegation der Staatsanwaltschaft die erste Einvernahme durchgeführt. Hierbei wurde A.________ von B.________, Anwaltspraktikantin, vertreten (act. 6033 ff.). Da diese französischer, A.________ jedoch deutscher Muttersprache ist und das Verfahren auf Deutsch zu führen ist, wurde die Vertre- tung durch sie von Anfang an auf die erste Einvernahme beschränkt. Am 30. Juli 2021 wurde Rechtsanwalt Marco Schwartz als notwendiger Verteidiger von A.________ eingesetzt (act. 7000 f.). Gleichentags wurde A.________ von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Sein Rechtsbeistand wies dabei darauf hin, dass die Anwaltspraktikantin während der ersten Einvernahme vom 29. Juli 2021 nicht in der Lage war, die Rechte seines Mandanten zu verteidigen. Er beantragte, dass das Einvernahmeprotokoll vom 29. Juli 2021 aus den Akten zu weisen sei (act. 3000 ff.). In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft (act. 6041 ff.). Die Hafteinvernahme fand am 31. Juli 2021 statt. Anlässlich dieser erklärte A.________ auf Frage seines Rechtsbeistandes, dass er sich mit seiner Anwältin anlässlich der ersten Einvernahme sehr schlecht verständigen konnte (act. 6044 ff.). B. Mit Verfügung vom 30. Juli 2021 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag von A.________, dass das Einvernahmeprotokoll vom 29. Juli 2021 aus den Akten zu weisen sei, ab (act. 5004 f.). C. Dagegen erhob A.________ am 16. August 2021 Beschwerde. Er beantragt, dass die Verfü- gung der Staatsanwaltschaft vom 30. Juli 2021 aufzuheben, die Einvernahme vom 29. Juli 2021 aus den Akten zu weisen und die Wiederholung der ersten Einvernahme anzuordnen sei. Subsidiär sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Gerichtskosten seien der Staatskasse aufzuerlegen. Ihm sei eine Parteientschädigung in der Höhe von mind. CHF 1'500.- (zzgl. MwSt.) zuzusprechen. Die Staatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 25. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde. A.________ reichte am 8. September 2021 eine spontane Replik ein. Innert der ihm gesetzten Frist nahm der Privatkläger C.________ nicht Stellung. Erwägungen 1. Das Rechtsmittelverfahren wird in der Sprache des angefochtenen Entscheids durchgeführt (Art. 115 Abs. 4 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG, SGF 130.1]). Eine für den ganzen Kanton
Kantonsgericht KG Seite 3 von 10 zuständige Behörde kann von dieser Regel abweichen, wenn den Verfahrensparteien daraus kein schwerwiegender Nachteil erwächst und die beschuldigte Person in einem Strafverfahren zustimmt (Art. 118 Abs. 1 JG). Vorliegend ist die angefochtene Verfügung auf Französisch ergangen. Allerdings ist das Strafverfah- ren auf Deutsch zu führen (Art. 115 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 JG), der Beschwerdeführer und Beschul- digte ist deutscher Muttersprache und er hat seine Beschwerde auf Deutsch eingereicht. Es rechtfer- tigt sich daher, das Beschwerdeverfahren auf Deutsch zu führen. 2. 2.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Poli- zei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO und Art. 85 Abs. 1 JG). Die Beschwerde ist nicht zulässig gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staats- anwaltschaft oder die Übertretungsstrafbehörde, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erst- instanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 Bst. b StPO). Vorliegend kann der Antrag auf Wiederholung der Einvernahme ohne Weiteres vor dem erstinstanz- lichen Gericht erneut gestellt werden (Art. 331 Abs. 2 und 3 StPO). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welchen Rechtsnachteil ihn diesbezüglich treffen soll. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 143 IV 475 E. 2.5; Urteil BGer 1B_50/2016 vom 22. Februar 2016 E. 2.1). Hinge- gen hat der Beschwerdeführer als beschuldigte Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Aktenentfernungsentscheids der Staatsanwaltschaft (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 475 E. 2 m.H.). 2.2. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 385 und Art. 396 Abs. 1 StPO), was vorliegend erfüllt ist. 2.3. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). Aus den Akten ist nicht ersicht- lich, wann der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung erhalten hat, womit die Beschwerde als fristgerecht erfolgt gilt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist mithin einzutreten. 2.4. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 2.5. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung von Art. 115 JG, indem die angefoch- tene Verfügung auf Französisch anstatt auf Deutsch ergangen ist. 3.2. Unbestritten ist, dass das Verfahren auf Deutsch zu führen ist (vgl. Art. 115 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 JG). Gemäss Art. 118 JG kann eine für den ganzen Kanton zuständige Behörde von dieser Regel abweichen, wenn den Verfahrensparteien daraus kein schwerwiegender Nachteil erwächst und die beschuldigte Person in einem Strafverfahren zustimmt. Vorliegend hat der Beschwerdeführer nicht zugestimmt, dass die angefochtene Verfügung auf Fran- zösisch ergeht. Allerdings geht aus seiner Beschwerdeschrift hervor, dass sein Rechtsbeistand den Inhalt der angefochtenen Verfügung ohne Weiteres verstanden hat, womit sich eine Aufhebung der
Kantonsgericht KG Seite 4 von 10 Verfügung alleine aus diesem Grund nicht rechtfertigt. Dies würde lediglich zu einem prozessualen Leerlauf führen. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung von Art. 130 f. und Art. 159 Abs. 1 und 2 StPO sowie Art. 6 EMRK. Demnach habe die beschuldigte Person bei polizeilichen Einvernahmen das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann. Zudem habe eine vorläu- fig festgenommene Person das Recht, mit ihrer Verteidigung frei zu verkehren. Gemäss der Recht- sprechung des EGMR soll die Verteidigung der ersten Stunde die beschuldigte Person insbesondere darüber beraten, ob vom Schweigerecht Gebrauch gemacht werden soll oder nicht, ob ausgesagt werden soll oder nicht. Diesen Entscheid könne die beschuldigte Person nicht ohne fachkundige Beratung fällen. Dies sei aber nur möglich, wenn sich Verteidigung und beschuldigte Person hinrei- chend verstehen. Aus der Rechtsprechung des EGMR ergebe sich zudem, dass der Staat selbst eine Leistungspflicht hat, die Verteidigung der ersten Stunde sicherzustellen. Ist für die Einvernahme einer fremdsprachigen beschuldigten Person der Beizug eines Übersetzers notwendig, erstreckt sich die Verpflichtung zum Beizug auch auf das Verhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung, wenn diese die fremde Sprache nicht genügend spricht. Der Strafverteidigung stehe ausserdem ein Interventionsrecht zu, sollte die einvernehmende Behörde z.B. die Vorschriften von Art. 143 StPO verletzen. Hierfür sei es wesentlich, dass die Verteidigung die Fragen und insbe- sondere die Frageform der Strafverfolgungsbehörden vollumfänglich versteht. Vorliegend habe die Verteidigung die Fragen nicht verstehen können. Es gehe nicht an, dass eine Person – welcher mehrere schwerwiegende Straftaten vorgeworfen werden – von einem Rechtsbeistand vertreten wird, welcher in der Sprache des Beschuldigten nicht praktiziert und dieselbe nach eigener Darstel- lung der Staatsanwaltschaft lediglich versteht. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der kognitiv eingeschränkte und somit besonders schutzbedürftige Beschuldigte dem Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden keineswegs zugestimmt habe, er sich jedoch schlichtweg ausserstande sah, sich hiergegen zu wehren. Für die Strafverfolgungsbehörden wäre es von Beginn an ein Leich- tes gewesen mittels sog. Reservepool eine Rechtsvertretung zu bestellen, welche der deutschen Sprache so weit mächtig ist, um ihn rechtsgenüglich zu beraten. Einvernahmen, bei welchen das Verteidigungsrecht nicht rechtsgenüglich gewahrt wurde, würden dem Verwertungsverbot von Art. 141 Abs. 1 StPO unterliegen. Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen vor, dass es der Rechtsvertreterin sehr wohl möglich gewe- sen sei, sich mit dem Beschuldigten zu verständigen und der Einvernahme – welche simultan auf Hochdeutsch übersetzt wurde – zu folgen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass weder der Beschul- digte selbst noch die Rechtsvertreterin zu irgendeinem Zeitpunkt diesbezüglich Einwände vorge- bracht haben. Die Rechtsvertreterin wäre sehr wohl in der Lage gewesen, entsprechende Beanstan- dungen vorzubringen, was nicht erfolgt sei. Das Verhalten der Rechtsvertreterin sei dem Beschul- digten anzurechnen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 29. Juli 2021 rechtsgenüglich vertreten war. Dass die Rechtsvertreterin die Aussagen des Beschuldigten erst nach Übersetzung vollumfänglich verstehen konnte, vermag daran nichts zu ändern. Eine identische Konstellation liege bei einer Befragung einer fremdsprachi- gen Person vor, deren Aussagen durch einen Übersetzer der Verfahrensleitung und den übrigen Anwesenden übersetzt werden. Dass die Rechtsvertreterin nicht hinreichend Hochdeutsch verstan- den oder gesprochen haben soll, sei eine reine Parteibehauptung des Beschwerdeführers, welche in den Akten keine Stütze finde.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 10 4.2. Gemäss Art. 312 Abs. 2 StPO haben die Verfahrensbeteiligen bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, die Verfahrensrechte, die ihnen bei Einvernah- men durch die Staatsanwaltschaft zukommen. 4.2.1. Zu beachten sind namentlich die Bestimmungen zur notwendigen Verteidigung. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung (Art. 130 StPO) vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unver- züglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Wurden in Fällen, in denen die Vertei- digung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Hingegen sind Beweise, die dieses Gesetz als unverwertbar bezeichnet, in keinem Fall verwertbar (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO). Es fällt auf, dass der deutsche und der italienische Wortlaut von Art. 131 Abs. 3 StPO vom französi- schen Gesetzestext markant abweichen: Während nach deutschem und italienischem Text eine Ungültigkeitsfolge vorgesehen ist ("nur gültig", "valido soltanto"), spricht der französische Wortlaut von Unverwertbarkeit ("ne sont pas exploitables"). Nach dem deutschen und dem italienischen Gesetzestext läge somit kein Fall von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO vor: Unverwertbarkeit (im Sinne von Satz 2) wäre nur gegeben, "wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet". Weder der deutsche noch der italienische Wortlaut bezeichnen die Beweiserhebung in den Fällen von Art. 131 Abs. 3 StPO als unverwertbar (BGE 141 IV 289 E. 2.3). Das Bundesgericht hat die Frage bis heute nicht geklärt. Dem Entwurf zur Änderung der Schweizerischen Strafprozessordnung kann allerdings entnommen werden, dass der deutsche (und italienische) Gesetzestext an den französischen angepasst werden und Art. 131 Abs. 3 StPO neu wie folgt lauten soll: Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so sind diese Beweise nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet (BBI 2019 6789, 6792). Die Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung hält hierzu namentlich das Folgende fest (BBI 2019 6697, 6731 f.): Die Lehre versteht die Bestimmung mehrheitlich im Sinne des französischen Textes und auch die kantonale Praxis scheint überwiegend von der Unverwertbarkeit auszugehen. In der Vernehmlassung verlangte zwar eine Mehrheit die Anpassung des französischen Wortlauts. In der Sache vermag dies aber nicht zu überzeugen: Ginge man von der blossen Ungültigkeit einer Beweis- erhebung aus, könnten bei schweren Straftaten die vor der Beiordnung einer Verteidigung erhobe- nen Beweise sogar dann verwertet werden, wenn die beschuldigte Person ausdrücklich eine Wieder- holung der Beweiserhebung verlangen würde. Auch wäre es widersprüchlich, wenn das Gesetz gerade in bestimmten Fällen von schweren Tatvorwürfen die Verteidigung als notwendig erklärt, es aber gleichzeitig zuliesse, dass Beweise für die Aufklärung solcher Straftaten selbst dann verwertet werden dürfen, wenn die Verteidigung trotz erkennbarer Notwendigkeit nicht eingesetzt wird. Sodann würde die Annahme blosser Ungültigkeit zu einem Widerspruch zur Regelung von Artikel 158 StPO führen: Nach dieser Bestimmung ist eine Einvernahme unverwertbar, wenn die beschul- digte Person über ihr Recht, eine amtliche Verteidigung zu verlangen, nicht belehrt wurde. Unver- wertbarkeit muss umso mehr greifen, wenn trotz erkennbarer Notwendigkeit keine amtliche Verteidi- gung bestellt wird. Dieser Mangel dürfte sogar schwerer wiegen als das Unterbleiben der Belehrung. Deshalb sind der deutsche und der italienische Wortlaut an den französischen anzupassen.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 10 Es rechtfertigt sich demnach, zusammen mit der herrschenden Lehre von der Unverwertbarkeit auszugehen. Gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO werden Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet (Art. 141 Abs. 5 StPO). 4.2.2. Das Rechtsinstitut der notwendigen Verteidigung bedeutet im strafprozessualen Sinn, dass der Betroffene in Anbetracht der rechtlichen und tatsächlichen Umstände in den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens zwingend und ohne entsprechendes Ersuchen vertreten sein muss und dass er darauf auch mit einer persönlichen Verteidigung durch ihn selbst nicht verzichten kann. Nach der in Art. 128 StPO kodifizierten Grundregel ist die Verteidigung in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet. Die Verteidigung muss die Interessen der Beschuldigten in ausreichender und wirksamer Weise wahrnehmen und die Notwendigkeit prozessualer Massnahmen im Interesse der Angeschuldigten sachgerecht und kritisch abwägen. Die Beschuldigten haben Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effekti- ve Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen. Die Strafbehörden ihrerseits haben gemäss den in Art. 3 StPO festgeschriebenen Grundsätzen des Strafverfahrensrechts für ein faires Strafverfahren zu sorgen und eine genügende Verteidigung zu gewährleisten. Wird von den Behörden untätig gedul- det, dass der amtliche Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK). Die richterliche Fürsorgepflicht gebietet dem Gericht im Falle einer offenkundig ungenügenden Verteidigung, den amtlichen Verteidiger zu ersetzen, und bei einer privaten Verteidigung einzuschreiten sowie nach der Aufklärung der Angeschuldigten über ihre Verteidigungsrechte das zur Gewährleistung einer genügenden Verteidigung Erforderliche vorzu- kehren. Der Behörde kann indes nicht die Verantwortung für jegliches Versäumnis auferlegt werden; die Verteidigungsführung obliegt im Wesentlichen der beschuldigten Person und ihrem Verteidiger. Diesem steht in der Ausgestaltung der Prozessführung ein erhebliches Ermessen zu. Als schwere Pflichtverletzung fällt nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhal- ten der Verteidigung in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungs- rechten substanziell eingeschränkt wird. Ein solcher eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkann- te Verteidigerpflichten liegt etwa vor bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben an wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen (Urteil BGer 6B_909/2018 vom 23. Januar 2019 E. 1.2 m.H.). Die sachgerechte Ausübung des Schweigerechts (Art. 113 StPO) setzt nicht nur Belehrung, sondern ausserdem Beratung voraus. Eine durch die Einvernahmesituation und die Beschuldigung bedräng- te Person ist nämlich in der Regel nicht in der Lage, ohne rechtlichen Beistand eine vernünftige Entscheidung zwischen Reden und Schweigen zu treffen. Die beschuldigte Person hat aufgrund von Art. 6 Ziff. 3 Bst. b und c EMRK Anspruch auf eine mündliche Beratung mit der Verteidigung ausser Hörweite Dritter. Eine Beschränkung dieses Kommunikationsrechts ist grundsätzlich nur beim Vorliegen gewichtiger Gründe und in jedem Falle nur vorübergehend zulässig. Während der Einver- nahme hat die Verteidigung ein Interventionsrecht. Selbst wenn kein Rechtsanspruch auf nochma- lige Unterbrechung der Einvernahme besteht, kann die Verteidigung eine solche erbitten, und es müsste ihr im Falle der Verweigerung Gelegenheit gegeben werden, der beschuldigten Person anzu- raten, von nun an vom Schweigerecht Gebrauch zu machen. Die Verteidigung darf Fragen der einvernehmenden Person, die ihr unzulässig erscheinen, jeweils sofort beanstanden und der beschuldigten Person auch empfehlen, die Frage nicht zu beantworten. Es wird auch vertreten, dass
Kantonsgericht KG Seite 7 von 10 die Verteidigung der beschuldigten Person kurze Empfehlungen aussprechen oder sie zur Ruhe gemahnen darf. Zudem kann die Verteidigung jederzeit sonstige verfahrensrechtliche Mängel der Befragung geltend machen (GODENZI, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Aufl. 2020, Art. 159 N. 5, 10, 13a; RUCKSTUHL, in Basler Kommentar, Strafprozessordnung,
2. Aufl. 2014, Art. 159 N. 7, 10, 18, 38 f.; VERNIORY, in Commentaire romand, Code de procédure pénale Suisse, 2. Aufl. 2019, Art. 159 N. 13; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, in Petit commentaire, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, Art. 159 N. 13 ff.). Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei. Sie kann in einfachen oder dringenden Fällen mit dem Einverständnis der betroffenen Person davon absehen, wenn sie und die protokollführende Person die fremde Sprache genügend beherr- schen (Art. 68 Abs. 1 StPO). Die Verpflichtung zum Beizug einer Übersetzerin oder eines Überset- zers gilt nicht nur für das Verhältnis zwischen der beschuldigten Person und den Strafbehörden, sondern auch im Verhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung. Eine wirk- same Verteidigung und damit ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK ohne vorbereitendes Gespräch zwischen der (fremdsprachigen) beschuldigten Person und ihrer (der Fremdsprache nicht kundigen) Verteidigung erscheint nicht denkbar (BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 68 N. 6; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 673). Der Umfang der Beihilfen die einer beschuldigten Person, deren Muttersprache nicht der Verfahrenssprache entspricht, zuzugestehen ist, ist nicht abstrakt sondern aufgrund ihrer effektiven Bedürfnisse und den konkreten Umständen des Falles zu würdigen (BGE 143 IV 117 E. 3.1 m.H.). 4.3. Die Staatsanwaltschaft holte bei der Kantonspolizei eine Stellungnahme zur Beschwerde ein. Dieser kann namentlich das Folgende entnommen werden (act. 9003 ff.): «[Die Anwaltspraktikantin B.________] wurde über die Identität von A.________ sowie über die vorgeworfenen Straftaten informiert. Des Weiteren wurde explizit darauf hingewiesen, dass die Einvernahme ausschliesslich auf Deutsch geführt werden würde, da der Beschuldigte nur dieser Sprache mächtig sei. B.________ sagte, dass sie kein Schwei- zerdeutsch verstehe, Hochdeutsch indes schon. Sie gab weiter an, dass ihre Deutschkenntnisse gut und ausreichend für eine Einvernahme seien, jedoch könne sie respektive ihre Kanzlei nicht das gesamte Verfah- ren übernehmen, da dieses in deutscher Sprache geführt würde. Zu diesem Zeitpunkt wurde A.________ durch die Unterzeichnenden bereits über diese Umstände informiert, er war damit einverstanden. Um zirka 1600 Uhr traf B.________ auf der Dienststelle der Kriminalpolizei ein. Sie sprach effektiv gut Hochdeutsch, worauf sie sich rund 15 Minuten alleine mit dem Beschuldigten unterhalten konnte. Nach dieser vertraulichen Konversation wurde bei A.________ nochmals nachgefragt, ob sie sich verstanden haben, was er bestätigte. Die Einvernahme wurde dann um 1615 Uhr begonnen, wobei dem Beschuldigten wie vorgesehen das Formu- lar «Rechte und Pflichte der beschuldigten Personen» ausgehändigt und mündliche Erklärungen gemacht wurden. A.________ bestätigte, dass er alles verstanden habe. Die Einvernahme wurde auf Schweizer- deutsch geführt, dass protokollierte wurde indes fortlaufend auf Hochdeutsch vorgelesen. Es kann präzisiert werden, dass jede einzelne Frage und die dazugehörende Antwort wortwörtlich auf Hochdeutsch vorgelesen wurden. Am Ende der Einvernahme konnte der Beschuldigte A.________ sowie die Anwaltspraktikantin B.________ das Protokoll durchlesen, welches schliesslich von A.________ unterzeichnet wurde. Im Anschluss an die Einvernahme unterhielten sich der Beschuldigte und die Anwaltspraktikantin nochmals während rund fünf Minuten vertraulich. Zu keinem Zeitpunkt wurde seitens des Beschuldigten oder der Anwaltspraktikantin geltend gemacht, dass sie etwas nicht verstanden hätten oder sie mit dem Verlauf der Einvernahme nicht einverstanden gewesen wären. Da sich die EAZ an die Pikettliste halten muss und die Hochdeutschkenntnisse der Anwaltspraktikantin gut waren respektive die Kommunikation zwischen ihr und
Kantonsgericht KG Seite 8 von 10 dem Beschuldigten aus unserer Sicht einwandfrei funktionierte, wurde auf das Aufbieten eines rein deutsch- sprachigen Anwaltes mittels «Rundalarm» verzichtet.» Unbestritten ist, dass die Rechtsbeiständin kein Schweizerdeutsch versteht. Lediglich Hochdeutsch soll sie verstehen und die Kommunikation zwischen ihr und dem Beschwerdeführer gut gewesen sein. Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 29. Juli 2021 geht hervor, dass der Beschwerdeführer bestätigt hat, dass er sich vor der Einvernahme mit seiner Verteidigerin während 15 Minuten unter- halten hat (act. 6034). Ob er sie gut verstanden hat, geht daraus nicht hervor. Anlässlich der Haftein- vernahme vom 31. Juli 2021 sagte er aus, dass er sich nur sehr schlecht mit ihr verständigen konnte (act. 6047). In seiner Replik macht er weiter geltend, dass eine rechtsgenügliche Beratung nicht möglich gewesen sein dürfte, da die Einvernahme speziell für die anwesende Strafverteidigerin angeblich auf Hochdeutsch übersetzt werden musste. Fraglich ist, ob er damit geltend machen will, dass er selber Hochdeutsch nur schlecht spricht bzw. versteht. In diesem Zusammenhang ist einer- seits darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer offenbar kognitive Schwierigkeiten hat. So ist gemäss der Auskunftsperson D.________ eine Zeitung oder ein Buch lesen zu viel für ihn (Einver- nahme vom 30. Juli 2021, Rz. 179 ff., nicht paginiert). Die Staatsanwaltschaft bestreitet dies denn auch nicht. Andererseits wäre nicht nachvollziehbar, warum bei genügenden Hochdeutschkenntnis- sen seitens des Beschwerdeführers und seiner Rechtsbeiständin die Einvernahme gemäss der Stel- lungnahme der Kantonspolizei auf Schweizerdeutsch durchgeführt wurde, nur um sie danach auf Hochdeutsch übersetzen zu müssen. Vielmehr wäre es in diesem Fall die einfachere und logischere Vorgehensweise gewesen, die Einvernahme direkt auf Hochdeutsch durchzuführen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der E-Mail vom 30. Juli 2021 von E.________, Kantonspolizei, die Einvernahme französisch zusammengefasst wurde (Beschwerdebeilage 3), womit ebenfalls Zweifel an den Hochdeutschkenntnissen der Anwaltspraktikantin bestehen. Dem Beschwerdeführer kann zudem nicht entgegengehalten werden, dass er anlässlich der ersten Einvernahme nicht geltend gemacht hat, dass er seine Rechtsbeiständin nicht versteht. Wie gesehen, hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen kognitive Schwierigkeiten. Die Staatsanwaltschaft behaup- tet in ihrer Stellungnahme denn auch nicht, dass der Beschwerdeführer hierzu in der Lage gewesen wäre. Sie macht lediglich geltend, dass die Rechtsbeiständin dies hätte tun können und ihr Handeln dem Beschwerdeführer anzurechnen sei. Sie verkennt dabei, dass sie diesbezüglich selber eine Fürsorgepflicht traf und das zur Gewährleistung einer genügenden Verteidigung Erforderliche hätte vorkehren müssen. Ausserdem ist fraglich, inwieweit davon ausgegangen werden kann, dass eine Anwaltspraktikantin darauf hinweist, dass ihre Sprachkenntnisse dennoch ungenügend sind, nach- dem sie das Mandat in Kenntnis der sprachlichen Voraussetzungen angenommen hat. Hinzu kommt, dass unklar ist, welche Sprachen genau während der Einvernahme gesprochen wurden. Dem Einvernahmeprotokoll vom 29. Juli 2021 kann diesbezüglich nichts entnommen werden. Gemäss der Stellungnahme der Kantonspolizei wurde Schweizerdeutsch gesprochen und die Fragen und Antworten fortlaufend auf Hochdeutsch übersetzt. Gemäss der E-Mail vom 30. Juli 2021 von E.________, Kantonspolizei, wurde an der Einvernahme Schriftdeutsch gesprochen und französisch zusammengefasst (Beschwerdebeilage 3). Der Beschwerdeführer führt schliesslich aus, dass die Einvernahme auf Schweizerdeutsch durchgeführt, die Fragen und Antworten sodann auf Hochdeutsch vorgelesen und schliesslich auf Französisch übersetzt wurden. Die Frage kann jedoch offenbleiben. Musste die Einvernahme tatsächlich wie von E.________ und dem Beschwerdeführer vorgebracht auf Französisch zusammengefasst werden, ist von vorneherein nicht ersichtlich, inwie- fern die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers während der Einvernahme gewahrt gewesen sein sollen. Dies ist allerdings auch dann nicht der Fall, wenn die Einvernahme auf Schweizer- deutsch geführt und die Fragen und Antworten fortlaufend auf Hochdeutsch übersetzt wurden. Die
Kantonsgericht KG Seite 9 von 10 Staatsanwaltschaft bestreitet nämlich die Behauptung des Beschwerdeführers nicht, wonach die Rechtsbeiständin nicht in der Lage war, die Fragen und insbesondere die Frageform unmittelbar zu verstehen und allenfalls zu intervenieren. Hierzu hätten die Fragen vorab auf Hochdeutsch übersetzt werden müssen, bevor der Beschwerdeführer antwortete, was von der Staatsanwaltschaft nicht substanziiert geltend gemacht wird. Zwar spricht die Staatsanwaltschaft von einer simultanen Über- setzung der Einvernahme, gemäss der Stellungnahme der Kantonspolizei war die Übersetzung jedoch lediglich fortlaufend. Die Situation kann auch nicht mit der Einvernahme einer fremdsprachi- gen Person mittels Übersetzer verglichen werden. Denn in diesem Fall versteht der Rechtsbeistand die Fragen vor der Antwort seines Mandanten und kann nötigenfalls intervenieren. Ausserdem kann er sich vor der Einvernahme mit seinem Mandanten mittels eines Übersetzers beraten. Es ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass einerseits äusserst zweifelhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer sich vor der Einvernahme genügend mit seiner Rechtsbeiständin beraten konnte. Andererseits konnte die Rechtsbeiständin anlässlich der Einvernahme die Fragen nicht verstehen und nötigenfalls intervenieren. Die effektive Verteidigung des Beschwerdeführers anläss- lich der ersten Einvernahme war somit nicht sichergestellt. Ihm kann auch nicht vorgeworfen werden, dass er sich angeblich mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt hat, hat er doch einerseits kogni- tive Schwierigkeiten und kann andererseits auf die notwendige Verteidigung nicht verzichtet werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft und die Kantonspolizei nicht bestreiten, dass es mittels Rundalarm bzw. Reservepool möglich gewesen wäre, einen Rechtsbeistand aufzu- bieten, der die Verfahrenssprache beherrscht. Die effektive und somit die notwendige Verteidigung des Beschwerdeführers war demnach an der ersten Einvernahme nicht sichergestellt. Der Beschwerdeführer hat nicht auf die Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet, womit die erste Einvernahme nicht verwertbar, aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten ist. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Allerdings obsiegte der Beschwerdeführer im Hauptpunkt und der Nichteintretensentscheid erforderte kaum Aufwand. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Staat Freiburg aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt. 5.2. Die Strafkammer setzt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerde- verfahren fest (act. 7000; Art. 57 Abs. 1 und 2 JR; FZR 2015 73). Vorliegend erscheinen etwas mehr als fünf Stunden Arbeit für die Kenntnisnahme der Verfügung, eine kurze Besprechung mit der Klientschaft, das Verfassen der Beschwerde und der Replik, die Kenntnisnahme des Urteils sowie dessen Mitteilung und Erklärung an die Klientschaft als angemessen. Unter Berücksichtigung der Auslagen wird die Entschädigung, inkl. Auslagen, bei einem Stundentarif von CHF 180.- pauschal auf CHF 1’200.- festgesetzt. Hinzu kommen 7.7% MwSt., d.h. CHF 92.40.
Kantonsgericht KG Seite 10 von 10 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Juli 2021 wird aufgehoben. Die Staatsanwalt- schaft wird angewiesen, das Protokoll der ersten Einvernahme vom 29. Juli 2021 von A.________ aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfah- rens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. II. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) fest- gesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt. III. Die Parteientschädigung von A.________ wird auf CHF 1'200.-, zzgl. 7.7% MwSt., d.h. CHF 92.40, festgesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 26. Oktober 2021/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: