Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht
Sachverhalt
A. Gegen A.________, geboren 2002, wurde am 25. März 2021 eine Untersuchung wegen sexuellen Handlungen mit Kindern und Schändung eröffnet (act. 5004). Ihm wird vorgeworfen, B.________, geboren 2001, mehrmals über den Kleidern an den Brüsten und der Vagina berührt zu haben, während diese schlief, im Rahmen einer Schnupperwoche in einer KiTa im Jahr 2016/2017 eine Erektion bekommen zu haben, als ein 3- bis 5-jähriges Mädchen auf seinem Schoss sass, und während eines Praktikums in einer KiTa im Jahr 2018/2019 zwei 4- bis 5-jährige Mädchen über den Kleidern an der Vagina gestreichelt zu haben (u.a. act. 2002). B. Am 11. Mai 2021 wurde A.________ durch die Polizei erkennungsdienstlich erfasst, inkl. DNA-Entnahme durch Wangenschleimhautabstrich (act. 1004). Mit Verfügung vom 5. August 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft sodann die Erstellung eines DNA- Profils an (act. 1009 ff.). C. Am 16. August 2021 erhob A.________ Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Verfügung vom 5. August 2021. Die Staatsanwaltschaft nahm am 6. September 2021 Stellung und schloss auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertre- tungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie ist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Nach Art. 255 Abs. 2 Bst. a StPO kann die nicht invasive DNA-Entnahme von der Polizei angeordnet werden. Die Erstellung eines Profils ist in der Folge allerdings von der Staatsanwaltschaft (oder vom Gericht) anzuordnen (BGE 141 IV 87 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer wurde am 11. Mai 2021 durch die Polizei erkennungsdienstlich erfasst, inkl. DNA-Entnahme durch Wangenschleimhautabstrich. Mit Verfügung vom 5. August 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft sodann die Erstellung des DNA-Profils an. Der Beschwerdeführer hat ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung dieser Verfügung und die Beschwerde erfolgte mit Eingabe vom 16. August 2021 fristgerecht.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Verfügung aus, dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, mehrfach sexuelle Handlungen begangen zu haben. Vor diesem Hintergrund würden erhebliche und konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass er an weiteren, den Strafverfol- gungsbehörden noch nicht bekannten Delikten, namentlich an Sexualdelikten beteiligt sein bzw. in Zukunft solche Delikte begehen könnte. Die Erstellung eines DNA-Profils sei daher geeignet und erforderlich, um andere, auch künftige, Delikte in diesem Bereich aufklären zu können. Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz gehe nicht darauf ein, weshalb erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für weitere Delikte bestehen sollten, sondern sie stütze sich auf die reine Tatsache, dass er eines Sexualdeliktes beschuldigt wird. Sie verletze damit ihre Begründungspflicht und verfalle in Willkür. Er sei vollumfänglich geständig und nicht vorbestraft. Er habe aus eigenem Antrieb psychologische Hilfe in Anspruch genommen, wobei seine Psycho- therapeutin ihm attestiert habe, dass keine pädophile Neigung vorhanden sei und die Handlungen im Rahmen einer adoleszenten Reifungskrise und als unüberlegte Impulshandlung zu sehen seien. Ausserdem seien weder bei der Hausdurchsuchung noch auf den sichergestellten Geräten Inhalte, welche auf eine Pädophilie hinweisen würden, gefunden worden. Es könne daher keineswegs behauptet werden, es bestünden erhebliche und konkrete Hinweise auf eine weitere Delinquenz seinerseits. Überdies sei die Massnahme nicht verhältnismässig. Die Taten würden alle Berührun- gen über den Kleidern betreffen. Im Kontext des vorliegenden Vorwurfs wären demnach DNA- Spuren nicht zwingend so zu deuten, dass eine inkriminierte Handlung begangen worden wäre, weil eine Vielzahl von Spuren infolge üblichen, adäquaten Berührungen während dem Spielen oder vom Tragen herrühren. Eine Spurenanalyse auf den Kleidern von Opfern wäre unter diesen Vorausset- zungen keineswegs zielführend. Abgesehen davon, dass die Massnahme nicht zumutbar sei, habe er durch sein umfassendes Geständnis und die Inanspruchnahme psychologischer Hilfe bereits massgebend dazu beigetragen, dass es zu einem Strafverfahren gegen ihn selbst kam. Zu berück- sichtigen sei auch, dass es sich um Taten handelt, die innerhalb der weiten Tatbestände am unters- ten Rand anzusiedeln seien. Es sei demnach – und erst recht unter Berücksichtigung der zu erwar- tenden Strafe – davon auszugehen, dass er auch ohne Erstellung eines DNA-Profils keine weiteren Delikte begehen werde (vgl. Beschwerde, S. 4 f.).
E. 2.2 Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO). Ein solches Vorgehen ist nicht nur möglich zur Aufklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehör- den bekannter Delikte, deren die beschuldigte Person verdächtigt wird. Wie aus Art. 259 StPO in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Bst. a DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 2003 (SR 363) klarer hervorgeht, soll die Erstellung eines DNA-Profils vielmehr auch erlauben, Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Drit- ter beitragen. Auch hinsichtlich derartiger Straftaten bildet Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO eine gesetz- liche Grundlage für die DNA-Probenahme und -Profilerstellung (zum Ganzen: BGE 145 IV 263 E. 3.3 mit Hinweisen). Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routi- nemässige (invasive) Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4; 141 IV 87 E. 1.4.2, je mit Hinweisen). Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 BV und Art. 8 EMRK; BGE 136 I 87 E. 5.1; 128 II 259 E. 3.2, je mit Hinweisen) berühren. Einschrän- kungen von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1-3 BV). Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnah- me rechtfertigt (Bst. d). Nach der Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere - auch künftige - Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich allerdings um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4; Urteile BGer 1B_13/2019 und 1B_14/2019 vom 12. März 2019 jeweils E. 2.2), wobei zur Beurteilung der Schwere nicht einzig auf die abstrakte Strafdrohung abgestellt werden kann, sondern insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext in diese Beurteilung miteinzubeziehen sind (u.a. Urteil BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 4.3.1 zur Publikation vorgesehen). Zu berücksichtigen ist auch, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist (vgl. Urteil 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.5); trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (Urteile BGer 1B_13/2019 und 1B_14/2019 vom 12. März 2019 jeweils E. 2.2).
E. 2.3 Aus den Akten erhellt insbesondere das Folgende: Anlässlich seiner Einvernahme vom 15. April 2021 durch die Polizei gab der Beschwerdeführer zu, seine beste Freundin B.________ in den Nächten vom 1.-2. und 2.-3. Januar 2021 mehrmals über den Kleidern an den Brüsten und der Vagina berührt zu haben, während diese schlief; er selber habe teils dabei bzw. danach masturbiert. Er gab ebenfalls zu, im Rahmen einer Schnupperwoche in einer KiTa im Jahr 2016/2017 eine Erektion bekommen zu haben, als ein 3- bis 5-jähriges Mädchen auf seinem Schoss sass, und während eines Praktikums in einer anderen KiTa im Jahr 2018/2019 zwei 4- bis 5-jährige Mädchen über den Kleidern an der Vagina gestreichelt zu haben; eines der Mädchen habe er zweimal so berührt. Er bezeichnete diese Handlungen als «schnelles, unüberlegtes Handeln und aus sexuellem Trieb»; er hatte dabei eine Erektion. Zudem erwähnte er, dass er sich im Alter von 15/16 Jahren zu einem Kind aus der Jungschar (das heute in der 6. Klasse sei) hingezogen gefühlt habe, wobei er das Mädchen jedoch nie angefasst habe; er habe hingegen in Gedanken an sie eine «sexuelle Vorstellung» und Erektionen gehabt. Mit seiner ehemaligen Psychologin habe er das Thema Pädophilie thematisiert und der Befund sei negativ gewesen. Er gehe nicht mehr zu dieser Therapeutin, weil sie ihn nicht ganz zufrieden stellte. Auf die Frage, weshalb er sich schliesslich für einen anderen Beruf entschied (Sanitärinstallateur), erklärte er, der Hauptgrund sei, dass der Beruf Fachmann Betreuung Kind ihm zu wenig Abwechslung bot und «als Hintergedanken auch noch als Präventionsmassnahme. Nicht dass es noch weitere Vorfälle gibt, also Berührungen und so» (act. 2007 ff.). Am 15. April 2021 nahm die Polizei beim Beschwerdeführer eine Hausdurchsuchung vor. Auf den sichergestellten Geräten konnten keine verbotenen Inhalte festgestellt werden (act. 2053). Ende Januar 2021 suchte der Beschwerdeführer eine Psychologin auf, welche in einem an den Patienten gerichteten Bericht den Verdacht auf Pädophilie oder pädophile Neigungen verneinte (act. 2063 ff.). Die Psychologin bestätigte dies sodann in einem auf Anfrage der Staatsanwaltschaft erstellten Bericht vom 5. Juli 2021. Sie führte im Wesentlichen aus, die Behandlung habe vom 10. bis 26. Februar 2021 gedauert. Der Patient habe den Vorfall mit B.________ und jenen in der KiTa,
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 bei dem er zwei kleine Mädchen unsittlich angefasst hätte, geschildert. Als Resultat dieser beiden Vorfälle sei es zum Ausschluss aus der Jungschi gekommen und es sei ihm nahegelegt worden, eine fachliche Einschätzung zu holen bzw. den Verdacht der Pädophilie abzuklären. Es sei deutlich gewesen, dass der Patient sehr unter seinen Taten und der dadurch entstandenen Situation gelitten hatte. Er sei stets voll einsichtig gewesen, dass seine Taten Grenzüberschreitungen gewesen sind, und versicherte, dass er keinerlei Impulse habe, so etwas je zu wiederholen. Das Aufsuchen der Praxis sei primär fremdmotiviert gewesen; der Patient wünschte sich eine Abklärung des Vorwurfs der Pädophilie bzw. ein entsprechendes Schreiben an die Leiterin der Jungschi. Er sei in den drei erfolgten Sitzungen sehr kooperativ gewesen, erwünschte sich jedoch keine weiterführende Thera- pie. Nach Befragung entsprechend den diagnostischen Richtlinien des ICD-10 habe sich ergeben, dass der Patient die Kriterien für die Pädophilie nicht erfüllt. Er habe angegeben, sich von kleinen Kindern keineswegs sexuell erregt zu fühlen oder sexuell motivierte Phantasien mit ihnen zu haben. Ein weiteres Ausschlusskriterium einer Pädophilie sei, dass ein „einzelner Vorfall die für die Diagno- sestellung geforderte anhaltende oder vorherrschende Veranlagung nicht erfüllt, insbesondere, wenn der Handelnde selbst noch ein Jugendlicher ist". Die Handlung des Patienten in der KiTa dürfte eher im Rahmen einer adoleszenten Reifungskrise und als unüberlegte Impulshandlung betrachtet werden. Der Patient habe angegeben, sich von sexuellen Phantasien mit oder über Kinder zu distan- zieren. Ferner habe er auch angegeben, dass der Vorfall in der KiTa ein einmaliger gewesen sei (act. 4005 ff.). B.________ wurde ihrerseits am 25. März 2021 von der Polizei angehört (act. 2023 ff.). Dabei reichte sie u.a. einen an sie gerichteten Brief des Beschwerdeführers ein (act. 2026, 2033 ff.). Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft (act. 1000).
E. 2.4.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich auch die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide so zu begründen, dass sie sachgerecht angefochten werden können. Die Begründung muss daher kurz die Überlegungen nennen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Dagegen ist nicht erforderlich, dass sie sich mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand ausdrücklich auseinandersetzt (Urteil BGer 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt unge- achtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglich- keit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rück- weisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.2 und 2.3.2 mit Hinweisen). Vorliegend ist die angefochtene Verfügung – wenn auch nur kurz – begründet und man versteht, weshalb die Staatsanwaltschaft die Erstellung des DNA-Profils angeordnet hat. Zudem hat sie sich mit Eingabe vom 6. September 2021 ausführlich zu den Rügen des Beschwerdeführers geäussert, inkl. zur Verhältnismässigkeit der Massnahme (vgl. Stellungnahme vom 6. September 2021). Selbst
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen würde, hätte diese somit im Beschwerde- verfahren geheilt werden können.
E. 2.4.2 Die Erstellung des DNA-Profils soll in casu nicht der Aufklärung der bereits bekannten Taten dienen, sodass sie nur dann verhältnismässig ist, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer allfällige weitere Straftaten in diesem Bereich begangen hat oder begehen könnte, und es sich um «Delikte von einer gewissen Schwere» handelt. In Anbetracht des konkreten Kontextes und des tangierten Rechtsgutes geht es bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten zweifelsohne um «Delikte von einer gewissen Schwere». Es handelt sich sowohl bei der Schändung (Art. 191 StGB) als auch bei den Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) um Verbrechen, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Ihm werden Delikte gegen die besonders schützenswerte sexuelle Integrität, inkl. von Kindern, vorgeworfen. Verübt wurden die Taten einerseits in KiTas, wo die Kinder dem Beschwerdeführer anvertraut wurden, anderseits als das Opfer schlief (dazu act. 2029, Antwort von B.________ auf die Frage, was ihr am meisten zu schaffen macht: «(…) Dass ich nicht genau weiss, was er gemacht hat und er die Kontrol- le über mich hatte»). Dass die Taten allenfalls am untersten Rand der weiten Tatbestände anzusie- deln wären, ändert daran nichts. Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft und bei der Hausdurchsuchung wurden keine Geräte sichergestellt, die einen verbotenen Inhalt aufweisen würden. Dem ist Rechnung zu tragen. Hingegen kann der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass er im Februar 2021 eine Psychologin aufsuchte und dreimal innert etwas mehr als zwei Wochen bei ihr in der Sprechstunde war, nichts zu seinen Gunsten ableiten. So erwähnte diese in ihrem Bericht an die Staatsanwaltschaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Vorfälle aus der Jungschi ausgeschlossen und ihm nahegelegt wurde, eine fachliche Einschätzung zu holen bzw. den Verdacht der Pädophilie abzuklären. Das Aufsuchen der Praxis sei sodann primär fremdmotiviert gewesen, da der Beschwerdeführer sich eine Abklärung des Vorwurfs der Pädophilie bzw. ein entsprechendes Schreiben an die Leiterin der Jungschi wünschte, was er nach drei Terminen auch erhielt. Aus seinem Brief an seine beste Freun- din B.________ geht ebenfalls nicht hervor, dass das Aufsuchen einer Psychologin der eigentlichen Auseinandersetzung mit seinen sexuellen Neigungen dienen sollte, schrieb er ihr doch, dass er es vor allem wegen ihr tun wolle, damit sie sehe, dass er es ernst meine mit «mi z veränderä». Aus den Akten oder der Beschwerde erhellt schliesslich nicht, dass der Beschwerdeführer sich heute in Behandlung oder in einer Therapie befinden würde, obwohl er dies anlässlich der Einvernahme vom
15. April 2021 zumindest in Erwägung zog («(…) Aber ich habe noch vor, bei einer bekannten Person, ich weiss nicht ob diese Psychotherapeut ist oder so, in Kontakt zu treten (…)», act. 2012). Der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe aus eigenem Antrieb psychologische Hilfe in Anspruch genommen, kann demnach so nicht gefolgt werden. Was den Befund der Psychologin angeht, ist zu bemerken, dass sie selber präzisierte, sie sei keine Medizinerin, weshalb sie nur psychologisch-psychotherapeutische Auskunft geben könne. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer sie offenbar nicht von allen Vorkommnissen in Kenntnis gesetzt hat, da der Bericht die Vorfälle betreffend B.________ und die zwei Mädchen in der KiTa erwähnt, jedoch nicht jenen von der Schnupperwoche in einer anderen KiTa im Jahr 2016/2017, wo er eine Erektion bekommen hat, als ein 3- bis 5-jähriges Kind auf seinem Schoss sass, und jenen, bei welchem er sich im Alter von 15/16 Jahren zu einem Mädchen (das heute in der 6. Klasse sei, sprich damals bestenfalls in der 4. Klasse) hingezogen gefühlt und in Gedanken an sie eine «sexuelle Vorstellung» sowie Erektionen hatte. Wenn man berücksichtigt, dass die Psychologin davon
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 ausging, dass der besagte Vorfall in der KiTa ein einmaliger war, so ist der Befund, dass keine Pädophilie vorliegt, mit einer gewissen Vorsicht zu betrachten; zumindest vermag der Bericht die Aussagekraft eines psychiatrischen Gutachtens nicht zu ersetzen. Der Beschwerdeführer war anlässlich der polizeilichen Einvernahme grundsätzlich geständig. Dabei darf jedoch das Folgende nicht ausser Betracht gelassen werden: Der Polizei lagen zu diesem Zeit- punkt nicht nur die Aussagen von B.________ vor, sondern auch der Brief, in welchem der Beschwerdeführer schrieb, in der KiTa Kinder «betatscht» zu haben, und der ihm vorgehalten wurde. Zudem gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er nicht wisse, ob B.________ mit der Einrei- chung der Strafanzeige gegen ihn den richtigen Weg gewählt habe. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer, der sich gegenüber B.________ als «notgeilä Ma» bezeichnete – anlässlich der Einvernahme vom 15. April 2021 antwortete er diesbezüglich auf die Frage, was er fühlte, als er diese berührte: «Es hat zwei Seiten. Die eine war, der sexuelle Drang bzw. Reiz. Die andere war, es ist die beste Kollegin und man darf das nicht machen. Es hat Konsequenzen» (act. 2010) –, nach eigener Aussage einen sexuellen Trieb hat, der ihn schnell und unüberlegt handeln lässt (act. 2016; siehe auch act. 2012: «Der sexu- elle Instinkt griff durch, danach kam das logische Denken (…)»). In seinem Brief an B.________ schrieb er zwar, er werde zum Therapeuten gehen, «bis dä Scheiss us mim Chopf dusse isch» (act. 2034), tatsächlich eine Therapie oder Behandlung begonnen hat er soweit ersichtlich jedoch nicht. Der Staatsanwaltschaft ist demnach zuzustimmen, wenn sie bemerkt, dass sich insgesamt ein Bild eines Beschuldigten zeichnen lässt, der zwar vorgibt, sich mit seinen sexuellen Devianzen auseinan- dersetzen zu wollen, dies im Grunde genommen aber unterlässt und diese herunterspielt. Dies wurde auch von B.________ hervorgehoben, als sie anlässlich ihrer Einvernahme durch die Polizei zu Protokoll gab: «A.________ hatte mir gegenüber gesagt, dass ich das als zu sexualisiert betrach- ten würde. Das waren 1:1 seine Worte. Er spielte das Ganze herunter» (act. 2025). Unter diesen Umständen kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er ausführen lässt, es sei ohne weiteres davon auszugehen, dass er auch ohne Erstellung eines DNA-Profils keine weiteren Delikte mehr begehen werde. Nach Abwägung sämtlicher Kriterien kommt die Straf- kammer im Gegenteil zum Schluss, dass erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten in diesem Bereich begehen könnte und Dritte davor zu schützen sind. Die angeordnete Massnahme erweist sich daher als verhältnismässig, ohne dass hier die Frage, ob es sich aufgrund der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 4.3.1 zur Publikation vorgesehen) um einen leichten oder schweren Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung handelt, abschliessend zu beantworten wäre. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich und eine DNA-Profilerstellung kann entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sehr wohl zielführend bzw. geeignet sein, selbst wenn der Täter seine Opfer über den Kleidern anfasst. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. August 2021 ist somit abzuweisen.
E. 3 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Beschwerdeführer hat folglich die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) zu tragen. Es wird keine Parteientschädigung gespro- chen.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. August 2021 wird bestätigt. II. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) fest- gesetzt und A.________ auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 24. September 2021/swo Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2021 168 Urteil vom 24. September 2021 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Erstellung eines DNA-Profils (Art. 255 StPO) Beschwerde vom 16. August 2021 gegen die Verfügung der Staats- anwaltschaft vom 5. August 2021
Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. Gegen A.________, geboren 2002, wurde am 25. März 2021 eine Untersuchung wegen sexuellen Handlungen mit Kindern und Schändung eröffnet (act. 5004). Ihm wird vorgeworfen, B.________, geboren 2001, mehrmals über den Kleidern an den Brüsten und der Vagina berührt zu haben, während diese schlief, im Rahmen einer Schnupperwoche in einer KiTa im Jahr 2016/2017 eine Erektion bekommen zu haben, als ein 3- bis 5-jähriges Mädchen auf seinem Schoss sass, und während eines Praktikums in einer KiTa im Jahr 2018/2019 zwei 4- bis 5-jährige Mädchen über den Kleidern an der Vagina gestreichelt zu haben (u.a. act. 2002). B. Am 11. Mai 2021 wurde A.________ durch die Polizei erkennungsdienstlich erfasst, inkl. DNA-Entnahme durch Wangenschleimhautabstrich (act. 1004). Mit Verfügung vom 5. August 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft sodann die Erstellung eines DNA- Profils an (act. 1009 ff.). C. Am 16. August 2021 erhob A.________ Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Verfügung vom 5. August 2021. Die Staatsanwaltschaft nahm am 6. September 2021 Stellung und schloss auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen 1. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertre- tungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie ist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Nach Art. 255 Abs. 2 Bst. a StPO kann die nicht invasive DNA-Entnahme von der Polizei angeordnet werden. Die Erstellung eines Profils ist in der Folge allerdings von der Staatsanwaltschaft (oder vom Gericht) anzuordnen (BGE 141 IV 87 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer wurde am 11. Mai 2021 durch die Polizei erkennungsdienstlich erfasst, inkl. DNA-Entnahme durch Wangenschleimhautabstrich. Mit Verfügung vom 5. August 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft sodann die Erstellung des DNA-Profils an. Der Beschwerdeführer hat ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung dieser Verfügung und die Beschwerde erfolgte mit Eingabe vom 16. August 2021 fristgerecht.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Verfügung aus, dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, mehrfach sexuelle Handlungen begangen zu haben. Vor diesem Hintergrund würden erhebliche und konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass er an weiteren, den Strafverfol- gungsbehörden noch nicht bekannten Delikten, namentlich an Sexualdelikten beteiligt sein bzw. in Zukunft solche Delikte begehen könnte. Die Erstellung eines DNA-Profils sei daher geeignet und erforderlich, um andere, auch künftige, Delikte in diesem Bereich aufklären zu können. Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz gehe nicht darauf ein, weshalb erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für weitere Delikte bestehen sollten, sondern sie stütze sich auf die reine Tatsache, dass er eines Sexualdeliktes beschuldigt wird. Sie verletze damit ihre Begründungspflicht und verfalle in Willkür. Er sei vollumfänglich geständig und nicht vorbestraft. Er habe aus eigenem Antrieb psychologische Hilfe in Anspruch genommen, wobei seine Psycho- therapeutin ihm attestiert habe, dass keine pädophile Neigung vorhanden sei und die Handlungen im Rahmen einer adoleszenten Reifungskrise und als unüberlegte Impulshandlung zu sehen seien. Ausserdem seien weder bei der Hausdurchsuchung noch auf den sichergestellten Geräten Inhalte, welche auf eine Pädophilie hinweisen würden, gefunden worden. Es könne daher keineswegs behauptet werden, es bestünden erhebliche und konkrete Hinweise auf eine weitere Delinquenz seinerseits. Überdies sei die Massnahme nicht verhältnismässig. Die Taten würden alle Berührun- gen über den Kleidern betreffen. Im Kontext des vorliegenden Vorwurfs wären demnach DNA- Spuren nicht zwingend so zu deuten, dass eine inkriminierte Handlung begangen worden wäre, weil eine Vielzahl von Spuren infolge üblichen, adäquaten Berührungen während dem Spielen oder vom Tragen herrühren. Eine Spurenanalyse auf den Kleidern von Opfern wäre unter diesen Vorausset- zungen keineswegs zielführend. Abgesehen davon, dass die Massnahme nicht zumutbar sei, habe er durch sein umfassendes Geständnis und die Inanspruchnahme psychologischer Hilfe bereits massgebend dazu beigetragen, dass es zu einem Strafverfahren gegen ihn selbst kam. Zu berück- sichtigen sei auch, dass es sich um Taten handelt, die innerhalb der weiten Tatbestände am unters- ten Rand anzusiedeln seien. Es sei demnach – und erst recht unter Berücksichtigung der zu erwar- tenden Strafe – davon auszugehen, dass er auch ohne Erstellung eines DNA-Profils keine weiteren Delikte begehen werde (vgl. Beschwerde, S. 4 f.). 2.2. Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO). Ein solches Vorgehen ist nicht nur möglich zur Aufklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehör- den bekannter Delikte, deren die beschuldigte Person verdächtigt wird. Wie aus Art. 259 StPO in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Bst. a DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 2003 (SR 363) klarer hervorgeht, soll die Erstellung eines DNA-Profils vielmehr auch erlauben, Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Drit- ter beitragen. Auch hinsichtlich derartiger Straftaten bildet Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO eine gesetz- liche Grundlage für die DNA-Probenahme und -Profilerstellung (zum Ganzen: BGE 145 IV 263 E. 3.3 mit Hinweisen). Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routi- nemässige (invasive) Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4; 141 IV 87 E. 1.4.2, je mit Hinweisen). Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2
Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 BV und Art. 8 EMRK; BGE 136 I 87 E. 5.1; 128 II 259 E. 3.2, je mit Hinweisen) berühren. Einschrän- kungen von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1-3 BV). Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnah- me rechtfertigt (Bst. d). Nach der Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere - auch künftige - Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich allerdings um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4; Urteile BGer 1B_13/2019 und 1B_14/2019 vom 12. März 2019 jeweils E. 2.2), wobei zur Beurteilung der Schwere nicht einzig auf die abstrakte Strafdrohung abgestellt werden kann, sondern insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext in diese Beurteilung miteinzubeziehen sind (u.a. Urteil BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 4.3.1 zur Publikation vorgesehen). Zu berücksichtigen ist auch, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist (vgl. Urteil 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.5); trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (Urteile BGer 1B_13/2019 und 1B_14/2019 vom 12. März 2019 jeweils E. 2.2). 2.3. Aus den Akten erhellt insbesondere das Folgende: Anlässlich seiner Einvernahme vom 15. April 2021 durch die Polizei gab der Beschwerdeführer zu, seine beste Freundin B.________ in den Nächten vom 1.-2. und 2.-3. Januar 2021 mehrmals über den Kleidern an den Brüsten und der Vagina berührt zu haben, während diese schlief; er selber habe teils dabei bzw. danach masturbiert. Er gab ebenfalls zu, im Rahmen einer Schnupperwoche in einer KiTa im Jahr 2016/2017 eine Erektion bekommen zu haben, als ein 3- bis 5-jähriges Mädchen auf seinem Schoss sass, und während eines Praktikums in einer anderen KiTa im Jahr 2018/2019 zwei 4- bis 5-jährige Mädchen über den Kleidern an der Vagina gestreichelt zu haben; eines der Mädchen habe er zweimal so berührt. Er bezeichnete diese Handlungen als «schnelles, unüberlegtes Handeln und aus sexuellem Trieb»; er hatte dabei eine Erektion. Zudem erwähnte er, dass er sich im Alter von 15/16 Jahren zu einem Kind aus der Jungschar (das heute in der 6. Klasse sei) hingezogen gefühlt habe, wobei er das Mädchen jedoch nie angefasst habe; er habe hingegen in Gedanken an sie eine «sexuelle Vorstellung» und Erektionen gehabt. Mit seiner ehemaligen Psychologin habe er das Thema Pädophilie thematisiert und der Befund sei negativ gewesen. Er gehe nicht mehr zu dieser Therapeutin, weil sie ihn nicht ganz zufrieden stellte. Auf die Frage, weshalb er sich schliesslich für einen anderen Beruf entschied (Sanitärinstallateur), erklärte er, der Hauptgrund sei, dass der Beruf Fachmann Betreuung Kind ihm zu wenig Abwechslung bot und «als Hintergedanken auch noch als Präventionsmassnahme. Nicht dass es noch weitere Vorfälle gibt, also Berührungen und so» (act. 2007 ff.). Am 15. April 2021 nahm die Polizei beim Beschwerdeführer eine Hausdurchsuchung vor. Auf den sichergestellten Geräten konnten keine verbotenen Inhalte festgestellt werden (act. 2053). Ende Januar 2021 suchte der Beschwerdeführer eine Psychologin auf, welche in einem an den Patienten gerichteten Bericht den Verdacht auf Pädophilie oder pädophile Neigungen verneinte (act. 2063 ff.). Die Psychologin bestätigte dies sodann in einem auf Anfrage der Staatsanwaltschaft erstellten Bericht vom 5. Juli 2021. Sie führte im Wesentlichen aus, die Behandlung habe vom 10. bis 26. Februar 2021 gedauert. Der Patient habe den Vorfall mit B.________ und jenen in der KiTa,
Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 bei dem er zwei kleine Mädchen unsittlich angefasst hätte, geschildert. Als Resultat dieser beiden Vorfälle sei es zum Ausschluss aus der Jungschi gekommen und es sei ihm nahegelegt worden, eine fachliche Einschätzung zu holen bzw. den Verdacht der Pädophilie abzuklären. Es sei deutlich gewesen, dass der Patient sehr unter seinen Taten und der dadurch entstandenen Situation gelitten hatte. Er sei stets voll einsichtig gewesen, dass seine Taten Grenzüberschreitungen gewesen sind, und versicherte, dass er keinerlei Impulse habe, so etwas je zu wiederholen. Das Aufsuchen der Praxis sei primär fremdmotiviert gewesen; der Patient wünschte sich eine Abklärung des Vorwurfs der Pädophilie bzw. ein entsprechendes Schreiben an die Leiterin der Jungschi. Er sei in den drei erfolgten Sitzungen sehr kooperativ gewesen, erwünschte sich jedoch keine weiterführende Thera- pie. Nach Befragung entsprechend den diagnostischen Richtlinien des ICD-10 habe sich ergeben, dass der Patient die Kriterien für die Pädophilie nicht erfüllt. Er habe angegeben, sich von kleinen Kindern keineswegs sexuell erregt zu fühlen oder sexuell motivierte Phantasien mit ihnen zu haben. Ein weiteres Ausschlusskriterium einer Pädophilie sei, dass ein „einzelner Vorfall die für die Diagno- sestellung geforderte anhaltende oder vorherrschende Veranlagung nicht erfüllt, insbesondere, wenn der Handelnde selbst noch ein Jugendlicher ist". Die Handlung des Patienten in der KiTa dürfte eher im Rahmen einer adoleszenten Reifungskrise und als unüberlegte Impulshandlung betrachtet werden. Der Patient habe angegeben, sich von sexuellen Phantasien mit oder über Kinder zu distan- zieren. Ferner habe er auch angegeben, dass der Vorfall in der KiTa ein einmaliger gewesen sei (act. 4005 ff.). B.________ wurde ihrerseits am 25. März 2021 von der Polizei angehört (act. 2023 ff.). Dabei reichte sie u.a. einen an sie gerichteten Brief des Beschwerdeführers ein (act. 2026, 2033 ff.). Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft (act. 1000). 2.4. 2.4.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich auch die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide so zu begründen, dass sie sachgerecht angefochten werden können. Die Begründung muss daher kurz die Überlegungen nennen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Dagegen ist nicht erforderlich, dass sie sich mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand ausdrücklich auseinandersetzt (Urteil BGer 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt unge- achtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglich- keit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rück- weisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.2 und 2.3.2 mit Hinweisen). Vorliegend ist die angefochtene Verfügung – wenn auch nur kurz – begründet und man versteht, weshalb die Staatsanwaltschaft die Erstellung des DNA-Profils angeordnet hat. Zudem hat sie sich mit Eingabe vom 6. September 2021 ausführlich zu den Rügen des Beschwerdeführers geäussert, inkl. zur Verhältnismässigkeit der Massnahme (vgl. Stellungnahme vom 6. September 2021). Selbst
Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen würde, hätte diese somit im Beschwerde- verfahren geheilt werden können. 2.4.2. Die Erstellung des DNA-Profils soll in casu nicht der Aufklärung der bereits bekannten Taten dienen, sodass sie nur dann verhältnismässig ist, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer allfällige weitere Straftaten in diesem Bereich begangen hat oder begehen könnte, und es sich um «Delikte von einer gewissen Schwere» handelt. In Anbetracht des konkreten Kontextes und des tangierten Rechtsgutes geht es bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten zweifelsohne um «Delikte von einer gewissen Schwere». Es handelt sich sowohl bei der Schändung (Art. 191 StGB) als auch bei den Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) um Verbrechen, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Ihm werden Delikte gegen die besonders schützenswerte sexuelle Integrität, inkl. von Kindern, vorgeworfen. Verübt wurden die Taten einerseits in KiTas, wo die Kinder dem Beschwerdeführer anvertraut wurden, anderseits als das Opfer schlief (dazu act. 2029, Antwort von B.________ auf die Frage, was ihr am meisten zu schaffen macht: «(…) Dass ich nicht genau weiss, was er gemacht hat und er die Kontrol- le über mich hatte»). Dass die Taten allenfalls am untersten Rand der weiten Tatbestände anzusie- deln wären, ändert daran nichts. Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft und bei der Hausdurchsuchung wurden keine Geräte sichergestellt, die einen verbotenen Inhalt aufweisen würden. Dem ist Rechnung zu tragen. Hingegen kann der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass er im Februar 2021 eine Psychologin aufsuchte und dreimal innert etwas mehr als zwei Wochen bei ihr in der Sprechstunde war, nichts zu seinen Gunsten ableiten. So erwähnte diese in ihrem Bericht an die Staatsanwaltschaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Vorfälle aus der Jungschi ausgeschlossen und ihm nahegelegt wurde, eine fachliche Einschätzung zu holen bzw. den Verdacht der Pädophilie abzuklären. Das Aufsuchen der Praxis sei sodann primär fremdmotiviert gewesen, da der Beschwerdeführer sich eine Abklärung des Vorwurfs der Pädophilie bzw. ein entsprechendes Schreiben an die Leiterin der Jungschi wünschte, was er nach drei Terminen auch erhielt. Aus seinem Brief an seine beste Freun- din B.________ geht ebenfalls nicht hervor, dass das Aufsuchen einer Psychologin der eigentlichen Auseinandersetzung mit seinen sexuellen Neigungen dienen sollte, schrieb er ihr doch, dass er es vor allem wegen ihr tun wolle, damit sie sehe, dass er es ernst meine mit «mi z veränderä». Aus den Akten oder der Beschwerde erhellt schliesslich nicht, dass der Beschwerdeführer sich heute in Behandlung oder in einer Therapie befinden würde, obwohl er dies anlässlich der Einvernahme vom
15. April 2021 zumindest in Erwägung zog («(…) Aber ich habe noch vor, bei einer bekannten Person, ich weiss nicht ob diese Psychotherapeut ist oder so, in Kontakt zu treten (…)», act. 2012). Der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe aus eigenem Antrieb psychologische Hilfe in Anspruch genommen, kann demnach so nicht gefolgt werden. Was den Befund der Psychologin angeht, ist zu bemerken, dass sie selber präzisierte, sie sei keine Medizinerin, weshalb sie nur psychologisch-psychotherapeutische Auskunft geben könne. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer sie offenbar nicht von allen Vorkommnissen in Kenntnis gesetzt hat, da der Bericht die Vorfälle betreffend B.________ und die zwei Mädchen in der KiTa erwähnt, jedoch nicht jenen von der Schnupperwoche in einer anderen KiTa im Jahr 2016/2017, wo er eine Erektion bekommen hat, als ein 3- bis 5-jähriges Kind auf seinem Schoss sass, und jenen, bei welchem er sich im Alter von 15/16 Jahren zu einem Mädchen (das heute in der 6. Klasse sei, sprich damals bestenfalls in der 4. Klasse) hingezogen gefühlt und in Gedanken an sie eine «sexuelle Vorstellung» sowie Erektionen hatte. Wenn man berücksichtigt, dass die Psychologin davon
Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 ausging, dass der besagte Vorfall in der KiTa ein einmaliger war, so ist der Befund, dass keine Pädophilie vorliegt, mit einer gewissen Vorsicht zu betrachten; zumindest vermag der Bericht die Aussagekraft eines psychiatrischen Gutachtens nicht zu ersetzen. Der Beschwerdeführer war anlässlich der polizeilichen Einvernahme grundsätzlich geständig. Dabei darf jedoch das Folgende nicht ausser Betracht gelassen werden: Der Polizei lagen zu diesem Zeit- punkt nicht nur die Aussagen von B.________ vor, sondern auch der Brief, in welchem der Beschwerdeführer schrieb, in der KiTa Kinder «betatscht» zu haben, und der ihm vorgehalten wurde. Zudem gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er nicht wisse, ob B.________ mit der Einrei- chung der Strafanzeige gegen ihn den richtigen Weg gewählt habe. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer, der sich gegenüber B.________ als «notgeilä Ma» bezeichnete – anlässlich der Einvernahme vom 15. April 2021 antwortete er diesbezüglich auf die Frage, was er fühlte, als er diese berührte: «Es hat zwei Seiten. Die eine war, der sexuelle Drang bzw. Reiz. Die andere war, es ist die beste Kollegin und man darf das nicht machen. Es hat Konsequenzen» (act. 2010) –, nach eigener Aussage einen sexuellen Trieb hat, der ihn schnell und unüberlegt handeln lässt (act. 2016; siehe auch act. 2012: «Der sexu- elle Instinkt griff durch, danach kam das logische Denken (…)»). In seinem Brief an B.________ schrieb er zwar, er werde zum Therapeuten gehen, «bis dä Scheiss us mim Chopf dusse isch» (act. 2034), tatsächlich eine Therapie oder Behandlung begonnen hat er soweit ersichtlich jedoch nicht. Der Staatsanwaltschaft ist demnach zuzustimmen, wenn sie bemerkt, dass sich insgesamt ein Bild eines Beschuldigten zeichnen lässt, der zwar vorgibt, sich mit seinen sexuellen Devianzen auseinan- dersetzen zu wollen, dies im Grunde genommen aber unterlässt und diese herunterspielt. Dies wurde auch von B.________ hervorgehoben, als sie anlässlich ihrer Einvernahme durch die Polizei zu Protokoll gab: «A.________ hatte mir gegenüber gesagt, dass ich das als zu sexualisiert betrach- ten würde. Das waren 1:1 seine Worte. Er spielte das Ganze herunter» (act. 2025). Unter diesen Umständen kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er ausführen lässt, es sei ohne weiteres davon auszugehen, dass er auch ohne Erstellung eines DNA-Profils keine weiteren Delikte mehr begehen werde. Nach Abwägung sämtlicher Kriterien kommt die Straf- kammer im Gegenteil zum Schluss, dass erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten in diesem Bereich begehen könnte und Dritte davor zu schützen sind. Die angeordnete Massnahme erweist sich daher als verhältnismässig, ohne dass hier die Frage, ob es sich aufgrund der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 4.3.1 zur Publikation vorgesehen) um einen leichten oder schweren Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung handelt, abschliessend zu beantworten wäre. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich und eine DNA-Profilerstellung kann entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sehr wohl zielführend bzw. geeignet sein, selbst wenn der Täter seine Opfer über den Kleidern anfasst. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. August 2021 ist somit abzuweisen. 3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Beschwerdeführer hat folglich die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) zu tragen. Es wird keine Parteientschädigung gespro- chen.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. August 2021 wird bestätigt. II. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 500.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 100.-) fest- gesetzt und A.________ auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 24. September 2021/swo Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: