opencaselaw.ch

502 2021 153

Freiburg · 2021-08-10 · Deutsch FR

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Art. 222 und 231-233 StPO)

Sachverhalt

A. Am 29. Dezember 2020 wurde zwischen 18.07 Uhr und 18.08 Uhr in B.________ in der Filiale der C.________ AG ein Raubüberfall mittels einer Faustfeuerwaffe verübt. Zwei maskierte Männer betraten dabei die Filiale, um anschliessend die beiden Angestellten zu bedrohen und Bargeld in der Höhe von rund CHF 20'000.- zu erbeuten. Einer der beiden Täter bedrohte dabei eine Angestell- te mit einer Faustfeuerwaffe. Die Täterschaft konnte nach dem Überfall samt Beute die Flucht ergrei- fen. Am 25. März 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg (nachstehend die Staats- anwaltschaft) namentlich ein Strafverfahren gegen A.________ (act. 5019). Dieser wurde sodann am 17. Mai 2021 festgenommen und einvernommen (act. 6000 ff., 6011). In der Folge beantragte die Staatsanwaltschaft am 18. Mai 2021 Untersuchungshaft über A.________ (act. 6008). Mit Verfügung vom 19. Mai 2021 ordnete das Zwangsmassnahmengericht (nachstehend das ZMG) in teilweiser Gutheissung des Haftgesuchs der Staatsanwaltschaft bis zum 16. Juli 2021 Untersu- chungshaft an (act. 6037 ff. sowie 100 2021 200). B. Mit Eingabe vom 7. Juli 2021 ersuchte die Staatsanwaltschaft das ZMG um Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate (100 2021 271, act. 1). Mit Verfügung vom 19. Juli 2021 hiess das ZMG das Gesuch der Staatsanwaltschaft gut und verlän- gerte die Untersuchungshaft von A.________ um drei Monate, d.h. bis zum 16. Oktober 2021 (100 2021 271, act. 7). Am 16. Juli 2021 stellte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern zudem eine Gerichts- standsanfrage namentlich betreffend das bei ihr hängige Verfahren gegen A.________ wegen Dieb- stahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch. Die Staatsanwaltschaft anerkannte den Gerichts- stand am 23. Juli 2021 (nicht paginiert). C. Gegen die Verfügung vom 19. Juli 2021 reichte A.________ am 26. Juli 2021 Beschwerde ein. Er beantragt, dass die Verfügung aufzuheben und er unverzüglich aus der Haft zu entlassen sei. Subsidiär seien die folgenden Ersatzmassnahmen anzuordnen: Elektronische Fussfessel, Wohn- sitzpflicht in der Schweiz, Kaution in richterlich zu bestimmender Höhe, Beschlagnahme sämtlicher seiner Pass- und Reisedokumente, zweimal tägliche Meldung beim richterlich zu bestimmenden Polizeiposten sowie sämtliche weitere, gemäss richterlichem Ermessen angemessene Ersatzmass- nahme. Subsubsidiär sei die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid im Sinne der Rechtsbe- gehren zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 30. Juli 2021 auf eine ausführliche Stellungnahme und verwies auf die Ausführungen im Haftverlängerungsgesuch sowie im Entscheid des ZMG. In der Sache selbst schloss sie auf Abweisung der Beschwerde. Das ZMG teilte am 2. August 2021 ebenfalls mit, dass es auf eine Stellungnahme verzichte und verwies auf seine Verfügung vom 19. Juli 2021. Mit Eingabe vom 4. August 2021 beantragte der Beschwerdeführer, dass das Strafdossier der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland unverzüglich der Staatsanwaltschaft retourniert und im Rahmen

Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht berücksichtigt werde. Eventualiter sei ihm Aktenein- sicht zu gewähren.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Entscheide des ZMG können mit Beschwerde an die Strafkammer angefochten werden. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 20 Abs. 1 Bst. c, Art. 222, Art. 237 Abs. 4, Art. 393 Abs. 1 Bst. c und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c und Art. 85 Abs. 1 JG). Die angefochtene Verfügung datiert vom 19. Juli 2021. Die 10-tägige Frist wurde mit der am 26. Juli 2021 eingereichten Beschwerde gewahrt.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat als betroffene Person offensichtlich ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO).

E. 1.3 Die Beschwerde ist begründet und enthält Rechtsbegehren (Art. 396 Abs. 1 StPO).

E. 1.4 Es kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 397 Abs. 1 StPO).

E. 2 Gemäss Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt. Nach Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO ist Haft bei Flucht-, Fortsetzungs- oder Kollusionsgefahr zulässig. Überdies hat die Haft wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. insbes. Art. 197 StPO) und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheits- strafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Nach Art. 237 StPO sind anstelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ein dringender Tatverdacht und eine Flucht- oder Kollusions- gefahr vorliegt. Ausserdem rügt er, dass keine Ersatzmassnahmen angeordnet wurden. Hingegen macht er nicht geltend, dass die Untersuchungshaft die zu erwartende Freiheitsstrafe überschreitet.

E. 3 Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts.

E. 3.1 Er bringt namentlich vor, dass sich sowohl die Vorinstanz als auch die Staatanwaltschaft und die Polizei bei der Frage des dringenden Tatverdachts in erster Linie auf die Resultate der aktiven und der retroaktiven Telefonkontrolle sowie auf die Ermittlungsunterlagen der deutschen Behörden beziehen würden. Zudem erweitere die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht auf den Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 und 3 Abs. 1 StGB, weil angeblich das in Bern anhängige Verfahren mit dem vorliegenden Verfahren vereint werden soll. Aus den Telefonkontrollen, den Ermittlungsunterlagen der deutschen Behörden sowie dem Berner Verfahren lasse sich jedoch aus verschiedenen Gründen kein dringender Tatverdacht ableiten. Es bleibe für die Begründung des dringenden Tatverdachts somit einzig das Überwachungsfoto, das am Domizil von D.________ am

E. 3.2 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerde- führers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatver- dachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nach- weis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismass- nahmen. Auch über die gerichtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Untersuchungsverfahren abschliessend zu entscheiden. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 143 IV 330 E. 2.1 m.H.). Da der Haftrichter keine abschliessende recht- liche Würdigung der zur Last gelegten Handlungen vorzunehmen hat, kann u.U. – je nach Komplexi- tät eines Sachverhalts und Stand des Ermittlungsverfahrens – auch nicht verlangt werden, dass dem Beschuldigten bereits im Einzelnen genau bestimmte Handlungen zum Vorwurf gemacht werden (FREI/ZURBÜHLER ELSÄSSER, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 221 N. 6; BGE 143 IV 316 E. 6.4). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderun- gen an den dringenden Tatverdacht noch geringer. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer stren- gerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchfüh- rung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahr- scheinlich erscheinen (BGE 137 IV 122 E. 3.1 und 3.3, 143 IV 316 E. 3.2). Wenn bereits in einem frühen Verfahrensstadium ein erheblicher und konkreter dringender Tatverdacht besteht, welcher eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen lässt, muss sich dieser allerdings nicht weiter erhär- ten. In diesem Fall ist der allgemeine Haftgrund gegeben, wenn die beschuldigte Person im Laufe der Ermittlungen nicht entlastet wird (Urteil BGer 1B_345/2020 vom 24. Juli 2020 E. 2.4 m.H.).

E. 3.3 Wie es sich mit den Telefonkontrollen, der Ermittlungsunterlagen der deutschen Behörden und dem Strafverfahren aus dem Kanton Bern verhält, kann offenbleiben. Einerseits ist festzuhalten, dass sich das ZMG in der angefochtenen Verfügung eben gerade nicht auf die Ermittlungsunterlagen der deutschen Behörden gestützt hat, womit es sich auch nicht weiter mit den entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen hatte (vgl. Beschwerde, S. 7 ff.). Ausserdem konnte sich der Beschwerdeführer immerhin zu den Ergebnissen der Telefonkontrollen äussern (100

Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 2021 271, act. 6), die der Staatsanwaltschaft offensichtlich bekannt sind, auch wenn ihm die Unter- lagen noch nicht zugestellt werden konnten. Andererseits ist der dringende Tatverdacht auch ohne die Ergebnisse der Telefonkontrollen und das Strafverfahren aus dem Kanton Bern erstellt. So stützt sich das ZMG daneben nicht nur auf das Überwachungsfoto, das am Domizil von D.________ aufge- nommen wurde und den Beschwerdeführer mit weissen Turnschuhen zeigt. Vielmehr erwog es zudem, dass das Fahrzeug E.________, welches vom Beschwerdeführer in der Schweiz vorwie- gend benutzt wurde, kurz vor dem Raubüberfall im Raum B.________/F.________ lokalisiert wurde, wie es zwischen B.________ und F.________ hin und her fuhr. Das Fahrzeug G.________ sei am

29. Dezember 202[0], um 17:35 Uhr von F.________ herkommend in Richtung B.________ und um 18:12 Uhr, nur wenige Minuten nach dem Raubüberfall, wieder in Richtung F.________ gefahren. Zeugen hätten einen verdächtigen H.________, der auf die Beschreibung des oben erwähnten G.________ passt, kurz vor dem Raubüberfall in der Nähe des C.________ warten gesehen. Die beiden Fahrzeuge seien zusammen in die Schweiz ein- und wieder ausgereist. Der Bruder des Beschwerdeführers, I.________, sei am nächsten Tag in dem G.________ von deutschen Polizei- beamten kontrolliert worden, zusammen mit einem Beifahrer «J.________». Neun Tage nach dem Raubüberfall sei der Beschwerdeführer dabei beobachtet worden, wie er bei D.________ seine Schuhe abholte, welche dasselbe Modell aufweisen, wie einer der Täter sie beim Überfall getragen habe. Die bei D.________ sichergestellte Pistole weise dieselbe Marke auf, wie die beim Raubüber- fall von den Tätern benutzte Tatwaffe. Auch der bei D.________ sichergestellte Abfallsack weise dieselbe Farbe und denselben Riss auf, wie der von dem Täter verwendete Abfallsack. Weiter erwog das ZMG, dass der Beschwerdeführer zugegeben habe, am 29. Dezember 2021 [recte: 2020] zusammen mit seinem Bruder I.________ bei D.________ zu Hause gewesen zu sein. Bezüglich seines Bruders I.________ habe er ausgesagt: «Ich will nicht über I.________ sprechen. Erstens ist er mein Bruder und zweitens will ich ihn nicht für etwas belasten. Besser ich sage nichts über I.________». In Bezug auf die am Domizil von D.________ vorgefundene Waffe, habe er seine bereits gemachten Aussagen bestätigt, wonach die Waffe ihm gehöre. Er habe gesagt, dass er nicht wisse, ob eine Pistole derselben Marke beim Raubüberfall verwendet worden sei, es aber sein könne. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit diesen Erwägungen auseinander. Insbesondere bestreitet er nicht, dass das von ihm in der Schweiz vorwiegend benutzte Fahrzeug kurz vor dem Raubüberfall im Raum B.________/F.________ lokalisiert wurde, er Schuhe besitzt, welche das gleiche Modell aufweisen, wie einer der Täter sie beim Überfall getragen hat, er eine Waffe der gleichen Marke besitzt, wie die beim Raubüberfall verwendete Tatwaffe, und diese Waffe sowie ein Abfallsack der gleichen Farbe und mit dem gleichen Riss, wie der von den Tätern verwendete Abfallsack, bei seiner (Ex-)Freundin sichergestellt wurden. Bereits aus diesen Umständen ergibt sich jedoch ein erhebli- cher und konkreter dringender Tatverdacht. Dieser muss sich daher auch nicht weiter erhärten. Schliesslich ist zu beachten, dass die Untersuchungshandlungen noch andauern, ein Teil der mutmasslichen Täterschaft sich im Ausland befindet bzw. noch nicht identifiziert werden konnte und noch nicht alle Beweise ausgewertet werden konnten. Entsprechend kann auch nicht verlangt werden, dass dem Beschwerdeführer bereits im Einzelnen genau bestimmte Handlungen zum Vorwurf gemacht werden. Der dringende Tatverdacht ist damit erstellt. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet weiter, dass eine Fluchtgefahr gegeben ist. Er sei Schwei- zer Staatsangehöriger und Vater von fünf Kindern im Alter von 9 bis 23 Jahren, die bei seiner Ehefrau in K.________ wohnen. Diese seien seine Hauptbezugspersonen in der Schweiz und nicht D.________. Es spiele damit keine Rolle, ob die Beziehung zwischen ihm und D.________ in

Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 Zukunft Bestand haben wird oder nicht. Er sei auch heute noch mit der Kindsmutter verheiratet. Zudem habe er in der Vergangenheit nie Fluchtversuche unternommen, dies obwohl er vom Straf- verfahren im Kanton Bern bereits seit 2019 wisse. Es sei trotz dieses laufenden Strafverfahrens regelmässig in die Schweiz zurückgekehrt und habe stets mit den Strafverfolgungsbehörden koope- riert. Dies obwohl ihm auch in diesem Verfahren eine längere Freiheitsstrafe drohe. Hinzu komme der Umstand, dass er bereits vor seiner Verhaftung wusste, dass ihn die Polizei beobachtet und verfolgt. Trotzdem sei er nicht in den Kosovo geflüchtet, sondern habe sogar eigenhändig die Polizei kontaktiert. 4.2. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzie- hen könnte (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe beste- hen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwe- re der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die beruf- liche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertre- tend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahrschein- lichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 m.H.). Anklageerhebungen oder gerichtliche Verurteilungen können allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfah- rens auch neue Fluchtanreize auslösen (vgl. Urteil BGer 1B_361/2021 vom 16. Juli 2021 E. 4.1). 4.3. Der Beschwerdeführer hat seinen offiziellen Wohnsitz im Kosovo, wo er seinen Lebensunter- halt als Kleinbauer bestreitet. Wenn er nicht im Kosovo ist, besorgt ein Cousin von ihm seine Tiere. Er sucht schon lange eine Stelle, was ihm aber nicht gelungen ist (act. 6003). Über Vermögen verfügt er keines (100 2021 271, act. 6/3). Sein Vater sowie sein Bruder I.________ leben ausserdem gemäss der angefochtenen Verfügung in Deutschland, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Der Beschwerdeführer hat somit familiäre Bindungen sowohl in den Kosovo als auch nach Deutschland. Dabei trifft es zwar zu, dass er Schweizer Staatsangehöriger ist und seine fünf Kinder bei seiner Ehefrau in K.________ wohnen. Dies spricht jedoch noch nicht für eine starke Bindung zur Schweiz, hat er doch seinen Wohnsitz dennoch im Kosovo und bestreitet dort seinen Lebens- unterhalt. In der Schweiz verbringt er nur 1-2 Tage pro Monat (100 2021 271, act. 6/3). Bei seinen Aufenthalten in der Schweiz besucht er nur schnell seine Kinder. Zu 90% schläft er bei seiner Freun- din D.________ (100 2021 271, act. 6/2). Der Beschwerdeführer bestreitet dabei die Erwägung der Vorinstanz nicht, dass diese nichts mehr mit ihm zu tun haben will und er ausgesagt hat, dass er deren Entscheid akzeptieren werde, falls sie ihn nicht mehr sehen möchte. Er ist lediglich der Ansicht, dass seine Hauptbezugsperson in der Schweiz nicht D.________ sei, sondern seine Ehefrau und seine fünf Kinder. Seine Kinder besucht er jedoch nur kurz und gemäss eigener Aussa- ge ist seine einzige Beziehung zu seiner Frau die gemeinsamen Kinder (act. 6003). Es ist daher nicht nachvollziehbar, inwiefern seine Frau und Kinder seine Hauptbezugspersonen in der Schweiz sein sollen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass deren Präsenz in der Schweiz ihn von einer Flucht abhalten würde.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 Weiter mag es zwar zutreffen, dass er trotz des im Kanton Bern eröffneten Strafverfahrens regel- mässig in die Schweiz zurückgekehrt ist. Das gegen den Beschwerdeführer im Kanton Bern eröff- nete Strafverfahren betrifft allerdings den Vorwurf des gewerbsmässigen und bandenmässigen Diebstahls, wobei eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren droht (Art. 139 Ziff. 2 und 3 Abs. 1 StGB). Im Kanton Freiburg wurde hingegen ein Strafverfahren wegen qualifiziertem Raub eröffnet, wobei eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren droht (Art. 140 Ziff. 2 und 3 Abs. 1 StGB). Der Strafrahmen wurde damit aufgrund des im Kanton Freiburg eröffneten Strafver- fahrens empfindlich erhöht, was einen neuen Fluchtanreiz schaffen kann. Der Beschwerdeführer kann daher nichts davon ableiten, dass er trotz des im Kanton Bern hängigen Strafverfahrens bisher nicht geflüchtet ist. Ausserdem bestreitet er die Erwägung des ZMG nicht, wonach nicht einmal seine Freundin ihn von sich aus kontaktieren konnte und nicht einmal sie wusste, wo sich dieser in den Wochen und Monaten vor seiner Verhaftung jeweils aufgehalten hat. Was schliesslich seine Behauptung anbelangt, er habe eigenhändig die Polizei kontaktiert, so ergibt sich aus den Akten nicht, dass er sich der Polizei betreffend den Vorwurf des Raubs gestellt hätte. Vielmehr hat er die Polizei lediglich angerufen, um nachzufragen, ob es sich bei dem ihm folgenden Auto um die Polizei oder um jemanden anderen handle, der ihm etwas Böses wolle. Vom Vorwurf des Raubes hat er erst anlässlich der Verhaftung erfahren (act. 6021). Schliesslich ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer erst seit dem 17. Mai 2021 in Haft befindet, womit die Dauer der Untersuchungshaft die Fluchtgefahr nicht zu verringern mag. Aufgrund seiner schlechten beruflichen und finanziellen Aussichten in der Schweiz, seiner (familiä- ren) Bindungen zum Ausland, während seine soziale Bindung zur Schweiz nur schwach ist, und der Höhe der drohenden Strafe ist zusammenfassend von einer hohen Fluchtgefahr auszugehen. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer bestreitet zudem auch die Kollusionsgefahr. Es seien bereits sämtli- che Personen, mit welchen nach seiner Anhaltung im Mai 2021 allenfalls Kollusionsgefahr bestehen könnte, angehalten und befragt worden. Ausserdem seien ihm die Aussagen der anderen einver- nommenen Personen bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. Juni 2021 vorgehal- ten worden. Daran ändere nichts, wenn diese Einvernahmen teilweise nicht zu seinen Lasten verwendet werden dürfen. Eine Kollusionsgefahr, wie sie ursprünglich in der Verfügung des ZMG vom 19. Mai 2021 geltend gemacht wurde, bestehe nachweislich nicht mehr. Eine Haftentlassung habe zudem keinen Einfluss auf die forensische Analyse der beschlagnahmten Gegenstände. Wenn sich die Vorinstanz zusätzlich darauf berufen, dass offensichtlich Kollusionsgefahr gegenüber den Familienmitgliedern in der Schweiz bestehe, so konstruiere sie diese in Bezug auf das im Kanton Bern laufende Verfahren. Dieses werde jedoch bereits seit dem Jahr 2019 geführt und es sei keine Untersuchungshaft angeordnet worden, weshalb nie eine Kollusionsgefahr bestanden habe und somit weder heute noch in Zukunft plötzlich bestehen könne. 5.2. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftsperso- nen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sach- verhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren

Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Bezie- hungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der unter- suchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1). Besondere Berücksichtigung verdienen die persönliche Situation und eine allfällige besondere Schutzbedürftigkeit des mutmasslichen Opfers bzw. wichtiger Gewährspersonen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2.2). 5.3. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers begründet das ZMG die Kollusionsge- fahr gegenüber seinen Familienmitgliedern in der Schweiz nicht mit dem im Kanton Bern eröffneten Verfahren, sondern mit dem Raubüberfall. So führte es namentlich aus, dass eines der Tatfahrzeuge dem Sohn des Beschwerdeführers gehört und dieser noch nicht zum Sachverhalt einvernommen wurde. Weiter bestreitet der Beschwerdeführer die Erwägungen des ZMG nicht, wonach seine Aussagen widersprüchlich sind und die finale Auswertung und Analyse der sichergestellten Gegenstände, insbesondere der Mobiltelefone, der Navigationsgeräte sowie der Spuren an der Waffe noch nicht abgeschlossen ist. Zudem wurden von den deutschen Strafverfolgungsbehörden weitere Gegen- stände (drei Mobiltelefone und ein Navigationsgerät) beschlagnahmt, welche zwecks Analyse dem Fedpol übergeben wurden. Die entsprechende Analyse sämtlicher beschlagnahmter Geräte und das Erstellen eines Rapportes wird weitere Wochen in Anspruch nehmen und ist zur Klärung des Sach- verhalts und der genauen Rolle des Beschwerdeführers sowie seiner mutmasslichen Mittäter notwendig und unumgänglich. Zwar mag eine Freilassung keinen Einfluss auf die forensische Analy- se an und für sich haben. Allerdings können sich daraus neue Erkenntnisse ergeben, die den beschuldigten Personen vorzuhalten sind und allenfalls auch die Einvernahme von weiteren Perso- nen bzw. Tatbeteiligten sowie weitere Untersuchungshandlungen notwendig machen. Hierauf kann der Beschwerdeführer bei einer Freilassung sehr wohl Einfluss nehmen. Die Einvernahmen sind demnach noch nicht abgeschlossen, auch wenn bereits mehrere Personen einvernommen wurden. Diesbezüglich ist entgegen dem Beschwerdeführer auch zu beachten, dass seiner Ansicht nach ein Teil der erfolgten Einvernahmen unverwertbar ist und nicht zu seinen Lasten verwendet werden darf. In diesem Fall wären die unverwertbaren Einvernahmen allenfalls zu wieder- holen. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, dass die Kollusi- onsgefahr gemäss der Verfügung des ZMG vom 19. Mai 2021 nicht mehr besteht. Aufgrund der noch anstehenden Untersuchungshandlungen und der Schwere der vorgeworfenen Tat ist weiterhin zu befürchten, dass er die mutmasslichen (bekannten sowie unbekannten) Tatbeteiligten zu beein- flussen versucht, wobei zudem zu einem Teil davon (Bruder, [Ex-]Freundin, Kinder) auch eine persönliche Beziehung besteht. Neben der Fluchtgefahr ist somit auch Kollusionsgefahr gegeben.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 6. 6.1. Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend. Die Vorinstanz komme sowohl für die Flucht- als auch für die Kollusionsgefahr zum Ergeb- nis, dass Ersatzmassnahmen nicht ersichtlich seien resp. nicht ersichtlich sei, welche Ersatzmass- nahmen angeordnet werden könnten. Dabei führe sie nicht aus, wieso keine Ersatzmassnahmen ersichtlich sind und ziehe gar keine Ersatzmassnahmen in Erwägung. Dies obwohl insbesondere der Fluchtgefahr, für den Fall, dass sie zu bejahen wäre, durch einfache Ersatzmassnahmen begeg- net werden könnte. Da er Schweizer Staatsbürger sei, könne er z.B. ohne Weiteres zu einer Wohn- sitznahme in der Schweiz verpflichtet werden inkl. Kontrolle mittels elektronischer Fussfessel oder verpflichtet werden, sich regelmässig auf einem Polizeiposten zu melden. 6.2. Von vornherein nicht ersichtlich ist, inwiefern die meisten vom Beschwerdeführer konkret beantragten Ersatzmassnahmen (elektronische Fussfessel, Wohnsitzpflicht in der Schweiz, Kaution in richterlich zu bestimmender Höhe, Beschlagnahme sämtlicher seiner Pass- und Reisedokumente sowie zweimal tägliche Meldung beim richterlich zu bestimmenden Polizeiposten) der Kollusionsge- fahr begegnen sollen. In Frage käme diesbezüglich höchstens ein Kontaktverbot gemäss Art. 237 Abs. 2 Bst. g StPO. Allerdings kommt ein Kontaktverbot nur gegenüber bestimmten Personen in Betracht (Urteil BGer 1B_121/2019 vom 8. April 2019 E. 4.4). Vorliegend ist jedoch noch nicht abschliessend geklärt, wer am Raubüberfall beteiligt war und um wen es sich bei «J.________» handelt. Unter diesen Umstän- den fällt ein Kontaktverbot als Ersatzmassnahme ausser Betracht. 6.3. Was die Fluchtgefahr anbelangt, so sind ebenfalls keine Ersatzmassnahmen ersichtlich. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts in der Regel nicht als ausreichend (Urteil BGer 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.2 m.H.). Dies ist auch vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben arbeitslos und verdient seinen Lebensunterhalt als Kleinbauer im Kosovo. Er verfügt über kein Vermögen (100 2021 271, act. 6/3). Bei mittellosen Beschuldigten fällt eine Sicherheitsleistung als wirksame Ersatzmassnahme grundsätzlich ausser Betracht (Urteil BGer 1B_325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5 m.H.). Dies ist auch vorliegend der Fall. Es ist völlig unklar, von wem eine solche Sicherheit überhaupt geleistet würde und ob diese Person, diese zurückfordern würde bzw. durch den Verfall betroffen wäre. Auch wäre der Beschwer- deführer bei einem Verfall der Sicherheitsleistung ohnehin nur indirekt betroffen (Urteil BGer 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.4 m.H.). Eine Sicherheitsleistung erscheint damit untauglich, um der Fluchtgefahr zu begegnen. Weiter würde eine Sperre oder ein Rückbehalt der schweizerischen Ausweis- bzw. Reisepapiere des Beschwerdeführers zwar dessen Flucht ins Ausland bis zu einem gewissen Grad erschweren. Sie vermöchte indes eine Ausreise (zunächst) in den Schengenraum aufgrund der bloss lückenhaf- ten Personenkontrollen nicht zu verhindern. Sie erscheint daher ungeeignet, der Fluchtgefahr zu begegnen, zumal sie auch eine Einreise in den Kosovo oder nach Deutschland nicht verlässlich unterbinden könnte (Urteil BGer 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.3 m.H.). Ausserdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Kosovo Ersatzdokumente bean- tragen kann, und ist es den Schweizer Behörden nicht möglich, ausländische Stellen anzuweisen, keine Ausweisschriften mehr auszustellen (Urteil BGer 1B_348/2018 vom 9. August 2018 E. 6.2.5).

Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 Auch eine Meldepflicht, die Zuweisung eines Wohnrayons bzw. eine Wohnsitzpflicht in der Schweiz und eine elektronische Überwachung vermögen die vorliegend erhebliche Fluchtgefahr nicht ausrei- chend zu bannen (BGE 145 IV 504 E. 3.2 f.; Urteil BGer 1B_361/2021 vom 16. Juli 2021 E. 5.3 m.H.). Die vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzmassnahmen vermögen daher weder einzeln noch in Kombination der Fluchtgefahr zu begegnen. Weitere Ersatzmassnahmen sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist somit diesbezüglich abzuweisen.

E. 7 Februar 2021 aufgenommen wurde, und ihn unbestrittenermassen mit weissen Turnschuhen

Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 zeigt. Dass sich gestützt auf dieses Foto von der Vorinstanz ein dringender Tatverdacht konstruieren lässt, werde vehement bestritten. Weder der Polizeirapport vom 17. Mai 2021, das Haftverlänge- rungsgesuch vom 7. Juli 2021 noch die Verfügung der Vorinstanz erörtere, was für eine konkrete Beteiligung ihm vorgeworfen wird. Es gehe nicht hervor, ob ihm bspw. vorgeworfen wird, dass er sich zum Tatzeitpunkt in der C.________ Filiale aufgehalten hat, das Fluchtauto gefahren ist oder Tatmittel zur Verfügung gestellt hat usw. Die Vorinstanz führe nicht aus, inwiefern sich der Tatver- dacht gegen ihn erhärtet haben soll oder wie sich der konkrete Tatverdacht genau begründet. Er sei somit auch nicht in der Lage, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Somit sei erstellt, dass es an einem dringenden Tatverdacht mangelt bzw. dass der ursprüngliche Tatver- dacht durch die bisherigen bereits seit knapp acht Monaten laufenden Ermittlungen weder erhärtet noch konkretisiert werden konnte.

E. 7.1 Fraglich ist ferner, ob der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend machen will. So führt er aus, dass die Strafuntersuchung bereits seit knapp acht Monaten läuft und sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Frage nach der Einhaltung des Beschleuni- gungsgebots stellt.

E. 7.2 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beur- teilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln, sie richtet sich vielmehr nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die Verletzung des Beschleunigungsge- bots kann nur zur Haftentlassung führen, wenn die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Recht- mässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen. Das ist der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben. Ansonsten erfolgt – in teilweiser Gutheissung der Beschwerde – eine Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv (Urteile BGer 1B_101/2018 vom 16. März 2018 E. 4.2; 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 6; je m.H.).

E. 7.3 Der Beschwerdeführer legt nicht substantiiert dar, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wäre. Dies ist auch nicht ersichtlich. Das Verfahren dauert erst sieben Monate, es wurden mehrere Personen einvernommen insb. auch mittels internationaler Rechtshilfe, wobei die mutmassliche Täterschaft nicht geständig ist, und es wurden Gegenstände analysiert und Telefonkontrollen durch- geführt. Auch wenn die Gegenstände noch nicht abschliessend analysiert wurden, ändert dies nichts daran, dass keine Versäumnisse erkennbar sind. Die Staatsanwaltschaft hat die sich aufdrängenden Beweiserhebungen in einem vertretbaren zeitlichen Rahmen angeordnet und die kantonalen Straf- behörden wirken weiterhin auf eine zügige Untersuchungsführung hin. Ausserdem befindet sich der Beschwerdeführer erst seit dem 17. Mai 2021 in Haft. Damit ist die bisherige Haftdauer auch noch nicht in grosse Nähe der Freiheitsstrafe gerückt, mit welcher er im Falle einer strafrechtlichen Verur- teilung zu rechnen hat. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen.

E. 8 Was schliesslich den Antrag des Beschwerdeführers auf unverzügliche Retournierung des Strafdos- siers der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland und dessen Nichtbeachtung im vorliegenden Beschwerdeverfahren betrifft, ist festzuhalten, dass diese für das vorliegende Verfahren ohnehin nicht von Relevanz sind und mit dem vorliegenden Urteil an die Staatsanwaltschaft retourniert werden. Das Gesuch ist damit als gegenstandslos abzuschreiben.

Kantonsgericht KG Seite 11 von 12

E. 9.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen, sodass es sich rechtfertigt, ihm die auf CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzten Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 9.2 Die Strafkammer setzt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerde- verfahren fest (Art. 57 Abs. 1 und 2 JR; FZR 2015 73). Vorliegend erscheinen rund acht Stunden Arbeit für die Kenntnisnahme der Verfügung, der Stellungnahmen und des vorliegenden Urteils, die Kontakte mit dem Klienten sowie das Verfassen der Beschwerde und der Stellungnahme als angemessen. Unter Berücksichtigung der Auslagen wird die Entschädigung bei einem Stundentarif von CHF 120.- für Praktikanten pauschal auf CHF 1’200.- festgesetzt. Hinzu kommen 7.7% MwSt., d.h. CHF 92.40. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 Die Kammer erkennt: I. Das Gesuch um unverzügliche Retournierung des Strafdossiers der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland und dessen Nichtbeachtung im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird als gegen- standslos abgeschrieben. II. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Juli 2021 wird bestätigt. III. Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Elias Moussa für das Beschwerdeverfah- ren wird auf CHF 1'200.-, zzgl. MwSt. von CHF 92.40, festgesetzt. IV. Die Verfahrenskosten von CHF 1'892.40 (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-; ange- messene Entschädigung: CHF 1'292.40) werden A.________ auferlegt. A.________ ist verpflichtet, die Entschädigung gemäss Ziffer III zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 10. August 2021/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2021 153 Urteil vom 10. August 2021 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Sandra Wohlhauser, Yann Hofmann Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Elias Moussa gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Verlängerung der Untersuchungshaft Beschwerde vom 26. Juli 2021 gegen die Verfügung des Zwangs- massnahmengerichts vom 19. Juli 2021

Kantonsgericht KG Seite 2 von 12 Sachverhalt A. Am 29. Dezember 2020 wurde zwischen 18.07 Uhr und 18.08 Uhr in B.________ in der Filiale der C.________ AG ein Raubüberfall mittels einer Faustfeuerwaffe verübt. Zwei maskierte Männer betraten dabei die Filiale, um anschliessend die beiden Angestellten zu bedrohen und Bargeld in der Höhe von rund CHF 20'000.- zu erbeuten. Einer der beiden Täter bedrohte dabei eine Angestell- te mit einer Faustfeuerwaffe. Die Täterschaft konnte nach dem Überfall samt Beute die Flucht ergrei- fen. Am 25. März 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg (nachstehend die Staats- anwaltschaft) namentlich ein Strafverfahren gegen A.________ (act. 5019). Dieser wurde sodann am 17. Mai 2021 festgenommen und einvernommen (act. 6000 ff., 6011). In der Folge beantragte die Staatsanwaltschaft am 18. Mai 2021 Untersuchungshaft über A.________ (act. 6008). Mit Verfügung vom 19. Mai 2021 ordnete das Zwangsmassnahmengericht (nachstehend das ZMG) in teilweiser Gutheissung des Haftgesuchs der Staatsanwaltschaft bis zum 16. Juli 2021 Untersu- chungshaft an (act. 6037 ff. sowie 100 2021 200). B. Mit Eingabe vom 7. Juli 2021 ersuchte die Staatsanwaltschaft das ZMG um Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate (100 2021 271, act. 1). Mit Verfügung vom 19. Juli 2021 hiess das ZMG das Gesuch der Staatsanwaltschaft gut und verlän- gerte die Untersuchungshaft von A.________ um drei Monate, d.h. bis zum 16. Oktober 2021 (100 2021 271, act. 7). Am 16. Juli 2021 stellte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern zudem eine Gerichts- standsanfrage namentlich betreffend das bei ihr hängige Verfahren gegen A.________ wegen Dieb- stahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch. Die Staatsanwaltschaft anerkannte den Gerichts- stand am 23. Juli 2021 (nicht paginiert). C. Gegen die Verfügung vom 19. Juli 2021 reichte A.________ am 26. Juli 2021 Beschwerde ein. Er beantragt, dass die Verfügung aufzuheben und er unverzüglich aus der Haft zu entlassen sei. Subsidiär seien die folgenden Ersatzmassnahmen anzuordnen: Elektronische Fussfessel, Wohn- sitzpflicht in der Schweiz, Kaution in richterlich zu bestimmender Höhe, Beschlagnahme sämtlicher seiner Pass- und Reisedokumente, zweimal tägliche Meldung beim richterlich zu bestimmenden Polizeiposten sowie sämtliche weitere, gemäss richterlichem Ermessen angemessene Ersatzmass- nahme. Subsubsidiär sei die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid im Sinne der Rechtsbe- gehren zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 30. Juli 2021 auf eine ausführliche Stellungnahme und verwies auf die Ausführungen im Haftverlängerungsgesuch sowie im Entscheid des ZMG. In der Sache selbst schloss sie auf Abweisung der Beschwerde. Das ZMG teilte am 2. August 2021 ebenfalls mit, dass es auf eine Stellungnahme verzichte und verwies auf seine Verfügung vom 19. Juli 2021. Mit Eingabe vom 4. August 2021 beantragte der Beschwerdeführer, dass das Strafdossier der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland unverzüglich der Staatsanwaltschaft retourniert und im Rahmen

Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht berücksichtigt werde. Eventualiter sei ihm Aktenein- sicht zu gewähren. Erwägungen 1. 1.1. Entscheide des ZMG können mit Beschwerde an die Strafkammer angefochten werden. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 20 Abs. 1 Bst. c, Art. 222, Art. 237 Abs. 4, Art. 393 Abs. 1 Bst. c und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c und Art. 85 Abs. 1 JG). Die angefochtene Verfügung datiert vom 19. Juli 2021. Die 10-tägige Frist wurde mit der am 26. Juli 2021 eingereichten Beschwerde gewahrt. 1.2. Der Beschwerdeführer hat als betroffene Person offensichtlich ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.3. Die Beschwerde ist begründet und enthält Rechtsbegehren (Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.4. Es kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. Gemäss Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt. Nach Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO ist Haft bei Flucht-, Fortsetzungs- oder Kollusionsgefahr zulässig. Überdies hat die Haft wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. insbes. Art. 197 StPO) und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheits- strafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Nach Art. 237 StPO sind anstelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ein dringender Tatverdacht und eine Flucht- oder Kollusions- gefahr vorliegt. Ausserdem rügt er, dass keine Ersatzmassnahmen angeordnet wurden. Hingegen macht er nicht geltend, dass die Untersuchungshaft die zu erwartende Freiheitsstrafe überschreitet. 3. Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. 3.1. Er bringt namentlich vor, dass sich sowohl die Vorinstanz als auch die Staatanwaltschaft und die Polizei bei der Frage des dringenden Tatverdachts in erster Linie auf die Resultate der aktiven und der retroaktiven Telefonkontrolle sowie auf die Ermittlungsunterlagen der deutschen Behörden beziehen würden. Zudem erweitere die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht auf den Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 und 3 Abs. 1 StGB, weil angeblich das in Bern anhängige Verfahren mit dem vorliegenden Verfahren vereint werden soll. Aus den Telefonkontrollen, den Ermittlungsunterlagen der deutschen Behörden sowie dem Berner Verfahren lasse sich jedoch aus verschiedenen Gründen kein dringender Tatverdacht ableiten. Es bleibe für die Begründung des dringenden Tatverdachts somit einzig das Überwachungsfoto, das am Domizil von D.________ am

7. Februar 2021 aufgenommen wurde, und ihn unbestrittenermassen mit weissen Turnschuhen

Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 zeigt. Dass sich gestützt auf dieses Foto von der Vorinstanz ein dringender Tatverdacht konstruieren lässt, werde vehement bestritten. Weder der Polizeirapport vom 17. Mai 2021, das Haftverlänge- rungsgesuch vom 7. Juli 2021 noch die Verfügung der Vorinstanz erörtere, was für eine konkrete Beteiligung ihm vorgeworfen wird. Es gehe nicht hervor, ob ihm bspw. vorgeworfen wird, dass er sich zum Tatzeitpunkt in der C.________ Filiale aufgehalten hat, das Fluchtauto gefahren ist oder Tatmittel zur Verfügung gestellt hat usw. Die Vorinstanz führe nicht aus, inwiefern sich der Tatver- dacht gegen ihn erhärtet haben soll oder wie sich der konkrete Tatverdacht genau begründet. Er sei somit auch nicht in der Lage, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Somit sei erstellt, dass es an einem dringenden Tatverdacht mangelt bzw. dass der ursprüngliche Tatver- dacht durch die bisherigen bereits seit knapp acht Monaten laufenden Ermittlungen weder erhärtet noch konkretisiert werden konnte. 3.2. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerde- führers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatver- dachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nach- weis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismass- nahmen. Auch über die gerichtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Untersuchungsverfahren abschliessend zu entscheiden. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 143 IV 330 E. 2.1 m.H.). Da der Haftrichter keine abschliessende recht- liche Würdigung der zur Last gelegten Handlungen vorzunehmen hat, kann u.U. – je nach Komplexi- tät eines Sachverhalts und Stand des Ermittlungsverfahrens – auch nicht verlangt werden, dass dem Beschuldigten bereits im Einzelnen genau bestimmte Handlungen zum Vorwurf gemacht werden (FREI/ZURBÜHLER ELSÄSSER, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 221 N. 6; BGE 143 IV 316 E. 6.4). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderun- gen an den dringenden Tatverdacht noch geringer. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer stren- gerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchfüh- rung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahr- scheinlich erscheinen (BGE 137 IV 122 E. 3.1 und 3.3, 143 IV 316 E. 3.2). Wenn bereits in einem frühen Verfahrensstadium ein erheblicher und konkreter dringender Tatverdacht besteht, welcher eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen lässt, muss sich dieser allerdings nicht weiter erhär- ten. In diesem Fall ist der allgemeine Haftgrund gegeben, wenn die beschuldigte Person im Laufe der Ermittlungen nicht entlastet wird (Urteil BGer 1B_345/2020 vom 24. Juli 2020 E. 2.4 m.H.). 3.3. Wie es sich mit den Telefonkontrollen, der Ermittlungsunterlagen der deutschen Behörden und dem Strafverfahren aus dem Kanton Bern verhält, kann offenbleiben. Einerseits ist festzuhalten, dass sich das ZMG in der angefochtenen Verfügung eben gerade nicht auf die Ermittlungsunterlagen der deutschen Behörden gestützt hat, womit es sich auch nicht weiter mit den entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen hatte (vgl. Beschwerde, S. 7 ff.). Ausserdem konnte sich der Beschwerdeführer immerhin zu den Ergebnissen der Telefonkontrollen äussern (100

Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 2021 271, act. 6), die der Staatsanwaltschaft offensichtlich bekannt sind, auch wenn ihm die Unter- lagen noch nicht zugestellt werden konnten. Andererseits ist der dringende Tatverdacht auch ohne die Ergebnisse der Telefonkontrollen und das Strafverfahren aus dem Kanton Bern erstellt. So stützt sich das ZMG daneben nicht nur auf das Überwachungsfoto, das am Domizil von D.________ aufge- nommen wurde und den Beschwerdeführer mit weissen Turnschuhen zeigt. Vielmehr erwog es zudem, dass das Fahrzeug E.________, welches vom Beschwerdeführer in der Schweiz vorwie- gend benutzt wurde, kurz vor dem Raubüberfall im Raum B.________/F.________ lokalisiert wurde, wie es zwischen B.________ und F.________ hin und her fuhr. Das Fahrzeug G.________ sei am

29. Dezember 202[0], um 17:35 Uhr von F.________ herkommend in Richtung B.________ und um 18:12 Uhr, nur wenige Minuten nach dem Raubüberfall, wieder in Richtung F.________ gefahren. Zeugen hätten einen verdächtigen H.________, der auf die Beschreibung des oben erwähnten G.________ passt, kurz vor dem Raubüberfall in der Nähe des C.________ warten gesehen. Die beiden Fahrzeuge seien zusammen in die Schweiz ein- und wieder ausgereist. Der Bruder des Beschwerdeführers, I.________, sei am nächsten Tag in dem G.________ von deutschen Polizei- beamten kontrolliert worden, zusammen mit einem Beifahrer «J.________». Neun Tage nach dem Raubüberfall sei der Beschwerdeführer dabei beobachtet worden, wie er bei D.________ seine Schuhe abholte, welche dasselbe Modell aufweisen, wie einer der Täter sie beim Überfall getragen habe. Die bei D.________ sichergestellte Pistole weise dieselbe Marke auf, wie die beim Raubüber- fall von den Tätern benutzte Tatwaffe. Auch der bei D.________ sichergestellte Abfallsack weise dieselbe Farbe und denselben Riss auf, wie der von dem Täter verwendete Abfallsack. Weiter erwog das ZMG, dass der Beschwerdeführer zugegeben habe, am 29. Dezember 2021 [recte: 2020] zusammen mit seinem Bruder I.________ bei D.________ zu Hause gewesen zu sein. Bezüglich seines Bruders I.________ habe er ausgesagt: «Ich will nicht über I.________ sprechen. Erstens ist er mein Bruder und zweitens will ich ihn nicht für etwas belasten. Besser ich sage nichts über I.________». In Bezug auf die am Domizil von D.________ vorgefundene Waffe, habe er seine bereits gemachten Aussagen bestätigt, wonach die Waffe ihm gehöre. Er habe gesagt, dass er nicht wisse, ob eine Pistole derselben Marke beim Raubüberfall verwendet worden sei, es aber sein könne. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit diesen Erwägungen auseinander. Insbesondere bestreitet er nicht, dass das von ihm in der Schweiz vorwiegend benutzte Fahrzeug kurz vor dem Raubüberfall im Raum B.________/F.________ lokalisiert wurde, er Schuhe besitzt, welche das gleiche Modell aufweisen, wie einer der Täter sie beim Überfall getragen hat, er eine Waffe der gleichen Marke besitzt, wie die beim Raubüberfall verwendete Tatwaffe, und diese Waffe sowie ein Abfallsack der gleichen Farbe und mit dem gleichen Riss, wie der von den Tätern verwendete Abfallsack, bei seiner (Ex-)Freundin sichergestellt wurden. Bereits aus diesen Umständen ergibt sich jedoch ein erhebli- cher und konkreter dringender Tatverdacht. Dieser muss sich daher auch nicht weiter erhärten. Schliesslich ist zu beachten, dass die Untersuchungshandlungen noch andauern, ein Teil der mutmasslichen Täterschaft sich im Ausland befindet bzw. noch nicht identifiziert werden konnte und noch nicht alle Beweise ausgewertet werden konnten. Entsprechend kann auch nicht verlangt werden, dass dem Beschwerdeführer bereits im Einzelnen genau bestimmte Handlungen zum Vorwurf gemacht werden. Der dringende Tatverdacht ist damit erstellt. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet weiter, dass eine Fluchtgefahr gegeben ist. Er sei Schwei- zer Staatsangehöriger und Vater von fünf Kindern im Alter von 9 bis 23 Jahren, die bei seiner Ehefrau in K.________ wohnen. Diese seien seine Hauptbezugspersonen in der Schweiz und nicht D.________. Es spiele damit keine Rolle, ob die Beziehung zwischen ihm und D.________ in

Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 Zukunft Bestand haben wird oder nicht. Er sei auch heute noch mit der Kindsmutter verheiratet. Zudem habe er in der Vergangenheit nie Fluchtversuche unternommen, dies obwohl er vom Straf- verfahren im Kanton Bern bereits seit 2019 wisse. Es sei trotz dieses laufenden Strafverfahrens regelmässig in die Schweiz zurückgekehrt und habe stets mit den Strafverfolgungsbehörden koope- riert. Dies obwohl ihm auch in diesem Verfahren eine längere Freiheitsstrafe drohe. Hinzu komme der Umstand, dass er bereits vor seiner Verhaftung wusste, dass ihn die Polizei beobachtet und verfolgt. Trotzdem sei er nicht in den Kosovo geflüchtet, sondern habe sogar eigenhändig die Polizei kontaktiert. 4.2. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzie- hen könnte (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe beste- hen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwe- re der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die beruf- liche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertre- tend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahrschein- lichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 m.H.). Anklageerhebungen oder gerichtliche Verurteilungen können allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfah- rens auch neue Fluchtanreize auslösen (vgl. Urteil BGer 1B_361/2021 vom 16. Juli 2021 E. 4.1). 4.3. Der Beschwerdeführer hat seinen offiziellen Wohnsitz im Kosovo, wo er seinen Lebensunter- halt als Kleinbauer bestreitet. Wenn er nicht im Kosovo ist, besorgt ein Cousin von ihm seine Tiere. Er sucht schon lange eine Stelle, was ihm aber nicht gelungen ist (act. 6003). Über Vermögen verfügt er keines (100 2021 271, act. 6/3). Sein Vater sowie sein Bruder I.________ leben ausserdem gemäss der angefochtenen Verfügung in Deutschland, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Der Beschwerdeführer hat somit familiäre Bindungen sowohl in den Kosovo als auch nach Deutschland. Dabei trifft es zwar zu, dass er Schweizer Staatsangehöriger ist und seine fünf Kinder bei seiner Ehefrau in K.________ wohnen. Dies spricht jedoch noch nicht für eine starke Bindung zur Schweiz, hat er doch seinen Wohnsitz dennoch im Kosovo und bestreitet dort seinen Lebens- unterhalt. In der Schweiz verbringt er nur 1-2 Tage pro Monat (100 2021 271, act. 6/3). Bei seinen Aufenthalten in der Schweiz besucht er nur schnell seine Kinder. Zu 90% schläft er bei seiner Freun- din D.________ (100 2021 271, act. 6/2). Der Beschwerdeführer bestreitet dabei die Erwägung der Vorinstanz nicht, dass diese nichts mehr mit ihm zu tun haben will und er ausgesagt hat, dass er deren Entscheid akzeptieren werde, falls sie ihn nicht mehr sehen möchte. Er ist lediglich der Ansicht, dass seine Hauptbezugsperson in der Schweiz nicht D.________ sei, sondern seine Ehefrau und seine fünf Kinder. Seine Kinder besucht er jedoch nur kurz und gemäss eigener Aussa- ge ist seine einzige Beziehung zu seiner Frau die gemeinsamen Kinder (act. 6003). Es ist daher nicht nachvollziehbar, inwiefern seine Frau und Kinder seine Hauptbezugspersonen in der Schweiz sein sollen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass deren Präsenz in der Schweiz ihn von einer Flucht abhalten würde.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 Weiter mag es zwar zutreffen, dass er trotz des im Kanton Bern eröffneten Strafverfahrens regel- mässig in die Schweiz zurückgekehrt ist. Das gegen den Beschwerdeführer im Kanton Bern eröff- nete Strafverfahren betrifft allerdings den Vorwurf des gewerbsmässigen und bandenmässigen Diebstahls, wobei eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren droht (Art. 139 Ziff. 2 und 3 Abs. 1 StGB). Im Kanton Freiburg wurde hingegen ein Strafverfahren wegen qualifiziertem Raub eröffnet, wobei eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren droht (Art. 140 Ziff. 2 und 3 Abs. 1 StGB). Der Strafrahmen wurde damit aufgrund des im Kanton Freiburg eröffneten Strafver- fahrens empfindlich erhöht, was einen neuen Fluchtanreiz schaffen kann. Der Beschwerdeführer kann daher nichts davon ableiten, dass er trotz des im Kanton Bern hängigen Strafverfahrens bisher nicht geflüchtet ist. Ausserdem bestreitet er die Erwägung des ZMG nicht, wonach nicht einmal seine Freundin ihn von sich aus kontaktieren konnte und nicht einmal sie wusste, wo sich dieser in den Wochen und Monaten vor seiner Verhaftung jeweils aufgehalten hat. Was schliesslich seine Behauptung anbelangt, er habe eigenhändig die Polizei kontaktiert, so ergibt sich aus den Akten nicht, dass er sich der Polizei betreffend den Vorwurf des Raubs gestellt hätte. Vielmehr hat er die Polizei lediglich angerufen, um nachzufragen, ob es sich bei dem ihm folgenden Auto um die Polizei oder um jemanden anderen handle, der ihm etwas Böses wolle. Vom Vorwurf des Raubes hat er erst anlässlich der Verhaftung erfahren (act. 6021). Schliesslich ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer erst seit dem 17. Mai 2021 in Haft befindet, womit die Dauer der Untersuchungshaft die Fluchtgefahr nicht zu verringern mag. Aufgrund seiner schlechten beruflichen und finanziellen Aussichten in der Schweiz, seiner (familiä- ren) Bindungen zum Ausland, während seine soziale Bindung zur Schweiz nur schwach ist, und der Höhe der drohenden Strafe ist zusammenfassend von einer hohen Fluchtgefahr auszugehen. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer bestreitet zudem auch die Kollusionsgefahr. Es seien bereits sämtli- che Personen, mit welchen nach seiner Anhaltung im Mai 2021 allenfalls Kollusionsgefahr bestehen könnte, angehalten und befragt worden. Ausserdem seien ihm die Aussagen der anderen einver- nommenen Personen bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. Juni 2021 vorgehal- ten worden. Daran ändere nichts, wenn diese Einvernahmen teilweise nicht zu seinen Lasten verwendet werden dürfen. Eine Kollusionsgefahr, wie sie ursprünglich in der Verfügung des ZMG vom 19. Mai 2021 geltend gemacht wurde, bestehe nachweislich nicht mehr. Eine Haftentlassung habe zudem keinen Einfluss auf die forensische Analyse der beschlagnahmten Gegenstände. Wenn sich die Vorinstanz zusätzlich darauf berufen, dass offensichtlich Kollusionsgefahr gegenüber den Familienmitgliedern in der Schweiz bestehe, so konstruiere sie diese in Bezug auf das im Kanton Bern laufende Verfahren. Dieses werde jedoch bereits seit dem Jahr 2019 geführt und es sei keine Untersuchungshaft angeordnet worden, weshalb nie eine Kollusionsgefahr bestanden habe und somit weder heute noch in Zukunft plötzlich bestehen könne. 5.2. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftsperso- nen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sach- verhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren

Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Bezie- hungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der unter- suchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1). Besondere Berücksichtigung verdienen die persönliche Situation und eine allfällige besondere Schutzbedürftigkeit des mutmasslichen Opfers bzw. wichtiger Gewährspersonen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2.2). 5.3. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers begründet das ZMG die Kollusionsge- fahr gegenüber seinen Familienmitgliedern in der Schweiz nicht mit dem im Kanton Bern eröffneten Verfahren, sondern mit dem Raubüberfall. So führte es namentlich aus, dass eines der Tatfahrzeuge dem Sohn des Beschwerdeführers gehört und dieser noch nicht zum Sachverhalt einvernommen wurde. Weiter bestreitet der Beschwerdeführer die Erwägungen des ZMG nicht, wonach seine Aussagen widersprüchlich sind und die finale Auswertung und Analyse der sichergestellten Gegenstände, insbesondere der Mobiltelefone, der Navigationsgeräte sowie der Spuren an der Waffe noch nicht abgeschlossen ist. Zudem wurden von den deutschen Strafverfolgungsbehörden weitere Gegen- stände (drei Mobiltelefone und ein Navigationsgerät) beschlagnahmt, welche zwecks Analyse dem Fedpol übergeben wurden. Die entsprechende Analyse sämtlicher beschlagnahmter Geräte und das Erstellen eines Rapportes wird weitere Wochen in Anspruch nehmen und ist zur Klärung des Sach- verhalts und der genauen Rolle des Beschwerdeführers sowie seiner mutmasslichen Mittäter notwendig und unumgänglich. Zwar mag eine Freilassung keinen Einfluss auf die forensische Analy- se an und für sich haben. Allerdings können sich daraus neue Erkenntnisse ergeben, die den beschuldigten Personen vorzuhalten sind und allenfalls auch die Einvernahme von weiteren Perso- nen bzw. Tatbeteiligten sowie weitere Untersuchungshandlungen notwendig machen. Hierauf kann der Beschwerdeführer bei einer Freilassung sehr wohl Einfluss nehmen. Die Einvernahmen sind demnach noch nicht abgeschlossen, auch wenn bereits mehrere Personen einvernommen wurden. Diesbezüglich ist entgegen dem Beschwerdeführer auch zu beachten, dass seiner Ansicht nach ein Teil der erfolgten Einvernahmen unverwertbar ist und nicht zu seinen Lasten verwendet werden darf. In diesem Fall wären die unverwertbaren Einvernahmen allenfalls zu wieder- holen. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, dass die Kollusi- onsgefahr gemäss der Verfügung des ZMG vom 19. Mai 2021 nicht mehr besteht. Aufgrund der noch anstehenden Untersuchungshandlungen und der Schwere der vorgeworfenen Tat ist weiterhin zu befürchten, dass er die mutmasslichen (bekannten sowie unbekannten) Tatbeteiligten zu beein- flussen versucht, wobei zudem zu einem Teil davon (Bruder, [Ex-]Freundin, Kinder) auch eine persönliche Beziehung besteht. Neben der Fluchtgefahr ist somit auch Kollusionsgefahr gegeben.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 6. 6.1. Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend. Die Vorinstanz komme sowohl für die Flucht- als auch für die Kollusionsgefahr zum Ergeb- nis, dass Ersatzmassnahmen nicht ersichtlich seien resp. nicht ersichtlich sei, welche Ersatzmass- nahmen angeordnet werden könnten. Dabei führe sie nicht aus, wieso keine Ersatzmassnahmen ersichtlich sind und ziehe gar keine Ersatzmassnahmen in Erwägung. Dies obwohl insbesondere der Fluchtgefahr, für den Fall, dass sie zu bejahen wäre, durch einfache Ersatzmassnahmen begeg- net werden könnte. Da er Schweizer Staatsbürger sei, könne er z.B. ohne Weiteres zu einer Wohn- sitznahme in der Schweiz verpflichtet werden inkl. Kontrolle mittels elektronischer Fussfessel oder verpflichtet werden, sich regelmässig auf einem Polizeiposten zu melden. 6.2. Von vornherein nicht ersichtlich ist, inwiefern die meisten vom Beschwerdeführer konkret beantragten Ersatzmassnahmen (elektronische Fussfessel, Wohnsitzpflicht in der Schweiz, Kaution in richterlich zu bestimmender Höhe, Beschlagnahme sämtlicher seiner Pass- und Reisedokumente sowie zweimal tägliche Meldung beim richterlich zu bestimmenden Polizeiposten) der Kollusionsge- fahr begegnen sollen. In Frage käme diesbezüglich höchstens ein Kontaktverbot gemäss Art. 237 Abs. 2 Bst. g StPO. Allerdings kommt ein Kontaktverbot nur gegenüber bestimmten Personen in Betracht (Urteil BGer 1B_121/2019 vom 8. April 2019 E. 4.4). Vorliegend ist jedoch noch nicht abschliessend geklärt, wer am Raubüberfall beteiligt war und um wen es sich bei «J.________» handelt. Unter diesen Umstän- den fällt ein Kontaktverbot als Ersatzmassnahme ausser Betracht. 6.3. Was die Fluchtgefahr anbelangt, so sind ebenfalls keine Ersatzmassnahmen ersichtlich. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts in der Regel nicht als ausreichend (Urteil BGer 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.2 m.H.). Dies ist auch vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben arbeitslos und verdient seinen Lebensunterhalt als Kleinbauer im Kosovo. Er verfügt über kein Vermögen (100 2021 271, act. 6/3). Bei mittellosen Beschuldigten fällt eine Sicherheitsleistung als wirksame Ersatzmassnahme grundsätzlich ausser Betracht (Urteil BGer 1B_325/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 3.5 m.H.). Dies ist auch vorliegend der Fall. Es ist völlig unklar, von wem eine solche Sicherheit überhaupt geleistet würde und ob diese Person, diese zurückfordern würde bzw. durch den Verfall betroffen wäre. Auch wäre der Beschwer- deführer bei einem Verfall der Sicherheitsleistung ohnehin nur indirekt betroffen (Urteil BGer 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.4 m.H.). Eine Sicherheitsleistung erscheint damit untauglich, um der Fluchtgefahr zu begegnen. Weiter würde eine Sperre oder ein Rückbehalt der schweizerischen Ausweis- bzw. Reisepapiere des Beschwerdeführers zwar dessen Flucht ins Ausland bis zu einem gewissen Grad erschweren. Sie vermöchte indes eine Ausreise (zunächst) in den Schengenraum aufgrund der bloss lückenhaf- ten Personenkontrollen nicht zu verhindern. Sie erscheint daher ungeeignet, der Fluchtgefahr zu begegnen, zumal sie auch eine Einreise in den Kosovo oder nach Deutschland nicht verlässlich unterbinden könnte (Urteil BGer 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.3 m.H.). Ausserdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Kosovo Ersatzdokumente bean- tragen kann, und ist es den Schweizer Behörden nicht möglich, ausländische Stellen anzuweisen, keine Ausweisschriften mehr auszustellen (Urteil BGer 1B_348/2018 vom 9. August 2018 E. 6.2.5).

Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 Auch eine Meldepflicht, die Zuweisung eines Wohnrayons bzw. eine Wohnsitzpflicht in der Schweiz und eine elektronische Überwachung vermögen die vorliegend erhebliche Fluchtgefahr nicht ausrei- chend zu bannen (BGE 145 IV 504 E. 3.2 f.; Urteil BGer 1B_361/2021 vom 16. Juli 2021 E. 5.3 m.H.). Die vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzmassnahmen vermögen daher weder einzeln noch in Kombination der Fluchtgefahr zu begegnen. Weitere Ersatzmassnahmen sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist somit diesbezüglich abzuweisen. 7. 7.1. Fraglich ist ferner, ob der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend machen will. So führt er aus, dass die Strafuntersuchung bereits seit knapp acht Monaten läuft und sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Frage nach der Einhaltung des Beschleuni- gungsgebots stellt. 7.2. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beur- teilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln, sie richtet sich vielmehr nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die Verletzung des Beschleunigungsge- bots kann nur zur Haftentlassung führen, wenn die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Recht- mässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen. Das ist der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben. Ansonsten erfolgt – in teilweiser Gutheissung der Beschwerde – eine Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv (Urteile BGer 1B_101/2018 vom 16. März 2018 E. 4.2; 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 6; je m.H.). 7.3. Der Beschwerdeführer legt nicht substantiiert dar, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wäre. Dies ist auch nicht ersichtlich. Das Verfahren dauert erst sieben Monate, es wurden mehrere Personen einvernommen insb. auch mittels internationaler Rechtshilfe, wobei die mutmassliche Täterschaft nicht geständig ist, und es wurden Gegenstände analysiert und Telefonkontrollen durch- geführt. Auch wenn die Gegenstände noch nicht abschliessend analysiert wurden, ändert dies nichts daran, dass keine Versäumnisse erkennbar sind. Die Staatsanwaltschaft hat die sich aufdrängenden Beweiserhebungen in einem vertretbaren zeitlichen Rahmen angeordnet und die kantonalen Straf- behörden wirken weiterhin auf eine zügige Untersuchungsführung hin. Ausserdem befindet sich der Beschwerdeführer erst seit dem 17. Mai 2021 in Haft. Damit ist die bisherige Haftdauer auch noch nicht in grosse Nähe der Freiheitsstrafe gerückt, mit welcher er im Falle einer strafrechtlichen Verur- teilung zu rechnen hat. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen. 8. Was schliesslich den Antrag des Beschwerdeführers auf unverzügliche Retournierung des Strafdos- siers der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland und dessen Nichtbeachtung im vorliegenden Beschwerdeverfahren betrifft, ist festzuhalten, dass diese für das vorliegende Verfahren ohnehin nicht von Relevanz sind und mit dem vorliegenden Urteil an die Staatsanwaltschaft retourniert werden. Das Gesuch ist damit als gegenstandslos abzuschreiben.

Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 9. 9.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen, sodass es sich rechtfertigt, ihm die auf CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzten Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2. Die Strafkammer setzt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerde- verfahren fest (Art. 57 Abs. 1 und 2 JR; FZR 2015 73). Vorliegend erscheinen rund acht Stunden Arbeit für die Kenntnisnahme der Verfügung, der Stellungnahmen und des vorliegenden Urteils, die Kontakte mit dem Klienten sowie das Verfassen der Beschwerde und der Stellungnahme als angemessen. Unter Berücksichtigung der Auslagen wird die Entschädigung bei einem Stundentarif von CHF 120.- für Praktikanten pauschal auf CHF 1’200.- festgesetzt. Hinzu kommen 7.7% MwSt., d.h. CHF 92.40. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 Die Kammer erkennt: I. Das Gesuch um unverzügliche Retournierung des Strafdossiers der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland und dessen Nichtbeachtung im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird als gegen- standslos abgeschrieben. II. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Juli 2021 wird bestätigt. III. Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Elias Moussa für das Beschwerdeverfah- ren wird auf CHF 1'200.-, zzgl. MwSt. von CHF 92.40, festgesetzt. IV. Die Verfahrenskosten von CHF 1'892.40 (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-; ange- messene Entschädigung: CHF 1'292.40) werden A.________ auferlegt. A.________ ist verpflichtet, die Entschädigung gemäss Ziffer III zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 10. August 2021/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: