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502 2021 12

Freiburg · 2021-02-05 · Deutsch FR

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Art. 222 und 231-233 StPO)

Sachverhalt

A. Am 20. Februar 2019 eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen A.________, geb. 1984, wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln, Gefährdung des Lebens, schwerer Körperverletzung und vorsätzlicher Tötung (Versuch) (act. 5003), wobei in der Folge noch der Straftatbestand der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes hinzugefügt wurde (act. 3001). A.________ wird vorgeworfen, am 9. Februar 2019 als Falschfahrerin eine Frontalkollision mit einem anderen Fahrzeug herbeigeführt zu haben (siehe Polizeirapport vom 4. Juni 2019 und Beilagen, act. 2000-2063 zzgl. DVD). Dem Polizeirapport vom 4. Juni 2019 kann namentlich das Folgende entnommen werden: « Unfall- hergang: Die Personenwagenlenkerin (1) fuhr mit ihrem Fahrzeug auf der A1, Alpenseite, von Avenches her in Richtung Murten. Im Bereich der Ausfahrt Murten wendete sie ihr Fahrzeug und fuhr daraufhin, als Falschfahrerin, mit stark überhöhter Geschwindigkeit in Richtung Avenches. In der Folge kam es, nach einer Falschfahrt von ca. 3.8 Km, im Tunnel « Les Vignes » zu einer hefti- gen Frontalkollision mit de[m] Personenwagen des Lenkers (2). Auf ihrer Falschfahrt kamen der Lenkerin (1) mindestens 11 Fahrzeuge entgegen, denen sie teilweise mit Schwenkern auswich. Nach den Kollisionen mit dem Personenwagen des Lenkers (2) und der Tunnelwand, schleuderte das Fahrzeug der Lenkerin (1) noch ca. 245 Meter durch den Tunnel, bevor dieses vor dem Tunneleingang auf dem Pannenstreifen zum Stillstand kam. Bei dieser Schleuderfahrt wurden drei weitere Fahrzeuge durch Trümmerteile beschädigt » (act. 2009). A.________ wurde leicht verletzt (act. 4009 ff.) und es wurde eine fürsorgerische Unterbringung « bei akuter Selbst- und Fremdgefährdung » angeordnet (act. 4003, 4011). Der andere Lenker, B.________, geb. 1992, wurde schwer verletzt (u.a. act. 9012 f., 3003 f.). A.________ musste sich einer Blut- und Urinprobe unterziehen. In der Blutprobe wurde kein Alko- holwert festgestellt. Die Urinprobe ergab Hinweise auf Kokainkonsum, der mehrere Stunden oder sogar Tage vor der Entnahme zurückliegen musste (act. 2029 ff., 2036). Die Polizei konnte B.________ und A.________ erst am 25. bzw. 29. April 2019 einvernehmen (act. 2012 ff., 2024 ff.). Es wurden Arztberichte eingeholt (act. 4001 ff.) und sodann ein psychiatrisches Gutachten über A.________ in Auftrag gegeben (act. 4014 ff., 4038 ff.), welches von Dr. med. C.________ (D.________) am 15. April 2020 eingereicht (act. 4067 ff.) und am 28. August 2020 ergänzt wurde (act. 4166 ff.). B.________ und A.________ wurden am 10. Dezember 2020 von der Staatsanwaltschaft einver- nommen (act. 3000 ff.). Am Ende der Einvernahme teilten die Rechtsvertreter mit, dass die Partei- en Vergleichsverhandlungen aufnehmen wollen, womit die Staatsanwaltschaft einverstanden war (act. 3014 f.). B. Am 4. Januar 2021 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht einen Antrag zur Verfügung von Ersatzmassnahmen (Verpflichtung, die Behandlung bei einer Psychiate- rin/Psychologin weiterzuführen, solange dies gemäss Einschätzung der Fachpersonen notwendig ist; A.________ entbindet die Fachpersonen soweit notwendig von deren Schweigepflicht gegen-

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 über der Staatsanwaltschaft. Untersagung, Betäubungsmittel zu konsumieren; A.________ wird verpflichtet, sich gemäss den Anweisungen des Amts für Bewährungshilfe regelmässigen Absti- nenztests zu unterziehen. Anordnung der Bewährungshilfe zur Überwachung der Einhaltung der Massnahmen) (100 2021 1, act. 1). Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 hiess das ZMG den Antrag gut und ordnete bis zum 14. Juli 2021 folgende Massnahmen an:

1. A.________ wird verpflichtet, die Behandlung bei einer Psychiaterin/Psychologin weiterzuführen, solange dies gemäss Einschätzung der Fachpersonen notwendig ist. A.________ entbindet die Fachperson soweit notwendig von deren Schweigepflicht gegenüber der Staatsanwaltschaft.

2. A.________ wird untersagt Betäubungsmittel zu konsumieren. Sie wird verpflichtet, sich gemäss den Anweisungen des Amts für Bewährungshilfe regelmässigen Abstinenztests zu unterziehen.

3. Für A.________ wird Bewährungshilfe durch das Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe angeordnet. Dieses überwacht die Einhaltung der angeordneten Massnahmen und informiert die Staatsanwaltschaft (mit Kopie an das Zwangsmassnahmengericht) im Fall der Nichteinhaltung der Massnahmen. A.________ wir angewiesen, E.________ bis am 27. Januar 2021 zu kontaktieren und einen ersten Termin zu vereinbaren. C. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 25. Januar 2021 Beschwerde. Sie schliesst auf dessen Aufhebung. Zudem ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 28. Januar 2021 schloss die Staatsanwaltschaft mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf vollumfängliche Abweisung des Gesuchs und der Beschwerde. Mit Eingabe vom 29. Januar 2021 schloss auch das ZMG auf Abweisung. Mit Entscheid der Vize-Präsidentin der Strafkammer vom 1. Februar 2021 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung gutgeheissen (502 2021 13). A.________ nahm am 2. Februar 2021 (Eingang: 3. Februar 2021) ein letztes Mal Stellung.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Entscheide des ZMG können mit Beschwerde an die Strafkammer angefochten werden. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 20 Abs. 1 Bst. c, 222, 237 Abs. 4, 393 Abs. 1 Bst. c und 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c und 85 Abs. 1 JG). Die angefochtene Verfügung datiert vom 13. Januar 2021. Die 10-tägige Frist wurde mit der am Montag, 25. Januar 2021 eingereichten Beschwerde gewahrt.

E. 1.2 Die Beschwerde ist begründet (Art. 396 Abs. 1 StPO) und enthält Rechtsbegehren.

E. 1.3 Es kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 397 Abs. 1 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9

E. 2.1 Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO treten an die Stelle von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Voraussetzung ihrer Anordnung ist, dass die Grundvoraussetzungen von Haft gemäss Art. 221 StPO erfüllt sind, insbesondere dass ein dringender Tatverdacht und ein Haft- grund vorliegen (BGE 137 IV 122 E. 2). Ob Haft oder Ersatzmassnahmen verfügt werden, ist in erster Linie eine Frage der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV sowie Art. 197 StPO; Urteil BGer 1B_19/2018 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Nach den Grundvoraussetzungen von Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft insbesondere nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt. Die hier strittigen Ersatzmassnahmen stützen sich auf Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO. Gemäss Art. 237 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Untersuchungs- oder Sicher- heitshaft Ersatzmassnahmen eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1). Ersatzmassnahmen sind namentlich die Auflage, einer gere- gelten Arbeit nachzugehen, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden oder sich einer ärztli- chen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen (Abs. 2 Bst. d-f). Erforderlich ist somit zunächst, dass ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Wiederholungsgefahr bestehen. Die Beschwerdeführerin bestreitet den dringen- den Tatverdacht nicht. Hingegen ist sie der Meinung, dass die Voraussetzungen für die Wiederho- lungsgefahr nicht erfüllt sind, sodass auch keine Ersatzmassnahmen angeordnet werden dürfen (vgl. Beschwerde, S. 4 bis 10).

E. 2.2 Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO liegt vor, « wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat ». Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck: Art.

E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft begründete ihren Antrag auf Ersatzmassnahmen folgendermassen: Gemäss Gutachter besteht ein leichtgradig bzw. mässig ausgeprägtes Risiko für erneute Strassen- verkehrs- und Gewaltdelikte in der Art des Anlassdelikts. Die günstige Prognose setzt voraus, das eine suffiziente therapeutische Betreuung sowie regelmässige Abstinenzkontrollen gewährleistet werden können (act. 4121). Aus den Akten ist ersichtlich, dass A.________ sämtliche Abstinenz- kontrollen verweigert, dies letztmals anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom

E. 2.4 Die der Beschwerdeführerin vorgeworfene Tat wiegt schwer. So hat sie am 9. Februar 2019 als Falschfahrerin in einem Autobahntunnel eine Frontalkollision herbeigeführt, wobei der andere Lenker schwer, wenn nicht sogar lebensbedrohlich verletzt wurde (gemäss eigenen Angaben Koma, vier Monate Inselspital, zwei Monate Rehaklinik, fünf Monate Rollstuhl, nun Gehstock, mehrere Operationen [u.a. an der Leber, am Darm, am Herzen]); B.________ leidet heute noch an den Folgen der Tat, sowohl physisch (es ist die Rede von chronischen Schmerzen und bleibenden Schäden) als auch psychisch (u.a. Verlust der (Traum-)arbeit, tägliche Einschränkungen, Konse- quenzen für die Angehörigen, Lohnkürzungen) (act. 3003 f., 9012 f., 9033 f., 9036 f.). Auch hat die Beschwerdeführerin dabei andere Menschen konkret in Gefahr gebracht (vgl. Polizeirapport vom

4. Juni 2019 und Beilagen, act. 2000 ff., insbesondere act. 2009). Damit wurde das höchste Rechtsgut tangiert. Die Beschwerdeführerin ist grundsätzlich geständig. Sowohl vor dem 9. Februar 2019 als auch danach hat die Beschwerdeführerin Kokain konsumiert, was sie in einer ersten Phase jedoch abstritt (act. 4004, 4182). Dem ausführlichen psychiatrischen Gutachten vom 15. April 2020 kann namentlich das Folgende entnommen werden: « Die psychia- trische Untersuchung hat ergeben, dass die Explorandin zur Zeit der Tat an einer psychischen Störung gelitten hat. Es handelte sich um eine kokaininduzierte psychotische Störung (ICD-10 F 14.5) bei schädlichem Kokaingebrauch (ICD-10 F 14.1) und akzentuierten emotional-instabilen und passiv-aggressiven Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z 73.1) sowie bei Verdacht auf Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F 90.0) im Erwachsenenalter. Die psychotische Störung war tatzeitaktuell schwergradig ausgeprägt. […] Insgesamt ist davon auszugehen, dass bei der Explo- randin tatzeitaktuell ein gravierendes psychiatrisches Störungsbild vorlag. Sehr wahrscheinlich führte dieses Störungsbild zu einer psychotisch bedingten erheblichen Einschränkung der Wahr- nehmung, der Orientierung und des Realitätsbezugs, womit A.________ tatzeitaktuell in ihrer Fähigkeit, das allfällige Unrecht ihres Verhaltens einzusehen, eingeschränkt war. Zumindest muss davon ausgegangen werden, dass die Explorandin angesichts der paranoid-psychotischen Ängste in ihrer Steuerungsfähigkeit schwer eingeschränkt war. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht war die Schuldfähigkeit somit schwergradig vermindert. […] Es besteht ein leichtgradiges bzw. mässig ausgeprägtes Risiko für erneute Strassenverkehrs- und Gewaltdelikte in der Art des Anlassdelik- tes. Die günstige Prognose setzt voraus, dass eine suffiziente therapeutische Betreuung sowie regelmässige Abstinenzkontrollen gewährleistet werden können » (act. 4120 f.). Im Untersu- chungszeitpunkt ging die Beschwerdeführerin einer Arbeitstätigkeit nach und bewohnte eine eige- ne Wohnung. Hingegen fand keine regelmässige psychiatrische Betreuung statt und sie lehnte eine Haaruntersuchung auf Kokain bzw. Kokainabbauprodukte ab. Der Gutachter hielt zudem fest, dass sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Suchtmittelgebrauch wenig differenziert und insgesamt intransparent zeigte (u.a. act. 4089, 4091, 4116). Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 10. Dezember 2020 sagte die Beschwerdeführerin namentlich aus, dass sie seit September 2020 eine 100% Festanstellung

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 habe, CHF 4'300.- pro Monat zzgl. 13. Monatslohn verdiene und keine Schulden mehr habe. Per Februar 2021 habe sie eine Beförderung erhalten und werde ab diesem Zeitpunkt mehr Verant- wortung übernehmen. Zum Drogenkonsum seit dem Alter von 14/15 Jahren wollte sie zuerst nichts sagen, gab dann aber an, dass sie im Pubertätsalter Cannabis konsumiert habe und sie gegen Ende des Studiums angefangen habe, Kokain gegen das ADHS, das diagnostiziert jedoch nie therapierte wurde, zu nehmen. Sie habe immer nur alleine konsumiert, nicht als Partydroge. Sie habe täglich konsumiert. Mengenmässig in schlimmen Zeiten 1-2 Gramm täglich. Diesbezüglich bestätigte sie den Bericht der Klinik F.________ vom 15. Oktober 2019 (act. 4178). Sie sagte in der Folge aus, sie habe seit dem 20. Juni 2019 – d.h. seit dem letzten Austritt aus der Klinik F.________ – in Bezug auf den Kokainkonsum Rückfälle gehabt, habe ihn aber unter Kontrolle. Mit den Medikamenten, die sie jetzt habe, sei das Verlangen danach nicht so stark. Auf die Frage, wieviel und wie oft sie seit dem 20. Juni 2019 konsumiert habe, wollte sie nicht antworten. Auch war sie nicht bereit, eine Haarprobe abzugeben. Die Staatsanwaltschaft teilte sodann mit, dass sie eine solche anordnen werde. Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei seit dem Sommer 2020 regelmässig – einmal pro Woche oder alle zwei Wochen, je nach verfügbaren Terminen – bei G.________ in ambulanter Therapie und es helfe ihr sehr. Vorher sei es aufgrund der Temporärar- beit schwierig gewesen, sie habe das Arbeitsverhältnis nicht gefährden wollen. Sie entbinde die Therapeutin von ihrer Schweigepflicht. Thema der Behandlung seien die Aufarbeitung des Unfalls, die Therapie des ADHS und damit einhergehend, dass sie medikamentös korrekt eingestellt sei und keinen Missbrauch betreibe. Sie wolle diese Therapie fortführen. Der zweite stationäre Aufent- halt in der Klinik F.________ habe auf eigene Initiative stattgefunden. Sie sei von August 2020 bis Dezember 2020 in Bezug auf den Kokainkonsum nicht 100% abstinent gewesen. Sie habe mit Rückfällen zu kämpfen gehabt. Diese seien jedoch auf keinen Fall mit dem Konsummuster vor dem Unfall zu vergleichen. Aktuell seien die Medikamente noch nicht ganz optimal eingestellt, es sei ein Prozess, der darauf abziele, mit dem Kokainkonsum ganz aufzuhören. Sie habe ihrer Therapeutin bei der ersten Sitzung eine Kopie des psychiatrischen Gutachtens gegeben (act. 3005 ff.). Im Rahmen des Verfahrens vor dem ZMG reichte die Beschwerdeführerin ihren Arbeitsvertrag ein, der bestätigt, dass sie seit dem 1. September 2020 zu 100% als Technical Customer Consultant bei der H.________ arbeitet, sowie eine E-Mail vom 25. November 2020, aus welcher hervorgeht, dass sie ab 1. Februar 2021 als Incident-Controller arbeiten wird (100 2021 1, Beilagen zu act. 3). Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin sodann eine Behandlungsbestätigung von Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Januar 2021 (« Hiermit bestätige ich, dass Sie, A.________, geboren im 1984, sich seit dem 21.7.2020 in unse- rer Praxis zur ambulant-psychiatrischen Behandlung (medikamentöse Einstellung, psychothera- peutische Einzelgespräche) befinden. Diese finden in regelmässigen Abständen statt und richten sich in ihrer Frequenz nach dem jeweiligen aktuelle[n] Bedarf ») sowie eine (positive) Zwischenbe- wertung ihres Arbeitgebers ein. Die Beschwerdeführerin ist nicht vorbestraft (act. 1000). Vor der Tat ist sie im Strassenverkehr nicht aufgefallen (Auskunft Administrativmassnahmen, Stand 09.12.2020, act. 1001). Seither wurde ihr der Führerausweis bis auf Weiteres entzogen (act. 1001). Es ist auch nicht bekannt, dass sie sonst irgendwie gewalttätig gewesen wäre. Seit der Tat vom 9. Februar 2019 – sprich während fast zwei Jahren – hat sie sich abgesehen vom zugegebenen Kokainkonsum nichts ande- res zu Schulden kommen lassen. Zwar musste sie vom 9. Februar 2019 bis 2. Mai 2019 sowie vom 20. Juni 2019 bis 8. Juli 2019 zweimal fürsorgerisch untergebracht werden (act. 4175). Seit- her scheint sie jedoch ihr Leben wieder in den Griff bekommen zu haben. Im Tatzeitpunkt war sie

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 arbeitslos und verschuldet (act. 2021 f.), musste aus finanziellen Gründen wieder bei ihren Eltern wohnen, welche festgestellt hatten, dass sie sich vermehrt zurückzog, nicht nachvollziehbare oder für andere hörbare Geräusche hörte, erwähnte, dass sie sich verfolgt fühlt, und körperlich verwahr- loste, woraufhin sie ihr rieten, professionelle Hilfe aufzusuchen, was sie jedoch nicht tat (act. 4003 f.). Heute konsumiert sie immer noch Kokain, bleibt diesbezüglich wenig transparent und verwei- gert weiterhin die Haarprobe. Sie geht hingegen seit mehreren Monaten einer geregelten Arbeit nach und wurde vor Kurzem befördert. Sie hat eine eigene Wohnung und gemäss ihren Angaben keine Schulden mehr. Sie ist seit Juli 2020 in Behandlung bei einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, wobei die Termine in regelmässigen Abständen stattfinden und sich in ihrer Frequenz nach dem jeweiligen aktuellen Bedarf richten. Ihr Arbeitgeber beschreibt sie als selb- ständig, effizient, gewissenhaft und sehr zuverlässig, mit Optimierungspotential in den administrati- ven Bereichen (vgl. Beschwerdebeilage 5). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sind die restriktiven Voraussetzungen für eine Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO im jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben. Seit der Erstellung des psychiatrischen Gutachtens vom 15. April 2020 hat sich die Situation der Beschwerdeführerin zumindest teilweise verbessert. Insbesondere befindet sie sich nun seit rund sechseinhalb Monaten in ambulant-psychiatrischer Behandlung (medikamentöse Einstellung, psychotherapeutische Einzelgespräche), gemäss eigenen Angaben u.a. mit dem Ziel, den Kokain- konsum zu beenden. Dementsprechend ist eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose, welche zur Annahme von Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 StPO unabdingbar ist, zurzeit nicht erstellt. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. 3. Die Beschwerdeführerin beantragt für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege. Mit Entscheid vom 1. März 2019 wurde eine amtliche Verteidigung angeordnet (act. 7008). Vorliegend war die Beschwerde nicht aussichtslos, sodass die amtliche Verteidigung auch das Beschwerdeverfahren deckt. Das Gesuch ist somit als gegenstandslos abzuschreiben. 4. 4.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin mit ihren Rechtsbegehren durchgedrungen, sodass die auf CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzten Verfahrenskosten dem Staat Freiburg aufzuerlegen sind. 4.2. Die Strafkammer setzt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerde- verfahren fest (Art. 57 Abs. 1 und 2 JR; FZR 2015 73). Vorliegend erscheinen rund sechs Stunden Arbeit für das Verfassen der Beschwerde und der Stellungnahme, die Kenntnisnahme der Stel- lungnahmen der Staatsanwaltschaft und des ZMG sowie des vorliegenden Urteils, und die Kontak- te mit der Klientin als angemessen. Unter Berücksichtigung der Auslagen wird die Entschädigung bei einem Stundentarif von CHF 180.- pauschal auf CHF 1'200.- festgesetzt. Hinzu kommen 7.7% MwSt., d.h. CHF 92.40.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Januar 2021 wird aufgehoben. II. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. III. Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Beat Luginbühl für das Beschwerdever- fahren wird auf CHF 1’200.-, zzgl. MwSt. von CHF 92.40, festgesetzt. IV. Die Verfahrenskosten von CHF 1'892.40 (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-; ange- messene Entschädigung: CHF 1'292.40) werden dem Staat Freiburg auferlegt. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 5. Februar 2021/swo Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

E. 5 Ziff. 1 Bst. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 137 IV 84 E. 3.2; 135 I 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Nach dem Grundsatzentscheid BGE 143 IV 9 setzt die Annahme von Wiederholungsgefahr Verbrechen oder schwere Vergehen als Vortaten voraus; es müssen Verbrechen oder schwere Vergehen drohen, welche die Sicherheit anderer erheblich gefährden und die Tatwiederholung muss ernsthaft zu befürchten sein (E. 2.5). Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfall- gefahr sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlä- gigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmen- de Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichti- gen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, d.h. insbesondere ihre psychische Verfassung, ihre familiäre Verankerung, die Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und ihre finanzielle Situation (E. 2.8 mit Hinweisen). Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. In solchen Konstellationen eine sehr ungünstige Rückfallprognose zu verlangen, setzte potenzielle Opfer einer nicht verantwortbaren Gefahr aus. Zugleich ist daran festzuhalten,

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr unab- dingbar ist (E. 2.9).

E. 10 Dezember 2020 (act. 3011). Des Weiteren hat die Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 10. Dezember 2020 erstmals konkrete Angaben zu ihrem Kokainkonsum gemacht. Dabei gab sie an, sowohl vor als auch nach dem Vorfall vom 9. Februar 2019 regelmässig Kokain konsumiert zu haben, dies bis heute. Mit Blick auf diese Umstände ist nach wie vor von Wiederholungsgefahr auszugehen. Diese kann nur mit einer regelmässigen Therapie und Abstinenzkontrolle gebannt werden (vgl. Antrag vom 4. Januar 2021, S. 2). Das ZMG hat hierzu das Folgende ausgeführt: Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Allerdings wird ihr im Rahmen des laufenden Verfahrens eine versuchte vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung zulasten von B.________ sowie Gefährdung des Lebens und eine qualifizierte Verletzung der Verkehrsregeln vorgeworfen. Es steht fest, dass A.________ am 9. Februar 2019 als Geisterfahrerin einen schweren Verkehrsunfall verursacht hat. Die Beschuldigte ist grundsätz- lich geständig, weshalb die Tat gemäss Rechtsprechung mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit feststeht (vgl. BGE 137 IV 84). Der Beschuldigten wird zwar bloss eine Straftat vorgeworfen, diese wiegt jedoch sehr schwer. Sie scheint am 9. Februar 2019 völlig die Kontrolle über ihr Handeln verloren zu haben, und wusste offenbar nicht mehr, was sie tat. Bei einem Auto- unfall mit anderen Verkehrsteilnehmern drohen schwere Verletzungen bis hin zum Tod. Die Gefährlichkeit ist als gross einzustufen. Das Bundesgericht hat Trunkenheitsfahrten, bei welchen gravierende Unfallfolgen zu befürchten sind, als « erheblich sicherheitsgefährdend » im Sinne des Gesetzes qualifiziert (BGE 143 IV 9 E. 2.7). Nichts anderes gilt bei Fahrten unter Drogeneinfluss (vgl. BGE 137 IV 84). Am 15. April 2020 hat Dr. med. C.________ sein psychiatrisches Gutachten eingereicht. Darin legt er dar, dass bei der Beschuldigten zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat am

9. Februar 2019 eine Kokaininduzierte psychotische Störung (ICD-10 F 14.5) bei schädlichem Kokaingebrauch (ICD-10 F 14.1) und akzentuierten emotional-instabilen und passiv-aggressiven Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z. 73.1) sowie Verdacht auf Aktivitäts- und. Aufmerksamkeitsstö- rung (ICD-10 F 90.0) im Erwachsenenalter, vorlag. Die psychotische Störung war tatzeitaktuell schwergradig ausgeprägt. Die Beschuldigte gibt zu, dass sie - mit Pausen - bereits seit Ende des Studiums regelmässig Kokain eingenommen habe (act. 3010, 4102). Im Rahmen des psychiatri- schen Gutachtens gab sie an, vor dem ersten Eintritt in die Privatklinik in F.________ am 9. Febru- ar 2019 regelmässig unklare Mengen Kokain und vor dem zweiten Eintritt am 20. Juni 2019 fast täglich bis zu 2 Gramm Kokain konsumiert zu haben. Von den damals behandelnden Ärzten wurde eine Totalabstinenz von illegalen Substanzen empfohlen. Anlässlich ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 10. Dezember 2020 gab die Beschuldigte ebenfalls zu, dass sie von August 2020 bis Dezember 2020 nicht 100 % abstinent gewesen sei. Zur Rückfallgefahr führt Dr. med. C.________ Folgendes aus: « Es besteht ein leichtgradiges bzw. mässig ausgeprägtes Risiko für erneute Strassenverkehrs- und Gewaltdelikte in der Art des Anlassdeliktes. Die günstige Prognose setzt voraus, dass eine suffiziente therapeutische Betreuung sowie regelmässige Abstinenzkontrol- len gewährleistet werden können ». Auch längerfristig empfiehlt der Gutachter eine ambulante

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 Massnahme nach Art. 63 StGB. Eine Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB oder eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB seien bei der Beschuldigten hingegen nicht indiziert. Im Ergebnis muss der Beschuldigten bezüglich Strassenverkehrs- und Gewaltdelikten eine negative Rückfall- prognose gestellt werden. Damit sind die Voraussetzungen für die Annahme von Wiederholungs- gefahr hinsichtlich der vorangehend erwähnten Deliktkategorien grundsätzlich erfüllt. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass die Beschuldigte keine einschlägigen Vorstrafen hat, dass sie ihre Tat grund- sätzlich gesteht und sich der Problematik ihrer Diagnose in groben Zügen bewusst zu sein scheint, befindet sie sich doch gemäss eigenen Angaben in regelmässiger ambulanter Therapie (vgl. ange- fochtener Entscheid, S. 5 f.).

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Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2021 12 502 2021 20 Urteil vom 5. Februar 2021 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschuldigte und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Luginbühl gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Ersatzmassnahmen (Art. 237 StPO), Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO) Beschwerde vom 25. Januar 2021 gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Januar 2021 Gesuch vom 25. Januar 2021 um unentgeltliche Rechtspflege

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. Am 20. Februar 2019 eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen A.________, geb. 1984, wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln, Gefährdung des Lebens, schwerer Körperverletzung und vorsätzlicher Tötung (Versuch) (act. 5003), wobei in der Folge noch der Straftatbestand der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes hinzugefügt wurde (act. 3001). A.________ wird vorgeworfen, am 9. Februar 2019 als Falschfahrerin eine Frontalkollision mit einem anderen Fahrzeug herbeigeführt zu haben (siehe Polizeirapport vom 4. Juni 2019 und Beilagen, act. 2000-2063 zzgl. DVD). Dem Polizeirapport vom 4. Juni 2019 kann namentlich das Folgende entnommen werden: « Unfall- hergang: Die Personenwagenlenkerin (1) fuhr mit ihrem Fahrzeug auf der A1, Alpenseite, von Avenches her in Richtung Murten. Im Bereich der Ausfahrt Murten wendete sie ihr Fahrzeug und fuhr daraufhin, als Falschfahrerin, mit stark überhöhter Geschwindigkeit in Richtung Avenches. In der Folge kam es, nach einer Falschfahrt von ca. 3.8 Km, im Tunnel « Les Vignes » zu einer hefti- gen Frontalkollision mit de[m] Personenwagen des Lenkers (2). Auf ihrer Falschfahrt kamen der Lenkerin (1) mindestens 11 Fahrzeuge entgegen, denen sie teilweise mit Schwenkern auswich. Nach den Kollisionen mit dem Personenwagen des Lenkers (2) und der Tunnelwand, schleuderte das Fahrzeug der Lenkerin (1) noch ca. 245 Meter durch den Tunnel, bevor dieses vor dem Tunneleingang auf dem Pannenstreifen zum Stillstand kam. Bei dieser Schleuderfahrt wurden drei weitere Fahrzeuge durch Trümmerteile beschädigt » (act. 2009). A.________ wurde leicht verletzt (act. 4009 ff.) und es wurde eine fürsorgerische Unterbringung « bei akuter Selbst- und Fremdgefährdung » angeordnet (act. 4003, 4011). Der andere Lenker, B.________, geb. 1992, wurde schwer verletzt (u.a. act. 9012 f., 3003 f.). A.________ musste sich einer Blut- und Urinprobe unterziehen. In der Blutprobe wurde kein Alko- holwert festgestellt. Die Urinprobe ergab Hinweise auf Kokainkonsum, der mehrere Stunden oder sogar Tage vor der Entnahme zurückliegen musste (act. 2029 ff., 2036). Die Polizei konnte B.________ und A.________ erst am 25. bzw. 29. April 2019 einvernehmen (act. 2012 ff., 2024 ff.). Es wurden Arztberichte eingeholt (act. 4001 ff.) und sodann ein psychiatrisches Gutachten über A.________ in Auftrag gegeben (act. 4014 ff., 4038 ff.), welches von Dr. med. C.________ (D.________) am 15. April 2020 eingereicht (act. 4067 ff.) und am 28. August 2020 ergänzt wurde (act. 4166 ff.). B.________ und A.________ wurden am 10. Dezember 2020 von der Staatsanwaltschaft einver- nommen (act. 3000 ff.). Am Ende der Einvernahme teilten die Rechtsvertreter mit, dass die Partei- en Vergleichsverhandlungen aufnehmen wollen, womit die Staatsanwaltschaft einverstanden war (act. 3014 f.). B. Am 4. Januar 2021 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht einen Antrag zur Verfügung von Ersatzmassnahmen (Verpflichtung, die Behandlung bei einer Psychiate- rin/Psychologin weiterzuführen, solange dies gemäss Einschätzung der Fachpersonen notwendig ist; A.________ entbindet die Fachpersonen soweit notwendig von deren Schweigepflicht gegen-

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 über der Staatsanwaltschaft. Untersagung, Betäubungsmittel zu konsumieren; A.________ wird verpflichtet, sich gemäss den Anweisungen des Amts für Bewährungshilfe regelmässigen Absti- nenztests zu unterziehen. Anordnung der Bewährungshilfe zur Überwachung der Einhaltung der Massnahmen) (100 2021 1, act. 1). Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 hiess das ZMG den Antrag gut und ordnete bis zum 14. Juli 2021 folgende Massnahmen an:

1. A.________ wird verpflichtet, die Behandlung bei einer Psychiaterin/Psychologin weiterzuführen, solange dies gemäss Einschätzung der Fachpersonen notwendig ist. A.________ entbindet die Fachperson soweit notwendig von deren Schweigepflicht gegenüber der Staatsanwaltschaft.

2. A.________ wird untersagt Betäubungsmittel zu konsumieren. Sie wird verpflichtet, sich gemäss den Anweisungen des Amts für Bewährungshilfe regelmässigen Abstinenztests zu unterziehen.

3. Für A.________ wird Bewährungshilfe durch das Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe angeordnet. Dieses überwacht die Einhaltung der angeordneten Massnahmen und informiert die Staatsanwaltschaft (mit Kopie an das Zwangsmassnahmengericht) im Fall der Nichteinhaltung der Massnahmen. A.________ wir angewiesen, E.________ bis am 27. Januar 2021 zu kontaktieren und einen ersten Termin zu vereinbaren. C. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 25. Januar 2021 Beschwerde. Sie schliesst auf dessen Aufhebung. Zudem ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 28. Januar 2021 schloss die Staatsanwaltschaft mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf vollumfängliche Abweisung des Gesuchs und der Beschwerde. Mit Eingabe vom 29. Januar 2021 schloss auch das ZMG auf Abweisung. Mit Entscheid der Vize-Präsidentin der Strafkammer vom 1. Februar 2021 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung gutgeheissen (502 2021 13). A.________ nahm am 2. Februar 2021 (Eingang: 3. Februar 2021) ein letztes Mal Stellung. Erwägungen 1. 1.1. Entscheide des ZMG können mit Beschwerde an die Strafkammer angefochten werden. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 20 Abs. 1 Bst. c, 222, 237 Abs. 4, 393 Abs. 1 Bst. c und 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c und 85 Abs. 1 JG). Die angefochtene Verfügung datiert vom 13. Januar 2021. Die 10-tägige Frist wurde mit der am Montag, 25. Januar 2021 eingereichten Beschwerde gewahrt. 1.2. Die Beschwerde ist begründet (Art. 396 Abs. 1 StPO) und enthält Rechtsbegehren. 1.3. Es kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 397 Abs. 1 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 2. 2.1. Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO treten an die Stelle von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Voraussetzung ihrer Anordnung ist, dass die Grundvoraussetzungen von Haft gemäss Art. 221 StPO erfüllt sind, insbesondere dass ein dringender Tatverdacht und ein Haft- grund vorliegen (BGE 137 IV 122 E. 2). Ob Haft oder Ersatzmassnahmen verfügt werden, ist in erster Linie eine Frage der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV sowie Art. 197 StPO; Urteil BGer 1B_19/2018 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Nach den Grundvoraussetzungen von Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft insbesondere nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt. Die hier strittigen Ersatzmassnahmen stützen sich auf Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO. Gemäss Art. 237 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Untersuchungs- oder Sicher- heitshaft Ersatzmassnahmen eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1). Ersatzmassnahmen sind namentlich die Auflage, einer gere- gelten Arbeit nachzugehen, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden oder sich einer ärztli- chen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen (Abs. 2 Bst. d-f). Erforderlich ist somit zunächst, dass ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Wiederholungsgefahr bestehen. Die Beschwerdeführerin bestreitet den dringen- den Tatverdacht nicht. Hingegen ist sie der Meinung, dass die Voraussetzungen für die Wiederho- lungsgefahr nicht erfüllt sind, sodass auch keine Ersatzmassnahmen angeordnet werden dürfen (vgl. Beschwerde, S. 4 bis 10). 2.2. Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO liegt vor, « wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat ». Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 Bst. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 137 IV 84 E. 3.2; 135 I 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Nach dem Grundsatzentscheid BGE 143 IV 9 setzt die Annahme von Wiederholungsgefahr Verbrechen oder schwere Vergehen als Vortaten voraus; es müssen Verbrechen oder schwere Vergehen drohen, welche die Sicherheit anderer erheblich gefährden und die Tatwiederholung muss ernsthaft zu befürchten sein (E. 2.5). Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfall- gefahr sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlä- gigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmen- de Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichti- gen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, d.h. insbesondere ihre psychische Verfassung, ihre familiäre Verankerung, die Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und ihre finanzielle Situation (E. 2.8 mit Hinweisen). Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. In solchen Konstellationen eine sehr ungünstige Rückfallprognose zu verlangen, setzte potenzielle Opfer einer nicht verantwortbaren Gefahr aus. Zugleich ist daran festzuhalten,

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr unab- dingbar ist (E. 2.9). 2.3. Die Staatsanwaltschaft begründete ihren Antrag auf Ersatzmassnahmen folgendermassen: Gemäss Gutachter besteht ein leichtgradig bzw. mässig ausgeprägtes Risiko für erneute Strassen- verkehrs- und Gewaltdelikte in der Art des Anlassdelikts. Die günstige Prognose setzt voraus, das eine suffiziente therapeutische Betreuung sowie regelmässige Abstinenzkontrollen gewährleistet werden können (act. 4121). Aus den Akten ist ersichtlich, dass A.________ sämtliche Abstinenz- kontrollen verweigert, dies letztmals anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom

10. Dezember 2020 (act. 3011). Des Weiteren hat die Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 10. Dezember 2020 erstmals konkrete Angaben zu ihrem Kokainkonsum gemacht. Dabei gab sie an, sowohl vor als auch nach dem Vorfall vom 9. Februar 2019 regelmässig Kokain konsumiert zu haben, dies bis heute. Mit Blick auf diese Umstände ist nach wie vor von Wiederholungsgefahr auszugehen. Diese kann nur mit einer regelmässigen Therapie und Abstinenzkontrolle gebannt werden (vgl. Antrag vom 4. Januar 2021, S. 2). Das ZMG hat hierzu das Folgende ausgeführt: Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Allerdings wird ihr im Rahmen des laufenden Verfahrens eine versuchte vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung zulasten von B.________ sowie Gefährdung des Lebens und eine qualifizierte Verletzung der Verkehrsregeln vorgeworfen. Es steht fest, dass A.________ am 9. Februar 2019 als Geisterfahrerin einen schweren Verkehrsunfall verursacht hat. Die Beschuldigte ist grundsätz- lich geständig, weshalb die Tat gemäss Rechtsprechung mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit feststeht (vgl. BGE 137 IV 84). Der Beschuldigten wird zwar bloss eine Straftat vorgeworfen, diese wiegt jedoch sehr schwer. Sie scheint am 9. Februar 2019 völlig die Kontrolle über ihr Handeln verloren zu haben, und wusste offenbar nicht mehr, was sie tat. Bei einem Auto- unfall mit anderen Verkehrsteilnehmern drohen schwere Verletzungen bis hin zum Tod. Die Gefährlichkeit ist als gross einzustufen. Das Bundesgericht hat Trunkenheitsfahrten, bei welchen gravierende Unfallfolgen zu befürchten sind, als « erheblich sicherheitsgefährdend » im Sinne des Gesetzes qualifiziert (BGE 143 IV 9 E. 2.7). Nichts anderes gilt bei Fahrten unter Drogeneinfluss (vgl. BGE 137 IV 84). Am 15. April 2020 hat Dr. med. C.________ sein psychiatrisches Gutachten eingereicht. Darin legt er dar, dass bei der Beschuldigten zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat am

9. Februar 2019 eine Kokaininduzierte psychotische Störung (ICD-10 F 14.5) bei schädlichem Kokaingebrauch (ICD-10 F 14.1) und akzentuierten emotional-instabilen und passiv-aggressiven Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z. 73.1) sowie Verdacht auf Aktivitäts- und. Aufmerksamkeitsstö- rung (ICD-10 F 90.0) im Erwachsenenalter, vorlag. Die psychotische Störung war tatzeitaktuell schwergradig ausgeprägt. Die Beschuldigte gibt zu, dass sie - mit Pausen - bereits seit Ende des Studiums regelmässig Kokain eingenommen habe (act. 3010, 4102). Im Rahmen des psychiatri- schen Gutachtens gab sie an, vor dem ersten Eintritt in die Privatklinik in F.________ am 9. Febru- ar 2019 regelmässig unklare Mengen Kokain und vor dem zweiten Eintritt am 20. Juni 2019 fast täglich bis zu 2 Gramm Kokain konsumiert zu haben. Von den damals behandelnden Ärzten wurde eine Totalabstinenz von illegalen Substanzen empfohlen. Anlässlich ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 10. Dezember 2020 gab die Beschuldigte ebenfalls zu, dass sie von August 2020 bis Dezember 2020 nicht 100 % abstinent gewesen sei. Zur Rückfallgefahr führt Dr. med. C.________ Folgendes aus: « Es besteht ein leichtgradiges bzw. mässig ausgeprägtes Risiko für erneute Strassenverkehrs- und Gewaltdelikte in der Art des Anlassdeliktes. Die günstige Prognose setzt voraus, dass eine suffiziente therapeutische Betreuung sowie regelmässige Abstinenzkontrol- len gewährleistet werden können ». Auch längerfristig empfiehlt der Gutachter eine ambulante

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 Massnahme nach Art. 63 StGB. Eine Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB oder eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB seien bei der Beschuldigten hingegen nicht indiziert. Im Ergebnis muss der Beschuldigten bezüglich Strassenverkehrs- und Gewaltdelikten eine negative Rückfall- prognose gestellt werden. Damit sind die Voraussetzungen für die Annahme von Wiederholungs- gefahr hinsichtlich der vorangehend erwähnten Deliktkategorien grundsätzlich erfüllt. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass die Beschuldigte keine einschlägigen Vorstrafen hat, dass sie ihre Tat grund- sätzlich gesteht und sich der Problematik ihrer Diagnose in groben Zügen bewusst zu sein scheint, befindet sie sich doch gemäss eigenen Angaben in regelmässiger ambulanter Therapie (vgl. ange- fochtener Entscheid, S. 5 f.). 2.4. Die der Beschwerdeführerin vorgeworfene Tat wiegt schwer. So hat sie am 9. Februar 2019 als Falschfahrerin in einem Autobahntunnel eine Frontalkollision herbeigeführt, wobei der andere Lenker schwer, wenn nicht sogar lebensbedrohlich verletzt wurde (gemäss eigenen Angaben Koma, vier Monate Inselspital, zwei Monate Rehaklinik, fünf Monate Rollstuhl, nun Gehstock, mehrere Operationen [u.a. an der Leber, am Darm, am Herzen]); B.________ leidet heute noch an den Folgen der Tat, sowohl physisch (es ist die Rede von chronischen Schmerzen und bleibenden Schäden) als auch psychisch (u.a. Verlust der (Traum-)arbeit, tägliche Einschränkungen, Konse- quenzen für die Angehörigen, Lohnkürzungen) (act. 3003 f., 9012 f., 9033 f., 9036 f.). Auch hat die Beschwerdeführerin dabei andere Menschen konkret in Gefahr gebracht (vgl. Polizeirapport vom

4. Juni 2019 und Beilagen, act. 2000 ff., insbesondere act. 2009). Damit wurde das höchste Rechtsgut tangiert. Die Beschwerdeführerin ist grundsätzlich geständig. Sowohl vor dem 9. Februar 2019 als auch danach hat die Beschwerdeführerin Kokain konsumiert, was sie in einer ersten Phase jedoch abstritt (act. 4004, 4182). Dem ausführlichen psychiatrischen Gutachten vom 15. April 2020 kann namentlich das Folgende entnommen werden: « Die psychia- trische Untersuchung hat ergeben, dass die Explorandin zur Zeit der Tat an einer psychischen Störung gelitten hat. Es handelte sich um eine kokaininduzierte psychotische Störung (ICD-10 F 14.5) bei schädlichem Kokaingebrauch (ICD-10 F 14.1) und akzentuierten emotional-instabilen und passiv-aggressiven Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z 73.1) sowie bei Verdacht auf Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F 90.0) im Erwachsenenalter. Die psychotische Störung war tatzeitaktuell schwergradig ausgeprägt. […] Insgesamt ist davon auszugehen, dass bei der Explo- randin tatzeitaktuell ein gravierendes psychiatrisches Störungsbild vorlag. Sehr wahrscheinlich führte dieses Störungsbild zu einer psychotisch bedingten erheblichen Einschränkung der Wahr- nehmung, der Orientierung und des Realitätsbezugs, womit A.________ tatzeitaktuell in ihrer Fähigkeit, das allfällige Unrecht ihres Verhaltens einzusehen, eingeschränkt war. Zumindest muss davon ausgegangen werden, dass die Explorandin angesichts der paranoid-psychotischen Ängste in ihrer Steuerungsfähigkeit schwer eingeschränkt war. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht war die Schuldfähigkeit somit schwergradig vermindert. […] Es besteht ein leichtgradiges bzw. mässig ausgeprägtes Risiko für erneute Strassenverkehrs- und Gewaltdelikte in der Art des Anlassdelik- tes. Die günstige Prognose setzt voraus, dass eine suffiziente therapeutische Betreuung sowie regelmässige Abstinenzkontrollen gewährleistet werden können » (act. 4120 f.). Im Untersu- chungszeitpunkt ging die Beschwerdeführerin einer Arbeitstätigkeit nach und bewohnte eine eige- ne Wohnung. Hingegen fand keine regelmässige psychiatrische Betreuung statt und sie lehnte eine Haaruntersuchung auf Kokain bzw. Kokainabbauprodukte ab. Der Gutachter hielt zudem fest, dass sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Suchtmittelgebrauch wenig differenziert und insgesamt intransparent zeigte (u.a. act. 4089, 4091, 4116). Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 10. Dezember 2020 sagte die Beschwerdeführerin namentlich aus, dass sie seit September 2020 eine 100% Festanstellung

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 habe, CHF 4'300.- pro Monat zzgl. 13. Monatslohn verdiene und keine Schulden mehr habe. Per Februar 2021 habe sie eine Beförderung erhalten und werde ab diesem Zeitpunkt mehr Verant- wortung übernehmen. Zum Drogenkonsum seit dem Alter von 14/15 Jahren wollte sie zuerst nichts sagen, gab dann aber an, dass sie im Pubertätsalter Cannabis konsumiert habe und sie gegen Ende des Studiums angefangen habe, Kokain gegen das ADHS, das diagnostiziert jedoch nie therapierte wurde, zu nehmen. Sie habe immer nur alleine konsumiert, nicht als Partydroge. Sie habe täglich konsumiert. Mengenmässig in schlimmen Zeiten 1-2 Gramm täglich. Diesbezüglich bestätigte sie den Bericht der Klinik F.________ vom 15. Oktober 2019 (act. 4178). Sie sagte in der Folge aus, sie habe seit dem 20. Juni 2019 – d.h. seit dem letzten Austritt aus der Klinik F.________ – in Bezug auf den Kokainkonsum Rückfälle gehabt, habe ihn aber unter Kontrolle. Mit den Medikamenten, die sie jetzt habe, sei das Verlangen danach nicht so stark. Auf die Frage, wieviel und wie oft sie seit dem 20. Juni 2019 konsumiert habe, wollte sie nicht antworten. Auch war sie nicht bereit, eine Haarprobe abzugeben. Die Staatsanwaltschaft teilte sodann mit, dass sie eine solche anordnen werde. Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei seit dem Sommer 2020 regelmässig – einmal pro Woche oder alle zwei Wochen, je nach verfügbaren Terminen – bei G.________ in ambulanter Therapie und es helfe ihr sehr. Vorher sei es aufgrund der Temporärar- beit schwierig gewesen, sie habe das Arbeitsverhältnis nicht gefährden wollen. Sie entbinde die Therapeutin von ihrer Schweigepflicht. Thema der Behandlung seien die Aufarbeitung des Unfalls, die Therapie des ADHS und damit einhergehend, dass sie medikamentös korrekt eingestellt sei und keinen Missbrauch betreibe. Sie wolle diese Therapie fortführen. Der zweite stationäre Aufent- halt in der Klinik F.________ habe auf eigene Initiative stattgefunden. Sie sei von August 2020 bis Dezember 2020 in Bezug auf den Kokainkonsum nicht 100% abstinent gewesen. Sie habe mit Rückfällen zu kämpfen gehabt. Diese seien jedoch auf keinen Fall mit dem Konsummuster vor dem Unfall zu vergleichen. Aktuell seien die Medikamente noch nicht ganz optimal eingestellt, es sei ein Prozess, der darauf abziele, mit dem Kokainkonsum ganz aufzuhören. Sie habe ihrer Therapeutin bei der ersten Sitzung eine Kopie des psychiatrischen Gutachtens gegeben (act. 3005 ff.). Im Rahmen des Verfahrens vor dem ZMG reichte die Beschwerdeführerin ihren Arbeitsvertrag ein, der bestätigt, dass sie seit dem 1. September 2020 zu 100% als Technical Customer Consultant bei der H.________ arbeitet, sowie eine E-Mail vom 25. November 2020, aus welcher hervorgeht, dass sie ab 1. Februar 2021 als Incident-Controller arbeiten wird (100 2021 1, Beilagen zu act. 3). Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin sodann eine Behandlungsbestätigung von Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Januar 2021 (« Hiermit bestätige ich, dass Sie, A.________, geboren im 1984, sich seit dem 21.7.2020 in unse- rer Praxis zur ambulant-psychiatrischen Behandlung (medikamentöse Einstellung, psychothera- peutische Einzelgespräche) befinden. Diese finden in regelmässigen Abständen statt und richten sich in ihrer Frequenz nach dem jeweiligen aktuelle[n] Bedarf ») sowie eine (positive) Zwischenbe- wertung ihres Arbeitgebers ein. Die Beschwerdeführerin ist nicht vorbestraft (act. 1000). Vor der Tat ist sie im Strassenverkehr nicht aufgefallen (Auskunft Administrativmassnahmen, Stand 09.12.2020, act. 1001). Seither wurde ihr der Führerausweis bis auf Weiteres entzogen (act. 1001). Es ist auch nicht bekannt, dass sie sonst irgendwie gewalttätig gewesen wäre. Seit der Tat vom 9. Februar 2019 – sprich während fast zwei Jahren – hat sie sich abgesehen vom zugegebenen Kokainkonsum nichts ande- res zu Schulden kommen lassen. Zwar musste sie vom 9. Februar 2019 bis 2. Mai 2019 sowie vom 20. Juni 2019 bis 8. Juli 2019 zweimal fürsorgerisch untergebracht werden (act. 4175). Seit- her scheint sie jedoch ihr Leben wieder in den Griff bekommen zu haben. Im Tatzeitpunkt war sie

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 arbeitslos und verschuldet (act. 2021 f.), musste aus finanziellen Gründen wieder bei ihren Eltern wohnen, welche festgestellt hatten, dass sie sich vermehrt zurückzog, nicht nachvollziehbare oder für andere hörbare Geräusche hörte, erwähnte, dass sie sich verfolgt fühlt, und körperlich verwahr- loste, woraufhin sie ihr rieten, professionelle Hilfe aufzusuchen, was sie jedoch nicht tat (act. 4003 f.). Heute konsumiert sie immer noch Kokain, bleibt diesbezüglich wenig transparent und verwei- gert weiterhin die Haarprobe. Sie geht hingegen seit mehreren Monaten einer geregelten Arbeit nach und wurde vor Kurzem befördert. Sie hat eine eigene Wohnung und gemäss ihren Angaben keine Schulden mehr. Sie ist seit Juli 2020 in Behandlung bei einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, wobei die Termine in regelmässigen Abständen stattfinden und sich in ihrer Frequenz nach dem jeweiligen aktuellen Bedarf richten. Ihr Arbeitgeber beschreibt sie als selb- ständig, effizient, gewissenhaft und sehr zuverlässig, mit Optimierungspotential in den administrati- ven Bereichen (vgl. Beschwerdebeilage 5). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sind die restriktiven Voraussetzungen für eine Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO im jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben. Seit der Erstellung des psychiatrischen Gutachtens vom 15. April 2020 hat sich die Situation der Beschwerdeführerin zumindest teilweise verbessert. Insbesondere befindet sie sich nun seit rund sechseinhalb Monaten in ambulant-psychiatrischer Behandlung (medikamentöse Einstellung, psychotherapeutische Einzelgespräche), gemäss eigenen Angaben u.a. mit dem Ziel, den Kokain- konsum zu beenden. Dementsprechend ist eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose, welche zur Annahme von Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 StPO unabdingbar ist, zurzeit nicht erstellt. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. 3. Die Beschwerdeführerin beantragt für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege. Mit Entscheid vom 1. März 2019 wurde eine amtliche Verteidigung angeordnet (act. 7008). Vorliegend war die Beschwerde nicht aussichtslos, sodass die amtliche Verteidigung auch das Beschwerdeverfahren deckt. Das Gesuch ist somit als gegenstandslos abzuschreiben. 4. 4.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin mit ihren Rechtsbegehren durchgedrungen, sodass die auf CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzten Verfahrenskosten dem Staat Freiburg aufzuerlegen sind. 4.2. Die Strafkammer setzt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerde- verfahren fest (Art. 57 Abs. 1 und 2 JR; FZR 2015 73). Vorliegend erscheinen rund sechs Stunden Arbeit für das Verfassen der Beschwerde und der Stellungnahme, die Kenntnisnahme der Stel- lungnahmen der Staatsanwaltschaft und des ZMG sowie des vorliegenden Urteils, und die Kontak- te mit der Klientin als angemessen. Unter Berücksichtigung der Auslagen wird die Entschädigung bei einem Stundentarif von CHF 180.- pauschal auf CHF 1'200.- festgesetzt. Hinzu kommen 7.7% MwSt., d.h. CHF 92.40.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Januar 2021 wird aufgehoben. II. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. III. Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Beat Luginbühl für das Beschwerdever- fahren wird auf CHF 1’200.-, zzgl. MwSt. von CHF 92.40, festgesetzt. IV. Die Verfahrenskosten von CHF 1'892.40 (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-; ange- messene Entschädigung: CHF 1'292.40) werden dem Staat Freiburg auferlegt. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 5. Februar 2021/swo Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: