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502 2020 249

Freiburg · 2021-02-04 · Deutsch FR

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO)

Sachverhalt

A. Am 16. September 2020 stellte A.________ Strafantrag gegen das Gebrauchtwarengeschäft B.________ wegen Sachbeschädigung und Beschimpfung. Er führte aus, dass er im Juli 2020 im B.________ einen antiken Gegenstand für CHF 40.- gekauft habe, welchen er für die Lieferung dort beliess. In der Zwischenzeit habe er den Gegenstand zu einem höheren Preis weiterverkauft. Anlässlich der Lieferung sei der Gegenstand jedoch kaputt gegangen. Als er sich wieder in das Geschäft B.________ begab, um sich nach der zuständigen Haftpflichtversicherung zu erkunden und weitere Sachen zu kaufen, habe man ihn aus dem Laden geworfen. Gleichentags reichte A.________ eine Strafanzeige gegen das Jugendamt des Kantons Freiburg ein. Dieses habe ihm die Akteneinsicht über einen Vorfall betreffend seinen Sohn verweigert, da das Sorgerecht der Mutter zustehe. B. Mit Verfügung vom 26. November 2020 trat die Staatsanwaltschaft das Kantons Freiburg (hiernach: die Staatsanwaltschaft) auf die Strafsachen B.________ und Jugendamt nicht ein, Kosten zu Lasten des Staates. C. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 29. November 2020 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Eröff- nung eines Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Ausserdem stellt er das folgende Rechtsbegehren: "Der Beschwerdeführer einreichte zwei unterzeichnede Strafantrag an der Beschwerdegegnerin welche zu verpflichten zwei Entscheid zu treffen und Daten Schutz Recht Strenger anzupassen." Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 wies der Präsident der Strafkammer A.________ darauf hin, dass die Beschwerdebeilagen 1 bis 5 der Beschwerde nicht beigelegt wurden, und setzte ihm eine Frist von 10 Tagen, um die Unterlagen nachzureichen. A.________ antwortete am 15. Dezember 2020 sinngemäss, dass er diese nicht beigelegt habe, weil er nicht darüber verfüge. Er befinde sich in Untersuchungshaft und die Staatsanwaltschaft Zürich überwache seinen Telefon- und Schriftverkehr sehr streng, womit es ihm nicht möglich sei, die Beschwerdebeilagen rechtzeitig zu organisieren. Die Staatsanwaltschaft teilte am 7. Januar 2021 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 85 Abs. 1 JG). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid erhalten hat. Die Beschwerde gilt daher als fristgerecht erfolgt.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7

E. 1.2.1 Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädig- te Person (Art. 115 StPO), die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklä- gerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Abs. 2). Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 385 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Bei Laien- beschwerden sind die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzusetzen; die Eingabe muss allerdings selbst in diesen Fällen den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen und diese Argumente müssen sich in sach- licher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1).

E. 1.2.2 Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem das Folgende: "2. Der Beschwerdeführer einreichte zwei unterzeichnede Strafantrag an der Beschwerdegegnerin welche zu verpflichten zwei Entscheid zu treffen und Daten Schutz Recht Strenger anzupassen." Es ist nicht klar, was damit gemeint ist. Einerseits könnte dies so verstanden werden, dass die Staatsanwaltschaft zu verpflichten sei, bei einer Rückweisung der Angelegenheit die Verfahren zu trennen. Andererseits geht aus der Beschwerde hervor, dass er eine Verletzung des Datenschut- zes rügt (vgl. insb. Ziff. 7 und 11). Die Frage kann jedoch offenbleiben, da die Beschwerde abzu- weisen ist und er ausserdem nirgendwo beantragt, es sei ein Verfahren betreffend die angebliche Verletzung des Datenschutzes zu eröffnen, was auch nicht in die Zuständigkeit der Strafkammer fallen würde. Es ist somit nicht weiter darauf einzugehen.

E. 1.2.3 Was den Vorwurf der Verweigerung der Akteneinsicht durch das Jugendamt anbelangt, hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass nicht ersichtlich sei, welcher Straftatbestand dadurch erfüllt sein könnte. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht damit auseinander. Mit seinen Ausführungen zeigt er nicht einmal im Ansatz auf, welcher Straftatbestand betroffen sein könnte. Diesbezüglich ist demnach nicht auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2.4 Ferner setzt sich der Beschwerdeführer auch nicht mit der Erwägung der Vorinstanz auseinander, wonach der Tatbestand der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) namentlich voraussetze, dass der Täter vorsätzlich gehandelt habe, wobei Eventualvorsatz genüge. Der Täter müsse den Willen gehabt haben, die Sache zu beschädigen. Im vorliegenden Fall könne B.________ kein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach ihm das Gebrauchtwarengeschäft ganz bewusst eine Gebrauchtware verkauft habe, um damit zu wirtschaften und einen Gewinn zu erzielen, genügen den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Auf die Einholung des Kaufvertrages und der Transportquittung kann daher verzichtet werden. Auch diesbezüglich ist nicht auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2.5 Der Beschwerdeführer behauptet schliesslich neu, dass er im Gebrauchtwarengeschäft als „Arschloch“ bezeichnet worden sei. Noven sind im Beschwerdeverfahren zulässig (BGE 141 IV 396 E. 4.4). Es kann damit offenbleiben, ob seine Beschwerde den Begründungsanforderungen betreffend den Rauswurf aus dem Geschäft genügt. Der Beschwerdeführer stellte Strafantrag

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 wegen Beschimpfung zu seinen Lasten, womit er zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist diesbezüglich mithin einzutreten.

E. 1.3 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

E. 1.4 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern der Beschwerdeführer durch das Rauswerfen aus dem Geschäft durch einen Mitar- beiter oder eine Mitarbeiterin von B.________ beschimpft worden sein sollte. Soweit verständlich, bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, dass er im Juli 2020 am Mittag im Geschäft B.________ an der Kasse stand, um zu bezahlen. In diesem Moment sei der Chef oder der Vorarbeiter mit dem Transportchef plötzlich auf ihn zugekommen. Dieser habe ihn gefragt, warum er am Morgen bei der Polizei war, und ihm gesagt, er dürfe nichts kaufen. Ausserdem sei er als „Arschloch“ bezeichnet worden. Es sei ihm die Ware aus der Hand genommen und er sei mit Wut aus dem Laden gezwungen worden. Damit habe der Beschuldigte bei ihm Angst, Schrecken, Scham, Traurigkeit und andere komische Gefühle verursacht. Als Zeugen seien die Mitarbeiter zu befragen.

E. 2.2.1 Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2, 319 Abs. 1 sowie Art. 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbe- stand fällt. Der Grundsatz „in dubio pro duriore“ ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände handzuhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Eine Nichtanhandnahme- verfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Mithin können die fraglichen Tatbestände als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsver- dacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Straf- anzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsan- waltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderli-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 chen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Ebenso wenig darf ein Verfahren einge- leitet werden, um Verdacht schöpfen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsa- chengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (u.a. BGE 138 IV 86 E. 4.1 ff.; 137 IV 285 E. 2.2 f.; Urteil BGer 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; jeweils m.H.).

E. 2.2.2 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Art. 177 Abs. 1 StGB). Um eine Beschimpfung im Sinne dieser Norm handelt es sich bspw. bei der Bezeichnung einer Person als „Arschloch“ (Urteil BGer 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1). Tätlich- keiten sind als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB zu qualifizieren, wenn der Täter mit Beschimpfungsvorsatz handelte (Urteil BGer 6B_324/2014 vom 25. September 2014 E. 1.3.1 m.H.). Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von Strafe befreien (Art. 177 Abs. 2 StGB). Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien (Art. 177 Abs. 3 StGB). Die Kundgabe der Verachtung kann gegenüber dem Betroffenen wie auch gegenüber Drittpersonen erfolgen. Voraussetzung der Strafbefreiung ist, dass die Beschimpfung durch ein verwerfliches Verhalten des Beschimpften hervorgerufen wurde und dass sie unmittelbar auf die Provokation erfolgt ist. Das Merkmal der Unmittelbarkeit ist zeitlich zu verstehen, und zwar in dem Sinne, dass der Täter in der durch das ungebührliche Verhalten erregten Gemütslage handelt, ohne dass er Zeit zu ruhi- ger Überlegung hat. Ein ungebührliches Verhalten kann etwa in einer Provokation liegen durch unberechtigte Vorwürfe (Urteile BGer 6B_995/2017 vom 4. Juli 2018 E. 2.1; 6B_918/2016 vom

28. März 2017 E. 10.1; jeweils m.H.).

E. 2.3 Die angebliche Bezeichnung des Beschwerdeführers als „Arschloch“ fällt demnach unter den Tatbestand der Beschimpfung. Ob dies auch auf den angeblichen Rauswurf aus dem Geschäft zutrifft, kann offenbleiben. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers erfolgte die angebliche Beschimpfung am Mittag, nachdem er morgens betreffend den Vorfall der angeblichen Sachbeschädigung bei der Polizei war. Wie erwähnt, legt der Beschwerdeführer jedoch mit keinem Wort dar, inwiefern der Straftatbestand der Sachbeschädigung erfüllt sein soll. Beim ungerechtfertigten Vorwurf einer strafbaren Handlung handelt es sich um ein ungebührliches Verhalten. Die angebliche Beschimp- fung erfolgte in zeitlicher Nähe, erschien doch der Beschwerdeführer noch am Mittag im Geschäft, obwohl er erst gerade am Morgen dieses betreffend bei der Polizei war. Selbst falls der Beschwer- deführer beschimpft worden ist, wären demnach die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB erfüllt. Auf die beantragte Einvernahme der Zeugen kann damit verzichtet werden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 3 Der Beschwerdeführer stellt für das vorliegende Verfahren ein Gesuch um Gewährung der voll- ständigen unentgeltlichen Rechtspflege.

E. 3.1 Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 3 BV für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafprozess. Dieser ist nach Absatz 1 die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise zu gewähren, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a) und die Zivilklage nicht

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 aussichtslos erscheint (Bst. b). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für die Privatklägerschaft setzt überdies voraus, dass dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der Gesetzgeber die unentgeltliche Rechtspflege bewusst auf die Fälle beschränkt, in denen die Privatklägerschaft Zivilansprüche geltend macht (Urteil BGer 6B_458/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 4 m.H.).

E. 3.2 Vorliegend war die Beschwerde aussichtslos. Ausserdem äusserte sich der Beschwerde- führer in seinem Gesuch mit keinem Wort zu seinen Zivilansprüchen. Bereits aus diesem Grund ist das Gesuch abzuweisen. Darüber hinaus hat er auch nicht nachgewiesen, dass er bedürftig ist. So schliesst einerseits die Untersuchungshaft insbesondere nicht aus, dass er über genügend Vermö- gen zur Bezahlung der Verfahrenskosten verfügt. Andererseits ist nicht nachvollziehbar, warum es ihm unmöglich sein soll, das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 14. August 2020, in welchem ihm angeblich die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, einzureichen. Selbst wenn während der Untersuchungshaft der Schriftverkehr überwacht wird, so werden Gerichtsentscheide dennoch zugestellt. Ferner war es dem Beschwerdeführer offensichtlich auch möglich, während der Unter- suchungshaft Strafantrag bzw.- anzeige einzureichen, die Nichtanhandnahmeverfügung anzufech- ten und auf das Schreiben des Präsidenten der Strafkammer vom 11. Dezember 2020 innerhalb weniger Tage zu antworten. Das Gesuch ist demnach auch mangels Bedürftigkeit abzuweisen, ohne dass die Angelegenheit zu sistieren wäre, bis er über das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 14. August 2020 verfügt.

E. 4 Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer hat demnach die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 300.- (Gerichtsgebühr: CHF 250.-; Auslagen: CHF 50.-) zu tragen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. November 2020 wird somit bestätigt. II. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 300.- (Gerichtsgebühr: CHF 250.-, Auslagen: CHF 50.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 4. Februar 2021/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2020 249 502 2020 250 Urteil vom 4. Februar 2021 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, JUGENDAMT, Beschuldigter und Beschwerdegegner, STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Nichtanhandnahme Beschwerde vom 29. November 2020 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. November 2020 Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 29. November 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 7 Sachverhalt A. Am 16. September 2020 stellte A.________ Strafantrag gegen das Gebrauchtwarengeschäft B.________ wegen Sachbeschädigung und Beschimpfung. Er führte aus, dass er im Juli 2020 im B.________ einen antiken Gegenstand für CHF 40.- gekauft habe, welchen er für die Lieferung dort beliess. In der Zwischenzeit habe er den Gegenstand zu einem höheren Preis weiterverkauft. Anlässlich der Lieferung sei der Gegenstand jedoch kaputt gegangen. Als er sich wieder in das Geschäft B.________ begab, um sich nach der zuständigen Haftpflichtversicherung zu erkunden und weitere Sachen zu kaufen, habe man ihn aus dem Laden geworfen. Gleichentags reichte A.________ eine Strafanzeige gegen das Jugendamt des Kantons Freiburg ein. Dieses habe ihm die Akteneinsicht über einen Vorfall betreffend seinen Sohn verweigert, da das Sorgerecht der Mutter zustehe. B. Mit Verfügung vom 26. November 2020 trat die Staatsanwaltschaft das Kantons Freiburg (hiernach: die Staatsanwaltschaft) auf die Strafsachen B.________ und Jugendamt nicht ein, Kosten zu Lasten des Staates. C. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 29. November 2020 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Eröff- nung eines Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Ausserdem stellt er das folgende Rechtsbegehren: "Der Beschwerdeführer einreichte zwei unterzeichnede Strafantrag an der Beschwerdegegnerin welche zu verpflichten zwei Entscheid zu treffen und Daten Schutz Recht Strenger anzupassen." Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 wies der Präsident der Strafkammer A.________ darauf hin, dass die Beschwerdebeilagen 1 bis 5 der Beschwerde nicht beigelegt wurden, und setzte ihm eine Frist von 10 Tagen, um die Unterlagen nachzureichen. A.________ antwortete am 15. Dezember 2020 sinngemäss, dass er diese nicht beigelegt habe, weil er nicht darüber verfüge. Er befinde sich in Untersuchungshaft und die Staatsanwaltschaft Zürich überwache seinen Telefon- und Schriftverkehr sehr streng, womit es ihm nicht möglich sei, die Beschwerdebeilagen rechtzeitig zu organisieren. Die Staatsanwaltschaft teilte am 7. Januar 2021 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte. Erwägungen 1. 1.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 85 Abs. 1 JG). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid erhalten hat. Die Beschwerde gilt daher als fristgerecht erfolgt.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 1.2. 1.2.1. Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädig- te Person (Art. 115 StPO), die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklä- gerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Abs. 2). Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 385 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Bei Laien- beschwerden sind die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzusetzen; die Eingabe muss allerdings selbst in diesen Fällen den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen und diese Argumente müssen sich in sach- licher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1). 1.2.2. Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem das Folgende: "2. Der Beschwerdeführer einreichte zwei unterzeichnede Strafantrag an der Beschwerdegegnerin welche zu verpflichten zwei Entscheid zu treffen und Daten Schutz Recht Strenger anzupassen." Es ist nicht klar, was damit gemeint ist. Einerseits könnte dies so verstanden werden, dass die Staatsanwaltschaft zu verpflichten sei, bei einer Rückweisung der Angelegenheit die Verfahren zu trennen. Andererseits geht aus der Beschwerde hervor, dass er eine Verletzung des Datenschut- zes rügt (vgl. insb. Ziff. 7 und 11). Die Frage kann jedoch offenbleiben, da die Beschwerde abzu- weisen ist und er ausserdem nirgendwo beantragt, es sei ein Verfahren betreffend die angebliche Verletzung des Datenschutzes zu eröffnen, was auch nicht in die Zuständigkeit der Strafkammer fallen würde. Es ist somit nicht weiter darauf einzugehen. 1.2.3. Was den Vorwurf der Verweigerung der Akteneinsicht durch das Jugendamt anbelangt, hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass nicht ersichtlich sei, welcher Straftatbestand dadurch erfüllt sein könnte. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht damit auseinander. Mit seinen Ausführungen zeigt er nicht einmal im Ansatz auf, welcher Straftatbestand betroffen sein könnte. Diesbezüglich ist demnach nicht auf die Beschwerde einzutreten. 1.2.4. Ferner setzt sich der Beschwerdeführer auch nicht mit der Erwägung der Vorinstanz auseinander, wonach der Tatbestand der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) namentlich voraussetze, dass der Täter vorsätzlich gehandelt habe, wobei Eventualvorsatz genüge. Der Täter müsse den Willen gehabt haben, die Sache zu beschädigen. Im vorliegenden Fall könne B.________ kein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach ihm das Gebrauchtwarengeschäft ganz bewusst eine Gebrauchtware verkauft habe, um damit zu wirtschaften und einen Gewinn zu erzielen, genügen den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Auf die Einholung des Kaufvertrages und der Transportquittung kann daher verzichtet werden. Auch diesbezüglich ist nicht auf die Beschwerde einzutreten. 1.2.5. Der Beschwerdeführer behauptet schliesslich neu, dass er im Gebrauchtwarengeschäft als „Arschloch“ bezeichnet worden sei. Noven sind im Beschwerdeverfahren zulässig (BGE 141 IV 396 E. 4.4). Es kann damit offenbleiben, ob seine Beschwerde den Begründungsanforderungen betreffend den Rauswurf aus dem Geschäft genügt. Der Beschwerdeführer stellte Strafantrag

Kantonsgericht KG Seite 4 von 7 wegen Beschimpfung zu seinen Lasten, womit er zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist diesbezüglich mithin einzutreten. 1.3. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.4. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern der Beschwerdeführer durch das Rauswerfen aus dem Geschäft durch einen Mitar- beiter oder eine Mitarbeiterin von B.________ beschimpft worden sein sollte. Soweit verständlich, bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, dass er im Juli 2020 am Mittag im Geschäft B.________ an der Kasse stand, um zu bezahlen. In diesem Moment sei der Chef oder der Vorarbeiter mit dem Transportchef plötzlich auf ihn zugekommen. Dieser habe ihn gefragt, warum er am Morgen bei der Polizei war, und ihm gesagt, er dürfe nichts kaufen. Ausserdem sei er als „Arschloch“ bezeichnet worden. Es sei ihm die Ware aus der Hand genommen und er sei mit Wut aus dem Laden gezwungen worden. Damit habe der Beschuldigte bei ihm Angst, Schrecken, Scham, Traurigkeit und andere komische Gefühle verursacht. Als Zeugen seien die Mitarbeiter zu befragen. 2.2. 2.2.1. Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2, 319 Abs. 1 sowie Art. 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbe- stand fällt. Der Grundsatz „in dubio pro duriore“ ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände handzuhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Eine Nichtanhandnahme- verfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Mithin können die fraglichen Tatbestände als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsver- dacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Straf- anzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsan- waltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderli-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 7 chen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Ebenso wenig darf ein Verfahren einge- leitet werden, um Verdacht schöpfen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsa- chengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (u.a. BGE 138 IV 86 E. 4.1 ff.; 137 IV 285 E. 2.2 f.; Urteil BGer 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; jeweils m.H.). 2.2.2. Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Art. 177 Abs. 1 StGB). Um eine Beschimpfung im Sinne dieser Norm handelt es sich bspw. bei der Bezeichnung einer Person als „Arschloch“ (Urteil BGer 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1). Tätlich- keiten sind als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB zu qualifizieren, wenn der Täter mit Beschimpfungsvorsatz handelte (Urteil BGer 6B_324/2014 vom 25. September 2014 E. 1.3.1 m.H.). Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von Strafe befreien (Art. 177 Abs. 2 StGB). Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien (Art. 177 Abs. 3 StGB). Die Kundgabe der Verachtung kann gegenüber dem Betroffenen wie auch gegenüber Drittpersonen erfolgen. Voraussetzung der Strafbefreiung ist, dass die Beschimpfung durch ein verwerfliches Verhalten des Beschimpften hervorgerufen wurde und dass sie unmittelbar auf die Provokation erfolgt ist. Das Merkmal der Unmittelbarkeit ist zeitlich zu verstehen, und zwar in dem Sinne, dass der Täter in der durch das ungebührliche Verhalten erregten Gemütslage handelt, ohne dass er Zeit zu ruhi- ger Überlegung hat. Ein ungebührliches Verhalten kann etwa in einer Provokation liegen durch unberechtigte Vorwürfe (Urteile BGer 6B_995/2017 vom 4. Juli 2018 E. 2.1; 6B_918/2016 vom

28. März 2017 E. 10.1; jeweils m.H.). 2.3. Die angebliche Bezeichnung des Beschwerdeführers als „Arschloch“ fällt demnach unter den Tatbestand der Beschimpfung. Ob dies auch auf den angeblichen Rauswurf aus dem Geschäft zutrifft, kann offenbleiben. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers erfolgte die angebliche Beschimpfung am Mittag, nachdem er morgens betreffend den Vorfall der angeblichen Sachbeschädigung bei der Polizei war. Wie erwähnt, legt der Beschwerdeführer jedoch mit keinem Wort dar, inwiefern der Straftatbestand der Sachbeschädigung erfüllt sein soll. Beim ungerechtfertigten Vorwurf einer strafbaren Handlung handelt es sich um ein ungebührliches Verhalten. Die angebliche Beschimp- fung erfolgte in zeitlicher Nähe, erschien doch der Beschwerdeführer noch am Mittag im Geschäft, obwohl er erst gerade am Morgen dieses betreffend bei der Polizei war. Selbst falls der Beschwer- deführer beschimpft worden ist, wären demnach die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB erfüllt. Auf die beantragte Einvernahme der Zeugen kann damit verzichtet werden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Der Beschwerdeführer stellt für das vorliegende Verfahren ein Gesuch um Gewährung der voll- ständigen unentgeltlichen Rechtspflege. 3.1. Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 3 BV für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafprozess. Dieser ist nach Absatz 1 die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise zu gewähren, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a) und die Zivilklage nicht

Kantonsgericht KG Seite 6 von 7 aussichtslos erscheint (Bst. b). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für die Privatklägerschaft setzt überdies voraus, dass dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der Gesetzgeber die unentgeltliche Rechtspflege bewusst auf die Fälle beschränkt, in denen die Privatklägerschaft Zivilansprüche geltend macht (Urteil BGer 6B_458/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 4 m.H.). 3.2. Vorliegend war die Beschwerde aussichtslos. Ausserdem äusserte sich der Beschwerde- führer in seinem Gesuch mit keinem Wort zu seinen Zivilansprüchen. Bereits aus diesem Grund ist das Gesuch abzuweisen. Darüber hinaus hat er auch nicht nachgewiesen, dass er bedürftig ist. So schliesst einerseits die Untersuchungshaft insbesondere nicht aus, dass er über genügend Vermö- gen zur Bezahlung der Verfahrenskosten verfügt. Andererseits ist nicht nachvollziehbar, warum es ihm unmöglich sein soll, das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 14. August 2020, in welchem ihm angeblich die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, einzureichen. Selbst wenn während der Untersuchungshaft der Schriftverkehr überwacht wird, so werden Gerichtsentscheide dennoch zugestellt. Ferner war es dem Beschwerdeführer offensichtlich auch möglich, während der Unter- suchungshaft Strafantrag bzw.- anzeige einzureichen, die Nichtanhandnahmeverfügung anzufech- ten und auf das Schreiben des Präsidenten der Strafkammer vom 11. Dezember 2020 innerhalb weniger Tage zu antworten. Das Gesuch ist demnach auch mangels Bedürftigkeit abzuweisen, ohne dass die Angelegenheit zu sistieren wäre, bis er über das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 14. August 2020 verfügt. 4. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer hat demnach die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 300.- (Gerichtsgebühr: CHF 250.-; Auslagen: CHF 50.-) zu tragen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. November 2020 wird somit bestätigt. II. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 300.- (Gerichtsgebühr: CHF 250.-, Auslagen: CHF 50.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 4. Februar 2021/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: