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502 2020 191

Freiburg · 2020-11-05 · Deutsch FR

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht

Sachverhalt

A. Mit Strafbefehl vom 30. September 2019 wurde A.________ der Veruntreuung für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen (der Betrag eines Tagessatzes wurde auf CHF 30.- festgelegt und der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt) und einer Busse von CHF 300.- verurteilt, zuzüglich Verfahrenskosten von CHF 355.- (act. 10'000 ff.). Dagegen erhob A.________ am 8. Oktober 2019 Einsprache (act. 10'004 ff.). Am 29. Oktober 2019 übermittelte die Staatsanwaltschaft die Strafakten dem Polizeirichter des Sensebezirks (nachfolgend der Polizeirichter) zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens (act. 1). Mit Vorladung vom 24. Januar 2020 wurden die Parteien aufgefordert, persönlich zur Sitzung des Polizeirichters vom 28. April 2020, um 14.00 Uhr, zu erscheinen (act. 6 ff.). Diese Sitzung wurde in der Folge auf Antrag von A.________ annulliert bzw. vertagt (act. 17). Mit Entscheid des Polizeirichters vom 16. März 2020 wurde der Antrag von A.________, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm einen amtlichen Verteidiger beizuordnen, abge- wiesen (act. 12). Dieser Entscheid blieb unangefochten. Mit neuer Vorladung vom 24. Juni 2020 wurden die Parteien aufgefordert, persönlich zur Sitzung des Polizeirichters vom 13. August 2020, um 08.30 Uhr, zu erscheinen (act. 18 ff.). Mit E-Mail vom

5. August 2020 teilte A.________ dem Polizeirichter sodann u.a. mit, « Aus Gründen « Corona » mei. Vater ist ein grosser Risiko-Patient und auch aus Feriengründen (Kinder) werden die Termine abgesagt und können übernächste Woche nicht wahr genommen werden » (act. 20). Mit Schreiben (Einschreiben und A-Post) vom 6. August 2020 teilte der Polizeirichter A.________ mit, der Antrag auch Verschiebung der Sitzung vom 13. August 2020 werde abgewiesen und die Sitzung finde wie vorgesehen statt. Zudem verwies er auf die Vorladung vom 24. Juni 2020 (act. 21). Mit E-Mail vom Samstag, 8. August 2020, beklagte sich A.________ u.a. darüber, dass er bisher keine Antwort auf seine E-Mail vom 5. August 2020 erhalten habe (act. 22). Mit E-Mail vom Montag, 10. August 2020, antwortete ihm der Polizeirichter, liess ihm sein Schreiben vom

6. August 2020 nochmals im Anhang zukommen und wiederholte, dass kein Grund bestehe, die Sitzung vom 13. August 2020 zu verschieben (act. 22). Noch am selben Tag meldete sich A.________ nochmals per E-Mail, um namentlich zu erwähnen, er habe weder das Schreiben vom

6. August 2020 noch den Anhang zur E-Mail des Polizeirichters vom 10. August 2020 erhalten und er werde am 13. August 2020 nicht anwesend sein (act. 23). Am 12. August 2020 mailte er wieder- um, die Verhandlung könne nicht stattfinden (act. 24). Mit E-Mail vom 12. August 2020 wiederholte der Polizeirichter seinerseits, dass die Sitzung vom 13. August 2020 wie vorgesehen stattfinden werde und wies A.________ auf Art. 356 Abs. 4 StPO hin, wonach die Einsprache als zurückgezo- gen gilt, wenn die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt (act. 24). In der Folge rief A.________ den Polizeirichter an (act. 25). Mit E-Mail vom 10. August 2020 stellte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen den Polizeirichter (act. 23). B. Zur Sitzung des Polizeirichters vom 13. August 2020 erschien A.________ nicht (act. 26).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Mit Entscheid vom selben Tag wurde sodann festgestellt, dass letzterer unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen ist und sich auch nicht vertreten liess. Die Einsprache gelte demnach als zurückgezogen und das Einspracheverfahren werde abgeschrieben. Der Strafbefehl vom

30. September 2019 erlange somit die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Auf das Ausstands- gesuch vom 10. August 2020 wurde nicht eingetreten. Die Verfahrenskosten von pauschal CHF 100.- wurden A.________ auferlegt. C. Mit Eingabe vom 7. September 2020 ersuchte A.________ um « Wiederherstellung der Frist / Antrag neu Ansetzung der Verhandlung / Friststillstand Kanton[s]gericht ». Er stellte überdies diverse Anträge/Gesuche, so u.a. ein Ausstandsgesuch und ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege/amtliche Verteidigung. Am 17. September 2020 liess der Polizeirichter diese Eingabe der Strafkammer zuständigkeitshal- ber zukommen. Er nahm Stellung und schloss auf Abweisung des Ausstandsgesuchs, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Sofern die Eingabe vom 7. September 2020 Anträge und Ausführungen beinhaltet, die nicht unter die Zuständigkeit der Strafkammer fallen, ist darauf nicht einzutreten. Dies gilt insbesondere für das Wiederherstellungsgesuch/Neuansetzung der Verhandlung, über welches der Polizeirichter – wie am 17. September 2020 angekündigt – in einem nächsten Schritt entscheiden wird, und für die gegen den Polizeirichter erhobenen Vorwürfe in Bezug auf das Datenschutzgesetz. Es obliegt auch nicht der Strafkammer, die Strafklägerin darauf aufmerksam zu machen, dass der angefoch- tene Entscheid noch nicht rechtskräftig ist und sie diesen nicht zu rufschädigenden Zwecken benutzen darf. Was den Antrag bezüglich des Protokolls der Verhandlung vom 13. August 2020 betrifft, wurde dieses dem Beschwerdeführer am 3. September 2020 zugestellt (act. 31). Der Beschwerdeführer wird schliesslich darauf hingewiesen, dass die 10-tägige Beschwerdefrist nicht verlängerbar ist (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 89 Abs. 1 StPO). Von der Strafkammer zu behandeln sind somit das (neue) Ausstandsgesuch (nachstehend Ziff. 2), die Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. August 2020 (nachstehend Ziff. 3) sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege/amtliche Verteidigung, soweit es das Beschwerdeverfah- ren betrifft (nachstehend Ziff. 4).

E. 2 StPO). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO).

E. 2.1 Gemäss Art. 56 Bst. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenomme- nen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwe- cken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begrün- det sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsäch- lich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Allfällige materielle oder prozessuale Rechtsfehler stellen nur dann einen Ausstandsgrund dar, wenn sie besonders krass sind oder ungewöhnlich häufig auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswir- ken. Ansonsten sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen. Das Ausstandsverfahren soll den Parteien nicht dazu dienen, die Art, wie das Verfahren geführt wird, und Zwischenentscheide der Verfahrensleitung anzufechten (BGE 143 IV 69 E. 3.2 mit Hinweisen). Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstin- stanzlichen Gerichte betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO), d.h. im Kanton Freiburg die Straf- kammer (Art. 64 Bst. c JG). Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstands- grund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Anspruch verwirkt, wenn der Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht wird; dass mithin der Ausstand so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen ist; ein Ablehnungsgesuch, das erst nach zwei Wochen gestellt wird, ist klarerweise verspätet (u.a. Urteile BGer 1B_58/2017 vom 5. April 2017 E. 2.3; 6B_192/2013 vom 10. Dezem- ber 2013 E. 2.2, jeweils m.w.H.). Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 Abs.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer verlangt den Ausstand des Polizeirichters, namentlich weil der Verdacht bestehe, dass er die Strafklägerin nach einem Treffen gegen ihn beeinflusst habe. Er macht ihm auch diverse Vorwürfe, so namentlich die Verhandlung in den Ferien der Kinder ange- setzt zu haben, um ihm zu schaden, ihn am Telefon angelogen zu haben oder rechtswidrig zu handeln. Der Polizeirichter schloss am 17. September 2020 auf Abweisung des Ausstandsgesuchs, soweit darauf einzutreten sei.

E. 2.3 Die Frage, ob das Ausstandsgesuch vom 7. September 2020 rechtzeitig eingereicht wurde, kann in casu offenbleiben, da es so oder anders abzuweisen ist. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist die Verfügung vom 13. August 2020 nicht zu beanstanden (vgl. nachstehend Ziff. 3). Darüber hinaus erläutert der Beschwerdeführer nicht, inwiefern der Polizeirichter die Strafklägerin « nach einem Treffen » beeinflusst haben soll. Auch die weiteren pauschalen Behauptungen sind weder zu Genüge substantiiert noch irgendwie belegt. Es liegen keine Umstände vor, die bei

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Polizeirichters zu erwecken.

E. 3 Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. August 2020. Er bestrei- tet insbesondere, dass er der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei.

E. 3.1.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrens- handlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO und Art. 85 Abs. 1 JG). Sie ist innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 385 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Verfügung vom 13. August 2020 wurde dem Beschwerdeführer per Einschreiben zugesandt, von diesem jedoch nicht abgeholt (act. 30). Die Sendung galt daher mit Ablauf der 7-tägigen Abholfrist als zugestellt, sprich am 28. August 2020 (act. 30; Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Die am

E. 3.1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

E. 3.1.3 Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grund- sätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).

E. 3.2.1 Vorab ist zu wiederholen, dass die Verfügung vom 13. August 2020 dem Beschwerdeführer per Einschreiben zugesandt, von diesem jedoch nicht abgeholt wurde (act. 30). Die Sendung galt daher mit Ablauf der 7-tägigen Abholfrist als rechtsgenüglich zugestellt, sprich am 28. August 2020 (act. 30). Mit A-Post-Schreiben vom 3. September 2020 wurde ihm die Verfügung sodann noch- mals zugeschickt (act. 31), was keineswegs zu beanstanden ist.

E. 3.2.2 Nach Art. 356 Abs. 4 StPO gilt die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen, wenn die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sie sich auch nicht vertreten lässt. Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bzw. dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen des Betroffenen abhängt, ob er diesen akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will. Angesichts dieser fundamentalen Bedeutung des Einspracherechts darf ein konklu- denter Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, er verzichte mit seinem Desinte- resse am weiteren Gang des Strafverfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz. Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich der Beschuldigte der Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet. Zu verlangen ist daher, dass der Betroffene hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihm verständlichen Weise belehrt wird (Art. 201 Abs. 2 Bst. f StPO). Vorbe-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 halten bleiben Fälle rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (BGE 146 IV 30 E. 1.1.1; 140 IV 82 E. 2.3; 142 IV 158 E. 3.1 ff., jeweils m.w.H.). Aus den Akten erhellt, dass der Beschwerdeführer mit Vorladung vom 24. Januar 2020 aufge- fordert wurde, persönlich zur Sitzung des Polizeirichters vom 28. April 2020, um 14.00 Uhr, zu erscheinen. Darin wurde er insbesondere darauf aufmerksam gemacht, dass, wer von einer Straf- behörde vorgeladen wird, der Vorladung Folge zu leisten hat und ein Widerruf der Vorladung erst dann wirksam ist, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist. Darüber hinaus wurde in fetter Schrift hervorgehoben, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt (act. 6). Diese Vorladung wurde dem Beschwerdeführer am 31. Januar 2020 zugestellt (act. 6a). In der Folge wurde die Sitzung auf Antrag des Beschwerdeführers annulliert bzw. vertagt (act. 17). Mit neuer Vorladung vom 24. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, persönlich zur Sitzung des Polizeirichters vom 13. August 2020, um 08.30 Uhr, zu erscheinen. Erneut wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass, wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, der Vorladung Folge zu leisten hat und ein Widerruf der Vorladung erst dann wirksam ist, wenn er der vorgelade- nen Person mitgeteilt worden ist. Auch hier wurde in fetter Schrift hervorgehoben, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt (act. 18). Diese Vorladung wurde dem Beschwerdeführer am 29. Juni 2020 zugestellt (act. 18a). Mit E-Mail vom 5. August 2020 stellte er sinngemäss einen Antrag auf Verschiebung (act. 20), welcher mit Schreiben vom 6. August 2020 mit Verweis auf die Vorladung vom 24. Juni 2020 abgewiesen wurde (act. 21). Es folgte sodann ein E-Mail-Wechsel, aus welchem hervorgeht, dass der Polizeirichter mehrmals wiederholte, dass es keinen Grund gebe, die Sitzung vom 13. August 2020 zu vertagen (act. 22 ff.). Mit E-Mail vom

E. 3.2.3 Demensprechend sieht der angefochtene Entscheid zu Recht vor, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt, das Einspracheverfahren abgeschrieben wird und der Strafbefehl vom

30. September 2019 somit die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils erlange. Dies entspricht Art. 354 Abs. 3 StPO. Inwiefern der Entscheid diesbezüglich rechtsmissbräuchlich sein soll bzw. es sich dabei um eine falsche Unterstellung, eine Nötigung oder eine Druckausübung handeln soll, ist nicht ersichtlich. Auch diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 3.2.4 Der Polizeirichter ist auf das Ausstandgesuch vom 10. August 2020 nicht eingetreten, da es einerseits verspätet und andererseits rechtsmissbräuchlich sei. Die Zusammensetzung des Gerichts sei dem Beschwerdeführer spätestens seit Erhalt der Vorladung vom 24. Januar 2020 bekannt gewesen; das Ausstandsgesuch wurde jedoch erst mit Eingabe vom 10. August 2020 erhoben und erfolgte damit offensichtlich verspätet. Überdies sei die Argumentation des Gesuchs offensichtlich unhaltbar und unbegründet. In seiner Eingabe vom 7. September 2020 setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit dieser Begründung auseinander, sondern führt u.a. aus, dass der Polizeirichter die Ausstandsgründe zu Genüge kenne, er in der Vergangenheit mehrere offensichtlich rechtsmissbräuchliche Entscheide getroffen habe, er Fristverlängerungen ignoriert oder mit schwachen Begründungen verweigert habe und dass diese Handlungen gegen seine Person mit Absicht zu geschehen scheinen. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt somit mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten.

E. 3.2.5 In einem letzten Punkt kritisiert der Beschwerdeführer die Kostenauflage. Zudem verlangt er vom Staat und der Privatklägerin eine Entschädigung für seinen Aufwand von je mindestens CHF 400.- bzw. eine angemessene Entschädigung für seine Aufwände und Geschäftsverluste. Was die Kostenauflage betrifft (pauschal CHF 100.- zu Lasten des Beschwerdeführers in Anwen- dung von Art. 426 Abs. 1 StPO), entspricht diese dem Ausgang des Verfahrens und ist nicht zu beanstanden. Aus den selben Gründen ist auch keine Entschädigung zuzusprechen; der diesbe- zügliche Antrag ist überdies weder begründet noch belegt. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege/amtliche Verteidigung. Nach Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist, wozu auch die Ergreifung von nicht aussichtslosen Rechts- mitteln gehört (Urteil BGer 1B_344/2015 vom 11. Februar 2016 E. 3). Vorliegend kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer bedürftig ist. Die Beschwerde und das Ausstandsgesuch waren von vornherein aussichtslos, womit das Gesuch um Erteilung der unent- geltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Verteidigers abzuweisen ist. 5. 5.1. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird das Ausstandsgesuch abgewiesen. Die Beschwerde wird ihrerseits abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Kosten sind

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 demnach dem Beschwerdeführer in Höhe von CHF 400.- (Gerichtsgebühr: CHF 300.-; Auslagen: CHF 100.-) aufzuerlegen. 5.2. Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung für seine Aufwände und Geschäftsverluste zuzusprechen. Die Kammer erkennt: I. Das Gesuch um Ausstand des Polizeirichters des Sensebezirks wird abgewiesen. II. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung des Polizeirichters des Sensebezirks vom 13. August 2020 in der Angelegen- heit 50 2019 62 (B.________) wird bestätigt. III. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege/amtliche Verteidigung für das Beschwerdever- fahren wird abgewiesen. IV. Die Verfahrenskosten von CHF 400.- (Gerichtsgebühr: CHF 300.-; Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt. V. Es wird keine Entschädigung gesprochen. VI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

E. 7 September 2020 eingereichte Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.

E. 12 August 2020 rief der Beschwerdeführer den Polizeirichter an. Der Aktennotiz kann das Folgen- de entnommen werden: « Tel. von A.________ um 16.10 Uhr bezüglich den Sitzungen vom

E. 13 August 2020 zu verschieben. Der Beschwerdeführer wurde auch darauf hingewiesen, dass der Widerruf einer Vorladung erst dann wirksam wird, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist. Er kannte überdies die Konsequenzen eines unentschuldigten Fernbleibens. Nichts- destotrotz ist er am 13. August 2020 nicht erschienen. Zwar führt er in seiner Beschwerde aus, der Polizeirichter habe ihm am 12. August 2020 die Verschiebung der Verhandlung bestätigt. Diese pauschale Behauptung ist jedoch nicht ansatzweise belegt. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum der Polizeirichter einen Tag vor der Verhandlung seine Meinung hätte ändern sollen. Wäre die Vorladung in der Tat widerrufen worden, so wäre dies überdies ausdrücklich angeordnet worden.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Der Beschwerdeführer hat somit in Kenntnis der Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet. Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt abzuweisen.

E. 17 Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 5. November 2020/swo Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2020 191 502 2020 192 502 2020 202 Urteil vom 5. November 2020 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschwerdeführer und Gesuchsteller, gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin, und POLIZEIRICHTER DES SENSEBEZIRKS, Gesuchsgegner Gegenstand Ausstand (Art. 56 ff. StPO), Rückzugsfiktion (Art. 356 Abs. 4 StPO), unentgeltliche Rechtspflege/amtliche Verteidigung im Beschwerde- verfahren (Art. 132 ff. StPO) Beschwerde vom 7. September 2020 gegen die Verfügung des Polizeirichters des Sensebezirks vom 13. August 2020 in der Ange- legenheit 50 2019 62 (B.________) Gesuche vom 7. September 2020

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. Mit Strafbefehl vom 30. September 2019 wurde A.________ der Veruntreuung für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen (der Betrag eines Tagessatzes wurde auf CHF 30.- festgelegt und der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt) und einer Busse von CHF 300.- verurteilt, zuzüglich Verfahrenskosten von CHF 355.- (act. 10'000 ff.). Dagegen erhob A.________ am 8. Oktober 2019 Einsprache (act. 10'004 ff.). Am 29. Oktober 2019 übermittelte die Staatsanwaltschaft die Strafakten dem Polizeirichter des Sensebezirks (nachfolgend der Polizeirichter) zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens (act. 1). Mit Vorladung vom 24. Januar 2020 wurden die Parteien aufgefordert, persönlich zur Sitzung des Polizeirichters vom 28. April 2020, um 14.00 Uhr, zu erscheinen (act. 6 ff.). Diese Sitzung wurde in der Folge auf Antrag von A.________ annulliert bzw. vertagt (act. 17). Mit Entscheid des Polizeirichters vom 16. März 2020 wurde der Antrag von A.________, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm einen amtlichen Verteidiger beizuordnen, abge- wiesen (act. 12). Dieser Entscheid blieb unangefochten. Mit neuer Vorladung vom 24. Juni 2020 wurden die Parteien aufgefordert, persönlich zur Sitzung des Polizeirichters vom 13. August 2020, um 08.30 Uhr, zu erscheinen (act. 18 ff.). Mit E-Mail vom

5. August 2020 teilte A.________ dem Polizeirichter sodann u.a. mit, « Aus Gründen « Corona » mei. Vater ist ein grosser Risiko-Patient und auch aus Feriengründen (Kinder) werden die Termine abgesagt und können übernächste Woche nicht wahr genommen werden » (act. 20). Mit Schreiben (Einschreiben und A-Post) vom 6. August 2020 teilte der Polizeirichter A.________ mit, der Antrag auch Verschiebung der Sitzung vom 13. August 2020 werde abgewiesen und die Sitzung finde wie vorgesehen statt. Zudem verwies er auf die Vorladung vom 24. Juni 2020 (act. 21). Mit E-Mail vom Samstag, 8. August 2020, beklagte sich A.________ u.a. darüber, dass er bisher keine Antwort auf seine E-Mail vom 5. August 2020 erhalten habe (act. 22). Mit E-Mail vom Montag, 10. August 2020, antwortete ihm der Polizeirichter, liess ihm sein Schreiben vom

6. August 2020 nochmals im Anhang zukommen und wiederholte, dass kein Grund bestehe, die Sitzung vom 13. August 2020 zu verschieben (act. 22). Noch am selben Tag meldete sich A.________ nochmals per E-Mail, um namentlich zu erwähnen, er habe weder das Schreiben vom

6. August 2020 noch den Anhang zur E-Mail des Polizeirichters vom 10. August 2020 erhalten und er werde am 13. August 2020 nicht anwesend sein (act. 23). Am 12. August 2020 mailte er wieder- um, die Verhandlung könne nicht stattfinden (act. 24). Mit E-Mail vom 12. August 2020 wiederholte der Polizeirichter seinerseits, dass die Sitzung vom 13. August 2020 wie vorgesehen stattfinden werde und wies A.________ auf Art. 356 Abs. 4 StPO hin, wonach die Einsprache als zurückgezo- gen gilt, wenn die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt (act. 24). In der Folge rief A.________ den Polizeirichter an (act. 25). Mit E-Mail vom 10. August 2020 stellte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen den Polizeirichter (act. 23). B. Zur Sitzung des Polizeirichters vom 13. August 2020 erschien A.________ nicht (act. 26).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 Mit Entscheid vom selben Tag wurde sodann festgestellt, dass letzterer unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen ist und sich auch nicht vertreten liess. Die Einsprache gelte demnach als zurückgezogen und das Einspracheverfahren werde abgeschrieben. Der Strafbefehl vom

30. September 2019 erlange somit die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Auf das Ausstands- gesuch vom 10. August 2020 wurde nicht eingetreten. Die Verfahrenskosten von pauschal CHF 100.- wurden A.________ auferlegt. C. Mit Eingabe vom 7. September 2020 ersuchte A.________ um « Wiederherstellung der Frist / Antrag neu Ansetzung der Verhandlung / Friststillstand Kanton[s]gericht ». Er stellte überdies diverse Anträge/Gesuche, so u.a. ein Ausstandsgesuch und ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege/amtliche Verteidigung. Am 17. September 2020 liess der Polizeirichter diese Eingabe der Strafkammer zuständigkeitshal- ber zukommen. Er nahm Stellung und schloss auf Abweisung des Ausstandsgesuchs, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen 1. Sofern die Eingabe vom 7. September 2020 Anträge und Ausführungen beinhaltet, die nicht unter die Zuständigkeit der Strafkammer fallen, ist darauf nicht einzutreten. Dies gilt insbesondere für das Wiederherstellungsgesuch/Neuansetzung der Verhandlung, über welches der Polizeirichter – wie am 17. September 2020 angekündigt – in einem nächsten Schritt entscheiden wird, und für die gegen den Polizeirichter erhobenen Vorwürfe in Bezug auf das Datenschutzgesetz. Es obliegt auch nicht der Strafkammer, die Strafklägerin darauf aufmerksam zu machen, dass der angefoch- tene Entscheid noch nicht rechtskräftig ist und sie diesen nicht zu rufschädigenden Zwecken benutzen darf. Was den Antrag bezüglich des Protokolls der Verhandlung vom 13. August 2020 betrifft, wurde dieses dem Beschwerdeführer am 3. September 2020 zugestellt (act. 31). Der Beschwerdeführer wird schliesslich darauf hingewiesen, dass die 10-tägige Beschwerdefrist nicht verlängerbar ist (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 89 Abs. 1 StPO). Von der Strafkammer zu behandeln sind somit das (neue) Ausstandsgesuch (nachstehend Ziff. 2), die Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. August 2020 (nachstehend Ziff. 3) sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege/amtliche Verteidigung, soweit es das Beschwerdeverfah- ren betrifft (nachstehend Ziff. 4). 2. 2.1. Gemäss Art. 56 Bst. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenomme- nen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwe- cken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begrün- det sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsäch- lich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Allfällige materielle oder prozessuale Rechtsfehler stellen nur dann einen Ausstandsgrund dar, wenn sie besonders krass sind oder ungewöhnlich häufig auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswir- ken. Ansonsten sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen. Das Ausstandsverfahren soll den Parteien nicht dazu dienen, die Art, wie das Verfahren geführt wird, und Zwischenentscheide der Verfahrensleitung anzufechten (BGE 143 IV 69 E. 3.2 mit Hinweisen). Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstin- stanzlichen Gerichte betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO), d.h. im Kanton Freiburg die Straf- kammer (Art. 64 Bst. c JG). Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstands- grund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Anspruch verwirkt, wenn der Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht wird; dass mithin der Ausstand so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen ist; ein Ablehnungsgesuch, das erst nach zwei Wochen gestellt wird, ist klarerweise verspätet (u.a. Urteile BGer 1B_58/2017 vom 5. April 2017 E. 2.3; 6B_192/2013 vom 10. Dezem- ber 2013 E. 2.2, jeweils m.w.H.). Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). 2.2. Der Beschwerdeführer verlangt den Ausstand des Polizeirichters, namentlich weil der Verdacht bestehe, dass er die Strafklägerin nach einem Treffen gegen ihn beeinflusst habe. Er macht ihm auch diverse Vorwürfe, so namentlich die Verhandlung in den Ferien der Kinder ange- setzt zu haben, um ihm zu schaden, ihn am Telefon angelogen zu haben oder rechtswidrig zu handeln. Der Polizeirichter schloss am 17. September 2020 auf Abweisung des Ausstandsgesuchs, soweit darauf einzutreten sei. 2.3. Die Frage, ob das Ausstandsgesuch vom 7. September 2020 rechtzeitig eingereicht wurde, kann in casu offenbleiben, da es so oder anders abzuweisen ist. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist die Verfügung vom 13. August 2020 nicht zu beanstanden (vgl. nachstehend Ziff. 3). Darüber hinaus erläutert der Beschwerdeführer nicht, inwiefern der Polizeirichter die Strafklägerin « nach einem Treffen » beeinflusst haben soll. Auch die weiteren pauschalen Behauptungen sind weder zu Genüge substantiiert noch irgendwie belegt. Es liegen keine Umstände vor, die bei

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Polizeirichters zu erwecken. 3. Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. August 2020. Er bestrei- tet insbesondere, dass er der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei. 3.1. 3.1.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrens- handlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO und Art. 85 Abs. 1 JG). Sie ist innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 385 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Verfügung vom 13. August 2020 wurde dem Beschwerdeführer per Einschreiben zugesandt, von diesem jedoch nicht abgeholt (act. 30). Die Sendung galt daher mit Ablauf der 7-tägigen Abholfrist als zugestellt, sprich am 28. August 2020 (act. 30; Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Die am

7. September 2020 eingereichte Beschwerde erfolgte somit fristgerecht. 3.1.2. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 3.1.3. Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grund- sätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 3.2. 3.2.1. Vorab ist zu wiederholen, dass die Verfügung vom 13. August 2020 dem Beschwerdeführer per Einschreiben zugesandt, von diesem jedoch nicht abgeholt wurde (act. 30). Die Sendung galt daher mit Ablauf der 7-tägigen Abholfrist als rechtsgenüglich zugestellt, sprich am 28. August 2020 (act. 30). Mit A-Post-Schreiben vom 3. September 2020 wurde ihm die Verfügung sodann noch- mals zugeschickt (act. 31), was keineswegs zu beanstanden ist. 3.2.2. Nach Art. 356 Abs. 4 StPO gilt die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen, wenn die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sie sich auch nicht vertreten lässt. Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bzw. dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen des Betroffenen abhängt, ob er diesen akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will. Angesichts dieser fundamentalen Bedeutung des Einspracherechts darf ein konklu- denter Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, er verzichte mit seinem Desinte- resse am weiteren Gang des Strafverfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz. Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich der Beschuldigte der Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet. Zu verlangen ist daher, dass der Betroffene hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihm verständlichen Weise belehrt wird (Art. 201 Abs. 2 Bst. f StPO). Vorbe-

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 halten bleiben Fälle rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (BGE 146 IV 30 E. 1.1.1; 140 IV 82 E. 2.3; 142 IV 158 E. 3.1 ff., jeweils m.w.H.). Aus den Akten erhellt, dass der Beschwerdeführer mit Vorladung vom 24. Januar 2020 aufge- fordert wurde, persönlich zur Sitzung des Polizeirichters vom 28. April 2020, um 14.00 Uhr, zu erscheinen. Darin wurde er insbesondere darauf aufmerksam gemacht, dass, wer von einer Straf- behörde vorgeladen wird, der Vorladung Folge zu leisten hat und ein Widerruf der Vorladung erst dann wirksam ist, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist. Darüber hinaus wurde in fetter Schrift hervorgehoben, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt (act. 6). Diese Vorladung wurde dem Beschwerdeführer am 31. Januar 2020 zugestellt (act. 6a). In der Folge wurde die Sitzung auf Antrag des Beschwerdeführers annulliert bzw. vertagt (act. 17). Mit neuer Vorladung vom 24. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, persönlich zur Sitzung des Polizeirichters vom 13. August 2020, um 08.30 Uhr, zu erscheinen. Erneut wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass, wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, der Vorladung Folge zu leisten hat und ein Widerruf der Vorladung erst dann wirksam ist, wenn er der vorgelade- nen Person mitgeteilt worden ist. Auch hier wurde in fetter Schrift hervorgehoben, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt (act. 18). Diese Vorladung wurde dem Beschwerdeführer am 29. Juni 2020 zugestellt (act. 18a). Mit E-Mail vom 5. August 2020 stellte er sinngemäss einen Antrag auf Verschiebung (act. 20), welcher mit Schreiben vom 6. August 2020 mit Verweis auf die Vorladung vom 24. Juni 2020 abgewiesen wurde (act. 21). Es folgte sodann ein E-Mail-Wechsel, aus welchem hervorgeht, dass der Polizeirichter mehrmals wiederholte, dass es keinen Grund gebe, die Sitzung vom 13. August 2020 zu vertagen (act. 22 ff.). Mit E-Mail vom

12. August 2020 wies er den Beschwerdeführer zudem nochmals auf Art. 356 Abs. 4 StPO hin, wonach die Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt (act. 24). Am

12. August 2020 rief der Beschwerdeführer den Polizeirichter an. Der Aktennotiz kann das Folgen- de entnommen werden: « Tel. von A.________ um 16.10 Uhr bezüglich den Sitzungen vom

13. August 2020 i.S. B.________ und […]: Er bezieht sich auf mein heutiges Mailschreiben, kriti- siert dieses scharf, wirft mir Unfähigkeit und Voreingenommenheit vor und erklärt, er werde morgen nicht zur Sitzung erscheinen. Das Kindeswohl gehe vor, Es sei bedenklich, dass ich dies nicht berücksichtigen würde. Er habe zudem ein Ausstandsbegehren gestellt. Ich verweise darauf, dass die Sitzungen stattfinden. Er betont nochmals, dass er nicht erscheinen werde. PR » (act. 25). Die Vorladung wurde somit zu keinem Zeitpunkt widerrufen. Der Polizeirichter hat dem Beschwer- deführer hingegen mehrmals mitgeteilt, dass es keinen Grund gebe, die Verhandlung vom

13. August 2020 zu verschieben. Der Beschwerdeführer wurde auch darauf hingewiesen, dass der Widerruf einer Vorladung erst dann wirksam wird, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist. Er kannte überdies die Konsequenzen eines unentschuldigten Fernbleibens. Nichts- destotrotz ist er am 13. August 2020 nicht erschienen. Zwar führt er in seiner Beschwerde aus, der Polizeirichter habe ihm am 12. August 2020 die Verschiebung der Verhandlung bestätigt. Diese pauschale Behauptung ist jedoch nicht ansatzweise belegt. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum der Polizeirichter einen Tag vor der Verhandlung seine Meinung hätte ändern sollen. Wäre die Vorladung in der Tat widerrufen worden, so wäre dies überdies ausdrücklich angeordnet worden.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Der Beschwerdeführer hat somit in Kenntnis der Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet. Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt abzuweisen. 3.2.3. Demensprechend sieht der angefochtene Entscheid zu Recht vor, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt, das Einspracheverfahren abgeschrieben wird und der Strafbefehl vom

30. September 2019 somit die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils erlange. Dies entspricht Art. 354 Abs. 3 StPO. Inwiefern der Entscheid diesbezüglich rechtsmissbräuchlich sein soll bzw. es sich dabei um eine falsche Unterstellung, eine Nötigung oder eine Druckausübung handeln soll, ist nicht ersichtlich. Auch diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen. 3.2.4. Der Polizeirichter ist auf das Ausstandgesuch vom 10. August 2020 nicht eingetreten, da es einerseits verspätet und andererseits rechtsmissbräuchlich sei. Die Zusammensetzung des Gerichts sei dem Beschwerdeführer spätestens seit Erhalt der Vorladung vom 24. Januar 2020 bekannt gewesen; das Ausstandsgesuch wurde jedoch erst mit Eingabe vom 10. August 2020 erhoben und erfolgte damit offensichtlich verspätet. Überdies sei die Argumentation des Gesuchs offensichtlich unhaltbar und unbegründet. In seiner Eingabe vom 7. September 2020 setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit dieser Begründung auseinander, sondern führt u.a. aus, dass der Polizeirichter die Ausstandsgründe zu Genüge kenne, er in der Vergangenheit mehrere offensichtlich rechtsmissbräuchliche Entscheide getroffen habe, er Fristverlängerungen ignoriert oder mit schwachen Begründungen verweigert habe und dass diese Handlungen gegen seine Person mit Absicht zu geschehen scheinen. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt somit mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten. 3.2.5. In einem letzten Punkt kritisiert der Beschwerdeführer die Kostenauflage. Zudem verlangt er vom Staat und der Privatklägerin eine Entschädigung für seinen Aufwand von je mindestens CHF 400.- bzw. eine angemessene Entschädigung für seine Aufwände und Geschäftsverluste. Was die Kostenauflage betrifft (pauschal CHF 100.- zu Lasten des Beschwerdeführers in Anwen- dung von Art. 426 Abs. 1 StPO), entspricht diese dem Ausgang des Verfahrens und ist nicht zu beanstanden. Aus den selben Gründen ist auch keine Entschädigung zuzusprechen; der diesbe- zügliche Antrag ist überdies weder begründet noch belegt. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege/amtliche Verteidigung. Nach Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist, wozu auch die Ergreifung von nicht aussichtslosen Rechts- mitteln gehört (Urteil BGer 1B_344/2015 vom 11. Februar 2016 E. 3). Vorliegend kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer bedürftig ist. Die Beschwerde und das Ausstandsgesuch waren von vornherein aussichtslos, womit das Gesuch um Erteilung der unent- geltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Verteidigers abzuweisen ist. 5. 5.1. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird das Ausstandsgesuch abgewiesen. Die Beschwerde wird ihrerseits abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Kosten sind

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 demnach dem Beschwerdeführer in Höhe von CHF 400.- (Gerichtsgebühr: CHF 300.-; Auslagen: CHF 100.-) aufzuerlegen. 5.2. Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung für seine Aufwände und Geschäftsverluste zuzusprechen. Die Kammer erkennt: I. Das Gesuch um Ausstand des Polizeirichters des Sensebezirks wird abgewiesen. II. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung des Polizeirichters des Sensebezirks vom 13. August 2020 in der Angelegen- heit 50 2019 62 (B.________) wird bestätigt. III. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege/amtliche Verteidigung für das Beschwerdever- fahren wird abgewiesen. IV. Die Verfahrenskosten von CHF 400.- (Gerichtsgebühr: CHF 300.-; Auslagen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt. V. Es wird keine Entschädigung gesprochen. VI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 5. November 2020/swo Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: