Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht
Sachverhalt
A. Am 5. Mai 2020 reichte die B.________ Strafantrag gegen Unbekannt wegen Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung, begangen zwischen Montag, dem 4. Mai 2020, gegen 18 Uhr, und Dienstag, dem 5. Mai 2020, um 07.30 Uhr, ein. Offenbar wurde in die Baustelle der B.________ in C.________ eingebrochen und es wurden u.a. verschiedene Sachbeschädigungen, namentlich Sprayereien, begangen. Die Täterschaft hinter- liess Spuren (so konsumierte Bierflaschen der Marke Anker), welche ausgewertet, jedoch keiner Person zugeordnet werden konnten. Die Auswertung von öffentlichen Videoüberwachungen blieb ebenfalls ohne Erfolg. B. Am 19. Mai 2020 reichte die Stadtverwaltung C.________ Strafantrag gegen Unbekannt wegen Hausfriedensbruch, begangen am Samstag, 16. Mai 2020, zwischen 22.30 und 23.00 Uhr, ein. Mehrere Personen waren ins abgesperrte Freibad C.________ eingedrungen und hatten auf dem Gelände Geschrei und laute Musik veranstaltet. Sie kletterten über den Zaun und flohen beim Eintreffen der Polizei auf dem gleichen Weg. Drei Studenten, nämlich D.________, geb. 2002, E.________, geb. 2001, und A.________, geb. 2000, konnten von der Polizei identifiziert und einvernommen werden. Sie waren zum Tatzeitpunkt zumindest leicht angetrunken. In der Folge meldeten sich die jungen Männer bei der Verwaltung des Freibads, um eine einvernehmliche Lösung zu finden; man einigte sich sodann auf die Verrichtung eines Arbeitsdienstes. Am 20. Mai 2020 teilte die besagte Verwaltung A.________ mit, sie werde auf eine Strafanzeige verzichten. C. Am 27. Mai 2020 wurden D.________, E.________ und A.________ durch die Polizei schriftlich auf den 29. Mai 2020, um 14.00 Uhr, für erkennungsdienstliche Massnahmen vorgela- den. Mit Schreiben vom 29. Mai 2020 teilte der Anwalt von D.________ mit, sein Mandant werde nicht erscheinen. Die erkennungsdienstliche Erfassung aller drei Vorgeladenen kam im Ergebnis nicht zustande. Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 ordnete die Staatsanwaltschaft sodann für D.________, E.________ und A.________ die erkennungsdienstliche Behandlung sowie die Entnahme einer DNA-Probe und deren Analyse an. D. Dagegen erhob A.________ am 19. Juni 2020 Beschwerde. Mit Eingabe vom 29. Juni 2020 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Einreichung einer Stel- lungnahme. E. D.________ erhob am 24. Juni 2020 ebenfalls Beschwerde gegen die Verfügung vom
10. Juni 2020. Die Beschwerde wird in einem separaten Verfahren behandelt (502 2020 112).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Über- tretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie ist gegen schriftlich oder mündlich eröff- nete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzurei- chen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt mit der Zustellung des Entscheides. Die Beschwer- de wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).
E. 2 BV und Art. 8 EMRK; BGE 136 I 87 E. 5.1; 128 II 259 E. 3.2, je mit Hinweisen) berühren. Dabei ist von einem leichten Grundrechtseingriff auszugehen (BGE 144 IV 127 E. 2.1; 134 III 241 E. 5.4.3; 128 II 259 E. 3.3). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzli- chen Grundlage, sondern müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhält- nismässig sein (Art. 36 Abs. 1-3 BV). Art. 255 StPO erlaubt nicht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben und deren Analyse. Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). Nach der Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Straf- verfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere - auch künftige - Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich allerdings um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4; Urteile BGer 1B_13/2019 und 1B_14/2019 vom 12. März 2019 jeweils E. 2.2). Zu berücksichtigen ist auch, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist (vgl. Urteil 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.5); trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (Urteile BGer 1B_13/2019 und 1B_14/2019 vom 12. März 2019 jeweils E. 2.2).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft begründete ihren Entscheid wie folgt: Im vorliegenden Fall besteht der Verdacht, dass D.________, E.________ und A.________ mit dem Einbruch und der Sachbe- schädigung in die B.________ in C.________ vom 4. und 5. Mai 2020 etwas zu tun haben. Zwi- schen beiden Vorfällen bestehen eine zeitliche Nähe, gleiche Tatmotive aus Langeweile und es sind keine anderen Gruppen im gleichen Zeitraum aufgefallen. Andere Ermittlungsmassnahmen, insbesondere die Auswertung von öffentlichen Videoüberwachungen, sind bisher ohne Erfolg geblieben. Zum Zweck der Identifikation der Täterschaft des Einbruchs und der Sachbeschädigun- gen bei der B.________ ist es angesichts des dort vorhandenen Spurenmaterials daher unerläss- lich, einen Abgleich mittels Fingerabdrücken und DNA vornehmen zu können.
E. 2.2 Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs.
E. 2.3 Der Beschwerdeführer macht u.a. geltend, die Tatmotive seien unbegründet. Vielen Jugendlichen sei heutzutage langweilig. Überdies bestehe keine Strafanzeige mehr, so dass es auch keinen Grund gebe, ihn sowie D.________ und E.________ zu verdächtigen.
E. 2.4 Im Ergebnis ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen. Aus den Akten erhellt nicht, dass er vorbestraft oder polizeilich bekannt wäre. Bezüglich der Ereignisse im Freibad konnte eine einver- nehmliche Lösung gefunden werden, indem D.________, E.________ und A.________ Arbeits- dienst leisten (werden). Weder im Freibad noch auf den Personen (insbesondere A.________, der noch vor Ort festgenommen werden konnte) wurden offensichtlich Spray-Material oder Bierfla- schen (insbesondere der Marke Anker) vorgefunden. Nichts deutet zudem darauf hin, dass die drei jungen Männer zur Tatzeit in der Nähe der B.________ gesichtet worden wären oder dass sie sprayen würden. Zwar arbeitet der Beschwerdeführer seit März 2020 in diesem Geschäft (Neben- job), dies reicht jedoch noch nicht, um davon auszugehen, dass er in die Taten verwickelt sein könnte. Abgesehen vom Hausfriedensbruch weisen die Vorkommnisse auch keine Ähnlichkeit auf (Einbruch in ein Geschäft mit Diebstahl und Sprayen, Hinterlassen von konsumierten Bierflaschen / Eindringen in ein Freibad (über den Zaun klettern), keine Sachbeschädigung, jedoch Geschrei und laute Musik, die Wasserrutschbahn hoch und runter laufen). Überdies ist das Tatmotiv der Langeweile nicht überzeugend: alle drei studieren, A.________ hat den besagten Nebenjob und spielt in einer Guggenmusik, D.________ macht ein Praktikum im F.________ in G.________ und […], E.________ treibt regelmässig Sport (Golf, Wassersportarten). Daran vermögen auch die zeit- liche Nähe (etwas mehr als 10 Tage) und die Tatsache, dass keine anderen Gruppen im gleichen Zeitraum aufgefallen sind, nichts zu ändern, wobei immerhin zu bemerken ist, dass die ersten Ereignisse unter der Woche und die zweiten am Samstagabend stattgefunden haben. Schliesslich handelt es sich in Anbetracht der wenigen, sich in den Akten befindenden Informationen nicht um Delikte von einer gewissen Schwere. Im Ergebnis liegen keine erheblichen und konkreten Anhalts- punkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in die Ereignisse vom 4.-5. Mai 2020 verwickelt sein könnte. Die angeordneten Massnahmen sind daher nicht verhältnismässig. Kommt hinzu, dass die drei jungen Männer nicht zu den besagten Straftaten befragt wurden und somit namentlich auch nicht geprüft wurde, wo sie sich am Abend/in der Nacht vom 4. auf den 5. Mai 2020 aufgehalten haben. Die angefochtene Verfügung verletzt demnach auch das Subsidiaritätsprinzip. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen und die Verfügung vom 10. Juni 2020 in Bezug auf den Beschwerdeführer aufzuheben. Nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird die Strafkammer prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 392 Abs. 1 StPO erfüllt sind und die Verfü- gung vom 10. Juni 2020 auch betreffend E.________ aufzuheben ist. Die gemäss Art. 392 Abs. 2 StPO vorgesehene Anhörung wird im Rahmen eines schriftlichen Nachverfahrens erfolgen.
E. 3 Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens werden die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Staat Freiburg auferlegt. Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten und macht auch sonst keine Entschädigung geltend. Eine solche ist somit nicht zuzusprechen.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Juni 2020 wird in Bezug auf A.________ aufgehoben. II. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 400.- (Gebühr: CHF 300.-, Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt. III. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 8. Juli 2020/swo Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2020 109 Urteil vom 8. Juli 2020 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand DNA-Entnahme und DNA-Analyse (Art. 255 StPO) sowie erken- nungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) Beschwerde vom 19. Juni 2020 gegen die Verfügung der Staatsan- waltschaft vom 10. Juni 2020
Kantonsgericht KG Seite 2 von 5 Sachverhalt A. Am 5. Mai 2020 reichte die B.________ Strafantrag gegen Unbekannt wegen Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung, begangen zwischen Montag, dem 4. Mai 2020, gegen 18 Uhr, und Dienstag, dem 5. Mai 2020, um 07.30 Uhr, ein. Offenbar wurde in die Baustelle der B.________ in C.________ eingebrochen und es wurden u.a. verschiedene Sachbeschädigungen, namentlich Sprayereien, begangen. Die Täterschaft hinter- liess Spuren (so konsumierte Bierflaschen der Marke Anker), welche ausgewertet, jedoch keiner Person zugeordnet werden konnten. Die Auswertung von öffentlichen Videoüberwachungen blieb ebenfalls ohne Erfolg. B. Am 19. Mai 2020 reichte die Stadtverwaltung C.________ Strafantrag gegen Unbekannt wegen Hausfriedensbruch, begangen am Samstag, 16. Mai 2020, zwischen 22.30 und 23.00 Uhr, ein. Mehrere Personen waren ins abgesperrte Freibad C.________ eingedrungen und hatten auf dem Gelände Geschrei und laute Musik veranstaltet. Sie kletterten über den Zaun und flohen beim Eintreffen der Polizei auf dem gleichen Weg. Drei Studenten, nämlich D.________, geb. 2002, E.________, geb. 2001, und A.________, geb. 2000, konnten von der Polizei identifiziert und einvernommen werden. Sie waren zum Tatzeitpunkt zumindest leicht angetrunken. In der Folge meldeten sich die jungen Männer bei der Verwaltung des Freibads, um eine einvernehmliche Lösung zu finden; man einigte sich sodann auf die Verrichtung eines Arbeitsdienstes. Am 20. Mai 2020 teilte die besagte Verwaltung A.________ mit, sie werde auf eine Strafanzeige verzichten. C. Am 27. Mai 2020 wurden D.________, E.________ und A.________ durch die Polizei schriftlich auf den 29. Mai 2020, um 14.00 Uhr, für erkennungsdienstliche Massnahmen vorgela- den. Mit Schreiben vom 29. Mai 2020 teilte der Anwalt von D.________ mit, sein Mandant werde nicht erscheinen. Die erkennungsdienstliche Erfassung aller drei Vorgeladenen kam im Ergebnis nicht zustande. Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 ordnete die Staatsanwaltschaft sodann für D.________, E.________ und A.________ die erkennungsdienstliche Behandlung sowie die Entnahme einer DNA-Probe und deren Analyse an. D. Dagegen erhob A.________ am 19. Juni 2020 Beschwerde. Mit Eingabe vom 29. Juni 2020 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Einreichung einer Stel- lungnahme. E. D.________ erhob am 24. Juni 2020 ebenfalls Beschwerde gegen die Verfügung vom
10. Juni 2020. Die Beschwerde wird in einem separaten Verfahren behandelt (502 2020 112).
Kantonsgericht KG Seite 3 von 5 Erwägungen 1. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Über- tretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie ist gegen schriftlich oder mündlich eröff- nete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzurei- chen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt mit der Zustellung des Entscheides. Die Beschwer- de wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft begründete ihren Entscheid wie folgt: Im vorliegenden Fall besteht der Verdacht, dass D.________, E.________ und A.________ mit dem Einbruch und der Sachbe- schädigung in die B.________ in C.________ vom 4. und 5. Mai 2020 etwas zu tun haben. Zwi- schen beiden Vorfällen bestehen eine zeitliche Nähe, gleiche Tatmotive aus Langeweile und es sind keine anderen Gruppen im gleichen Zeitraum aufgefallen. Andere Ermittlungsmassnahmen, insbesondere die Auswertung von öffentlichen Videoüberwachungen, sind bisher ohne Erfolg geblieben. Zum Zweck der Identifikation der Täterschaft des Einbruchs und der Sachbeschädigun- gen bei der B.________ ist es angesichts des dort vorhandenen Spurenmaterials daher unerläss- lich, einen Abgleich mittels Fingerabdrücken und DNA vornehmen zu können. 2.2. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK; BGE 136 I 87 E. 5.1; 128 II 259 E. 3.2, je mit Hinweisen) berühren. Dabei ist von einem leichten Grundrechtseingriff auszugehen (BGE 144 IV 127 E. 2.1; 134 III 241 E. 5.4.3; 128 II 259 E. 3.3). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzli- chen Grundlage, sondern müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhält- nismässig sein (Art. 36 Abs. 1-3 BV). Art. 255 StPO erlaubt nicht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben und deren Analyse. Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). Nach der Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Straf- verfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere - auch künftige - Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich allerdings um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4; Urteile BGer 1B_13/2019 und 1B_14/2019 vom 12. März 2019 jeweils E. 2.2). Zu berücksichtigen ist auch, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist (vgl. Urteil 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.5); trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (Urteile BGer 1B_13/2019 und 1B_14/2019 vom 12. März 2019 jeweils E. 2.2).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 5 2.3. Der Beschwerdeführer macht u.a. geltend, die Tatmotive seien unbegründet. Vielen Jugendlichen sei heutzutage langweilig. Überdies bestehe keine Strafanzeige mehr, so dass es auch keinen Grund gebe, ihn sowie D.________ und E.________ zu verdächtigen. 2.4. Im Ergebnis ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen. Aus den Akten erhellt nicht, dass er vorbestraft oder polizeilich bekannt wäre. Bezüglich der Ereignisse im Freibad konnte eine einver- nehmliche Lösung gefunden werden, indem D.________, E.________ und A.________ Arbeits- dienst leisten (werden). Weder im Freibad noch auf den Personen (insbesondere A.________, der noch vor Ort festgenommen werden konnte) wurden offensichtlich Spray-Material oder Bierfla- schen (insbesondere der Marke Anker) vorgefunden. Nichts deutet zudem darauf hin, dass die drei jungen Männer zur Tatzeit in der Nähe der B.________ gesichtet worden wären oder dass sie sprayen würden. Zwar arbeitet der Beschwerdeführer seit März 2020 in diesem Geschäft (Neben- job), dies reicht jedoch noch nicht, um davon auszugehen, dass er in die Taten verwickelt sein könnte. Abgesehen vom Hausfriedensbruch weisen die Vorkommnisse auch keine Ähnlichkeit auf (Einbruch in ein Geschäft mit Diebstahl und Sprayen, Hinterlassen von konsumierten Bierflaschen / Eindringen in ein Freibad (über den Zaun klettern), keine Sachbeschädigung, jedoch Geschrei und laute Musik, die Wasserrutschbahn hoch und runter laufen). Überdies ist das Tatmotiv der Langeweile nicht überzeugend: alle drei studieren, A.________ hat den besagten Nebenjob und spielt in einer Guggenmusik, D.________ macht ein Praktikum im F.________ in G.________ und […], E.________ treibt regelmässig Sport (Golf, Wassersportarten). Daran vermögen auch die zeit- liche Nähe (etwas mehr als 10 Tage) und die Tatsache, dass keine anderen Gruppen im gleichen Zeitraum aufgefallen sind, nichts zu ändern, wobei immerhin zu bemerken ist, dass die ersten Ereignisse unter der Woche und die zweiten am Samstagabend stattgefunden haben. Schliesslich handelt es sich in Anbetracht der wenigen, sich in den Akten befindenden Informationen nicht um Delikte von einer gewissen Schwere. Im Ergebnis liegen keine erheblichen und konkreten Anhalts- punkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in die Ereignisse vom 4.-5. Mai 2020 verwickelt sein könnte. Die angeordneten Massnahmen sind daher nicht verhältnismässig. Kommt hinzu, dass die drei jungen Männer nicht zu den besagten Straftaten befragt wurden und somit namentlich auch nicht geprüft wurde, wo sie sich am Abend/in der Nacht vom 4. auf den 5. Mai 2020 aufgehalten haben. Die angefochtene Verfügung verletzt demnach auch das Subsidiaritätsprinzip. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen und die Verfügung vom 10. Juni 2020 in Bezug auf den Beschwerdeführer aufzuheben. Nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird die Strafkammer prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 392 Abs. 1 StPO erfüllt sind und die Verfü- gung vom 10. Juni 2020 auch betreffend E.________ aufzuheben ist. Die gemäss Art. 392 Abs. 2 StPO vorgesehene Anhörung wird im Rahmen eines schriftlichen Nachverfahrens erfolgen. 3. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens werden die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Staat Freiburg auferlegt. Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten und macht auch sonst keine Entschädigung geltend. Eine solche ist somit nicht zuzusprechen.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 5 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Juni 2020 wird in Bezug auf A.________ aufgehoben. II. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 400.- (Gebühr: CHF 300.-, Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt. III. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 8. Juli 2020/swo Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: