Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht
Sachverhalt
A. Am 11. Februar 2019 fiel anlässlich einer Patrouillen-Tätigkeit die Aufmerksamkeit der Kantonspolizei auf ein Fahrzeug, welches sie sodann zur Kontrolle anhielt. Der Lenker wurde als A.________ identifiziert. Dieser ist im Polizeiregister für Betäubungsmittel bekannt und wies Anzeichen von Betäubungsmittelkonsum (bleiches Gesicht) auf. Der durchgeführte Drogenschnell- test (Wangenschleimhautabstrich) verlief positiv auf Cannabis. Bei der Durchsuchung der persönli- chen Effekten und des Fahrzeuges von A.________ wurde auf dem Fahrersitz ein Minigrip mit 4.0g Cannabis-Tabak-Gemisch sichergestellt. In der Folge ordnete die Staatsanwaltschaft mündlich eine Blut- und Urinprobe an, welche im HFR, Standort Tafers, durchgeführt wurde. B. Am 12. Februar 2019 folgte der schriftliche Befehl zur Blut- und Urinprobe. C. Mit Schreiben vom 22. Februar 2019 (Postaufgabe) an die Staatsanwaltschaft erhob A.________ Beschwerde gegen diese Verfügung. Die Staatsanwaltschaft leitete diese am 1. März 2019 an die Strafkammer des Kantonsgerichts weiter. Gleichzeitig beantragte sie die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 85 Abs. 1 JG).
E. 1.2 Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). Diese beginnt am Tag nach der Zustellung der schriftlichen Verfügung (Art. 384 lit. b i.V.m. Art. 90 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil BGer 1B_210/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 5.2). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sams- tag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feier- tag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht; diese leitet die Eingabe unverzüglich an die zuständige Strafbe- hörde weiter (Art. 91 Abs. 4 StPO). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid erhalten hat. Es ist daher darauf abzustellen, dass er diesen am 13. Februar 2019 erhalten hat. Die am 22. Februar 2019 der Post übergebene und am 25. Februar 2019 bei der Staatsanwalt- schaft eingegangene Beschwerdeschrift gilt somit als rechtzeitig eingereicht.
E. 1.3 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).
E. 1.4 Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 385 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Bei Laienbeschwerden sind die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzusetzen; die Eingabe muss allerdings selbst in diesen Fällen den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen und diese Argumente müssen sich in sach-
Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 licher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die angefochtene Verfügung falsch ist. Vielmehr gibt er zu, Cannabis konsumiert zu haben. Da auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten ist, kann die Frage mit Blick auf den Verfahrensausgang offenbleiben.
E. 1.5 Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Das Interesse muss ein aktuelles und praktisches sein. Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Das rechtlich geschützte Interesse unterscheidet sich vom schutzwür- digen Interesse indem letzteres nicht zwingend rechtlicher, sondern auch tatsächlicher Natur sein kann (MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, Art. 382 N. 2). Das Vorliegen eines tatsächlichen Interesses oder die Möglichkeit eines rechtlichen Interesses in der Zukunft genügt für die Beschwerdelegitimation nicht. Der Partei, welche nicht konkret durch die Verfügung beschwert ist, fehlt die Beschwerdelegitimation und auf die Beschwerde ist nicht einzu- treten (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Aufgrund dessen hat das Bundesgericht in seiner älteren Rechtsprechung regelmässig festgehal- ten, dass eine Person, welche bereits einer Zwangsmassnahme unterzogen wurde, diese nach deren Durchführung oder Beendigung nicht mehr beanstanden kann, da es an einem aktuellen Interesse fehle (DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, Art. 207 N. 33 und Art. 244 N. 14 ff.; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Art. 244 N. 8). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat jedoch im Zusammenhang mit einem Fall betreffend eine Hausdurchsuchung entschieden, dass diese Rechtsprechung gegen Art. 13 EMRK verstösst, denn dadurch stehe keine wirksame Beschwerde zur Verfügung (Urteil EGMR Nr. 21353/93 Camenzind gegen Schweiz vom 16. Dezember 1997 § 51 ff.). Das Bundesgericht verzichtet auch seit diesem Entscheid nicht auf das Erfordernis eines aktuellen und praktischen Interesses. Fehlt dieses, tritt es nun aber dennoch auf die Beschwerde ein, wenn der Beschwerde- führer rechtsgenügend begründet und in vertretbarer Weise die Verletzung einer Garantie der EMRK rügt. Hierdurch sind die Eintretensvoraussetzungen mit dem Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK vereinbar (BGE 139 I 206 E. 1.2.1; 137 I 296 E. 4.3.2 und 4.3.4; 136 I 274 E. 1.3 jeweils mit Hinweisen). Vorliegend wurde eine Blut- und Urinprobe angeordnet und bereits durchgeführt. Der Beschwerde- führer hat demnach kein aktuelles Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO. Darüber hinaus, macht er keine Verletzung der EMRK geltend. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.
E. 2 Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste diese abgewiesen werden.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer führt aus, ihm sei bewusst, dass die Kontrolle durch die Polizei zulässig war. Er habe jedoch weder gegen eine Verkehrsregel verstossen noch habe ein Risiko für die Verkehrssicherheit bestanden. Ausserdem sei das Auto mängelfrei gewesen. Der Alkoholtest habe 0.00 mg/l ergeben. Der Drogenschnelltest habe zwar auf einen Cannabiskonsum hingewie- sen, jedoch habe er nicht zeitnah zur Lenkung eines Fahrzeuges konsumiert.
E. 2.2 Gemäss Art. 251 Abs. 2 StPO kann die beschuldigte Person untersucht werden, um den Sachverhalt festzustellen (lit. a) oder um abzuklären, ob sie schuld-, verhandlungs- und hafterste- hungsfähig ist (lit. b). Eingriffe in die körperliche Integrität der beschuldigten Person können ange-
Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 ordnet werden, wenn sie weder besondere Schmerzen bereiten noch die Gesundheit gefährden (Art. 251 Abs. 3 StPO). Art. 12a der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs vom
28. März 2007 (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV; SR 741.013) führt weiter aus, dass eine Blutuntersuchung anzuordnen ist, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit oder Hinweise auf Fahrun- fähigkeit vorliegen, die nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Zusätzlich kann eine Sicherstellung von Urin angeordnet werden. Die Untersuchung ist in einem schriftlichen Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträg- lich schriftlich zu bestätigen (Art. 241 Abs. 1 StPO). Vorliegend wies der Beschwerdeführer Anzeichen eines Betäubungsmittelkonsums (bleiches Gesicht) auf. Unter diesen Umständen ist es demnach zulässig, eine Urin- und Blutprobe anzuord- nen. Im Übrigen gibt der Beschwerdeführer zu, Cannabis konsumiert zu haben. Seine Argumente betreffen nicht die Zulässigkeit der Blut- und Urinprobe, sondern sind allenfalls im Verlaufe des weiteren Verfahrens zu behandeln. Die Beschwerde wäre somit ohnehin abzuweisen.
E. 3 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 400.- (Gerichtsgebühr: CHF 300.-; Ausla- gen: CHF 100.-) festgesetzt und dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 400.- (Gerichtsgebühr: CHF 300.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 8. April 2019/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2019 69 Urteil vom 8. April 2019 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft, Beschwerdegegnerin Gegenstand Befehl zur Untersuchung von Personen (Art. 251 und 252 StPO) Beschwerde vom 22. Februar 2019 gegen den Befehl der Staatsan- waltschaft vom 12. Februar 2019
Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 Sachverhalt A. Am 11. Februar 2019 fiel anlässlich einer Patrouillen-Tätigkeit die Aufmerksamkeit der Kantonspolizei auf ein Fahrzeug, welches sie sodann zur Kontrolle anhielt. Der Lenker wurde als A.________ identifiziert. Dieser ist im Polizeiregister für Betäubungsmittel bekannt und wies Anzeichen von Betäubungsmittelkonsum (bleiches Gesicht) auf. Der durchgeführte Drogenschnell- test (Wangenschleimhautabstrich) verlief positiv auf Cannabis. Bei der Durchsuchung der persönli- chen Effekten und des Fahrzeuges von A.________ wurde auf dem Fahrersitz ein Minigrip mit 4.0g Cannabis-Tabak-Gemisch sichergestellt. In der Folge ordnete die Staatsanwaltschaft mündlich eine Blut- und Urinprobe an, welche im HFR, Standort Tafers, durchgeführt wurde. B. Am 12. Februar 2019 folgte der schriftliche Befehl zur Blut- und Urinprobe. C. Mit Schreiben vom 22. Februar 2019 (Postaufgabe) an die Staatsanwaltschaft erhob A.________ Beschwerde gegen diese Verfügung. Die Staatsanwaltschaft leitete diese am 1. März 2019 an die Strafkammer des Kantonsgerichts weiter. Gleichzeitig beantragte sie die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. 1.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 85 Abs. 1 JG). 1.2. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). Diese beginnt am Tag nach der Zustellung der schriftlichen Verfügung (Art. 384 lit. b i.V.m. Art. 90 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil BGer 1B_210/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 5.2). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sams- tag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feier- tag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht; diese leitet die Eingabe unverzüglich an die zuständige Strafbe- hörde weiter (Art. 91 Abs. 4 StPO). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid erhalten hat. Es ist daher darauf abzustellen, dass er diesen am 13. Februar 2019 erhalten hat. Die am 22. Februar 2019 der Post übergebene und am 25. Februar 2019 bei der Staatsanwalt- schaft eingegangene Beschwerdeschrift gilt somit als rechtzeitig eingereicht. 1.3. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). 1.4. Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 385 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Bei Laienbeschwerden sind die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzusetzen; die Eingabe muss allerdings selbst in diesen Fällen den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen und diese Argumente müssen sich in sach-
Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 licher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die angefochtene Verfügung falsch ist. Vielmehr gibt er zu, Cannabis konsumiert zu haben. Da auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten ist, kann die Frage mit Blick auf den Verfahrensausgang offenbleiben. 1.5. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Das Interesse muss ein aktuelles und praktisches sein. Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Das rechtlich geschützte Interesse unterscheidet sich vom schutzwür- digen Interesse indem letzteres nicht zwingend rechtlicher, sondern auch tatsächlicher Natur sein kann (MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, Art. 382 N. 2). Das Vorliegen eines tatsächlichen Interesses oder die Möglichkeit eines rechtlichen Interesses in der Zukunft genügt für die Beschwerdelegitimation nicht. Der Partei, welche nicht konkret durch die Verfügung beschwert ist, fehlt die Beschwerdelegitimation und auf die Beschwerde ist nicht einzu- treten (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Aufgrund dessen hat das Bundesgericht in seiner älteren Rechtsprechung regelmässig festgehal- ten, dass eine Person, welche bereits einer Zwangsmassnahme unterzogen wurde, diese nach deren Durchführung oder Beendigung nicht mehr beanstanden kann, da es an einem aktuellen Interesse fehle (DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, Art. 207 N. 33 und Art. 244 N. 14 ff.; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Art. 244 N. 8). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat jedoch im Zusammenhang mit einem Fall betreffend eine Hausdurchsuchung entschieden, dass diese Rechtsprechung gegen Art. 13 EMRK verstösst, denn dadurch stehe keine wirksame Beschwerde zur Verfügung (Urteil EGMR Nr. 21353/93 Camenzind gegen Schweiz vom 16. Dezember 1997 § 51 ff.). Das Bundesgericht verzichtet auch seit diesem Entscheid nicht auf das Erfordernis eines aktuellen und praktischen Interesses. Fehlt dieses, tritt es nun aber dennoch auf die Beschwerde ein, wenn der Beschwerde- führer rechtsgenügend begründet und in vertretbarer Weise die Verletzung einer Garantie der EMRK rügt. Hierdurch sind die Eintretensvoraussetzungen mit dem Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK vereinbar (BGE 139 I 206 E. 1.2.1; 137 I 296 E. 4.3.2 und 4.3.4; 136 I 274 E. 1.3 jeweils mit Hinweisen). Vorliegend wurde eine Blut- und Urinprobe angeordnet und bereits durchgeführt. Der Beschwerde- führer hat demnach kein aktuelles Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO. Darüber hinaus, macht er keine Verletzung der EMRK geltend. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. 2. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste diese abgewiesen werden. 2.1. Der Beschwerdeführer führt aus, ihm sei bewusst, dass die Kontrolle durch die Polizei zulässig war. Er habe jedoch weder gegen eine Verkehrsregel verstossen noch habe ein Risiko für die Verkehrssicherheit bestanden. Ausserdem sei das Auto mängelfrei gewesen. Der Alkoholtest habe 0.00 mg/l ergeben. Der Drogenschnelltest habe zwar auf einen Cannabiskonsum hingewie- sen, jedoch habe er nicht zeitnah zur Lenkung eines Fahrzeuges konsumiert. 2.2. Gemäss Art. 251 Abs. 2 StPO kann die beschuldigte Person untersucht werden, um den Sachverhalt festzustellen (lit. a) oder um abzuklären, ob sie schuld-, verhandlungs- und hafterste- hungsfähig ist (lit. b). Eingriffe in die körperliche Integrität der beschuldigten Person können ange-
Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 ordnet werden, wenn sie weder besondere Schmerzen bereiten noch die Gesundheit gefährden (Art. 251 Abs. 3 StPO). Art. 12a der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs vom
28. März 2007 (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV; SR 741.013) führt weiter aus, dass eine Blutuntersuchung anzuordnen ist, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit oder Hinweise auf Fahrun- fähigkeit vorliegen, die nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Zusätzlich kann eine Sicherstellung von Urin angeordnet werden. Die Untersuchung ist in einem schriftlichen Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträg- lich schriftlich zu bestätigen (Art. 241 Abs. 1 StPO). Vorliegend wies der Beschwerdeführer Anzeichen eines Betäubungsmittelkonsums (bleiches Gesicht) auf. Unter diesen Umständen ist es demnach zulässig, eine Urin- und Blutprobe anzuord- nen. Im Übrigen gibt der Beschwerdeführer zu, Cannabis konsumiert zu haben. Seine Argumente betreffen nicht die Zulässigkeit der Blut- und Urinprobe, sondern sind allenfalls im Verlaufe des weiteren Verfahrens zu behandeln. Die Beschwerde wäre somit ohnehin abzuweisen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 400.- (Gerichtsgebühr: CHF 300.-; Ausla- gen: CHF 100.-) festgesetzt und dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 400.- (Gerichtsgebühr: CHF 300.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 8. April 2019/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: