Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO)
Sachverhalt
A. Am 15. Januar 2019 stellte A.________ Strafanzeige gegen die Gemeindebehörden B.________ wegen "Kontrollpflichtverletzung (Einwohnerkontrolle, Steuerpflicht)". Er habe die Auskunft erhalten, dass die Grundstücksnummer C.________ zur Gemeinde D.________ gehöre. Die Bewohner der Liegenschaft übten aber seit Jahren das Stimmrecht in B.________ aus. Es sei ihm weder bekannt, wo sie Steuerdomizil haben, noch ob und wie sie auf der Einwohnerkontrolle B.________ registriert wurden. Es sei zu prüfen, ob Beihilfe zur Steuerbegünstigung bzw. zur Urkundenfälschung vorliege. B. Am 26. September 2019 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung betreffend die Strafanzeige vom 15. Januar 2019 gegen Unbekannt, Kosten zu Lasten des Staates. Allfällige Straftaten seien verjährt. C. Am 3. Oktober 2019 erhob A.________ Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragt, dass auf die Strafsache einzutreten sei, eventualiter sei Ziff. 1 der Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Sache zwecks neuer Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuwei- sen. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 korrigierte A.________ einen Schreibfehler in seiner Beschwer- de. Die Staatsanwaltschaft teilte am 15. Oktober 2019 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. 322 Abs. 2 StPO; Art. 64 Bst. c JG). Den Akten kann nicht entnommen werden, wann die angefochtene Verfügung dem Beschwerde- führer zugestellt wurde. Die am 3. Oktober 2019 der Post übergebene Beschwerdeschrift gilt somit als rechtzeitig eingereicht.
E. 2.1 Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädig- te Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist der Erklärung, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschütz- ten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individual- rechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatumstände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beein-
Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 trächtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straf- tatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; Urteil BGer 6B_297/2018 vom 6. September 2018 E. 4.3 jeweils mit Hinweisen).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass eine Urkundenfälschung, ein Vergehen gegen den Volkswillen, insbesondere Art. 282 StGB (Wahlfälschung), oder ein Steuerdelikt vorliegen könnte.
E. 2.2.1 Die steuerstrafrechtlichen Tatbestände schützen ausschliesslich Gemeininteressen und keine individuellen Rechtsgüter. Der Beschwerdeführer gilt somit diesbezüglich nicht als geschä- digte Person (Urteil BGer 6B_827/2014 vom 1. Februar 2016 E. 2.4.1 mit Hinweis, nicht publ. in BGE 142 IV 82).
E. 2.2.2 Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts dienen dem Schutz von Sicherheit und Zuverläs- sigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden. Sie bezwecken somit in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut der Urkundendelikte ist das besondere Vertrauen, welches von den Teilnehmern am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Neben der Allgemeinheit schützt der Tatbestand der Urkundenfälschung auch private Interessen des Einzelnen, soweit das Fälschungsdelikt sich auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richtet. Dies ist namentlich der Fall, wenn das Urkundendelikt auf die Verfolgung eines weiterge- henden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint. Dabei schützt der Tatbestand den Einzelnen davor, durch Scheinerklärungen oder qualifiziert unrichtige Erklärungen getäuscht und dadurch zu nach- teiligen rechtserheblichen Dispositionen veranlasst zu werden (Urteil BGer 6B_297/2018 vom
E. 2.2.3 Die sog. Vergehen gegen den Volkswillen nach Art. 279 ff. StGB schützen die Ausübung der politischen Rechte durch die Stimm- und Wahlberechtigten, deren freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe durch Art. 34 Abs. 2 BV ausdrücklich gewährleistet wird (WEHRLE, in Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 279 N. 5). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass er durch das angebliche Delikt in der Ausübung seiner politischen Rechte beeinträchtigt worden wäre. Sofern tatsächlich ein Delikt nach Art. 279 ff. StGB vorliegen würde, wäre davon höchstens der Ausgang von Wahlen bzw. Abstimmungen beeinflusst worden. Ein unverfälschtes Ergebnis liegt jedoch im Gemeininteresse. So schützt insbesondere Art. 282 StGB die richtige Feststellung des Volkswillens (WEHRLE, Art. 282 N. 1), was kein Individualrechtsgut ist. Da der Beschwerdeführer auch hier nicht aufzuzeigen vermag, dass er unmittelbar in seinen Rechten verletzt wurde, gilt er nicht als geschädigte Person.
E. 2.2.4 Der Beschwerdeführer ist demnach in keinem der genannten Delikte geschädigte Person, womit er nicht Privatkläger sein kann und auch nicht zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Urteil BGer 1B_61/2013 vom 27. August 2013 E. 1.3.4 mit Hinweisen). Daran ändert nichts, dass er in der Nichtanhandnahmeverfügung als Privatkläger aufgeführt worden ist (Urteil BStGer BB.2016.19 E. 1.2.2).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 4
E. 2.3 Der Beschwerdeführer ist vielmehr Anzeigeerstatter. Art. 301 StPO regelt das Anzeige- recht. Danach ist jede Person berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen (Abs. 1). Die Strafverfolgungsbehörde teilt der anzeigenden Person auf deren Anfrage mit, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird (Abs. 2). Der anzei- genden Person, die weder geschädigt noch Privatklägerin oder Privatkläger ist, stehen keine weitergehenden Verfahrensrechte zu (Abs. 3). Ihr stehen lediglich die zur Wahrung ihrer Interes- sen erforderlichen Parteirechte zu, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen ist (Art. 105 Abs. 2 StPO). Unmittelbare Betroffenheit liegt etwa vor, wenn in die Grundrechte oder Grundfrei- heiten eingegriffen, ein Entschädigungsgesuch abgewiesen oder Verfahrenskosten auferlegt werden (BGE 137 IV 280 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht keine unmittelbare Betroffenheit durch die Nichtanhandnahmeverfügung geltend. Eine solche wäre denn auch nicht ersichtlich. Er ist demnach auch als Anzeigeerstatter nicht zu Beschwerde legitimiert, womit auf diese nicht einzutreten ist. 3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsmittelverfah- rens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Der Beschwerdeführer hat folglich die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 250.- (Gebühr: CHF 200.-, Auslagen: CHF 50.-) zu tragen. Diese sind vom geleisteten Vorschuss zu beziehen und die Differenz nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen. Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 250.- (Gebühr: CHF 200.-, Auslagen: CHF 50.-) werden A.________ auferlegt und vom geleisteten Vorschuss bezogen; die Diffe- renz wird A.________ nach Rechtskraft zurückerstattet. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 4. November 2019/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
E. 6 September 2018 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern ein allfälliges Fälschungsdelikt auf seine Benachteiligung gerichtet gewesen sein soll. Dies ist denn auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer gilt demnach auch bezüglich eines allfälligen Urkun- dendelikts nicht als geschädigte Person.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2019 272 Urteil vom 4. November 2019 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) Beschwerde vom 3. Oktober 2019 gegen die Verfügung der Staats- anwaltschaft vom 26. September 2019
Kantonsgericht KG Seite 2 von 4 Sachverhalt A. Am 15. Januar 2019 stellte A.________ Strafanzeige gegen die Gemeindebehörden B.________ wegen "Kontrollpflichtverletzung (Einwohnerkontrolle, Steuerpflicht)". Er habe die Auskunft erhalten, dass die Grundstücksnummer C.________ zur Gemeinde D.________ gehöre. Die Bewohner der Liegenschaft übten aber seit Jahren das Stimmrecht in B.________ aus. Es sei ihm weder bekannt, wo sie Steuerdomizil haben, noch ob und wie sie auf der Einwohnerkontrolle B.________ registriert wurden. Es sei zu prüfen, ob Beihilfe zur Steuerbegünstigung bzw. zur Urkundenfälschung vorliege. B. Am 26. September 2019 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung betreffend die Strafanzeige vom 15. Januar 2019 gegen Unbekannt, Kosten zu Lasten des Staates. Allfällige Straftaten seien verjährt. C. Am 3. Oktober 2019 erhob A.________ Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragt, dass auf die Strafsache einzutreten sei, eventualiter sei Ziff. 1 der Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Sache zwecks neuer Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuwei- sen. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 korrigierte A.________ einen Schreibfehler in seiner Beschwer- de. Die Staatsanwaltschaft teilte am 15. Oktober 2019 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte. Erwägungen 1. Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. 322 Abs. 2 StPO; Art. 64 Bst. c JG). Den Akten kann nicht entnommen werden, wann die angefochtene Verfügung dem Beschwerde- führer zugestellt wurde. Die am 3. Oktober 2019 der Post übergebene Beschwerdeschrift gilt somit als rechtzeitig eingereicht. 2. 2.1. Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädig- te Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist der Erklärung, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschütz- ten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individual- rechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatumstände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beein-
Kantonsgericht KG Seite 3 von 4 trächtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straf- tatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; Urteil BGer 6B_297/2018 vom 6. September 2018 E. 4.3 jeweils mit Hinweisen). 2.2. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass eine Urkundenfälschung, ein Vergehen gegen den Volkswillen, insbesondere Art. 282 StGB (Wahlfälschung), oder ein Steuerdelikt vorliegen könnte. 2.2.1. Die steuerstrafrechtlichen Tatbestände schützen ausschliesslich Gemeininteressen und keine individuellen Rechtsgüter. Der Beschwerdeführer gilt somit diesbezüglich nicht als geschä- digte Person (Urteil BGer 6B_827/2014 vom 1. Februar 2016 E. 2.4.1 mit Hinweis, nicht publ. in BGE 142 IV 82). 2.2.2. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts dienen dem Schutz von Sicherheit und Zuverläs- sigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden. Sie bezwecken somit in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut der Urkundendelikte ist das besondere Vertrauen, welches von den Teilnehmern am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Neben der Allgemeinheit schützt der Tatbestand der Urkundenfälschung auch private Interessen des Einzelnen, soweit das Fälschungsdelikt sich auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richtet. Dies ist namentlich der Fall, wenn das Urkundendelikt auf die Verfolgung eines weiterge- henden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint. Dabei schützt der Tatbestand den Einzelnen davor, durch Scheinerklärungen oder qualifiziert unrichtige Erklärungen getäuscht und dadurch zu nach- teiligen rechtserheblichen Dispositionen veranlasst zu werden (Urteil BGer 6B_297/2018 vom
6. September 2018 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern ein allfälliges Fälschungsdelikt auf seine Benachteiligung gerichtet gewesen sein soll. Dies ist denn auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer gilt demnach auch bezüglich eines allfälligen Urkun- dendelikts nicht als geschädigte Person. 2.2.3. Die sog. Vergehen gegen den Volkswillen nach Art. 279 ff. StGB schützen die Ausübung der politischen Rechte durch die Stimm- und Wahlberechtigten, deren freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe durch Art. 34 Abs. 2 BV ausdrücklich gewährleistet wird (WEHRLE, in Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 279 N. 5). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass er durch das angebliche Delikt in der Ausübung seiner politischen Rechte beeinträchtigt worden wäre. Sofern tatsächlich ein Delikt nach Art. 279 ff. StGB vorliegen würde, wäre davon höchstens der Ausgang von Wahlen bzw. Abstimmungen beeinflusst worden. Ein unverfälschtes Ergebnis liegt jedoch im Gemeininteresse. So schützt insbesondere Art. 282 StGB die richtige Feststellung des Volkswillens (WEHRLE, Art. 282 N. 1), was kein Individualrechtsgut ist. Da der Beschwerdeführer auch hier nicht aufzuzeigen vermag, dass er unmittelbar in seinen Rechten verletzt wurde, gilt er nicht als geschädigte Person. 2.2.4. Der Beschwerdeführer ist demnach in keinem der genannten Delikte geschädigte Person, womit er nicht Privatkläger sein kann und auch nicht zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Urteil BGer 1B_61/2013 vom 27. August 2013 E. 1.3.4 mit Hinweisen). Daran ändert nichts, dass er in der Nichtanhandnahmeverfügung als Privatkläger aufgeführt worden ist (Urteil BStGer BB.2016.19 E. 1.2.2).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 4 2.3. Der Beschwerdeführer ist vielmehr Anzeigeerstatter. Art. 301 StPO regelt das Anzeige- recht. Danach ist jede Person berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen (Abs. 1). Die Strafverfolgungsbehörde teilt der anzeigenden Person auf deren Anfrage mit, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird (Abs. 2). Der anzei- genden Person, die weder geschädigt noch Privatklägerin oder Privatkläger ist, stehen keine weitergehenden Verfahrensrechte zu (Abs. 3). Ihr stehen lediglich die zur Wahrung ihrer Interes- sen erforderlichen Parteirechte zu, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen ist (Art. 105 Abs. 2 StPO). Unmittelbare Betroffenheit liegt etwa vor, wenn in die Grundrechte oder Grundfrei- heiten eingegriffen, ein Entschädigungsgesuch abgewiesen oder Verfahrenskosten auferlegt werden (BGE 137 IV 280 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht keine unmittelbare Betroffenheit durch die Nichtanhandnahmeverfügung geltend. Eine solche wäre denn auch nicht ersichtlich. Er ist demnach auch als Anzeigeerstatter nicht zu Beschwerde legitimiert, womit auf diese nicht einzutreten ist. 3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsmittelverfah- rens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Der Beschwerdeführer hat folglich die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 250.- (Gebühr: CHF 200.-, Auslagen: CHF 50.-) zu tragen. Diese sind vom geleisteten Vorschuss zu beziehen und die Differenz nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen. Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 250.- (Gebühr: CHF 200.-, Auslagen: CHF 50.-) werden A.________ auferlegt und vom geleisteten Vorschuss bezogen; die Diffe- renz wird A.________ nach Rechtskraft zurückerstattet. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 4. November 2019/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: