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502 2019 248

Freiburg · 2019-11-05 · Deutsch FR

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht

Sachverhalt

A. Am 18. Februar 2014 erstattete die D.________ Anzeige gegen A.________ und E.________ (Verfahren D 14 328). Beilage der Strafanzeige war unter anderem ein Dokument, verfasst von C.________, in welchem sieben verschiedene Fälle geschildert werden, in denen sie sich strafbar verhalten haben sollen. Mit Schreiben vom 10. Februar 2015 erstatteten sodann A.________, E.________ und die B.________ AG Strafanzeige gegen C.________ wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede, Vergehen gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) und Irreführung der Rechtspflege (Verfahren D 15 224). Am 17. März 2015 sistierte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen C.________, da der Ausgang des Strafverfahrens vom Verfahren gegen A.________ und E.________ abhänge und es angebracht erscheine, dessen Ausgang abzuwarten. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 forderten A.________ und die B.________ AG die Staatsanwaltschaft auf, die notwendigen Schritte zur Unterbrechung der vierjährigen Verjährungs- frist der Ehrverletzungsdelikte vorzunehmen. Am 20. Dezember 2018 eröffnete die Staatsanwaltschaft das Verfahren wieder. Am 8. Januar 2019 forderte sie E.________ auf, mitzuteilen, ob er am Strafantrag festhalte. Er verneinte dies am 1. Februar 2019 und erklärte sein Desinteresse betreffend allfälliger Offizial- delikte. Am 5. Februar 2019 forderte die Staatsanwaltschaft A.________ und die B.________ AG auf, innert 10 Tagen mitzuteilen, wie sie sich dazu stellen bzw. ob am Strafantrag festgehalten wird. Am 11. März 2019 teilten diese mit, dass am Strafantrag festgehalten und das Recht vorbehalten werde, auch für allfällige seit der Strafanzeige vermutungsweise weiterhin verübte Taten Straf- anzeige gegen C.________ einzureichen. Am 27. Mai 2019 ersuchte C.________ um Einsicht in die Akten des Verfahrens D 14 328, nachdem er bereits Einsicht in die Verfahrensakten D 15 224 erhalten hatte. Die Staatsanwaltschaft forderte A.________ sowie die B.________ AG am 28. Mai 2019 auf, innert 10 Tagen zum Akteneinsichtsgesuch Stellung zu nehmen. Am 15. Juli 2019 nahmen A.________ sowie die B.________ AG Stellung und beantragten, dass C.________ keine Einsicht in die Akten des Verfahrens D 14 328 zu gewähren sei. Ausserdem zogen sie ihren Antrag auf Beizug dieser Akten zurück. B. Mit Verfügung vom 20. August 2019 sistierte die Staatsanwaltschaft das Verfahren D 15 224 gegen C.________ bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils im Verfahren D 14 328 gegen A.________. Über das Gesuch um Beizug der Akten D 14 328 bzw. um Akteneinsicht werde nach Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils im Verfahren D 14 328 entschieden. Am 26. August 2019 stellten A.________ sowie die B.________ AG ein Wiedererwägungsgesuch, welches die Staatsanwaltschaft am 29. August 2019 abwies.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 C. Am 2. September 2019 erhoben A.________ und die B.________ AG Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung vom 20. August 2019. Sie beantragen, dass die Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, das Strafverfahren gegen C.________ betreffend Ehrverletzung umgehend weiterzuführen und die Untersuchung vor Eintritt der Verjährung abzuschliessen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Staatsanwaltschaft teilte am 17. Oktober 2019 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gegen Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der Straf- kammer Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 314 Abs. 5, 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 Bst. a StPO; Art. 85 Abs. 1 JG). Den Akten lässt sich nicht entnehmen, wann die angefochtene Verfügung den Beschwerdeführern zugestellt wurde. Die am Montag, dem 2. September 2019, der Post übergebene Beschwerdeschrift gilt somit als fristgerecht eingereicht. Die Beschwerde ist im Übrigen begründet (Art. 385 und Art. 396 Abs. 1 StPO).

E. 1.2 Die Beschwerdeführer haben als Privatkläger ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 1.3 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

E. 1.4 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).

E. 2 Die Verfügung ist lediglich betreffend die angeblichen Ehrverletzungsdelikte angefochten.

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft führte in der Sistierungsverfügung vom 20. August 2019 aus, dass die Ehrverletzungsdelikte mittlerweile verjährt seien. In ihrem Wiedererwägungsentscheid vom

29. August 2019 hielt sie daran fest und ergänzte, dass betreffend einer am 26. August 2019 eingereichten E-Mail vom 24. August 2016 des Beschwerdegegners an die Familie F.________, welche eine weitere Ehrverletzung belegen soll, kein Strafantrag eingereicht worden sei. Die Beschwerdeführer rügen zunächst, dass die Ehrverletzungsdelikte noch nicht verjährt seien. Die Ehrverletzung sei in der Strafanzeige vom 10. Februar 2015 damit begründet worden, dass der Beschwerdegegner Dritten gegenüber erzählt habe, in der B.________ AG würden unnötige Operationen durchgeführt oder die Tiere falsch behandelt. Diese Beschuldigungen hätten aber nicht nur vor dem 10. Februar 2015 stattgefunden, sodass sie spätestens am 10. Februar 2019 verjährt wären. Vielmehr habe der Beschwerdegegner damit auch nach der Strafanzeige und sicher noch bis August 2016 fortgefahren. Wie sich aus der E-Mail vom 24. August 2016 des Beschwerdegegners an die Familie F.________ ergebe, habe der Beschwerdegegner nämlich auch an diesem Tag gegenüber der B.________ AG den Vorwurf unnötiger Operationen und zu

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 teurer Preise geäussert und ausdrücklich eine Strafanzeige unter Angabe von Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mailadresse der damals zuständigen Staatsanwältin empfohlen. Dies sei kein Einzelfall gewesen. Der Beschwerdegegner habe nicht einfach ein einziges Mal eine Ehrver- letzung begangen und dann aufgehört, sondern habe es systematisch darauf angelegt, A.________ und E.________ in ihrer Ehre zu verletzen. Die Untersuchung oder allein schon die einmalige Einvernahme des Beschwerdegegners hätte womöglich noch viel zahlreichere Einzel- taten, die in einem Gesamtzusammenhang erscheinen, zu Tage gefördert. Allein aufgrund der bekannten Fälle zeichne sich aber das Bild der natürlichen Handlungseinheit im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, womit der Strafantrag auch für die Zukunft wirke.

E. 2.2 Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren (Art. 178 Abs. 1 StGB). Art. 98 StGB regelt sodann den Beginn der Verfolgungsverjährung.

E. 2.2.1 Nach Art. 98 Bst. c StGB beginnt die Verjährung, wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört. Ein Dauerdelikt im Sinne von Art. 98 Bst. c StGB liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die Begründung des rechtswidrigen Zustandes mit den Hand- lungen, die zu seiner Aufrechterhaltung vorgenommen werden, bzw. mit der Unterlassung seiner Aufhebung eine Einheit bildet und das auf das Fortdauern des deliktischen Erfolgs gerichtete Verhalten vom betreffenden Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mit umfasst ist. Dauer- delikte sind mit anderen Worten dadurch gekennzeichnet, dass die zeitliche Fortdauer eines rechtswidrigen Zustandes oder Verhaltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bildet (vgl. BGE 135 IV 6 E. 3.2; 132 IV 49 E. 3.1.2.2; 131 IV 83 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Bei Ehrverletzungen gemäss den Art. 173 f. StGB hat die Rechtsprechung eine Dauerstraftat aus- drücklich verneint (BGE 131 IV 83 E. 2.1.2 mit Hinweis auf BGE 93 IV 93 E. 2, dem eine Ehrverletzung durch eine Strafanzeige zu Grunde lag). Es fehlt in der Regel das Merkmal der Dauerhaftigkeit; vielmehr stellt jede Ehrverletzung für sich einen Einzelakt dar, weshalb hinsichtlich der Verjährung grundsätzlich keine Einheit anzunehmen ist (BGE 119 IV 199 E. 2, bei diesem Entscheid erfolgten die Ehrverletzungen durch verschiedene Briefe an jeweils verschiedene Empfänger). Diese Rechtsprechung bestätigte das Bundesgericht in einem kürzlich ergangenen Entscheid auch hinsichtlich einer Ehrverletzung, die durch eine ehrverletzende Äusserung in einem Blog auf einer Internetseite erfolgte. Die Verfolgungsverjährung beginnt mit der Publikation (BGE 142 IV 18 E. 2.3 ff.). Die qualifizierte Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 2 StGB ist auch kein Dauerdelikt (BGE 93 IV 93) (Urteil BGer 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Somit kann ein Dauerdelikt vorliegend ausgeschlossen werden.

E. 2.2.2 Zu prüfen bleibt Art. 98 Bst. b StGB. Gemäss dieser Norm beginnt die Verjährung in den Fällen, in welchen der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt. Diese Bestimmung betraf nach der früheren Recht- sprechung des Bundesgerichts zunächst das sogenannte fortgesetzte Delikt (vgl. z.B. BGE 109 IV 84 E. 1) respektive die sogenannte verjährungsrechtliche Einheit (siehe BGE 117 IV 408 E. 2f). Sie erfasst gemäss der durch BGE 131 IV 83 E. 2.4 begründeten neuen Rechtsprechung nur noch die Fälle der sogenannten tatbestandlichen bzw. natürlichen Handlungseinheit. Eine tatbestandliche Handlungseinheit liegt vor, wenn das tatbestandsmässige Verhalten begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt. So erfordert unter Umständen schon die Verwirklichung des Tatbestandes die Vornahme mehrerer Einzelhandlungen (sog. mehraktige Delikte). Der Raub gemäss Art. 139 StGB setzt sich zusammen aus einer Handlung, die das Opfer widerstandsunfähig macht, und einer weiteren, die in der Wegnahme fremder beweglicher Sachen besteht. Ausserdem kann der Tatbestand ein typischerweise länger dauerndes Verhalten

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 umschreiben, das aus mehreren Einzelhandlungen besteht, so etwa bei der Misswirtschaft (Art. 165 StGB) oder beim politischen und militärischen Nachrichtendienst (Art. 272 und 274 StGB). Eine natürliche Handlungseinheit ist gegeben, wenn die mehreren Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen. Dazu zählen namentlich Fälle der iterativen Tatbestandsverwirklichung (z.B. eine "Tracht Prügel") oder der sukzessiven Tatbegehung (z.B. Besprayen einer Mauer mit Graffiti in mehreren aufeinanderfolgenden Nächten). Eine natürliche Handlungseinheit fällt jedoch ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen - selbst wenn diese aufeinander bezogen sind - ein längerer Zeitraum liegt. Sie kann nur mit Zurückhaltung angenommen werden, will man nicht das fortgesetzte Delikt oder die verjährungsrechtliche Einheit unter anderer Bezeichnung wieder einführen (BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3; 131 IV 83 E. 2.4.5; Urteil BGer 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 4.3). Die Ehrverletzungsdelikte setzen nicht mehrere Einzelhandlungen voraus, womit keine tatbestand- liche Handlungseinheit gegeben ist. Allerdings könnte eine natürliche Handlungseinheit vorliegen. Das Bundesgericht hat jedoch bereits unter der alten Rechtsprechung verneint, dass bei Ehrver- letzungsdelikten eine sog. verjährungsrechtliche Einheit vorliegt. Ehrverletzungen fehle in der Regel das Merkmal der Dauerhaftigkeit; vielmehr stelle jede für sich einen Einzelakt dar, weshalb hinsichtlich der Verjährung grundsätzlich keine Einheit anzunehmen sei. Die Verjährung beginne damit jeweils am Tag, an dem jedes einzelne der Ehrverletzungsdelikte begangen wurde (BGE 119 IV 199 E. 2, bei diesem Entscheid erfolgten die Ehrverletzungen durch verschiedene Briefe an jeweils verschiedene Empfänger). Das Bundesgericht bestätigte sodann, dass auch nach der neuen Rechtsprechung Äusserungen, die bei unterschiedlichen Anlässen in einem grösseren Zeit- raum erfolgten, keine Einheit bildeten. Im fraglichen Fall ging es um Äusserungen, welche am

8. Juni 2004, 30. Juni 2004, 7. September 2004 und 24. September 2004 getätigt wurden (Urteil BGer 6S.10/2005 vom 23. Februar 2005 E. 1 f.). Auch Blogeinträge, welche alle mit dem gleichen Ziel jedoch im Abstand von mehreren Wochen bzw. Monaten erfolgten, stellen keine natürliche Handlungseinheit dar (Urteil BGer 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 4.4 mit Hinweisen).

E. 2.2.3 Die Beschwerdeführer machen vorliegend geltend, dass der Beschwerdegegner zwischen Februar 2015 und August 2016 mehrere Ehrverletzungen begangen habe, die in einem Gesamtzu- sammenhang stehen. Die D.________ hat jedoch bereits am 18. Februar 2014 Strafanzeige gegen die Beschwerdeführer aufgrund der vom Beschwerdegegner erstellten Liste eingereicht. Die angebliche Ehrverletzung wurde somit bereits vor dem 18. Februar 2014 begangen. Die angeblichen weiteren Ehrverletzungen hätten sich demnach auf eine Zeitspanne von mind.

E. 2.2.4 Der Beginn der Verjährung richtet sich demnach für jede Tathandlung gesondert nach Art. 98 Bst. a StGB, d.h. die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt, wobei es nicht auf die Kenntnisnahme ankommt (vgl. BGE 142 IV 18 E. 2.7). Vorliegend war dies für die mit Strafantrag vom 10. Februar 2015 angezeigte Ehrverletzung spätestens am 18. Februar 2014 womit die Verjährung spätestens am 19. Februar 2018 eintrat. Weitere Strafanträge liegen nicht vor. Mangels Dauer- bzw. Einheitsdelikt wirkte die Strafanzeige vom 10. Februar 2015 auch nicht für die Zukunft (vgl. RIEDO, in Basler Kommentar, Strafrecht I,

E. 2.5 Jahre erstreckt, wobei nicht ersichtlich ist, dass diese in derart kurzen Zeitabständen erfolgt wären, um den Anforderungen an eine natürliche Handlungseinheit zu genügen. So liefert hierzu auch die von den Beschwerdeführern eingereichte Liste mit Verweis auf die Akten des gegen sie laufenden Strafverfahrens D 14 328 mit angeblichen weiteren Ehrverletzungen keine Anhaltspunkte. Die Liste enthält im Vergleich zur Strafanzeige vom 18. Februar 2014 lediglich drei neue Personen (G.________, Familie F.________, H.________), welche aussagten, dass sie durch den Beschwerdegegner zur Anzeige motiviert wurden. Dabei geschah dies bei der Familie F.________ gemäss den Akten erst mit E-Mail vom 24. August 2016, womit eine natürliche Handlungseinheit von vornherein ausgeschlossen ist. Weiter dürfte es sich bei I.________ um den gleichen Fall wie J.________, in der Liste der Strafanzeige vom 18. Februar 2014 handeln. K.________ und L.________ sagten anscheinend aus, dass sich der Beschwerdegegner ihnen gegenüber gar nicht zu den Beschwerdeführern geäussert hat, so dass nicht ersichtlich ist,

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 inwiefern dies eine weitere Ehrverletzung belegen soll. M.________ scheint keinen konkreten weiteren Fall zu nennen. Die Aussagen von N.________, O.________ und P.________ scheinen auch nicht auf weitere Ehrverletzungen hinzuweisen. Die eigenen Aussagen von E.________ und A.________ können noch keine Ehrverletzungen beweisen, zumal in der Liste auch hier der Hinweis auf einen konkreten Fall fehlt. Ein Antrag auf Beizug der Verfahrensakten D 14 328 im Beschwerdeverfahren wurde nicht gestellt bzw. äusserten sich die Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft gegen die Einsicht des Beschwerdegegners in diese Akten und zogen ihren Antrag auf Beizug dieser Akten zurück. Mangels konkreter Anhaltspunkte, welche auf eine natürliche Handlungseinheit schliessen liessen, rechtfertigt es sich denn auch nicht, diese im Beschwerdeverfahren beizuziehen. Im Übrigen gingen auch die Beschwerdeführer selber in ihrem Schreiben vom 11. März 2019 davon aus, dass für allfällige weitere Ehrverletzungen ein neuer Strafantrag notwendig ist. Es ergibt sich somit keine natürliche Handlungseinheit zwischen den angeblichen Ehrverletzungen. Schliesslich ist festzuhalten, dass die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkreter Natur sein müssen und blosse Gerüchte oder Vermutungen nicht genügen; der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteil BGer 6B_1104/2018 vom 17. Mai 2019 E. 4.1). So kann auch vorliegend die pauschale Behauptung, dass eine Strafuntersuchung allenfalls noch viel zahl- reichere Ehrverletzungen zu Tage gefördert hätte, nicht genügen, um eine solche zu eröffnen und nach allfälligen Ehrverletzungen zu suchen, damit allenfalls doch noch eine natürliche Handlungs- einheit angenommen werden kann, was ohnehin nur mit Zurückhaltung zu tun ist.

E. 4 Aufl. 2019, Art. 30 N. 104; Urteil KG FR 501 2013 145 vom 8. Mai 2014, in FZR 2014 52). Aufgrund der eingetretenen Verjährung ist die Sistierung im Ergebnis nicht zu beanstanden. 3. 3.1. Die Beschwerdeführer sind weiter der Ansicht, dass ihr rechtliches Gehör verletzt wurde. Vor der Sistierung hätte ihnen der Entscheid angekündigt werden müssen, damit sie sich dazu hätten äussern können. 3.2. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der mate- riellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde bzw. der Berufung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweis). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aber im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die Rechtsmittel- instanz über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz und dem Beschwerde- bzw. Berufungs- führer daraus kein Nachteil erwächst. Eine Heilung ist ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, und sie soll die Ausnahme bleiben (Urteil BGer 1P.544/2003 vom 12. November 2003 E. 2.1 mit Hinweisen). Es ist umstritten, ob vor Erlass einer Sistierungsverfügung den Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren ist (vgl. OMLIN, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 314 N. 34; LANDSHUT/BOSSHARD, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 314 N. 20a). Die Frage kann jedoch offenbleiben. Aufgrund der Verjährung ist das Verfahren nach Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO einzustellen. Sind die Voraus- setzungen für eine Einstellung erfüllt, hat die Staatsanwaltschaft diese zu verfügen (LANDSHUT/ BOSSHARD, Art. 319 N. 12). Es kann daher bereits jetzt ausgeschlossen werden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren betreffend die Ehrverletzung wieder an die Hand nehmen bzw. das angebliche Delikt weiterverfolgen wird. Bei der Sistierungsverfügung handelt es sich somit faktisch um eine Einstellungsverfügung betreffend die angebliche Ehrverletzung. Eine solche Teileinstellung ist denn auch zulässig, obwohl sich die vorgeworfenen Delikte (Ehrverletzung, Irreführung der Rechtspflege, unlauterer Wettbewerb) auf den gleichen Sachverhalt abstützen. So müssen diese bereits aufgrund der unterschiedlichen Verjährungsfristen und Ausgestaltung als Antrags- bzw. Offizialdelikte einer separaten Erledigung zugänglich sein (vgl. Urteil BGer 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.2). Allerdings hat die Staatsanwaltschaft nach Art. 318 Abs. 1 StPO den Parteien den Erlass einer Einstellungsverfügung anzukündigen und eine Frist zu setzen, um Beweisanträge zu stellen. Indem die Staatsanwaltschaft dies unterliess, verletzte sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführer am 26. August 2019 ein Wiedererwägungsgesuch stellten, welches die Staatsanwaltschaft am

29. August 2019 abwies. Die StPO sieht nicht vor, dass das rechtliche Gehör auch nach Erlass der Einstellungsverfügung gewährt werden kann. Allerdings wog die Verletzung nicht besonders schwer und die Beschwerdekammer verfügt über volle Kognition, womit diese durch das Beschwerdeverfahren geheilt wurde. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 4.1 Die Beschwerdeführer bringen schliesslich vor, dass ihnen bei einer Heilung der Gehörs- verletzung keine Kosten für das Beschwerdeverfahren auferlegt werden dürfen.

E. 4.2 Nach Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Fall, dass ein Beschwerde- führer unterliegt, weil ein Verfahrensfehler im Rechtsmittelverfahren geheilt worden ist, ist in Art. 428 Abs. 1 StPO nicht ausdrücklich geregelt. Nach der Rechtsprechung ist dem jedoch bei der Verlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens Rechnung zu tragen. Dies kann durch eine

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 angemessene Reduktion der Gerichtskosten oder allenfalls durch den Verzicht auf die Erhebung von Kosten geschehen (Urteil BGer 6B_192/2015 vom 9. September 2015 E. 2.3 mit Hinweisen). Vorliegend unterlagen die Beschwerdeführer. Allerdings wurde festgestellt, dass ihr rechtliches Gehör verletzt wurde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-, Auslagen: CHF 100.-) sind demnach dem Staat Freiburg aufzuerlegen. Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. August 2019 wird bestätigt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt. Der geleistete Vorschuss wird A.________ und der B.________ AG nach Rechtskraft zurückerstattet. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 5. November 2019/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2019 248 Urteil vom 5. November 2019 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Tarkan Göksu und B.________ AG, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Tarkan Göksu gegen C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Peter-René Wyder und STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Sistierung (Art. 314 StPO), Verjährung (Art. 98 StGB) Beschwerde vom 2. September 2019 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. August 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 8 Sachverhalt A. Am 18. Februar 2014 erstattete die D.________ Anzeige gegen A.________ und E.________ (Verfahren D 14 328). Beilage der Strafanzeige war unter anderem ein Dokument, verfasst von C.________, in welchem sieben verschiedene Fälle geschildert werden, in denen sie sich strafbar verhalten haben sollen. Mit Schreiben vom 10. Februar 2015 erstatteten sodann A.________, E.________ und die B.________ AG Strafanzeige gegen C.________ wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede, Vergehen gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) und Irreführung der Rechtspflege (Verfahren D 15 224). Am 17. März 2015 sistierte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen C.________, da der Ausgang des Strafverfahrens vom Verfahren gegen A.________ und E.________ abhänge und es angebracht erscheine, dessen Ausgang abzuwarten. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 forderten A.________ und die B.________ AG die Staatsanwaltschaft auf, die notwendigen Schritte zur Unterbrechung der vierjährigen Verjährungs- frist der Ehrverletzungsdelikte vorzunehmen. Am 20. Dezember 2018 eröffnete die Staatsanwaltschaft das Verfahren wieder. Am 8. Januar 2019 forderte sie E.________ auf, mitzuteilen, ob er am Strafantrag festhalte. Er verneinte dies am 1. Februar 2019 und erklärte sein Desinteresse betreffend allfälliger Offizial- delikte. Am 5. Februar 2019 forderte die Staatsanwaltschaft A.________ und die B.________ AG auf, innert 10 Tagen mitzuteilen, wie sie sich dazu stellen bzw. ob am Strafantrag festgehalten wird. Am 11. März 2019 teilten diese mit, dass am Strafantrag festgehalten und das Recht vorbehalten werde, auch für allfällige seit der Strafanzeige vermutungsweise weiterhin verübte Taten Straf- anzeige gegen C.________ einzureichen. Am 27. Mai 2019 ersuchte C.________ um Einsicht in die Akten des Verfahrens D 14 328, nachdem er bereits Einsicht in die Verfahrensakten D 15 224 erhalten hatte. Die Staatsanwaltschaft forderte A.________ sowie die B.________ AG am 28. Mai 2019 auf, innert 10 Tagen zum Akteneinsichtsgesuch Stellung zu nehmen. Am 15. Juli 2019 nahmen A.________ sowie die B.________ AG Stellung und beantragten, dass C.________ keine Einsicht in die Akten des Verfahrens D 14 328 zu gewähren sei. Ausserdem zogen sie ihren Antrag auf Beizug dieser Akten zurück. B. Mit Verfügung vom 20. August 2019 sistierte die Staatsanwaltschaft das Verfahren D 15 224 gegen C.________ bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils im Verfahren D 14 328 gegen A.________. Über das Gesuch um Beizug der Akten D 14 328 bzw. um Akteneinsicht werde nach Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils im Verfahren D 14 328 entschieden. Am 26. August 2019 stellten A.________ sowie die B.________ AG ein Wiedererwägungsgesuch, welches die Staatsanwaltschaft am 29. August 2019 abwies.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 C. Am 2. September 2019 erhoben A.________ und die B.________ AG Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung vom 20. August 2019. Sie beantragen, dass die Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, das Strafverfahren gegen C.________ betreffend Ehrverletzung umgehend weiterzuführen und die Untersuchung vor Eintritt der Verjährung abzuschliessen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Staatsanwaltschaft teilte am 17. Oktober 2019 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte. Erwägungen 1. 1.1. Gegen Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der Straf- kammer Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 314 Abs. 5, 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 Bst. a StPO; Art. 85 Abs. 1 JG). Den Akten lässt sich nicht entnehmen, wann die angefochtene Verfügung den Beschwerdeführern zugestellt wurde. Die am Montag, dem 2. September 2019, der Post übergebene Beschwerdeschrift gilt somit als fristgerecht eingereicht. Die Beschwerde ist im Übrigen begründet (Art. 385 und Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.2. Die Beschwerdeführer haben als Privatkläger ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist mithin einzutreten. 1.3. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.4. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. Die Verfügung ist lediglich betreffend die angeblichen Ehrverletzungsdelikte angefochten. 2.1. Die Staatsanwaltschaft führte in der Sistierungsverfügung vom 20. August 2019 aus, dass die Ehrverletzungsdelikte mittlerweile verjährt seien. In ihrem Wiedererwägungsentscheid vom

29. August 2019 hielt sie daran fest und ergänzte, dass betreffend einer am 26. August 2019 eingereichten E-Mail vom 24. August 2016 des Beschwerdegegners an die Familie F.________, welche eine weitere Ehrverletzung belegen soll, kein Strafantrag eingereicht worden sei. Die Beschwerdeführer rügen zunächst, dass die Ehrverletzungsdelikte noch nicht verjährt seien. Die Ehrverletzung sei in der Strafanzeige vom 10. Februar 2015 damit begründet worden, dass der Beschwerdegegner Dritten gegenüber erzählt habe, in der B.________ AG würden unnötige Operationen durchgeführt oder die Tiere falsch behandelt. Diese Beschuldigungen hätten aber nicht nur vor dem 10. Februar 2015 stattgefunden, sodass sie spätestens am 10. Februar 2019 verjährt wären. Vielmehr habe der Beschwerdegegner damit auch nach der Strafanzeige und sicher noch bis August 2016 fortgefahren. Wie sich aus der E-Mail vom 24. August 2016 des Beschwerdegegners an die Familie F.________ ergebe, habe der Beschwerdegegner nämlich auch an diesem Tag gegenüber der B.________ AG den Vorwurf unnötiger Operationen und zu

Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 teurer Preise geäussert und ausdrücklich eine Strafanzeige unter Angabe von Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mailadresse der damals zuständigen Staatsanwältin empfohlen. Dies sei kein Einzelfall gewesen. Der Beschwerdegegner habe nicht einfach ein einziges Mal eine Ehrver- letzung begangen und dann aufgehört, sondern habe es systematisch darauf angelegt, A.________ und E.________ in ihrer Ehre zu verletzen. Die Untersuchung oder allein schon die einmalige Einvernahme des Beschwerdegegners hätte womöglich noch viel zahlreichere Einzel- taten, die in einem Gesamtzusammenhang erscheinen, zu Tage gefördert. Allein aufgrund der bekannten Fälle zeichne sich aber das Bild der natürlichen Handlungseinheit im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, womit der Strafantrag auch für die Zukunft wirke. 2.2. Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren (Art. 178 Abs. 1 StGB). Art. 98 StGB regelt sodann den Beginn der Verfolgungsverjährung. 2.2.1. Nach Art. 98 Bst. c StGB beginnt die Verjährung, wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört. Ein Dauerdelikt im Sinne von Art. 98 Bst. c StGB liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die Begründung des rechtswidrigen Zustandes mit den Hand- lungen, die zu seiner Aufrechterhaltung vorgenommen werden, bzw. mit der Unterlassung seiner Aufhebung eine Einheit bildet und das auf das Fortdauern des deliktischen Erfolgs gerichtete Verhalten vom betreffenden Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mit umfasst ist. Dauer- delikte sind mit anderen Worten dadurch gekennzeichnet, dass die zeitliche Fortdauer eines rechtswidrigen Zustandes oder Verhaltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bildet (vgl. BGE 135 IV 6 E. 3.2; 132 IV 49 E. 3.1.2.2; 131 IV 83 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Bei Ehrverletzungen gemäss den Art. 173 f. StGB hat die Rechtsprechung eine Dauerstraftat aus- drücklich verneint (BGE 131 IV 83 E. 2.1.2 mit Hinweis auf BGE 93 IV 93 E. 2, dem eine Ehrverletzung durch eine Strafanzeige zu Grunde lag). Es fehlt in der Regel das Merkmal der Dauerhaftigkeit; vielmehr stellt jede Ehrverletzung für sich einen Einzelakt dar, weshalb hinsichtlich der Verjährung grundsätzlich keine Einheit anzunehmen ist (BGE 119 IV 199 E. 2, bei diesem Entscheid erfolgten die Ehrverletzungen durch verschiedene Briefe an jeweils verschiedene Empfänger). Diese Rechtsprechung bestätigte das Bundesgericht in einem kürzlich ergangenen Entscheid auch hinsichtlich einer Ehrverletzung, die durch eine ehrverletzende Äusserung in einem Blog auf einer Internetseite erfolgte. Die Verfolgungsverjährung beginnt mit der Publikation (BGE 142 IV 18 E. 2.3 ff.). Die qualifizierte Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 2 StGB ist auch kein Dauerdelikt (BGE 93 IV 93) (Urteil BGer 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Somit kann ein Dauerdelikt vorliegend ausgeschlossen werden. 2.2.2. Zu prüfen bleibt Art. 98 Bst. b StGB. Gemäss dieser Norm beginnt die Verjährung in den Fällen, in welchen der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt. Diese Bestimmung betraf nach der früheren Recht- sprechung des Bundesgerichts zunächst das sogenannte fortgesetzte Delikt (vgl. z.B. BGE 109 IV 84 E. 1) respektive die sogenannte verjährungsrechtliche Einheit (siehe BGE 117 IV 408 E. 2f). Sie erfasst gemäss der durch BGE 131 IV 83 E. 2.4 begründeten neuen Rechtsprechung nur noch die Fälle der sogenannten tatbestandlichen bzw. natürlichen Handlungseinheit. Eine tatbestandliche Handlungseinheit liegt vor, wenn das tatbestandsmässige Verhalten begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt. So erfordert unter Umständen schon die Verwirklichung des Tatbestandes die Vornahme mehrerer Einzelhandlungen (sog. mehraktige Delikte). Der Raub gemäss Art. 139 StGB setzt sich zusammen aus einer Handlung, die das Opfer widerstandsunfähig macht, und einer weiteren, die in der Wegnahme fremder beweglicher Sachen besteht. Ausserdem kann der Tatbestand ein typischerweise länger dauerndes Verhalten

Kantonsgericht KG Seite 5 von 8 umschreiben, das aus mehreren Einzelhandlungen besteht, so etwa bei der Misswirtschaft (Art. 165 StGB) oder beim politischen und militärischen Nachrichtendienst (Art. 272 und 274 StGB). Eine natürliche Handlungseinheit ist gegeben, wenn die mehreren Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen. Dazu zählen namentlich Fälle der iterativen Tatbestandsverwirklichung (z.B. eine "Tracht Prügel") oder der sukzessiven Tatbegehung (z.B. Besprayen einer Mauer mit Graffiti in mehreren aufeinanderfolgenden Nächten). Eine natürliche Handlungseinheit fällt jedoch ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen - selbst wenn diese aufeinander bezogen sind - ein längerer Zeitraum liegt. Sie kann nur mit Zurückhaltung angenommen werden, will man nicht das fortgesetzte Delikt oder die verjährungsrechtliche Einheit unter anderer Bezeichnung wieder einführen (BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3; 131 IV 83 E. 2.4.5; Urteil BGer 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 4.3). Die Ehrverletzungsdelikte setzen nicht mehrere Einzelhandlungen voraus, womit keine tatbestand- liche Handlungseinheit gegeben ist. Allerdings könnte eine natürliche Handlungseinheit vorliegen. Das Bundesgericht hat jedoch bereits unter der alten Rechtsprechung verneint, dass bei Ehrver- letzungsdelikten eine sog. verjährungsrechtliche Einheit vorliegt. Ehrverletzungen fehle in der Regel das Merkmal der Dauerhaftigkeit; vielmehr stelle jede für sich einen Einzelakt dar, weshalb hinsichtlich der Verjährung grundsätzlich keine Einheit anzunehmen sei. Die Verjährung beginne damit jeweils am Tag, an dem jedes einzelne der Ehrverletzungsdelikte begangen wurde (BGE 119 IV 199 E. 2, bei diesem Entscheid erfolgten die Ehrverletzungen durch verschiedene Briefe an jeweils verschiedene Empfänger). Das Bundesgericht bestätigte sodann, dass auch nach der neuen Rechtsprechung Äusserungen, die bei unterschiedlichen Anlässen in einem grösseren Zeit- raum erfolgten, keine Einheit bildeten. Im fraglichen Fall ging es um Äusserungen, welche am

8. Juni 2004, 30. Juni 2004, 7. September 2004 und 24. September 2004 getätigt wurden (Urteil BGer 6S.10/2005 vom 23. Februar 2005 E. 1 f.). Auch Blogeinträge, welche alle mit dem gleichen Ziel jedoch im Abstand von mehreren Wochen bzw. Monaten erfolgten, stellen keine natürliche Handlungseinheit dar (Urteil BGer 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 4.4 mit Hinweisen). 2.2.3. Die Beschwerdeführer machen vorliegend geltend, dass der Beschwerdegegner zwischen Februar 2015 und August 2016 mehrere Ehrverletzungen begangen habe, die in einem Gesamtzu- sammenhang stehen. Die D.________ hat jedoch bereits am 18. Februar 2014 Strafanzeige gegen die Beschwerdeführer aufgrund der vom Beschwerdegegner erstellten Liste eingereicht. Die angebliche Ehrverletzung wurde somit bereits vor dem 18. Februar 2014 begangen. Die angeblichen weiteren Ehrverletzungen hätten sich demnach auf eine Zeitspanne von mind. 2.5 Jahre erstreckt, wobei nicht ersichtlich ist, dass diese in derart kurzen Zeitabständen erfolgt wären, um den Anforderungen an eine natürliche Handlungseinheit zu genügen. So liefert hierzu auch die von den Beschwerdeführern eingereichte Liste mit Verweis auf die Akten des gegen sie laufenden Strafverfahrens D 14 328 mit angeblichen weiteren Ehrverletzungen keine Anhaltspunkte. Die Liste enthält im Vergleich zur Strafanzeige vom 18. Februar 2014 lediglich drei neue Personen (G.________, Familie F.________, H.________), welche aussagten, dass sie durch den Beschwerdegegner zur Anzeige motiviert wurden. Dabei geschah dies bei der Familie F.________ gemäss den Akten erst mit E-Mail vom 24. August 2016, womit eine natürliche Handlungseinheit von vornherein ausgeschlossen ist. Weiter dürfte es sich bei I.________ um den gleichen Fall wie J.________, in der Liste der Strafanzeige vom 18. Februar 2014 handeln. K.________ und L.________ sagten anscheinend aus, dass sich der Beschwerdegegner ihnen gegenüber gar nicht zu den Beschwerdeführern geäussert hat, so dass nicht ersichtlich ist,

Kantonsgericht KG Seite 6 von 8 inwiefern dies eine weitere Ehrverletzung belegen soll. M.________ scheint keinen konkreten weiteren Fall zu nennen. Die Aussagen von N.________, O.________ und P.________ scheinen auch nicht auf weitere Ehrverletzungen hinzuweisen. Die eigenen Aussagen von E.________ und A.________ können noch keine Ehrverletzungen beweisen, zumal in der Liste auch hier der Hinweis auf einen konkreten Fall fehlt. Ein Antrag auf Beizug der Verfahrensakten D 14 328 im Beschwerdeverfahren wurde nicht gestellt bzw. äusserten sich die Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft gegen die Einsicht des Beschwerdegegners in diese Akten und zogen ihren Antrag auf Beizug dieser Akten zurück. Mangels konkreter Anhaltspunkte, welche auf eine natürliche Handlungseinheit schliessen liessen, rechtfertigt es sich denn auch nicht, diese im Beschwerdeverfahren beizuziehen. Im Übrigen gingen auch die Beschwerdeführer selber in ihrem Schreiben vom 11. März 2019 davon aus, dass für allfällige weitere Ehrverletzungen ein neuer Strafantrag notwendig ist. Es ergibt sich somit keine natürliche Handlungseinheit zwischen den angeblichen Ehrverletzungen. Schliesslich ist festzuhalten, dass die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkreter Natur sein müssen und blosse Gerüchte oder Vermutungen nicht genügen; der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteil BGer 6B_1104/2018 vom 17. Mai 2019 E. 4.1). So kann auch vorliegend die pauschale Behauptung, dass eine Strafuntersuchung allenfalls noch viel zahl- reichere Ehrverletzungen zu Tage gefördert hätte, nicht genügen, um eine solche zu eröffnen und nach allfälligen Ehrverletzungen zu suchen, damit allenfalls doch noch eine natürliche Handlungs- einheit angenommen werden kann, was ohnehin nur mit Zurückhaltung zu tun ist. 2.2.4. Der Beginn der Verjährung richtet sich demnach für jede Tathandlung gesondert nach Art. 98 Bst. a StGB, d.h. die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt, wobei es nicht auf die Kenntnisnahme ankommt (vgl. BGE 142 IV 18 E. 2.7). Vorliegend war dies für die mit Strafantrag vom 10. Februar 2015 angezeigte Ehrverletzung spätestens am 18. Februar 2014 womit die Verjährung spätestens am 19. Februar 2018 eintrat. Weitere Strafanträge liegen nicht vor. Mangels Dauer- bzw. Einheitsdelikt wirkte die Strafanzeige vom 10. Februar 2015 auch nicht für die Zukunft (vgl. RIEDO, in Basler Kommentar, Strafrecht I,

4. Aufl. 2019, Art. 30 N. 104; Urteil KG FR 501 2013 145 vom 8. Mai 2014, in FZR 2014 52). Aufgrund der eingetretenen Verjährung ist die Sistierung im Ergebnis nicht zu beanstanden. 3. 3.1. Die Beschwerdeführer sind weiter der Ansicht, dass ihr rechtliches Gehör verletzt wurde. Vor der Sistierung hätte ihnen der Entscheid angekündigt werden müssen, damit sie sich dazu hätten äussern können. 3.2. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden.

Kantonsgericht KG Seite 7 von 8 Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der mate- riellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde bzw. der Berufung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweis). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aber im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die Rechtsmittel- instanz über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz und dem Beschwerde- bzw. Berufungs- führer daraus kein Nachteil erwächst. Eine Heilung ist ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, und sie soll die Ausnahme bleiben (Urteil BGer 1P.544/2003 vom 12. November 2003 E. 2.1 mit Hinweisen). Es ist umstritten, ob vor Erlass einer Sistierungsverfügung den Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren ist (vgl. OMLIN, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 314 N. 34; LANDSHUT/BOSSHARD, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 314 N. 20a). Die Frage kann jedoch offenbleiben. Aufgrund der Verjährung ist das Verfahren nach Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO einzustellen. Sind die Voraus- setzungen für eine Einstellung erfüllt, hat die Staatsanwaltschaft diese zu verfügen (LANDSHUT/ BOSSHARD, Art. 319 N. 12). Es kann daher bereits jetzt ausgeschlossen werden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren betreffend die Ehrverletzung wieder an die Hand nehmen bzw. das angebliche Delikt weiterverfolgen wird. Bei der Sistierungsverfügung handelt es sich somit faktisch um eine Einstellungsverfügung betreffend die angebliche Ehrverletzung. Eine solche Teileinstellung ist denn auch zulässig, obwohl sich die vorgeworfenen Delikte (Ehrverletzung, Irreführung der Rechtspflege, unlauterer Wettbewerb) auf den gleichen Sachverhalt abstützen. So müssen diese bereits aufgrund der unterschiedlichen Verjährungsfristen und Ausgestaltung als Antrags- bzw. Offizialdelikte einer separaten Erledigung zugänglich sein (vgl. Urteil BGer 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.2). Allerdings hat die Staatsanwaltschaft nach Art. 318 Abs. 1 StPO den Parteien den Erlass einer Einstellungsverfügung anzukündigen und eine Frist zu setzen, um Beweisanträge zu stellen. Indem die Staatsanwaltschaft dies unterliess, verletzte sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführer am 26. August 2019 ein Wiedererwägungsgesuch stellten, welches die Staatsanwaltschaft am

29. August 2019 abwies. Die StPO sieht nicht vor, dass das rechtliche Gehör auch nach Erlass der Einstellungsverfügung gewährt werden kann. Allerdings wog die Verletzung nicht besonders schwer und die Beschwerdekammer verfügt über volle Kognition, womit diese durch das Beschwerdeverfahren geheilt wurde. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 4. 4.1. Die Beschwerdeführer bringen schliesslich vor, dass ihnen bei einer Heilung der Gehörs- verletzung keine Kosten für das Beschwerdeverfahren auferlegt werden dürfen. 4.2. Nach Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Fall, dass ein Beschwerde- führer unterliegt, weil ein Verfahrensfehler im Rechtsmittelverfahren geheilt worden ist, ist in Art. 428 Abs. 1 StPO nicht ausdrücklich geregelt. Nach der Rechtsprechung ist dem jedoch bei der Verlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens Rechnung zu tragen. Dies kann durch eine

Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 angemessene Reduktion der Gerichtskosten oder allenfalls durch den Verzicht auf die Erhebung von Kosten geschehen (Urteil BGer 6B_192/2015 vom 9. September 2015 E. 2.3 mit Hinweisen). Vorliegend unterlagen die Beschwerdeführer. Allerdings wurde festgestellt, dass ihr rechtliches Gehör verletzt wurde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-, Auslagen: CHF 100.-) sind demnach dem Staat Freiburg aufzuerlegen. Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. August 2019 wird bestätigt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt. Der geleistete Vorschuss wird A.________ und der B.________ AG nach Rechtskraft zurückerstattet. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 5. November 2019/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: