Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Entschädigung und Genugtuung (Art. 429-436 StPO)
Sachverhalt
A. Am 21. Februar 2018, am 23. Februar 2018 sowie am 12. März 2018 reichte die B.________ Anzeige wegen Verletzung eines Parkverbotes angeblich begangen am jeweils selbigen Tag gegen A.________ ein. Mit zwei Strafbefehlen vom 13. März 2018 und einem Strafbefehl vom 14. März 2018 auferlegte die Vize-Oberamtfrau des Seebezirks (hiernach: die Vize-Oberamtfrau) A.________ jeweils eine Busse von CHF 50.- sowie die Verfahrenskosten von CHF 33.-. Am 26. März 2018 erhob A.________ Einsprache gegen diese drei Strafbefehle. Sie sei berechtigt gewesen, ihr Auto kurzfristig auf den Besucherparkplätzen abzustellen. Am 27. März 2018 entschied die Vize-Oberamtfrau, an den Strafbefehlen festzuhalten, und über- wies die Dossiers an den Polizeirichter des Seebezirks (hiernach: der Polizeirichter). Mit Entscheid vom 28. März 2018 stellte der Polizeirichter fest, dass die Strafbefehle nicht den gesetzlich vorgesehenen Inhalt aufweisen und nicht den Anforderungen an eine Anklageschrift genügen. Er erklärte sie somit für ungültig und hob sie auf. Die Kosten wurden dem Staat auferlegt und es wurde keine Entschädigung zugesprochen. Mit Schreiben vom 12. Juli 2018 forderte die Vize-Oberamtfrau A.________ auf, zu ergänzen, warum sie berechtigt gewesen sei, auf den Besucherparkplätzen kurzfristig ihr Auto abzustellen. A.________ kam dieser Aufforderung am 13. Juli 2018 nach. Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 wurden die drei Verfahren gegen A.________ eingestellt, Kosten zulasten des Staates. Mit Schreiben vom 12. Juli 2019 beantragte A.________ die Ausrichtung einer Parteientschädi- gung. Mit Schreiben vom 17. Juli 2019 teilte die Vize-Oberamtfrau mit, dass kein Anspruch auf eine Parteientschädigung bestehe. B. Mit Verfügung vom 12. August 2019 wies die Vize-Oberamtfrau den Antrag von A.________ auf Ausrichtung einer Parteientschädigung ab. C. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 22. August 2019 Beschwerde. Sie bean- tragt, dass die Verfügung aufzuheben und ihr in den eingestellten Strafverfahren eine Parteient- schädigung von CHF 707.05 auszurichten sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Erteilung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege. Am 29. August 2019 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte. Der Oberamtmann des Seebezirks teilte am 17. September 2019 mit, dass an der Verfügung fest- gehalten und im Weiteren auf eine Stellungnahme verzichtet werde.
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Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strit- tigen Betrag von nicht mehr als CHF 5'000.- zum Gegenstand hat (Art. 395 Bst. b StPO). Die Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO gilt als wirtschaftliche Nebenfolge eines Entscheides (KELLER, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 395 N. 2). Da der strittige Betrag vorliegend CHF 5'000.- nicht übersteigt, wird die Sache folg- lich von der Vize-Präsidentin der Strafkammer beurteilt.
E. 1.2 Gegen Verfügungen der Übertretungsstrafbehörden kann innert 10 Tagen bei der Straf- kammer Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 393 Abs. 1 Bst. a StPO; Art. 85 Abs. 1 JG). Die Beschwerdeführerin hat die angefochtene Verfügung am 13. August 2019 erhalten. Die Eingabe vom 22. August 2019 erfolgte somit fristgerecht. Die Beschwerde ist im Übrigen begrün- det (Art. 385 und Art. 396 Abs. 1 StPO).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat als betroffene Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerech- te Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 1.4 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
E. 1.5 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).
E. 2.1 Gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO hat die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Darunter fallen zum einen die Kosten der Wahlverteidigung, sofern der Beizug eines Anwalts angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war. Zum anderen können bei besonderen Verhältnissen auch die eigenen Auslagen der Partei entschädigt werden. Gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO muss die Strafbehörde den Entschädi- gungsanspruch von Amtes wegen prüfen. Daraus folgt, dass sie die Partei zu der Frage mindes- tens anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern hat, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (BGE 144 IV 207 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Strafbehörde muss im Endentscheid über die Entschädigung der beschuldigten Person befin- den. Dies ergibt sich nicht nur aus Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO, wonach der Anspruch von Amtes wegen zu prüfen ist, sondern auch aus Art. 81 Abs. 4 Bst. b StPO, wonach das Dispositiv bei Urtei- len den Entscheid über Kosten- und Entschädigungsfolgen enthält. Schliesslich sieht Art. 421 Abs. 1 StPO in allgemeiner Weise vor, dass die Strafbehörde die Kostenfolgen im Endentscheid festlegt (BGE 144 IV 207 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Es stellt sich sodann die Frage, ob auf dem Rechtsmittelweg beanstandet werden muss, wenn die Strafbehörde im Endentscheid nicht über eine Entschädigung befindet. Im Urteil 6B_472/2012 vom
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13. November 2012 berücksichtigte das Bundesgericht den besonderen Umstand, dass die Schweizerische Strafprozessordnung noch keine drei Monate in Kraft stand, als der Freispruch erging, und hielt fest, das Untersuchungsverfahren sei nach kantonalem Recht geführt worden und es habe keine Rechtsprechung bestanden betreffend das Verfahren zur Prüfung einer Entschädi- gung. Es kam zum Schluss, dass diese besonderen Umstände des Falls implizierten, dass weder dem Beschwerdeführer noch seinem Rechtsvertreter vorgeworfen werden könne, kein Rechtsmit- tel eingelegt zu haben (E. 2.4). In BGE 144 IV 207 führte es sodann aus, dass diese Umstände heute nicht mehr denkbar sind. Es bestehe keine einhellige Lehre oder gefestigte Rechtsprechung, wonach über die Entschädigung der beschuldigten Person im Verfahren bei selbstständigen nach- träglichen Entscheiden des Gerichts gemäss Art. 363 ff. StPO zu befinden ist, wenn die Strafbe- hörde darüber nicht entschieden hat. Als allgemeine Regel habe im Einklang mit der Schweizeri- schen Strafprozessordnung zu gelten, dass die Strafbehörde im Endentscheid über die Entschädi- gung der beschuldigten Person zu befinden hat. Unterlässt sie dies, so habe sich die beschuldigte Person dagegen auf dem Rechtsmittelweg zu wehren (E. 1.5 und 1.7).
E. 2.2 Die Vorinstanz unterliess vorliegend, über eine Entschädigung in der Einstellungsverfügung vom 9. Juli 2019 zu befinden. Die Einstellungsverfügung wurde der Beschwerdeführerin entweder am 10. oder am 11. Juli 2019 zugestellt. Sie hätte demnach innerhalb der 10-tägigen Beschwerde- frist, d.h. bis zum 22. Juli 2019, gegen diese Verfügung Beschwerde erheben müssen. Sie hat dies jedoch nicht getan, sondern mit Schreiben vom 12. Juli 2019 Antrag auf Entschädigung gestellt. Die Vorinstanz musste dieses Schreiben auch nicht als Beschwerde auffassen und ans Kantons- gericht weiterleiten (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO). So beanstandet die anwaltlich vertretene Beschwer- deführerin in ihrem Schreiben die Einstellungsverfügung vom 9. Juli 2019 nicht. Dies obwohl sie in ihrer Beschwerdeschrift vom 22. August 2019 selber die Verletzung von Art. 429 Abs. 2 StPO rügt und demnach wusste, dass die Parteientschädigung im Endurteil zu erfolgen hat. Die Beschwerde- führerin bringt denn auch nicht vor, dass ihr Schreiben vom 12. Juli 2019 als Beschwerde aufzu- fassen gewesen wäre. Ferner antwortete die Vorinstanz bereits am 17. Juli 2019 – und demnach noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist – auf das Schreiben vom 12. Juli 2019 und teilte mit, aus welchen Gründen sie keine Parteientschädigung zusprach. Den Akten kann zwar nicht entnommen werden, wann dieses Schreiben der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist. Sie hätte jedoch angesichts der laufen- den Rechtsmittelfrist die Antwort der Vorinstanz ohnehin nicht abwarten dürfen (vgl. Urteil BGer 6B_668/2018 vom 1. November 2018 E. 4.2), sondern hätte frist- und formgerecht Beschwerde erheben müssen. Der Umstand, dass die Vorinstanz – offenbar auf Intervention der Beschwerdeführerin hin (vgl. Beschwerdeschrift vom 22. August 2019, Begründung Ziff. 3) – den Entschädigungsanspruch schliesslich am 12. August 2019 in einer separaten Verfügung abwies, vermag kein neues Verfah- ren zu schaffen, das in der StPO nicht vorgesehen ist, bzw. die Rechtsmittelfrist wiederherzustel- len ohne die Voraussetzungen von Art. 94 StPO einzuhalten.
E. 2.3 Zusammenfassend hätte die Beschwerdeführerin bereits gegen die Einstellungsverfügung vom 9. Juli 2019 Beschwerde einreichen und eine Parteientschädigung beantragen müssen. Da sie dies unterliess, kann sie nun keine Parteientschädigung mehr verlangen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Da die Mandatierung eines Anwaltes in der vorliegenden Angelegenheit jedoch ohnehin nicht angemessen war (vgl. E. 3), wäre allerdings auch eine rechtzeitig eingereichte Beschwerde abzuweisen gewesen.
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E. 3.1 Einem Beschuldigten wird in der Regel der Beizug eines Anwalts zugebilligt, wenn dem Deliktsvorwurf eine bestimmte Schwere zukommt. Zu beachten ist, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht. Hat die beschuldigte Person die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt, so kann die Entschädigung gemäss Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO trotz vermuteter Unschuld herabgesetzt oder verweigert werden. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Auch bei blossen Über- tretungen darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Im Übrigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit der Beiziehung eines Anwalts neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhält- nisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Aus dieser Recht- sprechung ergibt sich, dass im Besonderen bei blossen Übertretungen die Antwort auf die Frage, ob die Beiziehung eines Anwalts angemessen war, von den konkreten Umständen des einzelnen Falles abhängt, wobei allerdings an die Angemessenheit keine hohen Anforderungen zu stellen sind (Urteil BGer 6B_843/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.2). Weiter führte das Bundesgericht aus, dass es bei der Beurteilung der Angemessenheit der Beiziehung eines Anwalts nur auf Umstände ankommen kann, die im Zeitpunkt der Mandatierung bekannt waren (Urteil BGer 6B_800/2015 vom 6. April 2016 E. 2.6).
E. 3.2 Die Vorinstanz führt zur Frage der Angemessenheit der Beiziehung eines Anwalts aus, dass die Anzeigeformulare, welche der Beschwerdeführerin mit dem Strafbefehl zugestellt worden sind, einfach strukturiert gewesen seien, indem Datum, Zeit, Ort und Art der angeblichen Straftat ausgewiesen wurden. Der gegen sie erhobene Vorwurf sei ohne Weiteres ersichtlich gewesen, weshalb der Sachverhalt in materieller Hinsicht keine besondere Komplexität aufgewiesen habe. Weiter könne auch von keiner besonderen formellen Komplexität des Verfahrens ausgegangen werden, da sich aus Ziff. 3 der einzelnen Strafbefehle klar ergebe, dass im Falle der Bestreitung des Sachverhalts innert 10 Tagen mit begründeter Eingabe Einsprache beim Oberamt des Seebe- zirks erhoben werden könne. Im Übrigen wiege die vorgeworfene Missachtung eines friedensrich- terlichen Parkverbotes nicht schwer, da es sich dabei um eine blosse Übertretung handle und der Bussenbetrag im damaligen Zeitpunkt auf CHF 50.- pro Verstoss beschränkt war, ohne dass im Fall einer Wiederholung mit einer höheren Busse zu rechnen gewesen wäre. Sodann sei auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die drei Strafverfahren negativ auf die persönlichen oder beruflichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ausgewirkt hätten, da die Strafverfahren schriftlich geführt worden seien und die Beschwerdeführerin nicht in der Sache einvernommen oder anderweitig in der Ausübung ihrer privaten oder beruflichen Aktivitäten eingeschränkt worden sei. Auch die Dauer des Verfahrens habe keinen Anlass dafür geboten, einen Verteidiger beizuziehen, da nach Eingang der drei Anzeigen im Februar bzw. im März 2018 am 13. bzw. 14. März 2018 Strafbefehle erlassen, die schliesslich am 28. März 2018 aus formellen Gründen vom Polizeirichter aufgehoben worden seien. Der Umstand, wonach bis zur Ausstellung der Einstellungsverfügungen eine längere Zeit verstrich, sei nicht Folge der besonderen Komplexität der Angelegenheit, sondern einer andauernden hohen Geschäftslast in Strafsachen beim Oberamt. Der Beizug eines Verteidigers
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 habe sich somit nicht als angemessen erwiesen. Die Angemessenheit des vom Verteidiger betrie- benen Aufwandes müsse bei diesem Ergebnis nicht weiter geprüft werden. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie nicht in ihren persönlichen und beruflichen Verhältnissen beeinträchtigt wurde. Sie macht hingegen geltend, dass ihr Fall mit jenem im Urteil BGer 6B_800/2015 vom 6. April 2016 vergleichbar sei. Sie habe erst einen Anwalt beigezogen, nachdem ihr drei gleichartige Strafbefehle zugestellt worden seien. Das Bundesgericht habe fest- gehalten, dass ein durchschnittlicher juristischer Laie kaum einen massgeblichen Unterschied zwischen einem Vergehen und einer Übertretung erblicken könne, zumal nicht vorausgesetzt werden könne, dass die Trichotomie der Straftaten allgemein bekannt sei. Vorliegend sei der Beizug eines Anwaltes angemessen gewesen, da sowohl der Sachverhalt als auch die rechtlichen Fragen eine gewisse Komplexität aufgewiesen hätten. Das Verfahren sei gezeichnet von mehreren Verfahrensfehlern seitens der Übertretungsstrafbehörde. Es seien Strafbefehle erlassen worden, welche auf Einsprache aus formellen Gründen vom Polizeirichter wieder aufgehoben worden seien. Weiter sei in der Einstellungsverfügung vom 9. Juli 2019 entgegen der Vorschrift von Art. 429 Abs. 2 StPO der Entschädigungsanspruch nicht beurteilt worden. Schliesslich sei die Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 12. August 2019 komplett falsch. Ohne anwaltliche Vertretung würde ein juristischer Laie gar an die falsche Rechtsmittelinstanz gelangen. Wenn seitens der Behörde mehrere Verfahrensfehler gemacht und Unklarheiten geschaffen werden, so müsse davon ausgegangen werden, dass doch eine gewisse Komplexität bestehe. Sei die Angele- genheit bereits für eine routinemässig mit solchen Fällen befasste Behörde schwierig zu verste- hen, so müsse umso mehr einer älteren Dame ohne jegliche juristische Kenntnisse Rechtsbei- stand zugestanden werden. Zu beachten sei weiter, dass zwischen der Vermieterschaft und ihr bereits seit 2011 ein mietrechtliches Verfahren hängig sei, in welchem sie vom selben Anwalt vertreten werde. Von der damaligen Verwaltung sei sie denn auch mehrfach (böswillig und zu Unrecht) wegen Missachtung eines Amtsverbotes angezeigt worden. Sie habe keine finanziellen Reserven, weshalb auch eine kleine Busse für sie einschneidend wäre. Es sei verständlich, dass sie in dieser Situation auch für das Strafverfahren professionellen Rechtsbeistand beigezogen habe. Als seriöser Anwalt habe dieser ihre Gesamtsituation zu betrachten. Sie sei 77 Jahre alt. Es liege auf der Hand, dass sie nicht visiert im Umgang mit Strafbehörden sei und selbständig nicht in der Lage gewesen wäre, sich gegen den Strafbefehl zur Wehr zu setzen. Auch in anderen offenen Verfahren brauche sie sehr weitreichende Hilfe und Erklärungen ihres Rechtsbeistandes. Dies auch im Verständnis einfacher Verfahrensabläufe und dem Verstehen einfacher Schreiben. Sie habe zudem gesundheitliche Probleme. So sei es ihr bei den letzten Verhandlungen vor dem Miet- gericht nicht mehr möglich gewesen, persönlich zu erscheinen, weshalb sie habe dispensiert werden müssen. Sie sei offensichtlich nicht mehr in der Lage gewesen, sich gegen die Strafbefeh- le ohne anwaltliche Hilfe zu wehren. Damit habe sie Anspruch auf Erstattung der notwendigen Kosten für ihre Verteidigung.
E. 3.3.1 In dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Urteil BGer 6B_800/2015 vom 6. April 2016 wurde der Beschwerdeführer angezeigt, weil er einen Personenwagen beschädigt habe, als er einen Anhänger von Hand vom angrenzenden Parkplatz zog, wobei ein Parkschaden von rund CHF 1'000.- entstanden sei. Weiter wurde ihm vorgeworfen, er habe den Unfallort verlassen, ohne seinen Namen und seine Adresse anzugeben oder die Polizei zu verständigen. Das Bundesgericht hielt fest, dass der Sachverhalt mit jenem vergleichbar sei, der BGE 138 IV 197 zugrunde lag. Dort sei gegen den Beschwerdeführer Anzeige erstattet worden, weil er auf einem Hundespaziergang einen Personenwagen mit einer Plastikauszugsleine zerkratzt habe, wobei ein Parkschaden in der
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Höhe von CHF 1'142.30 (zzgl. 8% MWSt.) entstanden sei, worauf die Staatsanwaltschaft ein Straf- verfahren wegen Sachbeschädigung eröffnete. Zwar handle es sich bei der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB um ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB), während es im zu beurtei- lenden Fall um einfache Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG und damit bloss um Übertretungen ging (Art. 103 StGB). Deswegen dürfe ein durchschnittlicher juristischer Laie aber kaum einen massgeblichen Unterschied zwischen den beiden Vorwürfen erblicken, zumal nicht vorausgesetzt werden könne, dass die Trichotomie der Straftaten allgemein bekannt sei. Zudem sei das Verfahren im vom Beschwerdeführer angerufenen BGE 138 IV 197 nach drei Einvernahmen eingestellt worden. Im zu beurteilenden Fall habe der Beschwerdeführer erst einen Anwalt beauftragt, nachdem er einen Strafbefehl erhalten hatte. Gewiss liege der konkrete Vorwurf auch im zu beurteilenden Fall am unteren Rand der Schwelle, welche die Beiziehung eines Anwalts rechtfertigen kann. Doch sei nach dem Gesagten nicht ersichtlich, weshalb die vorliegen- de Konstellation anders zu beurteilen wäre als der Sachverhalt, welcher BGE 138 IV 197 zugrunde lag (Urteil BGer 6B_800/2015 vom 6. April 2016 E. 2.5). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern der vorliegende Sachverhalt mit demjenigen im zitierten Urteil übereinstimmen soll. Dies ist denn auch nicht ersichtlich. So handelte es sich bei jenem um einen Parkschaden in der Höhe von rund CHF 1'000.-, wobei der Beschuldigte überdies den Unfallort verlassen haben soll, ohne seinen Namen und seine Adresse anzugeben oder die Polizei zu verständigen. Der Beschwerdeführerin wird jedoch vorgeworfen, ein richterliches Verbot missachtet zu haben, wobei ihr dreimal eine Busse von je CHF 50.- zzgl. Verfahrenskosten von je CHF 33.-, insgesamt CHF 249.-, auferlegt wurden. Während es nachvollziehbar ist, dass ein juristi- scher Laie kaum beurteilen kann, ob der von ihm verursachte Parkschaden in der Höhe von rund CHF 1'000.- als Übertretung oder als Vergehen qualifiziert wird, so dürfte auch einem juristischen Laien allgemein bekannt sein, dass eine Parkbusse in der Höhe von CHF 50.- (oder deren drei) lediglich eine Bagatelle darstellt und kaum mit weiteren Konsequenzen zu rechnen ist. Zu beach- ten ist weiter, dass das Bundesgericht im zitierten Urteil ausführte, dass bereits dieser Sachverhalt am unteren Rand der Schwelle liegt, welche die Beiziehung eines Anwalts rechtfertigen kann. Vorliegend ging es lediglich um einen Gesamtbetrag von CHF 249.- inkl. Verfahrenskosten. Darüber hinaus war der Sachverhalt einfach. Diesbezüglich wird von der Beschwerdeführerin nichts anderes substantiiert dargetan. Im Vergleich zum zitierten Urteil kann daher die Beiziehung eines Anwaltes nicht mehr gerechtfertigt sein. Daran ändern auch die weiteren von der Beschwer- deführerin vorgebrachten Argumente nichts.
E. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass das Verfahren komplex war. So hätten die Strafbefehle aus formellen Gründen aufgehoben werden müssen. Der Anwalt erwähnte jedoch in seiner Einsprache vom 26. März 2018 nicht, dass die Strafbefehle formell mangelhaft seien. Viel- mehr überprüfte der Polizeirichter gemäss Art. 353 und Art. 356 Abs. 2 StPO von Amtes wegen die Gültigkeit der Strafbefehle und hob diese daraufhin auf. Die Beschwerdeführerin kann sich daher nicht im Nachhinein darauf berufen, dass deswegen die Mandatierung eines Anwaltes notwendig war. Die weiteren Verfahrensfehler stehen im Zusammenhang mit der Parteientschädigung und waren im Zeitpunkt der Mandatierung nicht voraussehbar. Darüber hinaus vermögen die unterlau- fenen Fehler das Verfahren auch insofern nicht als komplex erscheinen lassen, weil einerseits diese Vorschriften in jedem Strafbefehls- bzw. Einstellungsverfahren zu beachten sind und ande- rerseits das Verfahren für die Beschwerdeführerin dadurch nicht tatsächlich komplizierter wurde. Weiter bestanden auch aus materiell-rechtlicher Sicht keine Schwierigkeiten, was von der Beschwerdeführerin zudem gar nicht behauptet wird. Als Autofahrerin hat die Beschwerdeführerin die unterschiedliche Bedeutung der Verkehrsschilder zu kennen.
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E. 3.3.3 Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, die Mandatierung eines Anwaltes sei nötig gewe- sen, weil sie zusätzlich ein mietrechtliches Verfahren offen habe und von der damaligen Verwal- tung angezeigt worden sei. Das mietrechtliche Verfahren betrifft jedoch eine Mietzinserhöhung und wird nicht nur zwischen der Vermieterschaft und der Beschwerdeführerin, sondern auch noch acht weiteren Mietparteien geführt. Es ist nicht ersichtlich, welchen Einfluss der Ausgang des Strafver- fahrens auf eine allfällige Mietzinserhöhung haben soll. Auch legt die Beschwerdeführerin nicht dar, dass deswegen das Strafverfahren komplexer gewesen wäre. Sie scheint zwar anzutönen, dass die Anzeige lediglich aufgrund des hängigen Verfahrens erfolgte. Dies ist jedoch nicht nach- gewiesen. Ausserdem beschränkte sich die Anzeige auf einen kurzen und einfach strukturierten Anzeigerapport. Weitere Verfahrenshandlungen wurden von der Anzeigerin nicht vorgenommen. Selbst wenn die Anzeige aufgrund des hängigen Mietrechtsverfahrens geschah, so wurde das Strafverfahren dadurch nicht komplex, sondern war lediglich der Auslöser für ein einfaches Verfah- ren.
E. 3.3.4 Die Beschwerdeführerin ist zudem der Ansicht, dass sie nicht in der Lage ist, einfache Schreiben und Verfahrensabläufe zu verstehen. Der eingereichten Kostennote ihres Rechtsanwal- tes kann jedoch entnommen werden, dass dieser hauptsächlich auf dem schriftlichen Weg mit ihr kommuniziert. Auch eine kurze Durchsicht des Leistungsjournals für die Zeit vom 17. Oktober 2011 bis 4. Mai 2017 betreffend das Mietrechtsverfahren ergibt keine besondere Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Vergleich zu anderen Mietparteien. Ihren diesbezüglichen Ausführungen kann daher nicht gefolgt werden.
E. 3.3.5 Weiter beruft sie sich auf ihr Alter (77 Jahre) und auf gesundheitliche Probleme, welche es ihr auch unmöglich gemacht hätten, vor dem Mietgericht zu erscheinen. In den Akten des Miet- rechtsverfahrens (25 2011 5) befindet sich allerdings lediglich ein Arztzeugnis vom 9. November 2018, wonach die Beschwerdeführerin nicht vernehmungsfähig sei (act. 115.1). Dieses Zeugnis äussert sich weder zu den Gründen noch zu Beginn und Dauer der gesundheitlichen Beeinträchti- gung. Das Arztzeugnis sagt demnach nichts über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführe- rin anlässlich der Mandatierung des Anwalts aus und ist somit unbeachtlich.
E. 3.3.6 Schliesslich vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in knappen finanziellen Verhältnissen lebt, die Beiziehung eines Anwaltes für ein einfaches Verfahren wegen einer Baga- telle nicht zu rechtfertigen. Zumal die Beschwerdeführerin bei einem Vermögen von rund CHF 9'000.- die Gesamtkosten der Strafbefehle von CHF 249.- hätte tragen können (vgl. Konto- auszüge vom 30. September 2017 und vom 12. Februar 2019, act. 83.1 und 130.3 des Verfahrens 25 2011 5) und ihr daher selbst bei einem Unterliegen keine ernsthaften Nachteile gedroht hätten. Vielmehr erscheint es fraglich, ob sie auch dann einen Anwalt für einen Bagatellfall mandatiert hätte, wenn ihr nicht bereits in einem anderen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege erteilt worden wäre. Dies verleiht ihr jedoch nicht das Recht, in sämtlichen Verfahren einen Anwalt beizu- ziehen, wenn dies nicht tatsächlich nötig ist und sie das Verfahren selber führen könnte.
E. 3.4 Zusammenfassend handelte es sich bei den der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Delik- ten lediglich um Bagatellen, was dieser auch bewusst sein musste. Die Beschwerdeführerin hatte aufgrund der drei Bussen von je CHF 50.- mit keinen weiteren Konsequenzen zu rechnen. Sie wurde durch das Strafverfahren weder in ihren beruflichen noch persönlichen Verhältnissen beein- trächtigt. Sowohl der Sachverhalt als auch das formelle und materielle Recht waren einfach. Die Mandatierung eines Anwaltes war somit unverhältnismässig. Ob der getätigte Aufwand des Vertei- digers angemessen war (vgl. BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 f.), muss demnach nicht mehr geprüft werden.
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E. 4 Die Beschwerdeführerin stellt ein Gesuch um Erteilung der vollständigen unentgeltlichen Rechts- pflege. Nach Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist, wozu auch die Ergreifung von nicht aussichtslosen Rechtsmitteln gehört (Urteil BGer 1B_344/2015 vom 11. Februar 2016 E. 3). Vorliegend kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin bedürftig ist. Die Beschwerde war von vornherein aussichtslos, womit das Gesuch um Erteilung der vollständigen unentgeltlichen Rechts- pflege abzuweisen ist.
E. 5 Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde abgewiesen. Aufgrund der besonderen Umstände des Falles rechtfertigt es sich jedoch, ausnahmsweise keine Verfah- renskosten zu erheben. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Die Vize-Präsidentin erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Vize-Oberamtfrau des Seebezirks vom 12. August 2019 wird bestätigt. II. Das Gesuch um Erteilung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. III. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. IV. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 10. Oktober 2019/sig Die Vize-Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
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Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2019 239 502 2019 240 Urteil vom 10. Oktober 2019 Vize-Präsidentin der Strafkammer Besetzung Vize-Präsidentin: Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber gegen VIZE-OBERAMTFRAU DES SEEBEZIRKS, Vorinstanz Gegenstand Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO) Beschwerde vom 22. August 2019 gegen die Verfügung der Vize- Oberamtfrau des Seebezirks vom 12. August 2019
Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. Am 21. Februar 2018, am 23. Februar 2018 sowie am 12. März 2018 reichte die B.________ Anzeige wegen Verletzung eines Parkverbotes angeblich begangen am jeweils selbigen Tag gegen A.________ ein. Mit zwei Strafbefehlen vom 13. März 2018 und einem Strafbefehl vom 14. März 2018 auferlegte die Vize-Oberamtfrau des Seebezirks (hiernach: die Vize-Oberamtfrau) A.________ jeweils eine Busse von CHF 50.- sowie die Verfahrenskosten von CHF 33.-. Am 26. März 2018 erhob A.________ Einsprache gegen diese drei Strafbefehle. Sie sei berechtigt gewesen, ihr Auto kurzfristig auf den Besucherparkplätzen abzustellen. Am 27. März 2018 entschied die Vize-Oberamtfrau, an den Strafbefehlen festzuhalten, und über- wies die Dossiers an den Polizeirichter des Seebezirks (hiernach: der Polizeirichter). Mit Entscheid vom 28. März 2018 stellte der Polizeirichter fest, dass die Strafbefehle nicht den gesetzlich vorgesehenen Inhalt aufweisen und nicht den Anforderungen an eine Anklageschrift genügen. Er erklärte sie somit für ungültig und hob sie auf. Die Kosten wurden dem Staat auferlegt und es wurde keine Entschädigung zugesprochen. Mit Schreiben vom 12. Juli 2018 forderte die Vize-Oberamtfrau A.________ auf, zu ergänzen, warum sie berechtigt gewesen sei, auf den Besucherparkplätzen kurzfristig ihr Auto abzustellen. A.________ kam dieser Aufforderung am 13. Juli 2018 nach. Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 wurden die drei Verfahren gegen A.________ eingestellt, Kosten zulasten des Staates. Mit Schreiben vom 12. Juli 2019 beantragte A.________ die Ausrichtung einer Parteientschädi- gung. Mit Schreiben vom 17. Juli 2019 teilte die Vize-Oberamtfrau mit, dass kein Anspruch auf eine Parteientschädigung bestehe. B. Mit Verfügung vom 12. August 2019 wies die Vize-Oberamtfrau den Antrag von A.________ auf Ausrichtung einer Parteientschädigung ab. C. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 22. August 2019 Beschwerde. Sie bean- tragt, dass die Verfügung aufzuheben und ihr in den eingestellten Strafverfahren eine Parteient- schädigung von CHF 707.05 auszurichten sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Erteilung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege. Am 29. August 2019 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte. Der Oberamtmann des Seebezirks teilte am 17. September 2019 mit, dass an der Verfügung fest- gehalten und im Weiteren auf eine Stellungnahme verzichtet werde.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 Erwägungen 1. 1.1. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strit- tigen Betrag von nicht mehr als CHF 5'000.- zum Gegenstand hat (Art. 395 Bst. b StPO). Die Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO gilt als wirtschaftliche Nebenfolge eines Entscheides (KELLER, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 395 N. 2). Da der strittige Betrag vorliegend CHF 5'000.- nicht übersteigt, wird die Sache folg- lich von der Vize-Präsidentin der Strafkammer beurteilt. 1.2. Gegen Verfügungen der Übertretungsstrafbehörden kann innert 10 Tagen bei der Straf- kammer Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 393 Abs. 1 Bst. a StPO; Art. 85 Abs. 1 JG). Die Beschwerdeführerin hat die angefochtene Verfügung am 13. August 2019 erhalten. Die Eingabe vom 22. August 2019 erfolgte somit fristgerecht. Die Beschwerde ist im Übrigen begrün- det (Art. 385 und Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.3. Die Beschwerdeführerin hat als betroffene Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerech- te Beschwerde ist mithin einzutreten. 1.4. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.5. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO hat die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Darunter fallen zum einen die Kosten der Wahlverteidigung, sofern der Beizug eines Anwalts angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war. Zum anderen können bei besonderen Verhältnissen auch die eigenen Auslagen der Partei entschädigt werden. Gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO muss die Strafbehörde den Entschädi- gungsanspruch von Amtes wegen prüfen. Daraus folgt, dass sie die Partei zu der Frage mindes- tens anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern hat, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (BGE 144 IV 207 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Strafbehörde muss im Endentscheid über die Entschädigung der beschuldigten Person befin- den. Dies ergibt sich nicht nur aus Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO, wonach der Anspruch von Amtes wegen zu prüfen ist, sondern auch aus Art. 81 Abs. 4 Bst. b StPO, wonach das Dispositiv bei Urtei- len den Entscheid über Kosten- und Entschädigungsfolgen enthält. Schliesslich sieht Art. 421 Abs. 1 StPO in allgemeiner Weise vor, dass die Strafbehörde die Kostenfolgen im Endentscheid festlegt (BGE 144 IV 207 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Es stellt sich sodann die Frage, ob auf dem Rechtsmittelweg beanstandet werden muss, wenn die Strafbehörde im Endentscheid nicht über eine Entschädigung befindet. Im Urteil 6B_472/2012 vom
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13. November 2012 berücksichtigte das Bundesgericht den besonderen Umstand, dass die Schweizerische Strafprozessordnung noch keine drei Monate in Kraft stand, als der Freispruch erging, und hielt fest, das Untersuchungsverfahren sei nach kantonalem Recht geführt worden und es habe keine Rechtsprechung bestanden betreffend das Verfahren zur Prüfung einer Entschädi- gung. Es kam zum Schluss, dass diese besonderen Umstände des Falls implizierten, dass weder dem Beschwerdeführer noch seinem Rechtsvertreter vorgeworfen werden könne, kein Rechtsmit- tel eingelegt zu haben (E. 2.4). In BGE 144 IV 207 führte es sodann aus, dass diese Umstände heute nicht mehr denkbar sind. Es bestehe keine einhellige Lehre oder gefestigte Rechtsprechung, wonach über die Entschädigung der beschuldigten Person im Verfahren bei selbstständigen nach- träglichen Entscheiden des Gerichts gemäss Art. 363 ff. StPO zu befinden ist, wenn die Strafbe- hörde darüber nicht entschieden hat. Als allgemeine Regel habe im Einklang mit der Schweizeri- schen Strafprozessordnung zu gelten, dass die Strafbehörde im Endentscheid über die Entschädi- gung der beschuldigten Person zu befinden hat. Unterlässt sie dies, so habe sich die beschuldigte Person dagegen auf dem Rechtsmittelweg zu wehren (E. 1.5 und 1.7). 2.2. Die Vorinstanz unterliess vorliegend, über eine Entschädigung in der Einstellungsverfügung vom 9. Juli 2019 zu befinden. Die Einstellungsverfügung wurde der Beschwerdeführerin entweder am 10. oder am 11. Juli 2019 zugestellt. Sie hätte demnach innerhalb der 10-tägigen Beschwerde- frist, d.h. bis zum 22. Juli 2019, gegen diese Verfügung Beschwerde erheben müssen. Sie hat dies jedoch nicht getan, sondern mit Schreiben vom 12. Juli 2019 Antrag auf Entschädigung gestellt. Die Vorinstanz musste dieses Schreiben auch nicht als Beschwerde auffassen und ans Kantons- gericht weiterleiten (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO). So beanstandet die anwaltlich vertretene Beschwer- deführerin in ihrem Schreiben die Einstellungsverfügung vom 9. Juli 2019 nicht. Dies obwohl sie in ihrer Beschwerdeschrift vom 22. August 2019 selber die Verletzung von Art. 429 Abs. 2 StPO rügt und demnach wusste, dass die Parteientschädigung im Endurteil zu erfolgen hat. Die Beschwerde- führerin bringt denn auch nicht vor, dass ihr Schreiben vom 12. Juli 2019 als Beschwerde aufzu- fassen gewesen wäre. Ferner antwortete die Vorinstanz bereits am 17. Juli 2019 – und demnach noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist – auf das Schreiben vom 12. Juli 2019 und teilte mit, aus welchen Gründen sie keine Parteientschädigung zusprach. Den Akten kann zwar nicht entnommen werden, wann dieses Schreiben der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist. Sie hätte jedoch angesichts der laufen- den Rechtsmittelfrist die Antwort der Vorinstanz ohnehin nicht abwarten dürfen (vgl. Urteil BGer 6B_668/2018 vom 1. November 2018 E. 4.2), sondern hätte frist- und formgerecht Beschwerde erheben müssen. Der Umstand, dass die Vorinstanz – offenbar auf Intervention der Beschwerdeführerin hin (vgl. Beschwerdeschrift vom 22. August 2019, Begründung Ziff. 3) – den Entschädigungsanspruch schliesslich am 12. August 2019 in einer separaten Verfügung abwies, vermag kein neues Verfah- ren zu schaffen, das in der StPO nicht vorgesehen ist, bzw. die Rechtsmittelfrist wiederherzustel- len ohne die Voraussetzungen von Art. 94 StPO einzuhalten. 2.3. Zusammenfassend hätte die Beschwerdeführerin bereits gegen die Einstellungsverfügung vom 9. Juli 2019 Beschwerde einreichen und eine Parteientschädigung beantragen müssen. Da sie dies unterliess, kann sie nun keine Parteientschädigung mehr verlangen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Da die Mandatierung eines Anwaltes in der vorliegenden Angelegenheit jedoch ohnehin nicht angemessen war (vgl. E. 3), wäre allerdings auch eine rechtzeitig eingereichte Beschwerde abzuweisen gewesen.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 3. 3.1. Einem Beschuldigten wird in der Regel der Beizug eines Anwalts zugebilligt, wenn dem Deliktsvorwurf eine bestimmte Schwere zukommt. Zu beachten ist, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht. Hat die beschuldigte Person die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt, so kann die Entschädigung gemäss Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO trotz vermuteter Unschuld herabgesetzt oder verweigert werden. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Auch bei blossen Über- tretungen darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Im Übrigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit der Beiziehung eines Anwalts neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhält- nisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Aus dieser Recht- sprechung ergibt sich, dass im Besonderen bei blossen Übertretungen die Antwort auf die Frage, ob die Beiziehung eines Anwalts angemessen war, von den konkreten Umständen des einzelnen Falles abhängt, wobei allerdings an die Angemessenheit keine hohen Anforderungen zu stellen sind (Urteil BGer 6B_843/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.2). Weiter führte das Bundesgericht aus, dass es bei der Beurteilung der Angemessenheit der Beiziehung eines Anwalts nur auf Umstände ankommen kann, die im Zeitpunkt der Mandatierung bekannt waren (Urteil BGer 6B_800/2015 vom 6. April 2016 E. 2.6). 3.2. Die Vorinstanz führt zur Frage der Angemessenheit der Beiziehung eines Anwalts aus, dass die Anzeigeformulare, welche der Beschwerdeführerin mit dem Strafbefehl zugestellt worden sind, einfach strukturiert gewesen seien, indem Datum, Zeit, Ort und Art der angeblichen Straftat ausgewiesen wurden. Der gegen sie erhobene Vorwurf sei ohne Weiteres ersichtlich gewesen, weshalb der Sachverhalt in materieller Hinsicht keine besondere Komplexität aufgewiesen habe. Weiter könne auch von keiner besonderen formellen Komplexität des Verfahrens ausgegangen werden, da sich aus Ziff. 3 der einzelnen Strafbefehle klar ergebe, dass im Falle der Bestreitung des Sachverhalts innert 10 Tagen mit begründeter Eingabe Einsprache beim Oberamt des Seebe- zirks erhoben werden könne. Im Übrigen wiege die vorgeworfene Missachtung eines friedensrich- terlichen Parkverbotes nicht schwer, da es sich dabei um eine blosse Übertretung handle und der Bussenbetrag im damaligen Zeitpunkt auf CHF 50.- pro Verstoss beschränkt war, ohne dass im Fall einer Wiederholung mit einer höheren Busse zu rechnen gewesen wäre. Sodann sei auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die drei Strafverfahren negativ auf die persönlichen oder beruflichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ausgewirkt hätten, da die Strafverfahren schriftlich geführt worden seien und die Beschwerdeführerin nicht in der Sache einvernommen oder anderweitig in der Ausübung ihrer privaten oder beruflichen Aktivitäten eingeschränkt worden sei. Auch die Dauer des Verfahrens habe keinen Anlass dafür geboten, einen Verteidiger beizuziehen, da nach Eingang der drei Anzeigen im Februar bzw. im März 2018 am 13. bzw. 14. März 2018 Strafbefehle erlassen, die schliesslich am 28. März 2018 aus formellen Gründen vom Polizeirichter aufgehoben worden seien. Der Umstand, wonach bis zur Ausstellung der Einstellungsverfügungen eine längere Zeit verstrich, sei nicht Folge der besonderen Komplexität der Angelegenheit, sondern einer andauernden hohen Geschäftslast in Strafsachen beim Oberamt. Der Beizug eines Verteidigers
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 habe sich somit nicht als angemessen erwiesen. Die Angemessenheit des vom Verteidiger betrie- benen Aufwandes müsse bei diesem Ergebnis nicht weiter geprüft werden. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie nicht in ihren persönlichen und beruflichen Verhältnissen beeinträchtigt wurde. Sie macht hingegen geltend, dass ihr Fall mit jenem im Urteil BGer 6B_800/2015 vom 6. April 2016 vergleichbar sei. Sie habe erst einen Anwalt beigezogen, nachdem ihr drei gleichartige Strafbefehle zugestellt worden seien. Das Bundesgericht habe fest- gehalten, dass ein durchschnittlicher juristischer Laie kaum einen massgeblichen Unterschied zwischen einem Vergehen und einer Übertretung erblicken könne, zumal nicht vorausgesetzt werden könne, dass die Trichotomie der Straftaten allgemein bekannt sei. Vorliegend sei der Beizug eines Anwaltes angemessen gewesen, da sowohl der Sachverhalt als auch die rechtlichen Fragen eine gewisse Komplexität aufgewiesen hätten. Das Verfahren sei gezeichnet von mehreren Verfahrensfehlern seitens der Übertretungsstrafbehörde. Es seien Strafbefehle erlassen worden, welche auf Einsprache aus formellen Gründen vom Polizeirichter wieder aufgehoben worden seien. Weiter sei in der Einstellungsverfügung vom 9. Juli 2019 entgegen der Vorschrift von Art. 429 Abs. 2 StPO der Entschädigungsanspruch nicht beurteilt worden. Schliesslich sei die Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 12. August 2019 komplett falsch. Ohne anwaltliche Vertretung würde ein juristischer Laie gar an die falsche Rechtsmittelinstanz gelangen. Wenn seitens der Behörde mehrere Verfahrensfehler gemacht und Unklarheiten geschaffen werden, so müsse davon ausgegangen werden, dass doch eine gewisse Komplexität bestehe. Sei die Angele- genheit bereits für eine routinemässig mit solchen Fällen befasste Behörde schwierig zu verste- hen, so müsse umso mehr einer älteren Dame ohne jegliche juristische Kenntnisse Rechtsbei- stand zugestanden werden. Zu beachten sei weiter, dass zwischen der Vermieterschaft und ihr bereits seit 2011 ein mietrechtliches Verfahren hängig sei, in welchem sie vom selben Anwalt vertreten werde. Von der damaligen Verwaltung sei sie denn auch mehrfach (böswillig und zu Unrecht) wegen Missachtung eines Amtsverbotes angezeigt worden. Sie habe keine finanziellen Reserven, weshalb auch eine kleine Busse für sie einschneidend wäre. Es sei verständlich, dass sie in dieser Situation auch für das Strafverfahren professionellen Rechtsbeistand beigezogen habe. Als seriöser Anwalt habe dieser ihre Gesamtsituation zu betrachten. Sie sei 77 Jahre alt. Es liege auf der Hand, dass sie nicht visiert im Umgang mit Strafbehörden sei und selbständig nicht in der Lage gewesen wäre, sich gegen den Strafbefehl zur Wehr zu setzen. Auch in anderen offenen Verfahren brauche sie sehr weitreichende Hilfe und Erklärungen ihres Rechtsbeistandes. Dies auch im Verständnis einfacher Verfahrensabläufe und dem Verstehen einfacher Schreiben. Sie habe zudem gesundheitliche Probleme. So sei es ihr bei den letzten Verhandlungen vor dem Miet- gericht nicht mehr möglich gewesen, persönlich zu erscheinen, weshalb sie habe dispensiert werden müssen. Sie sei offensichtlich nicht mehr in der Lage gewesen, sich gegen die Strafbefeh- le ohne anwaltliche Hilfe zu wehren. Damit habe sie Anspruch auf Erstattung der notwendigen Kosten für ihre Verteidigung. 3.3. 3.3.1. In dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Urteil BGer 6B_800/2015 vom 6. April 2016 wurde der Beschwerdeführer angezeigt, weil er einen Personenwagen beschädigt habe, als er einen Anhänger von Hand vom angrenzenden Parkplatz zog, wobei ein Parkschaden von rund CHF 1'000.- entstanden sei. Weiter wurde ihm vorgeworfen, er habe den Unfallort verlassen, ohne seinen Namen und seine Adresse anzugeben oder die Polizei zu verständigen. Das Bundesgericht hielt fest, dass der Sachverhalt mit jenem vergleichbar sei, der BGE 138 IV 197 zugrunde lag. Dort sei gegen den Beschwerdeführer Anzeige erstattet worden, weil er auf einem Hundespaziergang einen Personenwagen mit einer Plastikauszugsleine zerkratzt habe, wobei ein Parkschaden in der
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 Höhe von CHF 1'142.30 (zzgl. 8% MWSt.) entstanden sei, worauf die Staatsanwaltschaft ein Straf- verfahren wegen Sachbeschädigung eröffnete. Zwar handle es sich bei der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB um ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB), während es im zu beurtei- lenden Fall um einfache Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG und damit bloss um Übertretungen ging (Art. 103 StGB). Deswegen dürfe ein durchschnittlicher juristischer Laie aber kaum einen massgeblichen Unterschied zwischen den beiden Vorwürfen erblicken, zumal nicht vorausgesetzt werden könne, dass die Trichotomie der Straftaten allgemein bekannt sei. Zudem sei das Verfahren im vom Beschwerdeführer angerufenen BGE 138 IV 197 nach drei Einvernahmen eingestellt worden. Im zu beurteilenden Fall habe der Beschwerdeführer erst einen Anwalt beauftragt, nachdem er einen Strafbefehl erhalten hatte. Gewiss liege der konkrete Vorwurf auch im zu beurteilenden Fall am unteren Rand der Schwelle, welche die Beiziehung eines Anwalts rechtfertigen kann. Doch sei nach dem Gesagten nicht ersichtlich, weshalb die vorliegen- de Konstellation anders zu beurteilen wäre als der Sachverhalt, welcher BGE 138 IV 197 zugrunde lag (Urteil BGer 6B_800/2015 vom 6. April 2016 E. 2.5). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern der vorliegende Sachverhalt mit demjenigen im zitierten Urteil übereinstimmen soll. Dies ist denn auch nicht ersichtlich. So handelte es sich bei jenem um einen Parkschaden in der Höhe von rund CHF 1'000.-, wobei der Beschuldigte überdies den Unfallort verlassen haben soll, ohne seinen Namen und seine Adresse anzugeben oder die Polizei zu verständigen. Der Beschwerdeführerin wird jedoch vorgeworfen, ein richterliches Verbot missachtet zu haben, wobei ihr dreimal eine Busse von je CHF 50.- zzgl. Verfahrenskosten von je CHF 33.-, insgesamt CHF 249.-, auferlegt wurden. Während es nachvollziehbar ist, dass ein juristi- scher Laie kaum beurteilen kann, ob der von ihm verursachte Parkschaden in der Höhe von rund CHF 1'000.- als Übertretung oder als Vergehen qualifiziert wird, so dürfte auch einem juristischen Laien allgemein bekannt sein, dass eine Parkbusse in der Höhe von CHF 50.- (oder deren drei) lediglich eine Bagatelle darstellt und kaum mit weiteren Konsequenzen zu rechnen ist. Zu beach- ten ist weiter, dass das Bundesgericht im zitierten Urteil ausführte, dass bereits dieser Sachverhalt am unteren Rand der Schwelle liegt, welche die Beiziehung eines Anwalts rechtfertigen kann. Vorliegend ging es lediglich um einen Gesamtbetrag von CHF 249.- inkl. Verfahrenskosten. Darüber hinaus war der Sachverhalt einfach. Diesbezüglich wird von der Beschwerdeführerin nichts anderes substantiiert dargetan. Im Vergleich zum zitierten Urteil kann daher die Beiziehung eines Anwaltes nicht mehr gerechtfertigt sein. Daran ändern auch die weiteren von der Beschwer- deführerin vorgebrachten Argumente nichts. 3.3.2. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass das Verfahren komplex war. So hätten die Strafbefehle aus formellen Gründen aufgehoben werden müssen. Der Anwalt erwähnte jedoch in seiner Einsprache vom 26. März 2018 nicht, dass die Strafbefehle formell mangelhaft seien. Viel- mehr überprüfte der Polizeirichter gemäss Art. 353 und Art. 356 Abs. 2 StPO von Amtes wegen die Gültigkeit der Strafbefehle und hob diese daraufhin auf. Die Beschwerdeführerin kann sich daher nicht im Nachhinein darauf berufen, dass deswegen die Mandatierung eines Anwaltes notwendig war. Die weiteren Verfahrensfehler stehen im Zusammenhang mit der Parteientschädigung und waren im Zeitpunkt der Mandatierung nicht voraussehbar. Darüber hinaus vermögen die unterlau- fenen Fehler das Verfahren auch insofern nicht als komplex erscheinen lassen, weil einerseits diese Vorschriften in jedem Strafbefehls- bzw. Einstellungsverfahren zu beachten sind und ande- rerseits das Verfahren für die Beschwerdeführerin dadurch nicht tatsächlich komplizierter wurde. Weiter bestanden auch aus materiell-rechtlicher Sicht keine Schwierigkeiten, was von der Beschwerdeführerin zudem gar nicht behauptet wird. Als Autofahrerin hat die Beschwerdeführerin die unterschiedliche Bedeutung der Verkehrsschilder zu kennen.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 3.3.3. Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, die Mandatierung eines Anwaltes sei nötig gewe- sen, weil sie zusätzlich ein mietrechtliches Verfahren offen habe und von der damaligen Verwal- tung angezeigt worden sei. Das mietrechtliche Verfahren betrifft jedoch eine Mietzinserhöhung und wird nicht nur zwischen der Vermieterschaft und der Beschwerdeführerin, sondern auch noch acht weiteren Mietparteien geführt. Es ist nicht ersichtlich, welchen Einfluss der Ausgang des Strafver- fahrens auf eine allfällige Mietzinserhöhung haben soll. Auch legt die Beschwerdeführerin nicht dar, dass deswegen das Strafverfahren komplexer gewesen wäre. Sie scheint zwar anzutönen, dass die Anzeige lediglich aufgrund des hängigen Verfahrens erfolgte. Dies ist jedoch nicht nach- gewiesen. Ausserdem beschränkte sich die Anzeige auf einen kurzen und einfach strukturierten Anzeigerapport. Weitere Verfahrenshandlungen wurden von der Anzeigerin nicht vorgenommen. Selbst wenn die Anzeige aufgrund des hängigen Mietrechtsverfahrens geschah, so wurde das Strafverfahren dadurch nicht komplex, sondern war lediglich der Auslöser für ein einfaches Verfah- ren. 3.3.4. Die Beschwerdeführerin ist zudem der Ansicht, dass sie nicht in der Lage ist, einfache Schreiben und Verfahrensabläufe zu verstehen. Der eingereichten Kostennote ihres Rechtsanwal- tes kann jedoch entnommen werden, dass dieser hauptsächlich auf dem schriftlichen Weg mit ihr kommuniziert. Auch eine kurze Durchsicht des Leistungsjournals für die Zeit vom 17. Oktober 2011 bis 4. Mai 2017 betreffend das Mietrechtsverfahren ergibt keine besondere Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Vergleich zu anderen Mietparteien. Ihren diesbezüglichen Ausführungen kann daher nicht gefolgt werden. 3.3.5. Weiter beruft sie sich auf ihr Alter (77 Jahre) und auf gesundheitliche Probleme, welche es ihr auch unmöglich gemacht hätten, vor dem Mietgericht zu erscheinen. In den Akten des Miet- rechtsverfahrens (25 2011 5) befindet sich allerdings lediglich ein Arztzeugnis vom 9. November 2018, wonach die Beschwerdeführerin nicht vernehmungsfähig sei (act. 115.1). Dieses Zeugnis äussert sich weder zu den Gründen noch zu Beginn und Dauer der gesundheitlichen Beeinträchti- gung. Das Arztzeugnis sagt demnach nichts über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführe- rin anlässlich der Mandatierung des Anwalts aus und ist somit unbeachtlich. 3.3.6. Schliesslich vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in knappen finanziellen Verhältnissen lebt, die Beiziehung eines Anwaltes für ein einfaches Verfahren wegen einer Baga- telle nicht zu rechtfertigen. Zumal die Beschwerdeführerin bei einem Vermögen von rund CHF 9'000.- die Gesamtkosten der Strafbefehle von CHF 249.- hätte tragen können (vgl. Konto- auszüge vom 30. September 2017 und vom 12. Februar 2019, act. 83.1 und 130.3 des Verfahrens 25 2011 5) und ihr daher selbst bei einem Unterliegen keine ernsthaften Nachteile gedroht hätten. Vielmehr erscheint es fraglich, ob sie auch dann einen Anwalt für einen Bagatellfall mandatiert hätte, wenn ihr nicht bereits in einem anderen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege erteilt worden wäre. Dies verleiht ihr jedoch nicht das Recht, in sämtlichen Verfahren einen Anwalt beizu- ziehen, wenn dies nicht tatsächlich nötig ist und sie das Verfahren selber führen könnte. 3.4. Zusammenfassend handelte es sich bei den der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Delik- ten lediglich um Bagatellen, was dieser auch bewusst sein musste. Die Beschwerdeführerin hatte aufgrund der drei Bussen von je CHF 50.- mit keinen weiteren Konsequenzen zu rechnen. Sie wurde durch das Strafverfahren weder in ihren beruflichen noch persönlichen Verhältnissen beein- trächtigt. Sowohl der Sachverhalt als auch das formelle und materielle Recht waren einfach. Die Mandatierung eines Anwaltes war somit unverhältnismässig. Ob der getätigte Aufwand des Vertei- digers angemessen war (vgl. BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 f.), muss demnach nicht mehr geprüft werden.
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 4. Die Beschwerdeführerin stellt ein Gesuch um Erteilung der vollständigen unentgeltlichen Rechts- pflege. Nach Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist, wozu auch die Ergreifung von nicht aussichtslosen Rechtsmitteln gehört (Urteil BGer 1B_344/2015 vom 11. Februar 2016 E. 3). Vorliegend kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin bedürftig ist. Die Beschwerde war von vornherein aussichtslos, womit das Gesuch um Erteilung der vollständigen unentgeltlichen Rechts- pflege abzuweisen ist. 5. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde abgewiesen. Aufgrund der besonderen Umstände des Falles rechtfertigt es sich jedoch, ausnahmsweise keine Verfah- renskosten zu erheben. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Die Vize-Präsidentin erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Vize-Oberamtfrau des Seebezirks vom 12. August 2019 wird bestätigt. II. Das Gesuch um Erteilung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. III. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. IV. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 10. Oktober 2019/sig Die Vize-Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: