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502 2019 212

Freiburg · 2019-08-26 · Deutsch FR

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO)

Sachverhalt

A. Am 24. Oktober 2018 reichte B.________ Strafantrag gegen A.________ wegen Sachbe- schädigung ein und konstituierte sich als Privatklägerin, da sein Hund ihre Katze totgebissen habe. Daraufhin fand am 12. Februar 2019 eine Versöhnungsverhandlung vor der Vize-Oberamtfrau des Seebezirks statt. Anlässlich dieser wurde insbesondere vereinbart, dass B.________ und A.________ nochmals miteinander Kontakt aufnehmen und mit den jeweiligen Zeugen bzw. Beteiligten von diesem Jagdtag zusammenkommen, um zu versuchen, den genauen Sachverhalt herauszufinden. Weiter vereinbarten sie, das Strafverfahren bis zum 12. April 2019 zu sistieren. Am 17. April 2019 forderte die Vize-Oberamtfrau des Seebezirks B.________ auf, mitzueilen, ob sie an ihrer Klage festhalte oder diese zurückziehe. Mit Schreiben vom 1. Mai 2019 zog B.________ die Strafklage zurück. B. Am 26. Juni 2019 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 175.-. C. A.________ erhob am 2. Juli 2019 Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragt, dass ihm die Verfahrenskosten zu erlassen seien. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 11. Juli 2019, dass die Beschwerde abzuweisen sei. Am 16. Juli 2019 äusserte sich A.________ spontan zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 85 Abs. 1 JG). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid erhalten hat. Die am 2. Juli 2019 eingereichte Beschwerde gilt somit als rechtzeitig erfolgt.

E. 1.2 Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 385 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Bei Laienbeschwerden sind die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzusetzen; die Eingabe muss allerdings selbst in diesen Fällen den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen und diese Argumente müssen sich in sach- licher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1). Die Beschwerde entspricht diesen Anforderungen.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat als von der angefochtenen Verfügung Betroffener ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist mithin einzutreten.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6

E. 1.4 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

E. 1.5 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass angesichts des Rückzuges des Strafantrags die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt seien, womit der Sache keine weitere Folge zu geben sei. Die Kosten des Verfahrens trage der Beschwerdeführer, da er durch sein der Rechtsordnung widersprechendes Verhalten diese Verfügung veranlasst habe. Mit Stellungnahme vom 11. Juli 2019 ergänzte sie, dass der Beschwerdeführer seinen Hund ohne Leine und unbeaufsichtigt gelassen habe, was erlaube, ihm die dadurch entstandenen Kosten aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer ist hingegen der Ansicht, dass es nicht zur Anzeige gekommen wäre, wenn die Polizei nicht noch zusätzlich falsche Angaben an B.________ übermittelt hätte. Den Sachscha- den für die Katze habe seine Versicherung beglichen und er habe den Selbstbehalt bezahlt. Weiter wisse er nicht, welchen Fehler er begangen haben soll. Sein Hund habe zum fraglichen Zeitpunkt ohne Leine jagen dürfen. Ausserdem sei er trotzdem unter seiner Aufsicht gewesen, wie dies die kantonale Jagdverordnung vorsehe.

E. 2.2 Nach Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freige- sprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Abs. 2). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Abs. 3 Bst. a). In casu handelt es sich nicht um eine Einstellungsverfügung, sondern um eine Nichtanhand- nahmeverfügung. Es stellt sich daher die Frage, ob angesichts der Formulierung von Art. 426 Abs. 2 StPO diese Bestimmung auch in diesem Fall anwendbar ist. Die Kammer erwog hierzu das Folgende (vgl. Urteil KGer FR 502 2017 51 vom 16. Mai 2017 E. 2c.aa): Die Formulierung dieser Norm, die eine Eröffnung des Strafverfahrens voraussetzt, sowie die Unterscheidung zwischen einer Einstellungsverfügung und einer Nichtanhandnahmeverfügung, die ergeht, ohne dass die Staatsanwaltschaft eigene Untersuchungshandlungen vornahm (vgl. Botschaft zur Vereinheit- lichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, 1265), scheinen einer solchen analogen Anwendung entgegenzustehen. Im Falle der Entschädigung der beschuldigten Person hat das Bundesgericht die Anwendung von Art. 429 Abs. 1 StPO jedoch auch bei einer Nichtanhandnahme zugelassen, da Art. 310 Abs. 2 StPO ausdrücklich festhält, dass sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung richtet (BGE 139 IV 241 E. 1). Ausserdem erkennt sowohl die Kammer als auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass die Staatsanwaltschaft die eine oder andere Handlung unternehmen kann, bevor eine Nichtanhand- nahme verfügt wird (Urteil BGer 6B_431/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 2.2; Urteil KGer FR 502 2014 166 vom 15. April 2015 E. 7b). Unter diesen Umständen ist zu erkennen, dass Art. 426 Abs. 2 StPO auch im Falle einer Nichtanhandnahme Anwendung findet, jedenfalls wenn die Staatsanwaltschaft schon Handlungen vorgenommen hat.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft noch keine eigenen Untersuchungshandlungen vorge- nommen, hingegen wurde eine Versöhnungshandlung bei der Vize-Oberamtfrau des Seebezirks durchgeführt. Das Bundesgericht führte allerdings in einem neueren Entscheid, welcher in Fünfer- besetzung gefällt wurde, aus, dass Art. 426 Abs. 2 StPO eine Auflage von Kosten der beschul- digten Person nur bei Einstellung des Verfahrens oder Freispruch erlaubt. Nur ein bereits eröff- netes Strafverfahren kann eingestellt werden. Mit dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO) verweigert die Staatsanwaltschaft die Eröffnung eines Strafverfahrens, womit die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 StPO von vornherein nicht erfüllt sind (Urteil BGer 6B_492/2017 vom 31. Januar 2019 E. 2.1). Aufgrund von diesem Entscheid ist es nicht möglich, dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Im Übrigen wären die Vor- aussetzungen von Art. 426 Abs. 2 StPO ohnehin nicht erfüllt gewesen.

E. 2.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder unge- schriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (Urteil BGer 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3 mit Hinweisen). Die Kosten- überbindung kommt nur in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens des Beschuldigten in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Sie fällt sodann ausser Betracht, wenn die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat (BGE 116 Ia 162 E. 2c). Die Kostenauflage setzt ein schuldhaftes Verhalten voraus, wobei auch hier von einem zivilrechtlichen Verschuldensbegriff auszugehen ist. Das Verschulden ist gegeben, wenn eine urteilsfähige Person vorsätzlich oder fahrlässig handelt, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht ausreicht (GRIESSER, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 426 N. 14). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Zwischen dem zivilrechtlich vor- werfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen, und das Sachgericht muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (Urteil BGer 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3 mit Hinweisen). Die Beweis- last für die Haftungsvoraussetzungen – prozessuales Verschulden, Schaden und adäquater Kausalzusammenhang – trägt der Staat (Urteil BGer 6B_71/2009 vom 28. Mai 2009 E. 1.4 mit Hinweis). Vorliegend ist unbestritten, dass der Hund des Beschwerdeführers die Katze von B.________ zu Tode gebissen hat. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe den Hund ohne Leine und unbeaufsichtigt laufen gelassen, wodurch er einen Fehler begangen habe. Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, dass sein Hund zum fraglichen Zeitpunkt ohne Leine unterwegs sein durfte und er sich an die kantonale Jagdverordnung gehalten habe. Die genauen Umstände des Vorfalles sind nicht bekannt. So wurde anlässlich der Versöhnungsverhandlung vom 12. Februar 2019 bei der Vize-Oberamtfrau des Seebezirks vereinbart, dass der Beschwerde-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 führer, B.________ und die am fraglichen Tag anwesenden Zeugen bzw. Beteiligten zusam- menkommen und versuchen werden, den genauen Sachverhalt herauszufinden. Weiter kann dieser Vereinbarung entnommen werden, dass sich der Vorfall offenbar während der Jagd zuge- tragen hat. In den Akten befindet sich darüber hinaus ein Schreiben des stellvertretenden Kantons- tierarztes vom 21. Dezember 2018, wonach es sich beim Hund des Beschwerdeführers um einen Schweisshund handelt und das laufende Verfahren ohne Erhebung von Kosten geschlossen wird, da sich der Vorfall während der Ausübung der Jagd ereignete. Es geht daraus zwar nicht ausdrücklich hervor, dass sich dies auf den Vorfall betreffend die Katze bezieht. Dennoch weist dieses Schreiben ebenfalls darauf hin, dass sich dieser während der Jagd zutrug. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass der Hund ohne Leine unterwegs sein durfte. Die Staatsanwaltschaft setzt sich in der angefochtenen Verfügung nicht damit auseinander, ob dem so war und ob den Beschwerdeführer tatsächlich ein Verschulden trifft. Dies lässt sich denn auch nicht eindeutig aufgrund der Akten feststellen. Mangels rechtsgenüglichem Nachweis eines Verschuldens des Beschwerdeführers wäre die Auferlegung der Verfahrenskosten nicht zulässig, selbst wenn Art. 426 Abs. 2 StPO zur Anwendung käme. Die Frage, ob die Polizei falsche Angaben übermittelt und dadurch zur Stellung des Strafantrags beigetragen hat, kann daher offenbleiben.

E. 2.4 Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfahrenskosten von CHF 175.- dem Staat Freiburg aufzuerlegen.

E. 3 Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde gutgeheissen. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 300.- (Gerichtsgebühr: CHF 250.-; Auslagen: CHF 50.-) werden demnach dem Staat Freiburg auferlegt. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 2 der Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. Juni 2019 wird wie folgt abgeändert:

2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 175.- (Gebühren: CHF 130.-; Dossierkosten: CHF 45.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.- (Gerichtsgebühr: CHF 250.-; Auslagen: CHF 50.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 26. August 2019/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2019 212 Urteil vom 26. August 2019 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft, Beschwerdegegnerin Gegenstand Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) – Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 2 StPO) Beschwerde vom 2. Juli 2019 gegen die Verfügung der Staatsan- waltschaft vom 26. Juni 2019

Kantonsgericht KG Seite 2 von 6 Sachverhalt A. Am 24. Oktober 2018 reichte B.________ Strafantrag gegen A.________ wegen Sachbe- schädigung ein und konstituierte sich als Privatklägerin, da sein Hund ihre Katze totgebissen habe. Daraufhin fand am 12. Februar 2019 eine Versöhnungsverhandlung vor der Vize-Oberamtfrau des Seebezirks statt. Anlässlich dieser wurde insbesondere vereinbart, dass B.________ und A.________ nochmals miteinander Kontakt aufnehmen und mit den jeweiligen Zeugen bzw. Beteiligten von diesem Jagdtag zusammenkommen, um zu versuchen, den genauen Sachverhalt herauszufinden. Weiter vereinbarten sie, das Strafverfahren bis zum 12. April 2019 zu sistieren. Am 17. April 2019 forderte die Vize-Oberamtfrau des Seebezirks B.________ auf, mitzueilen, ob sie an ihrer Klage festhalte oder diese zurückziehe. Mit Schreiben vom 1. Mai 2019 zog B.________ die Strafklage zurück. B. Am 26. Juni 2019 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 175.-. C. A.________ erhob am 2. Juli 2019 Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragt, dass ihm die Verfahrenskosten zu erlassen seien. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 11. Juli 2019, dass die Beschwerde abzuweisen sei. Am 16. Juli 2019 äusserte sich A.________ spontan zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Erwägungen 1. 1.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 85 Abs. 1 JG). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid erhalten hat. Die am 2. Juli 2019 eingereichte Beschwerde gilt somit als rechtzeitig erfolgt. 1.2. Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 385 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Bei Laienbeschwerden sind die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzusetzen; die Eingabe muss allerdings selbst in diesen Fällen den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen und diese Argumente müssen sich in sach- licher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1). Die Beschwerde entspricht diesen Anforderungen. 1.3. Der Beschwerdeführer hat als von der angefochtenen Verfügung Betroffener ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist mithin einzutreten.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 6 1.4. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.5. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass angesichts des Rückzuges des Strafantrags die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt seien, womit der Sache keine weitere Folge zu geben sei. Die Kosten des Verfahrens trage der Beschwerdeführer, da er durch sein der Rechtsordnung widersprechendes Verhalten diese Verfügung veranlasst habe. Mit Stellungnahme vom 11. Juli 2019 ergänzte sie, dass der Beschwerdeführer seinen Hund ohne Leine und unbeaufsichtigt gelassen habe, was erlaube, ihm die dadurch entstandenen Kosten aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer ist hingegen der Ansicht, dass es nicht zur Anzeige gekommen wäre, wenn die Polizei nicht noch zusätzlich falsche Angaben an B.________ übermittelt hätte. Den Sachscha- den für die Katze habe seine Versicherung beglichen und er habe den Selbstbehalt bezahlt. Weiter wisse er nicht, welchen Fehler er begangen haben soll. Sein Hund habe zum fraglichen Zeitpunkt ohne Leine jagen dürfen. Ausserdem sei er trotzdem unter seiner Aufsicht gewesen, wie dies die kantonale Jagdverordnung vorsehe. 2.2. Nach Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freige- sprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Abs. 2). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Abs. 3 Bst. a). In casu handelt es sich nicht um eine Einstellungsverfügung, sondern um eine Nichtanhand- nahmeverfügung. Es stellt sich daher die Frage, ob angesichts der Formulierung von Art. 426 Abs. 2 StPO diese Bestimmung auch in diesem Fall anwendbar ist. Die Kammer erwog hierzu das Folgende (vgl. Urteil KGer FR 502 2017 51 vom 16. Mai 2017 E. 2c.aa): Die Formulierung dieser Norm, die eine Eröffnung des Strafverfahrens voraussetzt, sowie die Unterscheidung zwischen einer Einstellungsverfügung und einer Nichtanhandnahmeverfügung, die ergeht, ohne dass die Staatsanwaltschaft eigene Untersuchungshandlungen vornahm (vgl. Botschaft zur Vereinheit- lichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, 1265), scheinen einer solchen analogen Anwendung entgegenzustehen. Im Falle der Entschädigung der beschuldigten Person hat das Bundesgericht die Anwendung von Art. 429 Abs. 1 StPO jedoch auch bei einer Nichtanhandnahme zugelassen, da Art. 310 Abs. 2 StPO ausdrücklich festhält, dass sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung richtet (BGE 139 IV 241 E. 1). Ausserdem erkennt sowohl die Kammer als auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass die Staatsanwaltschaft die eine oder andere Handlung unternehmen kann, bevor eine Nichtanhand- nahme verfügt wird (Urteil BGer 6B_431/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 2.2; Urteil KGer FR 502 2014 166 vom 15. April 2015 E. 7b). Unter diesen Umständen ist zu erkennen, dass Art. 426 Abs. 2 StPO auch im Falle einer Nichtanhandnahme Anwendung findet, jedenfalls wenn die Staatsanwaltschaft schon Handlungen vorgenommen hat.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 6 Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft noch keine eigenen Untersuchungshandlungen vorge- nommen, hingegen wurde eine Versöhnungshandlung bei der Vize-Oberamtfrau des Seebezirks durchgeführt. Das Bundesgericht führte allerdings in einem neueren Entscheid, welcher in Fünfer- besetzung gefällt wurde, aus, dass Art. 426 Abs. 2 StPO eine Auflage von Kosten der beschul- digten Person nur bei Einstellung des Verfahrens oder Freispruch erlaubt. Nur ein bereits eröff- netes Strafverfahren kann eingestellt werden. Mit dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO) verweigert die Staatsanwaltschaft die Eröffnung eines Strafverfahrens, womit die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 StPO von vornherein nicht erfüllt sind (Urteil BGer 6B_492/2017 vom 31. Januar 2019 E. 2.1). Aufgrund von diesem Entscheid ist es nicht möglich, dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Im Übrigen wären die Vor- aussetzungen von Art. 426 Abs. 2 StPO ohnehin nicht erfüllt gewesen. 2.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder unge- schriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (Urteil BGer 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3 mit Hinweisen). Die Kosten- überbindung kommt nur in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens des Beschuldigten in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Sie fällt sodann ausser Betracht, wenn die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat (BGE 116 Ia 162 E. 2c). Die Kostenauflage setzt ein schuldhaftes Verhalten voraus, wobei auch hier von einem zivilrechtlichen Verschuldensbegriff auszugehen ist. Das Verschulden ist gegeben, wenn eine urteilsfähige Person vorsätzlich oder fahrlässig handelt, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht ausreicht (GRIESSER, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 426 N. 14). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Zwischen dem zivilrechtlich vor- werfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen, und das Sachgericht muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (Urteil BGer 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3 mit Hinweisen). Die Beweis- last für die Haftungsvoraussetzungen – prozessuales Verschulden, Schaden und adäquater Kausalzusammenhang – trägt der Staat (Urteil BGer 6B_71/2009 vom 28. Mai 2009 E. 1.4 mit Hinweis). Vorliegend ist unbestritten, dass der Hund des Beschwerdeführers die Katze von B.________ zu Tode gebissen hat. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe den Hund ohne Leine und unbeaufsichtigt laufen gelassen, wodurch er einen Fehler begangen habe. Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, dass sein Hund zum fraglichen Zeitpunkt ohne Leine unterwegs sein durfte und er sich an die kantonale Jagdverordnung gehalten habe. Die genauen Umstände des Vorfalles sind nicht bekannt. So wurde anlässlich der Versöhnungsverhandlung vom 12. Februar 2019 bei der Vize-Oberamtfrau des Seebezirks vereinbart, dass der Beschwerde-

Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 führer, B.________ und die am fraglichen Tag anwesenden Zeugen bzw. Beteiligten zusam- menkommen und versuchen werden, den genauen Sachverhalt herauszufinden. Weiter kann dieser Vereinbarung entnommen werden, dass sich der Vorfall offenbar während der Jagd zuge- tragen hat. In den Akten befindet sich darüber hinaus ein Schreiben des stellvertretenden Kantons- tierarztes vom 21. Dezember 2018, wonach es sich beim Hund des Beschwerdeführers um einen Schweisshund handelt und das laufende Verfahren ohne Erhebung von Kosten geschlossen wird, da sich der Vorfall während der Ausübung der Jagd ereignete. Es geht daraus zwar nicht ausdrücklich hervor, dass sich dies auf den Vorfall betreffend die Katze bezieht. Dennoch weist dieses Schreiben ebenfalls darauf hin, dass sich dieser während der Jagd zutrug. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass der Hund ohne Leine unterwegs sein durfte. Die Staatsanwaltschaft setzt sich in der angefochtenen Verfügung nicht damit auseinander, ob dem so war und ob den Beschwerdeführer tatsächlich ein Verschulden trifft. Dies lässt sich denn auch nicht eindeutig aufgrund der Akten feststellen. Mangels rechtsgenüglichem Nachweis eines Verschuldens des Beschwerdeführers wäre die Auferlegung der Verfahrenskosten nicht zulässig, selbst wenn Art. 426 Abs. 2 StPO zur Anwendung käme. Die Frage, ob die Polizei falsche Angaben übermittelt und dadurch zur Stellung des Strafantrags beigetragen hat, kann daher offenbleiben. 2.4. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfahrenskosten von CHF 175.- dem Staat Freiburg aufzuerlegen. 3. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde gutgeheissen. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 300.- (Gerichtsgebühr: CHF 250.-; Auslagen: CHF 50.-) werden demnach dem Staat Freiburg auferlegt. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 2 der Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. Juni 2019 wird wie folgt abgeändert:

2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 175.- (Gebühren: CHF 130.-; Dossierkosten: CHF 45.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.- (Gerichtsgebühr: CHF 250.-; Auslagen: CHF 50.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 26. August 2019/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: