Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht
Sachverhalt
A. Am 12. November 2015 reichten B.________ und der Verein C.________ Strafklage und – anzeige gegen A.________, insbesondere wegen Verleumdung, subsidiär übler Nachrede, versuchter Erpressung, subsidiär Drohung, sowie Verletzung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, ein (F 15 10644, act. 2000 ff.). Mit Strafbefehl vom 14. Februar 2018 sprach die Staatsanwaltschaft A.________ der üblen Nach- rede, Drohung, versuchter Nötigung sowie Verletzung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb schuldig. Er wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 160 Tagen und einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 30.- beides bei einer Probezeit von 3 Jahren und einer Busse von CHF 2'000.- verurteilt. A.________ wurde darüber hinaus verpflichtet, einen von der Staatsanwaltschaft vorgegebenen Text auf dem Portal « D.________ » zu veröffentlichen sowie B.________ und dem Verein C.________ eine Parteientschädigung von CHF 8'560.- zu bezahlen. Letztere wurden für ihre Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen (F 15 10644, act. 10'005 ff.). Am 16. Februar 2018 erhob A.________ Einsprache gegen diesen Strafbefehl (F 15 10644, act. 10'009). Am 22. Februar 2018 leitete die Staatsanwaltschaft das Dossier an die Polizeirichterin des Broyebezirks (nachfolgend: die Polizeirichterin) weiter (50 2018 13, act. 1). Nach mehreren Beschwerden an die Strafkammer des Kantonsgerichts (nachfolgend: die Strafkammer) und das Bundesgericht, erhielt die Polizeirichterin das Dossier am 27. Dezember 2018 zurück (50 2018 13, act. 225). B. Am 15. Februar 2019 ernannte die Polizeirichterin Rechtsanwalt Philippe Corpataux zum amtlichen Verteidiger (notwendige Verteidigung) von A.________ (50 2018 13, act. 288 ff.). Gleichentags lud sie die Parteien zur Hauptverhandlung am 13. Juni 2019 um 09.00 Uhr vor (50 2018 13, act. 292 ff.). Diese Vorladung wurde A.________ persönlich am 25. Februar 2019 zuge- stellt (50 2018 13, Sendungsverfolgung, insb. act. 313). Daraufhin folgten erneut mehrere Beschwerde- und Ausstandsverfahren, wobei die Polizeirichterin die vorgesehene Verhandlung vom 13. Juni 2019 am 21. Februar 2019, 9. April 2019, 25. April 2019, 9. Mai 2019, 16. Mai 2019, 21. Mai 2019, 22. Mai 2019, 24. Mai 2019 und 28. Mai 2019 bestätigte (50 2018 13, act. 299 f., 355, 359, 436, 440, 467, 471, 479, 488). Mit beschwerdefähiger Verfügung vom 4. Juni 2019 bestätigte die Polizeirichterin auf Gesuch von Rechtsanwalt Philippe Corpataux ihren Entscheid, die Verhandlung vom 13. Juni 2019 durchzufüh- ren, da den hängigen Beschwerden keine aufschiebende Wirkung zukomme (50 2018 13, act. 521). Am 5. Juni 2019 beantragte Rechtsanwalt Philippe Corpataux, sein Mandat als amtlicher Verteidiger zu widerrufen, was die Polizeirichterin mit Verfügung vom 6. Juni 2019 tat (50 2018 13, act. 539 ff.). Am 13. Juni 2019 blieb A.________ unentschuldigt der Verhandlung fern und liess sich auch nicht vertreten. Die Säumnis wurde 30 Minuten nach Eröffnung der Verhandlung um 09.30 Uhr festge- stellt (50 2018 13, act. 559). Mit Verfügung vom gleichen Tag nahm die Polizeirichterin Vormerk, dass die Einsprache vom
16. Februar 2018 als zurückgezogen gilt und der Strafbefehl vom 14. Februar 2018 am Tag, an welchem er gesprochen wurde, in Rechtskraft erwachsen ist. A.________ wurde verurteilt,
Kantonsgericht KG Seite 3 von 18 B.________ und dem Verein C.________ eine Parteientschädigung von CHF 9'386.40 für das Einspracheverfahren zu bezahlen. Weiter wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 1'500.- auferlegt. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Philippe Corpataux wurde auf CHF 4'105.70, inkl. MwSt., festgesetzt und A.________ darauf hingewiesen, dass er diesen Betrag dem Staat zurückzuerstatten hat, sobald seine finanzielle Situation es erlaubt (50 2018 13, act. 567 ff.). Dieser Entscheid wurde A.________ am 21. Juni 2019 zugestellt. C. Am 17. Juni 2019 reichte A.________ zwei Arztzeugnisse ein, welche zu Handen seines Arbeitgebers ausgestellt wurden und eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vom Nachmittag des 12. bis am 13. Juni 2019 und am Morgen des 14. Juni 2019 wegen Krankheit attestieren. Diese Einga- be wurde als ein Gesuch um Fristwiederherstellung verstanden. Mit Verfügung vom 18. Juni 2019, zugestellt am 21. Juni 2019, wies die Polizeirichterin das Frist- wiederherstellungsgesuch ab und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten von CHF 200.-. D. Mit nichtunterzeichneter Eingabe vom 1. Juli 2019 erhob A.________ Beschwerde gegen die Verfügungen vom 13. und 18. Juni 2019. Er beantragt namentlich unter Kostenfolge deren Aufhe- bung, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (vorsorgliche Massnahmen), den Ausstand des Gerichts des Broyebezirks sowie eine Genugtuung von CHF 5'000.-. In der Folge unterzeichnete er seine Eingabe innert der hierfür angesetzten Frist. Am 11. Juli 2019 reichte A.________ eine ergänzende Beschwerde gegen die Ziffern 2 (Parteient- schädigung) und 3 (Verfahrenskosten) des Dispositivs der Verfügung der Polizeirichterin vom
13. Juni 2019 ein und beantragte unter Kostenfolge deren Aufhebung und die Feststellung der Verletzung seines rechtlichen Gehörs, subsidiär die Zurückweisung an die erste Instanz zur neuen Entscheidung. Am 16. Juli 2019 informierte die Instruktionsrichterin der Strafkammer A.________, dass der Straf- befehl vom 14. Februar 2018 noch nicht rechtskräftig ist, soweit er gegen die Verfügungen vom 13. und 18. Juni 2019 Beschwerde erhoben hat, so dass keine vorsorglichen Massnahmen (aufschie- bende Wirkung) anzuordnen sind. Mit Schreiben vom 19. Juli 2019 schloss die Polizeirichterin auf Abweisung der Beschwerde vom
1. Juli 2019 und auf Nichteintreten der ergänzenden Eingabe vom 11. Juli 2019. Die Staatsanwalt- schaft beantragt mit Schreiben vom 6. August 2019 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Schreiben vom 13. November 2019 informierte die Instruktionsrichterin A.________, die Staatsanwaltschaft sowie B.________ und den Verein C.________, dass die Strafkammer beab- sichtigt, den Entscheid auf Deutsch zu erlassen und setzte eine Frist von 10 Tagen für allfällige Stellungnahmen. Darüber hinaus stellte sie A.________ auf sein Gesuch hin eine Kopie des Proto- kolls vom 13. Juni 2019 zu. Am 15. November 2019 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie darauf verzichtet, eine Stellung- nahme zur Verfahrenssprache einzureichen. B.________ und der Verein C.________ erklärten sich am 25. November 2019 damit einverstan- den, dass der Entscheid auf Deutsch ergeht. A.________ nahm hierzu am 18. Dezember 2019 Stellung.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 18 B.________ und dem Verein C.________ wurde am 20. Januar 2020 die Möglichkeit gegeben, zur ergänzenden Beschwerde vom 11. Juli 2019 Stellung zu nehmen. Sie liessen sich innert der ange- setzten Frist nicht vernehmen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer beantragt, dass das Beschwerdeverfahren auf Deutsch zu führen sei. Das Rechtsmittelverfahren wird grundsätzlich in der Sprache des angefochtenen Entscheids durchgeführt (Art. 115 Abs. 4 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Das erstin- stanzliche Verfahren wurde im Broyebezirk und somit auf Französisch durchgeführt (Art. 115 Abs.
E. 2 Der Beschwerdeführer beantragt weiter die Vereinigung seiner Beschwerde vom 1. Juli 2019 gegen die Verfügungen vom 13. und 18. Juni 2019, seinem Ausstandsgesuch und seiner ergän- zenden Beschwerde vom 11. Juli 2019. Nach Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Straf- verfahren trennen oder vereinen. Vorliegend betreffen die Eingaben des Beschwerdeführers den gleichen Sachverhalt und es werden ähnliche Rügen erhoben. Der Vereinigung der Verfahren steht nichts entgegen.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 18
E. 3 Der Beschwerdeführer beantragt ferner, dass die Privatkläger vom Verfahren ausgeschlossen werden. Er habe sein Konfrontationsrecht noch nicht ausüben können und die Beschwerdeschrift enthalte Argumente, die er in diesem Rahmen den Privatklägern mit Überraschungseffekt entge- gen halten wolle. Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz trifft die notwendigen und unaufschiebbaren verfah- rensleitenden und vorsorglichen Massnahmen (Art. 388 StPO). Ist das Rechtsmittel nicht offen- sichtlich unzulässig oder unbegründet, so stellt sie den anderen Parteien und der Vorinstanz die Rechtsmittelschrift zur Stellungnahme zu (Art. 390 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden beachten namentlich das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren (Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO, vgl. auch Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht oder dies für die Sicherheit von Perso- nen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (Art. 108 Abs. 1 StPO). Eine solche Einschränkung ist jedoch nur mit Zurückhaltung anzuordnen (BGE 139 IV 25 E. 5.5.6-5.5.11; Urteil BGer 1B_303/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.1). Die Beschwerdeschrift vom 1. Juli 2019 enthält keinerlei neue Tatsachen oder Beweismittel. Auch die vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Ziff. 3.9 – 3.11 seiner Beschwerdeschrift stützen sich auf bereits vorhandene Beweismittel ab. So führt er in Ziff. 3.9 aus, die Vorinstanz habe bereits im Frühling 2019 festgestellt, dass B.________ die Vollmacht zur Vertretung des Vereins C.________ im Strafverfahren fehle. Dies ist den Privatklägern jedoch bereits hinlänglich bekannt (vgl. 50 2018 13, act. 436, 451 ff.). In Ziff. 3.10 geht es um Beweismittel, die er offenbar am 13. Juni 2016 einge- reicht hat und somit ebenfalls bereits bekannt sind (vgl. 50 2018 13, act. 282 f.). In Ziff. 3.11 rügt er sodann die Verletzung seiner Privatsphäre durch die Vorinstanz, indem diese der Privatkläger- schaft Angaben über seine Eltern und seinen Zivilstand preisgegeben habe. Diese Informationen sind demnach auch nicht neu, vermögen darüber hinaus eine Konfrontationseinvernahme ohnehin nicht zu vereiteln, weswegen die Privatkläger diesbezüglich nicht vom Verfahren auszuschliessen sind. Es ist daher nicht ersichtlich, welche Argumente die Beschwerdeschrift enthalten soll, die der Beschwerdeführer im Falle der Gutheissung der Beschwerde im Rahmen einer Konfrontationsein- vernahme mit einem Überraschungseffekt der Privatklägerschaft entgegen halten will. Der Beschwerdeführer vermag somit nicht darzulegen, inwiefern die vorliegende Angelegenheit eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs der Privatkläger rechtfertigen würde. Das Gesuch ist demnach abzuweisen.
E. 4 Der Beschwerdeführer ist sodann der Ansicht, dass das Gericht des Broyebezirks in den Ausstand zu treten habe und sämtliche Handlungen und Entscheide des Gerichts aufzuheben und zu wiederholen seien.
E. 4.1 Gemäss Art. 56 Bst. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenomme- nen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die
Kantonsgericht KG Seite 6 von 18 Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwe- cken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begrün- det sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsäch- lich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Allfällige materielle oder prozessuale Rechtsfehler stellen nur dann einen Ausstandsgrund dar, wenn sie besonders krass sind oder ungewöhnlich häufig auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswir- ken. Ansonsten sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen. Das Ausstandsverfahren soll den Parteien nicht dazu dienen, die Art, wie das Verfahren geführt wird, und Zwischenentscheide der Verfahrensleitung anzufechten (BGE 143 IV 69 E. 3.2 mit Hinweisen). Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b–e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstin- stanzlichen Gerichte betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO), d.h. im Kanton Freiburg die Straf- kammer (Art. 64 Bst. c JG). Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Gericht des Broyebezirks voreingenommen sei, da es sich in seiner Verfügung vom 18. Juni 2019 verschiedener Mutmassungen bediene, welche sich keineswegs auf den Sachverhalt abstützten. Es sei in Verletzung der Unschuldsver- mutung von einer für ihn ungünstigen Konstellation ausgegangen, obschon diese Konstellation neben zahlreichen anderen Konstellationen in keiner Weise als wahrscheinlicher gilt. Die Tatsache, dass sich das Bezirksgericht Mutmassungen bediene, ohne zuvor eine Stellungnahme von ihm zum fraglichen Sachverhalt einzuholen, schliesse auf die fehlende Offenheit des Bezirks- gerichts gegenüber der Verteidigung. Schliesslich verhalte sich das Bezirksgericht treuwidrig. Es habe sich während des ganzen Verfahrens geweigert, seine Parteieingaben auf Deutsch zu akzeptieren. Sein Schreiben vom 17. Juni 2019 und die Arztzeugnisse, welche ebenso auf Deutsch verfasst worden seien, habe es akzeptiert, ebenso sein Schreiben vom 27. Juni 2019. Ein solch ambivalentes Verhalten des Gerichts, nachdem es den Fall für abgeschlossen halte, lasse auf eine Feindseligkeit ihm gegenüber im Rahmen des Verfahrens schliessen. Die Polizeirichterin schloss am 19. Juli 2019 auf Abweisung der Beschwerde vom 1. Juli 2019.
E. 4.3 Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist die Verfügung vom 18. Juni 2019 nicht zu bean- standen (vgl. nachstehend E. 5). Darüber hinaus sind fehlerhafte Verfügungen grundsätzlich auf dem Rechtsmittelweg anzufechten und der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, dass die angeblichen Verfahrensfehler von einer derartigen Schwere sind, dass auf die Voreingenommen- heit der Vorinstanz zu schliessen ist. Die Strafkammer hat vielmehr bereits erwogen, die Vorin- stanz habe zu Recht vom Beschwerdeführer verlangt, dass seine Eingaben auf Französisch zu erfolgen haben (Urteil KG FR 502 2019 48 + 71 vom 18. März 2019 E. 7.5; das Bundesgericht trat mit Urteil 1B_226/2019 vom 11. Juli 2019 nicht auf die dagegen erhobene Beschwerde ein), so
Kantonsgericht KG Seite 7 von 18 dass nicht darauf zurückzukommen und der Vorinstanz betreffend die Verfahrenssprache nichts vorzuwerfen ist. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern es eine Feindseligkeit ihm gegenüber darstellen soll, wenn die Vorinstanz dennoch zuletzt seine Eingaben auf Deutsch akzeptiert hat. Das Ausstandsgesuch ist demnach abzuweisen.
E. 5 Der Beschwerdeführer erhebt weiter Beschwerde gegen die Verfügungen vom 13. und 18. Juni 2019 der Polizeirichterin. Diesbezüglich hat er zwei Beschwerdeschriften eingereicht. Eine am
1. Juli 2019 (E. 5.1 ff.) und die andere am 11. Juli 2019 (E. 6).
E. 5.1.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrens- handlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO und Art. 85 Abs. 1 JG). Sie ist innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 385 und Art. 396 Abs. 1 StPO) Die Verfügungen vom 13. und 18. Juni 2019 der Polizeirichterin wurden dem Beschwerdeführer beide am 21. Juni 2019 zugestellt. Die am 1. Juli 2019 eingereichte Beschwerde erfolgte somit fristgerecht. Betreffend den Rückzug der Einsprache und die Fristwiederherstellung enthält sie auch eine Begründung. Hingegen sind die Angaben über die Eltern des Beschwerdeführers und seinen Zivilstand bereits seit langem bekannt und nicht erst seit den Verfügungen vom 13. und 18. Juni 2019 (vgl. F 15 10644, act. 1'000). Der Beschwerdeführer hat bisher keinen Genugtuungsantrag gestellt und dies war entsprechend auch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügungen. Die Strafkammer ist nicht zuständig, um erstinstanzlich über Genugtuungsforderungen zu entscheiden und der Beschwerdeführer legt in keiner Weise dar, inwiefern Art. 429 StPO erfüllt sein soll. Auf die Beschwerde ist somit betreffend die angebliche Verletzung der Privatsphäre und die Genugtuungs- forderung nicht einzutreten.
E. 5.1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
E. 5.1.3 Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grund- sätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).
E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer ist zunächst der Ansicht, dass der Strafbefehl vom 14. Februar 2018 nichtig sei. Dieser sei durch den Rückzug des Strafantrages der Strafkläger ungültig geworden. Der Strafantrag gelte als zurückgezogen, wenn die antragstellende Person den von der Staatsan- waltschaft organisierten Vergleichsverhandlungen fernbleibt. Wie die Vorinstanz im Frühling 2019 selber festgestellt habe, fehlte B.________ die Vollmacht zur Vertretung des Vereins C.________ im Strafverfahren. Im Rahmen der Einvernahme vom 7. Juni 2016, in welcher die Staatsanwalt- schaft einen Vergleich herbeiführen wollte, sei der zweite Strafkläger somit nicht gehörig vertreten gewesen. Somit sei der Strafantrag in Bezug auf den zweiten Strafkläger zurückgezogen worden. Der Strafbefehl sei demnach nichtig, die Voraussetzungen für die Hauptverhandlung daher nicht erfüllt gewesen, womit die Verfügung vom 13. Juni 2019 aufzuheben sei.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 18
E. 5.2.2 Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund kommt namentlich die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 132 II 342 E. 2.1 mit Hinweisen).
E. 5.2.3 Es ist nicht ersichtlich, warum es sich bei der angeblichen Ungültigkeit des Strafantrages um einen besonders schweren und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbaren Mangel handeln soll. Zumal der Beschwerdeführer lediglich geltend macht, dass in Bezug auf einen der beiden Strafkläger kein gültiger Strafantrag vorliege, der Verein C.________ am 15. Mai 2019 bestätigte, dass B.________ zur Einreichung des Strafantrags legitimiert war (50 2018 13, act. 452), und es sich bei der versuchten Nötigung (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 181 StGB) um ein Offizial- delikt handelt. Die angebliche Ungültigkeit des Strafantrages wäre demnach im Einspracheverfah- ren geltend zu machen gewesen (vgl. auch RIEDO, in Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 30 N. 112 ff.).
E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass die Vorinstanz eine angebliche Verletzung von Art. 205 StPO als Grund für den Rückzug der Einsprache vorgebracht habe. Anwendbar sei jedoch Art. 355 Abs. 2 StPO. Die Vorinstanz habe eine von Art. 205 StPO nicht vorgesehene Rechtsfolge statuiert, weshalb die Verfügung aufzuheben sei. Weiter dränge sich aus seinem gesamten Verhal- ten der Schluss auf, dass er an der gerichtlichen Überprüfung festhielt und immer noch festhalte. Es habe somit kein konkludenter Rückzug der Einsprache angenommen werden dürfen. Ausser- dem werde Art. 6 Abs. 1 EMRK durch Art. 356 Abs. 4 StPO verletzt. Ferner sei die Verfügung voreilig gewesen, da beim Bundesgericht drei Anträge um vorsorgliche Massnahmen hängig seien. Er wirft der Vorinstanz überdies vor, pauschal zu behaupten, dass er eine Benachrichtigungsmög- lichkeit gehabt habe. In Verletzung der Unschuldsvermutung werde von einer für ihn ungünstigen Konstellation ausgegangen, während das Arztzeugnis Raum lasse für – je nach Grund der Verhin- derung und Dauer der Behandlung – andere, ebenso plausible Annahmen. Das Arztzeugnis bestä- tige lediglich, dass die Krankheit am Nachmittag des 12. Juni 2019 begann. Weder die Zeit der Konsultation noch deren Dauer oder Grund seien im Arztzeugnis aufgeführt. Diese Umstände hätte die Vorinstanz prüfen und ihm eine Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen müssen, falls sie die Meinung vertrat, dass das Arztzeugnis für Zwecke von Art. 356 Abs. 4 StPO nicht ausreicht. Ausserdem sei sein rechtliches Gehör verletzt worden, da sich die Vorinstanz nicht damit aus- einander gesetzt habe, dass er zu 100% arbeitsunfähig war. Die Arbeitsunfähigkeit schliesse im Übrigen die Verhandlungsunfähigkeit nicht aus, im Gegenteil weise sie sogar daraufhin. Das Arzt- zeugnis sei vom Notfallarzt standardmässig für den Arbeitgeber ausgestellt worden. Die Vorinstanz hätte eine Nachfrist einräumen müssen, um ein exakteres Arztzeugnis einzuholen, in welchem der behandelnde Arzt die Verhandlungsfähigkeit explizit bestätigt oder ausschliesst. Ausserdem handle es sich beim Kantonsspital um eine öffentlich-rechtliche Anstalt, ist somit Teil des Staates, welchem die Vorinstanz vollen Glauben zu schenken hat. Weiter verkenne die Vorinstanz, dass seine Rolle während der Hauptverhandlung nicht nur jene des Beschuldigten, sondern auch des Verteidigers gewesen sei, was ohne Weiteres Arbeit darstelle. Ferner sei sein persönliches Erscheinen verlangt worden, womit ihm nicht vorgehalten werden könne, dass er sich nicht habe vertreten lassen. Darüber hinaus könne nicht ernsthaft behauptet werden, dass eine Vertretung am Vortag der Hauptverhandlung hätte organisiert werden können. In der Verfügung vom 6. Juni 2019
Kantonsgericht KG Seite 9 von 18 habe die Vorinstanz selber bestätigt, dass die Vertretung nicht ohne vorhergehenden Kontakt mit ihm effektiv ausgeübt werden könne. Schliesslich habe die Vorinstanz mit dieser Verfügung selber den Zustand herbeigeführt, dass er während der Hauptverhandlung ohne Rechtsvertretung war.
E. 5.3.2 Nach Art. 356 Abs. 4 StPO gilt die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen, wenn die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sie sich auch nicht vertreten lässt. Hat die Verfahrensleitung die beschuldigte Person zum persönli- chen Erscheinen verpflichtet, gilt die Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO nach der Recht- sprechung auch, wenn diese der Hauptverhandlung fernblieb und lediglich deren Rechtsanwalt zur Verhandlung erschien (Urteil BGer 6B_1201/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bzw. dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen des Betroffenen abhängt, ob er diesen akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will. Angesichts dieser fundamentalen Bedeutung des Einspracherechts darf ein konklu- denter Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, er verzichte mit seinem Desinte- resse am weiteren Gang des Strafverfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz. Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich der Beschuldigte der Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzich- tet. Zu verlangen ist daher, dass der Betroffene hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihm verständlichen Weise belehrt wird (Art. 201 Abs. 2 lit. f StPO). Vorbehal- ten bleiben Fälle rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (Urteile BGer 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4.5.1 ff.; 6B_801/2019 vom 21. November 2019 E. 1.1.1, zur Publikation vorgesehen; 6B_1201/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1; BGE 140 IV 82 E. 2.3; 142 IV 158 E. 3.1 ff.; je mit Hinweisen). Als allgemeiner Rechtsgrundsatz gilt das Rechtsmissbrauchsverbot in der ganzen Rechtsordnung mit Einschluss des öffentlichen Rechts sowie des Prozess- und Vollstreckungs- rechts. Es bildet Bestandteil des schweizerischen Ordre public und ist von jeder Instanz von Amtes wegen anzuwenden. Die Geltendmachung eines Rechts ist missbräuchlich, wenn sie im Wider- spruch zu einem früheren Verhalten steht und dadurch erweckte berechtigte Erwartungen enttäuscht. Widersprüchliches Verhalten kann aber auch ohne Enttäuschung berechtigter Erwar- tungen in einer gegenwärtigen, in sich völlig unvereinbaren und darum widersprüchlichen Verhal- tensweise gesehen werden. Missbräuchlich ist ferner die Rechtsausübung, die ohne schützens- wertes Interesse erfolgt oder zu einem krassen Missverhältnis berechtigter Interessen führen würde. Rechtsmissbrauch liegt auch vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die nicht in dessen Schutzbereich liegen (Urteil BGer 6B_720/2015 vom 5. April 2016 E. 9.3.3 mit Hinweisen). Nach Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung der Frist verlangen, wenn sie diese versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Abs. 2). Nach der Rechtsprechung ist die Frist nur wiederherzustellen, wenn die Person objektiv oder subjektiv nicht in der Lage war, selber zu handeln oder eine dritte Person damit zu beauftra- gen, in ihrem Namen innert Frist zu handeln (Urteil BGer 6B_538/2014 vom 8. Januar 2015 E. 2.2
Kantonsgericht KG Seite 10 von 18 mit Hinweis). Die Rechtskraft eines strafrechtlichen Urteils darf nicht leicht durchbrochen werden. Bei Versäumnis gesetzlicher Fristen sind strengere Anforderungen zu stellen. Ein Krankheitszu- stand bildet, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmög- licht, ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis. Doch muss die Erkrankung derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder einen Dritten mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Dass es sich so verhält, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerken- nung eines Hindernisses nicht genügt. Bei der Beurteilung, ob die Person unverschuldeterweise nicht in der Lage war, zu handeln, kommt es auf den Zeitpunkt des Krankheitseintritts und dessen Ausmass an (Urteile BGer 6B_1039/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.2; 1B_741/2012 vom
14. Januar 2013 E. 3; je mit Hinweisen). Hingegen kommt die Fristwiederherstellung nicht in Frage, wenn die Partei oder ihre Rechtsvertretung darauf verzichtet hat, zu handeln, sei es aus einem bewussten Entscheid, einem Fehler oder einer – evtl. fehlerhaften – Beratung eines Dritten (BGE 143 I 284 E. 1.3 mit Hinweisen).
E. 5.3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz in der Verfügung vom 13. Juni 2019 nicht auf Art. 205 StPO abstützte, sondern korrekterweise auf Art. 356 Abs. 4 StPO. Im Übrigen hätte selbst wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung den falschen Gesetzesartikel zitiert hätte, dies nichts daran geändert, dass die von ihr erwogene Rechtsfolge gesetzlich vorge- sehen ist, wenn auch in einer anderen Bestimmung. Weiter setzt sich der Beschwerdeführer, welcher Jurist ist, in seiner Beschwerde eingehend mit Lehre und Rechtsprechung zu Art. 356 Abs. 4 StPO auseinander, ohne zu behaupten, dass er die Vorladung für die Verhandlung vom 13. Juni 2019 nicht erhalten habe (vgl. auch die nachstehen- den Erwägungen) oder ihm die Konsequenzen eines unentschuldigten Fernbleibens von der Verhandlung vom 13. Juni 2019 nicht vollkommen bewusst gewesen seien (vgl. Urteil BGer 6B_785/2018 vom 15. Oktober 2018 E. 8). Nicht weiter einzugehen ist auf die Frage der fehlenden Vertretung anlässlich der Verhandlung. Gemäss der Vorladung wurde sein persönliches Erscheinen verlangt, womit die Vertretung nicht genügt hätte. Es ist allerdings treuwidrig, wenn der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, dass er keinen Verteidiger mehr hatte, nachdem er den Kontakt zum notwendigen Verteidiger verwei- gert und auch keinen Wahlverteidiger genannt hatte (vgl. E. 5.5.3). Hingegen ist fraglich, ob aus seinem Verhalten tatsächlich abgeleitet werden kann, dass er die Einsprache gegen den Strafbefehl zurückziehen wollte. Er beantragte sowohl bei der Strafkammer als auch beim Bundesgericht vorsorgliche Massnahmen mit Blick auf die Verhandlung vom
13. Juni 2019. Bereits am 23. Mai 2019 beantragte er bei letzterem, dass seiner Beschwerde betreffend die notwendige Verteidigung die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, da ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe, wenn die Verhandlung vom 13. Juni 2019 durchgeführt werde. Im Rahmen einer weiteren Beschwerde an das Bundesgericht beantragte er am 29. Mai 2019 ebenfalls, dass die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Bezirksgericht anzuweisen sei, sämtliche Verfahrenshandlungen für die Zeit des Beschwerdeverfahrens zu unterlassen. Am
E. 5.4.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die Inkraftsetzung des Strafbefehls den Untergang des Anspruchs des Staates auf die Verfolgung der Strafklägerseite wegen falscher Anschuldigung und Urkundenfälschung bzw. –unterdrückung zu seinem Nachteil zur Folge habe. Dabei handle es sich um Offizialdelikte, auf deren Verfolgung der Staat einen Anspruch habe. Die
Kantonsgericht KG Seite 12 von 18 Staatsanwaltschaft habe die diesbezüglich am 13. Juni 2016 eingereichten Beweise nicht über- setzt, weswegen der entsprechende Verdacht noch nicht habe festgestellt werden können. Sollte aber der Strafbefehl in Kraft treten, würde dies res iudicata betreffend die falsche Sachverhaltsfest- stellung und dessen rechtswidrige Würdigung schaffen. Die Strafklägerseite würde somit anstatt selber verurteilt zu werden, das Justizsystem für ihre rechtswidrigen Zwecke missbrauchen.
E. 5.4.2 Der Beschwerdeführer hat bereits am 3. September 2016 eine Strafanzeige gegen B.________ und Rechtsanwalt E.________ wegen verschiedener Delikte insbesondere auch wegen Ehrverletzung eingereicht. Diesbezüglich erliess die Staatsanwaltschaft am 20. Juni 2018 eine Nichtanhandnahmeverfügung, welche mit Entscheid vom 12. Dezember 2018 der Strafkam- mer bestätigt wurde (502 2018 138, 139, 140, 141). Es ist somit nicht darauf zurückzukommen. Selbst wenn nicht bereits über die angeblichen Delikte befunden worden wäre, bestünde immer noch die Möglichkeit einer Revision gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. c StPO, womit dies den angefoch- tenen Verfügungen nicht entgegensteht.
E. 5.5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, dass ihm die Kosten für die notwendige Vertei- digung auferlegt wurden. Die Bestellung der notwendigen Verteidigung seitens der Vorinstanz sei fehlerhaft bzw. unnötig gewesen, was diese selber mit Verfügung vom 6. Juni 2019 anerkenne. Als Grund für die notwendige Verteidigung habe die Vorinstanz im Februar 2019 vorgebracht, dass er der französischen Sprache nicht mächtig sei. Die Aufhebung der notwendigen Verteidigung mit Verfügung vom 6. Juni 2019 fusse aber auf der Annahme, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Verteidiger und ihm gestört worden sei. In diesem Fall hätte die Vorinstanz die amtliche Verteidigung einer anderen Person übertragen müssen, weil er gemäss der Vorinstanz weiterhin nicht der französischen Sprache mächtig sei. Durch die Nichtübertragung der amtlichen Verteidi- gung anerkenne die Vorinstanz, dass sie die Nichtbeherrschung der französischen Sprache in der Tat nicht als Grund für die notwendige Verteidigung betrachte. Damit habe auch ursprünglich kein Grund für die amtliche Verteidigung vorgelegen, weshalb sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der amtlichen Verteidigung unnötig und vom Kanton zu tragen seien.
E. 5.5.2 Nach Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat. Diese müssen bei objektiver Betrachtungsweise schon im Voraus unnötig oder fehlerhaft sein. Die angefallenen Kosten sind in diesem Fall nicht mehr adäquate Folge der Straftat. Das ist beispielsweise der Fall wenn eine Behörde einen materiell- oder verfahrensrechtlichen Verstoss begangen hat, der im Rechtsmittelverfahren korrigiert werden muss, oder wenn wegen Formfeh- lern Verfahrenshandlungen wiederholt werden müssen (Urteil BGer 6B_1255/2016 vom 24. Mai 2017 E. 1.3 mit Hinweisen).
E. 5.5.3 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Februar 2019 der Polizei- richterin ein notwendiger Verteidiger bestellt. Dies weil er sämtliche Eingaben auf Deutsch einge- reicht und erklärt hat, Französisch nicht zu beherrschen. Die Privatkläger seien ihrerseits von einem Anwalt vertreten, welcher an der Hauptverhandlung plädieren wird betreffend die umstritte- nen strafrechtlichen Aspekte und die Zivilforderung, welche zum jetzigen Zeitpunkt hoch erscheine. Es sei angebracht, dass sich der Beschwerdeführer ebenfalls mündlich dazu wird äussern können, was jedoch auf Französisch zu geschehen habe und eine Übersetzung zu aufwändig sein würde.
Kantonsgericht KG Seite 13 von 18 Auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde trat die Strafkammer mit Entscheid vom 2. April 2019 nicht ein (502 2019 73 + 91). Das Bundesgericht trat auf die hiergegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 11. Juli 2019 ebenfalls nicht ein (1B_252/2019). Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 widerrief die Vorinstanz auf Gesuch des notwendigen Verteidigers vom 5. Juni 2019 das Mandat, da kein Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Beschwerde- führer habe hergestellt werden können. Weiter führte sie aus, dass der notwendige Verteidiger mittlerweile die Eingaben des Beschwerdeführers übersetzt habe und nur noch die Aussagen an der Verhandlung vom 13. Juni 2019 zu übersetzen seien. An der Verhandlung werde eine Über- setzerin anwesend sein, wodurch die Rechte des Beschwerdeführers gewahrt sein sollten. Die Anordnung der notwendigen Verteidigung sei im Übrigen auch durch die angekündigten Zivilforde- rungen gerechtfertigt gewesen, welche sehr hoch ausgefallen seien. Diese seien nun im Rahmen des Verfahrens reduziert worden. Betreffend die Waffengleichheit, welche durch die Anordnung der notwendigen Verteidigung sichergestellt werden sollte, sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer kategorisch gegen die notwendige Verteidigung wehrte und auch keinen Wahl- verteidiger genannt hat. Die Voraussetzungen für die notwendige Verteidigung seien damit nicht mehr gegeben. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers gab es demnach mehrere Gründe für die Anordnung der notwendigen Verteidigung, welche jedoch im Laufe des Verfahrens grösstenteils dahinfielen, womit die Verteidigung insgesamt nicht mehr notwendig war. Darüber hinaus wurde auf seine Beschwerden betreffend die Anordnung der notwendigen Verteidigung nicht eingetreten. Diese war gerechtfertigt und der Beschwerdeführer hat auch die entsprechenden Kosten zu tragen, sobald es seine finanzielle Situation erlaubt. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen. 6. Der Beschwerdeführer wehrt sich sodann in seiner Beschwerde vom 11. Juli 2019 gegen die Auferlegung einer Parteientschädigung an die Privatklägerschaft (E. 6.1 und 6.2). Ausserdem rügt er, dass den Privatklägern keine Verfahrenskosten auferlegt wurden (E. 6.3). 6.1. 6.1.1. Gemäss der Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 13. Juni 2019 war betreffend die Parteientschädigung im Sinne von Art. 433 StPO innert 20 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung Berufung zu erheben. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 21. Juni 2019 zugestellt. Seine Rechtsmitteleingabe erfolgte am 11. Juli 2019 und somit innerhalb der Frist gemäss der Rechtsmittelbelehrung. Die Berufung ist jedoch nur zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Nach Art. 80 Abs. 1 StPO ergehen Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollektivbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung. Die Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens bleiben vorbehalten. Nach Art. 81 Abs. 3 Bst. a StPO spricht sich ein Urteil inhaltlich zur tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens aus, enthält die Begründung der Sank- tionen, der Nebenfolgen sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Urteilsdispositiv
Kantonsgericht KG Seite 14 von 18 gemäss Art. 81 Abs. 4 Bst. b StPO umfasst im Sinne einer Zusammenfassung der zentralen Punk- te den Entscheid über Schuld und Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie allfällige Zivilklagen. Als Urteile gelten demnach nur solche Sachentscheide, in denen umfassend über Schuld oder Unschuld, bei einem Schuldspruch über die Sanktion und die Nebenfolgen entschie- den wird (BGE 141 IV 396 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Verfügung vom 13. Juni 2019 befasst sich nicht mit Schuld oder Unschuld des Beschwerde- führers. Es handelt sich somit nicht um ein Urteil, womit auch nicht die Berufung offensteht, sondern die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO, wobei die Beschwerdefrist 10 Tage beträgt (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2019 erfolgte demnach verspätet. 6.1.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen den Parteien aus unrichtiger Rechtsmittelbelehrung allerdings keine Nachteile erwachsen. Diesen Schutz kann eine Prozess- partei nur dann beanspruchen, wenn sie sich nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechts- mittelbelehrung verlassen durfte. Wer die Unrichtigkeit erkannte oder bei gebührender Aufmerk- samkeit hätte erkennen können, kann sich nicht darauf berufen, wobei allerdings nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwalts eine unrichtige Rechtsmittelbe- lehrung aufzuwiegen vermag. Der Vertrauensschutz versagt zudem nur dann, wenn der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung für den Rechtsuchenden bzw. seinen Rechtsvertreter allein schon durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung ersichtlich gewesen wäre. Wann der Prozesspartei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, eine als grob zu wertende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach ihren Rechtskenntnissen. Ist sie rechtsunkundig und auch nicht rechtskundig vertreten, darf sie nicht der anwaltlich vertretenen Partei gleichgestellt werden, es sei denn, sie verfüge namentlich aus früheren Verfahren über einschlägige Erfahrungen. Eine Überprüfung der in der Rechtsmittel- belehrung enthaltenen Angaben kann von einer Prozesspartei im Übrigen nur dann verlangt werden, wenn diese über die Kenntnisse verfügt, die es ihr überhaupt ermöglichen, die massge- bende Gesetzesbestimmung ausfindig zu machen und gegebenenfalls auszulegen (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 f. mit Hinweisen). Vorliegend konnte die falsche Rechtsmittelbelehrung nicht allein schon durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung bemerkt werden. Ausserdem wird in der Verfügung vom
E. 8 Juni 2019 wandte er sich noch einmal an das Bundesgericht und beantragte, dass die vorsorgli- chen Massnahmen superprovisorisch anzuordnen und das Bezirksgericht anzuweisen sei, die Hauptverhandlung vom 13. Juni 2019 zu vertagen und das Strafverfahren bis zur Rechtskraft der Beschwerde zu sistieren. In seinen Urteilen vom 11. Juli 2019 hielt das Bundesgericht fest, dass die Gesuche um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden seien (Urteile 1B_226/2019
Kantonsgericht KG Seite 11 von 18 und 1B_252/2019 jeweils E. 2). Der Beschwerdeführer hat schliesslich auch am 1. Juni 2019 im Rahmen eines gegen die Polizeirichterin hängigen Ausstandsverfahrens bei der Strafkammer vorsorgliche Massnahmen beantragt. Er war der Ansicht, dass ihm ein nicht wieder gutzumachen- der Nachteil entstehe, wenn die Verhandlung vom 13. Juni 2019 durchgeführt werde, bevor über sein Ausstandsgesuch entschieden sei. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wurde mit Entscheid vom 4. Juni 2019 abgewiesen (502 2019 173). Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers geht somit vor allem hervor, dass er die Verhandlung vom 13. Juni 2019 verschieben lassen wollte. Daran hatte er auch ein Interesse, da am 11. August 2019 die Verfolgungsverjährung betreffend die üble Nachrede eingetreten wäre (Art. 178 Abs. 1 StGB). Umso auffälliger ist, dass er, nachdem keines seiner vier Gesuche um vorsorgliche Mass- nahmen gutgeheissen wurde, angeblich genau vom Nachmittag des 12. Juni 2019 bis am Morgen des 14. Juni 2019 krank war und nicht an der Verhandlung vom 13. Juni 2019 teilnehmen konnte. Der Beschwerdeführer liefert darüber hinaus keine Erklärung, inwiefern es ihm durch die angebli- che Krankheit nicht möglich war, an der Verhandlung teilzunehmen oder seine krankheitsbedingte Abwesenheit zumindest per Telefon oder E-Mail kurz mitzuteilen, sondern wirft der Vorinstanz pauschal vor, dass das Arztzeugnis Raum für andere "Konstellationen" lasse und führt selber aus, dass weder Zeit der Konsultation noch deren Dauer oder Grund im Arztzeugnis aufgeführt sind. Es wäre allerdings seine Aufgabe gewesen, darzulegen, welche dieser anderen "Konstellationen" denn genau vorgelegen hat bzw. zumindest glaubhaft zu machen, dass es ihm nicht möglich war, an der Verhandlung teilzunehmen. Die Vorinstanz hatte ihm diesbezüglich keine Nachfrist anzuset- zen. Auch hat diese sehr wohl beachtet, dass er gemäss den eingereichten Arztzeugnissen im Zeitpunkt der Verhandlung zu 100% arbeitsunfähig war. Sie erwog jedoch hierzu, dass die Arzt- zeugnisse nichts über Fähigkeit an der Verhandlung teilzunehmen aussagen. Argumentation die der Beschwerdeführer im Übrigen auch verstanden hat, rügt er doch, dass die Arbeitsunfähigkeit die Verhandlungsunfähigkeit nicht ausschliesse, sondern darauf hinweise. Zusammen mit der Vorinstanz – und den eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers – ist jedoch festzuhalten, dass sich das Arztzeugnis in keiner Weise dazu äussert, ob es dem Beschwerdeführer möglich war, an der Verhandlung teilzunehmen oder nicht. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Arztzeugnis lediglich um eine Parteibehauptung handelt, selbst wenn es von einer öffentlich-recht- lichen Anstalt ausgestellt wurde. Im Übrigen wird dem Beschwerdeführer in den angefochtenen Verfügungen betreffend die Säumnis kein strafbares Verhalten vorgeworfen, weshalb nicht ersicht- lich ist, inwiefern die Unschuldsvermutung zur Anwendung kommen soll. Der Beschwerdeführer hat somit in keiner Weise glaubhaft gemacht, dass es ihm nicht möglich war, an der Verhandlung teilzunehmen. Aufgrund seines Verhaltens, der kurz bevorstehenden Verfolgungsverjährung und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar der Ansicht war, dass das Bundesgericht noch im Nachhinein vorsorgliche Massnahmen betreffend die Verhand- lung aussprechen könnte, ist davon auszugehen, dass er absichtlich nicht an der Verhandlung teil- genommen hat. Die Verfügungen vom 13. und 18. Juni 2019 sind somit betreffend die Rückzugs- fiktion und die Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs nicht zu beanstanden, womit die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.
E. 13 Juni 2019 ausgeführt, dass die Entschädigung gemäss Art. 433 StPO infolge einer strafrechtli- chen Verurteilung geschuldet ist, womit die Rechtsmittelbelehrung der Berufung nicht mehr abwe- gig erscheint. Darüber hinaus besteht betreffend Kostenentscheide zumindest teilweise tatsächlich eine Spaltung des Rechtsmittelweges (vgl. BGE 139 IV 199). Es ist somit nicht von einer groben prozessualen Unsorgfalt des Beschwerdeführers auszugehen. Ihm darf demnach aus der falschen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen, womit auf die Beschwerde betreffend die Parteientschädigung nach Art. 433 StPO einzutreten ist. 6.2. 6.2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe die Verfügung vom 13. Juni 2019 ohne Einholung seiner Stellungnahme zu den Entschädi- gungsforderungen erlassen. Weiter würden sich die Positionen vom 19. Februar bis 29. Juni 2018 in der Faktura vom 12. Juni 2019 auf Aufwendungen beziehen, welche den Privatklägern im Zusammenhang mit seinem Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwaltschaft entstanden seien.
Kantonsgericht KG Seite 15 von 18 Diese hätten im Rahmen des Ausstandsverfahrens geltend gemacht werden müssen. Auch die Kosten im Zusammenhang mit seinem Ausstandsgesuch gegen das Bezirksgericht, gegen die Bestellung der notwendigen Verteidigung und seiner Beschwerde zwecks Einstellung des Verfah- rens hätten gegenüber dem Strafverfahren 50 2018 13 eigenständige Verfahren ausgelöst und könnten nicht geltend gemacht werden. Ausserdem gehe aus der Faktura vom 12. Juni 2019 weder die Angemessenheit der Entschädigung noch die Notwendigkeit der Aufwendungen hervor. Es sei nicht erwiesen, dass tatsächlich sieben Personen am Fall gearbeitet hätten, was auch nicht notwendig gewesen sei. Im Übrigen sei Sekretariatsarbeit bereits im Honorar des Rechtsanwalts inbegriffen. Auch könnten sich die Privatkläger einer Faktura mit gefälschtem Inhalt bedienen, um sich unrechtmässig zu bereichern. Als Beispiel dafür diene die Position vom 9. Januar 2019, welche mit einem Antrag von ihm begründet werde. Aus dieser Zeit bestehe jedoch kein Antrag von ihm. Ausserdem habe die Vorinstanz den Stundenansatz der Personen 5 bis 7 der Faktura von CHF 150.- unzulässigerweise auf CHF 250.- erhöht. Es seien ihm weiter die Kosten betreffend die Zivilforderungen auferlegt worden, obwohl diese nicht gutgeheissen worden seien. Ferner habe er weder die Kosten für die fehlerhaften Verfahrenshandlungen der Privatkläger noch der Vorin- stanz zu tragen. So habe er weder für die Kosten betreffend die Nachreichung einer Vollmacht durch die Privatkläger noch für deren Aufwendungen im Zusammenhang mit der Behandlung seiner Stellungnahme vom 19. [recte: 18.] Januar 2019 aufzukommen, da diese den Privatklägern gar nicht erst hätte zugestellt werden dürfen. Die Privatkläger verlangten am 13. Juni 2019 für das Einspracheverfahren eine Entschädigung von CHF 10'389.60 inkl. Auslagen von CHF 15.30 und 7.7% MwSt. von CHF 742.80 für einen Aufwand von 34.8h, wobei sie einen Stundentarif von CHF 350.- für Rechtsanwälte und CHF 150.- für Anwaltspraktikanten und Juristen geltend machten. Die Vorinstanz hat hingegen die geltend gemachten 34.8h gesamthaft zu einem Stundentarif von CHF 250.- berechnet und den Privatklägern eine Entschädigung von CHF 9'386.40 inkl. Auslagen von CHF 15.30 und 7.7% MwSt. von CHF 671.10 zugesprochen. 6.2.2. Nach Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Dies ist der Fall, wenn die beschuldigte Person verurteilt und/oder die Zivilklage gutgeheissen wird (Urteil BGer 6B_965/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 3.1.1). Die Privatkläger- schaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Abs. 2). Dabei ist für jede Prozessphase getrennt zu prüfen, welche Partei obsiegte bzw. unterlag (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2; Urteil BGer 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.4; je mit Hinweisen). Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren. Ausschliesslich mit der Zivilklage zusammenhängende Anwaltskosten oder anderweitige Auslagen der Privatklägerschaft, die einzig den Zivilpunkt betreffen, sind im Falle der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg nicht im Strafverfahren zu entschädigen. Die Privatklägerschaft muss ihre diesbezüglichen Aufwendungen mit der Zivilforderung geltend machen. Die exakte Abgrenzung der Anwaltskosten im Strafpunkt von denjenigen im Zivilpunkt kann sich als schwierig erweisen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO nach Ermessen festgesetzt wird (BGE 139 IV 102 E. 4.1 und 4.4 f.).
Kantonsgericht KG Seite 16 von 18 Gemäss Art. 75a Abs. 2 des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) werden die als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare und Anwaltsauslagen nach einem Stundentarif von CHF 250.- festgesetzt. In Fällen, die eine besondere Komplexität aufweisen oder besondere Fachkenntnisse erfordern, kann der Stundenansatz jedoch bis auf CHF 350.- angeho- ben werden. 6.2.3. Es kann offenbleiben, ob das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. Eine allfällige Verletzung wird im vorliegenden Verfahren geheilt. Es ist nicht ersichtlich, warum nicht glaubhaft sein soll, dass sämtliche in der Kostennote aufge- führten Personen tatsächlich an dem Fall gearbeitet haben. Zumal zwei der vier Anwälte offen- sichtlich lediglich kurze Stellvertretungshandlungen vorgenommen haben (0.33h bzw. 0.25h Aufwand). Bei der Position vom 9. Januar 2019 handelt es sich sodann um Aufwand, welcher im Zusammenhang mit der Prüfung der verschiedenen Entscheiden und Anträgen des Beschwerde- führers und nicht eines einzelnen Antrags von ihm an diesem Datum entstanden ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Kostennote gefälscht sein könnte. Weiter hat die Strafkammer bereits entschieden, dass der Beschwerdeführer seine Rügen betreffend die Zustellung seiner Eingabe vom 18. Januar 2019 im Rahmen einer allfälligen Berufung gegen das Urteil der Polizei- richterin vorzutragen haben wird (Urteil 502 2019 48 + 71 vom 18. März 2019 E. 7.4; das Bundes- gericht trat mit Entscheid 1B_226/2019 vom 11. Juli 2019 auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht ein). Der Beschwerdeführer hat auf diesen Rechtsschutz verzichtet, indem er nicht zur Verhandlung erschienen ist. Darüber hinaus ist es schwierig zu bestimmen, welche Kosten genau im Zusammenhang mit seiner Eingabe vom 18. Januar 2019, anderen angeblichen Verfahrensfehlern oder anderen parallel laufenden (Rechtsmittel-)Verfahren entstanden sind. Die Kostennote braucht jedoch ohnehin nicht betreffend jede einzelne Position analysiert zu werden, da die Entschädigung gemäss Art. 433 StPO nach Ermessen und aufgrund der fehlerhaften Berechnung der Vorinstanz neu festzusetzen ist. Obwohl in der Verfügung vom 13. Juni 2019 nicht über die Zivilforderungen der Privatkläger entschieden wurde, womit diese keinen Anspruch auf Ersatz ihrer diesbezüglichen Aufwendungen hat, sprach die Vorinstanz nämlich eine Entschädi- gung für sämtliche Aufwendungen und dies zu einem Stundentarif von CHF 250.- für alle am Fall beteiligten Person zu. Dies ist unzulässig. Die Zivilforderungen machen einen grossen Teil des in der Kostennote aufgelisteten Aufwandes der beiden Rechtsanwälte selber aus (vgl. insbesondere der Aufwand vom 15. April 2019 bis 6. Mai 2019 und 10. Juni 2019). Ferner reichten die Privatklä- ger lediglich eine Stellungnahme betreffend den Zivilpunkt ein und äusserten sich kaum zum Straf- punkt. Es ist somit davon auszugehen, dass auch die Vorbereitung für die Verhandlung und das Plädoyer hauptsächlich den Zivilpunkt betroffen haben. Weiter ist zu berücksichtigen, dass fast 13h von Anwaltspraktikanten bzw. Juristen ohne Anwaltspatent erbracht wurden, wobei es sich grösstenteils um Telefongespräche und Korrespondenz gehandelt hat. Dieser Aufwand kann nicht einfach vollumfänglich zu einem Stundentarif von CHF 250.- berücksichtigt werden. Die angemes- sene Entschädigung der Privatkläger ist somit neu festzusetzen. Dabei kann zusammen mit der Vorinstanz von einem Stundentarif von CHF 250.- ausgegangen werden. Für die Kenntnisnahme der Einsprache, der Besprechung mit der Klientschaft, des Studiums der Akten inkl. der Eingaben des Beschwerdeführers, der Vorbereitung für die Verhandlung betreffend den Strafpunkt, der Verhandlung sowie die Besprechung der Verfügung vom 13. Juni 2019 mit der Klientschaft erscheint ein Aufwand von 15h, ausmachend CHF 3'750.-, angemessen. Dieser Betrag ist um CHF 500.- für die notwendige Korrespondenz und Telefongespräche zu erhöhen (Art. 67 Abs. 1 JR). Hinzu kommen die Auslagen von CHF 15.30 und die Reiseentschädigung von CHF 285.- (114
Kantonsgericht KG Seite 17 von 18 km x CHF 2.50; Art. 77 Abs. 1 und 3 JR). Dies ergibt CHF 4'550.30 zzgl. 7.7% MwSt. von CHF 350.35. 6.3. 6.3.1. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Privatkläger gemäss Art. 427 Abs. 1 Bst. b und c StPO die Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der Zivilklage zu tragen haben. Ob der Beschwerdeführer diesbezüglich ebenfalls von einer Rechtsmittelfrist von 20 Tagen ausgehen durfte, obwohl sich die entsprechende Rechtsmittelbelehrung gemäss dem Wortlaut lediglich auf die Entschädigung nach Art. 433 StPO bezog, kann offenbleiben. 6.3.2. Gemäss Art. 427 Abs. 1 StPO können der Privatklägerschaft die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird (Bst. a), wenn die Privatklägerschaft die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückzieht (Bst. b) oder wenn die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird (Bst. c). 6.3.3. Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten global auf CHF 1'500.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Verfahren wurde weder eingestellt noch der Beschwerdeführer freigesprochen. Ausserdem haben die Privatkläger ihre Forderung zwar reduziert, aber keines- wegs zurückgezogen, womit auch Bst. b nicht zur Anwendung kommt. Hingegen wurden sie auf den Zivilweg verwiesen. Allerdings ist nicht ersichtlich, welche Kosten durch die Zivilklage genau verursacht worden sein sollen. So haben die Privatkläger keine Beweisanträge gestellt und es wurden keine Verfahrenshandlungen speziell betreffend die Zivilklage vorgenommen. Die Festset- zung der Verfahrenskosten auf CHF 1'500.- erscheint angemessen. Die Beschwerde ist somit diesbezüglich abzuweisen. 7. 7.1. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde teilweise gutge- heissen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Beschwerdeführer sind demnach ¾ und dem Staat Freiburg ¼ der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'200.- (Gerichtsgebühr: CHF 1'000.-; Ausla- gen: CHF 200.-) aufzuerlegen. 7.2. Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, die Privatklägerschaft hat sich lediglich kurz zur Verfahrenssprache geäussert und es wurden keine Anträge auf Parteientschädigung gestellt (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO). Es ist demnach keine Parteientschädigung zu sprechen. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG Seite 18 von 18 Die Kammer erkennt: I. Die Verfahren 502 2019 207, 209, 211 und 226 werden vereinigt. II. Das Gesuch um Ausschluss der Strafkläger vom Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. III. Das Gesuch um Ausstand des Gerichts des Broyebezirks wird abgewiesen. IV. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Ziff. 2 der Verfügung vom 13. Juni 2019 der Polizeirichterin des Broyebezirks wird abge- ändert und lautet neu wie folgt:
2. En application de l'art. 433 al. 1 CPP, A.________ est condamné à verser à B.________ et à l'association C.________ le montant de CHF 4'550.30, TVA en sus par CHF 350.35 (7.7%), à titre de juste indemnité pour les dépenses obligatoires occasionnées par la procédure d'opposition. [2. A.________ wird gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO verpflichtet, B.________ und dem Verein C.________ einen Betrag von CHF 4'550.30 zzgl. 7.7% MwSt. von CHF 350.35 als angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Einspracheverfah- ren zu bezahlen.] Die Verfügungen vom 13. Juni 2019 und vom 18. Juni 2019 der Polizeirichterin des Broyebe- zirks werden in den übrigen Ziffern bestätigt. V. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'200.- (Gerichtsgebühr: CHF 1'000.-; Auslagen: CHF 200.-) werden zu ¾ A.________ und ¼ dem Staat Freiburg auferlegt. VI. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. VII. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
E. 17 Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 12. Februar 2020/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2019 207, 209, 211, 226 Urteil vom 12. Februar 2020 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Beschwerdeführer und Gesuchsteller gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin B.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Rouiller C.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Rouiller und GERICHT DES BROYEBEZIRKS, Gesuchsgegner Gegenstand Ausstand (Art. 56 ff. StPO), Rückzugsfiktion (Art. 356 Abs. 4 StPO), Fristwiederherstellung (Art. 94 StPO), Parteientschädigung (Art. 433 StPO), Diverses Ausstandsgesuch vom 1. Juli 2019 betreffend das Gericht des Broyebezirks Beschwerden vom 1. und 11. Juli 2019 gegen die Verfügungen der Polizeirichterin des Broyebezirks vom 13. und 18. Juni 2019
Kantonsgericht KG Seite 2 von 18 Sachverhalt A. Am 12. November 2015 reichten B.________ und der Verein C.________ Strafklage und – anzeige gegen A.________, insbesondere wegen Verleumdung, subsidiär übler Nachrede, versuchter Erpressung, subsidiär Drohung, sowie Verletzung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, ein (F 15 10644, act. 2000 ff.). Mit Strafbefehl vom 14. Februar 2018 sprach die Staatsanwaltschaft A.________ der üblen Nach- rede, Drohung, versuchter Nötigung sowie Verletzung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb schuldig. Er wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 160 Tagen und einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 30.- beides bei einer Probezeit von 3 Jahren und einer Busse von CHF 2'000.- verurteilt. A.________ wurde darüber hinaus verpflichtet, einen von der Staatsanwaltschaft vorgegebenen Text auf dem Portal « D.________ » zu veröffentlichen sowie B.________ und dem Verein C.________ eine Parteientschädigung von CHF 8'560.- zu bezahlen. Letztere wurden für ihre Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen (F 15 10644, act. 10'005 ff.). Am 16. Februar 2018 erhob A.________ Einsprache gegen diesen Strafbefehl (F 15 10644, act. 10'009). Am 22. Februar 2018 leitete die Staatsanwaltschaft das Dossier an die Polizeirichterin des Broyebezirks (nachfolgend: die Polizeirichterin) weiter (50 2018 13, act. 1). Nach mehreren Beschwerden an die Strafkammer des Kantonsgerichts (nachfolgend: die Strafkammer) und das Bundesgericht, erhielt die Polizeirichterin das Dossier am 27. Dezember 2018 zurück (50 2018 13, act. 225). B. Am 15. Februar 2019 ernannte die Polizeirichterin Rechtsanwalt Philippe Corpataux zum amtlichen Verteidiger (notwendige Verteidigung) von A.________ (50 2018 13, act. 288 ff.). Gleichentags lud sie die Parteien zur Hauptverhandlung am 13. Juni 2019 um 09.00 Uhr vor (50 2018 13, act. 292 ff.). Diese Vorladung wurde A.________ persönlich am 25. Februar 2019 zuge- stellt (50 2018 13, Sendungsverfolgung, insb. act. 313). Daraufhin folgten erneut mehrere Beschwerde- und Ausstandsverfahren, wobei die Polizeirichterin die vorgesehene Verhandlung vom 13. Juni 2019 am 21. Februar 2019, 9. April 2019, 25. April 2019, 9. Mai 2019, 16. Mai 2019, 21. Mai 2019, 22. Mai 2019, 24. Mai 2019 und 28. Mai 2019 bestätigte (50 2018 13, act. 299 f., 355, 359, 436, 440, 467, 471, 479, 488). Mit beschwerdefähiger Verfügung vom 4. Juni 2019 bestätigte die Polizeirichterin auf Gesuch von Rechtsanwalt Philippe Corpataux ihren Entscheid, die Verhandlung vom 13. Juni 2019 durchzufüh- ren, da den hängigen Beschwerden keine aufschiebende Wirkung zukomme (50 2018 13, act. 521). Am 5. Juni 2019 beantragte Rechtsanwalt Philippe Corpataux, sein Mandat als amtlicher Verteidiger zu widerrufen, was die Polizeirichterin mit Verfügung vom 6. Juni 2019 tat (50 2018 13, act. 539 ff.). Am 13. Juni 2019 blieb A.________ unentschuldigt der Verhandlung fern und liess sich auch nicht vertreten. Die Säumnis wurde 30 Minuten nach Eröffnung der Verhandlung um 09.30 Uhr festge- stellt (50 2018 13, act. 559). Mit Verfügung vom gleichen Tag nahm die Polizeirichterin Vormerk, dass die Einsprache vom
16. Februar 2018 als zurückgezogen gilt und der Strafbefehl vom 14. Februar 2018 am Tag, an welchem er gesprochen wurde, in Rechtskraft erwachsen ist. A.________ wurde verurteilt,
Kantonsgericht KG Seite 3 von 18 B.________ und dem Verein C.________ eine Parteientschädigung von CHF 9'386.40 für das Einspracheverfahren zu bezahlen. Weiter wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 1'500.- auferlegt. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Philippe Corpataux wurde auf CHF 4'105.70, inkl. MwSt., festgesetzt und A.________ darauf hingewiesen, dass er diesen Betrag dem Staat zurückzuerstatten hat, sobald seine finanzielle Situation es erlaubt (50 2018 13, act. 567 ff.). Dieser Entscheid wurde A.________ am 21. Juni 2019 zugestellt. C. Am 17. Juni 2019 reichte A.________ zwei Arztzeugnisse ein, welche zu Handen seines Arbeitgebers ausgestellt wurden und eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vom Nachmittag des 12. bis am 13. Juni 2019 und am Morgen des 14. Juni 2019 wegen Krankheit attestieren. Diese Einga- be wurde als ein Gesuch um Fristwiederherstellung verstanden. Mit Verfügung vom 18. Juni 2019, zugestellt am 21. Juni 2019, wies die Polizeirichterin das Frist- wiederherstellungsgesuch ab und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten von CHF 200.-. D. Mit nichtunterzeichneter Eingabe vom 1. Juli 2019 erhob A.________ Beschwerde gegen die Verfügungen vom 13. und 18. Juni 2019. Er beantragt namentlich unter Kostenfolge deren Aufhe- bung, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (vorsorgliche Massnahmen), den Ausstand des Gerichts des Broyebezirks sowie eine Genugtuung von CHF 5'000.-. In der Folge unterzeichnete er seine Eingabe innert der hierfür angesetzten Frist. Am 11. Juli 2019 reichte A.________ eine ergänzende Beschwerde gegen die Ziffern 2 (Parteient- schädigung) und 3 (Verfahrenskosten) des Dispositivs der Verfügung der Polizeirichterin vom
13. Juni 2019 ein und beantragte unter Kostenfolge deren Aufhebung und die Feststellung der Verletzung seines rechtlichen Gehörs, subsidiär die Zurückweisung an die erste Instanz zur neuen Entscheidung. Am 16. Juli 2019 informierte die Instruktionsrichterin der Strafkammer A.________, dass der Straf- befehl vom 14. Februar 2018 noch nicht rechtskräftig ist, soweit er gegen die Verfügungen vom 13. und 18. Juni 2019 Beschwerde erhoben hat, so dass keine vorsorglichen Massnahmen (aufschie- bende Wirkung) anzuordnen sind. Mit Schreiben vom 19. Juli 2019 schloss die Polizeirichterin auf Abweisung der Beschwerde vom
1. Juli 2019 und auf Nichteintreten der ergänzenden Eingabe vom 11. Juli 2019. Die Staatsanwalt- schaft beantragt mit Schreiben vom 6. August 2019 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Schreiben vom 13. November 2019 informierte die Instruktionsrichterin A.________, die Staatsanwaltschaft sowie B.________ und den Verein C.________, dass die Strafkammer beab- sichtigt, den Entscheid auf Deutsch zu erlassen und setzte eine Frist von 10 Tagen für allfällige Stellungnahmen. Darüber hinaus stellte sie A.________ auf sein Gesuch hin eine Kopie des Proto- kolls vom 13. Juni 2019 zu. Am 15. November 2019 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie darauf verzichtet, eine Stellung- nahme zur Verfahrenssprache einzureichen. B.________ und der Verein C.________ erklärten sich am 25. November 2019 damit einverstan- den, dass der Entscheid auf Deutsch ergeht. A.________ nahm hierzu am 18. Dezember 2019 Stellung.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 18 B.________ und dem Verein C.________ wurde am 20. Januar 2020 die Möglichkeit gegeben, zur ergänzenden Beschwerde vom 11. Juli 2019 Stellung zu nehmen. Sie liessen sich innert der ange- setzten Frist nicht vernehmen. Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer beantragt, dass das Beschwerdeverfahren auf Deutsch zu führen sei. Das Rechtsmittelverfahren wird grundsätzlich in der Sprache des angefochtenen Entscheids durchgeführt (Art. 115 Abs. 4 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Das erstin- stanzliche Verfahren wurde im Broyebezirk und somit auf Französisch durchgeführt (Art. 115 Abs. 2 Bst. a JG), womit auch das vorliegende Verfahren grundsätzlich auf Französisch zu führen ist. Allerdings kann eine für den ganzen Kanton zuständige Behörde von dieser Regel abweichen, wenn den Verfahrensparteien daraus kein schwerwiegender Nachteil erwächst und die beschuldig- te Person in einem Strafverfahren zustimmt (Art. 118 Abs. 1 JG). Bislang führte die Strafkammer sämtliche Verfahren, in die der Beschwerdeführer involviert war, auf Französisch durch (vgl. Urteile KG 502 2018 49, 50, 51, 61, 93, 100, 101, 102, 138, 139, 140, 141, 207, 208, 235, 502 2019 48, 71, 73, 91, 159, 173). In seiner Eingabe vom 1. Juli 2019 begründet er jedoch sein Gesuch um Deutsch als Verfahrenssprache ausführlich. Zwar geht aus seinen bisher eingereichten Stellungnahmen, Gesuchen und Beschwerden – auch ans Bundesge- richt – hervor, dass er ohne Weiteres den Sinn der Schriftenwechsel, Entscheide und Urteile ergreift und demnach Französisch versteht, womit grundsätzlich kein Grund besteht, von Art. 115 Abs. 4 JG abzuweichen (vgl. Urteil BGer 6B_851/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 1). Allerdings geht es dieses Mal um die Frage, ob ihn an der Säumnis vom 13. Juni 2019 ein Verschulden trifft oder nicht. Davon hängt ab, ob der Strafbefehl vom 14. Februar 2019, in welchem er namentlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, in Rechtskraft erwächst. Darüber hinaus haben die anderen Parteien keine Einwände dagegen erhoben, dass der Entscheid auf Deutsch ergeht bzw. sich sogar damit einverstanden erklärt. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, ausnahmsweise von Art. 118 Abs. 1 JG Gebrauch zu machen und den Entscheid auf Deutsch zu erlassen. Hingegen sind die Eingaben der Staatsanwaltschaft, der Polizeirichterin sowie von B.________ und dem Verein C.________ nicht zu übersetzen, da der Beschwerdeführer diese ohnehin versteht. 2. Der Beschwerdeführer beantragt weiter die Vereinigung seiner Beschwerde vom 1. Juli 2019 gegen die Verfügungen vom 13. und 18. Juni 2019, seinem Ausstandsgesuch und seiner ergän- zenden Beschwerde vom 11. Juli 2019. Nach Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Straf- verfahren trennen oder vereinen. Vorliegend betreffen die Eingaben des Beschwerdeführers den gleichen Sachverhalt und es werden ähnliche Rügen erhoben. Der Vereinigung der Verfahren steht nichts entgegen.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 18 3. Der Beschwerdeführer beantragt ferner, dass die Privatkläger vom Verfahren ausgeschlossen werden. Er habe sein Konfrontationsrecht noch nicht ausüben können und die Beschwerdeschrift enthalte Argumente, die er in diesem Rahmen den Privatklägern mit Überraschungseffekt entge- gen halten wolle. Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz trifft die notwendigen und unaufschiebbaren verfah- rensleitenden und vorsorglichen Massnahmen (Art. 388 StPO). Ist das Rechtsmittel nicht offen- sichtlich unzulässig oder unbegründet, so stellt sie den anderen Parteien und der Vorinstanz die Rechtsmittelschrift zur Stellungnahme zu (Art. 390 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden beachten namentlich das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren (Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO, vgl. auch Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht oder dies für die Sicherheit von Perso- nen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (Art. 108 Abs. 1 StPO). Eine solche Einschränkung ist jedoch nur mit Zurückhaltung anzuordnen (BGE 139 IV 25 E. 5.5.6-5.5.11; Urteil BGer 1B_303/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.1). Die Beschwerdeschrift vom 1. Juli 2019 enthält keinerlei neue Tatsachen oder Beweismittel. Auch die vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Ziff. 3.9 – 3.11 seiner Beschwerdeschrift stützen sich auf bereits vorhandene Beweismittel ab. So führt er in Ziff. 3.9 aus, die Vorinstanz habe bereits im Frühling 2019 festgestellt, dass B.________ die Vollmacht zur Vertretung des Vereins C.________ im Strafverfahren fehle. Dies ist den Privatklägern jedoch bereits hinlänglich bekannt (vgl. 50 2018 13, act. 436, 451 ff.). In Ziff. 3.10 geht es um Beweismittel, die er offenbar am 13. Juni 2016 einge- reicht hat und somit ebenfalls bereits bekannt sind (vgl. 50 2018 13, act. 282 f.). In Ziff. 3.11 rügt er sodann die Verletzung seiner Privatsphäre durch die Vorinstanz, indem diese der Privatkläger- schaft Angaben über seine Eltern und seinen Zivilstand preisgegeben habe. Diese Informationen sind demnach auch nicht neu, vermögen darüber hinaus eine Konfrontationseinvernahme ohnehin nicht zu vereiteln, weswegen die Privatkläger diesbezüglich nicht vom Verfahren auszuschliessen sind. Es ist daher nicht ersichtlich, welche Argumente die Beschwerdeschrift enthalten soll, die der Beschwerdeführer im Falle der Gutheissung der Beschwerde im Rahmen einer Konfrontationsein- vernahme mit einem Überraschungseffekt der Privatklägerschaft entgegen halten will. Der Beschwerdeführer vermag somit nicht darzulegen, inwiefern die vorliegende Angelegenheit eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs der Privatkläger rechtfertigen würde. Das Gesuch ist demnach abzuweisen. 4. Der Beschwerdeführer ist sodann der Ansicht, dass das Gericht des Broyebezirks in den Ausstand zu treten habe und sämtliche Handlungen und Entscheide des Gerichts aufzuheben und zu wiederholen seien. 4.1. Gemäss Art. 56 Bst. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenomme- nen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die
Kantonsgericht KG Seite 6 von 18 Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwe- cken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begrün- det sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsäch- lich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Allfällige materielle oder prozessuale Rechtsfehler stellen nur dann einen Ausstandsgrund dar, wenn sie besonders krass sind oder ungewöhnlich häufig auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswir- ken. Ansonsten sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen. Das Ausstandsverfahren soll den Parteien nicht dazu dienen, die Art, wie das Verfahren geführt wird, und Zwischenentscheide der Verfahrensleitung anzufechten (BGE 143 IV 69 E. 3.2 mit Hinweisen). Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b–e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstin- stanzlichen Gerichte betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO), d.h. im Kanton Freiburg die Straf- kammer (Art. 64 Bst. c JG). Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). 4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Gericht des Broyebezirks voreingenommen sei, da es sich in seiner Verfügung vom 18. Juni 2019 verschiedener Mutmassungen bediene, welche sich keineswegs auf den Sachverhalt abstützten. Es sei in Verletzung der Unschuldsver- mutung von einer für ihn ungünstigen Konstellation ausgegangen, obschon diese Konstellation neben zahlreichen anderen Konstellationen in keiner Weise als wahrscheinlicher gilt. Die Tatsache, dass sich das Bezirksgericht Mutmassungen bediene, ohne zuvor eine Stellungnahme von ihm zum fraglichen Sachverhalt einzuholen, schliesse auf die fehlende Offenheit des Bezirks- gerichts gegenüber der Verteidigung. Schliesslich verhalte sich das Bezirksgericht treuwidrig. Es habe sich während des ganzen Verfahrens geweigert, seine Parteieingaben auf Deutsch zu akzeptieren. Sein Schreiben vom 17. Juni 2019 und die Arztzeugnisse, welche ebenso auf Deutsch verfasst worden seien, habe es akzeptiert, ebenso sein Schreiben vom 27. Juni 2019. Ein solch ambivalentes Verhalten des Gerichts, nachdem es den Fall für abgeschlossen halte, lasse auf eine Feindseligkeit ihm gegenüber im Rahmen des Verfahrens schliessen. Die Polizeirichterin schloss am 19. Juli 2019 auf Abweisung der Beschwerde vom 1. Juli 2019. 4.3. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist die Verfügung vom 18. Juni 2019 nicht zu bean- standen (vgl. nachstehend E. 5). Darüber hinaus sind fehlerhafte Verfügungen grundsätzlich auf dem Rechtsmittelweg anzufechten und der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, dass die angeblichen Verfahrensfehler von einer derartigen Schwere sind, dass auf die Voreingenommen- heit der Vorinstanz zu schliessen ist. Die Strafkammer hat vielmehr bereits erwogen, die Vorin- stanz habe zu Recht vom Beschwerdeführer verlangt, dass seine Eingaben auf Französisch zu erfolgen haben (Urteil KG FR 502 2019 48 + 71 vom 18. März 2019 E. 7.5; das Bundesgericht trat mit Urteil 1B_226/2019 vom 11. Juli 2019 nicht auf die dagegen erhobene Beschwerde ein), so
Kantonsgericht KG Seite 7 von 18 dass nicht darauf zurückzukommen und der Vorinstanz betreffend die Verfahrenssprache nichts vorzuwerfen ist. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern es eine Feindseligkeit ihm gegenüber darstellen soll, wenn die Vorinstanz dennoch zuletzt seine Eingaben auf Deutsch akzeptiert hat. Das Ausstandsgesuch ist demnach abzuweisen. 5. Der Beschwerdeführer erhebt weiter Beschwerde gegen die Verfügungen vom 13. und 18. Juni 2019 der Polizeirichterin. Diesbezüglich hat er zwei Beschwerdeschriften eingereicht. Eine am
1. Juli 2019 (E. 5.1 ff.) und die andere am 11. Juli 2019 (E. 6). 5.1. 5.1.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrens- handlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO und Art. 85 Abs. 1 JG). Sie ist innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 385 und Art. 396 Abs. 1 StPO) Die Verfügungen vom 13. und 18. Juni 2019 der Polizeirichterin wurden dem Beschwerdeführer beide am 21. Juni 2019 zugestellt. Die am 1. Juli 2019 eingereichte Beschwerde erfolgte somit fristgerecht. Betreffend den Rückzug der Einsprache und die Fristwiederherstellung enthält sie auch eine Begründung. Hingegen sind die Angaben über die Eltern des Beschwerdeführers und seinen Zivilstand bereits seit langem bekannt und nicht erst seit den Verfügungen vom 13. und 18. Juni 2019 (vgl. F 15 10644, act. 1'000). Der Beschwerdeführer hat bisher keinen Genugtuungsantrag gestellt und dies war entsprechend auch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügungen. Die Strafkammer ist nicht zuständig, um erstinstanzlich über Genugtuungsforderungen zu entscheiden und der Beschwerdeführer legt in keiner Weise dar, inwiefern Art. 429 StPO erfüllt sein soll. Auf die Beschwerde ist somit betreffend die angebliche Verletzung der Privatsphäre und die Genugtuungs- forderung nicht einzutreten. 5.1.2. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 5.1.3. Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grund- sätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 5.2. 5.2.1. Der Beschwerdeführer ist zunächst der Ansicht, dass der Strafbefehl vom 14. Februar 2018 nichtig sei. Dieser sei durch den Rückzug des Strafantrages der Strafkläger ungültig geworden. Der Strafantrag gelte als zurückgezogen, wenn die antragstellende Person den von der Staatsan- waltschaft organisierten Vergleichsverhandlungen fernbleibt. Wie die Vorinstanz im Frühling 2019 selber festgestellt habe, fehlte B.________ die Vollmacht zur Vertretung des Vereins C.________ im Strafverfahren. Im Rahmen der Einvernahme vom 7. Juni 2016, in welcher die Staatsanwalt- schaft einen Vergleich herbeiführen wollte, sei der zweite Strafkläger somit nicht gehörig vertreten gewesen. Somit sei der Strafantrag in Bezug auf den zweiten Strafkläger zurückgezogen worden. Der Strafbefehl sei demnach nichtig, die Voraussetzungen für die Hauptverhandlung daher nicht erfüllt gewesen, womit die Verfügung vom 13. Juni 2019 aufzuheben sei.
Kantonsgericht KG Seite 8 von 18 5.2.2. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund kommt namentlich die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 132 II 342 E. 2.1 mit Hinweisen). 5.2.3. Es ist nicht ersichtlich, warum es sich bei der angeblichen Ungültigkeit des Strafantrages um einen besonders schweren und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbaren Mangel handeln soll. Zumal der Beschwerdeführer lediglich geltend macht, dass in Bezug auf einen der beiden Strafkläger kein gültiger Strafantrag vorliege, der Verein C.________ am 15. Mai 2019 bestätigte, dass B.________ zur Einreichung des Strafantrags legitimiert war (50 2018 13, act. 452), und es sich bei der versuchten Nötigung (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 181 StGB) um ein Offizial- delikt handelt. Die angebliche Ungültigkeit des Strafantrages wäre demnach im Einspracheverfah- ren geltend zu machen gewesen (vgl. auch RIEDO, in Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 30 N. 112 ff.). 5.3. 5.3.1. Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass die Vorinstanz eine angebliche Verletzung von Art. 205 StPO als Grund für den Rückzug der Einsprache vorgebracht habe. Anwendbar sei jedoch Art. 355 Abs. 2 StPO. Die Vorinstanz habe eine von Art. 205 StPO nicht vorgesehene Rechtsfolge statuiert, weshalb die Verfügung aufzuheben sei. Weiter dränge sich aus seinem gesamten Verhal- ten der Schluss auf, dass er an der gerichtlichen Überprüfung festhielt und immer noch festhalte. Es habe somit kein konkludenter Rückzug der Einsprache angenommen werden dürfen. Ausser- dem werde Art. 6 Abs. 1 EMRK durch Art. 356 Abs. 4 StPO verletzt. Ferner sei die Verfügung voreilig gewesen, da beim Bundesgericht drei Anträge um vorsorgliche Massnahmen hängig seien. Er wirft der Vorinstanz überdies vor, pauschal zu behaupten, dass er eine Benachrichtigungsmög- lichkeit gehabt habe. In Verletzung der Unschuldsvermutung werde von einer für ihn ungünstigen Konstellation ausgegangen, während das Arztzeugnis Raum lasse für – je nach Grund der Verhin- derung und Dauer der Behandlung – andere, ebenso plausible Annahmen. Das Arztzeugnis bestä- tige lediglich, dass die Krankheit am Nachmittag des 12. Juni 2019 begann. Weder die Zeit der Konsultation noch deren Dauer oder Grund seien im Arztzeugnis aufgeführt. Diese Umstände hätte die Vorinstanz prüfen und ihm eine Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen müssen, falls sie die Meinung vertrat, dass das Arztzeugnis für Zwecke von Art. 356 Abs. 4 StPO nicht ausreicht. Ausserdem sei sein rechtliches Gehör verletzt worden, da sich die Vorinstanz nicht damit aus- einander gesetzt habe, dass er zu 100% arbeitsunfähig war. Die Arbeitsunfähigkeit schliesse im Übrigen die Verhandlungsunfähigkeit nicht aus, im Gegenteil weise sie sogar daraufhin. Das Arzt- zeugnis sei vom Notfallarzt standardmässig für den Arbeitgeber ausgestellt worden. Die Vorinstanz hätte eine Nachfrist einräumen müssen, um ein exakteres Arztzeugnis einzuholen, in welchem der behandelnde Arzt die Verhandlungsfähigkeit explizit bestätigt oder ausschliesst. Ausserdem handle es sich beim Kantonsspital um eine öffentlich-rechtliche Anstalt, ist somit Teil des Staates, welchem die Vorinstanz vollen Glauben zu schenken hat. Weiter verkenne die Vorinstanz, dass seine Rolle während der Hauptverhandlung nicht nur jene des Beschuldigten, sondern auch des Verteidigers gewesen sei, was ohne Weiteres Arbeit darstelle. Ferner sei sein persönliches Erscheinen verlangt worden, womit ihm nicht vorgehalten werden könne, dass er sich nicht habe vertreten lassen. Darüber hinaus könne nicht ernsthaft behauptet werden, dass eine Vertretung am Vortag der Hauptverhandlung hätte organisiert werden können. In der Verfügung vom 6. Juni 2019
Kantonsgericht KG Seite 9 von 18 habe die Vorinstanz selber bestätigt, dass die Vertretung nicht ohne vorhergehenden Kontakt mit ihm effektiv ausgeübt werden könne. Schliesslich habe die Vorinstanz mit dieser Verfügung selber den Zustand herbeigeführt, dass er während der Hauptverhandlung ohne Rechtsvertretung war. 5.3.2. Nach Art. 356 Abs. 4 StPO gilt die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen, wenn die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sie sich auch nicht vertreten lässt. Hat die Verfahrensleitung die beschuldigte Person zum persönli- chen Erscheinen verpflichtet, gilt die Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO nach der Recht- sprechung auch, wenn diese der Hauptverhandlung fernblieb und lediglich deren Rechtsanwalt zur Verhandlung erschien (Urteil BGer 6B_1201/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bzw. dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen des Betroffenen abhängt, ob er diesen akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will. Angesichts dieser fundamentalen Bedeutung des Einspracherechts darf ein konklu- denter Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, er verzichte mit seinem Desinte- resse am weiteren Gang des Strafverfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz. Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich der Beschuldigte der Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzich- tet. Zu verlangen ist daher, dass der Betroffene hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihm verständlichen Weise belehrt wird (Art. 201 Abs. 2 lit. f StPO). Vorbehal- ten bleiben Fälle rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (Urteile BGer 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4.5.1 ff.; 6B_801/2019 vom 21. November 2019 E. 1.1.1, zur Publikation vorgesehen; 6B_1201/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1; BGE 140 IV 82 E. 2.3; 142 IV 158 E. 3.1 ff.; je mit Hinweisen). Als allgemeiner Rechtsgrundsatz gilt das Rechtsmissbrauchsverbot in der ganzen Rechtsordnung mit Einschluss des öffentlichen Rechts sowie des Prozess- und Vollstreckungs- rechts. Es bildet Bestandteil des schweizerischen Ordre public und ist von jeder Instanz von Amtes wegen anzuwenden. Die Geltendmachung eines Rechts ist missbräuchlich, wenn sie im Wider- spruch zu einem früheren Verhalten steht und dadurch erweckte berechtigte Erwartungen enttäuscht. Widersprüchliches Verhalten kann aber auch ohne Enttäuschung berechtigter Erwar- tungen in einer gegenwärtigen, in sich völlig unvereinbaren und darum widersprüchlichen Verhal- tensweise gesehen werden. Missbräuchlich ist ferner die Rechtsausübung, die ohne schützens- wertes Interesse erfolgt oder zu einem krassen Missverhältnis berechtigter Interessen führen würde. Rechtsmissbrauch liegt auch vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die nicht in dessen Schutzbereich liegen (Urteil BGer 6B_720/2015 vom 5. April 2016 E. 9.3.3 mit Hinweisen). Nach Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung der Frist verlangen, wenn sie diese versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Abs. 2). Nach der Rechtsprechung ist die Frist nur wiederherzustellen, wenn die Person objektiv oder subjektiv nicht in der Lage war, selber zu handeln oder eine dritte Person damit zu beauftra- gen, in ihrem Namen innert Frist zu handeln (Urteil BGer 6B_538/2014 vom 8. Januar 2015 E. 2.2
Kantonsgericht KG Seite 10 von 18 mit Hinweis). Die Rechtskraft eines strafrechtlichen Urteils darf nicht leicht durchbrochen werden. Bei Versäumnis gesetzlicher Fristen sind strengere Anforderungen zu stellen. Ein Krankheitszu- stand bildet, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmög- licht, ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis. Doch muss die Erkrankung derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder einen Dritten mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Dass es sich so verhält, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerken- nung eines Hindernisses nicht genügt. Bei der Beurteilung, ob die Person unverschuldeterweise nicht in der Lage war, zu handeln, kommt es auf den Zeitpunkt des Krankheitseintritts und dessen Ausmass an (Urteile BGer 6B_1039/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.2; 1B_741/2012 vom
14. Januar 2013 E. 3; je mit Hinweisen). Hingegen kommt die Fristwiederherstellung nicht in Frage, wenn die Partei oder ihre Rechtsvertretung darauf verzichtet hat, zu handeln, sei es aus einem bewussten Entscheid, einem Fehler oder einer – evtl. fehlerhaften – Beratung eines Dritten (BGE 143 I 284 E. 1.3 mit Hinweisen). 5.3.3. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz in der Verfügung vom 13. Juni 2019 nicht auf Art. 205 StPO abstützte, sondern korrekterweise auf Art. 356 Abs. 4 StPO. Im Übrigen hätte selbst wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung den falschen Gesetzesartikel zitiert hätte, dies nichts daran geändert, dass die von ihr erwogene Rechtsfolge gesetzlich vorge- sehen ist, wenn auch in einer anderen Bestimmung. Weiter setzt sich der Beschwerdeführer, welcher Jurist ist, in seiner Beschwerde eingehend mit Lehre und Rechtsprechung zu Art. 356 Abs. 4 StPO auseinander, ohne zu behaupten, dass er die Vorladung für die Verhandlung vom 13. Juni 2019 nicht erhalten habe (vgl. auch die nachstehen- den Erwägungen) oder ihm die Konsequenzen eines unentschuldigten Fernbleibens von der Verhandlung vom 13. Juni 2019 nicht vollkommen bewusst gewesen seien (vgl. Urteil BGer 6B_785/2018 vom 15. Oktober 2018 E. 8). Nicht weiter einzugehen ist auf die Frage der fehlenden Vertretung anlässlich der Verhandlung. Gemäss der Vorladung wurde sein persönliches Erscheinen verlangt, womit die Vertretung nicht genügt hätte. Es ist allerdings treuwidrig, wenn der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, dass er keinen Verteidiger mehr hatte, nachdem er den Kontakt zum notwendigen Verteidiger verwei- gert und auch keinen Wahlverteidiger genannt hatte (vgl. E. 5.5.3). Hingegen ist fraglich, ob aus seinem Verhalten tatsächlich abgeleitet werden kann, dass er die Einsprache gegen den Strafbefehl zurückziehen wollte. Er beantragte sowohl bei der Strafkammer als auch beim Bundesgericht vorsorgliche Massnahmen mit Blick auf die Verhandlung vom
13. Juni 2019. Bereits am 23. Mai 2019 beantragte er bei letzterem, dass seiner Beschwerde betreffend die notwendige Verteidigung die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, da ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe, wenn die Verhandlung vom 13. Juni 2019 durchgeführt werde. Im Rahmen einer weiteren Beschwerde an das Bundesgericht beantragte er am 29. Mai 2019 ebenfalls, dass die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Bezirksgericht anzuweisen sei, sämtliche Verfahrenshandlungen für die Zeit des Beschwerdeverfahrens zu unterlassen. Am
8. Juni 2019 wandte er sich noch einmal an das Bundesgericht und beantragte, dass die vorsorgli- chen Massnahmen superprovisorisch anzuordnen und das Bezirksgericht anzuweisen sei, die Hauptverhandlung vom 13. Juni 2019 zu vertagen und das Strafverfahren bis zur Rechtskraft der Beschwerde zu sistieren. In seinen Urteilen vom 11. Juli 2019 hielt das Bundesgericht fest, dass die Gesuche um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden seien (Urteile 1B_226/2019
Kantonsgericht KG Seite 11 von 18 und 1B_252/2019 jeweils E. 2). Der Beschwerdeführer hat schliesslich auch am 1. Juni 2019 im Rahmen eines gegen die Polizeirichterin hängigen Ausstandsverfahrens bei der Strafkammer vorsorgliche Massnahmen beantragt. Er war der Ansicht, dass ihm ein nicht wieder gutzumachen- der Nachteil entstehe, wenn die Verhandlung vom 13. Juni 2019 durchgeführt werde, bevor über sein Ausstandsgesuch entschieden sei. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wurde mit Entscheid vom 4. Juni 2019 abgewiesen (502 2019 173). Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers geht somit vor allem hervor, dass er die Verhandlung vom 13. Juni 2019 verschieben lassen wollte. Daran hatte er auch ein Interesse, da am 11. August 2019 die Verfolgungsverjährung betreffend die üble Nachrede eingetreten wäre (Art. 178 Abs. 1 StGB). Umso auffälliger ist, dass er, nachdem keines seiner vier Gesuche um vorsorgliche Mass- nahmen gutgeheissen wurde, angeblich genau vom Nachmittag des 12. Juni 2019 bis am Morgen des 14. Juni 2019 krank war und nicht an der Verhandlung vom 13. Juni 2019 teilnehmen konnte. Der Beschwerdeführer liefert darüber hinaus keine Erklärung, inwiefern es ihm durch die angebli- che Krankheit nicht möglich war, an der Verhandlung teilzunehmen oder seine krankheitsbedingte Abwesenheit zumindest per Telefon oder E-Mail kurz mitzuteilen, sondern wirft der Vorinstanz pauschal vor, dass das Arztzeugnis Raum für andere "Konstellationen" lasse und führt selber aus, dass weder Zeit der Konsultation noch deren Dauer oder Grund im Arztzeugnis aufgeführt sind. Es wäre allerdings seine Aufgabe gewesen, darzulegen, welche dieser anderen "Konstellationen" denn genau vorgelegen hat bzw. zumindest glaubhaft zu machen, dass es ihm nicht möglich war, an der Verhandlung teilzunehmen. Die Vorinstanz hatte ihm diesbezüglich keine Nachfrist anzuset- zen. Auch hat diese sehr wohl beachtet, dass er gemäss den eingereichten Arztzeugnissen im Zeitpunkt der Verhandlung zu 100% arbeitsunfähig war. Sie erwog jedoch hierzu, dass die Arzt- zeugnisse nichts über Fähigkeit an der Verhandlung teilzunehmen aussagen. Argumentation die der Beschwerdeführer im Übrigen auch verstanden hat, rügt er doch, dass die Arbeitsunfähigkeit die Verhandlungsunfähigkeit nicht ausschliesse, sondern darauf hinweise. Zusammen mit der Vorinstanz – und den eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers – ist jedoch festzuhalten, dass sich das Arztzeugnis in keiner Weise dazu äussert, ob es dem Beschwerdeführer möglich war, an der Verhandlung teilzunehmen oder nicht. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Arztzeugnis lediglich um eine Parteibehauptung handelt, selbst wenn es von einer öffentlich-recht- lichen Anstalt ausgestellt wurde. Im Übrigen wird dem Beschwerdeführer in den angefochtenen Verfügungen betreffend die Säumnis kein strafbares Verhalten vorgeworfen, weshalb nicht ersicht- lich ist, inwiefern die Unschuldsvermutung zur Anwendung kommen soll. Der Beschwerdeführer hat somit in keiner Weise glaubhaft gemacht, dass es ihm nicht möglich war, an der Verhandlung teilzunehmen. Aufgrund seines Verhaltens, der kurz bevorstehenden Verfolgungsverjährung und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar der Ansicht war, dass das Bundesgericht noch im Nachhinein vorsorgliche Massnahmen betreffend die Verhand- lung aussprechen könnte, ist davon auszugehen, dass er absichtlich nicht an der Verhandlung teil- genommen hat. Die Verfügungen vom 13. und 18. Juni 2019 sind somit betreffend die Rückzugs- fiktion und die Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs nicht zu beanstanden, womit die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. 5.4. 5.4.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die Inkraftsetzung des Strafbefehls den Untergang des Anspruchs des Staates auf die Verfolgung der Strafklägerseite wegen falscher Anschuldigung und Urkundenfälschung bzw. –unterdrückung zu seinem Nachteil zur Folge habe. Dabei handle es sich um Offizialdelikte, auf deren Verfolgung der Staat einen Anspruch habe. Die
Kantonsgericht KG Seite 12 von 18 Staatsanwaltschaft habe die diesbezüglich am 13. Juni 2016 eingereichten Beweise nicht über- setzt, weswegen der entsprechende Verdacht noch nicht habe festgestellt werden können. Sollte aber der Strafbefehl in Kraft treten, würde dies res iudicata betreffend die falsche Sachverhaltsfest- stellung und dessen rechtswidrige Würdigung schaffen. Die Strafklägerseite würde somit anstatt selber verurteilt zu werden, das Justizsystem für ihre rechtswidrigen Zwecke missbrauchen. 5.4.2. Der Beschwerdeführer hat bereits am 3. September 2016 eine Strafanzeige gegen B.________ und Rechtsanwalt E.________ wegen verschiedener Delikte insbesondere auch wegen Ehrverletzung eingereicht. Diesbezüglich erliess die Staatsanwaltschaft am 20. Juni 2018 eine Nichtanhandnahmeverfügung, welche mit Entscheid vom 12. Dezember 2018 der Strafkam- mer bestätigt wurde (502 2018 138, 139, 140, 141). Es ist somit nicht darauf zurückzukommen. Selbst wenn nicht bereits über die angeblichen Delikte befunden worden wäre, bestünde immer noch die Möglichkeit einer Revision gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. c StPO, womit dies den angefoch- tenen Verfügungen nicht entgegensteht. 5.5. 5.5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, dass ihm die Kosten für die notwendige Vertei- digung auferlegt wurden. Die Bestellung der notwendigen Verteidigung seitens der Vorinstanz sei fehlerhaft bzw. unnötig gewesen, was diese selber mit Verfügung vom 6. Juni 2019 anerkenne. Als Grund für die notwendige Verteidigung habe die Vorinstanz im Februar 2019 vorgebracht, dass er der französischen Sprache nicht mächtig sei. Die Aufhebung der notwendigen Verteidigung mit Verfügung vom 6. Juni 2019 fusse aber auf der Annahme, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Verteidiger und ihm gestört worden sei. In diesem Fall hätte die Vorinstanz die amtliche Verteidigung einer anderen Person übertragen müssen, weil er gemäss der Vorinstanz weiterhin nicht der französischen Sprache mächtig sei. Durch die Nichtübertragung der amtlichen Verteidi- gung anerkenne die Vorinstanz, dass sie die Nichtbeherrschung der französischen Sprache in der Tat nicht als Grund für die notwendige Verteidigung betrachte. Damit habe auch ursprünglich kein Grund für die amtliche Verteidigung vorgelegen, weshalb sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der amtlichen Verteidigung unnötig und vom Kanton zu tragen seien. 5.5.2. Nach Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat. Diese müssen bei objektiver Betrachtungsweise schon im Voraus unnötig oder fehlerhaft sein. Die angefallenen Kosten sind in diesem Fall nicht mehr adäquate Folge der Straftat. Das ist beispielsweise der Fall wenn eine Behörde einen materiell- oder verfahrensrechtlichen Verstoss begangen hat, der im Rechtsmittelverfahren korrigiert werden muss, oder wenn wegen Formfeh- lern Verfahrenshandlungen wiederholt werden müssen (Urteil BGer 6B_1255/2016 vom 24. Mai 2017 E. 1.3 mit Hinweisen). 5.5.3. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Februar 2019 der Polizei- richterin ein notwendiger Verteidiger bestellt. Dies weil er sämtliche Eingaben auf Deutsch einge- reicht und erklärt hat, Französisch nicht zu beherrschen. Die Privatkläger seien ihrerseits von einem Anwalt vertreten, welcher an der Hauptverhandlung plädieren wird betreffend die umstritte- nen strafrechtlichen Aspekte und die Zivilforderung, welche zum jetzigen Zeitpunkt hoch erscheine. Es sei angebracht, dass sich der Beschwerdeführer ebenfalls mündlich dazu wird äussern können, was jedoch auf Französisch zu geschehen habe und eine Übersetzung zu aufwändig sein würde.
Kantonsgericht KG Seite 13 von 18 Auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde trat die Strafkammer mit Entscheid vom 2. April 2019 nicht ein (502 2019 73 + 91). Das Bundesgericht trat auf die hiergegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 11. Juli 2019 ebenfalls nicht ein (1B_252/2019). Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 widerrief die Vorinstanz auf Gesuch des notwendigen Verteidigers vom 5. Juni 2019 das Mandat, da kein Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Beschwerde- führer habe hergestellt werden können. Weiter führte sie aus, dass der notwendige Verteidiger mittlerweile die Eingaben des Beschwerdeführers übersetzt habe und nur noch die Aussagen an der Verhandlung vom 13. Juni 2019 zu übersetzen seien. An der Verhandlung werde eine Über- setzerin anwesend sein, wodurch die Rechte des Beschwerdeführers gewahrt sein sollten. Die Anordnung der notwendigen Verteidigung sei im Übrigen auch durch die angekündigten Zivilforde- rungen gerechtfertigt gewesen, welche sehr hoch ausgefallen seien. Diese seien nun im Rahmen des Verfahrens reduziert worden. Betreffend die Waffengleichheit, welche durch die Anordnung der notwendigen Verteidigung sichergestellt werden sollte, sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer kategorisch gegen die notwendige Verteidigung wehrte und auch keinen Wahl- verteidiger genannt hat. Die Voraussetzungen für die notwendige Verteidigung seien damit nicht mehr gegeben. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers gab es demnach mehrere Gründe für die Anordnung der notwendigen Verteidigung, welche jedoch im Laufe des Verfahrens grösstenteils dahinfielen, womit die Verteidigung insgesamt nicht mehr notwendig war. Darüber hinaus wurde auf seine Beschwerden betreffend die Anordnung der notwendigen Verteidigung nicht eingetreten. Diese war gerechtfertigt und der Beschwerdeführer hat auch die entsprechenden Kosten zu tragen, sobald es seine finanzielle Situation erlaubt. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen. 6. Der Beschwerdeführer wehrt sich sodann in seiner Beschwerde vom 11. Juli 2019 gegen die Auferlegung einer Parteientschädigung an die Privatklägerschaft (E. 6.1 und 6.2). Ausserdem rügt er, dass den Privatklägern keine Verfahrenskosten auferlegt wurden (E. 6.3). 6.1. 6.1.1. Gemäss der Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 13. Juni 2019 war betreffend die Parteientschädigung im Sinne von Art. 433 StPO innert 20 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung Berufung zu erheben. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 21. Juni 2019 zugestellt. Seine Rechtsmitteleingabe erfolgte am 11. Juli 2019 und somit innerhalb der Frist gemäss der Rechtsmittelbelehrung. Die Berufung ist jedoch nur zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Nach Art. 80 Abs. 1 StPO ergehen Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollektivbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung. Die Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens bleiben vorbehalten. Nach Art. 81 Abs. 3 Bst. a StPO spricht sich ein Urteil inhaltlich zur tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens aus, enthält die Begründung der Sank- tionen, der Nebenfolgen sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Urteilsdispositiv
Kantonsgericht KG Seite 14 von 18 gemäss Art. 81 Abs. 4 Bst. b StPO umfasst im Sinne einer Zusammenfassung der zentralen Punk- te den Entscheid über Schuld und Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie allfällige Zivilklagen. Als Urteile gelten demnach nur solche Sachentscheide, in denen umfassend über Schuld oder Unschuld, bei einem Schuldspruch über die Sanktion und die Nebenfolgen entschie- den wird (BGE 141 IV 396 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Verfügung vom 13. Juni 2019 befasst sich nicht mit Schuld oder Unschuld des Beschwerde- führers. Es handelt sich somit nicht um ein Urteil, womit auch nicht die Berufung offensteht, sondern die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO, wobei die Beschwerdefrist 10 Tage beträgt (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2019 erfolgte demnach verspätet. 6.1.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen den Parteien aus unrichtiger Rechtsmittelbelehrung allerdings keine Nachteile erwachsen. Diesen Schutz kann eine Prozess- partei nur dann beanspruchen, wenn sie sich nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechts- mittelbelehrung verlassen durfte. Wer die Unrichtigkeit erkannte oder bei gebührender Aufmerk- samkeit hätte erkennen können, kann sich nicht darauf berufen, wobei allerdings nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwalts eine unrichtige Rechtsmittelbe- lehrung aufzuwiegen vermag. Der Vertrauensschutz versagt zudem nur dann, wenn der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung für den Rechtsuchenden bzw. seinen Rechtsvertreter allein schon durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung ersichtlich gewesen wäre. Wann der Prozesspartei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, eine als grob zu wertende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach ihren Rechtskenntnissen. Ist sie rechtsunkundig und auch nicht rechtskundig vertreten, darf sie nicht der anwaltlich vertretenen Partei gleichgestellt werden, es sei denn, sie verfüge namentlich aus früheren Verfahren über einschlägige Erfahrungen. Eine Überprüfung der in der Rechtsmittel- belehrung enthaltenen Angaben kann von einer Prozesspartei im Übrigen nur dann verlangt werden, wenn diese über die Kenntnisse verfügt, die es ihr überhaupt ermöglichen, die massge- bende Gesetzesbestimmung ausfindig zu machen und gegebenenfalls auszulegen (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 f. mit Hinweisen). Vorliegend konnte die falsche Rechtsmittelbelehrung nicht allein schon durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung bemerkt werden. Ausserdem wird in der Verfügung vom
13. Juni 2019 ausgeführt, dass die Entschädigung gemäss Art. 433 StPO infolge einer strafrechtli- chen Verurteilung geschuldet ist, womit die Rechtsmittelbelehrung der Berufung nicht mehr abwe- gig erscheint. Darüber hinaus besteht betreffend Kostenentscheide zumindest teilweise tatsächlich eine Spaltung des Rechtsmittelweges (vgl. BGE 139 IV 199). Es ist somit nicht von einer groben prozessualen Unsorgfalt des Beschwerdeführers auszugehen. Ihm darf demnach aus der falschen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen, womit auf die Beschwerde betreffend die Parteientschädigung nach Art. 433 StPO einzutreten ist. 6.2. 6.2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe die Verfügung vom 13. Juni 2019 ohne Einholung seiner Stellungnahme zu den Entschädi- gungsforderungen erlassen. Weiter würden sich die Positionen vom 19. Februar bis 29. Juni 2018 in der Faktura vom 12. Juni 2019 auf Aufwendungen beziehen, welche den Privatklägern im Zusammenhang mit seinem Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwaltschaft entstanden seien.
Kantonsgericht KG Seite 15 von 18 Diese hätten im Rahmen des Ausstandsverfahrens geltend gemacht werden müssen. Auch die Kosten im Zusammenhang mit seinem Ausstandsgesuch gegen das Bezirksgericht, gegen die Bestellung der notwendigen Verteidigung und seiner Beschwerde zwecks Einstellung des Verfah- rens hätten gegenüber dem Strafverfahren 50 2018 13 eigenständige Verfahren ausgelöst und könnten nicht geltend gemacht werden. Ausserdem gehe aus der Faktura vom 12. Juni 2019 weder die Angemessenheit der Entschädigung noch die Notwendigkeit der Aufwendungen hervor. Es sei nicht erwiesen, dass tatsächlich sieben Personen am Fall gearbeitet hätten, was auch nicht notwendig gewesen sei. Im Übrigen sei Sekretariatsarbeit bereits im Honorar des Rechtsanwalts inbegriffen. Auch könnten sich die Privatkläger einer Faktura mit gefälschtem Inhalt bedienen, um sich unrechtmässig zu bereichern. Als Beispiel dafür diene die Position vom 9. Januar 2019, welche mit einem Antrag von ihm begründet werde. Aus dieser Zeit bestehe jedoch kein Antrag von ihm. Ausserdem habe die Vorinstanz den Stundenansatz der Personen 5 bis 7 der Faktura von CHF 150.- unzulässigerweise auf CHF 250.- erhöht. Es seien ihm weiter die Kosten betreffend die Zivilforderungen auferlegt worden, obwohl diese nicht gutgeheissen worden seien. Ferner habe er weder die Kosten für die fehlerhaften Verfahrenshandlungen der Privatkläger noch der Vorin- stanz zu tragen. So habe er weder für die Kosten betreffend die Nachreichung einer Vollmacht durch die Privatkläger noch für deren Aufwendungen im Zusammenhang mit der Behandlung seiner Stellungnahme vom 19. [recte: 18.] Januar 2019 aufzukommen, da diese den Privatklägern gar nicht erst hätte zugestellt werden dürfen. Die Privatkläger verlangten am 13. Juni 2019 für das Einspracheverfahren eine Entschädigung von CHF 10'389.60 inkl. Auslagen von CHF 15.30 und 7.7% MwSt. von CHF 742.80 für einen Aufwand von 34.8h, wobei sie einen Stundentarif von CHF 350.- für Rechtsanwälte und CHF 150.- für Anwaltspraktikanten und Juristen geltend machten. Die Vorinstanz hat hingegen die geltend gemachten 34.8h gesamthaft zu einem Stundentarif von CHF 250.- berechnet und den Privatklägern eine Entschädigung von CHF 9'386.40 inkl. Auslagen von CHF 15.30 und 7.7% MwSt. von CHF 671.10 zugesprochen. 6.2.2. Nach Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Dies ist der Fall, wenn die beschuldigte Person verurteilt und/oder die Zivilklage gutgeheissen wird (Urteil BGer 6B_965/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 3.1.1). Die Privatkläger- schaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Abs. 2). Dabei ist für jede Prozessphase getrennt zu prüfen, welche Partei obsiegte bzw. unterlag (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2; Urteil BGer 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.4; je mit Hinweisen). Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren. Ausschliesslich mit der Zivilklage zusammenhängende Anwaltskosten oder anderweitige Auslagen der Privatklägerschaft, die einzig den Zivilpunkt betreffen, sind im Falle der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg nicht im Strafverfahren zu entschädigen. Die Privatklägerschaft muss ihre diesbezüglichen Aufwendungen mit der Zivilforderung geltend machen. Die exakte Abgrenzung der Anwaltskosten im Strafpunkt von denjenigen im Zivilpunkt kann sich als schwierig erweisen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO nach Ermessen festgesetzt wird (BGE 139 IV 102 E. 4.1 und 4.4 f.).
Kantonsgericht KG Seite 16 von 18 Gemäss Art. 75a Abs. 2 des Justizreglements vom 30. November 2010 (JR; SGF 130.11) werden die als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare und Anwaltsauslagen nach einem Stundentarif von CHF 250.- festgesetzt. In Fällen, die eine besondere Komplexität aufweisen oder besondere Fachkenntnisse erfordern, kann der Stundenansatz jedoch bis auf CHF 350.- angeho- ben werden. 6.2.3. Es kann offenbleiben, ob das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. Eine allfällige Verletzung wird im vorliegenden Verfahren geheilt. Es ist nicht ersichtlich, warum nicht glaubhaft sein soll, dass sämtliche in der Kostennote aufge- führten Personen tatsächlich an dem Fall gearbeitet haben. Zumal zwei der vier Anwälte offen- sichtlich lediglich kurze Stellvertretungshandlungen vorgenommen haben (0.33h bzw. 0.25h Aufwand). Bei der Position vom 9. Januar 2019 handelt es sich sodann um Aufwand, welcher im Zusammenhang mit der Prüfung der verschiedenen Entscheiden und Anträgen des Beschwerde- führers und nicht eines einzelnen Antrags von ihm an diesem Datum entstanden ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Kostennote gefälscht sein könnte. Weiter hat die Strafkammer bereits entschieden, dass der Beschwerdeführer seine Rügen betreffend die Zustellung seiner Eingabe vom 18. Januar 2019 im Rahmen einer allfälligen Berufung gegen das Urteil der Polizei- richterin vorzutragen haben wird (Urteil 502 2019 48 + 71 vom 18. März 2019 E. 7.4; das Bundes- gericht trat mit Entscheid 1B_226/2019 vom 11. Juli 2019 auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht ein). Der Beschwerdeführer hat auf diesen Rechtsschutz verzichtet, indem er nicht zur Verhandlung erschienen ist. Darüber hinaus ist es schwierig zu bestimmen, welche Kosten genau im Zusammenhang mit seiner Eingabe vom 18. Januar 2019, anderen angeblichen Verfahrensfehlern oder anderen parallel laufenden (Rechtsmittel-)Verfahren entstanden sind. Die Kostennote braucht jedoch ohnehin nicht betreffend jede einzelne Position analysiert zu werden, da die Entschädigung gemäss Art. 433 StPO nach Ermessen und aufgrund der fehlerhaften Berechnung der Vorinstanz neu festzusetzen ist. Obwohl in der Verfügung vom 13. Juni 2019 nicht über die Zivilforderungen der Privatkläger entschieden wurde, womit diese keinen Anspruch auf Ersatz ihrer diesbezüglichen Aufwendungen hat, sprach die Vorinstanz nämlich eine Entschädi- gung für sämtliche Aufwendungen und dies zu einem Stundentarif von CHF 250.- für alle am Fall beteiligten Person zu. Dies ist unzulässig. Die Zivilforderungen machen einen grossen Teil des in der Kostennote aufgelisteten Aufwandes der beiden Rechtsanwälte selber aus (vgl. insbesondere der Aufwand vom 15. April 2019 bis 6. Mai 2019 und 10. Juni 2019). Ferner reichten die Privatklä- ger lediglich eine Stellungnahme betreffend den Zivilpunkt ein und äusserten sich kaum zum Straf- punkt. Es ist somit davon auszugehen, dass auch die Vorbereitung für die Verhandlung und das Plädoyer hauptsächlich den Zivilpunkt betroffen haben. Weiter ist zu berücksichtigen, dass fast 13h von Anwaltspraktikanten bzw. Juristen ohne Anwaltspatent erbracht wurden, wobei es sich grösstenteils um Telefongespräche und Korrespondenz gehandelt hat. Dieser Aufwand kann nicht einfach vollumfänglich zu einem Stundentarif von CHF 250.- berücksichtigt werden. Die angemes- sene Entschädigung der Privatkläger ist somit neu festzusetzen. Dabei kann zusammen mit der Vorinstanz von einem Stundentarif von CHF 250.- ausgegangen werden. Für die Kenntnisnahme der Einsprache, der Besprechung mit der Klientschaft, des Studiums der Akten inkl. der Eingaben des Beschwerdeführers, der Vorbereitung für die Verhandlung betreffend den Strafpunkt, der Verhandlung sowie die Besprechung der Verfügung vom 13. Juni 2019 mit der Klientschaft erscheint ein Aufwand von 15h, ausmachend CHF 3'750.-, angemessen. Dieser Betrag ist um CHF 500.- für die notwendige Korrespondenz und Telefongespräche zu erhöhen (Art. 67 Abs. 1 JR). Hinzu kommen die Auslagen von CHF 15.30 und die Reiseentschädigung von CHF 285.- (114
Kantonsgericht KG Seite 17 von 18 km x CHF 2.50; Art. 77 Abs. 1 und 3 JR). Dies ergibt CHF 4'550.30 zzgl. 7.7% MwSt. von CHF 350.35. 6.3. 6.3.1. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Privatkläger gemäss Art. 427 Abs. 1 Bst. b und c StPO die Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der Zivilklage zu tragen haben. Ob der Beschwerdeführer diesbezüglich ebenfalls von einer Rechtsmittelfrist von 20 Tagen ausgehen durfte, obwohl sich die entsprechende Rechtsmittelbelehrung gemäss dem Wortlaut lediglich auf die Entschädigung nach Art. 433 StPO bezog, kann offenbleiben. 6.3.2. Gemäss Art. 427 Abs. 1 StPO können der Privatklägerschaft die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird (Bst. a), wenn die Privatklägerschaft die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückzieht (Bst. b) oder wenn die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird (Bst. c). 6.3.3. Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten global auf CHF 1'500.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Verfahren wurde weder eingestellt noch der Beschwerdeführer freigesprochen. Ausserdem haben die Privatkläger ihre Forderung zwar reduziert, aber keines- wegs zurückgezogen, womit auch Bst. b nicht zur Anwendung kommt. Hingegen wurden sie auf den Zivilweg verwiesen. Allerdings ist nicht ersichtlich, welche Kosten durch die Zivilklage genau verursacht worden sein sollen. So haben die Privatkläger keine Beweisanträge gestellt und es wurden keine Verfahrenshandlungen speziell betreffend die Zivilklage vorgenommen. Die Festset- zung der Verfahrenskosten auf CHF 1'500.- erscheint angemessen. Die Beschwerde ist somit diesbezüglich abzuweisen. 7. 7.1. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde teilweise gutge- heissen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Beschwerdeführer sind demnach ¾ und dem Staat Freiburg ¼ der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'200.- (Gerichtsgebühr: CHF 1'000.-; Ausla- gen: CHF 200.-) aufzuerlegen. 7.2. Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, die Privatklägerschaft hat sich lediglich kurz zur Verfahrenssprache geäussert und es wurden keine Anträge auf Parteientschädigung gestellt (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO). Es ist demnach keine Parteientschädigung zu sprechen. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG Seite 18 von 18 Die Kammer erkennt: I. Die Verfahren 502 2019 207, 209, 211 und 226 werden vereinigt. II. Das Gesuch um Ausschluss der Strafkläger vom Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. III. Das Gesuch um Ausstand des Gerichts des Broyebezirks wird abgewiesen. IV. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Ziff. 2 der Verfügung vom 13. Juni 2019 der Polizeirichterin des Broyebezirks wird abge- ändert und lautet neu wie folgt:
2. En application de l'art. 433 al. 1 CPP, A.________ est condamné à verser à B.________ et à l'association C.________ le montant de CHF 4'550.30, TVA en sus par CHF 350.35 (7.7%), à titre de juste indemnité pour les dépenses obligatoires occasionnées par la procédure d'opposition. [2. A.________ wird gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO verpflichtet, B.________ und dem Verein C.________ einen Betrag von CHF 4'550.30 zzgl. 7.7% MwSt. von CHF 350.35 als angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Einspracheverfah- ren zu bezahlen.] Die Verfügungen vom 13. Juni 2019 und vom 18. Juni 2019 der Polizeirichterin des Broyebe- zirks werden in den übrigen Ziffern bestätigt. V. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'200.- (Gerichtsgebühr: CHF 1'000.-; Auslagen: CHF 200.-) werden zu ¾ A.________ und ¼ dem Staat Freiburg auferlegt. VI. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. VII. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 12. Februar 2020/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: