Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Akteneinsicht (Art. 101-102 StPO)
Sachverhalt
A. Am 9. März 2019 ersuchte A.________ bei der Staatsanwaltschaft um Einsicht in die Nicht- anhandnahmeverfügung betreffend eine Strafanzeige des C.________ gegen B.________, wovon er durch einen Artikel in der D.________ erfahren hatte. Mit Schreiben vom 20. März 2019 teilte die Staatsanwaltschaft A.________ mit, dass die Einsicht verweigert werden müsse, da er in seinem Schreiben nicht dargelegt habe, inwiefern er an der Einsichtnahme ein schutzwürdiges Interesse habe. Daraufhin machte A.________ am 25. März 2019 ein schutzwürdiges Interesse geltend. B. Mit Entscheid vom 10. April 2019 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Akteneinsicht ab. C. A.________ erhob am 22. April 2019 Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragt, dass ihm die Akteneinsicht zu gewähren sei. Die Staatsanwaltschaft nahm am 6. Mai 2019 Stellung und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Auferlegung der Verfahrenskosten. A.________ nahm dazu mit Schreiben vom 15. Mai 2019 Stellung. Am 17. Mai 2019 liess er der Strafkammer noch eine Kopie des besagten Zeitungsartikels zukommen. Am 21. Mai 2019 übermittelte die Staatsanwaltschaft der Strafkammer die Akten betreffend die Nichtanhandnahmeverfügung i.S. B.________. B.________ äusserte sich am 11. Juni 2019 zur Frage der Akteneinsicht und schloss auf Abwei- sung der Beschwerde.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Das Rechtsmittelverfahren wird in der Sprache des angefochtenen Entscheids – vorliegend Deutsch – durchgeführt (Art. 115 Abs. 4 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG, SGF 130.1]). Gründe für eine Abweichung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 JG werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
E. 2.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 85 Abs. 1 JG). Sie ist schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 385 und Art. 396 Abs. 1 StPO), was vorliegend erfüllt ist.
E. 2.2 Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Kantonsgericht KG Seite 3 von 7 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid erhalten hat. Es ist daher darauf abzustellen, dass dies frühestens am 11. April 2019 war. Die Eingabe vom 22. April 2019 erfolgte somit fristgerecht.
E. 2.3 Der Beschwerdeführer hat als Gesuchsteller ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 2.4 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
E. 2.5 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).
E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass nicht ersichtlich sei,
worin das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers bestehen solle. Seine Aktivitäten und
Bemühungen im Zusammenhang mit der Hanfkultur seien zwar bekannt, dies allein begründe
jedoch noch kein wissenschaftliches Interesse. Dieses müsse nicht nur objektiv bestehen, sondern
auch bei ihm persönlich vorliegen. Da bekannt sei, dass unter den verschiedenen Fraktionen der
Hanfbauern teilweise Streit bestehe und dass er selber auch Partei gegen bestimmte Konkur-
renten ergriffen habe, erscheine ein wissenschaftliches Interesse umso mehr zweifelhaft. In ihrer
Stellungnahme präzisiert die Staatsanwaltschaft, dass damit ein Verfahren angesprochen worden
sei, in welchem der Beschwerdeführer am 26. September 2011 eine als "Dénonciation" betitelte
Eingabe an die Staatsanwaltschaft verfasst hatte, worin er geltend machte, der Beschwerdegegner
sei wegen erneutem illegalem Hanfanbau strafrechtlich zu verfolgen. Aus diesem Verfahren
ergebe sich, dass der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner gegensätzliche Ansichten
zum Hanfanbau haben. Ein allfälliger Entscheid zu Gunsten einer Akteneinsicht dürfe im Übrigen
nicht gefällt werden, bevor dem Beschwerdegegner das rechtliche Gehör gewährt worden sei.
Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, dass er als Jurist spezialisiert auf dem Gebiet des
Betäubungsmittelrechts, des Landwirtschaftsrechts und der Kultivierung und Kommerzialisierung
von Bauernhanf (sativa non-indica) sei. Das Gleiche gelte auch für indischen Hanf alias
"Cannabis". Er sei Autor der einzigen wissenschaftlichen Publikation betreffend den juristischen
Status von THC im schweizerischen Recht. Er interessiere sich daher als Jurist an in Verfügungen
festgehaltenen Kriterien betreffend THC und erfasse diese statistisch. Weiter sei er Rechtsberater
des Vereins E.________, welcher seit 30 Jahren juristisches und botanisches Wissen betreffend
Bauernhanf und indischen Hanf sammle und weiterverbreite. Er beliefere den E.________ mit
Dokumenten, Daten und juristischen Entscheiden, welche der Information der Mitglieder und der
Öffentlichkeit diene. Aus diesem Grund müsse er über die aktuellen Entwicklungen auf diesem
Gebiet auf dem Laufenden sein. Ausserdem sei er Geschäftsinhaber und -führer der F.________
AG, welche seit zwei Jahrzehnten Bauernhanf kultiviere, aufwerte und vertreibe. Daher habe er ein
wissenschaftliches Interesse daran, einen Strafentscheid betreffend eine andere Hanfkultur
(Bauernhanf oder indischer Hanf) zu kennen. Dies umso mehr als sich diese ebenfalls im Kanton
Freiburg befinde. Die Verfügung könnte Regeln, Prinzipien oder Voraussetzungen, wie bspw. den
THC-Gehalt, enthalten, die nützlich sein können. Zusammenfassend habe er sowohl ein
wissenschaftliches als auch ein persönliches Interesse an der Akteneinsicht. Das Gesetz sehe
keine Einschränkung der Akteneinsicht vor, wenn zwischen den Parteien Differenzen bestehen.
Mit Stellungnahme von 15. Mai 2019 führte er sodann weiter aus, dass nach BGE 124 IV 234 jeder
interessierte Dritte Einsicht in einen Strafbefehl nehmen könne, ohne hierfür ein persönliches,
Kantonsgericht KG
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wissenschaftliches oder anderes Interesse geltend machen zu müssen. Die Richtlinie 1.12 des
Generalstaatsanwalts vom 1. Januar 2012 betreffend Akteneinsicht sei diesbezüglich falsch.
Ausserdem entscheide die Behörde selbständig über die Akteneinsicht, ohne dass die von der
Verfügung betroffene Person vorher dazu Stellung nehmen könne.
Der Beschwerdegegner führt demgegenüber aus, dass die Strafanzeige sein Geschäftsmodell
beschreibe, wobei es sich um ein Geschäftsgeheimnis handle, welches trotz Anonymisierung klar
ersichtlich sei. Weiter sei das angebliche wissenschaftliche Interesse des Beschwerdeführers
lediglich vorgeschoben. Dieser habe immer eine eigene Auslegung der Betäubungsmittelgesetze
vertreten und viele seiner früheren Partner dadurch in Schwierigkeiten gebracht. Seine einzige
Motivation liege darin, einem früheren Partner juristische Schwierigkeiten zu bereiten.
E. 3.2.1 In BGE 124 IV 234 beurteilte das Bundesgericht den Fall eines Strafanzeigers, dem die
Einsicht in einen rechtskräftigen Strafbescheid verweigert worden war. Es erwog unter anderem,
dass zwischen der förmlichen Eröffnung an die Parteien und der öffentlichen Verkündung des
Straferkenntnisses zu unterscheiden ist: Der Anspruch auf öffentliche Urteilsverkündung bedeutet
eine Absage an jede Form geheimer Kabinettsjustiz. Die Kontrolle durch die Öffentlichkeit soll nicht
nur eine korrekte und gesetzmässige Behandlung der Verfahrensbeteiligten durch die Strafjustiz
gewährleisten. Die allgemeine Öffentlichkeit soll darüber hinaus Kenntnis erhalten können, wie das
Recht verwaltet und wie die Rechtspflege ausgeübt wird. Der Öffentlichkeitsgrundsatz sorgt damit
auch für Transparenz in der Rechtspflege, die eine demokratische Kontrolle durch das Volk erst
ermöglicht und als wesentliches Element des Rechts auf ein faires Verfahren zu den Grundlagen
eines demokratischen Rechtsstaates gehört. Der entsprechende Informationsanspruch steht daher
nicht nur den Parteien des Strafverfahrens zu, sondern grundsätzlich auch der interessierten
Öffentlichkeit. Zwar verlangt das Bundesgericht, dass die Person, welche Einsicht in Straf-
verfügungen verlangt, ein berechtigtes Interesse darlegt. Für behördliche Einschränkungen des
Einsichtsrechtes sind jedoch strenge Massstäbe anzulegen. Es genügt deshalb, wenn der
Gesuchsteller ein ernsthaftes Interesse an der Kenntnisnahme glaubhaft macht. Ein solches
Interesse ist insbesondere für den Anzeiger im Verwaltungsstrafverfahren zu bejahen (BGE 124 IV
234 E. 3b ff. mit Hinweisen; 134 I 286 E. 5.1).
Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Einsichtnahme in einen Strafbefehl, sondern in
eine Nichtanhandnahmeverfügung. In der StPO befindet sich keine Bestimmung, welche sich zur
Einsicht in eine solche Verfügung äussert (vgl. Wortlaut von Art. 69 Abs. 2 StPO). Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung können in begründeten Fällen die Öffentlichkeit und interes-
sierte Private jedoch durchaus ein legitimes Interesse an der Klärung der Frage haben, weshalb es
zu nichtgerichtlichen Verfahrenserledigungen ohne Straffolgen durch Sach- und Prozess-
entscheide kommt. Bei nicht verfahrensbeteiligten Dritten erscheint es allerdings geboten, ein
schutzwürdiges Informationsinteresse zu verlangen. Ein solches Interesse ist ausserdem (im
Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes) gegen allfällige besondere Geheimhaltungsinte-
ressen der Justizbehörden oder von mitbetroffenen Dritten abzuwägen. Einsichtsgesuche dürfen
insbesondere das gute Funktionieren der Strafjustiz nicht gefährden und finden eine Schranke
auch am Rechtsmissbrauchsverbot. Bei entgegenstehenden privaten oder öffentlichen Interessen
ist allerdings zu prüfen, ob diesen durch Kürzung oder Anonymisierung ausreichend Rechnung
getragen werden kann (BGE 134 I 286 E. 6.3 mit Hinweisen).
Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach kein Interesse für die Einsichtnahme in eine
Nichtanhandnahmeverfügung nachgewiesen werden muss, gehen demnach fehl. Es besteht kein
Kantonsgericht KG
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pauschaler und unbeschränkter Anspruch von nicht verfahrensbeteiligten Dritten, in Strafer-
kenntnisse bzw. Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen Einsicht zu nehmen (BGE 134 I
286 E. 6.5). Vielmehr ist ein schutzwürdiges Informationsinteresse nachzuweisen, wobei ähnliche
Grundsätze wie bei der Einsichtnahme in die Akten abgeschlossener Straffälle gelten (SCHMID/
JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, Art. 69 N. 6). Ein schutzwürdiges
Interesse liegt demnach bspw. bei einem wissenschaftlichen Interesse vor, wenn die aus den
Strafakten zu gewinnenden Informationen für eine wissenschaftliche Arbeit – sei diese natur-,
geistes-, sozialwissenschaftlicher oder historischer Natur – von Bedeutung sind. Eines rechtlichen
oder gar grundrechtlich geschützten Interesses bedarf es nicht (SCHMUTZ, in Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 101 N. 23). Dem schutzwürdigen
Interesse dürfen sodann keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen an der
beantragten Einsichtnahme entgegenstehen (BGE 134 I 286 E. 6.6).
E. 3.2.2 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass der Beschwerdegegner vor dem
Entscheid über die Akteneinsicht nicht anzuhören sei. Die Richtlinie 1.12 des Generalstaats-
anwaltes vom 1. Januar 2012 betreffend Akteneinsicht sieht folgendes Vorgehen vor: Dem Dritten,
der ein schriftlich begründetes Gesuch um Einsicht in ein hängiges oder archiviertes Dossier stellt,
wird ein mit Beschwerde an die Strafkammer des Kantonsgerichts anfechtbarer Entscheid
zugestellt. Die Beurteilung erfolgt von Fall zu Fall im Lichte der Art. 101 und 102 StPO, welche bei
archivierten Angelegenheiten analog gelten. Die Meinung der Parteien ist vor Ausfällen des
Entscheids einzuholen. Der Generalstaatsanwalt kann anlässlich der Einsicht in grossem Umfang
und zwecks nachgewiesener wissenschaftlicher Recherchen ausnahmsweise darauf verzichten,
die Meinung der Parteien einzuholen, sofern die Anonymität der Parteien gewahrt wird. Die
Einsicht in rechtskräftige Strafbefehle durch Dritte wird nur genehmigt, wenn die Voraussetzungen
der Anwendung von Art. 69 Abs. 2 StPO erfüllt sind. Interessierte Personen im Sinne dieser
Bestimmung sind insbesondere die in Art. 105 StPO genannten oder auch diejenigen, die ein
wissenschaftliches Interesse im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO geltend machen können. Im
Übrigen wird auf Absatz 1 verwiesen. Gestützt auf Art. 10 und 11 DSchG einerseits und Art. 97 ff.
StPO andererseits gelten die Regeln betreffend Einsicht in hängige Verfahren, mutatis mutandis,
ebenfalls für abgeschlossene Verfahren.
Im Zentrum des rechtlichen Gehörs steht der Anspruch des Betroffenen, sich vor dem Erlass eines
in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids oder Urteils zur Sache zu äussern und seinen
Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen (WALDMANN, in Basler
Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 29 N. 45). Die StPO äussert sich nicht explizit zur
Frage, ob vor der Akteneinsicht das rechtliche Gehör der von der Verfügung betroffenen Personen
zu gewähren ist (vgl. Art. 69 und Art. 101 f. StPO). Sie sieht allerdings vor, dass der Anspruch auf
rechtliches Gehör in sämtlichen Verfahrensstadien gilt (vgl. insbesondere Art. 3 Abs. 2 Bst. c und
Art. 107 StPO sowie Art. 29 Abs. 2 BV). Nach der StPO kann das rechtliche Gehör zwar
eingeschränkt werden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte
missbraucht, oder wenn dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder
privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (Art. 108 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer
legt jedoch keine Gründe nahe, weshalb dies vorliegend erfüllt sein soll. Ebensowenig handelt es
sich in casu um eine Einsicht in grossem Umfang unter Wahrung der Anonymität der Parteien, was
gemäss der erwähnten Richtlinie eine Ausnahme vom rechtlichen Gehör erlauben soll. Vielmehr
geht es um die Einsicht in eine spezifische Nichtanhandnahmeverfügung, wobei die Parteien
bekannt sind. Eine solche Ausnahme von der Gewährung des rechtlichen Gehörs kann daher von
vorneherein nicht zur Anwendung kommen.
Kantonsgericht KG
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Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, dem Beschwerdegegner vor dem Entscheid über die
Akteneinsicht nicht das rechtliche Gehör zu gewähren. Wie erwähnt, ist bei Gesuchen um Einsicht
in eine Nichtanhandnahmeverfügung von Dritten eine Interessenabwägung zwischen den Inte-
ressen des Gesuchstellers und den entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen
vorzunehmen. Dabei kann es nicht Aufgabe der Strafbehörden sein, allfällige entgegenstehende
private Interessen der betroffenen Parteien auszumachen und durchzusetzen. Vielmehr obliegt es
den betroffenen Parteien darzulegen, inwiefern ihre Interessen der Einsicht durch einen Dritten
entgegenstehen. Dies können sie jedoch nur, wenn ihnen vor dem Entscheid das rechtliche Gehör
gewährt wird (vgl. auch OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 1265;
Aufsichtsanzeigebeantwortung des Regierungsrates des Kantons Aargau vom 7. Mai 2014
E. 8.3.2, in AGVE 2014 93). Dem steht auch nicht entgegen, dass schlussendlich die Behörde
darüber entscheidet, ob die Einsicht gewährt wird oder nicht. Denn erst wenn sämtliche im Spiel
stehenden Interessen bekannt sind, kann die Behörde eine Interessenabwägung vornehmen und
für oder gegen die Einsicht in die Nichtanhandnahmeverfügung entscheiden. Die Richtlinie 1.12
des Generalstaatsanwaltes vom 1. Januar 2012 betreffend Akteneinsicht ist somit weder bezüglich
des geforderten Interesses noch bezüglich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu bean-
standen.
E. 3.3 Vorliegend ist der Beschwerdeführer als Jurist auf dem Gebiet des Betäubungsmittel- sowie
Landwirtschaftsrechts tätig und kultiviert selber Hanf. Aus der Nichtanhandnahmeverfügung
können sich Informationen geben, die für seine Tätigkeit als Jurist und Hanfbauer nützlich sind. Die
Staatsanwaltschaft bestreitet weder die Aktivitäten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit
der Hanfkultur noch dass diese grundsätzlich ein wissenschaftliches Interesse zu begründen
vermögen. Sie macht auch kein Geheimhaltungsinteresse der Justizbehörden geltend. Vielmehr
bringt sie sinngemäss vor, dass der Beschwerdegegner ein Geheimhaltungsinteresse habe bzw.
das Einsichtsgesuch des Beschwerdeführers rechtsmissbräuchlich sei, da es sich um Konkur-
renten handle, welche unterschiedliche Ansichten vertreten würden. Der Beschwerdegegner stellt
sich auf den gleichen Standpunkt.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich um Einsicht in die Nichtanhand-
nahmeverfügung vom 24. April 2018 ersuchte und nicht in die gesamten Akten oder die Straf-
anzeige, wie dies die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegner anzunehmen scheinen.
Weiter lässt sich alleine aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eine andere Ansicht als
der Beschwerdegegner vertritt, noch keinen Rechtsmissbrauch ableiten. Letzterer führt zwar aus,
dass das wissenschaftliche Interesse nur vorgeschoben sei, um einem früheren Partner juristische
Schwierigkeiten zu bereiten. Er zeigt jedoch nicht auf, welche Unannehmlichkeiten durch die
Einsichtnahme konkret drohen sollen. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. Eine Nichtanhand-
nahme wird insbesondere dann verfügt, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder
die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die
betreffende Verfügung ist rechtskräftig. Es ist nicht erkennbar, was sich aufgrund der Einsicht-
nahme daran ändern und welche juristischen Schwierigkeiten dem Beschwerdegegner entstehen
sollen.
Schliesslich wird geltend gemacht, dass die Nichtanhandnahmeverfügung Geschäftsgeheimnisse
des Beschwerdegegners enthalte. Es ist gerichtsnotorisch, dass es sich beim Beschwerdeführer
und Beschwerdegegner um Konkurrenten handelt. Die Einsichtnahme darf nicht dazu führen, dass
der Beschwerdeführer Kenntnisse erhält, die zwischen Konkurrenten problematisch sind. Ein
wissenschaftliches Interesse kann nur betreffend Informationen angenommen werden, an welchen
dieses auch bei einem unabhängigen Dritten bestehen würde. Die Einsichtnahme ist daher im
Kantonsgericht KG
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Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips einzuschränken. So ist die Nichtanhandnahmeverfügung
vor der Einsicht durch den Beschwerdeführer zu anonymisieren und die genaue Anzahl der
bewilligten Pflanzen sowie die Passagen betreffend die Geschäftsbeziehungen und Verträge des
Beschwerdegegners abzudecken bzw. zu streichen. Das Kantonsgericht wird die entsprechenden
Anpassungen vornehmen und den Parteien nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zustellen.
Eine weitergehende Einschränkung der Einsicht rechtfertigt sich nicht, zumal der Inhalt der Nicht-
anhandnahmeverfügung aufgrund des Artikels in der D.________ in grossen Zügen bereits
bekannt ist.
Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer ist im Sinne der
Erwägungen Einsicht in die Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. April 2018 zu gewähren.
E. 4 Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 400.- (Gerichtsgebühr: CHF 300.-; Auslagen: CHF 100.-) werden demnach dem Staat Freiburg auferlegt. Weder der Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegner sind anwaltlich vertreten. Es wird demnach keine Parteientschädigung gesprochen. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. A.________ wird im Sinne der Erwägungen Einsicht in die Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. April 2018 gewährt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 400.- (Gerichtsgebühr: CHF 300.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt. III. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 24. Juni 2019/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC
Kantonsgericht KG
Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg
T +41 26 304 15 00
tribunalcantonal@fr.ch
www.fr.ch/tc
—
Pouvoir Judiciaire PJ
Gerichtsbehörden GB
502 2019 134
Urteil vom 24. Juni 2019
Strafkammer
Besetzung
Präsident:
Laurent Schneuwly
Richter:
Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser
Gerichtsschreiberin:
Silvia Gerber
Parteien
A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
gegen
B.________, Beschwerdegegner,
STAATSANWALTSCHAFT, Vorinstanz
Gegenstand
Akteneinsicht (Art. 69 StPO)
Beschwerde vom 22. April 2019 gegen den Entscheid der Staatsan-
waltschaft vom 10. April 2019
Kantonsgericht KG
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Sachverhalt
A.
Am 9. März 2019 ersuchte A.________ bei der Staatsanwaltschaft um Einsicht in die Nicht-
anhandnahmeverfügung betreffend eine Strafanzeige des C.________ gegen B.________, wovon
er durch einen Artikel in der D.________ erfahren hatte.
Mit Schreiben vom 20. März 2019 teilte die Staatsanwaltschaft A.________ mit, dass die Einsicht
verweigert werden müsse, da er in seinem Schreiben nicht dargelegt habe, inwiefern er an der
Einsichtnahme ein schutzwürdiges Interesse habe.
Daraufhin machte A.________ am 25. März 2019 ein schutzwürdiges Interesse geltend.
B.
Mit Entscheid vom 10. April 2019 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Akteneinsicht
ab.
C.
A.________ erhob am 22. April 2019 Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragt,
dass ihm die Akteneinsicht zu gewähren sei.
Die Staatsanwaltschaft nahm am 6. Mai 2019 Stellung und beantragt die Abweisung der
Beschwerde unter Auferlegung der Verfahrenskosten.
A.________ nahm dazu mit Schreiben vom 15. Mai 2019 Stellung. Am 17. Mai 2019 liess er der
Strafkammer noch eine Kopie des besagten Zeitungsartikels zukommen.
Am 21. Mai 2019 übermittelte die Staatsanwaltschaft der Strafkammer die Akten betreffend die
Nichtanhandnahmeverfügung i.S. B.________.
B.________ äusserte sich am 11. Juni 2019 zur Frage der Akteneinsicht und schloss auf Abwei-
sung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Das Rechtsmittelverfahren wird in der Sprache des angefochtenen Entscheids – vorliegend
Deutsch – durchgeführt (Art. 115 Abs. 4 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG, SGF 130.1]).
Gründe für eine Abweichung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 JG werden nicht geltend gemacht und
sind auch nicht ersichtlich.
2.
2.1.
Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von
Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 85
Abs. 1 JG). Sie ist schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 385 und
Art. 396 Abs. 1 StPO), was vorliegend erfüllt ist.
2.2.
Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist
auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht
anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).
Kantonsgericht KG
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Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid
erhalten hat. Es ist daher darauf abzustellen, dass dies frühestens am 11. April 2019 war. Die
Eingabe vom 22. April 2019 erfolgte somit fristgerecht.
2.3.
Der Beschwerdeführer hat als Gesuchsteller ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des Entscheids (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte
Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.4.
Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Fest-
stellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.5.
Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).
Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).
3.
3.1.
Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass nicht ersichtlich sei,
worin das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers bestehen solle. Seine Aktivitäten und
Bemühungen im Zusammenhang mit der Hanfkultur seien zwar bekannt, dies allein begründe
jedoch noch kein wissenschaftliches Interesse. Dieses müsse nicht nur objektiv bestehen, sondern
auch bei ihm persönlich vorliegen. Da bekannt sei, dass unter den verschiedenen Fraktionen der
Hanfbauern teilweise Streit bestehe und dass er selber auch Partei gegen bestimmte Konkur-
renten ergriffen habe, erscheine ein wissenschaftliches Interesse umso mehr zweifelhaft. In ihrer
Stellungnahme präzisiert die Staatsanwaltschaft, dass damit ein Verfahren angesprochen worden
sei, in welchem der Beschwerdeführer am 26. September 2011 eine als "Dénonciation" betitelte
Eingabe an die Staatsanwaltschaft verfasst hatte, worin er geltend machte, der Beschwerdegegner
sei wegen erneutem illegalem Hanfanbau strafrechtlich zu verfolgen. Aus diesem Verfahren
ergebe sich, dass der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner gegensätzliche Ansichten
zum Hanfanbau haben. Ein allfälliger Entscheid zu Gunsten einer Akteneinsicht dürfe im Übrigen
nicht gefällt werden, bevor dem Beschwerdegegner das rechtliche Gehör gewährt worden sei.
Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, dass er als Jurist spezialisiert auf dem Gebiet des
Betäubungsmittelrechts, des Landwirtschaftsrechts und der Kultivierung und Kommerzialisierung
von Bauernhanf (sativa non-indica) sei. Das Gleiche gelte auch für indischen Hanf alias
"Cannabis". Er sei Autor der einzigen wissenschaftlichen Publikation betreffend den juristischen
Status von THC im schweizerischen Recht. Er interessiere sich daher als Jurist an in Verfügungen
festgehaltenen Kriterien betreffend THC und erfasse diese statistisch. Weiter sei er Rechtsberater
des Vereins E.________, welcher seit 30 Jahren juristisches und botanisches Wissen betreffend
Bauernhanf und indischen Hanf sammle und weiterverbreite. Er beliefere den E.________ mit
Dokumenten, Daten und juristischen Entscheiden, welche der Information der Mitglieder und der
Öffentlichkeit diene. Aus diesem Grund müsse er über die aktuellen Entwicklungen auf diesem
Gebiet auf dem Laufenden sein. Ausserdem sei er Geschäftsinhaber und -führer der F.________
AG, welche seit zwei Jahrzehnten Bauernhanf kultiviere, aufwerte und vertreibe. Daher habe er ein
wissenschaftliches Interesse daran, einen Strafentscheid betreffend eine andere Hanfkultur
(Bauernhanf oder indischer Hanf) zu kennen. Dies umso mehr als sich diese ebenfalls im Kanton
Freiburg befinde. Die Verfügung könnte Regeln, Prinzipien oder Voraussetzungen, wie bspw. den
THC-Gehalt, enthalten, die nützlich sein können. Zusammenfassend habe er sowohl ein
wissenschaftliches als auch ein persönliches Interesse an der Akteneinsicht. Das Gesetz sehe
keine Einschränkung der Akteneinsicht vor, wenn zwischen den Parteien Differenzen bestehen.
Mit Stellungnahme von 15. Mai 2019 führte er sodann weiter aus, dass nach BGE 124 IV 234 jeder
interessierte Dritte Einsicht in einen Strafbefehl nehmen könne, ohne hierfür ein persönliches,
Kantonsgericht KG
Seite 4 von 7
wissenschaftliches oder anderes Interesse geltend machen zu müssen. Die Richtlinie 1.12 des
Generalstaatsanwalts vom 1. Januar 2012 betreffend Akteneinsicht sei diesbezüglich falsch.
Ausserdem entscheide die Behörde selbständig über die Akteneinsicht, ohne dass die von der
Verfügung betroffene Person vorher dazu Stellung nehmen könne.
Der Beschwerdegegner führt demgegenüber aus, dass die Strafanzeige sein Geschäftsmodell
beschreibe, wobei es sich um ein Geschäftsgeheimnis handle, welches trotz Anonymisierung klar
ersichtlich sei. Weiter sei das angebliche wissenschaftliche Interesse des Beschwerdeführers
lediglich vorgeschoben. Dieser habe immer eine eigene Auslegung der Betäubungsmittelgesetze
vertreten und viele seiner früheren Partner dadurch in Schwierigkeiten gebracht. Seine einzige
Motivation liege darin, einem früheren Partner juristische Schwierigkeiten zu bereiten.
3.2.
3.2.1. In BGE 124 IV 234 beurteilte das Bundesgericht den Fall eines Strafanzeigers, dem die
Einsicht in einen rechtskräftigen Strafbescheid verweigert worden war. Es erwog unter anderem,
dass zwischen der förmlichen Eröffnung an die Parteien und der öffentlichen Verkündung des
Straferkenntnisses zu unterscheiden ist: Der Anspruch auf öffentliche Urteilsverkündung bedeutet
eine Absage an jede Form geheimer Kabinettsjustiz. Die Kontrolle durch die Öffentlichkeit soll nicht
nur eine korrekte und gesetzmässige Behandlung der Verfahrensbeteiligten durch die Strafjustiz
gewährleisten. Die allgemeine Öffentlichkeit soll darüber hinaus Kenntnis erhalten können, wie das
Recht verwaltet und wie die Rechtspflege ausgeübt wird. Der Öffentlichkeitsgrundsatz sorgt damit
auch für Transparenz in der Rechtspflege, die eine demokratische Kontrolle durch das Volk erst
ermöglicht und als wesentliches Element des Rechts auf ein faires Verfahren zu den Grundlagen
eines demokratischen Rechtsstaates gehört. Der entsprechende Informationsanspruch steht daher
nicht nur den Parteien des Strafverfahrens zu, sondern grundsätzlich auch der interessierten
Öffentlichkeit. Zwar verlangt das Bundesgericht, dass die Person, welche Einsicht in Straf-
verfügungen verlangt, ein berechtigtes Interesse darlegt. Für behördliche Einschränkungen des
Einsichtsrechtes sind jedoch strenge Massstäbe anzulegen. Es genügt deshalb, wenn der
Gesuchsteller ein ernsthaftes Interesse an der Kenntnisnahme glaubhaft macht. Ein solches
Interesse ist insbesondere für den Anzeiger im Verwaltungsstrafverfahren zu bejahen (BGE 124 IV
234 E. 3b ff. mit Hinweisen; 134 I 286 E. 5.1).
Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Einsichtnahme in einen Strafbefehl, sondern in
eine Nichtanhandnahmeverfügung. In der StPO befindet sich keine Bestimmung, welche sich zur
Einsicht in eine solche Verfügung äussert (vgl. Wortlaut von Art. 69 Abs. 2 StPO). Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung können in begründeten Fällen die Öffentlichkeit und interes-
sierte Private jedoch durchaus ein legitimes Interesse an der Klärung der Frage haben, weshalb es
zu nichtgerichtlichen Verfahrenserledigungen ohne Straffolgen durch Sach- und Prozess-
entscheide kommt. Bei nicht verfahrensbeteiligten Dritten erscheint es allerdings geboten, ein
schutzwürdiges Informationsinteresse zu verlangen. Ein solches Interesse ist ausserdem (im
Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes) gegen allfällige besondere Geheimhaltungsinte-
ressen der Justizbehörden oder von mitbetroffenen Dritten abzuwägen. Einsichtsgesuche dürfen
insbesondere das gute Funktionieren der Strafjustiz nicht gefährden und finden eine Schranke
auch am Rechtsmissbrauchsverbot. Bei entgegenstehenden privaten oder öffentlichen Interessen
ist allerdings zu prüfen, ob diesen durch Kürzung oder Anonymisierung ausreichend Rechnung
getragen werden kann (BGE 134 I 286 E. 6.3 mit Hinweisen).
Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach kein Interesse für die Einsichtnahme in eine
Nichtanhandnahmeverfügung nachgewiesen werden muss, gehen demnach fehl. Es besteht kein
Kantonsgericht KG
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pauschaler und unbeschränkter Anspruch von nicht verfahrensbeteiligten Dritten, in Strafer-
kenntnisse bzw. Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen Einsicht zu nehmen (BGE 134 I
286 E. 6.5). Vielmehr ist ein schutzwürdiges Informationsinteresse nachzuweisen, wobei ähnliche
Grundsätze wie bei der Einsichtnahme in die Akten abgeschlossener Straffälle gelten (SCHMID/
JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, Art. 69 N. 6). Ein schutzwürdiges
Interesse liegt demnach bspw. bei einem wissenschaftlichen Interesse vor, wenn die aus den
Strafakten zu gewinnenden Informationen für eine wissenschaftliche Arbeit – sei diese natur-,
geistes-, sozialwissenschaftlicher oder historischer Natur – von Bedeutung sind. Eines rechtlichen
oder gar grundrechtlich geschützten Interesses bedarf es nicht (SCHMUTZ, in Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 101 N. 23). Dem schutzwürdigen
Interesse dürfen sodann keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen an der
beantragten Einsichtnahme entgegenstehen (BGE 134 I 286 E. 6.6).
3.2.2. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass der Beschwerdegegner vor dem
Entscheid über die Akteneinsicht nicht anzuhören sei. Die Richtlinie 1.12 des Generalstaats-
anwaltes vom 1. Januar 2012 betreffend Akteneinsicht sieht folgendes Vorgehen vor: Dem Dritten,
der ein schriftlich begründetes Gesuch um Einsicht in ein hängiges oder archiviertes Dossier stellt,
wird ein mit Beschwerde an die Strafkammer des Kantonsgerichts anfechtbarer Entscheid
zugestellt. Die Beurteilung erfolgt von Fall zu Fall im Lichte der Art. 101 und 102 StPO, welche bei
archivierten Angelegenheiten analog gelten. Die Meinung der Parteien ist vor Ausfällen des
Entscheids einzuholen. Der Generalstaatsanwalt kann anlässlich der Einsicht in grossem Umfang
und zwecks nachgewiesener wissenschaftlicher Recherchen ausnahmsweise darauf verzichten,
die Meinung der Parteien einzuholen, sofern die Anonymität der Parteien gewahrt wird. Die
Einsicht in rechtskräftige Strafbefehle durch Dritte wird nur genehmigt, wenn die Voraussetzungen
der Anwendung von Art. 69 Abs. 2 StPO erfüllt sind. Interessierte Personen im Sinne dieser
Bestimmung sind insbesondere die in Art. 105 StPO genannten oder auch diejenigen, die ein
wissenschaftliches Interesse im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO geltend machen können. Im
Übrigen wird auf Absatz 1 verwiesen. Gestützt auf Art. 10 und 11 DSchG einerseits und Art. 97 ff.
StPO andererseits gelten die Regeln betreffend Einsicht in hängige Verfahren, mutatis mutandis,
ebenfalls für abgeschlossene Verfahren.
Im Zentrum des rechtlichen Gehörs steht der Anspruch des Betroffenen, sich vor dem Erlass eines
in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids oder Urteils zur Sache zu äussern und seinen
Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen (WALDMANN, in Basler
Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 29 N. 45). Die StPO äussert sich nicht explizit zur
Frage, ob vor der Akteneinsicht das rechtliche Gehör der von der Verfügung betroffenen Personen
zu gewähren ist (vgl. Art. 69 und Art. 101 f. StPO). Sie sieht allerdings vor, dass der Anspruch auf
rechtliches Gehör in sämtlichen Verfahrensstadien gilt (vgl. insbesondere Art. 3 Abs. 2 Bst. c und
Art. 107 StPO sowie Art. 29 Abs. 2 BV). Nach der StPO kann das rechtliche Gehör zwar
eingeschränkt werden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte
missbraucht, oder wenn dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder
privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (Art. 108 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer
legt jedoch keine Gründe nahe, weshalb dies vorliegend erfüllt sein soll. Ebensowenig handelt es
sich in casu um eine Einsicht in grossem Umfang unter Wahrung der Anonymität der Parteien, was
gemäss der erwähnten Richtlinie eine Ausnahme vom rechtlichen Gehör erlauben soll. Vielmehr
geht es um die Einsicht in eine spezifische Nichtanhandnahmeverfügung, wobei die Parteien
bekannt sind. Eine solche Ausnahme von der Gewährung des rechtlichen Gehörs kann daher von
vorneherein nicht zur Anwendung kommen.
Kantonsgericht KG
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Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, dem Beschwerdegegner vor dem Entscheid über die
Akteneinsicht nicht das rechtliche Gehör zu gewähren. Wie erwähnt, ist bei Gesuchen um Einsicht
in eine Nichtanhandnahmeverfügung von Dritten eine Interessenabwägung zwischen den Inte-
ressen des Gesuchstellers und den entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen
vorzunehmen. Dabei kann es nicht Aufgabe der Strafbehörden sein, allfällige entgegenstehende
private Interessen der betroffenen Parteien auszumachen und durchzusetzen. Vielmehr obliegt es
den betroffenen Parteien darzulegen, inwiefern ihre Interessen der Einsicht durch einen Dritten
entgegenstehen. Dies können sie jedoch nur, wenn ihnen vor dem Entscheid das rechtliche Gehör
gewährt wird (vgl. auch OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 1265;
Aufsichtsanzeigebeantwortung des Regierungsrates des Kantons Aargau vom 7. Mai 2014
E. 8.3.2, in AGVE 2014 93). Dem steht auch nicht entgegen, dass schlussendlich die Behörde
darüber entscheidet, ob die Einsicht gewährt wird oder nicht. Denn erst wenn sämtliche im Spiel
stehenden Interessen bekannt sind, kann die Behörde eine Interessenabwägung vornehmen und
für oder gegen die Einsicht in die Nichtanhandnahmeverfügung entscheiden. Die Richtlinie 1.12
des Generalstaatsanwaltes vom 1. Januar 2012 betreffend Akteneinsicht ist somit weder bezüglich
des geforderten Interesses noch bezüglich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu bean-
standen.
3.3.
Vorliegend ist der Beschwerdeführer als Jurist auf dem Gebiet des Betäubungsmittel- sowie
Landwirtschaftsrechts tätig und kultiviert selber Hanf. Aus der Nichtanhandnahmeverfügung
können sich Informationen geben, die für seine Tätigkeit als Jurist und Hanfbauer nützlich sind. Die
Staatsanwaltschaft bestreitet weder die Aktivitäten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit
der Hanfkultur noch dass diese grundsätzlich ein wissenschaftliches Interesse zu begründen
vermögen. Sie macht auch kein Geheimhaltungsinteresse der Justizbehörden geltend. Vielmehr
bringt sie sinngemäss vor, dass der Beschwerdegegner ein Geheimhaltungsinteresse habe bzw.
das Einsichtsgesuch des Beschwerdeführers rechtsmissbräuchlich sei, da es sich um Konkur-
renten handle, welche unterschiedliche Ansichten vertreten würden. Der Beschwerdegegner stellt
sich auf den gleichen Standpunkt.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich um Einsicht in die Nichtanhand-
nahmeverfügung vom 24. April 2018 ersuchte und nicht in die gesamten Akten oder die Straf-
anzeige, wie dies die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegner anzunehmen scheinen.
Weiter lässt sich alleine aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eine andere Ansicht als
der Beschwerdegegner vertritt, noch keinen Rechtsmissbrauch ableiten. Letzterer führt zwar aus,
dass das wissenschaftliche Interesse nur vorgeschoben sei, um einem früheren Partner juristische
Schwierigkeiten zu bereiten. Er zeigt jedoch nicht auf, welche Unannehmlichkeiten durch die
Einsichtnahme konkret drohen sollen. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. Eine Nichtanhand-
nahme wird insbesondere dann verfügt, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder
die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die
betreffende Verfügung ist rechtskräftig. Es ist nicht erkennbar, was sich aufgrund der Einsicht-
nahme daran ändern und welche juristischen Schwierigkeiten dem Beschwerdegegner entstehen
sollen.
Schliesslich wird geltend gemacht, dass die Nichtanhandnahmeverfügung Geschäftsgeheimnisse
des Beschwerdegegners enthalte. Es ist gerichtsnotorisch, dass es sich beim Beschwerdeführer
und Beschwerdegegner um Konkurrenten handelt. Die Einsichtnahme darf nicht dazu führen, dass
der Beschwerdeführer Kenntnisse erhält, die zwischen Konkurrenten problematisch sind. Ein
wissenschaftliches Interesse kann nur betreffend Informationen angenommen werden, an welchen
dieses auch bei einem unabhängigen Dritten bestehen würde. Die Einsichtnahme ist daher im
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Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips einzuschränken. So ist die Nichtanhandnahmeverfügung
vor der Einsicht durch den Beschwerdeführer zu anonymisieren und die genaue Anzahl der
bewilligten Pflanzen sowie die Passagen betreffend die Geschäftsbeziehungen und Verträge des
Beschwerdegegners abzudecken bzw. zu streichen. Das Kantonsgericht wird die entsprechenden
Anpassungen vornehmen und den Parteien nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zustellen.
Eine weitergehende Einschränkung der Einsicht rechtfertigt sich nicht, zumal der Inhalt der Nicht-
anhandnahmeverfügung aufgrund des Artikels in der D.________ in grossen Zügen bereits
bekannt ist.
Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer ist im Sinne der
Erwägungen Einsicht in die Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. April 2018 zu gewähren.
4.
Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Mass-
gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen.
Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 400.- (Gerichtsgebühr: CHF 300.-; Auslagen: CHF 100.-)
werden demnach dem Staat Freiburg auferlegt.
Weder der Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegner sind anwaltlich vertreten. Es wird
demnach keine Parteientschädigung gesprochen.
Die Kammer erkennt:
I.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
A.________ wird im Sinne der Erwägungen Einsicht in die Nichtanhandnahmeverfügung
vom 24. April 2018 gewährt.
II.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 400.- (Gerichtsgebühr: CHF 300.-;
Auslagen: CHF 100.-) festgesetzt und dem Staat Freiburg auferlegt.
III.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
IV.
Zustellung.
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim
Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus-
setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
Freiburg, 24. Juni 2019/sig
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin: