Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Akteneinsicht (Art. 101-102 StPO)
Sachverhalt
A. Am 11. sowie 21. Dezember 2015 reichte A.________ Strafanzeige gegen B.________ und C.________ wegen Diebstahls (act. 2000 ff.) sowie Urkundenfälschung (act. 20‘000 ff.) ein. Die Staatsanwaltschaft eröffnete daraufhin am 22. Januar 2016 ein Strafverfahren (D 15 2449 und D 15 2450) gegen die genannten Personen (act. 5000 f.). Am 18. Mai 2016 verfügte sie gestützt auf den Nachtrag vom 4. Mai 2016 zu den genannten Anzeigen (act. 30‘000 ff.) die Ausdehnung des Strafverfahrens auf den Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung. B. Mit Schreiben vom 16. Januar 2018 ersuchte A.________ um vollumfängliche Akteneinsicht im Strafverfahren D 15 2449 bzw. D 15 2450. Mit Eingabe vom 7. Februar 2018 nahmen B.________ und C.________ dazu Stellung und beantragten die Abweisung des Akteneinsichts- gesuchs. Mit Entscheid vom 2. März 2018 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch ab. C. Dagegen erhob A.________ am 6. März 2018 Beschwerde ans Kantonsgericht und stellte unter Kosten- und Entschädigungsfolge den Antrag, „die Staatsanwaltschaft Freiburg sei anzuwei- sen, dem Beschwerdeführer unverzüglich vollständige Einsicht in die Akten der Strafverfahren D 15 2449 bzw. D 15 2450 gegen B.________ und C.________ zu gewähren.“ Mit Schreiben vom 16. März 2018 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 10. April 2018 reichten B.________ und C.________ ihre Antwort ein, worin sie unter Kosten- und Entschädigungsfolge die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantrag- ten. Am 26. April 2018 reichte A.________ seine Replik ein und stellte darin den Eventualantrag, es „sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, geeignete und verhältnismässige Massnahmen im Sinne von Art. 102 Abs. 1 StPO zu ergreifen und dem Beschwerdeführer hernach Einsicht in die Akten der Strafverfahren D 15 2449 und D 15 2450 zu gewähren“. In ihrer Duplik vom 17. Mai 2018 stellten B.________ und C.________ den Eventualantrag, es seien „im Falle der Gewährung der Akteneinsicht zugunsten des Beschwerdeführers die vom Geschäftsgeheimnis betroffenen Unterlagen unter Beisein der Beschwerdegegner 2 und 3 sowie den Vertretern der D.________ AG, der E.________ AG, der B.________ AG, der F.________ AG, der G.________ SA, der H.________ AG und der I.________ AG auszusortieren und die Einsicht in diese Unterlagen durch den Beschwerdeführer vollumfänglich zu verweigern“. Zusätz- lich stellten sie den prozessualen Antrag, „es seien vor dem Entscheid über die Gewährung der Akteneinsicht zugunsten des Beschwerdeführers die D.________ AG, die E.________ AG, die B.________ AG, die F.________ AG, die G.________ SA, die H.________ AG und die I.________ AG anzuhören“. Dazu nahm A.________ mit Triplik vom 5. Juni 2018 Stellung, hielt an seinen mit Replik vom
26. April 2018 gestellten Anträgen fest und beantragte, „auf den prozessualen Antrag der Beschwerdegegner 2 und 3 sei nicht einzutreten.“ Am 13. Juni 2018 reichten B.________ und C.________ ihre Quadruplik ein.
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Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Über- tretungsstrafbehörden kann bei der Strafkammer innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 393 Abs. 1 Bst. a, 396 Abs. 1 StPO; Art. 85 Abs. 1 JG), so auch gegen die Verweigerung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft (BSK StPO-GUIDON, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N. 10; BRÜSCHWEILER bzw. KELLER in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar StPO,
E. 1.2 Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädig- te Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmit- telbar verletzt worden ist (Art. 115 StPO). Andere Verfahrensbeteiligte nach Art. 105 StPO, wozu auch der Anzeigeerstatter gehört (Abs. 1 Bst. b), stehen die zur Wahrung ihrer Interessen erforder- lichen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 2 StPO). Unmittelbar betroffen sind beispielsweise Dritte, die von Zwangsmassnahmen berührt werden (BGE 137 IV 280 E. 2.2.1). Eine unmittelbare Betroffenheit liegt sodann auch vor, wenn in Grundrechte oder Grundfreiheiten eingegriffen wird. Eine rein faktische Betroffenheit genügt nicht für die Einräumung von Parteirechten, vielmehr muss die betreffende Person glaub- haft machen, dass sie durch die entsprechende Verfahrenshandlung selbst in ihren rechtlich geschützten Interessen tangiert wird (BSK StPO-KÜFFER, Art. 105 N. 31; LIEBER in DONATSCH/ HANSJAKOB/LIEBER, Art. 105 N. 12 ff.). Es ist Sache des Beschwerdeführers, seine Befugnis zur Beschwerde darzulegen, soweit diese nicht offensichtlich ist. Dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeiständete Rechtsuchende (Urteil BGer 1B_173/2018 vom 10. April 2018 E. 2 m.w.H.). Tatsachen, die sowohl für die Zulässigkeit als auch die materielle Begründetheit eines Rechtsmittels entscheidend sind (sogenannte doppelrelevante Tatsachen) werden grundsätzlich nur im Rahmen der Begründetheit geprüft. Für die Zulässigkeit genügt, wenn sie schlüssig behauptet wurden (Urteil BGer 6B_535/2017 vom 19. September 2017 E. 3.1. mit Verweis auf BGE 141 III 294 E. 5.1 f.; BGE 142 II 154 E. 1.1 bestätigt in Urteil BGer 8C_649/2017 vom 4. Januar 2018 E. 1.1). Die Frage der Beschwerdelegitimation ist vorliegend eng verknüpft mit dem (materiellen) Gegen- stand der Beschwerde, namentlich der Frage des Akteneinsichtsrechts, da zur Beantwortung dieser Frage die Rolle bzw. Stellung des Beschwerdeführers im Verfahren vor der Staatsanwalt- schaft zu beurteilen ist. Soweit die Zulässigkeit der Beschwerde vom Beschwerdeführer schlüssig behauptet und weder von der Staatsanwaltschaft noch von den Beschwerdegegnern 2 und 3 bestritten wurde, ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde daher grundsätzlich einzutreten. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit
Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 dem für die Akteneinsicht bedeutsamsten Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung zumin- dest Anzeigeerstatter und somit anderer Verfahrensbeteiligter (Art. 105 Abs. 1 Bst. b StPO; act. 30‘000) ist. Bei einer unrechtmässigen Verweigerung der Akteneinsicht ist er insofern unmittelbar in seinen Rechten betroffen und demnach zur Beschwerde legitimiert, als das Akteneinsichtsrecht Ausfluss des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV (Urteil BGer 1B_229/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 2.3.) bildet.
E. 1.3 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde zu begründen. Verlangt das Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behör- de, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Bst. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Bst. b) und welche Beweismittel sie anruft (Bst. c). Die Beschwerdeführer haben somit genau aufzuführen, welche sachverhaltsmässi- gen und rechtlichen Gründe einen anderslautenden Entscheid nahe legen (Urteile BGer 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 3.3.1, 6B_323/2015 vom 7. September 2015 E. 1.1 mit Verweis auf BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück (Art. 385 Abs. 2 StPO). Gemäss der mehrfach bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichts erlaubt Art. 385 Abs. 2 StPO nicht, eine mangelhafte Beschwerdebegründung zu ergänzen. Es ist eine allgemeine Verfahrensregel, dass die Begründung vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss. Diese kann somit nicht später ergänzt oder korrigiert werden, zumal die Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO nicht dazu dienen darf, die Tragweite von Art. 89 Abs. 1 StPO, welcher das Erstrecken gerichtlicher Fristen verbietet, zu umgehen (Urteil BGer 1B_232/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4.3 m.w.H. u.a. auf 1B_183/2012 vom 20. November 2012 E. 2). Nach der Rechtsprechung ist eine Ergänzung der Beschwerde auf dem Weg der Replik nur insoweit statthaft, als die Ausführungen in der Vernehmlassung dazu Anlass geben. Mit Anträgen und Rügen, die der Beschwerdeführer bereits in der Beschwerde hätte erheben können, ist er nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen (BGE 134 IV 156 E. 1.7; Urteil BGer 1P.740/2005 vom 20. Juni 2006 E. 5.2., beide mit Hinweis auf BGE 132 I 42 E. 3.3.4). Die am 6. März 2018 eingereichte Beschwerdeschrift erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen an die Begründung eines Rechtsmittels, so dass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist. Soweit gewisse Ergänzungen erst im Rahmen des weiteren Schriftenwechsels angebracht wurden, wird auf die Zulässigkeit dieser Vorbringen in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen.
E. 1.4 Mit Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachver- haltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
E. 1.5 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).
E. 2 BV das rechtliche Gehör „den Parteien“ zusteht (gemäss Art. 6 Ziff. 3 EMRK der angeklagten Person) und sich der Beschwerdeführer selbst auf den Standpunkt stellt, „Dritter“ im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO – und somit eben gerade nicht Partei – zu sein. Ob der Beschwerdeführer Träger dieses Anspruchs ist, kann letztlich allerdings offengelassen werden. Denn aufgrund der vollen Kognition der Strafkammer (Art. 391 Abs. 1 sowie Art. 393 Abs. 2 StPO) und der Tatsache, dass die Beschwerdegegner 2 und 3 ihre Ausführungen vom 7. Februar 2018 in ihrer Beschwerdeant- wort vom 10. April 2018 (teilweise wortwörtlich) wiederholen, würde eine allfällige Gehörsverlet- zung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohnehin geheilt. Der Beschwerdeführer konnte sich in seiner Replik sowie auch in den weiteren Eingaben ausreichend zu den Argumenten der Beschwerdegegner 2 und 3 äussern, was er auch tat. Zugleich führte er darin im Übrigen aus, die Heilung einer angeblichen Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren zu akzeptieren (vgl. Replik vom 26. April 2018, S. 18, Rz. 51).
E. 2.1 Mit Beschwerde vom 6. März 2018 rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK). Er brachte vor, die Staatsanwaltschaft hätte ihm die Eingabe der Beschwerdegegner 2 und 3 vom 7. Februar 2018 zu seinem Akteneinsichtsge- such nie zukommen lassen, so dass er dazu nicht Stellung nehmen konnte. Aufgrund der formel- len Natur des Rechts auf rechtliches Gehör führe diese Verletzung zur Aufhebung des angefochte- nen Entscheides.
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E. 2.2 Dagegen wenden die Beschwerdegegner 2 und 3 ein, sofern eine Gehörsverletzung vorlie- gen würde, sei diese nicht als besonders schwerwiegend zu qualifizieren, so dass sie im vorliegen- den Beschwerdeverfahren ohne weiteres geheilt werden könne, da das Kantonsgericht über volle Kognition verfüge und gemäss Bundesgericht selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung von einer Rückweisung abzusehen sei, wenn und soweit diese zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde.
E. 2.3 Das rechtliche Gehör gemäss Art. 107 StPO steht allen Parteien zu und umfasst nament- lich das Recht Akten einzusehen (Bst. a), an Verfahrenshandlungen teilzunehmen (Bst. b), einen Rechtsbeistand beizuziehen (Bst. c), sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (Bst. d) sowie Beweisanträge zu stellen (Bst. e). Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt eine Gehörsverletzung grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unabhängig von dessen materieller Rechtmässigkeit (BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Die Gehörsverlet- zung kann ausnahmsweise geheilt werden, sofern es sich nicht um eine schwerwiegende Verlet- zung handelt und die betroffene Partei die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil BGer 6B_777/2016 vom 2. November 2016, E. 2.3; BSK StPO-STEINER, Art. 318 N. 15 f.). Vorliegend lässt sich den Akten an keiner Stelle entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die Eingabe der Beschwerdegegner 2 und 3 vom 7. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde. Von der Staatsanwaltschaft wird sodann ebenfalls nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführer zur genannten Eingabe nicht Stellung nehmen konnte, obschon diese im Entscheid betreffend Akteneinsicht vom 2. März 2018 zumindest erwähnt wurde. Dennoch ist fraglich, ob der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren überhaupt die Verlet- zung des rechtlichen Gehörs geltend machen kann, zumal gemäss Art. 107 StPO und Art. 29 Abs.
E. 3.1 Am 16. Januar 2018 ersuchte der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 101 Abs. 3 StPO um Einsicht in die Akten des Strafverfahrens D 15 2449 und D 15 2450 gegen die Beschwerdegegner 2 und 3. Zur Begründung führte er an, er habe als Minderheitsaktionär der E.________ AG sowie der D.________ AG mit doch erheblichem Aktienanteil ein ebenso grosses wie legitimes Interesse
Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 an der Akteneinsicht im genannten Strafverfahren. Die Schädigung, welche die Beschwerdegegner 2 und 3 der J.________-Gruppe zugefügt haben sollen und die Kern dieses Strafverfahrens bilde, wirke sich direkt auf sein Vermögen aus (Beteiligungswert). Zudem sei er auf Akteneinsicht angewiesen, um seine Aktionärsrechte auszuüben. Als Aktionär habe er u.a. das Recht zur Anhe- bung einer Verantwortlichkeitsklage, um damit den Schaden der Gesellschaft zu kompensieren. Ohne entsprechende Einsicht sei es aber nicht möglich, eine Verantwortlichkeitsklage erfolgreich zu führen, da die Substantiierungsanforderungen in einem Zivilprozess hoch seien und er die dazu benötigten Informationen nicht ohne Akteneinsicht erlangen könne, zumal die beiden Beschwerde- gegner 2 und 3 ihm diese verwehren würden. Die Gewährung der Akteneinsicht sei umso wichtiger angesichts des Umstandes, dass trotz seiner entsprechenden Bemühungen kein Sachwalter für die Wahrung der Interessen der D.________ AG eingesetzt worden sei und so die Rechte der Gesellschaften im Zusammenhang mit den Sachverhalten, die Gegenstand des Strafverfahrens seien, nicht wahrgenommen würden.
E. 3.1.1 In ihrem Entscheid vom 2. März 2018 führte die Staatsanwaltschaft aus, der Beschwerde- führer sei als Verfahrensbeteiligter (Anzeiger) zu betrachten. Als Aktionär der Gesellschaften sei er aber von einer allfälligen ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht unmittelbar betroffen, weshalb ihm die Verfahrensrechte einer Partei nicht zukommen würden. Weiter führte die Staatsanwaltschaft aus, Art. 103 Abs. 3 StPO (recte: Art. 101 Abs. 3 StPO) regle das Akteneinsichtsrecht von (nicht verfahrensbeteiligten) Dritten, welche ein wissenschaftliches oder anderes schützenswertes, insbesondere berufliches Interesse haben. Soweit der Beschwerdeführer die Notwendigkeit auf Einsicht damit begründe, dass er nur nach Einsicht in die Bücher in der Lage sei, eine erfolgsver- sprechende Verantwortlichkeitsklage einzureichen, müsse darauf hingewiesen werden, dass ihm dazu als Aktionär die Kontrollrechte der Aktionäre (Art. 696 OR ff.) zur Verfügung stünden. Es könne nicht angehen, dass die in Art. 697 OR vorgesehene gesetzliche Regelung betreffend Einsicht und Auskunft mit einem Akteneinsichtsgesuch im Strafverfahren umgangen werde.
E. 3.1.2 In seiner Beschwerde vom 6. März 2018 rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts nach Art. 101 Abs. 3 StPO. Er brachte vor, die genannte Bestimmung würde eine eigenständige Anspruchsgrundlage für die Akteneinsicht eines Dritten bilden. Das Vorliegen eines schützenswerten Interesses könne daher nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Akten allenfalls auf einem anderen Weg (z.B. Art. 697 OR) erhältlich gemacht werden könnten oder nicht. Die Akteneinsicht dürfe schon gar nicht (implizit oder explizit) mit der Begründung verweigert werden, sie sei quasi missbräuchlich, weil dem Aktionär gewisse Informationsrechte zur Verfügung stünden. Abgesehen davon sei der Gegenstand der Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 3 StPO (Strafakten) auch nicht identisch mit demjenigen von Art. 697 OR. Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO sei zudem gegeben, wenn eine Partei ihren Aktenein- sichtsanspruch für die Verfolgung eines Zivilanspruchs in einem separaten Zivilverfahren nutzen möchte. Dies entspreche auch der vom Gesetzgeber vorgenommenen Wertung, wonach die Straf- prozessordnung die Verfolgung des Zivilanspruchs grundsätzlich als schützenswertes Interesse anerkenne, indem sie insbesondere dem Geschädigten die Möglichkeit des Adhäsionsprozesses und des entsprechenden Zugangs zu den Akten eröffne. Entsprechend dieser Wertung liege auch ein schützenswertes Interesse vor, wenn jemand seinen Zivilanspruch auf dem separaten Zivilweg durchsetzen und hierauf die Strafakten sichten möchte. Die Voraussetzungen für die Akteneinsicht seien somit erfüllt. Als Miteigentümer habe er ein absolut legitimes Interesse daran, sich darüber informieren zu können, ob die verantwortlichen Organe sein Unternehmen in strafrechtlich relevan- ter Weise geschädigt hätten.
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E. 3.1.3 Die Beschwerdegegner 2 und 3 bestreiten in ihrer Beschwerdeantwort zunächst die Eigen- schaft des Beschwerdeführers als „Dritter“ gemäss Art. 101 Abs. 3 StPO. Des Weiteren bringen sie vor, der Beschwerdeführer hätte, sollte es sich bei ihm entgegen ihrer Auffassung um einen Dritten handeln, ein schützenswertes Interesse nicht ausreichend dargetan und sei damit seiner Behauptungs- und Substantiierungslast nicht nachgekommen. Ausserdem begründe die Absicht, einen Zivilprozess gegen eine in ein Strafverfahren involvierte Person zu führen, nicht per se ein schützenswürdiges Interesse auf Akteneinsicht in einem Strafverfahren. Anders verhalte es sich einzig, wenn die Partei unmittelbar durch eine strafbare Handlung geschädigt worden sei. Dies sei beim Beschwerdeführer allerdings nicht der Fall, da er als Aktionär – wenn überhaupt – nur mittel- bar geschädigt wäre. Die Beschwerdegegner 2 und 3 bezweifeln zudem die Absicht des Beschwerdeführers, Verantwortlichkeitsklage zu erheben und führen aus, er würde mit der Akten- einsicht andere Motive (namentlich die Konkurrenzierung der J.________-Gruppe durch von ihm beherrschte Unternehmen) verfolgen. Im Übrigen hätten die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zitierten Urteile, in welchen dem Dritten die Akteneinsicht gewährt wurde, ganz spezi- fische Ausnahmesituationen zum Hintergrund. Der Beschwerdeführer würde vorliegend jedoch nicht im Ansatz eine gleich gelagerte Ausnahmesituation geltend machen. Soweit er kein hinrei- chend schützenswertes Interesse darlege und substantiiere, spiele es sodann auch keine Rolle, ob Art. 101 Abs. 3 StPO neben Art. 697 OR eine eigenständige Anspruchsgrundlage bilde. Zudem treffe es nicht zu, dass die Informations- bzw. Aktionärsrechte des Beschwerdeführers – wie von diesem behauptet – systematisch verweigert würden.
E. 3.2 Wie dargelegt, beruft sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines Anspruchs auf Art. 101 Abs. 3 StPO. Diese Bestimmung sieht vor, dass Dritte die Akten einsehen können, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
E. 3.2.1 Die Frage, wer als Dritter im Sinne dieser Bestimmung gilt bzw. ob auch der Anzeigeerstat- ter – der von Gesetzes wegen grundsätzlich anderer Verfahrensbeteiligter ist (Art. 105 Abs. 1 Bst. b StPO) – Dritter im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO sein kann, wird in der Rechtsprechung unter- schiedlich beurteilt. Das Bundesgericht hat zu dieser Frage, soweit ersichtlich, noch nicht abschliessend Stellung genommen (vgl. zum Ganzen: [implizit] bejahend: Urteil BGer 1B_353/2015 vom 22. April 2016 E. 4.2. bzw. 4.5; Urteil KG LU 2N 13 76 vom 29. Oktober 2013 E. 4.5, LGV 2013 Nr. 34, eher verneinend: Urteil BGer 1B_33/2014 vom 13. März 2014 E. 2.3.; Beschlüsse des BStGer BB.2015.80 vom 17. Februar 2016 E. 1.7.2.; BB.2014.42 vom 27. Mai 2014 E. 2.2; Beschluss OGer ZH UH140274 vom 21. Januar 2015 E. 6.1; vgl. auch BSK StPO I- SCHMUTZ, Art. 101 N. 23). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner 2 und 3 (vgl. Beschwerdeantwort vom 10. April 2018, S. 15, Rz. 10) lässt sich der Begründung des Entscheids der Staatsanwaltschaft nicht mit aller Deutlichkeit entnehmen, dass diese davon ausgeht, beim Beschwerdeführer würde es sich um einen Dritten i.S.v. Art. 101 Abs. 3 StPO handeln. Denn einerseits hält die Staatsanwaltschaft fest, der Beschwerdeführer sei als Verfahrensbeteiligter zu betrachten. Gleichzeitig legt sie dar, Art. 101 Abs. 3 StPO würde das Akteneinsichtsrecht von „(nicht verfahrensbeteiligten) Dritten“ regeln. Der Beschwerdeführer unterlässt es sowohl in seinem Gesuch als auch in seiner Beschwerde darzulegen, aus welchen Gründen er als „Dritter“ im Sinne dieser Bestimmung in Frage kommen sollte. In beiden Eingaben führt er vielmehr aus, die Schädigung der J.________- Gruppe würde sich direkt auf sein Vermögen auswirken (Gesuch vom 16. Januar 2018, S. 2, Ziff. 2, Beschwerde vom 6. März 2018, S. 4, Ziff. 5), was grundsätzlich eher gegen eine Anwendung von Art. 101 Abs. 3 StPO spricht (vgl. dazu oben E. 1.2). Soweit der Beschwerdeführer sich erst in
Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 seiner Replik vom 26. April 2018 mit seiner umstrittenen Rolle im Verfahren auseinandersetzt (Replik vom 26. April 2018, S. 9, Rz. 18), ist fraglich, ob er damit überhaupt seiner Rüge- bzw. Substantiierungs- und Begründungspflicht nachgekommen ist (vgl. dazu E. 1.3). Selbst wenn dies der Fall wäre und es sich beim Beschwerdeführer um einen Dritten im obengenannten Sinne handeln würde, gelingt es ihm – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – jedoch nicht, ein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht in die Strafakten darzulegen.
E. 3.2.2 Art. 101 Abs. 3 StPO sieht u.a. vor, dass der Dritte, der Einsicht in die Akten nehmen möchte, ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend macht. Dabei muss es sich nicht um ein rechtlich geschütztes Interesse handeln. Gemäss der Rechtsprechung ist der Wortlaut dieser Bestimmung allerdings insofern ungenau als es nicht ausreicht, dass der Dritte dieses Interesse nur geltend macht. Er muss vielmehr darlegen, ein solches tatsächlich zu haben, ansonsten zum Vornherein kein Recht auf Akteneinsicht besteht. Ein schützenswertes Interesse ist nur in begründeten Ausnahmefällen zu bejahen. Liegt ein schützenswertes Interesse vor, ist dies in einem zweiten Schritt gegen öffentliche und private Interessen abzuwägen (vgl. zum Ganzen: Urteile BGer 1B_340/2017 vom 16. November 2017 E. 2.1, insbesondere „démontrer“; 1B_353/2015 vom 22. April 2016 E. 4.3 sowie 4.5; 1B_306/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.1).
E. 3.2.3 Zur Begründung seines schützenswerten Interesses an der Akteneinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, er beabsichtige gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 eine Verantwortlich- keitsklage einzureichen, die es zu substantiieren gäbe. Dabei führt er jedoch weder im Gesuch noch in der Beschwerde aus, welche Elemente bzw. Dokumente ihm zur angeblichen Substantiie- rung der Verantwortlichkeitsklage fehlen, auf welchen Zeitraum sich diese Unterlagen beziehen und weshalb sie sich mutmasslich bei den Strafakten befinden könnten. Sodann legt er auch nicht dar, in welche Unterlagen der Gesellschaft er im Rahmen seines Informationsanspruchs als Aktio- när hätte Einsicht nehmen wollen und inwiefern ihm diese Einsicht verweigert wurde. Im Rahmen der Beschwerde brachte er einzig vor, das Auskunfts- und Einsichtsrecht werde ihm seit Jahren systematisch verwehrt (S. 5, Rz. 7). Obwohl die Staatsanwaltschaft bereits in ihrem Entscheid vom
2. März 2018 auf die Aktionärsrechte verwiesen hat, verzichtete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darauf, sich dazu eingehender zu äussern. Detailliertere Angaben zur angeblichen Verweigerung der Einsicht durch die Beschwerdegegner 2 und 3 erfolgten erst in der Replik vom
26. April 2018 und demnach verspätet, weshalb sie vorliegend nicht zu hören sind (vgl. oben E. 1.3). Das schutzwürdige Interesse an der Einsicht in die Strafakten ist in casu insbesondere auch von dem Interesse an der Einsicht in die Bücher und Berichte der E.________ AG sowie der D.________ AG abzugrenzen, da es für die Anhebung einer Verantwortlichkeitsklage nicht per se der Einsicht in die Strafakten bedarf. Dass der Gegenstand der Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 3 StPO nicht mit demjenigen nach Art. 697 OR identisch ist, bringt der Beschwerdeführer sodann selbst vor (Beschwerde, S. 9, Rz. 15). Dennoch verzichtet er darauf, differenziert aufzuzeigen, weshalb er ein über die generelle Einsicht in die Bücher bzw. Unterlagen der beiden Gesellschaf- ten hinausgehendes, schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme in die Strafakten hat. Er führt im Übrigen in keiner Weise aus, inwiefern sich das vorliegende Strafverfahren auf die Zivilforde- rung auswirken kann. Ein solcher Konnex wird vom Bundesgericht im Zusammenhang mit dem schützenswerten Interesse allerdings vorausgesetzt (Urteil BGer 1B_33/2014 vom 13. März 2014 E. 3.2. f.). Insofern als er in seiner Beschwerde schliesslich vorbringt, von einem schützenswerten Interesse sei auszugehen, wenn jemand seinen Zivilanspruch auf separatem Zivilweg durchsetzen möchte und daraus schliesst, selbst ein schützenswertes Interesse an der Einsicht in die Strafak- ten zu haben, lässt er im Übrigen ausser Acht, dass die Verantwortlichkeitsklage nicht der Durch-
Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 setzung „seines“ eigenen Zivilanspruchs, sondern in erster Linie demjenigen der Gesellschaft dient. Detaillierte Ausführungen dazu, weshalb ihm trotz seiner Eigenschaft als einzig mittelbar betroffenem Aktionär ein schützenswertes Interesse im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO zukommen sollte, bringt der Beschwerdeführer einzig in seiner Replik und somit ebenfalls verspätet vor (vgl. dazu E. 1.3). Der Beschwerdeführer hätte sich dazu ohne weiteres bereits in seiner Beschwerde äussern können, zumal die Staatsanwaltschaft diese Problematik bereits in ihrem Entscheid vom
2. März 2018 thematisiert hat. Die entsprechenden Ausführungen können vorliegend folglich nicht berücksichtigt werden. Wie sich den obigen Erwägungen entnehmen lässt, gelingt es dem Beschwerdeführer mit seiner pauschalen Begründung nicht, sein schützenswertes Interesse an der Einsicht in die Strafakten ausreichend darzulegen. Selbst wenn er seine Behauptungen ausreichend substantiiert hätte, ist ein schützenswertes Interesse vorliegend nicht ersichtlich (vgl. dazu nachfolgend).
E. 3.2.4 Die von der Staatsanwaltschaft in ihrem Entscheid gewählte Formulierung lässt darauf schliessen, dass sie das Interesse des Beschwerdeführers an der Einsicht in die Strafakten verneint, bzw. ein allfällig bestehendes Interesse mit Hinweis auf die zivilrechtlichen Mittel zur Durchsetzung von Aktionärsrechte (wie z.B. dem Informationsrecht) nicht als schützenswert erach- tet. In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer mit Verweis auf einen Beschluss des Obergerichts Zürich (UH140274 vom 21. Januar 2015 Ziff. 6.1c) vor, das Vorliegen eines schützenswerten Interesses könne nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Akten allenfalls auf einem anderen Weg erhältlich gemacht werden könnten oder nicht, denn Art. 101 Abs. 3 StPO würde eine eigenständige Anspruchsgrundlage für die Akteneinsicht eines Dritten bilden. Der vom Beschwerdeführer zitierte Beschluss nimmt seinerseits auf das Urteil 1B_33/2014 des Bundesge- richts vom 13. März 2014 Bezug, worin dieses in der Tat zwar festhält, dass dem Beschwerdefüh- rer ein schutzwürdiges Einsichtsinteresse nicht mit dem Hinweis auf eine andere Möglichkeit zur Einsichtnahme abgesprochen werden könne. Gleichzeitig wies es jedoch auch darauf hin, dass entsprechende Begehren um Beizug bzw. Einsicht in die Akten des Strafverfahrens im parallel dazu laufenden Verantwortlichkeitsverfahren zuvor abgewiesen wurden. Dies ist in casu nicht der Fall: Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist, wie von den Beschwerdegegnern 2 und 3 zu Recht erkannt, insofern anders gelagert, als es bereits an einem parallel zum Strafverfahren anhängig gemachten Zivilverfahren und damit auch an einem Begehren um Beizug der Akten fehlt. Die möglichen Alternativen zur Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 3 StPO wurden somit vorliegend noch nicht ausgeschöpft. Im Vergleich zu den beiden zitierten Entscheiden steht in casu als Alter- native sodann auch nicht ein Beizug der Strafakten durch eine Behörde (Art. 101 Abs. 2 StPO) zur Diskussion. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrem Entscheid vielmehr auf die Kontrollrechte der Aktionäre (Art. 696 OR ff.) und somit auf die zivilrechtlichen Möglichkeiten hingewiesen, die dem Beschwerdeführer zur Verfolgung seiner Absichten, namentlich der Einreichung einer Verantwort- lichkeitsklage, zur Verfügung stehen. Soweit sich der vorliegende Sachverhalt demnach in wesen- tlichen Punkten von demjenigen in den obengenannten Entscheiden unterscheidet, können die dortigen Schlussfolgerungen nicht auf den hier zu beurteilenden Fall übertragen werden. Es kann der Staatsanwaltschaft daher grundsätzlich gefolgt werden, wenn sie ausführt, es könne nicht angehen, dass die in Art. 697 OR vorgesehene gesetzliche Regelung betreffend Einsicht und Auskunft mit einem Akteneinsichtsgesuch im Strafverfahren umgangen werde. Wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, trifft es zwar zu, dass der Gesetzgeber die Verfolgung zivilrechtli- cher Ansprüche auch im Strafverfahren vorgesehen hat. Die Beschwerdegegner 2 und 3 bringen in diesem Zusammenhang allerdings zu Recht vor, dass diese Möglichkeit denjenigen vorbehalten bleiben soll, die als Partei am Strafverfahren teilnehmen oder sonst in einer Form unmittelbar in
Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 ihren Rechten betroffen sind (Art. 105 Abs. 2 StPO). Soweit Personen, die im Strafverfahren als Dritte gelten, die zur Verfolgung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche vorgesehenen, zivilrechtlich Mittel noch nicht annähernd ausgeschöpft haben, ist bei ihnen nicht leichthin von einem schützenswer- ten Interesse an der Einsicht in die Strafakten auszugehen. Auch das Bundesgericht hält mehrfach fest, dass nur in Ausnahmefällen ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO anzunehmen ist (vgl. oben). Zwar wurden auch im zitierten Beschluss des Obergerichts Zürich die möglichen Alternativen zur Akteneinsicht des Dritten nicht ausgeschöpft, dennoch wurde ein schützenswertes Interesse im dortigen Fall zu Recht bejaht: Soweit die dortigen Kläger ihren zivilrechtlichen Anspruch direkt aus Erkenntnissen des Strafverfahrens ableiteten, hatte die Beschwerdeführerin als Beklagte bereits aus Gründen der Waffengleichheit ein klares Interesse an der Einsicht in die Strafakten (vgl. Urteil OGer UH140274 vom 21. Januar 2015 Ziff. 6.1b), während sich ein solches Interesse in casu – wenn überhaupt – vielmehr generell auf die Einsicht in die Bücher der Gesellschaften bezieht. Im Zusammenhang mit der Waffengleichheit ist im Übri- gen darauf hinzuweisen, dass es in der Tat stossend wäre, einem Dritten Einsicht in die Strafakten zu verschaffen, während die Verfahrensparteien, namentlich die Beschwerdegegner 2 und 3 als Beschuldigte, diese noch nicht einsehen konnten, so dass das Interesse des Beschwerdeführers an der Einsicht auch aus diesem Grund nicht schützenswert wäre.
E. 3.2.5 Insofern als es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, sein schützenswertes Interesse an der Einsicht in die Strafakten darzulegen bzw. ein solches nicht besteht, erübrigt es sich, an dieser Stelle näher auf allfällige der Akteneinsicht entgegenstehende öffentliche oder private Interessen einzugehen.
E. 3.3 Gestützt auf die obigen Erwägungen gelangt die Strafkammer zum Schluss, dass – selbst wenn Art. 101 Abs. 3 StPO eine eigenständige Anspruchsgrundlage für die Akteneinsicht des Dritten bilden würde – sich der Beschwerdeführer nicht auf diese Grundlage berufen kann, da es ihm nicht gelingt, ein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht in die Strafakten vorzuweisen bzw. ein solches auch nicht ersichtlich ist. Soweit die Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 3 StPO vorlie- gend nicht erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Akten der Strafverfahren D 15 2449 sowie D 15 2450 zu verwehren. Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers ist demzufolge abzuweisen und der Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 2. März 2018 zu bestätigen.
E. 3.4 Soweit auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers in seiner Replik vom 26. April 2018 überhaupt einzutreten wäre, ist dieser mangels eines schützenswerten Interesses ebenfalls abzu- weisen. Damit erübrigt es sich an dieser Stelle auch, den prozessualen Antrag der Beschwerde- gegner 2 und 3 (vgl. Duplik vom 17. Mai 2018, S. 3) zu behandeln.
E. 4.1 Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Anträgen nicht durch, weshalb es sich rechtfertigt, ihm die Kosten des vorliegenden Verfahrens, die auf CHF 1‘000.- (Gebühr: CHF 900.-; Auslagen: CHF 100.-) festzusetzen sind, aufzuerlegen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten werden im Umfang von CHF 600.- von der geleisteten Sicherheit bezogen. Eine Parteientschädigung ist dementsprechend nicht zuzusprechen.
E. 4.2 Gemäss Art. 436 Abs. 2 StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf eine angemesse- ne Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren, wenn weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens erfolgt, sie jedoch in einem ande- ren Punkt obsiegt. Der Entschädigungsanspruch bei Obsiegen im Nebenpunkt besteht in Analogie
Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 zu Art. 429 StPO. Die angemessene Entschädigung für Aufwendungen umfasst wie bei Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO die Kosten des Wahlverteidigers (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 436 N. 10). Der Entschädigungsanspruch nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO setzt voraus, dass sowohl der Beizug eines Anwalts als auch der von diesem betriebene Aufwand angemessen ist (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4. m.W.H.; Urteil BGer 6B_701/2018 vom 5. November 2018 E. 2). Die Verteidi- gungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N. 15). Gemäss der vom Rechtsvertreter der Beschwerdegegner 2 und 3 eingereichten Kostenliste wendete jener für das vorliegende Beschwerdeverfahren insgesamt 40 Stunden und 20 Minuten auf. Obwohl die Thematik der Akteneinsicht generell keine besonderen Schwierigkeiten bereitet und sich ein mehrfacher Schriftenwechsel vor diesem Hintergrund grundsätzlich nicht rechtfertigt, zeugt der vorliegende Fall dennoch von einer gewissen Komplexität. Für die Kenntnisnahme der Beschwerde sowie der weiteren Eingaben des Beschwerdeführers, die Information der Klienten sowie das Verfassen der Beschwerdeantwort und der übrigen, notwendigen Stellungnahmen erscheint der geltend gemachte Aufwand dennoch als zu hoch. Dies einerseits aufgrund der Tatsa- che, dass sich die Beschwerdeantwort in gewissen Punkten auf die Stellungnahme der Beschwer- degegner 2 und 3 vom 7. Februar 2018 abstützt und deren Inhalt teilweise wortwörtlich wiederholt. Andererseits gilt es auch zu berücksichtigen, dass mit Art. 436 Abs. 2 StPO die Aufwendungen der beschuldigten Person entschädigt werden soll, d.h. (analog zu Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO) die Aufwendungen für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Frage der Akteneinsicht ist allerdings mit Blick auf die Geheimhaltungsinteressen auch für die betroffenen Gesellschaften von grosser Wichtigkeit, wobei sich deren Interessen nicht immer klar von denjenigen der Beschwerdegegner 2 und 3 abgrenzen lassen. Es rechtfertigt sich daher, den geltend gemachten Aufwand entspre- chend herabzusetzen. Gestützt auf diese Erwägungen erscheint in casu demnach ein Aufwand von rund 30 Stunden als angemessen. Es findet der Stundentarif für Strafsachen im Kanton Freiburg von CHF 250.- Anwendung (Art. 75a JR, Art. 124 JG und 429 ff. StPO), zumal von den Beschwerdegegnern 2 und 3 nicht dargelegt wird, weshalb der geforderte, höhere Stundenansatz von CHF 400.- (bzw. CHF 500.-) zur Anwendung gelangen sollte. Aufgrund des Gesagten wird den Beschwerdegegnern 2 und 3 eine Parteientschädigung in Höhe von insgesamt CHF 8‘000.- inklu- siv Auslagen, zuzüglich MwSt. von 7.7%, ausmachend CHF 616.-, zugesprochen, welche dem Staat Freiburg auferlegt wird. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 2. März 2018 wird bestätigt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1‘000.- (Gebühr: CHF 900.-; Ausla- gen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt und im Umfang von CHF 600.- von der geleisteten Sicherheit bezogen. III. A.________ wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. B.________ und C.________ wird eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 8‘000.-, zuzüglich MwSt. von CHF 616.-, zugesprochen, welche dem Staat Freiburg auferlegt wird. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 18. Dezember 2018/jko Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2018 45 Urteil vom 18. Dezember 2018 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Jessica Koller Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hauenstein gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin 1 sowie B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner 2 C.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner 3 beide vertreten durch Rechtsanwalt Niccolò Gozzi und/oder Rechts- anwältin Laura Borer Gegenstand Akteneinsicht (Art. 101 StPO) Beschwerde vom 6. März 2018 gegen die Verfügung der Staatsan- waltschaft vom 2. März 2018
Kantonsgericht KG Seite 2 von 12 Sachverhalt A. Am 11. sowie 21. Dezember 2015 reichte A.________ Strafanzeige gegen B.________ und C.________ wegen Diebstahls (act. 2000 ff.) sowie Urkundenfälschung (act. 20‘000 ff.) ein. Die Staatsanwaltschaft eröffnete daraufhin am 22. Januar 2016 ein Strafverfahren (D 15 2449 und D 15 2450) gegen die genannten Personen (act. 5000 f.). Am 18. Mai 2016 verfügte sie gestützt auf den Nachtrag vom 4. Mai 2016 zu den genannten Anzeigen (act. 30‘000 ff.) die Ausdehnung des Strafverfahrens auf den Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung. B. Mit Schreiben vom 16. Januar 2018 ersuchte A.________ um vollumfängliche Akteneinsicht im Strafverfahren D 15 2449 bzw. D 15 2450. Mit Eingabe vom 7. Februar 2018 nahmen B.________ und C.________ dazu Stellung und beantragten die Abweisung des Akteneinsichts- gesuchs. Mit Entscheid vom 2. März 2018 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch ab. C. Dagegen erhob A.________ am 6. März 2018 Beschwerde ans Kantonsgericht und stellte unter Kosten- und Entschädigungsfolge den Antrag, „die Staatsanwaltschaft Freiburg sei anzuwei- sen, dem Beschwerdeführer unverzüglich vollständige Einsicht in die Akten der Strafverfahren D 15 2449 bzw. D 15 2450 gegen B.________ und C.________ zu gewähren.“ Mit Schreiben vom 16. März 2018 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 10. April 2018 reichten B.________ und C.________ ihre Antwort ein, worin sie unter Kosten- und Entschädigungsfolge die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantrag- ten. Am 26. April 2018 reichte A.________ seine Replik ein und stellte darin den Eventualantrag, es „sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, geeignete und verhältnismässige Massnahmen im Sinne von Art. 102 Abs. 1 StPO zu ergreifen und dem Beschwerdeführer hernach Einsicht in die Akten der Strafverfahren D 15 2449 und D 15 2450 zu gewähren“. In ihrer Duplik vom 17. Mai 2018 stellten B.________ und C.________ den Eventualantrag, es seien „im Falle der Gewährung der Akteneinsicht zugunsten des Beschwerdeführers die vom Geschäftsgeheimnis betroffenen Unterlagen unter Beisein der Beschwerdegegner 2 und 3 sowie den Vertretern der D.________ AG, der E.________ AG, der B.________ AG, der F.________ AG, der G.________ SA, der H.________ AG und der I.________ AG auszusortieren und die Einsicht in diese Unterlagen durch den Beschwerdeführer vollumfänglich zu verweigern“. Zusätz- lich stellten sie den prozessualen Antrag, „es seien vor dem Entscheid über die Gewährung der Akteneinsicht zugunsten des Beschwerdeführers die D.________ AG, die E.________ AG, die B.________ AG, die F.________ AG, die G.________ SA, die H.________ AG und die I.________ AG anzuhören“. Dazu nahm A.________ mit Triplik vom 5. Juni 2018 Stellung, hielt an seinen mit Replik vom
26. April 2018 gestellten Anträgen fest und beantragte, „auf den prozessualen Antrag der Beschwerdegegner 2 und 3 sei nicht einzutreten.“ Am 13. Juni 2018 reichten B.________ und C.________ ihre Quadruplik ein.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 Erwägungen 1. 1.1. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Über- tretungsstrafbehörden kann bei der Strafkammer innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 393 Abs. 1 Bst. a, 396 Abs. 1 StPO; Art. 85 Abs. 1 JG), so auch gegen die Verweigerung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft (BSK StPO-GUIDON, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N. 10; BRÜSCHWEILER bzw. KELLER in DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar StPO,
2. Aufl. 2014, Art. 102 N. 6; Art. 393 N. 16; BSK StPO-SCHMUTZ, 2. Aufl. 2014, Art. 102 N. 6). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid erhalten hat, so dass darauf abzustellen ist, dass er diesen am 5. März 2018 erhalten hat. Die Beschwerde vom 6. März 2018 erfolgte somit fristgerecht. Gleiches gilt für die Beschwerdeantwort welche am 10. April 2018 (Poststempel) eingereicht wurde. 1.2. Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädig- te Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmit- telbar verletzt worden ist (Art. 115 StPO). Andere Verfahrensbeteiligte nach Art. 105 StPO, wozu auch der Anzeigeerstatter gehört (Abs. 1 Bst. b), stehen die zur Wahrung ihrer Interessen erforder- lichen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 2 StPO). Unmittelbar betroffen sind beispielsweise Dritte, die von Zwangsmassnahmen berührt werden (BGE 137 IV 280 E. 2.2.1). Eine unmittelbare Betroffenheit liegt sodann auch vor, wenn in Grundrechte oder Grundfreiheiten eingegriffen wird. Eine rein faktische Betroffenheit genügt nicht für die Einräumung von Parteirechten, vielmehr muss die betreffende Person glaub- haft machen, dass sie durch die entsprechende Verfahrenshandlung selbst in ihren rechtlich geschützten Interessen tangiert wird (BSK StPO-KÜFFER, Art. 105 N. 31; LIEBER in DONATSCH/ HANSJAKOB/LIEBER, Art. 105 N. 12 ff.). Es ist Sache des Beschwerdeführers, seine Befugnis zur Beschwerde darzulegen, soweit diese nicht offensichtlich ist. Dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeiständete Rechtsuchende (Urteil BGer 1B_173/2018 vom 10. April 2018 E. 2 m.w.H.). Tatsachen, die sowohl für die Zulässigkeit als auch die materielle Begründetheit eines Rechtsmittels entscheidend sind (sogenannte doppelrelevante Tatsachen) werden grundsätzlich nur im Rahmen der Begründetheit geprüft. Für die Zulässigkeit genügt, wenn sie schlüssig behauptet wurden (Urteil BGer 6B_535/2017 vom 19. September 2017 E. 3.1. mit Verweis auf BGE 141 III 294 E. 5.1 f.; BGE 142 II 154 E. 1.1 bestätigt in Urteil BGer 8C_649/2017 vom 4. Januar 2018 E. 1.1). Die Frage der Beschwerdelegitimation ist vorliegend eng verknüpft mit dem (materiellen) Gegen- stand der Beschwerde, namentlich der Frage des Akteneinsichtsrechts, da zur Beantwortung dieser Frage die Rolle bzw. Stellung des Beschwerdeführers im Verfahren vor der Staatsanwalt- schaft zu beurteilen ist. Soweit die Zulässigkeit der Beschwerde vom Beschwerdeführer schlüssig behauptet und weder von der Staatsanwaltschaft noch von den Beschwerdegegnern 2 und 3 bestritten wurde, ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde daher grundsätzlich einzutreten. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit
Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 dem für die Akteneinsicht bedeutsamsten Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung zumin- dest Anzeigeerstatter und somit anderer Verfahrensbeteiligter (Art. 105 Abs. 1 Bst. b StPO; act. 30‘000) ist. Bei einer unrechtmässigen Verweigerung der Akteneinsicht ist er insofern unmittelbar in seinen Rechten betroffen und demnach zur Beschwerde legitimiert, als das Akteneinsichtsrecht Ausfluss des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV (Urteil BGer 1B_229/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 2.3.) bildet. 1.3. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde zu begründen. Verlangt das Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behör- de, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Bst. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Bst. b) und welche Beweismittel sie anruft (Bst. c). Die Beschwerdeführer haben somit genau aufzuführen, welche sachverhaltsmässi- gen und rechtlichen Gründe einen anderslautenden Entscheid nahe legen (Urteile BGer 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 3.3.1, 6B_323/2015 vom 7. September 2015 E. 1.1 mit Verweis auf BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück (Art. 385 Abs. 2 StPO). Gemäss der mehrfach bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichts erlaubt Art. 385 Abs. 2 StPO nicht, eine mangelhafte Beschwerdebegründung zu ergänzen. Es ist eine allgemeine Verfahrensregel, dass die Begründung vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss. Diese kann somit nicht später ergänzt oder korrigiert werden, zumal die Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO nicht dazu dienen darf, die Tragweite von Art. 89 Abs. 1 StPO, welcher das Erstrecken gerichtlicher Fristen verbietet, zu umgehen (Urteil BGer 1B_232/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4.3 m.w.H. u.a. auf 1B_183/2012 vom 20. November 2012 E. 2). Nach der Rechtsprechung ist eine Ergänzung der Beschwerde auf dem Weg der Replik nur insoweit statthaft, als die Ausführungen in der Vernehmlassung dazu Anlass geben. Mit Anträgen und Rügen, die der Beschwerdeführer bereits in der Beschwerde hätte erheben können, ist er nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen (BGE 134 IV 156 E. 1.7; Urteil BGer 1P.740/2005 vom 20. Juni 2006 E. 5.2., beide mit Hinweis auf BGE 132 I 42 E. 3.3.4). Die am 6. März 2018 eingereichte Beschwerdeschrift erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen an die Begründung eines Rechtsmittels, so dass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist. Soweit gewisse Ergänzungen erst im Rahmen des weiteren Schriftenwechsels angebracht wurden, wird auf die Zulässigkeit dieser Vorbringen in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. 1.4. Mit Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachver- haltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.5. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Mit Beschwerde vom 6. März 2018 rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK). Er brachte vor, die Staatsanwaltschaft hätte ihm die Eingabe der Beschwerdegegner 2 und 3 vom 7. Februar 2018 zu seinem Akteneinsichtsge- such nie zukommen lassen, so dass er dazu nicht Stellung nehmen konnte. Aufgrund der formel- len Natur des Rechts auf rechtliches Gehör führe diese Verletzung zur Aufhebung des angefochte- nen Entscheides.
Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 2.2. Dagegen wenden die Beschwerdegegner 2 und 3 ein, sofern eine Gehörsverletzung vorlie- gen würde, sei diese nicht als besonders schwerwiegend zu qualifizieren, so dass sie im vorliegen- den Beschwerdeverfahren ohne weiteres geheilt werden könne, da das Kantonsgericht über volle Kognition verfüge und gemäss Bundesgericht selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung von einer Rückweisung abzusehen sei, wenn und soweit diese zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde. 2.3. Das rechtliche Gehör gemäss Art. 107 StPO steht allen Parteien zu und umfasst nament- lich das Recht Akten einzusehen (Bst. a), an Verfahrenshandlungen teilzunehmen (Bst. b), einen Rechtsbeistand beizuziehen (Bst. c), sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (Bst. d) sowie Beweisanträge zu stellen (Bst. e). Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt eine Gehörsverletzung grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unabhängig von dessen materieller Rechtmässigkeit (BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Die Gehörsverlet- zung kann ausnahmsweise geheilt werden, sofern es sich nicht um eine schwerwiegende Verlet- zung handelt und die betroffene Partei die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil BGer 6B_777/2016 vom 2. November 2016, E. 2.3; BSK StPO-STEINER, Art. 318 N. 15 f.). Vorliegend lässt sich den Akten an keiner Stelle entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die Eingabe der Beschwerdegegner 2 und 3 vom 7. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde. Von der Staatsanwaltschaft wird sodann ebenfalls nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführer zur genannten Eingabe nicht Stellung nehmen konnte, obschon diese im Entscheid betreffend Akteneinsicht vom 2. März 2018 zumindest erwähnt wurde. Dennoch ist fraglich, ob der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren überhaupt die Verlet- zung des rechtlichen Gehörs geltend machen kann, zumal gemäss Art. 107 StPO und Art. 29 Abs. 2 BV das rechtliche Gehör „den Parteien“ zusteht (gemäss Art. 6 Ziff. 3 EMRK der angeklagten Person) und sich der Beschwerdeführer selbst auf den Standpunkt stellt, „Dritter“ im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO – und somit eben gerade nicht Partei – zu sein. Ob der Beschwerdeführer Träger dieses Anspruchs ist, kann letztlich allerdings offengelassen werden. Denn aufgrund der vollen Kognition der Strafkammer (Art. 391 Abs. 1 sowie Art. 393 Abs. 2 StPO) und der Tatsache, dass die Beschwerdegegner 2 und 3 ihre Ausführungen vom 7. Februar 2018 in ihrer Beschwerdeant- wort vom 10. April 2018 (teilweise wortwörtlich) wiederholen, würde eine allfällige Gehörsverlet- zung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohnehin geheilt. Der Beschwerdeführer konnte sich in seiner Replik sowie auch in den weiteren Eingaben ausreichend zu den Argumenten der Beschwerdegegner 2 und 3 äussern, was er auch tat. Zugleich führte er darin im Übrigen aus, die Heilung einer angeblichen Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren zu akzeptieren (vgl. Replik vom 26. April 2018, S. 18, Rz. 51). 3. 3.1. Am 16. Januar 2018 ersuchte der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 101 Abs. 3 StPO um Einsicht in die Akten des Strafverfahrens D 15 2449 und D 15 2450 gegen die Beschwerdegegner 2 und 3. Zur Begründung führte er an, er habe als Minderheitsaktionär der E.________ AG sowie der D.________ AG mit doch erheblichem Aktienanteil ein ebenso grosses wie legitimes Interesse
Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 an der Akteneinsicht im genannten Strafverfahren. Die Schädigung, welche die Beschwerdegegner 2 und 3 der J.________-Gruppe zugefügt haben sollen und die Kern dieses Strafverfahrens bilde, wirke sich direkt auf sein Vermögen aus (Beteiligungswert). Zudem sei er auf Akteneinsicht angewiesen, um seine Aktionärsrechte auszuüben. Als Aktionär habe er u.a. das Recht zur Anhe- bung einer Verantwortlichkeitsklage, um damit den Schaden der Gesellschaft zu kompensieren. Ohne entsprechende Einsicht sei es aber nicht möglich, eine Verantwortlichkeitsklage erfolgreich zu führen, da die Substantiierungsanforderungen in einem Zivilprozess hoch seien und er die dazu benötigten Informationen nicht ohne Akteneinsicht erlangen könne, zumal die beiden Beschwerde- gegner 2 und 3 ihm diese verwehren würden. Die Gewährung der Akteneinsicht sei umso wichtiger angesichts des Umstandes, dass trotz seiner entsprechenden Bemühungen kein Sachwalter für die Wahrung der Interessen der D.________ AG eingesetzt worden sei und so die Rechte der Gesellschaften im Zusammenhang mit den Sachverhalten, die Gegenstand des Strafverfahrens seien, nicht wahrgenommen würden. 3.1.1. In ihrem Entscheid vom 2. März 2018 führte die Staatsanwaltschaft aus, der Beschwerde- führer sei als Verfahrensbeteiligter (Anzeiger) zu betrachten. Als Aktionär der Gesellschaften sei er aber von einer allfälligen ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht unmittelbar betroffen, weshalb ihm die Verfahrensrechte einer Partei nicht zukommen würden. Weiter führte die Staatsanwaltschaft aus, Art. 103 Abs. 3 StPO (recte: Art. 101 Abs. 3 StPO) regle das Akteneinsichtsrecht von (nicht verfahrensbeteiligten) Dritten, welche ein wissenschaftliches oder anderes schützenswertes, insbesondere berufliches Interesse haben. Soweit der Beschwerdeführer die Notwendigkeit auf Einsicht damit begründe, dass er nur nach Einsicht in die Bücher in der Lage sei, eine erfolgsver- sprechende Verantwortlichkeitsklage einzureichen, müsse darauf hingewiesen werden, dass ihm dazu als Aktionär die Kontrollrechte der Aktionäre (Art. 696 OR ff.) zur Verfügung stünden. Es könne nicht angehen, dass die in Art. 697 OR vorgesehene gesetzliche Regelung betreffend Einsicht und Auskunft mit einem Akteneinsichtsgesuch im Strafverfahren umgangen werde. 3.1.2. In seiner Beschwerde vom 6. März 2018 rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts nach Art. 101 Abs. 3 StPO. Er brachte vor, die genannte Bestimmung würde eine eigenständige Anspruchsgrundlage für die Akteneinsicht eines Dritten bilden. Das Vorliegen eines schützenswerten Interesses könne daher nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Akten allenfalls auf einem anderen Weg (z.B. Art. 697 OR) erhältlich gemacht werden könnten oder nicht. Die Akteneinsicht dürfe schon gar nicht (implizit oder explizit) mit der Begründung verweigert werden, sie sei quasi missbräuchlich, weil dem Aktionär gewisse Informationsrechte zur Verfügung stünden. Abgesehen davon sei der Gegenstand der Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 3 StPO (Strafakten) auch nicht identisch mit demjenigen von Art. 697 OR. Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO sei zudem gegeben, wenn eine Partei ihren Aktenein- sichtsanspruch für die Verfolgung eines Zivilanspruchs in einem separaten Zivilverfahren nutzen möchte. Dies entspreche auch der vom Gesetzgeber vorgenommenen Wertung, wonach die Straf- prozessordnung die Verfolgung des Zivilanspruchs grundsätzlich als schützenswertes Interesse anerkenne, indem sie insbesondere dem Geschädigten die Möglichkeit des Adhäsionsprozesses und des entsprechenden Zugangs zu den Akten eröffne. Entsprechend dieser Wertung liege auch ein schützenswertes Interesse vor, wenn jemand seinen Zivilanspruch auf dem separaten Zivilweg durchsetzen und hierauf die Strafakten sichten möchte. Die Voraussetzungen für die Akteneinsicht seien somit erfüllt. Als Miteigentümer habe er ein absolut legitimes Interesse daran, sich darüber informieren zu können, ob die verantwortlichen Organe sein Unternehmen in strafrechtlich relevan- ter Weise geschädigt hätten.
Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 3.1.3. Die Beschwerdegegner 2 und 3 bestreiten in ihrer Beschwerdeantwort zunächst die Eigen- schaft des Beschwerdeführers als „Dritter“ gemäss Art. 101 Abs. 3 StPO. Des Weiteren bringen sie vor, der Beschwerdeführer hätte, sollte es sich bei ihm entgegen ihrer Auffassung um einen Dritten handeln, ein schützenswertes Interesse nicht ausreichend dargetan und sei damit seiner Behauptungs- und Substantiierungslast nicht nachgekommen. Ausserdem begründe die Absicht, einen Zivilprozess gegen eine in ein Strafverfahren involvierte Person zu führen, nicht per se ein schützenswürdiges Interesse auf Akteneinsicht in einem Strafverfahren. Anders verhalte es sich einzig, wenn die Partei unmittelbar durch eine strafbare Handlung geschädigt worden sei. Dies sei beim Beschwerdeführer allerdings nicht der Fall, da er als Aktionär – wenn überhaupt – nur mittel- bar geschädigt wäre. Die Beschwerdegegner 2 und 3 bezweifeln zudem die Absicht des Beschwerdeführers, Verantwortlichkeitsklage zu erheben und führen aus, er würde mit der Akten- einsicht andere Motive (namentlich die Konkurrenzierung der J.________-Gruppe durch von ihm beherrschte Unternehmen) verfolgen. Im Übrigen hätten die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zitierten Urteile, in welchen dem Dritten die Akteneinsicht gewährt wurde, ganz spezi- fische Ausnahmesituationen zum Hintergrund. Der Beschwerdeführer würde vorliegend jedoch nicht im Ansatz eine gleich gelagerte Ausnahmesituation geltend machen. Soweit er kein hinrei- chend schützenswertes Interesse darlege und substantiiere, spiele es sodann auch keine Rolle, ob Art. 101 Abs. 3 StPO neben Art. 697 OR eine eigenständige Anspruchsgrundlage bilde. Zudem treffe es nicht zu, dass die Informations- bzw. Aktionärsrechte des Beschwerdeführers – wie von diesem behauptet – systematisch verweigert würden. 3.2. Wie dargelegt, beruft sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines Anspruchs auf Art. 101 Abs. 3 StPO. Diese Bestimmung sieht vor, dass Dritte die Akten einsehen können, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. 3.2.1. Die Frage, wer als Dritter im Sinne dieser Bestimmung gilt bzw. ob auch der Anzeigeerstat- ter – der von Gesetzes wegen grundsätzlich anderer Verfahrensbeteiligter ist (Art. 105 Abs. 1 Bst. b StPO) – Dritter im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO sein kann, wird in der Rechtsprechung unter- schiedlich beurteilt. Das Bundesgericht hat zu dieser Frage, soweit ersichtlich, noch nicht abschliessend Stellung genommen (vgl. zum Ganzen: [implizit] bejahend: Urteil BGer 1B_353/2015 vom 22. April 2016 E. 4.2. bzw. 4.5; Urteil KG LU 2N 13 76 vom 29. Oktober 2013 E. 4.5, LGV 2013 Nr. 34, eher verneinend: Urteil BGer 1B_33/2014 vom 13. März 2014 E. 2.3.; Beschlüsse des BStGer BB.2015.80 vom 17. Februar 2016 E. 1.7.2.; BB.2014.42 vom 27. Mai 2014 E. 2.2; Beschluss OGer ZH UH140274 vom 21. Januar 2015 E. 6.1; vgl. auch BSK StPO I- SCHMUTZ, Art. 101 N. 23). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner 2 und 3 (vgl. Beschwerdeantwort vom 10. April 2018, S. 15, Rz. 10) lässt sich der Begründung des Entscheids der Staatsanwaltschaft nicht mit aller Deutlichkeit entnehmen, dass diese davon ausgeht, beim Beschwerdeführer würde es sich um einen Dritten i.S.v. Art. 101 Abs. 3 StPO handeln. Denn einerseits hält die Staatsanwaltschaft fest, der Beschwerdeführer sei als Verfahrensbeteiligter zu betrachten. Gleichzeitig legt sie dar, Art. 101 Abs. 3 StPO würde das Akteneinsichtsrecht von „(nicht verfahrensbeteiligten) Dritten“ regeln. Der Beschwerdeführer unterlässt es sowohl in seinem Gesuch als auch in seiner Beschwerde darzulegen, aus welchen Gründen er als „Dritter“ im Sinne dieser Bestimmung in Frage kommen sollte. In beiden Eingaben führt er vielmehr aus, die Schädigung der J.________- Gruppe würde sich direkt auf sein Vermögen auswirken (Gesuch vom 16. Januar 2018, S. 2, Ziff. 2, Beschwerde vom 6. März 2018, S. 4, Ziff. 5), was grundsätzlich eher gegen eine Anwendung von Art. 101 Abs. 3 StPO spricht (vgl. dazu oben E. 1.2). Soweit der Beschwerdeführer sich erst in
Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 seiner Replik vom 26. April 2018 mit seiner umstrittenen Rolle im Verfahren auseinandersetzt (Replik vom 26. April 2018, S. 9, Rz. 18), ist fraglich, ob er damit überhaupt seiner Rüge- bzw. Substantiierungs- und Begründungspflicht nachgekommen ist (vgl. dazu E. 1.3). Selbst wenn dies der Fall wäre und es sich beim Beschwerdeführer um einen Dritten im obengenannten Sinne handeln würde, gelingt es ihm – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – jedoch nicht, ein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht in die Strafakten darzulegen. 3.2.2. Art. 101 Abs. 3 StPO sieht u.a. vor, dass der Dritte, der Einsicht in die Akten nehmen möchte, ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend macht. Dabei muss es sich nicht um ein rechtlich geschütztes Interesse handeln. Gemäss der Rechtsprechung ist der Wortlaut dieser Bestimmung allerdings insofern ungenau als es nicht ausreicht, dass der Dritte dieses Interesse nur geltend macht. Er muss vielmehr darlegen, ein solches tatsächlich zu haben, ansonsten zum Vornherein kein Recht auf Akteneinsicht besteht. Ein schützenswertes Interesse ist nur in begründeten Ausnahmefällen zu bejahen. Liegt ein schützenswertes Interesse vor, ist dies in einem zweiten Schritt gegen öffentliche und private Interessen abzuwägen (vgl. zum Ganzen: Urteile BGer 1B_340/2017 vom 16. November 2017 E. 2.1, insbesondere „démontrer“; 1B_353/2015 vom 22. April 2016 E. 4.3 sowie 4.5; 1B_306/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.1). 3.2.3. Zur Begründung seines schützenswerten Interesses an der Akteneinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, er beabsichtige gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 eine Verantwortlich- keitsklage einzureichen, die es zu substantiieren gäbe. Dabei führt er jedoch weder im Gesuch noch in der Beschwerde aus, welche Elemente bzw. Dokumente ihm zur angeblichen Substantiie- rung der Verantwortlichkeitsklage fehlen, auf welchen Zeitraum sich diese Unterlagen beziehen und weshalb sie sich mutmasslich bei den Strafakten befinden könnten. Sodann legt er auch nicht dar, in welche Unterlagen der Gesellschaft er im Rahmen seines Informationsanspruchs als Aktio- när hätte Einsicht nehmen wollen und inwiefern ihm diese Einsicht verweigert wurde. Im Rahmen der Beschwerde brachte er einzig vor, das Auskunfts- und Einsichtsrecht werde ihm seit Jahren systematisch verwehrt (S. 5, Rz. 7). Obwohl die Staatsanwaltschaft bereits in ihrem Entscheid vom
2. März 2018 auf die Aktionärsrechte verwiesen hat, verzichtete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darauf, sich dazu eingehender zu äussern. Detailliertere Angaben zur angeblichen Verweigerung der Einsicht durch die Beschwerdegegner 2 und 3 erfolgten erst in der Replik vom
26. April 2018 und demnach verspätet, weshalb sie vorliegend nicht zu hören sind (vgl. oben E. 1.3). Das schutzwürdige Interesse an der Einsicht in die Strafakten ist in casu insbesondere auch von dem Interesse an der Einsicht in die Bücher und Berichte der E.________ AG sowie der D.________ AG abzugrenzen, da es für die Anhebung einer Verantwortlichkeitsklage nicht per se der Einsicht in die Strafakten bedarf. Dass der Gegenstand der Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 3 StPO nicht mit demjenigen nach Art. 697 OR identisch ist, bringt der Beschwerdeführer sodann selbst vor (Beschwerde, S. 9, Rz. 15). Dennoch verzichtet er darauf, differenziert aufzuzeigen, weshalb er ein über die generelle Einsicht in die Bücher bzw. Unterlagen der beiden Gesellschaf- ten hinausgehendes, schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme in die Strafakten hat. Er führt im Übrigen in keiner Weise aus, inwiefern sich das vorliegende Strafverfahren auf die Zivilforde- rung auswirken kann. Ein solcher Konnex wird vom Bundesgericht im Zusammenhang mit dem schützenswerten Interesse allerdings vorausgesetzt (Urteil BGer 1B_33/2014 vom 13. März 2014 E. 3.2. f.). Insofern als er in seiner Beschwerde schliesslich vorbringt, von einem schützenswerten Interesse sei auszugehen, wenn jemand seinen Zivilanspruch auf separatem Zivilweg durchsetzen möchte und daraus schliesst, selbst ein schützenswertes Interesse an der Einsicht in die Strafak- ten zu haben, lässt er im Übrigen ausser Acht, dass die Verantwortlichkeitsklage nicht der Durch-
Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 setzung „seines“ eigenen Zivilanspruchs, sondern in erster Linie demjenigen der Gesellschaft dient. Detaillierte Ausführungen dazu, weshalb ihm trotz seiner Eigenschaft als einzig mittelbar betroffenem Aktionär ein schützenswertes Interesse im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO zukommen sollte, bringt der Beschwerdeführer einzig in seiner Replik und somit ebenfalls verspätet vor (vgl. dazu E. 1.3). Der Beschwerdeführer hätte sich dazu ohne weiteres bereits in seiner Beschwerde äussern können, zumal die Staatsanwaltschaft diese Problematik bereits in ihrem Entscheid vom
2. März 2018 thematisiert hat. Die entsprechenden Ausführungen können vorliegend folglich nicht berücksichtigt werden. Wie sich den obigen Erwägungen entnehmen lässt, gelingt es dem Beschwerdeführer mit seiner pauschalen Begründung nicht, sein schützenswertes Interesse an der Einsicht in die Strafakten ausreichend darzulegen. Selbst wenn er seine Behauptungen ausreichend substantiiert hätte, ist ein schützenswertes Interesse vorliegend nicht ersichtlich (vgl. dazu nachfolgend). 3.2.4. Die von der Staatsanwaltschaft in ihrem Entscheid gewählte Formulierung lässt darauf schliessen, dass sie das Interesse des Beschwerdeführers an der Einsicht in die Strafakten verneint, bzw. ein allfällig bestehendes Interesse mit Hinweis auf die zivilrechtlichen Mittel zur Durchsetzung von Aktionärsrechte (wie z.B. dem Informationsrecht) nicht als schützenswert erach- tet. In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer mit Verweis auf einen Beschluss des Obergerichts Zürich (UH140274 vom 21. Januar 2015 Ziff. 6.1c) vor, das Vorliegen eines schützenswerten Interesses könne nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Akten allenfalls auf einem anderen Weg erhältlich gemacht werden könnten oder nicht, denn Art. 101 Abs. 3 StPO würde eine eigenständige Anspruchsgrundlage für die Akteneinsicht eines Dritten bilden. Der vom Beschwerdeführer zitierte Beschluss nimmt seinerseits auf das Urteil 1B_33/2014 des Bundesge- richts vom 13. März 2014 Bezug, worin dieses in der Tat zwar festhält, dass dem Beschwerdefüh- rer ein schutzwürdiges Einsichtsinteresse nicht mit dem Hinweis auf eine andere Möglichkeit zur Einsichtnahme abgesprochen werden könne. Gleichzeitig wies es jedoch auch darauf hin, dass entsprechende Begehren um Beizug bzw. Einsicht in die Akten des Strafverfahrens im parallel dazu laufenden Verantwortlichkeitsverfahren zuvor abgewiesen wurden. Dies ist in casu nicht der Fall: Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist, wie von den Beschwerdegegnern 2 und 3 zu Recht erkannt, insofern anders gelagert, als es bereits an einem parallel zum Strafverfahren anhängig gemachten Zivilverfahren und damit auch an einem Begehren um Beizug der Akten fehlt. Die möglichen Alternativen zur Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 3 StPO wurden somit vorliegend noch nicht ausgeschöpft. Im Vergleich zu den beiden zitierten Entscheiden steht in casu als Alter- native sodann auch nicht ein Beizug der Strafakten durch eine Behörde (Art. 101 Abs. 2 StPO) zur Diskussion. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrem Entscheid vielmehr auf die Kontrollrechte der Aktionäre (Art. 696 OR ff.) und somit auf die zivilrechtlichen Möglichkeiten hingewiesen, die dem Beschwerdeführer zur Verfolgung seiner Absichten, namentlich der Einreichung einer Verantwort- lichkeitsklage, zur Verfügung stehen. Soweit sich der vorliegende Sachverhalt demnach in wesen- tlichen Punkten von demjenigen in den obengenannten Entscheiden unterscheidet, können die dortigen Schlussfolgerungen nicht auf den hier zu beurteilenden Fall übertragen werden. Es kann der Staatsanwaltschaft daher grundsätzlich gefolgt werden, wenn sie ausführt, es könne nicht angehen, dass die in Art. 697 OR vorgesehene gesetzliche Regelung betreffend Einsicht und Auskunft mit einem Akteneinsichtsgesuch im Strafverfahren umgangen werde. Wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, trifft es zwar zu, dass der Gesetzgeber die Verfolgung zivilrechtli- cher Ansprüche auch im Strafverfahren vorgesehen hat. Die Beschwerdegegner 2 und 3 bringen in diesem Zusammenhang allerdings zu Recht vor, dass diese Möglichkeit denjenigen vorbehalten bleiben soll, die als Partei am Strafverfahren teilnehmen oder sonst in einer Form unmittelbar in
Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 ihren Rechten betroffen sind (Art. 105 Abs. 2 StPO). Soweit Personen, die im Strafverfahren als Dritte gelten, die zur Verfolgung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche vorgesehenen, zivilrechtlich Mittel noch nicht annähernd ausgeschöpft haben, ist bei ihnen nicht leichthin von einem schützenswer- ten Interesse an der Einsicht in die Strafakten auszugehen. Auch das Bundesgericht hält mehrfach fest, dass nur in Ausnahmefällen ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO anzunehmen ist (vgl. oben). Zwar wurden auch im zitierten Beschluss des Obergerichts Zürich die möglichen Alternativen zur Akteneinsicht des Dritten nicht ausgeschöpft, dennoch wurde ein schützenswertes Interesse im dortigen Fall zu Recht bejaht: Soweit die dortigen Kläger ihren zivilrechtlichen Anspruch direkt aus Erkenntnissen des Strafverfahrens ableiteten, hatte die Beschwerdeführerin als Beklagte bereits aus Gründen der Waffengleichheit ein klares Interesse an der Einsicht in die Strafakten (vgl. Urteil OGer UH140274 vom 21. Januar 2015 Ziff. 6.1b), während sich ein solches Interesse in casu – wenn überhaupt – vielmehr generell auf die Einsicht in die Bücher der Gesellschaften bezieht. Im Zusammenhang mit der Waffengleichheit ist im Übri- gen darauf hinzuweisen, dass es in der Tat stossend wäre, einem Dritten Einsicht in die Strafakten zu verschaffen, während die Verfahrensparteien, namentlich die Beschwerdegegner 2 und 3 als Beschuldigte, diese noch nicht einsehen konnten, so dass das Interesse des Beschwerdeführers an der Einsicht auch aus diesem Grund nicht schützenswert wäre. 3.2.5. Insofern als es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, sein schützenswertes Interesse an der Einsicht in die Strafakten darzulegen bzw. ein solches nicht besteht, erübrigt es sich, an dieser Stelle näher auf allfällige der Akteneinsicht entgegenstehende öffentliche oder private Interessen einzugehen. 3.3. Gestützt auf die obigen Erwägungen gelangt die Strafkammer zum Schluss, dass – selbst wenn Art. 101 Abs. 3 StPO eine eigenständige Anspruchsgrundlage für die Akteneinsicht des Dritten bilden würde – sich der Beschwerdeführer nicht auf diese Grundlage berufen kann, da es ihm nicht gelingt, ein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht in die Strafakten vorzuweisen bzw. ein solches auch nicht ersichtlich ist. Soweit die Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 3 StPO vorlie- gend nicht erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Akten der Strafverfahren D 15 2449 sowie D 15 2450 zu verwehren. Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers ist demzufolge abzuweisen und der Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 2. März 2018 zu bestätigen. 3.4. Soweit auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers in seiner Replik vom 26. April 2018 überhaupt einzutreten wäre, ist dieser mangels eines schützenswerten Interesses ebenfalls abzu- weisen. Damit erübrigt es sich an dieser Stelle auch, den prozessualen Antrag der Beschwerde- gegner 2 und 3 (vgl. Duplik vom 17. Mai 2018, S. 3) zu behandeln. 4. 4.1. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Anträgen nicht durch, weshalb es sich rechtfertigt, ihm die Kosten des vorliegenden Verfahrens, die auf CHF 1‘000.- (Gebühr: CHF 900.-; Auslagen: CHF 100.-) festzusetzen sind, aufzuerlegen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten werden im Umfang von CHF 600.- von der geleisteten Sicherheit bezogen. Eine Parteientschädigung ist dementsprechend nicht zuzusprechen. 4.2. Gemäss Art. 436 Abs. 2 StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf eine angemesse- ne Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren, wenn weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens erfolgt, sie jedoch in einem ande- ren Punkt obsiegt. Der Entschädigungsanspruch bei Obsiegen im Nebenpunkt besteht in Analogie
Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 zu Art. 429 StPO. Die angemessene Entschädigung für Aufwendungen umfasst wie bei Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO die Kosten des Wahlverteidigers (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 436 N. 10). Der Entschädigungsanspruch nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO setzt voraus, dass sowohl der Beizug eines Anwalts als auch der von diesem betriebene Aufwand angemessen ist (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4. m.W.H.; Urteil BGer 6B_701/2018 vom 5. November 2018 E. 2). Die Verteidi- gungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N. 15). Gemäss der vom Rechtsvertreter der Beschwerdegegner 2 und 3 eingereichten Kostenliste wendete jener für das vorliegende Beschwerdeverfahren insgesamt 40 Stunden und 20 Minuten auf. Obwohl die Thematik der Akteneinsicht generell keine besonderen Schwierigkeiten bereitet und sich ein mehrfacher Schriftenwechsel vor diesem Hintergrund grundsätzlich nicht rechtfertigt, zeugt der vorliegende Fall dennoch von einer gewissen Komplexität. Für die Kenntnisnahme der Beschwerde sowie der weiteren Eingaben des Beschwerdeführers, die Information der Klienten sowie das Verfassen der Beschwerdeantwort und der übrigen, notwendigen Stellungnahmen erscheint der geltend gemachte Aufwand dennoch als zu hoch. Dies einerseits aufgrund der Tatsa- che, dass sich die Beschwerdeantwort in gewissen Punkten auf die Stellungnahme der Beschwer- degegner 2 und 3 vom 7. Februar 2018 abstützt und deren Inhalt teilweise wortwörtlich wiederholt. Andererseits gilt es auch zu berücksichtigen, dass mit Art. 436 Abs. 2 StPO die Aufwendungen der beschuldigten Person entschädigt werden soll, d.h. (analog zu Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO) die Aufwendungen für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Frage der Akteneinsicht ist allerdings mit Blick auf die Geheimhaltungsinteressen auch für die betroffenen Gesellschaften von grosser Wichtigkeit, wobei sich deren Interessen nicht immer klar von denjenigen der Beschwerdegegner 2 und 3 abgrenzen lassen. Es rechtfertigt sich daher, den geltend gemachten Aufwand entspre- chend herabzusetzen. Gestützt auf diese Erwägungen erscheint in casu demnach ein Aufwand von rund 30 Stunden als angemessen. Es findet der Stundentarif für Strafsachen im Kanton Freiburg von CHF 250.- Anwendung (Art. 75a JR, Art. 124 JG und 429 ff. StPO), zumal von den Beschwerdegegnern 2 und 3 nicht dargelegt wird, weshalb der geforderte, höhere Stundenansatz von CHF 400.- (bzw. CHF 500.-) zur Anwendung gelangen sollte. Aufgrund des Gesagten wird den Beschwerdegegnern 2 und 3 eine Parteientschädigung in Höhe von insgesamt CHF 8‘000.- inklu- siv Auslagen, zuzüglich MwSt. von 7.7%, ausmachend CHF 616.-, zugesprochen, welche dem Staat Freiburg auferlegt wird. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 2. März 2018 wird bestätigt. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1‘000.- (Gebühr: CHF 900.-; Ausla- gen: CHF 100.-) werden A.________ auferlegt und im Umfang von CHF 600.- von der geleisteten Sicherheit bezogen. III. A.________ wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV. B.________ und C.________ wird eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 8‘000.-, zuzüglich MwSt. von CHF 616.-, zugesprochen, welche dem Staat Freiburg auferlegt wird. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 18. Dezember 2018/jko Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: