Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO)
Sachverhalt
A. B.________ arbeitete für die A.________. Am 20. Februar 2018 stellte die A.________ Strafantrag gegen B.________ wegen Diebstahl (Art. 139 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) (act. 2006 ff.). Sie machte geltend, dass B.________ wiederholt Geld gestohlen habe. Ausserdem habe sie mehr Arbeitsstunden aufgeschrieben als effektiv geleistet und habe private Rechnungen über die Firma verbucht. B.________ wurde am 10. April 2018 zu den Vorwürfen befragt (act. 2029 ff.). Sie bestritt, Geld gestohlen und mehr Stunden als effektiv geleistet aufgeschrieben zu haben. Die Bezahlung ihrer Benzinrechnungen und einer Bücherrechnung über die A.________ sei ihr hingegen erlaubt gewesen. Einmal habe sie fälschlicherweise eine Rechnung über die A.________ bezahlt. Den Betrag habe sie zurückerstattet. B. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B.________ ein. Die Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen und die Verfahrenskosten dem Staat auferlegt. C. Am 24. Dezember 2018 erhob die A.________ Beschwerde gegen die Einstellungs- verfügung. Sie beantragt, dass diese aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu beauftragen sei, das Strafverfahren weiterzuführen und mit einem Strafbefehl evtl. Überweisung an das Strafgericht des Sensebezirks abzuschliessen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Staatsanwaltschaft teilte am 28. Januar 2019 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte und beantragte die Abweisung der Beschwerde. B.________ nahm ihrerseits am 25. April 2019 Stellung und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um amtliche Verteidigung.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatumstände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (Urteil BGer 6B_297/2018 vom 6. September 2018 E. 4.3 mit Hinweisen).
E. 1.1 Gegen Einstellungsverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 322 Abs. 2 StPO; Art. 64 Bst. c JG). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid erhalten hat. Es ist daher darauf abzustellen, dass sie diesen am 12. Dezember 2018 erhalten hat. Die Eingabe vom
24. Dezember 2018 erfolgte somit fristgerecht.
E. 1.2 Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 385 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin rügt die Einstellung des Verfahrens betreffend die beiden Vorwürfe, dass mehr Arbeitsstunden aufgeschrieben als effektiv geleistet und private Rechnungen über sie verbucht wurden. Die Beschwerde enthält diesbezüglich eine Begründung und erfüllt damit die Formvorschriften. Die Einstellung betreffend die angeblichen Diebstähle aus der Wohnung der Geschäftsinhaberin, aus den Büroräumlichkeiten sowie aus der Geschäftskasse wird nicht gerügt, weshalb dies nicht zu prüfen sein wird.
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E. 1.3.1 Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei im Strafverfah- ren ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist der Erklärung, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs.
E. 1.3.2 Der vorgeworfene Tatbestand des Betruges schützt das Vermögen und somit ein Individualrechtsgut (vgl. MAEDER/NIGGLI, in Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 146 N. 11). Die Beschwerdeführerin hat sich diesbezüglich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt konstituiert, womit die Beschwerdelegitimation gegeben ist.
E. 1.3.3 Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts dienen hingegen dem Schutz von Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden. Sie bezwecken somit in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut der Urkundendelikte ist das besondere Vertrauen, welches von den Teilnehmern am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegen- gebracht wird. Neben der Allgemeinheit schützt der Tatbestand der Urkundenfälschung auch private Interessen des Einzelnen, soweit das Fälschungsdelikt sich auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richtet. Dies ist namentlich der Fall, wenn das Urkundendelikt auf die Verfol- gung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorberei- tungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint. Dabei schützt der Tatbestand den Einzelnen davor, durch Scheinerklärungen oder qualifiziert unrichtige Erklärungen getäuscht und dadurch zu nachteiligen rechtserheblichen Dispositionen veranlasst zu werden (Urteil BGer 6B_297/2018 vom 6. September 2018 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdegegnerin wird vorgeworfen, die angeblichen Urkundenfälschungen begangen zu haben, um sich unrechtmässig aus dem Vermögen der Beschwerdeführerin zu bereichern. Diese ist somit unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerde legiti- miert.
E. 1.3.4 Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 1.4 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
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E. 1.5 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin erachtet die mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 angeordnete Einstellung betreffend die beiden Vorwürfe, dass mehr Arbeitsstunden aufgeschrieben als effektiv geleistet und private Rechnungen über die Beschwerdeführerin verbucht wurden, als nicht zulässig.
E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft verfügt gestützt auf Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b). Sie erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1 StPO). Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser Grundsatz fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum. Ihre Aufgabe ist es, nach durchgeführter Untersuchung in vorweggenommener Würdigung der Beweise und der Rechtslage eine Prognose über den Ausgang eines allfälligen gerichtlichen Verfahrens zu machen. Die Staatsanwaltschaft tritt dabei nicht selbst an die Stelle des Sachgerichts, sondern erwägt in Berücksichtigung der massgebenden Beweiswürdigungs- und Subsumtionsgrundsätze, welche Möglichkeiten für das Sachgericht offenstehen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 1395). Sie hat nicht eine abschliessende Beurteilung darüber vorzunehmen, ob sich die beschuldigte Person einer ihr zur Last gelegten Tat strafbar gemacht hat, sondern nur, ob genü- gend Anhaltspunkte vorhanden sind, die es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen (LANDSHUT/BOSSHARD, Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N. 15 mit Hinweisen). Erscheint eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben. Keine Einstellung, sondern die Erhe- bung einer Anklage ist sodann grundsätzlich auch dann angezeigt, wenn der Ausgang des Verfah- rens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (LANDSHUT/BOSSHARD, Art. 319 N. 18) oder falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 138 IV 186 E. 4.1; BGE 137 IV 219 E. 7.1; RIKLIN, OFK StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N. 2). Damit die Staatsanwaltschaft gestützt auf die genannten Grundsätze über die Erledigung des Strafverfahrens befinden kann, muss sie die in Frage stehenden Umstände und Vorwürfe eingehend untersuchen. Denn nach dem Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO ist das Strafverfahren bestrebt, die materielle Wahrheit zu erforschen. Dazu haben die Straf- behörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeut- samen Tatsachen zu ermitteln und sowohl belastende als auch entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen. Auch unbestrittene Tatsachen müssen grundsätzlich bewiesen sein. Die Rechtserheblichkeit der abzuklärenden Tatsachen ergibt sich aus den der beschuldigten Person zur Last gelegten Straftaten (OBERHOLZER, N. 614 ff.). Weist eine Untersuchung wesentliche Lücken auf und bleiben Fragen offen, deren Beantwortung für Freispruch oder Schuldspruch der beschuldigten Person wesentlich sein können, ist die Einstellung des Verfahrens aufzuheben und die Strafsache zur Untersuchung zurückzuweisen (OBERHOLZER, N. 1398).
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E. 2.2.1 ff. mit Hinweisen). Vorliegend erscheinen vier Stunden Arbeit für die Kenntnisnahme der Verfügung, eine Besprechung mit der Klientschaft, das Verfassen der Beschwerdeantwort und des Gesuchs um amtliche Verteidigung, die Kenntnisnahme des Urteils und dessen Mitteilung und Erklärung an die Klientschaft als angemessen. Unter Berücksichtigung weiterer kleiner Verrichtun- gen und den Auslagen wird die Entschädigung bei einem Stundentarif von CHF 180.- pauschal auf CHF 900.- festgesetzt. Hinzu kommen 7.7% MwSt., d.h. CHF 69.30. Die Entschädigung beläuft sich somit auf CHF 969.30.
E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass sich nach der Auswertung der Arbeitspläne und Stundenlisten der Beschwerdegegnerin folgendes Bild ergab: An
E. 3.2 Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin kann alleine vom Umstand, dass allenfalls mehr Stunden aufgeschrieben wurden als effektiv geleistet noch nicht darauf geschlos- sen werden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in strafbarerweise täuschte und versuchte, sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Beschwerdefüh- rerin bestreitet die von der Kriminalpolizei erstellte Auswertung der Arbeitspläne und der Stunden- listen nicht. Aus dieser erhellt sich, dass zwar teilweise Stunden aufgeschrieben wurden, an denen die Beschwerdegegnerin nicht in der Agenda eingetragen war. An anderen Tagen hat sie jedoch wiederum keine Stunden aufgeschrieben, obwohl sie in der Agenda eingetragen war. Gemäss den Aussagen der Beschwerdegegnerin arbeitete diese nicht nur für die Beschwerdeführerin, sondern auch für ein weiteres Unternehmen der Geschäftsinhaberin und auch für diese persönlich (act. 2034 f.). Die Beschwerdeführerin scheint selber nicht mehr zu wissen, wann und wie viel die Beschwerdegegnerin gearbeitet hat (act. 2013). Die Agendaeinträge können daher keine zuverläs- sige Grundlage bilden, um die effektiv geleisteten Stunden nachzuvollziehen. Aufgrund der herrschenden Unordnung bei der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die effektiv geleisteten Stunden auch bei einer Weiterführung des Verfahrens nicht mehr erstellt werden könnten und somit auch nicht beurteilt werden kann, ob die Beschwerdegegnerin tatsächlich zu
Kantonsgericht KG Seite 6 von 13 viele Stunden aufgeschrieben hat. Bereits aus diesem Grund war die Einstellung in diesem Punkt gerechtfertigt.
E. 3.3.1 Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass bei einer Weiterführung des Verfahrens der Beschwerdegegnerin nachgewiesen werden könnte, dass diese absichtlich zu viele Stunden aufgeschrieben hat, müsste dadurch ein Straftatbestand erfüllt worden sein, um die Einstellungs- verfügung aufzuheben. Vorliegend wird der Beschwerdegegnerin eine Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) bzw. ein Betrug (Art. 146 StGB) vorgeworfen.
E. 3.3.2 Gemäss Art. 251 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. In besonders leichten Fällen kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient (Art. 110 Abs. 4 StGB). Im Gegensatz zur Urkundenfälschung durch Herstellen einer unechten Urkunde, wo die Täuschung durch das Verfälschen des Inhalts der Urkunde oder das Vorspiegeln eines anderen Ausstellers bewirkt wird, geht es bei der Falschbeurkundung allein darum, dass die in der Urkunde enthaltene Erklärung nicht mit der Wahrheit übereinstimmt. Das Vertrauen darin, dass eine Urkunde nicht verfälscht wird, ist und darf grösser sein als das Vertrauen darauf, dass jemand in schriftlicher Form nicht lüge. Deshalb sind an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde bei der Falschbeurkundung hohe Anforderungen zu stellen. Art. 251 StGB ist daher restriktiv anzuwenden, soweit es um die Falschbeurkundung geht (BGE 117 IV 35 E. 1d). Sie erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche nimmt die Rechtsprechung an, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahr- heit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 142 IV 119 E. 2.1; BGE 138 IV 130 E. 2.1; BGE 132 IV 12 E. 8.1). Eine objektive Garantie für die Wahrheit kann sich unter anderem aus einer garantenähnlichen Stellung des Ausstellers ergeben bzw. wenn dieser in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Empfänger steht (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1). Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt in der Regel einseitigen Erklärungen zu, welche der Aussteller in eigenem Interesse macht, etwa Selbstaus- künften gegenüber Kreditinstituten (BGE 144 IV 13 E. 2.2.2 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat eine Falschbeurkundung verneint bei einem Unternehmer, welcher in seinen Regierapporten mehr Arbeitsstunden aufschrieb und in Rechnung stellte als tatsächlich geleistet wurden. Für den Urkundencharakter sei es im Übrigen unerheblich, wie schwierig für den Empfänger eine Kontrolle der Angaben auf dem Dokument ist (BGE 117 IV 165 E. 2c). Weiter verneinte es eine Falschbeurkundung bei einer fingierten Rechnung, die einer Versicherung einge- reicht wurde (BGE 117 IV 35 E. 2).
Kantonsgericht KG Seite 7 von 13 Vorliegend sind keine objektiven Garantien ersichtlich, welche die Wahrheit der von der Beschwer- degegnerin aufgeschriebenen Arbeitsstunden gewährleisten würden. Insbesondere stand diese nicht in einer garantenähnlichen Stellung gegenüber der Beschwerdeführerin. Ohne solche Garan- tien handelt es sich jedoch lediglich um eine nicht strafbare schriftliche Lüge. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen würde, selbst wenn nachgewiesen werden könnte, dass sie absichtlich mehr Arbeitsstunden als effektiv geleistet aufgeschrieben hat.
E. 3.3.3 Zu prüfen bleibt, ob sich die Beschwerdegegnerin allenfalls eines Betruges hätte strafbar gemacht. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspie- gelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Tatbestand des Betruges setzt somit insbesondere ein arglistiges Verhalten voraus. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Arglist gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügenge- bäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 mit Hinweis). Arglist scheidet jedoch aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerk- samkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkennt- nis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwor- tung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösst- mögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertig- keit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnah- mefällen bejaht werden (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin nie kontrolliert hat, ob die aufgeschriebenen Stunden auch effektiv geleistet wurden. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin konnte die Beschwerdegegnerin sich am Ende des Monats die Lohnabrechnung selber erstellten und sich so mehr Stunden verrechnen als sie effektiv geleistet hat (act. 2013 f.). Von einem Unternehmen darf jedoch erwartet werden, dass ein Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet und überprüft wird, ob die erstellten Lohnabrechnungen ungefähr stimmen könnten. Dies hätte sich vorliegend umso mehr aufgedrängt, als die Beschwerdeführerin bei der Anstellung der Beschwerdegegnerin
Kantonsgericht KG Seite 8 von 13 wusste, dass bereits deren ehemalige Arbeitgeberin Strafanzeige wegen Vermögensdelikten gegen diese erstattet hatte (act. 2011). Die Beschwerdeführerin liess somit jegliche Schutzmass- nahmen ausser Acht. Im Übrigen macht sie keine Umstände geltend, welche auf eine besondere Schutzbedürftigkeit ihrerseits hinweisen würden. Mangels jeglicher Kontrollen muss auch bezüg- lich eines Betruges von einem Freispruch ausgegangen werden, selbst wenn nachgewiesen werden könnte, dass die Beschwerdegegnerin tatsächlich mehr Stunden als effektiv geleistet aufgeschrieben hat.
E. 3.3.4 Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, welche anderen Strafbestimmungen erfüllt sein sollten (Art. 385 Abs. 1 StPO). Da kein Straftatbestand ersichtlich ist, welcher durch das angebli- che Aufschreiben von zu vielen Arbeitsstunden soll erfüllt worden sein, erfolgte die Einstellung des Verfahrens zu Recht. Die Beschwerde wird diesbezüglich abgewiesen. 4. 4.1. Weiter führt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung aus, dass zweifelsfrei feststehe, dass die Beschwerdegegnerin private Rechnungen über die Beschwerdeführerin bezahlt hat. Gemäss den Aussagen der Beschwerdegegnerin sei eine Elektrizitätsrechnung irrtüm- lich bezahlt worden. Sie habe diese aber zurückbezahlt, nachdem der Buchhalter darauf aufmerk- sam geworden ist. Die Beschwerdeführerin scheine sich in den Details und Abläufen in ihrem Geschäft nur ungenau auszukennen und grosse Freiheiten gewährt zu haben. Auch sei es unzutreffend, dass die Beschwerdegegnerin selber für die Buchhaltung verantwortlich war. So habe die Beschwerdeführerin ihren Buchhalter mit Recherchen beauftragt, wodurch die weiteren Rechnungen zu Tage gekommen sind. Es lasse sich nicht mehr eruieren, ob die Geschäftsinhabe- rin nicht doch die Zustimmung zur Verbuchung der Privatrechnungen über das Firmenkonto gege- ben habe. Somit sei eine Verurteilung weit weniger wahrscheinlich als ein Freispruch, so dass das Verfahren wegen Urkundenfälschung in diesem Punkt einzustellen sei. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass es keinen Grund gebe, warum ein Arbeitgeber private Rechnungen der Angestellten bezahlen sollte. Wenn ein Arbeitgeber dies aber tatsächlich tue, gebe es keinen Grund, dass die Adresse der Angestellten in der internen Buchhal- tung mit der Firmenadresse überschrieben wird. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin könne nur damit erklärt werden, dass diese ihre Straftaten vertuschen wollte, also arglistig handelte. Darum habe sie auch die Hilfe ihres Buchhalters benötigt, um all diese manipulierten Rechnungen zu finden. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin offenbar die Originale noch zu Hause. Hätte sie jedoch über die Zustimmung der Beschwerdeführerin verfügt, müssten die Originalbelege in die Firmenbuchhaltung gegeben worden sein. Weiter wären in diesem Fall auch weit mehr als die umstrittenen Benzinrechnungen angefallen, die Beschwerdeführerin hätte der Beschwerdegegne- rin eine Benzinkarte organisieren können und der Benzinbezug wäre als Naturallohn bei der Steuererklärung zu deklarieren gewesen. Schliesslich bestehe auch kein Grund, warum einer Verkäuferin die Fahrspesen zum Arbeitsort hätten bezahlt werden sollen. Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, dass sie teilweise auch Buchhaltungsarbeiten erledigte und sie private Benzinrechnungen über das Geschäftskonto bezahlt hat. Dies sei jedoch in Absprache mit der Beschwerdeführerin erfolgt, was auch aus der Auflistung der Benzinkosten seit Juni 2015 hervorgehe, welche die Beschwerdeführerin erstellt habe. Bei einem freundschaftlichen Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sei die Vereinbarung zur Übernahme von privaten Kosten nichts Aussergewöhnliches. Da weder die Beschwerdeführerin noch die Geschäftsinhaberin über ein Konto bei der betreffenden Tankstelle verfügten, wäre es zudem ein
Kantonsgericht KG Seite 9 von 13 Leichtes gewesen, auch ohne Buchhalter zu erkennen, dass es sich dabei um private Rechnungen handelte. Die Rechnungen seien immer offen zugänglich gewesen. Sie habe diese ohne Hinterge- danken abgeändert, da es für sie logisch gewesen sei, die Adresse zu ändern, damit die Rechnun- gen über das Geschäftskonto bezahlt werden können. Aus der Tatsache, dass keine Benzinkarte organisiert worden sei, könne nichts abgeleitet werden. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin die AHV-Untergrenze vermeiden wollen, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre getätigten Stunden zwischen den beiden Firmen verteilen musste. Es sei daher nachvollziehbar, dass die Benzinkos- ten nicht offiziell auf dem Lohnausweis ausgewiesen werden sollten. 4.2. Aus den Akten ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, private Rechnungen über die Beschwerdeführerin bezahlt und hierzu ihren Namen auf den Rechnungen durch denjenigen der Beschwerdeführerin ersetzt zu haben. Sie stellt sich jedoch auf den Stand- punkt, dass ihr dies erlaubt gewesen sei (act. 2035). Ihre Aussagen sind allerdings widersprüch- lich. So führt sie einerseits aus, dass sie einmal fälschlicherweise eine Rechnung über die Beschwerdeführerin bezahlt habe. Dieses Vorgehen sei vom Treuhänder bemerkt worden und sie habe den Betrag sodann zurückbezahlt. In der nächsten Aussage will sie jedoch den Fehler selber bemerkt und der Beschwerdeführerin gemeldet haben (act. 2036). Wie die Beschwerdeführerin darlegt, gibt es verschiedene Gründe, die gegen eine Zustimmung ihrerseits zur Bezahlung der Rechnungen spricht. So hätten normalerweise in einem solchen Fall die Originalbelege unverändert zur Buchhaltung genommen werden und dies sodann als Arbeitge- berleistungen deklariert werden müssen. Auch hätte eine Benzinkarte organisiert werden können. Zu beachten sind allerdings auch die Aussagen von der einvernommenen Verkäuferin C.________ bzw. von der Beschwerdegegnerin, wonach im Jahr 2015 ein Teil des Lohnes bar ohne Quittung ausbezahlt wurde (act. 2028) und die Beschwerdeführerin keine AHV-Beiträge bezahlen wollte (act. 2034). Ein Grund für die Zustimmung hätte demnach die Vermeidung von AHV-Beiträgen sein können. Da sich die Akten betreffend die Auszahlungen an die Beschwerdegegnerin (act. 2016 ff. und act. 2508 ff.) widersprechen, kann nicht beurteilt werden, ob das Bezahlen von privaten Rechnungen über das Geschäftskonto der Beschwerdeführerin überhaupt geeignet gewesen wäre, um die AHV-Beitragspflicht zu vermeiden. Die Lohnausweise befinden sich nicht in den Akten. Auffällig ist ferner auch die Zusammenstellung der Spesen von 2015 bis 2017 (act. 2593), wonach auch im Jahr 2015 Benzinkosten der Beschwerdegegnerin bezahlt worden sein sollen. In den Akten befinden sich jedoch nur Benzinrechnungen aus den Jahren 2016 und 2017, welche mit der Adresse der Beschwerdeführerin überschrieben wurden. Zusammenfassend kann aufgrund der Akten nicht eindeutig festgestellt werden, ob die Beschwer- degegnerin über die Zustimmung zur Bezahlung der Rechnungen verfügte oder nicht. Da keine schriftliche Vereinbarung vorliegt, steht es Aussage gegen Aussage, wobei weder eine Verurtei- lung noch ein Freispruch ausgeschlossen werden kann. Im Lichte der oben zitierten Rechtspre- chung ist es in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" Aufgabe des Sachgerichtes, die Beweise abschliessend zu würdigen und eine Beurteilung darüber vorzunehmen, ob sich die Beschwerdegegnerin einer Straftat schuldig gemacht hat. Die Beschwerde wird in diesem Punkt gutgeheissen. Die Einstellungsverfügung vom 11. Dezem- ber 2018 ist diesbezüglich aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens und neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
Kantonsgericht KG Seite 10 von 13 5. 5.1. Die Beschwerdegegnerin beantragt, dass ihr ab Einleitung des Beschwerdeverfahrens die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwältin Maria Riedo zur amtli- chen Rechtsbeiständin zu ernennen sei. 5.2. Eine amtliche Verteidigung ist anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art.132 Abs. 1 Bst. b StPO). 5.2.1. Bei der Ermittlung der prozessualen Bedürftigkeit kann das erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum Ausgangspunkt bilden; grundsätzlich ist eine Erweiterung von 25% dieses Minimums zu berücksichtigen (vgl. auch Urteil BGer 4A_34/2012 vom 23. Februar 2012 E. 2.1). Es ist nicht allzu schematisch auf das Existenzminimum abzustellen, sondern es ist auch den individuellen Umständen Rechnung zu tragen. Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a). Laufende Steuern sind zu berücksichtigen, sofern sie tatsächlich bezahlt werden (BGE 135 I 221 E. 5.2.1). Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (BGE 135 I 221 E. 5.1). Die Beschwerdegegnerin bezieht monatlich eine AHV-Rente von CHF 2'106.-, eine BVG-Rente von CHF 780.- sowie eine Prämienpauschale an die Krankenversicherung von CHF 434.-, welche direkt an die Krankenkasse bezahlt wird. Demgegenüber stehen monatlich der um 25% erhöhte Grundbetrag von CHF 1'500.-, Hypothekarzinsen von CHF 688.-, Gebäudeunterhalt von CHF 226.- sowie Steuern von CHF 265.-. Die Krankenkassenprämien für die Grundversicherung belaufen sich auf CHF 347.- und fallen somit tiefer aus als die Prämienpauschale von CHF 434.-. Die Krankenkassenprämien können daher nicht berücksichtigt werden. Ferner macht die Beschwerdegegnerin CHF 100.- für Versicherungen und TV geltend. Die TV-Kosten sind jedoch bereits im Grundbetrag enthalten. Kosten für Versicherungen, die nicht bereits im Grundbetrag enthalten sind, hat die Beschwerdegegnerin nicht nachgewiesen. Demnach stehen den Einnah- men von CHF 2'886.- Ausgaben von CHF 2'679.- gegenüber. Der Beschwerdegegnerin verbleibt damit ein Überschuss von CHF 207.-. Aus dem Berechnungsblatt für die Ergänzungsleistungen der AHV/IV vom 19. März 2019 ergibt sich zudem, dass die Beschwerdegegnerin über kein nennenswertes Vermögen verfügt. Der Beschwerdegegnerin verbleibt somit nur ein bescheidener Überschuss. Vorliegend ist zwar lediglich die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu beurteilen. Sofern die Beschwerdegegnerin auch im Untersuchungsverfahren die amtliche Verteidigung wünscht, wird sie diese bei der Staatsanwaltschaft zu beantragen haben und die Voraussetzungen werden sodann neu zu prüfen sein (vgl. Art. 133 Abs. 1 StPO; Urteil BGer 1B_193/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 4). Dennoch ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Sache zur Fortführung des Verfahrens und neuer Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückge-
Kantonsgericht KG Seite 11 von 13 wiesen wird. Dadurch könnten der Beschwerdegegnerin allenfalls über die Kosten des Beschwer- deverfahrens hinaus noch weitere Gerichts- und Anwaltskosten entstehen. Da die Bezahlung der Kosten des Beschwerdeverfahrens mit dem bescheidenen Überschuss von CHF 207.- ohnehin bereits fraglich ist, rechtfertigt sich daher umso mehr die Annahme, dass die Beschwerdegegnerin nicht in der Lage ist, diese Kosten innert angemessener Frist zu bezahlen. Die Mittellosigkeit der Beschwerdegegnerin ist demnach gegeben. 5.2.2. Weiter muss die Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person auch geboten sein. Dies ist namentlich der Fall, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Bei der Prüfung, ob eine amtliche Verteidigung sachlich geboten ist, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Eine bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbei- ständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person eingreift, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grund- sätzlich geboten. Droht zwar ein erheblicher, nicht aber ein besonders schwerer Eingriff, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzu- kommen, denen die betroffene Person - auf sich allein gestellt - nicht gewachsen wäre. Als beson- dere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurecht- zufinden (Urteil BGer 1B_224/2013 vom 27. August 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Vorliegend werden der Beschwerdegegnerin insbesondere Urkundenfälschung und Betrug vorge- worfen. Dabei handelt es sich um keine Delikte aus dem Bagatellbereich. Ausserdem bieten diese Straftatbestände zahlreiche rechtliche Abgrenzungsschwierigkeiten, denen ein juristischer Laie kaum alleine gewachsen ist. Die amtliche Verteidigung ist daher zur Wahrung der Interessen der Beschwerdegegnerin geboten. 5.2.3. Es sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Ernennung von Rechtsanwältin Maria Riedo als amtliche Verteidigerin der Beschwerdegegnerin sprechen würden. Das Gesuch um amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird demnach gutgeheissen und Rechtsanwältin Maria Riedo als amtliche Verteidigerin der Beschwerdegegnerin bestimmt.
E. 6 Tagen habe sie ihre Stunden doppelt verrechnet. An 129 Tagen habe sie Stunden aufgeschrie- ben, obwohl sie gemäss Agenda nicht eingeplant gewesen sei. An 118 Tagen sei gemäss Agenda ihre Arbeit geplant gewesen, sie habe jedoch keine Stunden eingetragen. An 3 Tagen im März 2016 habe sie Stunden verrechnet, obwohl gemäss der Agenda der Laden geschlossen gewesen sei (Fasnacht, Karfreitag, Ostermontag). Die Agendaeinträge würden somit keine Grundlage für eine Beurteilung bilden, ausser dass sich die zu Tage getretene Unordnung bestätigen würde. Obwohl in einem solchen Umfeld ein Missbrauch leichter möglich wäre, könne allein daraus keine strafrechtlich erforderliche Absicht abgeleitet werden, wenn an 6 Tagen Stunden doppelt verrech- net wurden. Ausserdem sei die Beschwerdegegnerin nicht nur für die Beschwerdeführerin, sondern auch für ein weiteres Unternehmen der Geschäftsinhaberin sowie für private Belange von dieser tätig gewesen. Es habe keine richtige Zeiterfassung stattgefunden und die Selbsteinträge seien nicht kontrolliert worden. Aus diesen Gründen sei eine Verurteilung ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin führt hingegen aus, es stehe fest, dass Arbeitsstunden angegeben worden seien, die nicht geleistet wurden. Für die strafrechtliche Beurteilung sei es unerheblich, in welchem Umfang dies geschah. Auch könne nicht ein Freispruch angenommen werden, nur weil die genau geleistete Arbeitszeit nachträglich nur mehr schwer zu eruieren sei. Die Beschwerde- gegnerin habe mehr Stunden aufgeschrieben als tatsächlich geleistet, womit sie sie täuschte und versuchte, sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Sie habe versucht, dieses Vorgehen zu vertuschen, womit auch der Betrugstatbestand erfüllt sein dürfte. Die Beschwerdegegnerin sei im Übrigen einschlägig vorbestraft. Auch ändere sich nichts am strafba- ren Verhalten der Beschwerdegegnerin, wenn nur wenige oder ungenügende Kontrollen durchge- führt worden seien. Die Beschwerdegegnerin bekräftigt, dass die Stundenrapporte fehlerhaft seien und keine Aus- sagekraft haben. Bei solchen Zeiterfassungssystemen könnten immer wieder Fehler passieren, so dass es unmöglich sei, einen Vorsatz nachzuweisen. Ausserdem sei es für die Verfahrensein- stellung unbeachtlich, ob sie vorbestraft sei oder nicht.
E. 6.1 Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde teilweise gutge- heissen. Der Beschwerdeführerin ist demnach die Hälfte der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 600.- (Gerichtsgebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) aufzuerlegen. Die andere Hälfte trägt der Staat Freiburg. Die von der Beschwerdeführerin geleistete Sicherheit im Umfang von CHF 600.- ist dieser anzurechnen. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids sind der Beschwerdeführerin demnach CHF 300.- zurückzuerstatten.
E. 6.2 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittel- verfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung findet diese Bestimmung auch im Beschwerdever-
Kantonsgericht KG Seite 12 von 13 fahren Anwendung, wenn die Beschwerdeinstanz den Entscheid gestützt auf Art. 397 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zurückweist (Urteil BGer 6B_1004/2015 vom 5. April 2016 E. 1.3). Diese Lösung muss auch angewendet werden, wenn eine Einstellungsverfügung aufgehoben und zurückgewiesen wird. Dabei ist eine Rückweisung auch denkbar, wenn das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft nicht an wesentlichen Mängeln litt (Urteil KG FR 502 2017 196 vom
14. Dezember 2017 E. 3.2). Für die Kenntnisnahme der Verfügung, eine Besprechung mit der Klientschaft, das Verfassen der Beschwerde, die Kenntnisnahme der Stellungnahmen und des Urteils und dessen Mitteilung und Erklärung an die Klientschaft ist die angemessene Entschädigung unter Anwendung des Stunden- tarifs für Strafsachen im Kanton Freiburg von CHF 250.- auf pauschal CHF 1‘500.- festzusetzen, inkl. Auslagen, zuzüglich MwSt. von CHF 115.50 (Art. 64 Abs. 1 Bst. d, 67 Abs. 1, 68 Abs. 2, Art. 75a Abs. 2 JR), wovon die Hälfte dem Staat Freiburg auferlegt wird.
E. 6.3 Die Strafkammer setzt die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das Beschwerde- verfahren fest (Art. 57 Abs. 1 und 2 JR; FZR 2015 73). Auch bei einem Obsiegen im Beschwerde- verfahren beläuft sich der Stundentarif auf CHF 180.- zzgl. 7.7% MwSt. (vgl. BGE 139 IV 261 E.
E. 6.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht keine gesetzliche Grundlage, um der Privatklägerschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung aufzuerlegen (Urteil BGer 6B_369/2018 vom 7. Februar 2019 E. 5.2, zur Publikation vorgesehen). Der Beschwerdeführerin werden daher keine Kosten betreffend die amtliche Verteidigung der Beschwerdegegnerin auferlegt. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG Seite 13 von 13 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Einstellungsverfügung vom 11. Dezember 2018 wird in Bezug auf die Bezahlung der privaten Rechnungen über die A.________ aufgehoben und das Verfahren D 18 521 diesbezüglich zur Fortführung des Verfahrens und neuen Entscheidung an die Staatsanwalt- schaft zurückgewiesen. Die Einstellungsverfügung vom 11. Dezember 2018 wird in den übrigen Punkten bestätigt. II. Das Gesuch um amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren von B.________ wird gutgeheissen. Rechtsanwältin Maria Riedo wird für das Beschwerdeverfahren als amtliche Verteidigerin von B.________ bestimmt. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.- (Gerichtsgebühr: CHF 500.-; Ausla- gen: CHF 100.-) werden je zur Hälfte der A.________ und zur Hälfte des Staates Freiburg auferlegt. Die von der A.________ geleistete Sicherheit im Umfang von CHF 600.- ist dieser anzurechnen. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids sind der A.________ demnach CHF 300.- zurückzuerstatten. IV. Der A.________ wird eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 750.-, zzgl. MwSt. von CHF 57.75, zugesprochen, welche dem Staat Freiburg auferlegt wird. V. Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwältin Maria Riedo für das Beschwerdever- fahren wird auf CHF 900.-, zzgl. MwSt. von CHF 69.30, festgesetzt. VI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 16. Mai 2019/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2018 305 502 2019 136 Urteil vom 16. Mai 2019 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin: Silvia Gerber Parteien A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hugo Feuz gegen Staatsanwaltschaft, Beschwerdegegnerin und B.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Maria Riedo Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO) – Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), Betrug (Art. 146 StGB) Beschwerde vom 24. Dezember 2018 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2018
Kantonsgericht KG Seite 2 von 13 Sachverhalt A. B.________ arbeitete für die A.________. Am 20. Februar 2018 stellte die A.________ Strafantrag gegen B.________ wegen Diebstahl (Art. 139 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) (act. 2006 ff.). Sie machte geltend, dass B.________ wiederholt Geld gestohlen habe. Ausserdem habe sie mehr Arbeitsstunden aufgeschrieben als effektiv geleistet und habe private Rechnungen über die Firma verbucht. B.________ wurde am 10. April 2018 zu den Vorwürfen befragt (act. 2029 ff.). Sie bestritt, Geld gestohlen und mehr Stunden als effektiv geleistet aufgeschrieben zu haben. Die Bezahlung ihrer Benzinrechnungen und einer Bücherrechnung über die A.________ sei ihr hingegen erlaubt gewesen. Einmal habe sie fälschlicherweise eine Rechnung über die A.________ bezahlt. Den Betrag habe sie zurückerstattet. B. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B.________ ein. Die Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen und die Verfahrenskosten dem Staat auferlegt. C. Am 24. Dezember 2018 erhob die A.________ Beschwerde gegen die Einstellungs- verfügung. Sie beantragt, dass diese aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu beauftragen sei, das Strafverfahren weiterzuführen und mit einem Strafbefehl evtl. Überweisung an das Strafgericht des Sensebezirks abzuschliessen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Staatsanwaltschaft teilte am 28. Januar 2019 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte und beantragte die Abweisung der Beschwerde. B.________ nahm ihrerseits am 25. April 2019 Stellung und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um amtliche Verteidigung. Erwägungen 1. 1.1. Gegen Einstellungsverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 322 Abs. 2 StPO; Art. 64 Bst. c JG). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid erhalten hat. Es ist daher darauf abzustellen, dass sie diesen am 12. Dezember 2018 erhalten hat. Die Eingabe vom
24. Dezember 2018 erfolgte somit fristgerecht. 1.2. Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 385 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin rügt die Einstellung des Verfahrens betreffend die beiden Vorwürfe, dass mehr Arbeitsstunden aufgeschrieben als effektiv geleistet und private Rechnungen über sie verbucht wurden. Die Beschwerde enthält diesbezüglich eine Begründung und erfüllt damit die Formvorschriften. Die Einstellung betreffend die angeblichen Diebstähle aus der Wohnung der Geschäftsinhaberin, aus den Büroräumlichkeiten sowie aus der Geschäftskasse wird nicht gerügt, weshalb dies nicht zu prüfen sein wird.
Kantonsgericht KG Seite 3 von 13 1.3. 1.3.1. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei im Strafverfah- ren ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist der Erklärung, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatumstände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (Urteil BGer 6B_297/2018 vom 6. September 2018 E. 4.3 mit Hinweisen). 1.3.2. Der vorgeworfene Tatbestand des Betruges schützt das Vermögen und somit ein Individualrechtsgut (vgl. MAEDER/NIGGLI, in Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 146 N. 11). Die Beschwerdeführerin hat sich diesbezüglich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt konstituiert, womit die Beschwerdelegitimation gegeben ist. 1.3.3. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts dienen hingegen dem Schutz von Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden. Sie bezwecken somit in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut der Urkundendelikte ist das besondere Vertrauen, welches von den Teilnehmern am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegen- gebracht wird. Neben der Allgemeinheit schützt der Tatbestand der Urkundenfälschung auch private Interessen des Einzelnen, soweit das Fälschungsdelikt sich auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richtet. Dies ist namentlich der Fall, wenn das Urkundendelikt auf die Verfol- gung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorberei- tungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint. Dabei schützt der Tatbestand den Einzelnen davor, durch Scheinerklärungen oder qualifiziert unrichtige Erklärungen getäuscht und dadurch zu nachteiligen rechtserheblichen Dispositionen veranlasst zu werden (Urteil BGer 6B_297/2018 vom 6. September 2018 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdegegnerin wird vorgeworfen, die angeblichen Urkundenfälschungen begangen zu haben, um sich unrechtmässig aus dem Vermögen der Beschwerdeführerin zu bereichern. Diese ist somit unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerde legiti- miert. 1.3.4. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist mithin einzutreten. 1.4. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Kantonsgericht KG Seite 4 von 13 1.5. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin erachtet die mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 angeordnete Einstellung betreffend die beiden Vorwürfe, dass mehr Arbeitsstunden aufgeschrieben als effektiv geleistet und private Rechnungen über die Beschwerdeführerin verbucht wurden, als nicht zulässig. 2.2. Die Staatsanwaltschaft verfügt gestützt auf Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b). Sie erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1 StPO). Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser Grundsatz fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum. Ihre Aufgabe ist es, nach durchgeführter Untersuchung in vorweggenommener Würdigung der Beweise und der Rechtslage eine Prognose über den Ausgang eines allfälligen gerichtlichen Verfahrens zu machen. Die Staatsanwaltschaft tritt dabei nicht selbst an die Stelle des Sachgerichts, sondern erwägt in Berücksichtigung der massgebenden Beweiswürdigungs- und Subsumtionsgrundsätze, welche Möglichkeiten für das Sachgericht offenstehen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 1395). Sie hat nicht eine abschliessende Beurteilung darüber vorzunehmen, ob sich die beschuldigte Person einer ihr zur Last gelegten Tat strafbar gemacht hat, sondern nur, ob genü- gend Anhaltspunkte vorhanden sind, die es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen (LANDSHUT/BOSSHARD, Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N. 15 mit Hinweisen). Erscheint eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben. Keine Einstellung, sondern die Erhe- bung einer Anklage ist sodann grundsätzlich auch dann angezeigt, wenn der Ausgang des Verfah- rens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (LANDSHUT/BOSSHARD, Art. 319 N. 18) oder falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 138 IV 186 E. 4.1; BGE 137 IV 219 E. 7.1; RIKLIN, OFK StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N. 2). Damit die Staatsanwaltschaft gestützt auf die genannten Grundsätze über die Erledigung des Strafverfahrens befinden kann, muss sie die in Frage stehenden Umstände und Vorwürfe eingehend untersuchen. Denn nach dem Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO ist das Strafverfahren bestrebt, die materielle Wahrheit zu erforschen. Dazu haben die Straf- behörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeut- samen Tatsachen zu ermitteln und sowohl belastende als auch entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen. Auch unbestrittene Tatsachen müssen grundsätzlich bewiesen sein. Die Rechtserheblichkeit der abzuklärenden Tatsachen ergibt sich aus den der beschuldigten Person zur Last gelegten Straftaten (OBERHOLZER, N. 614 ff.). Weist eine Untersuchung wesentliche Lücken auf und bleiben Fragen offen, deren Beantwortung für Freispruch oder Schuldspruch der beschuldigten Person wesentlich sein können, ist die Einstellung des Verfahrens aufzuheben und die Strafsache zur Untersuchung zurückzuweisen (OBERHOLZER, N. 1398).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 13 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass sich nach der Auswertung der Arbeitspläne und Stundenlisten der Beschwerdegegnerin folgendes Bild ergab: An 6 Tagen habe sie ihre Stunden doppelt verrechnet. An 129 Tagen habe sie Stunden aufgeschrie- ben, obwohl sie gemäss Agenda nicht eingeplant gewesen sei. An 118 Tagen sei gemäss Agenda ihre Arbeit geplant gewesen, sie habe jedoch keine Stunden eingetragen. An 3 Tagen im März 2016 habe sie Stunden verrechnet, obwohl gemäss der Agenda der Laden geschlossen gewesen sei (Fasnacht, Karfreitag, Ostermontag). Die Agendaeinträge würden somit keine Grundlage für eine Beurteilung bilden, ausser dass sich die zu Tage getretene Unordnung bestätigen würde. Obwohl in einem solchen Umfeld ein Missbrauch leichter möglich wäre, könne allein daraus keine strafrechtlich erforderliche Absicht abgeleitet werden, wenn an 6 Tagen Stunden doppelt verrech- net wurden. Ausserdem sei die Beschwerdegegnerin nicht nur für die Beschwerdeführerin, sondern auch für ein weiteres Unternehmen der Geschäftsinhaberin sowie für private Belange von dieser tätig gewesen. Es habe keine richtige Zeiterfassung stattgefunden und die Selbsteinträge seien nicht kontrolliert worden. Aus diesen Gründen sei eine Verurteilung ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin führt hingegen aus, es stehe fest, dass Arbeitsstunden angegeben worden seien, die nicht geleistet wurden. Für die strafrechtliche Beurteilung sei es unerheblich, in welchem Umfang dies geschah. Auch könne nicht ein Freispruch angenommen werden, nur weil die genau geleistete Arbeitszeit nachträglich nur mehr schwer zu eruieren sei. Die Beschwerde- gegnerin habe mehr Stunden aufgeschrieben als tatsächlich geleistet, womit sie sie täuschte und versuchte, sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Sie habe versucht, dieses Vorgehen zu vertuschen, womit auch der Betrugstatbestand erfüllt sein dürfte. Die Beschwerdegegnerin sei im Übrigen einschlägig vorbestraft. Auch ändere sich nichts am strafba- ren Verhalten der Beschwerdegegnerin, wenn nur wenige oder ungenügende Kontrollen durchge- führt worden seien. Die Beschwerdegegnerin bekräftigt, dass die Stundenrapporte fehlerhaft seien und keine Aus- sagekraft haben. Bei solchen Zeiterfassungssystemen könnten immer wieder Fehler passieren, so dass es unmöglich sei, einen Vorsatz nachzuweisen. Ausserdem sei es für die Verfahrensein- stellung unbeachtlich, ob sie vorbestraft sei oder nicht. 3.2. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin kann alleine vom Umstand, dass allenfalls mehr Stunden aufgeschrieben wurden als effektiv geleistet noch nicht darauf geschlos- sen werden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in strafbarerweise täuschte und versuchte, sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Beschwerdefüh- rerin bestreitet die von der Kriminalpolizei erstellte Auswertung der Arbeitspläne und der Stunden- listen nicht. Aus dieser erhellt sich, dass zwar teilweise Stunden aufgeschrieben wurden, an denen die Beschwerdegegnerin nicht in der Agenda eingetragen war. An anderen Tagen hat sie jedoch wiederum keine Stunden aufgeschrieben, obwohl sie in der Agenda eingetragen war. Gemäss den Aussagen der Beschwerdegegnerin arbeitete diese nicht nur für die Beschwerdeführerin, sondern auch für ein weiteres Unternehmen der Geschäftsinhaberin und auch für diese persönlich (act. 2034 f.). Die Beschwerdeführerin scheint selber nicht mehr zu wissen, wann und wie viel die Beschwerdegegnerin gearbeitet hat (act. 2013). Die Agendaeinträge können daher keine zuverläs- sige Grundlage bilden, um die effektiv geleisteten Stunden nachzuvollziehen. Aufgrund der herrschenden Unordnung bei der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die effektiv geleisteten Stunden auch bei einer Weiterführung des Verfahrens nicht mehr erstellt werden könnten und somit auch nicht beurteilt werden kann, ob die Beschwerdegegnerin tatsächlich zu
Kantonsgericht KG Seite 6 von 13 viele Stunden aufgeschrieben hat. Bereits aus diesem Grund war die Einstellung in diesem Punkt gerechtfertigt. 3.3. 3.3.1. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass bei einer Weiterführung des Verfahrens der Beschwerdegegnerin nachgewiesen werden könnte, dass diese absichtlich zu viele Stunden aufgeschrieben hat, müsste dadurch ein Straftatbestand erfüllt worden sein, um die Einstellungs- verfügung aufzuheben. Vorliegend wird der Beschwerdegegnerin eine Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) bzw. ein Betrug (Art. 146 StGB) vorgeworfen. 3.3.2. Gemäss Art. 251 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. In besonders leichten Fällen kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden. Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient (Art. 110 Abs. 4 StGB). Im Gegensatz zur Urkundenfälschung durch Herstellen einer unechten Urkunde, wo die Täuschung durch das Verfälschen des Inhalts der Urkunde oder das Vorspiegeln eines anderen Ausstellers bewirkt wird, geht es bei der Falschbeurkundung allein darum, dass die in der Urkunde enthaltene Erklärung nicht mit der Wahrheit übereinstimmt. Das Vertrauen darin, dass eine Urkunde nicht verfälscht wird, ist und darf grösser sein als das Vertrauen darauf, dass jemand in schriftlicher Form nicht lüge. Deshalb sind an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde bei der Falschbeurkundung hohe Anforderungen zu stellen. Art. 251 StGB ist daher restriktiv anzuwenden, soweit es um die Falschbeurkundung geht (BGE 117 IV 35 E. 1d). Sie erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche nimmt die Rechtsprechung an, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahr- heit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 142 IV 119 E. 2.1; BGE 138 IV 130 E. 2.1; BGE 132 IV 12 E. 8.1). Eine objektive Garantie für die Wahrheit kann sich unter anderem aus einer garantenähnlichen Stellung des Ausstellers ergeben bzw. wenn dieser in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Empfänger steht (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1). Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt in der Regel einseitigen Erklärungen zu, welche der Aussteller in eigenem Interesse macht, etwa Selbstaus- künften gegenüber Kreditinstituten (BGE 144 IV 13 E. 2.2.2 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat eine Falschbeurkundung verneint bei einem Unternehmer, welcher in seinen Regierapporten mehr Arbeitsstunden aufschrieb und in Rechnung stellte als tatsächlich geleistet wurden. Für den Urkundencharakter sei es im Übrigen unerheblich, wie schwierig für den Empfänger eine Kontrolle der Angaben auf dem Dokument ist (BGE 117 IV 165 E. 2c). Weiter verneinte es eine Falschbeurkundung bei einer fingierten Rechnung, die einer Versicherung einge- reicht wurde (BGE 117 IV 35 E. 2).
Kantonsgericht KG Seite 7 von 13 Vorliegend sind keine objektiven Garantien ersichtlich, welche die Wahrheit der von der Beschwer- degegnerin aufgeschriebenen Arbeitsstunden gewährleisten würden. Insbesondere stand diese nicht in einer garantenähnlichen Stellung gegenüber der Beschwerdeführerin. Ohne solche Garan- tien handelt es sich jedoch lediglich um eine nicht strafbare schriftliche Lüge. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen würde, selbst wenn nachgewiesen werden könnte, dass sie absichtlich mehr Arbeitsstunden als effektiv geleistet aufgeschrieben hat. 3.3.3. Zu prüfen bleibt, ob sich die Beschwerdegegnerin allenfalls eines Betruges hätte strafbar gemacht. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspie- gelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Tatbestand des Betruges setzt somit insbesondere ein arglistiges Verhalten voraus. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Arglist gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügenge- bäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 mit Hinweis). Arglist scheidet jedoch aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerk- samkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkennt- nis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwor- tung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösst- mögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertig- keit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnah- mefällen bejaht werden (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin nie kontrolliert hat, ob die aufgeschriebenen Stunden auch effektiv geleistet wurden. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin konnte die Beschwerdegegnerin sich am Ende des Monats die Lohnabrechnung selber erstellten und sich so mehr Stunden verrechnen als sie effektiv geleistet hat (act. 2013 f.). Von einem Unternehmen darf jedoch erwartet werden, dass ein Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet und überprüft wird, ob die erstellten Lohnabrechnungen ungefähr stimmen könnten. Dies hätte sich vorliegend umso mehr aufgedrängt, als die Beschwerdeführerin bei der Anstellung der Beschwerdegegnerin
Kantonsgericht KG Seite 8 von 13 wusste, dass bereits deren ehemalige Arbeitgeberin Strafanzeige wegen Vermögensdelikten gegen diese erstattet hatte (act. 2011). Die Beschwerdeführerin liess somit jegliche Schutzmass- nahmen ausser Acht. Im Übrigen macht sie keine Umstände geltend, welche auf eine besondere Schutzbedürftigkeit ihrerseits hinweisen würden. Mangels jeglicher Kontrollen muss auch bezüg- lich eines Betruges von einem Freispruch ausgegangen werden, selbst wenn nachgewiesen werden könnte, dass die Beschwerdegegnerin tatsächlich mehr Stunden als effektiv geleistet aufgeschrieben hat. 3.3.4. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, welche anderen Strafbestimmungen erfüllt sein sollten (Art. 385 Abs. 1 StPO). Da kein Straftatbestand ersichtlich ist, welcher durch das angebli- che Aufschreiben von zu vielen Arbeitsstunden soll erfüllt worden sein, erfolgte die Einstellung des Verfahrens zu Recht. Die Beschwerde wird diesbezüglich abgewiesen. 4. 4.1. Weiter führt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung aus, dass zweifelsfrei feststehe, dass die Beschwerdegegnerin private Rechnungen über die Beschwerdeführerin bezahlt hat. Gemäss den Aussagen der Beschwerdegegnerin sei eine Elektrizitätsrechnung irrtüm- lich bezahlt worden. Sie habe diese aber zurückbezahlt, nachdem der Buchhalter darauf aufmerk- sam geworden ist. Die Beschwerdeführerin scheine sich in den Details und Abläufen in ihrem Geschäft nur ungenau auszukennen und grosse Freiheiten gewährt zu haben. Auch sei es unzutreffend, dass die Beschwerdegegnerin selber für die Buchhaltung verantwortlich war. So habe die Beschwerdeführerin ihren Buchhalter mit Recherchen beauftragt, wodurch die weiteren Rechnungen zu Tage gekommen sind. Es lasse sich nicht mehr eruieren, ob die Geschäftsinhabe- rin nicht doch die Zustimmung zur Verbuchung der Privatrechnungen über das Firmenkonto gege- ben habe. Somit sei eine Verurteilung weit weniger wahrscheinlich als ein Freispruch, so dass das Verfahren wegen Urkundenfälschung in diesem Punkt einzustellen sei. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass es keinen Grund gebe, warum ein Arbeitgeber private Rechnungen der Angestellten bezahlen sollte. Wenn ein Arbeitgeber dies aber tatsächlich tue, gebe es keinen Grund, dass die Adresse der Angestellten in der internen Buchhal- tung mit der Firmenadresse überschrieben wird. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin könne nur damit erklärt werden, dass diese ihre Straftaten vertuschen wollte, also arglistig handelte. Darum habe sie auch die Hilfe ihres Buchhalters benötigt, um all diese manipulierten Rechnungen zu finden. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin offenbar die Originale noch zu Hause. Hätte sie jedoch über die Zustimmung der Beschwerdeführerin verfügt, müssten die Originalbelege in die Firmenbuchhaltung gegeben worden sein. Weiter wären in diesem Fall auch weit mehr als die umstrittenen Benzinrechnungen angefallen, die Beschwerdeführerin hätte der Beschwerdegegne- rin eine Benzinkarte organisieren können und der Benzinbezug wäre als Naturallohn bei der Steuererklärung zu deklarieren gewesen. Schliesslich bestehe auch kein Grund, warum einer Verkäuferin die Fahrspesen zum Arbeitsort hätten bezahlt werden sollen. Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, dass sie teilweise auch Buchhaltungsarbeiten erledigte und sie private Benzinrechnungen über das Geschäftskonto bezahlt hat. Dies sei jedoch in Absprache mit der Beschwerdeführerin erfolgt, was auch aus der Auflistung der Benzinkosten seit Juni 2015 hervorgehe, welche die Beschwerdeführerin erstellt habe. Bei einem freundschaftlichen Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sei die Vereinbarung zur Übernahme von privaten Kosten nichts Aussergewöhnliches. Da weder die Beschwerdeführerin noch die Geschäftsinhaberin über ein Konto bei der betreffenden Tankstelle verfügten, wäre es zudem ein
Kantonsgericht KG Seite 9 von 13 Leichtes gewesen, auch ohne Buchhalter zu erkennen, dass es sich dabei um private Rechnungen handelte. Die Rechnungen seien immer offen zugänglich gewesen. Sie habe diese ohne Hinterge- danken abgeändert, da es für sie logisch gewesen sei, die Adresse zu ändern, damit die Rechnun- gen über das Geschäftskonto bezahlt werden können. Aus der Tatsache, dass keine Benzinkarte organisiert worden sei, könne nichts abgeleitet werden. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin die AHV-Untergrenze vermeiden wollen, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre getätigten Stunden zwischen den beiden Firmen verteilen musste. Es sei daher nachvollziehbar, dass die Benzinkos- ten nicht offiziell auf dem Lohnausweis ausgewiesen werden sollten. 4.2. Aus den Akten ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, private Rechnungen über die Beschwerdeführerin bezahlt und hierzu ihren Namen auf den Rechnungen durch denjenigen der Beschwerdeführerin ersetzt zu haben. Sie stellt sich jedoch auf den Stand- punkt, dass ihr dies erlaubt gewesen sei (act. 2035). Ihre Aussagen sind allerdings widersprüch- lich. So führt sie einerseits aus, dass sie einmal fälschlicherweise eine Rechnung über die Beschwerdeführerin bezahlt habe. Dieses Vorgehen sei vom Treuhänder bemerkt worden und sie habe den Betrag sodann zurückbezahlt. In der nächsten Aussage will sie jedoch den Fehler selber bemerkt und der Beschwerdeführerin gemeldet haben (act. 2036). Wie die Beschwerdeführerin darlegt, gibt es verschiedene Gründe, die gegen eine Zustimmung ihrerseits zur Bezahlung der Rechnungen spricht. So hätten normalerweise in einem solchen Fall die Originalbelege unverändert zur Buchhaltung genommen werden und dies sodann als Arbeitge- berleistungen deklariert werden müssen. Auch hätte eine Benzinkarte organisiert werden können. Zu beachten sind allerdings auch die Aussagen von der einvernommenen Verkäuferin C.________ bzw. von der Beschwerdegegnerin, wonach im Jahr 2015 ein Teil des Lohnes bar ohne Quittung ausbezahlt wurde (act. 2028) und die Beschwerdeführerin keine AHV-Beiträge bezahlen wollte (act. 2034). Ein Grund für die Zustimmung hätte demnach die Vermeidung von AHV-Beiträgen sein können. Da sich die Akten betreffend die Auszahlungen an die Beschwerdegegnerin (act. 2016 ff. und act. 2508 ff.) widersprechen, kann nicht beurteilt werden, ob das Bezahlen von privaten Rechnungen über das Geschäftskonto der Beschwerdeführerin überhaupt geeignet gewesen wäre, um die AHV-Beitragspflicht zu vermeiden. Die Lohnausweise befinden sich nicht in den Akten. Auffällig ist ferner auch die Zusammenstellung der Spesen von 2015 bis 2017 (act. 2593), wonach auch im Jahr 2015 Benzinkosten der Beschwerdegegnerin bezahlt worden sein sollen. In den Akten befinden sich jedoch nur Benzinrechnungen aus den Jahren 2016 und 2017, welche mit der Adresse der Beschwerdeführerin überschrieben wurden. Zusammenfassend kann aufgrund der Akten nicht eindeutig festgestellt werden, ob die Beschwer- degegnerin über die Zustimmung zur Bezahlung der Rechnungen verfügte oder nicht. Da keine schriftliche Vereinbarung vorliegt, steht es Aussage gegen Aussage, wobei weder eine Verurtei- lung noch ein Freispruch ausgeschlossen werden kann. Im Lichte der oben zitierten Rechtspre- chung ist es in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" Aufgabe des Sachgerichtes, die Beweise abschliessend zu würdigen und eine Beurteilung darüber vorzunehmen, ob sich die Beschwerdegegnerin einer Straftat schuldig gemacht hat. Die Beschwerde wird in diesem Punkt gutgeheissen. Die Einstellungsverfügung vom 11. Dezem- ber 2018 ist diesbezüglich aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens und neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
Kantonsgericht KG Seite 10 von 13 5. 5.1. Die Beschwerdegegnerin beantragt, dass ihr ab Einleitung des Beschwerdeverfahrens die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwältin Maria Riedo zur amtli- chen Rechtsbeiständin zu ernennen sei. 5.2. Eine amtliche Verteidigung ist anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art.132 Abs. 1 Bst. b StPO). 5.2.1. Bei der Ermittlung der prozessualen Bedürftigkeit kann das erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum Ausgangspunkt bilden; grundsätzlich ist eine Erweiterung von 25% dieses Minimums zu berücksichtigen (vgl. auch Urteil BGer 4A_34/2012 vom 23. Februar 2012 E. 2.1). Es ist nicht allzu schematisch auf das Existenzminimum abzustellen, sondern es ist auch den individuellen Umständen Rechnung zu tragen. Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a). Laufende Steuern sind zu berücksichtigen, sofern sie tatsächlich bezahlt werden (BGE 135 I 221 E. 5.2.1). Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (BGE 135 I 221 E. 5.1). Die Beschwerdegegnerin bezieht monatlich eine AHV-Rente von CHF 2'106.-, eine BVG-Rente von CHF 780.- sowie eine Prämienpauschale an die Krankenversicherung von CHF 434.-, welche direkt an die Krankenkasse bezahlt wird. Demgegenüber stehen monatlich der um 25% erhöhte Grundbetrag von CHF 1'500.-, Hypothekarzinsen von CHF 688.-, Gebäudeunterhalt von CHF 226.- sowie Steuern von CHF 265.-. Die Krankenkassenprämien für die Grundversicherung belaufen sich auf CHF 347.- und fallen somit tiefer aus als die Prämienpauschale von CHF 434.-. Die Krankenkassenprämien können daher nicht berücksichtigt werden. Ferner macht die Beschwerdegegnerin CHF 100.- für Versicherungen und TV geltend. Die TV-Kosten sind jedoch bereits im Grundbetrag enthalten. Kosten für Versicherungen, die nicht bereits im Grundbetrag enthalten sind, hat die Beschwerdegegnerin nicht nachgewiesen. Demnach stehen den Einnah- men von CHF 2'886.- Ausgaben von CHF 2'679.- gegenüber. Der Beschwerdegegnerin verbleibt damit ein Überschuss von CHF 207.-. Aus dem Berechnungsblatt für die Ergänzungsleistungen der AHV/IV vom 19. März 2019 ergibt sich zudem, dass die Beschwerdegegnerin über kein nennenswertes Vermögen verfügt. Der Beschwerdegegnerin verbleibt somit nur ein bescheidener Überschuss. Vorliegend ist zwar lediglich die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu beurteilen. Sofern die Beschwerdegegnerin auch im Untersuchungsverfahren die amtliche Verteidigung wünscht, wird sie diese bei der Staatsanwaltschaft zu beantragen haben und die Voraussetzungen werden sodann neu zu prüfen sein (vgl. Art. 133 Abs. 1 StPO; Urteil BGer 1B_193/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 4). Dennoch ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Sache zur Fortführung des Verfahrens und neuer Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückge-
Kantonsgericht KG Seite 11 von 13 wiesen wird. Dadurch könnten der Beschwerdegegnerin allenfalls über die Kosten des Beschwer- deverfahrens hinaus noch weitere Gerichts- und Anwaltskosten entstehen. Da die Bezahlung der Kosten des Beschwerdeverfahrens mit dem bescheidenen Überschuss von CHF 207.- ohnehin bereits fraglich ist, rechtfertigt sich daher umso mehr die Annahme, dass die Beschwerdegegnerin nicht in der Lage ist, diese Kosten innert angemessener Frist zu bezahlen. Die Mittellosigkeit der Beschwerdegegnerin ist demnach gegeben. 5.2.2. Weiter muss die Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person auch geboten sein. Dies ist namentlich der Fall, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Bei der Prüfung, ob eine amtliche Verteidigung sachlich geboten ist, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Eine bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbei- ständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person eingreift, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grund- sätzlich geboten. Droht zwar ein erheblicher, nicht aber ein besonders schwerer Eingriff, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzu- kommen, denen die betroffene Person - auf sich allein gestellt - nicht gewachsen wäre. Als beson- dere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurecht- zufinden (Urteil BGer 1B_224/2013 vom 27. August 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Vorliegend werden der Beschwerdegegnerin insbesondere Urkundenfälschung und Betrug vorge- worfen. Dabei handelt es sich um keine Delikte aus dem Bagatellbereich. Ausserdem bieten diese Straftatbestände zahlreiche rechtliche Abgrenzungsschwierigkeiten, denen ein juristischer Laie kaum alleine gewachsen ist. Die amtliche Verteidigung ist daher zur Wahrung der Interessen der Beschwerdegegnerin geboten. 5.2.3. Es sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Ernennung von Rechtsanwältin Maria Riedo als amtliche Verteidigerin der Beschwerdegegnerin sprechen würden. Das Gesuch um amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird demnach gutgeheissen und Rechtsanwältin Maria Riedo als amtliche Verteidigerin der Beschwerdegegnerin bestimmt. 6. 6.1. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde teilweise gutge- heissen. Der Beschwerdeführerin ist demnach die Hälfte der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 600.- (Gerichtsgebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) aufzuerlegen. Die andere Hälfte trägt der Staat Freiburg. Die von der Beschwerdeführerin geleistete Sicherheit im Umfang von CHF 600.- ist dieser anzurechnen. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids sind der Beschwerdeführerin demnach CHF 300.- zurückzuerstatten. 6.2. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittel- verfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung findet diese Bestimmung auch im Beschwerdever-
Kantonsgericht KG Seite 12 von 13 fahren Anwendung, wenn die Beschwerdeinstanz den Entscheid gestützt auf Art. 397 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zurückweist (Urteil BGer 6B_1004/2015 vom 5. April 2016 E. 1.3). Diese Lösung muss auch angewendet werden, wenn eine Einstellungsverfügung aufgehoben und zurückgewiesen wird. Dabei ist eine Rückweisung auch denkbar, wenn das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft nicht an wesentlichen Mängeln litt (Urteil KG FR 502 2017 196 vom
14. Dezember 2017 E. 3.2). Für die Kenntnisnahme der Verfügung, eine Besprechung mit der Klientschaft, das Verfassen der Beschwerde, die Kenntnisnahme der Stellungnahmen und des Urteils und dessen Mitteilung und Erklärung an die Klientschaft ist die angemessene Entschädigung unter Anwendung des Stunden- tarifs für Strafsachen im Kanton Freiburg von CHF 250.- auf pauschal CHF 1‘500.- festzusetzen, inkl. Auslagen, zuzüglich MwSt. von CHF 115.50 (Art. 64 Abs. 1 Bst. d, 67 Abs. 1, 68 Abs. 2, Art. 75a Abs. 2 JR), wovon die Hälfte dem Staat Freiburg auferlegt wird. 6.3. Die Strafkammer setzt die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das Beschwerde- verfahren fest (Art. 57 Abs. 1 und 2 JR; FZR 2015 73). Auch bei einem Obsiegen im Beschwerde- verfahren beläuft sich der Stundentarif auf CHF 180.- zzgl. 7.7% MwSt. (vgl. BGE 139 IV 261 E. 2.2.1 ff. mit Hinweisen). Vorliegend erscheinen vier Stunden Arbeit für die Kenntnisnahme der Verfügung, eine Besprechung mit der Klientschaft, das Verfassen der Beschwerdeantwort und des Gesuchs um amtliche Verteidigung, die Kenntnisnahme des Urteils und dessen Mitteilung und Erklärung an die Klientschaft als angemessen. Unter Berücksichtigung weiterer kleiner Verrichtun- gen und den Auslagen wird die Entschädigung bei einem Stundentarif von CHF 180.- pauschal auf CHF 900.- festgesetzt. Hinzu kommen 7.7% MwSt., d.h. CHF 69.30. Die Entschädigung beläuft sich somit auf CHF 969.30. 6.4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht keine gesetzliche Grundlage, um der Privatklägerschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung aufzuerlegen (Urteil BGer 6B_369/2018 vom 7. Februar 2019 E. 5.2, zur Publikation vorgesehen). Der Beschwerdeführerin werden daher keine Kosten betreffend die amtliche Verteidigung der Beschwerdegegnerin auferlegt. (Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG Seite 13 von 13 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Einstellungsverfügung vom 11. Dezember 2018 wird in Bezug auf die Bezahlung der privaten Rechnungen über die A.________ aufgehoben und das Verfahren D 18 521 diesbezüglich zur Fortführung des Verfahrens und neuen Entscheidung an die Staatsanwalt- schaft zurückgewiesen. Die Einstellungsverfügung vom 11. Dezember 2018 wird in den übrigen Punkten bestätigt. II. Das Gesuch um amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren von B.________ wird gutgeheissen. Rechtsanwältin Maria Riedo wird für das Beschwerdeverfahren als amtliche Verteidigerin von B.________ bestimmt. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.- (Gerichtsgebühr: CHF 500.-; Ausla- gen: CHF 100.-) werden je zur Hälfte der A.________ und zur Hälfte des Staates Freiburg auferlegt. Die von der A.________ geleistete Sicherheit im Umfang von CHF 600.- ist dieser anzurechnen. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids sind der A.________ demnach CHF 300.- zurückzuerstatten. IV. Der A.________ wird eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 750.-, zzgl. MwSt. von CHF 57.75, zugesprochen, welche dem Staat Freiburg auferlegt wird. V. Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwältin Maria Riedo für das Beschwerdever- fahren wird auf CHF 900.-, zzgl. MwSt. von CHF 69.30, festgesetzt. VI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 16. Mai 2019/sig Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: