Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO)
Sachverhalt
A.
Am 27. März 2017 reichte A.________ Strafanzeige gegen B.________ wegen Verletzung
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) sowie wegen
Verleumdung (Art. 174 StGB) ein. Er warf diesem vor, den Inhalt des Vorstellungsgesprächs,
welches am 20. Februar 2017 zwischen ihnen stattfand, an Personen weitergegeben zu haben,
die nicht als Empfänger solcher Informationen bestimmt gewesen seien. Konkret betreffe es
C.________, Coach im D.________, wobei dieser bei seiner Bewerbung bei B.________ in keiner
Weise involviert gewesen sei. Indem B.________ nicht A.________ über den Ausgang des
Bewerbungsprozesses informiert habe, sondern stattdessen C.________, habe er ein
hinterhältiges, verleumderisches Verhalten gezeigt. Dadurch dass er A.________ bei jemandem
der Macht über ihn verfügte auf verleumderische Art angeschwärzt habe, habe B.________ ihn
bewusst schädigen wollen. Namentlich soll er C.________ mitgeteilt haben, dass sich A.________
während des Vorstellungsgesprächs desinteressiert gezeigt habe bzw. sein Interesse den
Restaurants in der Umgebung der möglichen Arbeitsstelle gegolten habe sowie dass er in Bezug
auf die Entlassung durch seinen vorgängigen Arbeitgeber jegliche Schuld von sich weisen und
sich in der Rolle des Opfers gefallen würde.
B.
Am 29. Juni 2017 wurde vom Oberamt des Saanebezirks im Auftrag der Staatsanwaltschaft
eine Vergleichsverhandlung nach Art. 316 StPO zwischen A.________ und B.________
durchgeführt. Dabei wurde keine Einigung erzielt. In der Folge wurden sowohl C.________ als
auch B.________ zur Sache einvernommen.
Am 24. Januar 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B.________ ein.
C.
Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 9. Februar 2018 Beschwerde und beantragte,
die Einstellungsverfügung vom 24. Januar 2018 sei aufzuheben und dem zugrundeliegenden
Strafantrag von A.________ sei stattzugeben. Gleichzeitig beantragte er, dass B.________ die
durch ihn verursachten anwaltlichen Kosten selber zu tragen habe. Ebenfalls mit Schreiben vom
9. Februar 2018 ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2018 forderte das Kantonsgericht A.________ dazu auf, die
Beschwerde innert einer Frist von 5 Tagen zu unterzeichnen. Dieser Aufforderung kam er mit
Eingabe vom 26. Februar 2018 nach.
Am 6. März 2018 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Einreichung einer Stellungnahme zur
Beschwerde.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gegen die Einstellung des Verfahrens kann bei der Strafkammer innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 Bst. a StPO; Art. 85 Abs. 1 des kantonalen Justizgesetzes vom 31. Mai 2010, SGF 130.1). Aus den Akten ist nicht Kantonsgericht KG Seite 3 von 8 ersichtlich, wann der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid erhalten hat, so dass von der Wahrung der Beschwerdefrist auszugehen ist.
E. 1.2 Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person (Art. 115 StPO), die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Zum Strafantrag bei Antragsdelikten ist jede Person berechtigt, die durch die in Antrag gebrachte Handlung verletzt worden ist (Art. 30 Abs. 1 StGB). Als verletzt gilt nur diejenige Person, die Trägerin des unmittelbar angegriffenen Rechtsguts ist (vgl. statt vieler BGE 128 IV 81 E. 3a; 118 IV 167 E. 1c; 112 IV 31 E. 3; Urteil KG FR 502 2015 135 vom 22. August 2016 E. 1d/aa). Vorliegend hat der Beschwerdeführer zwar nicht ausdrücklich erklärt, sich im Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen, jedoch hat er Anzeige bzw. Strafantrag wegen Verleumdung bzw. Verletzung des DSG eingereicht. Soweit es um seine Ehre bzw. um Angaben zu seiner Person geht, ist er Träger des unmittelbar angegriffenen Rechtsguts. Er ist somit nicht nur zum Strafantrag berechtigt, sondern hat auch ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Einstellungsverfügung. Er ist demnach zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.3 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Bei Laienbeschwerden sind die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzusetzen; die Eingabe muss allerdings selbst in diesen Fällen den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen, und diese Argumente müssen sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. z.B. Urteil BGer 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1). Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall von einer ausreichenden Begründung auszugehen.
E. 1.4 Mit Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
E. 1.5 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a) bzw. wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b). Sie erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1 StPO). Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser Grundsatz fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er verlangt, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert gilt, dass (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Umgekehrt ist eine Einstellung in jedem Fall geboten, wenn eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Kantonsgericht KG Seite 4 von 8 Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Indessen ist die Möglichkeit einer Verfahrens- einstellung nicht auf diese Fälle zu beschränken. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1). Der Staatsanwaltschaft steht bei der Beurteilung der Frage, ob ein Strafverfahren einzustellen ist, ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie darf sich allerdings nicht die Rolle des Gerichts anmassen. Sie hat nicht eine abschliessende Beurteilung darüber vorzunehmen, ob sich die beschuldigte Person einer ihr zur Last gelegten Tat strafbar gemacht hat, sondern nur, ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen (LANDSHUT/BOSSHARD in Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 N. 15 mit Hinweisen). Ihre Aufgabe ist es, nach durchgeführter Untersuchung und unter Berücksichtigung der massgebenden Beweiswürdigungs- und Subsumtionsgrundsätze, in vorweggenommener Würdigung der Beweise und der Rechtslage eine Prognose über den Ausgang eines allfälligen gerichtlichen Verfahrens zu machen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts,
E. 2.2 Nach Art. 174 StGB wird bestraft, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen
eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu
schädigen, beschuldigt oder verdächtigt.
2.2.1.In der Einstellungsverfügung hält die Staatsanwaltschaft fest, Art. 173 ff. StGB würden den
Ruf schützen, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie ein charakterlich
anständiger Mensch sich nach allgemeiner Auffassung zu verhalten pflegt. Ist die Äusserung
lediglich geeignet, jemanden in anderer Hinsicht, beispielsweise als Berufsmann, in der
gesellschaftlichen bzw. sozialen Funktion herabzusetzen oder in seinem Selbstbewusstsein zu
verletzen, liege keine Ehrverletzung vor. Davon abgesehen seien die vom Beschwerdegegner
vorgenommenen Äusserungen auch so nicht ehrenrührig gewesen, sondern würden Fakten
wiedergeben, wie sie in einem Gespräch von den Teilnehmern empfunden werden. Es bestünde
keine Anhaltspunkte dafür, dass mehr als das objektiv Notwendige und sachlich Gerechtfertigte
kommuniziert worden sei.
2.2.2.Dagegen bringt der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, der Beschwerdegegner habe
keinen Grund gehabt, seine Schlussfolgerungen über das Vorstellungsgespräch C.________
mitzuteilen. Es sei nicht gängige Praxis der Arbeitswirtschaft, einem Kandidaten dem abgesagt
werden solle, per Denunziation bei Institutionen bzw. Personen, von denen der Kandidat abhängig
ist (hier das Sozialamt), auch noch zusätzliche Schwierigkeiten zu bereiten. Das Feedback über
die Bewerbung hätte ihm direkt kommuniziert werden sollen. Indem der Beschwerdegegner es
bevorzugt habe, Informationen, die den Beschwerdeführer betreffen, ohne dessen Zustimmung
C.________ mitzuteilen, habe er ihm eindeutig schaden wollen. Dadurch dass er ihn übergangen
habe, sei er von diesem zudem auch „entmündigt“ worden. Der Beschwerdegegner habe dieses
Gespräch benutzt, um sich negativ über ihn zu äussern, er habe ihm bei D.________ schlecht
gemacht. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer bereit erklärt habe, eine Stelle
anzunehmen, die nicht entlohnt werde, um anschliessend mit den Äusserungen des
Beschwerdegegners sowie der sich daraus ergebenden negativen Konsequenzen konfrontiert zu
werden, sei sicherlich ehrverletzend.
2.2.3.Für die Frage, ob eine Äusserung ehrenrührig ist, ist nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesgerichts massgebend, welchen Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den
gesamten konkreten Umständen beimisst (BGE 133 IV 308 E. 8.5.1; 137 IV 313 E. 2.1.3; Urteil
BGer 6B_522/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 2.2). Unabhängig davon, ob die angeblichen
Kantonsgericht KG
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Aussagen des Beschwerdegegners gegenüber C.________ der Wahrheit entsprachen, wie dies
vom Beschwerdeführer insbesondere hinsichtlich dem ihm vorgehaltenen Desinteresse bestritten
wird, handelt es sich dabei – wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht festgehalten – nicht um
ehrenrührige Äusserungen. Die negative Rückmeldung auf das Vorstellungsgespräch vermag den
Beschwerdeführer wohl gekränkt zu haben, zumal er selbst offenbar den Eindruck hatte, der
Beschwerdegegner sei an seiner Anstellung sehr interessiert. Der Beschwerdeführer verkennt
jedoch, dass nicht jede Kritik oder negative Darstellung eine Ehrverletzung darstellt (BSK StPO-
RIKLIN, vor Art. 173 N. 27). Massgebend sind nicht die Wertmassstäbe des Verletzten, sondern die
„Durchschnittsmoral“ bzw. „Durchschnittsauffassung“. Im Übrigen muss der Angriff quantitativ eine
gewisse Erheblichkeit aufweisen (a.a.O., N. 28; 32). Diese minimalen Anforderungen sind im
vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Äusserung, jemand habe anlässlich eines Vorstellungs-
gesprächs nicht den Eindruck hinterlassen, an einer Anstellung interessiert zu sein bzw. die
Person würde bezüglich ihrer vormaligen Entlassung jegliche Schuld von sich weisen, erweckt
auch für einen unbefangenen Dritten nicht den Anschein, ein unehrbarer Mensch zu sein. Es stellt
kein individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten dar, sich nicht für eine Stelle zu
interessieren, sich anlässlich eines Vorstellungsgesprächs auch über – wie vom Beschwerdeführer
vorgebracht – „Belangloses“ auszutauschen bzw. im Zusammenhang mit einer vorangehenden
Entlassung die Schuld von sich zu weisen. Der Beschwerdegegner hat gegenüber C.________
dargelegt, dass er an einer Anstellung des Beschwerdeführers nicht interessiert ist und dies
begründet. Dabei handelt es sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht um eine
„Denunziation“. Damit der Straftatbestand von Art. 174 StGB erfüllt wäre, müsste es sich bei den
entsprechenden Äusserungen zudem um Unwahrheiten handeln, was aufgrund der Umstände im
vorliegenden Fall zu bezweifeln ist.
Inwiefern die Einwände des Beschwerdeführers, wonach es sich bei der zur Diskussion stehenden
Stelle um eine unentgeltliche Anstellung handelte und der Beschwerdeführer durch die
Rückmeldung des Beschwerdegegners offenbar mit negativen Konsequenzen seitens der
Arbeitsvermittlung konfrontiert wurde, für die vorliegend zu beurteilende Verletzung des Rufs als
ehrbarer Mensch von Bedeutung sind, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen und ist
auch nicht ersichtlich. Insbesondere auch, weil C.________ anlässlich seiner Einvernahme vom
18. August 2017 darlegte, die Zusammenarbeit beendet zu haben, weil seine Unterstützungs-
möglichkeiten ausgeschöpft gewesen seien (act. 1009, Z. 31 ff.) und nicht in Folge der Rück-
meldung des Beschwerdegegners.
Gleiches gilt auch für das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei „entmündigt“ worden. Dass er
als Betroffener nicht zuerst über die Absage informiert wurde, mag unter den gegebenen
Umständen durchaus unglücklich sein. Selbst wenn dieses Vorgehen vom Beschwerdeführer als
„Entmündigung“ empfunden würde, handelt es sich dabei dennoch nicht um ein strafrechtlich
relevantes Verhalten. Denn sein Rechtsempfinden ist, wie oben dargelegt, für die Beurteilung der
zur Diskussion stehenden Ehrverletzung nicht ausschlaggebend.
Aufgrund des Gesagten ist den Ausführungen der Staatsanwaltschaft vorbehaltlos zuzustimmen.
Eine Verurteilung ist gestützt auf die vorliegende Sachlage mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, weshalb die Einstellung in diesem Punkt zu Recht erfolgte.
E. 2.3 Bezüglich des Vorwurfs der Verletzung des DSG kommt in casu einzig eine Verletzung der
beruflichen Schweigepflicht nach Art. 35 DSG in Frage, da B.________ das Vorstellungsgespräch
in seiner Funktion als Dozent und Direktor des E.________ durchgeführt und dementsprechend
auch bei der Weitergabe der diesbezüglichen Informationen nicht als private Person im Sinne der
Kantonsgericht KG
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übrigen Strafbestimmungen des DSG gehandelt hat. Nach Art. 35 Abs. 1 DSG wird bestraft, wer
vorsätzlich, geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile
unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Ausübung seines Berufes, der die Kenntnis solcher
Daten erfordert, erfahren hat. Besonders schützenswerte Personendaten sind gemäss Art. 3
Bst. c DSG Daten über die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen
Ansichten oder Tätigkeiten (Ziff. 1), die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit
(Ziff. 2), Massnahmen der sozialen Hilfe (Ziff. 3) oder administrative oder strafrechtliche
Verfolgungen und Sanktionen (Ziff. 4). Unter einem Persönlichkeitsprofil wird eine Zusammen-
stellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen
Person erlaubt, verstanden (Art. 3 Bst. d DSG). Bekanntgeben ist das Zugänglichmachen von
Personendaten wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen (Art. 3 Bst. f DSG).
2.3.1.In ihrer Einstellungsverfügung hält die Staatsanwaltschaft fest, die wenigen Bestimmungen
des DSG, welche strafrechtlichen Schutz geniessen würden, würden vorliegend nicht zur
Anwendung gelangen, da der Beschwerdeführer in den Austausch der Informationen zwischen
dem Beschwerdegegner und C.________ eingewilligt habe. So habe er selbst C.________ als
Kontaktperson angegeben. Dieser sei für das Dossier für die berufliche Wiedereingliederung
zuständig und dürfe, bzw. müsse daher auf dem Laufenden sein, was sich bei den Bewerbungen
abspiele, gerade auch, aus welchen Gründen eine Bewerbung abgewiesen werde. Die Herstellung
des Kontakts zwischen den beiden Personen könne nicht anders interpretiert werden, als dass
diese Personen sich über genau diese Sache austauschen, worin der Beschwerdeführer daher
eingewilligt habe.
2.3.2.In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer dazu vor, C.________ sei im Prozess
seiner Bewerbung beim Beschwerdegegner zu keinem Zeitpunkt involviert gewesen und hätte
nichts mit seinen Bemühungen zu tun gehabt, bei einem F.________-Projekt mitzuarbeiten. Dies
sei auch der Grund, weshalb er C.________ erst nach seinem Vorstellungsgespräch über die
entsprechende Bewerbung informiert habe. Er betont, den Kontakt zu C.________ einzig für den
Fall einer Anstellung an B.________ vermittelt zu haben, damit diese beiden die vertraglichen
Bedingungen seiner Anstellung hätten besprechen können. Schliesslich sei er im Glauben
gelassen worden, B.________ hätte zugesagt, was sich aus seiner E-Mail an C.________
(Beschwerdebeilage 2) ergebe. Sollte der Beschwerdegegner nicht gewillt gewesen sein, mit ihm
zusammenzuarbeiten, hätte er ihn im Übrigen anlässlich der Übermittlung der Kontaktdaten von
C.________ am 23. Februar 2017 darüber informieren können, was er allerdings nicht tat.
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Staatsanwaltschaft würde sich täuschen, wenn
sie meinte, das D.________ müsse über alle seine Bemühungen eine Arbeitsstelle zu bekommen,
informiert sein. Diesen Anspruch könne es nur erheben, wenn die potentielle Stelle vom
D.________ vermittelt werde.
2.3.3.Das sich aus den Akten ergebende Bild bestätigt die Darlegungen des Beschwerdeführers,
wonach er im Anschluss an das Vorstellungsgespräch von einer Anstellung ausgegangen sei. Ob
diese Annahme berechtigt war, ist für die Beantwortung der sich vorliegend stellenden Frage der
unrechtmässigen Weitergabe von Informationen genauso wenig relevant, wie seine Bemerkung,
wonach der Beschwerdegegner ihn auch im Anschluss an seine E-Mail vom 23. Februar 2017
über die Absage hätte informieren können. Diese Fragen können daher offen bleiben. Dadurch
dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner die entsprechenden Kontaktdaten von
C.________ weitergeleitet hat und auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren betont, er hätte
dies einzig für den Fall einer Anstellung gemacht, hat er dem Austausch von Informationen
zwischen dem Beschwerdegegner und C.________ zugestimmt, welche datenschutzrechtlich von
Kantonsgericht KG
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viel grösserer Bedeutung sind als die Information über den Inhalt des zur Diskussion stehenden
Vorstellungsgesprächs bzw. der Stellenabsage. Diese Informationen lassen sich ohnehin keiner
der obengenannten Kategorien von schützenswerten Daten gemäss Art. 3 Bst. c bzw. d DSG
zuordnen, so dass eine Strafbarkeit nach Art. 35 DSG im Übrigen bereits aus diesem Grund
ausgeschlossen wäre. In diesem Sinne ist im vorliegenden Fall sodann auch unerheblich, ob das
D.________ über alle Arbeitsbemühungen informiert sein muss oder nur bezüglich solcher Stellen,
die von ihr vermittelt wurden, wie dies der Beschwerdeführer darlegt. Insofern als das dem
Beschwerdegegner vorgeworfene Verhalten den Straftatbestand von Art. 35 DSG nicht erfüllt, ist
die Einstellung des Verfahrens auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
E. 2.4 Die Rügen des Beschwerdeführers vermögen die Verfügung der Staatsanwaltschaft weder einzeln noch gesamthaft in Frage zu stellen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht davon ausgegangen, dass keinerlei Anhaltspunkte bestehen, welche die Weiterführung des Verfahrens rechtfertigen würden. Insofern als eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint, ist die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft in casu nicht zu beanstanden. Folglich ist die Einstellungsverfügung vom
24. Januar 2018 zu bestätigen und die Beschwerde dementsprechend abzuweisen. Dies gilt ausdrücklich auch in Bezug auf Ziff. 3 der Einstellungsverfügung bzw. dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdegegner seine anwaltlichen Kosten selber zu tragen habe. Denn insofern als der Beschwerdeführer in seiner Begründung ausführt, es sei für ihn unverständlich, dass er die Anwaltskosten von B.________ zu tragen habe, verkennt er, dass diese Entschädigung nicht von ihm zu bezahlen ist, sondern der Staat dafür aufzukommen hat.
E. 3 Aufl. 2012, N. 1395).
E. 3.1 Mit Eingabe vom 9. Februar 2018 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. In seiner diesem Schreiben beiliegenden Beschwerdebegründung bringt er vor, aufgrund seiner langen Arbeitslosigkeit nicht in der Lage zu sein, diese Kosten zu übernehmen. Zu den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels äusserte sich der Beschwerdeführer nicht.
E. 3.2 Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Rechtsmittelverfahren sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels massgebend (Urteil KG FR 502 2016 49 E. 3 mit Hinweis auf BGer 5A_10/2013 vom 24. Januar 2013 E. 7.3).
E. 3.3 Vorliegend waren die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers – wie soeben dargelegt – von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, ohne dass die weiteren Bedingungen zu prüfen sind.
E. 4 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsmittelverfahren. A.________ hat folglich die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 470.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 70.-) zu tragen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO). Kantonsgericht KG Seite 8 von 8 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2018 wird bestätigt. II. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. III. Die Kosten des Verfahrens werden auf CHF 470.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 70.-) festgesetzt und A.________ auferlegt. IV. Eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird nicht zugesprochen. V. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 15. Mai 2018/jko Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC
Kantonsgericht KG
Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg
T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01
www.fr.ch/tc
—
Pouvoir Judiciaire PJ
Gerichtsbehörden GB
502 2018 30 + 31
Urteil vom 15. Mai 2018
Strafkammer
Besetzung
Präsident:
Hubert Bugnon
Richter:
Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser
Gerichtsschreiberin:
Jessica Koller
Parteien
A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,
gegen
STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin,
sowie
B.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt
Joachim Lerf
Gegenstand
Einstellung des Verfahrens (Art. 319 StPO)
Beschwerde vom 9. Februar 2018 gegen die Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2018
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 9. Februar 2018
Kantonsgericht KG
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Sachverhalt
A.
Am 27. März 2017 reichte A.________ Strafanzeige gegen B.________ wegen Verletzung
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) sowie wegen
Verleumdung (Art. 174 StGB) ein. Er warf diesem vor, den Inhalt des Vorstellungsgesprächs,
welches am 20. Februar 2017 zwischen ihnen stattfand, an Personen weitergegeben zu haben,
die nicht als Empfänger solcher Informationen bestimmt gewesen seien. Konkret betreffe es
C.________, Coach im D.________, wobei dieser bei seiner Bewerbung bei B.________ in keiner
Weise involviert gewesen sei. Indem B.________ nicht A.________ über den Ausgang des
Bewerbungsprozesses informiert habe, sondern stattdessen C.________, habe er ein
hinterhältiges, verleumderisches Verhalten gezeigt. Dadurch dass er A.________ bei jemandem
der Macht über ihn verfügte auf verleumderische Art angeschwärzt habe, habe B.________ ihn
bewusst schädigen wollen. Namentlich soll er C.________ mitgeteilt haben, dass sich A.________
während des Vorstellungsgesprächs desinteressiert gezeigt habe bzw. sein Interesse den
Restaurants in der Umgebung der möglichen Arbeitsstelle gegolten habe sowie dass er in Bezug
auf die Entlassung durch seinen vorgängigen Arbeitgeber jegliche Schuld von sich weisen und
sich in der Rolle des Opfers gefallen würde.
B.
Am 29. Juni 2017 wurde vom Oberamt des Saanebezirks im Auftrag der Staatsanwaltschaft
eine Vergleichsverhandlung nach Art. 316 StPO zwischen A.________ und B.________
durchgeführt. Dabei wurde keine Einigung erzielt. In der Folge wurden sowohl C.________ als
auch B.________ zur Sache einvernommen.
Am 24. Januar 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B.________ ein.
C.
Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 9. Februar 2018 Beschwerde und beantragte,
die Einstellungsverfügung vom 24. Januar 2018 sei aufzuheben und dem zugrundeliegenden
Strafantrag von A.________ sei stattzugeben. Gleichzeitig beantragte er, dass B.________ die
durch ihn verursachten anwaltlichen Kosten selber zu tragen habe. Ebenfalls mit Schreiben vom
9. Februar 2018 ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2018 forderte das Kantonsgericht A.________ dazu auf, die
Beschwerde innert einer Frist von 5 Tagen zu unterzeichnen. Dieser Aufforderung kam er mit
Eingabe vom 26. Februar 2018 nach.
Am 6. März 2018 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Einreichung einer Stellungnahme zur
Beschwerde.
Erwägungen
1.
1.1.
Gegen die Einstellung des Verfahrens kann bei der Strafkammer innert 10 Tagen
Beschwerde eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. b, 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 Bst. a StPO; Art. 85
Abs. 1 des kantonalen Justizgesetzes vom 31. Mai 2010, SGF 130.1). Aus den Akten ist nicht
Kantonsgericht KG
Seite 3 von 8
ersichtlich, wann der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid erhalten hat, so dass von
der Wahrung der Beschwerdefrist auszugehen ist.
1.2.
Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist
auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die
geschädigte Person (Art. 115 StPO), die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf-
oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung
gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Zum Strafantrag bei Antragsdelikten ist jede Person
berechtigt, die durch die in Antrag gebrachte Handlung verletzt worden ist (Art. 30 Abs. 1 StGB).
Als verletzt gilt nur diejenige Person, die Trägerin des unmittelbar angegriffenen Rechtsguts ist
(vgl. statt vieler BGE 128 IV 81 E. 3a; 118 IV 167 E. 1c; 112 IV 31 E. 3; Urteil KG FR 502 2015 135
vom 22. August 2016 E. 1d/aa).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer zwar nicht ausdrücklich erklärt, sich im Strafverfahren als
Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen, jedoch hat er Anzeige bzw. Strafantrag wegen Verleumdung
bzw. Verletzung des DSG eingereicht. Soweit es um seine Ehre bzw. um Angaben zu seiner
Person geht, ist er Träger des unmittelbar angegriffenen Rechtsguts. Er ist somit nicht nur zum
Strafantrag berechtigt, sondern hat auch ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung der Einstellungsverfügung. Er ist demnach zur Beschwerde legitimiert.
1.3.
Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Bei Laienbeschwerden sind die
Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch anzusetzen; die Eingabe muss
allerdings
selbst
in
diesen
Fällen
den
Rechtsstandpunkt
bzw.
die
Argumente
der
Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lassen, und diese Argumente müssen sich in
sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende Verfahren beziehen (vgl. z.B. Urteil
BGer 6B_278/2013 vom 5. September 2013 E. 1). Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall
von einer ausreichenden Begründung auszugehen.
1.4.
Mit
Beschwerde
können
Rechtsverletzungen,
die
unvollständige
oder
unrichtige
Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.5.
Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die
Strafkammer verfügt dabei grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).
2.
2.1.
Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise
Einstellung des Verfahrens wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt
(Bst. a) bzw. wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b). Sie erhebt beim zuständigen Gericht
Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und
keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1 StPO). Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über
eine Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt im
schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz "in dubio pro duriore". Dieser Grundsatz fliesst
aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und
Art. 324 Abs. 1 StPO). Er verlangt, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend
Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert gilt, dass
(sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage erhoben werden muss,
wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Umgekehrt ist eine
Einstellung in jedem Fall geboten, wenn eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender
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Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Indessen ist die Möglichkeit einer Verfahrens-
einstellung nicht auf diese Fälle zu beschränken. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu
führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde
(BGE 138 IV 86 E. 4.1.1). Der Staatsanwaltschaft steht bei der Beurteilung der Frage, ob ein
Strafverfahren einzustellen ist, ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie darf sich allerdings
nicht die Rolle des Gerichts anmassen. Sie hat nicht eine abschliessende Beurteilung darüber
vorzunehmen, ob sich die beschuldigte Person einer ihr zur Last gelegten Tat strafbar gemacht
hat, sondern nur, ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die es rechtfertigen, das Verfahren
weiterzuführen (LANDSHUT/BOSSHARD in Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 N. 15 mit
Hinweisen). Ihre Aufgabe ist es, nach durchgeführter Untersuchung und unter Berücksichtigung
der massgebenden Beweiswürdigungs- und Subsumtionsgrundsätze, in vorweggenommener
Würdigung der Beweise und der Rechtslage eine Prognose über den Ausgang eines allfälligen
gerichtlichen Verfahrens zu machen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts,
3. Aufl. 2012, N. 1395).
2.2.
Nach Art. 174 StGB wird bestraft, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen
eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu
schädigen, beschuldigt oder verdächtigt.
2.2.1.In der Einstellungsverfügung hält die Staatsanwaltschaft fest, Art. 173 ff. StGB würden den
Ruf schützen, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie ein charakterlich
anständiger Mensch sich nach allgemeiner Auffassung zu verhalten pflegt. Ist die Äusserung
lediglich geeignet, jemanden in anderer Hinsicht, beispielsweise als Berufsmann, in der
gesellschaftlichen bzw. sozialen Funktion herabzusetzen oder in seinem Selbstbewusstsein zu
verletzen, liege keine Ehrverletzung vor. Davon abgesehen seien die vom Beschwerdegegner
vorgenommenen Äusserungen auch so nicht ehrenrührig gewesen, sondern würden Fakten
wiedergeben, wie sie in einem Gespräch von den Teilnehmern empfunden werden. Es bestünde
keine Anhaltspunkte dafür, dass mehr als das objektiv Notwendige und sachlich Gerechtfertigte
kommuniziert worden sei.
2.2.2.Dagegen bringt der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, der Beschwerdegegner habe
keinen Grund gehabt, seine Schlussfolgerungen über das Vorstellungsgespräch C.________
mitzuteilen. Es sei nicht gängige Praxis der Arbeitswirtschaft, einem Kandidaten dem abgesagt
werden solle, per Denunziation bei Institutionen bzw. Personen, von denen der Kandidat abhängig
ist (hier das Sozialamt), auch noch zusätzliche Schwierigkeiten zu bereiten. Das Feedback über
die Bewerbung hätte ihm direkt kommuniziert werden sollen. Indem der Beschwerdegegner es
bevorzugt habe, Informationen, die den Beschwerdeführer betreffen, ohne dessen Zustimmung
C.________ mitzuteilen, habe er ihm eindeutig schaden wollen. Dadurch dass er ihn übergangen
habe, sei er von diesem zudem auch „entmündigt“ worden. Der Beschwerdegegner habe dieses
Gespräch benutzt, um sich negativ über ihn zu äussern, er habe ihm bei D.________ schlecht
gemacht. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer bereit erklärt habe, eine Stelle
anzunehmen, die nicht entlohnt werde, um anschliessend mit den Äusserungen des
Beschwerdegegners sowie der sich daraus ergebenden negativen Konsequenzen konfrontiert zu
werden, sei sicherlich ehrverletzend.
2.2.3.Für die Frage, ob eine Äusserung ehrenrührig ist, ist nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesgerichts massgebend, welchen Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den
gesamten konkreten Umständen beimisst (BGE 133 IV 308 E. 8.5.1; 137 IV 313 E. 2.1.3; Urteil
BGer 6B_522/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 2.2). Unabhängig davon, ob die angeblichen
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Aussagen des Beschwerdegegners gegenüber C.________ der Wahrheit entsprachen, wie dies
vom Beschwerdeführer insbesondere hinsichtlich dem ihm vorgehaltenen Desinteresse bestritten
wird, handelt es sich dabei – wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht festgehalten – nicht um
ehrenrührige Äusserungen. Die negative Rückmeldung auf das Vorstellungsgespräch vermag den
Beschwerdeführer wohl gekränkt zu haben, zumal er selbst offenbar den Eindruck hatte, der
Beschwerdegegner sei an seiner Anstellung sehr interessiert. Der Beschwerdeführer verkennt
jedoch, dass nicht jede Kritik oder negative Darstellung eine Ehrverletzung darstellt (BSK StPO-
RIKLIN, vor Art. 173 N. 27). Massgebend sind nicht die Wertmassstäbe des Verletzten, sondern die
„Durchschnittsmoral“ bzw. „Durchschnittsauffassung“. Im Übrigen muss der Angriff quantitativ eine
gewisse Erheblichkeit aufweisen (a.a.O., N. 28; 32). Diese minimalen Anforderungen sind im
vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Äusserung, jemand habe anlässlich eines Vorstellungs-
gesprächs nicht den Eindruck hinterlassen, an einer Anstellung interessiert zu sein bzw. die
Person würde bezüglich ihrer vormaligen Entlassung jegliche Schuld von sich weisen, erweckt
auch für einen unbefangenen Dritten nicht den Anschein, ein unehrbarer Mensch zu sein. Es stellt
kein individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten dar, sich nicht für eine Stelle zu
interessieren, sich anlässlich eines Vorstellungsgesprächs auch über – wie vom Beschwerdeführer
vorgebracht – „Belangloses“ auszutauschen bzw. im Zusammenhang mit einer vorangehenden
Entlassung die Schuld von sich zu weisen. Der Beschwerdegegner hat gegenüber C.________
dargelegt, dass er an einer Anstellung des Beschwerdeführers nicht interessiert ist und dies
begründet. Dabei handelt es sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht um eine
„Denunziation“. Damit der Straftatbestand von Art. 174 StGB erfüllt wäre, müsste es sich bei den
entsprechenden Äusserungen zudem um Unwahrheiten handeln, was aufgrund der Umstände im
vorliegenden Fall zu bezweifeln ist.
Inwiefern die Einwände des Beschwerdeführers, wonach es sich bei der zur Diskussion stehenden
Stelle um eine unentgeltliche Anstellung handelte und der Beschwerdeführer durch die
Rückmeldung des Beschwerdegegners offenbar mit negativen Konsequenzen seitens der
Arbeitsvermittlung konfrontiert wurde, für die vorliegend zu beurteilende Verletzung des Rufs als
ehrbarer Mensch von Bedeutung sind, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen und ist
auch nicht ersichtlich. Insbesondere auch, weil C.________ anlässlich seiner Einvernahme vom
18. August 2017 darlegte, die Zusammenarbeit beendet zu haben, weil seine Unterstützungs-
möglichkeiten ausgeschöpft gewesen seien (act. 1009, Z. 31 ff.) und nicht in Folge der Rück-
meldung des Beschwerdegegners.
Gleiches gilt auch für das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei „entmündigt“ worden. Dass er
als Betroffener nicht zuerst über die Absage informiert wurde, mag unter den gegebenen
Umständen durchaus unglücklich sein. Selbst wenn dieses Vorgehen vom Beschwerdeführer als
„Entmündigung“ empfunden würde, handelt es sich dabei dennoch nicht um ein strafrechtlich
relevantes Verhalten. Denn sein Rechtsempfinden ist, wie oben dargelegt, für die Beurteilung der
zur Diskussion stehenden Ehrverletzung nicht ausschlaggebend.
Aufgrund des Gesagten ist den Ausführungen der Staatsanwaltschaft vorbehaltlos zuzustimmen.
Eine Verurteilung ist gestützt auf die vorliegende Sachlage mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, weshalb die Einstellung in diesem Punkt zu Recht erfolgte.
2.3.
Bezüglich des Vorwurfs der Verletzung des DSG kommt in casu einzig eine Verletzung der
beruflichen Schweigepflicht nach Art. 35 DSG in Frage, da B.________ das Vorstellungsgespräch
in seiner Funktion als Dozent und Direktor des E.________ durchgeführt und dementsprechend
auch bei der Weitergabe der diesbezüglichen Informationen nicht als private Person im Sinne der
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übrigen Strafbestimmungen des DSG gehandelt hat. Nach Art. 35 Abs. 1 DSG wird bestraft, wer
vorsätzlich, geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile
unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Ausübung seines Berufes, der die Kenntnis solcher
Daten erfordert, erfahren hat. Besonders schützenswerte Personendaten sind gemäss Art. 3
Bst. c DSG Daten über die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen
Ansichten oder Tätigkeiten (Ziff. 1), die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit
(Ziff. 2), Massnahmen der sozialen Hilfe (Ziff. 3) oder administrative oder strafrechtliche
Verfolgungen und Sanktionen (Ziff. 4). Unter einem Persönlichkeitsprofil wird eine Zusammen-
stellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen
Person erlaubt, verstanden (Art. 3 Bst. d DSG). Bekanntgeben ist das Zugänglichmachen von
Personendaten wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen (Art. 3 Bst. f DSG).
2.3.1.In ihrer Einstellungsverfügung hält die Staatsanwaltschaft fest, die wenigen Bestimmungen
des DSG, welche strafrechtlichen Schutz geniessen würden, würden vorliegend nicht zur
Anwendung gelangen, da der Beschwerdeführer in den Austausch der Informationen zwischen
dem Beschwerdegegner und C.________ eingewilligt habe. So habe er selbst C.________ als
Kontaktperson angegeben. Dieser sei für das Dossier für die berufliche Wiedereingliederung
zuständig und dürfe, bzw. müsse daher auf dem Laufenden sein, was sich bei den Bewerbungen
abspiele, gerade auch, aus welchen Gründen eine Bewerbung abgewiesen werde. Die Herstellung
des Kontakts zwischen den beiden Personen könne nicht anders interpretiert werden, als dass
diese Personen sich über genau diese Sache austauschen, worin der Beschwerdeführer daher
eingewilligt habe.
2.3.2.In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer dazu vor, C.________ sei im Prozess
seiner Bewerbung beim Beschwerdegegner zu keinem Zeitpunkt involviert gewesen und hätte
nichts mit seinen Bemühungen zu tun gehabt, bei einem F.________-Projekt mitzuarbeiten. Dies
sei auch der Grund, weshalb er C.________ erst nach seinem Vorstellungsgespräch über die
entsprechende Bewerbung informiert habe. Er betont, den Kontakt zu C.________ einzig für den
Fall einer Anstellung an B.________ vermittelt zu haben, damit diese beiden die vertraglichen
Bedingungen seiner Anstellung hätten besprechen können. Schliesslich sei er im Glauben
gelassen worden, B.________ hätte zugesagt, was sich aus seiner E-Mail an C.________
(Beschwerdebeilage 2) ergebe. Sollte der Beschwerdegegner nicht gewillt gewesen sein, mit ihm
zusammenzuarbeiten, hätte er ihn im Übrigen anlässlich der Übermittlung der Kontaktdaten von
C.________ am 23. Februar 2017 darüber informieren können, was er allerdings nicht tat.
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Staatsanwaltschaft würde sich täuschen, wenn
sie meinte, das D.________ müsse über alle seine Bemühungen eine Arbeitsstelle zu bekommen,
informiert sein. Diesen Anspruch könne es nur erheben, wenn die potentielle Stelle vom
D.________ vermittelt werde.
2.3.3.Das sich aus den Akten ergebende Bild bestätigt die Darlegungen des Beschwerdeführers,
wonach er im Anschluss an das Vorstellungsgespräch von einer Anstellung ausgegangen sei. Ob
diese Annahme berechtigt war, ist für die Beantwortung der sich vorliegend stellenden Frage der
unrechtmässigen Weitergabe von Informationen genauso wenig relevant, wie seine Bemerkung,
wonach der Beschwerdegegner ihn auch im Anschluss an seine E-Mail vom 23. Februar 2017
über die Absage hätte informieren können. Diese Fragen können daher offen bleiben. Dadurch
dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner die entsprechenden Kontaktdaten von
C.________ weitergeleitet hat und auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren betont, er hätte
dies einzig für den Fall einer Anstellung gemacht, hat er dem Austausch von Informationen
zwischen dem Beschwerdegegner und C.________ zugestimmt, welche datenschutzrechtlich von
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viel grösserer Bedeutung sind als die Information über den Inhalt des zur Diskussion stehenden
Vorstellungsgesprächs bzw. der Stellenabsage. Diese Informationen lassen sich ohnehin keiner
der obengenannten Kategorien von schützenswerten Daten gemäss Art. 3 Bst. c bzw. d DSG
zuordnen, so dass eine Strafbarkeit nach Art. 35 DSG im Übrigen bereits aus diesem Grund
ausgeschlossen wäre. In diesem Sinne ist im vorliegenden Fall sodann auch unerheblich, ob das
D.________ über alle Arbeitsbemühungen informiert sein muss oder nur bezüglich solcher Stellen,
die von ihr vermittelt wurden, wie dies der Beschwerdeführer darlegt. Insofern als das dem
Beschwerdegegner vorgeworfene Verhalten den Straftatbestand von Art. 35 DSG nicht erfüllt, ist
die Einstellung des Verfahrens auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
2.4.
Die Rügen des Beschwerdeführers vermögen die Verfügung der Staatsanwaltschaft weder
einzeln noch gesamthaft in Frage zu stellen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht davon
ausgegangen, dass keinerlei Anhaltspunkte bestehen, welche die Weiterführung des Verfahrens
rechtfertigen
würden.
Insofern
als
eine
Verurteilung
mit
an
Sicherheit
grenzender
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint, ist die Einstellung des Verfahrens durch die
Staatsanwaltschaft in casu nicht zu beanstanden. Folglich ist die Einstellungsverfügung vom
24. Januar 2018 zu bestätigen und die Beschwerde dementsprechend abzuweisen.
Dies gilt ausdrücklich auch in Bezug auf Ziff. 3 der Einstellungsverfügung bzw. dem
Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdegegner seine anwaltlichen
Kosten selber zu tragen habe. Denn insofern als der Beschwerdeführer in seiner Begründung
ausführt, es sei für ihn unverständlich, dass er die Anwaltskosten von B.________ zu tragen habe,
verkennt er, dass diese Entschädigung nicht von ihm zu bezahlen ist, sondern der Staat dafür
aufzukommen hat.
3.
3.1.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2018 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der
unentgeltlichen Rechtspflege. In seiner diesem Schreiben beiliegenden Beschwerdebegründung
bringt er vor, aufgrund seiner langen Arbeitslosigkeit nicht in der Lage zu sein, diese Kosten zu
übernehmen. Zu den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels äusserte sich der Beschwerdeführer
nicht.
3.2.
Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer
Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136
Abs. 1 StPO). Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das
Rechtsmittelverfahren sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels massgebend (Urteil
KG FR 502 2016 49 E. 3 mit Hinweis auf BGer 5A_10/2013 vom 24. Januar 2013 E. 7.3).
3.3.
Vorliegend waren die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers – wie soeben dargelegt – von
vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege
abzuweisen ist, ohne dass die weiteren Bedingungen zu prüfen sind.
4.
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO trägt die unterliegende Partei die Kosten des
Rechtsmittelverfahren. A.________ hat folglich die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe
von CHF 470.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 70.-) zu tragen. Eine Parteientschädigung ist
nicht zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO).
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Die Kammer erkennt:
I.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2018 wird bestätigt.
II.
Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
III.
Die Kosten des Verfahrens werden auf CHF 470.- (Gebühr: CHF 400.-, Auslagen: CHF 70.-)
festgesetzt und A.________ auferlegt.
IV.
Eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird nicht zugesprochen.
V.
Zustellung.
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim
Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits-
voraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht
vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
Freiburg, 15. Mai 2018/jko
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin: