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502 2018 269

Freiburg · 2019-03-12 · Deutsch FR

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht

Sachverhalt

A. Am 17. April 2015 reichte C.________ Strafantrag/Privatklage ein gegen B.________ wegen sexueller Nötigung, Vergewaltigung, Drohung, Tätlichkeiten, Beschimpfung, Nötigung, Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, Missbrauch einer Fernmeldeanlage und übler Nachrede. Am 5. Mai 2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen B.________ ein Strafver- fahren wegen Vergewaltigung und Tätlichkeiten zum Nachteil von C.________. Am 6. Mai 2015 dehnte sie dieses Verfahren auf den Straftatbestand der Vergewaltigung zum Nachteil von A.________ aus, die sich ebenfalls als Privatklägerin konstituierte. Bei der auf den 14. September 2015 festgesetzten Konfrontationseinvernahme vor der Staatsan- wältin verweigerten die Privatklägerinnen C.________ und A.________ die Gegenüberstellung mit B.________ und machten zudem geltend, auch das Aufstellen einer Trennwand sei ungenügend. Daraufhin entschied die Staatsanwältin, die Privatklägerinnen in Abwesenheit von B.________ zu befragen, aber dessen Anwalt bei der Einvernahme zuzulassen, und führte die Einvernahme durch. Weiter forderte sie die Privatklägerinnen auf, innert zehn Tagen ein Arztzeugnis einzureichen zur Frage, ob die indirekte Konfrontation aus psychischen Gründen zumutbar sei, und ordnete an, bei Fehlen eines Arztzeugnisses die Einvernahme mit Trennwand zu wiederholen. Gegen diesen Entscheid der Staatsanwältin reichte B.________ Beschwerde ein und beantragte primär, die Einvernahmen der Privatklägerinnen seien in Anwesenheit des Beschuldigten und unter Beizug einer Trennwand zu wiederholen. Subsidiär beantragte er, die Einvernahmen der Privatklägerinnen seien in Anwesenheit des Beschuldigten mittels Videoübertragung zu wiederho- len. Das Protokoll der Einvernahme vom 14. September 2015 sei aus den Akten zu weisen. Mit Urteil vom 3. Juni 2016 wies die Strafkammer die Beschwerde B.________ ab, soweit sie darauf eintrat. Ob eine Gegenüberstellung mittels Videoübertragung unzumutbar wäre, wurde dabei ausdrücklich offengelassen (act. 5266 ff.). In der Folge brachten die Privatklägerinnen die verlang- ten Arztzeugnisse bei (act. 9051 ff.), und die Befragung vom 14. September 2015 wurde nicht wiederholt. Am 24. August 2017 wies die Staatsanwaltschaft einen Antrag B.________ auf eine Konfrontationseinvernahme mit den Privatklägerinnen ab (act. 9139). B. Am 24. August 2017 erhob die Staatsanwaltschaft beim Strafgericht des Seebezirks Anklage gegen B.________ wegen Vergewaltigung zum Nachteil von A.________ und Vergewaltigung, Drohung, Tätlichkeiten und Beschimpfung zum Nachteil von C.________. Eine erste Sitzung vor dem Strafgericht des Seebezirks fand am 20. April 2018 statt. Das Gericht wies gleichentags insbesondere einen Antrag B.________ auf direkte Konfrontation mit A.________ und C.________ an der Hauptverhandlung ab und erkannte, es werde eine indirekte Konfrontation über den Parteivertreter erfolgen. Weiter stellte das Gericht fest, dass die polizeili- chen Einvernahmen von D.________, E.________, F.________ und A.________ nicht gemäss den Vorgaben von Art. 312 i.V.m. Art. 147 StPO durchgeführt wurden, und wies die Akten zurück in die Voruntersuchung, damit diese Einvernahmen unter Wahrung der Rechte von B.________ wiederholt werden. Die Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft seien zu wiederholen, soweit sie sich auf nicht verwertbare Aussagen der vorgenannten Einvernahmen beziehen. Die Staatsanwaltschaft werde zu prüfen haben, ob eine Erweiterung der Anklage auf den Vorwurf der sexuellen Nötigung zum Nachteil von A.________ angezeigt ist (act. 13078 ff.). Mit Schreiben vom

11. Juni 2018 teilte der Gerichtspräsident den Parteien auf Anfrage mit, das Verfahren vor dem Strafgericht werde nicht sistiert, und die Rechtshängigkeit gehe nicht auf die Staatsanwaltschaft über (act. 14011).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 C. Auf Anweisung der Staatsanwaltschaft wiederholte die Polizei am 16. August 2018 die Einvernahmen von D.________, E.________ und F.________ in Anwesenheit des Rechtsbeistandes von B.________ (act. 14027 ff.). Am 29. August 2018 lud die Staatsanwaltschaft A.________ für den 22. November 2018 zur Einvernahme vor (act. 14049). Am 14. September 2018 liess diese beantragen, B.________ sei von der Einvernahme auszuschliessen und es sei ihm zu verbieten, sich am 22. November 2018 zwischen 8 und 16 Uhr im Umkreis von 500 Metern vom Liebfrauenplatz (Sitz der Staatsanwaltschaft) aufzuhalten (act. 14051). Nachdem B.________ zu diesen Anträgen Stellung genommen hatte, überwies die Staatsanwaltschaft die Anträge A.________ und die Stellungnahme B.________ dem Präsidenten des Strafgerichts des Seebe- zirks als Verfahrensleitung zur Behandlung. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2018 gab der Präsi- dent des Strafgerichts dem Gesuch A.________ teilweise statt (Disp.-Ziffer 1) und ordnete an, deren Einvernahme sei unter Ausschluss B.________ durchzuführen. Letzterem sei eine indirekte Konfrontation des Opfers durch simultane audiovisuelle Übertragung der Einvernahme in einem Nebenraum zu ermöglichen; insbesondere sei es ihm zu gestatten, durch seinen Anwalt Ergänzungsfragen zu stellen (Disp.-Ziffer 2). Die Staatsanwaltschaft habe zum Schutz des Opfers sicherzustellen, dass der Beschuldigte vor, während und nach der Einvernahme keinen Kontakt zum Opfer herstellen könne (Disp-Ziffer 3; act. 14060 f.). D. A.________ hat gegen den Entscheid des Präsidenten des Strafgerichts des Seebezirks am

15. November 2018 Beschwerde eingereicht. Sie stellt folgende Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge: «1. Die Beschwerde sei gutzuheissen, und der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.

2. B.________ sei von der Einvernahme vom 22. November 2018 auszuschliessen.

3. B.________ sei zu verbieten, sich am 22. November 2018 zwischen 8 und 16 Uhr im Umkreis von 500 Metern vom Liebfrauenplatz aufzuhalten.

4. Es sei auf jegliche Art von direkter Video- oder Audioübertragung der Einvernahme zu verzichten.» Auf Antrag von A.________ vom 16. November 2018 annullierte der Präsident der Strafkammer am 20. November 2018 die Einvernahme A.________ vom 22. November 2018 und hielt fest, die Einvernahme sei nach dem Entscheid der Strafkammer in der Sache neu anzusetzen. In ihren rechtzeitig eingereichten Stellungnahmen vom 27. November 2018 bzw. 3. Dezember 2018 schliesst der Präsident des Strafgerichts auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, während die Staatsanwaltschaft auf einen Antrag verzichtet. B.________ beantragt am

14. Dezember 2018 innert erstreckter Frist, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Subsidiär beantragt er, die Beschwerde sei abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien A.________ (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) aufzuerlegen, subsidiär dem Staat. B.________ (im Folgenden: der Beschwerdegegner) sei eine angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Subsidiär sei die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers gestützt auf die eingereichte Kostenliste festzuset- zen. Schliesslich beantragt der Beschwerdegegner, die Kantonsrichter Hubert Bugnon und Jérôme Delabays, Ersatzrichter Felix Baumann sowie Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin Cornelia Thal- mann El Bachary seien für das vorliegende Verfahren in den Ausstand zu versetzen. Mit Urteil vom 1. Februar 2019 wies der Strafappellationshof das Ausstandsgesuch ab, soweit es nicht gegenstandslos geworden war. Dieser Entscheid blieb unangefochten.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 11

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde namentlich zulässig gegen die Verfügun- gen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehör- den (Bst. a) und gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Bst. b). Angefochten ist eine Verfügung des Gerichtspräsidenten über die Teilnahme des Beschwerdegeg- ners an einer Einvernahme der Staatsanwaltschaft. Da das Strafgericht die Staatsanwaltschaft zwar aufgefordert hatte, die fragliche Einvernahme durchzuführen, gleichzeitig aber die Verfah- rensleitung behielt, ist mit der Vorinstanz und den Parteien davon auszugehen, dass eine Verfü- gung im Sinn von Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO angefochten ist und dass es sich dabei um einen verfahrensleitenden Entscheid im Sinne dieser Bestimmung handelt (Urteil Strafkammer FR 502 2013-66/67 16. Juli 2013 E. 1b). In Abweichung vom Wortlaut der Bestimmung können derartige Entscheide mit Beschwerde angefochten werden, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG droht (Urteil BGer 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011, in Pra 2012 Nr. 68 E. 2). Darunter ist ein Nachteil rechtlicher Natur zu verstehen. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils genügt; dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 143 IV 175 E. 2.2, 140 IV 202 E. 2.1, 139 IV 113 E. 1, 137 III 380 E. 1.2.1). Die Beschwerdeführerin bringt vor, die von der Vorinstanz zugelassene indirekte Konfrontation mit dem Beschwerdegegner sei ihr nicht zumutbar und könne zu einer zusätzlichen Traumatisierung sowie schweren gesundheitlichen Folgen führen, und reicht ein entsprechendes Arztzeugnis ein. Sie macht mithin eine drohende Persönlichkeitsverletzung geltend. Darin ist entgegen der Meinung des Beschwerdegegners ein Nachteil rechtlicher Natur zu erblicken, der durch einen für die Beschwerdeführerin günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte, sodass ihre Beschwerde grundsätzlich zulässig ist. Ob der behauptete drohende Nachteil tatsäch- lich eintreten würde, ist ohne Belang; die blosse Möglichkeit genügt. Ausschlussgründe im Sinn von Art. 394 StPO sind nicht gegeben.

E. 1.2 Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung vom 29. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführerin am 5. Novem- ber 2018 zugestellt (act. 14061a), so dass die am 15. November 2018 der Post übergebene Beschwerdeschrift, die eine rechtsgenügliche Begründung enthält, innert der gesetzlichen Frist eingereicht wurde.

E. 1.3 Zur Beschwerdeführung ist jede Partei befugt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Aufgrund des behaupteten drohenden Nachteils rechtlicher Natur (vgl. oben, E. 1.1) ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin, die sich als Straf- und Zivilklägerin konstituiert hat, offensichtlich gegeben. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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E. 1.4 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Straf- kammer hat volle Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO) und entscheidet ohne Verhandlung (vgl. Art. 397 Abs. 1 StPO).

E. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschul- digte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 2.2; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 und E. 4.2; je mit Hinweisen). In der Regel ist das Fragerecht dem Beschuldigten und seinem Verteidi- ger gemeinsam einzuräumen. Die Mitwirkung des Beschuldigten kann für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen entscheidend sein, insbesondere wenn dieser über Vorgän- ge berichtet, an denen beide beteiligt waren. Bei der Handhabung des Konfrontationsrechts sind die Interessen der Verteidigung und diejenigen des Opfers gegeneinander abzuwägen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Vorgehenswei- sen und Ersatzmassnahmen infrage kommen, um die Verteidigungsrechte des Angeschuldigten so weit als möglich zu gewährleisten und gleichzeitig den Interessen des Opfers gerecht zu werden (BGE 129 I 151 E. 5 mit Hinweis). Bei der Wahl der Vorkehren zum Schutz der Opfer verfügt das Gericht zudem über einen gewissen Ermessensspielraum. Massnahmen zum Schutz von Opfern können z.B. darin bestehen, dass das Opfer nur durch den Verteidiger, allenfalls durch Zwischen- schaltung einer besonders ausgebildeten Person, befragt wird oder indem die Einvernahme des Opfers audiovisuell in einen anderen Raum übertragen wird, von wo aus der Beschuldigte sie verfolgen und in unmittelbarem zeitlichen Konnex Fragen stellen kann. Muss der Beschuldigte den Saal während der Einvernahme verlassen, können dessen Verteidigungsrechte auch gewahrt sein, wenn sein Verteidiger während der Befragung anwesend ist, Fragen stellen kann und diesem die Möglichkeit gegeben wird, Unterbrechungen der Einvernahme zu verlangen, um seinen Mandan- ten zu informieren und nach Wiederaufnahme des Verfahrens Ergänzungsfragen zu stellen. Eine Videoübertragung ist in solchen Fällen nicht unter allen Umständen zwingend. Vielmehr ist zu beachten, dass bei Opfern von Sexualdelikten nicht nur die persönliche Begegnung mit dem Täter, sondern auch die Befragung zum Tatgeschehen während einer audiovisuellen Direktübertragung an diesen zu einer psychischen Belastung führen kann. Denkbar ist auch, dass der Beschuldigte die Befragung in einem Nebenraum akustisch mitverfolgt, über seinen Verteidiger Ergänzungsfra- gen stellt und anschliessend Stellung nimmt. Damit erhält er grundsätzlich ausreichend Gelegen- heit, die Glaubhaftigkeit der Aussagen in Zweifel zu ziehen. Inwiefern hierfür die Wahrnehmung

Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 der Körpersprache während der Einvernahme unabdingbar wäre, ist nicht ersichtlich (BGE 143 IV 397 E. 5.2; Urteil BGer 6B_681/2012 vom 12. März 2013 E. 2.3 und 2.4, je mit zahlreichen weite- ren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Entgegen der Meinung der Vorinstanz bestünden sehr wohl Anhaltspunkte für eine unzumutbare psychische Belastung beim gewählten Vorgehen der audiovisuellen Übertragung der Einvernahme (Beschwer- de, Ziff. III.2 ff. S. 3 ff.).

E. 2.1.1 Im angefochtenen Entscheid erwog der Gerichtspräsident namentlich, aufgrund der Natur der Vorwürfe könne der Beschwerdeführerin eine direkte Konfrontation nicht zugemutet werden. Gleichzeitig müssten indes die Verteidigerrechte des Beschwerdegegners gewahrt werden, wobei dem Gericht bei der Wahl der Vorkehren ein gewisser Ermessenspielraum zur Verfügung stehe. Die Teilnahme des Anwalts des Beschuldigten an der Einvernahme des Opfers ergänze das Teil- nahmerecht des Beschuldigten bloss und stelle somit grundsätzlich keine geeignete Ersatzmass- nahme dar. Demgegenüber sei eine simultane audiovisuelle Übertragung der Einvernahme in einen Nebenraum, mit der Möglichkeit für den Beschuldigten, durch seinen Anwalt Ergänzungsfra- gen zu stellen und hierfür während der Einvernahme in ständigem Kontakt mit ihm zu stehen, eine geeignete Ersatzmassnahme zur Wahrung der Interessen der Verteidigung. Zwar könne auch eine audiovisuelle Übertragung der Einvernahme einen unzulässigen Eingriff in die Opferrechte darstellen und sei nicht ausgeschlossen, dass dies zu einer dem Opfer unzumutbaren psychischen Belastung führe. Im vorliegenden Fall seien jedoch keine entsprechenden Anhaltspunkte ersicht- lich. Zudem sei die Einvernahme zu wiederholen (Entscheid vom 29.10.2018, S. 3).

E. 2.1.2 Aus den Akten, wie sie der Vorinstanz vorlagen, ergibt sich nicht, dass der Beschwerdefüh- rerin bei einer indirekten Konfrontation mittels audiovisueller Übertragung der Einvernahme eine unzumutbare psychische Belastung droht. Der Beschwerdegegner bringt zu Recht vor, dass alle von der Beschwerdeführerin zur Untermauerung der drohenden psychischen Belastung zitierten Aussagen (vgl. Beschwerde, Ziff. III.3/4/5) aus den Einvernahmeprotokollen der Beschwerdeführe- rin vom 6. Mai 2015 (act. 2067-2071) und 14. September 2015 (act. 3014 ff.) stammen, die gemäss Entscheid des Strafgerichts vom 20. April 2018 (act. 13078 ff.) nicht verwertbar sind. Diese Protokolle können hier nicht verwendet werden (Art. 147 Abs. 4 StPO). Zwar ergibt sich aus den Aussagen der Schwester der Beschwerdeführerin, F.________, vom 16. August 2018, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin bedrohte und ihr nachstellte (act. 14030; Beschwerde, Ziff. III.8). Gleichzeitig ergibt sich aus dieser Einvernahme ebenfalls, dass der Beschwerdegegner 2015, nach der Anzeige bei der Polizei, «Ruhe gegeben habe». Seither habe sie den Beschwerdegegner auch nicht mehr gesehen (act. 14031); seit zwei Jahren sei Ruhe (act. 4032). In ihrer Beschwerde bestätigt die Beschwerdeführerin dies ausdrücklich (Ziff. III.6: «Die Nachstellungen dauerten bis zum Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 zur Polizei ging. Seither herrscht einigermassen Ruhe.»). Weiter verweist die Beschwerdeführerin auf mehrere Arztzeugnisse und eine mehrjährige ärztliche Behandlung (Beschwerde, Ziff. III.9/10/13/14). Aus einem Arztzeugnis von Dr. med. G.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 16. September 2015 (act. 9056) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, sich im gleichen Raum wie der Beschwerdegegner aufzuhalten. Der angefochtene Entscheid sieht aber gerade nicht vor, dass sich Beschwerdegegner und Beschwerdeführerin im gleichen Raum aufhalten, sodass letztere aus dem

Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 Arztzeugnis nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Aus dem Arztzeugnis von Dr. med. H.________, Spezialärztin für Gynäkologie, vom 23. März 2018 (act. 13050) geht hervor, dass der Beschwerdeführerin eine Konfrontation mit dem Beschwerdegegner anlässlich der Gerichts- verhandlung (vom 20. April 2018) wegen ihrer Schwangerschaft aktuell in der 30. Woche nicht möglich ist. Inzwischen ist aber beinahe ein Jahr verstrichen, und die Beschwerdeführerin beruft sich nicht auf ihre Schwangerschaft. Ganz allgemein ist festzuhalten, dass seit der zur Anklage gebrachten mutmasslichen Vergewaltigung im Frühjahr 2008 (act. 2073) beinahe elf Jahre verstrichen sind. Seit der Anzeige der Beschwerdeführerin im Mai 2015 sind über dreieinhalb Jahre verstrichen, und die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, der Beschwerdegegner habe sie seither belästigt. Irgendeinen Beleg über eine «mehrjährige ärztliche Behandlung» bringt die Beschwerdeführerin nicht bei. Weiter hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde ein Arztzeugnis von Dr. med. I.________ vom 9. November 2018 eingereicht. Gemäss Dr. I.________ habe bereits die angesetzte Wiederholung der Einvernahme bei der Beschwerdeführerin ausgeprägte psychische Auswirkun- gen bewirkt, wie Panikattacken und Schlafstörungen bei deutlicher Angstsymptomatik. Eine erneu- te Konfrontation mit dem bereits Erlebten (Drohungen usw.) wäre für die Beschwerdeführerin eine enorme psychische Belastung und sei ihr medizinisch auf gar keinen Fall zuzumuten. Schon der Gedanke, dass der Beschuldigte im Nebenraum anwesend sein soll und die Einvernahme live verfolgen kann, habe bei der Beschwerdeführerin bereits beträchtliche gesundheitliche Beschwer- den ausgelöst und würde medizinisch noch weiterreichende Folgen haben. Die Zumutbarkeit für die Beschwerdeführerin im Falle einer physischen Anwesenheit des Beschuldigten sei medizinisch nicht vertretbar. Gemäss Arztzeugnis stehe die Videoeinvernahme und die Anwesenheit des Beschuldigten im Nebenraum daher in keinem Verhältnis zu den Verteidigungsrechten des Beschuldigten. Dr. I.________ rät aus medizinischen Gründen «ganz eindringlich» zu einer strikt getrennten (örtlich wie zeitlich) Einvernahme. Das Arztzeugnis von Dr. I.________ ist zu relativieren. Es wurde erst mit der Beschwerde erstellt bzw. eingereicht und stammt von einem Allgemeinmediziner, der gemäss Briefkopf auf Tauchmedizin und Akkupunktur spezialisiert ist, und nicht etwa von einem Psychiater. Es wird nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten, dass sich die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Vorwürfen gegen den Beschwerdegegner oder dem laufenden Strafverfahren in psychiatrischer oder psychologischer Behandlung befunden hätte, insbesondere nicht seit der Strafanzeige von Mai 2015. Ansonsten wäre es ihrem Rechtsvertreter ein Leichtes gewesen, ein entsprechendes Zeugnis bereits mit seinem Antrag vom 14. September 2018 einzureichen. Der Verdacht liegt nahe, dass es sich um ein blosses Gefälligkeitszeugnis handelt. Zudem nimmt Dr. I.________ hinsichtlich der Verteidigungsrechte des Beschwerdegegners eine Interessenabwägung vor, die nicht ihm, sondern dem Richter zusteht. Dem Arztzeugnis kommt deshalb nur beschränkte Tragweite zu, was indes nichts daran ändert, dass eine – auch indirekte – Konfrontation mit dem Beschwerdegegner für die Beschwerdeführerin offenbar eine psychische Belastung bedeutet. Als Zwischenergebnis ist folglich festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen gelingt, das eine indirekte Konfrontation in jedem Fall eine unzumutbare psychische Belastung bedeutet, dass indessen aufgrund des Arztzeugnisses von Dr. I.________ – auch wenn dieses zu relativieren ist – nun Anhaltspunkte vorliegen, dass das gewählte Vorgehen problematisch sein könnte. Mit Blick auf die umfassende Kognition der Kammer und die Rügen der Beschwerdeführe- rin wird im Folgenden zu prüfen sein, ob die gewählte Form der Durchführung der Einvernahme

Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 eine Rechtsverletzung darstellt oder unangemessen ist bzw. ob allenfalls eine andere Art der Einvernahme möglich bzw. geboten ist, um die psychische Belastung herabzusetzen.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine unrichtige Anwendung von Art. 153 Abs. 2 StPO. Seines Erachtens muss die Interessenabwägung zwischen ihren Interessen als Opfer und dem Anspruch des Beschwerdegegners auf rechtliches Gehör klar zu ihren Gunsten ausfallen und von einer audiovisuellen Übertragung abgesehen werden. Eine Einvernahme bloss in Anwesenheit des Rechtsbeistandes des Beschwerdegegners genüge, um dessen Anspruch auf rechtliches Gehör Rechnung zu tragen (Beschwerde, Ziff. III.16 ff.).

E. 2.2.1 Bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität darf eine Gegenüberstellung gegen den Willen des Opfers nur angeordnet werden, wenn der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann (vgl. Art. 153 Abs. 2 sowie auch Art. 152 Art. 3 und 4 StPO). Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Angeschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfah- ren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK und wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs.

E. 2.2.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid eine Abwägung zwischen dem Anspruch des Beschwerdegegners und Beschuldigten auf Ausübung seines Fragerechts und den Schutzin- teressen des Opfers vorgenommen und eine indirekte Konfrontation mit simultaner audiovisueller Übertragung der Einvernahme in einen Nebenraum angeordnet. Richtig ist, dass entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin bei einer Einvernahme der Beschwerdeführerin nur im Beisein des Anwalts des Beschwerdegegners dessen Parteirechte nicht hinreichend gewährleistet würden. Denn die – schwerwiegenden – Vorwürfe beziehen sich auf Vorgänge, an denen nur diese beiden Personen beteiligt waren (sog. Vier-Augen-Delikt) und die zudem schon weit zurück- liegen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Einvernahme simultan übertragen wird und der Beschuldigte die Aussagen unmittelbar mitverfolgen und sein Fragerecht sofort ausüben kann. Das von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Vorgehen (Stellen der Ergänzungsfragen durch den Beschuldigten nach Durchsicht des Protokolls zu einem späteren Zeitpunkt; Beschwerde, S. 7 Ziff. 19) würde vielmehr dazu führen, dass die Beschwerdeführerin sich erneut mit dem Gesche- hen auseinandersetzen müsste und traumatisiert werden könnte. Es ist deshalb vorzuziehen, dass der Beschwerdegegner (bzw. sein Anwalt) allfällige Ergänzungsfragen sofort stellen kann. Zu berücksichtigen ist auch, dass bislang keine (verwertbare) Einvernahme der Beschwerdeführerin durch Staatsanwaltschaft oder Gericht durchgeführt wurde, bei der der Beschwerdeführer sein Fragerecht ausüben konnte. Allerdings fragt es sich mit Blick auf die neuste Rechtsprechung (BGE 143 IV 397 E. 5.2) und das mit der Beschwerde eingereichte Arztzeugnis von Dr. I.________ vom 9. November 2018, ob eine visuelle Übertragung der Einvernahme der Beschwerdeführerin tatsächlich notwendig und verhältnismässig ist. Aus dem erwähnten Arztzeugnis geht namentlich hervor, dass schon der Gedanke, dass der Beschwerdegegner im Nebenraum anwesend sein soll und die Einvernahme live verfolgen könne, bei der Beschwerdeführerin «beträchtliche» gesundheitliche Beschwerden ausgelöst habe. Auch wenn dieses Arztzeugnis aus den oben erwähnten Gründen zu relativieren ist, ist es nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführerin nicht möchte, dass der Beschwerdeführer sie bei ihren Antworten live beobachten kann. Dies erscheint auch nicht notwendig; es geht nicht darum, einen Tatzeugen zu erkennen – der Beschwerdegegner war mit der Beschwerdeführerin verheiratet – oder Mienenspiel oder Körpersprache der Beschwerdeführerin zu verfolgen, sondern darum, direkt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin reagieren und ergänzende Fragen stellen zu können. Zudem ist der Verteidiger des Beschwerdegegners an der Befragung anwesend und kann seinem Klienten Mimik oder Körpersprache schildern, falls dies in irgendeinem Punkt von Belang sein sollte. Festzuhalten ist indes an der direkten akustischen Übertragung der Einvernahme, da der Beschwerdegegner ohne diese die Antworten nicht mitverfolgen und keine unmittelbaren Ergänzungsfragen stellen könnte. In Anbetracht dessen, dass seit der mutmasslichen Tat ca. elf Jahre verstrichen sind, der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin nach deren eigenen Aussagen seit mehreren Jahren in Ruhe lässt und nicht erstellt ist, dass sie sich aufgrund des Vorgefallenen in psychiatrischer oder psychologischer Behandlung befindet oder in den letzten Jahren befunden hätte, muss eine indirekte rein akustische Konfrontation gemäss den vorgesehenen Modalitäten als vertretbar bezeichnet werden.

E. 2.2.3 Der angefochtene Entscheid ist deshalb in Ziffer 2 insofern anzupassen, als nur eine akusti- sche und keine visuelle Übertragung stattfindet.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 11

E. 2.3 Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner zu verbieten, sich am 22. November 2018 zwischen 8 und 16 Uhr – d.h. am Tag der Einvernahme – im Umkreis von 500 Metern vom Liebfrauenplatz (Sitz der Staatsanwaltschaft) aufzuhalten. Wie festgestellt wurde, ist die indirekte, aber zeitgleich und im selben Gebäude erfolgende Konfrontation zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner mit Art. 153 Abs. 2 StPO grundsätzlich vereinbar, wenn auch von einer visuellen Übertragung abzusehen sein wird (E. 2.2.2). Damit bleibt kein Raum für das von der Beschwerdeführerin gewünschte Rayonverbot, da die Konfrontation ansonsten nicht durchgeführt werden könnte. Die im angefochtenen Entscheid erteilte Anweisung an die Staatsanwaltschaft, zum Schutz der Beschwerdeführerin sicherzustellen, dass der Beschwerdegegner vor, während und nach der Einvernahme keinen Kontakt zu ihr herstellen kann (Dispositiv-Ziffer 3), erscheint zum Schutz der Beschwerdeführerin ausreichend. Mit einer gestaffelten Ladung der Parteien, wie sie bereits anlässlich der Verhand- lung vor dem Strafgericht am 20. April 2018 durchgeführt wurde (act. 13051 f.), kann eine direkte Begegnung zwischen den Parteien vermieden werden. So kann beispielsweise der Beschwerde- gegner zuerst aufgeboten und nach erfolgter Einvernahme zurückgehalten werden, bis die Beschwerdeführerin das Gebäude verlassen hat. Gegebenenfalls kann der Beschwerdegegner auch polizeilich begleitet werden. Der Antrag ist abzuweisen.

E. 2.4 Im Ergebnis ist die Beschwerde in einem geringen Umfang teilweise gutzuheissen und in Dispositiv-Ziffer 2 anzupassen. Die Staatsanwaltschaft wird einen neuen Einvernahmetermin anzu- setzen haben.

E. 3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin obsiegt bloss in geringem Masse, und der Beschwerdegegner obsiegt zum grösseren Teil. Die Staatsanwaltschaft hat auf einen Antrag verzichtet. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der Beschwerdeführerin zu drei Vierteln und dem Beschwerdegegner zu einem Viertel aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 35 und 43 JR). Die Verfahrenskosten sind auf CHF 850.- (Gebühr: CHF 800.-; Auslagen: CHF 50.-) festzusetzen.

E. 3.2.1 Die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin beantragt eine Entschädigung, ohne diese allerdings zu beziffern. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelfahren richten sich nach den Artikeln 429–433 (Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der Privatklägerschaft ist in Art. 433 StPO geregelt. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kosten- pflichtig ist. Keine dieser Hypothesen ist hier gegeben (vgl. auch Urteil BGer 6B_234/2013 vom

E. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin steht seit dem 3. September 2015 im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 7031). Die Strafkammer setzt die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfah- ren gestützt auf Art. 50 f., 56 und 57 Abs. 1 und 2 des Justizreglements (JR; SGF 130.11) selbst fest (FZR 2015 S. 73). Für die Abfassung der Beschwerdeschrift und die Prüfung der Stellungnah- men erscheint ein Aufwand von ca. sechs Stunden angemessen, zuzüglich der Auslagen, die geringfügig sind. Bei einem Stundenansatz von CHF 180.- zuzüglich Auslagen erscheint eine Entschädigung von CHF 1'100.- angemessen, zuzüglich 7.7 % MWSt, das heisst CHF 84.70. Die Entschädigung beläuft sich somit auf total CHF 1'184.70. Unter Voraussetzung der von Art. 138 Abs. 1 und 135 Abs. 4 StPO ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, dem Staat drei Viertel dieser Entschädigung zurückzuzahlen (zur Publikation vorgesehenes Urteil BGer 6B_369/2018 vom

3. Februar 2019 E. 5.2).

E. 3.3.1 Der teilweise obsiegende Beschwerdegegner beantragt die Zusprechung einer angemesse- nen Parteientschädigung, ohne diese allerdings zu beziffern oder zu präzisieren, von wem diese Entschädigung zu tragen wäre. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelfahren richten sich nach den Artikeln 429–433 (Art. 436 Abs. 1 StPO). Dabei richtet sich der Entschädigungsanspruch der beschuldigten Person gegenüber dem Staat nach Art. 429 StPO. Diese Hypothese ist hier nicht gegeben, da der Beschwerdegegner weder freigesprochen noch das Verfahren gegen ihn einge- stellt wird. Der Entschädigungsanspruch der beschuldigten Person gegenüber der Privatkläger- schaft richtet sich nach Art. 432 StPO. Auch diese Hypothese ist hier nicht gegeben, da weder Anträge im Zivilpunkt zur Behandlung standen (Abs. 1) noch die beschuldigte Person im Schuld- punkt obsiegt (Abs. 2). Auch die Hypothesen von Art. 436 Abs. 2 und 3 StPO sind nicht gegeben (vgl. oben, E 3.2.1), sodass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

E. 3.3.2 Der Beschwerdegegner, dem am 17. Juni 2015 ein amtlicher Verteidiger bestellt wurde (act. 7005), beantragt subsidiär die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers «gestützt auf die eingereichte Kostenliste» (Rechtsbegehren 7). Eine solche wurde allerdings nicht eingereicht. Auch für seinen Anwalt ist die Entschädigung deshalb bereits jetzt festzusetzen (FZR 2015 S. 73). Auch für diesen erscheint ein Aufwand von ca. sechs Stunden angemessen, zuzüg- lich der Auslagen, die geringfügig sind. Bei einem Stundenansatz von CHF 180.- zuzüglich Ausla- gen erscheint eine Entschädigung von CHF 1'100.- angemessen, zuzüglich 7.7 % MWSt, das heisst CHF 84.70. Die Entschädigung beläuft sich somit auf total CHF 1'184.70. Da der Beschwer- degegner zu einen Viertel unterliegt, ist er gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zur Rückzahlung dieses Anteils verpflichtet (zur Publikation vorgesehenes Urteil BGer 6B_369/2018 vom 3. Februar 2019 E. 5.2). (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Präsidenten des Strafgerichts des Seebezirks vom 29. Oktober 2018 wird abgeändert und lautet neu wie folgt. 1. Dem Gesuch von A.________ wird teilweise stattgegeben. 2. Die Einvernahme von A.________ ist unter Ausschluss des Beschuldigten durchzufüh- ren. Letzterem ist eine indirekte Konfrontation des Opfers durch simultane akustische Übertragung der Einvernahme in einen Nebenraum zu ermöglichen; insbesondere ist es ihm zu gestatten, durch seinen Anwalt Ergänzungsfragen zu stellen. 3. Die Staatsanwaltschaft hat zum Schutz des Opfers sicherzustellen, dass der Beschuldig- te vor, während und nach der Einvernahme keinen Kontakt zum Opfer herstellen kann. II. Die Kosten des Verfahrens werden auf CHF 850.- festgesetzt (Gebühr: CHF 800.-; Ausla- gen: CHF: 50.-). Sie werden A.________ zu drei Vierteln und B.________ zu einem Viertel auferlegt. III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. IV. Die Entschädigung von Rechtsanwalt Patrik Gruber für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'184.70 festgesetzt, einschliesslich 7.7 % MWSt. In Anwendung von Art. 138 Abs. 1 und 135 Abs. 4 StPO ist A.________ verpflichtet, dem Staat Freiburg drei Viertel der zuge- sprochenen Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. V. Die Entschädigung von Rechtsanwalt Elias Moussa für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'184.70 festgesetzt, einschliesslich 7.7 % MWSt. In Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO ist B.________ verpflichtet, dem Staat Freiburg einen Viertel der zugesprochenen Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. VI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 12. März 2019/fba Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin:

E. 8 Juli 2013 E. 5). Ein Entschädigungsanspruch der Privatklägerschaft gegenüber dem Staat könnte sich einzig auf Art. 436 Abs. 3 StPO stützen. Gemäss dieser Bestimmung haben die Partei- en Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfah- ren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 aufhebt. Auch diese Variante fällt hier nicht in Betracht, da kein Entscheid nach Art. 409 StPO aufgehoben wurde (vgl. zum Ganzen Urteil Strafkammer FR 502 2015 189 vom 5. April 2016). Damit kann der Beschwerdeführerin für dieses Verfahren von vorn-

Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 herein keine Entschädigung zugesprochen werden, ohne dass die Frage der hinreichenden Bezif- ferung zu prüfen wäre.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2018 269 Urteil vom 12. März 2019 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays Ersatzrichter: Felix Baumann Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien A.________, Strafklägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Elias Moussa Gegenstand Ausschluss von einer Einvernahme Beschwerde vom 15. November 2018 gegen den Entscheid des Präsidenten des Strafgerichts des Seebezirks vom 29. Oktober 2018

Kantonsgericht KG Seite 2 von 11 Sachverhalt A. Am 17. April 2015 reichte C.________ Strafantrag/Privatklage ein gegen B.________ wegen sexueller Nötigung, Vergewaltigung, Drohung, Tätlichkeiten, Beschimpfung, Nötigung, Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, Missbrauch einer Fernmeldeanlage und übler Nachrede. Am 5. Mai 2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen B.________ ein Strafver- fahren wegen Vergewaltigung und Tätlichkeiten zum Nachteil von C.________. Am 6. Mai 2015 dehnte sie dieses Verfahren auf den Straftatbestand der Vergewaltigung zum Nachteil von A.________ aus, die sich ebenfalls als Privatklägerin konstituierte. Bei der auf den 14. September 2015 festgesetzten Konfrontationseinvernahme vor der Staatsan- wältin verweigerten die Privatklägerinnen C.________ und A.________ die Gegenüberstellung mit B.________ und machten zudem geltend, auch das Aufstellen einer Trennwand sei ungenügend. Daraufhin entschied die Staatsanwältin, die Privatklägerinnen in Abwesenheit von B.________ zu befragen, aber dessen Anwalt bei der Einvernahme zuzulassen, und führte die Einvernahme durch. Weiter forderte sie die Privatklägerinnen auf, innert zehn Tagen ein Arztzeugnis einzureichen zur Frage, ob die indirekte Konfrontation aus psychischen Gründen zumutbar sei, und ordnete an, bei Fehlen eines Arztzeugnisses die Einvernahme mit Trennwand zu wiederholen. Gegen diesen Entscheid der Staatsanwältin reichte B.________ Beschwerde ein und beantragte primär, die Einvernahmen der Privatklägerinnen seien in Anwesenheit des Beschuldigten und unter Beizug einer Trennwand zu wiederholen. Subsidiär beantragte er, die Einvernahmen der Privatklägerinnen seien in Anwesenheit des Beschuldigten mittels Videoübertragung zu wiederho- len. Das Protokoll der Einvernahme vom 14. September 2015 sei aus den Akten zu weisen. Mit Urteil vom 3. Juni 2016 wies die Strafkammer die Beschwerde B.________ ab, soweit sie darauf eintrat. Ob eine Gegenüberstellung mittels Videoübertragung unzumutbar wäre, wurde dabei ausdrücklich offengelassen (act. 5266 ff.). In der Folge brachten die Privatklägerinnen die verlang- ten Arztzeugnisse bei (act. 9051 ff.), und die Befragung vom 14. September 2015 wurde nicht wiederholt. Am 24. August 2017 wies die Staatsanwaltschaft einen Antrag B.________ auf eine Konfrontationseinvernahme mit den Privatklägerinnen ab (act. 9139). B. Am 24. August 2017 erhob die Staatsanwaltschaft beim Strafgericht des Seebezirks Anklage gegen B.________ wegen Vergewaltigung zum Nachteil von A.________ und Vergewaltigung, Drohung, Tätlichkeiten und Beschimpfung zum Nachteil von C.________. Eine erste Sitzung vor dem Strafgericht des Seebezirks fand am 20. April 2018 statt. Das Gericht wies gleichentags insbesondere einen Antrag B.________ auf direkte Konfrontation mit A.________ und C.________ an der Hauptverhandlung ab und erkannte, es werde eine indirekte Konfrontation über den Parteivertreter erfolgen. Weiter stellte das Gericht fest, dass die polizeili- chen Einvernahmen von D.________, E.________, F.________ und A.________ nicht gemäss den Vorgaben von Art. 312 i.V.m. Art. 147 StPO durchgeführt wurden, und wies die Akten zurück in die Voruntersuchung, damit diese Einvernahmen unter Wahrung der Rechte von B.________ wiederholt werden. Die Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft seien zu wiederholen, soweit sie sich auf nicht verwertbare Aussagen der vorgenannten Einvernahmen beziehen. Die Staatsanwaltschaft werde zu prüfen haben, ob eine Erweiterung der Anklage auf den Vorwurf der sexuellen Nötigung zum Nachteil von A.________ angezeigt ist (act. 13078 ff.). Mit Schreiben vom

11. Juni 2018 teilte der Gerichtspräsident den Parteien auf Anfrage mit, das Verfahren vor dem Strafgericht werde nicht sistiert, und die Rechtshängigkeit gehe nicht auf die Staatsanwaltschaft über (act. 14011).

Kantonsgericht KG Seite 3 von 11 C. Auf Anweisung der Staatsanwaltschaft wiederholte die Polizei am 16. August 2018 die Einvernahmen von D.________, E.________ und F.________ in Anwesenheit des Rechtsbeistandes von B.________ (act. 14027 ff.). Am 29. August 2018 lud die Staatsanwaltschaft A.________ für den 22. November 2018 zur Einvernahme vor (act. 14049). Am 14. September 2018 liess diese beantragen, B.________ sei von der Einvernahme auszuschliessen und es sei ihm zu verbieten, sich am 22. November 2018 zwischen 8 und 16 Uhr im Umkreis von 500 Metern vom Liebfrauenplatz (Sitz der Staatsanwaltschaft) aufzuhalten (act. 14051). Nachdem B.________ zu diesen Anträgen Stellung genommen hatte, überwies die Staatsanwaltschaft die Anträge A.________ und die Stellungnahme B.________ dem Präsidenten des Strafgerichts des Seebe- zirks als Verfahrensleitung zur Behandlung. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2018 gab der Präsi- dent des Strafgerichts dem Gesuch A.________ teilweise statt (Disp.-Ziffer 1) und ordnete an, deren Einvernahme sei unter Ausschluss B.________ durchzuführen. Letzterem sei eine indirekte Konfrontation des Opfers durch simultane audiovisuelle Übertragung der Einvernahme in einem Nebenraum zu ermöglichen; insbesondere sei es ihm zu gestatten, durch seinen Anwalt Ergänzungsfragen zu stellen (Disp.-Ziffer 2). Die Staatsanwaltschaft habe zum Schutz des Opfers sicherzustellen, dass der Beschuldigte vor, während und nach der Einvernahme keinen Kontakt zum Opfer herstellen könne (Disp-Ziffer 3; act. 14060 f.). D. A.________ hat gegen den Entscheid des Präsidenten des Strafgerichts des Seebezirks am

15. November 2018 Beschwerde eingereicht. Sie stellt folgende Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge: «1. Die Beschwerde sei gutzuheissen, und der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.

2. B.________ sei von der Einvernahme vom 22. November 2018 auszuschliessen.

3. B.________ sei zu verbieten, sich am 22. November 2018 zwischen 8 und 16 Uhr im Umkreis von 500 Metern vom Liebfrauenplatz aufzuhalten.

4. Es sei auf jegliche Art von direkter Video- oder Audioübertragung der Einvernahme zu verzichten.» Auf Antrag von A.________ vom 16. November 2018 annullierte der Präsident der Strafkammer am 20. November 2018 die Einvernahme A.________ vom 22. November 2018 und hielt fest, die Einvernahme sei nach dem Entscheid der Strafkammer in der Sache neu anzusetzen. In ihren rechtzeitig eingereichten Stellungnahmen vom 27. November 2018 bzw. 3. Dezember 2018 schliesst der Präsident des Strafgerichts auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, während die Staatsanwaltschaft auf einen Antrag verzichtet. B.________ beantragt am

14. Dezember 2018 innert erstreckter Frist, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Subsidiär beantragt er, die Beschwerde sei abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien A.________ (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) aufzuerlegen, subsidiär dem Staat. B.________ (im Folgenden: der Beschwerdegegner) sei eine angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Subsidiär sei die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers gestützt auf die eingereichte Kostenliste festzuset- zen. Schliesslich beantragt der Beschwerdegegner, die Kantonsrichter Hubert Bugnon und Jérôme Delabays, Ersatzrichter Felix Baumann sowie Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin Cornelia Thal- mann El Bachary seien für das vorliegende Verfahren in den Ausstand zu versetzen. Mit Urteil vom 1. Februar 2019 wies der Strafappellationshof das Ausstandsgesuch ab, soweit es nicht gegenstandslos geworden war. Dieser Entscheid blieb unangefochten.

Kantonsgericht KG Seite 4 von 11 Erwägungen 1. 1.1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde namentlich zulässig gegen die Verfügun- gen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehör- den (Bst. a) und gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Bst. b). Angefochten ist eine Verfügung des Gerichtspräsidenten über die Teilnahme des Beschwerdegeg- ners an einer Einvernahme der Staatsanwaltschaft. Da das Strafgericht die Staatsanwaltschaft zwar aufgefordert hatte, die fragliche Einvernahme durchzuführen, gleichzeitig aber die Verfah- rensleitung behielt, ist mit der Vorinstanz und den Parteien davon auszugehen, dass eine Verfü- gung im Sinn von Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO angefochten ist und dass es sich dabei um einen verfahrensleitenden Entscheid im Sinne dieser Bestimmung handelt (Urteil Strafkammer FR 502 2013-66/67 16. Juli 2013 E. 1b). In Abweichung vom Wortlaut der Bestimmung können derartige Entscheide mit Beschwerde angefochten werden, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG droht (Urteil BGer 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011, in Pra 2012 Nr. 68 E. 2). Darunter ist ein Nachteil rechtlicher Natur zu verstehen. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils genügt; dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 143 IV 175 E. 2.2, 140 IV 202 E. 2.1, 139 IV 113 E. 1, 137 III 380 E. 1.2.1). Die Beschwerdeführerin bringt vor, die von der Vorinstanz zugelassene indirekte Konfrontation mit dem Beschwerdegegner sei ihr nicht zumutbar und könne zu einer zusätzlichen Traumatisierung sowie schweren gesundheitlichen Folgen führen, und reicht ein entsprechendes Arztzeugnis ein. Sie macht mithin eine drohende Persönlichkeitsverletzung geltend. Darin ist entgegen der Meinung des Beschwerdegegners ein Nachteil rechtlicher Natur zu erblicken, der durch einen für die Beschwerdeführerin günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte, sodass ihre Beschwerde grundsätzlich zulässig ist. Ob der behauptete drohende Nachteil tatsäch- lich eintreten würde, ist ohne Belang; die blosse Möglichkeit genügt. Ausschlussgründe im Sinn von Art. 394 StPO sind nicht gegeben. 1.2. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung vom 29. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführerin am 5. Novem- ber 2018 zugestellt (act. 14061a), so dass die am 15. November 2018 der Post übergebene Beschwerdeschrift, die eine rechtsgenügliche Begründung enthält, innert der gesetzlichen Frist eingereicht wurde. 1.3. Zur Beschwerdeführung ist jede Partei befugt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Aufgrund des behaupteten drohenden Nachteils rechtlicher Natur (vgl. oben, E. 1.1) ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin, die sich als Straf- und Zivilklägerin konstituiert hat, offensichtlich gegeben. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Kantonsgericht KG Seite 5 von 11 1.4. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Straf- kammer hat volle Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO) und entscheidet ohne Verhandlung (vgl. Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Entgegen der Meinung der Vorinstanz bestünden sehr wohl Anhaltspunkte für eine unzumutbare psychische Belastung beim gewählten Vorgehen der audiovisuellen Übertragung der Einvernahme (Beschwer- de, Ziff. III.2 ff. S. 3 ff.). 2.1.1. Im angefochtenen Entscheid erwog der Gerichtspräsident namentlich, aufgrund der Natur der Vorwürfe könne der Beschwerdeführerin eine direkte Konfrontation nicht zugemutet werden. Gleichzeitig müssten indes die Verteidigerrechte des Beschwerdegegners gewahrt werden, wobei dem Gericht bei der Wahl der Vorkehren ein gewisser Ermessenspielraum zur Verfügung stehe. Die Teilnahme des Anwalts des Beschuldigten an der Einvernahme des Opfers ergänze das Teil- nahmerecht des Beschuldigten bloss und stelle somit grundsätzlich keine geeignete Ersatzmass- nahme dar. Demgegenüber sei eine simultane audiovisuelle Übertragung der Einvernahme in einen Nebenraum, mit der Möglichkeit für den Beschuldigten, durch seinen Anwalt Ergänzungsfra- gen zu stellen und hierfür während der Einvernahme in ständigem Kontakt mit ihm zu stehen, eine geeignete Ersatzmassnahme zur Wahrung der Interessen der Verteidigung. Zwar könne auch eine audiovisuelle Übertragung der Einvernahme einen unzulässigen Eingriff in die Opferrechte darstellen und sei nicht ausgeschlossen, dass dies zu einer dem Opfer unzumutbaren psychischen Belastung führe. Im vorliegenden Fall seien jedoch keine entsprechenden Anhaltspunkte ersicht- lich. Zudem sei die Einvernahme zu wiederholen (Entscheid vom 29.10.2018, S. 3). 2.1.2. Aus den Akten, wie sie der Vorinstanz vorlagen, ergibt sich nicht, dass der Beschwerdefüh- rerin bei einer indirekten Konfrontation mittels audiovisueller Übertragung der Einvernahme eine unzumutbare psychische Belastung droht. Der Beschwerdegegner bringt zu Recht vor, dass alle von der Beschwerdeführerin zur Untermauerung der drohenden psychischen Belastung zitierten Aussagen (vgl. Beschwerde, Ziff. III.3/4/5) aus den Einvernahmeprotokollen der Beschwerdeführe- rin vom 6. Mai 2015 (act. 2067-2071) und 14. September 2015 (act. 3014 ff.) stammen, die gemäss Entscheid des Strafgerichts vom 20. April 2018 (act. 13078 ff.) nicht verwertbar sind. Diese Protokolle können hier nicht verwendet werden (Art. 147 Abs. 4 StPO). Zwar ergibt sich aus den Aussagen der Schwester der Beschwerdeführerin, F.________, vom 16. August 2018, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin bedrohte und ihr nachstellte (act. 14030; Beschwerde, Ziff. III.8). Gleichzeitig ergibt sich aus dieser Einvernahme ebenfalls, dass der Beschwerdegegner 2015, nach der Anzeige bei der Polizei, «Ruhe gegeben habe». Seither habe sie den Beschwerdegegner auch nicht mehr gesehen (act. 14031); seit zwei Jahren sei Ruhe (act. 4032). In ihrer Beschwerde bestätigt die Beschwerdeführerin dies ausdrücklich (Ziff. III.6: «Die Nachstellungen dauerten bis zum Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 zur Polizei ging. Seither herrscht einigermassen Ruhe.»). Weiter verweist die Beschwerdeführerin auf mehrere Arztzeugnisse und eine mehrjährige ärztliche Behandlung (Beschwerde, Ziff. III.9/10/13/14). Aus einem Arztzeugnis von Dr. med. G.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 16. September 2015 (act. 9056) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, sich im gleichen Raum wie der Beschwerdegegner aufzuhalten. Der angefochtene Entscheid sieht aber gerade nicht vor, dass sich Beschwerdegegner und Beschwerdeführerin im gleichen Raum aufhalten, sodass letztere aus dem

Kantonsgericht KG Seite 6 von 11 Arztzeugnis nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Aus dem Arztzeugnis von Dr. med. H.________, Spezialärztin für Gynäkologie, vom 23. März 2018 (act. 13050) geht hervor, dass der Beschwerdeführerin eine Konfrontation mit dem Beschwerdegegner anlässlich der Gerichts- verhandlung (vom 20. April 2018) wegen ihrer Schwangerschaft aktuell in der 30. Woche nicht möglich ist. Inzwischen ist aber beinahe ein Jahr verstrichen, und die Beschwerdeführerin beruft sich nicht auf ihre Schwangerschaft. Ganz allgemein ist festzuhalten, dass seit der zur Anklage gebrachten mutmasslichen Vergewaltigung im Frühjahr 2008 (act. 2073) beinahe elf Jahre verstrichen sind. Seit der Anzeige der Beschwerdeführerin im Mai 2015 sind über dreieinhalb Jahre verstrichen, und die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, der Beschwerdegegner habe sie seither belästigt. Irgendeinen Beleg über eine «mehrjährige ärztliche Behandlung» bringt die Beschwerdeführerin nicht bei. Weiter hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde ein Arztzeugnis von Dr. med. I.________ vom 9. November 2018 eingereicht. Gemäss Dr. I.________ habe bereits die angesetzte Wiederholung der Einvernahme bei der Beschwerdeführerin ausgeprägte psychische Auswirkun- gen bewirkt, wie Panikattacken und Schlafstörungen bei deutlicher Angstsymptomatik. Eine erneu- te Konfrontation mit dem bereits Erlebten (Drohungen usw.) wäre für die Beschwerdeführerin eine enorme psychische Belastung und sei ihr medizinisch auf gar keinen Fall zuzumuten. Schon der Gedanke, dass der Beschuldigte im Nebenraum anwesend sein soll und die Einvernahme live verfolgen kann, habe bei der Beschwerdeführerin bereits beträchtliche gesundheitliche Beschwer- den ausgelöst und würde medizinisch noch weiterreichende Folgen haben. Die Zumutbarkeit für die Beschwerdeführerin im Falle einer physischen Anwesenheit des Beschuldigten sei medizinisch nicht vertretbar. Gemäss Arztzeugnis stehe die Videoeinvernahme und die Anwesenheit des Beschuldigten im Nebenraum daher in keinem Verhältnis zu den Verteidigungsrechten des Beschuldigten. Dr. I.________ rät aus medizinischen Gründen «ganz eindringlich» zu einer strikt getrennten (örtlich wie zeitlich) Einvernahme. Das Arztzeugnis von Dr. I.________ ist zu relativieren. Es wurde erst mit der Beschwerde erstellt bzw. eingereicht und stammt von einem Allgemeinmediziner, der gemäss Briefkopf auf Tauchmedizin und Akkupunktur spezialisiert ist, und nicht etwa von einem Psychiater. Es wird nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten, dass sich die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Vorwürfen gegen den Beschwerdegegner oder dem laufenden Strafverfahren in psychiatrischer oder psychologischer Behandlung befunden hätte, insbesondere nicht seit der Strafanzeige von Mai 2015. Ansonsten wäre es ihrem Rechtsvertreter ein Leichtes gewesen, ein entsprechendes Zeugnis bereits mit seinem Antrag vom 14. September 2018 einzureichen. Der Verdacht liegt nahe, dass es sich um ein blosses Gefälligkeitszeugnis handelt. Zudem nimmt Dr. I.________ hinsichtlich der Verteidigungsrechte des Beschwerdegegners eine Interessenabwägung vor, die nicht ihm, sondern dem Richter zusteht. Dem Arztzeugnis kommt deshalb nur beschränkte Tragweite zu, was indes nichts daran ändert, dass eine – auch indirekte – Konfrontation mit dem Beschwerdegegner für die Beschwerdeführerin offenbar eine psychische Belastung bedeutet. Als Zwischenergebnis ist folglich festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen gelingt, das eine indirekte Konfrontation in jedem Fall eine unzumutbare psychische Belastung bedeutet, dass indessen aufgrund des Arztzeugnisses von Dr. I.________ – auch wenn dieses zu relativieren ist – nun Anhaltspunkte vorliegen, dass das gewählte Vorgehen problematisch sein könnte. Mit Blick auf die umfassende Kognition der Kammer und die Rügen der Beschwerdeführe- rin wird im Folgenden zu prüfen sein, ob die gewählte Form der Durchführung der Einvernahme

Kantonsgericht KG Seite 7 von 11 eine Rechtsverletzung darstellt oder unangemessen ist bzw. ob allenfalls eine andere Art der Einvernahme möglich bzw. geboten ist, um die psychische Belastung herabzusetzen. 2.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine unrichtige Anwendung von Art. 153 Abs. 2 StPO. Seines Erachtens muss die Interessenabwägung zwischen ihren Interessen als Opfer und dem Anspruch des Beschwerdegegners auf rechtliches Gehör klar zu ihren Gunsten ausfallen und von einer audiovisuellen Übertragung abgesehen werden. Eine Einvernahme bloss in Anwesenheit des Rechtsbeistandes des Beschwerdegegners genüge, um dessen Anspruch auf rechtliches Gehör Rechnung zu tragen (Beschwerde, Ziff. III.16 ff.). 2.2.1. Bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität darf eine Gegenüberstellung gegen den Willen des Opfers nur angeordnet werden, wenn der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann (vgl. Art. 153 Abs. 2 sowie auch Art. 152 Art. 3 und 4 StPO). Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Angeschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfah- ren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK und wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschul- digte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 2.2; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1 und E. 4.2; je mit Hinweisen). In der Regel ist das Fragerecht dem Beschuldigten und seinem Verteidi- ger gemeinsam einzuräumen. Die Mitwirkung des Beschuldigten kann für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen entscheidend sein, insbesondere wenn dieser über Vorgän- ge berichtet, an denen beide beteiligt waren. Bei der Handhabung des Konfrontationsrechts sind die Interessen der Verteidigung und diejenigen des Opfers gegeneinander abzuwägen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Vorgehenswei- sen und Ersatzmassnahmen infrage kommen, um die Verteidigungsrechte des Angeschuldigten so weit als möglich zu gewährleisten und gleichzeitig den Interessen des Opfers gerecht zu werden (BGE 129 I 151 E. 5 mit Hinweis). Bei der Wahl der Vorkehren zum Schutz der Opfer verfügt das Gericht zudem über einen gewissen Ermessensspielraum. Massnahmen zum Schutz von Opfern können z.B. darin bestehen, dass das Opfer nur durch den Verteidiger, allenfalls durch Zwischen- schaltung einer besonders ausgebildeten Person, befragt wird oder indem die Einvernahme des Opfers audiovisuell in einen anderen Raum übertragen wird, von wo aus der Beschuldigte sie verfolgen und in unmittelbarem zeitlichen Konnex Fragen stellen kann. Muss der Beschuldigte den Saal während der Einvernahme verlassen, können dessen Verteidigungsrechte auch gewahrt sein, wenn sein Verteidiger während der Befragung anwesend ist, Fragen stellen kann und diesem die Möglichkeit gegeben wird, Unterbrechungen der Einvernahme zu verlangen, um seinen Mandan- ten zu informieren und nach Wiederaufnahme des Verfahrens Ergänzungsfragen zu stellen. Eine Videoübertragung ist in solchen Fällen nicht unter allen Umständen zwingend. Vielmehr ist zu beachten, dass bei Opfern von Sexualdelikten nicht nur die persönliche Begegnung mit dem Täter, sondern auch die Befragung zum Tatgeschehen während einer audiovisuellen Direktübertragung an diesen zu einer psychischen Belastung führen kann. Denkbar ist auch, dass der Beschuldigte die Befragung in einem Nebenraum akustisch mitverfolgt, über seinen Verteidiger Ergänzungsfra- gen stellt und anschliessend Stellung nimmt. Damit erhält er grundsätzlich ausreichend Gelegen- heit, die Glaubhaftigkeit der Aussagen in Zweifel zu ziehen. Inwiefern hierfür die Wahrnehmung

Kantonsgericht KG Seite 8 von 11 der Körpersprache während der Einvernahme unabdingbar wäre, ist nicht ersichtlich (BGE 143 IV 397 E. 5.2; Urteil BGer 6B_681/2012 vom 12. März 2013 E. 2.3 und 2.4, je mit zahlreichen weite- ren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2.2.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid eine Abwägung zwischen dem Anspruch des Beschwerdegegners und Beschuldigten auf Ausübung seines Fragerechts und den Schutzin- teressen des Opfers vorgenommen und eine indirekte Konfrontation mit simultaner audiovisueller Übertragung der Einvernahme in einen Nebenraum angeordnet. Richtig ist, dass entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin bei einer Einvernahme der Beschwerdeführerin nur im Beisein des Anwalts des Beschwerdegegners dessen Parteirechte nicht hinreichend gewährleistet würden. Denn die – schwerwiegenden – Vorwürfe beziehen sich auf Vorgänge, an denen nur diese beiden Personen beteiligt waren (sog. Vier-Augen-Delikt) und die zudem schon weit zurück- liegen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Einvernahme simultan übertragen wird und der Beschuldigte die Aussagen unmittelbar mitverfolgen und sein Fragerecht sofort ausüben kann. Das von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Vorgehen (Stellen der Ergänzungsfragen durch den Beschuldigten nach Durchsicht des Protokolls zu einem späteren Zeitpunkt; Beschwerde, S. 7 Ziff. 19) würde vielmehr dazu führen, dass die Beschwerdeführerin sich erneut mit dem Gesche- hen auseinandersetzen müsste und traumatisiert werden könnte. Es ist deshalb vorzuziehen, dass der Beschwerdegegner (bzw. sein Anwalt) allfällige Ergänzungsfragen sofort stellen kann. Zu berücksichtigen ist auch, dass bislang keine (verwertbare) Einvernahme der Beschwerdeführerin durch Staatsanwaltschaft oder Gericht durchgeführt wurde, bei der der Beschwerdeführer sein Fragerecht ausüben konnte. Allerdings fragt es sich mit Blick auf die neuste Rechtsprechung (BGE 143 IV 397 E. 5.2) und das mit der Beschwerde eingereichte Arztzeugnis von Dr. I.________ vom 9. November 2018, ob eine visuelle Übertragung der Einvernahme der Beschwerdeführerin tatsächlich notwendig und verhältnismässig ist. Aus dem erwähnten Arztzeugnis geht namentlich hervor, dass schon der Gedanke, dass der Beschwerdegegner im Nebenraum anwesend sein soll und die Einvernahme live verfolgen könne, bei der Beschwerdeführerin «beträchtliche» gesundheitliche Beschwerden ausgelöst habe. Auch wenn dieses Arztzeugnis aus den oben erwähnten Gründen zu relativieren ist, ist es nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführerin nicht möchte, dass der Beschwerdeführer sie bei ihren Antworten live beobachten kann. Dies erscheint auch nicht notwendig; es geht nicht darum, einen Tatzeugen zu erkennen – der Beschwerdegegner war mit der Beschwerdeführerin verheiratet – oder Mienenspiel oder Körpersprache der Beschwerdeführerin zu verfolgen, sondern darum, direkt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin reagieren und ergänzende Fragen stellen zu können. Zudem ist der Verteidiger des Beschwerdegegners an der Befragung anwesend und kann seinem Klienten Mimik oder Körpersprache schildern, falls dies in irgendeinem Punkt von Belang sein sollte. Festzuhalten ist indes an der direkten akustischen Übertragung der Einvernahme, da der Beschwerdegegner ohne diese die Antworten nicht mitverfolgen und keine unmittelbaren Ergänzungsfragen stellen könnte. In Anbetracht dessen, dass seit der mutmasslichen Tat ca. elf Jahre verstrichen sind, der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin nach deren eigenen Aussagen seit mehreren Jahren in Ruhe lässt und nicht erstellt ist, dass sie sich aufgrund des Vorgefallenen in psychiatrischer oder psychologischer Behandlung befindet oder in den letzten Jahren befunden hätte, muss eine indirekte rein akustische Konfrontation gemäss den vorgesehenen Modalitäten als vertretbar bezeichnet werden. 2.2.3. Der angefochtene Entscheid ist deshalb in Ziffer 2 insofern anzupassen, als nur eine akusti- sche und keine visuelle Übertragung stattfindet.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 11 2.3. Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner zu verbieten, sich am 22. November 2018 zwischen 8 und 16 Uhr – d.h. am Tag der Einvernahme – im Umkreis von 500 Metern vom Liebfrauenplatz (Sitz der Staatsanwaltschaft) aufzuhalten. Wie festgestellt wurde, ist die indirekte, aber zeitgleich und im selben Gebäude erfolgende Konfrontation zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner mit Art. 153 Abs. 2 StPO grundsätzlich vereinbar, wenn auch von einer visuellen Übertragung abzusehen sein wird (E. 2.2.2). Damit bleibt kein Raum für das von der Beschwerdeführerin gewünschte Rayonverbot, da die Konfrontation ansonsten nicht durchgeführt werden könnte. Die im angefochtenen Entscheid erteilte Anweisung an die Staatsanwaltschaft, zum Schutz der Beschwerdeführerin sicherzustellen, dass der Beschwerdegegner vor, während und nach der Einvernahme keinen Kontakt zu ihr herstellen kann (Dispositiv-Ziffer 3), erscheint zum Schutz der Beschwerdeführerin ausreichend. Mit einer gestaffelten Ladung der Parteien, wie sie bereits anlässlich der Verhand- lung vor dem Strafgericht am 20. April 2018 durchgeführt wurde (act. 13051 f.), kann eine direkte Begegnung zwischen den Parteien vermieden werden. So kann beispielsweise der Beschwerde- gegner zuerst aufgeboten und nach erfolgter Einvernahme zurückgehalten werden, bis die Beschwerdeführerin das Gebäude verlassen hat. Gegebenenfalls kann der Beschwerdegegner auch polizeilich begleitet werden. Der Antrag ist abzuweisen. 2.4. Im Ergebnis ist die Beschwerde in einem geringen Umfang teilweise gutzuheissen und in Dispositiv-Ziffer 2 anzupassen. Die Staatsanwaltschaft wird einen neuen Einvernahmetermin anzu- setzen haben. 3. 3.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin obsiegt bloss in geringem Masse, und der Beschwerdegegner obsiegt zum grösseren Teil. Die Staatsanwaltschaft hat auf einen Antrag verzichtet. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der Beschwerdeführerin zu drei Vierteln und dem Beschwerdegegner zu einem Viertel aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 35 und 43 JR). Die Verfahrenskosten sind auf CHF 850.- (Gebühr: CHF 800.-; Auslagen: CHF 50.-) festzusetzen. 3.2. 3.2.1. Die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin beantragt eine Entschädigung, ohne diese allerdings zu beziffern. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelfahren richten sich nach den Artikeln 429–433 (Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der Privatklägerschaft ist in Art. 433 StPO geregelt. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kosten- pflichtig ist. Keine dieser Hypothesen ist hier gegeben (vgl. auch Urteil BGer 6B_234/2013 vom

8. Juli 2013 E. 5). Ein Entschädigungsanspruch der Privatklägerschaft gegenüber dem Staat könnte sich einzig auf Art. 436 Abs. 3 StPO stützen. Gemäss dieser Bestimmung haben die Partei- en Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfah- ren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 aufhebt. Auch diese Variante fällt hier nicht in Betracht, da kein Entscheid nach Art. 409 StPO aufgehoben wurde (vgl. zum Ganzen Urteil Strafkammer FR 502 2015 189 vom 5. April 2016). Damit kann der Beschwerdeführerin für dieses Verfahren von vorn-

Kantonsgericht KG Seite 10 von 11 herein keine Entschädigung zugesprochen werden, ohne dass die Frage der hinreichenden Bezif- ferung zu prüfen wäre. 3.2.2. Die Beschwerdeführerin steht seit dem 3. September 2015 im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 7031). Die Strafkammer setzt die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfah- ren gestützt auf Art. 50 f., 56 und 57 Abs. 1 und 2 des Justizreglements (JR; SGF 130.11) selbst fest (FZR 2015 S. 73). Für die Abfassung der Beschwerdeschrift und die Prüfung der Stellungnah- men erscheint ein Aufwand von ca. sechs Stunden angemessen, zuzüglich der Auslagen, die geringfügig sind. Bei einem Stundenansatz von CHF 180.- zuzüglich Auslagen erscheint eine Entschädigung von CHF 1'100.- angemessen, zuzüglich 7.7 % MWSt, das heisst CHF 84.70. Die Entschädigung beläuft sich somit auf total CHF 1'184.70. Unter Voraussetzung der von Art. 138 Abs. 1 und 135 Abs. 4 StPO ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, dem Staat drei Viertel dieser Entschädigung zurückzuzahlen (zur Publikation vorgesehenes Urteil BGer 6B_369/2018 vom

3. Februar 2019 E. 5.2). 3.3. 3.3.1. Der teilweise obsiegende Beschwerdegegner beantragt die Zusprechung einer angemesse- nen Parteientschädigung, ohne diese allerdings zu beziffern oder zu präzisieren, von wem diese Entschädigung zu tragen wäre. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelfahren richten sich nach den Artikeln 429–433 (Art. 436 Abs. 1 StPO). Dabei richtet sich der Entschädigungsanspruch der beschuldigten Person gegenüber dem Staat nach Art. 429 StPO. Diese Hypothese ist hier nicht gegeben, da der Beschwerdegegner weder freigesprochen noch das Verfahren gegen ihn einge- stellt wird. Der Entschädigungsanspruch der beschuldigten Person gegenüber der Privatkläger- schaft richtet sich nach Art. 432 StPO. Auch diese Hypothese ist hier nicht gegeben, da weder Anträge im Zivilpunkt zur Behandlung standen (Abs. 1) noch die beschuldigte Person im Schuld- punkt obsiegt (Abs. 2). Auch die Hypothesen von Art. 436 Abs. 2 und 3 StPO sind nicht gegeben (vgl. oben, E 3.2.1), sodass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. 3.3.2. Der Beschwerdegegner, dem am 17. Juni 2015 ein amtlicher Verteidiger bestellt wurde (act. 7005), beantragt subsidiär die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers «gestützt auf die eingereichte Kostenliste» (Rechtsbegehren 7). Eine solche wurde allerdings nicht eingereicht. Auch für seinen Anwalt ist die Entschädigung deshalb bereits jetzt festzusetzen (FZR 2015 S. 73). Auch für diesen erscheint ein Aufwand von ca. sechs Stunden angemessen, zuzüg- lich der Auslagen, die geringfügig sind. Bei einem Stundenansatz von CHF 180.- zuzüglich Ausla- gen erscheint eine Entschädigung von CHF 1'100.- angemessen, zuzüglich 7.7 % MWSt, das heisst CHF 84.70. Die Entschädigung beläuft sich somit auf total CHF 1'184.70. Da der Beschwer- degegner zu einen Viertel unterliegt, ist er gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zur Rückzahlung dieses Anteils verpflichtet (zur Publikation vorgesehenes Urteil BGer 6B_369/2018 vom 3. Februar 2019 E. 5.2). (Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG Seite 11 von 11 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Präsidenten des Strafgerichts des Seebezirks vom 29. Oktober 2018 wird abgeändert und lautet neu wie folgt. 1. Dem Gesuch von A.________ wird teilweise stattgegeben. 2. Die Einvernahme von A.________ ist unter Ausschluss des Beschuldigten durchzufüh- ren. Letzterem ist eine indirekte Konfrontation des Opfers durch simultane akustische Übertragung der Einvernahme in einen Nebenraum zu ermöglichen; insbesondere ist es ihm zu gestatten, durch seinen Anwalt Ergänzungsfragen zu stellen. 3. Die Staatsanwaltschaft hat zum Schutz des Opfers sicherzustellen, dass der Beschuldig- te vor, während und nach der Einvernahme keinen Kontakt zum Opfer herstellen kann. II. Die Kosten des Verfahrens werden auf CHF 850.- festgesetzt (Gebühr: CHF 800.-; Ausla- gen: CHF: 50.-). Sie werden A.________ zu drei Vierteln und B.________ zu einem Viertel auferlegt. III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. IV. Die Entschädigung von Rechtsanwalt Patrik Gruber für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'184.70 festgesetzt, einschliesslich 7.7 % MWSt. In Anwendung von Art. 138 Abs. 1 und 135 Abs. 4 StPO ist A.________ verpflichtet, dem Staat Freiburg drei Viertel der zuge- sprochenen Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. V. Die Entschädigung von Rechtsanwalt Elias Moussa für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'184.70 festgesetzt, einschliesslich 7.7 % MWSt. In Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO ist B.________ verpflichtet, dem Staat Freiburg einen Viertel der zugesprochenen Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. VI. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 12. März 2019/fba Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: