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502 2018 268

Freiburg · 2018-11-28 · Deutsch FR

Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Art. 222 und 231-233 StPO)

Sachverhalt

A. Gegen A.________, geboren 1997, wird ein Strafverfahren wegen folgenden Delikten geführt: Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, unrechtmässige Aneignung, geringfügiges Vermögensdelikt (Dieb- stahl), Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Diebstahl, Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, Vergehen gegen das Bundesgesetz über den Umweltschutz, Hinderung einer Amtshandlung, einfache Körperverletzung (Versuch), Drohung, evtl. Gefährdung des Lebens, Nichtanzeigen eines Fundes, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führen eines entwendeten Motorfahrzeugs, Fahren in fahr- unfähigem Zustand (Motorfahrzeug/andere Gründe), Fahren in angetrunkenem Zustand (Motor- fahrzeug/qualifizierte Atemalkoholkonz.), Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeug) (u.a. act. 3005 f.). Am 5. Oktober 2018 wurde A.________ festgenommen (act. 6025). Am 8. Oktober 2018 ordnete das Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend das ZMG) die Untersuchungshaft bis zum

4. November 2018 an (act. 6033 ff.). Mit Entscheid vom 8. November 2018 verlängerte es diese bis zum 4. Dezember 2018. Das ZMG wies zudem die Staatsanwaltschaft an, abzuklären, ob bzw. in welcher Klinik A.________ ein Therapieplatz zur Verfügung steht und welcher Beistand für sie zuständig ist bzw. ob allenfalls das Freiburger Amt für Bewährungshilfe beizuziehen sei (act. 6139 ff.). B. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 16. November 2018 Beschwerde. Sie verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ihre umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft. Am 19. November 2018 (Eingang: 20. November 2018) übermittelte das ZMG die Akten und nahm zur Beschwerde Stellung. Es schloss auf Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft äusserte sich am 22. November 2018 zur Beschwerde und schloss ebenfalls auf deren Abwei- sung. A.________ nahm am 26. November 2018 (Eingang: 27. November 2018) ein letztes Mal Stellung.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung oder die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft innerhalb von 10 Tagen mittels Beschwerde bei der Strafkammer anfechten (Art. 20 Abs. 1 Bst. c, 222, 393 Abs. 1 Bst. c und 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c und 85 Abs. 1 JG). Die angefochtene Verfügung datiert vom 8. November 2018. Die 10-tägige Frist wurde mit der am

16. November 2018 eingereichten Beschwerde gewahrt.

E. 1.2 Die Beschwerde ist begründet (Art. 396 Abs. 1 StPO) und enthält Rechtsbegehren.

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E. 1.3 Es kann aufgrund der Akten entschieden werden. Eine Anhörung ist weder verlangt noch nötig (Art. 397 Abs. 1 StPO).

E. 2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Haftverlängerungsgesuch sei nicht genügend begründet worden (Beschwerde, S. 2; nachfolgend Ziff. 3), die Staatsanwaltschaft habe seit dem Entscheid des ZMG vom 8. Oktober 2018 keine Untersuchungshandlungen vorgenommen (Beschwerde, S. 3 f.; nachfolgend Ziff. 4), die Voraussetzungen für die Wiederholungsgefahr seien offensichtlich nicht erfüllt (Beschwerde, S. 2 ff; nachfolgend Ziff. 5) und das ZMG hätte Ersatzmassnahmen anordnen können bzw. müssen (Beschwerde, S. 4 f.; nachfolgend Ziff. 6).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Staatsanwaltschaft vor, betreffend die Haftvoraussetzun- gen und -gründe im Haftverlängerungsgesuch einzig auf die Erwägungen der Anklagekammer (Strafkammer) verwiesen und nicht substantiiert behauptet zu haben, dass die Voraussetzungen nach Art. 221 Abs.1 Bst. c StPO erfüllt wären.

E. 3.2 Soweit dem Beschuldigten eine sachgerechte Stellungnahme möglich ist, sind Verwei- sungen auf frühere Entscheide des ZMG oder anderer Gerichte zulässig (vgl. u.a. Urteile BGer 1B_247/2015 vom 4. August 2015 E. 2; 1B_465/2018 vom 2. November 2018 E. 3.5).

E. 3.3 Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft zwar in Bezug auf die Haftvoraussetzungen und -gründe auf die Erwägungen der Strafkammer verwiesen, sie hat jedoch u.a. weiter ausgeführt, dass sich daran nichts geändert hätte und dass insbesondere keine Massnahme konkret in Aussicht sei, welche die Beschwerdeführerin stabilisieren könnte (100 2018 337, act. 1). Damit war letzterer eine sachgerechte Stellungnahme möglich, was sie mit Eingabe vom 5. November 2018 sodann auch tat, und zwar ohne der Staatsanwaltschaft eine ungenügende Begründung des Haft- verlängerungsgesuchs vorzuwerfen (100 2018 337, act. 4). Diese Rüge ist somit unbegründet.

E. 4 Die Beschwerdeführerin wirft der Staatsanwaltschaft ebenfalls vor, seit dem Entscheid des ZMG vom 8. Oktober 2018 keine Untersuchungshandlungen vorgenommen zu haben. Welchen Schluss sie aus dieser Rüge zieht bzw. dass und inwiefern dies allenfalls zur umgehenden Entlassung aus der Untersuchungshaft führen soll, führt sie hingegen nicht aus. Das ZMG hat sich hingegen mit dieser Frage in seinem Entscheid vom 8. November 2018 auseinandergesetzt. Dass bzw. inwie- fern der Entscheid diesbezüglich falsch sein soll, wird nicht dargetan. Somit ist mangels rechtsge- nüglicher Begründung nicht auf diese Rüge einzutreten.

E. 5 Weiter ist die Beschwerdeführerin der Meinung, die Voraussetzungen für die Wiederholungsgefahr seien offensichtlich nicht erfüllt.

E. 5.1 Nach den Grundvoraussetzungen von Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft insbesondere nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdäch- tig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt. Die hier strittige Haft stützt sich auf Wieder- holungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO. Überdies hat die Haft wie alle strafprozes- sualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. insbes. Art. 197 StPO) und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Erforderlich ist somit zunächst, dass ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Wiederholungsgefahr bestehen. Die Beschwerdeführerin bestreitet den dringen- den Tatverdacht in ihrer Eingabe vom 16. November 2018 nicht. Hingegen ist sie der Meinung, dass die Voraussetzungen für die Wiederholungsgefahr offensichtlich nicht erfüllt sind.

E. 5.2 Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbre- chen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleich- artige Straftaten verübt hat. Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 Bst. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern. Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Delikte beziehen; fehlt eine solche Gefährdung anderer, genügt allein der Haftzweck, das Verfah- ren abzuschliessen, nicht (Urteil BGer 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen). Nach dem Gesetz sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 143 IV 9 E. 2.5). Die Beschwerdeführerin führt zwar aus, „diese Voraussetzungen“ seien vorliegend offensichtlich nicht erfüllt, begründet ihren Standpunkt jedoch einzig in Bezug auf die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer, so dass nur diese im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist.

E. 5.3 Sicherheit bedeutet die Abwesenheit von Gefahr oder Beeinträchtigung. Mit dem Begriff "Sicherheit" ist damit noch nichts über den Kreis der betroffenen Rechtsgüter gesagt, deren Sicherheit bedroht ist. Auch das Wort "anderer" drückt einzig aus, dass es sich um Rechtsgüter von Personen handeln muss. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich daher grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. In diesem Kontext muss insbesondere bei Straftaten gegenüber speziell schutzbedürftigen Personen- gruppen, namentlich Kindern, […] ein strenger Massstab gelten, denn diesfalls sind auch weniger schwerwiegende Tathandlungen geeignet, die von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO angesprochene "Sicherheit anderer" zu gefährden. Zulässig ist die Anordnung von Präventivhaft indes auch bei Delikten gegen die Freiheit sowie bei schweren Verstössen gegen Nebenstrafgesetze. Vermö- gensdelikte dagegen sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten. Drohungen können nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung die Anordnung von Präventivhaft ebenfalls begründen, da sie die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen können. Gleiches gilt für schwere Strassen- verkehrsdelikte; so hat das Bundesgericht drohende Trunkenheitsfahrten, bei welchen gravierende Unfallfolgen zu befürchten sind, als "erheblich sicherheitsgefährdend" im Sinne des Gesetzes qualifiziert. Ferner hat das Bundesgericht die erhebliche Sicherheitsrelevanz bei qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, konkret bei banden- und gewerbsmässigem Handel von Cannabis im grossen Stil, bejaht (BGE 143 IV 9 E. 2.7).

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E. 5.4 Das ZMG hat hierzu namentlich das Folgende ausgeführt (vgl. angefochtener Entscheid, S. 5): Zu berücksichtigen ist das Gewaltpotential, das die Beschuldigte offenbar darstellt. So wurde sie wegen mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung verurteilt und hat sich erwiesenermassen mehrmals heftig gegen Kontrollen oder Anhaltungen gewehrt und ist nach eigenen Aussagen alko- holabhängig und konsumiert Kokain. Nach eigenen Angaben hat sich die Beschuldigte während fünf Monaten im Psychiatrischen Spital in Marsens aufgehalten. Am 27. April 2018 verschaffte sie sich mit einem gefundenen Schlüssel unerlaubterweise Zutritt zur Liegenschaft B.________ und wurde erwiesenermassen handgreiflich, als C.________ sie zum Verlassen des Gebäudes aufforderte. Es ist damit nicht abwegig, damit zu rechnen, dass die Beschuldigte zu Gewalt Zuflucht nehmen wird, falls sie bei einem Einbruchdiebstahl oder Ähnlichem ertappt wird. Auch kann die Gefahr nicht von der Hand gewiesen werden, dass die (nicht über einen Führerschein verfügende) Beschuldigte in alkoholisierten Zustand ein Fahrzeug steuert, um nach erfolgtem Diebstahl zu flüchten oder Diebesgut abzutransportieren, was die Sicherheit anderer offensichtlich ebenfalls stark gefährdet. Die Voraussetzung der erheblichen Gefährdung der Sicherheit anderer ist damit knapp erfüllt; es handelt sich indes um einen Grenzfall.

E. 5.5 Dem hält die Beschwerdeführerin einerseits entgegen, selbst wenn die Vorwürfe der Polizisten sich bestätigen sollten, könne daraus keine erhebliche Gefährdung anderer abgeleitet werden, ohne den Polizeibeamten nicht gleichzeitig ein ganz erbärmliches Zeugnis auszustellen. Im Zeitpunkt als sie gegen sie handgreiflich geworden sein soll, sei sie gerade mal 20 Jahre jung gewesen. Sie sei eher zierlich. Inwiefern sie dadurch die Sicherheit anderer erheblich gefährde, sei nicht ersichtlich, handle es sich doch bei den betroffenen Polizeibeamten um im Nahkampf ausge- bildete Männer, die viel älter sind als sie. Es könne daher nicht ernsthaft angenommen werden, dass sie durch die behaupteten Angriffe die Sicherheit anderer erheblich gefährdet habe. Auch C.________ sei viel älter und grösser als sie. Sie habe keine Waffe benutzt. Auch aus diesem Einzelfall, der zuerst noch bestätigt werden müsste, könne also keine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer abgeleitet werden, zumal sie in diesem Zusammenhang bloss für unanstän- diges benehmen verzeigt wurde. Zu beachten sei, dass ihr vorgeworfen werde, ein einziges Mal gegen eine Privatperson handgreiflich geworden zu sein. Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Sie zeigen im Gegenteil, dass sich die Beschwerdeführerin eben gerade nicht scheut, gegen physisch stärkere Personen handgreiflich zu werden (u.a. Fusstritte, Kopfstösse), und zwar erwiesenermassen nicht nur gegen Polizeibeamte. Dass C.________ im Zusammengang mit den Vorkommnissen von April 2018 auf eine Strafanzeige verzichtet hat, ändert nichts am fest- gestellten Gewaltpotential der Beschwerdeführerin. Diese bestreitet auch nicht, dass sie zu Gewalt neigt. So antwortete sie am 7. November 2018 auf die Frage der Staatsanwaltschaft, woher ihre Gewaltbereitschaft komme: „Wenn ich „hässig“ bin. Manchmal reicht es einfach. Es ist der Alkohol. Diesen Sommer habe ich Gin und Wodka getrunken. 1 Flasche vom Morgen bis zum Abend hat wahrscheinlich nicht gereicht. Dazu konsumiere [ich] Kokain aber nur zwischendurch (…)“ (act. 3008 f.). Andererseits führt die Beschwerdeführerin aus, sie besitze keinen Führerausweis, keine Fahr- praxis und kein Fahrzeug, so dass es absurd sei, anzunehmen, sie könnte alkoholisiert ein Flucht- auto benutzen, dies umso weniger als sie laut Deliktliste nur kleine Sachen entwendet habe und zu Fuss schneller sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Aus der besagten Deliktliste bzw. den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im August 2017 ein Motorfahrzeug (Lieferwagen) entwendet und geführt hat, und zwar als Fluchtfahrzeug nach einem Einbruch (act. 2408, 2422 f.). Dabei stand sie unter Drogen- und Alkoholeinfluss (act. 2423). Da die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit ein Motorfahrzeug entwendet und geführt hat, überdies unter Alkohol- und

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 Drogeneinfluss, und sie zugibt, dass der Alkohol nach wie vor ein Problem ist (act. 3008), ist der Schluss des ZMG keineswegs abwegig. Dem ZMG ist überdies zuzustimmen, wenn es ausführt, die Beschwerdeführerin sei am 17. Mai 2016 und 12. August 2016 wegen diverser Vermögensdelikte, insbesondere mehrfachem Dieb- stahl, verurteilt worden. Im laufenden Verfahren werden ihr nun seit Juli 2017 mehrere weitere Diebstähle vorgeworfen, insbesondere zwei Einbruchdiebstähle am 1. Juli 2017 in D.________ und am 28. August 2017 in E.________, daneben mehrere Einbruchdiebstähle in Kellerabteile im Laufe des Monats Mai 2018 und am 8. Juni 2018, welche die Beschwerdeführerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit begangen hat. Dokumentiert sind zwischen Juli 2017 und Juli 2018 zudem zahlreiche weitere Delikte wie Drohung, Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte, die jeweils im Zusammenhang mit begangenen Vermögensdelikten stehen. Die Beschwerdeführerin scheint beim Aufeinandertreffen mit den Eigentümern zunehmend vor Gewalt nicht halt zu machen und gegenüber Polizeibeamten handgreiflich zu werden. Weder das laufende Verfahren noch eine erste kurze Verhaftung am 4.-6. Dezember 2017 noch mehrere polizeiliche Einvernahmen scheinen auf sie eine Wirkung gehabt zu haben. Sie hat keinen festen Wohnsitz, ist durch die Lehrabschlussprüfung gefallen und hat keine Arbeitsstelle, ist verschuldet, wird von der Sozialhilfe unterstützt, ist alkoholabhängig und konsumiert Kokain. Aufgrund der Polizeiberichte muss festgestellt werden, dass alle oder praktisch alle mutmasslichen Delikte unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist grundsätzlich ernsthaft zu befürchten, dass sie bei einer Freilassung erneut delinquieren wird. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin sind die Voraussetzungen für die Wiederholungs- gefahr somit weiterhin gegeben.

E. 6 In einem letzten Punkt führt die Beschwerdeführerin aus, die Erwägung des ZMG, eine Haftent- lassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen erscheine nicht realistisch, sei falsch.

E. 6.1 Gemäss Art. 237 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft Ersatzmassnahmen eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1). Ersatzmassnahmen sind namentlich die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden oder sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen (Abs. 2 Bst. d-f).

E. 6.2 Das ZMG hat diesbezüglich das Folgende festgehalten (vgl. angefochtener Entscheid, S. 8 ff.): Aufgrund der Akten ist offensichtlich, dass die Taten der Beschuldigten damit zusammen- hängen, dass sie alkoholabhängig ist, in den letzten Monaten keinen festen Wohnsitz hatte bzw. sogar auf der Strasse lebte und keine Arbeitsstelle hat bzw. ihre Lehrabschlussprüfung (theoreti- scher Teil) nicht bestanden hat. Dadurch hat sie keinen Halt im Leben und gerät in kriminelle Kreise. Allfällige Ersatzmassnahmen müssen somit bei den genannten drei Punkten ansetzen. Im Vordergrund steht die Behandlung der Alkoholabhängigkeit der Beschuldigten, die letztere (auch) vom Arbeiten abhält. Die Beschuldigte ist sich der Problematik grundsätzlich bewusst. Nach eigenen Angaben ist sie im Kontakt mit der Klinik F.________ in G.________ und mit der Klinik H.________ in I.________, die beide stationäre und ambulante Behandlungen anbieten, jeweils mit Ambulatorien in J.________, G.________ und K.________. Sie stehe auf der Warteliste. Eine Behandlung in einer dieser Kliniken (oder in einer anderen) wäre ohne Zweifel eine valable Ersatzmassnahme. Eine stationäre Behandlung hätte dabei den Vorteil, dass die Beschuldigte damit auch einen festen „Wohnsitz" hätte. Allerdings ist offensichtlich, dass die Beschuldigte aufgrund der Wartefristen nicht von einem Tag auf den andern in eine dieser beiden Kliniken oder

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 in eine andere eintreten kann und dass der Zwangsmassnahmenrichter eine (private) Klinik (Stiftung) nicht verpflichten kann, die Beschuldigte aufzunehmen, insbesondere wenn Wartefristen bestehen. Die Beschuldigte schlägt vor, vorübergehend zu ihrer Mutter nach L.________ zu ziehen. Aufgrund der familiären Situation scheint dies keine ideale Lösung zu sein, und eine entsprechende Zustimmung oder Erklärung der Mutter liegt nicht vor. Insbesondere ist L.________ weit von den beiden vorgeschlagenen Kliniken in F.________ und I.________ bzw. deren Ambulatorien entfernt, so dass fraglich ist, ob eine ambulante Behandlung möglich wäre. Die Beschuldigte bringt vor, als Vorbereitung für die theoretische Lehrabschlussprüfung (LAP) die Gewerbeschule in G.________ zu besuchen (einmal wöchentlich); sie könne dieses Jahr zum letzten Mal für die LAP antreten. Unter der Voraussetzung, dass diese Angaben zutreffen, ist festzuhalten, dass das Bestehen der LAP für die berufliche Zukunft der Beschuldigten offensichtlich wichtig wäre. Allerdings würden sie die Kurse bloss einen Tag pro Woche beschäftigen, so dass angezeigt wäre, wenn sie für den Rest der Woche eine Beschäftigung hätte, zum Beispiel in einer Gärtnerei. Allerdings ist dem Zwangsmassnahmenrichter klar, dass die Suche nach einer Arbeit und einer Wohnung aus dem Gefängnis heraus schwierig ist. Schliesslich hat die Beschuldigte zurzeit keinen Beistand (mehr), was nicht zuletzt mit der unklaren Wohnsituation zusammenhängt. Offenbar wäre die Gemeinde M.________ zuständig, von deren Sozialdienst sie unterstützt wird. Es erscheint aber wesentlich, dass die Beschuldigte eine Bezugsperson bei einem Amt hat, an die sie sich mit Fragen im Zusammenhang mit ihrer persönlichen Situation (Wohnung, Arbeit, Schuldenregelung) wenden kann, ansonsten Rückfälle vorprogrammiert sind. Aufgrund des ausserkantonalen Wohnsitzes der Beschuldigten ist es dem Zwangsmassnahmenrichter verwehrt, hier einzugreifen; möglich wäre höchstens eine Betreuung durch das Freiburger Amt für Bewährungshilfe. Unter diesen Umständen erscheint eine Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen zurzeit nicht realistisch. Zumindest müsste die Beschuldigte einen Therapieplatz haben, um ihre Alkoholprobleme in den Griff zu bekommen, sowie ein mit der Therapie kompatibles Domizil. Bloss ein Platz auf der Warteliste und die theoretische, durch nichts belegte Möglichkeit, vorübergehend bei der Mutter unterzukommen, genügt nicht. Es ist die Staatsanwaltschaft als Verfahrensleitung aufzufordern, mit Blick auf eine Anordnung von Ersatzmassnahmen innert nützlicher Frist abzuklären, ob bzw. wo für die Beschuldigte ein Therapieplatz zur Verfügung steht. Dabei steht auch die Verteidigung in der Pflicht, mitzuwirken, indem etwa mit möglichen Kliniken Kontakt aufgenommen wird und Wohnsitz oder Arbeitsplatzbestätigungen beigebracht werden; es ist weder am Zwangsmassnahmenrichter noch am Staatsanwalt, für die Beschuldigte eine Wohnung oder eine Arbeitsstelle zu suchen. Ebenfalls ist abzuklären, wer als Beistand für die Beschuldigte zuständig ist und ob allenfalls, namentlich im Hinblick auf eine Haftentlassung, das Freiburger Amt für Bewährungshilfe einzuschalten ist.

E. 6.3 Dem hält die Beschwerdeführerin zusammenfassend entgegen, sie müsse sich einmal wöchentlich bei der Klinik F.________ melden, um ihren Platz auf der Warteliste zu behalten. Faktisch könne sie dies jedoch nur sehr eingeschränkt tun. Die amtliche Verteidigung müsse primär rechtlich tätig sein und für das Wohl der Beschwerdeführerin trage der Staat die Verantwortung. Es werde überdies bestritten, dass sie keinen Beistand mehr habe, auch wenn sie dies gesagt habe; es finde sich namentlich keine diesbezügliche Verfügung in den Akten. Sie könne bei ihrer Mutter wohnen, bis sie selber wieder eine Wohnung habe. Der Umstand, dass diese abgelegen wohnt, spreche eher für diese Lösung, da die Beschwerdeführerin dann weit weg von städtischen Versuchungen sei.

E. 6.4 Die Begründung des ZMG ist nicht zu beanstanden, dies umso weniger als aus der Einver- nahme der Beschwerdeführerin vom 7. November 2018 hervorgeht, dass sie in den letzten Jahren

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 immer wieder versucht habe, einen anderen Weg einzuschlagen, sie dies alleine aber nicht könne. Nach fünf Monaten im Spital in Marsens sei sie von heute auf morgen ohne Nachbetreuung draussen gewesen. Ihr Sozialarbeiter verlange, dass sie selber eine Wohnung suche, was aber nicht so einfach sei, da sie viele Betreibungen habe. Auch der Alkohol sei weiterhin ein Problem (act. 3007 f.). Daran vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. So setzt sie sich nicht mit der eingehenden Begründung des ZMG auseinander, sondern hebt einzig einige Elemente davon hervor. Sie behauptet, sie könne bei ihrer Mutter wohnen, ohne ansatzweise aufzuzeigen, dass letztere überhaupt gewillt ist, sie bei sich aufzunehmen bzw. wohnen zu lassen. Was den Beistand betrifft, hat die Beschwerdeführerin in der Tat am 7. November 2018 zu Proto- koll gegeben, sie habe keinen Beistand („Nein, ich habe keinen [Beistand]. Immer wenn ich etwas Wichtiges habe, verhaften Sie mich. Mein Beistand bis zum Tag der Verhaftung war N.________ in M.________. Es sollte einen Wechsel nach J.________ und somit auch einen Wechsel des Vormunds geben. Dazu ist es aber jetzt nicht gekommen“, act. 3008). Das ZMG wies sodann die Staatsanwaltschaft an, abzuklären, wer als Beistand für die Beschuldigte zuständig ist und ob allenfalls, namentlich im Hinblick auf eine Haftentlassung, das Freiburger Amt für Bewährungshilfe einzuschalten ist. Inwiefern der Entscheid diesbezüglich das Recht verletzt, den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist, führt die Beschwerdeführerin nicht aus. Den in der Zwischenzeit vorgenommen Abklärungen kann überdies entnommen werden, dass nie eine erwachsenenschutzrechtliche Beistandschaft bestand (vgl. E-Mail vom 20. November 2018 des Amtes für Justizvollzug und Bewährungshilfe). Was die Problematik der Warteliste der Klinik F.________ bzw. die wöchentliche Kontaktaufnahme betrifft, geht aus den Akten hervor, dass sich die Beschwerdeführerin nicht zwingend jedoch Woche bei dieser Klinik melden muss (vgl. Telefonnotiz MJU 20.11.2018). Was schliesslich die Rüge betrifft, es obliege nicht dem amtli- chen Verteidiger, mit möglichen Kliniken Kontakt aufzunehmen, kann diese vorliegend offen gelas- sen werden, da sie einerseits nicht ausschlaggebend ist und andererseits aus den Akten erhellt, dass die nötigen Abklärungen nun im Gang sind. Hingegen ist mit dem ZMG festzustellen, dass die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Straf- taten damit zusammenhängen, dass sie alkoholabhängig ist, in den letzten Monaten keinen festen Wohnsitz hatte bzw. sogar auf der Strasse lebte, keine Arbeitsstelle hat bzw. ihre Lehrabschluss- prüfung nicht bestanden hat und auf sich alleine gestellt ist. Allfällige Ersatzmassnahmen müssen somit bei diesen Punkten ansetzen. Wie die Beschwerdeführerin aussagte, ist sie nicht in der Lage, alleine einen anderen Weg einzuschlagen. Entsprechend der Anweisung des ZMG hat die Staatsanwaltschaft denn auch in der Zwischenzeit sowohl mit den Kliniken F.________ und I.________ als auch mit dem Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe Kontakt aufgenommen, wobei letzteres Abklärungen bei der KESB O.________, dem Bildungszentrum P.________, dem Freiburger Amt für Berufungsbildung und den beiden Kliniken vorgenommen hat. So soll insbesondere am heutigen Tag ein Abklärungsgespräch in der Klinik I.________ stattfinden. Unter diesen Umständen ist der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

E. 7 Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid des ZMG vom 8. November 2018 zu bestätigen.

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E. 8.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetre- ten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin mit ihren Rechtsbegehren nicht durchgedrungen, so dass es sich rechtfertigt, ihr die auf CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzten Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 8.2 Die Strafkammer setzt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerde- verfahren fest (Art. 57 Abs. 1 und 2 JR; FZR 2015 73). Vorliegend erscheinen fünf Stunden Arbeit für die Beschwerde, die Stellungnahme, die Kenntnisnahme der Stellungnahmen und des vorlie- genden Urteils als angemessen. Unter Berücksichtigung weiterer kleiner Verrichtungen und den Auslagen wird die Entschädigung bei einem Stundentarif von CHF 180.- pauschal auf CHF 1‘100.- festgesetzt. Hinzu kommen 7.7% MwSt., d.h. CHF 84.70. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. November 2018 wird bestätigt. II. Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Patrik Gruber für das Beschwerde- verfahren wird auf CHF 1‘100.-, zzgl. MwSt. von CHF 84.70, festgesetzt. III. Die Verfahrenskosten von CHF 1‘784.70 (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-; ange- messene Entschädigung: CHF 1‘184.70) werden A.________ auferlegt. A.________ ist verpflichtet die Entschädigung gemäss Ziffer II zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 28. November 2018/swo Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2018 268 Urteil vom 28. November 2018 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien A.________, Beschuldigte und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Verlängerung der Untersuchungshaft – Wiederholungsgefahr und Ersatzmassnahmen Beschwerde vom 16. November 2018 gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. November 2018

Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. Gegen A.________, geboren 1997, wird ein Strafverfahren wegen folgenden Delikten geführt: Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, unrechtmässige Aneignung, geringfügiges Vermögensdelikt (Dieb- stahl), Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Diebstahl, Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, Vergehen gegen das Bundesgesetz über den Umweltschutz, Hinderung einer Amtshandlung, einfache Körperverletzung (Versuch), Drohung, evtl. Gefährdung des Lebens, Nichtanzeigen eines Fundes, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führen eines entwendeten Motorfahrzeugs, Fahren in fahr- unfähigem Zustand (Motorfahrzeug/andere Gründe), Fahren in angetrunkenem Zustand (Motor- fahrzeug/qualifizierte Atemalkoholkonz.), Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeug) (u.a. act. 3005 f.). Am 5. Oktober 2018 wurde A.________ festgenommen (act. 6025). Am 8. Oktober 2018 ordnete das Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend das ZMG) die Untersuchungshaft bis zum

4. November 2018 an (act. 6033 ff.). Mit Entscheid vom 8. November 2018 verlängerte es diese bis zum 4. Dezember 2018. Das ZMG wies zudem die Staatsanwaltschaft an, abzuklären, ob bzw. in welcher Klinik A.________ ein Therapieplatz zur Verfügung steht und welcher Beistand für sie zuständig ist bzw. ob allenfalls das Freiburger Amt für Bewährungshilfe beizuziehen sei (act. 6139 ff.). B. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 16. November 2018 Beschwerde. Sie verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ihre umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft. Am 19. November 2018 (Eingang: 20. November 2018) übermittelte das ZMG die Akten und nahm zur Beschwerde Stellung. Es schloss auf Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft äusserte sich am 22. November 2018 zur Beschwerde und schloss ebenfalls auf deren Abwei- sung. A.________ nahm am 26. November 2018 (Eingang: 27. November 2018) ein letztes Mal Stellung. Erwägungen 1. 1.1. Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung oder die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft innerhalb von 10 Tagen mittels Beschwerde bei der Strafkammer anfechten (Art. 20 Abs. 1 Bst. c, 222, 393 Abs. 1 Bst. c und 396 Abs. 1 StPO; Art. 64 Bst. c und 85 Abs. 1 JG). Die angefochtene Verfügung datiert vom 8. November 2018. Die 10-tägige Frist wurde mit der am

16. November 2018 eingereichten Beschwerde gewahrt. 1.2. Die Beschwerde ist begründet (Art. 396 Abs. 1 StPO) und enthält Rechtsbegehren.

Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 1.3. Es kann aufgrund der Akten entschieden werden. Eine Anhörung ist weder verlangt noch nötig (Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Haftverlängerungsgesuch sei nicht genügend begründet worden (Beschwerde, S. 2; nachfolgend Ziff. 3), die Staatsanwaltschaft habe seit dem Entscheid des ZMG vom 8. Oktober 2018 keine Untersuchungshandlungen vorgenommen (Beschwerde, S. 3 f.; nachfolgend Ziff. 4), die Voraussetzungen für die Wiederholungsgefahr seien offensichtlich nicht erfüllt (Beschwerde, S. 2 ff; nachfolgend Ziff. 5) und das ZMG hätte Ersatzmassnahmen anordnen können bzw. müssen (Beschwerde, S. 4 f.; nachfolgend Ziff. 6). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Staatsanwaltschaft vor, betreffend die Haftvoraussetzun- gen und -gründe im Haftverlängerungsgesuch einzig auf die Erwägungen der Anklagekammer (Strafkammer) verwiesen und nicht substantiiert behauptet zu haben, dass die Voraussetzungen nach Art. 221 Abs.1 Bst. c StPO erfüllt wären. 3.2. Soweit dem Beschuldigten eine sachgerechte Stellungnahme möglich ist, sind Verwei- sungen auf frühere Entscheide des ZMG oder anderer Gerichte zulässig (vgl. u.a. Urteile BGer 1B_247/2015 vom 4. August 2015 E. 2; 1B_465/2018 vom 2. November 2018 E. 3.5). 3.3. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft zwar in Bezug auf die Haftvoraussetzungen und -gründe auf die Erwägungen der Strafkammer verwiesen, sie hat jedoch u.a. weiter ausgeführt, dass sich daran nichts geändert hätte und dass insbesondere keine Massnahme konkret in Aussicht sei, welche die Beschwerdeführerin stabilisieren könnte (100 2018 337, act. 1). Damit war letzterer eine sachgerechte Stellungnahme möglich, was sie mit Eingabe vom 5. November 2018 sodann auch tat, und zwar ohne der Staatsanwaltschaft eine ungenügende Begründung des Haft- verlängerungsgesuchs vorzuwerfen (100 2018 337, act. 4). Diese Rüge ist somit unbegründet. 4. Die Beschwerdeführerin wirft der Staatsanwaltschaft ebenfalls vor, seit dem Entscheid des ZMG vom 8. Oktober 2018 keine Untersuchungshandlungen vorgenommen zu haben. Welchen Schluss sie aus dieser Rüge zieht bzw. dass und inwiefern dies allenfalls zur umgehenden Entlassung aus der Untersuchungshaft führen soll, führt sie hingegen nicht aus. Das ZMG hat sich hingegen mit dieser Frage in seinem Entscheid vom 8. November 2018 auseinandergesetzt. Dass bzw. inwie- fern der Entscheid diesbezüglich falsch sein soll, wird nicht dargetan. Somit ist mangels rechtsge- nüglicher Begründung nicht auf diese Rüge einzutreten. 5. Weiter ist die Beschwerdeführerin der Meinung, die Voraussetzungen für die Wiederholungsgefahr seien offensichtlich nicht erfüllt. 5.1. Nach den Grundvoraussetzungen von Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft insbesondere nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdäch- tig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt. Die hier strittige Haft stützt sich auf Wieder- holungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO. Überdies hat die Haft wie alle strafprozes- sualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. insbes. Art. 197 StPO) und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 Erforderlich ist somit zunächst, dass ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Wiederholungsgefahr bestehen. Die Beschwerdeführerin bestreitet den dringen- den Tatverdacht in ihrer Eingabe vom 16. November 2018 nicht. Hingegen ist sie der Meinung, dass die Voraussetzungen für die Wiederholungsgefahr offensichtlich nicht erfüllt sind. 5.2. Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbre- chen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleich- artige Straftaten verübt hat. Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 Bst. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern. Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Delikte beziehen; fehlt eine solche Gefährdung anderer, genügt allein der Haftzweck, das Verfah- ren abzuschliessen, nicht (Urteil BGer 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen). Nach dem Gesetz sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 143 IV 9 E. 2.5). Die Beschwerdeführerin führt zwar aus, „diese Voraussetzungen“ seien vorliegend offensichtlich nicht erfüllt, begründet ihren Standpunkt jedoch einzig in Bezug auf die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer, so dass nur diese im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist. 5.3. Sicherheit bedeutet die Abwesenheit von Gefahr oder Beeinträchtigung. Mit dem Begriff "Sicherheit" ist damit noch nichts über den Kreis der betroffenen Rechtsgüter gesagt, deren Sicherheit bedroht ist. Auch das Wort "anderer" drückt einzig aus, dass es sich um Rechtsgüter von Personen handeln muss. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich daher grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. In diesem Kontext muss insbesondere bei Straftaten gegenüber speziell schutzbedürftigen Personen- gruppen, namentlich Kindern, […] ein strenger Massstab gelten, denn diesfalls sind auch weniger schwerwiegende Tathandlungen geeignet, die von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO angesprochene "Sicherheit anderer" zu gefährden. Zulässig ist die Anordnung von Präventivhaft indes auch bei Delikten gegen die Freiheit sowie bei schweren Verstössen gegen Nebenstrafgesetze. Vermö- gensdelikte dagegen sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten. Drohungen können nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung die Anordnung von Präventivhaft ebenfalls begründen, da sie die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen können. Gleiches gilt für schwere Strassen- verkehrsdelikte; so hat das Bundesgericht drohende Trunkenheitsfahrten, bei welchen gravierende Unfallfolgen zu befürchten sind, als "erheblich sicherheitsgefährdend" im Sinne des Gesetzes qualifiziert. Ferner hat das Bundesgericht die erhebliche Sicherheitsrelevanz bei qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, konkret bei banden- und gewerbsmässigem Handel von Cannabis im grossen Stil, bejaht (BGE 143 IV 9 E. 2.7).

Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 5.4. Das ZMG hat hierzu namentlich das Folgende ausgeführt (vgl. angefochtener Entscheid, S. 5): Zu berücksichtigen ist das Gewaltpotential, das die Beschuldigte offenbar darstellt. So wurde sie wegen mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung verurteilt und hat sich erwiesenermassen mehrmals heftig gegen Kontrollen oder Anhaltungen gewehrt und ist nach eigenen Aussagen alko- holabhängig und konsumiert Kokain. Nach eigenen Angaben hat sich die Beschuldigte während fünf Monaten im Psychiatrischen Spital in Marsens aufgehalten. Am 27. April 2018 verschaffte sie sich mit einem gefundenen Schlüssel unerlaubterweise Zutritt zur Liegenschaft B.________ und wurde erwiesenermassen handgreiflich, als C.________ sie zum Verlassen des Gebäudes aufforderte. Es ist damit nicht abwegig, damit zu rechnen, dass die Beschuldigte zu Gewalt Zuflucht nehmen wird, falls sie bei einem Einbruchdiebstahl oder Ähnlichem ertappt wird. Auch kann die Gefahr nicht von der Hand gewiesen werden, dass die (nicht über einen Führerschein verfügende) Beschuldigte in alkoholisierten Zustand ein Fahrzeug steuert, um nach erfolgtem Diebstahl zu flüchten oder Diebesgut abzutransportieren, was die Sicherheit anderer offensichtlich ebenfalls stark gefährdet. Die Voraussetzung der erheblichen Gefährdung der Sicherheit anderer ist damit knapp erfüllt; es handelt sich indes um einen Grenzfall. 5.5. Dem hält die Beschwerdeführerin einerseits entgegen, selbst wenn die Vorwürfe der Polizisten sich bestätigen sollten, könne daraus keine erhebliche Gefährdung anderer abgeleitet werden, ohne den Polizeibeamten nicht gleichzeitig ein ganz erbärmliches Zeugnis auszustellen. Im Zeitpunkt als sie gegen sie handgreiflich geworden sein soll, sei sie gerade mal 20 Jahre jung gewesen. Sie sei eher zierlich. Inwiefern sie dadurch die Sicherheit anderer erheblich gefährde, sei nicht ersichtlich, handle es sich doch bei den betroffenen Polizeibeamten um im Nahkampf ausge- bildete Männer, die viel älter sind als sie. Es könne daher nicht ernsthaft angenommen werden, dass sie durch die behaupteten Angriffe die Sicherheit anderer erheblich gefährdet habe. Auch C.________ sei viel älter und grösser als sie. Sie habe keine Waffe benutzt. Auch aus diesem Einzelfall, der zuerst noch bestätigt werden müsste, könne also keine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer abgeleitet werden, zumal sie in diesem Zusammenhang bloss für unanstän- diges benehmen verzeigt wurde. Zu beachten sei, dass ihr vorgeworfen werde, ein einziges Mal gegen eine Privatperson handgreiflich geworden zu sein. Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Sie zeigen im Gegenteil, dass sich die Beschwerdeführerin eben gerade nicht scheut, gegen physisch stärkere Personen handgreiflich zu werden (u.a. Fusstritte, Kopfstösse), und zwar erwiesenermassen nicht nur gegen Polizeibeamte. Dass C.________ im Zusammengang mit den Vorkommnissen von April 2018 auf eine Strafanzeige verzichtet hat, ändert nichts am fest- gestellten Gewaltpotential der Beschwerdeführerin. Diese bestreitet auch nicht, dass sie zu Gewalt neigt. So antwortete sie am 7. November 2018 auf die Frage der Staatsanwaltschaft, woher ihre Gewaltbereitschaft komme: „Wenn ich „hässig“ bin. Manchmal reicht es einfach. Es ist der Alkohol. Diesen Sommer habe ich Gin und Wodka getrunken. 1 Flasche vom Morgen bis zum Abend hat wahrscheinlich nicht gereicht. Dazu konsumiere [ich] Kokain aber nur zwischendurch (…)“ (act. 3008 f.). Andererseits führt die Beschwerdeführerin aus, sie besitze keinen Führerausweis, keine Fahr- praxis und kein Fahrzeug, so dass es absurd sei, anzunehmen, sie könnte alkoholisiert ein Flucht- auto benutzen, dies umso weniger als sie laut Deliktliste nur kleine Sachen entwendet habe und zu Fuss schneller sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Aus der besagten Deliktliste bzw. den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im August 2017 ein Motorfahrzeug (Lieferwagen) entwendet und geführt hat, und zwar als Fluchtfahrzeug nach einem Einbruch (act. 2408, 2422 f.). Dabei stand sie unter Drogen- und Alkoholeinfluss (act. 2423). Da die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit ein Motorfahrzeug entwendet und geführt hat, überdies unter Alkohol- und

Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 Drogeneinfluss, und sie zugibt, dass der Alkohol nach wie vor ein Problem ist (act. 3008), ist der Schluss des ZMG keineswegs abwegig. Dem ZMG ist überdies zuzustimmen, wenn es ausführt, die Beschwerdeführerin sei am 17. Mai 2016 und 12. August 2016 wegen diverser Vermögensdelikte, insbesondere mehrfachem Dieb- stahl, verurteilt worden. Im laufenden Verfahren werden ihr nun seit Juli 2017 mehrere weitere Diebstähle vorgeworfen, insbesondere zwei Einbruchdiebstähle am 1. Juli 2017 in D.________ und am 28. August 2017 in E.________, daneben mehrere Einbruchdiebstähle in Kellerabteile im Laufe des Monats Mai 2018 und am 8. Juni 2018, welche die Beschwerdeführerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit begangen hat. Dokumentiert sind zwischen Juli 2017 und Juli 2018 zudem zahlreiche weitere Delikte wie Drohung, Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte, die jeweils im Zusammenhang mit begangenen Vermögensdelikten stehen. Die Beschwerdeführerin scheint beim Aufeinandertreffen mit den Eigentümern zunehmend vor Gewalt nicht halt zu machen und gegenüber Polizeibeamten handgreiflich zu werden. Weder das laufende Verfahren noch eine erste kurze Verhaftung am 4.-6. Dezember 2017 noch mehrere polizeiliche Einvernahmen scheinen auf sie eine Wirkung gehabt zu haben. Sie hat keinen festen Wohnsitz, ist durch die Lehrabschlussprüfung gefallen und hat keine Arbeitsstelle, ist verschuldet, wird von der Sozialhilfe unterstützt, ist alkoholabhängig und konsumiert Kokain. Aufgrund der Polizeiberichte muss festgestellt werden, dass alle oder praktisch alle mutmasslichen Delikte unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist grundsätzlich ernsthaft zu befürchten, dass sie bei einer Freilassung erneut delinquieren wird. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin sind die Voraussetzungen für die Wiederholungs- gefahr somit weiterhin gegeben. 6. In einem letzten Punkt führt die Beschwerdeführerin aus, die Erwägung des ZMG, eine Haftent- lassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen erscheine nicht realistisch, sei falsch. 6.1. Gemäss Art. 237 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft Ersatzmassnahmen eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1). Ersatzmassnahmen sind namentlich die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden oder sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen (Abs. 2 Bst. d-f). 6.2. Das ZMG hat diesbezüglich das Folgende festgehalten (vgl. angefochtener Entscheid, S. 8 ff.): Aufgrund der Akten ist offensichtlich, dass die Taten der Beschuldigten damit zusammen- hängen, dass sie alkoholabhängig ist, in den letzten Monaten keinen festen Wohnsitz hatte bzw. sogar auf der Strasse lebte und keine Arbeitsstelle hat bzw. ihre Lehrabschlussprüfung (theoreti- scher Teil) nicht bestanden hat. Dadurch hat sie keinen Halt im Leben und gerät in kriminelle Kreise. Allfällige Ersatzmassnahmen müssen somit bei den genannten drei Punkten ansetzen. Im Vordergrund steht die Behandlung der Alkoholabhängigkeit der Beschuldigten, die letztere (auch) vom Arbeiten abhält. Die Beschuldigte ist sich der Problematik grundsätzlich bewusst. Nach eigenen Angaben ist sie im Kontakt mit der Klinik F.________ in G.________ und mit der Klinik H.________ in I.________, die beide stationäre und ambulante Behandlungen anbieten, jeweils mit Ambulatorien in J.________, G.________ und K.________. Sie stehe auf der Warteliste. Eine Behandlung in einer dieser Kliniken (oder in einer anderen) wäre ohne Zweifel eine valable Ersatzmassnahme. Eine stationäre Behandlung hätte dabei den Vorteil, dass die Beschuldigte damit auch einen festen „Wohnsitz" hätte. Allerdings ist offensichtlich, dass die Beschuldigte aufgrund der Wartefristen nicht von einem Tag auf den andern in eine dieser beiden Kliniken oder

Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 in eine andere eintreten kann und dass der Zwangsmassnahmenrichter eine (private) Klinik (Stiftung) nicht verpflichten kann, die Beschuldigte aufzunehmen, insbesondere wenn Wartefristen bestehen. Die Beschuldigte schlägt vor, vorübergehend zu ihrer Mutter nach L.________ zu ziehen. Aufgrund der familiären Situation scheint dies keine ideale Lösung zu sein, und eine entsprechende Zustimmung oder Erklärung der Mutter liegt nicht vor. Insbesondere ist L.________ weit von den beiden vorgeschlagenen Kliniken in F.________ und I.________ bzw. deren Ambulatorien entfernt, so dass fraglich ist, ob eine ambulante Behandlung möglich wäre. Die Beschuldigte bringt vor, als Vorbereitung für die theoretische Lehrabschlussprüfung (LAP) die Gewerbeschule in G.________ zu besuchen (einmal wöchentlich); sie könne dieses Jahr zum letzten Mal für die LAP antreten. Unter der Voraussetzung, dass diese Angaben zutreffen, ist festzuhalten, dass das Bestehen der LAP für die berufliche Zukunft der Beschuldigten offensichtlich wichtig wäre. Allerdings würden sie die Kurse bloss einen Tag pro Woche beschäftigen, so dass angezeigt wäre, wenn sie für den Rest der Woche eine Beschäftigung hätte, zum Beispiel in einer Gärtnerei. Allerdings ist dem Zwangsmassnahmenrichter klar, dass die Suche nach einer Arbeit und einer Wohnung aus dem Gefängnis heraus schwierig ist. Schliesslich hat die Beschuldigte zurzeit keinen Beistand (mehr), was nicht zuletzt mit der unklaren Wohnsituation zusammenhängt. Offenbar wäre die Gemeinde M.________ zuständig, von deren Sozialdienst sie unterstützt wird. Es erscheint aber wesentlich, dass die Beschuldigte eine Bezugsperson bei einem Amt hat, an die sie sich mit Fragen im Zusammenhang mit ihrer persönlichen Situation (Wohnung, Arbeit, Schuldenregelung) wenden kann, ansonsten Rückfälle vorprogrammiert sind. Aufgrund des ausserkantonalen Wohnsitzes der Beschuldigten ist es dem Zwangsmassnahmenrichter verwehrt, hier einzugreifen; möglich wäre höchstens eine Betreuung durch das Freiburger Amt für Bewährungshilfe. Unter diesen Umständen erscheint eine Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen zurzeit nicht realistisch. Zumindest müsste die Beschuldigte einen Therapieplatz haben, um ihre Alkoholprobleme in den Griff zu bekommen, sowie ein mit der Therapie kompatibles Domizil. Bloss ein Platz auf der Warteliste und die theoretische, durch nichts belegte Möglichkeit, vorübergehend bei der Mutter unterzukommen, genügt nicht. Es ist die Staatsanwaltschaft als Verfahrensleitung aufzufordern, mit Blick auf eine Anordnung von Ersatzmassnahmen innert nützlicher Frist abzuklären, ob bzw. wo für die Beschuldigte ein Therapieplatz zur Verfügung steht. Dabei steht auch die Verteidigung in der Pflicht, mitzuwirken, indem etwa mit möglichen Kliniken Kontakt aufgenommen wird und Wohnsitz oder Arbeitsplatzbestätigungen beigebracht werden; es ist weder am Zwangsmassnahmenrichter noch am Staatsanwalt, für die Beschuldigte eine Wohnung oder eine Arbeitsstelle zu suchen. Ebenfalls ist abzuklären, wer als Beistand für die Beschuldigte zuständig ist und ob allenfalls, namentlich im Hinblick auf eine Haftentlassung, das Freiburger Amt für Bewährungshilfe einzuschalten ist. 6.3. Dem hält die Beschwerdeführerin zusammenfassend entgegen, sie müsse sich einmal wöchentlich bei der Klinik F.________ melden, um ihren Platz auf der Warteliste zu behalten. Faktisch könne sie dies jedoch nur sehr eingeschränkt tun. Die amtliche Verteidigung müsse primär rechtlich tätig sein und für das Wohl der Beschwerdeführerin trage der Staat die Verantwortung. Es werde überdies bestritten, dass sie keinen Beistand mehr habe, auch wenn sie dies gesagt habe; es finde sich namentlich keine diesbezügliche Verfügung in den Akten. Sie könne bei ihrer Mutter wohnen, bis sie selber wieder eine Wohnung habe. Der Umstand, dass diese abgelegen wohnt, spreche eher für diese Lösung, da die Beschwerdeführerin dann weit weg von städtischen Versuchungen sei. 6.4. Die Begründung des ZMG ist nicht zu beanstanden, dies umso weniger als aus der Einver- nahme der Beschwerdeführerin vom 7. November 2018 hervorgeht, dass sie in den letzten Jahren

Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 immer wieder versucht habe, einen anderen Weg einzuschlagen, sie dies alleine aber nicht könne. Nach fünf Monaten im Spital in Marsens sei sie von heute auf morgen ohne Nachbetreuung draussen gewesen. Ihr Sozialarbeiter verlange, dass sie selber eine Wohnung suche, was aber nicht so einfach sei, da sie viele Betreibungen habe. Auch der Alkohol sei weiterhin ein Problem (act. 3007 f.). Daran vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. So setzt sie sich nicht mit der eingehenden Begründung des ZMG auseinander, sondern hebt einzig einige Elemente davon hervor. Sie behauptet, sie könne bei ihrer Mutter wohnen, ohne ansatzweise aufzuzeigen, dass letztere überhaupt gewillt ist, sie bei sich aufzunehmen bzw. wohnen zu lassen. Was den Beistand betrifft, hat die Beschwerdeführerin in der Tat am 7. November 2018 zu Proto- koll gegeben, sie habe keinen Beistand („Nein, ich habe keinen [Beistand]. Immer wenn ich etwas Wichtiges habe, verhaften Sie mich. Mein Beistand bis zum Tag der Verhaftung war N.________ in M.________. Es sollte einen Wechsel nach J.________ und somit auch einen Wechsel des Vormunds geben. Dazu ist es aber jetzt nicht gekommen“, act. 3008). Das ZMG wies sodann die Staatsanwaltschaft an, abzuklären, wer als Beistand für die Beschuldigte zuständig ist und ob allenfalls, namentlich im Hinblick auf eine Haftentlassung, das Freiburger Amt für Bewährungshilfe einzuschalten ist. Inwiefern der Entscheid diesbezüglich das Recht verletzt, den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist, führt die Beschwerdeführerin nicht aus. Den in der Zwischenzeit vorgenommen Abklärungen kann überdies entnommen werden, dass nie eine erwachsenenschutzrechtliche Beistandschaft bestand (vgl. E-Mail vom 20. November 2018 des Amtes für Justizvollzug und Bewährungshilfe). Was die Problematik der Warteliste der Klinik F.________ bzw. die wöchentliche Kontaktaufnahme betrifft, geht aus den Akten hervor, dass sich die Beschwerdeführerin nicht zwingend jedoch Woche bei dieser Klinik melden muss (vgl. Telefonnotiz MJU 20.11.2018). Was schliesslich die Rüge betrifft, es obliege nicht dem amtli- chen Verteidiger, mit möglichen Kliniken Kontakt aufzunehmen, kann diese vorliegend offen gelas- sen werden, da sie einerseits nicht ausschlaggebend ist und andererseits aus den Akten erhellt, dass die nötigen Abklärungen nun im Gang sind. Hingegen ist mit dem ZMG festzustellen, dass die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Straf- taten damit zusammenhängen, dass sie alkoholabhängig ist, in den letzten Monaten keinen festen Wohnsitz hatte bzw. sogar auf der Strasse lebte, keine Arbeitsstelle hat bzw. ihre Lehrabschluss- prüfung nicht bestanden hat und auf sich alleine gestellt ist. Allfällige Ersatzmassnahmen müssen somit bei diesen Punkten ansetzen. Wie die Beschwerdeführerin aussagte, ist sie nicht in der Lage, alleine einen anderen Weg einzuschlagen. Entsprechend der Anweisung des ZMG hat die Staatsanwaltschaft denn auch in der Zwischenzeit sowohl mit den Kliniken F.________ und I.________ als auch mit dem Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe Kontakt aufgenommen, wobei letzteres Abklärungen bei der KESB O.________, dem Bildungszentrum P.________, dem Freiburger Amt für Berufungsbildung und den beiden Kliniken vorgenommen hat. So soll insbesondere am heutigen Tag ein Abklärungsgespräch in der Klinik I.________ stattfinden. Unter diesen Umständen ist der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. 7. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid des ZMG vom 8. November 2018 zu bestätigen.

Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 8. 8.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetre- ten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin mit ihren Rechtsbegehren nicht durchgedrungen, so dass es sich rechtfertigt, ihr die auf CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) festgesetzten Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2. Die Strafkammer setzt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerde- verfahren fest (Art. 57 Abs. 1 und 2 JR; FZR 2015 73). Vorliegend erscheinen fünf Stunden Arbeit für die Beschwerde, die Stellungnahme, die Kenntnisnahme der Stellungnahmen und des vorlie- genden Urteils als angemessen. Unter Berücksichtigung weiterer kleiner Verrichtungen und den Auslagen wird die Entschädigung bei einem Stundentarif von CHF 180.- pauschal auf CHF 1‘100.- festgesetzt. Hinzu kommen 7.7% MwSt., d.h. CHF 84.70. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. November 2018 wird bestätigt. II. Die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Patrik Gruber für das Beschwerde- verfahren wird auf CHF 1‘100.-, zzgl. MwSt. von CHF 84.70, festgesetzt. III. Die Verfahrenskosten von CHF 1‘784.70 (Gebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-; ange- messene Entschädigung: CHF 1‘184.70) werden A.________ auferlegt. A.________ ist verpflichtet die Entschädigung gemäss Ziffer II zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 28. November 2018/swo Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: