Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO)
Sachverhalt
A. A.________ und B.________ haben am 12. Dezember 2017 zwei Kaufverträge abge- schlossen, welche beide das Fahrzeug VW Golf WVW ZZZ 1KZ 9P00 7237 zum Gegenstand hatten. Mit dem ersten Vertrag übertrug A.________ als Verkäufer B.________ den VW Golf zu einem Verkaufspreis von CHF 3'000.-, wobei er diesen Betrag in bar erhielt. Am selben Tag verkaufte B.________ das Fahrzeug A.________ für CHF 4'000.-. Dieser Betrag sollte in Raten bezahlt werden und es wurde ein Eigentumsvorbehalt vereinbart. Am 23. März 2018 teilte A.________ B.________ mit, dass der Zinssatz (über 30%) weit überzogen sei und er damit nicht einverstanden sei, bzw. er lediglich einen Zinssatz von 10% akzeptiere. Die Parteien wurden sich in der Folge nicht mehr einig. Im Juli 2018 liess B.________ das Auto bei A.________ abholen. Am 3. August 2018 reichte A.________ Strafklage gegen B.________ wegen Wucher, Diebstahl und Hausfriedensbruch ein. Er führte u.a. aus, dass zwar ein Eigentumsvorbehalt vereinbart, dieser jedoch nicht ins Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen worden sei. Zudem hätten sich im Auto diverse private Gegenstände von ihm befunden. Weiter legte er dar, dass sich das Fahrzeug in seiner Einstellhalle befand, als B.________ es abholen liess. Am 4. September 2018 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 17. September 2018 Beschwerde. Er bean- tragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersu- chung zu eröffnen. Die Staatsanwaltschaft schloss mit Eingabe vom 16. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwer- de, soweit darauf einzutreten sei. Von der mit Schreiben vom 15. November 2018 erteilten Möglichkeit, zur Beschwerde vom
17. September 2018 Stellung zu nehmen, machte B.________ keinen Gebrauch.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. 322 Abs. 2 StPO; Art. 64 Bst. c JG). Den Akten kann nicht entnommen werden, wann die angefochtene Verfügung dem Beschwerde- führer zugestellt wurde. Die am 17. September 2018 der Post übergebene Beschwerdeschrift gilt somit als rechtzeitig eingereicht.
E. 1.2 Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschä- digte Person (Art. 115 StPO), die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichge-
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 stellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Zum Strafantrag bei Antragsdelikten ist berechtigt, wer durch die in Antrag gebrachte Handlung verletzt worden ist (Art. 30 Abs. 1 StGB). Als verletzt gilt nur diejenige Person, die Trägerin des unmittelbar angegriffenen Rechtsguts ist (u.a. Urteil BGer 6B_1318/2017 vom 9. Februar 2018 E. 7.1 m.H.). Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. August 2018 Strafantrag wegen Wucher, Diebstahl sowie Hausfriedensbruch gestellt. Bezüglich der Tatbestände des Wuchers und des Diebstahls, bei welchen es sich im Gegensatz zum Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB nicht um Antragsdelikte handelt, ist der Beschwerdeführer als geschädigte Person anzusehen und somit zur Beschwerde legitimiert. Soweit sich das Fahrzeug gemäss den Angaben des Beschwerdefüh- rers in einer nicht öffentlich zugänglichen Einstellhalle befand und davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer – unabhängig davon ob er Eigentümer oder Mieter der Einstellhalle ist – Träger des dortigen Hausrechts ist, ist er Träger des unmittelbar angegriffenen Rechtsguts und damit berechtigt, bezüglich des Tatbestands des Hausfriedensbruchs Strafantrag zu stellen. Folglich ist er auch in diesem Punkt zur Beschwerde legitimiert (u.a. BGE 112 IV 31 E. 3 m.H.).
E. 1.3 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Dies ist vorliegend der Fall.
E. 1.4 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
E. 1.5 Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grund- sätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).
E. 2.1 Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2, 319 Abs. 1 sowie Art. 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbe- stand fällt. Der Grundsatz „in dubio pro duriore“ ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände handzuhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Eine Nichtanhandnahme- verfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Mithin können die fraglichen Tatbestände als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsver- dacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Straf- anzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsan- waltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderli-
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 chen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Ebenso wenig darf ein Verfahren einge- leitet werden, um Verdacht schöpfen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (u.a. BGE 138 IV 86 E. 4.1, 4.2; 137 IV 285 E. 2.3).
E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Verfügung das Folgende fest: Nichts deutet darauf hin, dass B.________ gewerbsmässiger Konsumkreditgewährer im Sinne von Art. 2 des Bundesge- setzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG) wäre. Ebenso lässt sich den eingereich- ten Unterlagen keine Zwangslage, Abhängigkeit, Unerfahrenheit oder Schwäche im Urteilsvermö- gen von A.________ entnehmen. Dieser macht auch keine entsprechenden Angaben. Wucher liegt somit nicht vor. Der Vorwurf des Diebstahls scheidet deswegen aus, weil im Normalfall beim Fahrniskauf die Leistung Zug um Zug erfolgt. Mit dem Abschluss des zweiten Vertrages vom
E. 2.3 Dem hält der Beschwerdeführer das Folgende entgegen: Es wurden zwei Kaufverträge abgeschlossen, wobei er sein Auto für CHF 3'000.- verkauft und sogleich für CHF 4'000.- zurück- gekauft hat. Dabei wurden ihm die CHF 3'000.- bar ausbezahlt, hingegen sollten die CHF 4'000.- in
E. 2.4 Aus den Akten geht insbesondere hervor, dass der Beschwerdeführer und B.________ am
E. 2.5.1 Wucher begeht nach Art. 157 Ziff. 1 StGB, wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Uner- fahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen. Die Beurteilung, ob die Gegenleistung zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis steht, hat nach objek- tiven Kriterien zu erfolgen. Bei der Bewertung der Leistungen ist vom realen Marktwert auszuge- hen, der sich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bei Berücksichtigung aller Faktoren ergibt. Offenbar ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, wenn es in grober Weise gegen die Massstäbe des anständigen Verkehrs verstösst und die Grenzen dessen, was unter Berücksichtigung aller Umstände im Verkehr üblich ist und als angemessen gilt, erheblich über- schritten sind. Die Rechtsprechung bejaht dies, wenn die Differenz zwischen dem Marktwert und der angebotenen Leistung in einem reglementierten Bereich 20% übersteigt, in den übrigen Berei- chen jedenfalls ab einer Differenz von mehr als 35% (BGE 130 IV 106 E. 7.2; Urteil BGer 6B_195/2012, 6B_202/2012 vom 12. Juli 2012 E. 5.3.2 m.H.). Als Zwangslage gilt jede Situation mit Ausnahmecharakter, „welche den Bewucherten in seiner Entschlusskraft dermassen beeinträchtigt, dass er sich zu der wucherischen Leistung bereit erklärt“ (BSK StGB II-WEISSENBERGER, 3. Aufl. 2013, Art. 157 N. 9). Für die Annahme einer Zwangslage ist keine existenzgefährdende wirtschaftliche Bedrängnis oder gar Armut erforderlich. Umstände, die einen stichhaltigen Bedarf nach einer bestimmten Leistung entstehen lassen, ohne die der Betroffene in ernster Bedrängnis bleiben oder einen schweren Nachteil erleiden würde, reichen für die Annahme einer Zwangslage aus. Von einer Zwangslage kann demnach ausgegan- gen werden, wenn der Betroffene nach seinen Verhältnissen auf die jeweilige Leistung, die er auf Grund der konkreten Umstände anderweitig überhaupt nicht oder nicht günstiger erlangen kann, ernsthaft angewiesen ist oder angewiesen zu sein glaubt (WEISSENBERGER, Art. 157 N. 9f. zitiert in Urteil OGer ZH SB160277 vom 27. Oktober 2017 E. 1.3.4). Dabei ist in der Lehre umstritten, ob die Zwangslage objektiv gegeben sein muss oder ob es ausreicht, wenn sie nur in der Vorstellung des Betroffenen besteht (TRECHSEL in TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 157 N. 3; WEISSENBERGER, Art. 157 N. 9f.). Die Ursache der Zwangslage ist nicht von Bedeu- tung, eine vorübergehende Zwangslage genügt im Übrigen (u.a. BGE 82 IV 145 E. 2.c). Soweit die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme hinsichtlich des Tatbestands des Wuchers damit begründet, es lasse sich den Unterlagen keine Zwangslage entnehmen bzw. der Beschwer- deführer würde keine entsprechenden Angaben machen, kann ihr nicht gefolgt werden. Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer seine Zwangslage nicht ausführlich darlegt, dennoch hat er in seinem Strafantrag bzw. in seiner Anzeige vom 3. August 2018 darauf hingewiesen, dass er sich „aufgrund eines Liquiditätsengpasses gezwungen“ sah, beim Beschwerdegegner Geld aufzunehmen (act. 2001). Damit hat er einen bestimmten Sachverhalt zur Anzeige gebracht, wobei es nicht seine Sache ist, diesen Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren (BGE 115 IV 1 E. 2a). Entge- gen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft lassen sich gewisse Hinweise auf eine mögliche Zwangslage auch den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen, insbesondere einem Schreiben von B.________ vom 11. Juli 2018, entnehmen. Darin deutet dieser darauf hin, dass er dem Beschwerdeführer „aus der Not geholfen habe“. Gestützt auf diese sich aus den Akten ergebenden Informationen kann nicht ohne weiteres gesagt werden, dass sich der Beschwerde- führer nicht in einer Zwangslage befand als er von B.________ auf die eingangs erläuterte Weise Geld lieh. Soweit dieser Punkt nicht eingehender geklärt wurde und sich die Staatsanwaltschaft zu
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 den übrigen Voraussetzungen nicht äussert, kann derzeit nicht gesagt werden, dass die Tatbestandselemente des Wuchers offensichtlich nicht erfüllt wären (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO).
E. 2.5.2 Eines Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Fremd ist eine Sache, wenn sie im Eigentum eines anderen steht, wobei die Eigen- tumsregelung des Zivilrechts massgebend ist (BGE 132 IV 5 E. 3). Wegnahme ist Bruch fremden und Begründung neuen (meist eigenen) Gewahrsams. Dieser besteht in der tatsächlichen Sach- herrschaft, verbunden mit dem Willen, sie auszuüben. Ob Gewahrsam gegeben ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens. Bruch des Gewahr- sams ist die Aufhebung des fremden Gewahrsams gegen den Willen des bisherigen Inhabers. Der Diebstahl ist vollendet mit der Herstellung neuen Gewahrsams nach dem Willen des Täters. Nach der herrschenden Apprehensionstheorie ist dies der Fall, sobald der Täter die Sache ergriffen hat. Beendet ist der Diebstahl, wenn der Täter das Diebesgut fortgeschafft, sich angeeignet und die Bereicherung somit erlangt hat (Urteil BGer 6B_497/2014 vom 6. März 2015 E. 5.3.2 m.H.). Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme damit, dass es sich beim Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht um eine für den Beschuldigten fremde Sache handelte. Da der Eigen- tumsvorbehalt für die Parteien auch ohne Registereintrag bindend sei, sei B.________ im Innen- verhältnis Eigentümer des Fahrzeugs geblieben. Dem hält der Beschwerdeführer zu Recht entgegen, dass für die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts die Eintragung in das Eigentumsvorbe- haltsregister notwendig sei. Denn entgegen den Ausführungen der Vorinstanz hat der Eigentums- vorbehalt ohne entsprechende Eintragung weder unter den Parteien noch gegenüber Dritten ding- liche Wirkung (Urteil BGer 5A_684/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 3.1; BlSchK 2009, S. 136 zitiert in KÄHR, in KREN, ZGB-Kommentar, 3. Aufl. 2016, Art. 715 N. 1; BSK ZGB II-SCHWANDER, 5. Aufl. 2015, Art. 715 N. 6). Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung bezüglich des Tatbestands des Diebstahls demnach zu Unrecht auf die fehlende Fremdheit des Fahrzeugs abstellte und sie im Übrigen keine Differenzierung zwischen dem Fahrzeug und den sich darin befundenen Gegen- ständen traf, kann auch im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer dargelegten Sachver- halt der Rückholung des Fahrzeugs nicht zweifelsohne davon ausgegangen werden, dass er unter keinen Straftatbestand fällt.
E. 2.5.3 Hausfriedensbruch begeht u.a., wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses unrechtmässig eindringt (Art. 186 StGB). Der Begriff des Hauses ist gemäss Bundesgericht in einem weiten Sinn zu verstehen; er umfasst beispielsweise Fabriken und Geschäftsräume, aber auch Amtslokale, Parkgaragen und dergleichen. Dass solche Räumlichkeiten allenfalls sogar einer unbestimmten Zahl von Personen offenstehen, schliesst den Schutz von Art. 186 StGB nicht aus. Gegen den Willen des Berechtigten eindringen heisst, den Raum ohne die erteilte Einwilligung des Trägers des Hausrechts zu betre- ten. Wo die Erlaubnis generell erteilt wird, wie das bei dem Publikum offen stehenden Räumlich- keiten zutrifft, kann und wird auch häufig das Betreten von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht oder auf bestimmte Personengruppen beschränkt (BGE 108 IV 33 E. 5 m.H.). Die Staatsanwaltschaft führte aus, es sei nicht klar, unter welchen Umständen die Rückholung des Fahrzeuges erfolgte. Daraus schloss sie, dass der Tatbestand des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB nicht erfüllt sei. Wie oben dargelegt, darf eine Nichtanhandnahme nur in sachver- haltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Davon kann vorliegend gestützt auf die Erwägun- gen der Staatsanwaltschaft offensichtlich nicht die Rede sein. Soweit der Beschwerdeführer bereits in der Anzeige ausgeführt hat, dass sich das Fahrzeug an seinem Wohnort in einer Einstell-
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 halle befand und er in seiner Beschwerde zusätzlich vorbrachte, dass es sich dabei um eine nicht öffentlich zugängliche Einstellhalle handelte, lässt sich gestützt auf die obigen Ausführungen nicht mit Sicherheit sagen, dass der von ihm geschilderte Sachverhalt nicht unter den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs fällt.
E. 2.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der Strafanzeige und unter Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls nicht ohne weiteres davon ausgehen durfte, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. In casu ist kein Grund nach Art. 310 Abs. 1 StPO ersichtlich, der eine Nichtanhandnahme rechtfertigen würde. Den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen lassen sich durchaus Hinweise auf mögliche strafbare Handlungen entnehmen, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen. Ausserdem konnte der vom Beschwerdeführer geäusser- te Anfangsverdacht bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht vollständig entkräftet werden, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Staatsanwaltschaft die für die Beurteilung der Strafbarkeit bedeutsamen Tatsachen abgeklärt hätte, dies obwohl sie selbst zum Schluss gelangte, dass gewisse Umstände unklar sind. Vor diesem Hintergrund wäre es an der Staatsanwaltschaft gewesen, von Amtes wegen weitere Abklärungen vorzunehmen und dazu im Zweifel ein Verfahren zu eröffnen (Art. 6 StPO; vgl. Urteil BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018 E. 1.1.3), bzw. die Polizei mit entspre- chenden Ermittlungen zu beauftragen (Art. 309 Abs. 2 StPO). Indem sie stattdessen die Nichtan- handnahme verfügte, verletzt sie den Grundsatz „in dubio pro duriore“. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Sache ist zur Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 3. 3.1. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde gutgeheissen, sodass die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 600.- (Gerichtsgebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) dem Staat Freiburg aufzuerlegen sind. Die vom Beschwerdeführer geleistete Sicherheit im Umfang von CHF 600.- ist diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten. 3.2. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittel- verfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung findet diese Bestimmung auch im Beschwerdever- fahren Anwendung, wenn die Beschwerdeinstanz den Entscheid gestützt auf Art. 397 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zurückweist (Urteil BGer 6B_1004/2015 vom 5. April 2016 E. 1.3). Diese Lösung muss auch angewendet werden, wenn eine Einstellungsverfügung aufgehoben und zurückgewiesen wird. Dabei ist eine Rückweisung auch denkbar, wenn das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft nicht an wesentlichen Mängeln litt (Urteil KG FR 502 2017 196 vom
E. 5 [recte 12.] Dezember 2017 wurde indessen ein Eigentumsvorbehalt zu Gunsten von B.________ vereinbart, der, obwohl nicht im Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen, für die beiden Parteien dennoch bindend ist und zur Folge hat, dass B.________ im Innenverhältnis Eigentümer des Fahrzeuges blieb. Indem er sein eigenes Fahrzeug zurückholte, konnte er somit keinen Diebstahl begehen. Schliesslich ist nicht klar, unter welchen Umständen die Rückholung erfolgte. Der in den Akten liegende WhatsApp-Austausch zeigt immerhin, dass sich die Parteien mehr oder weniger darüber einig waren, dass sich das Fahrzeug nunmehr im Besitz von B.________ befand und die Diskussion sich vorwiegend um die Modalitäten der Bezahlung und um die Rückgabe des Führerausweises drehte. Unter den gegebenen Umständen ist die Sache zivilrechtlicher Natur und es besteht kein genügender Anfangsverdacht für die Begehung einer Straftat.
E. 10 Monatsraten zu CHF 400.- abgezahlt werden. Dieses Geschäft entsprach im Ergebnis einem Darlehen mit einem Zinssatz in der Höhe von 33.33%, wobei das Auto als Sicherheit dienen sollte. Zu diesem sah sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner finanziellen Zwangslage gezwungen. Der Briefwechsel zwischen den beiden Personen deutet darauf hin, dass sich B.________ seiner Zwangslage bewusst war. Wucher i.S.v. Art. 157 Ziff. 1 StGB ist dann gegeben, wenn in einem zweiseitigen Rechtsgeschäft ein Missverhältnis der vereinbarten Leistung und Gegenleistung sowie die Ausbeutung einer Schwächesituation des Opfers durch den Täter zur Erlangung über- mässiger Vermögensvorteile gegeben ist. Ein Zinssatz im Umfang von 33% plus (vermeintliche) Realsicherheit vermögen einen solchen übermässigen Vermögensvorteil zu begründen. Die Zwangslage und die Kenntnis derselben ergeben sich aus dem erwähnten Schreiben. Das Fahr- zeug wurde gegen den Willen des Beschwerdeführers aus seiner Einstellhalle entwendet. Die WhatsApp-Nachrichten zwischen den beiden Personen beweisen, dass B.________ das Fahrzeug hat abholen lassen. Dies ergibt sich einerseits aus der WhatsApp-Nachricht vom 26. Juli 2018, in der er die Abholung mitteilt, und andererseits aus einer Nachricht vom 27. Juli 2018, in der er die Kosten für die Abholung auf den Beschwerdeführer abzuwälzen versucht. Da die Abholung angeblich gegen den Willen des Beschwerdeführers erfolgte, drängt sich die Prüfung des Tatbe- stands des Diebstahls auf. Bezüglich des vermeintlichen Eigentumsvorbehalts gilt folgendes: Ein Eigentumsvorbehalt setzt zu dessen Wirksamkeit die zwingende Eintragung in ein Eigentumsvor- behaltsregister voraus. Der Registereintrag ist für die dingliche Wirkung des Eigentumsvorbehalts
– also die hauptsächlich angestrebte Wirkung, dass der Kaufgegenstand bis zur Bezahlung des
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 Kaufpreises bzw. Restkaufpreises im Eigentum des Veräusserers verbleibt – notwendig; denn ohne Registereintrag kann sich der Veräusserer weder gegenüber dem Erwerber noch gegenüber Dritten auf sein Eigentum berufen. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Abholung des Fahrzeuges rechtmässiger Eigentümer desselben war. Im Übrigen wäre auch bei einem gültig vereinbarten Eigentumsvorbehalt aufgrund der beschriebenen Umstän- de der Tatbestand der Sachentziehung zu prüfen, da diese auch an eigenen Sachen zum Nachteil eines anderweitig Berechtigten möglich ist. Unerheblich ist, dass B.________ offensichtlich im Besitz eines Zweitschlüssels für das Fahrzeug war. Zum einen begründet der Besitz eines solchen nicht zwingend Gewahrsam über das Auto und zum anderen ist auch der Bruch von fremdem Mitgewahrsam ohnehin ebenfalls strafbar. Das Ausgeführte gilt ausserdem für die persönlichen Gegenstände des Beschwerdeführers, die sich noch im Auto befanden und zweifelsfrei im Eigen- tum von diesem standen. Das Auto befand sich in einer nicht öffentlich zugänglichen Einstellhalle. Folglich ist der Tatbestand des Hausfriedensbruchs zu prüfen. Der Fall ist indes weder sachver- haltsmässig noch rechtlich klar. Folglich sind weitere Abklärungen durch die Staatsanwaltschaft angezeigt.
E. 12 Dezember 2017 zwei Kaufverträge abgeschlossen haben, welche ein Fahrzeug zum Gegen- stand hatten. Mit dem ersten Vertrag, unterschrieben um 20.30 Uhr, übertrug der Beschwerdefüh- rer B.________ den Wagen zu einem Verkaufspreis von CHF 3'000.-, wobei er diesen Betrag direkt in bar erhielt. Kurz darauf, um 21 Uhr, verkaufte B.________ das Auto wieder dem Beschwerdeführer für CHF 4'000.-. Dieser Betrag sollte in 10 Raten von je CHF 400.- bezahlt werden, wobei das Fahrzeug während der Abzahlung Eigentum von B.________ bleiben sollte; eine Eintragung in das Eigentumsvorbehaltsregister erfolgte hingegen nicht. Am 23. März 2018 teilte der Beschwerdeführer B.________ mit, dass der Zinssatz (über 30%) weit überzogen sei und er damit nicht einverstanden sei, bzw. er lediglich einen Zinssatz von 10% akzeptiere. B.________ antwortete am 11. Juli 2018 u.a. das Folgende: “Ich habe Sie bei der Abwicklung des Geschäfts immer wieder gefragt, ob Sie sich sicher sind den Vertrag abzuschliessen oder es lieber abbre- chen wollen, weil es einfach sehr teuer für Sie kommt. Auf jedenfalls haben Sie mir nun einen weiteren Grund geliefert, warum ich künftig keine Personen mehr aus der Not helfe, egal wie schlecht es den Leuten geht“ (sic). B.________ unterbereitete dem Beschwerdeführer sodann eine Vereinbarung. Es folgten diverse Schreiben und WhatsApp-Kontakte und am 20. Juli 2018 unter- schrieb der Beschwerdeführer eine Vereinbarung, mit welcher er sich u.a. einverstanden erklärte, 8 Raten zu CHF 200.-, zzgl. Zinskosten in der Höhe von CHF 188.35, und die Jahresprämie für die Autoversicherung (CHF 507.65) zu bezahlen. Die Vereinbarung sah überdies vor, dass B.________ das Auto bis spätestens am 27. Juli 2018 beim Strassenverkehrsamt C.________ abmelden sollte. Am 26. Juli 2018 teilte B.________ dem Beschwerdeführer mit, dass er sich nun entschlossen habe, die Vereinbarung nicht zu unterschreiben, dass das Auto sein Eigentum sei und er es nun habe abholen lassen; er wäre jedoch bereit, eine Einigung zu finden, bzw. etwas neues auszuhandeln, ansonsten würde er das Auto weiterverkaufen; die persönlichen Sachen (Führerschein, Hausschlüssel, Postquittung) des Beschwerdeführers, die sich noch im Fahrzeug befänden, würde er ihm per Post schicken. Sodann schlug er ihm am 27. Juli 2018 vor, dass er ihm das Auto für CHF 4‘500.- verkaufe, zzgl. Kosten für seinen Aufwand (u.a. Abholen des Fahr- zeuges) zu CHF 1‘055.60, unter Abzug der bereits bezahlten Beträge („Auto gegen Geld“). Die Parteien wurden sich in der Folge nicht mehr einig. Im Juli 2018 liess B.________ das Auto beim Beschwerdeführer abholen.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9
E. 14 Dezember 2017 E. 3.2). Soweit Art. 310 Abs. 2 StPO für die Nichtanhandnahme auf die Bestimmungen zur Einstellung verweist, gelangen die obigen Erwägungen auch im vorliegenden Fall zur Anwendung. Für die Kenntnisnahme der Verfügung, eine Besprechung mit der Klientschaft, das Studium der Akten, das Verfassen der Beschwerde, die Kenntnisnahme des Urteils und dessen Mitteilung und Erklärung an die Klientschaft ist die angemessene Entschädigung unter Anwendung des Stunden- tarifs für Strafsachen im Kanton Freiburg von CHF 250.- auf pauschal CHF 1‘500.- festzusetzen,
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 inkl. Auslagen, zuzüglich MwSt. von CHF 115.50 (Art. 64 Abs. 1 Bst. d, 67 Abs. 1, 68 Abs. 2, Art. 75a Abs. 2 JR). Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. September 2018 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-, Auslagen: CHF 100.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt. Die von A.________ geleistete Sicherheit im Umfang von CHF 600.- wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. III. A.________ wird eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘500.-, zuzüglich MwSt. von CHF 115.50, zugesprochen, welche dem Staat Freiburg auferlegt wird. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
E. 17 Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 11. Januar 2018/swo/jko Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin:
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Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2018 224 Urteil vom 11. Januar 2018 Strafkammer Besetzung Präsident: Laurent Schneuwly Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Yannick Sollberger gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin und B.________, Beschwerdegegner Gegenstand Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) Beschwerde vom 17. September 2018 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. September 2018
Kantonsgericht KG Seite 2 von 9 Sachverhalt A. A.________ und B.________ haben am 12. Dezember 2017 zwei Kaufverträge abge- schlossen, welche beide das Fahrzeug VW Golf WVW ZZZ 1KZ 9P00 7237 zum Gegenstand hatten. Mit dem ersten Vertrag übertrug A.________ als Verkäufer B.________ den VW Golf zu einem Verkaufspreis von CHF 3'000.-, wobei er diesen Betrag in bar erhielt. Am selben Tag verkaufte B.________ das Fahrzeug A.________ für CHF 4'000.-. Dieser Betrag sollte in Raten bezahlt werden und es wurde ein Eigentumsvorbehalt vereinbart. Am 23. März 2018 teilte A.________ B.________ mit, dass der Zinssatz (über 30%) weit überzogen sei und er damit nicht einverstanden sei, bzw. er lediglich einen Zinssatz von 10% akzeptiere. Die Parteien wurden sich in der Folge nicht mehr einig. Im Juli 2018 liess B.________ das Auto bei A.________ abholen. Am 3. August 2018 reichte A.________ Strafklage gegen B.________ wegen Wucher, Diebstahl und Hausfriedensbruch ein. Er führte u.a. aus, dass zwar ein Eigentumsvorbehalt vereinbart, dieser jedoch nicht ins Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen worden sei. Zudem hätten sich im Auto diverse private Gegenstände von ihm befunden. Weiter legte er dar, dass sich das Fahrzeug in seiner Einstellhalle befand, als B.________ es abholen liess. Am 4. September 2018 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung. B. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 17. September 2018 Beschwerde. Er bean- tragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersu- chung zu eröffnen. Die Staatsanwaltschaft schloss mit Eingabe vom 16. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwer- de, soweit darauf einzutreten sei. Von der mit Schreiben vom 15. November 2018 erteilten Möglichkeit, zur Beschwerde vom
17. September 2018 Stellung zu nehmen, machte B.________ keinen Gebrauch. Erwägungen 1. 1.1. Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen kann innert 10 Tagen bei der Strafkammer Beschwerde geführt werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. 322 Abs. 2 StPO; Art. 64 Bst. c JG). Den Akten kann nicht entnommen werden, wann die angefochtene Verfügung dem Beschwerde- führer zugestellt wurde. Die am 17. September 2018 der Post übergebene Beschwerdeschrift gilt somit als rechtzeitig eingereicht. 1.2. Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschä- digte Person (Art. 115 StPO), die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichge-
Kantonsgericht KG Seite 3 von 9 stellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Zum Strafantrag bei Antragsdelikten ist berechtigt, wer durch die in Antrag gebrachte Handlung verletzt worden ist (Art. 30 Abs. 1 StGB). Als verletzt gilt nur diejenige Person, die Trägerin des unmittelbar angegriffenen Rechtsguts ist (u.a. Urteil BGer 6B_1318/2017 vom 9. Februar 2018 E. 7.1 m.H.). Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. August 2018 Strafantrag wegen Wucher, Diebstahl sowie Hausfriedensbruch gestellt. Bezüglich der Tatbestände des Wuchers und des Diebstahls, bei welchen es sich im Gegensatz zum Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB nicht um Antragsdelikte handelt, ist der Beschwerdeführer als geschädigte Person anzusehen und somit zur Beschwerde legitimiert. Soweit sich das Fahrzeug gemäss den Angaben des Beschwerdefüh- rers in einer nicht öffentlich zugänglichen Einstellhalle befand und davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer – unabhängig davon ob er Eigentümer oder Mieter der Einstellhalle ist – Träger des dortigen Hausrechts ist, ist er Träger des unmittelbar angegriffenen Rechtsguts und damit berechtigt, bezüglich des Tatbestands des Hausfriedensbruchs Strafantrag zu stellen. Folglich ist er auch in diesem Punkt zur Beschwerde legitimiert (u.a. BGE 112 IV 31 E. 3 m.H.). 1.3. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Dies ist vorliegend der Fall. 1.4. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sach- verhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). 1.5. Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grund- sätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2, 319 Abs. 1 sowie Art. 324 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbe- stand fällt. Der Grundsatz „in dubio pro duriore“ ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände handzuhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Eine Nichtanhandnahme- verfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Mithin können die fraglichen Tatbestände als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsver- dacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Straf- anzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsan- waltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderli-
Kantonsgericht KG Seite 4 von 9 chen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Ebenso wenig darf ein Verfahren einge- leitet werden, um Verdacht schöpfen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (u.a. BGE 138 IV 86 E. 4.1, 4.2; 137 IV 285 E. 2.3). 2.2. Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Verfügung das Folgende fest: Nichts deutet darauf hin, dass B.________ gewerbsmässiger Konsumkreditgewährer im Sinne von Art. 2 des Bundesge- setzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG) wäre. Ebenso lässt sich den eingereich- ten Unterlagen keine Zwangslage, Abhängigkeit, Unerfahrenheit oder Schwäche im Urteilsvermö- gen von A.________ entnehmen. Dieser macht auch keine entsprechenden Angaben. Wucher liegt somit nicht vor. Der Vorwurf des Diebstahls scheidet deswegen aus, weil im Normalfall beim Fahrniskauf die Leistung Zug um Zug erfolgt. Mit dem Abschluss des zweiten Vertrages vom
5. [recte 12.] Dezember 2017 wurde indessen ein Eigentumsvorbehalt zu Gunsten von B.________ vereinbart, der, obwohl nicht im Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen, für die beiden Parteien dennoch bindend ist und zur Folge hat, dass B.________ im Innenverhältnis Eigentümer des Fahrzeuges blieb. Indem er sein eigenes Fahrzeug zurückholte, konnte er somit keinen Diebstahl begehen. Schliesslich ist nicht klar, unter welchen Umständen die Rückholung erfolgte. Der in den Akten liegende WhatsApp-Austausch zeigt immerhin, dass sich die Parteien mehr oder weniger darüber einig waren, dass sich das Fahrzeug nunmehr im Besitz von B.________ befand und die Diskussion sich vorwiegend um die Modalitäten der Bezahlung und um die Rückgabe des Führerausweises drehte. Unter den gegebenen Umständen ist die Sache zivilrechtlicher Natur und es besteht kein genügender Anfangsverdacht für die Begehung einer Straftat. 2.3. Dem hält der Beschwerdeführer das Folgende entgegen: Es wurden zwei Kaufverträge abgeschlossen, wobei er sein Auto für CHF 3'000.- verkauft und sogleich für CHF 4'000.- zurück- gekauft hat. Dabei wurden ihm die CHF 3'000.- bar ausbezahlt, hingegen sollten die CHF 4'000.- in 10 Monatsraten zu CHF 400.- abgezahlt werden. Dieses Geschäft entsprach im Ergebnis einem Darlehen mit einem Zinssatz in der Höhe von 33.33%, wobei das Auto als Sicherheit dienen sollte. Zu diesem sah sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner finanziellen Zwangslage gezwungen. Der Briefwechsel zwischen den beiden Personen deutet darauf hin, dass sich B.________ seiner Zwangslage bewusst war. Wucher i.S.v. Art. 157 Ziff. 1 StGB ist dann gegeben, wenn in einem zweiseitigen Rechtsgeschäft ein Missverhältnis der vereinbarten Leistung und Gegenleistung sowie die Ausbeutung einer Schwächesituation des Opfers durch den Täter zur Erlangung über- mässiger Vermögensvorteile gegeben ist. Ein Zinssatz im Umfang von 33% plus (vermeintliche) Realsicherheit vermögen einen solchen übermässigen Vermögensvorteil zu begründen. Die Zwangslage und die Kenntnis derselben ergeben sich aus dem erwähnten Schreiben. Das Fahr- zeug wurde gegen den Willen des Beschwerdeführers aus seiner Einstellhalle entwendet. Die WhatsApp-Nachrichten zwischen den beiden Personen beweisen, dass B.________ das Fahrzeug hat abholen lassen. Dies ergibt sich einerseits aus der WhatsApp-Nachricht vom 26. Juli 2018, in der er die Abholung mitteilt, und andererseits aus einer Nachricht vom 27. Juli 2018, in der er die Kosten für die Abholung auf den Beschwerdeführer abzuwälzen versucht. Da die Abholung angeblich gegen den Willen des Beschwerdeführers erfolgte, drängt sich die Prüfung des Tatbe- stands des Diebstahls auf. Bezüglich des vermeintlichen Eigentumsvorbehalts gilt folgendes: Ein Eigentumsvorbehalt setzt zu dessen Wirksamkeit die zwingende Eintragung in ein Eigentumsvor- behaltsregister voraus. Der Registereintrag ist für die dingliche Wirkung des Eigentumsvorbehalts
– also die hauptsächlich angestrebte Wirkung, dass der Kaufgegenstand bis zur Bezahlung des
Kantonsgericht KG Seite 5 von 9 Kaufpreises bzw. Restkaufpreises im Eigentum des Veräusserers verbleibt – notwendig; denn ohne Registereintrag kann sich der Veräusserer weder gegenüber dem Erwerber noch gegenüber Dritten auf sein Eigentum berufen. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Abholung des Fahrzeuges rechtmässiger Eigentümer desselben war. Im Übrigen wäre auch bei einem gültig vereinbarten Eigentumsvorbehalt aufgrund der beschriebenen Umstän- de der Tatbestand der Sachentziehung zu prüfen, da diese auch an eigenen Sachen zum Nachteil eines anderweitig Berechtigten möglich ist. Unerheblich ist, dass B.________ offensichtlich im Besitz eines Zweitschlüssels für das Fahrzeug war. Zum einen begründet der Besitz eines solchen nicht zwingend Gewahrsam über das Auto und zum anderen ist auch der Bruch von fremdem Mitgewahrsam ohnehin ebenfalls strafbar. Das Ausgeführte gilt ausserdem für die persönlichen Gegenstände des Beschwerdeführers, die sich noch im Auto befanden und zweifelsfrei im Eigen- tum von diesem standen. Das Auto befand sich in einer nicht öffentlich zugänglichen Einstellhalle. Folglich ist der Tatbestand des Hausfriedensbruchs zu prüfen. Der Fall ist indes weder sachver- haltsmässig noch rechtlich klar. Folglich sind weitere Abklärungen durch die Staatsanwaltschaft angezeigt. 2.4. Aus den Akten geht insbesondere hervor, dass der Beschwerdeführer und B.________ am
12. Dezember 2017 zwei Kaufverträge abgeschlossen haben, welche ein Fahrzeug zum Gegen- stand hatten. Mit dem ersten Vertrag, unterschrieben um 20.30 Uhr, übertrug der Beschwerdefüh- rer B.________ den Wagen zu einem Verkaufspreis von CHF 3'000.-, wobei er diesen Betrag direkt in bar erhielt. Kurz darauf, um 21 Uhr, verkaufte B.________ das Auto wieder dem Beschwerdeführer für CHF 4'000.-. Dieser Betrag sollte in 10 Raten von je CHF 400.- bezahlt werden, wobei das Fahrzeug während der Abzahlung Eigentum von B.________ bleiben sollte; eine Eintragung in das Eigentumsvorbehaltsregister erfolgte hingegen nicht. Am 23. März 2018 teilte der Beschwerdeführer B.________ mit, dass der Zinssatz (über 30%) weit überzogen sei und er damit nicht einverstanden sei, bzw. er lediglich einen Zinssatz von 10% akzeptiere. B.________ antwortete am 11. Juli 2018 u.a. das Folgende: “Ich habe Sie bei der Abwicklung des Geschäfts immer wieder gefragt, ob Sie sich sicher sind den Vertrag abzuschliessen oder es lieber abbre- chen wollen, weil es einfach sehr teuer für Sie kommt. Auf jedenfalls haben Sie mir nun einen weiteren Grund geliefert, warum ich künftig keine Personen mehr aus der Not helfe, egal wie schlecht es den Leuten geht“ (sic). B.________ unterbereitete dem Beschwerdeführer sodann eine Vereinbarung. Es folgten diverse Schreiben und WhatsApp-Kontakte und am 20. Juli 2018 unter- schrieb der Beschwerdeführer eine Vereinbarung, mit welcher er sich u.a. einverstanden erklärte, 8 Raten zu CHF 200.-, zzgl. Zinskosten in der Höhe von CHF 188.35, und die Jahresprämie für die Autoversicherung (CHF 507.65) zu bezahlen. Die Vereinbarung sah überdies vor, dass B.________ das Auto bis spätestens am 27. Juli 2018 beim Strassenverkehrsamt C.________ abmelden sollte. Am 26. Juli 2018 teilte B.________ dem Beschwerdeführer mit, dass er sich nun entschlossen habe, die Vereinbarung nicht zu unterschreiben, dass das Auto sein Eigentum sei und er es nun habe abholen lassen; er wäre jedoch bereit, eine Einigung zu finden, bzw. etwas neues auszuhandeln, ansonsten würde er das Auto weiterverkaufen; die persönlichen Sachen (Führerschein, Hausschlüssel, Postquittung) des Beschwerdeführers, die sich noch im Fahrzeug befänden, würde er ihm per Post schicken. Sodann schlug er ihm am 27. Juli 2018 vor, dass er ihm das Auto für CHF 4‘500.- verkaufe, zzgl. Kosten für seinen Aufwand (u.a. Abholen des Fahr- zeuges) zu CHF 1‘055.60, unter Abzug der bereits bezahlten Beträge („Auto gegen Geld“). Die Parteien wurden sich in der Folge nicht mehr einig. Im Juli 2018 liess B.________ das Auto beim Beschwerdeführer abholen.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 9 2.5. 2.5.1. Wucher begeht nach Art. 157 Ziff. 1 StGB, wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Uner- fahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen. Die Beurteilung, ob die Gegenleistung zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis steht, hat nach objek- tiven Kriterien zu erfolgen. Bei der Bewertung der Leistungen ist vom realen Marktwert auszuge- hen, der sich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bei Berücksichtigung aller Faktoren ergibt. Offenbar ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, wenn es in grober Weise gegen die Massstäbe des anständigen Verkehrs verstösst und die Grenzen dessen, was unter Berücksichtigung aller Umstände im Verkehr üblich ist und als angemessen gilt, erheblich über- schritten sind. Die Rechtsprechung bejaht dies, wenn die Differenz zwischen dem Marktwert und der angebotenen Leistung in einem reglementierten Bereich 20% übersteigt, in den übrigen Berei- chen jedenfalls ab einer Differenz von mehr als 35% (BGE 130 IV 106 E. 7.2; Urteil BGer 6B_195/2012, 6B_202/2012 vom 12. Juli 2012 E. 5.3.2 m.H.). Als Zwangslage gilt jede Situation mit Ausnahmecharakter, „welche den Bewucherten in seiner Entschlusskraft dermassen beeinträchtigt, dass er sich zu der wucherischen Leistung bereit erklärt“ (BSK StGB II-WEISSENBERGER, 3. Aufl. 2013, Art. 157 N. 9). Für die Annahme einer Zwangslage ist keine existenzgefährdende wirtschaftliche Bedrängnis oder gar Armut erforderlich. Umstände, die einen stichhaltigen Bedarf nach einer bestimmten Leistung entstehen lassen, ohne die der Betroffene in ernster Bedrängnis bleiben oder einen schweren Nachteil erleiden würde, reichen für die Annahme einer Zwangslage aus. Von einer Zwangslage kann demnach ausgegan- gen werden, wenn der Betroffene nach seinen Verhältnissen auf die jeweilige Leistung, die er auf Grund der konkreten Umstände anderweitig überhaupt nicht oder nicht günstiger erlangen kann, ernsthaft angewiesen ist oder angewiesen zu sein glaubt (WEISSENBERGER, Art. 157 N. 9f. zitiert in Urteil OGer ZH SB160277 vom 27. Oktober 2017 E. 1.3.4). Dabei ist in der Lehre umstritten, ob die Zwangslage objektiv gegeben sein muss oder ob es ausreicht, wenn sie nur in der Vorstellung des Betroffenen besteht (TRECHSEL in TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 157 N. 3; WEISSENBERGER, Art. 157 N. 9f.). Die Ursache der Zwangslage ist nicht von Bedeu- tung, eine vorübergehende Zwangslage genügt im Übrigen (u.a. BGE 82 IV 145 E. 2.c). Soweit die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme hinsichtlich des Tatbestands des Wuchers damit begründet, es lasse sich den Unterlagen keine Zwangslage entnehmen bzw. der Beschwer- deführer würde keine entsprechenden Angaben machen, kann ihr nicht gefolgt werden. Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer seine Zwangslage nicht ausführlich darlegt, dennoch hat er in seinem Strafantrag bzw. in seiner Anzeige vom 3. August 2018 darauf hingewiesen, dass er sich „aufgrund eines Liquiditätsengpasses gezwungen“ sah, beim Beschwerdegegner Geld aufzunehmen (act. 2001). Damit hat er einen bestimmten Sachverhalt zur Anzeige gebracht, wobei es nicht seine Sache ist, diesen Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren (BGE 115 IV 1 E. 2a). Entge- gen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft lassen sich gewisse Hinweise auf eine mögliche Zwangslage auch den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen, insbesondere einem Schreiben von B.________ vom 11. Juli 2018, entnehmen. Darin deutet dieser darauf hin, dass er dem Beschwerdeführer „aus der Not geholfen habe“. Gestützt auf diese sich aus den Akten ergebenden Informationen kann nicht ohne weiteres gesagt werden, dass sich der Beschwerde- führer nicht in einer Zwangslage befand als er von B.________ auf die eingangs erläuterte Weise Geld lieh. Soweit dieser Punkt nicht eingehender geklärt wurde und sich die Staatsanwaltschaft zu
Kantonsgericht KG Seite 7 von 9 den übrigen Voraussetzungen nicht äussert, kann derzeit nicht gesagt werden, dass die Tatbestandselemente des Wuchers offensichtlich nicht erfüllt wären (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). 2.5.2. Eines Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Fremd ist eine Sache, wenn sie im Eigentum eines anderen steht, wobei die Eigen- tumsregelung des Zivilrechts massgebend ist (BGE 132 IV 5 E. 3). Wegnahme ist Bruch fremden und Begründung neuen (meist eigenen) Gewahrsams. Dieser besteht in der tatsächlichen Sach- herrschaft, verbunden mit dem Willen, sie auszuüben. Ob Gewahrsam gegeben ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens. Bruch des Gewahr- sams ist die Aufhebung des fremden Gewahrsams gegen den Willen des bisherigen Inhabers. Der Diebstahl ist vollendet mit der Herstellung neuen Gewahrsams nach dem Willen des Täters. Nach der herrschenden Apprehensionstheorie ist dies der Fall, sobald der Täter die Sache ergriffen hat. Beendet ist der Diebstahl, wenn der Täter das Diebesgut fortgeschafft, sich angeeignet und die Bereicherung somit erlangt hat (Urteil BGer 6B_497/2014 vom 6. März 2015 E. 5.3.2 m.H.). Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme damit, dass es sich beim Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht um eine für den Beschuldigten fremde Sache handelte. Da der Eigen- tumsvorbehalt für die Parteien auch ohne Registereintrag bindend sei, sei B.________ im Innen- verhältnis Eigentümer des Fahrzeugs geblieben. Dem hält der Beschwerdeführer zu Recht entgegen, dass für die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts die Eintragung in das Eigentumsvorbe- haltsregister notwendig sei. Denn entgegen den Ausführungen der Vorinstanz hat der Eigentums- vorbehalt ohne entsprechende Eintragung weder unter den Parteien noch gegenüber Dritten ding- liche Wirkung (Urteil BGer 5A_684/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 3.1; BlSchK 2009, S. 136 zitiert in KÄHR, in KREN, ZGB-Kommentar, 3. Aufl. 2016, Art. 715 N. 1; BSK ZGB II-SCHWANDER, 5. Aufl. 2015, Art. 715 N. 6). Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung bezüglich des Tatbestands des Diebstahls demnach zu Unrecht auf die fehlende Fremdheit des Fahrzeugs abstellte und sie im Übrigen keine Differenzierung zwischen dem Fahrzeug und den sich darin befundenen Gegen- ständen traf, kann auch im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer dargelegten Sachver- halt der Rückholung des Fahrzeugs nicht zweifelsohne davon ausgegangen werden, dass er unter keinen Straftatbestand fällt. 2.5.3. Hausfriedensbruch begeht u.a., wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses unrechtmässig eindringt (Art. 186 StGB). Der Begriff des Hauses ist gemäss Bundesgericht in einem weiten Sinn zu verstehen; er umfasst beispielsweise Fabriken und Geschäftsräume, aber auch Amtslokale, Parkgaragen und dergleichen. Dass solche Räumlichkeiten allenfalls sogar einer unbestimmten Zahl von Personen offenstehen, schliesst den Schutz von Art. 186 StGB nicht aus. Gegen den Willen des Berechtigten eindringen heisst, den Raum ohne die erteilte Einwilligung des Trägers des Hausrechts zu betre- ten. Wo die Erlaubnis generell erteilt wird, wie das bei dem Publikum offen stehenden Räumlich- keiten zutrifft, kann und wird auch häufig das Betreten von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht oder auf bestimmte Personengruppen beschränkt (BGE 108 IV 33 E. 5 m.H.). Die Staatsanwaltschaft führte aus, es sei nicht klar, unter welchen Umständen die Rückholung des Fahrzeuges erfolgte. Daraus schloss sie, dass der Tatbestand des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB nicht erfüllt sei. Wie oben dargelegt, darf eine Nichtanhandnahme nur in sachver- haltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Davon kann vorliegend gestützt auf die Erwägun- gen der Staatsanwaltschaft offensichtlich nicht die Rede sein. Soweit der Beschwerdeführer bereits in der Anzeige ausgeführt hat, dass sich das Fahrzeug an seinem Wohnort in einer Einstell-
Kantonsgericht KG Seite 8 von 9 halle befand und er in seiner Beschwerde zusätzlich vorbrachte, dass es sich dabei um eine nicht öffentlich zugängliche Einstellhalle handelte, lässt sich gestützt auf die obigen Ausführungen nicht mit Sicherheit sagen, dass der von ihm geschilderte Sachverhalt nicht unter den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs fällt. 2.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der Strafanzeige und unter Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls nicht ohne weiteres davon ausgehen durfte, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. In casu ist kein Grund nach Art. 310 Abs. 1 StPO ersichtlich, der eine Nichtanhandnahme rechtfertigen würde. Den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen lassen sich durchaus Hinweise auf mögliche strafbare Handlungen entnehmen, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen. Ausserdem konnte der vom Beschwerdeführer geäusser- te Anfangsverdacht bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht vollständig entkräftet werden, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Staatsanwaltschaft die für die Beurteilung der Strafbarkeit bedeutsamen Tatsachen abgeklärt hätte, dies obwohl sie selbst zum Schluss gelangte, dass gewisse Umstände unklar sind. Vor diesem Hintergrund wäre es an der Staatsanwaltschaft gewesen, von Amtes wegen weitere Abklärungen vorzunehmen und dazu im Zweifel ein Verfahren zu eröffnen (Art. 6 StPO; vgl. Urteil BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018 E. 1.1.3), bzw. die Polizei mit entspre- chenden Ermittlungen zu beauftragen (Art. 309 Abs. 2 StPO). Indem sie stattdessen die Nichtan- handnahme verfügte, verletzt sie den Grundsatz „in dubio pro duriore“. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Sache ist zur Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 3. 3.1. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wird die Beschwerde gutgeheissen, sodass die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 600.- (Gerichtsgebühr: CHF 500.-; Auslagen: CHF 100.-) dem Staat Freiburg aufzuerlegen sind. Die vom Beschwerdeführer geleistete Sicherheit im Umfang von CHF 600.- ist diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten. 3.2. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittel- verfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung findet diese Bestimmung auch im Beschwerdever- fahren Anwendung, wenn die Beschwerdeinstanz den Entscheid gestützt auf Art. 397 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zurückweist (Urteil BGer 6B_1004/2015 vom 5. April 2016 E. 1.3). Diese Lösung muss auch angewendet werden, wenn eine Einstellungsverfügung aufgehoben und zurückgewiesen wird. Dabei ist eine Rückweisung auch denkbar, wenn das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft nicht an wesentlichen Mängeln litt (Urteil KG FR 502 2017 196 vom
14. Dezember 2017 E. 3.2). Soweit Art. 310 Abs. 2 StPO für die Nichtanhandnahme auf die Bestimmungen zur Einstellung verweist, gelangen die obigen Erwägungen auch im vorliegenden Fall zur Anwendung. Für die Kenntnisnahme der Verfügung, eine Besprechung mit der Klientschaft, das Studium der Akten, das Verfassen der Beschwerde, die Kenntnisnahme des Urteils und dessen Mitteilung und Erklärung an die Klientschaft ist die angemessene Entschädigung unter Anwendung des Stunden- tarifs für Strafsachen im Kanton Freiburg von CHF 250.- auf pauschal CHF 1‘500.- festzusetzen,
Kantonsgericht KG Seite 9 von 9 inkl. Auslagen, zuzüglich MwSt. von CHF 115.50 (Art. 64 Abs. 1 Bst. d, 67 Abs. 1, 68 Abs. 2, Art. 75a Abs. 2 JR). Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. September 2018 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.- (Gebühr: CHF 500.-, Auslagen: CHF 100.-) werden dem Staat Freiburg auferlegt. Die von A.________ geleistete Sicherheit im Umfang von CHF 600.- wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. III. A.________ wird eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘500.-, zuzüglich MwSt. von CHF 115.50, zugesprochen, welche dem Staat Freiburg auferlegt wird. IV. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 11. Januar 2018/swo/jko Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: