Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO)
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 21. Februar 2013 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich reichte B.________, vertreten durch seinen Anwalt, eine Strafanzeige gegen A.________, Geschäftsführer der damaligen Einzelunternehmung C.________ mit Sitz in D.________, ein. Zusammenfassend machte er geltend, A.________ habe ihn kontaktiert und davon überzeugt, ein Investment namens „E.________“ im Umfang von USD 2 Mio. zu tätigen. Tatsächlich sei das zu investierende Geld aber über den englischen Anwalt F.________ ohne ersichtlichen Grund in Euro gewechselt und zu der G.________ Ltd. bei der Bank H.________ in Genf überwiesen worden. Es bestehe der Verdacht des Betrugs, allenfalls der Veruntreuung (act. STA ZH/22003 ss.). Am 7. Juni 2013 erklärte B.________, sich sowohl als Straf- wie auch als Zivilkläger am Strafverfahren zu beteiligen (act. STA ZH/22044). Am 6. Januar 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft Freiburg ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Betrug (act. 5000). Mit Abtretungsverfügung vom 10. Februar 2014 übertrug die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft Freiburg (act. 5011 s.). B. Das Verfahren förderte insbesondere folgende Tatsachenfeststellungen zu Tage: B.________ suchte im Internet nach Anlagemöglichkeiten und stiess auf das Unternehmen von A.________. Diesen kontaktierte er zunächst per Mail, sodann per Telefon und traf ihn später in seinen Geschäftsräumlichkeiten in D.________ (act. 3002 f.). A.________ vermittelte ihm die Investitionsmöglichkeit bei der E.________ Ltd., welche das angebliche Investitionsprogramm „I.________“ vertrat (act. 2012, 2014, 9412 f., act. STA ZH/21011), und machte die Geldwäschereiabklärungen (act. 9457). Der I.________ wurde von Rechtsanwalt J.________, welcher als Vermittler für E.________ tätig war, an A.________ zum Weiterempfehlen an Kunden angeboten. Der I.________ sollte für den Investor innerhalb von 8 Wochen eine Nettorendite von 50% abwerfen (act. STA ZH/21011 ff.). Den Vermittlern (A.________ und J.________) sollten 10% des investierten Betrags als Vermittlerprovision von E.________ ausbezahlt werden (act. 9469 f.). A.________ ist zudem mit B.________ eine Gewinnbeteiligungsabsprache eingegangen, nach welcher dem ersteren bei einer Gewinnausschüttung 30% davon zukommen sollten (act. 2014). Gemäss dem vom Privatkläger unterzeichneten Term Sheet sollte dieser den zu investierenden Betrag von USD 2 Mio. auf ein Klientenkonto des Anwalts F.________ in K.________ überweisen. Erst nachdem der Anwalt eine Bankgarantie von der L.________ über einen Betrag von USD 2.3 Mio. erhalten hat, welche angeblich die Investition des Privatklägers absichern sollte, sollte er den Betrag von USD 2 Mio. nach entsprechender Anweisung des Privatklägers auf ein Konto von E.________ überweisen (act. STA ZH/21011 ff.). B.________ liess am 10. November 2011 den Betrag von USD 2 Mio. fälschlicherweise nicht auf das USD-Klientenkonto sondern auf das EUR-Klientenkonto von Rechtsanwalt F.________ überweisen (act. STA ZH/21027, 21029), weswegen es zu einer Umwandlung in Euro kam. Am 16. November 2011 teilte A.________ dem Privatkläger mit, dass die Bankgarantie bei Rechtsanwalt F.________ eingetroffen sei und dass der Privatkläger nun dem Anwalt die Weisung erteilen solle, den Betrag von USD 2 Mio. vom Klientenkonto zu Gunsten von E.________ freizugeben (act. STA ZH/21111). Diese Weisung wurde vom Privatkläger entsprechend erteilt (act. STA ZH/21113). Diesbezüglich ist anzumerken, dass Rechtsanwalt F.________ nur eine Kopie der Bankgarantie besass, welche zudem als Begünstigter nicht den Privatkläger nannte, sondern E.________
Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 (act. STA ZH/21031 ff). Der Anwalt F.________ liess die USD 2 Mio. bzw. den Gegenwert von EUR 1‘499‘958.68 auf das Konto der G.________ Ltd. bei der Bank H.________ in Genf transferieren (act. 4005 f.), wo die Gelder aufgrund einer in einem anderen Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich angeordneten Kontosperre blockiert wurden. Nach Einigung mit dem Geschädigten im zürcher Strafverfahren wurden B.________ im Oktober 2017 EUR 1‘049‘287.55 zurückerstattet (act. 4118 ff.). C. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das gegen A.________ eröffnete Verfahren wegen Betrug ein (Ziff. 1). Sie verwies die Zivilklage auf den Zivil- weg (Ziff. 2), nahm davon Vormerk, dass über die Einziehung und Rückgabe des auf dem Konto der Bank H.________ lautend auf G.________ Ltd. in einem separaten Entscheid vom 12. Juli 2017 verfügt wurde (Ziff. 3), auferlegte die Kosten des Verfahrens im Betrag von CHF 505.- (CHF 450.- Gebühren und CHF 55.- Dossierkosten) A.________ (Ziff. 4) und verweigerte diesem eine Entschädigung und Genugtuung (Ziff. 5). D. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 28. Dezember 2017 Beschwerde. Er beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, Ziffer 1 soweit zu korrigieren, als dass die Einstellung auch den Tatbestand der Veruntreuung umfasst, Ziffer 4 aufzuheben und die Verfah- renskosten dem Staat aufzuerlegen, Ziffer 5 aufzuheben und ihm für die entstandenen Verteidi- gungskosten für das staatsanwaltliche Verfahren eine Entschädigung gemäss eingereichter Kostennote sowie eine Genugtuung und Ersatz der entgangenen Einkommensmöglichkeiten im Umfang der geltend gemachten CHF 300‘000.- auszurichten. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 17. Januar 2018 Stellung und schloss auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO). Es können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sach- verhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen ab Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Strafkammer einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 85 Abs. 1 JG). Ein Rechtsmittel kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
E. 1.2 Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Dezember 2017 zuge- stellt, so dass die am 28. Dezember 2017 der Post übergebene Beschwerde fristgerecht einge- reicht wurde. Die Beschwerdeschrift enthält eine Begründung.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 12
E. 1.3 1.3.1.Soweit dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung eine Entschädigung/ Genugtuung verweigert wird, bzw. ihm die Kosten auferlegt werden, hat er ein rechtlich geschütz- tes Interesse an deren Aufhebung bzw. Abänderung. 1.3.2.Der Beschwerdeführer beanstandet zudem, dass das Verfahren nur wegen Betrug einge- stellt wurde und nicht auch wegen Veruntreuung. Die Verfügung sei in diesem Sinne zu ergänzen, da es sich ansonsten um eine Teileinstellung handle. Der Erledigungsgrundsatz nach Art. 2 Abs. 2 StPO verlangt, dass das Vorverfahren bezüglich jedes untersuchten Delikts (primär, wenn dafür nach Art. 309 eine Eröffnung erfolgte) auf eine der drei Arten (Anklage, Strafbefehl oder Einstellung) abgeschlossen wird (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 319 N. 3). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens (Art. 319 Abs. 1 StPO), wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b). Mit der Einstellung schliesst die Staatsanwaltschaft das Verfahren ab. Eine rechtskräf- tige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Einer erneuten strafrechtlichen Verfolgung wegen der gleichen Tat stehen deshalb grund- sätzlich das Prinzip „ne bis in idem“ entgegen sowie das Institut der materiellen Rechtskraft, welches bewirkt, dass eine formell rechtskräftig beurteilte Tat nicht mehr Gegenstand eines späteren Verfahrens gegen dieselbe Person sein kann. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfah- ren vollständig oder teilweise einstellen. Von einer teilweisen Einstellung spricht man, wenn einzelne Komplexe eines Verfahrens zu einer Anklageerhebung führen oder durch einen Straf- befehl beurteilt, andere Komplexe des Verfahrens hingegen mit einer Einstellung abgeschlossen werden. Eine solche Teileinstellung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebens- vorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich hingegen nur um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus. Wegen ein und derselben Tat im prozessualen Sinn kann nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und aus einem anderen das Verfahren eingestellt werden. Es muss darüber einheitlich entschie- den werden (Urteil BGer 6B_654/2017 vom 27. Februar 2018 E. 2.3). Vorliegend handelt es sich um einen Lebensvorgang, der nach der in der Strafanzeige zum Ausdruck gebrachten Ansicht des Privatklägers als Betrug, allenfalls Veruntreuung zu qualifizieren ist. Die rechtliche Würdigung obliegt jedoch nicht dem Anzeigeerstatter sondern ausschliesslich der Staatsanwaltschaft. Formell hat diese das Verfahren wegen Betrug eröffnet (vgl. act. 5000) und wegen eben diesem Delikt wieder eingestellt. Dass die angefochtene Verfügung im Rubrum die Tatbestände Betrug und Veruntreuung nennt ist unwesentlich. Entscheidend ist einzig die Tatsache, dass es sich um ein und denselben Lebensvorgang handelt. Aufgrund des Prinzips „ne bis in idem“ kann das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Veruntreuung so oder anders nicht weitergeführt werden. Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer kein Interesse an der Abänderung der angefochtenen Verfügung, so dass auf diesen Antrag nicht eingetreten werden kann.
E. 1.4 In Bezug auf die verlangte Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO hat der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren nicht beziffert, sondern einzig „eine Entschädigung gemäss eingereichter Kostennote“ gefordert (vgl. Beschwerde, S. 1 f.).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 1.4.1.Die Strafkammer hat sich in der Vergangenheit bereits mehrmals zu diesem Thema geäus- sert und dabei das Folgende festgehalten (vgl. FZR 2015 308 E. 1g; Urteil KGer/FR 502 2017 85 + 96 vom 3. April 2017 E. 1c): Gemäss Rechtsprechung ist es ganz allgemein zulässig, die Bezifferung des Rechtsbegehrens zu verlangen, wenn Geldbeträge streitig sind. Das Beharren auf einer Bezifferung kann ausnahms- weise bundesrechtswidrig sein, wenn der Kläger nicht in der Lage ist, die Höhe seines Anspruchs genau anzugeben oder diese Angabe unzumutbar erscheint. Überdies steht die Rechtsfolge des Nichteintretens unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus, d.h. auf ein formell mangel- haftes Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was verlangt bzw. welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGE 137 III 617 E. 6.1 und 2). Diese Rechtsprechung ist zwar vornehmlich im Zusammenhang mit den Art. 42 Abs. 1 BGG sowie Art. 311 Abs. 1 und 321 Abs. 1 ZPO ergangen, die vorsehen, dass Rechtsschriften ans Bundesgericht eine Begründung zu enthalten haben bzw. dass die Berufung und die Beschwerde nach ZPO begründet einzureichen sind. Aus dieser Begründungspflicht wird die Pflicht zur Bezifferung der Rechtsbegehren abgeleitet (vgl. etwa statt vieler BGE 134 III 235 E. 2 und 137 III 617 E. 4.2 und 4.3). In Gerichtsverfahren sind die Parteien aber ganz allgemein und grundsätzlich zur Bezifferung ihrer Rechtsbegehren verpflichtet, soweit die Bezifferung möglich und zumutbar ist (Urteil BGer 8C_699/2010 vom 8. Februar 2010 mit Hinweisen). Allgemeine Begehren um „Festlegung des Geschuldeten“ oder „angemessene Reduk- tion“ sowie, im Zusammenhang mit Unterhaltsbegehren, Anträge auf Festlegung der üblichen, angemessenen oder gesetzlichen Leistungen sind nicht genügend (Urteil BGer 5A_718/2013 vom
E. 1.5 Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer wirft der Staatsanwaltschaft vor, ihm zu Unrecht die Verfahrenskosten auferlegt zu haben. Es handle sich dabei um eine Verdachtsstrafe, die klarerweise die Unschulds- vermutung verletze. Die Kostenauflage dürfe sich nur auf unbestrittene und bereits klar nachge- wiesene Umstände beziehen. In casu sei das Meiste unklar, bestritten und gar nichts nachgewie- sen. Zudem müsse zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten sowie den durch die Untersuchung entstandenen Kosten ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. In casu sei also massgebend, wen ein zivilrechtliches Verschulden treffen könnte, wenn das vom Privatkläger nach K.________ überwiesene Geld vereinbarungswidrig durch den Anwalt an jemanden anderes ausbezahlt werde. Nebst dem, dass die Staatsanwaltschaft in keiner Art und Weise darlegt, gegen welche zivilrechtlichen Bestimmungen er verstossen haben könnte, hätte sie auch den Kausal- zusammenhang zwischen diesen Normen und den entstandenen Verfahrenskosten klar darlegen müssen. Das Verfahren sei eingestellt worden, weil der Tatbestand offensichtlich nicht erfüllt sei. Ihm könne kein Verhalten vorgeworfen werden, welches die Kostenübernahme und die Verweige- rung einer Entschädigung auch nur ansatzweise rechtfertigen würde. Die Staatsanwaltschaft erwidert in ihrer Stellungnahme, dass erwiesen sei, dass der Beschwerde- führer als Vermittler für E.________ auftrat, dass er an den Privatkläger das Investitionsprogramm I.________ vermittelte, dass er als Vermittler seine Sorgfaltspflichten verletzte und dass ihm aus diesem Grund weder eine Entschädigung für entgangenes Einkommen noch für die Verteidi- gungskosten zu gewähren sei. 2.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigespro- chen, so können ihr gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung die Verfahrenskosten ganz oder teil- weise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter denselben Voraussetzungen können ihr die Entschädigung für die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte und die erlittenen wirtschaftlichen Einbussen sowie die Genugtuung für erstandene Haft ganz oder teilweise verweigert werden (Art. 429 Abs. 1 Bst. a-c i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszu- richten (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).
Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 Bei der Kostenpflicht im Falle von Freispruch oder Verfahrenseinstellung handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. In diesem Sinne stellt die Kostenüberbindung eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die dadurch entstandenen Kosten dar. Das Verletzen bloss moralischer oder ethischer Pflichten genügt für die Auferlegung der Verfahrenskosten nicht. Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatz verpflichtet, wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahr- lässigkeit. Widerrechtlich im Sinne der genannten Bestimmung ist ein Verhalten, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben (BGE 141 III 527 E. 3.2). Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, unter anderem aus dem Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handelt. Das Verhalten eines Angeschuldigten ist dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsord- nung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (BGE 116 Ia 162 E. 2c). Es fällt indes nicht jede Vertragsverletzung, jedes sittenwidrige Verhalten im Sinne von Art. 20 OR oder jeder Verstoss gegen Treu und Glauben im Sinne von Art. 2 ZGB als eine Kostenauflage rechtfertigendes verwerfliches Verhalten in Betracht. Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstande- nen Kosten muss zusätzlich ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Das gegen geschriebene oder ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltens- normen klar verstossende Verhalten der beschuldigten Person muss mithin nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet gewesen sein, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafver- fahrens zu geben oder die Durchführung der eröffneten Strafuntersuchung zu erschweren. Dabei kommt die Kostenauflage nur dann in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Eine Auferlegung von Kosten an den Angeschul- digten fällt jedenfalls insoweit ausser Betracht, als die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass der Überbindung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Ausnahmecharakter zukommt. Das Sachgericht muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen eine Verhaltensnorm verstossen hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kosten- auflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Eine Auferle- gung der Kosten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens verstösst gegen die Unschulds- vermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn in der Begrün- dung des Kostenentscheids direkt oder indirekt der Vorwurf aufscheint, die beschuldigte Person treffe ein strafrechtliches Verschulden. Die Begründung darf bei einer unbefangenen Person mithin nicht den Eindruck erwecken, der Beschuldigte sei eines Delikts verdächtig oder schuldig. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich (Urteil BGer 6B_893/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.3. Die Staatsanwaltschaft hielt in der Einstellungsverfügung folgendes fest: Entgegen seinen Aussagen hat der Beschwerdeführer im Anwerben von Investoren für das Investitionsprogramm I.________ eine aktive Rolle gespielt. Er hat das Investitionsprogramm an
Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 den Privatkläger empfohlen, er hat ihm die nötigen Formulare zukommen lassen, er hat die Geldwäschereiabklärung betreffend den vom Privatkläger investierten Betrag von USD 2 Mio. vorgenommen, er hat auch als Vermittler zwischen dem Anwalt F.________ und dem Privatkläger fungiert. Weiter gehe aus der Mail vom 10. November 2011 des Beschwerdeführers an den Privatkläger hervor, dass er selber angab, im Namen von E.________ zu handeln, denn er schrieb: „… we, C.________ on behalf of E.________, confirm that …“. Schliesslich ging der Beschwerdeführer auch davon aus, dass sich seine Vermittlungsarbeit finanziell sehr gut auszahlen würde. Er sollte vom Privatkläger einen Drittel des durch die Investition erzielten Gewinnes erhalten […]. Der Beschwerdeführer sollte zudem, […], zusammen mit J.________ eine Vermittlungsprämie von 10% des investierten Betrages von E.________ erhalten, d.h. im vorliegenden Fall einen Betrag von weiteren USD 200‘000.-. […]. Um das Vertrauen des Privatklägers in das Investitionsprogramm zu verstärken und ihn zur Investition von USD 2 Mio. zu bewegen, bestätigte der Beschwerdeführer diesem am 10. November 2011 sogar noch schriftlich, dass er für einen allfälligen Verlust durch das Investitionsprogramm persönlich haften und ihn schadlos halten werde, [obwohl] er dazu finanziell gar nicht in der Lage war […]. Auch wenn dem Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden kann, dass er Kenntnis hatte vom betrügerischen Konstrukt des I.________, hat er sich doch schwere Sorgfaltspflichtverletzungen gegenüber seinem Klienten zu schulden kommen lassen. Er hat leichtsinnig eine Investition, welche horrende Gewinne versprach, ein Betrugsmodell im Bereich „Betrügereien unter Verwendung von Bankgarantien“ aktiv seinen Klienten empfohlen. Er hat den Privatkläger mit einem falschen Versprechen, dass er ihn schadlos halten werde, zur Investition bewegt. 2.4. Dem angefochtenen Entscheid kann keine zivilrechtliche Norm entnommen werden, die der Beschwerdeführer klar verletzt haben soll. Gedacht werden könnte namentlich an allfällige Beratungs- und Warnpflichten, deren gemeinsame Wurzel in der auftragsrechtlichen Sorgfalts- und Treuepflicht (Art. 398 Abs. 2 OR) liegt. Danach ist der Kunde durch den Anlagevermittler hinsicht- lich der Risiken der beabsichtigten Investitionen aufzuklären, nach Bedarf in Bezug auf die einzelnen Anlagemöglichkeiten sachgerecht zu beraten und vor übereilten Entschlüssen zu warnen, wobei diese Pflichten inhaltlich durch den Wissensstand des Kunden einerseits und die Art des in Frage stehenden Anlagegeschäfts andererseits bestimmt werden. Dabei obliegt dem Beauftragten namentlich auch, sich durch Befragung einlässlich über den Wissensstand und die Risikobereitschaft des Kunden zu informieren und ein entsprechendes Kundenprofil zu erstellen (Urteil BGer 6B_511/2016 vom 4. August 2016 E. 1.1). Diese Pflicht gilt jedoch uneingeschränkt nur für den Fall, dass zwischen den Parteien ein Vermögensverwaltungsvertrag besteht, weil der Verwalter die Interessen seines Kunden umfassend wahren muss (BGE 119 II 333 E. 5). Ein solcher liegt vor, wenn der Kunde eine für die Vermögensverwaltung besonders qualifiziert angesehene Person (Vermögensverwalterin) oder Gesellschaft (Bank) beauftragt, die Verwaltung eines bestimmten Vermögens gegen Honorar selbständig im Rahmen der vereinbarten Anlage- strategie und zwecks Erreichens des persönlichen Anlageziels des Kunden zu besorgen (Urteil BGer 6B_511/2016 vom 4. August 2016 E. 1.1). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung unter- scheidet weiter zwischen der Anlageberatung, bei welcher der Kunde die Anlageentscheide selber trifft, der Beauftragte ihm jedoch beratend zur Seite steht und einer reinen Konto-/Depot- Beziehung (BGE 133 III 97 E. 7; 119 II 333 E. 5). Wie weit die Aufklärungs- und Beratungspflicht bei der Anlageberatung im Einzelnen geht, kann nicht allgemein festgelegt werden, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Ausgestaltung des jeweiligen Beratungsverhältnisses, der Art des konkreten Anlagegeschäftes sowie der Erfahrung und den Kenntnissen des Kunden (Urteil BGer 4A_525/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.2). Ein ausdrück- licher Vertrag zur Anlageberatung ist entbehrlich, wenn sich wegen einer andauernden Geschäfts-
Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 beziehung zwischen der Bank und dem Kunden ein besonderes Vertrauensverhältnis entwickelt hat, aus welchem der Kunde nach Treu und Glauben auch unaufgefordert Beratung und Abmah- nung erwarten darf (BGE 133 III 97 E. 7). Vorliegend ist jedoch von keiner der drei Vertragsbeziehungen auszugehen. Dem Beschwerde- führer wurde nicht der Auftrag erteilt, die USD 2 Mio. des Privatklägers selbständig zu verwalten. Ein Anlageberatungsvertrag befindet sich nicht in den Akten und es kann auch nicht die Rede von einer andauernden Geschäftsbeziehung sein, zumal der Privatkläger und der Beschwerdeführer lediglich für dieses eine Geschäft in Kontakt standen. Der Beschwerdeführer hat sich selber als Vermittler bezeichnet. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass dem Beschwerde- führer keine Beratungs- und Warnpflichten im erwähnten Sinne oblegen haben. Ob ihn jedenfalls aufgrund anderer (un-)geschriebener Rechtsnormen eine entsprechende Pflicht trifft, ist nicht auf Anhieb ersichtlich. Damit ist aber auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten in klarer Weise gegen (eine bestimmte) Norm der Rechtsordnung verstossen hat. Das Verletzen bloss moralischer oder ethischer Pflichten genügt für die Auferlegung der Verfahrens- kosten wie oben ausgeführt (vgl. E. 2.2.) nicht. Damit ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung in dem Sinne abzuändern, dass die Kosten dem Staat auferlegt werden.
E. 3 Februar 2014 E. 1 mit Verweis auf BGE 121 III 390 E. 1). Nicht anders verhält es sich mit der Beschwerde gemäss StPO. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde begründet einzureichen. Wenn eine Begründung des Rechtsmittels verlangt wird, so ist nach Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden (Bst. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Bst. b) und welche Beweis- mittel angerufen werden (Bst. c). Ganz allgemein wird in der Lehre gefordert, dass die Rechtsbe- gehren klar ausgedrückt werden (CR CPP-RÉMY, Art. 396 N. 4). Bei (auch nur eventuell) reforma- torisch wirkenden Rechtsmitteln ist anzugeben, wie der Entscheid nach Auffassung des Rechts- mittelklägers lauten soll; der blosse Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei zu ändern bzw. aufzuheben, genügt nicht (SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 1474 und Fn. 92 zu dieser Note; derselbe in StPO-Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 385 N. 2). Verlangt wird die Angabe, wie anstelle des angefochtenen vorinstanzlichen Dispositiv- punktes zu entscheiden ist und aus welchen Gründen. Der Antrag ist, was sich zwar – wie in Verfahren vor Bundesgericht oder nach ZPO – nicht aus dem Gesetz ergibt, soweit dies möglich ist, grundsätzlich zu beziffern (BSK StPO-ZIEGLER/KELLER, Art. 385 N. 1a). Erfüllt eine Rechtsmitteleingabe diese aus der Begründungspflicht fliessenden Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Von fachkundigen Personen, wie etwa Rechtsanwälten, kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen; ihnen gegenüber wird eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage kommen (BSK StPO-ZIEGLER/KELLER, Art. 385 N. 3). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb diese Ausführungen im Beschwerdeverfahren nicht auch in Bezug auf die Forderungen gemäss Art. 429 StPO gelten sollten.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 1.4.2.Im vorliegenden Fall ist weder in den Rechtsbegehren noch in der in der Rechtsmittel- eingabe enthaltenen Begründung eine Bezifferung zu finden. Der Beschwerdeführer verlangt einzig „eine Entschädigung gemäss eingereichter Kostennote“ für die entstandenen Verteidi- gungskosten für das staatsanwaltliche Verfahren. Die erwähnte Kostennote wurde nicht beigelegt. In den Akten der Vorinstanz findet sich zwar eine solche vom 4. Dezember 2017 (act. 9516 ff.), wobei auch hier der Antrag des Beschwerdeführers weder in den Rechtsbegehren noch in der Begründung beziffert wurde (act. 9513 ff.). Inwiefern der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, die besagte Entschädigung in der Beschwerde anzugeben oder weshalb die Angabe der Höhe seines Anspruchs auf Entschädigung für ihn unzumutbar wäre, wird nicht ansatzweise dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen ist die Beschwerde durch einen Rechtsanwalt eingereicht worden, so dass vom Ansetzen einer Nachfrist abgesehen werden kann. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten.
E. 3.1 Schliesslich wirft der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft vor, ihm zu Unrecht eine Genugtuung und den Ersatz der entgangenen Einkommensmöglichkeiten im Umfang der geltend gemachten CHF 300‘000.- verweigert zu haben.
E. 3.2 Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person, die ganz oder teilweise freigesprochen wird, Anspruch auf Entschädigung für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Bst. b). Sie hat auch Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Bst. c). Nach Art. 430 Abs. 1 StPO kann die Strafbehörde eine Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Bst. a). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Es gilt der Grundsatz, dass bei Aufer- legung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Über- nahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädi- gung/Genugtuung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Die Verfahrenskosten wurden dem Staat auferlegt, so dass der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. b und c StPO hat. 3.2.1.Hat die beschuldigte Person aufgrund des Strafverfahrens eine besonders schwere Verletzungen ihrer Persönlichkeit i.S.v. Art. 28 Abs. 3 ZGB oder 49 OR erlitten, hat sie Anspruch auf Genugtuung. Eine Genugtuung ist regelmässig zuzusprechen, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befunden hat. Nebst dem Freiheitsentzug können beispiels- weise eine öffentlich durchgeführte oder in den Medien stark beachtete Verhaftung oder Haus- durchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer, persönlichkeitsverletzende Mitteilungen der
Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 Strafbehörden an die Medien oder die Auswirkungen der Strafuntersuchung auf familiäre oder professionelle Beziehungen eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse verursachen. Hingegen genügt die mit jedem Strafverfahren grundsätzlich einhergehende psychische Belastung nicht für die Zusprechung einer Genugtuung (BGE 143 IV 339 E. 3.1; Urteil BGer 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2). Die objektive Schwere der Verletzung muss die beschuldigte Person als seelische Unbill empfinden. Es obliegt der beschuldigten Person, die Umstände vorzubringen, die aufzeigen, dass sie die Verletzung auch subjektiv als schwer empfunden hat (vgl. Urteil BGer 6B_928/2014 vom 10. März 2016 E. 5.1, nicht publ. in BGE 142 IV 163). Vorliegend begründet der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Genugtuung ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Entschädigungsanspruch der wirtschaftlichen Einbussen. Konkrete Umstände, um die objektive und subjektive Schwere einer allfälligen Persönlichkeitsverletzung aufzuzeigen, bringt er nicht vor. Auf den Antrag kann demnach nicht eingetreten werden. 3.2.2.Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind abweichend vom engen Wortlaut von Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO nicht nur wirtschaftliche Einbussen zu entschädigen, die der beschul- digten Person "aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren" entstanden sind, sondern auch wirtschaftliche Einbussen, die aus dem Strafverfahren als solches resultierten, d.h. aus der Tatsache, dass gegen die beschuldigte Person ein Strafverfahren durchgeführt wurde. Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO ist auch der infolge des Strafverfahrens erlittene Karriereschaden zu entschädigen. Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädi- gungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Gestützt auf Art. 429 Abs. 2 StPO hat sie die beschuldigte Person im Falle eines Freispruchs zur Frage der Entschädi- gung aber zumindest anzuhören und gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Es obliegt der beschuldigten Person, das Ausmass ihres Schadens sowie den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Strafverfahren zu belegen (Urteil BGer 6B_1342/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe aufgrund des gegen ihn geführten Strafverfahrens ein joint venture mit einem südafrikanischen Partner nicht eingehen, respektive abschliessen können. Er habe seinen Partner über das gegen ihn laufende Strafverfahren und die angeblich bestehen- den Verdachtsmomente informiert, worauf sich die südafrikanischen Partner von ihm distanziert hätten. Der entgangene Umsatz aus diesem Geschäft belaufe sich auf fast eine Million USD für die Zeitperiode seit Frühjahr 2014. Sein Einkommen aus diesem Geschäft (Umsatz – Ausgaben, namentlich für Leistungen der M.________ GmbH, welche er bestellt und bezahlt hätte) hätte rund einen Drittel des Umsatzes ausgemacht, d.h. mindestens CHF 300‘000.-. Er wäre persönlich und indirekt über die von ihm geführte M.________ GmbH an diesem joint venture beteiligt gewesen (act. 9513 ff.). Der südafrikanische Partner erklärte mit Schreiben vom 27. November 2017 sinngemäss (vgl. act. 9524 ff.), dass er mit A.________ von der M.________ GmbH eine Geschäftsbeziehung eingegangen sei. Die Verhandlungen betreffend ein joint venture Geschäftsmodell seien schon weit vorangeschritten gewesen. Während den Schlussverhandlungen hätte der Beschwerdeführer sie informiert, dass er den Vertrag aufgrund des gegen ihn geführten Strafverfahrens wohl nicht würde unterzeichnen können. Sie seien bereits daran gewesen, die Schritte für die nötige Bewilligung einzuleiten. So musste das Projekt jedoch annulliert und das Geschäft aufgeschoben werden, bis hinreichende Belege vorliegen würden, dass am Betrugsvorwurf nichts dran sei. Sie hätten sodann mit der Suche nach einem neuen Softwareprovider als zwischenzeitlichen Ersatz begonnen. Der Beschwerdeführer wäre zu 50% an der zu gründenden Gesellschaft beteiligt gewesen. Er wäre somit am Gewinn beteiligt gewesen, hätte zudem ein monatliches Beraterhonorar erhalten und Anspruch auf eine Kommission gehabt.
Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 Der Beschwerdeführer hätte mit einem Einkommen von USD 830‘000.- über die Zeit von Juli 2014 bis Oktober 2017 rechnen können. Wie hoch die wirtschaftliche Einbusse des Beschwerdeführers (und nicht der GmbH) gewesen sein soll, lässt sich aufgrund der beiden vorgenannten Vorbringen nicht erstellen. Sie sind zu wenig belegt. Bei wirtschaftlichen Einbussen dieses Ausmasses kann vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er konkretere Dokumente dazu einreicht. Es muss davon ausgegangen werden, dass bei einer bereits kurz vor Abschluss stehenden Verhandlung über ein Geschäft über mehrere Millionen USD weitere Unterlagen wie Vertragsentwürfe, Korrespondenzen etc. existieren. Die blossen Behauptungen des Beschwerdeführers respektive eines Dritten reichen jedenfalls nicht aus, um die wirtschaftlichen Einbussen zu belegen. Soweit der Antrag überhaupt genügend begründet ist und darauf eingetreten werden kann, ist er abzuweisen.
E. 4 Die Kosten des Verfahrens im Betrag von CHF 505.- (CHF 450.- Gebühren und CHF 55.- Dossierkosten) werden dem Staat Freiburg auferlegt. Im Weiteren wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Einstellungsverfügung vom 15. Dezember 2017 (D 13 2855) bestätigt. II.
E. 4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist der Beschwerdeführer mit seinen Anträ- gen nur teilweise durchgedrungen. Es rechtfertigt sich, die Kosten des Verfahrens zu 1/3 dem Staat und zu 2/3 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 800.- fest- zusetzen, zuzüglich Auslagen von CHF 100.-.
E. 4.2 In Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Entschädigung seiner Aufwendungen (Art. 436 und 429 StPO). Sie wird pauschal auf CHF 600.-, inklusiv 8% MwSt., festgesetzt.
E. 4.3 In Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO wird die Forderung aus den Verfahrenskosten mit der reduzierten Entschädigung verrechnet. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Ziffer 4 der Einstellungsverfügung vom 15. Dezember 2017 (D 13 2855) wird folglich abge- ändert und lautet neu wie folgt:
Dispositiv
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 900.- (Gebühr: CHF 800.-; Auslagen: CHF 100.-) werden zu 1/3 dem Staat Freiburg und zu 2/3 A.________ auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren wird A.________ eine reduzierte Entschädigung von CHF 600.- (inkl. 8% MwSt.) zugesprochen.
- Die Forderung aus den Verfahrenskosten (Ziff. II.1.) wird mit der reduzierten Entschädi- gung (Ziff. II.2.) verrechnet. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
- Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 19. April 2018/cth
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 502 2018 2 Urteil vom 19. April 2018 Strafkammer Besetzung Präsident: Hubert Bugnon Richter: Jérôme Delabays, Sandra Wohlhauser Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Cornelia Thalmann El Bachary Parteien A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Manuel Rohrer gegen STAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 319 StPO) – Verfahrenskosten, Entschädigung und Genugtuung (Art. 416 ff. StPO) Beschwerde vom 28. Dezember 2017 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Dezember 2017
Kantonsgericht KG Seite 2 von 12 Sachverhalt A. Mit Schreiben vom 21. Februar 2013 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich reichte B.________, vertreten durch seinen Anwalt, eine Strafanzeige gegen A.________, Geschäftsführer der damaligen Einzelunternehmung C.________ mit Sitz in D.________, ein. Zusammenfassend machte er geltend, A.________ habe ihn kontaktiert und davon überzeugt, ein Investment namens „E.________“ im Umfang von USD 2 Mio. zu tätigen. Tatsächlich sei das zu investierende Geld aber über den englischen Anwalt F.________ ohne ersichtlichen Grund in Euro gewechselt und zu der G.________ Ltd. bei der Bank H.________ in Genf überwiesen worden. Es bestehe der Verdacht des Betrugs, allenfalls der Veruntreuung (act. STA ZH/22003 ss.). Am 7. Juni 2013 erklärte B.________, sich sowohl als Straf- wie auch als Zivilkläger am Strafverfahren zu beteiligen (act. STA ZH/22044). Am 6. Januar 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft Freiburg ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Betrug (act. 5000). Mit Abtretungsverfügung vom 10. Februar 2014 übertrug die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft Freiburg (act. 5011 s.). B. Das Verfahren förderte insbesondere folgende Tatsachenfeststellungen zu Tage: B.________ suchte im Internet nach Anlagemöglichkeiten und stiess auf das Unternehmen von A.________. Diesen kontaktierte er zunächst per Mail, sodann per Telefon und traf ihn später in seinen Geschäftsräumlichkeiten in D.________ (act. 3002 f.). A.________ vermittelte ihm die Investitionsmöglichkeit bei der E.________ Ltd., welche das angebliche Investitionsprogramm „I.________“ vertrat (act. 2012, 2014, 9412 f., act. STA ZH/21011), und machte die Geldwäschereiabklärungen (act. 9457). Der I.________ wurde von Rechtsanwalt J.________, welcher als Vermittler für E.________ tätig war, an A.________ zum Weiterempfehlen an Kunden angeboten. Der I.________ sollte für den Investor innerhalb von 8 Wochen eine Nettorendite von 50% abwerfen (act. STA ZH/21011 ff.). Den Vermittlern (A.________ und J.________) sollten 10% des investierten Betrags als Vermittlerprovision von E.________ ausbezahlt werden (act. 9469 f.). A.________ ist zudem mit B.________ eine Gewinnbeteiligungsabsprache eingegangen, nach welcher dem ersteren bei einer Gewinnausschüttung 30% davon zukommen sollten (act. 2014). Gemäss dem vom Privatkläger unterzeichneten Term Sheet sollte dieser den zu investierenden Betrag von USD 2 Mio. auf ein Klientenkonto des Anwalts F.________ in K.________ überweisen. Erst nachdem der Anwalt eine Bankgarantie von der L.________ über einen Betrag von USD 2.3 Mio. erhalten hat, welche angeblich die Investition des Privatklägers absichern sollte, sollte er den Betrag von USD 2 Mio. nach entsprechender Anweisung des Privatklägers auf ein Konto von E.________ überweisen (act. STA ZH/21011 ff.). B.________ liess am 10. November 2011 den Betrag von USD 2 Mio. fälschlicherweise nicht auf das USD-Klientenkonto sondern auf das EUR-Klientenkonto von Rechtsanwalt F.________ überweisen (act. STA ZH/21027, 21029), weswegen es zu einer Umwandlung in Euro kam. Am 16. November 2011 teilte A.________ dem Privatkläger mit, dass die Bankgarantie bei Rechtsanwalt F.________ eingetroffen sei und dass der Privatkläger nun dem Anwalt die Weisung erteilen solle, den Betrag von USD 2 Mio. vom Klientenkonto zu Gunsten von E.________ freizugeben (act. STA ZH/21111). Diese Weisung wurde vom Privatkläger entsprechend erteilt (act. STA ZH/21113). Diesbezüglich ist anzumerken, dass Rechtsanwalt F.________ nur eine Kopie der Bankgarantie besass, welche zudem als Begünstigter nicht den Privatkläger nannte, sondern E.________
Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 (act. STA ZH/21031 ff). Der Anwalt F.________ liess die USD 2 Mio. bzw. den Gegenwert von EUR 1‘499‘958.68 auf das Konto der G.________ Ltd. bei der Bank H.________ in Genf transferieren (act. 4005 f.), wo die Gelder aufgrund einer in einem anderen Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich angeordneten Kontosperre blockiert wurden. Nach Einigung mit dem Geschädigten im zürcher Strafverfahren wurden B.________ im Oktober 2017 EUR 1‘049‘287.55 zurückerstattet (act. 4118 ff.). C. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das gegen A.________ eröffnete Verfahren wegen Betrug ein (Ziff. 1). Sie verwies die Zivilklage auf den Zivil- weg (Ziff. 2), nahm davon Vormerk, dass über die Einziehung und Rückgabe des auf dem Konto der Bank H.________ lautend auf G.________ Ltd. in einem separaten Entscheid vom 12. Juli 2017 verfügt wurde (Ziff. 3), auferlegte die Kosten des Verfahrens im Betrag von CHF 505.- (CHF 450.- Gebühren und CHF 55.- Dossierkosten) A.________ (Ziff. 4) und verweigerte diesem eine Entschädigung und Genugtuung (Ziff. 5). D. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 28. Dezember 2017 Beschwerde. Er beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge, Ziffer 1 soweit zu korrigieren, als dass die Einstellung auch den Tatbestand der Veruntreuung umfasst, Ziffer 4 aufzuheben und die Verfah- renskosten dem Staat aufzuerlegen, Ziffer 5 aufzuheben und ihm für die entstandenen Verteidi- gungskosten für das staatsanwaltliche Verfahren eine Entschädigung gemäss eingereichter Kostennote sowie eine Genugtuung und Ersatz der entgangenen Einkommensmöglichkeiten im Umfang der geltend gemachten CHF 300‘000.- auszurichten. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 17. Januar 2018 Stellung und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. 1.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO). Es können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sach- verhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen ab Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Strafkammer einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 85 Abs. 1 JG). Ein Rechtsmittel kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.2. Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Dezember 2017 zuge- stellt, so dass die am 28. Dezember 2017 der Post übergebene Beschwerde fristgerecht einge- reicht wurde. Die Beschwerdeschrift enthält eine Begründung.
Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 1.3. 1.3.1.Soweit dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung eine Entschädigung/ Genugtuung verweigert wird, bzw. ihm die Kosten auferlegt werden, hat er ein rechtlich geschütz- tes Interesse an deren Aufhebung bzw. Abänderung. 1.3.2.Der Beschwerdeführer beanstandet zudem, dass das Verfahren nur wegen Betrug einge- stellt wurde und nicht auch wegen Veruntreuung. Die Verfügung sei in diesem Sinne zu ergänzen, da es sich ansonsten um eine Teileinstellung handle. Der Erledigungsgrundsatz nach Art. 2 Abs. 2 StPO verlangt, dass das Vorverfahren bezüglich jedes untersuchten Delikts (primär, wenn dafür nach Art. 309 eine Eröffnung erfolgte) auf eine der drei Arten (Anklage, Strafbefehl oder Einstellung) abgeschlossen wird (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 319 N. 3). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens (Art. 319 Abs. 1 StPO), wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b). Mit der Einstellung schliesst die Staatsanwaltschaft das Verfahren ab. Eine rechtskräf- tige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Einer erneuten strafrechtlichen Verfolgung wegen der gleichen Tat stehen deshalb grund- sätzlich das Prinzip „ne bis in idem“ entgegen sowie das Institut der materiellen Rechtskraft, welches bewirkt, dass eine formell rechtskräftig beurteilte Tat nicht mehr Gegenstand eines späteren Verfahrens gegen dieselbe Person sein kann. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfah- ren vollständig oder teilweise einstellen. Von einer teilweisen Einstellung spricht man, wenn einzelne Komplexe eines Verfahrens zu einer Anklageerhebung führen oder durch einen Straf- befehl beurteilt, andere Komplexe des Verfahrens hingegen mit einer Einstellung abgeschlossen werden. Eine solche Teileinstellung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebens- vorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich hingegen nur um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus. Wegen ein und derselben Tat im prozessualen Sinn kann nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und aus einem anderen das Verfahren eingestellt werden. Es muss darüber einheitlich entschie- den werden (Urteil BGer 6B_654/2017 vom 27. Februar 2018 E. 2.3). Vorliegend handelt es sich um einen Lebensvorgang, der nach der in der Strafanzeige zum Ausdruck gebrachten Ansicht des Privatklägers als Betrug, allenfalls Veruntreuung zu qualifizieren ist. Die rechtliche Würdigung obliegt jedoch nicht dem Anzeigeerstatter sondern ausschliesslich der Staatsanwaltschaft. Formell hat diese das Verfahren wegen Betrug eröffnet (vgl. act. 5000) und wegen eben diesem Delikt wieder eingestellt. Dass die angefochtene Verfügung im Rubrum die Tatbestände Betrug und Veruntreuung nennt ist unwesentlich. Entscheidend ist einzig die Tatsache, dass es sich um ein und denselben Lebensvorgang handelt. Aufgrund des Prinzips „ne bis in idem“ kann das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Veruntreuung so oder anders nicht weitergeführt werden. Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer kein Interesse an der Abänderung der angefochtenen Verfügung, so dass auf diesen Antrag nicht eingetreten werden kann. 1.4. In Bezug auf die verlangte Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO hat der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren nicht beziffert, sondern einzig „eine Entschädigung gemäss eingereichter Kostennote“ gefordert (vgl. Beschwerde, S. 1 f.).
Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 1.4.1.Die Strafkammer hat sich in der Vergangenheit bereits mehrmals zu diesem Thema geäus- sert und dabei das Folgende festgehalten (vgl. FZR 2015 308 E. 1g; Urteil KGer/FR 502 2017 85 + 96 vom 3. April 2017 E. 1c): Gemäss Rechtsprechung ist es ganz allgemein zulässig, die Bezifferung des Rechtsbegehrens zu verlangen, wenn Geldbeträge streitig sind. Das Beharren auf einer Bezifferung kann ausnahms- weise bundesrechtswidrig sein, wenn der Kläger nicht in der Lage ist, die Höhe seines Anspruchs genau anzugeben oder diese Angabe unzumutbar erscheint. Überdies steht die Rechtsfolge des Nichteintretens unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus, d.h. auf ein formell mangel- haftes Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was verlangt bzw. welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGE 137 III 617 E. 6.1 und 2). Diese Rechtsprechung ist zwar vornehmlich im Zusammenhang mit den Art. 42 Abs. 1 BGG sowie Art. 311 Abs. 1 und 321 Abs. 1 ZPO ergangen, die vorsehen, dass Rechtsschriften ans Bundesgericht eine Begründung zu enthalten haben bzw. dass die Berufung und die Beschwerde nach ZPO begründet einzureichen sind. Aus dieser Begründungspflicht wird die Pflicht zur Bezifferung der Rechtsbegehren abgeleitet (vgl. etwa statt vieler BGE 134 III 235 E. 2 und 137 III 617 E. 4.2 und 4.3). In Gerichtsverfahren sind die Parteien aber ganz allgemein und grundsätzlich zur Bezifferung ihrer Rechtsbegehren verpflichtet, soweit die Bezifferung möglich und zumutbar ist (Urteil BGer 8C_699/2010 vom 8. Februar 2010 mit Hinweisen). Allgemeine Begehren um „Festlegung des Geschuldeten“ oder „angemessene Reduk- tion“ sowie, im Zusammenhang mit Unterhaltsbegehren, Anträge auf Festlegung der üblichen, angemessenen oder gesetzlichen Leistungen sind nicht genügend (Urteil BGer 5A_718/2013 vom
3. Februar 2014 E. 1 mit Verweis auf BGE 121 III 390 E. 1). Nicht anders verhält es sich mit der Beschwerde gemäss StPO. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde begründet einzureichen. Wenn eine Begründung des Rechtsmittels verlangt wird, so ist nach Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden (Bst. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Bst. b) und welche Beweis- mittel angerufen werden (Bst. c). Ganz allgemein wird in der Lehre gefordert, dass die Rechtsbe- gehren klar ausgedrückt werden (CR CPP-RÉMY, Art. 396 N. 4). Bei (auch nur eventuell) reforma- torisch wirkenden Rechtsmitteln ist anzugeben, wie der Entscheid nach Auffassung des Rechts- mittelklägers lauten soll; der blosse Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei zu ändern bzw. aufzuheben, genügt nicht (SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 1474 und Fn. 92 zu dieser Note; derselbe in StPO-Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 385 N. 2). Verlangt wird die Angabe, wie anstelle des angefochtenen vorinstanzlichen Dispositiv- punktes zu entscheiden ist und aus welchen Gründen. Der Antrag ist, was sich zwar – wie in Verfahren vor Bundesgericht oder nach ZPO – nicht aus dem Gesetz ergibt, soweit dies möglich ist, grundsätzlich zu beziffern (BSK StPO-ZIEGLER/KELLER, Art. 385 N. 1a). Erfüllt eine Rechtsmitteleingabe diese aus der Begründungspflicht fliessenden Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Von fachkundigen Personen, wie etwa Rechtsanwälten, kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen; ihnen gegenüber wird eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage kommen (BSK StPO-ZIEGLER/KELLER, Art. 385 N. 3). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb diese Ausführungen im Beschwerdeverfahren nicht auch in Bezug auf die Forderungen gemäss Art. 429 StPO gelten sollten.
Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 1.4.2.Im vorliegenden Fall ist weder in den Rechtsbegehren noch in der in der Rechtsmittel- eingabe enthaltenen Begründung eine Bezifferung zu finden. Der Beschwerdeführer verlangt einzig „eine Entschädigung gemäss eingereichter Kostennote“ für die entstandenen Verteidi- gungskosten für das staatsanwaltliche Verfahren. Die erwähnte Kostennote wurde nicht beigelegt. In den Akten der Vorinstanz findet sich zwar eine solche vom 4. Dezember 2017 (act. 9516 ff.), wobei auch hier der Antrag des Beschwerdeführers weder in den Rechtsbegehren noch in der Begründung beziffert wurde (act. 9513 ff.). Inwiefern der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, die besagte Entschädigung in der Beschwerde anzugeben oder weshalb die Angabe der Höhe seines Anspruchs auf Entschädigung für ihn unzumutbar wäre, wird nicht ansatzweise dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen ist die Beschwerde durch einen Rechtsanwalt eingereicht worden, so dass vom Ansetzen einer Nachfrist abgesehen werden kann. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten. 1.5. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer wirft der Staatsanwaltschaft vor, ihm zu Unrecht die Verfahrenskosten auferlegt zu haben. Es handle sich dabei um eine Verdachtsstrafe, die klarerweise die Unschulds- vermutung verletze. Die Kostenauflage dürfe sich nur auf unbestrittene und bereits klar nachge- wiesene Umstände beziehen. In casu sei das Meiste unklar, bestritten und gar nichts nachgewie- sen. Zudem müsse zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten sowie den durch die Untersuchung entstandenen Kosten ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. In casu sei also massgebend, wen ein zivilrechtliches Verschulden treffen könnte, wenn das vom Privatkläger nach K.________ überwiesene Geld vereinbarungswidrig durch den Anwalt an jemanden anderes ausbezahlt werde. Nebst dem, dass die Staatsanwaltschaft in keiner Art und Weise darlegt, gegen welche zivilrechtlichen Bestimmungen er verstossen haben könnte, hätte sie auch den Kausal- zusammenhang zwischen diesen Normen und den entstandenen Verfahrenskosten klar darlegen müssen. Das Verfahren sei eingestellt worden, weil der Tatbestand offensichtlich nicht erfüllt sei. Ihm könne kein Verhalten vorgeworfen werden, welches die Kostenübernahme und die Verweige- rung einer Entschädigung auch nur ansatzweise rechtfertigen würde. Die Staatsanwaltschaft erwidert in ihrer Stellungnahme, dass erwiesen sei, dass der Beschwerde- führer als Vermittler für E.________ auftrat, dass er an den Privatkläger das Investitionsprogramm I.________ vermittelte, dass er als Vermittler seine Sorgfaltspflichten verletzte und dass ihm aus diesem Grund weder eine Entschädigung für entgangenes Einkommen noch für die Verteidi- gungskosten zu gewähren sei. 2.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigespro- chen, so können ihr gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung die Verfahrenskosten ganz oder teil- weise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter denselben Voraussetzungen können ihr die Entschädigung für die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte und die erlittenen wirtschaftlichen Einbussen sowie die Genugtuung für erstandene Haft ganz oder teilweise verweigert werden (Art. 429 Abs. 1 Bst. a-c i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszu- richten (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).
Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 Bei der Kostenpflicht im Falle von Freispruch oder Verfahrenseinstellung handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. In diesem Sinne stellt die Kostenüberbindung eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die dadurch entstandenen Kosten dar. Das Verletzen bloss moralischer oder ethischer Pflichten genügt für die Auferlegung der Verfahrenskosten nicht. Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatz verpflichtet, wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahr- lässigkeit. Widerrechtlich im Sinne der genannten Bestimmung ist ein Verhalten, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben (BGE 141 III 527 E. 3.2). Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, unter anderem aus dem Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handelt. Das Verhalten eines Angeschuldigten ist dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsord- nung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (BGE 116 Ia 162 E. 2c). Es fällt indes nicht jede Vertragsverletzung, jedes sittenwidrige Verhalten im Sinne von Art. 20 OR oder jeder Verstoss gegen Treu und Glauben im Sinne von Art. 2 ZGB als eine Kostenauflage rechtfertigendes verwerfliches Verhalten in Betracht. Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstande- nen Kosten muss zusätzlich ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Das gegen geschriebene oder ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltens- normen klar verstossende Verhalten der beschuldigten Person muss mithin nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet gewesen sein, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafver- fahrens zu geben oder die Durchführung der eröffneten Strafuntersuchung zu erschweren. Dabei kommt die Kostenauflage nur dann in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Eine Auferlegung von Kosten an den Angeschul- digten fällt jedenfalls insoweit ausser Betracht, als die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass der Überbindung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Ausnahmecharakter zukommt. Das Sachgericht muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen eine Verhaltensnorm verstossen hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kosten- auflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Eine Auferle- gung der Kosten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens verstösst gegen die Unschulds- vermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn in der Begrün- dung des Kostenentscheids direkt oder indirekt der Vorwurf aufscheint, die beschuldigte Person treffe ein strafrechtliches Verschulden. Die Begründung darf bei einer unbefangenen Person mithin nicht den Eindruck erwecken, der Beschuldigte sei eines Delikts verdächtig oder schuldig. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich (Urteil BGer 6B_893/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.3. Die Staatsanwaltschaft hielt in der Einstellungsverfügung folgendes fest: Entgegen seinen Aussagen hat der Beschwerdeführer im Anwerben von Investoren für das Investitionsprogramm I.________ eine aktive Rolle gespielt. Er hat das Investitionsprogramm an
Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 den Privatkläger empfohlen, er hat ihm die nötigen Formulare zukommen lassen, er hat die Geldwäschereiabklärung betreffend den vom Privatkläger investierten Betrag von USD 2 Mio. vorgenommen, er hat auch als Vermittler zwischen dem Anwalt F.________ und dem Privatkläger fungiert. Weiter gehe aus der Mail vom 10. November 2011 des Beschwerdeführers an den Privatkläger hervor, dass er selber angab, im Namen von E.________ zu handeln, denn er schrieb: „… we, C.________ on behalf of E.________, confirm that …“. Schliesslich ging der Beschwerdeführer auch davon aus, dass sich seine Vermittlungsarbeit finanziell sehr gut auszahlen würde. Er sollte vom Privatkläger einen Drittel des durch die Investition erzielten Gewinnes erhalten […]. Der Beschwerdeführer sollte zudem, […], zusammen mit J.________ eine Vermittlungsprämie von 10% des investierten Betrages von E.________ erhalten, d.h. im vorliegenden Fall einen Betrag von weiteren USD 200‘000.-. […]. Um das Vertrauen des Privatklägers in das Investitionsprogramm zu verstärken und ihn zur Investition von USD 2 Mio. zu bewegen, bestätigte der Beschwerdeführer diesem am 10. November 2011 sogar noch schriftlich, dass er für einen allfälligen Verlust durch das Investitionsprogramm persönlich haften und ihn schadlos halten werde, [obwohl] er dazu finanziell gar nicht in der Lage war […]. Auch wenn dem Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden kann, dass er Kenntnis hatte vom betrügerischen Konstrukt des I.________, hat er sich doch schwere Sorgfaltspflichtverletzungen gegenüber seinem Klienten zu schulden kommen lassen. Er hat leichtsinnig eine Investition, welche horrende Gewinne versprach, ein Betrugsmodell im Bereich „Betrügereien unter Verwendung von Bankgarantien“ aktiv seinen Klienten empfohlen. Er hat den Privatkläger mit einem falschen Versprechen, dass er ihn schadlos halten werde, zur Investition bewegt. 2.4. Dem angefochtenen Entscheid kann keine zivilrechtliche Norm entnommen werden, die der Beschwerdeführer klar verletzt haben soll. Gedacht werden könnte namentlich an allfällige Beratungs- und Warnpflichten, deren gemeinsame Wurzel in der auftragsrechtlichen Sorgfalts- und Treuepflicht (Art. 398 Abs. 2 OR) liegt. Danach ist der Kunde durch den Anlagevermittler hinsicht- lich der Risiken der beabsichtigten Investitionen aufzuklären, nach Bedarf in Bezug auf die einzelnen Anlagemöglichkeiten sachgerecht zu beraten und vor übereilten Entschlüssen zu warnen, wobei diese Pflichten inhaltlich durch den Wissensstand des Kunden einerseits und die Art des in Frage stehenden Anlagegeschäfts andererseits bestimmt werden. Dabei obliegt dem Beauftragten namentlich auch, sich durch Befragung einlässlich über den Wissensstand und die Risikobereitschaft des Kunden zu informieren und ein entsprechendes Kundenprofil zu erstellen (Urteil BGer 6B_511/2016 vom 4. August 2016 E. 1.1). Diese Pflicht gilt jedoch uneingeschränkt nur für den Fall, dass zwischen den Parteien ein Vermögensverwaltungsvertrag besteht, weil der Verwalter die Interessen seines Kunden umfassend wahren muss (BGE 119 II 333 E. 5). Ein solcher liegt vor, wenn der Kunde eine für die Vermögensverwaltung besonders qualifiziert angesehene Person (Vermögensverwalterin) oder Gesellschaft (Bank) beauftragt, die Verwaltung eines bestimmten Vermögens gegen Honorar selbständig im Rahmen der vereinbarten Anlage- strategie und zwecks Erreichens des persönlichen Anlageziels des Kunden zu besorgen (Urteil BGer 6B_511/2016 vom 4. August 2016 E. 1.1). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung unter- scheidet weiter zwischen der Anlageberatung, bei welcher der Kunde die Anlageentscheide selber trifft, der Beauftragte ihm jedoch beratend zur Seite steht und einer reinen Konto-/Depot- Beziehung (BGE 133 III 97 E. 7; 119 II 333 E. 5). Wie weit die Aufklärungs- und Beratungspflicht bei der Anlageberatung im Einzelnen geht, kann nicht allgemein festgelegt werden, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Ausgestaltung des jeweiligen Beratungsverhältnisses, der Art des konkreten Anlagegeschäftes sowie der Erfahrung und den Kenntnissen des Kunden (Urteil BGer 4A_525/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.2). Ein ausdrück- licher Vertrag zur Anlageberatung ist entbehrlich, wenn sich wegen einer andauernden Geschäfts-
Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 beziehung zwischen der Bank und dem Kunden ein besonderes Vertrauensverhältnis entwickelt hat, aus welchem der Kunde nach Treu und Glauben auch unaufgefordert Beratung und Abmah- nung erwarten darf (BGE 133 III 97 E. 7). Vorliegend ist jedoch von keiner der drei Vertragsbeziehungen auszugehen. Dem Beschwerde- führer wurde nicht der Auftrag erteilt, die USD 2 Mio. des Privatklägers selbständig zu verwalten. Ein Anlageberatungsvertrag befindet sich nicht in den Akten und es kann auch nicht die Rede von einer andauernden Geschäftsbeziehung sein, zumal der Privatkläger und der Beschwerdeführer lediglich für dieses eine Geschäft in Kontakt standen. Der Beschwerdeführer hat sich selber als Vermittler bezeichnet. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass dem Beschwerde- führer keine Beratungs- und Warnpflichten im erwähnten Sinne oblegen haben. Ob ihn jedenfalls aufgrund anderer (un-)geschriebener Rechtsnormen eine entsprechende Pflicht trifft, ist nicht auf Anhieb ersichtlich. Damit ist aber auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten in klarer Weise gegen (eine bestimmte) Norm der Rechtsordnung verstossen hat. Das Verletzen bloss moralischer oder ethischer Pflichten genügt für die Auferlegung der Verfahrens- kosten wie oben ausgeführt (vgl. E. 2.2.) nicht. Damit ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung in dem Sinne abzuändern, dass die Kosten dem Staat auferlegt werden. 3. 3.1. Schliesslich wirft der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft vor, ihm zu Unrecht eine Genugtuung und den Ersatz der entgangenen Einkommensmöglichkeiten im Umfang der geltend gemachten CHF 300‘000.- verweigert zu haben. 3.2. Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person, die ganz oder teilweise freigesprochen wird, Anspruch auf Entschädigung für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Bst. b). Sie hat auch Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Bst. c). Nach Art. 430 Abs. 1 StPO kann die Strafbehörde eine Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Bst. a). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Es gilt der Grundsatz, dass bei Aufer- legung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Über- nahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädi- gung/Genugtuung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Die Verfahrenskosten wurden dem Staat auferlegt, so dass der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. b und c StPO hat. 3.2.1.Hat die beschuldigte Person aufgrund des Strafverfahrens eine besonders schwere Verletzungen ihrer Persönlichkeit i.S.v. Art. 28 Abs. 3 ZGB oder 49 OR erlitten, hat sie Anspruch auf Genugtuung. Eine Genugtuung ist regelmässig zuzusprechen, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befunden hat. Nebst dem Freiheitsentzug können beispiels- weise eine öffentlich durchgeführte oder in den Medien stark beachtete Verhaftung oder Haus- durchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer, persönlichkeitsverletzende Mitteilungen der
Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 Strafbehörden an die Medien oder die Auswirkungen der Strafuntersuchung auf familiäre oder professionelle Beziehungen eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse verursachen. Hingegen genügt die mit jedem Strafverfahren grundsätzlich einhergehende psychische Belastung nicht für die Zusprechung einer Genugtuung (BGE 143 IV 339 E. 3.1; Urteil BGer 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2). Die objektive Schwere der Verletzung muss die beschuldigte Person als seelische Unbill empfinden. Es obliegt der beschuldigten Person, die Umstände vorzubringen, die aufzeigen, dass sie die Verletzung auch subjektiv als schwer empfunden hat (vgl. Urteil BGer 6B_928/2014 vom 10. März 2016 E. 5.1, nicht publ. in BGE 142 IV 163). Vorliegend begründet der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Genugtuung ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Entschädigungsanspruch der wirtschaftlichen Einbussen. Konkrete Umstände, um die objektive und subjektive Schwere einer allfälligen Persönlichkeitsverletzung aufzuzeigen, bringt er nicht vor. Auf den Antrag kann demnach nicht eingetreten werden. 3.2.2.Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind abweichend vom engen Wortlaut von Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO nicht nur wirtschaftliche Einbussen zu entschädigen, die der beschul- digten Person "aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren" entstanden sind, sondern auch wirtschaftliche Einbussen, die aus dem Strafverfahren als solches resultierten, d.h. aus der Tatsache, dass gegen die beschuldigte Person ein Strafverfahren durchgeführt wurde. Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO ist auch der infolge des Strafverfahrens erlittene Karriereschaden zu entschädigen. Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädi- gungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Gestützt auf Art. 429 Abs. 2 StPO hat sie die beschuldigte Person im Falle eines Freispruchs zur Frage der Entschädi- gung aber zumindest anzuhören und gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Es obliegt der beschuldigten Person, das Ausmass ihres Schadens sowie den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Strafverfahren zu belegen (Urteil BGer 6B_1342/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe aufgrund des gegen ihn geführten Strafverfahrens ein joint venture mit einem südafrikanischen Partner nicht eingehen, respektive abschliessen können. Er habe seinen Partner über das gegen ihn laufende Strafverfahren und die angeblich bestehen- den Verdachtsmomente informiert, worauf sich die südafrikanischen Partner von ihm distanziert hätten. Der entgangene Umsatz aus diesem Geschäft belaufe sich auf fast eine Million USD für die Zeitperiode seit Frühjahr 2014. Sein Einkommen aus diesem Geschäft (Umsatz – Ausgaben, namentlich für Leistungen der M.________ GmbH, welche er bestellt und bezahlt hätte) hätte rund einen Drittel des Umsatzes ausgemacht, d.h. mindestens CHF 300‘000.-. Er wäre persönlich und indirekt über die von ihm geführte M.________ GmbH an diesem joint venture beteiligt gewesen (act. 9513 ff.). Der südafrikanische Partner erklärte mit Schreiben vom 27. November 2017 sinngemäss (vgl. act. 9524 ff.), dass er mit A.________ von der M.________ GmbH eine Geschäftsbeziehung eingegangen sei. Die Verhandlungen betreffend ein joint venture Geschäftsmodell seien schon weit vorangeschritten gewesen. Während den Schlussverhandlungen hätte der Beschwerdeführer sie informiert, dass er den Vertrag aufgrund des gegen ihn geführten Strafverfahrens wohl nicht würde unterzeichnen können. Sie seien bereits daran gewesen, die Schritte für die nötige Bewilligung einzuleiten. So musste das Projekt jedoch annulliert und das Geschäft aufgeschoben werden, bis hinreichende Belege vorliegen würden, dass am Betrugsvorwurf nichts dran sei. Sie hätten sodann mit der Suche nach einem neuen Softwareprovider als zwischenzeitlichen Ersatz begonnen. Der Beschwerdeführer wäre zu 50% an der zu gründenden Gesellschaft beteiligt gewesen. Er wäre somit am Gewinn beteiligt gewesen, hätte zudem ein monatliches Beraterhonorar erhalten und Anspruch auf eine Kommission gehabt.
Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 Der Beschwerdeführer hätte mit einem Einkommen von USD 830‘000.- über die Zeit von Juli 2014 bis Oktober 2017 rechnen können. Wie hoch die wirtschaftliche Einbusse des Beschwerdeführers (und nicht der GmbH) gewesen sein soll, lässt sich aufgrund der beiden vorgenannten Vorbringen nicht erstellen. Sie sind zu wenig belegt. Bei wirtschaftlichen Einbussen dieses Ausmasses kann vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er konkretere Dokumente dazu einreicht. Es muss davon ausgegangen werden, dass bei einer bereits kurz vor Abschluss stehenden Verhandlung über ein Geschäft über mehrere Millionen USD weitere Unterlagen wie Vertragsentwürfe, Korrespondenzen etc. existieren. Die blossen Behauptungen des Beschwerdeführers respektive eines Dritten reichen jedenfalls nicht aus, um die wirtschaftlichen Einbussen zu belegen. Soweit der Antrag überhaupt genügend begründet ist und darauf eingetreten werden kann, ist er abzuweisen. 4. 4.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist der Beschwerdeführer mit seinen Anträ- gen nur teilweise durchgedrungen. Es rechtfertigt sich, die Kosten des Verfahrens zu 1/3 dem Staat und zu 2/3 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 800.- fest- zusetzen, zuzüglich Auslagen von CHF 100.-. 4.2. In Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Entschädigung seiner Aufwendungen (Art. 436 und 429 StPO). Sie wird pauschal auf CHF 600.-, inklusiv 8% MwSt., festgesetzt. 4.3. In Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO wird die Forderung aus den Verfahrenskosten mit der reduzierten Entschädigung verrechnet. (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Ziffer 4 der Einstellungsverfügung vom 15. Dezember 2017 (D 13 2855) wird folglich abge- ändert und lautet neu wie folgt: 4. Die Kosten des Verfahrens im Betrag von CHF 505.- (CHF 450.- Gebühren und CHF 55.- Dossierkosten) werden dem Staat Freiburg auferlegt. Im Weiteren wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Einstellungsverfügung vom 15. Dezember 2017 (D 13 2855) bestätigt. II. 1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 900.- (Gebühr: CHF 800.-; Auslagen: CHF 100.-) werden zu 1/3 dem Staat Freiburg und zu 2/3 A.________ auferlegt. 2. Für das Beschwerdeverfahren wird A.________ eine reduzierte Entschädigung von CHF 600.- (inkl. 8% MwSt.) zugesprochen. 3. Die Forderung aus den Verfahrenskosten (Ziff. II.1.) wird mit der reduzierten Entschädi- gung (Ziff. II.2.) verrechnet. III. Zustellung. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 19. April 2018/cth Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: